Die Janitos Versicherung AG wurde im Jahre 2000 als MLP Versicherung AG gegründet, bevor sie 2005 von der Gothaer Allgemeine Versicherung AG übernommen wurde und ihren heutigen Namen erhielt. Mit ihrem Angebot wendet sich das Unternehmen an Makler und andere unabhängige Versicherungsvermittler. Wohngebäudeversicherungen vertreibt der Versicherer seit Juli 2008.
Aktuell bietet die Janitos ihre Wohngebäudeversicherung in den Tariflinien Balance und Best Selection an.
Hinweis: eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte zum Tarif finden Sie am Ende dieses Beitrages.
Wertermittlung setzt korrekte Angabe der Wohnfläche voraus
Kalkulationsgrundlage ist die Versicherungssumme Wert 1914. Alternativ kann eine Versicherungssumme in Euro vereinbart werden. Wie üblich, handelt es sich um eine gleitende Neuwertversicherung. Zur Ermittlung der Versicherungssumme ist die Angabe der korrekten Wohnfläche erforderlich.
„Ermittlung der Wohnfläche nach Wert 1914.
Die Wohnfläche ist die Grundfläche einer Wohnung einschl. Hobby‑, Büro- und Praxisräumen. Ausgenommen sind dabei Treppen, Kellerräume und Speicherräume (soweit nicht zu Wohn- und Hobbyzwecken ausgebaut), Balkone, Loggien und Terrassen.“
Die Versicherungssumme Wert 1914 darf 185.000 Mark nicht übersteigen. Es gilt eine gleitende Neuwertversicherung.
Bauliche Änderungen anzeigepflichtig
Bei falscher Ermittlung der Versicherungssumme verzichtet Janitos auf die Anrechnung einer Unterversicherung, sofern die Schadenhöhe maximal 50.000 Euro (Balance) bzw. 100.000 Euro (Best Selection) beträgt. Dieser Unterversicherungsverzicht gilt nicht für etwaige Folgeschäden.
Im Fall eines größeren Teilschadens oder eines Totalschadens kann eine falsch ermittelte Versicherungssumme zu einer Kürzung der Versicherungsleistung führen. Um im Schadenfall keine mögliche Unterversicherung zu riskieren, sind sämtliche baulichen Änderungen nach Antragsstellung zwingend anzugeben, sofern damit eine Verbesserung des Wertes 1914 verbunden ist (z. B. Dachausbauten, Änderungen der Wohnfläche). Für den Schadenfall empfiehlt das Unternehmen folgendes:
„Schadensliste erstellen: mit Anschaffungsdatum und Wert (Kaufbelege sammeln!)“[1]
Ist jedes Grundstück eingefriedet?
Immer wieder kommt es vor, dass ein Grundstück aus mehreren Flurstücken und darauf Gebäuden verschiedener Eigentümer besteht. Hierzu heißt es bei Janitos – analog zu diversen Wettbewerbern – wie folgt:
„Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsort). Teilen sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjenige Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung dem/den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude(n) ausschließlich zugehörig ist.“
In der Praxis wirft eine solche Bestimmung durchaus Probleme auf. Was ist, wenn sich auf einem Flurstück mehrere Objekte mit unterschiedlichen Eigentümern (z. B. einer Einzelperson sowie einer Wohnungseigentümergemeinschaft) befinden? Müssen sich dann alle Eigentümer über Janitos versichern oder bleibt es möglich, hierfür mehrere Versicherer zu nutzen? Janitos positioniert sich hierzu wie folgt:
„Sollten die Flurstücke tatsächlich nicht getrennt sein, empfehlen wir die Absicherung als Eigentümergemeinschaft.“
Sehr oft wird von Nachbargrundstücken ein schmaler Streifen Land als separates Flurstück dazugekauft. Im Einzelfall handelt es sich dabei um unbebaute, teilweise auch um bebaute Grundstücke. Welche Auswirkungen hat eine solche Konstellation auf die Auslegung der oben zitierten Bedingungen? Hierzu schriebt Janitos auf Nachfrage:
„In den Wohngebäudebedingungen steht, dass privat genutzte Räume in Gebäuden nur dann zum Versicherungsort zählen, wenn sie sich auf demselben Grundstück befinden. Hierfür ist jedoch nicht die grundbuchrechtliche Lage entscheidend, sondern es kommt auf die örtlichen Gegebenheiten und auf die Verkehrsauffassung an. Wenn die Grundstücke aneinandergrenzen und als „eines“ genutzt werden, würde es sich laut unserer Einschätzung gemäß der Verkehrsauffassung um das „selbe Grundstück“ handeln.“
Was ist, wenn z.B. in einem konkreten mir bekannten Fall eine Wohnung einer Person gehört, diese aber auf 6 Garagen errichtet wurde, von denen 3 einer Person und 3 dem Wohnungseigentümer gehören? Bei nur einem Flurstück dürfte eine konkrete Abgrenzung nur in Form von Sondereigentumsrechten möglich sein. Hierzu heißt es von Seiten der Janitos:
„Eine pauschale Aussage ist in einem so individuellen Fall schwierig. Unsere Empfehlung geht aber klar dahin, dass alle 6 Garagen sowie die Wohnung in einem Versicherungsvertrag als Eigentümergemeinschaft abgesichert werden.“
Was ist, wenn das Flurstück gar keine oder nur eine teilweise Umfriedung oder Abgrenzung von den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude hat? Womöglich ist nur eines der Objekte auf dem Flurstück über die Janitos, ein anderes hingegen über einen Wettbewerber versichert. Gerade bei Teilungen von Grundstücken kann es vorkommen, dass etwa zwei Gebäude sehr eng aneinandergebaut wurden, so dass sich das Dach des Einen Hauses mit dem Flurstück des anderen Gebäudes überlappt. Wann liegt also konkret eine „anderweitige Abgrenzung“ vor? Hierzu schreibt der Versicherer:
„Die Begrifflichkeit der Abgrenzung ist nicht näher definiert, daher kann aus unserer Sicht auch ein Zaun, Randsteine, Gartenhecken als Abgrenzung dienen.“
Eine andere Klarstellung, wie eine solche Regelung in der Praxis gemeint sein könnte, bietet etwa der Tarif allsafe casa (Stand 04.2021) von Konzept & Marketing. Hier heißt es zur „anderweitigen Abgrenzung“, dass diese „z. B. durch Festlegung als Ihr Sondereigentum gemäß Teilungserklärung“ erfolgen könne. Offenbar versteht Janitos dies anders.
Dauerhafter Leerstand nicht versicherbar
Versicherungsschutz besteht als gleitende Neuwertversicherung. Versicherbar sind ständig bewohnte Einfamilien‑, Zweifamilien- oder Mehrfamilienhäuser, die maximal 60 Tage im Jahr ununterbrochen unbewohnt sind. Ist ein Gebäude zwischen 60 und 180 Tagen im Jahr ununterbrochen unbewohnt, so ist Versicherungsschutz nur nach vorheriger Anfrage bei Janitos versicherbar. Bei Antragsstellung länger als 180 Tage leerstehende Häuser sind nicht versicherbar.
