Tarif­ana­ly­se Kfz-Ver­si­che­rung der VHV, Stand 01.10.2023

Zum 01.10.2023 hat die VHV ihre neu­en Kfz-Tari­fe KLASSIK-GARANT 2.0 (für Pri­vat­kun­den) sowie Flot­te-GARANT 1+ (für Gewer­be­kun­den) auf Basis der AKB 2015 aktua­li­siert.  Das letz­te Update erfolg­te zum 01.04.2023. Der neue Tarif ist gül­tig bis zum 01.03.2024. Die VHV schreibt hierzu:

„Zum 01.04.2023 und auch zum 01.10.2023 wur­de ein neu­er Tarif kal­ku­liert. Hier­bei wur­den die anhal­ten­de Infla­ti­on und die gestie­ge­nen Scha­den­auf­wän­de berücksichtigt.“

Auf Basis einer Syn­op­se des Unter­neh­mens, die den Bedin­gungs­stand 04.2023 mit dem Stand 10.2023 ver­gleicht, sei auf­grund einer aktu­el­len Emp­feh­lung des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV) ledig­lich Zif­fer I.4.1.2ange­passt wor­den. Bis­her hieß es dort wie folgt (Her­vor­he­bun­gen durch den Autor):

„I.4.1.2 Trotz Mel­dung eines Scha­den­er­eig­nis­ses gilt der Ver­trag jeweils als scha­den­frei, wenn eine der fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen vorliegt:

a) Wir leis­ten Ent­schä­di­gun­gen oder bil­den Rückstellungen:

nur auf­grund von Abkom­men der Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men unter­ein­an­der oder mit Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern oder

• wegen der Aus­gleichs­pflicht auf­grund einer Mehrfachversicherung.“

Neu heißt es wie folgt:

„I.4.1.2 Trotz Mel­dung eines Scha­den­er­eig­nis­ses gilt der Ver­trag jeweils als scha­den­frei, wenn eine der fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen vorliegt:

                a) Wir leis­ten Ent­schä­di­gun­gen oder bil­den Rück­stel­lun­gen nur:

• auf­grund von Abkom­men der Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men unter­ein­an­der oder mit Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern oder

                • wegen der Aus­gleichs­pflicht auf­grund einer Mehrfachversicherung. “

Nicht in der Syn­op­se des Unter­neh­mens ent­hal­ten ist eine gering­fü­gi­ge Ände­rung zu Zif­fer A.3.7.1 (Stand 10.2022 sowie 10.23) bzw. A.4.7.1 (Stand 04.2023). Bis­her wur­den im Rah­men des Schutz­briefs benann­te Flug­kos­ten erst ab einer Ent­fer­nung von 1.200 km über­nom­men. Die­se Ein­schrän­kung ent­fiel bereits mit dem Stand 04.2023. Im Unter­schied zum Vor­gän­ger­ta­rif 04.2023 wur­den ins­be­son­de­re etwa­ige Zuschlä­ge für die Eco­no­my-Class gestrichen.

Tarif 10.2022Tarif 04.2023Tarif 10.2023
A.3.7.1 Wei­ter- oder Rück­fahrt
Fol­gen­de Fahrt­kos­ten wer­den erstat­tet:
a) Eine Rück­fahrt vom Scha­den­ort zu Ihrem stän­di­gen Wohn­sitz in Deutsch­land oder
b) eine Wei­ter­fahrt vom Scha­den­ort zum Ziel­ort, jedoch höchs­tens inner­halb des Gel­tungs­be­reichs nach A.3.4 und
c) eine Rück­fahrt vom Ziel­ort zu Ihrem stän­di­gen Wohn­sitz in Deutsch­land,
d) eine Fahrt einer Per­son von Ihrem stän­di­gen Wohn­sitz oder vom Ziel­ort zum Scha­den­ort, wenn das Fahr­zeug dort fahr­be­reit gemacht wor­den ist.
Die Kos­ten­er­stat­tung erfolgt bei einer ein­fa­chen Ent­fer­nung unter 1.200 Bahn­ki­lo­me­tern bis zur Höhe der Bahn­kos­ten 1. Klas­se. Bei grö­ße­rer Ent­fer­nung wer­den die­se bis zur Höhe der Flug­kos­ten der Eco­no­my-Klas­se jeweils ein­schließ­lich Zuschlä­gen über­nom­men. Zusätz­lich erstat­ten wir die Kos­ten für nach­ge­wie­se­ne Taxi­fahr­ten bis zu 50 EUR.
A.4.7.1 Wei­ter- oder Rück­fahrt
Fol­gen­de Fahrt­kos­ten mit öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln wer­den erstat­tet:
a) Eine Rück­fahrt vom Scha­den­ort zu Ihrem stän­di­gen Wohn­sitz in Deutsch­land oder
b) eine Wei­ter­fahrt vom Scha­den­ort zum Ziel­ort, jedoch höchs­tens inner­halb des Gel­tungs­be­reichs nach A.4.4 und
c) eine Rück­fahrt vom Ziel­ort zu Ihrem stän­di­gen Wohn­sitz in Deutsch­land,
d) eine Fahrt einer Per­son von Ihrem stän­di­gen Wohn­sitz oder vom Ziel­ort zum Scha­den­ort, wenn das Fahr­zeug dort fahr­be­reit gemacht wor­den ist.
Unter öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln ver­ste­hen wir Wei­ter- und Rück­fahr­ten per Bus, Bahn (1. Klas­se) oder Flug­rei­sen (Eco­no­my Class). Zusätz­lich erstat­ten wir die Kos­ten für nach­ge­wie­se­ne Taxi­fahr­ten bis zu 50 EUR.
A.3.7.1 Wei­ter- oder Rück­fahrt
Fol­gen­de Fahrt­kos­ten mit öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln wer­den erstat­tet:
a) Eine Rück­fahrt vom Scha­den­ort zu Ihrem stän­di­gen Wohn­sitz in Deutsch­land oder
b) eine Wei­ter­fahrt vom Scha­den­ort zum Ziel­ort, jedoch höchs­tens inner­halb des Gel­tungs­be­reichs nach A.3.4 und
c) eine Rück­fahrt vom Ziel­ort zu Ihrem stän­di­gen Wohn­sitz in Deutsch­land,
d) eine Fahrt einer Per­son von Ihrem stän­di­gen Wohn­sitz oder vom Ziel­ort zum Scha­den­ort, wenn das Fahr­zeug dort fahr­be­reit gemacht wor­den ist.
Unter öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln ist die Wei­ter- und Rück­fahrt per Bus, Bahn (1. Klas­se) oder Flug­rei­se (Eco­no­my Class) zu ver­ste­hen. Zusätz­lich erstat­ten wir die Kos­ten für nach­ge­wie­se­ne Taxi­fahr­ten bis zu 50 EUR.

Im Bestand wur­den die Prä­mi­en vie­ler Kun­den, die noch den Tarif 10.2022 oder älte­re Tari­fe abge­schlos­sen hat­ten, zum Teil deut­lich ange­passt. In vie­len Fäl­len las­sen sich durch Umstel­lung auf den aktu­el­len Tarif mit Stand 10.2023 mehr oder min­der deut­li­che Erspar­nis­se rea­li­sie­ren. Dabei ist zu beach­ten, dass Kun­den mit Ver­trä­gen vor 10.2022 durch die zu die­sem Zeit­punkt geän­der­te Rabatt­staf­fel im Zwei­fel einen Nach­teil durch die Umstel­lung erlei­den könnten.

Hin­weis: Soll­ten Sie ein Hybrid- oder Elek­tro­fahr­zeug, fin­den Sie die ent­spre­chen­den Leis­tun­gen der VHV wei­ter hin­ten im Text. Eine Zusam­men­fas­sung der wich­tigs­ten Punk­te aus bei­den Berei­chen fin­den Sie am Ende die­ses Beitrages.

