Tarif­ana­ly­se: Hun­de­hal­ter­haft­pflicht der Schwarz­wäl­der (Stand 04.2019)

Das letz­te Update zur Hun­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung „Tier­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung Direkt“ der Schwarz­wäl­der Ver­si­che­rung Ver­si­che­rungs­ver­ein auf Gegen­sei­tig­keit erfolg­te zum April 2019. Risi­ko­trä­ger ist die Ost­ang­ler Brand­gil­de.

Die Zeit­schrift „Finanz­test“ stellt den Tarif in ihrer im Dezem­ber 2021 erschie­ne­nen Aus­ga­be 01/2022 als Tarif her­aus, der nicht nur den dort defi­nier­ten Grund­schutz erfüllt, son­dern dar­über hin­aus die nied­rigs­te Prä­mie der getes­te­ten Tari­fe hat. Abwei­chend nicht erfüllt sind die Min­dest­an­for­de­run­gen für eine emp­feh­lens­wert Hun­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung von Wit­te Finan­cial Ser­vices. Unter ande­rem bestehen Aus­schlüs­se für Ent­schä­di­gun­gen mit Straf­cha­rak­ter im Rah­men der welt­wei­ten Deckung.

Ange­bo­ten wird der Ver­si­che­rungs­schutz von der Schwarz­wäl­der mit den Deckungs­sum­men 10, 20 und 50 Mil­lio­nen Euro, maxi­mal jedoch 15 Mil­lio­nen Euro je geschä­dig­ter Person.

Die gewähl­te Deckungs­sum­me ist auf die zwei­fa­che Leis­tung pro Jahr begrenzt (Maxi­mie­rung).  Die Vor­sor­ge­de­ckung besteht bis in Höhe der Deckungssumme.

Auch Lis­ten­hun­de pro­blem­los versicherbar

Die Brut­to­jah­res­prä­mie ist anders als bei vie­len Wett­be­wer­bern unab­hän­gig von der Ras­se des zu ver­si­chern­den Hun­des. Sie beträgt je nach gewünsch­ter Deckungs­sum­me 47,60 Euro (10 Mio. Euro), 50,46 Euro (20 Mio. Euro) bzw. 57,12 Euro (50 Mio. Euro) pro Jahr.

Sol­len zwei Hun­de ver­si­chert wer­den, gewährt der Ver­si­che­rer einen Mehr-Hun­de-Nach­lass. Die ent­spre­chen­den Prä­mi­en betra­gen dann 95,20 Euro, 100,92 Euro bzw. 114,24 Euro.

Für unter­jäh­ri­ge Zahl­wei­se wird ein Raten­zah­lungs­zu­schlag in Höhe von 5 % (monat­lich bzw. vier­tel­jähr­lich) bzw. 3 % (halb­jähr­lich) erho­ben. Der Min­dest­bei­trag je Rate beträgt 29,75 Euro net­to, so dass bei Ver­si­che­rung von nur einem oder zwei Hun­den kei­ne monat­li­che Zahl­wei­se mög­lich ist. Der Ver­si­che­rer begrün­det dies mit Buchungs­kos­ten je Zahlungsbeleg.

Die Schwarz­wäl­der bie­tet einen Rabatt von 5 % bei Ver­ein­ba­rung einer Lauf­zeit von drei Jahren.

Der Ver­trag ist zum Ablauf der ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Lauf­zeit von ein oder drei Jah­ren, anschlie­ßend um Ablauf des jewei­li­gen Ver­si­che­rungs­jah­res mit Frist von drei Mona­ten zur Haupt­fäl­lig­keit künd­bar.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs Tier­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung Direkt der Schwarzwälder

