Tarif­ana­ly­se: Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung der Gotha­er (Stand 01.2022)

Die aktu­el­le Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung aus dem Hau­se Gotha­er All­ge­mei­ne Ver­si­che­rung AG trägt den Bedin­gungs­stand 01.2022. Ange­bo­ten wird die­se in den Tarif­va­ri­an­ten Gotha­er Wohn­ge­bäu­de Basis, Gothaer Wohn­ge­bäu­de Plus sowie Gotha­er Wohn­ge­bäu­de Pre­mi­um.

Tarif­grund­la­ge ist die orts­üb­li­che Neu­bau­wert auf Basis der Prei­se des Jah­res 1914.  Anders als in Tari­fen, die die Prä­mie nach der Wohn­flä­che ermit­teln, bedeu­tet dies, dass sämt­li­che, wert­stei­gern­den Bau­maß­nah­men anzei­ge­pflich­tig sind.

Nicht alle Gebäu­de online versicherbar

Ver­si­cher­bar sind über den hier dar­ge­stell­ten Tarif sind Ein- oder Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser. Ist das zu ver­si­chern­de Gebäu­de ein Mehr­fa­mi­li­en­haus oder über 100 Jah­re alt, bie­tet der Ver­si­che­rer kei­nen Online­ab­schluss mög­lich. Als Bau­jahr maß­geb­lich ist das Jahr des Erst­be­zugs. Wur­den Tei­le des Gebäu­des in unter­schied­li­chen Jah­ren errich­tet, so ist das Bau­jahr des ältes­ten Gebäu­de­teils anzu­ge­ben. Die Gotha­er stellt auf ihrer Web­site klar, dass etwa­ige Moder­ni­sie­run­gen oder Sanie­run­gen kei­nen Ein­fluss auf das Bau­jahr haben. Dies ist ein Nach­teil gegen­über Unter­neh­men, die zwi­schen einem tat­säch­li­chen sowie einem tech­ni­schen Bau­jahr unterscheiden.

Bei­trags­vor­teil für Neubauten

Der Tarif sieht eine Alters­staf­fel vor. Für Neu­bau­ten wird ein Neu­bau­ra­batt von 40 % gewährt. Die­ser baut sich jähr­lich um 2 % ab, so dass für Gebäu­de im Alter von Jah­ren der Rabatt ent­fällt. Anschlie­ßend steigt die Prä­mie jähr­lich bis zu einem Gebäu­de­al­ter von 30 Jah­ren um 2 %, anschlie­ßend um 1 %. Ab einem Gebäu­de­al­ter von 45 Jah­ren erfolgt eine Bei­trags­an­pas­sung um 35 %.

Anzu­ge­ben ist, ob ein Gebäu­de unter Denk­mal­schutz steht und ob es stän­dig bewohnt ist. Hier­zu gibt die Gotha­er auf ihrer Web­site fol­gen­de Klarstellung:

„Ein Gebäu­de gilt als unbe­wohnt, wenn es dau­er­haft leer steht und somit nicht mehr sei­nem eigent­li­chen Zweck dient. Ein Urlaub gilt nicht als Ursa­che für einen Leerstand.

Bei teil­wei­se leer­ste­hen­den Gebäu­de, müs­sen über 50 Pro­zent der Flä­che bewohnt sein. Feri­en- und Wochen­end­häu­ser gel­ten nicht als stän­dig bewohnt.

Eine Absi­che­rung von leer­ste­hen­den oder unbe­wohn­ten Gebäu­den ist online lei­der nicht möglich.“

Prä­mi­en­re­le­van­te Merkmale

Wei­ter zu benen­nen ist, ob ein Gebäu­de auch gewerb­lich genutzt wird. Bei einer mehr als 50 %igen Nut­zung zu sol­chen Zwe­cken ist eine Ver­si­che­rung als Wohn­ge­bäu­de wie bran­chen­üb­lich nicht mög­lich. Ist der Antrag­stel­ler Arbeit­neh­mer und arbei­tet im Home­of­fice, so zählt dies nicht als gewerb­li­che Nut­zung im Sin­ne der Annahmerichtlinien.

Wei­ter prä­mi­en­re­le­vant ist es, ob es sich bei dem zu ver­si­chern­den Objekt um ein Fer­tig­haus oder ein kon­ven­tio­nell errich­te­tes Objekt han­delt. Prä­mi­en­re­le­vant ist auch die Bau­wei­se des Wohn­ge­bäu­des. Falls die Außen­wän­de über­wie­gend aus Holz- oder Holz­kon­struk­tio­nen bestehen (z. B. Holz­fach­werk­häu­ser, Gebäu­de mit Holz­stän­der- oder Rah­men­bau­wei­se), ist anzu­ge­ben, dass die „Außen­wän­den über­wie­gend aus Holz“ bestehen. Anzu­ge­ben ist auch, inwie­fern das Gebäu­de einen Kel­ler hat.

Bei der Beda­chung wird zwi­schen (einem ggf. aus­ge­bau­ten) Schräg­dach und Flach­dach unter­schie­den. Als „nicht aus­ge­baut“ zählt ein Dach dann, wenn es ledig­lich als Stau­flä­che oder Spei­cher genutzt wird. Unter­schie­den wird zwi­schen Dächern mit har­ter Beda­chung (z. B. Zie­geln), Natur­schie­fer- oder Kup­fer­dä­chern sowie wei­cher Dachung (z. B. Stroh oder Reet).

Hat ein Objekt zwei oder mehr Ober­ge­schos­se, so kann die Prä­mie nur durch einen Bera­ter, nicht jedoch online ermit­telt werden.

Ver­schie­de­ne Optio­nen zur Berech­nung der Wohnfläche

Anzu­ge­ben ist die Wohn­flä­che von Erd­ge­schoss und Ober­ge­schos­sen sowie eine ggf. zusätz­li­che zu Wohn- oder Arbeits­zwe­cken aus­ge­bau­te Flä­che im Kel­ler (z. B. Hob­by­räu­me). Der Ver­si­che­rer defi­niert die Wohn­flä­che dabei wie folgt:

„Als Wohn­flä­che gilt die Grund­flä­che aller zu ver­si­chern­den Räu­me, die zu Wohn- oder gewerb­li­chen Zwe­cken genutzt wer­den. Dazu zäh­len zum Bei­spiel Ess‑, Schlaf‑, Arbeits­zim­mer sowie Flur, Bäder, Küche, Win­ter­gär­ten und Hob­by­räu­me. Für Dach­schrä­gen erfolgt kein Abzug an der Fläche.

Nicht zu berück­sich­ti­gen sind die Flä­chen von Trep­pen, Bal­ko­nen, Log­gi­en, Ter­as­sen, Hei­zungs­räu­men, Wasch­kü­chen und Tro­cken­räu­men. Alter­na­tiv akzep­tie­ren wir auch die im Miet­ver­trag bzw. die im Bau­plan oder der Wohn­flä­chen­be­rech­nung ange­ge­be­ne Wohn­flä­che, sofern die­se mit dem aktu­el­len Bau­zu­stand übereinstimmt.“

Über den Online­rech­ner ver­si­cher­bar sind Gebäu­de mit einer Wohn­flä­che von maxi­mal 999 Quadratmetern.

Prä­mi­en­re­le­vant ist, ob eine oder meh­re­re der nach­fol­gend benann­ten Aus­stat­tungs­merk­ma­le bestehen:

  • Hand­strich-Klin­ker, Naturstein‑, Keramik‑, Kunst­stein­ver­klei­dung der Außenwände
  • Stuck­ar­bei­ten, Edel­holz­ver­klei­dun­gen an den Wänden/ Decken
  • Natur­stein­bö­den, Par­kett- oder Tep­pich­bö­den in hoch­wer­ti­ger Qualität
  • PVC/ Balatum/ Lin­o­li­um auf Estrich
  • Leicht­me­tall- oder Holzsprossenfenster
  • Ein­fa­ches Fensterglas
  • Edel­holz­tü­ren
  • Hoch­wer­ti­ge sani­tä­re Ein­rich­tung (z.B. Whirl­pool-Wan­ne, Natur­stein­bö­den, Dampfdusche)
  • Kein Bad/ kei­ne Dusche
  • Fuß­bo­den­hei­zung
  • Ofen­hei­zung
  • Schwimm­be­cken im Gebäude

Kei­ne pau­scha­le Mit­ver­si­che­rung von Garagen

Wei­ter anzu­ge­ben ist, ob zu dem Wohn­ge­bäu­de eine Pho­to­vol­ta­ik-, eine Solar­ther­mie- oder eine Geo­ther­mie­an­la­ge bzw. sons­ti­ge Wär­me­pum­pen gehö­ren. Eben­falls prä­mi­en­re­le­vant ist das Vor­han­den­sein etwa­iger Car­port­stell­plät­ze bzw. Gara­gen­stell­plät­ze:

„Gara­gen und Car­ports wer­den bei der Wert­ermitt­lung Ihres Gebäu­des berück­sich­tigt und im Tarif mitversichert.

