Tarif­ana­ly­se: Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung der Alli­anz (Stand 10.2019 bzw. 07.2020)

Zuletzt hat die Alli­anz Ver­si­che­rungs-AG ihre bis­he­ri­ge Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung in den Jah­ren 2019 und 2020 über­ar­bei­tet. Die ver­schie­de­nen Tarif­li­ni­en sind unter der Bezeich­nung „Pri­vat­schutz 2.0“ zusam­men­ge­fasst. Zur Aus­wahl ste­hen die Tarif­li­ni­en Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Basis (Stand 07.2020), Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Smart (Stand 07.2020), Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Kom­fort (Stand 07.2020) sowie Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Pre­mi­um (Stand 10.2019).

Hin­weis: eine Zusam­men­fas­sung der wich­tigs­ten Punk­te fin­den Sie am Ende die­ses Beitrages.

Kal­ku­la­ti­ons­grund­la­ge ist jeweils das Qua­drat­me­ter­mo­dell:

„Für die Bestim­mung der Wohn­flä­che gilt fol­gen­de Regelung:

• Die anzu­ge­ben­de Wohn­flä­che ist die Grund­flä­che aller Räu­me eines Gebäu­des ein­schließ­lich der Hobbyräume.

• Nicht zu berück­sich­ti­gen sind:

- Trep­pen, Bal­ko­ne, Log­gi­en, Terrassen

- Keller‑, Spei­cher-/Bo­den­räu­me, die nicht zu Wohn- oder Hob­by­zwe­cken aus­ge­baut sind

• Wenn Ihnen ein Kauf‑, Miet­ver­trag oder Bau­un­ter­la­gen vor­lie­gen, denen die Wohn­flä­che zu ent­neh­men ist, kön­nen Sie die­se angeben.

Aus­nah­me: Sie wis­sen oder hät­ten erken­nen kön­nen, dass die­se Anga­ben nicht kor­rekt sind.

Für Neben­ge­bäu­de gilt: Es ist die Wohn- und Nutz­flä­che anzugeben.

Soll­te Ihr Gebäu­de teil­wei­se gewerb­lich genutzt sein, gilt: Die Nutz­flä­che ist als Wohn­flä­che mit anzugeben.“

Eine bedin­gungs­sei­ti­ge Klar­stel­lung zu einer mög­li­chen Unter­ver­si­che­rung ist nicht gege­ben. Da eine kor­rek­te Anga­be der Wohn­flä­che zu den vor­ver­trag­li­chen Oblie­gen­hei­ten gehört, ist bei kor­rek­ter Anga­be der Wohn­flä­che von einem Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht aus­zu­ge­hen, andern­falls könn­te der Ver­si­che­rer das Recht zur Leis­tungs­kür­zung haben.

Absi­che­rung nur für rei­ne Privatgebäude

Ver­si­che­rungs­schutz besteht bei Wie­der­stel­lung / Wie­der­auf­bau des ver­si­cher­ten Gebäu­des als glei­ten­de Neu­wert­ver­si­che­rung für die dafür not­wen­di­gen orts­üb­li­chen Kos­ten ohne Begren­zung der ohne Höchstent­schä­di­gung. Ver­si­cher­bar sind in die­sem Tarif nur Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser, nicht jedoch Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser. Der Ver­si­che­rungs­schutz setzt außer­dem vor­aus, dass in die­sen Gebäu­den kein Gewer­be aus­ge­übt wird. Dies gilt auch für Büro- und Pra­xis­räu­me. Gegen­über vie­len Wett­be­wer­ben, die einen Gewer­be­an­teil von bis unter 50 Pro­zent ver­si­chern, kann dies nach­tei­lig sein. Für ent­spre­chen­de Risi­ken ist bei der Alli­anz der ent­spre­chen­de Gewer­be­ta­rif anzu­wen­den. Unklar bleibt, was pas­siert, wenn ein Kun­de den Ver­trag zunächst als rei­nen Pri­vat­ver­trag abschließt und spä­ter im Objekt ein Gewer­be anmel­den soll­te (spä­te­re Nutzungsänderung).

Vor­über­ge­hend voll­stän­dig unbe­wohn­te Gebäu­de bedeu­ten nach dem Wort­laut der Bedin­gun­gen nur dann eine Gefahr­er­hö­hung, wenn die­ser Umstand mehr als drei Mona­te andau­ert. Im Gegen­satz zu vie­len Wett­be­werbs­ta­ri­fen, die kei­ne ent­spre­chen­de Klar­stel­lung besit­zen, ist dies sei­ne posi­ti­ve Rege­lung. Bei Antrags­stel­lung kön­nen ganz oder über­wie­gend leer­ste­hen­de Gebäu­de nur in der Tarif­li­nie Kom­fort ver­si­chert werden.

Viel­fäl­ti­ge Erweiterungsoptionen

Die Grund­ta­ri­fe Basis, Smart, Kom­fort bzw. Pre­mi­um las­sen sich optio­nal wie folgt erweitern:

  • Bau­stein Extrem­wet­ter­schutz – Wei­te­re Natur­ge­fah­ren (Schä­den durch Über­schwem­mung, Rück­stau, Erd­be­ben, Erd­fall, Erd­rutsch, Schnee­druck, Lawi­nen, Vul­kan­aus­bruch. Es gilt für den Bau­stein eine Selbst­be­tei­li­gung von 500 Euro (Über­schwem­mungs­schä­den, Rück­stau) bzw. 3.000 Euro (Erd­be­ben­schä­den). Außer­dem gilt eine War­te­zeit von 7 Tagen ab Ver­si­che­rungs­be­ginn. Die War­te­zeit ent­fällt, sofern unmit­tel­bar vor Ver­si­che­rungs­be­ginn ander­wei­tig bereits ent­spre­chen­der Ver­si­che­rungs­schutz bestan­den hat. Die Leis­tung ist im Tarif Pre­mi­um bereits inklusive).
  • Bau­stein Not­fall­ser­vice Zuhau­se (diver­se Assis­tance­leis­tun­gen, z. B. Schlüs­sel­dienst sowie Rohr­rei­ni­gungs-Ser­vice. In den Tari­fen Kom­fort und Pre­mi­um ist die­ser Bau­stein bereits bei­trags­frei eingeschlossen)
  • Bau­stein Glas­schutz Gebäu­de (Schä­den an der Gebäu­de­ver­gla­sung. Im Tarif Pre­mi­um ist die­ser Bau­stein bereits bei­trags­frei eingeschlossen)
  • Bau­stein Öltank-Haft­pflicht­schutz (Ver­si­che­rungs­schutz als pri­va­ter Inha­ber von Öltanks)
  • Bau­stein Haus-Haft­pflicht­schutz (Ver­si­che­rungs­schutz als Haus- und Grundbesitzer)

Kun­den­freund­li­che Annahmerichtlinien

Ver­si­cher­bar sind Gebäu­de aller Bau­art- und Fer­tig­bau­klas­sen. Für Gebäu­de mit einem Dach­be­lag auf Natur­schie­fer, Holz, Ried, Schilf oder Stroh (wei­che Dachung) oder sol­che mit Außen­wän­den über­wie­gend aus Holz, wird ein Zuschlag erhoben.

Online ver­si­cher­bar sind Gebäu­de mit einer Wohn­flä­che zwi­schen 10 und maxi­mal 1.000 Qua­drat­me­tern. Für Gebäu­de mit einer grö­ße­ren Wohn­flä­che ist eine Direk­ti­ons­an­fra­ge erforderlich.

Laut Ange­bots­rech­ner sind auch sehr alte Gebäu­de grund­sätz­lich ver­si­cher­bar. Ein maxi­ma­les Bau­jahr ist nicht erkenn­bar, aller­dings wer­den teil­wei­se, gera­de im Tarif Pre­mi­um, extre­me Abwehr­prä­mi­en erho­ben. Ist ein Gebäu­de älter als 25 Jah­re, ist die Vor­la­ge eines Prüf­be­richts über die Dich­tig­keit der Roh­re erfor­der­lich. Ein­zi­ge Aus­nah­me: es han­delt sich um einen Lei­tungs­was­ser-Ersatz­an­trag und im Alli­anz-Vor­ver­trag waren die Ablei­tungs­roh­re auf und / oder außer­halb des Grund­stü­ckes versichert.