Der Tarif KLASSIK-GARANT 2.0 kann durch die fol­gen­den optio­na­len Bau­stei­ne erwei­tert wer­den. Zur Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung kön­nen fol­gen­de Optio­nen hin­zu­ge­fügt werden:

  • Schutz­brief­leis­tun­gen (ab 2,86 Euro bis 19,99 Euro p. a.)
  • Ver­kehrs­rechts­schutz mit 150 Euro Selbst­be­tei­li­gung (52,26 Euro p. a.)
  • Fah­rer­schutz (je nach Fah­rer­kreis ca. 3,36 % bis 9,05 % der Haft­pflicht­prä­mie p. a.)
  • Aus­lands­schutz (24,99 Euro p. a.)
  • Bau­stein Exklu­siv (zu Haft­pflicht und Kasko)
  • Rabatt­schutz (ab SFR 3 zu Haft­pflicht und Kas­ko; bei Voll­kas­ko ca. 22 % Zuschlag)
  • Tele­ma­tik (bis zu 30 % Nach­lass auf Haft­pflicht und Kasko)

Zur Teil­kas­ko kann außer­dem hin­zu­ge­fügt werden:

  • Werk­statt­bin­dung (15 % Nach­lass auf die Kaskoprä­mie; um 300 Euro erhöh­te Selbst­be­tei­li­gung bei Wahl einer eige­nen Werk­statt oder bei Kos­ten­vor­anschlag über eine eige­ne Werk­statt. Der Bau­stein wird nur für selbst- oder fremd­fi­nan­zier­te, nicht jedoch für Lea­sing­fahr­zeu­ge, ange­bo­ten. Im Druck­stück­por­tal wird die Leis­tung abwei­chend als „Scha­den­ser­vice Plus[1] bezeich­net)

Zur Voll­kas­ko kann außer­dem hin­zu­ge­fügt wer­den eine:

  • GAP-Deckung (für fremd finan­zier­te oder geleas­te Kfz)

Die frü­her ange­bo­te­ne Insas­sen­un­fall­ver­si­che­rung wird von der VHV nicht ange­bo­ten, der Bau­stein „Brems‑, Betriebs- und Bruch­schä­den“ steht nur im Rah­men des Flot­ten­ta­rifs zur Verfügung.

In der Vari­an­te Flot­te-Garant gibt es ab dem 01.01.2023 Stückbeitragstarife.

Bei unter­jäh­ri­ger Zahl­wei­se erhebt die VHV Raten­zah­lungs­zu­schlä­ge in Höhe von 8 % (monat­li­che), 5 % (vier­tel­jähr­lich) bzw. 3 % (halb­jähr­lich).

Prä­mi­en­re­le­van­te Tarif­merk­ma­le sind:

  • Beruf­li­cher Sta­tus des Ver­si­che­rungs­neh­mers (z. B. Ange­stell­ter, Selbst­stän­di­ge, Haus­frau­en /- män­ner oder Arbeitslose)
  • Fah­rer­kreis (z. B.  Ein­zel­fah­rer, Ver­si­che­rungs­neh­mer und Part­ner oder belie­bi­ge Personen)
  • Jähr­li­che Kilo­me­ter­leis­tung (u. a. bis 3.000 km, bis 6.000 km, bis 9.000 km, bis 12.000 km, bis 15.000 km, bis 25.000 km, bis 30.000 km, bis 35.000 km)
  • Fahr­zeug eigen­fi­nan­ziert, geleast oder fremdfinanziert
  • Selbst­ge­nutz­tes Wohn­ei­gen­tum (Eigen­tums­woh­nung oder Haus)
  • Ggf. abwei­chen­der Halter

Die Haupt­fäl­lig­keit des Ver­tra­ges liegt alter­na­tiv unter­jäh­rig zum Tag des Ver­si­che­rungs­be­ginns oder zum 01.01. eines Jah­res. Der Ver­trag kann mit Frist von einem Monat zur jewei­li­ge Haupt­fäl­lig­keit gekün­digt wer­den. Liegt die­se bei­spiels­wei­se auf dem 01.01.2024, so muss eine ent­spre­chen­de Kün­di­gung ordent­lich bis spä­tes­tens zum 30.11.2023 beim Ver­si­che­rer ein­ge­gan­gen sein.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs KLASSIK-GARANT 2.0 der VHV für Pkw

  • Leis­tungs-Update-Garan­tie (Inno­va­ti­ons­klau­sel) für prä­mi­en­freie Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen für bestehen­de Verträge.
  • Nicht bedin­gungs­sei­tig, jedoch geschäfts­plan­mä­ßig, gilt bei einem nur vor­über­ge­hen­den abwei­chen­den Fah­rer­kreis als zum Ver­trag ver­ein­bart, fol­gen­de Regelung:

„Eine vor­über­ge­hen­de Ände­rung des Nut­zer­krei­ses ist mög­lich. Kos­ten­frei ist dies 2 Mal pro Jahr für jeweils bis zu maxi­mal 4 Wochen mög­lich. Bei einem län­ge­ren Zeit­raum oder häu­fi­ge­rem Ein­schluss, wird der Ein­schluss kostenpflichtig.“

  • Bei Ein­schluss des Fah­rer­schut­zes Leis­tun­gen dar­aus für Pkw und Kraft­rä­der ohne, dass ein sta­tio­nä­rer Kran­ken­haus­auf­ent­halt vor­aus­ge­setzt wird.
  • Bei Ein­schluss des jewei­li­gen Bau­steins Rabatt­schutz bzw. Fah­rer­schutz Ver­si­che­rungs­schutz unab­hän­gig vom Alter des berech­tig­ten Fah­rers.
  • Bei einem durch Rabatt­schutz geschütz­ten Schä­den nor­ma­le Wei­ter­stu­fung der Scha­den­frei­heits­klas­se (also nicht wie üblich Bei­be­hal­tung der erreich­ten SFR für ein wei­te­res Jahr).
  • Im Rah­men Exklu­siv-Bau­stein ver­si­chert sind auch Beschä­di­gun­gen des Fahr­zeugs, wenn die­se durch eine Ent­wen­dung nicht mit­ver­si­cher­ter Fahr­zeug­tei­le (z. B. Man­tel, Tasche, Kof­fer) ver­ur­sacht werden.
  • Im Rah­men der Teil­kas­ko­ver­si­che­rung Ver­si­che­rungs­schutz bei Zusam­men­stoß mit Tie­ren aller Art.
  • Im Rah­men des Exklu­siv-Bau­steins Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch kurz­schluss­be­ding­te Über­span­nung an angren­zen­den Aggre­ga­ten (z.B. Licht­ma­schi­ne, Bat­te­rie, Anlas­ser) bis 20.000 Euro. Nicht ver­si­chert sind Schä­den an ange­schlos­se­nen Gerä­ten (z. B. Infor­ma­ti­ons- und Unterhaltungssystem).
  • Ersatz von Vignet­ten und Umwelt­pla­ket­ten infol­ge Glas­bruchs bis in Höhe von 50 Euro bzw. 5 Euro. Laut frü­he­rer Aus­sa­ge der VHV wür­den Maut­vi­gnet­ten in der Regel von der aus­stel­len­den Behör­de erstattet.
  • Ersatz von scha­den­be­ding­ter Treib­stoff­er­satz in Teil- und Vollkasko.
  • Aus­lands­schutz auch für Groß­bri­tan­ni­en und Nordirland.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für den Trans­port des ver­si­cher­ten Kfz auf einer Fäh­re (Hava­rie-Gros­se-Risi­ko) bereits im Rah­men der Teil­kas­ko­ver­si­che­rung, z. B., wenn ein ver­si­cher­tes Fahr­zeug anläss­lich eines Fähr­trans­por­tes durch die­se Natur­ge­walt über Bord geschleu­dert wird, Schä­den durch Leck oder Unter­gang des Schif­fes bzw. die Opfe­rung eines ver­si­cher­ten Fahr­zeu­ges auf Anord­nung des Kapi­täns zur Ret­tung von Per­so­nen, Schiff oder Ladung.
  • Bei Ein­schluss einer Kas­ko­de­ckung Kauf­preis­ent­schä­di­gung bis 24 Mona­te ab Kauf, Neu­preis­ent­schä­di­gung bis 24 Mona­te (Klas­sik-Garant) bzw. bis 36 Mona­te (Bau­stein Exklu­siv) ab Erst­zu­las­sung. Im Rah­men Ihrer Neu­preis­ga­ran­tie heißt es in Zif­fer A.2.5.1.2 u. a. wie folgt:

