Tarif­ana­ly­se: die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung der Jani­tos (Stand 01.05.2022)

Die Jani­tos Ver­si­che­rung AG wur­de im Jah­re 2000 als MLP Ver­si­che­rung AG gegrün­det, bevor sie 2005 von der Gotha­er All­ge­mei­ne Ver­si­che­rung AG über­nom­men wur­de und ihren heu­ti­gen Namen erhielt. Mit ihrem Ange­bot wen­det sich das Unter­neh­men an Mak­ler und ande­re unab­hän­gi­ge Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler. Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­run­gen ver­treibt der Ver­si­che­rer seit Juli 2008.

Aktu­ell bie­tet die Jani­tos ihre Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung in den Tarif­li­ni­en Balan­ce und Best Sel­ec­tion an.

Hin­weis: eine Zusam­men­fas­sung der wich­tigs­ten Punk­te zum Tarif fin­den Sie am Ende die­ses Beitrages.

Wert­ermitt­lung setzt kor­rek­te Anga­be der Wohn­flä­che voraus

Kal­ku­la­ti­ons­grund­la­ge ist die Ver­si­che­rungs­sum­me Wert 1914. Alter­na­tiv kann eine Ver­si­che­rungs­sum­me in Euro ver­ein­bart wer­den. Wie üblich, han­delt es sich um eine glei­ten­de Neu­wert­ver­si­che­rung. Zur Ermitt­lung der Ver­si­che­rungs­sum­me ist die Anga­be der kor­rek­ten Wohn­flä­che erforderlich.

Ermitt­lung der Wohn­flä­che nach Wert 1914.

Die Wohn­flä­che ist die Grund­flä­che einer Woh­nung einschl. Hobby‑, Büro- und Pra­xis­räu­men. Aus­ge­nom­men sind dabei Trep­pen, Kel­ler­räu­me und Spei­cher­räu­me (soweit nicht zu Wohn- und Hob­by­zwe­cken aus­ge­baut), Bal­ko­ne, Log­gi­en und Terrassen.“

Die Ver­si­che­rungs­sum­me Wert 1914 darf 185.000 Mark nicht über­stei­gen. Es gilt eine glei­ten­de Neu­wert­ver­si­che­rung.

Bau­li­che Ände­run­gen anzeigepflichtig

Bei fal­scher Ermitt­lung der Ver­si­che­rungs­sum­me ver­zich­tet Jani­tos auf die Anrech­nung einer Unter­ver­si­che­rung, sofern die Scha­den­hö­he maxi­mal 50.000 Euro (Balan­ce) bzw. 100.000 Euro (Best Sel­ec­tion) beträgt. Die­ser Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht gilt nicht für etwa­ige Folgeschäden.

Im Fall eines grö­ße­ren Teil­scha­dens oder eines Total­scha­dens kann eine falsch ermit­tel­te Ver­si­che­rungs­sum­me zu einer Kür­zung der Ver­si­che­rungs­leis­tung füh­ren. Um im Scha­den­fall kei­ne mög­li­che Unter­ver­si­che­rung zu ris­kie­ren, sind sämt­li­che bau­li­chen Ände­run­gen nach Antrags­stel­lung zwin­gend anzu­ge­ben, sofern damit eine Ver­bes­se­rung des Wer­tes 1914 ver­bun­den ist (z. B. Dach­aus­bau­ten, Ände­run­gen der Wohn­flä­che). Für den Scha­den­fall emp­fiehlt das Unter­neh­men folgendes:

„Scha­dens­lis­te erstel­len: mit Anschaf­fungs­da­tum und Wert (Kauf­be­le­ge sam­meln!)“[1]

Ist jedes Grund­stück eingefriedet?

Immer wie­der kommt es vor, dass ein Grund­stück aus meh­re­ren Flur­stü­cken und dar­auf Gebäu­den ver­schie­de­ner Eigen­tü­mer besteht. Hier­zu heißt es bei Jani­tos – ana­log zu diver­sen Wett­be­wer­bern – wie folgt:

„Ver­si­che­rungs­grund­stück ist das Flurstück/sind die Flur­stü­cke, auf dem das ver­si­cher­te Gebäu­de steht (Ver­si­che­rungs­ort). Tei­len sich meh­re­re Gebäu­de ein Flur­stück, so gilt als Ver­si­che­rungs­ort der­je­ni­ge Teil des Flur­stücks, der durch Ein­frie­dung oder ander­wei­ti­ge Abgren­zung dem/den im Ver­si­che­rungs­schein bezeich­ne­ten Gebäude(n) aus­schließ­lich zuge­hö­rig ist.“

In der Pra­xis wirft eine sol­che Bestim­mung durch­aus Pro­ble­me auf. Was ist, wenn sich auf einem Flur­stück meh­re­re Objek­te mit unter­schied­li­chen Eigen­tü­mern (z. B. einer Ein­zel­per­son sowie einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft) befin­den? Müs­sen sich dann alle Eigen­tü­mer über Jani­tos ver­si­chern oder bleibt es mög­lich, hier­für meh­re­re Ver­si­che­rer zu nut­zen? Jani­tos posi­tio­niert sich hier­zu wie folgt:

„Soll­ten die Flur­stü­cke tat­säch­lich nicht getrennt sein, emp­feh­len wir die Absi­che­rung als Eigentümergemeinschaft.“

Sehr oft wird von Nach­bar­grund­stü­cken ein schma­ler Strei­fen Land als sepa­ra­tes Flur­stück dazu­ge­kauft. Im Ein­zel­fall han­delt es sich dabei um unbe­bau­te, teil­wei­se auch um bebau­te Grund­stü­cke. Wel­che Aus­wir­kun­gen hat eine sol­che Kon­stel­la­ti­on auf die Aus­le­gung der oben zitier­ten Bedin­gun­gen? Hier­zu schriebt Jani­tos auf Nachfrage:

„In den Wohn­ge­bäu­de­be­din­gun­gen steht, dass pri­vat genutz­te Räu­me in Gebäu­den nur dann zum Ver­si­che­rungs­ort zäh­len, wenn sie sich auf dem­sel­ben Grund­stück befin­den. Hier­für ist jedoch nicht die grund­buch­recht­li­che Lage ent­schei­dend, son­dern es kommt auf die ört­li­chen Gege­ben­hei­ten und auf die Ver­kehrs­auf­fas­sung an. Wenn die Grund­stü­cke anein­an­der­gren­zen und als „eines“ genutzt wer­den, wür­de es sich laut unse­rer Ein­schät­zung gemäß der Ver­kehrs­auf­fas­sung um das „sel­be Grund­stück“ handeln.“

Was ist, wenn z.B. in einem kon­kre­ten mir bekann­ten Fall eine Woh­nung einer Per­son gehört, die­se aber auf 6 Gara­gen errich­tet wur­de, von denen 3 einer Per­son und 3 dem Woh­nungs­ei­gen­tü­mer gehö­ren? Bei nur einem Flur­stück dürf­te eine kon­kre­te Abgren­zung nur in Form von Son­der­ei­gen­tums­rech­ten mög­lich sein. Hier­zu heißt es von Sei­ten der Janitos:

„Eine pau­scha­le Aus­sa­ge ist in einem so indi­vi­du­el­len Fall schwie­rig. Unse­re Emp­feh­lung geht aber klar dahin, dass alle 6 Gara­gen sowie die Woh­nung in einem Ver­si­che­rungs­ver­trag als Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft abge­si­chert werden.“

Was ist, wenn das Flur­stück gar kei­ne oder nur eine teil­wei­se Umfrie­dung oder Abgren­zung von den im Ver­si­che­rungs­schein bezeich­ne­ten Gebäu­de hat? Womög­lich ist nur eines der Objek­te auf dem Flur­stück über die Jani­tos, ein ande­res hin­ge­gen über einen Wett­be­wer­ber ver­si­chert. Gera­de bei Tei­lun­gen von Grund­stü­cken kann es vor­kom­men, dass etwa zwei Gebäu­de sehr eng anein­an­der­ge­baut wur­den, so dass sich das Dach des Einen Hau­ses mit dem Flur­stück des ande­ren Gebäu­des über­lappt. Wann liegt also kon­kret eine „ander­wei­ti­ge Abgren­zung“ vor? Hier­zu schreibt der Versicherer:

„Die Begriff­lich­keit der Abgren­zung ist nicht näher defi­niert, daher kann aus unse­rer Sicht auch ein Zaun, Rand­stei­ne, Gar­ten­he­cken als Abgren­zung dienen.“

Eine ande­re Klar­stel­lung, wie eine sol­che Rege­lung in der Pra­xis gemeint sein könn­te, bie­tet etwa der Tarif all­safe casa (Stand 04.2021) von Kon­zept & Mar­ke­ting. Hier heißt es zur „ander­wei­ti­gen Abgren­zung“, dass die­se „z. B. durch Fest­le­gung als Ihr Son­der­ei­gen­tum gemäß Tei­lungs­er­klä­rung“ erfol­gen kön­ne. Offen­bar ver­steht Jani­tos dies anders.

Dau­er­haf­ter Leer­stand nicht versicherbar

Ver­si­che­rungs­schutz besteht als glei­ten­de Neu­wert­ver­si­che­rung. Ver­si­cher­bar sind stän­dig bewohn­te Einfamilien‑, Zwei­fa­mi­li­en- oder Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser, die maxi­mal 60 Tage im Jahr unun­ter­bro­chen unbe­wohnt sind. Ist ein Gebäu­de zwi­schen 60 und 180 Tagen im Jahr unun­ter­bro­chen unbe­wohnt, so ist Ver­si­che­rungs­schutz nur nach vor­he­ri­ger Anfra­ge bei Jani­tos ver­si­cher­bar. Bei Antrags­stel­lung län­ger als 180 Tage leer­ste­hen­de Häu­ser sind nicht versicherbar.

