Tarif­ana­ly­se: Haus­rat­ver­si­che­rung all­safe home von K&M (Stand 10.2018)

Im Juli 2013 führ­te der Han­no­ver­sche Asse­ku­ra­deur Kon­zept & Mar­ke­ting GmbH (K & M) unter dem Namen all­safe home eine Haus­rat­ver­si­che­rung an. Zum 25.01.2019 wur­de das damals Bedin­gungs­werk durch den Tarif all­safe home – die Haus­rat­ver­si­che­rung ersetzt. Im Unter­schied zum Vor­gän­ger­ta­rif mit nur einer Tarif­li­nie und ursprüng­lich der Zurich Insu­rance plc. als Risi­ko­trä­ger, wer­den seit 2019 die Tarif­stu­fen pure, fine, prime und per­fect mit der Alli­anz Ver­si­che­rung AG als Risi­ko­trä­ger ange­bo­ten. Intern benennt K & M die neue Tarif­ge­ne­ra­ti­on auch als „all­safe home 2.0“.

Recht aktu­ell hat der Anbie­ter in einem News­let­ter vom 29.03.2022 an sei­ne Ver­triebs­part­ner über fol­gen­de bestands­wirk­sa­me Leis­tungs­er­wei­te­rung informiert:

„Umfang:

Haus­rat­ge­gen­stän­de (z. B. Beklei­dung, Mobil­te­le­fo­ne, Wert­sa­chen wie Schmuck) von bei Ihnen leben­den Geflüch­te­ten aus der Ukrai­ne sind nach den Bedin­gun­gen Ihres K&M‑Hausratschutzes bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me bei­trags­frei mit­ver­si­chert. Dies gilt auch für Hilfs­gü­ter, die ihnen über­las­sen wur­den. Damit bei einem Scha­den vol­ler Ver­si­che­rungs­schutz besteht, über­prü­fen Sie bit­te die Ver­si­che­rungs­sum­me Ihrer Hausratversicherung.

Dies gilt auch für die Außen­ver­si­che­rung. Der Ver­si­che­rungs­schutz gilt für Geflüch­te­te aus der Ukrai­ne dem­nach genau­so wie für Ihre regu­lä­ren Haushaltsmitglieder.

Gül­tig­keit und Voraussetzungen:

Der Ver­si­che­rungs­schutz für Geflüch­te­te aus der Ukrai­ne beginnt mit deren Ankunft in Ihrem Haus­halt und ist zunächst bis zum 31.12.2022 gültig.

Ver­si­chert sind kei­ne Geflüch­te­ten aus der Ukrai­ne, die Sie in Ihren Zweit­woh­nun­gen, Wochen­end­häu­sern oder Ein­lie­ger­woh­nun­gen unter­ge­bracht haben, die nicht vom bestehen­den K&M‑Hausrat- oder Eigen­heim­ver­si­che­rungs­schutz umfasst sind.“

Gegen­über § 2 der Bedin­gun­gen wird der Ver­si­che­rungs­schutz also tem­po­rär um frem­des Eigen­tum erwei­tert, das nicht „dem Haus­halt des Ver­si­che­rungs­neh­mers zur Ein­rich­tung oder zum Gebrauch oder zum Ver­brauch“ dient.

Alle vier Tarif­li­ni­en kön­nen optio­nal wie folgt erwei­tert werden:

  • All­ge­fah­ren­de­ckung (optio­nal nur im Tarif prime. Im Tarif per­fect bereits enthalten)
  • Erwei­ter­te Natur­ge­fah­ren I (Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den infol­ge von Über­schwem­mun­gen durch Wit­te­rungs­nie­der­schlä­ge, Rück­stau durch unmit­tel­ba­re Wit­te­rungs­nie­der­schlä­ge, Erd­be­ben, Erd­sen­kung, Erd­rutsch, Schnee- und Eis­druck, Lawi­nen sowie Vul­kan­aus­bruch)
  • Erwei­ter­te Natur­ge­fah­ren II (Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den infol­ge von Über­schwem­mung sowie Rück­stau durch Überschwemmung)
  • Glas­bruch­schä­den (Ver­si­che­rungs­schutz für Bruch­schä­den an Gebäu­de- und Mobi­li­ar­ver­gla­sung der selbst bewohn­ten Woh­nung oder Immobilie)
  • Smart­phone & Smarthome
  • Inter­net & Cyber (Erhö­hung ver­schie­de­ner Sub­li­mits sowie im Ver­gleich zu vie­len Wett­be­wer­bern sehr umfas­sen­de Absi­che­rung von Cyber-Atta­cken und ande­ren Internetrisiken)
  • Fahr­rad­dieb­stahl (zwi­schen 100 Euro und 7.500 Euro; bei­trags­frei mit­ver­si­chert bis 150 Euro)
  • Fahr­rad­kas­ko und E‑Bike-Kas­ko (ver­si­chert wer­den kön­nen bis zu 10 Fahr­rä­der, E‑Bikes oder Pedelecs gegen z. B. Sturz- und Bruch­schä­den.  Die maxi­ma­le Ver­si­che­rungs­sum­me beträgt ins­ge­samt 7.500 Euro. Die Leis­tun­gen unter­lie­gen einer Altersstaffel:
    • Fahr­rä­der bis zu einem Alter von 2 Jah­ren: max. 100 % des Kaufpreises
    • Fahr­rä­der bis zu einem Alter von mehr als 2 bis max. 3 Jah­ren: max. 75 % des Kaufpreises
    • Fahr­rä­der bis zu einem Alter von mehr als 3 bis max. 5 Jah­ren: max. 50 % des Kaufpreises
    • Fahr­rä­der ab einem Alter von über 5 Jah­ren: max. 25 % des Kaufpreises
  • Unter­wegs & Rei­se­ge­päck (welt­wei­ter Ver­si­che­rungs­schutz für ver­si­cher­te Sachen zwi­schen 1.000 Euro und maxi­mal 10.000 Euro. Schä­den durch Ver­lie­ren, Stehen‑, Hän­gen- oder Lie­gen­las­sen sind bis 10% der ver­ein­bar­ten Sum­me, max. bis 400 Euro mit­ver­si­chert. Gegen­stän­de, die zu beruf­li­chen oder gewerb­li­chen Zwe­cken durch Arbeit­ge­ber, Dienst­herrn oder Auf­trag­ge­ber über­las­sen wur­den (z. B. ein Dienst­lap­top), sind nur gemäß beson­de­rer Ver­ein­ba­rung versichert.
  • Erhö­hung Wert­sa­chen (die Mit­ver­si­che­rung kann im Tarif pure auf bis zu 20 % der Ver­si­che­rungs­sum­me, in den Tari­fe fine und prime auf bis zu 80 % der Ver­si­che­rungs­sum­me und im Tarif per­fect auf bis zu 100.000 Euro erhöht wer­den. Nicht mit der Erhö­hung der Ver­si­che­rungs­sum­me ver­bun­den ist eine Erhö­hung der Sub­li­mits für Wert­sa­chen außer­halb von defi­nier­ten Wert­schutz­schrän­ken)

Es han­delt sich um einen Tarif, der nach dem Ver­si­che­rungs­sum­men­mo­dell kal­ku­liert ist. Ein Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht wird in den Tari­fen pure, fine und prime ab einer Ver­si­che­rungs­sum­me von 650 Euro je Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che gewährt. Die Höchst­ver­si­che­rungs­sum­me beträgt im Tarif pure 250.000 Euro, in den Tari­fen fine und prime 500.000 Euro. Abwei­chend gilt im Tarif per­fect eine pau­scha­le Höchstent­schä­di­gung von 500.000 Euro.

In den Tari­fen pure, fine und prime muss ab einer Ver­si­che­rungs­sum­me von 200.000 Euro, einem Wert­sa­chen­an­teil von 60.000 Euro oder einer Wohn­flä­che ab 300 Qua­drat­me­tern eine erhöh­te Sicher­heits­be­schrei­bung ein­ge­reicht wer­den. Im Tarif per­fect gilt die­se Anfor­de­rung ab einer Ver­si­che­rungs­sum­me für Wert­sa­chen von 60.000 Euro bzw. ab einer Wohn­flä­che von 300 Quadratmetern.

Auf die Anrech­nung einer Unter­ver­si­che­rung ver­zich­tet K & M bei Klein­schä­den bis in Höhe von 1 % der Ver­si­che­rungs­sum­me in den Tari­fen fine und prime bzw. bis 5.000 Euro im Tarif perfect.

Die Wohn­flä­che wird vom Ver­si­che­rer wie folgt definiert:

„Die maß­geb­li­che Wohn­flä­che ist die zu Wohn­zwe­cken nutz­ba­re Grund­flä­che aller Räu­me des ver­si­cher­ten Haushaltes.

Dach­schrä­gen redu­zie­ren die Grund­flä­che nicht.

Zur Wohn­flä­che zäh­len auch Hob­by­räu­me (z. B. Par­ty­raum, Fit­ness­raum), Win­ter­gär­ten, Schwimm­bä­der, Sau­nen, die beruf­lich oder gewerb­lich genutz­ten Arbeits­zim­mer in der Woh­nung und ähn­li­che nach allen Sei­ten geschlos­se­ne Räume.