Rele­vant ist die Anzahl der Car­port- und/ oder Gara­gen­stell­plät­ze. Bei einer Dop­pel­ga­ra­ge sind zum Bei­spiel zwei Stell­plät­ze anzugeben.“

Eine Mit­ver­si­che­rung für Gara­gen besteht nur, sofern dies expli­zit bean­tragt und bei der Prä­mi­en­er­mitt­lung berück­sich­tigt wurde.

Auch Neben­ge­bäu­de sind bei der Ermitt­lung des Wer­tes 1914 zu berücksichtigen:

„Über­wie­gend pri­vat genutz­te Neben­ge­bäu­de (z.B. Gar­ten­häu­ser, Boots­häu­ser, Scheu­nen oder Schup­pen) kön­nen eben­falls durch Ihre Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung abge­deckt werden.

Neben­ge­bäu­de sind bis 25m² Flä­che auto­ma­tisch (bei­trags­frei) bis zu einer Höchstent­schä­di­gung von 10.000 € pro Ver­si­che­rungs­fall abgesichert.“

Die Klar­stel­lung des Ver­si­che­rers zu „über­wie­gend pri­vat genutz­ten“ Objek­ten stellt klar, dass gewerb­lich oder land­wirt­schaft­lich genutz­te Neben­ge­bäu­de nicht im Rah­men die­ses Wohn­ge­bäu­de­ta­rifs mit­ver­si­chert wer­den kön­nen. Sind pri­vat genutz­te Gebäu­de ent­we­der grö­ßer als 25 Qua­drat­me­ter oder haben sie einen Wert von über 10.000 Euro, so kön­nen sie nur im Rah­men einer per­sön­li­chen Bera­tung ver­si­chert werden.

Wei­ter anzu­ge­ben ist, ob für das zu ver­si­chern­de Gebäu­de inner­halb der letz­ten sechs Mona­te vor Antrags­stel­lung eine Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung bestand.

Über­schau­ba­re Anzahl von Optionen

Die Grund­de­ckung kann durch optio­na­le Bau­stei­ne ergänzt werden:

  • Glas­bruch (fest mit dem Gebäu­de ver­bun­de­ne Ver­gla­sun­gen, u. a. ohne Ver­gla­sung von Gewächs­häu­sern sowie ohne Muschel­brü­che)
  • All­ge­fah­ren­de­ckung für Erneu­er­ba­re-Ener­gien-Anla­gen. Für die Mit­ver­si­che­rung anzu­ge­ben sind die Leis­tung der Anla­ge in kWp sowie das Bau­jahr der Anla­ge. Über die Gotha­er kön­nen dabei nur Anla­gen bis maxi­mal 20 kWp ver­si­chert wer­den. Bei Ver­si­che­rungs­be­ginn darf eine Anla­ge maxi­mal 10 Jah­re alt sein, andern­falls ist ein Ein­schluss die­ses Bau­steins nicht möglich.
  • Ele­men­tar­ge­fah­ren. Ver­si­che­rungs­schutz gegen Schä­den durch Über­schwem­mung (auch durch Stark­re­gen), wit­te­rungs­be­ding­ter Rück­stau, Erd­be­ben, Erd­sen­kung, Erd­rutsch, Schnee­druck, Lawi­nen sowie Vul­kan­aus­bruch. Dabei gilt eine Selbst­be­tei­li­gung in Höhe von 10 % der Scha­den­sum­me, min. 500 Euro, max. 5.000 Euro, für Schä­den durch Erd­be­ben abwei­chend 5.000 Euro pau­schal. Für erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren gilt eine War­te­zeit von einem Monat. Die­se ent­fällt, soweit Ver­si­che­rungs­schutz gegen die­se Gefah­ren über einen ande­ren Ver­trag bestan­den hat und der Ver­si­che­rungs­schutz ohne zeit­li­che Unter­bre­chung fort­ge­setzt wird und nicht vom Vor­ver­si­che­rer gekün­digt wur­de. Die War­te­zeit ent­fällt auch, wenn der Ver­si­che­rungs­be­ginn min­des­tens einen Monat nach dem Antrags­ein­gang liegt.
  • Ablei­tungs­roh­re. Ver­si­che­rungs­schutz für Roh­re außer­halb des Gebäu­des gegen Bruch­schä­den bis in Höhe von 1.500 Euro, bis 1 % der Ver­si­che­rungs­sum­me bzw. bis 2 % der Versicherungssumme.

Steht ein Wohn­ge­bäu­de unter Denk­mal­schutz, so kann es über den Ange­bots­rech­ner des Unter­neh­mens nor­mal ver­si­chert wer­den. Inwie­fern Ver­si­che­rungs­schutz auch für Flä­chen- oder Ensem­ble­denk­mä­ler mög­lich ist, wird bedin­gungs­sei­tig nicht geregelt.

Anzei­ge­pflicht auch für unver­si­cher­te Schadenfälle

Zur Antrags­stel­lung anzu­ge­ben sind alle Vor­schä­den durch

  1. Überschwemmungs‑, wit­te­rungs­be­ding­te Rückstau‑, Erdbeben‑, Erdsenkungs‑, Erdrutsch‑, Schneedruck‑, Lawi­nen- oder Vul­kan­aus­bruch wäh­rend der letz­ten 10 Jah­re vor Antragsstellung,
  2. Lei­tungs­was­ser, Sturm / Hagel oder Feu­er wäh­rend der letz­ten 5 Jah­re vor Antrags­stel­lung sowie
  3. Glas­schä­den wäh­rend der letz­ten 5 Jah­re vor Antragsstellung

Anzu­ge­ben sind jeweils auch sol­che Schä­den, die nicht ver­si­chert oder nicht ersetzt wurden.

Prä­mie wahl­wei­se zwi­schen 80 % und 130 %

Optio­nal kann zum Ver­trag ein Scha­den­frei­heits­sys­tem ver­ein­bart werden.

War ein Wohn­ge­bäu­de inner­halb der letz­ten 5 Jah­re scha­den­frei, so wird es in die Scha­den­frei­heits­klas­se B4 mit einem Bei­trags­satz von 80 % ein­ge­stuft. Nach dem ers­ten Scha­den erfolgt eine Rück­stu­fung in die Scha­den­frei­heits­klas­se B2, womit sich der Bei­trags­satz auf 90 % erhöht, nach sogar zwei Schä­den erfolgt eine Rück­stu­fung von der B4 auf die Scha­den­frei­heits­klas­se M2 mit einem Bei­trags­satz von 110 %.

Gebäu­de, die bereits bei Antrags­stel­lung zwei oder mehr Schä­den wäh­rend der letz­ten 5 Jah­re hat­ten, wer­den mit einem Bei­trags­satz von 130 % in der höchs­ten Scha­den­frei­heits­klas­se M6 eingestuft.

Rabat­t­op­tio­nen

Zur Aus­wahl ste­hen die Ver­trags­lauf­zei­ten ein oder fünf Jah­re. Wird eine fünf­jäh­ri­ge Ver­trags­lauf­zeit ver­ein­bart, gewährt die Gotha­er einen Lauf­zeit­nach­lass von ca. 5 %. Bei Ver­ein­ba­rung einer Ver­trags­lauf­zeit von fünf Jah­ren kann der Ver­trag erst­mals zum Ablauf des drit­ten Ver­si­che­rungs­jah­res gekün­digt werden.

Eine wei­te­re Bei­trags­re­du­zie­rung ist durch Ver­ein­ba­rung einer Selbst­be­tei­li­gung im Scha­den­falls mög­lich. Zur Aus­wahl ste­hen eine Selbst­be­tei­li­gung in Höhe von 0 Euro, 150 Euro (ca. 10 % Rabatt), 250 Euro (ca. 15 % Rabatt) oder 500 Euro (ca. 25 % Rabatt).

Gemäß Ange­bots­rech­ner wer­den kei­ne Bün­del­nach­läs­se gewährt.

Für die Ver­ein­ba­rung einer unter­jäh­ri­gen Zahl­wei­se wird ein Raten­zah­lungs­zu­schlag erho­ben. Die­ser beträgt 7 % bei monat­li­cher, 5 % bei vier­tel­jähr­li­cher Zahl­wei­se bzw. 3 % bei halb­jähr­li­cher Zahlweise.