Ist ein bereits versichertes Wohngebäude unbewohnt, so kann nach § 17 Nr. 1b) bereits dann eine Gefahrerhöhung vorliegen, wenn das Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird. Bedingungsseitig sind keine Ausnahmen wegen z. B. Krankheit, Urlaub oder wegen der Eigenschaft als Berufspendler benannt.
Das zu versichernde Gebäude muss sich in Deutschland befinden. Der Gewerbeanteil im Rahmen der verbundenen Wohngebäudeversicherung darf maximal 50 Prozent betragen. Bei teilweise gewerblicher Nutzung ist eine Versicherung nur möglich, sofern es sich um Büroräume und / oder Praxen handelt.
Carports, Garagen und Nebengebäude abhängig von Größe und Wert mitversichert
Ohne Zuschlag mitversichert sind fest mit dem Grund und Boden verankerte Garagen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück. Als sonstige Grundstücksbestandteile mitversichert sind des Weiteren bis zur Höhe von 15.000 Euro (Balance) bzw. 25.000 Euro (Best Selection) fest mit dem Grund und Boden verankerte Carports.
Darüber hinaus sind im Tarif Best Selection mitversichert Garten- und Gerätehäuser sowie Gewächshäuser mit einer Grundfläche von bis zu 10 m², maximal jedoch bis zu einem Betrag von 25.000 Euro. Im Tarif Balance sind Garten- und Gerätehäuser, nicht jedoch Gewächshäuser, unabhängig von ihrer Größe, jedoch höchstens bis zu einem Betrag von 15.000 Euro mitversichert. Sonstige Nebengebäude auf dem Versicherungsgrundstück sind bis 25 m² (Balance) bzw. 50 m² (Best Selection) Grundfläche mitversichert. Voraussetzung ist, dass diese nicht zu Wohnzwecken genutzt sind und massive Außenwände haben. Inwiefern die benannten Nebengebäude auch bei nebenberuflicher, gewerblicher oder landwirtschaftlicher Nutzung mitversichert sind, geht aus den Annahmerichtlinien nicht hervor.
Gebäude der Bauartklassen IV und V sowie der Fertighausgruppe IV sind nur auf Anfrage versicherbar. Dies betrifft etwa Blockhütten oder Gebäude mit weicher Dachung aus Reet, Holzschindeln oder Stroh.
Altbauten nur eingeschränkt versicherbar
Nur auf Anfrage versicherbar sind Ein- oder Zweifamilienhäuser mit einem (versicherungstechnischen) Gebäudealter von über 50 Jahren. Mehrfamilienhäuser ab drei Wohneinheiten sind nur bis zu einem entsprechenden Alter von 50 Jahren versicherbar. Inwiefern im Einzelfall auch denkmalgeschützte Gebäude oder sogar Flächen- oder Ensembledenkmäler versicherbar sind, geht aus den Annahmerichtlinien nicht hervor. Nach § 17 Nr. 1 e) VGB 2010 der Bedingungen ist das spätere Stellen eines Gebäudes unter Denkmalschutz anzeigepflichtig. Der Versicherer stellt die Situation wie folgt klar:
„Gemäß unseren Annahmerichtlinien ist die Versicherbarkeit von denkmalgeschützten Gebäuden gegeben, allerdings sind Ein- und Zweifamilienhäuser mit einem versicherungstechnischen Gebäudealter von über 50 Jahren anfragepflichtig und werden individuell geprüft.“
Um das versicherungstechnische Gebäudealter zu verbessern, steht es dem Kunden frei, eine Komplettsanierung einzelner Gewerke oder eine Kernsanierung nachzuweisen:
„Bei Gebäuden, deren gesamte Elektroinstallationen, das komplette Leitungswasser- und Heizungs-system sowie das Dach erneuert wurden, wird zur Berechnung des Gebäudealters nicht das Baujahr, sondern das Sanierungsjahr herangezogen. Fanden die Sanierungsmaßnahmen der einzelnen Be-reiche innerhalb verschiedener Jahre statt, wird zur Berechnung des Gebäudealters das Jahr der ältesten Sanierung zu Grunde gelegt.“
Wurden alle oder einzelne Gewerke nur teilweise, etwa jeweils zu 95 % saniert, wird kein günstigeres Gebäudealter zugrunde gelegt. Gebäude, die erst nach Vertragsbeginn ein Alter von 50 Jahren übersteigen, bleiben nach den zugrundeliegenden Bedingungen grundsätzlich weiterhin mitversichert.
Mit Ausnahme von Neubauten, muss für das zu versichernde Gebäude in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung bereits eine Wohngebäudeversicherung bestanden haben. Bestand eine vorherige Versicherung und wurde diese von Janitos oder einem anderen Vorversicherer gekündigt, so ist kein Versicherungsschutz möglich.
Eine Versicherbarkeit ist wie üblich weiter abhängig von der Anzahl an Vorschäden:
- Versicherbar sind Gebäude mit maximal 1 Leitungswasserschäden oder bis 2 Vorschäden in den letzten 5 Jahren bzw. ohne Elementarschäden in den letzten 10 Jahren vor Antragsstellung.
- Nur auf Anfrage versicherbar sind Gebäude mit mindestens einem Elementarschaden in den letzten 10 Jahren vor Antragsstellung.
- Nicht versicherbar sind Gebäude mit 2 oder mehr Leitungswasser- bzw. mehr als drei Vorschäden in den letzten 5 Jahren bzw. zwei oder mehr Elementarschäden in den letzten 10 Jahren vor Antragsstellung.
Vielfältige Erweiterungsoptionen
Die Grunddeckung lässt sich optional wie folgt erweitern:
- Elementarschadenversicherung (Schäden durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Dachlawinen und Vulkanausbruch). Es gilt eine Selbstbeteiligung von 10 % des Schadens, min. 500 Euro, max. 5.000 Euro.Bei nicht vorhandener oder nicht funktionsfähiger Rückstausicherung erhöht sich die Selbstbeteiligung bei Rückstauschäden auf 10 % des entschädigungspflichtigen Betrags, min. 2.500 Euro, max. 10.000 Euro. Risiken in der ZÜRS-Zone 4 werden nicht gezeichnet, für Risiken der ZÜRS-Zone 0 ist eine Direktionsanfrage erforderlich. Sofern keine ununterbrochene Vorversicherung besteht, gilt eine Wartezeit von einem Monat ab Versicherungsbeginn. Der Versicherer empfiehlt ausdrücklich, sich vom Kunden unterschreiben zu lassen, falls dieser auf eine erweiterte Elementarschadendeckung verzichten möchte[2].