Bei Antrags­stel­lung sind Feuer‑, Leitungswasser‑, Sturm­schä­den sowie Schä­den gegen wei­te­re Natur­ge­fah­ren der letz­ten fünf Jah­re vor Antrags­stel­lung anzugeben.

Gebäu­de mit bis zu vier Vor­schä­den in den letz­ten fünf Jah­ren vor Antrags­stel­lung sind grund­sätz­lich ver­si­cher­bar. Die indi­vi­du­el­le Ver­si­cher­bar­keit ist jedoch jeweils für den Ein­zel­fall zu prü­fen. So muss gera­de bei „nicht geheil­ten“ Lei­tungs­was­ser­schä­den unter Umstän­den eine erhöh­te Selbst­be­tei­li­gung von 1.500 Euro, für ande­re Gefah­ren von 500 Euro akzep­tiert wer­den und / oder ein Zuschlag in Kauf genom­men wer­den. Wer­den bei­spiels­wei­se zwei Lei­tungs­was­ser- und drei Sturm­schä­den wäh­rend der letz­ten 5 Jah­re ange­ge­ben, so kön­nen die Tari­fe Basis und Smart nicht ange­bo­ten wer­den. Vor­scha­den­be­las­te­te Gebäu­de sind (auch bei z. B. nur einem Sturm­scha­den in den letz­ten 5 Jah­ren vor Antrags­stel­lung) nur gegen Zuschlag versicherbar.

Im Ver­gleich zu vie­len ande­ren Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rern gilt die Annah­me­po­li­tik der Alli­anz für vor­scha­den­be­las­te­te Risi­ken in der Bran­che als ver­gleichs­wei­se kundenfreundlich.

Bestand ein Vor­ver­trag, der vom Vor­ver­si­che­rer gekün­digt wor­den ist, ist eine Annah­me nur nach Ein­zel­fall­an­fra­ge mög­lich.

Ver­si­che­rungs­schutz besteht für im Antrag ange­ge­be­ne Haupt­ge­bäu­de sowie für pri­va­te, nicht jedoch gewerb­lich oder land­wirt­schaft­lich genutz­te, Neben­ge­bäu­de (z. B. Seiten‑, Rück­ge­bäu­de, Gar­ten- oder Gerä­te­häu­ser, Gewächs­häu­ser, Hob­by­werk­stät­ten, Lager, Schup­pen, Scheu­nen). Außer im Tarif Basis besteht eine bei­trags­freie Mit­ver­si­che­rung bis zu einer Nutz­flä­che von ins­ge­samt 50 Qua­drat­me­tern. Dar­über hin­aus besteht in allen Tari­fen bei­trags­frei­er Ver­si­che­rungs­schutz für Gara­gen und Car­ports auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks. Dabei gilt jedoch:

„Gara­gen sind dann als Neben­ge­bäu­de anzu­ge­ben, wenn sich inner­halb der Gara­ge eine Wohn- oder Nutz­flä­che befin­det (z.B. aus­ge­bau­ter Hob­by­raum ober­halb der Garage).“

Unklar bleibt, ob dies auch für sol­che Gara­gen gilt, die nicht zur Fahr­zeug­ab­stel­lung genutzt wer­den, son­dern z. B. zur Ein­la­ge­rung von Fahr­rä­dern, Rasen­mä­hern oder ande­ren Sachen.

Denk­mal­ge­schütz­te Gebäu­de sind bei Antrags­stel­lung als sol­che zu dekla­rie­ren. Sie sind gene­rell ver­si­cher­bar, sind jedoch im Ein­zel­fall dies­be­züg­lich zu prü­fen. Bei Antrags­stel­lung kön­nen sol­che Gebäu­de nur in der Tarif­li­nie Kom­fort ver­si­chert werden.

Anders als bei vie­len Wett­be­wer­bern sind gefahr­er­hö­hen­der Betrie­be (z. B. Bars, Mas­sa­ge­sa­lons oder Wohn­hei­men) in der Nähe nicht geson­dert anzugeben.

Bran­chen­üb­lich ist das Gebäu­de­al­ter prä­mi­en­er­heb­lich. Anders als bei vie­len Wett­be­wer­bern gibt es jedoch kei­ne auto­ma­ti­sche Bei­trags­an­pas­sung mit stei­gen­dem Alter des Objekts. Viel­mehr fin­det wie viel­fach üblich eine Bei­trags­an­pas­sung auf Basis des glei­ten­den Neu­wert­fak­tors sowie bei scha­den­be­ding­ter Mehr­auf­wen­dun­gen statt.

Rabat­t­op­tio­nen

Bei Ver­ein­ba­rung einer unter­jäh­ri­gen Zahl­wei­se wird von der Alli­anz in den Tari­fen Basis und Smart ein Raten­zah­lungs­zu­schlag erho­ben. Die­ser beträgt 6 % (monat­lich), 5 % (vier­tel­jähr­lich) bzw. 3 % (halb­jähr­lich). In den Tari­fen Kom­fort und Pre­mi­um wird im Mak­ler­markt auf einen sol­chen Zuschlag ver­zich­tet. Eine monat­li­che Zahl­wei­se ist nur per SEPA-Man­dat mög­lich. Rech­ne­risch sind Bei­trä­ge von unter 5 Euro brut­to monat­lich möglich.

Eine Prä­mi­en­zah­lung per Rech­nung ist nur bei jähr­li­cher Zahl­wei­se möglich.

Der Ver­si­che­rer bie­tet einen Nach­lass bei Ver­ein­ba­rung einer Selbst­be­tei­li­gung. Fol­gen­de Selbst­be­halts­stu­fen sind möglich:

  • 150 Euro Selbst­be­halt (ca. 5,7 bis 6,1 % Rabatt je nach Zahlweise)
  • 300 Euro Selbst­be­halt (ca. 10,8 bis 11,4 % Rabatt je nach Zahlweise)
  • 500 Euro Selbst­be­halt (ca. 16,4 bis 17,1 % Rabatt je nach Zahlweise)
  • 1.000 Euro Selbst­be­halt (ca. 26,9 bis 62,5 % Rabatt je nach Zahlweise)

Wird eine Selbst­be­tei­li­gung ver­ein­bart, gilt die­se nicht für Schä­den durch wei­te­re Natur­ge­fah­ren sowie für die Leis­tun­gen des Not­fall­ser­vice Zuhause.

Schließt ein Ver­si­che­rungs­neh­mer meh­re­re Ver­trä­ge bei der Alli­anz ab, die als „Zähl­stü­cke“ ent­spre­chend rabat­tie­rungs­fä­hig sind, wird ein Bün­del­nach­lass von 5 % (2 Ver­trä­ge), 10 % (3 Ver­trä­ge), 15 % (4 Ver­trä­ge) bzw. 20 % (ab 5 Ver­trä­ge) gewährt. Dies gilt z. B. für eine ander­wei­tig bei der Alli­anz bestehen­de Privathaftpflicht‑, Haus­rat- oder Unfall­ver­si­che­rung. Letz­te­re muss aller­dings bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfüllen.

Bei­trags­nach­läs­se durch die Zuge­hö­rig­keit zum Öffent­li­chen Dienst sind nicht möglich.

Ver­si­che­rungs­schutz im Pre­mi­um auch bei Schä­den durch Verschleiß

Unter bestimm­ten Tarif­kon­stel­la­tio­nen (bei­spiel­haft berech­net anhand einer Selbst­be­tei­li­gung von 1.000 Euro) kann es sein, dass der Smart-Tarif in der Berech­nung teu­rer als der Kom­fort-Tarif ist. In jedem Fall deut­lich teu­rer als alle ande­ren Tarif­va­ri­an­ten ist der Pre­mi­um-Tarif. Bei der Bewer­tung der Prä­mie des Pre­mi­um-Tarifs ist des­sen (soweit bekannt) Allein­stel­lungs­merk­mal am deut­schen Wohn­ge­bäu­de­markt zu beach­ten: Ver­si­che­rungs­schutz besteht auch für jede unvor­her­ge­se­he­ne Beschä­di­gung, Zer­stö­rung oder Abhan­den­kom­men (All­ge­fah­ren­de­ckung inklu­si­ve Ver­schleiß).

Die Alli­anz bie­tet kei­ne Net­to­ta­ri­fe für eine etwa­ige Hono­rar­be­ra­tung an.