Ist ein bereits ver­si­cher­tes Wohn­ge­bäu­de unbe­wohnt, so kann nach § 17 Nr. 1b) bereits dann eine Gefahr­er­hö­hung vor­lie­gen, wenn das Gebäu­de oder der über­wie­gen­de Teil eines Gebäu­des nicht genutzt wird.  Bedin­gungs­sei­tig sind kei­ne Aus­nah­men wegen z. B. Krank­heit, Urlaub oder wegen der Eigen­schaft als Berufs­pend­ler benannt.

Das zu ver­si­chern­de Gebäu­de muss sich in Deutsch­land befin­den. Der Gewer­be­an­teil im Rah­men der ver­bun­de­nen Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung darf maxi­mal 50 Pro­zent betra­gen. Bei teil­wei­se gewerb­li­cher Nut­zung ist eine Ver­si­che­rung nur mög­lich, sofern es sich um Büro­räu­me und / oder Pra­xen handelt.

Car­ports, Gara­gen und Neben­ge­bäu­de abhän­gig von Grö­ße und Wert mitversichert

Ohne Zuschlag mit­ver­si­chert sind fest mit dem Grund und Boden ver­an­ker­te Gara­gen auf dem im Ver­si­che­rungs­schein bezeich­ne­ten Grund­stück. Als sons­ti­ge Grund­stücks­be­stand­tei­le mit­ver­si­chert sind des Wei­te­ren bis zur Höhe von 15.000 Euro (Balan­ce) bzw. 25.000 Euro (Best Sel­ec­tion) fest mit dem Grund und Boden ver­an­ker­te Car­ports.

Dar­über hin­aus sind im Tarif Best Sel­ec­tion mit­ver­si­chert Gar­ten- und Gerä­te­häu­ser sowie Gewächs­häu­ser mit einer Grund­flä­che von bis zu 10 m², maxi­mal jedoch bis zu einem Betrag von 25.000 Euro. Im Tarif Balan­ce sind Gar­ten- und Gerä­te­häu­ser, nicht jedoch Gewächs­häu­ser, unab­hän­gig von ihrer Grö­ße, jedoch höchs­tens bis zu einem Betrag von 15.000 Euro mit­ver­si­chert. Sons­ti­ge Neben­ge­bäu­de auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück sind bis 25 m² (Balan­ce) bzw. 50 m² (Best Sel­ec­tion) Grund­flä­che mit­ver­si­chert. Vor­aus­set­zung ist, dass die­se nicht zu Wohn­zwe­cken genutzt sind und mas­si­ve Außen­wän­de haben.  Inwie­fern die benann­ten Neben­ge­bäu­de auch bei neben­be­ruf­li­cher, gewerb­li­cher oder land­wirt­schaft­li­cher Nut­zung mit­ver­si­chert sind, geht aus den Annah­me­richt­li­ni­en nicht hervor.

Gebäu­de der Bau­art­klas­sen IV und V sowie der Fer­tig­haus­grup­pe IV sind nur auf Anfra­ge ver­si­cher­bar. Dies betrifft etwa Block­hüt­ten oder Gebäu­de mit wei­cher Dachung aus Reet, Holz­schin­deln oder Stroh.

Alt­bau­ten nur ein­ge­schränkt versicherbar

Nur auf Anfra­ge ver­si­cher­bar sind Ein- oder Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser mit einem (ver­si­che­rungs­tech­ni­schen) Gebäu­de­al­ter von über 50 Jah­ren. Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser ab drei Wohn­ein­hei­ten sind nur bis zu einem ent­spre­chen­den Alter von 50 Jah­ren ver­si­cher­bar. Inwie­fern im Ein­zel­fall auch denk­mal­ge­schütz­te Gebäu­de oder sogar Flä­chen- oder Ensem­ble­denk­mä­ler ver­si­cher­bar sind, geht aus den Annah­me­richt­li­ni­en nicht her­vor. Nach § 17 Nr. 1 e) VGB 2010 der Bedin­gun­gen ist das spä­te­re Stel­len eines Gebäu­des unter Denk­mal­schutz anzei­ge­pflich­tig. Der Ver­si­che­rer stellt die Situa­ti­on wie folgt klar:

Gemäß unse­ren Annah­me­richt­li­ni­en ist die Ver­si­cher­bar­keit von denk­mal­ge­schütz­ten Gebäu­den gege­ben, aller­dings sind Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser mit einem ver­si­che­rungs­tech­ni­schen Gebäu­de­al­ter von über 50 Jah­ren anfra­ge­pflich­tig und wer­den indi­vi­du­ell geprüft.“

Um das ver­si­che­rungs­tech­ni­sche Gebäu­de­al­ter zu ver­bes­sern, steht es dem Kun­den frei, eine Kom­plett­sa­nie­rung ein­zel­ner Gewer­ke oder eine Kern­sa­nie­rung nachzuweisen:

„Bei Gebäu­den, deren gesam­te Elek­tro­in­stal­la­tio­nen, das kom­plet­te Lei­tungs­was­ser- und Hei­zungs-sys­tem sowie das Dach erneu­ert wur­den, wird zur Berech­nung des Gebäu­de­al­ters nicht das Bau­jahr, son­dern das Sanie­rungs­jahr her­an­ge­zo­gen. Fan­den die Sanie­rungs­maß­nah­men der ein­zel­nen Be-rei­che inner­halb ver­schie­de­ner Jah­re statt, wird zur Berech­nung des Gebäu­de­al­ters das Jahr der ältes­ten Sanie­rung zu Grun­de gelegt.“

Wur­den alle oder ein­zel­ne Gewer­ke nur teil­wei­se, etwa jeweils zu 95 % saniert, wird kein güns­ti­ge­res Gebäu­de­al­ter zugrun­de gelegt. Gebäu­de, die erst nach Ver­trags­be­ginn ein Alter von 50 Jah­ren über­stei­gen, blei­ben nach den zugrun­de­lie­gen­den Bedin­gun­gen grund­sätz­lich wei­ter­hin mitversichert.

Mit Aus­nah­me von Neu­bau­ten, muss für das zu ver­si­chern­de Gebäu­de in den letz­ten 12 Mona­ten vor Antrag­stel­lung bereits eine Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung bestan­den haben. Bestand eine vor­he­ri­ge Ver­si­che­rung und wur­de die­se von Jani­tos oder einem ande­ren Vor­ver­si­che­rer gekün­digt, so ist kein Ver­si­che­rungs­schutz möglich.

Eine Ver­si­cher­bar­keit ist wie üblich wei­ter abhän­gig von der Anzahl an Vor­schä­den:

  • Ver­si­cher­bar sind Gebäu­de mit maxi­mal 1 Lei­tungs­was­ser­schä­den oder bis 2 Vor­schä­den in den letz­ten 5 Jah­ren bzw. ohne Ele­men­tar­schä­den in den letz­ten 10 Jah­ren vor Antragsstellung.
  • Nur auf Anfra­ge ver­si­cher­bar sind Gebäu­de mit min­des­tens einem Ele­men­tar­scha­den in den letz­ten 10 Jah­ren vor Antragsstellung.
  • Nicht ver­si­cher­bar sind Gebäu­de mit 2 oder mehr Lei­tungs­was­ser- bzw. mehr als drei Vor­schä­den in den letz­ten 5 Jah­ren bzw. zwei oder mehr Ele­men­tar­schä­den in den letz­ten 10 Jah­ren vor Antragsstellung.

Viel­fäl­ti­ge Erweiterungsoptionen

Die Grund­de­ckung lässt sich optio­nal wie folgt erweitern:

  • Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung (Schä­den durch Über­schwem­mung, Rück­stau, Erd­be­ben, Erd­sen­kung, Erd­rutsch, Schnee­druck, Lawi­nen, Dach­la­wi­nen und Vul­kan­aus­bruch). Es gilt eine Selbst­be­tei­li­gung von 10 % des Scha­dens, min. 500 Euro, max.  5.000 Euro.Bei nicht vor­han­de­ner oder nicht funk­ti­ons­fä­hi­ger Rück­stau­si­che­rung erhöht sich die Selbst­be­tei­li­gung bei Rückstau­schä­den auf 10 % des ent­schä­di­gungs­pflich­ti­gen Betrags, min. 2.500 Euro, max. 10.000 Euro.  Risi­ken in der ZÜRS-Zone 4 wer­den nicht gezeich­net, für Risi­ken der ZÜRS-Zone 0 ist eine Direk­ti­ons­an­fra­ge erfor­der­lich. Sofern kei­ne unun­ter­bro­che­ne Vor­ver­si­che­rung besteht, gilt eine War­te­zeit von einem Monat ab Ver­si­che­rungs­be­ginn. Der Ver­si­che­rer emp­fiehlt aus­drück­lich, sich vom Kun­den unter­schrei­ben zu las­sen, falls die­ser auf eine erwei­ter­te Ele­men­tar­scha­den­de­ckung ver­zich­ten möch­te[2].
  • Glas­ver­si­che­rung (Schä­den an der Gebäu­de- und Mobiliarverglasung)
  • Erneu­er­ba­re Ener­gien (Ver­si­che­rungs­schutz für betriebs­fer­ti­ge Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen bis 20 kWp, Solar­ther­mie­an­la­gen, sowie ober­flä­chen­na­he Geo­ther­mie­an­la­gen und sons­ti­ge Wärmepumpenanlagen)
  • Haus­schutz­brief (diver­se Assis­tance­leis­tun­gen bis jeweils 500 Euro, u. a. Ent­fer­nung von Wes­pen­nes­tern, Orga­ni­sa­ti­on und Kos­ten­über­nah­me für Schäd­lings­be­kämp­fung sowie Orga­ni­sa­ti­on und Kos­ten­über­nah­me von pro­vi­so­ri­schen Siche­rungs­maß­nah­men bei einer Dach­be­schä­di­gung durch Sturm)
  • All­ge­fah­ren­ver­si­che­rung (der Ein­schluss ist nur im Tarif Best Sel­ec­tion mög­lich. Eine Mit­ver­si­che­rung ist auch ohne Ein­schluss der Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung mög­lich. Im Scha­den­fall gilt eine Selbst­be­tei­li­gung von 250 Euro)
  • Mul­ti-Garan­tie (der Ein­schluss ist nur im Tarif Best Sel­ec­tion mög­lich. Ein­schluss u. a. von Markt- und Indi­vi­du­al­ga­ran­tie, Ver­zicht auf Quo­telung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung einer Oblie­gen­heit bis 25 % der Ver­si­che­rungs­sum­me sowie ver­bes­ser­ter Ver­si­che­rung von Ableitungsrohren)
  • Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung (der Ein­schluss ist nur im Tarif Best Sel­ec­tion mög­lich. Rabatt von 30 %. Ver­si­che­rungs­schutz für maxi­mal 15 Monate

