Tarif­ana­ly­se Rechts­schutz­ver­si­che­rung ARB 2018 aus dem Hau­se Itze­hoer (Stand 11.2021)

Seit dem Novem­ber 2021 bie­tet die Itze­hoer Ver­si­che­rung / Brand­gil­de von 1691 Ver­si­che­rungs­ver­ein a. G. ihre aktu­el­len Rechts­schutz­ta­ri­fe com­pact und com­fort sowohl für Nicht­selbst­stän­di­ge als auch für Selbst­stän­di­ge und Frei­be­ruf­ler an, soweit die gewerb­li­che Tätig­keit nicht betrof­fen ist. Für die Scha­den­be­ar­bei­tung ist wei­ter­hin die Itze­hoer Rechts­schutz Uni­on Scha­den­ser­vice GmbH zustän­dig. Das Unter­neh­men ist nach den Brut­to­ein­nah­men des Jah­res 2021 Platz 18 unter den größ­ten deut­sche Rechts­schutz­ver­si­che­rer, dies bei einer eher unter­durch­schnitt­li­chen Scha­den­quo­te von 63,3 %[1].

Am 29.06.2018 hat die Itze­hoer den Bereich der Rechts­schutz-Ver­si­che­run­gen von der Alte Leip­zi­ger Ver­si­che­rung AG über­tra­gen bekommen.

Mit Pres­se­er­klä­rung vom 07.06.2017 infor­mier­te die Itze­hoer über fol­gen­den Umstand:

„Die Itze­hoer Ver­si­che­run­gen über­neh­men mit Wir­kung zum 1. Janu­ar 2018 die Rechts­schutz­spar­te der ALTE LEIPZIGER Ver­si­che­rung AG ein­schließ­lich der Toch­ter­ge­sell­schaft RECHTSSCHUTZ UNION Scha­den GmbH.“[2]

Die erfolg­rei­che Über­tra­gung erfolg­te schließ­lich am 29.06.2018[3]. Seit der Bestands­über­nah­me gab es bis­lang nur weni­ge Ände­run­gen im Bedin­gungs­werk. Nun wur­de zu Mai 2023 eine grund­le­gen­de Über­ar­bei­tung des Bedin­gungs­wer­kes mit vie­len Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen, kun­den­ver­ständ­li­cher Spra­che und zahl­rei­chen Leis­tungs­bei­spie­len bei unver­än­der­tem Prä­mi­en­ni­veau angekündigt.

Die Ver­si­che­rungs­sum­me inner­halb des all­ge­mei­nen Gel­tungs­be­reichs beträgt im com­pact-Tarif 500.000 Euro, im Com­fort-Tarif ist sie unbe­grenzt. Welt­weit besteht abwei­chend Ver­si­che­rungs­schutz in Höhe von 100.000 Euro bzw. 300.000 Euro, wobei eine Leis­tung von über 100.000 Euro jeweils nur ver­si­chert ist, soweit die­se Kos­ten auch nach deut­schen Kos­ten­recht wären. Anders als bei vie­len Wett­be­wer­bern besteht der welt­wei­te Ver­si­che­rungs­schutz ohne eine zeit­li­che Begren­zung. Soll­te ein Bestands­kun­de etwa durch den Arbeit­ge­ber für einen befris­te­ten Zeit­raum ins Aus­land ver­setzt wer­den, so wird in die­sem Fall geschäfts­plan­mä­ßig für einen Zeit­raum von bis zu drei Jah­ren Ver­si­che­rungs­schutz gewährt. Vor­aus­set­zung sei laut Aus­kunft des Unter­neh­mens vom 17.03.2023 allein das Bestehen einer deut­schen Postanschrift.

Der all­ge­mei­ne Gel­tungs­be­reich bezieht sich nach § 6 der Bedin­gun­gen auf Euro­pa, den außer­eu­ro­päi­scher Anlie­ger­staa­ten des Mit­tel­mee­res, auf den Kana­ri­schen Inseln, den Azo­ren und auf Madei­ra. Für den Steu­er-Rechts­schutz vor Gerich­ten, den Sozi­al­ge­richts-Rechts­schutz, den Ver­wal­tungs-Rechts­schutz (außer im Rah­men der erwei­ter­ten Leis­tun­gen nur vor Gerich­ten), den akti­ven Straf-Recht­schutz für das Opfer von Gewalt­straf­ta­ten, den Fami­li­en- und Erb-Rechts­schutz vor Gerich­ten, den Bera­tungs-Rechts­schutz im Fami­li­en- und Erbrecht sowie für den Daten-Rechts­schutz besteht Ver­si­che­rungs­schutz nur für das Gebiet Deutsch­lands. Ist eine kon­kre­te Leis­tung nur auf deut­sche Gerich­te beschränkt, so gilt für die­se kein Ver­si­che­rungs­schutz im Aus­land. Dies betrifft bei­spiels­wei­se Aus­lands­auf­ent­hal­te im Zusam­men­hang mit einem Aus­lands­se­mes­ter oder einer vor­über­ge­hen­den Ent­sen­dung ins Ausland.

Für Straf­kau­ti­ons­dar­le­hen besteht inner­halb der Euro­päi­schen Uni­on Ver­si­che­rungs­schutz in Höhe von 100.000 Euro (Com­pact) bzw. unbe­grenzt (Com­fort), welt­weit in Höhe von 100.000 Euro bzw. 300.000 Euro. Im Com­fort-Tarif wird zudem das Wäh­rungs­kos­ten­ri­si­ko im Aus­land übernommen.

Ver­si­che­rungs­schutz für Nicht­selbst­stän­di­ge nach § 25 ARB (com­pact) bzw. § 26 ARB (com­fort) besteht wahl­wei­se in fol­gen­den Bereichen:

  • Pri­vat- und Berufsrechtsschutz
  • Arbeits-Rechts­schutz als Arbeit­neh­mer für bestehen­de Beschäftigungsverhältnisse
  • Ver­kehrs-Rechts­schutz
  • Immo­bi­li­en-Rechts­schutz

Fol­gen­de Bau­stei­ne kön­nen ergän­zend abge­schlos­sen werden:

  • Erwei­ter­te Leis­tun­gen (nur im Tarif Comfort)
  • Spe­zi­al-Straf-Rechts­schutz

Wahl­wei­se besteht der Ver­si­che­rungs­schutz nur ab einem gericht­li­chen Ver­fah­ren oder bereits mit außer­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren. Eine Beson­der­heit der Itze­hoer ist die Mög­lich­keit, auch als Selb­stän­di­ger oder Frei­be­ruf­ler den Ver­si­che­rungs­schutz als Nicht­selbst­stän­di­ger ohne Absi­che­rung gewerb­li­cher Risi­ken abzuschließen.

Sol­len vom Ver­si­che­rungs­neh­mer ver­mie­te­te Wohn­ein­heí­ten ver­si­chert wer­den, so ist ergän­zend Ver­si­che­rungs­schutz nach § 29 ARB zu vereinbaren.

Unter­schie­den wird zwi­schen Rechts­schutz für Sin­gles und Rechts­schutz für Paa­re / Fami­li­en. Für Allein­er­zie­hen­de (Sin­gles mit Kind) kann der Tarif „Sin­gle“ abge­schlos­sen werden.

Die kon­kre­te Prä­mi­en­hö­he ist von der Post­leit­zahl des Wohn­or­tes und dem Geburts­da­tum des Ver­si­che­rungs­neh­mers abhängig.

Der Ver­si­che­rungs­bei­trag kann wahl­wei­se monat­lich, vier­tel­jähr­lich, halb­jähr­lich oder jähr­lich gezahlt wer­den. Bei monat­li­cher Zahl­wei­se ist ein Last­schrift­ein­zug obli­ga­to­risch. Bei unter­jäh­ri­ger Zahl­wei­se wird ein Zuschlag je Zah­lungs­pe­ri­ode erhoben.

Der Ver­si­che­rungs­schutz wird nur mit Selbst­be­tei­li­gung von wahl­wei­se 150 Euro, 300 Euro, 500 Euro oder 1.000 Euro ange­bo­ten.  Dabei kann wahl­wei­se ein Scha­den­frei­heits­sys­tem (nur im Tarif Com­fort) oder ein fes­ter Selbst­be­halt ver­ein­bart wer­den. Bei Scha­den­fäl­len im Aus­land wird auf den Abzug einer Selbst­be­tei­li­gung verzichtet.

Quel­le: Ange­bots­rech­ner der Itze­hoer, auf­ge­ru­fen am 16.03.2023.

Ein Rabatt wird gewährt für die Zuge­hö­rig­keit zum Öffent­li­chen Dienst.