Ver­si­che­rungs­neh­mer und Ver­si­che­rer kön­nen den ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­schutz jeweils mit Frist von drei Mona­ten zum Ende des lau­fen­den Ver­si­che­rungs­jah­res kün­di­gen.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs Pre­mi­um im Überblick

  • Bei­trags­neu­tra­le Mit­ver­si­che­rung der Bau­stei­ne Glas- und Extrem­wet­ter­schutz. Anders als bei den meis­ten Wett­be­wer­bern sieht die Alli­anz kei­ne beson­de­ren Oblie­gen­hei­ten zur Ver­mei­dung mög­li­cher Rückstau­schä­den vor (z. B. den Ein­bau von Rückstauventilen).
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den auch durch Ver­schleiß. Dadurch kann im Zwei­fel auf die Bil­dung von Rück­la­gen für regel­mä­ßi­ge Repa­ra­tu­ren ver­zich­tet wer­den. Aus­ge­schlos­sen blei­ben jedoch z. B. Schä­den durch Schwamm, durch Kli­ma­ein­wir­kun­gen (z. B. Luft­feuch­tig­keit) oder durch Her­stel­lungs­feh­ler. Bedin­gungs­sei­tig nicht klar­ge­stellt ist, inwie­fern auch Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an bzw. durch einen nicht abge­nom­me­nen Eigen­bau bzw. Eigen­re­pa­ra­tu­ren frü­he­rer Schä­den vom Ver­si­che­rungs­schutz umfasst sein sollen.
Quel­le: https://​www​.alli​anz​.de/​r​e​c​h​t​-​u​n​d​-​e​i​g​e​n​t​u​m​/​w​o​h​n​g​e​b​a​e​u​d​e​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​ng/

Laut einer Umfra­ge des Ver­si­che­rungs­jour­nals vom 06.09.2022 unter den Ver­si­che­rern mit dem größ­ten Markt­an­teil in Deutsch­land sei unter die­sen die Alli­anz der ein­zi­ge Anbie­ter, der Ver­si­che­rungs­schutz auch für das dür­re­be­ding­te Absa­cken von Häu­sern („Som­mer­frost“) bie­te wür­de. Das Unter­neh­men wird hier­zu wie folgt zitiert:

„Somit kön­nen Gebäu­de­schä­den sowohl durch Grund­was­ser­ab­sen­kung als auch durch Schrumpf- und Quell­pro­zes­se ent­ste­hen. Die­se natur­be­ding­ten Ereig­nis­se sind über den Zusatz­bau­stein ‚Extrem­wet­ter­schutz‘ mit­ver­si­chert“ [1].