Nicht zur Wohn­flä­che zählen:

□ Trep­pen, Bal­ko­ne, Log­gi­en, Ter­ras­sen, Dachgärten

□ Gara­gen oder Carports

□ Trep­pen- und Abstellräume

□ Wasch­kü­chen, Hauswirtschafts‑, Hei­zungs- oder sons­ti­ge Zube­hör­räu­me (z. B. Heizöllagerraum)

□ nicht zu Wohn- oder Hob­by­zwe­cken aus­ge­bau­te Kel­ler- oder Dachgeschosse

Die Wohn­flä­che kann auch anhand

□ den Rege­lun­gen gemäß Wohn­flä­chen­ver­ord­nung (WoFIV)

□ der dem aktu­el­len Aus­bau­zu­stands des Gebäu­des ent­spre­chen­den Bauplänen

□ des dem aktu­el­len Aus­bau­zu­stands eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses ent­spre­chen­den Miet- oder Kaufvertrags

□ ande­ren gül­ti­gen Berech­nungs­me­tho­den, sofern die Ermitt­lung durch einen sach­ver­stän­di­gen Drit­ten* erfolgt

ermit­telt bzw. ent­nom­men werden.“

Ist ein ver­si­cher­tes Gebäu­de unbe­wohnt, so wird eine Gefahr­er­hö­hung erst dann ange­nom­men, wenn das Unbe­wohnt­sein (Leer­stand) län­ger als 60 Tage (pure), 120 Tage (fine), 180 Tage (pure) bzw. 12 Mona­te (per­fect) andau­ert. Bei Antrags­stel­lung gilt abwei­chend, dass kei­ne Gebäu­de oder Woh­nun­gen ver­si­chert wer­den kön­nen, die län­ger als 90 Tage im Jahr unun­ter­bro­chen unbe­wohnt sind.

Gebäu­de mit wei­cher Dachung (z. B. Stroh oder Reet) kön­nen nur im Rah­men einer Ein­zel­fall­prü­fung ver­si­chert werden.

Eine Mit­ver­si­che­rung von Natur­ge­fah­ren I ist grund­sätz­lich in allen vier ZÜRS-Zonen mög­lich, von Natur­ge­fah­ren II nur in den ZÜRS-Zonen 1 bis 3. Außer­dem gilt gemäß Annah­me­richt­li­ni­en:

„Bei mehr als einem Ele­men­tar­vor­scha­den in den letz­ten 5 Jah­ren für Risi­ken in den Gefähr­dungs­klas­sen 1+2 nach ZÜRS bzw. in den letz­ten 10 Jah­ren in der Gefähr­dungs­klas­se 3+4 nach ZÜRS, oder wenn sich das Grund­stück des Ver­si­che­rungs­ob­jekt in einem Bereich befin­det, in dem ein Ele­men­tar­ereig­nis kurz­fris­tig bevor­steht oder gera­de ein­ge­tre­ten ist (z.B. Lawi­nen­ge­fahr), kann es zur Ableh­nung des Antra­ges kommen“

Um den Zahl­bei­trag zu sen­ken, besteht die Mög­lich­keit, eine Selbst­be­tei­li­gung für den Scha­den­fall zu ver­ein­ba­ren. Zur Aus­wahl ste­hen die Selbst­be­halts­va­ri­an­ten 150 Euro (10 % Rabatt), 250 Euro (20 % Rabatt), 500 Euro (30 % Rabatt) bzw. 1.000 Euro (40 % Rabatt). Die Selbst­be­tei­li­gung und der damit ver­bun­de­ne Rabatt gel­ten neben ande­ren ver­trag­li­chen Selbst­be­tei­li­gun­gen für alle Modu­le, also zusätz­lich zu dem dort ver­ein­bar­ten Selbst­be­halt auch für die erwei­ter­ten Natur­ge­fah­ren. § 12 der Bedin­gun­gen ist an die­ser Stel­le etwas unglück­lich formuliert.

Bei­spiel:

Kun­de ver­ein­bart 150 Euro all­ge­mei­nen Selbst­be­halt sowie 5 % Selbst­be­halt für erwei­ter­te Naturgefahren.

Das bedeu­tet dann im Scha­den­fall 150 Euro Selbst­be­halt z. B. für einen Feu­er- oder Ein­bruch­scha­den, jedoch 5 % des Scha­dens, min­des­tens 400 Euro (150 Euro all­ge­mein + 250 Euro Ele­men­tar), maxi­mal 5.150 Euro (150 Euro all­ge­mein + 5.000 Euro Ele­men­tar) für z. B. einen ver­si­cher­ten Erd­be­ben- oder Überschwemmungsschaden.

Wei­te­re Rabat­t­op­tio­nen sind nicht möglich.

Der jähr­li­che Min­dest­bei­trag beträgt je nach Tarif 39,00 Euro (pure, fine), 41,52 Euro (prime) bzw. 50,00 Euro (per­fect) net­to pro Jahr. Eine unter­jäh­ri­ge Zahl­wei­se ist ohne einen Raten­zah­lungs­zu­schlag mög­lich. Für die Bei­trags­zah­lung ist ein SEPA-Man­dat zwin­gend erforderlich.

Das ordent­li­che Kün­di­gungs­recht beträgt drei Mona­te zum Ablauf des jewei­li­gen Versicherungsjahres.

Die meis­ten Haus­rat­ver­si­che­rer ver­si­chern nur Woh­nun­gen mit defi­nier­ten Min­dest­si­che­run­gen. Dies gilt auch für Kon­zept & Marketing:

„Sämt­li­che Außen­tü­ren und Woh­nungs­ein­gangs­tü­ren der ver­si­cher­ten Wohn­ein­heit besit­zen Zylin­der­schlös­ser bei denen der Schließ­zy­lin­der maxi­mal zwei Mil­li­me­ter über­steht und der Sicher­heits­be­schlag nicht von außen abschraub­bar ist oder wer­den inner­halb von 6 Wochen seit Ver­trags­ab­schluss nach­ge­rüs­tet. Fens­ter­tü­ren wer­den Fens­tern gleich­ge­setzt. Bei elek­tro­ni­schen Schließ­an­la­gen ist eine 128-Bit-Ver­schlüs­se­lung die Min­dest­vor­aus­set­zung. Der UVP einer elek­tro­ni­schen Schließ­an­la­ge muss min­des­tens 100,- EUR brut­to betragen.“

Ver­si­cher­bar sind Woh­nun­gen ab einer (wohl eher theo­re­ti­schen) Wohn­flä­che von 1 Qua­drat­me­ter und bis zu einer Wohn­flä­che von 400 Qua­drat­me­tern. Bestand ein Vor­ver­trag, der vom Vor­ver­si­che­rer gekün­digt wor­den ist, ist eine Annah­me nur in begrün­de­ten Ein­zel­fäl­len möglich.

Im Rah­men der optio­na­len Mit­ver­si­che­rung erwei­ter­ter Natur­ge­fah­ren besteht eine War­te­zeit von 14 Tagen. Die­se ent­fällt, wenn ein naht­los anschlie­ßen­der Vor­ver­trag mit Ein­schluss die­ser Leis­tung besteht. Wahl­wei­se kann Ver­si­che­rungs­schutz mit oder ohne Selbst­be­halt ver­ein­bart werden:

  • 5 % Selbst­be­halt von der Scha­den­sum­me, min. 500 Euro, max. 5.000 Euro
  • 10 % Selbst­be­halt von der Scha­den­sum­me, min. 250 Euro, max. 5.000 Euro

Gegen­über dem ursprüng­lich 2013 ein­ge­führ­ten Tarif bestehen in der seit 2015 ein­ge­führ­ten, aktu­el­len Tarif­ge­ne­ra­ti­on die für die optio­na­le Glas­ver­si­che­rung bran­chen­üb­li­chen Aus­schlüs­se (z.B. für Schä­den an Schei­ben und Plat­ten aus Glas oder Kunst­stoff, die Bestand­tei­le elek­tro­ni­scher Daten‑, Ton‑, Bild­wie­der­ga­be- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­rä­te sind (z. B. Bild­schir­me von Fern­seh­ge­rä­ten, Com­pu­ter-Dis­plays); Schä­den durch das Undicht­wer­den der Rand­ver­bin­dun­gen von Mehr­schei­ben- Isolierverglasungen).

Die aktu­el­len Tari­fe all­safe home prime und per­fect gehö­ren zu den leis­tungs­stärks­ten Hausrat­ta­ri­fen am deut­schen Ver­si­che­rungs­markt und wer­den jeweils von Wit­te Finan­cial Ser­vices mit „Gold“ bewertet.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tari­fes per­fect aus dem Hau­se Kon­zept & Marketing

  • Garan­tie hin­sicht­lich der jeweils aktu­ells­ten unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV-Garan­tie) mit Stand VHB 2016, d. h. mit dem aktu­el­len Stand 26.05.2017 (VHB 2016 – Qua­drat­me­ter­mo­dell). Nicht unter die Mit­ver­si­che­rung (hier abwei­chend zum Tarif all­safe home aus 2013) fal­len die optio­na­len Klau­seln zu den Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV. Dies kann durch die eben­falls ein­ge­schlos­se­ne Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se (Arbeits­kreis-Garan­tie) mit dem jeweils aktu­el­len Stand geheilt wer­den. Dar­aus ergibt sich eine Garan­tie auch hin­sicht­lich der Klau­seln 2008, 2010, 2016 sowie den neu her­aus­ge­ge­be­nen Klau­sel­tex­ten „Was kann zusätz­lich zu den All­ge­mei­nen Haus­rat Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen (VHB 2016 – Qua­drat­me­ter­mo­dell) ver­ein­bart wer­den?“ mit Stand 26.05.2017.
  • Kun­den­freund­lich for­mu­lier­te Inno­va­ti­ons­klau­sel (Update-Garan­tie) für bei­trags­freie Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen wäh­rend der Vertragslaufzeit.
  • Besitz­stand­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie) für bes­se­re Leis­tun­gen des direk­ten Vor­ver­si­che­rers. Zwi­schen dem Ablauf des Vor­ver­tra­ges bei einem Wett­be­wer­ber und dem Ver­trags­be­ginn im neu­en Ver­trag bei K & M darf kei­ne Ver­si­che­rungs­lü­cke bestehen. Sofern im Vor­ver­trag unbe­nann­te Gefah­ren bei­trags­frei ein­ge­schlos­sen waren, fal­len die­se – wie bran­chen­üb­lich ‑nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz die­ser Besitz­stands­ga­ran­tie. Ein­ge­schlos­sen ist auch eine Güns­ti­ger­prü­fung (pro-akti­ve Schadenregulierung).
  • Um einen naht­lo­sen Über­gang von Ver­si­che­rungs­schutz zu gewäh­ren, beginnt der Ver­si­che­rungs­schutz abwei­chend von den Anga­ben im Ver­si­che­rungs­schein nicht um 12 Uhr, son­dern bereits um 0 Uhr, falls die Vor­ver­si­che­rung um 0 Uhr des glei­chen Tages bzw. um 24 Uhr des Vor­ta­ges endet.
  • Aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz für Scha­den­fäl­le bei unkla­rer Zustän­dig­keit nach Ver­si­cher­er­wech­sel.
  • Sum­men- und Bedin­gungs­dif­fe­renz­de­ckung (d. h. Sum­men- und Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung) bis maxi­mal 12 Mona­te. Nicht ver­si­chert sind Leis­tungs­ar­ten, die im Vor­ver­trag nicht ver­si­chert waren (z. B. erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren). Gewährt wird eine Sum­men­dif­fe­renz­de­ckung in Höhe von 20 Pro­zent über die bei dem ande­ren Ver­si­che­rer im Ver­si­che­rungs­schein doku­men­tier­te Ver­si­che­rungs­sum­me hin­aus. Die­se ent­fällt ersatz­los, wenn in der ande­ren Ver­si­che­rung eine Unter­ver­si­che­rung fest­ge­stellt wird.