Das Gesamt­pa­ket nach § 26 aus Privat‑, Berufs‑ Ver­kehrs- sowie Woh­nungs- und Grund­stücks-Rechts­schutz für alle selbst bewohn­ten Wohn­ein­hei­ten in Deutsch­land kos­tet für ein in 30519 Han­no­ver woh­nen­des Ehe­paar mit oder ohne Kin­der im Tarif Pri­vat Com­fort mit erwei­ter­ten Leis­tun­gen sowie Spe­zi­al-Straf-Rechts­schutz und bereits vor­ge­richt­li­cher Kos­ten­über­nah­me 528,17 Euro brut­to p.a. bzw. 46,74 Euro monat­lich (150 Euro Selbst­be­tei­li­gung mit Scha­den­frei­heits­sys­tem) bzw. 471,48 Euro p. a. bzw. 41,79 Euro brut­to monat­lich (300 Euro Selbst­be­tei­li­gung mit Scha­den­frei­heits­sys­tem). Ange­nom­men wur­de für die Berech­nung ein 30jähriger Ver­si­che­rungs­neh­mer, der als Arbeit­neh­mer tätig ist.

Bei Antrags­stel­lung anzu­ge­ben sind recht­li­che Strei­tig­kei­ten wäh­rend der letz­ten vier Jah­re vor Antrags­stel­lung. Recht­li­che Strei­tig­kei­ten wer­den vom Ver­si­che­rer im Antrags­rech­ner wie folgt definiert:

Quel­le: Screen­shot vom 12.03.2023.

Wei­ter anzu­ge­ben sind eine mög­li­che Vor­ver­si­che­rung sowie die Anga­be, inwie­fern es bei Antrags­stel­lung eine Betei­li­gung an einer recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung – auch durch eine mit­zu­ver­si­chern­de Per­son – zu erwar­ten gibt. Außer­dem ist mit­zu­tei­len, inwie­fern in naher Zukunft recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen zu erwar­ten sind.

Für den Ver­si­che­rungs­schutz in den Leis­tungs­ar­ten Rechts­schutz im Ver­trags- und Sachen­recht, Arbeits-Rechts­schutz sowie Woh­nungs- und Grund­stücks-Rechts­schutz gilt eine all­ge­mei­ne War­te­zeit von drei Mona­ten. Bei Letz­te­rem gilt eine abwei­chend höhe­re War­te­zeit gilt in fol­gen­den Fällen:

  • 12 Mona­te bei Kün­di­gun­gen wegen Eigen­be­darfs, Ver­lan­gen nach Miet­erhö­hung sowie umwelt­be­ding­ten Beein­träch­ti­gun­gen von Grund­stü­cken, Gebäu­den oder Gebäu­de­tei­len durch Schad‑, Gefahr- und Wert­stof­fe sowie Abfälle.

Die all­ge­mei­ne War­te­zeit ent­fällt im Ver­kehrs­rechts­schutz nach § 21 ARB bzw. im Ver­kehrs­be­reich nach den §§ 26 bis 28 (z. B. bei Kauf eines Kfz durch eine ver­si­cher­te Per­son). Eben­falls ver­zich­tet wird auf die all­ge­mei­ne War­te­zeit bei Umstel­lung bestehen­der Risi­ken, auch wenn der neue Ver­si­che­rungs­schutz umfang­rei­cher ist, aus­ge­nom­men jedoch neue Risi­ken im Ver­mie­ter-Rechts­schutz. Wird zu einem bereits im Woh­nungs- und Grund­stücks-Rechts­schutz ver­si­cher­ten Objekt eine Nut­zungs­än­de­rung oder ‑erwei­te­rung vor­ge­nom­men und für die Risi­ko­än­de­rung Ver­si­che­rungs­schutz ver­ein­bart, wird auf die War­te­zeit für das neue Risi­ko ver­zich­tet. Das Glei­che gilt, wenn der vor­her aus­ge­schlos­se­ne Arbeits-Rechts­schutz bzw. der aus­ge­schlos­se­ne Immo­bi­li­en- oder Ver­kehrs­be­reich wie­der mit­ver­si­chert wird.

Die Ver­trags­lauf­zeit beträgt wahl­wei­se ein Jahr, drei Jah­re oder fünf Jah­re. Ein Lauf­zeit­nach­lass wird dabei nicht gewährt.

Haupt­fäl­lig­keit ist stets der 01. eines Monats um 24:00 Uhr. Die ordent­li­che Kün­di­gung eines bestehen­den Ver­tra­ges ist jeweils mit Frist von drei Mona­ten zum Ablauf mög­lich. Bejaht die Itze­hoer ihre Leis­tungs­pflicht für min­des­tens zwei inner­halb von zwölf Mona­ten ein­ge­tre­te­ne Ver­si­che­rungs­fäl­le, ist die Itze­hoer berech­tigt, den Ver­trag in Text­form vor­zei­tig zu kün­di­gen. Der Ver­si­che­rungs­neh­mer kann schon nach einem Ver­si­che­rungs­fall von sei­nem außer­or­dent­li­chen Kün­di­gungs­recht Gebrauch machen.

Pro­ble­me bei der Schadenregulierung

Im Jah­re 2019 wur­de die Regu­lie­rungs­pra­xis des Ver­si­che­rers von Rechts­an­walt Dr. Knut Pilz hef­tig kri­ti­siert. Kon­kret benann­te er einen Fall, bei dem das Land­ge­richt Mann­heim mit Urteil vom 27.08.2019 (Az. 11 O 114/19) zu Guns­ten eines Ver­si­che­rungs­neh­mers die Leis­tungs­pflicht des Ver­si­che­rers bejah­te. Strei­tig war Ver­si­che­rungs­schutz im Zusam­men­hang mit einer Prä­mi­en­er­hö­hungs­kla­ge gegen einen Kran­ken­ver­si­che­rer[4].  Auch in einem aktu­el­len Fall vor dem Land­ge­richt Hil­des­heim (Az. 3 O 389 / 21), eben­falls im Zusam­men­hang mit einer sol­chen Prä­mi­en­er­hö­hungs­kla­ge, wur­de der erwar­te­te Rechts­schutz erst nach Ein­schal­tung des Ver­si­che­rungs­om­buds­manns, wie­der­hol­ten anwalt­li­chen Schrift­wech­sels und der Rechts­kraft des oben benann­ten Urteils des LG Mann­heims gewährt. Aus anwalt­li­chem Schrift­wech­sel vom 08.07.2020, der der Redak­ti­on vor­liegt, ist ersicht­lich, dass die Itze­hoer auch in ande­rer Hin­sicht nega­tiv auf­ge­fal­len ist, in dem sie näm­lich Schrift­wech­sel direkt an ihre Ver­si­che­rungs­neh­mer anstatt an die die­se ver­tre­ten­den Rechts­an­wäl­te ver­sandt hat:

„Es haben sich mitt­ler­wei­le eini­ge unse­rer Man­dan­ten bei uns gemel­det und uns mit­ge­teilt, dass die Alte Leip­zi­ger / Itze­hoer Rechts­schutz­ver­si­che­rung sich unter Umge­hung unse­rer Kanz­lei schein­bar als Reak­ti­on auf die Auf­for­de­rung direkt an Sie gewen­det hat. Mit die­sem Schrei­ben erteilt sie eine ver­si­che­rungs­recht­li­che Wei­sung. Sie for­dert unse­re Man­dan­ten zudem auf, Ihr Unter­la­gen zur Ver­fü­gung zu stel­len, wel­che zur Prü­fung der Ein­tritts­pflicht der Ver­si­che­rung zum gemel­de­ten Scha­den erfor­der­lich seien.“

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs Pri­vat Com­fort mit Erwei­ter­ten Leis­tun­gen (§ 26) aus dem Hau­se Itzehoer