„das Fahr­zeug befin­det sich bei Ein­tritt des Scha­den­er­eig­nis­ses im Eigen­tum des­sen, der ihn als Neu­fahr­zeug vom Kfz-Händ­ler oder Kfz-Her­stel­ler erwor­ben hat.“

Ent­spre­chend bezieht sich die Neu­preis­ga­ran­tie bei Lea­sing­fahr­zeu­gen auf den Lea­sing­ge­ber so dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer eines Lea­sing­fahr­zeu­ges, der nicht gleich­zei­tig Lea­sing­ge­ber ist, NICHT von der Neu­preis­ga­ran­tie, son­dern allein von der GAP-Deckung pro­fi­tiert. In die­sem Fall wür­de dies auch für Zif­fer A.2.5.9.2 (Neu­preis­ga­ran­tie für einen Antriebs-Akku) Anwen­dung fin­den sowie zu Zif­fer A.2.5.7 auch auf die Über­füh­rungs­kos­ten bzw. Bereit­stel­lungs­kos­ten bei einer Selbst­ab­ho­lung ab Her­stel­ler­werk. Die­se Aus­le­gung wird von der VHV bestätigt:

„Die Kas­ko als Sach­ver­si­che­rung schützt immer (nur) den Eigentümer/die Eigen­tü­me­rin des Fahr­zeugs, beim Lea­sing meist in Form der der Ver­si­che­rung für frem­de Rech­nung, die GAP die durch die vor­zei­ti­ge Ver­trags­be­en­di­gung ent­ste­hen­de „Finan­zie­rungs­lü­cke“ unse­rer VN.“

  • Weit­ge­hen­der Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­fal­les im Rah­men der Kas­ko­de­ckung. Aus­ge­nom­men von dem Ver­zicht sind die grob fahr­läs­si­ge Ermög­li­chung des Dieb­stahls des Fahr­zeugs oder sei­ner Tei­le und die Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­falls in Fol­ge des Genus­ses alko­ho­li­scher Geträn­ke oder ande­rer berau­schen­der Mittel.
  • Kos­ten­freie Mit­ver­si­che­rung von Son­der­aus­stat­tung bis in Höhe von 100.000 Euro.
  • Ver­zicht auf Abzug „neu für alt“ bei Pkw, Kraft- und Leicht­kraft­rä­dern mit Aus­nah­me von u.a. Bat­te­rien von Elek­tro- und Hybrid­fahr­zeu­gen sowie dem Ersatz eines Fol­ge­scha­dens nach einem Tier­biss. Über den Exklu­siv-Bau­stein Leis­tungs­er­wei­te­rung fin­det u.a. eine Erwei­te­rung auch für Radio- und Abspiel- sowie Navi­ga­ti­ons­ge­rä­te statt.
  • Aus­gleich der Wert­min­de­rung nach einer Fahr­zeug­re­pa­ra­tur im Rah­men der Teil- und Voll­kas­ko­ver­si­che­rung in Höhe von 5 % der aus­ge­wie­se­nen Repa­ra­tur­kos­ten. Dies gilt aller­dings nur für Fahr­zeu­ge, die zum Zeit­punkt des Unfalls nicht älter als 36 Mona­te sind und sofern die Repa­ra­tur­kos­ten 1.000 Euro über­stei­gen. Eine noch kun­den­freund­li­che­re Leis­tung bie­tet hier z. B. die Itze­hoer (Stand 09.2023, Tarif Top Dri­ve Zif­fer B.1.7). Hier beträgt die Leis­tung (außer im Fall einer mög­li­chen Direkt­re­gu­lie­rung) 10 % ab einer Scha­den­hö­he von min­des­ten 1.500 Euro und dies unab­hän­gig vom Fahrzeugalter.
  • Scha­den­rück­kauf für Schä­den bis 1.000 Euro inner­halb von 12 Mona­ten nach Mit­tei­lung des Ver­si­che­rers. Vie­le Anbie­ter sehen hier­zu eine Frist von nur maxi­mal 6 Mona­ten oder gerin­ge­re Höchstent­schä­di­gungs­gren­zen vor. So bie­tet z. B. die AXA (Tarif mobil kom­fort, Stand 01.05.2023 Zif­fer I.5.2) hier einen mög­li­chen Rück­kauf ohne Höchstent­schä­di­gungs­gren­ze nur inner­halb von sechs Mona­ten an.
  • Bei Schä­den, die vor­aus­sicht­lich maxi­mal 500 Euro betra­gen, ist der Scha­den erst dann anzu­zei­gen, wenn eine Selbst­re­gu­lie­rung nicht funk­tio­niert (Klein­scha­den­re­ge­lung). Hier bie­tet z. B.  die Würt­tem­ber­gi­sche (Tarif Pre­mi­um­Schutz, Stand 01.08.2022 Zif­fer 2.3 Nr. 1 f)) mit 1.000 Euro eine höhe­re Grenze.

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs KLASSIK-GARANT 2.0 der VHV für Pkw

  • Feh­len­de bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV abge­wi­chen wird (GDV-Garan­tie). Hier­zu wur­de die VHV bereits mehr­fach ange­schrie­ben und auch per­sön­lich ange­spro­chen. Ein ver­gan­ge­nes State­ment fin­den Sie bei­spiel­wei­se hier. Zum aktu­el­len Tarif äußer­te sich das Unter­neh­men wie folgt:

„Bei der VHV ist es seit Jah­ren Maxi­me, min­des­tens den GDV-Stan­dard zu bie­ten und im Leis­tungs­um­fang in vie­len Punk­ten weit über die­sen hinauszugehen.“

Anbie­ter, die eine ent­spre­chen­de Garan­tie bie­ten, sind aktu­ell z. B. die Baloi­se (All­ge­mei­ne Bedin­gun­gen für die Kfz-Ver­si­che­rung Baloi­se All-in und Baloi­se Basis, Stand 01.10.2023 Zif­fer A.15), die Bar­me­nia (AKB, Stand 01.10.2023 Abschnitt R) sowie die Jani­tos (z. B. AKB Advan­ced, Stand 01.10.2023 Zif­fer A.11).