  • Eine Gefahr­er­hö­hung wird erst ab einem Leer­stand von mehr als drei Mona­ten angenommen.
  • Zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren alle Grund­stücks­be­stand­tei­le im Gar­ten, die mit dem ver­si­cher­ten Grund­stück dau­er­haft fest ver­bun­den sind (z. B. Hun­de­hüt­ten, Mau­ern, Müll­be­häl­ter­bo­xen, Schwimm­bä­der, Ter­ras­sen, Über­da­chun­gen, Zäu­ne und Zis­ter­nen, aber auch im Gar­ten dau­er­haft mit Fun­da­ment auf­ge­stell­te Solar­an­la­gen). Obwohl nicht aus­drück­lich benannt, dürf­te die Mit­ver­si­che­rung auch z. B. Klein­klär­an­la­gen, Lade­sta­tio­nen für Elek­tro­fahr­zeu­ge, Wind­kraft­an­la­gen sowie unter­ir­di­sche Öl- und Gas­tanks ein­schlie­ßen. Nicht ver­si­chert sind Stütz­wän­de zur Ver­hin­de­rung des Abrut­schens von Erd­reich sowie Bäu­me Sträu­cher und Klet­ter­pflan­zen. Für die letz­ten drei Posi­tio­nen wer­den jedoch Kos­ten (z. B. Kos­ten für das Ent­fer­nen von Bäu­men oder für die Wie­der­be­pflan­zung von Gär­ten) im ver­ein­bar­ten Umfang übernommen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Gara­gen und Car­ports ohne zah­len­mä­ßi­ge Ein­schrän­kung. Unklar bleibt, ob dies auch für Gara­gen gilt, die nicht zur Fahr­zeug­ab­stel­lung, son­dern z. B. als pri­va­ter Stau­raum oder als pri­va­te Werk­statt genutzt werden.
  • Eben­falls ver­si­chert ist im Gebäu­de befind­li­ches bzw. dort außen ange­brach­tes Gebäu­de­zu­be­hör (z. B. Anten­nen, Lei­tern und Mar­ki­sen) ohne abschlie­ßen­de Aufzählung.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Versicherungsfalles. 
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von gesetz­li­chen, und behörd­li­chen Sicher­heits­vor­schrif­ten und Oblie­gen­hei­ten.
  • Mit­ver­si­che­rung auch unbe­nann­ter Gefah­ren. Eine aus­drück­li­che Beweis­last­um­kehr zu Guns­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers ist nicht ein­ge­schlos­sen. Aus­ge­schlos­sen sind wie all­ge­mein üblich u. a. Schä­den durch Grund­was­ser. Da es sich um eine ech­te All­ge­fah­ren­de­ckung han­delt, besteht das Bedin­gungs­werk nicht aus einer Auf­zäh­lung ver­si­cher­ter Gefah­ren, deren Aus­schlüs­se dann oft auch für die unbe­nann­ten Gefah­ren Anwen­dung fin­den. Viel­mehr sind die rele­van­ten Aus­schlüs­se zen­tral unter Zif­fer 2.4.1 geregelt.
  • Mit­ver­si­chert sind im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung Schä­den durch Sturm und sons­ti­ge Wind­be­we­gun­gen auch unter­halb von Wind­stär­ke 8. Ein­ge­schlos­sen sind auch Schä­den durch Durch­zug.
  • Im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren ver­si­chert sind z. B. Schä­den durch das Ein­drin­gen von Nie­der­schlä­gen (z. B. Regen, Hagel, Schnee, Schmelz­was­ser oder Schmutz), nicht jedoch von Staub, durch nicht sturm­be­ding­te Öff­nun­gen (nicht ord­nungs­ge­mäß geschlos­se­ne Fens­ter, Außen­tü­ren oder ande­re Öff­nun­gen). Aus­ge­schlos­sen sind Schä­den etwa durch Luft­feuch­tig­keit, Kon­struk­ti­ons- oder Materialfehler.
  • Im Rah­men der auto­ma­ti­schen Mit­ver­si­che­rung von u. a. Stark­re­gen­er­eig­nis­sen sowie unbe­nann­ten Gefah­ren besteht Ver­si­che­rungs­schutz auch für ver­si­cher­te Sachen, die durch Stark­re­gen, der als Ober­flä­chen­was­ser durch Türen, Schäch­te oder Wän­de bzw. durch Fens­ter im Kel­ler, Erd­ge­schoss oder Sou­ter­rain ein­dringt, beschä­digt wer­den. Glei­ches gilt, wenn das Ober­flä­chen­was­ser durch Gara­gen­to­re und ‑türen bzw. über Ter­ras­sen und Bal­ko­ne ein­ge­drun­gen ist. Bedin­gungs­sei­tig wird zwar nur klar­ge­stellt, dass eine Über­schwem­mung vor­aus­setzt, dass der Grund und Boden durch z. B. Wit­te­rungs­nie­der­schlä­ge über­flu­tet wur­de, doch greift bei feh­len­dem Erfül­len die­ser Defi­ni­ti­on die Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefahren.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch die Explo­si­on von unent­deck­ter Kriegs­mu­ni­ti­on aus dem Ers­ten und Zwei­ten Welt­krieg (Blind­gän­ger­schä­den). Nicht ver­si­chert sind jedoch Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen, die durch die Ent­schär­fung ohne damit ein­her­ge­hen­de Explo­si­on ent­ste­hen. Hier greift der Aus­schluss für „Hoheit­li­che Verfügungen“.
  • Mit­ver­si­che­rung von Seng- und Schmor­schä­den, ohne dass es sich um einen Feu­er­fol­ge­scha­den han­deln muss.
  • Mit­ver­si­chert ist im Rah­me der All­ge­fah­ren­de­ckung der Anprall von Luft‑, Kraft- und Schie­nen­fahr­zeu­gen an ver­si­cher­ten Sachen. Glei­ches gilt für Schä­den durch selbst­fah­ren­de Arbeits­ma­schi­nen, durch Was­ser­fahr­zeu­ge oder durch unbe­nann­te Flug­kör­per. Da u. a. auch Zäu­ne und Mau­ern zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren, ist auch der Anprall gegen die­se mit­ver­si­chert. Ein Aus­schluss für Park- und Ran­gier­schä­den oder Schä­den durch den Anprall selbst­ge­nutz­ter Fahr­zeu­ge des Eigen­tü­mers, sei­ner Mit­be­woh­ner oder Besu­cher ist nicht vorhanden.
  • Mit­ver­si­che­rung u. a. von Bruch­schä­den an Roh­ren von Anla­gen zur Regen­was­ser­auf­be­rei­tung. Dies gilt aber nur, wenn sich die­se Roh­re im ver­si­cher­ten Gebäu­de befin­den, nicht jedoch für Anla­gen auf dem Dach (kein Gebäu­de­be­stand­teil im Sin­ne der Bedin­gun­gen). Die Mit­ver­si­che­rung gilt sowohl für frost­be­ding­te als auch für sons­tig Bruchschäden.
  • Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung Mit­ver­si­che­rung von Bruch­schä­den an Heiz­kö­pern, Heiz­kes­seln, Boi­lern oder ver­gleich­ba­ren Tei­len von Hei­zungs- oder Kli­ma­an­la­gen, auch wenn dies nicht frost­be­dingt erfolgt. Sol­che Schä­den tre­ten durch­aus häu­fi­ger auf. Für einen Boi­ler sind Kos­ten von bis zu 1.000 Euro realistisch.
  • Mit­ver­si­che­rung für Schä­den durch Lei­tungs­was­ser aus undich­ten Fugen in der Dusche. Eine aus­drück­li­che Klar­stel­lung auch zu eben­erdi­gen Duschen ist in den Bedin­gun­gen nicht ent­hal­ten, dürf­te aber im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren als mit­ver­si­chert ange­se­hen werden.
  • Mit­ver­si­che­rung von inner­halb sowie außer­halb von Gebäu­den auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks ein­tre­ten­den frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Schä­den an allen Roh­ren des Ver­si­che­rungs­grund­stücks, unter ande­rem an Ab- und Zulei­tungs­roh­ren (z. B. zu ganz­jäh­rig im Boden ein­ge­las­se­nen Schwimm­be­cken), Lüf­tungs­roh­ren, Regen­was­ser­ab­fluss­oh­ren, Roh­ren von Solarheizungs‑, Kli­ma- und Hei­zungs­an­la­gen, von Schleu­sen- und Kanal­roh­ren zur Grund­stücks­ent­wäs­se­rung, Roh­ren von Fäka­li­en- / Klär­an­la­gen oder von Ver­sor­gungs­roh­ren zu ver­si­cher­ten Neben­ge­bäu­den und Gewächs­häu­sern. Ein­ge­schlos­sen sind im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung auch Schä­den durch Muf­fen­ver­satz und Wur­ze­lein­wuchs sowie Schä­den an Roh­ren unter­halb der (nicht) tra­gen­den Boden­plat­te.  Für sol­che Schä­den sind jeweils Kos­ten ab etwa 4.000 Euro bis 5.000 Euro als rea­lis­tisch anzusetzen.