  • Inno­va­ti­ons­klau­sel
  • Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV (Gesamt­ver­band der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft) abge­wi­chen wird (GDV-Garan­tie). Dabei bezieht sich die Garan­tie auf die GDV-Vari­an­te mit AHB. An ver­schie­de­nen Stel­len wider­spre­chen die dem Ver­trag zugrun­de­lie­gen­den Bedin­gun­gen die­ser Garan­tie (sie­he „aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen“).
  • Aus­drück­lich mit­ver­si­chert ist der Mit­hal­ter der ver­si­cher­ten Hunde
  • Unbe­grenz­ter Ver­si­che­rungs­schutz für vor­über­ge­hen­de Aus­lands­auf­ent­hal­te.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den an beweg­li­chen Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­den (z. B. Mobi­li­ar, Heim­tex­ti­li­en oder Geschirr) in zu pri­va­ten Zwe­cken gemie­te­ten Feri­en­woh­nun­gen oder ‑häu­sern oder in Hotel­zim­mern. Die maxi­ma­le Ent­schä­di­gung beträgt hier 10 Mil­lio­nen Euro.
  • Mit­ver­si­che­rung sind Miet­sach­schä­den an sowie die Ver­nich­tung von gelie­he­nen oder gemie­te­ten Tier­trans­port­an­hän­gern bis zu 3.000 Euro je Versicherungsfall
  • Mit­ver­si­chert sind Miet­sach­schä­den sowie die Zer­stö­rung oder das Abhan­den­kom­men von frem­den, beweg­li­chen Sachen, die der Ver­si­che­rungs­neh­mer mit Bezug auf die Hal­tung des ver­si­cher­ten Hun­des gemie­tet, gepach­tet oder gelie­hen hat. Die Ersatz­leis­tung ist je Ver­si­che­rungs­fall. Die Ent­schä­di­gung ist auf 3.000 Euro je Ver­si­che­rungs­fall begrenzt. Als Bei­spiel nennt der Ver­si­che­rer gegen­über „Risi­ko & Vor­sor­ge“ eine sta­bi­le Hun­de­box, die unter 1.000 Euro kos­ten würde.
  • Aus­drück­lich mit­ver­si­chert sind Schä­den durch tie­ri­sche Ausscheidungen
  • Sofern zur Prä­mi­en­be­rech­nung ange­ge­ben, besteht auch Ver­si­che­rungs­schutz für den Ver­si­che­rungs­neh­mer als pri­va­ter Hun­de­züch­ter oder ‑dres­seur. Dies gilt auch für nicht zum Ver­kauf bestimm­te Hun­de (Stamm­hun­de) oder die zum Ver­kauf bestimm­ten Zucht­tie­re. Aus­ge­nom­men davon sind Jagd­hun­de, für die Ver­si­che­rungs­schutz durch eine Jagd­haft­pflicht­ver­si­che­rung besteht.
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch gewoll­ten sowie unge­woll­ten Deckakt
  • Ein­schluss einer For­de­rungs­aus­fall­de­ckung ohne Min­dest­scha­den­hö­he und ohne Selbst­be­halt bzw. Min­dest­scha­den­hö­he. Die­se leis­tet aller­dings nur für Per­so­nen- und Sach­schä­den, nicht jedoch für ech­te Ver­mö­gens­schä­den. Die Ent­schä­di­gung ist auf maxi­mal 20 Mil­lio­nen Euro je Scha­den­er­eig­nis begrenzt.  Hier­zu äußer­te sich der Ver­si­che­rer am 12.01.2022 wie folgt:

„von uns sprach­lich unglück­lich – Sei­te 59 Zif­fer 1.7.1 2. Absatz wird auf den Inhalt der Deckung der Hun­de­hal­ter­haft­pflicht ver­wie­se, also ein­schließl. Ver­mö­gens­schä­den, im 6. Absatz wird die Ersatz­leis­tung auf 20.000.000 Euro für Per­so­nen- und Sach­schä­den begrenzt, für Ver­mö­gens­schä­den besteht bereits gemäß Zif­fer 1.6 eine Begren­zung auf 10.000.000 Euro“

Mit­ver­si­chert ist die Eigen­schaft des Schä­di­gers auch als Hal­ter sons­ti­ger Tie­re (z. B. wenn der Hund des Ver­si­che­rungs­neh­mers durch den Tritt eines Pfer­des geschä­digt wird. Mit­ver­si­chert ist auch ein vor­sätz­li­ches Han­deln des frem­den Tier­hal­ters oder ‑hüters.

