Tarif­ana­ly­se: Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung der VHV (06.2021)

Seit Dezem­ber 2021 bie­tet die VHV All­ge­mei­ne Ver­si­che­rung AG ihren Kun­den eine deut­lich über­ar­bei­te­te Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung an, alter­na­tiv auf Basis Wert 1914 oder als Wohn­flä­chen­ta­rif. Dabei steht der Ver­si­che­rungs­sum­men­ta­rif sowohl für Ein‑, Zwei- und Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser, der Wohn­flä­chen­ta­rif abwei­chend nur für Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser zur Verfügung.

Tarif­stand ist für bei­de Vari­an­ten 06.2021. Im Fol­gen­den wird nur der Wohn­flä­chen­ta­rif näher betrachtet.

Über­sicht über die Inhal­te der Ana­ly­se
1. Tarif­li­ches
2. Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs Klas­sik-Garant mit Bau­stein Exklu­siv
3. Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Klas­sik-Garant mit Bau­stein Exklusiv

Die Grund­de­ckung Klas­sik-Garant kann durch optio­na­le Bau­stei­ne ergänzt werden:

  • Bau­stein Exklusiv
  • Bau­stein Best-Leis­tungs-Garan­tie (inkl. unbe­nann­te Gefahren)
  • Ele­men­tar 1 oder 2 (ohne / mit Über­schwem­mung infol­ge Aus­ufe­rung ober­ir­di­scher Gewässer)
  • Gara­gen oder Car­ports außer­halb des Wohngebäudes
  • Neu­bau­pa­ket Pro­Bau (für schlüs­sel­fer­ti­ge Wohn­ge­bäu­de-Neu­bau­ten von Ein- / Zwei­fa­mi­li­en­häu­sern bis 500.000 Euro Gesamt­bau­sum­me und einer Bau­zeit von bis zu zwei Jahren)
  • Glas
  • Pho­to­vol­ta­ik mit 150 Euro Selbstbehalt
  • Wei­te­re Neben­ge­bäu­de bis 25, 50 oder über 50 Qua­drat­me­tern Grundfläche

Gemäß Tarif­rech­ner ver­si­cher­bar sind Gebäu­de mit einer Wohn­flä­che zwi­schen einem und maxi­mal 450 Qua­drat­me­tern. Laut Prä­sen­ta­ti­on des Ver­si­che­rers zum Tarif betra­ge die maxi­ma­le Ent­schä­di­gung 20 Mil­lio­nen Euro.

Die Wohn­flä­che wird vom Ver­si­che­rer dabei wie folgt definiert:

„Wohn­flä­che ist die Grund­flä­che aller Räu­me (bei Dach­schrä­gen gilt die vol­le Grund­flä­che) eines Gebäu­des ein­schließ­lich Hob­by­räu­me, aus­ge­nom­men sind jedoch Trep­pen, Kel­ler­räu­me und Spei­cher­räu­me (soweit sie nicht zu Wohn- und Hob­by­flä­chen aus­ge­baut sind) sowie Bal­ko­ne, Log­gi­en und Ter­ras­sen.“[1]

Eine alter­na­ti­ve Berech­nung der Wohn­flä­che gemäß Wohn­flä­chen­ver­ord­nung (WoFlV), Miet- oder Kauf­ver­trag ist im pdf-Antrag also nicht vorgesehen.

In der aktu­el­len Ver­mitt­ler­soft­ware VOKIS (Ver­si­on 91.1.05) gilt im Rah­men der Hil­fe­funk­ti­on abwei­chend fol­gen­de Definition:

„Die Wohn­flä­che ist die Grund­flä­che aller Räu­me des Gebäu­des, ohne Abzü­ge bei Dach­schrä­gen, ein­schließ­lich Hob­by­räu­me, Win­ter­gär­ten, Die­len, ein­ge­las­se­ne Schwimm­be­cken im Gebäu­de und even­tu­ell vor­han­de­ne Gewerbeflächen.

Nicht zu berück­sich­ti­gen sind Trep­pen, Bal­ko­ne Log­gi­en und Ter­ras­sen sowie Keller‑, Spei­cher-/Bo­den­räu­me, Haus­wirt­schafts­räu­me, Wasch­kü­chen, Vor­rats- / Hei­zungs­räu­me, die nicht zu Wohn- oder Hob­by­zwe­cken aus­ge­baut wur­den. Alter­na­tiv akzep­tie­ren wir die Anga­be der Gesamt­flä­che entsprechend

-    der Wohn­flä­chen­ver­ord­nung (WoFLV),

oder

-    dem Miet- oder Kauf­ver­trag, sofern die­ser den aktu­el­len Aus­bau­zu­stand wiedergibt.

