Tarif­ana­ly­se: Hun­de­kran­ken­ver­si­che­rung der Gotha­er (Stand 04.2020)

Zum 01.04.2020 hat die Gotha­er All­ge­mei­ne Ver­si­che­rung AG ihre aktu­el­le Tier­kran­ken­ver­si­che­rung (AVTK 2018) für Hun­de auf den Markt gebracht. Der Tarif steht aus­schließ­lich online zum Abschluss zur Ver­fü­gung, dies sowohl direkt über die Web­site des Unter­neh­mens als auch über ange­bun­de­ne Vertriebspartner.

© 2021-08-18 Cri­ti­cal News – Zu zweit ist man gesünder

Der Ver­si­che­rungs­schutz für Hun­de steht zur Ver­fü­gung in den Tarif­va­ri­an­ten Ope­ra­tio­nen Basis, Ope­ra­tio­nen Plus sowie Ope­ra­tio­nen Pre­mi­um. Die­ser Grund­schutz beinhal­tet also zunächst nur eine rei­ne Hundeoperationskostenversicherung.

Die­ser Leis­tungs­um­fang kann durch den zuschlags­pflich­ti­gen Bau­stein „Heil­be­hand­lun­gen“ auf die Tarif­va­ri­an­ten Tier­kran­ken Basis, Tier­kran­ken Plus und Tier­kran­ken Pre­mi­um auf­ge­stockt wer­den.

In der Tier­ope­ra­ti­ons­kos­ten- als auch Tier­kran­ken­ver­si­che­rung besteht eine Ver­si­che­rungs­sum­me von 2.500 Euro bzw. 5.000 Euro in den Tari­fen Basis bzw. Plus sowie in der Pre­mi­um-Vari­an­te eine unbe­grenz­te Versicherungssumme.

Im Online­rech­ner ist die Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (Chip­num­mer) anzu­ge­ben. Besteht eine sol­che bei Antrags­stel­lung noch nicht, so ist „folgt“ zu ver­mer­ken. Bedin­gungs­sei­tig ist nicht gere­gelt, was pas­siert, wenn Leis­tun­gen ohne eine dann bestehen­de Chip- oder Täto­wie­rungs­num­mer abge­rech­net wer­den sol­len. Der Ver­si­che­rer stellt hier­zu klar:

„Grund­sätz­lich erfolgt sowohl eine Antrags­an­nah­me als auch eine regu­lä­re Leis­tungs­prü­fung und –erstat­tung auch, wenn der Hund (noch) nicht gechipt ist. Die Chip-Nr. (15-stel­lig und welt­weit nur ein­mal ver­ge­ben) ermög­licht eine zwei­fels­freie Zuord­nung von tier­ärzt­li­chen Rech­nun­gen und Doku­men­ten. Name, Ras­se und Geburts­da­tum allei­ne sind hier bei Hun­den eher unprä­zi­se bzw. aus­tausch­bar. Wir ver­wei­sen bei Antrag­stel­lung, spä­tes­tens aber nach den ers­ten ein­ge­reich­ten Rech­nun­gen hier ger­ne auf die in man­chen Bun­des­län­dern bestehen­de Chip-Pflicht (Ser­vice für den Kun­den; vie­le sind sich des­sen gar nicht bewusst). Viel wich­ti­ger ist aber, dass wir den VN ger­ne dar­auf hin­wei­sen, dass in allen Tarif­klas­sen unge­ach­tet des Umfangs (auch rei­ne OP-Ver­si­che­rung) der Anspruch auf max. 25 € für den Chip besteht. Vor allem hilf­reich, wenn der Hund mal weg­läuft und so schnel­ler wie­der­ge­fun­den wer­den kann. Im Übri­gen die ein­zi­ge Leis­tung, die erstat­tungs­fä­hig ist, selbst wenn der Chip schon vor Ver­trags­be­ginn implan­tiert wur­de. Hier­für muss uns nur die Ori­gi­nal­rech­nung, die auf den Besit­zer aus­ge­stellt sein muss, vor­ge­legt wer­den (§ 12 AVTK).“

War­te­zeit­zei­ten in Abhän­gig­keit des gewähl­ten Tarifes

Im Tarif Tier­kran­ken Basis besteht eine War­te­zeit von drei Mona­ten ab Ver­trags­be­ginn, in den Tari­fen Tier­kran­ken Plus und Tier­kran­ken Pre­mi­um von 30 Tagen. Die­se ent­fällt bei Unfäl­len sowie dann, wenn das Leben des Tie­res durch eine aku­te Kolik bedroht ist.

Der Ver­si­che­rungs­schutz in allen Tarif­va­ri­an­ten besteht inner­halb Deutsch­lands, dar­über hin­aus in den Tarif­va­ri­an­ten Tier­kran­ken Basis und Tier­kran­ken Plus bis zu 12 Mona­ten euro­pa­weit, im Tarif Tier­kran­ken Pre­mi­um abwei­chend für vor­über­ge­hen­de Aus­lands­auf­ent­hal­te bis zu 12 Mona­te welt­weit.

Die Ver­gü­tung im Aus­land erfolgt nach der im jewei­li­gen Land übli­chen Ver­gü­tung für Tier­ärz­te, inner­halb Deutsch­lands tarif­ab­hän­gig bis zum 1‑fachen (Tier­kran­ken Basis), 2‑fachen (Tier­kran­ken Plus) bzw. 3‑fachen Satz (Tier­kran­ken Pre­mi­um) der Gebüh­ren­ord­nung für Tier­ärz­te (GOT). Laut Gotha­er müs­sen Tier­ärz­te in Deutsch­land min­des­tens den 1‑fachen GOT-Satz und höchs­tens den 3‑fachen Satz GOT berech­nen. Dar­über hin­aus stellt das Unter­neh­men klar:

Bis zum 4‑fachen darf nur abge­rech­net wer­den, wenn es sich um eine Leis­tung im Not­dienst han­delt, kei­nes­falls in der „nor­ma­len“ Sprech­stun­de. Und auch die erhöh­ten Sät­ze im Not­dienst wer­den längst nicht von allen Pra­xen genutzt.  […] Dies ist vor allem von regio­na­len Unter­schie­den und der Pra­xis­struk­tur abhän­gig. Zumeist bewe­gen sich Stan­dard­rech­nun­gen im Schnitt zwi­schen dem 1,7- und 2,5‑fachen GOT-Satz. Die Abstu­fun­gen (auch inner­halb der­sel­ben Rech­nung) dür­fen für die erbrach­ten Leis­tun­gen inner­halb der genann­ten Span­ne übri­gens frei gewählt wer­den, sozu­sa­gen fließend.“

Ver­si­che­rungs­fä­hig sind gesun­de Hun­de, die bei Ver­trags­be­ginn zwi­schen neun Wochen und sie­ben Jah­ren alt sind. Hier­bei gilt:

„Gesun­de Hun­de, d.h. kei­ne Ope­ra­ti­on in den letz­ten zwölf Mona­ten und kei­ne Diagnose/Behandlung einer schwe­ren Krank­heit in den letz­ten 24 Monaten“

Laut Ange­bots­rech­ner wer­de für älte­re Hun­de eine indi­vi­du­el­le Bera­tung ange­bo­ten. Ob die­se im Ein­zel­fall ver­si­che­rungs­fä­hig sind, geht aus der Inter­net­prä­senz des Ver­si­che­rers nicht her­vor. Hier­zu äußert sich das Unter­neh­men wie folgt:

„Eine Ein­zel­fall­prü­fung über den 8. Geburts­tag hin­aus ist durch­aus mög­lich. Gene­rell soll­te ein Hund aber maxi­mal weni­ge Tage über dem Höchst­an­nah­me­al­ter lie­gen und es soll­te gute Grün­de für einen so „spä­ten“ Antrag auf Neu­ver­si­che­rung geben. Zudem ist bei sehr alten Hun­den ein sta­bi­ler Gesund­heits­zu­stand (kei­ner­lei Vor­er­kran­kun­gen) umso wich­ti­ger, um ange­nom­men zu wer­den. Ansons­ten neh­men wir bei Hun­den deut­lich ober­halb der Alters­gren­ze kei­ne Prü­fung vor, um eine Ungleich­be­hand­lung zu umge­hen und zudem unse­re Annah­me­richt­li­ni­en nicht unnö­tig zu unterlaufen.“