- Glasversicherung (Schäden an der Gebäude- und Mobiliarverglasung)
- Erneuerbare Energien (Versicherungsschutz für betriebsfertige Photovoltaikanlagen bis 20 kWp, Solarthermieanlagen, sowie oberflächennahe Geothermieanlagen und sonstige Wärmepumpenanlagen)
- Hausschutzbrief (diverse Assistanceleistungen bis jeweils 500 Euro, u. a. Entfernung von Wespennestern, Organisation und Kostenübernahme für Schädlingsbekämpfung sowie Organisation und Kostenübernahme von provisorischen Sicherungsmaßnahmen bei einer Dachbeschädigung durch Sturm)
- Allgefahrenversicherung (der Einschluss ist nur im Tarif Best Selection möglich. Eine Mitversicherung ist auch ohne Einschluss der Elementarschadenversicherung möglich. Im Schadenfall gilt eine Selbstbeteiligung von 250 Euro)
- Multi-Garantie (der Einschluss ist nur im Tarif Best Selection möglich. Einschluss u. a. von Markt- und Individualgarantie, Verzicht auf Quotelung bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit bis 25 % der Versicherungssumme sowie verbesserter Versicherung von Ableitungsrohren)
- Konditionsdifferenzdeckung (der Einschluss ist nur im Tarif Best Selection möglich. Rabatt von 30 %. Versicherungsschutz für maximal 15 Monate
Branchenüblich ist das Gebäudealter prämienerheblich (siehe § 47 der Zusatzbedingungen Balance bzw. § 54 der Zusatzbedingungen Best Selection). Wie bei vielen Wettbewerbern findet eine automatische Beitragsanpassung mit steigendem Alter des Objekts statt. Eine konkrete Anpassungshöhe wird bedingungsseitig nicht benannt, könne „jedoch auf Wunsch gerne mitgeteilt“ werden. § 10 Nr. 1 sowie § 12 Nr. 1 der Bedingungen benennen hierzu allein den gleitenden Neuwert. Der Versicherer stellt klar:
„Einen Neubaunachlass bieten wir nicht an, daher können wir Ihnen keine Höhe des Neubaunachlasses mitteilen.“
Bei Vereinbarung einer monatlichen oder vierteljährlichen Zahlweise wird von Janitos ein Ratenzahlungszuschlag in Höhe von 5 % erhoben, bei halbjährlicher Zahlweise von 3 %. Bei monatlicher Zahlweise ist eine Zahlung nur per Lastschrift möglich.
Der Mindestjahresnettobeitrag laut Annahmerichtlinien beträgt 40,00 Euro. Eine halbjährliche Zahlweise kann bereits ab einer Jahresnettoprämie von 30,00 Euro vereinbart werden, eine vierteljährliche bzw. monatliche Zahlweise ab mindestens 60,00 Euro bzw. 180,00 Euro.
Kleinschäden besser selbst zahlen?
Der Versicherer bietet einen Nachlass bei Vereinbarung einer Selbstbeteiligung für die Gefahren Feuer, Leitungswasser sowie Sturm / Hagel:
- 250 Euro Selbstbeteiligung
- 500 Euro Selbstbeteiligung
- 1.000 Euro Selbstbeteiligung
In konkret berechneten Musterbeispielen betrugen die Nachlässe ca. 7 % (250 Euro Selbstbeteiligung), ca. 12 % Nachlass (500 Euro Selbstbeteiligung) bzw. ca. 21 % Nachlass (1.000 Euro Selbstbeteiligung).
Die Selbstbeteiligung findet keine additive Anwendung auf eine optional mitversicherte Elementarschadenversicherung, Glasversicherung, den Hausschutzbrief, den Baustein Erneuerbare Energien oder den Einschluss auch unbenannter Gefahren.
Beitragsnachlässe durch die Zugehörigkeit zum Öffentlichen Dienst oder Bündelnachlässe sind nach den vorliegenden Informationen nicht möglich.
Vereinbart wird pauschal eine Vertragslaufzeit von einem Jahr. Vertragsbeginn ist stets um 00:00 Uhr des vereinbarten Datums.
Eine Kündigung des Versicherungsschutzes ist für den Versicherungsnehmer wie auch für den Versicherer mit Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres möglich.
Ausgewählte Leistungen des Tarifs Best Selection 2022 aus dem Hause Janitos
- Garantie hinsichtlich der unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV-Garantie) zur Wohngebäude- und Glasversicherung. Die Garantie bezieht sich auf die zum Schadenzeitpunkt gültigen Musterbedingungen.
- Im Rahmen der optionalen Multi-Garantie besteht eine Individualgarantie. Über diese besteht Versicherungsschutz für Wohngebäuderisikoänderungen und neue Wohngebäuderisiken, ohne dass eine Änderungsanzeige durch den Versicherungsnehmer erfolgen muss. Der Zeitraum der automatischen Mitversicherung beginnt mit dem Datum der Risikoänderung bzw. mit dem Eintritt des neuen Risikos. Sie gilt bis zur folgenden Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages zuzüglich zwölf weiterer Monate. Diese Garantie kann zusammen mit dem Rest der Multi-Garantie jederzeit mit Frist von einem Monat gekündigt werden. Die bisherige Individualupdate der vorhergehenden Tarifgeneration wird nicht mehr angeboten.
- Neutarifgarantie. Grundsätzlich gilt diese für beitragsneutrale Leistungsverbesserungen, nicht jedoch für die Leistungsarten Glas oder Elementarschadendeckung:
„Im Rahmen der Neutarifgarantie reguliert Janitos Schadenfälle von Wohngebäudeverträgen, die sich noch in einer alten Tarifgeneration befinden, immer entsprechend dem Leistungs- und Deckungsumfang der aktuell im Neugeschäft angebotenen Tarifgeneration. Sollte die ursprünglich abgeschlossene Tarifgeneration dagegen bessere Leistungen bieten als die aktuelle, behält die für den Versicherungsnehmer günstigere Variante ihre Gültigkeit.“
Diese Garantie kann vom Versicherer jederzeit mit Frist von einem Monat gekündigt werden.
- Im Rahmen der optionalen Multi-Garantie ist mitversichert eine Marktgarantie (Best-Leistungs-Garantie) bis in Höhe von 200.000 Euro. Wie üblich ist u.a. eine Leistungserweiterung hinsichtlich weiterer Elementargefahren sowie unbenannter Gefahren nicht möglich. Diese Garantie kann jederzeit mit Frist von einem Monat gekündigt werden.
- Konditionsdifferenzdeckung, nicht jedoch Summendifferenzdeckung, für einen Zeitraum von maximal 15 Monaten. In diesem Zeitraum gibt es einen Rabatt von 30 % der vereinbarten Jahresprämie für den Hauptvertrag. Der Rabatt gilt gemäß den Annahmerichtlinien ausschließlich für die Grunddeckung und bezieht sich somit nicht auf die optionalen Zusatzpakete (z. B. eine ggf. vereinbarte Glas- oder Elementarschadenversicherung). Im Vorvertrag nicht versicherte Gefahren (z. B. unbenannte Gefahren oder erweitere Elementargefahren) sind über die Differenzdeckung nicht mitversichert.
- Ausdrücklicher Versicherungsschutz für Schadenfälle bei unklarer Zuständigkeit nach Versichererwechsel.
- Vorversicherergarantie (Besitzstandsgarantie), sofern zwischen dem Vorvertrag und dem Neuvertrag bei der Janitos eine zeitliche Lücke von maximal drei Monaten bestand. Nicht versichert sind Gefahren (z. B. unbenannte Gefahren, erweiterte Elementargefahren), die im Vorvertrag versichert, im Neuvertrag jedoch nicht gegen Zuschlag eingeschlossen wurden. Als Teil der optionalen Multi-Garantie kann der Versicherer diese Garantie jederzeit mit Frist von einem Monat kündigen.