Eine Ände­rung der Wohn­flä­che ist unver­züg­lich anzuzeigen.“

Eine bei­trags­freie Mit­ver­si­che­rung für Neben­ge­bäu­de (z. B. Schup­pen, Gewächs‑, Gar­ten- und Gerä­te­häu­ser) besteht nur für sol­che bis maxi­mal 10 Qua­drat­me­tern Grund­flä­che. Grö­ße­re Objek­te kön­nen gegen Zuschlag in den Ver­trag ein­ge­schlos­sen wer­den. Inwie­fern auch gewerb­lich oder land­wirt­schaft­lich bzw. ehe­mals gewerb­lich oder land­wirt­schaft­lich genutz­te Gebäu­de ver­si­che­rungs­fä­hig sind, ist aus den vor­lie­gen­den Unter­la­gen nicht erkenn­bar. Auch hier ver­weist der Ver­si­che­rer auf VOKIS:

„Gewerb­lich oder land­wirt­schaft­lich genutz­te Gebäu­de sind nicht ver­si­cher­bar (s. auch Pro­dukt­spe­zi­fi­sche Hil­fe VOKIS). Sofern kei­ne gewerb­li­che oder land­wirt­schaft­li­che Nut­zung mehr vor­liegt sind die Gebäu­de gem. Annah­me­richt­li­ni­en ver­si­cher­bar, wir behal­ten uns ggf. eine geson­der­te Risi­ko­prü­fung vor.“

Gara­gen und Car­ports, die sich außer­halb des Gebäu­des befin­den, müs­sen gegen Zuschlag ein­ge­schlos­sen wer­den. Inwie­fern sons­ti­ge Gara­gen oder Car­ports bei­trags­frei mit­ver­si­chert sind, ist weder aus den Bedin­gun­gen noch aus dem Ange­bots­rech­ner ersicht­lich. Im pdf-Antrag wird abwei­chend nicht zwi­schen Gara­gen und Car­ports in bzw. außer­halb des Wohn­ge­bäu­des unterschieden.

Hier­zu führt die VHV aus:

„Auf der Antrags­stre­cke wird expli­zit nach Garagen/Carports außer­halb des Wohn­ge­bäu­des gefragt. Gara­gen oder Car­ports inner­halb von Wohn­ge­bäu­den sind kei­ne eigen­stän­di­gen Gebäu­de son­dern Teil des Wohngebäudes.“

Ver­si­che­rungs­schutz ist nur für stän­dig bewohn­te Wohn­ge­bäu­de mög­lich. Eine Gefahr­er­hö­hung liegt vor, wenn das „Gebäu­de oder der über­wie­gen­de Teil des Gebäu­des […] nicht mehr genutzt“ wer­de.

Erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren kön­nen optio­nal gegen Zuschlag ein­ge­schlos­sen wer­den. Der Ein­schluss von Ele­men­tar II ist in der ZÜRS-Zone 4 nicht mög­lich. Eben­falls nicht mög­lich ist der Ein­schluss von Ele­men­tar I oder II bei drei oder mehr Ele­men­tar­schä­den in den letz­ten 10 Jah­ren vor Antrags­stel­lung. Anfra­ge­pflich­tig ist der Ein­schluss bei einem oder zwei Vor­schä­den ab 1.000 Euro Scha­den­hö­he in den ver­gan­ge­nen fünf Jah­ren vor Antrags­stel­lung – unab­hän­gig davon, ob Ver­si­che­rungs­schutz besteht oder bestan­den hat. Außer­dem sind in die­sem Fall zusätz­li­che Fra­gen zum Scha­den und zu den zwi­schen­zeit­lich ver­an­lass­ten Schutz­maß­nah­men erfor­der­lich. Anfra­ge­pflich­tig sind auch Risi­ken, für die eine manu­el­le Ein­stu­fung der ZÜRS-Zone erfor­der­lich sein soll­te. Die Höchstent­schä­di­gung für erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren beträgt 2,5 Mil­lio­nen Euro.

Im Rah­men der Mit­ver­si­che­rung von Ele­men­tar­schä­den hat sich der Ver­si­che­rungs­neh­mer an jedem Scha­den mit einer Selbst­be­tei­li­gung von 10 Pro­zent, min­des­tens 250 Euro, maxi­mal 5.000 Euro, zu betei­li­gen. Es gilt eine War­te­zeit von 14 Tagen. Die­se War­te­zeit ent­fällt, soweit für das zu ver­si­chern­de Objekt bereits Ver­si­che­rungs­schutz für wei­te­re Ele­men­tar­ge­fah­ren über einen ande­ren Ver­trag bestan­den hat und der Ver­si­che­rungs­schutz naht­los oder mit einer Unter­bre­chung von maxi­mal 14 Tagen durch den Ver­trag bei der VHV fort­ge­setzt wird.

Bei Gebäu­den, die bei Antrags­stel­lung über 40 Jah­re alt sind, muss gegen­über dem bis­he­ri­gen Tarif nur noch fol­gen­de Fra­ge über die nor­ma­len Antrags­fra­gen hin­aus gestellt werden:

„Hat das Gebäu­de sicht­ba­re oder dem Ver­si­che­rungs­neh­mer bekann­te Bau- oder Instand­hal­tungs­män­gel, zum Bei­spiel an den was­ser­füh­ren­den Lei­tun­gen, den elek­tri­schen Instal­la­tio­nen oder den Dächern?“

Eben­falls neu gegen­über dem bis­he­ri­gen Tarif ist die gewerb­li­che Nut­zung als Büro kos­ten­frei ein­ge­schlos­sen. Eine sons­ti­ge gewerb­li­che Nut­zung ist aus­schließ­lich im Ver­si­che­rungs­sum­men­ta­rif mög­lich. Hier­zu wur­de die VHV um eini­ge Klar­stel­lun­gen gebe­ten. Mit Mail vom 17.12.2021 teil­te Frau Bea­te Koch aus dem Hau­se VHV hier­zu fol­gen­des mit:

Risi­ko & Vor­sor­ge: Han­delt es sich um ein „Büro“ im Sin­ne Ihrer Bedin­gun­gen auch dann, wenn z.B. ein Ver­si­che­rungs­mak­ler dort Kun­den empfängt? 

