Tarif­ana­ly­se: Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung der rhion​.digi​tal (Stand 03.2022)

Die rhion​.digi​tal mit dem 2005 gegrün­de­ten Risi­ko­trä­ger Rhion Ver­si­che­rung AG ist die Mak­ler­mar­ke der Rhein­Land Ver­si­che­rungs­grup­pe. Sie hat zum März 2022 ihre bis­he­ri­ge Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung über­ar­bei­tet. Zur Aus­wahl ste­hen auf Basis der neu­en VGB 2022 die Tari­fe Stan­dard, Plus und Pre­mi­um. Kal­ku­la­ti­ons­grund­la­ge ist für Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser jeweils das Qua­drat­me­ter­mo­dell. Für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser erfolgt eine Berech­nung nach Wohn­ein­hei­ten erfol­gen. Ein Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht besteht, sofern die im Antrag benann­te Wohn­flä­che maxi­mal um 15 Pro­zent von der tat­säch­li­chen Wohn­flä­che abweicht.

Aus­ge­wähl­te Punk­te des Tarifs Pre­mi­um im Überblick

  • Wohn­ge­bäu­de­ta­rif nach dem Wohn­flä­chen­mo­dell (Höchstent­schä­di­gung anstatt fes­ter Ver­si­che­rungs­sum­me Wert 1914) für Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser bzw. nach Wohn­ein­hei­ten (Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser)
  • Prä­mie gestaf­felt nach Gebäudealter
  • Optio­na­ler Bau­stein Stark­re­gen Plus (zur Erwei­te­rung der Elementarschadendeckung)
  • Viel­fäl­ti­ge Erwei­te­rungs­op­tio­nen gegen Zuschlag
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Lei­tungs­was­ser aus eben­erdi­gen Duschen
  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeitslosigkeit
  • Son­der­kün­di­gungs­rech­te für Bausteine
  • Ein­zel­ne Leis­tun­gen nur mit Selbstbeteiligung
  • Unter­jäh­ri­ge Zahl­wei­se nur mit Ratenzahlungszuschlag
  • Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie) nur für fünf Jahre
  • Ver­zicht auf Ein­re­de der gro­ben Fahr­läs­sig­keit gilt nicht für den optio­na­len Ein­schluss der unbe­nann­ten Gefahren
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den in Fol­ge von wild­le­ben­den Kleintieren

Auf­bau der Ana­ly­se: Tarif­li­ches, Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen, Aus­ge­wähl­te Einschränkungen

Wahl­wei­se Bestim­mung der Wohnfläche

Die Wohn­flä­che wird vom Ver­si­che­rer im Ange­bots­rech­ner wie folgt definiert:

„Ein-/Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser, auch Rei­hen­haus und Doppelhaushälfte:

Die Wohn- und Nutz­flä­che kann den Bau­un­ter­la­gen oder dem Kauf­ver­trag ent­nom­men wer­den, sofern die­se den aktu­el­len Aus­bau­zu­stand wie­der­ge­ben. Falls ent­spre­chen­de Unter­la­gen nicht vor­lie­gen, kann die Ermitt­lung der Wohn- und Nutz­flä­che durch Sach­ver­stän­di­ge, Fach­be­trie­be, Wohn­flä­chen­ver­ord­nung (WoFlV) oder Nut­zungs­flä­che nach DIN 277 erfolgen.

Alter­na­tiv wird die Wohn- und Nutz­flä­che als die zu Wohn- oder Gewer­be­zwe­cken nutz­ba­re Grund­flä­che aller Räu­me des ver­si­cher­ten Objek­tes (Dach­schrä­gen redu­zie­ren die­se Flä­che nicht) defi­niert. Hier­zu zäh­len auch Hob­by­räu­me (z. B. Par­ty­raum, Fit­ness­raum, Werk­statt), Win­ter­gär­ten, Sau­nen und zu gewerb­li­chen Zwe­cken genutz­te Lagerräume.

Nicht zu die­ser Wohn- und Nutz­flä­che zählen:

• Trep­pen, Bal­ko­ne, Log­gi­en, Ter­ras­sen, Dachgärten,

• Gara­gen und Carports,

• Abstell­räu­me,

• Wasch­kü­chen, Heizungs‑, Wirt­schafts- und Trockenräume,

•  nicht aus­ge­bau­te Dach- und Kellergeschosse.

Eine Misch­nut­zung der genann­ten Raum­flä­chen wird voll­um­fäng­lich der Wohn-/Nutz­flä­che zugerechnet.

Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser (Wohn­ein­hei­ten­mo­dell):

In Ergän­zung der Vor­ga­ben zur Ermitt­lung der Wohn-/Nutz­flä­che für Ein-/Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser gilt für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser im Wohn­ein­hei­ten­mo­dell zusätz­lich folgendes:

Jede Woh­nung und jedes Gewer­be wird dabei als eine Ein­heit betrach­tet, sofern die durch­schnitt­li­che Flä­che je Wohnung/Gewerbe klei­ner als 200 m² ist. Hier­zu wird die gesam­te Wohn- und Nutz­flä­che durch die Anzahl der Wohnungen/Gewerbe geteilt. Liegt die durch­schnitt­li­che Grö­ße über 200 m² wird für das gesam­te Objekt je ange­fan­ge­ne 100 m² eine Ein­heit zugrun­de gelegt“

Höchstent­schä­di­gung anstel­le einer Ver­si­che­rungs­sum­me Wert 1914

Ver­ein­bart gilt eine pau­scha­le Höchstent­schä­di­gung von 2.500.000 Euro für Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser bzw. 10 Mil­lio­nen Euro für Mehrfamilienhäuser.

Ange­bo­ten wird Ver­si­che­rungs­schutz von der rhion​.digi​tal für stän­dig bewohn­te Ein‑, Zwei- und Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser (max. 25 Wohn­ein­hei­ten), sofern in die­sen kein Gewer­be aus­ge­übt wird. Aus­ge­nom­men davon ist eine Gewer­be­flä­che von maxi­mal 50 %, für die Ver­si­che­rungs­schutz gebo­ten wird. Büro- und Pra­xis­räu­me kön­nen dabei ohne Zuschlag, sons­ti­ge zei­chen­ba­re Betriebs­ar­ten mit 25 % Zuschlag auf den Grund­bei­trag gezeich­net wer­den. Abwei­chend ent­fällt für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser in Zuschlag für teil­wei­se gewerb­li­che Nutzung.

Vor­über­ge­hend voll­stän­dig unbe­wohn­te Gebäu­de bedeu­ten nach dem Wort­laut der Bedin­gun­gen eine Gefahr­er­hö­hung im Sin­ne der Bedin­gun­gen (sie­he § 17 Nr. 1 b VGB 2022 Teil A). Eine aus­drück­li­che Klar­stel­lung, wie lan­ge ein Objekt maxi­mal leer­ste­hend sein darf, bevor es nicht mehr als „stän­dig bewohnt“ ange­se­hen wird, ist bedin­gungs­sei­tig nicht zu fin­den.

Posi­tiv ist hier der Ange­bots­rech­ner der rhion​.digi​tal zu erwäh­nen, in dem aus­drück­lich klar­ge­stellt wird, was unter „stän­dig bewohnt“ zu ver­ste­hen ist:

„Stän­dig bewohnt ist nicht gleich­zu­set­zen mit unun­ter­bro­chen bewohnt. Auch die Nut­zung stän­dig bewohn­ter Gebäu­de wird immer wie­der unter­bro­chen, z.B. wenn die Bewoh­ner wegen Urlaub, Krank­heit oder aus ande­ren Anläs­sen vor­über­ge­hend abwe­send sind.

Als nicht stän­dig bewohnt sind viel­mehr sol­che Gebäu­de ein­zu­stu­fen, die von vorn­her­ein dazu bestimmt sind, nicht stän­dig bewohnt zu wer­den. Es han­delt sich dabei um Gebäu­de, bei denen die Zeit des Unbe­wohnt­seins über­wiegt. Typi­sche Bei­spie­le sind Feri­en- oder Wochenendhäuser.“

Nicht stän­dig bewohn­te Objek­te kön­nen auf Anfra­ge ver­si­chert werden.