  • Erstat­tung von Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten (Scha­den­er­satz­rechts­schutz zur Aus­fall­de­ckung) im Rah­men der For­de­rungs­aus­fall­de­ckung, aller­dings erst ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 5.000 Euro. Anders als die zugrun­de lie­gen­de For­de­rungs­aus­fall­de­ckung (hier muss ein zunächst ein voll­streck­ba­res Urteil vor einem Gericht inner­halb der EU, Nor­we­gens oder der Schweiz gegen den Drit­ten erwirkt wor­den sein) gilt für die­sen Bau­stein eine welt­wei­te Deckung.
  • Kos­ten für Ber­gungs- und Ret­tungs­kos­ten für ver­si­cher­te Hun­de bis zu 3.000 Euro
  • Ver­si­che­rungs­schutz als pri­va­ter Nut­zung der ver­si­cher­ten Hun­de zu the­ra­peu­ti­schen Zwecken
  • Ver­si­che­rungs­schutz für neu­ge­bo­re­ne Wel­pen für bis zu 12 Mona­te, sofern im Besitz des Versicherungsnehmers
  • Ver­se­hens­klau­sel (ver­se­hent­lich ver­spä­te­te Schadenmeldung)

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Tier­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung Direkt der Schwarzwälder

  • Kei­ne Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Kun­den von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se abge­wi­chen wird (Arbeits­kreis-Garan­tie)
  • Kei­ne Best-Leis­tungs-Garan­tie (Erwei­ter­te Vorsorge)
  • Kei­ne Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie). Das Unter­neh­men hält hier eine Tarif­kal­ku­la­ti­on für nicht möglich.
  • Kei­ne Dif­fe­renz­de­ckung
  • Feh­len­de Bei­trags­frei­stel­lung bei Arbeitslosigkeit
  • Vor­aus­set­zung für einen welt­wei­ten Ver­si­che­rungs­schutz ist eine Kor­re­spon­denz­an­schrift im Inland und, sofern sich der Ver­si­che­rungs­neh­mer über die jeweils fol­gen­de Bei­trags­fäl­lig­keit hin­aus im Aus­land auf­hält, auch ein SEPA-Man­dat für die Abbu­chung von einem deut­schen Kon­to. Der Ver­si­che­rer hat mit­ge­teilt, dass man das SEPA-Man­dat auf eine Abbu­chung von einem „EU-Kon­to“ ändern müsse.

Bei Ver­si­che­rungs­fäl­len in den USA, US-Ter­ri­to­ri­en oder Kana­da wer­den die Auf­wen­dun­gen des Ver­si­che­rers als Kos­ten als Leis­tun­gen auf die Ver­si­che­rungs­sum­me ange­rech­net. Aus­ge­schlos­sen vom Ver­si­che­rungs­schutz blei­ben Ansprü­che auf Ent­schä­di­gun­gen mit Straf­cha­rak­ter (z. B. puni­ti­ve und exem­pla­ry dama­ges oder Ent­schä­di­gun­gen nach dem fran­zö­si­schen Code Civil). Eine wei­te­re Aus­nah­me für den welt­wei­ten Ver­si­che­rungs­schutz gilt wie bran­chen­üb­lich im Rah­men der For­de­rungs­aus­fall­de­ckung.