  • Feh­len­de Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se abge­wi­chen wird (Arbeits­kreis-Garan­tie). Anbie­ter, die eine ent­spre­chen­de Garan­tie bie­ten, sind z. B. Bar­me­nia (AKB, Stand 01.10.2023 Abschnitt R) sowie die Jani­tos (aktu­ell z. B. AKB Advan­ced, Stand 01.10.2022 Zif­fer A.12).
  • Feh­len­de Besitz­stands­ga­ran­tie (Bes­ser­stel­lungs­ga­ran­tie) für Leis­tun­gen, die im unmit­tel­ba­ren Vor­ver­trag ver­si­chert waren und nach den aktu­el­len Bedin­gun­gen der VHV nicht ein­ge­schlos­sen sind. Eine sol­che Leis­tung bie­ten z. B. die Baloi­se (All­ge­mei­ne Bedin­gun­gen für die Kfz-Ver­si­che­rung Baloi­se All-in is, Stand 01.10.2023 Zif­fer A.14.1) und die Itze­hoer (Stand 09.2023, Tarif Top Dri­ve Zif­fer B.1.16).
  • Feh­len­de Best-Leis­tungs-Garan­tie für Leis­tun­gen, die bei Ein­tritt eines Scha­den­fal­les zwar nicht über VHV, aber über einen dann in die­sem Punkt leis­tungs­stär­ke­ren in Deutsch­land zuge­las­se­nen Wett­be­wer­ber ver­si­chert wären. Eine sol­che bie­tet als Opti­on bei­spiels­wei­se Die Baye­ri­sche (AKB 2023, Stand 01.2023 Zif­fer A.1.5).
  • Im Rah­men des optio­na­len Rabatt­schut­zes kein Ver­si­che­rungs­schutz für mehr als einen Scha­den pro Jahr. Eine sol­che Leis­tung bie­tet bei­spiels­wei­se die Axa (AKB, Stand 01.05.2023, Zif­fer I.5.1.1 Bau­stein Rabatt­schutz Top) an.
  • Kein Ver­zicht auf Rück­stu­fung bei Schä­den aus Gefähr­dungs­haf­tung nach § 7 Stra­ßen­ver­kehrs­ge­setz. Ins­be­son­de­re gilt dies für vom Fahr­zeug­füh­rer nicht ver­schul­de­te Schä­den Ande­rer, die nach­weis­lich durch ein Sys­tem­ver­sa­gen beim (teil-)autonomen Fah­ren oder durch einen Hacker- bzw. Cyber­an­griff auf die Elek­tro­nik des ver­si­cher­ten Fahr­zeugs ver­ur­sacht wur­den. Eine sol­che Klau­sel bie­tet bei­spiel­wei­se die Baloi­se Tarif Baloi­se All-In, Stand 01.10.2023, Zif­fer I.4.1.2 f).
  • Kein Ver­zicht auf Rück­stu­fung bei Schä­den, die durch ein nicht delikts­fä­hi­ges Kind ver­ur­sacht wur­den. Eine sol­che Klau­sel bie­tet bei­spiel­wei­se die Baloi­se Tarif Baloi­se All-In, Stand 01.10.2023, Zif­fer g).
  • Kei­ne Kauf­wert­ent­schä­di­gung. Eine sol­che bie­tet z. B. die R+V (Kfz­Po­li­ce pre­mi­um, Stand 07.2022 im Rah­men der Klau­sel „Kauf­wert­ent­schä­di­gung“; dies gilt abwei­chend nicht im aktu­el­len Tarif 07.2023). Eine sol­che ist zu unter­schei­den von der von der VHV ange­bo­te­nen „Kauf­preis­ent­schä­di­gung“.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz im Rah­men der Kas­ko­de­ckung für Betriebs‑, Brems- und Bruch­schä­den (z.B. durch sich lösen­de Schnee­ket­te Scha­den am Kot­flü­gel oder Achs­bruch beim Fah­ren durch ein tie­fes Schlag­loch) mit Aus­nah­me von Ver­win­dungs­schä­den. Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung bie­tet die VHV nur im Rah­men des Flot­ten-Tarifs. Im Rah­men der nor­ma­len Kfz-Ver­si­che­rung für einen Pkw lässt sich das Risi­ko bei­spiels­wei­se über die Würt­tem­ber­gi­sche absi­chern (Tarif Pre­mi­um­Schutz,  Stand 01.08.2022 Zif­fer 1.4 Nr. 2.2).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von inne­ren Betriebs­schä­den an Motor und Getrie­ben (Motor­scha­den­de­ckung). Eine sol­che Leis­tung bie­tet optio­nal bei­spiels­wei­se die Kra­vag (Tarif KK0723, Stand 07.2023 Anhang 5) im Rah­men ihrer Vollkaskoversicherung.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Ele­men­tar­schä­den durch Erd­rutsch oder Stein­schlag (ggf. im Ein­zel­fall im Rah­men Muren­de­fi­ni­ti­on) an der Karos­se­rie. Ver­si­chert sind jedoch im Rah­men der Kas­ko­de­ckung Bruch­schä­den an der Ver­gla­sung des Fahr­zeugs. Ver­si­che­rungs­schutz für sol­che Schä­den bie­tet bei­spiels­wei­se die Würt­tem­ber­gi­sche (Tarif Pre­mi­um­Schutz,  Stand 01.08.2022 Zif­fer 1.3 Nr. 3).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Tier­biss­fol­ge­schä­den im Fahr­zeug­innen­raum. Hier­für bie­tet bei­spiels­wei­se der Tarif Pre­mi­um­Schutz aus dem Hau­se Würt­tem­ber­gi­sche (Stand 01.08.2022 Zif­fer 1.3 Nr. 7) Ver­si­che­rungs­schutz  bis in Höhe von 20.000 Euro.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Nut­zung einer auto­ma­ti­schen Por­tal­wasch­an­la­ge / Auto­wasch­stra­ße im Rah­men der Teil­kas­ko­ver­si­che­rung. Hier­für besteht bei der VHV Ver­si­che­rungs­schutz nur im Rah­men der Voll­kas­ko­de­ckung. Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung in der Teil­kas­ko bie­tet z. B. die Jani­tos (Tarif Advan­ced, Stand 01.10.2023 Zif­fer A.2.2.8).
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Dieb­stahl von Haus­rat­ge­gen­stän­den aus KFZ und KFZ- Dach­bo­xen. Eine sol­che Mit­ver­si­che­rung bie­ten z. B. die Axa (Tarif mobil kom­fort, Stand 01.05.2023 Zif­fer A.2.2.6.2; hier ohne Dach­bo­xen) sowie die Jani­tos (Tarif Advan­ced, Stand 01.07.2023, Zif­fer A.2.1.4), letz­te­re nur, sofern dort gleich­zei­tig ein unge­kün­dig­ter Haus­rat­ver­trag besteht. Sowohl die VHV als auch ande­re Unter­neh­men bie­ten eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung im Rah­men einer selbst­stän­di­gen Hausratversicherung.
  • Kei­ne Park­scha­den­de­ckung (Smart-Repair bei Klein­schä­den ohne Rück­stu­fung in der Scha­den­frei­heits­klas­se). Eine sol­che bie­ten z. B. die Axa (Tarif mobil kom­fort, Stand 01.05.2023 Zif­fer A.2.2.6.1), die DEVK (Tari­fe Kom­fort und Pre­mi­um, Stand 09.2023 Zif­fer 3.2.10), die Itze­hoer (Stand 09.2023, Tarif Top Dri­ve Zif­fer B.1.9) und die uni­Ver­sa (Tarif U2023 Flexx­Dri­ve, Stand 04.2023 Zif­fer A.2.2.2.5).
  • Kei­ne Fahr­zeug­innen­raum­ver­si­che­rung (Ver­si­che­rungs­schutz für Klein­schä­den (z. B. Löcher Krat­zer, Ris­se) durch Unfall oder fahr­läs­si­ge Hand­lun­gen am Inte­ri­eur und an den Auto­sit­zen). Eine sol­che bie­tet z. B. die Alte Leip­zi­ger (Tarif Com­fort, Stand 10.2023 Zif­fer A 2.2.2.7).