Viel­fäl­ti­ge Erweiterungsoptionen

Die Grund­ta­ri­fe Stan­dard, Plus bzw. Pre­mi­um las­sen sich optio­nal wie folgt erweitern:

  • Glas (Schä­den an der Gebäudeverglasung)
  • Wei­te­re Ele­men­tar­ge­fah­ren (Schä­den durch Über­schwem­mung, Rück­stau, Erd­be­ben, Erd­sen­kung, Erd­rutsch, Schnee­druck, Lawi­nen, Vul­kan­aus­bruch. Es gilt für den Bau­stein eine Selbst­be­tei­li­gung von 10 % des Scha­dens, min. 500 Euro, max. 5.000 Euro. Außer­dem gilt eine War­te­zeit von einem Monat ab Ver­si­che­rungs­be­ginn. Die War­te­zeit ent­fällt, wenn bei der Antrags­un­ter­zeich­nung bereits gleich­ar­ti­ger Ver­si­che­rungs­schutz besteht. Für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser besteht eine Jah­res­höchstent­schä­di­gung von 5.000.000 Euro).

„Risi­ken in einem aus­ge­wie­se­nen Über­schwem­mungs­ge­biet erhal­ten kei­ne Ver­si­che­rung gegen Über­schwem­mung und Rück­stau. In begrün­de­ten Ein­zel­fäl­len kann hier­von abge­wi­chen wer­den (z. B. auf­grund topo­gra­fi­scher Lage des Risi­kos) – Direktionsanfrage.“

Laut Annah­me­richt­li­ni­en ist kein Ver­si­che­rungs­schutz für Wohn­ge­bäu­de in der Über­schwem­mungs- oder Erd­be­ben­zo­ne ZÜRS 4 möglich.

  • Stark­re­gen Plus (nur als Erwei­te­rung der Mit­ver­si­che­rung erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren und nur in den Ele­men­tar­zo­nen ZÜRS 1 bis 3, also nicht in ZÜRS 4. Es gilt für den Bau­stein eine Selbst­be­tei­li­gung von 10 % des Scha­dens, min. 500 Euro, max. 5.000 Euro. Außer­dem gilt eine War­te­zeit von einem Monat ab Ver­si­che­rungs­be­ginn. Die War­te­zeit ent­fällt, wenn bei der Antrags­un­ter­zeich­nung bereits gleich­ar­ti­ger Ver­si­che­rungs­schutz besteht)
  • All­ge­fah­ren (nur mög­lich, falls auch die erwei­ter­ten Ele­men­tar­ge­fah­ren mit­ver­si­chert wer­den. Es gel­ten eine Selbst­be­tei­li­gung von 250 Euro sowie ein Son­der­kün­di­gungs­recht jeder­zeit mit Frist von einer Woche. Im Tarif Stan­dard ist eine Mit­ver­si­che­rung nicht mög­lich).
  • Bau­stein Haus­tech­nik (setzt die Mit­ver­si­che­rung der Gefahr „Feu­er“ vor­aus. Im Tarif Stan­dard ist eine Mit­ver­si­che­rung nicht mög­lich)
  • Bau­stein Pho­to­vol­ta­ik (Es kön­nen Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen bis zu einer Anla­gen­leis­tung von max. 350 kWp mit einem Gesamt­wert von max. 500.000 Euro ver­si­chert wer­den. Die Anla­gen müs­sen auf dem Haus­dach befes­tigt oder auch in den Bau­kör­per inte­griert sein. Um den Bau­stein Pho­to­vol­ta­ik ein­zu­schlie­ßen, muss das bezugs­fer­ti­ge Gebäu­de mit der Gefahr Feu­er ver­si­chert sein. Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Ertrags­aus­fall und Schä­den an der Elektronik)
  • Bau­stein Solar / Geo­ther­mie (Ver­si­chert sind benann­te betriebs­fer­ti­ge Anla­gen der rege­ne­ra­ti­ven Ener­gie­er­zeu­gung bis zu einer maxi­ma­len Leis­tung von 15 kW. Um den Bau­stein Solar-/Geo­ther­mie ein­zu­schlie­ßen, muss das bezugs­fer­ti­ge Gebäu­de mit der Gefahr Feu­er ver­si­chert sein. Vor­aus­set­zung für den Ein­schluss ist, dass die Solar­ther­mie­an­la­ge auf dem Haus- oder Gara­gen­dach befes­tigt ist. Die Ver­si­che­rungs­sum­me kön­nen Sie bis zu einem maxi­ma­len Anla­gen­wert von 25.000 Euro ver­ein­ba­ren. Im Tarif Stan­dard ist eine Mit­ver­si­che­rung nicht mög­lich)
  • Wohn­ge­bäu­de­schutz­brief (nur für Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser, also nicht für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser. Im Tarif Stan­dard ist eine Mit­ver­si­che­rung nicht mög­lich)
  • Bau­stein Schutz­brief für Ver­mie­ter. Die­ser bie­tet Assis­tance-Leis­tun­gen für Eigen­tü­mer von nicht selbst genutz­ten Woh­nun­gen (nur für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser. Im Tarif Stan­dard ist eine Mit­ver­si­che­rung nicht mög­lich)
  • Bau­stein Best-Leis­tungs­ga­ran­tie (in den Tari­fen Stan­dard und Plus ist eine Mit­ver­si­che­rung nicht mög­lich)
  • Haus­ver­wal­ter­kon­zep­te. Laut Bro­schü­re „Bera­tungs-Infor­ma­tio­nen“ kön­nen Woh­nungs­un­ter­neh­me und Haus­ver­wal­ter auf Wunsch beson­de­re Leis­tungs­er­wei­te­run­gen bean­spru­chen. Ent­spre­chen­de Ange­bo­te wer­den indi­vi­du­ell erstellt, so dass an die­ser Stel­le hier­zu kei­ne nähe­ren Anga­ben gemacht wer­den können.

Als eigen­stän­di­ger Ver­trag kann der Ver­si­che­rungs­schutz durch eine Miet­no­ma­den­ver­si­che­rung (Kos­ten­über­nah­me für Sanie­rungs- und Reno­vie­rungs­maß­nah­men infol­ge ver­si­cher­ter Schä­den durch Miet­no­ma­den) ergänzt werden.

Fle­xi­ble Annahmerichtlinien

Ver­si­cher­bar sind Gebäu­de der Bau­art- und Fer­tig­bau­klas­sen I und II. Für Gebäu­de der Bau­art­klas­sen III bis V (z. B. Dachung aus Stroh oder Reet oder mit Wän­den aus Holz­fach­werk mit Lehm­fül­lung) oder für Fer­tig­häu­ser der Fer­tig­haus­klas­se III (Gebäu­de ohne feu­er­hem­men­de Umman­te­lung bzw. Ver­klei­dung) ist eine Direk­ti­ons­an­fra­ge erforderlich.

Der Anbie­ter unter­schei­det zwi­schen dem Wohn­flä­chen­mo­dell und dem Wohn­ein­hei­ten­mo­dell. Das Wohn­flä­chen­mo­dell gilt für Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser. Hier­zu führt der Ver­si­che­rer aus:

„Die­ses Modell bie­tet umfas­sen­de Sicher­heit für Eigen­tü­mer von Ein- und Zwei­fa­mi­li­en-häu­sern (auch Rei­hen-/Dop­pel­häu­ser) bis zu einer maxi­ma­len Wohn­flä­che von 400 m².

Das Wohn­ein­hei­ten­mo­dell ist geeig­net für Immo­bi­li­en­be­sit­zer, Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten oder Woh­nungs­ge­sell­schaf­ten von Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern bis zu max. 25 Wohneinheiten.“

Laut Ange­bots­rech­ner sind auch sehr alte Gebäu­de grund­sätz­lich ver­si­cher­bar. Ein maxi­ma­les Bau­jahr ist nicht erkennbar.