Das ordent­li­che Kün­di­gungs­recht beträgt drei Mona­te zum Ablauf des jewei­li­gen Ver­si­che­rungs­jah­res, bei Fünf­jah­res­ver­trä­gen für den Ver­si­che­rungs­neh­mer erst­mals drei Mona­te zum Ablauf des drit­ten Versicherungsjahres.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs Gotha­er Wohn­ge­bäu­de Premium

  • Inno­va­ti­ons­klau­sel für prä­mi­en­neu­tra­le Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen für Bestandskunden.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Versicherungsfalles. 
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von gesetz­li­chen, behörd­li­chen und ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Sicher­heits­vor­schrif­ten sowie Oblie­gen­heits­ver­let­zun­gen bis in Höhe von 5.000 Euro. Dar­über hin­aus gilt z. B. nach B § 8 a) aa) gilt die bran­chen­üb­li­che Oblie­gen­heit, wonach der Ver­si­che­rungs­neh­mer gesetz­li­che, behörd­li­che sowie ver­trag­lich ver­ein­bar­te Sicher­heits­vor­schrif­ten ein­zu­hal­ten habe. Die­se Gene­ral­klau­sel wur­de durch das OLG Schles­wig mit Urteil vom 18.05.2017 (Az. 16 U 14/17) als unwirk­sam ver­wor­fen. Im kon­kre­ten Fall hat­te der beklag­te Ver­si­che­rer nach einem Lei­tungs­was­ser­scha­den ein­ge­wandt, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer angeb­lich gegen die DIN-Norm EN 806 – 5 ver­sto­ßen habe, so dass er mit die­ser Begrün­dung sei­ne Leis­tung um 30 Pro­zent gekürzt hat­te. Laut OLG sei die benann­te Klau­sel intrans­pa­rent und daher rechts­wid­rig[1].
  • Mit­ver­si­che­rung benann­ter Grund­stücks­be­stand­tei­le (z. B. Car­ports, Ein­frie­dun­gen, Hun­de­zwin­ger / – hüt­ten,   Hof, Geh­steig- und Ter­ras­sen­be­fes­ti­gun­gen, Lade­sta­tio­nen / Wall­bo­xen für E‑Fahrzeuge, im Boden ein­ge­las­se­ne Außen­pools ohne Abde­ckung und Zube­hör). Ver­si­che­rungs­schutz besteht bis in Höhe des Ver­si­che­rungs­wer­tes des ver­si­cher­ten Gebäudes.
  • Mit­ver­si­che­rung von Zis­ter­nen und sons­ti­gen Regen­was­ser­nut­zungs­an­la­gen als ver­si­cher­te Sachen. Ergän­zend mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Was­ser aus Regen­was­ser­sam­mel­an­la­gen (Zis­ter­nen).
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Lei­tun­gen und Frei­lei­tun­gen auf dem im Ver­si­che­rungs­schein bezeich­ne­ten Grund­stück (z. B. zur Ver­sor­gung einer Wall­box, zur Ver­sor­gung von Spei­cher­me­di­en, zur Elek­tri­fi­zie­rung von Gar­ten- und Gewächs­häu­sern).  Auf­grund einer feh­len­den Ein­schrän­kung dürf­te dies auch auf Lei­tun­gen außer­halb von Gebäu­den zutreffen.
  • Optio­na­le Mit­ver­si­che­rung von sons­ti­gem Gebäu­de­zu­be­hör sowie wei­te­rer Grund­stücks­be­stand­tei­le, sofern der VN dafür die Gefahr trägt. Die Mit­ver­si­che­rung gilt nicht für Photovoltaikanlagen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Wind­kraft­an­la­gen, soweit sie sich auf dem im Ver­si­che­rungs­schein bezeich­ne­ten Grund­stück befin­den und der Ver­si­che­rungs­neh­mer hier­für die Gefahr trägt. Vor­aus­set­zung ist, dass die­se fest mit dem Gebäu­de ver­bun­den sind und eine tech­nisch wirt­schaft­li­che Ein­heit bilden.
  • Für Gebäu­de im Roh­bau kann eine kos­ten­freie Roh­bau­ver­si­che­rung ver­ein­bart wer­den. Die­se besteht bis zur Bezugs­fer­tig­keit. Die Mit­ver­si­che­rung gilt sowohl für die Gefah­ren Feu­er, Lei­tungs­was­ser (aus­ge­nom­men Frost­schä­den),  bei u. a. fer­tig gedeck­ten Gebäu­den auch Sturm / Hagel sowie bei Glas­bruch für fer­tig ein­ge­setz­te Schei­ben. Nicht ver­si­cher­bar sind hier­über jedoch Schä­den durch erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren (z. B. Über­schwem­mung, Erd­be­ben oder Erd­sen­kung) oder unbe­nann­te Gefahren.
  • Optio­na­le Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch inne­re Unru­hen, Streik und Aus­sper­rung.
  • Mit­ver­si­che­rung von Seng­schä­den an ver­si­cher­ten Sachen, auch wenn es sich um kei­ne Brand­fol­ge­scha­den handelt.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch die Explo­si­on von Blind­gän­gern.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den unmit­tel­bar durch Rauch und Ruß, aller­dings nur, wenn die­se bestim­mungs­wid­rig aus den auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befind­li­chen Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Trock­nungs­an­la­gen sind.
  • Mit­ver­si­chert ist der Anprall oder Absturz eines Luft­fahr­zeu­ges, sei­ner Tei­le oder sei­ner Ladung sowie der Anprall von Schienen‑, Was­ser- oder Stra­ßen­fahr­zeu­gen an ver­si­cher­te Sachen. Selbst­fah­ren­de Arbeits­ma­schi­nen sind dem­nach nur mit­ver­si­chert, sofern es sich bei ihnen gleich­zei­tig um Stra­ßen­fahr­zeu­ge han­delt. Sofern ein Anprall gegen mit­ver­si­cher­te Mau­ern, Hecken oder Zäu­ne als Ein­frie­dun­gen besteht, fal­len auch die­se Schä­den unter den Ver­si­che­rungs­schutz. Nicht ver­si­chert sind Schä­den, die durch Fahr­zeu­ge ent­ste­hen, die vom Ver­si­che­rungs­neh­mer oder von Bewoh­nern des­sel­ben Gebäu­des betrie­ben wer­den. Schä­den durch unbe­mann­te Flug­kör­per (z. B. Droh­nen oder Sil­ves­ter­ra­ke­ten und ‑feu­er­werk) sind bedin­gungs­sei­tig nicht aus­drück­lich benannt, jedoch im Sin­ne des Luft­ver­kehrs­ge­set­zes als mit­ver­si­cher­te Schä­den durch Anprall oder Absturz von „Luft­fahr­zeu­gen“ anzu­se­hen. Die Ent­schä­di­gung ist auf den Ver­si­che­rungs­wert der ver­si­cher­ten Gebäu­de begrenzt.
  • Gegen Zuschlag Ver­si­che­rungs­schutz für außer­halb von Gebäu­den auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks ein­tre­ten­de frost­be­ding­te und sons­ti­ge Bruch­schä­den an den Ablei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung, die der Ent­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen. Nicht ver­si­chert sind Roh­re, die aus­schließ­lich gewerb­li­chen Zwe­cken die­nen. Die Mit­ver­si­che­rung besteht wahl­wei­se in Höhe von 1 % der Ver­si­che­rungs­sum­me (max. 1.500 Euro), 1 % der Ver­si­che­rungs­sum­me bzw. 2 % der Ver­si­che­rungs­sum­me. Schä­den durch Muf­fen­ver­satz oder Wur­ze­lein­wuchs fal­len nicht unter den Versicherungsschutz.
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung sowie an Roh­ren von der Warmwasserheizungs‑, Dampfheizungs‑, Kli­ma– , Wärmepumpen‑, Regen­was­ser­auf­be­rei­tungs-/Zis­ter­nen­an­la­gen oder Solar­hei­zungs­an­la­gen außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks, die nicht der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen. Vor­aus­set­zung hier­für ist, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer hier­für die Gefahr trägt (z.B. Schleu­sen- oder Kanal­rohr zur Ent­wäs­se­rung des Grund­stücks, um Ober­flä­chen­was­ser bei Hang­la­ge auf­zu­fan­gen). Schä­den durch Muf­fen­ver­satz oder Wur­ze­lein­wuchs fal­len nicht unter den Versicherungsschutz.
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten Schä­den an Arma­tu­ren (z. B. Was­ser- und Absperr­häh­ne, Ven­ti­le, Was­ser­mes­ser), für sons­ti­ge Schä­den bis maxi­mal 1 % der Versicherungssumme.
  • Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für eine in Fol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les not­wen­di­ge Hotel­un­ter­brin­gung oder eine ähn­li­che Unter­brin­gung für bis zu 200 Tage à 200 Euro. Nicht mit­ver­si­chert sind etwa­ige Neben­kos­ten (z. B. Tele­fon- oder Internetgebühren).
  • Nach einem ver­si­cher­ten Brand­scha­den, Lei­tungs­was­ser- oder ver­si­cher­tem Rückstauscha­den wer­den ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 5.000 Euro die Kos­ten für die Anbrin­gung eines Rauch- bzw. Was­ser­mel­de­sys­tems bis in Höhe von 500 Euro übernommen.
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung sowie Roh­ren der Warm­was­ser­hei­zungs­an­la­gen auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks. Dar­un­ter fal­len z. B. Ver­sor­gungs­roh­re zu ver­si­cher­ten Neben­ge­bäu­den und Gewächs­häu­sern auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück oder Roh­re von Solar­ther­mie­an­la­gen auf dem Nach­bar­grund­stück, Roh­re eines benach­bar­ten Brun­nens zu einer Zis­ter­ne für Wasch­ma­schi­ne oder Toi­let­ten­spü­lung oder Roh­re der exter­nen Gar­ten­be­wäs­se­rung. Auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück besteht auch dann Ver­si­che­rungs­schutz, wenn die­se Roh­re nicht der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen. Außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks besteht der Schutz nur für Roh­re, die der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­den oder Anla­gen die­nen und soweit der Ver­si­che­rungs­neh­mer dafür die Gefahr trägt. Roh­re, die aus­schließ­lich gewerb­li­chen Zwe­cken die­nen sowie Schä­den durch Muf­fen­ver­satz oder Wur­ze­lein­wuchs fal­len nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz. Die Mit­ver­si­che­rung besteht in Höhe des Ver­si­che­rungs­wer­tes des ver­si­cher­ten Gebäudes.