Unklar bleibt, wie dies in der Pra­xis zu ver­ste­hen ist. Im Regel­fall wer­den weder Kun­de, Ver­mitt­ler noch Scha­den­sach­ver­stän­di­ger den exak­ten Wert des Haus­ra­tes ken­nen, son­dern sich eher auf eine ver­trag­lich ver­ein­bar­te Sum­me für einen gewähr­ten Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht beru­fen. Wäh­rend K&M hier etwa 650 Euro pro Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che vor­sieht, geht die Inter­Risk von 600 Euro pro Qua­drat­me­ter aus. Erfolgt nun eine Kür­zung ggf. schon dann, wenn eine fak­ti­sche Unter­ver­si­che­rung besteht, der Vor­ver­si­che­rer jedoch einen Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht gewährt hat? Im Zwei­fel dürf­te dies über­ra­schend sein.

  • Best-Leis­tungs-Garan­tie (erwei­ter­te Vor­sor­ge) für Leis­tun­gen, die im ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­ver­trag nicht ein­ge­schlos­sen, zum Zeit­punkt des Scha­den­ein­tritts jedoch Bestand­teil eines ande­ren dann aktu­ell wähl­ba­ren Hausrat­ta­rifs am deut­schen Markt sind. Die­se gel­ten dann im Scha­den­fall – ent­spre­chend den Bedin­gun­gen des Mit­be­wer­bers – grund­sätz­lich mit­ver­si­chert. Ein­ge­schlos­sen ist auch eine Güns­ti­ger­prü­fung (pro-akti­ve Schadenregulierung).
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Versicherungsfalles
  • Bei Schä­den bis 10.000 Euro Scha­den­hö­he Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von gesetz­li­chen und behörd­li­chen Sicher­heits­vor­schrif­ten sowie der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Heiz­ob­lie­gen­heit nach Abschnitt D § 22 (Heiz­ob­lie­gen­heit). Aus­ge­schlos­sen sind sons­ti­ge ver­trag­lich ver­ein­bar­te Oblie­gen­hei­ten nach Ein­tritt eines Scha­den­fal­les gemäß Abschnitt D § 23, ver­trag­li­che Oblie­gen­hei­ten zu ein­zel­nen Klau­seln (z. B. Fahr­rad­dieb­stahl, Oblie­gen­hei­ten zum Bau­stein Inter­net & Cyber) sowie ein­zel­ver­trag­lich ver­ein­bar­te Oblie­gen­hei­ten. Durch Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie und z. B. den Tarif top sel­ect der ass­pa­rio (Stand 29.06.2020) kann das Sub­li­mit von 10.000 Euro auf die Höchstent­schä­di­gung ange­passt wer­den. Auch ein Ver­weis auf die Ammer­län­der (Stand 02.2022) käme in Betracht: bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung gesetz­li­cher und behörd­li­cher Sicher­heits­vor­schrif­ten sowie bei grob fahr­läs­si­ger Nicht­ein­hal­tung der Heiz­ob­lie­gen­heit wäh­rend der kal­ten Jahreszeit.
  • Ver­zicht auf Anrech­nung einer etwa­igen Unter­ver­si­che­rung bei Schä­den bis 5.000 Euro.
  • Mit­ver­si­chert sind Wert­sa­chen in defi­nier­ten Wert­schutz­schrän­ken bis in Höhe von 50.000 Euro (Erhö­hungs­mög­lich­keit auf bis zu 100.000 Euro).
  • Mit­ver­si­chert sind Wert­sa­chen außer­halb defi­nier­ter Wert­schutz­schrän­ke bis 5.000 Euro (Bar­geld und auf Geld­kar­ten gela­de­ne Beträ­ge), 35.000 Euro (Urkun­den etc.) bzw. 50.000 Euro (Schmuck, Sachen aus Gold, Sil­ber etc.). Die­se Sum­men las­sen sich durch Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie erwei­tern, so etwa Bar­geld auf 7.500 Euro, sofern die­ses inner­halb einer Woche vor dem Ver­si­che­rungs­fall abge­ho­ben wur­de, unter Bezug­nah­me auf den Tarif XXL der Inter­Risk (Stand 12.2016).
  • Ver­si­che­rungs­schutz für ver­si­cher­te Sachen in Bank­schließ­fä­chern sub­si­di­är ohne zeit­li­che Befris­tung oder Höchstentschädigung.
  • Han­dels­wa­ren und Mus­ter­kol­lek­tio­nen sind bis in Höhe von 20.000 Euro mitversichert.
  • Bedin­gungs­ge­mä­ßer Ver­zicht auf Ein­re­de einer gesetz­li­chen oder behörd­li­chen Lage­rung von ver­si­cher­ten Sachen in Gara­gen[1]:

„Wir wer­den uns nicht auf die Ver­let­zung von Oblie­gen­hei­ten* oder Sicher­heits­vor­schrif­ten beru­fen, wenn Sie ent­ge­gen gesetz­li­cher oder behörd­li­cher Vor­schrif­ten ver­si­cher­ten Haus­rat in Gara­gen lagern, der dort auf­grund bau­recht­li­cher Vor­schrif­ten oder auf­grund von Bau­ver­ord­nun­gen nicht gela­gert wer­den dürfte.“

  • Zum ver­si­cher­ten Haus­rat gehö­ren Tei­le und Zube­hör von Kraft­fahr­zeu­gen und deren Anhän­gern (z. B. Fel­gen, gela­ger­te Som­mer- und Win­ter­rei­fen, Dach­bo­xen, Karos­se­rie­tei­le, Kin­der­sit­ze, Fahr­rad­trä­ger) ohne Höchstentschädigung.
  • Zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren unter ande­rem Haus­tie­re (z. B. Kat­zen[2], Fischen, Vögel), und Heim­tie­re (z. B. Chin­chil­las[3], Spin­nen, Schlan­gen), nicht jedoch Nutz­tie­re (z. B. Hüh­ner, Scha­fe, Zie­gen oder Schweine).
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch unbe­nann­te Gefah­ren ohne Sub­li­mit oder Selbst­be­tei­li­gung (z. B. Schä­den durch ein­fa­chen Dieb­stahl von Haus­an­ge­stell­ten inner­halb der ver­si­cher­ten Woh­nung, Schä­den durch Eis­re­gen). Es gilt eine Beweis­last­um­kehr zu Guns­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers. Bei Schä­den an Gerä­ten der Infor­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­nik (z. B. Mobil­te­le­fo­nen, Smart­phones, Tablets, Lap­tops, Moni­to­ren, Dru­ckern, Scan­nern), der Unter­hal­tungs­elek­tro­nik (bei­spiels­wei­se Fern­se­hern, Bea­mern, Audio­ge­rä­ten) sowie Mess­tech­nik und opti­sche Gerä­te (z. B. Waa­gen, Lasern, Kame­ras, Video­ge­rä­ten) hat der Ver­si­che­rer das Recht zum Natur­er­satz. Der Leis­tungs­um­fang ver­ein­bar­ten Modu­le wird durch die All­ge­fah­ren­de­ckung nicht erwei­tert. Gene­rell aus­ge­schlos­sen vom Ver­si­che­rungs­schutz sind Schä­den an Seh- und Hör­hil­fen, elek­tro­ni­schen Daten­trä­gern aller Art mit den dar­auf befind­li­chen Pro­gram­men sowie an Tie­ren (dies gilt auch für ver­si­cher­te Haus- und Heim­tie­re). Ver­si­chert sind jedoch Schä­den an ver­si­cher­ten Haus- und Heim­tie­ren durch auf Tötung, Ver­gif­tung oder Ver­let­zung aus­ge­rich­te­te Köder. Teil der All­ge­fah­ren­de­ckung von K & M ist die „All­ge­fah­ren­de­ckung Plus“:

„Wir leis­ten für Sach­schä­den die unmit­tel­bar durch im Haus­halt behörd­lich gemel­de­te Per­so­nen oder im Haus­halt leben­de Haus- und Heim­tie­re am Ver­si­che­rungs­ort an ver­si­cher­ten Sachen ver­ur­sacht werden.“

Bei­spiel­haft benann­te Schä­den wären z. B. ein Lap­top, der durch ein ungüns­tig lie­gen­des Kabel vom Tisch fällt, oder ein Han­dy, das ver­se­hent­lich in die Bade­wan­ne fällt.

Die Mit­ver­si­che­rung der All­ge­fah­ren­de­ckung Plus ist auf 5.000 Euro begrenzt. Dabei hat sich der Ver­si­che­rungs­neh­mer mit 150 Euro an jedem Scha­den zu betei­li­gen. Nicht ver­si­chert sind Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch z. B. Nutz­vieh oder Insek­ten sowie durch Mar­der, sofern die­se nicht im Ein­zel­fall als Heim­tie­re gehal­ten wer­den soll­ten. Der Bau­stein kann vom Ver­si­che­rer jeder­zeit mit Frist von einem Monat gekün­digt werden.

  • Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung Plus Mit­ver­si­che­rung von Schä­den am ver­si­cher­ten Haus­rat durch im Haus­halt leben­de Haus- oder Heim­tie­re bis in Höhe von 5.000 Euro mit 150 Euro Selbst­be­halt. Ver­si­che­rungs­schutz besteht nur inner­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes. Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch das Abhan­den­kom­men von ver­si­cher­tem Haus­rat durch Haus­tie­re. Der Bau­stein kann vom Ver­si­che­rer jeder­zeit mit Frist von einem Monat gekün­digt werden.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Scha­len- und Feder­wild im Sin­ne des Bun­des­jagd­ge­set­zes (z. B. Wild­schwei­ne, Rot- und Dam­wild, Fasa­ne) sowie durch Wasch­bä­ren. Nicht ver­si­cher­te ist das Abhan­den­kom­men von ver­si­cher­ten Sachen infol­ge des Ein­drin­gens von wild­le­ben­den Tieren.
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch ver­si­cher­te Gefah­ren, die sich außer­halb von Gebäu­den am Ver­si­che­rungs­ort befin­den. Im Rah­men der Außen­ver­si­che­rung bzw. der unbe­nann­ten Gefah­ren besteht Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Natur­ge­fah­ren auch außer­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes sowohl inner­halb als auch außer­halb von Gebäuden.
  • Mit­ver­si­che­rung des ein­fa­chen Dieb­stahls von Fahr­rä­dern (auch Pedelecs und E‑Bikes) bis 150 Euro. Gegen Zuschlag ist eine Erhö­hung auf bis zu 7.500 Euro mög­lich. Die ver­ein­bar­te Ver­si­che­rungs­sum­me bezieht sich auf alle Fahr­rä­der, die gleich­zei­tig abhan­den­kom­men. Da mitt­ler­wei­le auch Fahr­rä­der mit Ein­zel­wer­ten von weit über 8.000 Euro ver­kauft wer­den, wäre hier eine Anpas­sung sinn­voll. Ergän­zend besteht eine Vor­sor­ge­de­ckung für im lau­fen­den Ver­si­che­rungs­jahr m Han­del bzw. Online-Han­del neu ange­schaff­te Fahr­rä­der bis in Höhe eines nach­ge­wie­se­nen Kauf­prei­ses von 500 Euro für alle Fahr­rä­der des Versicherungsnehmers.
  • Mit­ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von Kin­der­wa­gen, Geh­hil­fen, Stütz­ap­pa­ra­ten, Gar­ten­mö­beln, Gar­ten­ge­rä­ten, Gar­ten­in­ven­tar oder Wäsche. Der Ver­si­che­rungs­schutz besteht sowohl auf als auch außer­halb des Versicherungsortes.
  • Dieb­stahl von ver­si­cher­ten Sachen inner­halb Euro­pas nach Auf­bruch von Kraft­fahr­zeug-Anhän­gern, Kraft­fahr­zeug-Dach­bo­xen oder Motor­rad­kof­fern bis 5.000 Euro. Inner­halb die­ser Gren­ze mit­ver­si­chert sind elek­tro­ni­sche Gerä­te ein­schließ­lich deren Zube­hör und Wert­sa­chen ins­ge­samt bis 1.500 Euro. Bar­geld ist nicht ver­si­chert. Eben­falls mit­ver­si­chert ist der Dieb­stahl von ver­si­cher­ten Sachen nach Auf­bruch von Was­ser­sport­fahr­zeu­gen bis in Höhe von 5.000 Euro. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Schä­den für Dieb­stahl infol­ge von Relay Attack oder Jamming[4]. Durch Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie und z. B. den Hausrat­ta­rif XXL (Stand 12.2016) der Inter­Risk kann der Gel­tungs­be­reich der Klau­sel aktu­ell auf „welt­weit“ erwei­tert werden.
  • Im Rah­men der Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch unbe­nann­te Gefah­ren auch Ver­si­che­rungs­schutz für Dieb­stahl durch Haus­an­ge­stell­te (z. B. Au-pair) oder durch Pfle­ge­per­so­nal des Ver­si­che­rungs­neh­mers inner­halb der ver­si­cher­ten Wohnung.
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Sachen, die erst an den Ort der Her­aus­ga­be oder Weg­nah­me erst auf Ver­lan­gen des dro­hen­den bzw. Gewalt anwen­den­den Täters her­an­ge­schafft wer­den. Ver­si­che­rungs­schutz besteht bis in Höhe von 10.000 Euro. Durch Ver­weis auf den Tarif pro­tect pre­mi­um der Grund­ei­gen­tü­mer unter Bezug auf die bedin­gungs­sei­ti­ge Best-Leis­tungs-Garan­tie kann die Leis­tung bis zur Höchstent­schä­di­gung die­ses Ver­tra­ges erhöht werden.
  • Unab­hän­gig vom Ver­si­che­rungs­ort besteht Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch räu­be­ri­sche Erpres­sung. In die­sem Zusam­men­hang mit­ver­si­chert ist die Her­aus­ga­be ver­si­cher­ter Sachen bis zur Höchstent­schä­di­gung, bzw.  der per­sön­li­chen Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (PIN), Pass­wör­tern sowie Zugangs­codes bis in Höhe von 10.000 Euro.
  • Mit­ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von ver­si­cher­ten Sachen am Arbeits­platz wäh­rend als auch außer­halb der Geschäfts­zei­ten bis in Höhe von 5.000 Euro, für Wert­sa­chen und elek­tro­ni­sche Gerä­te ein­schließ­lich deren Zube­hör bis maxi­mal 500 Euro. Durch Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie und z. B. den Tarif ERGO Haus­rat­ver­si­che­rung BEST der ERGO (Stand 09.2021) lie­ße sich die Mit­ver­si­che­rung von ver­si­cher­ten Sachen am Dieb­stahl auf 10.000 Euro erhö­hen, durch Ver­weis auf den Tarif Pre­mi­um von Rhion​.digi​tal (Stand 01.2020) lie­ße sich die Mit­ver­si­che­rung sogar bis zu Höchstent­schä­di­gung erwei­tern. Durch Ver­weis auf Wett­be­wer­ber lässt sich auch eine Erhö­hung von Wert­sa­chen am Arbeits­platz herleiten.
  • Mit­ver­si­chert sind ver­si­cher­te Sachen in aus­schließ­lich beruf­lich oder gewerb­lich genutz­ten Räu­men bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me. Sofern die­se Räu­me nicht aus­schließ­lich durch die ver­si­cher­te Woh­nung betre­ten wer­den kön­nen (z. B. durch eine Ter­ras­sen- oder Neben­ein­gangs­tür), besteht Ver­si­che­rungs­schutz, sofern in die­sen kein Publi­kums­ver­kehr statt­fin­det und in ihnen kei­ne Per­so­nen (z. B. auch Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge) beschäf­tigt werden.
  • Aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz auch bei Ein­bruch­dieb­stahl über nicht ver­si­cher­te Räu­me[5]. Sug­ge­riert wird damit eine nicht zutref­fen­de Bes­ser­stel­lung gegen­über dem Tarif pure.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an mit­ver­si­cher­ten Sachen durch Van­da­lis­mus nach einem Ein­bruch (z. B. Graf­fi­ti) an ver­si­cher­ten Sachen­in­ner­halb ver­si­cher­ter Räu­me. Ver­si­che­rungs­schutz besteht auch bei Ein­bruch bzw. Van­da­lis­mus nach Ein­schlei­chen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Seng- und Schmor­schä­den, ohne dass es sich um einen Feu­er­fol­ge­scha­den han­deln muss.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Rauch und Ruß, auch wenn die­ser nicht bestim­mungs­wid­rig aus Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Trock­nungs­an­la­gen auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück aus­ge­tre­ten ist. Inwie­fern Schä­den durch Fog­ging (Schwarz­staub) mit­ver­si­chert sind, geht aus den Bedin­gun­gen nicht ein­deu­tig her­vor. Der Anbie­ter äußert sich hier­zu wie folgt:

„Da unse­re Bedin­gun­gen kei­nen kon­kre­ten Aus­schluss vor­se­hen, sind Schä­den durch Fog­ging grund­sätz­lich mit­ver­si­chert. Denk­bar wäre im Ein­zel­fall ein Aus­schluss nach § 6, wenn z.B. nach­weis­bar Küchen­dunst oder das Kon­den­sie­ren von flüch­ti­gen orga­ni­schen Stof­fen an kal­ten Wän­den als Ursa­che für Fog­ging nach­ge­wie­sen wer­den könn­ten und zugleich ein aus­ge­schlos­se­ner All­mäh­lich­keits­scha­den vor­lie­gen sollte.“

Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch Rauch und Ruß, wenn die­ser all­mäh­lich über meh­re­re Tage aus­ge­tre­ten ist (sie­he § 7 Nr. 1 III b)). Unter Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie nach § 28 Nr. 1 besteht Ver­si­che­rungs­schutz z. B. unter Ver­weis auf den Tarif pro­tect pre­mi­um der Grund­ei­gen­tü­mer Ver­si­che­rung, sofern die die all­mäh­li­che Ein­wir­kung von Rauch und Ruß über einen Zeit­raum von nicht mehr als zwei Tagen erfolgt ist.