Bewer­tung von Vorschäden

Bei Antrags­stel­lung sind Feuer‑, Lei­tungs­was­ser- und Sturm­schä­den der letz­ten fünf Jah­re vor Antrags­stel­lung bzw. Schä­den durch erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren der letz­ten zehn Jah­re vor Antrags­stel­lung anzugeben.

Ver­si­cher­bar sind Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser bis maxi­mal drei Vor­schä­den wäh­rend der letz­ten fünf Jah­re vor Antrags­stel­lung, bei Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern bis maxi­mal vier Vor­schä­den. Für Lei­tungs­was­ser­schä­den gilt eine Begren­zung auf einen Scha­den (EFH / ZFH) bzw. zwei Schä­den (MFH). Die maxi­ma­le Zahl der Schä­den ist abhän­gig von der kon­kre­ten Vor­scha­den­hö­he. Bei einem Gesamt­scha­den­auf­wand von über 4.000 Euro (Ein- / Zwei­fa­mi­li­en­häu­sern) bzw. 8.000 Euro (Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern) ist kei­ne Annah­me mög­lich. Ver­si­che­rungs­schutz für Gebäu­de mit einer Gesamt­scha­den­hö­he ab 2.000 Euro (Ein- / Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser) bzw. ab 4.000 Euro (Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser) ist Ver­si­che­rungs­schutz nur bei Ver­ein­ba­rung eines Selbst­be­halts von 500 oder 1.000 Euro (EFH /ZFH) bzw. 1.000 oder 2.000 Euro (MFH) mög­lich. Die Annah­me­richt­li­ni­en sehen für Vor­schä­den im Zusam­men­hang mit erwei­ter­ten Ele­men­tar­ge­fah­ren kei­ne abwei­chen­den Bestim­mun­gen vor. Das Unter­neh­men ver­weist dar­auf, dass in jedem Fall eine Vor­ver­si­che­rer­an­fra­ge gestellt wird.

Bestand ein Vor­ver­trag, der vom Vor­ver­si­che­rer gekün­digt wor­den ist, ist eine Annah­me nur nach Ein­zel­fall­an­fra­ge mög­lich. Auch Ver­si­che­rungs­schutz für Gebäu­de ohne eine Vor­ver­si­che­rung ist nur auf Anfra­ge möglich.

Gar­ten­häu­ser bis maxi­mal 50 Quadratmeter

Eine bei­trags­freie Mit­ver­si­che­rung für Neben­ge­bäu­de (z. B. Schup­pen, Gewächs‑, Gar­ten- und Gerä­te­häu­ser) besteht nur für sol­che bis maxi­mal 15 Qua­drat­me­tern Grund­flä­che (Stan­dard), 30 Qua­drat­me­ter (Plus) bzw. 50 Qua­drat­me­tern (Pre­mi­um). Zudem sind auch Gara­gen und Car­ports auto­ma­tisch mit­ver­si­chert. Für Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser gilt eine maxi­ma­le Mit­ver­si­che­rung von 3 Gara­gen /Carports, für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser von bis zu 25.

Ver­si­che­rungs­schutz besteht bedin­gungs­ge­mäß nur für Neben­ge­bäu­de, die „der pri­va­ten Haus­halts­füh­rung und / oder Frei­zeit­ge­stal­tung die­nen“, dem­nach also nicht auch für gewerb­li­che oder land­wirt­schaft­lich genutz­te Gebäude.

Denk­mal­ge­schütz­te Gebäu­de sind bei Antrags­stel­lung als sol­che zu dekla­rie­ren. Gemäß Online­stre­cke sind sie grund­sätz­lich ver­si­che­rungs­fä­hig. Unter­schie­den wer­den dabei drei Kate­go­rien (A‑C). Für Gebäu­de in der Kate­go­rie B wird ein Zuschlag von 20 Pro­zent erho­ben. Für Gebäu­de der Kate­go­rie C wird Ver­si­che­rungs­schutz nur auf Grund­la­ge eines Wert­gut­ach­tens angeboten.

Für Wohn­ge­bäu­de in der Nähe (d. h. < 10 Metern) in der Nähe gefahr­er­hö­hen­der Betrie­be (z. B. Bars, Mas­sa­ge­sa­lons oder Wohn­hei­men) wird ein Zuschlag erho­ben. In sei­nen Annah­me­richt­li­ni­en weist der Ver­si­che­rer dar­auf hin, dass auch eine nur antei­li­ge gewerb­li­che Nut­zung eines Gebäu­des (auch klei­ner 10 %) anzei­ge­pflich­tig ist.

Neu­bau­nach­lass und Rabattstaffel

Bran­chen­üb­lich ist das Gebäu­de­al­ter prä­mi­en­er­heb­lich. Die rhion​.digi​tal bie­tet für Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser einen Neu­bau­nach­lass von 60 % und für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser von 30 %. Die­ser baut sich schritt­wei­se über einen Zeit­raum von 30 Jah­ren ab.

Quel­le: rhion​.digi​tal

Unab­hän­gig vom Gebäu­de­al­ter sind optio­na­le Erwei­te­run­gen zum Ver­si­che­rungs­schutz. Wur­de ein Gebäu­de ent­spre­chend saniert, wird für das Gebäu­de bran­chen­üb­lich ein tech­nisch jün­ge­res Alter defi­niert. Hier­zu heißt es im Tarifrechner:

„Eine güns­ti­ge­re Bei­trags­ein­stu­fung kann für Kun­den erfol­gen, die eine voll­stän­di­ge Sanie­rung risi­kore­le­van­ter Teil­be­rei­che des Gebäu­des bele­gen können:

• Lei­tungs­was­ser­sys­tem (Zu- und Ablei­tungs­roh­re inkl. Armaturen)

• Rohr­sys­tem der Hei­zung (Hei­zungs­roh­re inkl. Heizkörper)

 • Elek­tro­in­stal­la­tio­nen (alle Kabel­lei­tun­gen, Schal­ter und Sicherungseinrichtungen)

 • Hei­zungs­an­la­ge (Heiz­kes­sel inkl. Brenner)

 • Dach (Erneue­rung der gesam­ten Dachfläche)

Als Nach­weis reicht ein Rech­nungs­be­leg über die kom­plet­te Sanie­rung des Teil­ge­wer­kes aus. Alter­na­tiv gilt die Beschei­ni­gung eines Hand­wer­kers, der die kom­plet­te Erneue­rung des Teil­ge­werks bestätigt.

Die Ermitt­lung eines Tari­fie­rungs­jah­res wird durch die Ange­bots­soft­ware voll­ma­schi­nell unter­stützt und das Jahr der Erneue­rung wird in der Ange­bots­soft­ware im Feld „Tari­fie­rungs­jahr“ eingesetzt.“

Bei Ver­ein­ba­rung einer unter­jäh­ri­gen Zahl­wei­se wird von der rhion​.digi​tal ein Raten­zah­lungs­zu­schlag erho­ben. Die­ser beträgt 5 % (monat­lich bzw. vier­tel­jähr­lich bzw. halb­jähr­lich) bzw. 3 % (halb­jähr­lich). Eine monat­li­che Zahl­wei­se ist nur per SEPA-Man­dat mög­lich. Der Min­dest­bei­trag beträgt 80,00 Euro net­to p. a.

Der Ver­si­che­rer bie­tet einen Nach­lass bei Ver­ein­ba­rung einer Selbstbeteiligung.

Bei­trags­nach­läs­se durch Bün­del­ra­bat­te oder die Zuge­hö­rig­keit zum Öffent­li­chen Dienst sind nicht möglich.

Die rhion​.digi​tal bie­tet auf Anfra­ge auch Net­to­ta­ri­fe an.