  • Folg­er­eig­nis­theo­rie im Scha­den­er­satz-Rechts­schutz.
  • Künf­ti­ge Bedin­gungs­ver­bes­se­run­gen gel­ten nach den Bestim­mun­gen von § 10 ARB auto­ma­tisch als mit­ver­si­chert (Inno­va­ti­ons­klau­sel). Das neue Bedin­gungs­werk fin­det für bestehen­de Ver­trä­ge ab Beginn des nächs­ten Ver­si­che­rungs­jah­res Anwen­dung, das auf den Zeit­punkt folgt, zu dem der Ver­si­che­rer das neue Bedin­gungs­werk für Neu­ver­trä­ge verwendet.
  • Der dau­ernd an einem ande­ren Ort inner­halb von Deutsch­land oder dem Aus­land getrennt­le­ben­de Ehe­gat­te des Ver­si­che­rungs­neh­mers ist bedin­gungs­ge­mäß ohne Ein­schrän­kun­gen mitversichert.
  • Der nament­lich im Ver­si­che­rungs­schein benann­te, aber an einem ande­ren Ort in Deutsch­land oder dem Aus­land leben­de nicht ehe­li­che Lebens­part­ner ist bedin­gungs­ge­mäß ohne Ein­schrän­kun­gen mit­ver­si­chert. Ohne nament­li­che Nen­nung ist er nur dann ver­si­chert, wenn er laut Mel­de­re­gis­ter in häus­li­cher Gemein­schaft mit dem Ver­si­che­rungs­neh­mer lebt.
  • Ver­si­che­rungs­schutz auch für eine in Deutsch­land aus­ge­üb­te ehren­amt­li­che Tätig­keit. Dies schließt auch eine übli­che Auf­wands­ent­schä­di­gung ein. Die Tätig­keit darf aber ins­ge­samt nicht auf ein Ent­gelt (z. B. Arbeits­lohn, Ein­künf­te als Selbst­stän­di­ger) aus­ge­rich­tet sein.
  • Steu­er-Rechts­schutz (z. B. Strei­tig­kei­ten mit der Grund­steu­er) bereits ab dem vor­ge­schal­te­ten Ein­spruchs­ver­fah­ren vor deut­schen Gerich­ten. Mit­ver­si­chert ist im pri­va­ten Bereich auch das vor­ge­schal­te­te Ein­spruchs­ver­fah­ren vor deut­schen Finanz­be­hör­den, im Rah­men der Erwei­ter­ten Leis­tun­gen zusätz­lich auch vor Verwaltungsbehörden.
  • Sozi­al­ge­richts-Rechts­schutz (z. B. Durch­set­zung von Ren­ten­an­sprü­chen nach einem Ver­kehrs­un­fall) bereits ab dem vor­ge­schal­ten Wider­spruchs­ver­fah­ren vor deut­schen Gerich­ten. Mit­ver­si­chert ist die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen als Arbeit­ge­ber für haus­wirt­schaft­li­che Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se / Pfle­ge­kräf­te.
  • Ver­wal­tungs-Rechts­schutz ist bereits ab dem Wider­spruchs­ver­fah­ren mit­ver­si­chert. Dies gilt im Rah­men der ver­si­cher­ten Risi­ken sowohl im Pri­vat- wie auch im Ver­kehrs­be­reich (z. B. bei Ent­zug oder Wie­der­erlan­gung der Fahr­erlaub­nis sowie bei Strei­tig­kei­ten mit Schu­len oder dem BAföG-Amt). In nicht­ver­kehrs­recht­li­chen Ange­le­gen­hei­ten besteht der Ver­si­che­rungs­schutz nur vor deut­schen Ver­wal­tungs­ge­rich­ten, dies aller­dings auch für die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen in dem vor­ge­schal­te­ten Widerspruchsverfahren.
  • Da kein Aus­schluss für etwa­ige Nor­men­kon­troll­kla­gen (z. B. wegen pan­de­mie­be­ding­ter Schlie­ßun­gen) exis­tiert, besteht auch in sol­chen Fäl­len Versicherungsschutz.
  • Im Rah­men des Ver­trags- und Sachen­rechts für ver­kehrs­recht­li­che Strei­tig­kei­ten bestehe nach Aus­kunft des Ver­si­che­rers für die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen von voll­jäh­ri­gen Kin­dern des Ver­si­che­rungs­neh­mers wäh­rend der Schul– / Berufs­aus­bil­dung Ver­si­che­rungs­schutz im Rah­men der ARB (sie­he § 26 Abs. 2 b). Dies gel­te im Rah­men des Ver­trags- und Sachen­rechts aus­drück­lich auch für die recht­li­che Inter­es­sen­wahr­neh­mung aus z. B. den Kauf eines gebrauch­ten Kfz durch ein ver­si­cher­tes Kind. Bedin­gungs­sei­tig klar­ge­stellt ist die Inter­es­sen­wahr­neh­mung von Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen, die Drit­te für die Fahr­zeu­ge des Ver­si­che­rungs­neh­mers abschlie­ßen. Laut Aus­kunft des Ver­si­che­rers sei­en damit pri­mär „Ange­hö­ri­ge“ gemeint.
  • Im Rah­men des Rechts­schut­zes für Opfer von Gewalt­straf­ta­ten (Opfer-Rechts­schutz) Rechts­schutz als Neben­klä­ger im Straf­ver­fah­ren. Ver­si­che­rungs­schutz besteht nur vor deut­schen Strafgerichten.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für den Fah­rer eines Kfz auf­grund der Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen im Zusam­men­hang mit tech­ni­schen Ver­än­de­run­gen des Fahr­zeugs, die zum Ver­lust der Zulas­sung füh­ren. Ver­stö­ße sind dem­nach sowohl bei feh­len­dem Ver­schul­den leich­ter Fahr­läs­sig­keit, aber auch bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit und gemäß schrift­li­cher Aus­kunft der Itze­hoer sogar bei Vor­satz ver­si­chert, sofern der Fah­rer ohne Ver­schul­den kei­ne Kennt­nis von die­sem Ver­stoß hatte.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang mit Fami­li­en- und Erbrecht (ohne Tren­nung, Schei­dung, Auf­he­bung einer Lebens­part­ner­schaft oder damit ver­bun­de­nen Rege­lun­gen) sind bis 1.000 Euro vor deut­schen Gerich­ten oder sofern deut­sche Gerich­te zustän­dig wären mit­ver­si­chert. Hier­un­ter fällt auch die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang mit Betreu­ungs­an­ord­nun­gen nach §§ 1896 ff. BGB. Eine Teil­ver­si­che­rungs­sum­me von nur 1.000 Euro stellt in der Pra­xis gera­de bei auch nur leicht strit­ti­gen Ver­fah­ren ledig­lich einen „Trop­fen auf den hei­ßen Stein“ dar, ist aber in kei­nem Fall aus­rei­chend, um die dann zu erwar­ten­den Anwalts- und Gerichts­kos­ten zu decken. Hier bie­tet bei­spiels­wei­se die ARAG mit ihrem Tarif Aktiv-Rechts­schutz Pre­mi­um (Stand 02.2022) einen wei­ter­ge­hen­den Ver­si­che­rungs­schutz bis in Höhe von 30.000 Euro (Tren­nung, Schei­dung etc.) bzw. unbe­grenzt (Betreu­ungs­ver­fah­ren).
  • Im Rah­men der erwei­ter­ten Leis­tun­gen besteht erwei­ter­ter Bera­tungs-Rechts­schutz im Fami­li­en- und Erbrecht, dies aus­drück­lich auch gegen­über dem Sozi­al­amt für die Erst­be­ra­tung in Fra­gen der Unter­halts­pflicht. Ein umfas­sen­der Unter­halts­rechts­schutz (Kin­des- bzw. Eltern­un­ter­halt) auch für die gericht­li­che Inter­es­sen­ver­tre­tung ist damit nicht ver­bun­den. Aktu­ell bie­tet bei­spiels­wei­se die ARAG mit ihrem Tarif Aktiv-Rechts­schutz Pre­mi­um (Stand 02.2022) wei­ter­ge­hen­den Ver­si­che­rungs­schutz für unter­halts­recht­li­che Strei­tig­kei­ten bis in Höhe von 30.000 Euro.
  • Im Rah­men der Erwei­ter­ten Leis­tun­gen (sie­he § 26 e) cc)) Rechts­schutz für vor­sorg­li­che Ver­fü­gun­gen und ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen des Ver­si­che­rungs­neh­mers sowie des ehe­li­chen, ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ners oder nicht ehe­li­chen Lebens­part­ners, die in Deutsch­land im Hin­blick auf den Todes‑, Erkrankungs‑, Pfle­ge- und / oder Betreu­ungs­fall getrof­fen wer­den, bis in Höhe von 250 Euro. Dies umfasst ins­be­son­de­re Bera­tungs-Rechts­schutz zur Erstel­lung eines Tes­ta­ments, eines digi­ta­len Nach­las­ses (z.B. pri­va­tes Face­book- oder Tele­gram-Kon­to) sowie einer Bestat­tungs­ver­fü­gung. Für die Leis­tung gilt eine War­te­zeit von drei Monaten.
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung wegen Rechts­strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit einer nur ange­droh­ten Kün­di­gung des Arbeit­ge­bers ohne Nach­weis von deren Ernst­haf­tig­keit[5].
  • Rechts­schutz für Auf­he­bungs­ver­ein­ba­run­gen mit dem Arbeit­ge­ber bis 1.000 Euro. Hier­für gilt eine War­te­zeit von drei Mona­ten ab Ver­si­che­rungs­be­ginn. Eine wei­ter­ge­hen­de Mit­ver­si­che­rung bis in Höhe von 5.000 Euro bie­ten hier bei­spiels­wei­se die ARAG mit ihrem Tarif Aktiv-Pri­vat Pre­mi­um (Stand 02.2022) oder der Roland mit sei­nem Tarif ARB 2022 mit Ergän­zungs-Bau­stein Plus (Stand 22.11.2021).
  • Im Rah­men des Ver­kehrs-Rechts­schutz besteht Ver­si­che­rungs­schutz für recht­li­che Inter­es­sen im Zusam­men­hang mit gewerb­lich genutz­ten pri­va­ten Pkw, Kom­bis und Kraft­rä­dern (nicht jedoch sons­ti­gen Kfz) z. B. bei der Fahrt zu einem Kun­den und anschlie­ßend mit dem Part­ner zu einer pri­va­ten Ver­an­stal­tung). Zu beach­ten ist: nur die Nut­zung kann unter Umstän­den gewerb­lich sein, der Pkw muss pri­vat sein.
  • Im Rah­men des optio­na­len Spe­zi­al-Straf-Rechts­schutz besteht Ver­si­che­rungs­schutz für den Vor­wurf einer Straf­tat, deren fahr­läs­si­ge Bege­hung nicht straf­bar ist. Ver­si­che­rungs­schutz besteht aller­dings – mit Aus­nah­me der Kos­ten für den Zeu­gen­bei­stand – nur dann, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer selbst betrof­fen ist oder der Rechts­schutz­ge­wäh­rung zuge­stimmt hat. Han­delt es sich bei die­ser vor­ge­wor­fe­nen Straf­tat nicht um ein Ver­ge­hen, son­dern um ein Ver­bre­chen (Andro­hung einer Straf­tat von min­des­tens einem Jahr), ent­fällt der Ver­si­che­rungs­schutz. Man­che Ver­ge­hen gel­ten nach dem Gesetz auto­ma­tisch als vor­sätz­lich began­gen, auch wenn die ent­spre­chen­de Hand­lung sowohl vor­sätz­lich als auch fahr­läs­sig began­gen wer­den kann (z. B. Ver­let­zung von Pri­vat­ge­heim­nis­sen, Miss­hand­lung von Schutz­be­foh­le­nen, Nöti­gung, Abrech­nungs­be­trug, unter­las­se­ne Hil­fe­leis­tung, Belei­di­gung, Betrug, Sach­be­schä­di­gung, Steu­er­hin­ter­zie­hung). Ergibt es sich, dass das ent­spre­chen­de Ver­ge­hen nach gericht­li­cher Fest­stel­lung tat­säch­lich vor­sätz­lich began­gen wur­de, ent­fällt der Ver­si­che­rungs­schutz rück­wir­kend. Die Bedin­gun­gen sehen kei­nen Aus­schluss für die Inter­es­sen­wahr­neh­mung rund um den Vor­wurf einer Straf­tat gegen die sexu­el­le Selbst­be­stim­mung (z. B. eine angeb­li­che Ver­ge­wal­ti­gung) vor, da hier laut Itze­hoer meis­tens bereits nicht ver­si­cher­te Ver­bre­chen vor­lie­gen. Für die außer­ge­richt­li­che Inter­es­sen­wahr­neh­mung ent­stan­de­ne Rechts­an­walts­kos­ten gel­ten bedin­gungs­ge­mäß als unan­ge­mes­sen und damit als nicht ver­si­chert, wenn die­se je Ver­si­che­rungs­fall und ver­si­cher­ter Per­son das 20-fache der kon­kret ver­wirk­lich­ten Gebüh­ren­tat­be­stän­de der gesetz­li­chen Höchst­ge­bühr über­schrei­ten. Kopier­kos­ten im Rah­men der Aus­la­gen des Rechts­an­walts wer­den bis zu 10 % der vom Ver­si­che­rer zu tra­gen­den Gesamt­kos­ten, bis zu einer Teil­ver­si­che­rungs­sum­me von 1.000 Euro übernommen.
  • Kein aus­drück­li­cher Anti-Stal­king-Rechts­schutz für die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen zur Gel­tend­ma­chung von Unter­las­sungs­an­sprü­chen wegen eines Ein­griffs in die Pri­vat­sphä­re durch beharr­li­che Ver­fol­gung im Sin­ne von § 238 StGB (Stal­king). Aus­drück­lich benannt ist die­se Leis­tung bei­spiels­wei­se bei der ARAG in ihrem Tarif Aktiv-Rechts­schutz Pre­mi­um (Stand 02.2022). Bei der Itze­hoer ver­birgt sich die­se Leis­tung im Rah­men des Opfer-Rechts­schut­zes (sie­he § 1 Abs. 1 und 2 Gewalt­schutz­ge­setz).