  • Mit­ver­si­che­rung von Strom­schä­den (z. B. Strom­aus­fall, Kurz­schluss, Über­span­nung, Strom­schwan­kun­gen im öffent­li­chen Netz).
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch inne­re Unru­hen, Streik und Aussperrung.
  • Mit­ver­si­chert ist die Beschä­di­gung, die Zer­stö­rung oder der Ver­lust ver­si­cher­ter Sachen durch den Unfall eines Kraft- oder Schie­nen­fahr­zeugs (Trans­port­mit­tel­un­fall) bis zur Höchstent­schä­di­gung. Anders als bei vie­len Wett­be­wer­bern gel­ten kei­ne beson­de­ren Ein­schrän­kun­gen für Wert­sa­chen, Foto– / Film­ap­pa­ra­te, trag­ba­re elek­tro­ni­sche Gerä­te sowie für Sachen aus Glas, Por­zel­lan oder Glas. Rei­fen­pan­nen, Betriebs­schä­den und Schä­den durch Brem­sen sind kei­ne Trans­port­mit­tel­un­fäl­le, es sei denn, die­se Ereig­nis­se füh­ren zu einem Unfall des Fahr­zeu­ges selbst.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch die Explo­si­on von Blind­gän­gern (Kampf­mit­teln aus been­de­ten Kriegen).
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Luft­be­we­gun­gen (z. B. Sturm, Wind­bö­en, Durch­zug) unab­hän­gig von der Wind­stär­ke inner­halb und außer­halb ver­si­cher­ter Räu­me (z. B. im Rah­men der Außen­ver­si­che­rung) und auch außer­halb von Gebäuden.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch „bestim­mungs­wid­rig ein­drin­gen­des Regen­was­ser“ im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren, so auch das unmit­tel­ba­re Ein­drin­gen von sons­ti­gen Wit­te­rungs­nie­der­schlä­gen (z. B.  Schnee, Was­ser, Schmelz­was­ser) durch nicht sturm- /hagelbedingte Öff­nun­gen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Plansch- und Rei­ni­gungs­was­ser bis 5.000 Euro mit 150 Euro Selbst­be­halt. Durch Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie und den Tarif Ambi­en­te Top der Bas­ler (VHB 2016 – Fas­sung 2019) sind sol­che Schä­den aktu­ell ohne Sub­li­mit oder Selbst­be­tei­li­gung eingeschlossen.
  • Über­nah­me der Rück­rei­se­mehr­kos­ten für Urlaubs‑, Geschäfts- und Dienst­rei­se­kos­ten ab 5.000 Euro Min­dest­scha­den­hö­he bis maxi­mal 5.000 Euro. Die Kos­ten sind vor­ab mit dem Ver­si­che­rer abzu­stim­men. Eine Erwei­te­rung der Kos­ten ist im Rah­men der unbe­nann­ten Kos­ten möglich.
  • Hotel­kos­ten infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les bis 2 Jah­re à 200 Euro pro Tag, nicht jedoch von Neben­kos­ten (z. B. Kos­ten für Tele­fon, Inter­net oder Früh­stück). Neben­kos­ten sowie die Dau­er der Leis­tun­gen kann „bei berech­tig­tem Inter­es­se“ im Rah­men der All­kos­ten­ver­si­che­rung auf ins­ge­samt bis zu 10.000 Euro erwei­tert wer­den. Inwie­fern auch die Kos­ten­hö­he von 200 Euro pro Tag erwei­tert wer­den kann, ist unklar. Die Kos­ten wer­den auch für die Unter­brin­gung von Haus­tie­ren in einer Tier­pen­si­on oder einer ähn­li­chen Unter­brin­gung über­nom­men. Die­se Leis­tung besteht abwei­chend bis zur pau­scha­len Höchstent­schä­di­gung. Nicht ver­ständ­lich ist, wes­halb hier auf eine Erwei­te­rungs­mög­lich­keit im Rah­men der All­kos­ten­ver­si­che­rung ver­wie­sen wird und wes­halb die Über­schrift zur Leis­tung „Tier­be­treu­ungs­kos­ten“ anstatt „Tier­be­her­ber­gungs­kos­ten“ lautet.
  • Trans­port- und Lager­kos­ten in ange­mes­se­ner Höhe bis zur Dau­er eines Jah­res. Die Leis­tungs­dau­er kann im Rah­men der All­kos­ten­ver­si­che­rung erwei­tert werden.
  • Kos­ten für eine psy­cho­lo­gi­sche oder psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Behand­lung nach einem Ver­si­che­rungs­fall bis in Höhe von 1.000 Euro. Die Leis­tung kann im Rah­men der All­kos­ten­ver­si­che­rung auf bis zu 10.000 Euro erwei­tert wer­den. Die Mit­ver­si­che­rung geht über ein psy­cho­so­zia­les Erst­ge­spräch hinaus.
  • Daten­ret­tungs­kos­ten bis 3.000 Euro für die tech­ni­sche Wie­der­her­stel­lung von elek­tro­nisch gespei­cher­ten, aus­schließ­lich für die pri­va­te Nut­zung bestimm­te Daten (maschi­nen­les­ba­re Infor­ma­tio­nen) und Pro­gram­me. Die Leis­tung kann im Rah­men der All­kos­ten­ver­si­che­rung auf bis zu 10.000 Euro erwei­tert werden.
  • Gegen Zuschlag im Rah­men des Bau­steins Inter­net & Cyber mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Cyber-Mob­bing im Inter­net bis in Höhe von 500 Euro. Dies beinhal­tet Kos­ten für eine anwalt­li­che Erst­be­ra­tung durch einen Rechts­an­walt wegen Schadensersatz‑, Unter­las­sungs- und Besei­ti­gungs­an­sprü­chen der ver­si­cher­ten Per­son gegen die Täter des Cyber-Mob­bings. Ver­si­chert sind maxi­mal zwei Ver­si­che­rungs­fäl­le pro Jahr. Für den Bau­stein gilt eine Beweis­last­um­kehr zu Guns­ten des Versicherungsnehmers.
  • Gegen Zuschlag im Rah­men des Bau­steins Inter­net & Cyber mit­ver­si­chert sind Schä­den infol­ge von Hard- und Soft­warer­e­pa­ra­tur oder ‑wie­der­her­stel­lung nach Cyber-Atta­cken auf zu pri­va­ten Zwe­cken die­nen­den gesi­cher­ten Gerä­ten bis 5.000 Euro mit 150 Euro Selbst­be­halt. Ein­ge­schlos­sen sind u. a. Miet­kos­ten für einen Ersatz-PC oder ein Ersatz-Note­book bis in Höhe von 500 Euro, wenn eine durch K&M ver­an­lass­te Unter­su­chung des ver­si­cher­ten Gerä­tes nicht inner­halb von sie­ben Tagen ab Erhalt des Geräts abge­schlos­sen ist. Eben­falls ein­ge­schlos­sen sind u. a. die Kos­ten der Wie­der­her­stel­lung oder Wie­der­be­schaf­fung der betrof­fe­nen Soft­ware (auch z. B. Don­gles) bis in Höhe von 1.000 Euro. Ver­si­chert sind maxi­mal zwei Ver­si­che­rungs­fäl­le pro Jahr. Für den Bau­stein gilt eine Beweis­last­um­kehr zu Guns­ten des Versicherungsnehmers.
  • Wer­den ver­si­cher­te Smart Home-Siche­rungs­kom­po­nen­ten (z. B. „Augen‑, Fin­ger­ab­druck- und Funk­scan­ner, ‑chips, ‑sen­so­ren“) von einem Ein­bre­cher mani­pu­liert (Hacken), so dass die­ser in den Ver­si­che­rungs­ort ein­drin­gen kann, besteht im Rah­men des Bau­steins Cyber & Inter­net Ver­si­che­rungs­schutz für die Fol­gen eines Ein­bruch­dieb­stahls, ohne dass typi­sche Ein­bruchs­spu­ren vor­han­den sein müs­sen:

„Abwei­chend hier­von ist das Abhan­den­kom­men, die Zer­stö­rung oder Beschä­di­gung von ver­si­cher­ten [sic!] Haus­rat als Fol­ge­scha­den einer Cyber-Atta­cke ent­spre­chend den Rege­lun­gen und Ent­schä­di­gungs­gren­zen des mit uns ver­ein­bar­ten Tarifs der Haus­rat­ver­si­che­rung ver­si­chert, sofern

□ sämt­li­che Oblie­gen­hei­ten* ein­ge­hal­ten sind und

□die Umstän­de zum Scha­den­her­gang kei­ne ande­re Scha­den­ur­sa­che als die Mani­pu­la­ti­on der ver­si­cher­ten Gerä­te durch Drit­te* zulas­sen und

□ eine poli­zei­li­che Anzei­ge erfolg­te und

□ eine Mani­pu­la­ti­on der ver­si­cher­ten Gerä­te auf­grund einer Cyber-Atta­cke poli­zei­lich fest­ge­stellt wird.“

Die ent­spre­chen­de Leis­tung wird ohne Höchstent­schä­di­gung erbracht. Pro­ble­ma­tisch ist, dass gefor­dert wird,  dass eine Cyber-Atta­cke poli­zei­lich fest­ge­stellt wird. Rea­lis­ti­scher­wei­se dürf­te ein sol­che Scha­den eher durch einen Foren­si­ker fest­ge­stellt wer­den, der nicht zwin­gend Mit­ar­bei­ter der Poli­zei sein muss.