  • Glei­ches gilt für Schä­den durch undicht gewor­de­ne Roh­re, ohne dass ein Bruch­scha­den vor­liegt. Roh­re außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks sind nur ver­si­chert, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer hier­für die Gefahr trägt .Für den Ver­si­che­rungs­schutz uner­heb­lich ist es, ob die auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück ver­si­cher­ten Roh­re der Was­ser­ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen (z. B. Ver­sor­gungs­roh­re zu nicht ver­si­cher­ten Neben­ge­bäu­den und Gewächs­häu­sern auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück; Roh­re von Solar(thermie)anlagen auf dem Nach­bar­grund­stück; Roh­re eines benach­bar­ten Brun­nens zu einer Zis­ter­ne für Wasch­ma­schi­nen oder eine Toi­let­ten­spü­lung; Lei­tun­gen der Gar­ten­be­wäs­se­rung aus einem sepa­ra­ten Brun­nen). Sofern Druck­luft oder Press­luft durch Roh­re, nicht jedoch sons­ti­ge Lei­tun­gen, gelei­tet wird, fal­len auch Schä­den an sol­chen unter den Ver­si­che­rungs­schutz. Sol­che Lei­tun­gen kom­men z. B. zum Ein­satz, wenn eine zen­tra­le Kom­pres­sor­an­la­ge dazu ein­ge­setzt wird, um elek­tri­sche Werk­zeu­ge damit zu betrei­ben. Sol­che Roh­re könn­ten aller­dings auch unter­ir­disch ver­legt wer­den, um damit Werk­zeu­ge im Gar­ten zu betreiben.
  • Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung kein Aus­schluss für Näs­se­schä­den auf­grund undich­ter Fugen oder Flie­sen (z. B. undich­te Sili­kon­fu­ge zwi­schen einer Dusch­wan­ne und einer angren­zen­den Wand). Sie­he hier­zu das Urteil des BGH vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236 / 20)[2].
  • Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung Mit­ver­si­che­rung für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Plansch- oder Rei­ni­gungs­was­ser.
  • Mit­ver­si­chert im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung sind mut­wil­li­ge Beschä­di­gun­gen durch unbe­fug­te Drit­te sowie Schä­den durch Graf­fi­ti (z. B. Far­ben und Lacke, aber auch Kratz- oder Farb­graf­fi­ti) an den Innen- und Außen­sei­ten von ver­si­cher­ten Sachen. Mit­ver­si­chert ist eine mög­li­cher­wei­se trotz Repa­ra­tur ver­blei­ben­de Wertminderung.
  • Mit­ver­si­che­rung des Abhan­den­kom­mens (z. B. durch Dieb­stahl oder Sturm) von außen am Gebäu­de ange­brach­ten, fest mit die­sem ver­bun­de­nen, Sachen (z. B. Brief­käs­ten, Lam­pen oder Mar­ki­sen) oder von ver­si­cher­ten Sachen, die sich auf dem Grund­stück befan­den.
  • Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung mit­ver­si­chert sind Schä­den (z. B. Biss‑, Kratz- und Pick­schä­den), die durch Haus­tie­re oder wild­le­ben­de Tie­re (z. B. Mar­der, Wasch­bä­ren, Spech­te, Rehe, Rot­hir­sche oder Wild­schwei­ne) an ver­si­cher­ten Sachen (z. B. elek­tri­sche Anla­gen und Lei­tun­gen, Däm­mun­gen und Unter­spann­bah­nen) ver­ur­sacht wer­den. Eben­falls mit­ver­si­chert sind Fol­ge­schä­den aller Art (z. B. durch das Feh­len elek­tri­scher Span­nung, durch Nis­ten oder Uri­nie­ren wild­le­ben­der Säu­ge­tie­re).  Ein­ge­schlos­sen sind auch rei­ne Beein­träch­ti­gun­gen der Funk­ti­ons­fä­hig­keit (z. B. eine Geruchsbelästigung).
  • Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Über­span­nung, Über­strom, Kurz­schluss sowie Strom­schwan­kun­gen.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch den Ein­schlag eines Meteo­ri­ten sowie durch den Anprall oder Absturz von Welt­raum­schrott.
  • Wird das ver­si­cher­te Gebäu­de infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les unbe­wohn­bar, so wer­den de Kos­ten für eine dadurch not­wen­di­ge Hotel­un­ter­brin­gung oder eine ähn­li­che Unter­brin­gung für maxi­mal 24 Mona­te erstat­tet. Nicht ver­si­chert sind Neben­kos­ten (z. B. Früh­stück, Tele­fon, Internet).
  • Mit­ver­si­chert sind die in Fol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les not­wen­di­gen Lager- und Transportkosten.
  • Mit­ver­si­che­rung von Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten von Erd­reich ohne Sublimit
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Besei­ti­gung von Schä­den durch inne­re Unruhen.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für Miet­aus­fall oder der orts­üb­li­che Miet­wert von Wohn­räu­men für die Dau­er von höchs­tens 24 Monaten.
  • Mit­ver­si­chert ist die Wie­der­be­pflan­zung von Gär­ten mit Bäu­men, Sträu­chern und Klet­ter­pflan­zen, nicht jedoch mit Hecken, Blu­men oder sons­ti­gen Zier- oder Topf­pflan­zen. Ein­ge­schlos­sen ist das Ein­pflan­zen jun­ger Bäu­me bis maxi­mal 1,50 m Höhe. Nicht mit­ver­si­chert ist die Wie­der­her­stel­lung gärt­ne­ri­scher Anla­gen wie Tei­chen, Gar­ten­brun­nen, Sand­käs­ten, Blu­me und Hoch­bee­ten Wegen etc.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für das Ent­fer­nen und den Abtrans­port von Bäu­men durch eine ver­si­cher­te Gefahr. Da es hier an einer Klar­stel­lung fehlt, ist der Ver­si­che­rungs­schutz so zu ver­ste­hen, dass sowohl umge­stürz­te, abge­nick­te als auch voll­kom­men zer­stör­te Bäu­me mit­ver­si­chert sind, sofern die Bäu­me nicht bereits abge­stor­ben waren. Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für das Ent­fer­nen, den Abtrans­port und die Ent­sor­gung von Hecken, die durch einen Ver­si­che­rungs­fall zer­stört wur­den. Nicht klar­ge­stellt ist, inwie­fern die Kos­ten auch einer Stumpf­ent­sor­gung mit­ver­si­chert sind.
  • Über­nah­me von Rück­rei­se­kos­ten einer vom Ver­si­che­rungs­neh­mer getä­tig­ten Urlaubs- oder Dienst­rei­se, nicht jedoch Bil­dungs- oder Geschäfts­rei­se, ab 1.000 Euro Min­dest­scha­den­hö­he.  Eine Klar­stel­lung, inwie­fern auch für mit­rei­sen­de Per­so­nen, die im Haus­halt des Ver­si­che­rungs­neh­mers leben, Ver­si­che­rungs­schutz besteht, ist bedin­gungs­sei­tig nicht vor­han­den. Nach dem Wort­laut der Bedin­gun­gen ist anzu­neh­men, dass ent­spre­chen­de Kos­ten nur für den Ver­si­che­rungs­neh­mer über­nom­men werden.
  • Über­nah­me der Kos­ten für den Mehr­ver­brauch von Was­ser und Gas nach einem ver­si­cher­ten Schaden.
  • Mit­ver­si­che­rung der Auf­tau­kos­ten zur Ver­mei­dung eines Lei­tungs­was­ser- oder Rohrbruchschadens.
  • Mit­ver­si­che­rung von Mehr­kos­ten für Wie­der­her­stel­lungs­be­schrän­kun­gen für Rest­wer­te ver­si­cher­ter Sachen, aller­dings unter Anrech­nung der Rest­wer­te der nicht wie­der­ver­wend­ba­ren Teile.
  •  Bis 500 Euro mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für eine Feh­ler­dia­gno­se, Arbeits­kos­ten und Klein­tei­le bei defek­ten Haus­halts-Groß­ge­rä­ten. Klein­tei­le sind in die­ser Sum­me bis maxi­mal 25 Euro mitversichert.
  • Ein­ge­schlos­sen ist die Über­nah­me von Leck­or­tungs­kos­ten ohne Vor­lie­gen eines Ver­si­che­rungs­fal­les (Ursa­chen­su­che bei an ver­si­cher­ten Gebäu­den fest­ge­stell­ter Nässe).
  • Über­nah­me der Kos­ten für die Ver­pfle­gung von Pri­vat­per­so­nen, die anläss­lich eines Ver­si­che­rungs­falls (z. B. eines Brand­scha­dens oder einer Über­schwem­mung) Hil­fe geleis­tet haben. Die Leis­tung wird für maxi­mal 48 Stun­den erbracht.
  • Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für die Besei­ti­gung oder Umsied­lung von Wes­pen- oder Hor­nis­sen­nes­tern, nicht jedoch Bie­nen­nes­tern, bis in Höhe von 500 Euro.
  • Mit­ver­si­chert ist der Ertrags­aus­fall von Anla­gen zur Strom­ge­win­nung (z. B. Photovoltaik‑, Solar- und Geo­ther­mie­an­la­gen nach einem Ver­si­che­rungs­fall (max. 12 Mona­te.) Eine Begren­zung der Ent­schä­di­gung auf eine bestimm­te Höhe je kWp ist bedin­gungs­sei­tig nicht erkennbar.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für denk­mal­ge­schütz­te Gebäu­de auf Anfra­ge grund­sätz­lich mög­lich. Ent­spre­chen­de Mehr­kos­ten für behörd­li­che Wie­der­her­stel­lungs­be­schrän­kun­gen sind als ver­si­chert anzu­se­hen, bedin­gungs­sei­tig jedoch nicht aus­drück­lich klar­ge­stellt.