Bran­chen­üb­lich ist das Gebäu­de­al­ter prä­mi­en­er­heb­lich (sie­he § 47 der Zusatz­be­din­gun­gen Balan­ce bzw. § 54 der Zusatz­be­din­gun­gen Best Sel­ec­tion). Wie bei vie­len Wett­be­wer­bern fin­det eine auto­ma­ti­sche Bei­trags­an­pas­sung mit stei­gen­dem Alter des Objekts statt. Eine kon­kre­te Anpas­sungs­hö­he wird bedin­gungs­sei­tig nicht benannt, kön­ne „jedoch auf Wunsch ger­ne mit­ge­teilt“ wer­den. § 10 Nr. 1 sowie § 12 Nr. 1 der Bedin­gun­gen benen­nen hier­zu allein den glei­ten­den Neu­wert. Der Ver­si­che­rer stellt klar:

„Einen Neu­bau­nach­lass bie­ten wir nicht an, daher kön­nen wir Ihnen kei­ne Höhe des Neu­bau­nach­las­ses mitteilen.“

Bei Ver­ein­ba­rung einer monat­li­chen oder vier­tel­jähr­li­chen Zahl­wei­se wird von Jani­tos ein Raten­zah­lungs­zu­schlag in Höhe von 5 % erho­ben, bei halb­jähr­li­cher Zahl­wei­se von 3 %. Bei monat­li­cher Zahl­wei­se ist eine Zah­lung nur per Last­schrift möglich.

Der Min­dest­jah­res­net­to­bei­trag laut Annah­me­richt­li­ni­en beträgt 40,00 Euro. Eine halb­jähr­li­che Zahl­wei­se kann bereits ab einer Jah­res­net­to­prä­mie von 30,00 Euro ver­ein­bart wer­den, eine vier­tel­jähr­li­che bzw. monat­li­che Zahl­wei­se ab min­des­tens 60,00 Euro bzw. 180,00 Euro.

Klein­schä­den bes­ser selbst zahlen?

Der Ver­si­che­rer bie­tet einen Nach­lass bei Ver­ein­ba­rung einer Selbst­be­tei­li­gung für die Gefah­ren Feu­er, Lei­tungs­was­ser sowie Sturm / Hagel:

  • 250 Euro Selbstbeteiligung
  • 500 Euro Selbstbeteiligung
  • 1.000 Euro Selbstbeteiligung

In kon­kret berech­ne­ten Mus­ter­bei­spie­len betru­gen die Nach­läs­se ca. 7 % (250 Euro Selbst­be­tei­li­gung), ca. 12 % Nach­lass (500 Euro Selbst­be­tei­li­gung) bzw. ca. 21 % Nach­lass (1.000 Euro Selbstbeteiligung).

Die Selbst­be­tei­li­gung fin­det kei­ne addi­ti­ve Anwen­dung auf eine optio­nal mit­ver­si­cher­te Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung, Glas­ver­si­che­rung, den Haus­schutz­brief, den Bau­stein Erneu­er­ba­re Ener­gien oder den Ein­schluss auch unbe­nann­ter Gefahren.

Bei­trags­nach­läs­se durch die Zuge­hö­rig­keit zum Öffent­li­chen Dienst oder Bün­del­nach­läs­se sind nach den vor­lie­gen­den Infor­ma­tio­nen nicht möglich.

Ver­ein­bart wird pau­schal eine Ver­trags­lauf­zeit von einem Jahr. Ver­trags­be­ginn ist stets um 00:00 Uhr des ver­ein­bar­ten Datums.

Eine Kün­di­gung des Ver­si­che­rungs­schut­zes ist für den Ver­si­che­rungs­neh­mer wie auch für den Ver­si­che­rer mit Frist von drei Mona­ten zum Ende des Ver­si­che­rungs­jah­res möglich.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs Best Sel­ec­tion 2022 aus dem Hau­se Janitos

  • Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV-Garan­tie) zur Wohn­ge­bäu­de- und Glas­ver­si­che­rung. Die Garan­tie bezieht sich auf die zum Scha­den­zeit­punkt gül­ti­gen Musterbedingungen.
  • Im Rah­men der optio­na­len Mul­ti-Garan­tie besteht eine Indi­vi­du­al­ga­ran­tie. Über die­se besteht Ver­si­che­rungs­schutz für Wohn­ge­bäu­de­ri­si­ko­än­de­run­gen und neue Wohn­ge­bäu­de­ri­si­ken, ohne dass eine Ände­rungs­an­zei­ge durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer erfol­gen muss. Der Zeit­raum der auto­ma­ti­schen Mit­ver­si­che­rung beginnt mit dem Datum der Risi­ko­än­de­rung bzw. mit dem Ein­tritt des neu­en Risi­kos. Sie gilt bis zur fol­gen­den Haupt­fäl­lig­keit des Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges zuzüg­lich zwölf wei­te­rer Mona­te. Die­se Garan­tie kann zusam­men mit dem Rest der Mul­ti-Garan­tie jeder­zeit mit Frist von einem Monat gekün­digt wer­den. Die bis­he­ri­ge Indi­vi­du­al­up­date der vor­her­ge­hen­den Tarif­ge­ne­ra­ti­on wird nicht mehr angeboten.
  • Neu­ta­rif­ga­ran­tie. Grund­sätz­lich gilt die­se für bei­trags­neu­tra­le Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen, nicht jedoch für die Leis­tungs­ar­ten Glas oder Ele­men­tar­scha­den­de­ckung:

„Im Rah­men der Neu­ta­rif­ga­ran­tie regu­liert Jani­tos Scha­den­fäl­le von Wohn­ge­bäu­de­ver­trä­gen, die sich noch in einer alten Tarif­ge­ne­ra­ti­on befin­den, immer ent­spre­chend dem Leis­tungs- und Deckungs­um­fang der aktu­ell im Neu­ge­schäft ange­bo­te­nen Tarif­ge­ne­ra­ti­on. Soll­te die ursprüng­lich abge­schlos­se­ne Tarif­ge­ne­ra­ti­on dage­gen bes­se­re Leis­tun­gen bie­ten als die aktu­el­le, behält die für den Ver­si­che­rungs­neh­mer güns­ti­ge­re Vari­an­te ihre Gültigkeit.“

  Die­se Garan­tie kann vom Ver­si­che­rer jeder­zeit mit Frist von einem Monat gekün­digt werden.