  • Mit­ver­si­chert sind frost­be­ding­te und sons­ti­ge Bruch­schä­den an Roh­ren von Kli­ma­an­la­gen sowie Regen­was­ser­auf­be­rei­tungs– und Zis­ter­nen­an­la­gen inner­halb und außer­halb von Gebäu­den auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück. Außer­halb des Gebäu­des besteht Ver­si­che­rungs­schutz, sofern die Roh­re der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen und der Ver­si­che­rungs­neh­mer hier­für die Gefahr trägt.
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Näs­se­schä­den auf­grund undich­ter Fugen oder Flie­sen, so etwa aus Ein­zel­du­schen und Badewannen(z. B. undich­te Sili­kon­fu­ge zwi­schen einer Dusch­wan­ne und einer angren­zen­den Wand). Sie­he hier­zu das Urteil des BGH vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236 / 20)[2]. Ver­si­che­rungs­schutz besteht in Höhe des Ver­si­che­rungs­wer­tes des ver­si­cher­ten Gebäudes.
  • Inner­halb und außer­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de mit­ver­si­chert sind frost­be­ding­te und sons­ti­ge Bruch­schä­den an Gas­roh­ren mit­ver­si­chert, soweit der Ver­si­che­rungs­neh­mer dafür die Gefahr trägt. Als inner­halb eines Gebäu­des gilt nicht der Bereich zwi­schen den Fun­da­men­ten unter­halb des Gebäudes.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Haar­wild im Sin­ne des Bun­des­jagd­ge­set­zes sowie durch Wasch­bä­ren. Ver­si­che­rungs­schutz besteht bis in Höhe von 1 % der Ver­si­che­rungs­sum­me. Die Mit­ver­si­che­rung gilt nicht für Schä­den durch Haus­tie­re, Tier­aus­schei­dun­gen sowie für die Kos­ten einer Ver­trei­bung oder dau­er­haf­ten Ver­grä­mung der Tiere. 
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Graf­fi­ti durch Far­ben und Lacke (nicht z. B. Kratz­graf­fi­ti oder Farb­graf­fi­ti auf Fuß­bö­den) an Außen­fas­sa­den ver­si­cher­ter Sachen durch unbe­fug­te Drit­te bis 1 % der Ver­si­che­rungs­sum­me.  Eine Klar­stel­lung zur Mit­ver­si­che­rung mög­li­cher Bear­bei­tungs- und Fol­ge­schä­den durch den Rei­ni­gungs­vor­gang ist bedin­gungs­sei­tig nicht vor­han­den. Graf­fi­ti­schä­den an ver­si­cher­ten Zäu­nen oder Toren wären bes­ten­falls an deren Außen­sei­ten mitversichert.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch sons­ti­ge mut­wil­li­ge Beschä­di­gung am ver­si­cher­ten Gebäu­de bzw. ver­si­cher­ten Sachen auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück (Van­da­lis­mus). Für Schä­den durch Graf­fi­ti gel­ten die dort beschrie­be­nen Bestim­mun­gen. Sons­ti­ge Schä­den durch Van­da­lis­mus infol­ge eines Ein­bruch­dieb­stahls (z. B. an Haus­rat des Ver­si­che­rungs­neh­mers) sind – wenn über­haupt – nur im Rah­men einer optio­na­len Haus­rat­ver­si­che­rung versichert.
  • Sub­si­diä­re Mit­ver­si­che­rung des Dieb­stahls von außen am Gebäu­de ange­brach­ten Sachen (z. B. Satel­li­ten-/An­ten­nen­an­la­gen, Mar­ki­sen, Brief­käs­ten, Außen­lam­pen, Ladestationen/Wallboxen für E‑Fahrzeuge).
  • Sofern die „Beson­de­re Bedin­gun­gen für die Ver­si­che­rung von Solarthermie‑, Geo­ther­mie- sowie sons­ti­gen Wär­me­pum­pen­an­la­gen – BSG All­risk-Deckung (Klau­sel 7045)“ gegen Zuschlag ein­ge­schlos­sen wur­de, besteht auch Ver­si­che­rungs­schutz für den Dieb­stahl von betriebs­fer­ti­gen Wärmepumpen.
  • Über­nah­me von Trans­port- und Lager­kos­ten für bis zu 300 Tage.
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für das Auf­tau­en von Zu- und Ablei­tungs­roh­ren zur Ver­hin­de­rung oder Ver­min­de­rung eines Lei­tungs­was­ser­scha­dens..
  • Über­nah­me der Kos­ten von Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen durch unbe­fug­te Drit­te. Dies gilt nicht im Zusam­men­hang mit Ret­tungs­maß­nah­men durch Poli­zei, Feu­er­wehr oder durch Nach­barn oder Freunde.
  • Mit­ver­si­che­rung von Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten von Erd­reich bis in Höhe des Ver­si­che­rungs­wer­tes des ver­si­cher­ten Gebäu­des. Wie bei den meis­ten Wett­be­wer­bern nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Dekon­ta­mi­na­ti­on von Was­ser.
  • Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten für behörd­lich nicht vor­ge­schrie­be­ne ener­ge­ti­sche Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men (z. B. Maß­nah­men zum bes­se­ren Wär­me­schutz oder zur Ein­spa­rung von Ener­gie) ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 10.000 Euro. Nicht ver­si­chert sind Mehr­kos­ten für eine sons­ti­ge nach­hal­ti­ge Moder­ni­sie­rung (z. B. end­be­han­del­te Bau­tei­le für die Sanie­rung von Alt­bau­ten[3]). Die Ent­schä­di­gung je Ver­si­che­rungs­fall auf 10.000 Euro begrenzt. Nach dem Wort­laut von A § 8 x) wer­den in die­sem Umfang auch Kos­ten für umwelt­freund­li­che Moder­ni­sie­run­gen über­nom­men.
  • Kos­ten für die Besei­ti­gung von Ver­stop­fun­gen an ver­si­cher­ten Ablei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung inner­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de sowie auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück. Eine sol­che Ver­stop­fung muss durch einen ersatz­pflich­ti­gen Scha­den ver­ur­sacht wor­den sein. Sons­ti­ge Ursa­chen für eine Ver­stop­fung (z. B. Ver­stop­fung einer Toi­let­te mit nicht abflie­ßen­dem Toi­let­ten­pa­pier) fal­len nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz. Eben­falls  nicht ver­si­chert sind Ver­stop­fun­gen von Regen­fall- oder Drainagerohren.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Ent­fer­nung, den Abtrans­port und die Ent­sor­gung umge­stürz­ter, nicht jedoch abge­knick­ter oder ander­wei­tig beschä­dig­ter, Bäu­me durch Blitz­schlag oder Sturm.  Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch sons­ti­ge ver­si­cher­te benann­te oder unbe­nann­te Gefah­ren (z. B. durch Erd­be­ben oder Über­schwem­mung) oder auch abge­bro­che­ne Äste oder Sträu­cher. Vor­aus­set­zung für die Ent­schä­di­gung ist, dass eine natür­li­che Rege­ne­ra­ti­on nicht zu erwar­ten ist. Inwie­fern die Kos­ten auch für Bäu­me über­nom­men wer­den, die vom Grund­stück des Ver­si­che­rungs­neh­mers auf ein Nach­bar­grund­stück  gefal­len sind, ist nicht klar­ge­stellt. Ver­si­cher­te Kos­ten wer­den bis in Höhe der Ver­si­che­rungs­sum­me übernommen.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Neu­be­pflan­zung von gärt­ne­ri­schen Anla­gen (z. B. Bäu­me, Hecken, Blu­men, Zier- oder Nutz­pflan­zen) bis in Höhe von 1 % der Ver­si­che­rungs­sum­me. Nicht mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Neu­be­pflan­zung von Topf­pflan­zen.  Inwie­fern die Kos­ten für das Ent­fer­nen von Wur­zeln der beschä­dig­ten Pflan­zen, für eine dadurch not­wen­di­ge Ver­fül­lung und Anglei­chung an das übri­ge Gelän­de­ni­veau mit Erd­reich sowie die Kos­ten einer ersatz­wei­sen Bepflan­zung mit Jung­pflan­zen ver­si­chert sind, ist bedin­gungs­sei­tig nicht klar­ge­stellt.  Der Ver­si­che­rungs­schutz setzt vor­aus, dass eine natür­li­che Rege­ne­ra­ti­on der zer­stör­ten oder beschä­dig­ten Pflan­zen nicht mehr zu erwar­ten ist.
  • Mit­ver­si­che­rung von Ver­kehrs­si­che­rungs­maß­nah­men zu deren Besei­ti­gung der Ver­si­che­rungs­neh­mer auf­grund gesetz­li­cher oder öffent­lich-recht­li­cher Vor­schrif­ten ver­pflich­tet ist.
  • Über­nah­me von Leck­or­tungs­kos­ten ohne Vor­lie­gen eines Ver­si­che­rungs­fal­les bis in Höhe von 350 Euro.
  • Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für den Mehr­ver­brauch von Frisch­was­ser und Gas infol­ge eines ent­schä­di­gungs­pflich­ti­gen Ver­si­che­rungs­falls. Die Mit­ver­si­che­rung ist auf 1 % der Ver­si­che­rungs­sum­me begrenzt. Nicht ver­si­chert ist der Mehr­ver­brauch von Abwas­ser,  Öl sowie der Ver­lust von Strom aus Stromspeichern. 
  • Über­nah­me von Rück­rei­se­kos­ten aus dem Urlaub ab 5.000 Euro Min­dest­scha­den­hö­he. Ver­si­chert sind pri­va­te Rei­sen zwi­schen 4 Tagen und 6 Wochen. Nicht ver­si­chert sind Rück­rei­se­kos­ten für Dienst- oder Bil­dungs­rei­sen. Der Ersatz für Fahrt­mehr­kos­ten rich­tet sich nach dem vom Ver­si­che­rungs­neh­mer benutz­ten Urlaubs­rei­se­mit­tel und nach der Dring­lich­keit für sei­ne Rück­kehr an den Schadenort.
  • Vor­sor­ge­de­ckung für wert­stei­gern­de bau­li­che Maß­nah­men inner­halb des Ver­si­che­rungs­jah­res besteht bis zum Schluss die­ses Jah­res Versicherungsjahres.
  • Scha­den­über­nah­me bei unkla­ren Zustän­dig­kei­ten wegen eines Versicherungswechsels.
  • Bei­trags­freie „Extra-Ser­vice“ (Assis­tance) u. a. zur Ver­mitt­lung von Hand­wer­kern und Dienst­leis­tern, tele­fo­ni­sche Dol­met­scher­diens­te, Benen­nung und Ver­mitt­lung von Hotel­un­ter­künf­ten, Miet­wa­gen­sta­tio­nen, Dol­met­schern und Rechts­an­wäl­ten im In- und Aus­land sowie Ver­mitt­lung von Pannenhilfs‑, Abschlepp- und Bergungsdiensten.