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Pre­mi­um aus dem Hau­se Allianz

  • Kei­ne Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft abge­wi­chen wird (GDV-Garan­tie).
  • Kei­ne Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se abge­wi­chen wird (Arbeits­kreis-Garan­tie).
  • Kei­ne Inno­va­ti­ons­klau­sel (Update-Garan­tie) für prä­mi­en­freie Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen bestehen­der Versicherungsverträge.
  • Kei­ne Best-Leis­tungs-Garan­tie (Erwei­ter­te Vor­sor­ge) für Leis­tun­gen eines ande­ren, zum Scha­den­zeit­punkt ver­kaufs­of­fe­nen Ver­si­che­rers. Eine sol­che Leis­tung bie­tet bei­spiels­wei­se der Tarif Top-Schutz der Dom­cu­ra (Stand 10.2020).
  • Kei­ne Sum­men- und / oder Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung.
  • Kei­ne Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­cher­ga­ran­tie).
  • Kein aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz für Scha­den­fäl­le bei unkla­rer Zustän­dig­keit nach Versichererwechsel.
  • Kei­ne Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit oder Arbeits­un­fä­hig­keit.
  • Kein Regress­ver­zicht gegen­über (grob) fahr­läs­sig han­deln­den Ange­hö­ri­gen als Mit­ei­gen­tü­mern des ver­si­cher­ten Gebäu­des, gegen­über Mit­ar­bei­tern oder ander­wei­tig berech­tig­ten Nut­zern der ver­si­cher­ten Sache sowie gegen­über Mit­ar­bei­tern von War­tungs- oder Reparaturunternehmen.
  • Für Gebäu­de im Roh­bau kann eine kos­ten­freie Feu­er­roh­bau­ver­si­che­rung ver­ein­bart wer­den. Die­se besteht pau­schal für einen Zeit­raum von sechs Mona­ten. Ver­si­che­rungs­schutz auch für Schä­den durch Lei­tungs­was­ser, Sturm / Hagel, erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren (z. B. Über­schwem­mung, Erd­be­ben oder Erd­sen­kung) oder gegen unbe­nann­te Gefah­ren ist nicht möglich.
  • Ver­si­che­rungs­schutz nur für im Antrag ange­ge­be­ne Neben­ge­bäu­de. Dabei gilt eine bei­trags­freie Mit­ver­si­che­rung bis zu einer gesam­ten Nutz­flä­che von 50 Qua­drat­me­tern. Kom­men nach Ver­trags­be­ginn neue Neben­ge­bäu­de hin­zu, ohne dass die­se aktiv vom Ver­si­che­rungs­neh­mer ange­zeigt wer­den, ent­fällt der Ver­si­che­rungs­schutz. Dabei gel­ten die ein­gangs beschrie­be­nen Pro­ble­me für den Fall einer spä­te­ren Nutzungsänderung.
  • Kein Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Oblie­gen­hei­ten und Sicher­heits­vor­schrif­ten (z. B. Heiz­ob­lie­gen­heit) sowie von Oblie­gen­hei­ten im Scha­den­fall (z. B. Schadenminderungspflicht).
  • Ver­zicht auf Anrech­nung einer Unter­ver­si­che­rung, sofern die Wohn­flä­che kor­rekt ange­ge­ben wur­de. Wur­de die­se (grob) fahr­läs­sig auch nur gering­fü­gig falsch ange­ge­ben, so wird die Leis­tung antei­lig im Ver­hält­nis zu der im Antrag ange­ge­be­nen im Ver­gleich zur tat­säch­li­chen Wohn­flä­che gekürzt.
  • Ver­si­che­rungs­be­ginn pau­schal um 00:00 Uhr. Somit kann es zu einer Unter­bre­chung des Ver­si­che­rungs­schut­zes kom­men, wenn der Vor­ver­trag statt um 00:00 Uhr bereits um 12:00 Uhr geen­det hat.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Gebäu­de­zu­be­hör, das künf­tig in das Gebäu­de ein­ge­fügt wer­den soll (z.B. Vor­rä­te an Flie­sen, Boden­be­lä­gen, Tapeten).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von beweg­li­chem Gebäu­de­zu­be­hör wie Kamin­holz oder Bau­stof­fen sowie dar­aus abge­lei­tet des ein­fa­chen Dieb­stahls sol­cher Sachen.
  • Sofern nicht ein­zel­ver­trag­lich ver­ein­bart, kein Ver­si­che­rungs­schutz für nach­träg­lich vom Mie­ter ein­ge­füg­te, also nicht ein­fach nur aus­ge­tausch­te, Sachen (z. B. elek­tro­ni­sche Jalou­sien, Ein­bau­kü­chen), die fest mit dem Gebäu­de ver­bun­den sind.  Dies gilt auch, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer die­se als Mie­ter auf sei­ne Kos­ten beschafft oder über­nom­men hat und für die­se die Gefahr trägt.
  • Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen gehört Zube­hör der haus­wirt­schaft­li­chen Selbst­ver­sor­gung (u.a. Bie­nen­völ­ker, die art­ge­recht gehal­ten wer­den; Rank­hil­fen für Nutz­pflan­zen und Hoch­bee­te; Kräu­ter, Obst- und Gemü­se­pflan­zen). Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung bie­tet bei­spiels­wei­se der Tarif com­fort aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für die auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befind­li­chen elek­tri­schen Lei­tun­gen (z. B. zur Ver­sor­gung einer Wall­box, zur Ver­sor­gung von Spei­cher­me­di­en, zur Elek­tri­fi­zie­rung von Gar­ten- und Gewächs­häu­sern) gegen die ver­si­cher­ten Gefahren.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an Grund­stücks­zu­be­hör (z. B. einer Umwälz­pum­pe), das der Nut­zung oder Instand­hal­tung eines Schwimm­be­ckens dient.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Beschä­di­gun­gen oder Zer­stö­rung an Lüftl­ma­le­rei (Gebäu­de­ma­le­rei) sowie Schnit­ze­rei­en an Gebäu­den. Ein Aus­schluss für sol­che Schä­den ist bedin­gungs­sei­tig nicht erkennbar.
  • Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung soll­ten Schä­den durch Rauch und Ruß eigent­lich mit­ver­si­chert sein. Dabei gilt jedoch bei der Alli­anz ein Aus­schluss für Schä­den durch Kon­ta­mi­na­ti­on (z. B. Ver­ruß­ung), sofern es sich nicht um die Fol­gen eines ver­si­cher­ten Sach­scha­dens han­delt (nur eine Feu­er­fol­ge­schä­den). Inso­fern besteht an die­ser Stel­le kei­ne Deckung, die über den Umfang der unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV hinausgeht.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Ent­schär­fung von Blind­gän­gern, ohne damit ein­her­ge­hen­de Explosion.
  • Nicht mit­ver­si­chert ist zusätz­li­cher Miet­aus­fall bei Been­di­gung eines Miet­ver­hält­nis­ses wegen eines Ver­si­che­rungs­fal­les, wenn ein Miet­ver­hält­nis auf­grund eines Ver­si­che­rungs­fal­les nicht ange­tre­ten wer­den kann und der Miet­ver­trag zum Zeit­punkt des Ver­si­che­rungs­fal­les bereits geschlos­sen war. Eben­falls nicht ver­si­chert ist der Miet­aus­fall oder Ersatz eines orts­üb­li­chen Miet­wer­tes von Gewer­be­räu­men, da die­se in kei­nem Fall zum Ver­si­che­rungs­ort gehö­ren können.
  • Kein Ersatz von lau­fen­den, durch eine Bestä­ti­gung des Kre­dit­ge­bers nach­ge­wie­sen, Dar­le­hens­zin­sen nach voll­stän­di­ger Unbewohnbarkeit.
  • Kei­ne Über­nah­me von Regie­kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung ver­si­cher­ter Sachen.
  • Kei­ne Über­nah­me von alters- und behin­der­ten­be­ding­ten Mehr­kos­ten (z. B. Roll­stuhl- und rol­la­tor­be­ding­tem Umbau oder Ein­bau eines Treppenlifts).
  • Nicht mit­ver­si­chert sind die Mehr­kos­ten für eine behörd­lich nicht vor­ge­schrie­be­ne ener­ge­ti­sche Sanie­rung (ver­bes­ser­te Ener­gie­ef­fi­zi­enz) sowie für sons­ti­ge nach­hal­ti­ge Sanierung.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten für Primärenergie.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für psy­cho­lo­gi­sche Betreu­ung / The­ra­pie nach einem erheb­li­chen Ver­si­che­rungs­fall.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten infol­ge des Fehl­alarms eines Rauch­warn­mel­ders, Brand‑, Gas- oder Wassermelders.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für eine qua­li­fi­zier­te Ener­gie­be­ra­tung durch einen durch die BAFA (Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le) zuge­las­se­nen Ener­gie­be­ra­ter bzw. einen bau­bio­lo­gi­schen Berater.
  • Kei­ne Vor­sor­ge­de­ckung für wert­stei­gern­de bau­li­che Maß­nah­men (Um‑, An- oder Ausbauten).
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern Was­ser aus Pools oder Whirl­pools bedin­gungs­sei­tig als Lei­tungs­was­ser zählt. Da es sich um eine All­ge­fah­ren­de­ckung han­delt und hier kein Aus­schluss erkenn­bar ist, sind Schä­den durch sol­ches Was­ser als mit­ver­si­chert anzusehen.
  • Kei­ne gene­rel­le Mit­ver­si­che­rung poli­zei­lich ange­zeig­ter Straf­ta­ten (z.B. Dieb­stahl von Solar­zel­len, Hacken von Smar­thome-Anla­gen, Betrug). Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung bie­tet bei­spiels­wei­se die VEMA (Risi­ko­trä­ger: Bas­ler) mit ihrem Tarif VEMA-Wohn­ge­bäu­de­kon­zept mit Stand 19.06.2018.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Ter­ro­ris­mus. Ein Aus­schluss im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung ist nicht vorhanden.