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht im Rah­men des optio­na­len Spe­zi­al-Straf-Rechts­schutz nicht nur für gesetz­li­chen Gebüh­ren eines Rechts­an­wal­tes, son­dern dar­über hin­aus auch für Hono­rar­ver­ein­ba­run­gen.
  • Ver­si­che­rungs­fall im Rah­men des optio­na­len Spe­zi­al-Straf-Rechts­schutz gilt für Straf- und Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren ist die Ein­lei­tung eines Ermitt­lungs­ver­fah­rens, so dass vor­her­ge­hen­de Bera­tun­gen bei bereits bestehen­dem Ver­si­che­rungs­schutz mit­ver­si­chert sind.
  • Mit­ver­si­chert ist das Pla­nen, Errich­ten und Betrei­ben sowie Finan­zie­ren einer Pho­to­vol­ta­ik- und / oder einer Solar­analage auf im allei­ni­gen Eigen­tum der Ver­si­cher­ten ste­hen­den aus­schließ­lich eigen genutz­ten Wohn­ein­hei­ten im Inland. Mit­um­fasst sind dazu­ge­hö­ri­ge Neben­ge­bäu­de, sofern deren Grund­flä­che 100 qm nicht über­steigt. Dabei gel­ten eine War­te­zeit von 3 Mona­ten sowie eine Teil­ver­si­che­rungs­sum­me von 10.000 Euro. Nicht ver­si­chert sind Pla­nen, Errich­ten, Betrei­ben sowie Finan­zie­ren sons­ti­ger Anla­gen zur Erzeu­gung rege­ne­ra­ti­ver Ener­gien (z. B. Geo­ther­mie­an­la­gen). Hier bie­tet bei­spiels­wei­se die DEVK in ihrem Tarif Pre­mi­um­Schutz (Stand 12.2022) einen wei­ter­ge­hen­den Ver­si­che­rungs­schutz bis zur Versicherungssumme.
  • Kein Aus­schluss für Rechts­strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit Nano-Tech­no­lo­gien.
  • Mit­ver­si­che­rung von Media­ti­ons­kos­ten (außer­ge­richt­li­che Streit­schlich­tung) inner­halb Deutsch­lands bis zu einem Höchst­be­trag von 3.000 Euro je Media­ti­ons­ver­fah­ren, maxi­mal jedoch 6.000 Euro für alle in einem Kalen­der­jahr ein­ge­lei­te­ten Media­ti­ons­ver­fah­ren. Sind am Media­ti­ons­ver­fah­ren nicht ver­si­cher­te Per­so­nen betei­ligt, so wer­den die Kos­ten antei­lig im Ver­hält­nis ver­si­cher­ter zu nicht ver­si­cher­ten Per­so­nen über­nom­men. Nur im Rah­men einer tele­fo­ni­schen Media­ti­on gilt die Mit­ver­si­che­rung für alle – auch die nicht­mit­ver­si­cher­ten – Rechts­be­rei­che, sonst nur für die ver­si­cher­ten Rechts­be­rei­che, soweit der Ver­si­che­rungs­ver­trag min­des­tens drei Jah­re scha­den­frei ver­lau­fen ist. Bei außer­ge­richt­li­cher Streit­schlich­tung wird auf die Anrech­nung einer Selbst­be­tei­li­gung verzichtet.
  • Über­nah­me für Über­set­zungs- und Dol­met­scher­kos­ten bei Straf­ver­fol­gung im Ausland.
  • Mit­ver­si­chert sind die Rei­se­kos­ten des Rechts­an­walts in Deutsch­land bis zur Höhe der für Geschäfts­rei­sen von deut­schen Rechts­an­wäl­ten gel­ten­den Sät­ze, soweit über 100 km Luft­li­nie zum zustän­di­gen Gericht bestehen.
  • Gemäß § 5 (1) a) Über­nah­me der Kos­ten für einen mobi­len Anwalt (Anwalt zu Hau­se), wenn der Besuch im Inland auf­grund Erkran­kung oder ande­rer Hin­de­rungs­grün­de erfor­der­lich ist (z. B. bei Unfall, Unab­kömm­lich­keit in der Firma).
  • Mit­ver­si­chert ist Bera­tungs-Rechts­schutz bei pri­va­ten Urhe­ber­rechts­ver­stö­ßen im Inter­net bis 100 Euro im Ver­si­che­rungs­jahr, soweit nicht die kos­ten­lo­se Ser­vice-Leis­tung über das Kun­den­por­tal genutzt wird. Die für den Ver­trag ver­ein­bar­te Selbst­be­tei­li­gung ent­fällt in die­sem Zusam­men­hang. Es gilt eine War­te­zeit von drei Mona­ten. Einen wei­ter­ge­hen­den Ver­si­che­rungs­schutz bis in Höhe von 1.000 Euro, mit Zusatz­bau­stei­nen sogar bis maxi­mal 15.000 Euro bie­tet hier bei­spiels­wei­se die ARAG mit ihrem Tarif Aktiv-Rechts­schutz Pre­mi­um (Stand 02.2022), gege­be­nen­falls zusätz­lich der optio­na­len Bau­stei­ne ARAG web@ktiv® Kom­fort und ARAG web@ktiv® Pre­mi­um.
  • Mit­ver­si­chert sind Strei­tig­kei­ten in ursäch­li­chem Zusam­men­hang mit Kapi­tal­an­la­gen bis zu einer Anla­ge­sum­me von 15.000 Euro (Kapi­tal­an­la­ge­strei­tig­kei­ten). Aus­ge­schlos­sen blei­ben Kapi­tal­an­la­gen mit einer Anla­ge­sum­me über 15.000 Euro bzw. die unmit­tel­bar oder mit­tel­bar fremd­fi­nan­ziert sind (z. B. Kre­dit­auf­nah­me durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer selbst oder durch den Fonds, an dem sich der Ver­si­che­rungs­neh­mer betei­ligt). Es gilt eine War­te­zeit von drei Mona­ten. Im Senio­ren­rechts­schutz gilt der Ver­si­che­rungs­schutz abwei­chend bis zu einer Anla­ge­sum­me von 20.000 Euro.
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Ver­trä­gen, die ein Gewer­be­trei­ben­der, Frei­be­ruf­ler oder sons­ti­ger Selbst­stän­di­ger im Rah­men der pri­va­ten Vor­sor­ge für sich abge­schlos­sen hat (z.B. Krankentagegeld‑, Berufs­un­fä­hig­keits- oder Unfall­ver­si­che­rung). Eine ein­deu­ti­ge Zuord­nung per­so­nen­be­zo­ge­ner Ver­trä­ge zum pri­va­ten oder beruf­li­chen Bereich ist in der Pra­xis umstrit­ten, wird aber oft dem pri­va­ten Bereich zuge­ord­net[6].
  • Bei Selbst­stän­di­gen ist die Ver­tre­tung recht­li­cher Inter­es­sen bei Ver­dienst­aus­fall eines neben­be­ruf­lich Selbst­stän­di­gen / Frei­be­ruf­lers (z. B. Job­ver­lust infol­ge eines Unfalls oder durch Ver­leum­dung eines Drit­ten. So könn­te z. B. bis­he­ri­ge Auf­trag­ge­ber Auf­trä­ge nun­mehr nur noch an Drit­te ver­ge­ben) bis zu einem Streit­wert von 50.000 Euro mit­ver­si­chert. Dies gilt auch für Selbst­stän­di­ge, die die Mit­ver­si­che­rung gewerb­li­cher Risi­ken aus­ge­schlos­sen haben.
  • Anstel­lungs­ver­trags-Rechts­schutz für gesetz­li­che Ver­tre­ter juris­ti­scher Per­so­nen (z. B. Geschäfts­füh­rer und Vor­stän­de), wobei die Kos­ten aus einem Streit­wert bis 50.000 Euro über­nom­men werden.
  • Tele­fo­ni­sche Rechts­be­ra­tung als Anspruch nur in ver­si­cher­ten Rechts­be­rei­chen. Dar­über hin­aus auch in nicht ver­si­cher­ten bzw. nicht ver­si­cher­ba­ren Berei­chen als Ser­vice, jeweils ohne War­te­zeit oder Selbst­be­tei­li­gung. Ande­re Wett­be­wer­ber wie z. B. die DEVK (Stand 12.2022) bie­ten hier eine tele­fo­ni­sche Rechts­be­ra­tung auch in nicht ver­si­cher­ten Rechtsbereichen.
  • Bei­trags­frei­stel­lung für bis zu ein Jahr bei unver­schul­de­ter Arbeits­lo­sig­keit, nicht jedoch Erwerbs­un­fä­hig­keit, im Sin­ne der Bedin­gun­gen. In den ers­ten sechs Mona­ten nach Ver­trags­be­ginn kann die Leis­tung nicht bean­tragt wer­den.  Wei­ter­ge­hen­de Leis­tun­gen erbringt bei­spiels­wei­se die ARAG mit ihrem Tarif Aktiv-Rechts­schutz Pre­mi­um (Stand 02.2022).
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Eigen­be­darfs­kün­di­gun­gen. Es gilt eine War­te­zeit von 12 Mona­ten ab Ver­si­che­rungs­be­ginn. Bedin­gungs­sei­tig nicht klar­ge­stellt ist, ob es nur um Eigen­be­we­gun­gen zu Las­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers als Mie­ter ver­an­lasst durch den Ver­mie­ter oder auch um Eigen­be­darfs­kün­di­gung durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer als Ver­mie­ter oder Ver­päch­ter von Grund­stü­cken, Gebäu­de oder Gebäu­de­tei­len gehen soll. Für die Ver­mie­tung oder Ver­pach­tung von Wohn­ein­hei­ten, Grund­stü­cken, Gebäu­den oder Gebäu­de­tei­len gilt benann­te War­te­zeit laut Aus­kunft der Itze­hoer auch für die Eigen­be­darfs­kün­di­gung als Mie­ter (§ 26) bzw. als Ver­mie­ter (§ 29).
  • Im Rah­men der Erwei­ter­ten Leis­tun­gen Über­nah­me der Kos­ten für vor­sorg­li­che Ver­fü­gun­gen und Ver­ein­ba­run­gen (z. B.  Erstel­lung oder Ände­rung eines Tes­ta­ments, einer Vor­sor­ge­voll­macht, Betreu­ungs- oder Patientenverfügung)bis zu einer Teil­ver­si­che­rungs­sum­me von 250 Euro. Nicht ver­si­chert ist Bera­tungs-Rechts­schutz für eine Sor­ge­rechts-, Unter­neh­mens- bzw. Haus­tier­ver­fü­gung. Eben­falls besteht kein der Ver­si­che­rungs­schutz auch Unter­neh­mer-Voll­mach­ten für die Unter­neh­mens­nach­fol­ge. Es gilt eine War­te­zeit von drei Monaten.
  • Kein Aus­schluss für recht­li­che Strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit dem Bür­ger­geld-Gesetz. Hier dürf­te Ver­si­che­rungs­schutz im Rah­men des Sozi­al-Rechts­schutz bereits ab dem vor­ge­schal­te­ten Wider­spruchs­ver­fah­ren bestehen.
  • Kein Aus­schluss für die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen im Zusam­men­hang mit ras­sis­ti­schen, extre­mis­ti­schen, por­no­gra­phi­schen oder sonst sit­ten­wid­ri­gen Ange­bo­ten, Äuße­run­gen oder Dar­stel­lun­gen. Dies ist posi­tiv, da in die­sem Zusam­men­hang immer wie­der auch halt­lo­se Vor­wür­fe erho­ben werden.
  • Da (anders als z. B. bei der DEVK in ihrem Pre­mi­um­Schutz mit Stand 12.2022) kein Aus­schluss für die Inter­es­sen­wahr­neh­mung in ursäch­li­chem Zusam­men­hang mit einer staat­li­chen Impf­pflicht (z. B. Marburg‑, COVID-19- oder Masern-Schutz­imp­fung) oder psy­chi­schen bzw. psy­cho­men­ta­len Belas­tun­gen im Hin­blick auf eine mög­li­cher­wei­se künf­ti­ge Ver­wirk­li­chung von Krank­heits­bil­dern nach erfolg­ter Imp­fung besteht, gewährt die Itze­hoer bedin­gungs­sei­tig auch in sol­chen Fäl­len Ver­si­che­rungs­schutz. Gene­rell erfolgt die Gewäh­rung von Rechts­schutz gegen­über einem Impf­arzt wegen mög­li­cher Impf­schä­den im Rah­men der Leis­tungs­art Ver­trags- und Sachen­recht. Dabei sind natür­lich die Erfolgs­aus­sich­ten in jedem Ein­zel­fall zu prü­fen.  Da gene­ti­sche Schä­den als aus­ge­schlos­sen gel­ten, kann dies bei Kla­gen gegen die neu­ar­ti­gen Gen-Injek­tio­nen von BioNTech / Pfi­zer, Moder­na etc. zu einer mög­li­chen Ableh­nung der Deckungs­zu­sa­ge führen.
  • Über­nah­me des Wäh­rungs­kos­ten­ri­si­kos im Ausland.
  • Wird ein Ver­si­che­rungs­fall spä­ter als drei Jah­re nach Been­di­gung einer zuvor bestehen­den Vor­ver­si­che­rung gel­tend gemacht und geschieht dies weder vor­sätz­lich noch grob fahr­läs­sig, so über­nimmt die Itze­hoer für die­sen Fall den ver­ein­bar­ten Versicherungsschutz.
  • Ent­ste­hen aus dem­sel­ben Scha­den­er­eig­nis meh­re­re Rechts­schutz­fäl­le (z. B. ein Ver­kehrs­un­fall mit dar­aus resul­tie­ren­den Strei­tig­kei­ten im Straf- und Opfer-Rechts­schutz), so wird eine ver­ein­bar­te Selbst­be­tei­li­gung nur ein­ma­lig berücksichtigt.
  • Für Kun­den, die in den letz­ten drei Jah­ren scha­den­frei waren, besteht Anspruch auf eine Vor­sor­ge-Rechts­be­ra­tung zu allen ver­si­cher­ten Leis­tungs­ar­ten, Eigen­schaf­ten und Berei­chen bis in Höhe der Gebühr einer Erstberatung.