- Sofern gegen Zuschlag die optionale Multi-Garantie eingeschlossen wurde, gilt ein Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung für Teilschäden bis in Höhe von 100.000 Euro.
- Für wertsteigernde bauliche Maßnahmen besteht eine beitragsfreie Vorsorgeversicherung von 30 % der Versicherungssumme. Diese Mitversicherung besteht bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres.
- Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit vor Vollendung des 58. Lebensjahres für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten. Frühestens besteht Anspruch auf diese Leistung 12 Monate nach Vertragsbeginn. Unter den bedingungsgemäß beschriebenen Voraussetzungen ist Versicherungsschutz auch für Selbstständige möglich.
- Versicherungsschutz besteht für weitere Grundstücksbestandteile bis in Höhe von 25.000 Euro (u. a. Gartenhäuser, Grundstückseinfriedungen, Hundehütten, Saunen, Schwimmbecken, Wäschespinnen, Teppichstangen, Terrassenüberdachungen und Pavillons, nicht jedoch z. B. Figuren, Gastanks, Kleinkläranlagen zur Reinigung von häuslichen Abwässern, Öltanks, Pellettspeicher, Plastiken, Skulpturen, Whirlpools oder Zisternen. Sonnenenergieanlagen, Windkraftkleinanlagen, oberflächennahe geothermische Anlagen, Kleinwindkraftanlagen und Luftwärmepumpenanlagen sind gemäß § 65 der Bedingungen als „Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien“ mitversichert. Sofern der Baustein „Erneuerbare Energien“ gegen Zuschlag eingeschlossen wurde, besteht eine Allgefahrendeckung einschließlich Ertragsausfallversicherung für Wärmepumpenanlagen (z. B. Luftwärmepumpenanlagen) sowie auf dem Dach befestigte Solarthermieanlagen.
- Versichert ist benanntes Gebäudezubehör (insbesondere Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen, Gemeinschaftswaschmaschinen und ‑trockner, Brennstoffvorräte für Sammelheizungen sowie fest mit dem Gebäude oder Grundstück verbundene Ladestationen für Elektroautos und andere batteriebetrieben Fahrzeuge. Janitos zufolge ergebe sich aus § 5 (2) c) in Verbindung mit § 62 Versicherungsschutz unter anderem auch für Antennen, Briefkästen, Müllbehälterboxen sowie private Markisen.
- Mitversicherung von beweglichem Gebäudezubehör, das künftig in das Gebäude eingebracht werden soll(ausdrücklich z. B. Brennvorräte oder Vorräte an Baustoffen, Bodenbeläge, Fliesen oder Tapeten).
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles. Dieser Verzicht gilt nicht im Rahmen der optional einschließbaren Allgefahrendeckung.
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung von vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat (Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften sowie Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten). Der Kürzungsverzicht bezieht sich nur auf Schäden bis in Höhe von 25 % der Versicherungssumme. Oberhalb dieser Grenze besteht für den Versicherer das Anrecht auf Kürzung der Leistung in Abhängigkeit vom konkreten Verschulden. Ein Verzicht auch auf Obliegenheiten im Schadenfall besteht nicht. Wird ergänzend die optionale Multi-Garantie abgeschlossen, gilt der Verzicht bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Dies gilt sowohl für den Versicherungsnehmer als auch seinen etwaigen Repräsentanten. Hier lesen sich die Bedingungen so, dass nun auch ein Verzicht für Obliegenheiten im Schadenfall besteht.
- Versehensklausel bei einfachen (grob) fahrlässig begangenen Anzeigepflichtverletzungen.
- Mitversicherung von Schäden unmittelbar durch Rauch oder Ruß, der plötzlich bestimmungswidrig aus im Versicherungsort befindlichen Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Trockenanlagen austritt, beschädigt oder zerstört werden. Entsprechend besteht kein Versicherungsschutz für Schäden unmittelbar durch Rauch oder Ruß, der etwa von einem Nachbargrundstück auf versicherte Sachen einwirkt.
- Optionale Mitversicherung auch von Schäden durch unbenannte Gefahren. Eine ausdrückliche Beweislastumkehr zu Gunsten des Versicherungsnehmers ist nicht eingeschlossen. Ausgeschlossen sind wie allgemein üblich u. a. Schäden durch Grundwasser oder Schimmel, Schwamm, Fäulnis oder Pilzbefall, aber auch durch Ausuferung von Nord- oder Ostsee. Im Schadenfall gilt eine Selbstbeteiligung von 250 Euro. Verzichtet wird auf die Ausschlussbestimmungen aus der Grundversicherung. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles besteht im Rahmen der Allgefahrendeckung kein Verzicht auf Kürzung der Leistung.
- Grundsätzlich versichert sind Schäden durch Sturm erst ab Windstärke 8 (= 62 km h). Unterhalb dieser Windstärke sowie bei Durchzug besteht (ohne ausdrückliche Klarstellung) Versicherungsschutz mit 250 Euro Selbstbeteiligung im Rahmen der optional versicherbaren unbenannten Gefahren. Dies ergibt sich daraus, dass solche Schäden nicht die Definition eines Sturms nach § 4 Nr. 2 a) VGB 2010 erfüllen und somit nicht nach § 2 der Allgefahrenversicherung ausgeschlossen sind.
- Mitversichert sind Schäden an Fußbodenbelägen aller Art, Tapeten und Farbinnenanstrichen des versicherten Gebäudes, die durch die unmittelbare Einwirkung von Regenwasser sowie Schmelzwasser von Schnee und Eis oder deren Folgen, entstehen. Die Höchstentschädigung hierfür beträgt 15.000 Euro.
- Im Rahmen der optional gegen Zuschlag versicherbaren unbenannten Gefahren sind mit 250 Euro Selbstbeteiligung mitversichert Schäden durch das unmittelbare Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder Außentüren oder durch andere Öffnungen. Ausgeschlossen sind Schäden durch Luftfeuchtigkeit, sonstige Allmählichkeitsschäden sowie durch Konstruktions- oder Materialfehler.
- Ausdrücklich mitversichert sind Sengschäden und Schmorschäden, ohne dass es sich um einen Feuerfolgeschaden handeln muss.
- Mitversichert ist der Anprall von Luft‑, Schienen‑, Kraft- und Wasserfahrzeugen oder sonstiger Flugkörper. Somit sind Schäden durch den Anprall von sonstigen fahrbaren oder selbst fahrbaren Arbeitsmaschinen nur über die optional mitversicherbaren unbenannten Gefahren mit 250 Euro Selbstbeteiligung eingeschlossen.Da u. a. auch Grundstückseinfriedungen (z. B. Hecken)zu den versicherten Sachen gehören, ist auch der Anprall gegen diese mitversichert. Eine bedingungsseitige Klarstellung hierzu ist nicht vorhanden.
- Mitversicherung von frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung, an Gasleitungen sowie an Rohren von Schwimmbecken, Klima‑, Wärmepumpen‑, Fußbodenheizungs- und Solarheizungsanlagen innerhalb von Gebäuden. Sofern es sich bei den Zuleitungsrohren um Bestandteile von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen handelt, sind nicht frostbedingte Schäden bis maximal 15.000 Euro mitversichert.