  • Nicht welt­weit, son­dern nur inner­halb des euro­päi­schen Aus­lands, wird bei ent­spre­chen­der behörd­li­cher Anord­nung ein Straf­kau­ti­ons­dar­le­hen zur Ver­fü­gung gestellt wird. Es fehlt eine Klar­stel­lung, inwie­fern die dem Ver­si­che­rungs­neh­mer bereit gestell­te Kau­ti­on zins­los oder zu ver­zin­sen ist. Der Ver­si­che­rer sieht hier einen nur „arg ein­ge­schränk­ten“ Bedarf. „Ohne Aus­sa­gen zur Ver­zin­sung gel­ten hier­zu die gesetz­li­chen Bestim­mu­nen“.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für unmit­tel­ba­re Per­so­nen­schä­den der ver­si­cher­ten Per­so­nen unter­ein­an­der (z. B. von Ehe­part­nern oder Ange­hö­ri­gen in häus­li­cher Gemein­schaft). Abwei­chend davon sind mit­ver­si­chert gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che des Hüters gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer und gegen die Mit­hal­ter des Hun­des. Aus­ge­schlos­sen blei­ben jedoch Ansprü­che gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer und die Mit­hal­ter aus sol­chen Schä­den, die durch ein bewuss­tes Abwei­chen von Geset­zen, Ver­ord­nun­gen oder behörd­li­chen Ver­fü­gun­gen und Anord­nun­gen am Wohn­ort des Ver­si­che­rungs­neh­mers, wel­che der Hal­tung und Züch­tung von Hun­den die­nen, ver­ur­sacht wurden.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Regress­an­sprü­chen von Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern, pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rern und pri­va­ten oder öffent­li­chen Arbeit­ge­bern bzw. Dienst­her­ren bei Per­so­nen­schä­den. Sol­che Schä­den kom­men in der Pra­xis rela­tiv häu­fig vor.
  • Mit­ver­si­chert sind Miet­sach­schä­den an Wohn­räu­men sowie Räu­men in Gebäu­den bis maxi­mal 20 Mil­lio­nen Euro, nicht jedoch an z. B. Car­ports, Gara­gen, Stal­lun­gen oder Bal­ko­nen. Aus­ge­schlos­sen sind unter ande­rem Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Abnut­zung, Ver­schleiß und über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung (All­mäh­lich­keits­schä­den). Eben­falls nicht ver­si­chert sind Schä­den an einer unent­gelt­lich in Obhut genom­me­nen Woh­nung (z. B. wäh­rend einer urlaubs­be­ding­ten Abwesenheit).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch ver­si­cher­te Hun­de an sons­ti­gen frem­den gemie­te­ten, gepach­te­ten, gelie­he­nen oder in Obhut genom­me­nen beweg­li­chen Sachen, die kei­nen Bezug auf die Hal­tung ver­si­cher­ter Hun­de haben (z. B. die Schu­he, Bril­le oder Lap­top mit Lap­top­ka­bel des Nach­barn oder Schä­den an frem­den Kraft‑, Luft- oder Wasserfahrzeugen).
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den im Zusam­men­hang mit einer ehren­amt­li­chen, neben­be­ruf­li­chen oder gewerb­li­chen Tätig­keit (z. B. als The­ra­pie­hund). In die­sem Zusam­men­hang fehlt auch eine Klar­stel­lung, ob etwa Preis­gel­der für die Teil­nah­me an Hun­de­schau­en bis zu einer bestimm­ten Sum­me pro Jahr noch unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len – oder nicht. Hier­zu äußert sich der Ver­si­che­rer wie folgt:

„Ehren­amt soll­te man ggf. klar­stel­lend ein­schlie­ßen (z. B. ehren­amt­li­cher Such­hun­de­ein­satz mit dem ver­si­cher­ten Hund im Kata­stro­phen­fall. Neben­be­ruf­lich oder gewerb­lich ist bewusst aus­ge­schlos­sen, da hier eine ent­spre­chen­de Gewer­be­haft­pflicht abge­schlos­sen wer­den muss – steht aber auch so in den Bedin­gun­gen. Das Preis­geld­the­ma – ent­we­der ist das eine beruf­li­che Nut­zung oder nicht – das hängt von der SW-Sei­te aber nicht an einer Summe“

  • Kei­ne ver­bes­ser­te Kfz-Klau­sel (z. B. Be- und Ent­la­de­schä­den oder Voll­kas­ko­schä­den an einem frem­den gemie­te­ten oder gelie­he­nen Kfz, ver­ur­sacht durch einen ver­si­cher­ten Hund). Zu die­ser und vie­len ande­ren Klau­seln ver­weist das Unter­neh­men auf die Bezahl­bar­keit des Versicherungsschutzes.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Klei­der­schä­den und Kör­per­ver­let­zung durch ver­si­cher­te Hun­de an Figu­ran­ten (Schein­ver­bre­cher). Dies stellt eine Schlech­ter­stel­lung gegen­über der bedin­gungs­sei­ti­gen GDV-Garan­tie dar, die kei­ne sol­che Ein­schrän­kung vor­sieht. Der Ver­si­che­rer schreibt hierzu:

„Da es sich nach unse­rer Ansicht um dop­pel­ten Vor­satz (durch Hun­de­hal­ter und Figu­ran­ten) han­delt, greift der Vor­satz­aus­schluss. Eine ent­spre­chen­de Deckung müss­te daher aktiv ein­ge­schlos­sen werden“