Alters­ab­hän­gi­ge Prämienstaffel

Der Bei­trag rich­tet sich nach dem Hun­de­al­ter bei Ver­trags­ab­schluss. Wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit kommt es zu einer auto­ma­ti­schen Bei­trags­an­pas­sung:

„Wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit fin­det jeweils zur nächs­ten Haupt­fäl­lig­keit eine Bei­trags­an­pas­sung auf­grund des aktu­el­len Alters des Tie­res statt. Die Ent­wick­lung des Bei­trags auf­grund des Alters ist im Antrag bzw. Ver­si­che­rungs­schein dargestellt.“

Die Anpas­sung erfolgt jähr­lich zwi­schen dem 3. und dem 8. Lebens­jahr. Der zuletzt erreich­te Bei­trag bleib dann laut Unter­neh­mens­an­ga­ben bis zum Ver­trags­en­de (z. B. dem Tod des Hun­des) stabil.

Wer vor­ver­trag­lich die Infor­ma­tio­nen zur Bei­trags­an­pas­sung erhal­ten möch­te, ist gezwun­gen, zunächst sei­ne per­sön­li­chen Daten inklu­si­ve Bank­ver­bin­dung anzugeben.

Die Gesund­heits­fra­gen der Gotha­er im Online­rech­ner soll­ten in der Regel pro­blem­los beant­wor­tet wer­den können:

Quel­le: https://​www​.gotha​er​.de/​p​r​i​v​a​t​k​u​n​d​e​n​/​t​i​e​r​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​/​t​i​e​r​k​r​a​n​k​e​n​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​/​r​e​c​h​n​e​r​.​htm, zuletzt auf­ge­ru­fen am 11.08.2021

Die hier abge­frag­ten schwe­ren Erkran­kun­gen wer­den auf der Web­site des Ver­si­che­rers abschlie­ßend definiert:

„Als schwe­re Erkran­kun­gen gel­ten: Stö­rung der Atem­we­ge, Herz­er­kran­kung, Nie­ren­er­kran­kung, neu­ro­lo­gi­sche Erkran­kung und – wenn Heil­be­hand­lung bean­tragt wird: Stoff­wech­sel­er­kran­kung und Allergien.“

Bei unter­jäh­ri­ger Zahl­wei­se erhebt die Gotha­er pau­schal einen Raten­zah­lungs­zu­schlag. Die­ser beträgt 3 Pro­zent bei halb­jähr­li­cher, 5 Pro­zent bei vier­tel­jähr­li­cher sowie 7 Pro­zent bei monat­li­cher Zahlweise.

In der Theo­rie besteht ein Min­dest­bei­trag von 5,00 Euro je Rate, de fac­to liegt der Min­dest­bei­trag im Tarif Tier­kran­ken Basis bei 12,00 Euro im Monat, im Tarif Tier­kran­ken Pre­mi­um bei 20,00 Euro monatlich.

Außer bei Heil­be­hand­lung im Zusam­men­hang mit einer ver­si­cher­ten Ope­ra­ti­on wird die Leis­tung in allen Tari­fen um einen Selbst­be­halt von 20 Pro­zent gekürzt. Dies bedeu­tet laut Gothaer,

„dass auf Leis­tun­gen, bei denen die OP-Kri­te­ri­en erfüllt sind, nie­mals ein Selbst­be­halt anfällt. Weder bei einer rei­nen OP-Ver­si­che­rung, noch bei einer OP im Rah­men eines Kran­ken­voll­schut­zes (OP+HB). Und dies über die gesam­te Lauf­zeit, unab­hän­gig vom Alter des Hun­des. Ein sel­te­nes Leis­tungs­merk­mal in allen Tari­fen am Markt mit einem deut­li­chen Mehr­wert für den Kunden.“

Grö­ßen­pro­gno­se bei Misch­lin­gen unabdingbar

Der Bei­trag rich­tet sich nach der Ras­se, dem Alter und der Grö­ße des zu ver­si­chern­den Tie­res. Bei Misch­lin­gen wird unter­schie­den zwi­schen sol­chen bis 44 cm Schul­ter­hö­he und sol­chen ab 45 cm Schul­ter­hö­he. Gemäß Infor­ma­ti­on des Ver­si­che­rers bezie­he sich dies auf die durch­schnitt­li­che Schul­ter­hö­he eines aus­ge­wach­se­nen Hun­des. So mag ein rein­ras­si­ger Schä­fer­hund bei Geburt z. B. nur 7 bis 15 cm Schul­ter­hö­he haben, als aus­ge­wach­se­nes Tier aber etwa 60 bis 65 cm Schul­ter­hö­he errei­chen. Die durch­schnitt­li­che Schul­ter­hö­he eines Labra­dor-Schä­fer­hund-Misch­lings dürf­te regel­mä­ßig auch 45 cm Schul­ter­hö­he übersteigen.

Im Online­rech­ner der Gotha­er ist Ver­si­che­rungs­schutz nur mit SEPA-Man­dat mög­lich, wobei sowohl eine deut­sche als auch eine sons­ti­ge euro­päi­sche IBAN ange­ge­ben wer­den kann. Gleich­zei­tig heißt es, dass dies nur für ein deut­sches Bank­in­sti­tut gel­te. Laut Pro­dukt­in­for­ma­ti­ons­blatt ist abwei­chend auch eine Über­wei­sung der Bei­trä­ge durch den Kun­den mög­lich. Ist dies also nur nach Ver­trags­ab­schluss möglich?

Quel­le: https://​www​.gotha​er​.de/​p​r​i​v​a​t​k​u​n​d​e​n​/​t​i​e​r​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​/​t​i​e​r​k​r​a​n​k​e​n​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​/​r​e​c​h​n​e​r​.​htm, zuletzt auf­ge­ru­fen am 16.08.2021

Der Ver­si­che­rer stellt hier­zu klar:

„Die IBAN muss ange­ge­ben bzw. es muss ein SEPA-Man­dat erteilt wer­den, sofern monat­li­che Zahl­wei­se gewünscht ist (wie im vor­lie­gen­den Bei­spiel). Bei monat­li­cher Zahl­wei­se kön­nen die Bei­trä­ge nicht über­wie­sen wer­den. Für alle ande­ren Zahl­wei­sen ist auch die Über­wei­sung möglich.“

Bei Ver­ein­ba­rung einer monat­li­chen Zah­lungs­wei­se beträgt der Bei­trag für einen rein­ras­si­gen Labra­dor Retrie­ver im Tarif Tier­kran­ken Pre­mi­um je nach Eintrittsalter:

AlterOpe­ra­tio­nen BasisOpe­ra­tio­nen PlusOpe­ra­tio­nen Premium
014,01 €18,00 €22,00 €
114,01 €18,00 €22,00 €
214,01 €18,00 €22,00 €
314,01 €18,00 €22,00 €
416,01 €20,00 €24,00 €
518,00 €24,00 €28,00 €
620,00 €26,00 €30,00 €
722,00 €28,00 €32,00 €
Ab 824,00 €30,00 €38,00 €
Alle Anga­ben auf Basis einer monat­li­chen Zahl­wei­se inklu­si­ve 7 Pro­zent Ratenzahlungszuschlag

Die Tari­fe Easy und Best kön­nen durch den Bau­stein „Heil­be­hand­lun­gen“ erwei­tert werden:

AlterTier­kran­ken BasisTier­kran­ken PlusTier­kran­ken Premium
033,61 €67,20 €70,51 €
133,61 €67,20 €70,51 €
233,61 €67,20 €70,51 €
333,61 €67,20 €70,51 €
437,21 €73,10 €77,41 €
544,64 €87,71 €92,88 €
653,56 €105,27 €111,46 €
764,27 €126,31 €133,74 €
Ab 890,00 €176,84 €187,25 ®
Alle Anga­ben auf Basis einer monat­li­chen Zahl­wei­se inklu­si­ve 7 Pro­zent Ratenzahlungszuschlag

Ins­ge­samt unter­schei­det die Gotha­er drei Ras­se­klas­sen (RK): klei­ne Ras­sen, gro­ße Ras­sen und spe­zi­el­le Ras­sen und die Alters­klas­sen bis 3 Jah­re, bis 4 Jah­re, bis 5 Jah­re, bis 6 Jah­re, bis 7 Jah­re sowie ab 8 Jah­ren. Ein Labra­dor Retrie­ver zählt dabei zu den gro­ßen Rassen.