- Außerhalb von Gebäuden sind Zuleitungsrohre der Wasserversorgung sowie Rohre von Schwimmbecken, Klima‑, Wärmepumpen‑, Fußbodenheizungs- und Solarheizungsanlagen dann versichert, wenn sie sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt und die Rohre der Versorgung (z. B. Versorgungsrohre zu versicherten Nebengebäuden und Gewächshäusern auf dem Versicherungsgrundstück; Rohre von Solarthermieanlagen auf dem Nachbargrundstück; Rohre eines benachbarten Brunnens zu einer Zisterne für Waschmaschinen oder eine Toilettenspülung) versicherter Anlagen und Gebäude dienen. Nicht versichert sind Bruchschäden an Gasleitungen außerhalb von Gebäuden sowie Rohre außerhalb von Gebäude, die nicht der Versorgung versicherter Anlagen oder Gebäude dienen (z. B. Schleusen- und Kanalrohre zur Entwässerung des Grundstücks, um Oberflächenwasser bei Hanglage aufzufangen). Frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Leitungen / Rohren von Zisternen sind sowohl innerhalb und außerhalb von Gebäuden bis 15.000 Euro mitversichert. Inwiefern für versicherte Rohre Versicherungsschutz bereits ab dem Regenwasserfilter besteht, ist bedingungsseitig nicht klargestellt. Schäden durch einfache Undichtigkeit von Rohren (im Rahmen der optional mitversicherten Allgefahrendeckung siehe § 2 Nr. 15 oder 20) oder solche durch Muffenversatz (im Rahmen der optional mitversicherten Allgefahrendeckung siehe § 2 Nr. 15) und Wurzeleinwuchs (im Rahmen der optional mitversicherten Allgefahrendeckung siehe § 2 Nr. 11) sind nicht mitversichert.
- Mitversicherung von frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb versicherter Gebäude auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks. Für Rohre, die sich auf dem Grundstück befinden, besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn sie nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Liegen die Rohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks, gilt die Mitversicherung nur, sofern die benannten Rohre der benannten Versorgung dienen und der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
- Mitversicherung von Bruchschäden von Ableitungsrohren innerhalb von Gebäuden. Sofern es sich bei diesen um Bestandteile von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen handelt, sind nicht frostbedingte Schäden bis maximal 15.000 Euro mitversichert. Außerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück und außerhalb des Versicherungsgrundstücks sind diese bis in Höhe von 10.000 Euro (bei Einschluss der optionalen Multi-Garantie abweichend bis zur Versicherungssumme, sofern das Gebäude im Schadenfall maximal 30 Jahre alt ist oder die unten benannten Voraussetzungen für den Wegfall einer Selbstbeteiligung erfüllt wurden) mitversichert, solche Ableitungsrohre, die der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. Schäden durch Muffenversatz, Wurzeleinwuchs oder einfache Undichtigkeit fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Zusätzlich zu einer im Einzelfall vereinbarten allgemeinen Selbstbeteiligung gilt für Ableitungsrohre außerhalb von Gebäuden eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro. Diese vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt, sofern das versicherte Gebäude zum Zeitpunkt der Antragsstellung maximal 10 Jahre alt ist oder ein ordnungsgemäß durchgeführter Dichtigkeitsnachweis zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorgelegt wird. Für den Nachweis ist zumindest eine vereinfachte Dichtheitsprüfung (DR2) nach DIN 1986 – 30 erforderlich.
- Im Rahmen der optionalen Allgefahrendeckung mit 250 Euro Selbstbeteiligung Mitversicherung von Überschwemmungsschäden, wenn zwar (Dach)terrassen, Balkone, Lichtschächte oder Kellerabgänge, nicht jedoch der Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks überflutet wurden. Gleiches gilt für Schäden durch Starkregen, der als Oberflächenwasser unmittelbar durch Türen, (Licht-)Schächte oder Wände bzw. durch Fenster im Keller, Erdgeschoss oder Souterrain eindringt oder für Oberflächenwasser, das direkt durch Garagentore oder ‑türen eingedrungen ist. Im Rahmen der Erweiterten Elementarschadendeckung selbst besteht kein Versicherungsschutz für solche Teilüberschwemmungen.
- Gemäß § 23 Versicherungsschutz für Schäden durch bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus einem verfugten und verfliesten Bereich, der unmittelbar mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtung angrenzt (z. B. Fugen von Duschplätzen / einer Duschwanne, so z. B. eine undichte Silikonfuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand oder von ebenerdigen Duschen (siehe BGH-Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR 236 / 20)[3]. Ausgeschlossen bleiben Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser.
- Die Bedingungen stellen klar, dass Schäden durch Nutzfeuer (Nutzwärmeschäden) im Rahmen der Branddefinition mitversichert sind.
- Mitversicherung von Schäden an versicherten Sachen durch Überspannungs‑, Überstrom- und Kurzschlussschäden infolge von Blitzschlag, darüber hinaus im Rahmen der optionalen Allgefahrenversicherung mit 250 Euro Selbstbehalt auch sonstige Schäden durch Kurzschluss, Überstrom sowie Schäden durch Stromschwankungen.
- Mitversichert sind Schäden durch innere Unruhen, Streik sowie Aussperrung.
- Mitversichert sind Explosionsschäden durch Blindgänger (Schäden durch Kampfmittel aus bereits abgeschlossenen Kriegshandlungen in Deutschland).
- Mitversichert sind im Rahmen der optionalen Mitversicherung unbenannter Gefahren mit 250 Euro Selbstbehalt Schäden an versicherten Sachen durch den Einschlag eines Meteoriten sowie durch den Anprall oder Absturz von Weltraumschrott.
- Grundsätzlich ist das Abhandenkommen versicherter Sachen (z. B. Sachen, die als Gebäudezubehör künftig in das Gebäude eingefügt werden sollen) nur durch Sturm / Hagel mitversichert, abweichend im Rahmen der optionalen Allgefahrenversicherung mit 250 Euro Selbstbeteiligung auch durch andere Ursachen.
- Mitversicherung von Dekontaminationskosten von Erdreich ohne Sublimit. Da im Rahmen der optionalen Allgefahrenversicherung zwar unbenannte Gefahren, nicht jedoch unbenannte Kosten mitversichert sind, fallen die Kosten für die Dekontamination von Wasser nicht unter den Versicherungsschutz.
- Mitversicherung der Kosten infolge des Fehlalarms eines Rauchmelders, nicht jedoch eines Gas- oder Warnmelders, bis 10.000 Euro.
- Übernahme von alters- und behindertenbedingten Mehrkosten (z. B. Rollstuhl- und rollatorbedingtem Umbau oder Einbau eines Treppenlifts) bei Versicherungsfällen ab 25.000 Euro Mindestschadenhöhe bis maximal 50.000 Euro.
- Ab einer Mindestschadenhöhe von 25.000 Euro Übernahme der Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische / ökologische Modernisierung.
- Übernahme der Mehrkosten für umweltfreundliche Baustoffe bis in Höhe von 10.000 Euro.
- Übernahme von Leckortungskosten bei nur vermutetem Rohrbruch (Ursachensuche bei an versicherten Gebäuden festgestellter Nässe) bis in Höhe von 5.000 Euro.