Ver­si­che­rungs­neh­mer und Ver­si­che­rer kön­nen den ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­schutz jeweils mit Frist von drei Mona­ten zum Ende des lau­fen­den Ver­si­che­rungs­jah­res kün­di­gen.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs Pre­mi­um aus dem Hau­se rhion​.digi​tal

  • Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV-Garan­tie) mit dem bei Redak­ti­ons­schluss aktu­el­len Stand 15.11.2018
  • Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se (Arbeits­kreis-Garan­tie) mit dem bei Redak­ti­ons­schluss aktu­el­len Stand 13.12.2018
  • Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung, nicht jedoch Sum­men­dif­fe­renz­de­ckung, für einen Zeit­raum von bis zu 15 Mona­ten. Nicht ver­si­chert sind Leis­tungs­ar­ten, die im Vor­ver­trag nicht ver­si­chert waren (z. B. erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren). Inwie­fern eine im Vor­ver­trag bestehen­de Unter­ver­si­che­rung durch die­se Dif­fe­renz­de­ckung aus­ge­gli­chen wird, wird bedin­gungs­sei­tig nicht klar­ge­stellt. Das Unter­neh­men posi­tio­niert sich hier­zu so, dass eine etwa­ige Unter­ver­si­che­rung im Vor­ver­trag nicht geprüft wür­de und auch bei Bestehen kei­nen Ein­fluss au den Deckungs­schutz der Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung hät­te. Wei­ter heißt es:

im Rah­men der Sum­men­dif­fe­renz­de­ckung ver­zich­ten wir auf die Prü­fung einer Unter­ver­si­che­rung im Vor­ver­trag bzw. wür­den des­we­gen den Sum­men­dif­fe­renz­schutz nicht ent­fal­len las­sen, sofern der Ver­trag bei uns zu den aktu­ell vor­han­de­nen Gege­ben­hei­ten (Wohn­flä­che und Aus­bau­zu­stand) abge­schlos­sen wird.