Bei­trags­vor­teil bei gleich­zei­tig bestehen­der Bewegungsjagdversicherung

Bedin­gun­gen und Ange­bots­rech­ner tref­fen kei­ne Unter­schei­dung, ob ein Hund pri­vat als Haus­tier, als Wach­hund, Zucht­hün­din, Blin­den­führ­hund, Ret­tungs­hund oder The­ra­pie­hund gehal­ten wird oder ob ein VDH-Hun­de­füh­rer­schein bzw. eine Begleit­hun­de­prü­fung bestan­den wur­de. Wer­den Hun­de aller­dings auch nur gele­gent­lich zur Jagd ein­ge­setzt (z. B. zum Auf­su­chen oder Nach­stel­len von Wild), erhebt der Ver­si­che­rer grund­sätz­lich einen Zuschlag. Seit Früh­jahr 2021 ent­fällt die­ser 10%-ige Zuschlag in der Hun­de­kran­ken­ver­si­che­rung, sofern bei der Gotha­er gleich­zei­tig eine Jagd­haft­pflicht­ver­si­che­rung mit Hun­de-Unfall­schutz (Klau­sel 144) besteht. Der Jäger zahlt dann für den Tier­kran­ken­schutz sei­nes Hun­des trotz jagd­li­cher Nut­zung den Nor­mal­bei­trag. Bei Antrag­stel­lung ist auf den bestehen­den Jagd­haft­pflicht­ver­trag zu ver­wei­sen; dann wird manu­ell der Nor­mal­bei­trag vorgegeben.

Ergän­zen­de Hun­de­hal­ter­haft­pflicht in den meis­ten Bun­des­län­dern Pflicht

Die Hun­de­kran­ken­ver­si­che­rung wird auf unbe­fris­te­te Zeit geschlos­sen. Die Kün­di­gung kann mit Frist von drei Mona­ten zur jewei­li­gen Haupt­fäl­lig­keit gekün­digt wer­den. Optio­nal kön­nen eine Ver­trags­lauf­zeit von einem Jahr oder fünf Jah­ren ver­ein­bart wer­den. In letz­te­rem Fall wird ein Lauf­zeit­nach­lass von 5 Pro­zent gewährt. Der Ver­si­che­rer weist zurecht dar­auf hin, dass Ver­trä­ge mit fünf­jäh­ri­ger Ver­trags­lauf­zeit bereits zum Ablauf des drit­ten Jah­res gekün­digt wer­den kön­nen. Ein Ver­zicht auf das ordent­li­che Kün­di­gungs­recht besteht nicht.

Die Haupt­fäl­lig­keit rich­tet sich nach dem Ver­si­che­rungs­be­ginn des Ver­tra­ges. Das Ver­si­che­rungs­jahr weicht somit regel­mä­ßig vom Kalen­der­jahr ab.

Neben der Hun­de­kran­ken­ver­si­che­rung bie­tet die Gotha­er auch eine Hun­de­hal­ter-Haft­pflicht­ver­si­che­rung an, für Jagd­hun­de ergän­zend auch eine Jagd­haft­pflicht­ver­si­che­rung mit optio­na­le Bewe­gungs­jagd­ver­si­che­rung (Hun­de­un­fall­klau­sel). Hier­für muss die tier­ärzt­li­che Behand­lung a) bei der Jagd pas­siert sein und es müs­sen b) die gän­gi­gen Unfall­kri­te­ri­en (plötz­lich, von außen…) erfüllt werden.

Der Tarif­rech­ner erstellt anstel­le einer indi­vi­du­el­len Bedarfs­er­mitt­lung und Bera­tungs­do­ku­men­ta­ti­on nach § 6 Abs. 1 VVG einen auto­ma­ti­schen Bera­tungs­ver­zicht nach § 6 Abs. 3, wobei Name des Ver­mitt­lers und des­sen Ver­mitt­ler­num­mer offenbleiben:

Quel­le: Zum Down­load zur Ver­fü­gung gestell­tes Ange­bots­do­ku­ment der Gotha­er vom 16.08.2021

Inwie­fern ein gene­rel­ler Ver­zicht auf Bera­tung und Doku­men­ta­ti­on zuläs­sig ist, gilt als durch­aus umstrit­ten. So schreibt etwa Prof. Dr. Mat­thi­as Been­ken hier­zu unter ande­rem wie folgt:

„Ganz anders aber bei dem umfas­sen­den Bera­tungs­ver­zicht „per Klick“. Hier ver­zich­tet der Kun­de auf sein Recht, dass der Anbie­ter zunächst ein­mal durch geeig­ne­te Fra­gen in Erfah­rung bringt, was der Kun­de wirk­lich braucht, und ihm dann ein ver­ständ­lich begrün­de­tes Ange­bot unter­brei­tet sowie das Gan­ze doku­men­tiert. Ob die Ver­si­che­rung zum Bedarf des Kun­den passt, wird nicht mehr geprüft. Der Kun­de ist damit allein gelas­sen. Die­ser Bedeu­tung wird er sich kaum bewusst sein, wenn er das von Online-Käu­fen bekann­te Anklick­feld ange­bo­ten erhält.“[1].

Anstel­le eine rein pro­dukt­spe­zi­fi­sche Bera­tung zumin­dest optio­nal anzu­bie­ten, gibt es für Kun­den ledig­lich die Mög­lich­keit, eine sehr umfang­rei­che Wer­be- und Kon­takt­op­ti­on anzukreuzen:

Quel­le: https://​www​.gotha​er​.de/​p​r​i​v​a​t​k​u​n​d​e​n​/​t​i​e​r​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​/​t​i​e​r​k​r​a​n​k​e​n​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​/​r​e​c​h​n​e​r​.​htm, zuletzt auf­ge­ru­fen am 16.08.2021

Infor­ma­tio­nen dar­über, wel­che Nach­tei­le mit einem Bera­tungs- und Doku­men­ta­ti­ons­ver­zicht ver­bun­den sind, erhält der geneig­te Kun­de erst, wenn er zuvor alle sei­ne pri­va­ten Daten wie Anschrift und Bank­ver­bin­dung sowie die Anga­ben zum zu ver­si­chern­den Tier ein­ge­ge­ben hat.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs Gotha­er Tier­kran­ken Premium

  • Ver­si­che­rungs­schutz grund­sätz­lich bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me, bei ope­ra­ti­ven Heil­be­hand­lun­gen ohne Anrech­nung einer Selbstbeteiligung
  • Freie Tier­arzt­wahl, hier­zu aller­dings kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Klar­stel­lung. Das Unter­neh­men bestä­tigt jedoch das Recht auf freie Wahl des Tierarztes:

„Der Hundebesitzer/VN darf zu jedem appro­bier­ten Tier­arzt bzw. Tier­arzt mit Recht auf Berufs­aus­übung in der Bun­des­re­pu­blik gehen und dort Leis­tun­gen in Anspruch neh­men, die dann ja nach GOT abge­rech­net werden.