- Mitversichert sind die Kosten für in Folge eines Versicherungsfalls notwendige Hotelunterbringung oder eine ähnliche Unterbringung für maximal 365 Tage à 200 Euro pro Tag. Nicht mitversichert sind Nebenkosten (z. B. für Parkgebühren, WLAN-Nutzung. Frühstück, Telefon). Ebenfalls nicht mitversichert sind Kosten, wenn für die Wohnung des Versicherungsnehmers ein Betretungsverbot wegen der unmittelbaren Bedrohung durch eine versicherte Naturgefahr besteht oder weil Kampfmittel aus dem 1. oder 2. Weltkrieg (Blindgänger) beseitigt werden müssen. Da es an einem konkreten Versicherungsfall (z. B. einer Explosion) fehlt, greift hier kein Versicherungsschutz.
- Mitversichert sind die Kosten für Mietausfall oder ortsüblicher Mietwert von Wohnräumen für die Dauer von höchstens 36 Monaten. Ebenfalls mitversichert sind der ortsübliche Mietausfall für gewerblich genutzte Räume.
- Mitversicherung der Kosten für eine schadenbedingte Rückreise aus dem Urlaub bis 15.000 Euro bei Versicherungsfällen ab einer Mindestschadenhöhe von 5.000 Euro. Nicht versicherte sind Rückreisekosten bei Bildungsreisen bzw. bei beruflich oder dienstlich bedingten Reisen. Inwiefern die Kosten auch für mitreisende Familien- / Haushaltsangehörige des Versicherungsnehmers übernommen werden, ist bedingungsseitig nicht klargestellt.
- Mitversichert sind die Mehrkosten für den nachgewiesenen Mehrverbrauch von Frischwasser bzw. den Verlust von Öl oder Gas infolge eines Versicherungsfalles. Nicht mitversichert sind der Mehrverbrauch von Abwasser oder Strom (z. B. bei Stromverlust aus Gasspeichern) bzw. der mögliche Verlust von Solen für z. B. Sole-Wasser-Erdpumpen.
- Mitversichert sind die Kosten für die Wiederherstellung von gärtnerischen Anlagen (Blumen, Sträucher, Büsche und Grasflächen) auf dem Versicherungsgrundstück, sofern diese durch Brand, Blitzschlag, Leitungswasser oder Sturm, nicht jedoch durch Hagel, erweiterte Elementargefahren bzw. unbenannte Gefahren (z. B. durch Austrocknung), so stark beschädigt wurden, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Nicht versichert sind Bäume, Kletterpflanzen sowie Bepflanzungen, für die der Versicherungsnehmer nicht die Gefahr trägt (z. B. Pflanzen von Mietern oder solche auf öffentlichen Wegen). Ebenfalls nicht mitversichert sind Schäden an gärtnerischen Anlagen wie Teichen, Gartenbrunnen, Sandkästen, Wegen etc.
- Im Rahmen der optionalen Allgefahrendeckung (siehe dort § 5) Übernahme der Regiekosten für die Wiederherstellung versicherter Sachen bis in Höhe von 5.000 Euro.
- Teilschäden werden Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten übernommen.
- Übernahme externer Lagerkosten für versicherte Sachen ohne zeitliche Begrenzung.
- Subsidiär mitversichert sind Reparaturkosten für Beschädigungen am versicherten Gebäude infolge von Rettungsmaßnahmen (z. B. durch Ersthelfer, Polizei oder Feuerwehr). Die Entschädigung ist auf 10.000 Euro begrenzt.
- Mitversicherung für Kosten wegen Gebäudebeschädigungen infolge Einbruchdiebstahls für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern und Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern eines versicherten Gebäudes.
- Sofern der Baustein „Erneuerbare Energien 2022“ gegen Zuschlag mitversichert wurde, werden die Kosten für Ertragsausfall von Photovoltaikanlagen, nicht jedoch sonstiger Anlagen zur Stromgewinnung (z. B. Solar- und Geothermieanlagen), nach einem Versicherungsfall übernommen. Geleistet wird Ertragsausfall für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten zu 2,50 Euro / kWp je Tag. Übernommen werden Kosten bis maximal 10.000 Euro. Dabei wird ein Selbstbehalt von 150 Euro abgezogen.
- Bei Totalschäden muss die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgen, also nicht zwingend am bisherigen Versicherungsort. Gerade für Personen, die etwa Opfer einer Überschwemmung geworden sind, mag diese Leistung einen wichtigen Mehrwert bedeuten.
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs Best Selection 2022 aus dem Hause Janitos
- Keine Garantie hinsichtlich der unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse (Arbeitskreis-Garantie).
- Innovationsklausel gilt nur, wenn durch ein Tarifupdate ausschließlich Verbesserungen vorgenommen werden, d.h. es besteht kein Anspruch auf diese Leistung, wenn ein Tarifupdate neben beispielsweise 20 Verbesserungen eine einzige Stelle besitzt, die auch zum Nachteil des Kunden führen könnte. Das bisherige Tarif-Update der vorhergehenden Tarifgeneration wird nicht mehr angeboten. Ersetzt wurde dieses durch die aktuelle „Neutarifgarantie“.
- Der Versicherungsschutz beginnt pauschal um 00:00 Uhr eines Tages. Dadurch kein nahtloser Übergang von Versicherungsschutz, falls Vorvertrag nicht um 00:00 Uhr, sondern bereits um 12 Uhr des Vortages enden sollte.
- Kein Regressverzicht gegenüber (grob) fahrlässig handelnden Dritten, so z. B. Angehörigen als Miteigentümern des versicherten Gebäudes, Mitarbeitern oder anderweitig berechtigten Nutzern der versicherten Sache sowie gegenüber Mitarbeitern von Wartungs- oder Reparaturunternehmen.
- Eine Gefahrerhöhung ist nach Antragsstellung grundsätzlich bei jedem Leerstand des Gebäudes oder eines überwiegenden Teils des Gebäudes anzunehmen.
- Keine Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit.
- Nicht zu den versicherten Sachen zählen Gärten, Anpflanzungen und Bäume, insofern u. a. auch Gartenhochbeete, Pflanzkübel, Kräuter, Obst- und Gemüsepflanzen. Hecken zählen bis in Höhe von 25.000 Euro zu den versicherten Sachen, sofern es sich bei ihnen um Grundstückseinfriedungen handelt.
- Nicht zu den versicherten Sachen gehören unter anderem Bienenstöcke und Bienenvölker, die artgerecht auf dem Versicherungsgrundstück gehalten werden.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von nachträglich vom Mieter eingefügte oder einfach nur ausgetauschte, Sachen (z. B. elektronische Jalousien, Einbauküchen), die fest mit dem Gebäude verbunden sind. Wenn der Mieter die Kosten weder vom Eigentümer ersetzt bekommt noch die Gefahrtragung auf den Versicherungsnehmer übergegangen ist, greift eine etwaige Hausratversicherung des Mieters.
- Für Gebäude im Rohbau besteht eine beitragsfreie Feuerrohbauversicherung für bis zu 24 Monate. Somit besteht in dieser Zeit kein Versicherungsschutz für Schäden durch Leitungswasser, Sturm / Hagel, erweiterte Elementargefahren (z. B. Überschwemmung, Erdbeben oder Erdsenkung) sowie unbenannte Gefahren.