  • Im Rah­men der optio­na­len Schutz­brief­leis­tun­gen kei­ne Kos­ten­über­nah­me für Miet­wa­gen bei Fahr­zeug­aus­fall durch Unfall auch bei Ent­fer­nung von weni­ger als 50 km Luft­li­nie vom Ver­si­che­rungs­ort. Eine sol­che Leis­tung bie­ten bei­spiels­wei­se der Schutz­brief der Jani­tos (Tarif Advan­ced, Stand 01.10.2023, Zif­fer A.3.1.6 in Ver­bin­dung mit Zif­fer A.3.4.6 c) oder die Kfz-Ver­si­che­rung der Itze­hoer (Stand 09.2023, Tarif Top Dri­ve Zif­fer A.3.5.2).
  • Kein aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz gegen Hacker- und Cyber­an­grif­fe (Mani­pu­la­ti­on der Fahr­zeug­soft­ware durch einen unbe­rech­tig­ten Drit­ten). Bei­spiels­wei­se bestehe gemäß Urteil des AG Mün­chen von 12.03.2020 (Az. 274 C 7752/19) kein Ver­si­che­rungs­schutz, wenn Drit­te durch ein Keyl­ess-Go-Sys­tem ohne Gewalt­ein­satz in ein Kfz ein­drin­gen. Aus­drück­lich klar­ge­stellt ist jedoch, dass Ver­si­che­rungs­schutz auch dann besteht, wenn ein Hacker die Soft­ware eines ver­netz­ten Fahr­zeugs mani­pu­liert. Ver­si­chert sind Schä­den durch ein Keyl­ess-Go-Sys­tem aktu­ell z. B. bei der Baloi­se (Tarif Baloi­se All-In, Stand 01.10.2023, Zif­fer A 2.2.2.2).
  • Kei­ne Über­nah­me von Umpro­gram­mier­kos­ten durch Hacker-/Cy­ber-Angriff in der Voll­kas­ko­ver­si­che­rung. Eine sol­che Leis­tung bie­tet z. B. die Baloi­se (Tarif Baloi­se All-In, Stand 01.10.2023, Zif­fer A 2.2.2.2).
  • Wie üblich kein Ver­si­che­rungs­schutz für Tou­ris­ten­fahr­ten auf offi­zi­el­len Renn­stre­cken (z.B. Fah­ren mit dem pri­va­ten Pkw auf dem Nür­burg­ring) bei denen es auf die Erzie­lung einer Höchst­ge­schwin­dig­keit ankommt.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren (z.B. plötz­li­ches Auf­schla­gen der Motor­hau­be wäh­rend einer Fahrt) außer für den Akku von Elek­tro- und Hybrid­fahr­zeu­gen (sie­he unten). Ein Anbie­ter mit einer ent­spre­chen­den Deckung ist bei­spiels­wei­se die AXA (Tarif mobil kom­fort, Stand 01.05.2022 Zif­fer A.2.2.2.4).
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Rei­fen­schä­den und Rei­fen­plat­zer ohne wei­te­re ent­schä­di­gungs­pflich­ti­ge Schä­den am Fahr­zeug im Rah­men der Teil­kas­ko­ver­si­che­rung. Eine sol­che Leis­tung bie­tet bei­spiels­wei­se die Itze­hoer (Stand 09.2023, Tarif Top Dri­ve Zif­fer A.2.2.2.2).
  • Kei­ne bei­trags­frei­er Scha­den­er­satz- und Ver­tei­di­gungs­rechts­schutz. Eine ent­spre­chen­de Leis­tung bie­tet z. B. die Jani­tos (Tarif Advan­ced, Stand 10.2023 A.4. Jur­Dri­ve). Die­se ersetzt aller­dings nicht den deut­lich umfang­rei­che­ren, dafür jedoch kos­ten­pflich­ti­gen Ver­kehrs­rechts­schutz der VHV oder eines Wettbewerbers.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für eine in Fol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les erfor­der­li­che tele­fo­ni­sche Erst­be­ra­tung durch einen Rechts­an­walt. Eine sol­che Leis­tung bie­tet z. B. die AXA (Tarif mobil kom­fort, Stand 01.05.2022 Zif­fer A.2.2.6.5).
  • Kein Anspruch auf Direkt­re­gu­lie­rung außer­halb des optio­na­len Aus­land­schut­zes. Eine sol­che Leis­tung bie­tet z. B. die Itze­hoer (Stand 09.2022, Tarif Top Dri­ve Zif­fer B.2.1.1).
  • Kein Weg­fall oder Redu­zie­rung des Selbst­be­halts für einen Scha­den bei min­des­tens vier­jäh­ri­ger Scha­den­frei­heit beim sel­ben Ver­si­che­rer. Eine sol­che Leis­tung bie­ten bei­spiels­wei­se die Itze­hoer (Stand 09.2023, Tarif Top Dri­ve Zif­fer B.1.8) und die Jani­tos (Tarif Advan­ced, Stand 01.10.2022 Zif­fer A.2.19).
  • Kei­ne Bonus-Zah­lung ab Scha­den­frei­heits­klas­se SF 5 nach einem voll­stän­di­gen scha­den­frei­en Ver­si­che­rungs­jahr und unge­kün­dig­ten Fort­be­stand zum 01.01. des jewei­li­gen Fol­ge­jah­res. Eine sol­che Leis­tung bie­tet optio­nal z. B. die Itze­hoer (Stand 09.2023, Tarif Top Dri­ve Zif­fer A.1).
  • Kei­ne unfall­be­ding­te Zah­lung von Kran­ken­haus­ta­ge­geld für den Fah­rer. Eine sol­che Leis­tung bie­tet optio­nal z. B. die Itze­hoer (Stand 09.2023, Tarif Top Dri­ve Zif­fer A.4.7) im Rah­men ihrer Kfz-Unfallversicherung.
  • Kei­ne unfall­be­ding­te Über­nah­me der Kos­ten für die Unter­brin­gung in einem Ein- oder Zwei­bett­zim­mer sowie pri­vat­ärzt­li­che Behand­lung (Chef­arzt). Eine sol­che Leis­tung bie­tet bei­spiels­wei­se die Spar­kas­sen Direkt­ver­si­che­rung (Tari­fe Auto­Plus Pro­tect und Auto­Pre­mi­um Stand 10.2023 Zif­fer A.6.1).
  • Kei­ne Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit. Eine sol­che Leis­tung bie­tet bei­spiels­wei­se für einen Zeit­raum von maxi­mal 6 Mona­ten die DA Direkt (Tarif AKB, Stand 01.08.2023 Anhang 3).
  • Kein Rab­attret­ter. Einen sol­chen boten zuletzt z. B. die Alt­ta­ri­fe der VHV bis Stand 04.2011 (ab SFR 25) oder der Jani­tos bis Stand  01.07.2020 (zuletzt ab SFR 35). Ver­kaufs­of­fe­ne Tari­fe, die die­se Leis­tung anbie­ten, sind der­zeit nicht bekannt.
  • Kei­ne Wech­sel­prä­mie (Tech­no­lo­gie­zu­schuss). Eine sol­che bie­tet z. B. die R+V (Kfz­Po­li­ce pre­mi­um, Stand 07.2022 im Rah­men der Klau­sel „Wech­sel­prä­mie“), wenn das ver­si­cher­te Fahr­zeug ein Pkw mit Ver­bren­nungs­mo­tor ist,  es sich bei dem Ersatz­fahr­zeug um einen Elek­tro-Pkw han­delt oder der Ersatz-Pkw ein Neu­fahr­zeug oder ein Vor­führ-Pkw mit einer Lauf­leis­tung von maxi­mal 1.000 km ist und für den Ersatz-Pkw bei der R+V All­ge­mei­ne Ver­si­che­rung AG, R+V Direkt­ver­si­che­rung AG, KRAVAG-LOGISTIC Ver­si­che­rungs-AG, KRAVAG-ALLGEMEINE Ver­si­che­rungs-AG oder der Con­dor All­ge­mei­ne Ver­si­che­rungs-Akti­en­ge­sell­schaft eine Voll­kas­ko abge­schlos­sen wird. Unter dort defi­nier­ten Vor­aus­set­zun­gen bie­tet auch die uni­Ver­sa in ihrem Tarif U2022 mit Stand 04.2022 einen so genann­ten „Tech­no­lo­gie­zu­schuss“.
  • Kei­ne Baum-Pflanz-Garan­tie. So ver­spricht z. B. die Itze­hoer bei Wahl der „bes­ser­grün-Opti­on“ für jeden Kfz-Ver­trag einen neu­en Baum zu pflanzen.