Bei vor­über­ge­hen­den Aus­lands­auf­ent­hal­ten gilt dies ana­log für Tier­ärz­te gemäß den Vor­ga­ben im jewei­li­gen Land, die Rech­nun­gen wer­den nach Abgleich mit Rech­nun­gen für glei­che Leis­tun­gen nach GOT inner­halb Deutsch­lands erstattet.

Der Ver­si­che­rer schließt weder eine Praxis/Klinik aus, noch wird aktiv eine Praxis/Klinik emp­foh­len oder von die­ser abge­ra­ten. Abge­se­hen davon, dass dies recht­lich schwie­rig wäre, ist es auch weder erwünscht noch notwendig.“

„Hier muss dif­fe­ren­ziert wer­den. Es fin­det kei­ne Erstat­tung von Leis­tun­gen über den 3‑fachen Satz hin­aus statt. Auch in der­ar­ti­gen Not­dienst-Fäl­len wür­de die Rech­nung auf den 3‑fachen Satz gekürzt werden.

Die Erstat­tung von Not­dienst­ge­büh­ren bezieht sich (vor­erst) aus­schließ­lich auf die 50-€-Notdienstpauschaule gemäß § 3a GOT, die vom Tier­arzt seit Beginn 2020 außer­halb der regu­lä­ren Zei­ten erho­ben wer­den muss. Bei zwei­fels­frei lebens­be­droh­li­chen Behand­lun­gen wird dies erstat­tet, bei unkla­ren Fäl­len (z.B. Behand­lun­gen, die ohne Schwie­rig­kei­ten auch bis zum nächs­ten Tag hät­ten war­ten kön­nen), wird geprüft und ggf. nach­ge­fragt. Die allei­ni­ge Ein­schät­zung des VN ist hier nicht aus­schlag­ge­bend, es wird nach objek­ti­ven medi­zi­ni­schen Grün­den geprüft (i.d.R. aus der Diagnose/Rechnung ersichtlich).“

  • Inno­va­ti­ons­klau­sel für prä­mi­en­neu­tra­le Leistungsverbesserungen
  • Mit­ver­si­chert sind ope­ra­ti­ons­vor­be­rei­ten­de Unter­su­chun­gen, um zu einer Dia­gno­se und Behand­lungs­me­tho­de zu kommen.
  • Medi­zi­nisch not­wen­di­ge Nach­be­hand­lun­gen nach einer ver­si­cher­ten Ope­ra­ti­on wer­den bis zum 15. Kalen­der­tag nach einer ver­si­cher­ten Ope­ra­ti­on über­nom­men. Ein­ge­schlos­sen sind die Kos­ten für eine Phy­sio­the­ra­pie (zum Bei­spiel Lauf­band, Aqua­trai­ner) nach einer Ope­ra­ti­on. Die Über­nah­me der­ar­ti­ger Kos­ten ist auf eine Behand­lung pro Tag begrenzt. Außer­halb einer ver­si­cher­ten Nach­be­hand­lung fal­len Kos­ten für eine Phy­sio­the­ra­pie nicht unter den Versicherungsschutz.
  • Kos­ten für die medi­zi­nisch not­wen­di­ge Unter­brin­gung in einer Tier­kli­nik nach einer Operation
  • Ver­si­che­rungs­schutz sowohl bei Voll- als auch Teil­nar­ko­se. Ent­spre­chend dürf­ten auch Sedie­rung und Lokal­an­äs­the­sie als „Schmerz­aus­schal­tung“ unter den Begriff „Teil­nar­ko­se“ fal­len, auch wenn dies nicht klar­ge­stellt wird. Das Unter­neh­men äußert sich hier­zu wie folgt:

„Eine Prä­zi­sie­rung ist nicht zwin­gend not­wen­dig. Sobald das OP-Kri­te­ri­um (§ 4 AVTK) erfüllt ist, sind die Leis­tun­gen erstat­tungs­fä­hig als OP. Die Art der Nar­ko­se spielt eine unter­ge­ord­ne­te Rol­le. Die aller­meis­ten OPs fin­den in der Tier­me­di­zin aller­dings unter Voll­nar­ko­se statt, da alles ande­re meist nicht prak­ti­ka­bel ist.“ 

  • Ope­ra­tio­nen infol­ge von Hüft­ge­lenks­dys­pla­sie oder Ell­bo­gen­ge­lenks­dys­pla­sie und Vor­stu­fen die­ser Erkran­kung (z. B. Iso­lier­ter Pro­ces­sus Anco­neus (IPA), Frag­men­tier­ter Pro­ces­sus coro­no­ide­us media­lis ulnae (FPC), Osteo chon­dro­sis Dis­se­cans (OCD), Radi­us cur­vus) sind für maxi­mal zwei Ver­si­che­rungs­fäl­le für das ver­si­cher­te Tier ver­si­chert, höchs­tens jedoch bis 1.000 Euro je Versicherungsfall.
  • Sofern der Bau­stein „Heil­be­hand­lun­gen“ gegen Zuschlag ver­ein­bart wur­de, Zuschuss der Kos­ten für Zahn­pro­phy­la­xe bis 100 Euro pro Jahr.
  • Über­nah­me der Kos­ten für aku­te Zahn­be­hand­lung. Dies gilt aus­drück­lich nicht für Zahn­ersatz (Pro­the­tik) sowie eine Kor­rek­tur von Zahn- und Kie­fer­an­oma­lien. Inwie­fern die Kos­ten für Zahn­fleischer­satz (Ging­vio­plas­tik) über­nom­men wer­den, ist bedin­gungs­sei­tig nicht klar­ge­stellt. Die Gotha­er schreibt hierzu:

„Auch hier zuvor­derst Ver­weis auf die OP-Kri­te­ri­en gemäß § 4 AVTK. Sind die­se erfüllt, wer­den die Kos­ten über­nom­men. Han­delt es sich nicht um eine OP (wäre bei durch­ge­führ­ter Gin­giv­o­plas­tik eher unty­pisch), wür­de ggf. als Heil­be­hand­lung mit 20% SB erstat­tet wer­den. Die Gin­giv­o­plas­tik als sol­che erfüllt erst ein­mal nicht den Tat­be­stand einer „-anoma­lie“.

Und aus rein kos­me­ti­schen Grün­den wie in der Human­me­di­zin wird so etwas in der Tier­me­di­zin nicht durch­ge­führt, son­dern i.d.R. nach Ein­grif­fen an Zähnen/Maulschleimhaut zur ver­bes­ser­ten Wundheilung.“ 

  • Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für einen tier­me­di­zi­nisch not­wen­di­gen Kai­ser­schnitt infol­ge von Kom­pli­ka­tio­nen bei der Geburt
  • Zuschuss für die Kos­ten einer nicht­che­mi­schen (sie­he Aus­schluss § 20) Kas­tra­ti­on bis 100 Euro
  • Kein Aus­schluss für Ope­ra­tio­nen, die im Zusam­men­hang mit dem Decken oder der Schein­träch­tig­keit des ver­si­cher­ten Hun­des stehen.
  • Aus­drück­li­che Über­nah­me der Kos­ten für Dia­gnos­tik wie z. B. CT, MRT, Rönt­gen oder Ultra­schall. Wenn ein ver­si­cher­ter Hund etwa wegen eines Band­schei­ben­vor­falls ope­riert wer­den muss (ca. 2.000 bis 3.000 Euro), so kos­tet allein der MRT hier­zu je nach Quel­le zwi­schen 300 und 330 Euro oder sogar ab 1.200 Euro zusätz­lich. Sofern der Bau­stein „Heil­be­hand­lun­gen“ ver­si­chert ist, wer­den außer­halb der GOÄ Kos­ten für MRT und CT bis in Höhe von 400,00 Euro über­nom­men. Zu beach­ten ist, dass die nicht in der GOT erfass­ten bild­ge­ben­den Ver­fah­ren (CR/MRT) nicht voll über­nom­men, son­dern ledig­lich zuschuss­fä­hig sind, sofern „Heil­be­hand­lun­gen“ mit­ver­si­chert sind.