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Pri­vat Com­fort mit Erwei­ter­ten Leis­tun­gen (§ 26) aus dem Hau­se Itzehoer

  • Kei­ne Garan­tie, das nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV (Gesamt­ver­band der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft) abge­wi­chen wird (GDV-Garan­tie). Eine sol­che bie­tet bei­spiels­wei­se bie­ten bei­spiels­wei­se die Con­cep­tIF PRO GmbH mit ihrem Tarif CIF4ALL best pro­tect (Stand 01.06.2021) sowie Roland mit sei­nem Tarif ARB 2022 mit Ergän­zungs-Bau­stein Plus (Stand 22.11.2021).
  • Kei­ne Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se abge­wi­chen wird (Arbeits­kreis-Garan­tie). Eine sol­che bie­tet bei­spiels­wei­se bie­tet bei­spiels­wei­se die Con­cep­tIF PRO GmbH mit ihrem Tarif CIF4ALL best pro­tect (Stand 01.06.2021).
  • Kei­ne Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie). Eine sol­che bie­ten z. B. die Con­cor­dia mit ihrem Tarif ARB 2021 mit Sorg­los­pa­ket (Stand 01.10.2021) oder die Würt­tem­ber­gi­sche mit ihrem Tarif Pre­mi­um­Schutz (Stand 09.2021). Zu beach­ten ist, dass die Bes­ser­stel­lungs-Garan­tie der Würt­tem­ber­gi­sche sich nur auf das Stan­dard­ge­schäft eines Ver­si­che­rers, nicht jedoch auf etwa­ige Rah­men­ver­ein­ba­run­gen z. B.  von Pools oder Mak­ler­ver­bän­den, bezieht.
  • Kei­ne Best-Leis­tungs-Garan­tie (d. h. im Leis­tungs­fall daher kein Ver­weis auf ggf. bes­se­re Leis­tun­gen eines ver­kaufs­of­fe­nen, all­ge­mein zugäng­li­chen Wett­be­wer­bers mit wei­ter­ge­hen­den Leistungen).
  • Kei­ne Dif­fe­renz­de­ckung. Eine sol­che bie­tet bei­spiels­wei­se bie­ten bei­spiels­wei­se die ARAG mit ihrem Tarif Aktiv-Rechts­schutz Pre­mi­um (Stand 02.2022) sowie der Roland mit sei­nem Tarif ARB 2022 mit Ergän­zungs-Bau­stein Plus (Stand 22.11.2021).
  • Kei­ne Wahl zwi­schen anwalt­li­chem Stich­ent­scheid und Schieds­gut­ach­ten, son­dern pau­schal nur anwalt­li­cher Stich­ent­scheid zur Streit­bei­le­gung mit dem Ver­si­che­rer. Eine sol­che Wahl bie­tet bei­spiels­wei­se bie­tet bei­spiels­wei­se die ARAG mit ihrem Tarif Aktiv-Rechts­schutz Pre­mi­um (Stand 02.2022). In der Pra­xis kommt es vor, dass Rechts­an­wäl­te nicht dazu bereit sind, eine ent­spre­chen­de Stel­lung­nah­me bei zuvor ableh­nen­dem Bescheid des Ver­si­che­rers zu ver­fas­sen, ohne hier­für zusätz­li­ches Hono­rar zu kassieren.
  • Kein Bau­her­ren­rechts­schutz, d. h. kein Ver­si­che­rungs­schutz für recht­li­che Strei­tig­kei­ten in ursäch­li­chem Zusam­men­hang mit a) dem Erwerb oder der Ver­äu­ße­rung eines zu Bau­zwe­cken bestimm­ten Grund­stücks oder vom Ver­si­che­rungs­neh­mer oder mit­ver­si­cher­ten Per­so­nen nicht selbst zu Wohn­zwe­cken genutz­ten Gebäu­des oder Gebäu­de­teils; b) der Pla­nung oder Errich­tung eines Gebäu­des oder Gebäu­de­teils, das sich im Eigen­tum oder Besitz des Ver­si­che­rungs­neh­mers befin­det oder dass die­ser erwer­ben oder in Besitz neh­men möch­te; c) eine geneh­mi­gungs- / anzei­ge­pflich­ti­ge bau­li­che Ver­än­de­rung eines Grund­stücks, Gebäu­des oder Gebäu­de­teils; d) der Erstei­ge­rung oder Ver­stei­ge­rung eines Grund­stücks, Gebäu­des oder Gebäu­de­teils, das sich im Eigen­tum oder Besitz des Ver­si­che­rungs­neh­mers befin­det oder das die­ser zu erwer­ben oder in Besitz zu neh­men beab­sich­tigt. Eben­falls besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für die Finan­zie­rung eines der unter a) bis d) genann­ten Vor­ha­ben. Hier bie­tet bei­spiels­wei­se die ARAG mit ihrem Tarif Aktiv-Rechts­schutz Pre­mi­um (Stand 02.2022) bis in Höhe von 10.000 Euro wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit ent­spre­chen­den Ver­si­che­rungs­schutz, dies mit Aus­nah­me von Strei­tig­kei­ten aus der Finan­zie­rung. Auch die Würt­tem­ber­gi­sche mit ihrem Tarif Pre­mi­um­Schutz (Stand 09.2021) gewährt hier Ver­si­che­rungs­schutz bis zu einer Teil­ver­si­che­rungs­sum­me von maxi­mal 10.000 Euro, dies unter Anrech­nung einer Selbst­be­tei­li­gung von 500 Euro (außer der Fall kann durch eine Media­ti­on erle­digt wer­den) und ohne Mit­ver­si­che­rung von Strei­tig­keit aus einer mög­li­chen Finanzierung.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der recht­li­chen Inter­es­sen­wahr­neh­mung wegen Strei­tig­kei­ten nach dem Anti-Dis­kri­mi­nie­rungs-Gesetz (AGG). Hier­zu stellt der Ver­si­che­rer klar:

Wir über­neh­men die Kos­ten im Rah­men des ver­si­cher­ten Umfangs, z.B. Dis­kri­mi­nie­rung am Arbeitsplatz.“

  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Iden­ti­täts-Schutz im Inter­net und Dark- bzw. Deep-Net (täg­li­ches Moni­to­ring der per­sön­li­chen Iden­ti­täts­da­ten im Dark‑, Deep- bzw. Inter­net, um dabei auf Hin­wei­se auf einen mög­li­chen Iden­ti­täts­miss­brauch zu prü­fen). Eine sol­che Leis­tung bie­tet bei­spiels­wei­se die DEVK in ihrem Tarif Pre­mi­um­Schutz (Stand 12.2022).
  • Aus­ge­schlos­sen sind Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren wegen eines Park- oder Hal­te­ver­sto­ßes im Aus­land sowie für Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren, bei denen die deut­sche Buß­geld­ka­ta­log-Ver­ord­nung (BKatV) kei­ne Punk­te­ver­ga­be vor­sieht. Hier bie­tet bei­spiels­wei­se die ARAG mit ihrem Tarif Aktiv-Rechts­schutz Pre­mi­um (Stand 02.2022) aus­drück­lich einen ent­spre­chen­den Ver­si­che­rungs­schutz, sofern der Park- oder Hal­te­ver­stoß inner­halb Deutsch­lands began­gen wur­de und sofern der Fahr­zeug­füh­rer der Behör­de bekannt oder benannt wur­de. Damit im Zusam­men­hang ste­hen­de Ver­wal­tungs­ver­fah­ren sind ver­si­chert (sie­he § 3 Nr. 3).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit der Auf­lö­sung des Haus­hal­tes für Erben des Ver­si­che­rungs­neh­mers. Hier bie­tet etwa die KS Auxi­lia mit ihrem Tarif ARB / 2021 (Stand 01.2021) eine Mit­ver­si­che­rung an.
  • Kein Rechts­schutz für Strei­tig­kei­ten aus kurz­zei­ti­ger pri­va­ter Woh­nungs­ver­mie­tung (z. B. Homesha­ring). Die­se Aus­le­gung der Bedin­gun­gen wur­de schrift­lich vom Ver­si­che­rer bestätigt.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Ent­fer­nung ruf­schä­di­gen­der Inhal­te aus dem Inter­net. Anders als z. B. im Tarif mit Bau­stein ARAG web@ktiv® der ARAG (Stand 02.2022) sehen die Bedin­gun­gen der Itze­hoer kei­nen Ver­si­che­rungs­schutz vor.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Daten-Rechts­schutz zur gericht­li­chen Abwehr von Ansprü­chen Betrof­fe­ner nach der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) und dem Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) auf Aus­kunft, Berich­ti­gung, Sper­rung und Löschung von Daten. Die­se Leis­tung wird z. B. ange­bo­ten von der DEVK in ihrem Pre­mi­um-Tarif (Stand 12.2022). Vie­le Ver­si­che­rer bie­ten eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung nur für z. B. Gewer­be­trei­ben­de oder Ver­ei­ne. Das Löschen von Rezen­sio­nen im Inter­net (z. B. als pri­va­ter Ver­käu­fer auf ebay) wird z. B. als Ser­vice­leis­tung von der Würt­tem­ber­gi­sche in ihrem Tarif Pre­mi­um­Schutz (Stand 09.2021) über­nom­men. Die Itze­hoer stellt klar:

Wir über­neh­men die Kos­ten im Rah­men des ver­si­cher­ten Umfangs, z.B. straf­recht­li­che Verfolgung.“