VHV: Ja

Risi­ko & Vor­sor­ge: Wie sieht es aus, wenn ein Steu­er­be­ra­ter in sei­nem „Büro“ auch pri­va­te CDs oder Deko­ge­gen­stän­de ste­hen hat? 

VHV: Fällt nicht in Wohn­ge­bäu­de son­dern in Hausrat

Risi­ko & Vor­sor­ge: Han­delt es sich auch dann um ein Büro, wenn es (nach­träg­lich) vom Finanz­amt nicht als „gewerb­li­che Nut­zung“ abset­zen lässt? 

VHV: Sofern es den­noch gewerb­lich genutzt wird ja

Risi­ko & Vor­sor­ge: Wie sieht es aus, wenn ein Arbeit­neh­mer von zu Hau­se aus arbei­tet (Home­of­fice) und das „Büro“ z.B. auch als Wohn- oder Schlaf­zim­mer nutzt? 

VHV: Kei­ne Gewerb­li­che Nut­zung. Equip­ment über Hausrat

Denk­mal­ge­schütz­te Gebäu­de sind nun­mehr ver­si­che­rungs­fä­hig, aller­dings sind die damit ver­bun­de­nen Mehr­kos­ten laut Prä­sen­ta­ti­on des Ver­si­che­rers[2] und Ange­bots­rech­ner jeweils ausgeschlossen.

Power­point-Prä­sen­ta­ti­on „VHV Tarif­pro­gramm VOKIS Ver­si­on 91.0. Neue­run­gen im Über­blick“, S. 12, Down­load vom 13.12.2021

Bedin­gungs­sei­tig fehlt ein sol­cher Aus­schluss. Hin­zu kommt, dass der Ver­si­che­rer bedin­gungs­sei­tig garan­tiert, nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV abzu­wei­chen, so dass dar­über eine Mit­ver­si­che­rung her­ge­lei­tet wer­den könn­te. Die Ver­brau­cher­infor­ma­tio­nen stel­len ledig­lich klar, dass es anzei­ge­pflich­tig sei, wenn ein Gebäu­de nach Antrags­stel­lung unter Denk­mal­schutz gestellt wer­den soll­te (A 22.1.6). Dies schließt eine gene­rel­le Über­nah­me von Mehr­kos­ten für den Denk­mal­schutz nicht aus. Inwie­fern die VHV hier jeweils einen ein­zel­ver­trag­li­chen Aus­schluss ver­ein­bart, ist nicht bekannt und aus den bekann­ten Annah­me­richt­li­ni­en nicht ersicht­lich. Im Zwei­fel dürf­te eine „Hei­lung“ über die bedin­gungs­sei­ti­ge GDV-Garan­tie mög­lich sein.

Der Ver­si­che­rer führt zum The­ma fol­gen­des aus:

„Die Ver­ein­ba­rung des Kos­ten­er­satz für denk­mal­schutz­rech­li­che Mehr­kos­ten ist Direk­ti­ons­an­fra­ge (vgl. Annah­me­richt­li­ni­en und Pro­dukt­spe­zi­fi­sche Hil­fe VOKIS) und stellt somit eine Gefahr­er­hö­hung dar, wenn ein Gebäu­de nach­träg­lich unter Denk­mal­schutz gestellt wird. Der Aus­schluss der genann­ten Mehr­kos­ten wird ein­zel­ver­trag­lich ver­ein­bart, da eine Über­nah­me des Ver­si­che­rungs­schut­zes für die­se Mehr­kos­ten nicht gene­rell abge­lehnt wird.“

Ent­ge­gen dem bis­he­ri­gen Tarif sind Gebäu­de mit Lehm­bal­ken­de­cken nun­mehr ver­si­che­rungs­fä­hig. Deren Vor­han­den­sein dürf­te nicht jedem Haus­be­sit­zer aktiv bekannt sein. Wer etwa ein ehe­ma­li­ges Bau­ern­haus erwor­ben hat, dass außen ver­klin­kert ist, dürf­te im Zwei­fel erst im Scha­den­fall das Fach­werk und die Lehm­bal­ken­de­cken im Innern und damit die Zuord­nung in die Bau­art­klas­se III erkennen.

Anfra­ge­pflich­tig sind unter ande­rem Gebäu­de mit wei­cher Dachung wie Stroh oder Reet (Bau­art­klas­sen IV und V). Glei­ches gilt für sol­che Gebäu­de, die nicht von land­wirt­schaft­lich genutz­ten Gebäu­den getrennt sind. Land­wirt­schaft­lich genutz­te Gebäu­de sind wei­ter­hin nicht versicherungsfähig.

Bran­chen­üb­lich ist das Gebäu­de­al­ter prä­mi­en­er­heb­lich. Für Neu­bau­ten gilt ein Nach­lass von 50 Pro­zent für die Gefah­ren Feu­er, Lei­tungs­was­ser und Sturm / Hagel. Die­ser baut sich kon­ti­nu­ier­lich jähr­lich um 2 % über 25 Jah­re ab. Es gilt ein ver­bes­ser­tes tech­ni­sches Gebäu­de­al­ter bei ent­spre­chen­der Teil- oder Voll­sa­nie­rung. Dies gilt abwei­chend nicht für die Gefahr Sturm.