Die Nen­nung von CT/MRT dient hier vor allem der bei­spiel­haf­ten Dar­stel­lung mög­li­cher Dia­gnos­tik (§ 5 AVTK).“

  • Kein Aus­schluss für nicht­in­va­si­ve Operationsmethoden
  • Aus­drück­lich mit­ver­si­chert sind auch Ope­ra­tio­nen unter Anwen­dung von mini­mal­in­va­si­ven Ope­ra­ti­ons­me­tho­den mit Endo­skop. Zum Teil wer­den mini­mal-inva­si­ve Metho­den etwa zur Ent­fer­nung von Harn­stei­nen ver­wen­det[2]. Idea­ler­wei­se müs­sen für die Erstat­tungs­fä­hig­keit die OP-Kri­te­ri­en nach § 4 AVTK erfüllt sein. Ist dies nicht der Fall (rein diagnostische/explorative Endo­sko­pie ohne Bepro­bung etc.) wer­den die Kos­ten laut Gotha­er i.d.R. als Heil­be­hand­lung gewertet.

„Mini­mal-inva­si­ve Ope­ra­tio­nen beinhal­ten chir­ur­gi­sche Ein­grif­fe, die über klei­ne Ein­schnit­te durch die Haut in eine Kör­per­höh­le (wie etwa in den Bauch- oder Brust­raum, Gelen­ke) erfol­gen. Die Bil­der wer­den ver­grö­ßert auf einem Moni­tor im OP dar­ge­stellt.“[3]

Kei­ne Klar­stel­lung zum Ver­si­che­rungs­schutz für sons­ti­ge endo­sko­pi­sche Ein­grif­fe. Die­se stel­len kei­ne Ope­ra­ti­on dar. Im Rah­men ver­si­cher­ter, nicht­ope­ra­ti­ver Heil­be­hand­lun­gen, ist Ver­si­che­rungs­schutz auch für endo­sko­pi­sche Behand­lun­gen anzunehmen:

„Mit­hil­fe eines Endo­skops inspi­ziert der Tier­arzt inne­re Kör­per­höh­len und Orga­ne, die sich durch eine Ultra­schall-Unter­su­chung oder Rönt­gen-Unter­su­chung nicht aus­rei­chend beur­tei­len las­sen. Ohne die Endo­sko­pie wäre es sonst nur durch eine Ope­ra­ti­on mög­lich, das Inne­re des Kör­pers zu betrach­ten.“[4]

Die­se Ein­schät­zung der Mit­ver­si­che­rung wird vom Unter­neh­men aus­drück­lich bestätigt.

  • Aus­drück­li­che Über­nah­me der Kos­ten für Arz­nei­mit­tel (z. B.  Medi­ka­men­te im Zusam­men­hang mit ver­si­cher­ten Ope­ra­tio­nen) sowie ange­wand­te Ver­brauchs­ma­te­ria­li­en.
  • Zuschuss zur elek­tro­ni­schen Tier­mar­kie­rung (Chip­kos­ten) nach ISO-Norm bis in Höhe von 25,00 Euro
  • Sofern der Bau­stein „Heil­be­hand­lun­gen“ ver­ein­bart wur­de, besteht Anspruch auf einen Vor­sor­ge­zu­schuss (z. B. für Imp­fun­gen, Wurm­ku­ren) in Höhe von 100,00 Euro. Nicht ver­si­chert ist aller­dings die Behand­lung von Endo- und Ekto­p­a­ra­si­ten, ins­be­son­de­re Floh- und Zecken­be­kämp­fung sowie Ent­wur­mung. Nicht ver­si­chert sind auch para­si­tä­re Erkran­kun­gen bei unter­las­se­nen Vor­sor­ge­maß­nah­men.
  • Sofern der Bau­stein „Heil­be­hand­lun­gen“ ver­ein­bart wur­de, besteht Anspruch auf eine Leis­tung bei Unfall­tod bis in Höhe von 250,00 Euro, dies ohne Anrech­nung einer Selbst­be­tei­li­gung. Der Tod muss dafür inner­halb von 72 Stun­den nach dem Unfall ein­ge­tre­ten sein. Dabei sind unmit­tel­ba­re Fol­gen von Ver­gif­tun­gen oder Infek­tio­nen ausgeschlossen.
  • Über­nah­me der not­wen­di­gen Kos­ten für Ein­schlä­fe­rung durch Injek­ti­on. Bedin­gungs­sei­tig wird hier der in der Tier­me­di­zin gebräuch­li­che Fach­be­griff „Eutha­na­sie bei Unfall oder unheil­ba­ren Krank­hei­ten“ gebraucht.
  • Im Rah­men der ver­ein­bar­ten Ser­vice­leis­tun­gen Über­nah­me der Kos­ten für eine tele­fo­ni­sche Rechts­be­ra­tung oder eine tele­fo­ni­sche Aus­kunft zu Rechts­fra­gen, sofern deut­sches Recht anwend­bar ist (Jur­Line). Hier­zu stellt die Gotha­er eine spe­zi­el­le Hot­line zur Verfügung
  • Im Rah­men der ver­ein­bar­ten Ser­vice­leis­tun­gen Orga­ni­sa­ti­on der Unter­brin­gung von Hun­den inner­halb Deutsch­lands im Notfall
  • Im Rah­men der ver­ein­bar­ten Ser­vice­leis­tun­gen optio­na­les Doku­men­ten- und Daten­de­pot (max. 20 DIN A4-Sei­ten, z. B. Kauf­ver­trag, Abstam­mungs­ur­kun­de, EU-Heim­tier­aus­weis). Auf Wunsch des Ver­si­che­rungs­neh­mers wer­den die hin­ter­leg­ten Infor­ma­tio­nen unver­züg­lich per E‑Mail, Post oder Fax zur Ver­fü­gung gestellt.
  • Ver­mitt­lung von Hand­wer­kern und Ser­vice­dienst­leis­tern (z. B. Dach­de­ckern und Raum­aus­stat­tern bzw. Haus­hü­tern, Sach­ver­stän­di­gen und Hotels)
  • Der Ver­si­che­rungs­schutz bleibt unab­hän­gig vom Alter des ver­si­cher­ten Tie­res in vol­lem Umfang bestehen.

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Gotha­er Tier­kran­ken Premium

  • Ver­si­che­rungs­schutz nur mit Anga­ben zum Gesundheitszustand
  • Kein Ver­zicht auf das ordent­li­che Kündigungsrecht
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für einen Rei­se­rück­tritt, die ent­ste­hen, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer eine gebuch­te Urlaubs­rei­se auf­grund einer unfall­be­dingt erfor­der­li­chen Ope­ra­ti­on des ver­si­cher­ten Hun­des nicht antre­ten kann
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Ope­ra­tio­nen infol­ge des brachy­ce­pha­len obstruk­ti­ven Syn­droms (Kurz- oder Rund­köp­fig­keit). Typi­sche Sym­pto­me sind z. B. Kurz­at­mig­keit oder lau­tes Schnar­chen sowohl im Schlaf- oder Wachzustand.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Zahn­ersatz (Pro­the­tik) sowie eine Kor­rek­tur von Zahn- und Kieferanomalien
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für eine medi­zi­nisch not­wen­di­ge che­mi­sche Kas­tra­ti­on, für eine Ste­ri­li­sa­ti­on sowie für hor­mo­nell durch­ge­führ­te Östrus­ver­schie­bun­gen bei weib­li­chen Tieren
  • Ver­si­che­rungs­schutz für nicht­ope­ra­ti­ve Heil­be­hand­lung nur unter Anrech­nung eines Selbst­be­halts von 20 Prozent
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für die ope­ra­ti­ve Behand­lung von vor Beginn der Ver­si­che­rung bestehen­de Krank­hei­ten oder ange­bo­re­ne Fehl­ent­wick­lun­gen, auch wenn die­se dem Ver­si­che­rungs­neh­mer bei Antrags­stel­lung nicht bekannt oder die­se nicht behand­lungs­be­dürf­tig waren. Kon­kret aus­ge­schlos­sen sind unab­hän­gig von der Ursa­che Heil­be­hand­lun­gen. wegen Patell­a­lu­xa­ti­on (Knie­ge­lenks­ver­let­zung), Ektro­pi­um (Aus­wärts­stül­bung des Lid­ran­des), per­sis­ten­ten Milch­ca­ni­ni, Lip­pen-Kie­fer-Gau­men­spal­te, Kryptor­chis­mus (Lage­an­oma­lie des Hodens), Nabel- und Ein­ge­wei­de­bruch, Brachy­urie und Anurie sowie Ura­ch­us per­sis­tens (Fehl­bil­dung im Nabel- / Bla­sen­be­reich). Der Ver­si­che­rer schränkt die Anwend­bar­keit des Aus­schlus­ses wie folgt ein:

„Für Ope­ra­tio­nen infol­ge von Kryptor­chis­mus (ein- oder beid­sei­ti­ge Lage­an­oma­lie des Hodens) besteht Anspruch auf den Kas­tra­ti­ons­zu­schuss je nach Tarif. Eigent­lich wiegt der Leis­tungs­aus­schluss schwe­rer, als der Anspruch auf den Zuschuss. Im Inter­es­se des VN leis­ten wir aber den Kas­tra­ti­ons­zu­schuss, da die OP rein tech­nisch nichts ande­res als eine – wenn­gleich etwas auf­wen­di­ge­re – Kas­tra­ti­on darstellt.“

  • Nicht ver­si­chert sind Ope­ra­tio­nen, die der Her­stel­lung des jewei­li­gen Ras­se­stan­dards die­nen und ästhe­ti­schen Cha­rak­ter haben. Dies gilt auch für Maß­nah­men am Gebiss des Hundes.
  • Ver­si­che­rungs­schutz nur für Ope­ra­tio­nen, sofern die Haut oder dar­un­ter lie­gen­des Gewe­be mehr als punkt­för­mig durch­trennt wer­den. Dies bedeu­tet aller­dings auch, dass z. B. ein Aus­schluss für die Punk­ti­on von Flüs­sig­keits­an­samm­lun­gen (Öde­men) bestehen wür­de. Es ist anzu­neh­men, dass bei Wahl des Bau­steins „Heil­be­hand­lun­gen“ Punk­tie­run­gen unter Anrech­nung einer Selbst­be­tei­li­gung von 20 Pro­zent als „ambu­lan­te und sta­tio­nä­re Behand­lun­gen“ nach § 7 mit­ver­si­chert sind. Die­se Ein­schät­zung wird vom Ver­si­che­rer bestätigt.
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern eine Ope­ra­ti­on zur Fremd­kör­per­ent­fer­nung (z. B. Gran­nen) oder eine Fremd­kör­per­ent­fer­nung ohne Endo­skop unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len. Es ist anzu­neh­men, dass benann­te Fremd­kör­per­ent­fer­nun­gen im Rah­men der Mit­ver­si­che­rung von „Heil­be­hand­lun­gen“ gegen Zuschlag unter Anrech­nung einer Selbst­be­tei­li­gung von 20 Pro­zent als „ambu­lan­te und sta­tio­nä­re Behand­lun­gen“ nach § 7 mit­ver­si­chert sind. Die­se Ein­schät­zung wird vom Ver­si­che­rer bestätigt.
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Über­nah­me der Kos­ten für Tel­e­dia­gnos­tik und Tele­be­ra­tung in Bezug auf eine ver­si­cher­te Ope­ra­ti­on durch einen Tierarzt.
  • Aus­schluss für kom­ple­men­tä­re bzw. alter­na­ti­ve Behand­lungs­me­tho­den (z. B. Homöo­pa­thie, Laser- und Magnet­feld-The­ra­pie, Neu­ral­the­ra­pie, Osteo­pa­thie, Chi­ro­prak­tik, Blut­egel­the­ra­pie). Abwei­chend wer­den jedoch bis zu fünf Aku­punk­tur­be­hand­lun­gen pro Jahr über­nom­men.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung für vom Tier­arzt durch­ge­führ­te rege­ne­ra­ti­ve The­ra­pien (z. B. Auto­lo­ges Kon­di­tio­nier­tes Plas­ma, Serum-Eigen­blut­the­ra­pie (IRAP), Ortho­kin-Ver­fah­ren, Platel­e­let Rich Plas­ma (PRP) oder Stamm­zel­len­the­ra­pie), die z. B. im Rah­men einer Ope­ra­ti­on vor­ge­nom­men werden
  • Nicht ver­si­chert ist die Dia­gno­se und Behand­lung von Viren- und Infek­ti­ons­er­kran­kun­gen (z. B. Stau­pe, Hepa­ti­tis (HCC), Lep­tos­pi­ro­se, Par­vo­vi­ro­se, und Toll­wut) sowie Para­si­ten­er­kran­kun­gen. Die Gotha­er leis­tet aller­dings bei ver­ein­bar­tem Bau­stein „Heil­be­hand­lun­gen“, wenn das Bestehen eines Impf­schut­zes für das ver­si­cher­te Tier durch einen inter­na­tio­na­len Impf­pass nach­ge­wie­sen wer­den kann oder Vor­sor­ge­maß­nah­men nicht unter­las­sen wurden.
  • Nicht ver­si­chert sind Ope­ra­tio­nen von Krank­hei­ten und Unfäl­len durch Kriegs­er­eig­nis­se jeder Art, Auf­ruhr, Auf­stand und Gewalt anläss­lich einer öffent­li­chen Ansamm­lung oder Kund­ge­bung ent­ste­hen.
  • Nicht ver­si­chert sind Ope­ra­tio­nen von Krank­hei­ten und Unfäl­len, die durch Erd­be­ben, Über­schwem­mun­gen und Kern­ener­gie entstehen.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für Tra­ge­vor­rich­tun­gen, Geh­hil­fe und Geschirr.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für eine Ope­ra­ti­on wegen medi­zi­nisch not­wen­di­ger Pro­the­sen (künst­li­che Glied­ma­ßen, künst­li­che Gelen­ke, künst­li­che Orga­ne und Organ­tei­le, so z. B. ein künst­li­ches Hüft­ge­lenk), Gold­im­plan­ta­te sowie Zahn­pro­the­sen.
  • Im Rah­men der Grund­ver­si­che­rung nur für Ope­ra­tio­nen kein Ver­si­che­rungs­schutz für nicht­in­va­si­ve Behand­lun­gen, da es sich um kei­ne Ope­ra­tio­nen im Sin­ne der Bedin­gun­gen han­delt. Feh­len­de Klar­stel­lung, inwie­fern die­se über den Bau­stein „Heil­be­hand­lun­gen“ gegen Zuschlag mit­ver­si­chert sind. Der Ver­si­che­rer stellt klar, dass es um die Grund­fra­ge gehe, ob nach § 4 AVTK die Defi­ni­ti­on einer Ope­ra­ti­on besteht.