Zusätz­li­che Absi­che­rung für Elek­tro­fahr­zeu­ge bei der VHV

  • Kurz­schluss­schä­den an der Ver­ka­be­lung des Fahr­zeugs sind im Rah­men der Teil­kas­ko­ver­si­che­rung ver­si­chert (A.2.2.1.6 AKB), für Fol­ge­schä­den an angren­zen­den Aggre­ga­ten (z.B. an Licht­ma­schi­ne oder Anlas­ser) sind im Rah­men des Bau­steins Exklu­siv bis maxi­mal 20.000 Euro mit­ver­si­chert. Nicht ver­si­chert sind Schä­den an ange­schlos­se­nen Gerä­ten (z. B. Infor­ma­ti­ons- und Unter­hal­tungs­sys­tem). Vor­aus­set­zung für den Ersatz eines Aggre­gat­scha­dens ist, dass ein Sach­ver­stän­di­ger der VHV, der Dekra oder der Scha­den­schnell­hil­fe bestä­tigt, dass der Scha­den ursäch­lich auf den Kurz­schluss­scha­den zurück­zu­füh­ren ist. Die Fol­ge­schä­den an angren­zen­den Aggre­ga­ten sind bei­spiels­we­se im Tarif „TOP DRIVE“ der Itze­hoer bis zum Wie­der­be­schaf­fungs­wert des Fahr­zeu­ges ver­si­chert (sie­he dort Zif­fer B.1.3).
  • Antriebs-Akku­mu­la­to­ren von Elek­tro- und Hybrid­fahr­zeu­gensind im Rah­men der Voll­kas­ko­de­ckung bis zum Wie­der­be­schaf­fungs­wert (abzüg­lich des Rest­werts des Fahr­zeugs) ver­si­chert. Im Rah­men der All­Risk-Deckung gilt dies für alle ver­si­cher­ten Ereig­nis­se (A.2.5.9 AKB). Dies gilt sowohl für Akkus im Besitz des Ver­si­che­rungs­neh­mers als auch für geleas­te Akkus. Aus­ge­schlos­sen sind Schä­den durch Ver­schleiß, Abnut­zung, Kon­struk­ti­ons- und Mate­ri­al­feh­ler oder che­mi­sche Reak­ti­on. Vor­aus­set­zung für den Ersatz eines Akku­mu­la­tor­scha­dens ist, dass ein Sach­ver­stän­di­ger von der VHV beauf­tragt wur­de, das Kfz zu besich­tig­ten. Im Scha­den­fall fin­det ein Abzug neu für alt statt. Die­ser ent­fällt im ers­ten Betriebs­jahr sowie im Rah­men des Bau­steins Exklu­siv für Neu­fahr­zeu­ge wäh­rend der ers­ten 36 Mona­te (A.2.5.9. und A.2.5.1.2 AKB in Ver­bin­dung mit O). Das Por­tal nbw schreibt zum Thema:

„Als pas­sio­nier­ter Stro­mer-Fah­rer soll­test du vor allem auch dar­auf ach­ten, wie gut die Bat­te­rie (sprich: der Akku) dei­nes E‑Autos ver­si­chert ist. Bis­lang feh­len in den meis­ten Voll­kas­kos ent­spre­chen­de Zusät­ze, auch bei geleas­ten E‑Autos. Die Klau­seln sind bei Neu­wa­gen auch nicht nötig, weil zunächst die Her­stel­ler­ga­ran­tie greift. Inner­halb der ers­ten sechs bis acht Jah­re oder 160.000 bis 180.000 Kilo­me­ter sind die Akkus über den Her­stel­ler ver­si­chert. Bei gebraucht“[2]

  • Mit­ver­si­chert sind im Rah­men der Teil­kas­ko­de­ckung (A.2.2.1.7 AKB in Ver­bin­dung mi O) Fol­ge­schä­den durch Tier­biss an z. B. Kabeln, Schläu­chen, Lei­tun­gen, Dämm­mat­ten und Achs­man­schet­ten (also nicht im Fahr­zeug­innen­raum) bis maxi­mal 20.000 Euro. Im Ein­zel­fall kön­nen die Kos­ten für den Aus­tausch der Bat­te­rie eines Elek­tro­au­tos zwi­schen etwa 3.000 und 15.000 Euro inklu­si­ve Ein­bau­kos­ten schwan­ken[3]Für den Ersatz von Fol­ge­schä­den nach einem Tier­biss fin­det ein Abzug neu für alt statt. Vor­aus­set­zung für den Ersatz eines Fol­ge­scha­dens (z. B. Repa­ra­tur / Aus­tausch von Steu­er­ge­rä­ten, Len­kungs­tei­len, Moto­ren) ist, dass ein Sach­ver­stän­di­ger der VHV, der Dekra oder der Scha­den­schnell­hil­fe bestä­tigt, dass der Scha­den ursäch­lich auf den Tier­biss­scha­den zurück­zu­füh­ren ist.
  • Ver­zicht auf Abzug „neu für alt“ für Ersatz­tei­le und Lackie­rung, d.h. auch an z.B. Bat­te­rien von Elek­tro- und Hybrid­fahr­zeu­gen. Dies gilt jedoch nicht für Antriebs-Akku­mu­la­to­ren von Elek­tro- oder Hybrid­fahr­zeu­gen sowie für der Ersatz eines Fol­ge­scha­dens nach einem Tier­biss (A.2.5.2.3 AKB). Bei einem Antriebs-Akku­mu­la­tor han­delt es sich um den wie­der auf­lad­ba­ren Spei­cher für elek­tri­sche Ener­gie. Die­ser dient dem Antrieb von Elek­tro- oder Hybrid­fahr­zeu­gen. Sie zäh­len neben z. B. Lagern und Dreh­krän­zen zu den typi­schen Ver­schleiß­tei­len eines Kraft­fahr­zeugs und müs­sen erfah­rungs­ge­mäß immer wie­der ein­mal aus­ge­tauscht wer­den. Ein „Abzug neu für alt“ ist dem­nach ein erheb­li­cher Nach­teil. Hier bie­tet etwa die Itze­hoer mit ihrem Tarif „TOP DRIVE“ (sie­he dort Zif­fer A.2.5.2.3) einen kom­plet­ten Verzicht.
  • Mit­ver­si­chert ist im Rah­men der Teil­kas­ko­ver­si­che­rung die Ent­wen­dung des Lade­ka­bels, nicht jedoch des Adap­ters, von Hybrid-/Elek­tro-Pkw durch Dieb­stahl oder Raub, wenn unter Ver­schluss im Fahr­zeug bzw. beim Ladevorgang.
  • Im Rah­men der Teil­kas­ko­ver­si­che­rung Ein­schluss von Über­span­nungs­schä­den auch durch unmit­tel­ba­re Ein­wir­kung (A.2.2.1.3 AKB). Die VHV nennt hier­zu fol­gen­des Beispiel:

„Blitz schlägt in Gebäu­de ein und ver­ur­sacht einen Scha­den an einem Elek­tro-Pkw, das wäh­rend des Lade­vor­gangs an das Strom­netz des Gebäu­des ange­schlos­sen ist.“

Dar­aus resul­tie­ren­de öffent­lich-recht­li­che Ansprü­che zur Sanie­rung von Umwelt­schä­den nach dem Umwelt­scha­den­ge­setz (USchadG) auf dem eige­nen Grund und Boden (Eigen­scha­den) wäh­rend des Lade­vor­gangs (also außer­halb des Fahr­zeug­ge­brauchs) fal­len nicht unter den Versicherungsschutz.

Bei­spiel: ein Elek­tro­fahr­zeug gerät auf dem eige­nen Grund­stück durch einen Über­span­nungs­scha­den in Brand. Beim Löschen gera­ten vie­le Kubik­me­ter Lithi­um-ver­seuch­tes Lösch­was­ser in das eige­ne Erd­reich und Grund­was­ser (Eigen­scha­den) sowie über einen nahe­ge­le­ge­nen Hang in einen der Gemein­de gehö­ren­den Fluss (Frend­scha­den). Dort ver­ur­sacht das Lithi­um-ver­seuch­te Was­ser zusätz­lich ein Fisch­ster­ben. Sofern ein bren­nen­des Elek­tro­fahr­zeug Schä­den an dem eige­nen Wohn­ge­bäu­de des Ver­si­che­rungs­neh­mers ver­ur­sacht und in der Fol­ge auch einen Umwelt­scha­den am eige­nen Grund und Boden ver­ur­sacht, besteht für die­sen Teil­scha­den im Rah­men der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung ggf. Ver­si­che­rungs­schutz im Rah­men ver­si­cher­ter Dekontaminationskosten.

