Tarif­ana­ly­se: Die Hun­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung der GVO Gegen­sei­tig­keit (Stand 01.09.2022)

• Neu­wert­ent­schä­di­gung über die gesetz­li­che Haf­tung (Anspruch auf Zeit­wer­ter­satz) hin­aus bis 5.000 Euro für beschä­dig­te oder zer­stör­te Sachen bis zu einem Alter von 12 Mona­ten ab Kauf­da­tum. Anders als üblich besteht die Mit­ver­si­che­rung unab­hän­gig von der Art der beschä­dig­ten oder zer­stör­ten Gegenstände.
• Abwei­chend von § 254 Ziff. 1 – 2 BGB wird bis zu einer Scha­den­hö­he von 1.000 Euro auf die Anrech­nung einer Mit­haf­tung (z. B. bei Schä­den Hund gegen Hund oder Pferd gegen Hund) ver­zich­tet. Auch durch Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie und hier­zu einen wei­ter­ge­hen­den Ver­si­che­rungs­schutz kann kei­ne höhe­re Leis­tung bean­sprucht wer­den (sie­he Zif­fer 6.3 b) der Beson­de­ren Bedin­gun­gen). wei­ter­le­sen…