  • Besitz­stands­ga­ran­tie (Leis­tungs­ga­ran­tie Vor­ver­si­che­rer) bei unun­ter­bro­che­nem Ver­si­che­rungs­schutz zwi­schen dem bis­he­ri­gen Ver­si­che­rer und der rhion​.digi​tal als neu­em Ver­si­che­rer bis in Höhe von 250.000 Euro. Die Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie gilt „längs­tens für einen Zeit­raum von 5 Jah­ren ab Ver­trags­be­ginn, längs­tens jedoch bis zur Umstel­lung des Ver­tra­ges auf eine aktu­el­le­re Tarifgeneration.“
  • Aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz für Scha­den­fäl­le bei unkla­rer Zustän­dig­keit nach Versichererwechsel.
  • Mit­ver­si­che­rung benann­ter Grund­stücks­be­stand­tei­le ohne Sub­li­mit (z. B. Klein­klär­an­la­gen, Wind­kraft­an­la­gen, Lade­sta­tio­nen für Elek­tro­fahr­zeu­ge (sofern die Vor­aus­set­zun­gen dafür erfüllt sind), Spiel­platz­ein­rich­tun­gen, Über­da­chun­gen, Wind­kraft­klein­an­la­gen, Grund­stücks­ein­frie­dun­gen (z. B. Hecken, Mau­ern oder Zäu­ne), sowie pri­va­te oder der Frei­zeit­ge­stal­tung die­nen­de Neben­ge­bäu­de bis maxi­mal 50 Qua­drat­me­tern Grund­flä­che), nicht jedoch z. B.  Hun­de­zwin­ger, im Boden ver­an­ker­te Wäsche­spin­nen sowie unter­ir­di­sche Öl- und Gas­tanks).
  • Bei­trags­frei mit­ver­si­chert sind bis zu 3 Gara­gen (Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser) bzw. bis zu 25 Gara­gen (Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser).
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­fal­les.  Dies gilt nicht für den optio­na­len Ein­schluss der unbe­nann­ten Gefahren.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von gesetz­li­chen, behörd­li­chen und ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Sicher­heits­vor­schrif­ten und Oblie­gen­hei­ten bis zur Höhe von 50.000 Euro. Dies gilt nicht für ein­zel­ver­trag­lich ver­ein­bar­te Sicherheitsvorschriften.
  • Ver­zicht auf Anrech­nung einer Unter­ver­si­che­rung, sofern die kor­rek­te Wohn­flä­che ver­se­hent­lich oder grob fahr­läs­sig um maxi­mal 15 % falsch abwei­chend zu nied­rig ange­ge­ben wurde.
  • Sub­si­di­är mit­ver­si­chert sind nach­träg­lich vom Mie­ter ein­ge­füg­te, also nicht ein­fach nur aus­ge­tausch­te, Sachen (z. B. elek­tro­ni­sche Jalou­sien, Ein­bau­kü­chen), die fest mit dem Gebäu­de ver­bun­den sind.  Vor­aus­set­zung ist, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer als Mie­ter auf sei­ne Kos­ten beschafft oder über­nom­men hat und für die­se die Gefahr trägt.
  • Optio­na­le Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren mit einem Selbst­be­halt von 250 Euro. Der Bau­stein kann vom Ver­si­che­rer jeder­zeit mit Frist von einer Woche gekün­digt wer­den. Eine aus­drück­li­che Beweis­last­um­kehr zu Guns­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers ist nicht ein­ge­schlos­sen. Aus­ge­schlos­sen sind u. a. Schä­den durch Grund­was­ser oder Meteo­ri­ten­ein­schlag. Eben­falls aus­ge­schlos­sen sind Schä­den durch Gefah­ren, die an ande­rer Stel­le in den Bedin­gun­gen aus­ge­schlos­sen sind oder gegen Zuschlag ein­ge­schlos­sen wer­den könnten.
  • Ver­si­chert sind Schä­den durch das Ein­drin­gen von Nie­der­schlä­gen (z. B. Regen, Hagel, Schnee, Schmelz­was­ser), nicht jedoch von Staub oder Schmutz, durch nicht sturm­be­ding­te Öff­nun­gen (nicht ord­nungs­ge­mäß geschlos­se­ne Fens­ter, Außen­tü­ren oder ande­re Öff­nun­gen) bis in Höhe von 3.000 Euro.
  • Wur­de der Bau­stein „Stark­re­gen Plus“ gegen Zuschlag ein­ge­schlos­sen, so besteht Ver­si­che­rungs­schutz für ver­si­cher­te Sachen, durch defi­nier­ten Stark­re­gen, der als Ober­flä­chen­was­ser durch Türen, Schäch­te oder Wän­de bzw. durch Fens­ter im Kel­ler, Erd­ge­schoss oder Sou­ter­rain beschä­digt wer­den. Glei­ches gilt, wenn das Ober­flä­chen­was­ser durch Gara­gen­to­re und ‑türen bzw. über Ter­ras­sen und Bal­ko­ne ein­ge­drun­gen ist. Die Mit­ver­si­che­rung kann vom Ver­si­che­rer jeder­zeit mit Frist von drei Mona­ten gekün­digt werden.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch die Explo­si­on von unent­deck­ter Kriegs­mu­ni­ti­on (Blind­gän­ger­schä­den). Dies gilt aller­dings sowohl dann, wenn dies im Zuge von Räu­mungs- bzw. Ent­schär­fungs­maß­nah­men geschieht als auch im Rah­men einer spon­ta­nen Explosion.
  • Mit­ver­si­che­rung von Seng- und Schmor­schä­den, ohne dass es sich um einen Feu­er­fol­ge­scha­den han­deln muss.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Rauch und Ruß, auch, aller­dings nur, wenn die­ser plötz­lich bestim­mungs­wid­rig aus den am Ver­si­che­rungs­ort oder einem angren­zen­den Nach­bar­grund­stück befind­li­chen Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Trock­nungs­an­la­gen aus­ge­tre­ten und unmit­tel­bar auf ver­si­cher­te Sachen ein­ge­wirkt haben. Aus­ge­schlos­sen ist das dau­er­haf­te Ein­wir­ken von Rauch und Ruß auf ver­si­cher­te Sachen. Eine Klar­stel­lung, inwie­fern auch Schä­den durch Fog­ging (Schwarz­staub) ver­si­chert ist, ist bedin­gungs­sei­tig nicht vorhanden.
  • Mit­ver­si­chert ist der Anprall von Luft‑, Straßen‑, Wasser‑, Schie­nen­fahr­zeu­gen, nicht jedoch von selbst­fah­ren­den Arbeits­ma­schi­nen, an ver­si­che­re Sachen. Eben­falls nicht ver­si­chert sind Schä­den, wenn die benann­ten Land- oder Was­ser­fahr­zeu­ge vom Ver­si­che­rungs­neh­mer, den Bewoh­nern oder Besu­chern des ver­si­cher­ten Gebäu­des selbst gelenkt wer­den. Eben­so aus­ge­schlos­sen sind Schä­den durch unbe­mann­te Flug­kör­per (z. B. Droh­nen oder Sil­ves­ter­ra­ke­ten und ‑feu­er­werk). Nicht ver­si­chert sind Schä­den an Fahr­zeu­gen, Zäu­nen und Wegen. Schä­den an Mau­ern sind nur dann ver­si­chert, wenn es sich um ein­zel­ver­trag­lich ver­ein­bar­te Grund­stücks­be­stand­tei­le han­delt. Teil­wei­se las­sen sich die hier benann­ten Eigen­schä­den im Rah­men einer Kfz-Ver­si­che­rung mit­ver­si­chern, dort aller­dings meist mit einer Selbst­be­tei­li­gung an den Kos­ten.
  • Mit­ver­si­che­rung u. a. von Bruch­schä­den an Roh­ren von Anla­gen zur Regen­was­ser­auf­be­rei­tung für die Hausversorgung
  • Mit­ver­si­che­rung für Schä­den durch Lei­tungs­was­ser aus eben­erdi­gen Duschen
  • Mit­ver­si­che­rung von außer­halb von Gebäu­den auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks ein­tre­ten­den frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an den Ablei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung, die der Ent­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen. Für Roh­re, die außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stück ver­legt sind, gilt die Mit­ver­si­che­rung, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Gefahr trägt. Die Ent­schä­di­gung für Roh­re außer­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de ist auf 20.000 Euro je Scha­den­fall beschränkt. Schä­den durch Muf­fen­ver­satz und Wur­ze­lein­wuchs fal­len nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz.