Soweit es sich um „nor­ma­le“ Umwelt­schä­den han­delt, die kei­ne öffent­lich-recht­li­chen Ansprü­che nach dem Umwelt­scha­den­ge­setz aus­lö­sen, besteht Ver­si­che­rungs­schutz über die nor­ma­le Haft­pflicht­de­ckung, dies selbst­ver­ständ­lich auch für Fahr­zeu­ge mit Verbrennungsmotoren:

„Sofern beim Gebrauch des (E-)KFZ ver­ur­sach­te Schä­den durch Umwelt­ein­wir­kun­gen nicht „die Qua­li­tät“ von Umwelt­schä­den errei­chen, han­delt es sich in der Tat um rein pri­vat­recht­li­che Ansprü­che und sind dem­entspre­chend nur bei Ein­tritt auf frem­den Grund­stü­cken gedeckt (dann aber auch bei z. B. Anmie­tung des Grund­stücks durch VN).
Eine „Boden­kas­ko­ver­si­che­rung“ nach Maß­ga­be des Bau­steins 2 zur Umwelt­ri­si­ko­ver­si­che­rung ist in KH nicht vor­han­den und auch nicht vorgesehen.“

Gene­rel­ler Ver­si­che­rungs­schutz besteht jedoch für Beschä­di­gun­gen der eige­nen, von einem Fach­be­trieb ein­ge­bau­ten, sta­tio­nä­ren Lade­sta­tio­nen / Wall­bo­xen durch Über­span­nung wäh­rend des Lade­vor­gangs (A.2.5.9 AKB).

  • Mit­ver­si­chert ist die Ent­wen­dung trag­ba­rer Lade­sta­tio­nen durch Dieb­stahl oder Raub, sofern die­se unter Ver­schluss gehal­ten wurden.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Brand oder Ent­wen­dung von Lade­ar­ten von Elek­tro-Lade­säu­len bis 50 Euro.
  • Kos­ten­freie Mit­ver­si­che­rung von Son­der­aus­stat­tung (bei Pkw bis maxi­mal 100.000 Euro, dar­über hin­aus gegen Zuschlag), dies bezo­gen auf werks­sei­tig fest im Fahr­zeug ein­ge­bau­te oder fest am Fahr­zeug ange­bau­te Fahr­zeug­tei­le und Fahr­zeug­zu­be­hör (z. B. Mul­ti­me­dia­sys­te­me oder Spoi­ler). Dies umfasst bei Elek­tro- und Hybrid­fahr­zeu­gen auch fest ein­ge­bau­te Akku­mu­la­to­ren zum Antrieb des Fahr­zeugs. Gene­rell gehö­ren auch sons­ti­ge Lade­ka­bel und ande­re Fahr­zeug- und Zube­hör­tei­le (z. B. dazu­ge­hö­ri­ge Akkus) zu den ver­si­cher­ten Sachen, wenn die­se unter Ver­schluss im Fahr­zeug ver­wahrt wer­den (A.2.1.1 AKB) oder es zu einem ver­si­cher­ten Scha­den wäh­rend des Lade­vor­gangs kommt. Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren Wall-Boxen von Elek­tro- und Hybrid­fahr­zeu­gen. Es ist emp­feh­lens­wert eine etwa­ige Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung zu überprüfen.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch ver­se­hent­lich fal­sches Laden von Elek­tro- und Hybrid­fahr­zeu­gen. Hier­zu führt der Ver­si­che­rer aus:

„Die Her­stel­ler haben vie­le Feh­ler­mög­lich­kei­ten bereits tech­nisch aus­ge­schlos­sen – z. B. ist ein fal­sches Ein­ste­cken des Lade­ka­bels nicht ohne Wei­te­res mög­lich. Soll­ten den­noch Schä­den am Antriebs-Akku ein­tre­ten, sind die­se in der Voll­kas­ko­ver­si­che­rung gemäß A.2.5.9 AKB mit­ver­si­chert (All Risk).“

  • Im Rah­men der optio­nal ver­si­cher­ba­ren Schutz­brief­leis­tun­gen Ver­si­che­rungs­schutz für das Abschlep­pen von Elek­tro- und Hybrid­fahr­zeu­gen auch bei fahr­läs­sig lee­rer Bat­te­rie. Die VHV gibt fol­gen­den ergän­zen­den Hinweis:

„Der Abschlepp­dienst muss ein­deu­tig dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den, dass es sich um ein Elek­tro­fahr­zeug han­delt – vor allem dann, wenn das betrof­fe­ne Fahr­zeug nicht über ein E‑Kennzeichen (Bsp. „H‑VH 123 E“) verfügt.

Bei einer Beschä­di­gung z. B. durch Unfall gilt A.2.5.2.2 AKB. Übrigens:

Wir hel­fen Ihnen natür­lich auch, wenn Sie nicht vor­sätz­lich mit lee­rem Akku lie­gen bleiben.“

  • Nicht ver­si­chert für Elek­tro- und Hybrid­fahr­zeu­ge sind Schä­den durch all­mäh­li­che Ein­wir­kung oder durch den gewöhn­li­chen Alte­rungs­pro­zess (z. B. Leis­tungs­min­de­rung bei ord­nungs­ge­mä­ßem Gebrauch), durch Kon­struk­ti­ons- und/oder Mate­ri­al­feh­ler des Her­stel­lers sowie sol­che, die durch che­mi­sche Reak­tio­nen (z. B. Oxi­da­ti­on) ent­stan­den sind. Sie­he hier­zu ins­be­son­de­re A.2.5.7.1 AKB.
  • Mit­ver­si­chert sind Umwelt­schä­den bis 5 Mil­lio­nen Euro (max. 10 Mil­lio­nen Euro pro Jahr). Für Elek­tro- und Hybrid­fahr­zeu­ge, die sich nicht im Gebrauch befin­den, besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz im Rah­men der Umwelt­scha­den­de­ckung. Inwie­fern Schä­den wäh­rend des Lade­vor­gangs dem Gebrauch eines Fahr­zeugs zuge­ord­net wer­den kön­nen, kann unter­schied­lich bewer­tet wer­den. Im Ein­zel­fall (sie­he oben) kann Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an Drit­ten aus der Betriebs­ge­fahr des Fahr­zeugs bestehen. Die VHV äußert sich zur Ein­ord­nung von Schä­den beim Lade­vor­gang wie folgt:

„Schä­den ande­rer, die durch eine Fehl­funk­ti­on eines Elek­tro­fahr­zeugs beim Laden ent­ste­hen, erfol­gen beim Gebrauch bzw. dem Betrieb des E‑KFZ und sind damit durch die KH-Ver­si­che­rung gedeckt. Dies gilt auch für die Deckung von öffent­lich-recht­li­chen Scha­den­er­satz­an­sprü­chen auf Grund des Umwelt­haft­pflicht­ge­setz­tes nach Zif­fer A.1.1.1 d unse­rer AKB.“

  • Die Eigen­scha­den­de­ckung der VHV (100.000 Euro mit 500 Euro Selbst­be­halt) greift nicht für Schä­den am eige­nen Grund und Boden des Ver­si­che­rungs­neh­mers. Inso­fern sind Eigen­schä­den am eige­nen Grund und Boden des Ver­si­che­rungs­neh­mers weder im Rah­men der Umwelt­scha­den­de­ckung noch im Rah­men der Eigen­scha­den­de­ckung ver­si­chert (z.B. Brand­scha­den mit anschlie­ßen­der Dekon­ta­mi­nie­rung von Grund und Boden infol­ge eines Lade­vor­gangs). Hier­für wäre im Ein­zel­fall zu prü­fen, inwie­fern Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den am eige­nen Grund und Boden im Rah­men einer sons­ti­gen Haft­pflicht­ver­si­che­rung (Privat‑, Haus- und Grund­be­sit­zer- bzw. Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung) besteht. Dabei soll­te unbe­dingt nach den Besitz­ver­hält­nis­sen (z.B. Ver­si­che­rungs­neh­mer als Eigen­tü­mer eines E‑Autos, Ehe­part­ner als Eigen­tü­mer des Wohn­ge­bäu­des sowie Erben­ge­mein­schaft als Eigen­tü­mer einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge) gefragt wer­den, um opti­ma­len Ver­si­che­rungs­schutz zu rea­li­sie­ren. Die VHV äußert sich hier­zu wie folgt:

„Zu Ihrem kon­kre­ten Bei­spiel (Brand von Antriebs­bat­te­rie und Fahr­zeug mit anschlie­ßen­der Boden­kon­ta­mi­na­ti­on durch gif­tig wir­ken­de Lösch­mit­tel oder Brand­rück­stän­de infol­ge eines Blitz­ein­schlags) ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass dabei bereits eine Haf­tung des Fahr­zeug­hal­ters frag­lich wäre (Stich­wort „Höhe­re Gewalt“ im StVG und inhalt­lich ähn­lich im Umweltschadengesetz).“

Zur Reich­wei­te der Umwelt­scha­den­de­ckung nach Zif­fer 1.1.1 d AKB posi­tio­niert sich der Ver­si­che­rer folgendermaßen:

„Anders als in der Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung sind Scha­den­er­satz­an­sprü­che öffent­lich-recht­li­cher Natur für Schä­den nach dem Umwelt­scha­den­ge­setz, die auf Grund­stü­cken des VN ein­tre­ten, nicht bedin­gungs­ge­mäß aus­ge­schlos­sen. Der Aus­schluss für Sach- und Ver­mö­gens­schä­den des VN nach A.1.5.6.1 AKB betrifft ledig­lich eige­ne Ansprü­che, die Haf­tung nach dem Umwelt­scha­den­ge­setz begrün­det öffent­lich-recht­li­che und damit Ansprü­che ande­rer. Einer Deckungs­er­wei­te­rung wie in der Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung durch den Zusatz­bau­stein 1 zur Umwelt­ri­si­ko­ver­si­che­rung mög­lich ist, bedarf es in KH daher nicht.“

  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Strom­schwan­kun­gen, aus­ge­nom­men im ver­si­cher­ten Umfang (All­Risk-Deckung) für Akku­mu­la­to­ren von Elek­tro- und Hybrid­fahr­zeu­gen. Die­se Leis­tung kann für Elek­tro- und Hybrid­fahr­zeu­ge rele­vant sein; dies gilt ins­be­son­de­re, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer Eigen­tü­mer einer eige­nen Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge ist. Das Fahr­zeug kann durch die Wall-Box sowohl durch das nor­ma­le Strom­netz, eine alter­na­ti­ve Strom­quel­le (z.B. Solar­strom) oder einen Strom­spei­cher gela­den wer­den. Durch den zwi­schen­zeit­li­chen Wech­sel der Strom­zu­fuhr kann es zu Strom­schwan­kun­gen kom­men. Ähn­li­che Gefah­ren birgt das Laden von E‑Autos an öffent­li­chen Ladesäulen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für die Ent­sor­gung der Bat­te­rien von Elek­tro- und Hybrid­fahr­zeu­gen.  Ver­si­che­rungs­schutz besteht jedoch für die voll­stän­di­ge Ent­sor­gung eines ver­si­cher­ten Fahr­zeugs nach einem Total­scha­den, sofern das Ersatz­fahr­zeug anschlie­ßend wie­der bei der VHV zuge­las­sen wird (A.2.5.7.1 AKB). Für den Antriebs-Akku­mu­la­tor gilt dies nur, sofern die Ent­sor­gung nicht vom Her­stel­ler oder einem Drit­ten vor­zu­neh­men ist (A.2.5.9).
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Kos­ten für Zustands­dia­gnos­tik und Rest­wert­ermitt­lung, Kos­ten für Was­ser­con­tai­ner (zur Ver­hin­de­rung einer dro­hen­den Ent­zün­dung des Fahr­zeugs), Fahr­zeug­ab­stel­lungs­kos­ten (zum Ver­mei­den der Ent­zün­dung ande­rer Fahr­zeu­ge und Gegen­stän­de) sowie die Aus­bau­kos­ten zur Ent­sor­gung des Akku­mu­la­tors. Die­se Leis­tun­gen ver­si­chert bei­spiels­wei­se die Alli­anz (Stand 09.2023) mit ihrem Tarif „Pre­mi­um“ (sie­he ent­spre­chen­de Zusatz­ver­ein­ba­rung zu den AKB) mit unter­schied­li­chen Sub­li­mits. Kos­ten für die Lage­rung im Was­ser­con­tai­ner bei Brand oder dro­hen­der Ent­zün­dung sowie Kos­ten für einen abge­si­cher­ten Stand­ort zahlt in ver­ein­bar­ter Höhe auch die DA Direkt (Tarif Kraft­fahrt­ver­si­che­rung Kom­fort und Kraft­fahrt­ver­si­che­rung Kom­fort Plus, Stand 08.2023, Zif­fer A.2.22).

Aus­ge­wähl­te Punk­te zum Tarif Klas­sik-Garant 2.0 mit Bau­stein Exklu­siv im Überblick

Fah­rer­schutz und Rabatt­schutz auch für berech­tig­te Fah­rer unter 23 Jah­ren.

• Bei ver­ein­bar­tem Rabatt­schutz Wei­ter­stu­fung der Scha­den­frei­heits­klas­se auch nach einem ver­si­cher­ten Scha­den.

•  kurz­schluss­be­ding­te Über­span­nungs­schä­den an angren­zen­den Aggre­ga­ten bis 20.000 Euro.

• Kein Ver­zicht auf Abzug „neu für alt“ für Antriebs-Akku­mu­la­to­ren von Elek­tro- oder Hybrid­fahr­zeu­gen sowie für der Ersatz eines Fol­ge­scha­dens nach einem Tier­biss.

• Kein Ver­si­che­rungs­schutz, wenn Drit­te durch ein Keyl­ess-Go-Sys­tem ohne Gewalt­ein­satz in ein Kfz eindringen.

• Kei­ne Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV (GDV-Garan­tie) oder den Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se (Arbeits­kreis-Garan­tie) abge­wi­chen wird.


[1] Sie­he Druck­stück „200.0031.157 Stand 10.2016 Druck 10.2016“, zuletzt abge­ru­fen am 05.12.2023

[2] „Benö­tigt ein Elek­tro­au­to eine spe­zi­el­le Ver­si­che­rung?“ auf „enbw​.com“ vom 12.05.2020. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.enbw​.com/​b​l​o​g​/​e​l​e​k​t​r​o​m​o​b​i​l​i​t​a​e​t​/​f​a​h​r​e​n​/​b​e​n​o​e​t​i​g​t​-​e​i​n​-​e​l​e​k​t​r​o​a​u​t​o​-​e​i​n​e​-​s​p​e​z​i​e​l​l​e​-​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​ng/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 06.07.2022.

[3] Sie­he hier­zu z.B. Gerd Steg­mai­er „Kos­ten­ri­si­ko Bat­te­rie beim Elek­tro­au­to Akku-Repa­ra­tur – nicht teu­rer als ein Tur­bo-Tausch“ auf „auto​-motor​-und​-sport​.de“ vom 19.03.2021. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.auto​-motor​-und​-sport​.de/​t​e​c​h​-​z​u​k​u​n​f​t​/​e​l​e​k​t​r​o​-​a​u​t​o​-​g​e​b​r​a​u​c​h​t​-​k​o​s​t​e​n​r​i​s​i​k​o​-​b​a​t​t​e​r​i​e​-​g​a​r​a​n​t​ie/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 08.04.2021

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