  • Im Rah­men der optio­na­len Mul­ti-Garan­tie ist mit­ver­si­chert eine Markt­ga­ran­tie (Best-Leis­tungs-Garan­tie) bis in Höhe von 200.000 Euro. Wie üblich ist u.a. eine Leis­tungs­er­wei­te­rung hin­sicht­lich wei­te­rer Ele­men­tar­ge­fah­ren sowie unbe­nann­ter Gefah­ren nicht mög­lich. Die­se Garan­tie kann jeder­zeit mit Frist von einem Monat gekün­digt werden.
  • Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung, nicht jedoch Sum­men­dif­fe­renz­de­ckung, für einen Zeit­raum von maxi­mal 15 Mona­ten. In die­sem Zeit­raum gibt es einen Rabatt von 30 % der ver­ein­bar­ten Jah­res­prä­mie für den Haupt­ver­trag. Der Rabatt gilt gemäß den Annah­me­richt­li­ni­en aus­schließ­lich für die Grund­de­ckung und bezieht sich somit nicht auf die optio­na­len Zusatz­pa­ke­te (z. B. eine ggf. ver­ein­bar­te Glas- oder Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung). Im Vor­ver­trag nicht ver­si­cher­te Gefah­ren (z. B. unbe­nann­te Gefah­ren oder erwei­te­re Ele­men­tar­ge­fah­ren) sind über die Dif­fe­renz­de­ckung nicht mitversichert.
  • Aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz für Scha­den­fäl­le bei unkla­rer Zustän­dig­keit nach Ver­si­cher­er­wech­sel.
  • Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie (Besitz­stands­ga­ran­tie), sofern zwi­schen dem Vor­ver­trag und dem Neu­ver­trag bei der Jani­tos eine zeit­li­che Lücke von maxi­mal drei Mona­ten bestand. Nicht ver­si­chert sind Gefah­ren (z. B. unbe­nann­te Gefah­ren, erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren), die im Vor­ver­trag ver­si­chert, im Neu­ver­trag jedoch nicht gegen Zuschlag ein­ge­schlos­sen wur­den. Als Teil der optio­na­len Mul­ti-Garan­tie kann der Ver­si­che­rer die­se Garan­tie jeder­zeit mit Frist von einem Monat kündigen.
  • Sofern gegen Zuschlag die optio­na­le Mul­ti-Garan­tie ein­ge­schlos­sen wur­de, gilt ein Ver­zicht auf Anrech­nung einer Unter­ver­si­che­rung für Teil­schä­den bis in Höhe von 100.000 Euro.
  • Für wert­stei­gern­de bau­li­che Maß­nah­men besteht eine bei­trags­freie Vor­sor­ge­ver­si­che­rung von 30 % der Ver­si­che­rungs­sum­me. Die­se Mit­ver­si­che­rung besteht bis zum Ende des lau­fen­den Versicherungsjahres.
  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit vor Voll­endung des 58. Lebens­jah­res für einen Zeit­raum von bis zu 12 Mona­ten. Frü­hes­tens besteht Anspruch auf die­se Leis­tung 12 Mona­te nach Ver­trags­be­ginn. Unter den bedin­gungs­ge­mäß beschrie­be­nen Vor­aus­set­zun­gen ist Ver­si­che­rungs­schutz auch für Selbst­stän­di­ge möglich.
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für wei­te­re Grund­stücks­be­stand­tei­le bis in Höhe von 25.000 Euro (u. a. Gar­ten­häu­ser, Grund­stücks­ein­frie­dun­gen, Hun­de­hüt­ten, Sau­nen, Schwimm­be­cken, Wäsche­spin­nen, Tep­pich­stan­gen, Ter­ras­sen­über­da­chun­gen und Pavil­lons, nicht jedoch z. B. Figu­ren, Gas­tanks, Klein­klär­an­la­gen zur Rei­ni­gung von häus­li­chen Abwäs­sern, Öltanks, Pel­lett­spei­cher, Plas­ti­ken, Skulp­tu­ren, Whirl­pools oder Zis­ter­nen. Son­nen­en­er­gie­an­la­gen, Wind­kraft­klein­an­la­gen, ober­flä­chen­na­he geo­ther­mi­sche Anla­gen, Klein­wind­kraft­an­la­gen und Luft­wär­me­pum­pen­an­la­gen sind gemäß § 65 der Bedin­gun­gen als „Anla­gen zur Erzeu­gung erneu­er­ba­rer Ener­gien“ mit­ver­si­chert.  Sofern der Bau­stein „Erneu­er­ba­re Ener­gien“ gegen Zuschlag ein­ge­schlos­sen wur­de, besteht eine All­ge­fah­ren­de­ckung ein­schließ­lich Ertrags­aus­fall­ver­si­che­rung für Wär­me­pum­pen­an­la­gen (z. B. Luft­wär­me­pum­pen­an­la­gen) sowie auf dem Dach befes­tig­te Solarthermieanlagen.
  • Ver­si­chert ist benann­tes Gebäu­de­zu­be­hör (ins­be­son­de­re Müll­bo­xen sowie Klin­gel- und Brief­kas­ten­an­la­gen, Gemein­schafts­wasch­ma­schi­nen und ‑trock­ner, Brenn­stoff­vor­rä­te für Sam­mel­hei­zun­gen sowie fest mit dem Gebäu­de oder Grund­stück ver­bun­de­ne Lade­sta­tio­nen für Elek­tro­au­tos und ande­re bat­te­rie­be­trie­ben Fahr­zeu­ge.  Jani­tos zufol­ge erge­be sich aus § 5 (2) c) in Ver­bin­dung mit § 62 Ver­si­che­rungs­schutz unter ande­rem auch für Anten­nen, Brief­käs­ten, Müll­be­häl­ter­bo­xen sowie  pri­va­te Markisen.
  • Mit­ver­si­che­rung von beweg­li­chem Gebäu­de­zu­be­hör, das künf­tig in das Gebäu­de ein­ge­bracht wer­den soll(aus­drück­lich z. B. Brenn­vor­rä­te oder Vor­rä­te an Bau­stof­fen, Boden­be­lä­ge, Flie­sen oder Tapeten).
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­fal­lesDie­ser Ver­zicht gilt nicht im Rah­men der optio­nal ein­schließ­ba­ren Allgefahrendeckung.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Oblie­gen­hei­ten, die der Ver­si­che­rungs­neh­mer vor Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les zu erfül­len hat (Ein­hal­tung aller gesetz­li­chen, behörd­li­chen sowie ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Sicher­heits­vor­schrif­ten sowie Ein­hal­tung aller sons­ti­gen ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Oblie­gen­hei­ten). Der Kür­zungs­ver­zicht bezieht sich nur auf Schä­den bis in Höhe von 25 % der Ver­si­che­rungs­sum­me. Ober­halb die­ser Gren­ze besteht für den Ver­si­che­rer das Anrecht auf Kür­zung der Leis­tung in Abhän­gig­keit vom kon­kre­ten Ver­schul­den. Ein Ver­zicht auch auf Oblie­gen­hei­ten im Scha­den­fall besteht nicht. Wird ergän­zend die optio­na­le Mul­ti-Garan­tie abge­schlos­sen, gilt der Ver­zicht bis zur ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­sum­me. Dies gilt sowohl für den Ver­si­che­rungs­neh­mer als auch sei­nen etwa­igen Reprä­sen­tan­ten. Hier lesen sich die Bedin­gun­gen so, dass nun auch ein Ver­zicht für Oblie­gen­hei­ten im Scha­den­fall besteht.
  • Ver­se­hens­klau­sel bei ein­fa­chen (grob) fahr­läs­sig began­ge­nen Anzeigepflichtverletzungen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den unmit­tel­bar durch Rauch oder Ruß, der plötz­lich bestim­mungs­wid­rig aus im Ver­si­che­rungs­ort befind­li­chen Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Tro­cken­an­la­gen aus­tritt, beschä­digt oder zer­stört wer­den. Ent­spre­chend besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den unmit­tel­bar durch Rauch oder Ruß, der etwa von einem Nach­bar­grund­stück auf ver­si­cher­te Sachen einwirkt.
  • Optio­na­le Mit­ver­si­che­rung auch von Schä­den durch unbe­nann­te Gefah­ren. Eine aus­drück­li­che Beweis­last­um­kehr zu Guns­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers ist nicht ein­ge­schlos­sen. Aus­ge­schlos­sen sind wie all­ge­mein üblich u. a. Schä­den durch Grund­was­ser oder Schim­mel, Schwamm, Fäul­nis oder Pilz­be­fall, aber auch durch Aus­ufe­rung von Nord- oder Ost­see. Im Scha­den­fall gilt eine Selbst­be­tei­li­gung von 250 Euro. Ver­zich­tet wird auf die Aus­schluss­be­stim­mun­gen aus der Grund­ver­si­che­rung. Bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­fal­les besteht im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung kein Ver­zicht auf Kür­zung der Leistung.
  • Grund­sätz­lich ver­si­chert sind Schä­den durch Sturm erst ab Wind­stär­ke 8 (= 62 km h). Unter­halb die­ser Wind­stär­ke sowie bei Durch­zug besteht (ohne aus­drück­li­che Klar­stel­lung) Ver­si­che­rungs­schutz mit 250 Euro Selbst­be­tei­li­gung im Rah­men der optio­nal ver­si­cher­ba­ren unbe­nann­ten Gefah­ren. Dies ergibt sich dar­aus, dass sol­che Schä­den nicht die Defi­ni­ti­on eines Sturms nach § 4 Nr. 2 a) VGB 2010 erfül­len und somit nicht nach § 2 der All­ge­fah­ren­ver­si­che­rung aus­ge­schlos­sen sind.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den an Fuß­bo­den­be­lä­gen aller Art, Tape­ten und Farb­in­nen­an­stri­chen des ver­si­cher­ten Gebäu­des, die durch die unmit­tel­ba­re Ein­wir­kung von Regen­was­ser sowie Schmelz­was­ser von Schnee und Eis oder deren Fol­gen, ent­ste­hen. Die Höchstent­schä­di­gung hier­für beträgt 15.000 Euro.
  • Im Rah­men der optio­nal gegen Zuschlag ver­si­cher­ba­ren unbe­nann­ten Gefah­ren sind mit 250 Euro Selbst­be­tei­li­gung mit­ver­si­chert Schä­den durch das unmit­tel­ba­re Ein­drin­gen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch ord­nungs­ge­mäß geschlos­se­ne Fens­ter oder Außen­tü­ren oder durch ande­re Öff­nun­gen. Aus­ge­schlos­sen sind Schä­den durch Luft­feuch­tig­keit, sons­ti­ge All­mäh­lich­keits­schä­den sowie durch Kon­struk­ti­ons- oder Materialfehler.
  • Aus­drück­lich mit­ver­si­chert sind Seng­schä­den und Schmor­schä­den, ohne dass es sich um einen Feu­er­fol­ge­scha­den han­deln muss.
  • Mit­ver­si­chert ist der Anprall von Luft‑, Schienen‑, Kraft- und Was­ser­fahr­zeu­gen oder sons­ti­ger Flug­kör­per. Somit sind Schä­den durch den Anprall von sons­ti­gen fahr­ba­ren oder selbst fahr­ba­ren Arbeits­ma­schi­nen nur über die optio­nal mit­ver­si­cher­ba­ren unbe­nann­ten Gefah­ren mit 250 Euro Selbst­be­tei­li­gung eingeschlossen.Da u. a. auch Grund­stücks­ein­frie­dun­gen (z. B. Hecken)zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren, ist auch der Anprall gegen die­se mit­ver­si­chert. Eine bedin­gungs­sei­ti­ge Klar­stel­lung hier­zu ist nicht vorhanden.
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung, an Gas­lei­tun­gen sowie an Roh­ren von Schwimm­be­cken, Klima‑, Wärmepumpen‑, Fuß­bo­den­hei­zungs- und Solar­hei­zungs­an­la­gen inner­halb von Gebäu­den. Sofern es sich bei den Zulei­tungs­roh­ren um Bestand­tei­le von Heiz­kes­seln, Boi­lern oder ver­gleich­ba­ren Anla­gen han­delt, sind nicht frost­be­ding­te Schä­den bis maxi­mal 15.000 Euro mit­ver­si­chert.
  • Außer­halb von Gebäu­den sind Zulei­tungs­roh­re der Was­ser­ver­sor­gung sowie Roh­re von Schwimm­be­cken, Klima‑, Wärmepumpen‑, Fuß­bo­den­hei­zungs- und Solar­hei­zungs­an­la­gen dann ver­si­chert, wenn sie sich auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befin­den, der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Gefahr trägt und die Roh­re der Ver­sor­gung (z. B. Ver­sor­gungs­roh­re zu ver­si­cher­ten Neben­ge­bäu­den und Gewächs­häu­sern auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück; Roh­re von Solar­ther­mie­an­la­gen auf dem Nach­bar­grund­stück; Roh­re eines benach­bar­ten Brun­nens zu einer Zis­ter­ne für Wasch­ma­schi­nen oder eine Toi­let­ten­spü­lung) ver­si­cher­ter Anla­gen und Gebäu­de die­nen. Nicht ver­si­chert sind Bruch­schä­den an Gas­lei­tun­gen außer­halb von Gebäu­den sowie Roh­re außer­halb von Gebäu­de, die nicht der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Anla­gen oder Gebäu­de die­nen (z. B. Schleu­sen- und Kanal­roh­re zur Ent­wäs­se­rung des Grund­stücks, um Ober­flä­chen­was­ser bei Hang­la­ge auf­zu­fan­gen). Frost­be­ding­te und sons­ti­ge Bruch­schä­den an Lei­tun­gen / Roh­ren von Zis­ter­nen sind sowohl inner­halb und außer­halb von Gebäu­den bis 15.000 Euro mit­ver­si­chert. Inwie­fern für ver­si­cher­te Roh­re Ver­si­che­rungs­schutz bereits ab dem Regen­was­ser­fil­ter besteht, ist bedin­gungs­sei­tig nicht klar­ge­stellt. Schä­den durch ein­fa­che Undich­tig­keit von Roh­ren (im Rah­men der optio­nal mit­ver­si­cher­ten All­ge­fah­ren­de­ckung sie­he § 2 Nr. 15 oder 20) oder sol­che durch Muf­fen­ver­satz (im Rah­men der optio­nal mit­ver­si­cher­ten All­ge­fah­ren­de­ckung sie­he § 2 Nr. 15) und Wur­ze­lein­wuchs (im Rah­men der optio­nal mit­ver­si­cher­ten All­ge­fah­ren­de­ckung sie­he § 2 Nr. 11) sind nicht mitversichert.