K&M äußert sich hier­zu wie folgt:

„Wich­tig ist hier, dass eine poli­zei­lich gemel­de­te Straf­tat vor­liegt, die doku­men­tiert, dass es sich um eine Cyber­at­ta­cke han­delt. Ob der Foren­si­ker im Dienst der Poli­zei steht oder durch die Poli­zei beauf­tragt wur­de, ist dem­nach unerheblich.“

  • Mit­ver­si­che­rung des ein­fa­chen Dieb­stahls von Klein­vieh (Scha­fen, Zie­gen, Hasen, Kanin­chen und Geflü­gel), Fut­ter- und Streuvorräten.
  • Im Rah­men des optio­na­len Bau­steins „Smart­phone & Smar­thome“ mit­ver­si­chert sind die Beschä­di­gung oder Zer­stö­rung bzw. Schä­den durch tech­ni­sche Defek­te (z. B. durch Sturz) oder Fehl­be­die­nung für ver­netz­te tech­ni­sche Gerä­te und Smart­phones bis 1.500 Euro mit 150 Euro Selbst­be­halt. Für Schä­den im Rah­men die­ses Bau­steins besteht eine Beweis­last­um­kehr. Für Gerä­te ab über 12 Mona­ten redu­ziert sich die ver­si­cher­te Erstat­tung auf 60 % (Alter 13 – 24 Mona­te), 30 % (Alter 25 – 36 Mona­te) bzw. 10 % (Alter 36 – 60 Mona­te) des ursprüng­li­chen Anschaf­fungs­prei­ses. Kei­ne Leis­tung wird erbracht für Gerä­te mit einem Alter von über 6 Jahren.
  • Ver­mö­gens­schä­den durch Phis­hing (Online-Ban­king-Betrug) sind bis 3.000 Euro bzw. Betrug beim Online-Han­del (bei Wett­be­wer­bern „Kon­flik­te mit Online-Händ­lern“ benannt) bis 1.000 Euro mit­ver­si­chert. Gegen Zuschlag im Rah­men des Bau­steins Inter­net & Cyber erhö­hen sich die ver­ein­bar­ten Kos­ten für Schä­den durch Phis­hing (Online-Ban­king-Betrug) auf 10.000 Euro. Schä­den durch Phar­ming sind bis 10.000 Euro sowie durch Skim­ming auf 1.000 Euro mit­ver­si­chert. Da der Bau­stein Leis­tun­gen aus dem Grund­ta­rif nicht erhöht (sie­he § 6 Nr. 2 b) Bau­stein Inter­net & Cyber), pro­fi­tie­ren Kun­den des per­fect-Tari­fes nicht vom Ein­schluss von Schä­den durch Betrug beim Online-Han­del (bei Wett­be­wer­bern „Kon­flik­te mit Online-Händ­lern“ benannt) bis 1.000 Euro. Anders als bei etwa­igen Wett­be­wer­bern sind auch defi­nier­te Fol­ge­kos­ten (z. B. Miet­kos­ten für ein Ersatz­ge­rät bzw. Ver­zugs­kos­ten, die von einer Bank in Rech­nung gestellt wer­den) mit­ver­si­chert. Für den Bau­stein gilt eine Beweis­last­um­kehr zu Guns­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers. Zwar sind Schä­den durch Iden­ti­täts­dieb­stahl im Inter­net durch Phis­hing, Phar­ming oder Skim­ming mit­ver­si­chert, nicht jedoch z. B. Betrug durch einen tele­fo­ni­schen „Fake Pre­si­dent“:

„Der sog. Fake Pre­si­dent Fraud ist auch unter ande­ren Bezeich­nun­gen wie CEO-Fraud, Enkel­trick 2.0 oder auch Chef-Masche bekannt. Der Bei­trag ver­wen­det im Fol­gen­den die Kurz­form „Fake Pre­si­dent“. Dabei ver­su­chen exter­ne Angrei­fer einen Mit­ar­bei­ter der Abtei­lung Finan­zen oder der Buch­hal­tung zur Über­wei­sung von gro­ßen Beträ­gen ins Aus­land zu bewe­gen, wobei gro­ße Eile gebo­ten ist. Dabei wird die bereits vor­han­de­ne Frei­ga­be durch einen Vor­ge­setz­ten (wie z.B. den CEO) oder die Anwei­sung durch den Vor­ge­setz­ten selbst durch gefälsch­te E‑Mails und/oder geschick­tes Social Engi­nee­ring per Tele­fon­an­ruf vor­ge­täuscht. Der Vor­wand für die Über­wei­sung kann bspw. der Kauf von Unter­neh­mens­an­tei­len sein. Fake Pre­si­dent kann als eine Form des Iden­ti­täts­be­trugs ange­se­hen wer­den. Er ist von ande­ren For­men wie der (i) Umlei­tung von Zah­lungs­strö­men oder der (ii) Umlei­tung von Waren­lie­fe­run­gen zu unter­schei­den.“[6]

  • Gegen Zuschlag im Rah­men des Bau­steins Inter­net & Cyber mit­ver­si­chert sind Schä­den infol­ge der Ent­wen­dung von Bit­co­ins sowie (auf­grund eines feh­len­den Aus­schlus­ses) von staat­lich regle­men­tier­ten Kryp­to­wäh­run­gen (z. B. digi­ta­ler Ren­min­bi), nicht jedoch ande­ren Kryp­to­wäh­run­gen (z. B. Ethe­re­um, Ripp­le, Tether), aus vir­tu­el­len Geld­bör­sen („Wal­lets“) bis in Höhe von 5.000 Euro mit 150 Euro Selbst­be­halt. So ein Dieb­stahl kann z. B. die Fol­ge von Phis­hing sein[7]. Im Rah­men des Bau­steins ist eine Beweis­last­um­kehr zu Guns­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers ver­ein­bart. Gleich­wohl hat der Ver­si­che­rungs­neh­mer nach­zu­wei­sen, dass

die Umstän­de zum Scha­den­her­gang kei­ne ande­re Scha­den­ur­sa­che als die Mani­pu­la­ti­on Ihrer Smar­thome-Gerä­te durch Drit­te* erlaubt.“

Im Zwei­fel dürf­te es schwer wer­den, einen sol­chen Nach­weis zu erbrin­gen, da nicht zwin­gend Kon­to­aus­zü­ge oder Steu­er­un­ter­la­gen den vor­he­ri­gen Besitz von Bit­co­ins nach­wei­sen. In jedem Fall müsst der Ver­si­che­rungs­neh­mer den vor­he­ri­gen Besitz auf irgend­ei­ne Art und Wei­se glaub­haft machen. Denk­bar ist, dass Bit­co­ins dadurch erwor­ben wur­den, weil jemand Drit­tes nicht phy­sisch, son­dern direkt in Bit­co­ins gezahlt hat. Die­ser Umstand müss­te dann vor­ge­tra­gen wer­den kön­nen. An die­ser Stel­le inter­es­sant ist der Beschluss des Euro­päi­schen Par­la­ments vom 31.03.2022 zum TFR (Trans­fer of Funds Regu­la­ti­on, Deutsch: Geld­trans­fer­ver­ord­nung) zum Ver­bot pri­va­ter Wal­lets („unhos­ted wal­lets“) [8], [9].

  • Ver­si­che­rungs­schutz bei Trick­dieb­stahl bzw. Trick­be­trug besteht inner­halb der ver­si­cher­ten Woh­nung (Haus­tür-Trick­dieb­stahl) bis 10.000 Euro, außer­halb der ver­si­cher­ten Woh­nung bis 1.000 Euro. Durch Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie und z. B. den Tarif VEMA-Haus­rat­kon­zept der VEMA (Stand 13.08.2021) lie­ße sich hier etwa die Leis­tung auch außer­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes auf 7.500 Euro erhöhen.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Taschen­dieb­stahl bis 1.000 Euro, sofern es sich um exter­ne Taschen (z. B. Hand­ta­schen, Ruck­sä­cke) han­delt, nicht jedoch aus Hosen- oder Jacken­ta­schen.
  • Ver­si­che­rungs­schutz bei Schä­den durch Miss­brauch von Kunden‑, Scheck- oder Kre­dit­kar­ten nach einem Ein­bruch­dieb­stahl bis in Höhe von 3.000 Euro.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für Schloss­än­de­run­gen nach einem ein­fa­chen Dieb­stahl von Schlüs­seln zu Woh­nungs­tü­ren, Türen zu Gebäu­den des ver­si­cher­ten Grund­stücks sowie zu in der Woh­nung befind­li­chen Wert­schutz­schrän­ken oder ande­ren Wert­be­hält­nis­sen (z. B. Geld­kas­set­ten) bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me. Bei „berech­tig­tem Inter­es­se“ gel­ten im Rah­me der All­kos­ten­ver­si­che­rung bis maxi­mal 10.000 Euro als ver­si­chert „Schloss­än­de­rungs­kos­ten für PKW, soweit Kraft­fahr­zeug­schlüs­sel durch einen Ver­si­che­rungs­fall abhan­den­kom­men.“
  • bedin­gungs­sei­ti­ge Über­nah­me der Kos­ten für Ver­kehrs­si­che­rungs­maß­nah­men (z. B. Absper­ren von Grund­stü­cken, Wegen oder Straßen).
  • Aus­drück­li­che Über­nah­me von Feu­er­lösch­kos­ten, die direkt gegen­über dem Ver­si­che­rungs­neh­mer gel­tend gemacht wer­den. Eine Erwei­te­rung der Leis­tung im Rah­men der All­kos­ten­ver­si­che­rung ist mög­lich, auch wenn unklar ist, wie die­se Erwei­te­rung aus­se­hen soll.
  • Mit­ver­si­chert sind Mehr­kos­ten durch Tech­no­lo­gie­fort­schritt. Eine Erwei­te­rung der Leis­tung im Rah­men der All­kos­ten­ver­si­che­rung ist mög­lich, auch wenn unklar ist, wie die­se Erwei­te­rung aus­se­hen soll.
  • Mit­ver­si­chert sind Mehr­kos­ten durch Preis­stei­ge­run­gen. Eine Erwei­te­rung der Leis­tung im Rah­men der All­kos­ten­ver­si­che­rung ist mög­lich, auch wenn unklar ist, wie die­se Erwei­te­rung aus­se­hen soll.
  • Ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 25.000 Euro Über­nah­me von Fremd­kos­ten für Koor­di­na­ti­on der Wie­der­her­stel­lung ver­si­cher­ter Sachen (Koor­di­na­ti­ons­kos­ten) bis in Höhe von 2.500 Euro. Die­se Kos­ten kön­nen im Rah­men der All­kos­ten­ver­si­che­rung auf bis zu 10.000 Euro erwei­tert werden.
  • Ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 5.000 Euro Über­nah­me der auf den Ver­si­che­rungs­neh­mer ent­fal­len­den Kos­ten des Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens. Eine Erwei­te­rung der Leis­tung im Rah­men der All­kos­ten­ver­si­che­rung auf bis zu 10.000 Euro ist mög­lich. Unklar ist, ob sich die­se Leis­tung auf die Min­dest­scha­den­hö­he bezie­hen soll.