  • Kei­ne Über­nah­me von Kos­ten für Daten­ret­tungs­kos­ten infol­ge eines ver­si­cher­ten Schadens.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Kosten für die Wie­der­her­stel­lung oder Repro­duk­ti­on von pri­va­ten Unter­la­gen (z.B. Notar­ver­trä­ge, Urkun­den, Zer­ti­fi­ka­te) sowie für elek­tro­nisch gespei­cher­te Daten das ver­si­cher­te Gebäu­de betref­fend.  Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung bie­tet bei­spiels­wei­se der Tarif Pre­mi­um Plus der Manu­fak­tur Augs­burg (Stand 05.2018).
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die scha­den­be­ding­te Neu­ein­stel­lung von Anten­nen und Satel­li­ten­schüs­seln nach einem ver­si­cher­ten Schadenfall.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Über­nah­me per­sön­li­cher Aus­la­gen nach einem Schadenfall.
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den an bzw. der Dieb­stahl von Gar­ten- oder Teich­zu­be­hör (z. B. Gar­ten­mö­bel, Hän­ge­mat­ten, Strand­kör­be, Bas­ket­ball­kör­be sowie Blu­men­käs­ten und ‑kübel) gegen ver­si­cher­te Gefah­ren. Dies ergibt sich dar­aus, dass es sich hier nicht um ver­si­cher­te Sachen han­delt. Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung bie­tet bei­spiels­wei­se der Tarif com­fort mit ein­ge­schlos­se­nem Paket Gar­ten & Co. aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les not­wen­di­ge Dach- und Fas­sa­den­be­grü­nung auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück. Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung bie­tet bei­spiels­wei­se der Tarif Pre­mi­um der Rhion​.digi​tal (Stand 03.2022). Ein Urteil des OLG Hamm vom 03.06.2022 (Az. 20 U 173 / 22)[3] stellt klar, dass bei­spiels­wei­se an einem Gebäu­de ran­ken­der Efeu übli­cher­wei­se (so auch hier bei der Alli­anz) kei­ne ver­si­cher­te Sache ist. Wird er also durch einen Sturm abge­ris­sen und führt dadurch zu Schä­den an einem ver­si­cher­ten Gebäu­de abge­ris­sen, so hat die­ser nicht unmit­tel­bar auf ver­si­cher­te Sachen ein­ge­wirkt. Ent­spre­chend wäre dann kein Ver­si­che­rungs­schutz herzuleiten.
  • Nicht ver­si­chert sind Mehr­kos­ten für eine nach­hal­ti­ge Gestal­tung des Gar­tens (z. B. Anla­ge einer Bie­nen- und Hum­mel­wie­se). Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung bie­tet bei­spiels­wei­se der Tarif com­fort mit ein­ge­schlos­se­nem Paket Gar­ten & Co. aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger.
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Pfle­ge eines Gar­tens durch eine Fach­fir­ma, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit eine schwer­wie­gen­de und unvor­her­ge­se­he­ne Ver­let­zung oder Krank­heit erlei­det, die ihn an der Pfle­ge des Gar­tens hin­dert. Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung bie­tet bei­spiels­wei­se der Tarif com­fort mit ein­ge­schlos­se­nem Paket Gar­ten & Co. aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger.
  • Nicht ver­si­chert sind nach­ge­wie­se­ner Kos­ten (z. B. für eine Online-Rechts­be­ra­tung oder das Zurück­schnei­den einer Hecke) zur Bei­le­gung eines Nach­bar­schafts­strei­tes. Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung bie­tet bei­spiels­wei­se der Tarif com­fort mit ein­ge­schlos­se­nem Paket Gar­ten & Co. aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger.
  • Nicht aus­drück­lich ver­si­chert sind Trock­nungs­kos­ten ins­be­son­de­re in Fol­ge eines Lei­tungs­was­ser- oder Über­schwem­mungs­scha­dens. In der Regel wer­den die­se Kos­ten auch ohne Klar­stel­lung übernommen.
  • Nicht ver­si­chert sind Trock­nungs­kos­ten für Grund­was­ser, das infol­ge von Wit­te­rungs­nie­der­schlä­gen oder Aus­ufe­rung von ober­ir­di­schen Gewäs­sern nicht an die Erd­ober­flä­che gedrun­gen ist. Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung bie­tet bei­spiels­wei­se der Tarif com­fort mit ein­ge­schlos­se­ner erwei­ter­ter Ele­men­tar­scha­den­de­ckung­aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger.
  • Kei­ne Über­nah­me der erfor­der­li­chen und nach­weis­lich tat­säch­lich ange­fal­le­nen Kos­ten für das Auf­räu­men, die Ent­sor­gung, Rei­ni­gung, Des­in­fek­ti­on und Schäd­lings­be­kämp­fung von durch Mes­sies gemie­te­ten Woh­nun­gen, soweit die­se wegen eines zwang­haf­ten Ver­hal­tens vor allem nutz­lo­se Gegen­stän­de unor­dent­lich und chao­tisch in der Woh­nung ange­sam­melt oder die Woh­nung dadurch ver­müllt haben. Glei­ches gilt für sons­ti­ge Schä­den durch Mes­sies oder Miet­van­da­len (z. B. eine her­aus­ge­ris­se­ne Türzarge).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den infol­ge von Gebäu­de­schä­den durch den unbe­merk­ten Tod eines Mie­ters.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für sons­ti­ge frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen an Per­so­nen (z. B. im Zusam­men­hang mit der Brand­be­kämp­fung) nach einem Schadenfall.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Über­nah­me der Kos­ten von Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen infol­ge von Ein­bruch­dieb­stahl, Raub, deren Ver­suchs, im Zusam­men­hang mit Ret­tungs­maß­nah­men (z. B. durch Poli­zei oder Feu­er­wehr), infol­ge von Fehl­alarm eines Rauch‑, Gas- oder Feu­er­mel­ders oder auf­grund des Alarms eines Haus­not­rufs. Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung mit­ver­si­chert sind jedoch die ent­spre­chen­den Schä­den, sofern hier kein Aus­schluss (z. B. für hoheit­li­che Maß­nah­men) greift.
  • Bei der Durch­füh­rung eines Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens zur Fest­stel­lung der Scha­den­hö­he wird erst ab einer fest­ge­stell­ten Scha­den­hö­he von min­des­tens 25.000 Euro der Anteil des Ver­si­che­rungs­neh­mers an den Ver­fah­rens­kos­ten in Höhe von 90 % über­nom­men.  Der Ver­si­che­rungs­neh­mer trägt also in jedem Fall einen Selbst­be­halt von min­des­tens 10 Pro­zent. Beauf­tragt der Ver­si­che­rungs­neh­mer einen Sach­ver­stän­di­gen indi­vi­du­ell, wer­den die Kos­ten nur dann über­nom­men, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer vom Ver­si­che­rer zur Hin­zu­zie­hung auf­ge­for­dert wur­de (sie­he Zif­fer 4.10).
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die not­wen­di­ge Hotel­un­ter­brin­gung oder eine ähn­li­che Unter­brin­gung, wenn eine eigen­ge­nutz­te Feri­en­woh­nung oder ein eigen­ge­nutz­tes Feri­en­haus durch einen Ver­si­che­rungs­fall unbe­wohn­bar wird. Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung bie­tet bei­spiels­wei­se die VHV mit ihrem Tarif Klas­sik-Garant mit Bau­stein Exklu­siv mit Stand 06.2021.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für Miet­aus­falls wegen Unbe­wohn­bar­keit des ver­si­cher­ten Gebäu­des infol­ge eines Scha­dens an nicht ver­si­cher­ten Sachen (z.B. Scha­den auf dem Nachbargrundstück).
  • Nicht ver­si­chert sind sons­ti­ge Mehr­kos­ten für eine Gebäu­de­wie­der­her­stel­lung mit umwelt­freund­li­chen oder nach­hal­ti­gen Bau­stof­fen.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für den Mehr­ver­brauch von Öl sowie für Strom bzw. Strom­ver­lust aus Stromspeichern.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für eine Gefah­ren­be­ra­tung nach Über­schwem­mungs­schä­den.
  • Kei­ne Kos­ten einer kli­ma­freund­li­chen CO2-Kom­pen­sa­ti­on bei einem Feuerschaden.
  • Kei­ne Kos­ten für die Rekul­ti­vie­rung von begrün­ten Dächern.
  • Kein Ein­schluss einer Ver­se­hens­klau­sel (aus­führ­li­che Erläu­te­rung sie­he unten) bei ein­fa­chen (grob) fahr­läs­sig began­ge­nen Oblie­gen­heits­ver­let­zun­gen.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Anla­ge von Prä­mi­en­an­la­gen in nach­hal­ti­gen Kapi­tal­an­la­gen.
  • Wie­der­auf­bau bei Total­scha­den an einem ande­ren Ort inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land nur dann, wenn die Wie­der­her­stel­lung des Wohn­ge­bäu­des an der bis­he­ri­gen Stel­le recht­lich nicht mög­lich oder wirt­schaft­lich nicht zu ver­tre­ten ist Zif­fer 4.8), also nicht z. B., wenn aus psy­cho­lo­gi­schen Grün­den nach einer schwe­ren Über­schwem­mung ein Wie­der­auf­bau am bis­he­ri­gen Ver­si­che­rungs­ort nicht anzeigt sein sollte.
  • Wie bei den meis­ten Wett­be­wer­bern erfolgt kei­ne Neu­wer­t­er­stat­tung, sofern kein Wie­der­auf­bau des Gebäu­des erfolgt. Dies liegt dar­in begrün­det, dass es sich um kei­ne Wie­der­auf­bau­ver­si­che­rung handelt.
  • Kein bei­trags­frei­er Ein­schluss eines „Home Ser­vice“ (Hot­line zur Ver­mitt­lung von Hand­wer­kern und Dienstleistern).