- Keine Mitversicherung von Bruchschäden an Rohren von Fäkalienanlagen / Kläranlagen innerhalb von Gebäuden oder auf dem Versicherungsgrundstück.
- Wie branchenüblich nicht versichert ist der Bruch oder das Zerreißen von Pressluft- / Druckluftleitungen. Diese kommen z. B. zum Einsatz, wenn eine zentrale Kompressoranlage dazu eingesetzt wird, um elektrische Werkzeuge damit zu betreiben. Solche Rohre könnten allerdings auch unterirdisch verlegt werden, um damit Werkzeuge im Garten zu betreiben. Während ein Kompressor regelmäßig als im Rahmen einer Hausratversicherung mitversichert angesehen werden kann, fehlt nicht nur bei der Janitos für die Druckluftleitungen regelmäßig ein bedingungsseitiger Versicherungsschutz. Solche Rohre müsste der Versicherungsnehmer also einzelvertraglich bei der Janitos einschließen.
- Außer dies wurde einzelvertraglich vereinbart, besteht kein Versicherungsschutz für Rohre und Installationen unterhalb der tragenden oder nicht tragenden Bodenplatte.
- Keine bedingungsseitige Mitversicherung von Bruchschäden an unterirdisch auf dem Versicherungsgrundstück verlegten Regenwasserabflussrohren sowie an Regenableitungsrohren innerhalb sowie außerhalb von Gebäuden. Solche Schäden können in der Praxis recht teuer sein. Der Versicherer verweist an dieser Stelle auf seine Multi-Garantie. Außerdem wird auf die Mitversicherung von Wasseraustritt aus Regenfallrohren nicht nur innerhalb des Gebäudes, sondern auch für solche unterhalb der Bodenplatte verwiesen. Diese teilweise Mitversicherung besteht bis in Höhe von 15.000 Euro.
- Lüftungsrohre innerhalb von Gebäuden sind bedingungsseitig nicht als versicherte Sachen klargestellt, dürften jedoch nach § 5 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Nr. 2 b) als mitversichert anzusehen sein. Solche Schäden können in der Praxis recht teuer sein.
- Kein Versicherungsschutz besteht für die auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen elektrischen Leitungen (z. B. Freileitungen oder solche zur Versorgung einer Wallbox, zur Versorgung von Speichermedien, zur Elektrifizierung von Garten- und Gewächshäusern) gegen die versicherten Gefahren. Ausgenommen davon sind Bissschäden an elektrischen Anlagen durch Marder oder andere wildlebende Nagetiere, nicht jedoch durch z. B. Waschbären oder die Folgeschäden solcher Bisse.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Schäden durch Terrorismus. Ein Ausschluss im Rahmen der optionalen Mitversicherung unbenannter Gefahren ist nicht vorhanden, so dass solche Schäden mit 250 Euro Selbstbeteiligung im Schadenfall anzusehen sind.
- Fehlende Klarstellung, inwiefern Wasser aus Pools oder Whirlpools bedingungsseitig als Leitungswasser zählt.
- Keine Mitversicherung für Schäden an versicherten Sachen durch Plansch- oder Reinigungswasser.
- Keine Mitversicherung von Schäden an vermieteten Anbauküchen /-möbeln.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Beschädigungen oder Zerstörung an Lüftlmalerei (Gebäudemalerei) sowie Schnitzereien an Gebäuden. Ein Ausschluss für solche Schäden ist bedingungsseitig nicht erkennbar.
- Keine generelle Mitversicherung polizeilich angezeigter Straftaten (z.B. Diebstahl von Solarzellen, Hacken von Smarthome-Anlagen, Betrug).
- Fehlende Übernahme der erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Renovierungs‑, Aufräumungs‑, Aufbewahrungs‑, Entsorgungs- und Schädlingsbekämpfungskosten von durch Messies gemieteten Wohnungen, soweit diese wegen eines zwanghaften Verhaltens vor allem nutzlose Gegenstände unordentlich und chaotisch in der Wohnung angesammelt oder die Wohnung dadurch vermüllt haben. Ebenfalls nicht versichert sind sonstige Schäden durch Messies oder Mietvandalen (z. B. eine herausgerissene Türzarge).
- Keine Mitversicherung von Schäden an versicherten Sachen durch wild lebendes Schalenwild (z. B. Wildschweine, Rehe und Rotwild) sowie Schäden durch sonstige wild lebende Tiere (z. B. durch Spechte). Ausgeschlossen sind entsprechend auch etwaige daraus resultierende Folgeschäden (z. B. durch Stromausfall). Ein Einschluss im Rahmen der optionalen Allgefahrenversicherung scheitert dort an § 2 Nr. 10.
- Mitversichert sind Bisschäden durch Marder und sonstige wildlebende Nagetiere, nicht jedoch durch z. B. Waschbären. Folgeschäden (z. B. durch das Fehlen elektrischer Spannung, durch Nisten oder Urinieren oder durch reine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit (z. B. durch Geruchsbelästigung) durch Marder, Waschbären und Nagetiere) sind ausgeschlossen. Da gerade solche Folgeschäden in Einzelfällen 100.000 Euro überschreiten können, ist der von der Janitos vorgesehene Versicherungsschutz hier sehr lückenhaft.
- Keine bedingungsseitige Übernahme Mehrkosten für Präventionsmaßnahmen (Gefahrberatung) nach einem Überschwemmungs- oder Rückstauschaden.
- Bei der Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Feststellung der Schadenhöhe wird erst ab einer festgestellten Schadenhöhe von mindestens 10.000 Euro der Anteil des Versicherungsnehmers an den Verfahrenskosten übernommen.
- Kosten für die Beseitigung von Wespennestern bis in Höhe von 500 Euro pro Versicherungsfall, nicht jedoch von Bienen- oder Hornissennestern. Begrenzt ist die Leistung auf maximal drei Schäden pro Versicherungsjahr. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Hausschutzbrief gegen Zuschlag eingeschlossen wurde.
- Keine Übernahme der Kosten für eine qualifizierte Energieberatung durch einen durch die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) zugelassenen Energieberater bzw. einen baubiologischen Berater.
- Kein Ersatz von laufenden, durch eine Bestätigung des Kreditgebers nachgewiesen, Darlehenszinsen nach vollständiger Unbewohnbarkeit.
- Keine Übernahme der Kosten für Mietausfall bei Nachbarschaftsschäden.
- Nicht mitversichert sind die Kosten für eine Fehlerdiagnose, Arbeitskosten und Kleinteile bei defekten Haushalts-Großgeräten.
- Keine Übernahme der Kosten für die freiwillige Verpflegung von Privatpersonen, die anlässlich einer Brandschutzbekämpfung Hilfe geleistet haben.
- Keine Mitversicherung sonstiger unbenannter Kosten.
- Kein Versicherungsschutz für Schäden durch Verschleiß. Solche Schäden sind beispielsweise versicherbar im Rahmen der Wohngebäudeversicherung „Premium“ der Allianz (Stand 10.2019).