Hier­zu bezieht K&M wie folgt Stellung:

„Hier wur­de die Leis­tung miss­ver­ständ­lich dar­ge­stellt. Da die Leis­tung in der Tarif­li­nie per­fect bis 100% der Ver­si­che­rungs­sum­me über­nom­men wird, ist hier kei­ne Leis­tungs­er­wei­te­rung im Rah­men der All­kos­ten­ver­si­che­rung möglich.“

  • Über­nah­me der Betreu­ungs­kos­ten für infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les not­wen­di­ge Kin­der­be­treu­ung für Kin­der unter 18 Jah­ren bis in Höhe von 50 Euro je Tag, ins­ge­samt bis maxi­mal 1.500 Euro. Liegt die Min­dest­scha­den­hö­he bei min­des­tens 5.000 Euro, kommt ggf. eine Erhö­hung der Leis­tung im Rah­men der All­kos­ten­de­ckung auf bis zu 10.000 Euro in Frage.
  • Mit­ver­si­chert sind Betreu­ungs­kos­ten für pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­so­nen bis 1.500 Euro, maxi­mal jedoch bis 50 Euro pro Tag. Vor­aus­set­zung ist eine Min­dest­scha­den­hö­he von 5.000 Euro. Im Rah­men der All­kos­ten­ver­si­che­rung lässt sich die Leis­tung auf bis zu 10.000 Euro erhöhen.
  • Kos­ten für Mehr­ver­brauch von Frisch­was­ser, Abwas­ser, Gas und Strom nach einem ver­si­cher­ten Scha­den­fall, nicht jedoch von Ölver­lust. Ent­spre­chend ein­ge­schlos­sen, wenn auch nicht klar­ge­stellt, ist auch der Strom­ver­lust aus Strom­spei­chern. Kos­ten für Ölver­lust las­sen sich im Rah­men der All­kos­ten­ver­si­che­rung auf bis zu 10.000 Euro erweitern.
  • Im Rah­men der All­kos­ten­ver­si­che­rung ggf. Über­nah­me von Miet­fort­zah­lungs­kos­ten, wenn und solan­ge trotz Unbe­wohn­bar­keit der Woh­nung Miet­kos­ten wei­ter­be­zahlt wer­den müs­sen, bis in Höhe von 10.000 Euro. K&M benennt hier­zu fol­gen­des Beispiel:

„Wei­ter­zah­lung von ver­brauchs­un­ab­hän­gi­gen Neben­kos­ten für eine nach einem Ver­si­che­rungs­fall unbe­wohn­ba­re Woh­nung (Grund­ge­büh­ren für Haus­meis­ter, Müll­ab­fuhr, etc.)“

  • Über­nah­me der Kos­ten für einen Erho­lungs­ur­laub nach Groß­schä­den ab 25.000 Euro Min­dest­scha­den­hö­he bis maxi­mal 500 Euro. Die Rei­se ist inner­halb von drei Mona­ten ab Scha­den­ein­tritt anzutreten.
  • Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Kos­ten (z. B. für Kon­zert­kar­ten, pay-TV-Tickets oder Pro­gram­mier­kos­ten) bis in Höhe von 10.000 Euro, sofern die Kos­ten vor­ab mit dem Ver­si­che­rer abge­spro­chen und schrift­lich bestä­tigt wur­den.
  • Bei „berech­tig­tem Inter­es­se“ Ver­si­che­rungs­schutz für Behand­lungs­kos­ten („Tier­arzt­kos­ten für ver­si­cher­te Haus­tie­re“) ver­si­cher­ter Haus- und Heim­tie­re im Rah­men der All­kos­ten­ver­si­che­rung bis maxi­mal 10.000 Euro. Ande­re Ver­si­che­rer spre­chen hier von Kos­ten für die „Behand­lung der Ver­let­zun­gen von Haus­tie­ren“. Da es sich bei Haus- und Heim­tie­ren um „ver­si­cher­te Sachen“ im Sin­ne der Bedin­gun­gen han­delt, besteht gene­rell in sol­chen Fäl­len Ver­si­che­rungs­schutz bis zum „Neu­wert“. Sofern die­se Tie­re einen nur gerin­gen Ver­si­che­rungs­wert haben (z. B. gewöhn­li­che Stra­ßen­kat­ze), kön­nen die Behand­lungs­kos­ten leicht die­sen Wert über­stei­gen, so dass die Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der All­kos­ten­ver­si­che­rung einen ech­ten Mehr­wert bedeu­ten kann.
  • Im Rah­men der All­kos­ten­ver­si­che­rung mit­ver­si­chert sind Kos­ten für das Wie­der­ein­fan­gen ver­si­cher­ter Tie­re, bis in Höhe von 2.500 Euro, sofern die­se der Abwehr öffent­li­cher Gefah­ren dienen
  • Ver­si­che­rungs­ort ist anders als bei vie­len Wett­be­wer­bern das kom­plet­te Ver­si­che­rungs­grund­stück, also nicht nur eine Woh­nung oder ein Einfamilienhaus.
  • Außen­ver­si­che­rung für ver­si­cher­te Sachen bis 12 Mona­te bis in Höhe der ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­sum­me. Im Rah­men der Best-Leis­tungs-Garan­tie mit Ver­weis auf z. B. den Tarif pro­tect pre­mi­um der Grund­ei­gen­tü­mer Ver­si­che­rung ist eine Erhö­hung der Leis­tung auf 24 Mona­te möglich.
  • Zeit­lich unbe­fris­te­ter Ver­si­che­rungs­schutz ohne Sub­li­mit für Sachen, die der Aus­übung eines Sports die­nen, also Sport­ge­rä­te (z. B. Golf­bag oder Sat­tel) bzw. Sport­aus­rüs­tung (z. B. Lauf­bän­der, Ruder­ge­rä­te, Step­per) außer­halb des Wohn­or­tes bis in Höhe von 10.000 Euro. Im Rah­men der Best-Leis­tungs-Garan­tie mit Ver­weis auf z. B. den Pre­mi­um-Schutz der Adcu­ri Erhö­hung der Leis­tung auf die Höchstentschädigung.
  • Zeit­lich unbe­fris­te­ter Ver­si­che­rungs­schutz bis in Höhe von 20.000 Euro für ver­si­cher­te Sachen, die sich in einem stän­dig bewohn­ten und behörd­lich ange­mel­de­ten beruf­li­chen Zweit­wohn­sitz (Pend­ler­woh­nung) inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land befin­den. Für Wert­sa­chen gilt eine Begren­zung auf maxi­mal 2.500 Euro. Auch bei Ver­ein­ba­rung der erwei­ter­ten Natur­ge­fah­ren besteht für die Pend­ler­woh­nung kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Über­schwem­mun­gen am Versicherungsort.
  • Vor­sor­ge­ver­si­che­rung bis in Höhe von 30 % der Ver­si­che­rungs­sum­me. Für Kin­der, die erst­mals einen eige­nen Haus­stand grün­den, besteht für bis zu 12 Mona­te nach Haus­halts­grün­dung Ver­si­che­rungs­schutz in Höhe von 40 % der Ver­si­che­rungs­sum­me, maxi­mal jedoch 40.000 Euro. Dies gilt nur inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.
  • Regress­ver­zicht gegen­über (grob) fahr­läs­sig han­deln­den Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen, auch wenn die­se nicht mit dem Ver­si­che­rungs­neh­mer in häus­li­cher Gemein­schaft leben. Der Ver­zicht gilt nicht für etwa­ige Ange­stell­te des Versicherungsnehmers.
  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit bis zu 24 Mona­ten, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer u. a. bei Ein­tritt der Arbeits­lo­sig­keit das 55. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat. Für Selbst­stän­di­ge ist die Inan­spruch­nah­me einer Bei­trags­be­frei­ung nicht mög­lich. Ver­si­che­rungs­schutz besteht frü­hes­tens nach einer War­te­zeit von sechs Mona­ten ab Vertragsbeginn.
  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­un­fä­hig­keit bis maxi­mal 24 Mona­te. Vor­aus­set­zung ist eine voll­stän­di­ge Arbeits­un­fä­hig­keit von min­des­tens 6 Wochen. Eine wei­te­re Arbeits­un­fä­hig­keit ist frü­hes­tens nach Ablauf von zwei Wochen versichert.
  • Ver­se­hens­klau­sel bei ein­fa­chen (grob) fahr­läs­sig began­ge­nen Obliegenheitsverletzungen.