Um den Zahl­bei­trag zu sen­ken, besteht des Wei­te­ren die Mög­lich­keit, eine Selbst­be­tei­li­gung für den Scha­den­fall zu ver­ein­ba­ren. Zur Aus­wahl ste­hen die Selbst­be­halts­va­ri­an­ten 300 Euro, 600 Euro, 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro Ein Bün­del­nach­lass für meh­re­re bei der VHV bestehen­de Risi­ken wird wei­ter­hin nicht gewährt.

Für eine unter­jäh­ri­ge Zahl­wei­se wird ein Raten­zah­lungs­zu­schlag von 3 Pro­zent für halb­jähr­li­che, 5 Pro­zent für vier­tel­jähr­li­che bzw. 8 Pro­zent für monat­li­che Zahl­wei­se erho­ben.  Die­ser Zuschlag ent­fällt ent­ge­gen dem bis­he­ri­gen Tarif bei Ver­ein­ba­rung des Last­schrift­ver­fah­rens. Im Tarif­rech­ner ist aller­dings eine monat­li­che Zahl­wei­se nur mit Last­schrift­ein­zugs­ver­fah­ren möglich.

Der tarif­li­che Min­dest­bei­trag für die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung inklu­si­ve aller optio­na­len Bau­stei­ne (aus­ge­nom­men Bau­stein Pho­to­vol­ta­ik) beträgt 40,00 Euro net­to, mit Bau­stein Pho­to­vol­ta­ik 46,00 Euro netto.

Net­to­ta­ri­fe wer­den von der VHV nicht angeboten.

Das ordent­li­che Kün­di­gungs­recht beträgt drei Mona­te zum Ablauf des jewei­li­gen Versicherungsjahres.

Gegen­über der bis­he­ri­ge Tarif­ge­ne­ra­ti­on aus 2016 haben sich die Prä­mi­en teil­wei­se erhöht, teil­wei­se wur­den die­se jedoch auch gesenkt.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs Klas­sik-Garant mit Bau­stein Exklu­siv aus dem Hau­se VHV

  • Der Ver­si­che­rer garan­tiert, dass die dem Ver­trag zugrun­de lie­gen­den Bedin­gun­gen den Kun­den nicht schlech­ter stel­len als die unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV) mit Stand VGB 2016 (GDV-Garan­tie).
  • Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se vom 13.12.2018 abge­wi­chen wird (Arbeits­kreis-Garan­tie)
  • Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV (Gesamt­ver­band der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft) sowie der Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se abge­wi­chen wird (GDV-Garan­tie bzw. Arbeits­kreis-Garan­tie)
  • Kun­den­freund­lich for­mu­lier­te und seit Jah­re auch aktiv geleb­te Inno­va­ti­ons­klau­sel. Die­se greift dem Wort­laut nach, obwohl etwa im Unter­schied zur Tarif­ge­ne­ra­ti­on aus 2016 kei­ne Klar­stel­lung zur Mit­ver­si­che­rung von Zim­mer­brun­nen mehr besteht.

Bereits 2012 bestä­tig­te die VHV, dass etwa­ige Leis­tung­s­up­dates auch wei­ter­hin erfol­gen wür­den. Wer also frü­her einen der Tari­fe Domus Medi­um oder Klas­sik-Garant abge­schlos­sen hat, kann alle Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen des aktu­el­len Klas­sik-Garant für sich bean­spru­chen. Wer frü­her die Tari­fe VGB 88 (ohne Tarif­na­me), Domus Maxi­mum, Exklu­siv oder Klas­sik-Garant mit Bau­stein Exklu­siv abge­schlos­sen hat, kann sich heu­te auf alle Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen des aktu­el­len Tarifs Klas­sik-Garant mit Bau­stein Exklu­siv (ohne Bau­stein Best-Leis­tungs-Garan­tie) beru­fen. Ent­spre­chend wer­den Kun­den, die in der Ver­gan­gen­heit ent­we­der Erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren (ohne Dif­fe­ren­zie­rung nach Ele­men­tar I und II) oder Ele­men­tar II abge­schlos­sen haben, so gestellt, als hät­ten sie auch nach dem aktu­el­len Tarif Ele­men­tar II abge­schlos­sen. Die VHV erklär­te hier­zu am 05.12.2012 gegen­über Wit­te Finan­cial Ser­vices:

„Da wir mit dem Bestands­up­date auch Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen für die Zukunft bestä­tigt haben, haben auch alle die­se Ver­trä­ge nun­mehr immer den Leis­tungs­stand der aktu­el­len Pro­duk­te im Neugeschäft.“

Wei­te­re Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen optio­na­ler Leis­tungs­bau­stei­ne sind von der Update­ga­ran­tie nicht erfasst. Eben­falls nicht pro­fi­tie­ren Kun­den, die frü­her einen der Tari­fe domus mini­mum oder Basis abge­schlos­sen haben.