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an Was­ser­zu­lei­tungs- und Hei­zungs­roh­ren außer­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks. Für Roh­re, die sich auf dem Grund­stück befin­den, besteht Ver­si­che­rungs­schutz auch dann, wenn sie nicht der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen. Lie­gen die Roh­re außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks, gilt die Mit­ver­si­che­rung nur, sofern die benann­ten Roh­re der benann­ten Ver­sor­gung die­nen und der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Gefahr trägt.
  • Mit­ver­si­che­rung von Bruch­schä­den von Ablei­tungs­roh­ren inner­halb von Gebäu­den. Sofern es sich bei die­sen um Bestand­tei­le von Heiz­kes­seln, Boi­lern oder ver­gleich­ba­ren Anla­gen han­delt, sind nicht frost­be­ding­te Schä­den bis maxi­mal 15.000 Euro mit­ver­si­chert. Außer­halb von Gebäu­den auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks sind die­se bis in Höhe von 10.000 Euro (bei Ein­schluss der optio­na­len Mul­ti-Garan­tie abwei­chend bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me, sofern das Gebäu­de im Scha­den­fall maxi­mal 30 Jah­re alt ist oder die unten benann­ten Vor­aus­set­zun­gen für den Weg­fall einer Selbst­be­tei­li­gung erfüllt wur­den) mit­ver­si­chert, sol­che Ablei­tungs­roh­re, die der Ent­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen und soweit der Ver­si­che­rungs­neh­mer dafür die Gefahr trägt. Schä­den durch Muf­fen­ver­satz, Wur­ze­lein­wuchs oder ein­fa­che Undich­tig­keit fal­len nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz. Zusätz­lich zu einer im Ein­zel­fall ver­ein­bar­ten all­ge­mei­nen Selbst­be­tei­li­gung gilt für Ablei­tungs­roh­re außer­halb von Gebäu­den eine Selbst­be­tei­li­gung in Höhe von 500 Euro. Die­se ver­ein­bar­te Selbst­be­tei­li­gung ent­fällt, sofern das ver­si­cher­te Gebäu­de zum Zeit­punkt der Antrags­stel­lung maxi­mal 10 Jah­re alt ist oder ein ord­nungs­ge­mäß durch­ge­führ­ter Dich­tig­keits­nach­weis zum Zeit­punkt der Antrags­stel­lung vor­ge­legt wird. Für den Nach­weis ist zumin­dest eine ver­ein­fach­te Dicht­heits­prü­fung (DR2) nach DIN 1986 – 30 erforderlich.
  • Im Rah­men der optio­na­len All­ge­fah­ren­de­ckung mit 250 Euro Selbst­be­tei­li­gung Mit­ver­si­che­rung von Über­schwem­mungs­schä­den, wenn zwar (Dach)terrassen, Bal­ko­ne, Licht­schäch­te oder Kel­ler­ab­gän­ge, nicht jedoch der Grund und Boden des Ver­si­che­rungs­grund­stücks über­flu­tet wur­den. Glei­ches gilt für Schä­den durch Stark­re­gen, der als Ober­flä­chen­was­ser unmit­tel­bar durch Türen, (Licht-)Schächte oder Wän­de bzw. durch Fens­ter im Kel­ler, Erd­ge­schoss oder Sou­ter­rain ein­dringt oder für Ober­flä­chen­was­ser, das direkt durch Gara­gen­to­re oder ‑türen ein­ge­drun­gen ist. Im Rah­men der Erwei­ter­ten Ele­men­tar­scha­den­de­ckung selbst besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für sol­che Teil­über­schwem­mun­gen.
  • Gemäß § 23 Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch bestim­mungs­wid­ri­gen Was­ser­aus­tritt aus einem ver­fug­ten und ver­flies­ten Bereich, der unmit­tel­bar mit dem Rohr­sys­tem ver­bun­de­nen Ein­rich­tung angrenzt (z. B. Fugen von Dusch­plät­zen / einer Dusch­wan­ne, so z. B. eine undich­te Sili­kon­fu­ge zwi­schen einer Dusch­wan­ne und einer angren­zen­den Wand oder von eben­erdi­gen Duschen (sie­he BGH-Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR 236 / 20)[3]. Aus­ge­schlos­sen blei­ben Schä­den durch Plansch- oder Reinigungswasser.
  • Die Bedin­gun­gen stel­len klar, dass Schä­den durch Nutz­feu­er (Nutz­wär­me­schä­den) im Rah­men der Brand­de­fi­ni­ti­on mit­ver­si­chert sind.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Überspannungs‑, Über­strom- und Kurz­schluss­schä­den infol­ge von Blitz­schlag, dar­über hin­aus im Rah­men der optio­na­len All­ge­fah­ren­ver­si­che­rung mit 250 Euro Selbst­be­halt auch sons­ti­ge Schä­den durch Kurz­schluss, Über­strom sowie Schä­den durch Stromschwankungen.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch inne­re Unru­hen, Streik sowie Aussperrung.
  • Mit­ver­si­chert sind Explo­si­ons­schä­den durch Blind­gän­ger (Schä­den durch Kampf­mit­tel aus bereits abge­schlos­se­nen Kriegs­hand­lun­gen in Deutschland).
  • Mit­ver­si­chert sind im Rah­men der optio­na­len Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren mit 250 Euro Selbst­be­halt Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch den Ein­schlag eines Meteo­ri­ten sowie durch den Anprall oder Absturz von Welt­raum­schrott.
  • Grund­sätz­lich ist das Abhan­den­kom­men ver­si­cher­ter Sachen (z. B.  Sachen, die als Gebäu­de­zu­be­hör künf­tig in das Gebäu­de ein­ge­fügt wer­den sol­len) nur durch Sturm / Hagel mit­ver­si­chert, abwei­chend im Rah­men der optio­na­len All­ge­fah­ren­ver­si­che­rung mit 250 Euro Selbst­be­tei­li­gung auch durch ande­re Ursa­chen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten von Erd­reich ohne Sub­li­mit. Da im Rah­men der optio­na­len All­ge­fah­ren­ver­si­che­rung zwar unbe­nann­te Gefah­ren, nicht jedoch unbe­nann­te Kos­ten mit­ver­si­chert sind, fal­len die Kos­ten für die Dekon­ta­mi­na­ti­on von Was­ser nicht unter den Versicherungsschutz.
  • Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten infol­ge des Fehl­alarms eines Rauch­mel­ders, nicht jedoch eines Gas- oder Warn­mel­ders, bis 10.000 Euro.
  • Über­nah­me von alters- und behin­der­ten­be­ding­ten Mehr­kos­ten (z. B. Roll­stuhl- und rol­la­tor­be­ding­tem Umbau oder Ein­bau eines Trep­pen­lifts) bei Ver­si­che­rungs­fäl­len ab 25.000 Euro Min­dest­scha­den­hö­he bis maxi­mal 50.000 Euro. 
  • Ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 25.000 Euro Über­nah­me der Mehr­kos­ten für behörd­lich nicht vor­ge­schrie­be­ne ener­ge­ti­sche / öko­lo­gi­sche Moder­ni­sie­rung.
  • Über­nah­me der Mehr­kos­ten für umwelt­freund­li­che Bau­stof­fe bis in Höhe von 10.000 Euro.
  • Über­nah­me von Leck­or­tungs­kos­ten bei nur ver­mu­te­tem Rohr­bruch (Ursa­chen­su­che bei an ver­si­cher­ten Gebäu­den fest­ge­stell­ter Näs­se) bis in Höhe von 5.000 Euro.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für in Fol­ge eines Ver­si­che­rungs­falls not­wen­di­ge Hotel­un­ter­brin­gung oder eine ähn­li­che Unter­brin­gung für maxi­mal 365 Tage à 200 Euro pro Tag. Nicht mit­ver­si­chert sind Neben­kos­ten (z. B. für Park­ge­büh­ren, WLAN-Nut­zung. Früh­stück, Tele­fon). Eben­falls nicht mit­ver­si­chert sind Kos­ten, wenn für die Woh­nung des Ver­si­che­rungs­neh­mers ein Betre­tungs­ver­bot wegen der unmit­tel­ba­ren Bedro­hung durch eine ver­si­cher­te Natur­ge­fahr besteht oder weil Kampf­mit­tel aus dem 1. oder 2. Welt­krieg (Blind­gän­ger) besei­tigt wer­den müs­sen. Da es an einem kon­kre­ten Ver­si­che­rungs­fall (z. B. einer Explo­si­on) fehlt, greift hier kein Versicherungsschutz.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für Miet­aus­fall oder orts­üb­li­cher Miet­wert von Wohn­räu­men für die Dau­er von höchs­tens 36 Mona­ten. Eben­falls mit­ver­si­chert sind der orts­üb­li­che Miet­aus­fall für gewerb­lich genutz­te Räume.
  • Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für eine scha­den­be­ding­te Rück­rei­se aus dem Urlaub bis 15.000 Euro bei Ver­si­che­rungs­fäl­len ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 5.000 Euro. Nicht ver­si­cher­te sind Rück­rei­se­kos­ten bei Bil­dungs­rei­sen bzw. bei beruf­lich oder dienst­lich beding­ten Rei­sen. Inwie­fern die Kos­ten auch für mit­rei­sen­de Fami­li­en- / Haus­halts­an­ge­hö­ri­ge des Ver­si­che­rungs­neh­mers über­nom­men wer­den, ist bedin­gungs­sei­tig nicht klargestellt.
  • Mit­ver­si­chert sind die Mehr­kos­ten für den nach­ge­wie­se­nen Mehr­ver­brauch von Frisch­was­ser bzw. den Ver­lust von Öl oder Gas infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les. Nicht mit­ver­si­chert sind der Mehr­ver­brauch von Abwas­ser oder Strom (z. B. bei Strom­ver­lust aus Gas­spei­chern) bzw. der mög­li­che Ver­lust von Solen für z. B. Sole-Wasser-Erdpumpen.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung von gärt­ne­ri­schen Anla­gen (Blu­men, Sträu­cher, Büsche und Gras­flä­chen) auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück, sofern die­se durch Brand, Blitz­schlag, Lei­tungs­was­ser oder Sturm, nicht jedoch durch Hagel, erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren bzw. unbe­nann­te Gefah­ren (z. B. durch Aus­trock­nung), so stark beschä­digt wur­den, dass eine natür­li­che Rege­ne­ra­ti­on nicht zu erwar­ten ist. Nicht ver­si­chert sind Bäu­me, Klet­ter­pflan­zen sowie Bepflan­zun­gen, für die der Ver­si­che­rungs­neh­mer nicht die Gefahr trägt (z. B. Pflan­zen von Mie­tern oder sol­che auf öffent­li­chen Wegen). Eben­falls nicht mit­ver­si­chert sind Schä­den an gärt­ne­ri­schen Anla­gen wie Tei­chen, Gar­ten­brun­nen, Sand­käs­ten, Wegen etc.
  • Im Rah­men der optio­na­len All­ge­fah­ren­de­ckung (sie­he dort § 5) Über­nah­me der Regie­kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung ver­si­cher­ter Sachen bis in Höhe von 5.000 Euro.
  • Teil­schä­den wer­den Trans­port­kos­ten ein­schließ­lich Mehr­kos­ten für Express­frach­ten über­nom­men.
  • Über­nah­me exter­ner Lager­kos­ten für ver­si­cher­te Sachen ohne zeit­li­che Begrenzung.
  • Sub­si­di­är mit­ver­si­chert sind Repa­ra­tur­kos­ten für Beschä­di­gun­gen am ver­si­cher­ten Gebäu­de infol­ge von Ret­tungs­maß­nah­men (z. B. durch Erst­hel­fer, Poli­zei oder Feu­er­wehr). Die Ent­schä­di­gung ist auf 10.000 Euro begrenzt.
  • Mit­ver­si­che­rung für Kos­ten wegen Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen infol­ge Ein­bruch­dieb­stahls für die Besei­ti­gung von Schä­den an Türen, Schlös­sern und Fens­tern (aus­ge­nom­men Schau­fens­ter­ver­gla­sun­gen), Roll­lä­den und Schutz­git­tern eines ver­si­cher­ten Gebäudes.
  • Sofern der Bau­stein „Erneu­er­ba­re Ener­gien 2022“ gegen Zuschlag mit­ver­si­chert wur­de, wer­den die Kos­ten für Ertrags­aus­fall von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen, nicht jedoch sons­ti­ger Anla­gen zur Strom­ge­win­nung (z. B.  Solar- und Geo­ther­mie­an­la­gen), nach einem Ver­si­che­rungs­fall über­nom­men. Geleis­tet wird Ertrags­aus­fall für einen Zeit­raum von maxi­mal 12 Mona­ten zu 2,50 Euro / kWp je Tag. Über­nom­men wer­den Kos­ten bis maxi­mal 10.000 Euro. Dabei wird ein Selbst­be­halt von 150 Euro abgezogen.
  • Bei Total­schä­den muss die Wie­der­her­stel­lung oder Wie­der­be­schaf­fung ver­si­cher­ter Sachen inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land erfol­gen, also nicht zwin­gend am bis­he­ri­gen Ver­si­che­rungs­ort. Gera­de für Per­so­nen, die etwa Opfer einer Über­schwem­mung gewor­den sind, mag die­se Leis­tung einen wich­ti­gen Mehr­wert bedeuten.