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung sowie an Roh­ren von Heizungs‑, Klima‑, Solar­hei­zungs­an­la­gen sowie an Gas­roh­ren außer­halb des Gebäu­des auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks. Für den Ver­si­che­rungs­schutz uner­heb­lich ist es, ob die auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück ver­si­cher­ten Roh­re der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen (z. B. Ver­sor­gungs­roh­re zu ver­si­cher­ten Neben­ge­bäu­den und Gewächs­häu­sern auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück; Roh­re von Solar­ther­mie­an­la­gen auf dem Nach­bar­grund­stück; Roh­re eines benach­bar­ten Brun­nens zu einer Zis­ter­ne für Wasch­ma­schi­nen oder eine Toi­let­ten­spü­lung) oder nicht der Ver­sor­gung die­nen (z. B. Schleu­sen- und Kanal­roh­re zur Ent­wäs­se­rung des Grund­stücks, um Ober­flä­chen­was­ser bei Hang­la­ge auf­zu­fan­gen). Dies gilt aber nicht für Roh­re, die außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks lie­gen (z. B. Roh­re einer exter­nen Gar­ten­be­wäs­se­rung oder die oben benann­ten Schleu­sen- und Kanal­roh­re zur Grund­stücks­ent­wäs­se­rung). Schä­den durch Muf­fen­ver­satz und Wur­ze­lein­wuchs fal­len nicht unter den Versicherungsschutz.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Graf­fi­ti (nur Far­ben und Lacke, nicht jedoch Kratz- oder Farb­graf­fi­ti) an den Außen­sei­ten von ver­si­cher­ten Sachen. Die Klau­sel kann jeder­zeit mit Frist von min­des­tens drei Mona­ten zum Ende der lau­fen­den Ver­si­che­rungs­pe­ri­ode gekün­digt werden.
  • Schä­den durch sons­ti­ge mut- und bös­wil­li­ge Beschä­di­gung (Van­da­lis­mus) an den Außen­sei­ten – nicht jedoch an den Innen­sei­ten - des ver­si­cher­ten Gebäu­des (z. B. Türen, Schlös­sern, Fens­tern, Roll­lä­den und Schutz­git­tern) infol­ge von Ein­bruch­dieb­stahl oder des­sen Ver­such sind bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me mit­ver­si­chert, durch ander­wei­ti­ge mut­wil­li­ge Beschä­di­gung bis in Höhe von 25.000 Euro. Die Klau­sel kann jeder­zeit mit Frist von min­des­tens drei Mona­ten zum Ende der lau­fen­den Ver­si­che­rungs­pe­ri­ode gekün­digt wer­den. Sons­ti­ge Schä­den durch Van­da­lis­mus infol­ge eines Ein­bruch­dieb­stahls (z. B. an Haus­rat des Ver­si­che­rungs­neh­mers) sind – wenn über­haupt – nur im Rah­men einer optio­na­len Haus­rat­ver­si­che­rung versichert.
  • Mit­ver­si­che­rung des Dieb­stahls von außen am Gebäu­de ange­brach­ten, fest mit die­sem ver­bun­de­nen, Sachen (z. B. Brief­käs­ten, Lam­pen, Mar­ki­sen oder Schil­dern eines Gewer­be­be­triebs) bis in Höhe von 5.000 Euro.
  • Mit­ver­si­chert sind Biss­schä­den, die durch wild­le­ben­de Klein­tie­re / Klein­na­ger an elek­tri­schen Anla­gen und Lei­tun­gen sowie an Däm­mun­gen und Unter­spann­bah­nen inner­halb von ver­si­cher­ten Gebäu­den ver­ur­sacht wer­den.  Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch Mäu­se und Rat­ten sowie Schä­den an Außen­wän­den, Gebäu­de­zu­be­hör oder Kratz­schä­den durch Tie­re. Eben­falls nicht ver­si­chert sind Fol­ge­schä­den aller Art (z. B. durch das Feh­len elek­tri­scher Span­nung, durch Nis­ten oder Uri­nie­ren wild­le­ben­der Säu­ge­tie­re). Muss durch einen sol­chen Fol­ge­scha­den im Ein­zel­fall das gan­ze Dach abge­ris­sen wer­den, so besteht also über den Tarif kein Ver­si­che­rungs­schutz. Da Wasch­bä­ren nicht als wild­le­ben­de Klein­tie­re, son­dern eher als „mit­tel­gro­ße Säu­ge­tie­re[1] zu klas­si­fi­zie­ren sind, besteht auch für Schä­den durch die­se kein Versicherungsschutz.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für in Fol­ge eines Ver­si­che­rungs­falls not­wen­di­ge Hotel­un­ter­brin­gung oder eine ähn­li­che Unter­brin­gung für maxi­mal ein Jahr und bis maxi­mal 150 Euro Ent­schä­di­gung pro Tag. Nicht ver­si­chert sind Neben­kos­ten (z. B. Früh­stück, Tele­fon, Internet).
  • Mit­ver­si­chert sind die in Fol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les not­wen­di­gen Lager- und Trans­port­kos­ten für maxi­mal 12 Monate.
  • Mit­ver­si­che­rung von Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten von Erd­reich ohne Sublimit.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Besei­ti­gung von Schä­den durch inne­re Unruhen.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für Miet­aus­fall oder orts­üb­li­cher Miet­wert von Wohn- oder Büro­räu­men für die Dau­er von höchs­tens 36 Mona­ten. Nicht mit­ver­si­chert ist zusätz­li­cher Miet­aus­fall bei Been­di­gung eines Miet­ver­hält­nis­ses wegen eines Ver­si­che­rungs­fal­les, wenn ein Miet­ver­hält­nis auf­grund eines Ver­si­che­rungs­fal­les nicht ange­tre­ten wer­den kann und der Miet­ver­trag zum Zeit­punkt des Ver­si­che­rungs­fal­les bereits geschlos­sen war.
  • Ersatz von lau­fen­den, durch eine Bestä­ti­gung des Kre­dit­ge­bers nach­ge­wie­sen, Dar­le­hens­zin­sen nach voll­stän­di­ger Unbe­wohn­bar­keit für bis zu 10.000 Euro, maxi­mal jedoch für einen Zeit­raum von 12 Monaten.
  • Über­nah­me von Regie­kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung ver­si­cher­ter Sachen bis in Höhe von 5.000 Euro. Vor­aus­set­zung ist eine Min­dest­scha­den­hö­he von 20.000 Euro.
  • Über­nah­me der Kos­ten für die Ver­pfle­gung von Pri­vat­per­so­nen, die anläss­lich eines Ver­si­che­rungs­falls (z. B. eines Brand­scha­dens oder einer Über­schwem­mung) Hil­fe geleis­tet haben. Die Leis­tung wird für maxi­mal 48 Stun­den erbracht.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Wie­der­stel­lung von Bepflan­zun­gen und Grün­an­la­gen (z. B. Bäu­me. Hecken, Sträu­cher, Zier­pflan­zen, nicht jedoch Topf­pflan­zen) ein­schließ­lich Dach- und Fas­sa­den­be­grü­nung auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück bis in Höhe von 10.000 Euro. Ein­ge­schlos­sen ist das Ein­pflan­zen jun­ger Bäu­me bis maxi­mal 1,50 m Höhe. Nicht mit­ver­si­chert ist die Wie­der­her­stel­lung gärt­ne­ri­scher Anla­gen wie Tei­chen, Gar­ten­brun­nen, Sand­käs­ten, Blu­me und Hoch­bee­ten Wegen etc.
  • Über­nah­me von alters- und behin­der­ten­be­ding­ten Mehr­kos­ten (z. B. Roll­stuhl- und rol­la­tor­be­ding­tem Umbau oder Ein­bau eines Trep­pen­lifts) bis in Höhe von 15.000 Euro ab 25.000 Euro Mindestschadenhöhe.
  • Mit­ver­si­chert sind die Mehr­kos­ten für eine behörd­lich nicht vor­ge­schrie­be­ne ener­ge­ti­sche Sanie­rung (ver­bes­ser­te Ener­gie­ef­fi­zi­enz), nicht jedoch für sons­ti­ge nach­hal­ti­ge Sanie­rung.
  • Über­nah­me von Rück­rei­se­kos­ten einer vom Ver­si­che­rungs­neh­mer getä­tig­ten Rei­se (z. B. Urlaubs‑, Bildungs‑, Dienst- oder Geschäfts­rei­se) ab 5.000 Euro Min­dest­scha­den­hö­he.  Eine Klar­stel­lung, inwie­fern auch für mit­rei­sen­de Per­so­nen, die im Haus­halt des Ver­si­che­rungs­neh­mers leben, Ver­si­che­rungs­schutz besteht, ist bedin­gungs­sei­tig nicht klar­ge­stellt. Hier­zu stellt das Unter­neh­men klar:

„Rück­rei­se­kos­ten – gilt aus­schließ­lich für den VN und nicht für mit­rei­sen­de Personen“

  • Ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 5.000 Euro Über­nah­me von scha­den­be­ding­ten Kos­ten für die not­wen­di­ge Stor­nie­rung einer Urlaubs- oder Dienst­rei­se bis in Höhe von 10.000 Euro.
  • Über­nah­me der Kos­ten für psy­cho­lo­gi­sche Betreu­ung / The­ra­pie nach einem erheb­li­chen Ver­si­che­rungs­fall, wenn das Wohn­ge­bäu­de zu mehr als 50 % zer­stört wur­de. Ver­si­che­rungs­schutz besteht für bis zu 50 The­ra­pie­stun­den (max. 3.000 Euro), sofern die The­ra­pie inner­halb von drei Mona­ten nach dem Ver­si­che­rungs­fall begon­nen wurde.
  • Über­nah­me der Kos­ten für den Mehr­ver­brauch von Frisch­was­ser (nicht Abwas­ser) und Gas nach einem ver­si­cher­ten Schaden.
  • Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten infol­ge des Fehl­alarms eines Rauch­warn­mel­ders, nicht jedoch eines Brand‑, Gas- oder Was­ser­mel­ders.
  • Mit­ver­si­che­rung von Mehr­kos­ten für Wie­der­her­stel­lungs­be­schrän­kun­gen für Rest­wer­te ver­si­cher­ter Sachen.
  • Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten für Pri­mär­ener­gie bis in Höhe von 1.000 Euro.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für eine qua­li­fi­zier­te Ener­gie­be­ra­tung durch einen durch die BAFA (Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le) zuge­las­se­nen Ener­gie­be­ra­ter, nicht jedoch für einen bau­bio­lo­gi­schen Bera­ter.
  • Sofern gegen Zuschlag ver­ein­bart, ist mit­ver­si­chert der Ertrags­aus­fall von Pho­to­vol­ta­ik- und Solar­an­la­gen nach einem Ver­si­che­rungs­fall (max. 6 Mona­te bis 1,5 bzw. 2,5 KWp)
  • Regress­ver­zicht gegen­über (grob) fahr­läs­sig han­deln­den Ange­hö­ri­gen, Mit­ar­bei­tern und ander­wei­tig berech­tig­ten Nut­zern der ver­si­cher­ten Sache, die kei­nen Anspruch über eine etwa­ige Haft­pflicht­ver­si­che­rung gel­tend machen kön­nen. Aus­ge­nom­men von die­sem Ver­zicht sind Mit­ar­bei­ter von War­tungs- oder Repa­ra­tur­un­ter­neh­men.
  • Gemäß Pau­schal­de­kla­ra­ti­on Vor­sor­ge­de­ckung für wert­stei­gern­de bau­li­che Maß­nah­men (Um‑, An- oder Aus­bau­ten) bis zu einem Jahr nach Bau­be­ginn, bedin­gungs­sei­tig abwei­chend „bis zum Ende der Ver­si­che­rungs­pe­ri­ode.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für denk­mal­ge­schütz­te Gebäu­de auf Anfra­ge grund­sätz­lich mög­lich. Ent­spre­chen­de Mehr­kos­ten für behörd­li­che Wie­der­her­stel­lungs­be­schrän­kun­gen sind als ver­si­chert anzu­se­hen, bedin­gungs­sei­tig jedoch nicht aus­drück­lich klar­ge­stellt. Das Unter­neh­men stellt hier­zu gegen­über dem Autor klar:

„Denk­mal­schutz – Mehr­kos­ten für behörd­li­che Wie­der­her­stel­lungs­be­schrän­kun­gen sind mitversichert“

  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit für bis zu 12 Mona­te, nicht jedoch für Selbst­stän­di­ge und Frei­be­ruf­ler. Posi­tiv ist, dass Ver­si­che­rungs­schutz auch für Aus­zu­bil­den­de und Stu­den­ten gilt, die nach Aus­bil­dungs– bzw. Stu­di­en­dau­er die erfor­der­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für den Ver­si­che­rungs­schutz erfüllen.
  • Ein­schluss eines „Home Ser­vice“ (Hot­line zur Ver­mitt­lung von Hand­wer­kern und Dienstleistern).