  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für psy­cho­lo­gi­sche tele­fo­ni­sche Hil­fe nach einem Ärz­te­feh­ler oder im Fall von Cyber­mob­bing oder Cyber­g­roo­ming im Inter­net. Eine sol­che Leis­tung bie­tet bei­spiels­wei­se die DEVK in ihrem Tarif Pre­mi­um­Schutz (Stand 12.2022).
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz bei Vor­wurf eines Ver­bre­chens, auch wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer tat­säch­lich nicht wegen eines Ver­bre­chens ver­ur­teilt wird (z. B. Vor­wurf einer Ver­ge­wal­ti­gung wie im Fall Kachelm­ann). Eine sol­che bie­ten bei­spiels­wei­se die KS Auxi­lia mit ihrem Tarif ARB / 2021 (Stand 01.2021) oder der Roland mit ihrem Roland mit sei­nem Tarif ARB 2022 (Stand 22.11.2021). Vor­aus­set­zung ist dort jeweils, dass das ent­spre­chen­de Ver­bre­chen nach gericht­li­cher Fest­stel­lung nicht vor­sätz­lich began­gen wurde.
  • Kein bei­trags­neu­tra­ler Ein­schluss von Uni­ver­sal-Rechts­schutz. Eine sol­che Leis­tung bie­tet bei­spiels­wei­se die ARAG mit ihrem Tarif Aktiv-Rechts­schutz Pre­mi­um (Stand 02.2022) bis in Höhe von 1.000 Euro ein­ma­lig wäh­rend der Vertragsdauer.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz in Asyl- und Aus­län­der­rechts­ver­fah­ren.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz in Ver­fah­ren über die Ver­ga­be von Stu­di­en­plät­zen. Hier bie­tet bei­spiels­wei­se die ARAG mit ihrem Tarif Aktiv-Rechts­schutz Pre­mi­um (Stand 02.2022) ent­spre­chen­den Ver­si­che­rungs­schutz, dies aller­dings nur für höchs­tens fünf Ver­fah­ren wäh­rend der Vertragsdauer.
  • Aus­schluss für Rechts­strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit Ver­wal­tungs­ver­fah­ren, in denen es um staat­li­che Sub­ven­tio­nen, Finanz- oder Bei­hil­fen geht.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht – mit Aus­nah­me einer arbeit­neh­mer­ähn­li­chen Tätig­keit für den beruf­li­chen Bereich aus einem ein­ge­gan­ge­nen Dienst­ver­hält­nis – für die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen im Zusam­men­hang mit einer gewerb­li­chen, frei­be­ruf­li­chen oder sons­ti­gen selbst­stän­di­gen (auch neben­be­ruf­li­chen) Tätig­keit.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für vor­be­rei­ten­de Tätig­kei­ten im Zusam­men­hang mit einer bevor­ste­hen­den Fir­men­grün­dung. Sol­che Kos­ten über­nimmt bei­spiels­wei­se die ARAG in ihrem Tarif Aktiv-Rechts­schutz Pre­mi­um (Stand 02.2022).
  • Kein Online-Ver­trags-Check für den pri­va­ten und beruf­li­chen nicht­selbst­stän­di­gen Bereich (z. B. Arbeits­ver­trä­ge eines neu­en Arbeitgebers).
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für einen Boni­täts­check von Hand­wer­kern sowie einer Boni­täts­selbst­aus­kunft für Mie­ter. Sol­che Kos­ten über­nimmt bei­spiels­wei­se die ARAG in ihrem Tarif Aktiv-Rechts­schutz Pre­mi­um (Stand 02.2022). Im Rah­men der Assis­tance-Leis­tun­gen der Itze­hoer (sie­he ABC-Ser­vice Tarif­heft) bie­tet der Ver­si­che­rer ent­spre­chen­de Leis­tun­gen „zu sehr güns­ti­gen Kon­di­tio­nen über unser Kun­den­por­tal im Inter­net“ an.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für recht­li­che Strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit gene­ti­schen Schä­den, aus­ge­nom­men im Zusam­men­hang mit einer medi­zi­ni­schen Behand­lung. Da etwa die so genann­ten „Coro­na-Imp­fun­gen“ kei­ne ste­ri­le Immu­ni­tät bie­ten, und sie vor Markt­ein­tritt nie dar­auf unter­sucht wur­den[7], [8] und inso­fern die Ver­hü­tung der frag­li­chen Krank­heit nicht sicher ver­hü­tet wer­den kann, bleibt unklar, ob sol­che Injek­tio­nen gegen COVID-19 im Sin­ne von § 630a Abs. 1 BGB[9] als ver­si­cher­te Behand­lun­gen anzu­se­hen sind. Grund­sätz­lich kann eine sol­che „Schutz­imp­fung“ nicht als „medi­zi­ni­sche Behand­lung“ ange­se­hen wer­den, da Impf­stof­fe nicht unter das Arz­nei­mit­tel­ge­setz fal­len. Pro­ble­ma­tisch ist der Aus­schluss auch vor dem Hin­ter­grund, dass Gen­tech­nik auch in man­chen Lebens­mit­teln ein­ge­setzt wird (z. B. Gen­mais oder Gensoja).
  • Im Rah­men der erwei­ter­ten Leis­tun­gen Mit­ver­si­che­rung der recht­li­chen Inter­es­sen­wahr­neh­mung im Zusam­men­hang mit Berg­bau­schä­den sowie mit Enteignungs‑, Planfeststellungs‑, Flur­be­rei­ni­gungs- und im Bau­ge­setz­buch gere­gel­ten Ange­le­gen­hei­ten sowie von Erschlie­ßungs- oder sons­ti­gen Anlie­ger­ab­ga­ben bis in Höhe von 1.000 Euro mit einer War­te­zeit von drei Mona­ten.  Ver­si­che­rungs­schutz besteht im Rah­men des Woh­nungs- und Grund­stücks­rechts­schut­zes inner­halb der Euro­päi­schen Uni­on. Hier bie­tet bei­spiels­wei­se die ARAG mit ihrem Tarif Aktiv-Rechts­schutz Pre­mi­um (Stand 02.2022) einen wei­ter­ge­hen­den Ver­si­che­rungs­schutz bis in Höhe von 30.000 Euro (aus­ge­nom­men Berg­bau­schä­den).
  • Bera­tungs-Rechts­schutz für eine Erst­be­ra­tung je Kalen­der­jahr zu Fra­gen zur Ren­te oder Pen­si­on (Ren­ten­be­ra­tung) nur im Rah­men des Senio­ren-Rechts­schutz nach § 26 (3). In die­sem Zusam­men­hang ein­ge­schlos­sen ist auch die Tätig­keit eines regis­trier­ten Ren­ten­be­ra­ters. Vor­aus­set­zung ist, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer frü­hes­tens sechs Mona­te nach Ver­trags­ab­schluss eine Alters­ren­te oder Pen­si­on bezieht und dass der Arbeits-Rechts­schutz als Arbeit­neh­mer für bestehen­de Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se nicht abge­wählt wurde.
  • Kein aus­drück­li­cher Rechts­schutz nach Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­gen (MFK) für die Gel­tend­ma­chung von indi­vi­du­el­len Ansprü­chen, soweit die MFK dem Kun­den grund­sätz­lich Recht gege­ben hat. Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se die ARAG in ihrem Tarif Aktiv-Rechts­schutz Pre­mi­um (Stand 02.2022). Die Itze­hoer stellt klar:

„Im Rah­men der Rechts­schutz­be­din­gun­gen ist der VN regu­lär in Fol­ge­ver­fah­ren nach einen Mus­ter­festel­lungs­ur­teil / – Ver­gleich versichert.“