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tari­fes per­fect aus dem Hau­se Kon­zept & Marketing

  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Ent­schär­fung von Blind­gän­gern, ohne damit ein­her­ge­hen­de Explosion.
  • Nicht mit­ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von Jagd­waf­fen- und Jagd­op­tik außer­halb der ver­si­cher­ten Woh­nung.  Hier gilt im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren ein Aus­schluss nach § 7 Nr. 1 b) VIII für „Schä­den durch […] ein­fa­chen Dieb­stahl außer­halb der ver­si­cher­ten Woh­nung“.  Ver­si­che­rungs­schutz kann jedoch aktu­ell unter Bezug­nah­me auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie (§ 28 Nr. 1 c) und Ver­weis auf den Tarif top sel­ect der ass­pa­rio (Stand 29.06.2020) bis in Höhe von 10.000 Euro mit 250 Euro Selbst­be­halt erwei­tert wer­den, sofern die­se Waf­fen nicht durch einen sepa­ra­ten Ver­trag ver­si­chert sind (sie­he § 10 Nr. 6).
  • Mit­ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von Gar­ten­mäh­ro­bo­tern, nicht jedoch von Pool­ro­bo­tern oder die Beschä­di­gung von Gar­ten- und / oder Pool­ro­bo­tern.
  • Kei­ne gene­rel­le Mit­ver­si­che­rung poli­zei­lich ange­zeig­ter Straf­ta­ten (z.B. Dieb­stahl von Solar­zel­len, Hacken von Smar­thome-Anla­gen, ein­fa­cher Dieb­stahl von nicht aus­drück­lich benann­ten Sachen, Betrug)
  • Aus­schluss für Schä­den durch Tsu­na­mis. Die­ser Aus­schluss ist durch die bedin­gungs­sei­ti­ge GDV- und Arbeits­kreis-Garan­tie heil­bar. Hier­zu heißt es in dem Kom­men­tar zur Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung von Tho­mas Beh­rens wie folgt:

„Ver­si­che­rungs­schutz besteht in der Haus­rat­ver­si­che­rung für Rei­se­ge­gen­stän­de, die infol­ge eines Tsu­na­mis zer­stört wer­den, der sei­ne Ursa­che in einem hun­der­te Kilo­me­tern ent­fern­ten See­be­ben hat. Eine unmit­tel­ba­re Ein­wir­kung des Erd­be­bens auf ver­si­cher­te Sachen for­dern die AVB Ele­men­tar nicht.“[10]

  • Kei­ne beson­de­re Mit­ver­si­che­rung von nach­hal­ti­gen Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen (z. B. Mehr­kos­ten für nach­hal­ti­ge Wie­der­be­schaf­fung; Erhö­hung Hotel­kos­ten bei Unter­brin­gung in nach­hal­tig zer­ti­fi­zier­ten Hotels) aus­ge­nom­men Mehr­kos­ten für ener­ge­tisch moder­ni­sier­te Haus­halts­ge­rä­te nach einem Versicherungsfall.
  • Nicht mit­ver­si­chert ist die Ent­schä­di­gung ver­si­cher­ter Sachen, die dadurch zer­stört oder beschä­digt wer­den, weil Pum­pen der zum Ver­si­che­rungs­ort gehö­ren­den Drai­na­ge aus­fal­len und dadurch Ent­wäs­se­rungs­schäch­te über­lau­fen. Ver­si­che­rungs­schutz kann unter Bezug­nah­me auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie (§ 28 Nr. 1 c) und Ver­weis auf den Tarif top sel­ect der ass­pa­rio (Stand 29.06.2020) her­ge­lei­tet werden.
  • Ohne Über­nah­me von Leck­or­tungs­kos­ten ohne einen ver­si­cher­ten Schadenfall.
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Orga­ni­sa­ti­on eines Dol­met­schers, die Bereit­stel­lung eines tele­fo­ni­schen Dol­met­scher­ser­vices bei Aus­lands­rei­sen oder die Kos­ten für einen ent­spre­chen­den Über­set­zer. Die­se Kos­ten kön­nen auch nicht durch Ver­weis auf die All­kos­ten­ver­si­che­rung erwei­tert werden.
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Über­nah­me von Stor­nie­rungs­kos­ten für vom Ver­si­che­rungs­neh­mer oder von mit die­sem in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Per­so­nen. Im Ein­zel­fall mög­li­cher­wei­se Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der unbe­nann­ten Kosten.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Abmah­nung auf Grund einer (angeb­li­chen) Urhe­ber­rechts­ver­let­zung. Ein Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie und anschlie­ßend etwa auf den Bau­stein „Online-Schutz“ von Jani­tos oder den Bau­stein „Haus­rat-Bau­stein Inter­net­schutz“ der Axa läuft ins Lee­re, da es sich hier­bei jeweils um optio­na­le Bau­stei­ne han­delt, die nicht von der Best-Leis­tungs-Garan­tie erfasst sind.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Regie­kos­ten.
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für das Ent­fer­nen von Bienen‑, Wes­pen- oder Hor­nis­sen­nes­tern durch eine Fach­fir­ma. Unter Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie sowie unter Bezug­nah­me auf den aktu­ell ver­kaufs­of­fe­ne Tarif Top-Schutz (Stand 10.2019) der Dom­cu­ra kann eine ent­spre­chen­de Leis­tung bis in Höhe von 500 Euro her­ge­lei­tet werden.
  • Kei­ne pau­scha­le Aus­la­ge­n­er­stat­tung bei Groß­schä­den.
  • Nicht mit­ver­si­chert ist die Ent­schä­di­gung, für Haus­rat in Lau­ben, Wochen­end- und Feri­en­häu­sern. Ver­si­che­rungs­schutz kann unter Bezug­nah­me auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie (§ 28 Nr. 1 c) und Ver­weis auf den Tarif top sel­ect der ass­pa­rio (Stand 29.06.2020) bis in Höhe von 2.500 Euro her­ge­lei­tet werden.
  • Kein Ver­zicht auf das außer­or­dent­li­che Kün­di­gungs­recht des Ver­si­che­rers wegen Nicht­zah­lung eines Folgebeitrages.
  • Kei­ne optio­na­le Gegen­stands­ver­si­che­rung (Ver­si­che­rungs­schutz für Gegen­stän­de mit ideelen Werten).
  • Nicht ver­si­chert ist die Mög­lich­keit zur Ein­rich­tung eines Doku­men­ten­de­pots (z. B. für Aus­wei­se, Rei­se­vi­sa, Kreditkarten).
  • Kei­ne 24-Stun­den-Not­ruf­te­le­fon (Tele­fon­hot­line).

[1] Sie­he hier­zu Sebas­ti­an Krü­ge­reit „Haus­rat in Gara­gen“ in „Risi­ko & Vor­sor­ge“, Aus­ga­be 4/2013, S. 45 – 46. Auf­zu­ru­fen unter https://www.wfs-rating.de/pdfs/R‑V_2013‑4.pdf, zuletzt auf­ge­ru­fen am 14.04.2022

[2] Sie­he z. B. Hugel, Car­men „Haft­pflicht­ver­si­che­rung“, Karls­ru­he (Ver­lag Ver­si­che­rungs­wirt­schaft), 3. Auf­la­ge, 2008, S. 192

[3] Sie­he z. B. „Chin­chil­las“ auf „wiki​pe​dia​.org“. Auf­zu­ru­fen unter https://​de​.wiki​pe​dia​.org/​w​i​k​i​/​C​h​i​n​c​h​i​l​las, zuletzt auf­ge­ru­fen am 19.02.2022

[4] Sie­he hier­zu z. B. „Jamming und Relay Attack. Auto­ein­bruch per Funk oft kein Fall für die Ver­si­che­rung“ auf „test​.de“ vom 08.12.2020. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.test​.de/​J​a​m​m​i​n​g​-​u​n​d​-​R​e​l​a​y​-​A​t​t​a​c​k​-​A​u​t​o​e​i​n​b​r​u​c​h​-​p​e​r​-​F​u​n​k​-​o​f​t​-​k​e​i​n​-​F​a​l​l​-​f​u​e​r​-​d​i​e​-​V​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​-​4​8​2​4​449 – 0/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 03.02.2022

[5] Sie­he Ste­phan Wit­te „Nicht alle Ver­si­che­rer bie­ten Leis­tun­gen nach GDV-Stan­dard. Besteht Ver­si­che­rungs­schutz bei Ein­bruch über nicht ver­si­cher­te Räu­me?“ in „Risi­ko & Vor­sor­ge“, Aus­ga­be 2/2018, S. 11 – 12. Auf­zu­ru­fen unter https://critical-news.de/risiko-und-vorsorge-heft‑2 – 2018/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 07.01.2022.

[6] Com­pli­ance-Bera­ter „Eigen­schaf­ten von Fake Pre­si­dent Fraud. Grund­la­gen zur Risi­ko­be­ur­tei­lung, Maß­nah­men­ab­lei­tung und Reak­ti­on im Ernst­fall“ auf „deloit​te​.com“, Aus­ga­be 11/2017. Auf­zu­ru­fen unter https://​www2​.deloit​te​.com/​d​e​/​d​e​/​p​a​g​e​s​/​f​i​n​a​n​c​e​/​a​r​t​i​c​l​e​s​/​f​a​k​e​-​p​r​e​s​i​d​e​n​t​-​f​r​a​u​d​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 14.04.2022.

[7] „Bit­co­ins geklaut: ech­ter Scha­den­fall und Tipps gegen Cryp­top­his­hing“ auf „exa​li​.ch“ vom 15.06.2020. Auf­zu­ru­fen auf https://​www​.exa​li​.ch/​i​n​f​o​-​b​a​s​e​/​b​i​t​c​o​i​n​-​d​i​e​b​s​t​ahl, zuletzt auf­ge­ru­fen am 12.04.2022.

[8] Jack Schick­ler „EU Par­lia­ment Pas­ses Pri­va­cy-Bus­ting Cryp­to Rules Despi­te Indus­try Cri­ti­cism“ auf „coin​desk​.com“ vom 31.03.2022 um 15:18 Uhr. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.coin​desk​.com/​p​o​l​i​c​y​/​2​0​2​2​/​0​3​/​3​1​/​e​u​-​p​a​r​l​i​a​m​e​n​t​-​v​o​t​e​s​-​o​n​-​p​r​i​v​a​c​y​-​b​u​s​t​i​n​g​-​c​r​y​p​t​o​-​r​u​l​e​s​-​i​n​d​u​s​t​r​y​-​r​a​i​l​s​-​a​g​a​i​n​s​t​-​p​r​o​p​o​s​a​ls/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 04.04.2022.

[9] „EU plant Ver­bot anony­mer Kryp­to-Trans­ak­tio­nen“ auf „der​stan​dard​.at“ vom 01.04.2022 um 19:15 Uhr. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.der​stan​dard​.at/​s​t​o​r​y​/​2​0​0​0​1​3​4​6​2​1​7​7​6​/​e​u​-​p​l​a​n​t​-​v​e​r​b​o​t​-​a​n​o​n​y​m​e​r​-​k​r​y​p​t​o​-​t​r​a​n​s​a​k​t​i​o​nen, zuletzt auf­ge­ru­fen am 04.04.2022.

[10] Tho­mas Beh­rens „Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung. Kom­men­tar.“ Karls­ru­he (Ver­lag Ver­si­che­rungs­wirt­schaft), 2014, S. 14, Rn. 31

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