„Sofern es sich ansons­ten um kei­nen Leis­tungs­aus­schluss han­delt, wird ein­zig auf medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit und GOT-Satz geprüft, dann wür­de eine sol­che Leis­tung als Heil­be­hand­lung mit 20% SB gewer­tet werden.“

Im Rah­men der Grund­ver­si­che­rung nur für Ope­ra­tio­nen kein Ver­si­che­rungs­schutz für eine unblu­ti­ge Repo­si­ti­on luxier­ter Gelen­ke, da es sich um kei­ne Ope­ra­tio­nen im Sin­ne der Bedin­gun­gen han­delt. Feh­len­de Klar­stel­lung, inwie­fern die­se über den Bau­stein „Heil­be­hand­lun­gen“ gegen Zuschlag mit­ver­si­chert sind. Der Ver­si­che­rer stellt klar:

„Sofern OP-Kri­te­ri­en nicht erfüllt, kei­ne Erstat­tung im rei­nen OP-Kos­ten­schutz mög­lich. Alles dar­über hin­aus nach vor­ge­nann­ter Prü­fung mit gro­ßer Wahr­schein­lich­keit dann als Heil­be­hand­lung zu wer­ten. Bei einer unblu­ti­gen Repo­si­ti­on einer Luxa­ti­on sehe ich momen­tan kei­nen Grund, war­um dies nicht als HB zu wer­ten sei.“

  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Biop­sien (Gewe­be-Pro­be-Ent­nah­men). Um eine Biop­sie zu ent­neh­men, ist unter ande­rem eine ört­li­che Betäu­bung erfor­der­lich und es wer­den ent­we­der Gewe­be­pro­ben oder auch Pro­ben von inne­ren Orga­nen bzw. Kno­chen ent­nom­men.[5] Im Rah­men ver­si­cher­ter, nicht­ope­ra­ti­ver Heil­be­hand­lun­gen, ist Ver­si­che­rungs­schutz auch für Biop­sien anzu­neh­men. Die Gotha­er stellt dar­über hin­aus klar:

Biop­sie­ent­nah­men erfül­len i.d.R. die OP-Kri­te­ri­en nach § 4 AVTK du wür­den dann sowohl unter Voll- als auch bei Teil­nar­ko­se (inkl. Lokal­an­äs­the­sie, wenn­gleich sel­ten) ohne SB über­nom­men wer­den. Hier muss man ein­deu­tig dif­fe­ren­zie­ren zwi­schen „Punk­ti­on“ mit­tels nor­ma­ler Nadel/Kanüle und „Biop­sie“ (zumeist per Biop­sie-Stan­ze oder Skal­pell­schnitt, so oder so ist die „mehr als punkt­för­mi­ge Durch­tren­nung“ erfüllt). Dies hand­ha­ben längst nicht alle Mit­be­wer­ber so, Biop­sien wer­den längst nicht über­all als OP gewertet.“

  • Kei­ne Ver­sor­gung des Hun­des bei medi­zi­nisch not­wen­di­gem Kran­ken­haus­auf­ent­halt des Hun­de­hal­ters. Nach § 15 AVTK „Unter­brin­gung von Hun­den im Not­fall“ wer­den jedoch die Kos­ten für die Orga­ni­sa­ti­on einer Unter­brin­gung bei unfall­be­ding­tem Kran­ken­haus­auf­ent­halt oder Tod des Besit­zers übernommen.
  • Kei­ne Über­nah­me von Rück­rei­se­kos­ten für das ver­si­cher­te Tier bei Scha­den­fäl­len im Ausland
  • Kei­ne Über­nah­me von Wege­geld, Rei­se­kos­ten oder Ver­weil­geld für Haus­be­su­che des Tier­arz­tes von nach­ge­wie­se­ner­ma­ßen trans­port­un­fä­hi­gen Tieren
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für die Behand­lung von Krank­hei­ten, die infol­ge von Epi­de­mien oder Pan­de­mien ent­ste­hen. Unklar bleibt, ob dies auch für eine zukünf­ti­ge Impf­pflicht von Haus­tie­ren gilt, die dadurch impf­be­ding­te Impf­schä­den erlei­den. Der Ver­si­che­rer äußert sich hier­zu wie folgt:

„Es besteht bereits eine ein­ge­schränk­te Impf­pflicht hin­sicht­lich Toll­wut (z.B. bei Grenz­über­tritt mit dem Hund). Für ande­re Erkran­kun­gen wie z.B. Covid19 gibt es weder Impf­stof­fe noch die unmit­tel­ba­re Not­wen­dig­keit, Tie­re gegen dies zu imp­fen. Impf­schä­den sind gene­rell sel­ten, noch dazu schwie­rig nach­zu­wei­sen. Im Fal­le von gesund­heit­li­chen Pro­ble­men nach einer Imp­fung kann davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass die not­wen­di­gen Behand­lun­gen anstands­los als sym­ptom­be­zo­ge­ne Heil­be­hand­lung mit 20% SB erstat­tet werden.“

  • Kei­ne Kos­ten­über­nah­me für die Erst­be­hand­lung der Wel­pen einer ver­si­cher­ten Hün­din bzw. Ope­ra­tio­nen von Wel­pen, die kurz nach der Nie­der­kunft des ver­si­cher­ten Mut­ter­tiers erfor­der­lich wer­den. Laut Gotha­er sei die

„Erst- bzw. Not­fall­be­hand­lung von ein­zel­nen Wel­pen direkt nach Kai­ser­schnitt mög­lich, dies dann aber kulan­ter­wei­se, weil zumeist kei­ne hohen Kos­ten anfal­len. Ansons­ten aber grund­sätz­lich korrekt.“

  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für wis­sen­schaft­lich nicht aner­kann­te Dia­gno­se- und The­ra­pie-Maß­nah­men. Ein­zel­ne Ein­schlüs­se gren­zen ein, dass es um den „aktu­el­len und all­ge­mein aner­kann­ten Stand der vete­ri­när-medi­zi­ni­schen Wis­sen­schaft in Deutsch­land“ gehe. Kri­tisch ist, dass vie­le medi­zi­ni­sche Behand­lungs­me­tho­den (so z. B. die Wirk­sam­keit von Imp­fun­gen) nicht all­ge­mein wis­sen­schaft­lich aner­kannt sind, son­dern nur von einer Aus­wahl der Wis­sen­schaft­ler. Wis­sen­schaft bedeu­tet einen wis­sen­schaft­li­chen Dis­kurs und wird nicht durch eine (angeb­li­che) Mehr­heits­mei­nung begrün­det. Somit ist eine sol­che Rege­lung ten­den­zi­ell streitanfällig.

Bezo­gen auf das Bei­spiel der Imp­fun­gen grei­fe das Bei­spiel laut Gotha­er zu kurz:

Auch Impf­stof­fe der Vete­ri­när­me­di­zin durch­lau­fen viel­schich­ti­ge Prü­fun­gen und Wirk­sam­keits­stu­di­en. Und eben­so wie bei Schmerz- oder Nar­ko­se­me­di­ka­men­ten gibt es immer mal Fäl­le mit Neben­wir­kun­gen oder aus­blei­ben­der Wir­kung. Die Wir­kung ist aber mess­bar und die zugrun­de­lie­gen­den Mecha­nis­men sind medi­zi­nisch begründ­bar. Dass durch die zuge­las­se­nen und regel­mä­ßig ange­wen­de­ten Impf­stof­fe wie z.B. gegen Toll­wut, Stau­pe und Lep­tos­pi­ro­se eine Wirk­sam­keit erzielt wird, ist u.a. durch quan­ti­ta­ti­ve Anti­kör­per-Titer-Mes­sun­gen erwiesen.“

Wei­ter weist das Unter­neh­men die geäu­ßer­te Kri­tik zurück:

„Glei­ches gilt für klas­si­sche schul­me­di­zi­ni­sche Medi­ka­men­te oder eta­blier­te Dia­gno­se­ver­fah­ren. Grund­la­ge ist hier­für vor allem die Gebüh­ren­ord­nung GOT, aber auch das inter­ne Qua­li­täts­si­che­rungs­sys­tem der Tier­ärz­te­kam­mern, die ihren Mit­glie­dern kla­re Vor­ga­ben für die beruf­li­che Fort- und Wei­ter­bil­dung machen (Nach­wei­se sind zu erbrin­gen). Eben genau damit alle prak­ti­zie­ren­den Tier­ärz­te immer „up to date“ sind was die Dia­gnos­tik und The­ra­pie angeht.