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Pre­mi­um aus dem Hau­se rhion​.digi​tal

  • Inno­va­ti­ons­klau­sel (Update-Garan­tie) gilt nur, wenn durch ein Tari­f­up­date aus­schließ­lich Ver­bes­se­run­gen vor­ge­nom­men wer­den, d.h. es besteht kein Anspruch auf die­se Leis­tung, wenn ein Tari­f­up­date neben bei­spiels­wei­se 20 Ver­bes­se­run­gen eine ein­zi­ge Stel­le besitzt, die auch zum Nach­teil des Kun­den füh­ren könnte.
  • Optio­nal gegen Zuschlag ver­ein­ba­re Best-Leis­tungs-Garan­tie (Erwei­ter­te Vor­sor­ge) für Leis­tun­gen eines ande­ren, zum Scha­den­zeit­punkt ver­kaufs­of­fe­nen Ver­si­che­rers bis maxi­mal 250.000 Euro. Aus­ge­schlos­sen sind u. a. „Risi­ken, für die kein Rück­ver­si­che­rungs­schutz besteht“. Die­se Rege­lung kann als intrans­pa­rent ange­se­hen wer­den, da weder Ver­mitt­ler noch Ver­si­che­rungs­neh­mer in der Lage sein dürf­ten, dies im Ein­zel­fall zu über­prü­fen. Die Klau­sel kann der Ver­si­che­rer jeder­zeit mit Frist von einem Monat kündigen.
  • Für Gebäu­de im Roh­bau kann eine kos­ten­freie Roh­bau­ver­si­che­rung gegen die Gefah­ren Feu­er, Lei­tungs­was­ser, Sturm / Hagel sowie (falls ver­ein­bart) Glas ver­ein­bart wer­den. Nicht ver­si­cher­bar sind hier­über jedoch Schä­den z. B. durch erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren (z. B. Über­schwem­mung, Erd­be­ben oder Erd­sen­kung) oder unbe­nann­te Gefahren.
  • Bedin­gungs­sei­tig gene­rel­le Annah­me einer mög­lich Gefahr­er­hö­hung, wenn ein ansons­ten stän­dig bewohn­tes Wohn­ge­bäu­de vor­über­ge­hend unbe­wohnt ist (z. B. wegen Urlaubs oder aus ande­ren Gründen).
  • Ver­si­che­rungs­be­ginn pau­schal um 00:00 Uhr. Somit kann es zu einer Unter­bre­chung des Ver­si­che­rungs­schut­zes kom­men, wenn der Vor­ver­trag statt um 00:00 Uhr schon um 12:00 Uhr geen­det hat.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Gebäu­de­zu­be­hör, das künf­tig in das Gebäu­de ein­ge­fügt wer­den soll (z.B. Vor­rä­te an Flie­sen, Boden­be­lä­gen, Tapeten).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von beweg­li­chem Gebäu­de­zu­be­hör wie Kamin­holz oder Bau­stof­fen (außer­halb der Roh­bau­pha­se) sowie dar­aus abge­lei­tet des ein­fa­chen Dieb­stahls sol­chen Zubehörs.
  • Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen gehört Zube­hör der haus­wirt­schaft­li­chen Selbst­ver­sor­gung (u.a. Bie­nen­völ­ker, die art­ge­recht gehal­ten wer­den; Rank­hil­fen für Nutz­pflan­zen und Hoch­bee­te; Kräu­ter, Obst- und Gemüsepflanzen).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an Grund­stücks­zu­be­hör (z. B. einer Umwälz­pum­pe), das der Nut­zung oder Instand­hal­tung eines Schwimm­be­ckens dient.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Beschä­di­gun­gen oder Zer­stö­rung an Lüftl­ma­le­rei (Gebäu­de­ma­le­rei) sowie Schnit­ze­rei­en an Gebäu­den. Ein Aus­schluss für sol­che Schä­den ist bedin­gungs­sei­tig nicht erkennbar.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Wind­be­we­gun­gen unter­halb von Wind­stär­ke 8 oder infol­ge von Durch­zug.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Über­strom und Über­strom nur gegen Zuschlag im Rah­men der optio­na­len Mit­ver­si­che­rung haus­tech­ni­scher Anla­gen (Haus­tech­nik) oder als Blitzfolgeschaden.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Strom­schwan­kun­gen. Im Ein­zel­fall kann eine Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren mit 250 Euro Selbst­be­halt her­ge­lei­tet werden.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Ent­schär­fung von Blind­gän­gern, ohne damit ein­her­ge­hen­de Explosion.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Plansch- oder Rei­ni­gungs­was­ser.
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Mit­ver­si­che­rung von Näs­se­schä­den auf­grund undich­ter Fugen oder Flie­sen (z. B. undich­te Sili­kon­fu­ge zwi­schen einer Dusch­wan­ne und einer angren­zen­den Wand). Sie­he hier­zu das Urteil des BGH vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236 / 20)[2].
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren von ganz­jäh­rig im Boden ein­ge­las­se­nen Schwimm­be­cken auf dem Versicherungsgrundstück.
  • Nicht ver­si­chert sind Bruch­schä­den an unter­ir­disch auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück ver­leg­ten Regen­was­ser­ab­fluss­roh­ren, son­dern nur sol­che an Regen­roh­ren inner­halb von Gebäu­den. Die aus­ge­schlos­se­nen Schä­den kön­nen in der Pra­xis recht teu­er sein. Sofern die „Best Leis­tungs­ga­ran­tie“ ein­ge­schlos­sen wur­de, könn­te durch Ver­weis auf z. B. § 4 Nr. 4 c) der B382 aus dem Hau­se Inter­Risk (Tarif XXL, Stand 28.04.2021) die Mit­ver­si­che­rung zumin­dest auf unter­ir­disch ver­leg­te Roh­re von Regen­was­ser­nut­zungs­an­la­gen erwei­tert werden.
  • Wie bran­chen­üb­lich nicht ver­si­chert ist der Bruch oder das Zer­rei­ßen von Press­luft- / Druck­luft­lei­tun­gen. Die­se kom­men z. B. zum Ein­satz, wenn eine zen­tra­le Kom­pres­sor­an­la­ge dazu ein­ge­setzt wird, um elek­tri­sche Werk­zeu­ge damit zu betrei­ben. Sol­che Roh­re könn­ten aller­dings auch unter­ir­disch ver­legt wer­den, um damit Werk­zeu­ge im Gar­ten zu betrei­ben. Wäh­rend ein Kom­pres­sor regel­mä­ßig als im Rah­men einer Haus­rat­ver­si­che­rung mit­ver­si­chert ange­se­hen wer­den kann, fehlt nicht nur bei der rhion​.digi​tal für die Druck­luft­lei­tun­gen regel­mä­ßig ein bedin­gungs­sei­ti­ger Ver­si­che­rungs­schutz. Sol­che Roh­re müss­te der Ver­si­che­rungs­neh­mer also ein­zel­ver­trag­lich bei der rhion​.digi​tal einschließen.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für die auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befind­li­chen elek­tri­schen Lei­tun­gen (z. B. zur Ver­sor­gung einer Wall­box, zur Ver­sor­gung von Spei­cher­me­di­en, zur Elek­tri­fi­zie­rung von Gar­ten- und Gewächs­häu­sern) gegen die ver­si­cher­ten Gefahren.
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern Was­ser aus Pools oder Whirl­pools bedin­gungs­sei­tig als Lei­tungs­was­ser zählt.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Buch­schä­den an Roh­ren von Fäka­li­en­an­la­gen / Klär­an­la­gen inner­halb von Gebäu­den oder auf dem Versicherungsgrundstück
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Roh­re und Instal­la­tio­nen unter­halb der tra­gen­den oder nicht tra­gen­den Boden­plat­te.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Bruch­schä­den an Lüf­tungs­roh­ren.
  • Kei­ne gene­rel­le Mit­ver­si­che­rung poli­zei­lich ange­zeig­ter Straf­ta­ten (z.B. Dieb­stahl von Solar­zel­len, Hacken von Smar­thome-Anla­gen, Betrug).
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch wild­le­ben­de Tie­re (z. B. durch Scha­len­wild wie Wild­schwei­ne, Rehe oder Rothirsche).
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Ter­ro­ris­mus.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Specht­schä­den (z. B.  Pick- oder Kratz­schä­den) an ver­si­cher­ten Sachen
  • Kei­ne Über­nah­me von Leck­or­tungs­kos­ten ohne Vor­lie­gen eines Ver­si­che­rungs­fal­les (Ursa­chen­su­che bei an ver­si­cher­ten Gebäu­den fest­ge­stell­ter Nässe)
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Ver­schleiß.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für das Ent­fer­nen, den Abtrans­port und die Ent­sor­gung von durch Sturm umge­stürz­ten (aber nicht dadurch abge­knick­ten oder ledig­lich beschä­dig­ten) Bäu­men und Hecken inklu­si­ve Stumpf­ent­sor­gung durch eine ver­si­cher­te Gefahr. Ver­si­che­rungs­schutz besteht bis in Höhe von 10.000 Euro.
  • Über­nah­me von Kos­ten für Daten­ret­tungs­kos­ten infol­ge eines ver­si­cher­ten Scha­dens bis 500 Euro, aller­dings nur, wenn gegen Zuschlag der Schutz­brief zur Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung ein­ge­schlos­sen wurde.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Kosten für die Wie­der­her­stel­lung oder Repro­duk­ti­on von pri­va­ten Unter­la­gen (z.B. Notar­ver­trä­ge, Urkun­den, Zer­ti­fi­ka­te) sowie für elek­tro­nisch gespei­cher­te Daten das ver­si­cher­te Gebäu­de betreffend.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die scha­den­be­ding­te Neu­ein­stel­lung von Anten­nen und Satel­li­ten­schüs­seln nach einem ver­si­cher­ten Schadenfall.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Über­nah­me per­sön­li­cher Aus­la­gen nach einem Schadenfall.
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den an bzw. der Dieb­stahl von Gar­ten- oder Teich­zu­be­hör (z. B. Gar­ten­mö­bel, Hän­ge­mat­ten, Strand­kör­be, Bas­ket­ball­kör­be sowie Blu­men­käs­ten und ‑kübel) gegen ver­si­cher­te Gefahren.
  • Nicht ver­si­chert sind Mehr­kos­ten für eine nach­hal­ti­ge Gestal­tung des Gar­tens (z. B. Anla­ge einer Bie­nen- und Hummelwiese).
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Pfle­ge eines Gar­tens durch eine Fach­fir­ma, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit eine schwer­wie­gen­de und unvor­her­ge­se­he­ne Ver­let­zung oder Krank­heit erlei­det, die ihn an der Pfle­ge des Gar­tens hindert.
  • Nicht ver­si­chert sind nach­ge­wie­se­ner Kos­ten (z. B. für eine Online-Rechts­be­ra­tung oder das Zurück­schnei­den einer Hecke) zur Bei­le­gung eines Nachbarschaftsstreites
  • Nicht aus­drück­lich ver­si­chert sind Trock­nungs­kos­ten ins­be­son­de­re in Fol­ge eines Lei­tungs­was­ser- oder Über­schwem­mungs­scha­dens. In der Regel wer­den die­se Kos­ten auch ohne Klar­stel­lung übernommen.
  • Kei­ne Über­nah­me der erfor­der­li­chen und nach­weis­lich tat­säch­lich ange­fal­le­nen Kos­ten für das Auf­räu­men, die Ent­sor­gung, Rei­ni­gung, Des­in­fek­ti­on und Schäd­lings­be­kämp­fung von durch Mes­sies gemie­te­ten Woh­nun­gen, soweit die­se wegen eines zwang­haf­ten Ver­hal­tens vor allem nutz­lo­se Gegen­stän­de unor­dent­lich und chao­tisch in der Woh­nung ange­sam­melt oder die Woh­nung dadurch ver­müllt haben. Glei­ches gilt für sons­ti­ge Schä­den durch Mes­sies oder Miet­van­da­len (z. B. eine her­aus­ge­ris­se­ne Türzarge).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den infol­ge von Gebäu­de­schä­den durch den unbe­merk­ten Tod eines Mie­ters.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für sons­ti­ge frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen an Per­so­nen (z. B. im Zusam­men­hang mit der Brand­be­kämp­fung) nach einem Schadenfall.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Über­nah­me der Kos­ten von Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen im Zusam­men­hang mit Ret­tungs­maß­nah­men (z. B. durch Poli­zei oder Feu­er­wehr) oder auf­grund des Alarms eines Haus­not­rufs. Kos­ten für Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen Ein­bruch­dieb­stahl, Raub oder deren Ver­such sind nur für Zwei- und Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser, nicht jedoch für Ein­fa­mi­li­en­häu­ser mit­ver­si­chert.
  • Bei der Durch­füh­rung eines Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens zur Fest­stel­lung der Scha­den­hö­he wird erst ab einer fest­ge­stell­ten Scha­den­hö­he von min­des­tens 20.000 Euro der Anteil des Ver­si­che­rungs­neh­mers an den Ver­fah­rens­kos­ten in vol­ler Höhe über­nom­men.  Beauf­tragt der Ver­si­che­rungs­neh­mer einen Sach­ver­stän­di­gen indi­vi­du­ell, wer­den die Kos­ten nur dann über­nom­men, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer vom Ver­si­che­rer zur Hin­zu­zie­hung auf­ge­for­dert wur­de (sie­he A (GB)-3.2.1).
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die not­wen­di­ge Hotel­un­ter­brin­gung oder eine ähn­li­che Unter­brin­gung, wenn eine eigen­ge­nutz­te Feri­en­woh­nung oder ein eigen­ge­nutz­tes Feri­en­haus durch einen Ver­si­che­rungs­fall unbe­wohn­bar wird.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für Miet­aus­fall bei Nach­bar­schafts­schä­den.
  • Nicht ver­si­chert sind sons­ti­ge Mehr­kos­ten für eine Gebäu­de­wie­der­her­stel­lung mit umwelt­freund­li­chen oder nach­hal­ti­gen Bau­stof­fen.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für den Mehr­ver­brauch von Abwas­ser, Öl sowie für Strom bzw. Strom­ver­lust aus Stromspeichern.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für eine Gefah­ren­be­ra­tung nach Über­schwem­mungs­schä­den.
  • Kei­ne Kos­ten einer kli­ma­freund­li­chen CO2-Kom­pen­sa­ti­on bei einem Feuerschaden.
  • Kei­ne Kos­ten für die Rekul­ti­vie­rung von begrün­ten Dächern.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Auf­tau­kos­ten nach einem ver­si­cher­ten Frostschaden.
  • Sofern gegen Zuschlag der Schutz­brief für Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­run­gen ein­ge­schlos­sen wur­de, wer­den die Kos­ten für die Besei­ti­gung oder Umsied­lung von Wespen‑, nicht jedoch Hor­nis­sen- oder Bie­nen­nes­tern, über­nom­men.
  • Kein Ein­schluss einer Ver­se­hens­klau­sel bei ein­fa­chen (grob) fahr­läs­sig began­ge­nen Oblie­gen­heits­ver­let­zun­gen.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Anla­ge von Prä­mi­en­ein­nah­men in nach­hal­ti­gen Kapi­tal­an­la­gen.
  • Wie­der­auf­bau bei Total­scha­den an einem ande­ren Ort inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land nur dann, wenn die Wie­der­her­stel­lung des Wohn­ge­bäu­des an der bis­he­ri­gen Stel­le recht­lich nicht mög­lich oder wirt­schaft­lich nicht zu ver­tre­ten ist (A1-17.6), also nicht z. B. wenn aus psy­cho­lo­gi­schen Grün­den nach einer schwe­ren Über­schwem­mung ein Wie­der­auf­bau am bis­he­ri­gen Ver­si­che­rungs­ort nicht anzeigt sein sollte.
  • Kei­ne Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­un­fä­hig­keit.

[1] „Wasch­bär“ auf „Wiki​pe​dia​.org“. Auf­zu­ru­fen unter https://de.wikipedia.org/wiki/Waschb%C3%A4r, zuletzt auf­ge­ru­fen am 07.07.2022.

[2] Sie­he https://​juris​.bun​des​ge​richts​hof​.de/​c​g​i​-​b​i​n​/​r​e​c​h​t​s​p​r​e​c​h​u​n​g​/​d​o​c​u​m​e​n​t​.​p​y​?​G​e​r​i​c​h​t​=​b​g​h​&​A​r​t​=​e​n​&​D​a​t​u​m​=​A​k​t​u​e​l​l​&​S​o​r​t​=​3​&​n​r​=​1​2​3​9​4​5​&​p​o​s​=​2​1​&​a​n​z​=​822, zuletzt auf­ge­ru­fen am 05.01.2021

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