- Keine Übernahme von Kosten für Datenrettungskosten infolge eines versicherten Schadens. Dies ergibt sich daraus, dass es sich Daten m. E. nicht um versicherte Sachen handelt.
- Nicht versichert sind Schäden an bzw. der Diebstahl von Garten- oder Teichzubehör (z. B. Gartenmöbel, Hängematten, Strandkörbe, Basketballkörbe sowie Blumenkästen) gegen versicherte Gefahren. Dies ergibt sich daraus, dass es sich hier nicht um versicherte Sachen handelt.
- Mitversicherung der Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung von umgestürzten, nicht jedoch abgeknickten oder zerstörten, Bäumen auf dem Versicherungsgrundstück, sofern eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Nicht mitversichert sind entsprechende Kosten für Hecken und Sträucher. Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Bäume durch Brand, Blitzschlag, Leitungswasser oder Sturm / Hagel, nicht jedoch durch erweiterte Elementargefahren oder unbenannte Gefahren (z. B. durch Austrocknen) umgestürzt sind. Inwiefern Kosten auch dann übernommen werden, wenn die Bäume auf ein fremdes Grundstück fallen sollten bzw. Fäll- oder Stumpfentfernungskosten übernommen werden, ist bedingungsseitig nicht klargestellt.
- Nicht versichert sind Mehrkosten für eine nachhaltige Gestaltung des Gartens (z. B. Anlage einer Bienen- und Hummelwiese).
- Nicht versichert sind die Kosten für die Pflege eines Gartens durch eine Fachfirma, wenn der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit (ohne Eintritt eines Versicherungsfalles) eine schwerwiegende und unvorhergesehene Verletzung oder Krankheit erleidet, die ihn an der Pflege des Gartens hindert.
- Nicht versichert sind nachgewiesene Kosten (z. B. für eine Online-Rechtsberatung oder das Zurückschneiden einer Hecke) zur Beilegung eines Nachbarschaftsstreites.
- Keine Übernahme der Kosten für die notwendige Hotelunterbringung oder eine ähnliche Unterbringung, wenn eine eigengenutzte Ferienwohnung oder ein eigengenutztes Ferienhaus durch einen Schadensfall unbewohnbar wird. Da solche Objekte nicht zu den versicherbaren Risiken gehören, spielt diese fehlende Leistung keine praktische Rolle.
- Nicht mitversichert ist Mietausfall bei Beendigung eines Mietverhältnisses wegen eines Versicherungsfalles, wenn ein Mitverhältnis aufgrund eines Versicherungsfalles nicht angetreten werden kann und der Mietvertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles bereits geschlossen war.
- Keine Mitversicherung von Gebäudeschäden durch den unbemerkten Tod eines Mieters oder der Kosten für die Desinfektion der betroffenen Gebäudeteile.
- Keine Übernahme der ersparten Schadensregulierungskosten infolge der Abwicklung eines Schadens durch eine gewerbliche Hausverwaltung.
- Nicht ausdrücklich versichert sind Trocknungskosten insbesondere in Folge eines Leitungswasser- oder Überschwemmungsschadens. In der Regel werden diese Kosten auch ohne Klarstellung übernommen.
- Keine bedingungsseitige Übernahme der Auftaukosten zur Vermeidung eines Leitungswasserschadens.
- Keine Übernahme der Kosten für die psychologische Erstberatung und Behandlung nach einem erheblichen Versicherungsfall.
- Keine Übernahme der Kosten für die infolge eines Versicherungsfalles notwendige Dach- und Fassadenbegrünung auf dem Versicherungsgrundstück.
- Keine Übernahme der Kosten für die schadenbedingte Neueinstellung von Antennen und Satellitenschüsseln nach einem versicherten Schadenfall.
- Keine Übernahme persönlicher Auslagen nach einem Schadenfall.
- Keine Übernahme der Kosten für die Wiederherstellung oder Reproduktion von privaten Unterlagen (z.B. Notarverträgen, Urkunden, Zertifikaten) sowie für elektronisch gespeicherte Daten, die das versicherte Gebäude betreffen.
- Keine Übernahme der Kosten einer (angeblich) klimafreundlichen CO2-Kompensation bei einem Feuerschaden.
- Keine Übernahme der Kosten für die Rekultivierung von begrünten Dächern.
- Keine Übernahme der Mehrkosten wegen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte versicherter Sachen.
- Keine bedingungsseitige Anlage von Prämienanlagen in nachhaltigen Kapitalanlagen. In der Leistungsübersicht zum Tarif wird eine solche Anlage ausdrücklich klargestellt.
- Kein beitragsfreier Einschluss eines „Home Service“ (Hotline zur Vermittlung von Handwerkern und Dienstleistern bzw. 24-Stunden-Hotline). Bei bestimmten Schäden kann Versicherungsschutz über den optional abschließbaren Hausschutzbrief mit integrierter Hotline hergeleitet werden.
- Wiederaufbau bei Teilschaden an einem anderen Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur dann, wenn die Wiederherstellung des Wohngebäudes an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten ist (§ 13 Nr. 7 VGB 2010), also nicht z. B., wenn aus psychologischen Gründen nach einer schweren Überschwemmung ein Wiederaufbau am bisherigen Versicherungsort nicht anzeigt sein sollte. Bei Totalschäden muss die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Gebäude innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgen, kann also auch an einem anderen Ort als dem bisherigen Versicherungsort erfolgen (siehe auch bei den Vorteilen des Tarifs).
- Wie bei den meisten Wettbewerbern erfolgt keine Neuwerterstattung, sofern kein Wiederaufbau des Gebäudes erfolgt. Dies liegt darin begründet, dass es sich um keine Wiederaufbauversicherung handelt.
Ausgewählte Punkte zum Tarif Best Selection 2022 der Janitos im Überblick
•Wohngebäudetarif kalkuliert auf Basis einer Versicherungssumme 1914 oder Versicherungssumme in Euro.
• Neutarifgarantie sowie optional zusätzliche Multi-Garantie.
• Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles bis zur Versicherungssumme bzw. bis 25 % der Versicherungssumme bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften vor Eintritt des Schadenfalles.
• Unterversicherungsverzicht bis in Höhe von 100.000 Euro.
• Optionale Mitversicherung unbenannter Gefahren mit 250 Euro Selbstbeteiligung.
• Ohne Folgeschäden durch Bisse von Mardern, Waschbären, Nagetieren oder anderen Schädlingen.
• Keine Mitversicherung von Schäden durch Wurzeleinwuchs oder Muffenversatz.
• Keine Mitversicherung von Schäden durch Verschleiß.
• Eine Gefahrerhöhung ist grundsätzlich bei jedem, auch einem nur vorübergehenden, Leerstand des versicherten Gebäudes anzuzeigen.
[1] Präsentation „Janitos Wohngebäudeversicherung. Umfangreicher Schutz für höchste Ansprüche“ vom 17.02.2023, S. 33.
[2] Siehe Präsentation „Janitos Wohngebäudeversicherung. Umfangreicher Schutz für höchste Ansprüche“ vom 17.02.2023, S. 31.
[3] Siehe https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=3&nr=123945&pos=21&anz=822, zuletzt aufgerufen am 05.01.2021