Dass expe­ri­men­tel­le oder (noch) nicht aus­rei­chend erforsch­te Dia­gno­se- und The­ra­pie­me­tho­den nicht vom Ver­si­che­rungs­schutz gedeckt sind, dürf­te ange­sichts der oft nicht vor­han­de­nen oder recht dürf­ti­gen Wirk­sam­keits­nach­wei­se nach­voll­zieh­bar sein. Stich­wort: Evi­denz-basier­te Medi­zin. Dies unter­schei­det uns übri­gens nicht von der huma­nen Kran­ken­ver­si­che­rung, auch hier wird bei neu­en, noch nicht aus­rei­chend erprob­ten bis expe­ri­men­tel­len Ansät­zen nicht erstat­tet oder der Ein­zel­fall genau geprüft. Und dies bei deut­lich grö­ße­rem finan­zi­el­len Spiel­raum (maxi­mal abwei­chen­de Monats­bei­trä­ge bei teils gleich hohen Behand­lungs­kos­ten in Human- und Tiermedizin).

Es sei ergän­zend ange­merkt, dass es sich bei der tier­ärzt­li­chen Behand­lung um einen klas­si­schen Dienst­ver­trag han­delt, für den (wie in der Human­me­di­zin) auch juris­tisch gilt, dass der Tier­arzt kei­nen Behand­lungs­er­folg schul­det, son­dern eine gewis­sen­haf­te Unter­su­chung nach aktu­el­len medi­zi­ni­schen Kennt­nis­sen. Selbst wenn das Tier anschlie­ßend nicht geheilt wird oder sogar ver­stirbt. Auch die eher dem Werk­ver­trag ähn­li­che­re Rege­lung bei z.B. einer Kas­tra­ti­on setzt grund­sätz­lich vor­aus, dass man dem Tier­arzt ein Ver­schul­den bzw. einen Ver­stoß nur vor­wer­fen kann, sofern er den gesam­ten Ein­griff nicht nach den vor­lie­gen­den aktu­el­len medi­zi­ni­schen Stan­dards vor­ge­nom­men hat.

Die Medi­zin unter­liegt einem ste­ti­gen Wan­del bzw. ent­wi­ckelt sich immer wei­ter. Die­sem müs­sen alle Schritt hal­ten, allen vor­an die im Beruf akti­ven Tier­ärz­te. Eine Fest­le­gung auf „wis­sen­schaft­lich aner­kann­te The­ra­pie- und Dia­gno­se­maß­nah­men“ steht in kei­nem Gegen­satz hier­zu, son­dern ent­spricht dem hohen Anspruch der Tier­me­di­zin hier­zu­lan­de vor allem im Inter­es­se des Tie­res. Wür­de man eine der­ar­ti­ge Klau­sel nicht ein­fü­gen, wür­den ein­ge­reich­te Rech­nun­gen und Leis­tungs­er­stat­tung in vie­len Fäl­len eher dem Prin­zip Zufall unterliegen.“

  • Aus­drück­lich kein Ver­si­che­rungs­schutz Osteo­pa­thie (Druck­be­hand­lung des Bewe­gungs­ap­pa­ra­tes, inne­rer Orga­ne oder von Schä­del­plat­ten, Kreuz­bein sowie Hirn- und Rücken­marks­häu­ten). Inwie­fern Behand­lun­gen mit Phy­to­the­ra­pie (Pflan­zen­heil­kun­de) ver­si­chert sind, ist nicht klar­ge­stellt. Im Zwei­fel greift hier der Aus­schluss für „kom­ple­men­tä­re und alter­na­ti­ve Behand­lungs­me­tho­den“.
  • Kein aus­drück­li­ches Recht des Ver­si­che­rungs­neh­mers auf Direkt­ab­rech­nung mit dem Tier­arzt. Der Ver­si­che­rer stellt jedoch klar:

Das Recht bzw. die Mög­lich­keit, eine Direkt­ab­rech­nung mit dem Ver­si­che­rer vor­zu­neh­men, besteht selbst­ver­ständ­lich. Hier­für kann der VN uns eine Abtre­tungs­er­klä­rung vor­le­gen, die­se wäre recht­lich bindend.

Wir bewer­ben die­se Opti­on aller­dings nicht aktiv und raten auf Nach­fra­ge auch eher davon ab und dies aus meh­re­ren Grün­den: Sicher ist es für vie­le VN ver­lo­ckend, wenn Sie für die Behand­lungs­kos­ten nicht in Vor­leis­tung tre­ten müs­sen. Aber sofern es zu Kür­zun­gen in der Rech­nung kommt (zumeist auf­grund des GOT-Sat­zes, weil es sich um eine Heil­be­hand­lung und kei­ne OP han­delt oder nicht-ver­si­cher­te Leis­tun­gen abge­rech­net wur­den (Homöo­pa­thie)) läuft der Tier­arzt dann hin­ter der Rest­sum­me beim VN hin­ter­her. Inso­fern ist für den Ver­si­che­rer und auch den Tier­arzt die direk­te Beglei­chung der Rech­nung durch den VN die unkom­pli­zier­tes­te Lösung. Unser Rat ist gene­rell, jede Rech­nung so schnell wie mög­lich (sozu­sa­gen direkt nach dem Bezah­len vom Pra­xis­tre­sen weg) an uns zu sen­den, denn es gilt: Je schnel­ler wir die­se vor­lie­gen haben, umso schnel­ler kön­nen wir sie bearbeiten/erstatten.“


[1] Mat­thi­as Been­ken „Haf­tungs­fal­le: Bera­tungs­ver­zicht im Online-Ver­trieb“ auf „ass​com​pact​.de“ vom 15.02.2019. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.ass​com​pact​.de/​n​a​c​h​r​i​c​h​t​e​n​/​h​a​f​t​u​n​g​s​f​a​l​l​e​-​b​e​r​a​t​u​n​g​s​v​e​r​z​i​c​h​t​-​i​m​-​o​n​l​i​n​e​-​v​e​r​t​r​ieb, zuletzt auf­ge­ru­fen am 16.08.2021

[2] Rafa­el Nickel „Endo­sko­pi­sche Laser­li­tho­trip­sie in der Klein­tier­me­di­zin“ auf „hundkat​ze​pferd​.com“. Auf­zu­ru­fen unter http://​www​.hundkat​ze​pferd​.com/​a​r​c​h​i​v​e​/​7​8​6​7​4​7​/​E​n​d​o​s​k​o​p​i​s​c​h​e​-​L​a​s​e​r​l​i​t​h​o​t​r​i​p​s​i​e​-​i​n​-​d​e​r​-​K​l​e​i​n​t​i​e​r​m​e​d​i​z​i​n​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 23.06.2021

[3] „MINIMAL-INVASIVE OPERATIONEN IN DER TIERKLINIK NEANDERTAL“ auf „tier​kli​nik​-nean​der​tal​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.tier​kli​nik​-nean​der​tal​.de/​l​e​i​s​t​u​n​g​e​n​/​c​h​i​r​u​r​g​i​e​/​m​i​n​i​m​a​l​-​i​n​v​a​s​i​v​e​-​o​p​e​r​a​t​i​o​n​e​n​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 23.06.2021

[4] „Endo­sko­pien (Spie­gel­un­ter­su­chun­gen) bei Tie­ren“ auf „tier​me​di​zin​por​tal​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.tier​me​di​zin​por​tal​.de/​d​i​a​g​n​o​s​e​/​e​n​d​o​s​k​o​p​i​e​n​-​s​p​i​e​g​e​l​u​n​t​e​r​s​u​c​h​u​n​g​e​n​-​b​e​i​-​t​i​e​r​e​n​/​2​3​5​123, zuletzt auf­ge­ru­fen am 23.06.2021

[5] „Gewe­be­pro­ben-Ent­nah­me (Biop­sie) bei Tie­ren“ auf „tier​me​di​zin​por​tal​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.tier​me​di​zin​por​tal​.de/​d​i​a​g​n​o​s​e​/​g​e​w​e​b​e​p​r​o​b​e​n​-​e​n​t​n​a​h​m​e​-​b​i​o​p​s​i​e​-​b​e​i​-​t​i​e​r​e​n​/​3​6​3​236, zuletzt auf­ge­ru­fen am 23.06.2021.

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