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Gotha­er Wohn­ge­bäu­de Premium

  • Bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass die dem Ver­trag zugrun­de lie­gen­den Bedin­gun­gen den Kun­den nicht schlech­ter stel­len als die unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV-Garan­tie) auf Basis der VGB 2010 – Wert 1914, Ver­si­on 01.01.2013, dies anstel­le des aktu­el­len Stan­des VGB 2022 – Wert 1914, Ver­si­on 23.11.2023. Abwei­chend gilt eine War­te­zeit von einem Monat für die Mit­ver­si­che­rung erwei­ter­ter Elementargefahren.
  • Bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se abge­wi­chen wird (Arbeits­kreis-Garan­tie), dies bezo­gen auf den Stand 06.01.2016 anstel­le des aktu­el­len Stan­des 10.10.2022.
  • Kei­ne Best-Leis­tungs-Garan­tie für wei­ter­ge­hen­de Leis­tun­gen eines zum Scha­dens­zeit­punkt ver­kaufs­of­fe­nen Wettbewerbers.
  • Kein Ein­schluss einer Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie).
  • Kei­ne (bei­trags­freie) Sum­men–  und / oder Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung (Ver­si­che­rungs­schutz für Ereig­nis­se, die bestehen­den Ver­trag des Wett­be­wer­bers nicht oder nicht in vol­lem Umfang ver­si­chert sind).
  • Kei­ne Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit, Arbeits­un­fä­hig­keit oder Kurz­ar­beit.
  • Kein Ver­zicht auf Anrech­nung einer etwa­igen Unter­ver­si­che­rung bei Klein­schä­den bis zu einer bestimm­ten Höhe.
  • Kein Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung der Mel­dung einer Gefahr­er­hö­hung.
  • Kein Regress­ver­zicht gegen­über Ange­hö­ri­gen des Versicherungsnehmers.
  • Kei­ne pau­scha­le Mit­ver­si­che­rung u. a. von Fahr­rad­ga­ra­gen, Klein­tier­stäl­len, Klein­klär­an­la­gen inklu­si­ve deren Zu- und Ablei­tungs­roh­ren, Teich‑, Pool- und Gar­ten­pum­pen. Inwie­fern die ver­si­cher­ten „Ein­frie­dun­gen“ auch Hecken oder Zäu­ne ein­schlie­ßen, wird nicht klargestellt.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an vom Ver­mie­ter ein­ge­brach­ten Küchen sowie von auf bewohn­ba­ren Fuß­bö­den ver­leg­ten Bodenbelägen.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an Boden­be­lä­gen, Innen­an­stri­chen, Tape­ten sowie sons­ti­gen Wand- und Decken­ver­klei­dun­gen sowie der Kos­ten für die Trock­nung und bei Leicht­bau­wän­den  ggf. auch für deren Wie­der­her­stel­lung, die durch das Ein­drin­gen von Wit­te­rungs­nie­der­schlä­gen und Schmelz­was­ser in ver­si­cher­te Gebäu­de ent­stan­den sind.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von nicht frost­be­ding­ten Schä­den an Bade­ein­rich­tun­gen, Wasch­be­cken, Spül­k­lo­setts sowie deren Anschluss­schläu­chen wie auch von Heiz­kör­pern, Heiz­kes­seln, Boi­lern oder ver­gleich­ba­ren Tei­le von Warmwasserheizungs‑, Dampfheizungs‑, Klima‑, Wär­me­pum­pen- oder Solar­hei­zungs­an­la­gen oder von Regen­was­ser­auf­be­rei­tungs-/ Zis­ter­nen­an­la­gen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Ein­bruch­dieb­stahl an Zube­hör, wel­ches sich in dem Gebäu­de befin­det oder außen an dem Gebäu­de ange­bracht ist und der Instand­hal­tung eines ver­si­cher­ten Gebäu­des oder des­sen Nut­zung zu Wohn­zwe­cken dient.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Tier­bis­se an elek­tri­schen Lei­tun­gen und elek­tri­schen Anla­gen, die der Ver­sor­gung des ver­si­cher­ten Gebäu­des die­nen. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Schä­den an Däm­mun­gen und Unter­spann­bah­nen, sowie für Schä­den an Außen­wän­den / Fas­sa­den. Inwie­fern Fol­ge­schä­den z. B. durch das Feh­len elek­tri­scher Span­nung, durch Nis­ten oder Uri­nie­ren wild­le­ben­der Säu­ge­tie­re) mit­ver­si­chert sind, ist nicht klargestellt.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an Fas­sa­den und Däm­mun­gen ver­si­cher­ter Gebäu­de durch die unmit­tel­ba­re Ein­wir­kung von Spech­ten (z. B. Pick- oder Kratzschäden).
  • Ver­si­che­rungs­schutz nur für stän­dig bewohn­te Gebäu­de (aus­ge­nom­men Roh­bau­ten im Rah­men der Roh­bau­ver­si­che­rung). Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Mit­ver­si­che­rung vor­über­ge­hen­den Unbewohntseins.
  • Mit­ver­si­che­rung für den Ertrags­aus­fall von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen nur gegen Zuschlag im Rah­men der optio­na­len „All­risk-Deckung ein­schließ­lich Ertrags­aus­fall“. Dar­über besteht dann auch Ver­si­che­rungs­schutz für maxi­mal 6 Mona­te. Ver­si­cher­bar sind Anla­gen bis maxi­mal 20 kW. Geleis­tet wird ab dem 3. Tag.
  • Kei­ne gene­rel­le Mit­ver­si­che­rung nach­träg­lich vom Mie­ter ein­ge­füg­ter Sachen (z. B. elek­tro­ni­sche Jalou­sien, Ein­bau­kü­chen), die ein Mie­ter auf sei­ne Kos­ten beschafft ober über­nom­men hat und für die er die Gefahr trägt.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Lüftl­ma­le­rei (Gebäu­de­ma­le­rei) sowie Schnit­ze­rei­en an Gebäu­den. Ein Aus­schluss ist nicht erkennbar.
  • Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen gehört Zube­hör der haus­wirt­schaft­li­chen Selbst­ver­sor­gung (u.a. Bie­nen­völ­ker, die art­ge­recht gehal­ten wer­den; Rank­hil­fen für Nutz­pflan­zen und Hoch­bee­te; Kräu­ter, Obst- und Gemüsepflanzen).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von beweg­li­chem Gebäu­de­zu­be­hör wie Kamin­holz oder Bau­stof­fen. Dar­aus abge­lei­tet besteht hier­für kein Ver­si­che­rungs­schutz für den Dieb­stahl sol­cher Sachen.
  • Pau­scha­le Mit­ver­si­che­rung von Geo­ther­mie­an­la­gen als ver­si­cher­te Sachen, soweit sie sich auf dem im Ver­si­che­rungs­schein bezeich­ne­ten Grund­stück befin­den und der Ver­si­che­rungs­neh­mer hier­für die Gefahr trägt. Vor­aus­set­zung ist, dass die­se fest mit dem Gebäu­de ver­bun­den sind und eine tech­nisch wirt­schaft­li­che Ein­heit bil­den. Wei­ter­ge­hen­der Ver­si­che­rungs­schutz auf Basis einer All­ge­fah­ren­de­ckung ist gegen Zuschlag mög­lich, sofern die zu ver­si­chern­de Anla­ge eine Leis­tung von maxi­mal 20 kW auf­weist. Dabei besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für Anla­gen, die vom Ver­si­che­rungs­neh­mer selbst instal­liert wur­den. Dies gilt auch dann, wenn die Instal­la­ti­on von einem zer­ti­fi­zier­ten Fach­be­trieb abge­nom­men wurde.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten für Pri­mär­ener­gie, dies auch nicht im Rah­men der optio­na­len Bau­stei­ne „Beson­de­re Bedin­gun­gen für die Ver­si­che­rung von Solarthermie‑, Geo­ther­mie- sowie sons­ti­gen Wär­me­pum­pen­an­la­gen – BSG All­risk-Deckung (Klau­sel 7045)“ bzw. „Beson­de­re Bedin­gun­gen für die Ver­si­che­rung von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen – BPV All­risk-Deckung ein­schließ­lich Ertrags­aus­fall (Klau­sel 7044)“.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch unbe­nann­te Gefah­ren aus­ge­nom­men einer optio­na­len All­ge­fah­ren­de­ckung für Schä­den an Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen, Solarthermie‑, Geo­ther­mie- sowie sons­ti­ge Wärmepumpenanlagen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Scha­len­wild (z. B. Wild­schwei­ne, Rehe oder Rot­hir­sche), Feder­wild (z. B. Fasa­ne) oder sons­ti­ge wil­de Tie­re (z. B. Dach­se oder Eich­hörn­chen). Abwei­chend mit­ver­si­chert sind Biss­schä­den sowie Schä­den durch Haar­wild und Wasch­bä­ren (sie­he oben).
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Schä­den durch Sturm ab Wind­stär­ke 8 (min. 62 km / h). Ent­spre­chend besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch sons­ti­ge Wind­be­we­gun­gen oder infol­ge von Durchzug.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch unmit­tel­ba­re Ein­wir­kung von ein­drin­gen­den Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ord­nungs­ge­mäß geschlos­se­ne Fens­ter, Außen­tü­ren oder ande­re Öff­nun­gen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen infol­ge einer ver­such­ten oder erfolg­rei­chen Ent­schär­fung von Blind­gän­gern ohne damit ein­her­ge­hen­de Explosion.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schmor­schä­den an ver­si­cher­ten Sachen.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den an ver­si­cher­ten elek­tri­schen Ein­rich­tun­gen und Gerä­ten durch Über­span­nung, Über­strom und Kurz­schluss durch Blitz oder sons­ti­ge atmo­sphä­risch beding­te Elek­tri­zi­tät. Der Ver­si­che­rungs­schutz ist begrenzt auf den Ver­si­che­rungs­wert des ver­si­cher­ten Gebäu­des. Nicht blitz­be­ding­te Über­spa­nungs­schä­den, Schä­den durch Über­strom oder durch Kurz­schluss sind nicht mit­ver­si­chert, aus­ge­nom­men durch sons­ti­ge atmo­sphä­risch beding­te Elek­tri­zi­tät. Sofern die optio­na­le All­ge­fah­ren­de­ckung für Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen bzw. jene für Solarthermie‑, Geo­ther­mie- sowie sons­ti­ge Wär­me­pum­pen­an­la­gen ver­ein­bart wur­de, sind dar­über unter ande­rem auch Schä­den durch Kurz­schluss, Über­strom oder Über­span­nung an den ver­si­cher­ten Anla­gen versichert.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Strom­schwan­kun­gen / Span­nungs­schwan­kun­gen. Die­se kön­nen z. B. Schä­den an Hei­zun­gen, Wär­me­pum­pen oder Kli­ma­an­la­gen ver­ur­sa­chen. Auch, wenn dies meist nicht geschieht, besteht ein erhöh­tes Risi­ko, wenn das Strom­netz nach einem Strom­aus­fall wie­der hoch­ge­fah­ren wird[4].