  • Ein­schluss einer Best-Leis­tungs-Garan­tie. Die­se kann zwar durch den Ver­weis auf einen ver­kaufs­of­fe­nen, all­ge­mein zugäng­li­chen Tarif eines Wett­be­wer­bers bei der VHV bestehen­de Sub­li­mits für ver­si­cher­te Gefah­ren erwei­tern, etwa­ige Selbst­be­hal­te bei der VHV redu­zie­ren oder strei­chen, nicht jedoch den Ver­si­che­rungs­schutz um bis­lang nicht ver­si­cher­te Leis­tun­gen erweitern.
  • Bei­trags­freie Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung (Ver­si­che­rungs­schutz für Ereig­nis­se, die bestehen­den Ver­trag des Wett­be­wer­bers nicht oder nicht in vol­lem Umfang ver­si­chert sind) für einen Zeit­raum von 12 Mona­ten. Dar­über hin­aus besteht eine ergän­zen­de bei­trags­freie Sum­men­dif­fe­renz­de­ckung (Ver­si­che­rungs­sum­men­dif­fe­renz zwi­schen dem Ver­trag bei der VHV und dem bestehen­den Ver­si­che­rer), letz­te­re aller­dings bis maxi­mal 20.000 Euro.

Dabei sind nur sol­che Gefah­ren über die Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung ver­si­chert, die auch beim Vor­ver­si­che­rer ver­si­chert waren. Unklar bleibt, ob z. B. eine beim Vor­ver­si­che­rer feh­len­de Mit­ver­si­che­rung von Seng­schä­den erwei­tert wer­den kann oder ob damit die Gefahr Feu­er gemeint ist. Der Ver­si­che­rer stellt hier­zu klar:

„Ver­si­chert wer­den Kon­di­ti­ons­dif­fe­ren­zen für ver­si­cher­te Gefah­ren und ver­si­cher­te Sachen die im bis­he­ri­gen Ver­si­che­rungs­ver­trag ver­si­chert sind. D. h. in die­sem Beispiel:

- Ver­si­cher­te Gefahr: Feuer

- Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz: Sengschäden.

Sofern beim noch bestehen­den Ver­si­che­rungs­ver­trag die Gefahr Feu­er ver­si­chert ist, die­se jedoch kei­ne Seng­schä­den inklu­diert fal­len die­se in die Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung der VHV.“

Sofern unbe­nann­te Gefah­ren und eine erwei­ter­te Ele­men­tar­scha­den­de­ckung auch beim Vor­ver­si­che­rer ver­si­chert waren, ist hier­für eine Erwei­te­rung mög­lich. Miss­ver­ständ­lich ist im Rah­men der Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung von einer Erhö­hung der „Ent­schä­di­gungs­gren­zen“, in der Sum­men­dif­fe­renz­de­ckung von einer Erhö­hung der Ver­si­che­rungs­sum­me um bis zu 20.000 Euro die Rede. Sofern man die Ent­schä­di­gungs­gren­zen als Sub­li­mits inter­pre­tiert, könn­te man also ein Sub­li­mit beim Vor­ver­si­che­rer ent­spre­chend erhö­hen. Da es sich bei der VHV jedoch um einen Wohn­flä­chen­ta­rif han­delt, ent­fal­len bei der VHV fak­tisch alle Sub­li­mits, so dass die Sum­men­dif­fe­renz­de­ckung unzwei­deu­tig nur für den Ver­si­che­rungs­sum­men­ta­rif Sinn macht. Im Ange­bots­rech­ner der VHV, dem „Vokis-Rech­ner“, ist ein Ein­schluss der Dif­fe­renz­de­ckung nicht mög­lich. Dies erklärt das Unter­neh­men wie folgt:

„Der Sofort­schutz (Kon­di­ti­ons- und Sum­men­dif­fe­renz­de­ckung) wird kos­ten­los allen Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen mit spä­te­rem Ver­si­che­rungs­be­ginn zugrun­de gelegt. Eine bei­trags­pflich­ti­ge Bean­tra­gung ist nicht nötig.“

  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit, nicht jedoch Kurz­ar­beit oder Arbeits­un­fä­hig­keit, bis max. 12 Mona­te. Ver­si­che­rungs­schutz besteht auch für Selbst­stän­di­ge, sofern die­se ihre selbst­stän­di­ge Tätig­keit unfrei­wil­lig und nicht nur vor­über­ge­hend ein­ge­stellt haben. Posi­tiv ist auch, dass die Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit ohne War­te­zeit besteht und die­se unab­hän­gig vom Alter des Ver­si­che­rungs­neh­mers bei Ver­trags­ab­schluss oder bei Ein­tritt der Arbeits­lo­sig­keit ist.
  • Gene­rel­ler Ver­zicht auf Anrech­nung einer etwa­igen Unter­ver­si­che­rung bei Schä­den bis 5.000 Euro
  • Mit­ver­si­chert sind nach­träg­lich vom Mie­ter ein­ge­füg­te – nicht aber aus­ge­tausch­te – Sachen (z. B. elek­tro­ni­sche Jalou­sien, Ein­bau­kü­chen), die fest mit dem Gebäu­de ver­bun­den sind
  • Ver­si­chert sind Lüftl­ma­le­rei (Gebäu­de­ma­le­rei) sowie Schnit­ze­rei­en an Gebäu­den, soweit die­se unvor­her­ge­se­hen beschä­digt oder zer­stört wer­den bis 1.500 Euro mit 125 Euro Selbstbeteiligung
  •  Optio­na­le Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren mit 250 Euro Selbst­be­halt im Schadenfall
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­fal­les. Dies gilt abwei­chend nicht für die Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren.