  • Kei­ne aus­drück­li­che Über­nah­me der Kos­ten für einen Sach­ver­stän­di­gen bei Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten über die Scha­den­hö­he mit dem Kas­ko­ver­si­che­rer, obwohl kein Ver­si­che­rungs­fall im Sin­ne der Bedin­gun­gen vor­liegt. Eine sol­che Leis­tung über­neh­men bei­spiels­wei­se die ARAG in ihrem Tarif Aktiv-Rechts­schutz Pre­mi­um (Stand 02.2022).
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für neue Kfz-Kenn­zei­chen und der damit ver­bun­de­nen Kos­ten für deren Zulas­sung sowie die Ummel­dung sowie der damit ver­bun­de­nen Neu­aus­stel­lung einer Fein­staub­pla­ket­te infol­ge von Umzug, Ver­lust oder Diebstahl.
  • Wie bei allen bekann­ten Wett­be­wer­ben aus­ge­schlos­sen sind die Kos­ten für die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen vor Ver­fas­sungs­ge­rich­ten bzw. inter­na­tio­na­len oder supra­na­tio­na­len Gerich­ten (z. B. Euro­päi­scher Gerichts­hof). Ein­ge­schlos­sen sind abwei­chend die recht­li­chen Inter­es­sen des Ver­si­che­rungs­neh­mers als Bediens­te­ter inter­na­tio­na­ler oder supra­na­tio­na­ler Orga­ni­sa­tio­nen aus Arbeits­ver­hält­nis­sen oder öffent­lich-recht­li­chen Dienst­ver­hält­nis­sen wahrnehmen.
  • Kei­ne Bei­trags­ga­ran­tie. Die­se Leis­tung erbringt optio­nal bei­spiels­wei­se die ARAG in ihrem Tarif Aktiv-Rechts­schutz Pre­mi­um (Stand 02.2022).
  • Wird über den nor­ma­len § 26 ARB hin­aus auch der Ver­mie­ter-Rechts­schutz für fremd ver­mie­te­ten Wohn­raum nach § 29 ARB ein­ge­schlos­sen, so ist eine vor­sorg­li­che Prü­fung der Miet­ne­ben­kos­ten­rech­nung nicht mitversichert.
  • Kein Bera­tungs-Rechts­schutz bei Insol­venz des Arbeit­ge­bers (sie­he § 3 Nr. 3 c). Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se die Würt­tem­ber­gi­sche in ihrem Tarif Pre­mi­um­Schutz (Stand 09.2021).
  • Anders als im Rechts­schutz für Heil­be­ru­fe sowie Gewer­be­trei­ben­de nach § 28 ARB besteht im Rah­men des optio­na­len Spe­zi­al-Straf-Rechts­schutz nach § 26 ARB kein Ver­si­che­rungs­schutz, wenn ein Ver­fah­ren statt durch eine Ver­ur­tei­lung durch einen rechts­kräf­ti­gen Straf­be­fehl geschlos­sen wird, so z. B. durch eine straf­recht­li­che Geld­stra­fe wegen Urkundenfälschung.
  • Im Rah­men des Spe­zi­al-Straf-Rechts­schutz kein Rechts­schutz für die Anru­fung der Ver­gleichs­be­hör­de durch den Pri­vat­klä­ger (Pri­vat­kla­ge­ver­fah­ren), d. h., wenn der Ver­si­cher­te im Rah­men einer Pri­vat­kla­ge gemäß § 374 ff. StPO ange­klagt wird, ein­schließ­lich eines vor­her­ge­hen­den Süh­n­ever­suchs gemäß § 380 StPO vor der zustän­di­gen Ver­gleichs­be­hör­de. Eben­falls nicht mit­ver­si­chert ist die akti­ve Straf­ver­fol­gung. Da Straf­an­zei­gen von der Staats­an­walt­schaft in vie­len Fäl­len höchs­tens unzu­rei­chend bear­bei­tet wer­den, kann eine sol­che Leis­tung einen ech­ten Mehr­wert bedeuten.
  • Anders als z. B. bei der Würt­tem­ber­gi­sche (Stand 09.2021) sehen die Bedin­gun­gen der Itze­hoer kei­ne gene­rel­le Vor­sor­ge­de­ckung für den Fall vor, dass für die Mit­ver­si­che­rung einer Per­son die Vor­aus­set­zun­gen für den Ver­si­che­rungs­schutz ent­fal­len. Die­se beträgt bei der Würt­tem­ber­gi­sche ins­ge­samt 12 Mona­te. Es besteht bei der Itze­hoer jedoch eine Vor­sor­ge­reg­lung für Kinder:

„Ent­fällt die Mit­ver­si­che­rung von Kin­dern wegen Hei­rat oder wegen Auf­nah­me einer auf Dau­er ange­leg­ten beruf­li­chen Tätig­keit mit leis­tungs­be­zo­ge­nem Ent­gelt, oder in den Fäl­len des Absatz (8) a) durch Aus­zug aus der elter­li­cher Woh­nung, kön­nen die­se inner­halb von sechs Mona­ten oder aber bis zur nächs­ten Haupt­fäl­lig­keit nach Aus­schei­den aus der Mit­ver­si­che­rung den rück­wir­ken­den Abschluss eines Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges gemäß §§ 26 bzw. 28 verlangen.“

  • Kein mit­ver­si­cher­ter Daten­tre­sor (elek­tro­ni­scher Spei­cher­platz für wich­ti­ge Doku­men­te). Eine sol­che Leis­tung bie­tet bei­spiels­wei­se die DEVK in ihrem Tarif Pre­mi­um­Schutz (Stand 12.2022).
  • Kein Rück­wir­ken­der Ver­si­che­rungs­schutz ohne War­te­zeit für bereits ein­ge­tre­te­ne Rechts­schutz­fäl­le. Die­se Leis­tung bie­tet optio­nal die ARAG als eigen­stän­di­ges Pro­dukt zu allen ihren Tari­fen (Stand 02.2022) gegen Zuschlag unter ande­rem im Miet- und Verkehrs-Rechtsschutz.
  • Gemäß § 20 Abs. 2 der Sat­zung kön­nen Ver­si­che­rungs­neh­mer bis zur Höhe eines Jah­res­bei­tra­ges zu Nach­schüs­sen ver­pflich­tet wer­den, um die auf­sichts­recht­lich vor­ge­schrie­be­nen Eigen­mit­tel sicher zu stel­len (mög­li­che Nach­schuss­pflicht).

[1] Harms, Andre­as „Brut­to­prä­mi­en und Scha­den­quo­ten. Das sind die 20 größ­ten Anbie­ter von Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen“ auf „pfef​fer​min​zia​.de“ vom 04.04.2023 um 10:43 Uhr. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.pfef​fer​min​zia​.de/​b​r​u​t​t​o​p​r​a​e​m​i​e​n​-​u​n​d​-​s​c​h​a​d​e​n​q​u​o​t​e​n​-​d​a​s​-​s​i​n​d​-​d​i​e​-​2​0​-​g​r​o​e​s​s​t​e​n​-​a​n​b​i​e​t​e​r​-​v​o​n​-​r​e​c​h​t​s​s​c​h​u​t​z​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​en/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 05.04.2023.

[2] „Itze­hoer wächst auf über 1 Mil­li­on Kun­den – Über­nah­me des Rechts­schutz­ge­schäfts der ALTE LEIPZIGER“ auf „itze​hoer​.de“ vom 07.06.2017. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.itze​hoer​.de/​p​r​e​s​s​e​/​p​r​e​s​s​e​m​e​l​d​u​n​g​e​n​/​m​e​h​r​-​a​l​s​-​1​-​m​i​l​l​i​o​n​-​k​u​n​d​e​n​.​x​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 12.03.2023.

[3] „Neu­er Ver­si­che­rer für Ihre Rechts­schutz-Ver­trä­ge“ auf „alte​-leip​zi​ger​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.alte​-leip​zi​ger​.de/​s​e​r​v​i​c​e​/​s​c​h​a​d​e​n​-​m​e​l​d​e​n​/​r​e​c​h​t​s​s​c​h​utz, zuleztzt auf­ge­ru­fen am 12.03.2023.

[4] Sie­he Pilz, Knut „Rechts­schutz­ver­si­che­rer muss Deckungs­schutz für Prä­mi­en­er­hö­hungs­kla­gen gegen Kran­ken­ver­si­che­rer ertei­len“ in „Risi­ko & Vor­sor­ge“ 2/2019, S. 35. Auf­zu­ru­fen unter https://critical-news.de/risiko-und-vorsorge-heft‑2 – 2019/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 16.03.2023.

[5] Sie­he hier­zu Use­bach, Jens Muss die Rechts­schutz­ver­si­che­rung für einen Auf­he­bungs­ver­trag bezah­len? auf anwalt​.de vom 06.09.2020. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.anwalt​.de/​r​e​c​h​t​s​t​i​p​p​s​/​m​u​s​s​-​d​i​e​-​r​e​c​h​t​s​s​c​h​u​t​z​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​-​f​u​e​r​-​e​i​n​e​n​-​a​u​f​h​e​b​u​n​g​s​v​e​r​t​r​a​g​-​b​e​z​a​h​l​e​n​_​1​7​9​7​1​2​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 12.03.2023.

[6] Sie­he Oba­row­ski, § 23 Rn 32 – 35 in Har­bau­er „Rechts­schutz­ver­si­che­rung“, Ver­lag C.H. Beck, 2018, 9. Auf­la­ge, S. 832 – 834.

[7] Tweet von Ste­fan Hom­burg mit der ent­spre­chen­den Pas­sa­ge der Anhö­rung vom 11.10.2022. Auf­zu­ru­fen unter https://​twit​ter​.com/​s​h​o​m​b​u​r​g​/​s​t​a​t​u​s​/​1​5​7​9​8​5​0​3​1​2​6​5​0​9​8​5​480, zuletzt auf­ge­ru­fen am 08.01.2023.

[8] Sumpf, Tim „Pfi­zer-Direk­to­rin: „Impf­stof­fe zuvor nicht getes­tet, ob sie Über­tra­gung stop­pen““ auf „epocht​i​mes​.de“ vom 12.10.2022. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.epocht​i​mes​.de/​p​o​l​i​t​i​k​/​a​u​s​l​a​n​d​/​p​f​i​z​e​r​-​d​i​r​e​k​t​o​r​i​n​-​i​m​p​f​s​t​o​f​f​e​-​z​u​v​o​r​-​n​i​c​h​t​-​g​e​t​e​s​t​e​t​-​o​b​-​s​i​e​u​e​b​e​r​t​r​a​g​u​n​g​-​s​t​o​p​p​e​n​-​a​3​9​9​6​3​1​7​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 09.03.2023.

[9] Zur Aus­le­gung sie­he z. B. Erwin Deutsch, Andre­as Spick­hoff und Kris­tin Ull­rich „Die Pflicht des Arz­tes, den Pati­en­ten auf eine Imp­fung hin­zu­wei­sen“ auf „gesun​de​.sach​sen​.de“ vom Mai 2017, S. 9. Auf­zu­ru­fen unter https://www.gesunde.sachsen.de/download/Download_Gesundheit/Band%2015,%20die%20Pflicht%20des%20Arztes.pdf, zuletzt auf­ge­ru­fen am 12.03.2023.

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