  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Haft­pflicht­an­sprü­chen gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer aus der Teil­nah­me am Unter­richt eines Hun­de­ver­eins oder Unter­richts einer Hun­de­schu­le. Der Ver­si­che­rer stellt klar, dass hier­zu „kein Aus­schluss“ bestehe.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Haft­pflicht­an­sprü­chen gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer in sei­ner Funk­ti­on als Hun­de­trai­ner (aus­ge­nom­men davon ist eine mög­li­che Dres­sur­tä­tig­keit). Das Unter­neh­men sieht es so, dass sich

„die Tätig­keit als Hun­de­trai­ner […] nur auf frem­de Hun­de bezie­hen“ kön­ne, „die­se wären über die­sen Ver­trag aber gar nicht ver­si­chert, dass hier ist eine Hun­de­hal­ter­haft­pflicht für bestimm­te Hun­de und kei­ne Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung

Selbst­ver­ständ­lich kön­nen bei der Tätig­keit als Hun­de­trai­ner auch durch einen vom Trai­ner ein­ge­setz­ten eige­nen Hund oder durch ande­re Umstän­de frem­de Hun­de zu Scha­den kom­men. Der Argu­men­ta­ti­on des Ver­si­che­rers kann also an die­ser Stel­le nicht gefolgt werden.

  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern Ver­si­che­rungs­schutz besteht, wenn ein ver­si­cher­ter Hund als Wach­hund ein­ge­setzt wird, ohne dass eine ehren­amt­li­che oder gewerb­li­che Tätig­keit vor­liegt. Der Ver­si­che­rer stellt klar, dass hier­zu „kein Aus­schluss“ bestehe.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung ver­si­cher­ter Tie­re als Assis­tenz­hund (z. B. Such‑, Rettungs‑, Blin­den- oder Begleit­hund, aus­ge­nom­men als pri­va­ter The­ra­pie­hund). Für einen pri­va­ten Assis­tenz­hund gäbe es laut Ver­si­che­rer kei­nen Aus­schluss, Blin­den- und Begleit­hun­de sei­en im Rah­men der Pri­va­ten Haft­pflicht­ver­si­che­rung mit­ver­si­chert. Die­se Aus­sa­ge trifft jedoch nicht all­ge­mein zu, son­dern hängt vom Bestehen eines sol­chen Ver­tra­ges sowie vom kon­kret gewähl­ten Tarif ab.
  • Kein akti­ver Rechts­schutz (im Unter­schied zum im Tarif ent­hal­te­nen Scha­den­er­satz­rechts­schutz in Ergän­zung der Forderungsausfalldeckung)
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Opfer­hil­fe für den Ver­si­che­rungs­neh­mer als Geschä­dig­ten. Eine sol­che setzt im Unter­schied zur For­de­rungs­aus­fall­de­ckung vor­aus, dass der Schä­di­ger nicht bekannt ist.
  • Kein Ver­zicht auf Anrech­nung einer Mit­haf­tung (z.B. bei Hund gegen Hund oder Pferd gegen Hund)
  • Kei­ne Neu­wert­ent­schä­di­gung über die gesetz­li­che Haf­tung (Anspruch auf Zeit­wer­ter­satz) hinaus
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Tier­arzt­kos­ten, z. B. nach Ver­let­zung ver­si­cher­ter Hun­de durch einen frem­den Hund oder einen frem­den Täter, der nicht ohne erheb­li­chen Auf­wand zu ermit­teln ist
  • Schä­den durch Klein­ge­bin­de (z. B. von Hun­den umge­wor­fe­ne Far­ben oder Lacke) bis maxi­mal 50 l / Kg je Ein­zel­ge­bin­de bzw. 500 l / kg Gesamt­fas­sungs­ver­mö­gen. Dies stellt eine Schlech­ter­stel­lung gegen­über dem bedin­gungs­sei­tig garan­tier­ten GDV-Stan­dard dar, der das all­ge­mei­ne Umwelt­ri­si­ko ohne Begren­zung einschließt.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den nach dem Umweltschadengesetz
  • Gemäß IV § 23 der Sat­zung kann eine Nach­schuss­pflicht in Höhe von 50 % eines Jah­res­bei­trags ver­langt wer­den. Das Unter­neh­men begrün­det dies damit, dass man als Ver­si­che­rungs­neh­mer „Mit­glied“ eines Ver­eins sei und dass die­ser nicht gewinn‑, son­dern deckungs­ori­en­tiert sei.
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