Info Ver­se­hens­klau­sel

Grund­sätz­lich führt eine sol­che Klau­sel dazu, dass die Beweis­last für das Nicht-Vor­lie­gen eines Ver­se­hens beim Ver­si­che­rer liegt. Das OLG Düs­sel­dorf (Urteil vom 10.10.1996, Az. 18 U 4 / 95; VersR 1998, 1015) kam in sei­ner Aus­le­gung einer Ver­se­hens­klau­sel für Spe­di­teu­re zu fol­gen­der Bewertung:

„Aller­dings hat die Bekl. zu 1 die Anmel­dung und Prä­mi­en­zah­lung vor­sätz­lich unter­las­sen. Aber auch vor­sätz­li­ches Han­deln fällt unter die „Versehens“-Klausel, weil die­ser Begriff weit aus­zu­le­gen ist. Das folgt aus Nr. 11.3 SVS/RVS n. F.; danach bleibt bei vor­sätz­li­cher Oblie­gen­heits­ver­let­zung des Spe­di­teurs dem Ver­si­che­rer nur die Mög­lich­keit des Rück­griffs. Abge­se­hen davon beruht hier das vor­sätz­li­che Unter­las­sen der Anmel­dung auf einem Irr­tum (= Ver­se­hen) der Bekl. zu 1, die fälsch­li­cher­wei­se davon aus­ge­gan­gen war – den Stand­punkt ver­tritt sie auch im Ver­fah­ren noch -, sie sei Zwi­schen­spe­di­teu­rin und des­halb über die O. GmbH gem. Nr. 3.3.3 SVS/RVS n. F. versichert.“

Eine sol­che Klau­sel füh­re, sofern abwei­chend ein­ge­schlos­sen, laut OLG Jena vom 03.02.2011 (Az. 4 U 787 / 10) allerdings

„nicht dazu, dass Deckungs­schutz auch für Scha­dens­fäl­le besteht, die nicht von den ein­schlä­gi­gen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen erfasst wer­den bzw. für die eine Haf­tung aus­ge­schlos­sen ist.“

Eine eben­falls sehr wei­te Aus­le­gung der Ver­se­hens­klau­sel sieht der bekann­te Rechts­an­walt Dr.  Johan­nes Fia­la:

„In zahl­rei­chen Bedin­gungs­wer­ken gibt es eine „Ver­se­hens­klau­sel“. Danach blei­ben gewis­se Ver­let­zun­gen von Oblie­gen­hei­ten (z.B. Anzei­gen, Mel­dun­gen über Gefah­ren­er­hö­hun­gen, Risi­ken usw.) stets aus­sen vor. Für den Fall von Gefah­ren­er­hö­hun­gen behält sich der VR eine Prä­mi­en­nach­be­rech­nung vor. Der­ar­ti­ge Klau­seln schüt­zen auch den Ver­si­che­rungs­mak­ler, wenn er als Reprä­sen­tant des VN den Ver­trag ver­wal­tet. Bei man­chem Mak­ler ist die Ver­trags­ver­wal­tung stän­di­ge Pra­xis, mit der Fol­ge einer zunächst unab­seh­ba­ren Haf­tung aus einem Dau­er­schuld­ver­hält­nis. Inso­fern bedeu­ten der­ar­ti­ge Klau­seln eine Erleich­te­rung, denn der Ver­si­che­rungs­mak­ler wäre im Rah­men von Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen im Zwei­fel gezwun­gen „Risi­ko- und Objekt­prü­fung“ stän­dig vor­zu­neh­men.“ [4]

Aus­ge­wähl­te Punk­te zum Tarif Pre­mi­um im Überblick

Wohn­ge­bäu­de­ta­rif nach dem Wohn­flä­chen­mo­dell (Höchstent­schä­di­gung anstatt fes­ter Ver­si­che­rungs­sum­me Wert 1914) für Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser, nicht jedoch für Mehrfamilienhäuser.

• Ver­si­che­rungs­schutz besteht auch für jede unvor­her­ge­se­he­ne Beschä­di­gung, Zer­stö­rung oder Abhan­den­kom­men (All­ge­fah­ren­de­ckung inklu­si­ve Ver­schleiß).

•  Glas- und Extrem­wet­ter­schutz ohne Mehr­prä­mie eingeschlossen

•  Umfas­sen­der Ver­si­che­rungs­schutz auch bei gro­ber Fahrlässigkeit

•  Ver­si­che­rungs­schutz auch für Roh­re unter­halb der tra­gen­den Bodenplatte

•  Schä­den sowie Fol­ge­schä­den durch Haus- oder Wild­tie­re an ver­si­cher­ten Sachen ohne Begren­zung mitversichert

•  Kei­ne auch nur teil­wei­se gewerb­li­che Nut­zung ver­si­cher­ter Gebäude

•  Unter­jäh­ri­ge Zahl­wei­se nur mit Ratenzahlungszuschlag

•  Mög­lich Lücken bei Ver­si­cher­er­wech­sel auf­grund feh­len­der Besitz­stands­ga­ran­tie und nicht aus­drück­lich bestehen­dem Ver­si­che­rungs­schutz bei unkla­rer Zuständigkeit

• Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den unmit­tel­bar durch Kon­ta­mi­na­ti­on (z. B. Verrußung)

Hin­weis: Die Alli­anz weist dar­auf hin, dass aktu­ell kei­ne Über­prü­fung der Inhal­te der Tarif­ana­ly­se mög­lich war. Soll­ten Sie auf etwa­ige Feh­ler auf­merk­sam wer­den, wird u eine kur­ze Mit­tei­lung gebeten.


[1] Moni­ka Back­haus „Dür­re lässt Häu­ser absa­cken: Wel­che Ver­si­che­rer zah­len bei Som­mer­frost?“ auf „ver​si​che​rungs​jour​nal​.de“ vom 06.09.2022Aufzurufen unter https://​www​.ver​si​che​rungs​jour​nal​.de/​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​e​n​-​u​n​d​-​f​i​n​a​n​z​e​n​/​d​u​e​r​r​e​-​l​a​e​s​s​t​-​h​a​e​u​s​e​r​-​a​b​s​a​c​k​e​n​-​w​e​l​c​h​e​-​v​e​r​s​i​c​h​e​r​e​r​-​z​a​h​l​e​n​-​b​e​i​-​s​o​m​m​e​r​f​r​o​s​t​-​1​4​5​6​2​8​.​php, zuletzt auf­ge­ru­fen am 16.09.2022.

[2] Sie­he https://​juris​.bun​des​ge​richts​hof​.de/​c​g​i​-​b​i​n​/​r​e​c​h​t​s​p​r​e​c​h​u​n​g​/​d​o​c​u​m​e​n​t​.​p​y​?​G​e​r​i​c​h​t​=​b​g​h​&​A​r​t​=​e​n​&​D​a​t​u​m​=​A​k​t​u​e​l​l​&​S​o​r​t​=​3​&​n​r​=​1​2​3​9​4​5​&​p​o​s​=​2​1​&​a​n​z​=​822, zuletzt auf­ge­ru­fen am 05.01.2021

[3] Sie­he hier­zu auch Wolf­gang A. Lei­dig­keit „Gebäu­de­ver­si­che­rung: Wenn der Efeu dem Sturm zum Opfer fällt“ auf „ver​si​che​rungs​jour​nal​.de“ vom 13.09.2022. Auf­zu­ru­fen auf https://​www​.ver​si​che​rungs​jour​nal​.de/​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​e​n​-​u​n​d​-​f​i​n​a​n​z​e​n​/​g​e​b​a​e​u​d​e​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​-​w​e​n​n​-​d​e​r​-​e​f​e​u​-​d​e​m​-​s​t​u​r​m​-​z​u​m​-​o​p​f​e​r​-​f​a​e​l​l​t​-​1​4​5​7​8​5​.​p​h​p​?​v​c​=​r​s​s​_​a​r​t​i​k​e​l​&​v​k​=​1​4​5​785, zuletzt auf­ge­ru­fen am 15.09.2022.

[4] „BGH: Nicht­an­ga­be wei­te­ren Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges – Ver­se­hens­klau­sel“ auf „fia​la​.de“ vom 13.08.2007. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.fia​la​.de/​b​g​h​-​n​i​c​h​t​a​n​g​a​b​e​-​w​e​i​t​e​r​e​n​-​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​s​v​e​r​t​r​a​g​e​s​-​v​e​r​s​e​h​e​n​s​k​l​a​u​s​el/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 16.09.2022.

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