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Bruch­schä­den an Öl- und Ent­lüf­tungs­roh­ren inner­halb sowie außer­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de auf und außer­halb des Versicherungsgrundstücks.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Bruch­schä­den an unter­ir­disch ver­leg­ten Regen­was­ser­ab­fluss­roh­ren außer­halb von Gebäu­den auf oder außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks. Mit­ver­si­chert sind allein Bruch­schä­den an im Gebäu­de ver­lau­fen­den Regenfallrohren.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung an Roh­ren von frost­be­ding­ten oder sons­ti­gen Bruch­schä­den an ganz­jäh­rig im Boden ein­ge­las­se­nen Schwimm­be­cken. Als mit­ver­si­cher­te Sachen wer­den jedoch „im Boden ein­ge­las­se­ne Außen­pools (ohne Abde­ckung und Zube­hör“ aus­drück­lich benannt.. Nach A § 3 Nr. 2 könn­te Ver­si­che­rungs­schutz dann her­ge­lei­tet wer­den, wenn ein sol­cher „Außen­pool“ als ver­si­cher­te „Anla­ge“ ange­se­hen wer­den kann.
  • Wie bran­chen­üb­lich nicht ver­si­chert ist der Bruch oder das Zer­rei­ßen von Press­luft- / Druck­luft­lei­tun­gen. Die­se kom­men z. B. zum Ein­satz, wenn eine zen­tra­le Kom­pres­sor­an­la­ge dazu ein­ge­setzt wird, um elek­tri­sche Werk­zeu­ge damit zu betrei­ben. Sol­che Roh­re könn­ten aller­dings auch unter­ir­disch ver­legt wer­den, um damit Werk­zeu­ge im Gar­ten zu betrei­ben. Wäh­rend ein Kom­pres­sor regel­mä­ßig als im Rah­men einer Haus­rat­ver­si­che­rung mit­ver­si­chert ange­se­hen wer­den kann, fehlt nicht nur bei der Gotha­er für die Druck­luft­lei­tun­gen regel­mä­ßig ein bedin­gungs­sei­ti­ger Ver­si­che­rungs­schutz. Sol­che Roh­re müss­te der Ver­si­che­rungs­neh­mer also ein­zel­ver­trag­lich bei der Gotha­er einschließen.
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Klar­stel­lung, inwie­fern Was­ser aus Whirl­pools als Lei­tungs­was­ser zählt.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Plansch- oder Rei­ni­gungs­was­ser.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen unmit­tel­bar durch Grund­was­ser bzw. durch Grund­was­ser, das nicht an die Erd­ober­flä­che getre­ten ist. Dringt bei­spiels­wei­se Was­ser nach einem Stark­re­gen durch eine Haus­wand im Kel­ler, dürf­te regel­mä­ßig ein Aus­schluss für Schä­den durch Grund­was­ser ein­ge­wandt werden.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Über­schwem­mung, wenn zwar unmit­tel­bar angren­zen­de Grund- und Boden­flä­chen, Stra­ßen, Geh- und Rad­we­ge über­flu­tet wer­den, nicht jedoch der Grund und Boden des Gebäu­des, in dem sich ver­si­cher­te Sachen befin­den, mit Oberflächenwasser.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Roh­re und Instal­la­tio­nen unter­halb der tra­gen­den oder nicht tra­gen­den Boden­plat­te. Lie­gen Ablei­tungs­roh­re der Was­ser­ver­sor­gung unter­halb des Gebäu­des zwi­schen den Fun­da­men­ten, jedoch unter­halb der Boden­plat­te, ent­fällt ent­spre­chend eben­falls der Versicherungsschutz.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den infol­ge von Ver­schleiß (Alte­rung) oder Schwamm. Für „Ver­schleiß“ ergibt sich dies dar­aus, dass die­ser kei­ne benann­te ver­si­cher­te Gefahr ist.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten infol­ge des Fehl­alarms eines Brand‑, Gas- oder Wassermelders.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung von Gar­ten­an­la­gen (z. B. Blu­men­bee­te, Wege (z. B. Gar­ten­brun­nen, Sand­käs­ten oder Teichanlagen).
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den an bzw. der Dieb­stahl von Gar­ten­zu­be­hör (z. B. Gar­ten­mö­bel, Hän­ge­mat­ten, Strand­kör­be, Bas­ket­ball­kör­be sowie Blu­men­käs­ten und ‑kübel) gegen ver­si­cher­te Gefahren.
  • Nicht ver­si­chert sind Mehr­kos­ten für eine nach­hal­ti­ge Gestal­tung des Gar­tens (z. B. Anla­ge einer Bie­nen- und Hummelwiese).
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Pfle­ge eines Gar­tens durch eine Fach­fir­ma, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit eine schwer­wie­gen­de und unvor­her­ge­se­he­ne Ver­let­zung oder Krank­heit erlei­det, die ihn an der Pfle­ge des Gar­tens hindert.
  • Nicht ver­si­chert sind nach­ge­wie­se­ner Kos­ten (z. B. für eine Online-Rechts­be­ra­tung oder das Zurück­schnei­den einer Hecke) zur Bei­le­gung eines Nachbarschaftsstreites.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für eine qua­li­fi­zier­te Ener­gie­be­ra­tung durch einen durch die BAFA (Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le) zuge­las­se­nen Ener­gie­be­ra­ter bzw. einen bau­bio­lo­gi­schen Berater.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für eine Gefah­ren­be­ra­tung nach Überschwemmungsschäden.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Trock­nungs­kos­ten.
  • Bei der Durch­füh­rung eines Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens zur Fest­stel­lung der Scha­den­hö­he wird erst ab einer fest­ge­stell­ten Scha­den­hö­he von min­des­tens 25.000 Euro der Anteil des Ver­si­che­rungs­neh­mers an den Ver­fah­rens­kos­ten in vol­ler Höhe über­nom­men. Beauf­tragt der Ver­si­che­rungs­neh­mer einen Sach­ver­stän­di­gen indi­vi­du­ell, wer­den die Kos­ten nur dann über­nom­men, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer vom Ver­si­che­rer zur Hin­zu­zie­hung auf­ge­for­dert wur­de (sie­he B § 13 Nr. 2a).
  • Kei­ne Klar­stel­lung zur mög­li­chen Über­nah­me von Mehr­kos­ten für behörd­li­che Auf­la­gen zum Denk­mal­schutz. Wird ein Gebäu­de nach Antrags­stel­lung unter Denk­mal­schutz gestellt, so ist dies dem Ver­si­che­rer als Gefahr­er­hö­hung anzuzeigen.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Ret­tung pri­vat genutz­ter Daten.
  • Kei­ne gene­rel­le Mit­ver­si­che­rung poli­zei­lich ange­zeig­ter Straf­ta­ten (z.B. Dieb­stahl von Solar­zel­len, Hacken von Smar­thome-Anla­gen, Betrug).
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Neu­ein­stel­lung von Anten­nen und Satel­li­ten­schüs­seln, ohne dass ein Sach­scha­den vorliegt.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für Miet­aus­fall oder den orts­üb­li­chen Miet­wert von Wohn– oder Gewer­be­räu­men für die Dau­er von höchs­tens 36 Mona­ten. Eine Über­nah­me sol­cher Kos­ten auch für Neben­ge­bäu­de ist bedin­gungs­ge­mäß nicht erkenn­bar. Nicht mit­ver­si­chert ist zusätz­li­cher Miet­aus­fall bei Been­di­gung eines Miet­ver­hält­nis­ses wegen eines Ver­si­che­rungs­fal­les, wenn ein Miet­ver­hält­nis auf­grund eines Ver­si­che­rungs­fal­les nicht ange­tre­ten wer­den kann und der Miet­ver­trag zum Zeit­punkt des Ver­si­che­rungs­fal­les bereits geschlos­sen war.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Miet­aus­fall bei Nach­bar­schafts­schä­den.
  • Kei­ne Über­nah­me von alters- und behin­der­ten­be­ding­ter Mehr­kos­ten (z. B. Roll­stuhl- und rol­la­tor­be­ding­ter Umbau oder Ein­bau eines Trep­pen­lifts).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Auf­räu­mungs­kos­ten für Haus­rat von nicht ver­si­cher­ten Mie­tern inklu­si­ve Trans­port und Lage­rung bzw. Entsorgung.
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Über­nah­me von Regie­kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung ver­si­cher­ter Sachen. Im Zwei­fel kön­nen sol­che Kos­ten unter die Repa­ra­tur­kos­ten fal­len, wie sie ins­be­son­de­re § 14 Nr. 1 bb) gere­gelt sind:

„Der Ersatz von Repa­ra­tur­kos­ten umfasst auch die soge­nann­ten Regie­kos­ten, d. h. die not­wen­di­gen Auf­wen­dun­gen für die Aus­wahl, Beauf­tra­gung und Über­wa­chung der Hand­wer­ker sowie die Arbei­ten für das Aus– und Ein­räu­men der Möbel. Dazu kön­nen bei schwie­ri­gen Schä­den auch die Kos­ten eines Sach­ver­stän­di­gen oder Archi­tek­ten zäh­len, die der Ver­si­che­rungs­neh­mer auf­wen­den muss, um die zweck­mä­ßigs­te Repa­ra­tur­maß­nah­me ermit­teln zu las­sen, die Auf­trä­ge an ver­schie­de­ne Fir­men zu ver­ge­ben, deren Arbei­ten zu koor­di­nie­ren und die Repa­ra­tur­leis­tun­gen abzu­neh­men.“[5] (Her­vor­he­bun­gen gemäß Quelle)

Sieht man von den oben beschrie­be­nen Repa­ra­tur­kos­ten ab, sind bei Total­schä­den stets auch die Archi­tek­ten­leis­tun­gen beinhal­tet, der auch koor­di­nie­ren­de Maß­nah­men zu leis­ten hat. So ist es stets ange­zeigt für die Bau­über­wa­chung einen exter­nen Archi­tek­ten zu beauf­tra­gen. Soll­te der Archi­tekt, der bereits die Bau­pla­nung erstellt hat, für einen Scha­den ver­ant­wort­lich sein, läge für des­sen Ver­mö­gens­scha­dens­haft­pflicht ein in der Regel nicht mit­ver­si­cher­ter Eigen­scha­den vor.

Bei Teil­schä­den gilt in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung, dass grund­sätz­lich nur die abschlie­ßend benann­ten Kos­ten­po­si­tio­nen unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len, so dass in der Tat eine Ver­si­che­rungs­lü­cke vor­stell­bar ist. Ange­nom­men, ein Kun­de möch­te des­halb einen Drit­ten als Koor­di­na­tor zur Behe­bung eines Scha­dens ein­schal­ten, da er z. B. arbei­ten oder um die Betreu­ung sei­ner Kin­der küm­mern muss bzw. sei­nen Urlaub (wei­ter) genie­ßen will, so besteht sicher kei­ne Ver­pflich­tung des Ver­si­che­rers zur Über­nah­me von nicht aus­drück­lich ver­ein­bar­ten Regiekosten.

