Tarif­ana­ly­se Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung aus dem Hau­se Kon­zept & Mar­ke­ting (Stand 06.2020, Vers. 1.05)

Alle zu ver­si­chern­den Anla­gen (Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen als auch Wär­me­pum­pen) müs­sen von einem Fach­be­trieb nach aner­kann­ten Regeln der Tech­nik instal­liert wor­den sein. Nicht ver­si­che­rungs­fä­hig sind ent­spre­chend Anla­gen, die in Eigen­leis­tung instal­liert, jedoch von einem Fach­be­trieb abge­nom­men wur­den. wei­ter­le­sen…

Tarif­ana­ly­se: Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung all­safe domo von Kon­zept & Mar­ke­ting (Stand 07.2023, Vers. 1.08)

Der „Dieb­stahl von Wär­me­pum­pen als Gebäu­de­be­stand­teil* oder Grund­stücks­be­stand­teil*“ (Her­vor­he­bung durch den Autor) ist bis in Höhe von 30.000 Euro mit­ver­si­chert. Da immer häu­fi­ger von ent­spre­chen­den Dieb­stäh­len berich­tet wird, ist eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung zu begrü­ßen. Als Gebäu­de­be­stand­teil gel­ten Wärm­pum­pen, „soweit sie sich auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befin­den und der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de die­nen“. wei­ter­le­sen…

Tarif­ana­ly­se: die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung der Jani­tos (Stand 01.05.2022)

Im Rah­men der optio­na­len Mul­ti-Garan­tie besteht eine Indi­vi­du­al­ga­ran­tie. Über die­se besteht Ver­si­che­rungs­schutz für Wohn­ge­bäu­de­ri­si­ko­än­de­run­gen und neue Wohn­ge­bäu­de­ri­si­ken, ohne dass eine Ände­rungs­an­zei­ge durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer erfol­gen muss. Der Zeit­raum der auto­ma­ti­schen Mit­ver­si­che­rung beginnt mit dem Datum der Risi­ko­än­de­rung bzw. mit dem Ein­tritt des neu­en Risi­kos. Sie gilt bis zur fol­gen­den Haupt­fäl­lig­keit des Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges zuzüg­lich zwölf wei­te­rer Mona­te. Die­se Garan­tie kann zusam­men mit dem Rest der Mul­ti-Garan­tie jeder­zeit mit Frist von einem Monat gekün­digt wer­den. Die bis­he­ri­ge Indi­vi­du­al­up­date der vor­her­ge­hen­den Tarif­ge­ne­ra­ti­on wird nicht mehr ange­bo­ten. wei­ter­le­sen…

Sach­ver­si­che­rung: All­ge­fah­ren­de­ckung mit erheb­li­chen Unterschieden

Mit­un­ter wird zwi­schen einer Mit­ver­si­che­rung auch unbe­nann­ter Gefah­ren und einer All­ge­fah­ren­de­ckung unter­schie­den. Tat­säch­lich bedeu­ten bei­de Benen­nun­gen kei­nen rele­van­ten Unter­schied. Wer­den unbe­nann­te Gefah­ren grund­sätz­lich oder gegen Zuschlag mit­ver­si­chert, so erwei­tert dies nur die bereits benann­ten Gefah­ren. Man könn­te also von einer „unech­ten All­ge­fah­ren­de­ckung“ spre­chen. Inso­fern gibt es also nur All­ge­fah­ren­de­ckun­gen (All­Risk) ohne Benen­nung kon­kre­ter Gefah­ren, Tari­fe mit abschlie­ßend benann­ten Gefah­ren sowie sol­che, bei denen ein Teil der Gefah­ren benannt und ein Teil der Gefah­ren unbe­nannt sind. Wer­den unbe­nann­te Gefah­ren ver­si­chert, so schließt dies unbe­kann­te Gefah­ren mit ein wei­ter­le­sen…