Der Ver­weis von Zif­fer K 41 auf Zif­fer B 5.1.2 VGB 2021 führt an die­ser Stel­le ins Lee­re; die ent­spre­chen­de Zif­fer exis­tiert nicht. Gemeint ist sicher die B5‑5.1.2.

Hier­zu führt der Ver­si­che­rer fol­gen­des aus:

„Der Ver­weis wird kurz­fris­tig kor­ri­giert und führt auf B5‑5.1.2. Da der Ver­zicht auf den Ein­wand der gro­ben Fahr­läs­sig­keit bereits im Grund­be­din­gungs­werk ver­ein­bart ist, gilt die­ser auch für unbe­nann­te Gefahren.

Die Aus­schlüs­se 2.2. a) und 2.2. b) wer­den wir noch ein­mal kri­tisch prü­fen und klar stellen.“

Die­se Argu­men­ta­ti­on des Ver­si­che­rers ist nicht ver­ständ­lich, da in den unbe­nann­ten Gefah­ren kon­kret ein Aus­schluss benannt wird, der nicht Teil des Grund­be­din­gungs­wer­kes ist. Viel­mehr han­delt es sich um eine Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes. Eine Klar­stel­lung hier­zu durch den Anbie­ter wird daher drin­gend ange­ra­ten. Offen­bar ist dies nun auch geplant. Mit E‑Mail vom 26.01.2022 teil­te das Unter­neh­men mit:

„Bzgl. der Unbe­nann­ten Gefah­ren stim­me ich Ihnen zu, das gemäß der der­zei­ti­gen For­mu­lie­rung in die­sem Seg­ment die gro­be Fahr­läs­sig­keit dem Ver­si­che­rungs­schutz scha­det. Ich gehe davon aus, dass wir hier den Bedin­gungs­text in Kür­ze über­ar­bei­ten werden.“

Da das Ver­hal­ten des Reprä­sen­tan­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers die­sem nach B5‑6 gleich­zu­stel­len ist, sind die Bedin­gun­gen so zu ver­ste­hen, dass auch auf eine Kür­zung der Leis­tung ver­zich­tet wird, wenn ein Scha­den durch grob fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten des Reprä­sen­tan­ten ver­ur­sacht wurde.

Im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren gel­ten die Aus­schlüs­se nach Zif­fer 2.2 der BBLG jeweils „ohne Rück­sicht auf mit­wir­ken­de Ursa­chen“ (ana­log auch Kon­zept & Mar­ke­ting, Tarif all­safe casa fine und prime, Stand 04.2021 sowie VEMA mit Risi­ko­trä­ger Bas­ler, Tarif VEMA-Wohn­ge­bäu­de­kon­zept, Stand 05.08.2021; ohne die­se Klau­sel z. B. Alte Leip­zi­ger, Tarif com­fort, Stand 12.2021 oder Inter­Risk, Tarif XXL mit Klau­sel 7281, Stand 28.04.2021). Das bedeu­tet, dass etwa ein Aus­schluss auch dann zur Anwen­dung kommt, wenn ein Scha­den durch den aus­ge­schlos­se­nen Umstand ledig­lich ver­grö­ßert wird[3]. Das OLG Frank­furt am Main (Az. 2/08 O 74/12) kam in sei­nem Urteil vom 14.02.2014 zu dem Schluss, dass die Klau­sel gene­rell unwirk­sam sei, ließ jedoch eine Revi­si­on zum BGH zu, gegen die sich der beklag­te gro­ße deut­sche Ver­si­che­rer damals nach ein­ge­hen­der Bera­tung ent­schied. Die mög­li­che Revi­si­on wur­de damit begrün­det, dass es ein für den Ver­si­che­rer posi­ti­ve­res Urteil des OLG Saar­brü­cken aus dem Jahr 1996 gege­ben hat­te[4]. Im ver­han­del­ten Scha­den beim OLG Frank­furt am Main ging es um einen Hausratschaden

„infol­ge eines bestim­mungs­wid­ri­gen Aus­tritts von Was­ser, das teil­wei­se mit Fäka­li­en durch­setzt war, aus einer Toi­let­te und einer Dusche. Dabei han­del­te es sich unstrei­tig um ein Gemisch aus Ver­brauchs- und Regenwasser.“

In der Urteils­be­grün­dung hieß es unter ande­rem wie folgt:

„Die­sem Inter­es­se [d. h. dem des Ver­si­che­rers] dürf­te zwar auch dann noch Rech­nung getra­gen wer­den, wenn ledig­lich sol­che Schä­den vom Ver­si­che­rungs­schutz aus­ge­nom­men wür­den, bei denen der Mit­ver­ur­sa­chungs­an­teil der Wit­te­rungs­nie­der­schlä­ge ein bestimm­tes Maß erreicht hat, von dem an die Gefah­ren­la­ge schwer bere­chen­bar wird. Doch ver­bie­tet sich eine sol­che Aus­le­gung der Klau­sel, weil für die Aus­le­gung auch die gewähl­te Aus­drucks­wei­se maß­geb­lich ist. Eine der­ar­ti­ge Aus­le­gung wäre nicht mehr von dem ein­deu­ti­gen Wort­laut ein­gangs der Zif­fer 4.3 a) der VHB 2008 „ohne Rück­sicht auf mit­wir­ken­de Ursa­chen“ gedeckt. Danach soll die Aus­schluss­klau­sel auch bei einem och gerin­gen Mit­ver­ur­sa­chungs­an­teil der Wit­te­rungs­nie­der­schlä­ge ein­grei­fen (so auch OLG Saar­brü­cken, a. a. O.; OLG Karls­ru­he a. a. O. Rüf­fer in: Beck­man­n/­Ma­tu­sche-Beck­mann, Ver­si­che­rungs­rechts­hand­buch, 2. Auf. 2009 § 32 Rn. 80). Die gegen­tei­li­ge Auf­fas­sung von Jula (in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, VHB 2010 A § 4 Rn. 31), wonach der Aus­schluss nicht ein­schlä­gig sei, wenn im Wesent­li­chen Lei­tungs­was­ser den Scha­den ver­ur­sacht habe, wird a. a. O. nicht begründet.“

In jedem Fall ist die For­mu­lie­rung in Zif­fer 2.2 der Bedin­gun­gen der VHV so zu ver­ste­hen, dass ein Scha­den nicht unmit­tel­bar, son­dern ggf. auch mit­tel­bar ver­ur­sacht wur­de. Hier­zu wäre eine Klar­stel­lung sehr schön.

  • Für Gebäu­de im Roh­bau kann eine kos­ten­freie Roh­bau­ver­si­che­rung gegen die Gefah­ren Feu­er und Sturm für eine maxi­ma­le Bau­pha­se von 24 Mona­ten ver­ein­bart wer­den. Nicht ver­si­cher­bar sind hier­über jedoch Schä­den durch Lei­tungs­was­ser, erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren (z. B. Über­schwem­mung, Erd­be­ben oder Erd­sen­kung) oder unbe­nann­te Gefahren
  • Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen infol­ge einer ver­such­ten oder erfolg­rei­chen Ent­schär­fung von Blind­gän­gern ohne eine Explo­si­on könn­te man im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren mit 250 Euro Selbst­be­halt als ver­si­chert anse­hen. Eine aus­drück­li­che Klar­stel­lung zu Schä­den infol­ge der Explo­si­on von Blind­gän­gern („Blind­gän­ger­schä­den“) fin­det sich abwei­chend im Rah­men der Leis­tungs­über­sicht zum Tarif, dort als Teil der Feu­er­ge­fahr. Dies bestä­tigt der Ver­si­che­rer wie folgt:

„Blind­gän­ger­schä­den sind im Rah­men der Gefahr Feu­er ohne Selbst­be­halt mit­ver­si­chert (vgl. Produktübersicht).“