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Best Sel­ec­tion 2022 aus dem Hau­se Janitos

  • Kei­ne Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se (Arbeits­kreis-Garan­tie).
  • Inno­va­ti­ons­klau­sel gilt nur, wenn durch ein Tari­f­up­date aus­schließ­lich Ver­bes­se­run­gen vor­ge­nom­men wer­den, d.h. es besteht kein Anspruch auf die­se Leis­tung, wenn ein Tari­f­up­date neben bei­spiels­wei­se 20 Ver­bes­se­run­gen eine ein­zi­ge Stel­le besitzt, die auch zum Nach­teil des Kun­den füh­ren könn­te. Das bis­he­ri­ge Tarif-Update der vor­her­ge­hen­den Tarif­ge­ne­ra­ti­on wird nicht mehr ange­bo­ten. Ersetzt wur­de die­ses durch die aktu­el­le „Neu­ta­rif­ga­ran­tie“.
  • Der Ver­si­che­rungs­schutz beginnt pau­schal um 00:00 Uhr eines Tages. Dadurch kein naht­lo­ser Über­gang von Ver­si­che­rungs­schutz, falls Vor­ver­trag nicht um 00:00 Uhr, son­dern bereits um 12 Uhr des Vor­ta­ges enden sollte.
  • Kein Regress­ver­zicht gegen­über (grob) fahr­läs­sig han­deln­den Drit­ten, so z. B. Ange­hö­ri­gen als Mit­ei­gen­tü­mern des ver­si­cher­ten Gebäu­des, Mit­ar­bei­tern oder ander­wei­tig berech­tig­ten Nut­zern der ver­si­cher­ten Sache sowie gegen­über Mit­ar­bei­tern von War­tungs- oder Reparaturunternehmen.
  • Eine Gefahr­er­hö­hung ist nach Antrags­stel­lung grund­sätz­lich bei jedem Leer­stand des Gebäu­des oder eines über­wie­gen­den Teils des Gebäu­des anzunehmen.
  • Kei­ne Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­un­fä­hig­keit.
  • Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen zäh­len Gär­ten, Anpflan­zun­gen und Bäu­me, inso­fern u. a.  auch Gar­ten­hoch­bee­te, Pflanz­kü­bel, Kräu­ter, Obst- und Gemü­se­pflan­zen. Hecken zäh­len bis in Höhe von 25.000 Euro zu den ver­si­cher­ten Sachen, sofern es sich bei ihnen um Grund­stücks­ein­frie­dun­gen handelt.
  • Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren unter ande­rem Bie­nen­stö­cke und Bie­nen­völ­ker, die art­ge­recht auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück gehal­ten werden.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von nach­träg­lich vom Mie­ter ein­ge­füg­te oder ein­fach nur aus­ge­tausch­te, Sachen (z. B. elek­tro­ni­sche Jalou­sien, Ein­bau­kü­chen), die fest mit dem Gebäu­de ver­bun­den sind.  Wenn der Mie­ter die Kos­ten weder vom Eigen­tü­mer ersetzt bekommt noch die Gefahr­tra­gung auf den Ver­si­che­rungs­neh­mer über­ge­gan­gen ist, greift eine etwa­ige Haus­rat­ver­si­che­rung des Mieters.
  • Für Gebäu­de im Roh­bau besteht eine bei­trags­freie Feu­er­roh­bau­ver­si­che­rung für bis zu 24 Mona­te. Somit besteht in die­ser Zeit kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Lei­tungs­was­ser, Sturm / Hagel, erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren (z. B. Über­schwem­mung, Erd­be­ben oder Erd­sen­kung) sowie unbe­nann­te Gefahren.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Bruch­schä­den an Roh­ren von Fäka­li­en­an­la­gen / Klär­an­la­gen inner­halb von Gebäu­den oder auf dem Versicherungsgrundstück.
  • Wie bran­chen­üb­lich nicht ver­si­chert ist der Bruch oder das Zer­rei­ßen von Press­luft- / Druck­luft­lei­tun­gen. Die­se kom­men z. B. zum Ein­satz, wenn eine zen­tra­le Kom­pres­sor­an­la­ge dazu ein­ge­setzt wird, um elek­tri­sche Werk­zeu­ge damit zu betrei­ben. Sol­che Roh­re könn­ten aller­dings auch unter­ir­disch ver­legt wer­den, um damit Werk­zeu­ge im Gar­ten zu betrei­ben. Wäh­rend ein Kom­pres­sor regel­mä­ßig als im Rah­men einer Haus­rat­ver­si­che­rung mit­ver­si­chert ange­se­hen wer­den kann, fehlt nicht nur bei der Jani­tos für die Druck­luft­lei­tun­gen regel­mä­ßig ein bedin­gungs­sei­ti­ger Ver­si­che­rungs­schutz. Sol­che Roh­re müss­te der Ver­si­che­rungs­neh­mer also ein­zel­ver­trag­lich bei der Jani­tos einschließen.
  • Außer dies wur­de ein­zel­ver­trag­lich ver­ein­bart, besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für Roh­re und Instal­la­tio­nen unter­halb der tra­gen­den oder nicht tra­gen­den Boden­plat­te.
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Mit­ver­si­che­rung von Bruch­schä­den an unter­ir­disch auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück ver­leg­ten Regen­was­ser­ab­fluss­roh­ren sowie an Regen­ab­lei­tungs­roh­ren inner­halb sowie außer­halb von Gebäu­den. Sol­che Schä­den kön­nen in der Pra­xis recht teu­er sein. Der Ver­si­che­rer ver­weist an die­ser Stel­le auf sei­ne Mul­ti-Garan­tie. Außer­dem wird auf die Mit­ver­si­che­rung von Was­ser­aus­tritt aus Regen­fall­roh­ren nicht nur inner­halb des Gebäu­des, son­dern auch für sol­che unter­halb der Boden­plat­te ver­wie­sen. Die­se teil­wei­se Mit­ver­si­che­rung besteht bis in Höhe von 15.000 Euro.
  • Lüf­tungs­roh­re inner­halb von Gebäu­den sind bedin­gungs­sei­tig nicht als ver­si­cher­te Sachen klar­ge­stellt, dürf­ten jedoch nach § 5 Nr. 1 in Ver­bin­dung mit § 5 Nr. 2 b) als mit­ver­si­chert anzu­se­hen sein. Sol­che Schä­den kön­nen in der Pra­xis recht teu­er sein.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für die auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befind­li­chen elek­tri­schen Lei­tun­gen (z. B. Frei­lei­tun­gen oder sol­che zur Ver­sor­gung einer Wall­box, zur Ver­sor­gung von Spei­cher­me­di­en, zur Elek­tri­fi­zie­rung von Gar­ten- und Gewächs­häu­sern) gegen die ver­si­cher­ten Gefah­ren. Aus­ge­nom­men davon sind Biss­schä­den an elek­tri­schen Anla­gen durch Mar­der oder ande­re wild­le­ben­de Nage­tie­re, nicht jedoch durch z. B. Wasch­bä­ren oder die Fol­ge­schä­den sol­cher Bisse.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Ter­ro­ris­mus. Ein Aus­schluss im Rah­men der optio­na­len Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren ist nicht vor­han­den, so dass sol­che Schä­den mit 250 Euro Selbst­be­tei­li­gung im Scha­den­fall anzu­se­hen sind.
  • Feh­len­de Klar­stel­lung, inwie­fern Was­ser aus Pools oder Whirl­pools bedin­gungs­sei­tig als Lei­tungs­was­ser zählt.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Plansch- oder Rei­ni­gungs­was­ser.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­mie­te­ten Anbau­kü­chen /-möbeln.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Beschä­di­gun­gen oder Zer­stö­rung an Lüftl­ma­le­rei (Gebäu­de­ma­le­rei) sowie Schnit­ze­rei­en an Gebäu­den. Ein Aus­schluss für sol­che Schä­den ist bedin­gungs­sei­tig nicht erkennbar.
  • Kei­ne gene­rel­le Mit­ver­si­che­rung poli­zei­lich ange­zeig­ter Straf­ta­ten (z.B. Dieb­stahl von Solar­zel­len, Hacken von Smar­thome-Anla­gen, Betrug).
  • Feh­len­de Über­nah­me der erfor­der­li­chen und nach­weis­lich tat­säch­lich ange­fal­le­nen Renovierungs‑, Aufräumungs‑, Aufbewahrungs‑, Ent­sor­gungs- und Schäd­lings­be­kämp­fungs­kos­ten von durch Mes­sies gemie­te­ten Woh­nun­gen, soweit die­se wegen eines zwang­haf­ten Ver­hal­tens vor allem nutz­lo­se Gegen­stän­de unor­dent­lich und chao­tisch in der Woh­nung ange­sam­melt oder die Woh­nung dadurch ver­müllt haben. Eben­falls nicht ver­si­chert sind sons­ti­ge Schä­den durch Mes­sies oder Miet­van­da­len (z. B. eine her­aus­ge­ris­se­ne Türzarge).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch wild leben­des Scha­len­wild (z. B. Wild­schwei­ne, Rehe und Rot­wild) sowie Schä­den durch sons­ti­ge wild leben­de Tie­re (z. B. durch Spech­te). Aus­ge­schlos­sen sind ent­spre­chend auch etwa­ige dar­aus resul­tie­ren­de Fol­ge­schä­den (z. B. durch Strom­aus­fall). Ein Ein­schluss im Rah­men der optio­na­len All­ge­fah­ren­ver­si­che­rung schei­tert dort an § 2 Nr. 10.
  • Mit­ver­si­chert sind Biss­chä­den durch Mar­der und sons­ti­ge wild­le­ben­de Nage­tie­re, nicht jedoch durch z. B. Wasch­bä­ren. Fol­ge­schä­den (z. B. durch das Feh­len elek­tri­scher Span­nung, durch Nis­ten oder Uri­nie­ren oder durch rei­ne Beein­träch­ti­gung der Funk­ti­ons­fä­hig­keit (z. B. durch Geruchs­be­läs­ti­gung) durch Mar­der, Wasch­bä­ren und Nage­tie­re) sind aus­ge­schlos­sen. Da gera­de sol­che Fol­ge­schä­den in Ein­zel­fäl­len 100.000 Euro über­schrei­ten kön­nen, ist der von der Jani­tos vor­ge­se­he­ne Ver­si­che­rungs­schutz hier sehr lückenhaft.