Je nach Ein­zel­fall kommt hier jedoch auch eine Bezug­nah­me von Regie­kos­ten als Scha­den­min­de­rungs­kos­ten (z. B. Erspar­nis der Kos­ten für Inan­spruch­nah­me von Nut­zungs­aus­fall) bzw. Auf­wen­dungs­er­satz nach § 83 I S. 1 VVG in Betracht. Dies dürf­te immer dann der Fall sein, wenn der Nut­zungs­aus­fall ver­si­chert ist und die Koor­di­na­ti­on der Hand­wer­ker ganz sicher zu einer deut­li­chen Beschleu­ni­gung der Repa­ra­tur füh­ren wür­de. Zu beach­ten ist, dass gemäß § 87 VVG nicht zu Las­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den Bestim­mun­gen des § 83 abge­wi­chen wer­den darf. Wenn die­ser also z. B. die Beauf­tra­gung eines (wei­te­ren) Archi­tek­ten zur Koor­di­na­ti­on von Bau­maß­nah­men beauf­tragt hat, könn­te hier unter Umstän­den eine Mit­ver­si­che­rung ange­nom­men wer­den. Eine ver­bind­li­che Klar­stel­lung durch die Gotha­er bleibt den­noch  in jedem Fall angeraten.

  • Kei­ne Über­nah­me der erfor­der­li­chen und nach­weis­lich tat­säch­lich ange­fal­le­nen Kos­ten für das Auf­räu­men, die Ent­sor­gung, Rei­ni­gung, Des­in­fek­ti­on und Schäd­lings­be­kämp­fung von durch Mes­sies gemie­te­ten Woh­nun­gen, soweit die­se wegen eines zwang­haf­ten Ver­hal­tens vor allem nutz­lo­se Gegen­stän­de unor­dent­lich und chao­tisch in der Woh­nung ange­sam­melt oder die Woh­nung dadurch ver­müllt haben.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den infol­ge von Gebäu­de­schä­den durch den unbe­merk­ten Tod eines Mieters.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die psy­cho­lo­gi­sche Erst­be­ra­tung und Behand­lung nach einem ver­si­cher­ten Schadenfall.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung oder Repro­duk­ti­on von pri­va­ten Unter­la­gen (z.B. Notar­ver­trä­gen, Urkun­den, Zer­ti­fi­ka­ten) sowie für elek­tro­nisch gespei­cher­te Daten, die das ver­si­cher­te Gebäu­de betreffen.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Besei­ti­gung von Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen auf­grund des Alarms eines Hausnotrufs.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten einer kli­ma­freund­li­chen CO2-Kom­pen­sa­ti­on bei einem Feuerschaden.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Rekul­ti­vie­rung von begrün­ten Dächern.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Besei­ti­gung oder Umsied­lung von Bienen‑, Wespen‑, Hor­nis­sen- oder Hummelnestern.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Ver­pfle­gung von Per­so­nen, die anläss­lich eines Ver­si­che­rungs­falls (z. B. eines Brand­scha­dens oder einer Über­schwem­mung) Hil­fe geleis­tet haben oder für sons­ti­ge frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen an Per­so­nen z. B. der Brand­be­kämp­fung nach einem Schadenfall.
  • Kei­ne Über­nah­me von Dar­le­hens­kos­ten nach einem Versicherungsfall.
  • Kei­ne Über­nah­me per­sön­li­cher Aus­la­gen nach einem Versicherungsfall.
  • Kei­ne Über­nah­me von scha­den­be­ding­ten Kos­ten für die not­wen­di­ge Stor­nie­rung einer Urlaubs- oder Dienstreise.
  • Kein Ein­schluss einer Versehensklausel.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Anla­ge von Prä­mi­en­ein­nah­men in nach­hal­ti­gen Kapitalanlagen.
  • Wie­der­auf­bau bei Total­scha­den an einem ande­ren Ort inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land nur dann, wenn die Wie­der­her­stel­lung des Wohn­ge­bäu­des an der bis­he­ri­gen Stel­le recht­lich nicht mög­lich oder wirt­schaft­lich nicht zu ver­tre­ten ist, also nicht z. B. wenn aus psy­cho­lo­gi­schen Grün­den nach einer schwe­ren Über­schwem­mung ein Wie­der­auf­bau am bis­he­ri­gen Ver­si­che­rungs­ort nicht anzeigt sein sollte.
  • Wie bei den meis­ten Wett­be­wer­bern erfolgt kei­ne Neu­wer­t­er­stat­tung, sofern kein Wie­der­auf­bau des Gebäu­des erfolgt. Dies liegt dar­in begrün­det, dass es sich um kei­ne Wie­der­auf­bau­ver­si­che­rung handelt.
  • Ana­log zu den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV (Gemein­sa­mer All­ge­mei­ner Teil für die All­ge­mei­ne Haft­pflicht­ver­si­che­rung, die Sach­ver­si­che­rung und die Tech­ni­schen Ver­si­che­run­gen (ohne Pro­jekt­ge­schäft) Mono­li­ne-Vari­an­te, Stand 05.2022) gilt eine Embar­go­klau­sel, die nicht nur Wirtschafts‑, Han­dels- oder Finanz­sank­tio­nen bzw. Embar­gos der Euro­päi­schen Uni­on oder der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land berück­sich­tigt, son­dern auch sol­che der USA, soweit dem nicht Rechts­vor­schrif­ten der Euro­päi­schen Uni­on oder der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ent­ge­gen­ste­hen. Für Kun­den, z. B. mit ira­ni­scher oder rus­si­scher Natio­na­li­tät kann die Embar­go­klau­sel zum Pro­blem werden.

Hin­weis: eine am 21.02.2024 zuge­sag­te Über­prü­fung des Doku­ments durch den Ver­si­che­rer ist bis Redak­ti­ons­schluss nicht erfolgt. Obwohl die Inhal­te nach bes­tem Wis­sen und Gewis­sen erfasst wur­den, las­sen sich mög­li­che Feh­ler nicht ver­mei­den. Soll­ten Ihnen sol­che auf­fal­len, bit­ten wir um einen ent­spre­chen­den Hinweis.


[1] Sie­he z. B. Hans Stra­ßer „Sicher­heits­klau­sel unwirk­sam“ auf „hans​-stras​ser​.de“ vom 28.12.2021. Auf­zu­ru­fen unter https://​hans​-stras​ser​.de/​s​i​c​h​e​r​h​e​i​t​s​k​l​a​u​s​e​l​-​u​n​w​i​r​k​s​am/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 12.01.2022.

[2] Sie­he https://​juris​.bun​des​ge​richts​hof​.de/​c​g​i​-​b​i​n​/​r​e​c​h​t​s​p​r​e​c​h​u​n​g​/​d​o​c​u​m​e​n​t​.​p​y​?​G​e​r​i​c​h​t​=​b​g​h​&​A​r​t​=​e​n​&​D​a​t​u​m​=​A​k​t​u​e​l​l​&​S​o​r​t​=​3​&​n​r​=​1​2​3​9​4​5​&​p​o​s​=​2​1​&​a​n​z​=​822, zuletzt auf­ge­ru­fen am 05.01.2021

[3] Sie­he z. B. „Alt­bau­ten nach­hal­tig sanie­ren“ auf „bau​netz​wis​sen​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.bau​netz​wis​sen​.de/​n​a​c​h​h​a​l​t​i​g​-​b​a​u​e​n​/​f​a​c​h​w​i​s​s​e​n​/​b​a​u​t​e​i​l​s​a​n​i​e​r​u​n​g​/​a​l​t​b​a​u​t​e​n​-​n​a​c​h​h​a​l​t​i​g​-​s​a​n​i​e​r​e​n​-​6​8​3​722, zuletzt auf­ge­ru­fen am 08.02.2024.

[4] Vgl. „Strom­aus­fäl­le und Span­nungs­schwan­kun­gen“ auf „elek​tro​tech​nik​-sie​bert​.com“. Auf­zu­ru­fen unter https://​elek​tro​tech​nik​-sie​bert​.com/​s​t​r​o​m​a​u​s​f​a​e​l​l​e​-​u​n​d​-​s​p​a​n​n​u​n​s​s​c​h​w​a​n​k​u​n​g​en/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 08.02.2024.

[5] Gier­schek, Chris­ti­an „§ 13 Ent­schä­di­gungs­be­rech­nung“, S. 251 – 287 in „Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung. Kom­men­tar“ Hg. Horst Dietz, Sven Fischer und Chris­ti­an Gier­schek. Karls­ru­he (Ver­lag Ver­si­che­rungs­wirt­schaft), 3. Auf­la­ge, 2015, S. 263.

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