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Über­nah­me Mehr­kos­ten für Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men (Gefahr­be­ra­tung) nach einem Über­schwem­mungs- oder Rückstauscha­den.
  • Bei der Durch­füh­rung eines Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens zur Fest­stel­lung der Scha­den­hö­he wird erst ab einer fest­ge­stell­ten Scha­den­hö­he von min­des­tens 10.000 Euro der Anteil des Ver­si­che­rungs­neh­mers an den Ver­fah­rens­kos­ten übernommen.
  • Kos­ten für die Besei­ti­gung von Wes­pen­nes­tern bis in Höhe von 500 Euro pro Ver­si­che­rungs­fall, nicht jedoch von Bie­nen- oder Hor­nis­sen­nes­tern. Begrenzt ist die Leis­tung auf maxi­mal drei Schä­den pro Ver­si­che­rungs­jahr. Vor­aus­set­zung für den Ver­si­che­rungs­schutz ist, dass der Haus­schutz­brief gegen Zuschlag ein­ge­schlos­sen wurde.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für eine qua­li­fi­zier­te Ener­gie­be­ra­tung durch einen durch die BAFA (Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le) zuge­las­se­nen Ener­gie­be­ra­ter bzw. einen bau­bio­lo­gi­schen Berater.
  • Kein Ersatz von lau­fen­den, durch eine Bestä­ti­gung des Kre­dit­ge­bers nach­ge­wie­sen, Dar­le­hens­zin­sen nach voll­stän­di­ger Unbewohnbarkeit.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für Miet­aus­fall bei Nach­bar­schafts­schä­den.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für eine Feh­ler­dia­gno­se, Arbeits­kos­ten und Klein­tei­le bei defek­ten Haus­halts-Groß­ge­rä­ten.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die frei­wil­li­ge Ver­pfle­gung von Pri­vat­per­so­nen, die anläss­lich einer Brand­schutz­be­kämp­fung Hil­fe geleis­tet haben.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung sons­ti­ger unbe­nann­ter Kos­ten.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Ver­schleiß. Sol­che Schä­den sind bei­spiels­wei­se ver­si­cher­bar im Rah­men der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung „Pre­mi­um“ der Alli­anz (Stand 10.2019).
  • Kei­ne Über­nah­me von Kos­ten für Daten­ret­tungs­kos­ten infol­ge eines ver­si­cher­ten Scha­dens. Dies ergibt sich dar­aus, dass es sich Daten m. E. nicht um ver­si­cher­te Sachen handelt.
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den an bzw. der Dieb­stahl von Gar­ten- oder Teich­zu­be­hör (z. B. Gar­ten­mö­bel, Hän­ge­mat­ten, Strand­kör­be, Bas­ket­ball­kör­be sowie Blu­men­käs­ten) gegen ver­si­cher­te Gefah­ren. Dies ergibt sich dar­aus, dass es sich hier nicht um ver­si­cher­te Sachen handelt.
  • Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für das Ent­fer­nen, den Abtrans­port und die Ent­sor­gung von umge­stürz­ten, nicht jedoch abge­knick­ten oder zer­stör­ten, Bäu­men auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück, sofern eine natür­li­che Rege­ne­ra­ti­on nicht zu erwar­ten ist. Nicht mit­ver­si­chert sind ent­spre­chen­de Kos­ten für Hecken und Sträu­cher. Ver­si­che­rungs­schutz besteht nur, wenn die Bäu­me durch Brand, Blitz­schlag, Lei­tungs­was­ser oder Sturm / Hagel, nicht jedoch durch erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren oder unbe­nann­te Gefah­ren (z. B. durch Aus­trock­nen) umge­stürzt sind. Inwie­fern Kos­ten auch dann über­nom­men wer­den, wenn die Bäu­me auf ein frem­des Grund­stück fal­len soll­ten bzw. Fäll- oder Stumpf­ent­fer­nungs­kos­ten über­nom­men wer­den, ist bedin­gungs­sei­tig nicht klargestellt.
  • Nicht ver­si­chert sind Mehr­kos­ten für eine nach­hal­ti­ge Gestal­tung des Gar­tens (z. B. Anla­ge einer Bie­nen- und Hummelwiese).
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Pfle­ge eines Gar­tens durch eine Fach­fir­ma, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit (ohne Ein­tritt eines Ver­si­che­rungs­fal­les) eine schwer­wie­gen­de und unvor­her­ge­se­he­ne Ver­let­zung oder Krank­heit erlei­det, die ihn an der Pfle­ge des Gar­tens hindert.
  • Nicht ver­si­chert sind nach­ge­wie­se­ne Kos­ten (z. B. für eine Online-Rechts­be­ra­tung oder das Zurück­schnei­den einer Hecke) zur Bei­le­gung eines Nachbarschaftsstreites.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die not­wen­di­ge Hotel­un­ter­brin­gung oder eine ähn­li­che Unter­brin­gung, wenn eine eigen­ge­nutz­te Feri­en­woh­nung oder ein eigen­ge­nutz­tes Feri­en­haus durch einen Scha­dens­fall unbe­wohn­bar wird. Da sol­che Objek­te nicht zu den ver­si­cher­ba­ren Risi­ken gehö­ren, spielt die­se feh­len­de Leis­tung kei­ne prak­ti­sche Rolle.
  • Nicht mit­ver­si­chert ist Miet­aus­fall bei Been­di­gung eines Miet­ver­hält­nis­ses wegen eines Ver­si­che­rungs­fal­les, wenn ein Mit­ver­hält­nis auf­grund eines Ver­si­che­rungs­fal­les nicht ange­tre­ten wer­den kann und der Miet­ver­trag zum Zeit­punkt des Ver­si­che­rungs­fal­les bereits geschlos­sen war.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Gebäu­de­schä­den durch den unbe­merk­ten Tod eines Mie­ters oder der Kos­ten für die Des­in­fek­ti­on der betrof­fe­nen Gebäudeteile.
  • Kei­ne Über­nah­me der erspar­ten Scha­dens­re­gu­lie­rungs­kos­ten infol­ge der Abwick­lung eines Scha­dens durch eine gewerb­li­che Hausverwaltung.
  • Nicht aus­drück­lich ver­si­chert sind Trock­nungs­kos­ten ins­be­son­de­re in Fol­ge eines Lei­tungs­was­ser- oder Über­schwem­mungs­scha­dens. In der Regel wer­den die­se Kos­ten auch ohne Klar­stel­lung übernommen.
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Über­nah­me der Auf­tau­kos­ten zur Ver­mei­dung eines Leitungswasserschadens.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die psy­cho­lo­gi­sche Erst­be­ra­tung und Behand­lung nach einem erheb­li­chen Versicherungsfall.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les not­wen­di­ge Dach- und Fas­sa­den­be­grü­nung auf dem Versicherungsgrundstück. 
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die scha­den­be­ding­te Neu­ein­stel­lung von Anten­nen und Satel­li­ten­schüs­seln nach einem ver­si­cher­ten Schadenfall.
  • Kei­ne Über­nah­me per­sön­li­cher Aus­la­gen nach einem Schadenfall.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kosten für die Wie­der­her­stel­lung oder Repro­duk­ti­on von pri­va­ten Unter­la­gen (z.B. Notar­ver­trä­gen, Urkun­den, Zer­ti­fi­ka­ten) sowie für elek­tro­nisch gespei­cher­te Daten, die das ver­si­cher­te Gebäu­de betreffen.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten einer (angeb­lich) kli­ma­freund­li­chen CO2-Kom­pen­sa­ti­on bei einem Feuerschaden.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Rekul­ti­vie­rung von begrün­ten Dächern.
  • Kei­ne Über­nah­me der Mehr­kos­ten wegen Wie­der­her­stel­lungs­be­schrän­kun­gen für Rest­wer­te ver­si­cher­ter Sachen.
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Anla­ge von Prä­mi­en­an­la­gen in nach­hal­ti­gen Kapi­tal­an­la­gen. In der Leis­tungs­über­sicht zum Tarif wird eine sol­che Anla­ge aus­drück­lich klargestellt.
  • Kein bei­trags­frei­er Ein­schluss eines „Home Ser­vice“ (Hot­line zur Ver­mitt­lung von Hand­wer­kern und Dienst­leis­tern bzw. 24-Stun­den-Hot­line). Bei bestimm­ten Schä­den kann Ver­si­che­rungs­schutz über den optio­nal abschließ­ba­ren Haus­schutz­brief mit inte­grier­ter Hot­line her­ge­lei­tet werden.
  • Wie­der­auf­bau bei Teil­scha­den an einem ande­ren Ort inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land nur dann, wenn die Wie­der­her­stel­lung des Wohn­ge­bäu­des an der bis­he­ri­gen Stel­le recht­lich nicht mög­lich oder wirt­schaft­lich nicht zu ver­tre­ten ist (§ 13 Nr. 7 VGB 2010), also nicht z. B., wenn aus psy­cho­lo­gi­schen Grün­den nach einer schwe­ren Über­schwem­mung ein Wie­der­auf­bau am bis­he­ri­gen Ver­si­che­rungs­ort nicht anzeigt sein soll­te. Bei Total­schä­den muss die Wie­der­her­stel­lung oder Wie­der­be­schaf­fung der ver­si­cher­ten Gebäu­de inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land erfol­gen, kann also auch an einem ande­ren Ort als dem bis­he­ri­gen Ver­si­che­rungs­ort erfol­gen (sie­he auch bei den Vor­tei­len des Tarifs).
  • Wie bei den meis­ten Wett­be­wer­bern erfolgt kei­ne Neu­wer­t­er­stat­tung, sofern kein Wie­der­auf­bau des Gebäu­des erfolgt. Dies liegt dar­in begrün­det, dass es sich um kei­ne Wie­der­auf­bau­ver­si­che­rung handelt.

Aus­ge­wähl­te Punk­te zum Tarif Best Sel­ec­tion 2022 der Jani­tos im Überblick

•Wohn­ge­bäu­de­ta­rif kal­ku­liert auf Basis einer Ver­si­che­rungs­sum­me 1914 oder Ver­si­che­rungs­sum­me in Euro.

• Neu­ta­rif­ga­ran­tie sowie optio­nal zusätz­li­che Multi-Garantie.

• Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­fal­les bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me bzw. bis 25 % der Ver­si­che­rungs­sum­me bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von Oblie­gen­hei­ten und Sicher­heits­vor­schrif­ten vor Ein­tritt des Schadenfalles.

• Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht bis in Höhe von 100.000 Euro.

Optio­na­le Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren mit 250 Euro Selbstbeteiligung.

• Ohne Fol­ge­schä­den durch Bis­se von Mar­dern, Wasch­bä­ren, Nage­tie­ren oder ande­ren Schädlingen.

• Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Wur­ze­lein­wuchs oder Muffenversatz.

• Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Verschleiß.

• Eine Gefahr­er­hö­hung ist grund­sätz­lich bei jedem, auch einem nur vor­über­ge­hen­den, Leer­stand des ver­si­cher­ten Gebäu­des anzuzeigen.


[1] Prä­sen­ta­ti­on „Jani­tos Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung. Umfang­rei­cher Schutz für höchs­te Ansprü­che“ vom 17.02.2023, S. 33.

[2] Sie­he Prä­sen­ta­ti­on „Jani­tos Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung. Umfang­rei­cher Schutz für höchs­te Ansprü­che“ vom 17.02.2023, S. 31.

[3] Sie­he https://​juris​.bun​des​ge​richts​hof​.de/​c​g​i​-​b​i​n​/​r​e​c​h​t​s​p​r​e​c​h​u​n​g​/​d​o​c​u​m​e​n​t​.​p​y​?​G​e​r​i​c​h​t​=​b​g​h​&​A​r​t​=​e​n​&​D​a​t​u​m​=​A​k​t​u​e​l​l​&​S​o​r​t​=​3​&​n​r​=​1​2​3​9​4​5​&​p​o​s​=​2​1​&​a​n​z​=​822, zuletzt auf­ge­ru­fen am 05.01.2021

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