  •  Der bei vie­len Wett­be­wer­bern bestehen­de Aus­schluss für „Schä­den durch hoheit­li­che Ein­grif­fe oder behörd­li­che Anord­nun­gen“ fehlt in die­sem Tarif. Eine aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung fehlt in den Bedingungen.
  • Nach den zugrund­lie­gen­den Bedin­gun­gen setzt Sturm eine Wind­stär­ke von min­des­tens Wind­stär­ke 8 vor­aus. Im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren nicht ver­si­chert sind u. a. Schä­den durch „Gefah­ren, die nach A 1.1 bis A 1.3.2 VGB 2021 ver­si­cher­bar sind, ein­schließ­lich der zu die­sen Gefah­ren nicht ver­si­cher­ten Schä­den“. Da etwa eine Wind­stär­ke 6 oder 7 nicht unter die Sturm­de­fi­ni­ti­on fal­len wür­de, fal­len Schä­den durch sons­ti­ge Wind­be­we­gun­gen (also ohne Min­dest­wind­stär­ke und mit 250 Euro Selbst­be­halt) unter den Ver­si­che­rungs­schutz. Dies schließt auch Schä­den durch Durch­zug mit ein.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch unmit­tel­ba­re Ein­wir­kung von ein­drin­gen­den Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ord­nungs­ge­mäß geschlos­se­ne Fens­ter, Außen­tü­ren oder ande­re Öff­nun­gen bis 5.000 Euro (ohne ent­spre­chen­de wei­te­re Klar­stel­lung) ein­schließ­lich eines hier­durch beding­ten Rück­staus. Schä­den durch das Ein­drin­gen von Schnee- oder Schmelz­was­ser durch Öff­nun­gen sind nur dann mit­ver­si­chert, wenn erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren mit­ver­si­chert sind (dann jedoch abwei­chend bis maxi­mal 2,5 Mio. Euro, dafür jedoch mit einem Selbst­be­halt von 10 % der Scha­den­hö­he, min. 250 Euro, maxi­mal 5.000 Euro) und sofern die Öff­nun­gen durch Schnee­druck ent­stan­den sind.
  • Mit­ver­si­che­rung benann­ter bau­li­cher Grund­stücks­be­stand­tei­le ohne Sub­li­mit (z. B. Grund­stücks­ein­frie­dun­gen inkl. Hecken, Hof- und Geh­wegs­be­fes­ti­gun­gen, Tier­be­hau­sun­gen bis 10 qm Grund­flä­che sowie sta­tio­nä­re Lade­sta­tio­nen für Elek­tro­fahr­zeu­ge, Öl- und Gas­tanks), nicht jedoch von z. B. Car­ports oder des Ertrags­aus­falls für ver­si­cher­te fest instal­lier­te E‑Ladestationen (Wall­bo­xen).
  • Mit­ver­si­chert sind frost­be­ding­te und sons­ti­ge Bruch­schä­den an Roh­ren von Anla­gen zur Regen­was­ser­auf­be­rei­tung außer­halb von Gebäu­den auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück, die der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de die­nen. Nicht aus­drück­lich ver­si­chert sind sol­che Bruch­schä­den inner­halb von Gebäu­den. Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung ergä­be sich laut VHV durch Ver­weis auf die Zif­fern A 4.3, A 4.3.1 sowie A 4.3.1.1 VGB 2021 – Wohn­flä­che (Zulei­tungs­roh­re der Wasserversorgung).
  • Als ver­si­cher­te Sache zäh­len Klein­wind­kraft­an­la­gen zur Strom­erzeu­gung sowie Geo­ther­mie­an­la­gen. Ver­si­che­rungs­schutz für ver­si­cher­te Schä­den an die­sen besteht bis in Höhe von 25.000 Euro
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den unmit­tel­bar durch Rauch und Ruß, aller­dings nur, wenn die­se bestim­mungs­wid­rig aus den auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befind­li­chen Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Tro­cken­an­la­gen aus­ge­tre­ten sind.
  • Mit­ver­si­che­rung von Seng- und Schmor­schä­den an ver­si­cher­ten Sachen
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Über­strom, Strom­schwan­kun­gen oder Kurz­schluss auch ohne Blitzschlag
  • Mit­ver­si­chert ist der Anprall von Luft‑, Straßen‑, Wasser‑, Schie­nen­fahr­zeu­gen sowie selbst­fah­ren­den Arbeits­ma­schi­nen an ver­si­che­re Sachen. Nicht ver­si­chert sind Schä­den, wenn die benann­ten Land- oder Was­ser­fahr­zeu­ge vom Ver­si­che­rungs­neh­mer selbst gehal­ten oder betrie­ben wer­den. Eben­so aus­ge­schlos­sen sind Schä­den durch unbe­mann­te Flug­kör­per (z. B. Droh­nen oder Sil­ves­ter­ra­ke­ten und ‑feu­er­werk). Nicht ver­si­chert sind Schä­den an Fahr­zeu­gen, Zäu­nen, Stra­ßen und Wegen, sofern die­se nicht über wei­te­res Zube­hör und sons­ti­ge Grund­stücks­be­stand­tei­le mit­ver­si­chert gel­ten. Ent­spre­chend abwei­chend mit­ver­si­cher­te Grund­stücks­be­stand­tei­le sind z. B. Grund­stücks­ein­frie­dun­gen (auch Hecken), Trenn- und Schall­schutz­wän­de sowie Sicht­schutz­zäu­ne. Teil­wei­se las­sen sich sol­che Eigen­schä­den im Rah­men einer Kfz-Ver­si­che­rung mit­ver­si­chern, dort aller­dings meist mit einer Selbst­be­tei­li­gung an den Kosten.
  • Mit­ver­si­chert sind bis in Höhe von 5.000 Euro Schä­den an elek­tri­schen Ein­rich­tun­gen (z. B. Lei­tun­gen und Anla­gen) inner­halb von ver­si­cher­ten Gebäu­den sowie Schä­den an Däm­mun­gen und Unter­spann­bah­nen von Dächern, nicht jedoch von Außen­wän­den / Fas­sa­den, die unmit­tel­bar durch Tier­biss- und Kratz­schä­den oder Pick­schä­den von Vögeln (z. B. Specht­schä­den) ent­ste­hen. Aus­ge­schlos­sen sind Fol­ge­schä­den aller Art (z. B. durch das Feh­len elek­tri­scher Span­nung, durch Nis­ten oder Uri­nie­ren wild­le­ben­der Säu­ge­tie­re). Muss durch einen sol­chen Fol­ge­scha­den im Ein­zel­fall das gan­ze Dach abge­ris­sen wer­den, so besteht also über den Tarif kein Versicherungsschutz.

Durch Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie der VHV kön­nen zwar etwa­ige Fol­ge­schä­den oder sons­ti­ge bei Wett­be­wer­bern ver­si­cher­ba­re Leis­tun­gen nicht erwei­tert wer­den, abwei­chend jedoch das Sub­li­mit von 5.000 Euro bei­spiels­wei­se durch den Ver­weis auf die aktu­el­len Wohn­ge­bäu­de­be­din­gun­gen der VEMA (VEMA-Wohn­ge­bäu­de­kon­zept, Stand 08.2021 mit Risi­ko­trä­ger Bas­ler) für Bis­se durch Mar­der, Wasch­bä­ren oder Nage­tie­re ohne Sub­li­mit erwei­tert wer­den. Auch ein Ver­weis auf z. B. die Bedin­gungs­wer­ke der Inter­Risk (XXL, Stand 04.2021) der Signal Iduna (VWG 2018 Pre­mi­um, Stand 09.2018) wür­de eine Regu­lie­rung ohne Sub­li­mit ermöglichen.

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  • Ver­si­chert sind Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Scha­len­wild (z. B. Wild­schwei­ne, Rehe oder Rothirsche).
  • Mit­ver­si­che­rung von außer­halb von Gebäu­den auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks ein­tre­ten­den frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an den Ablei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung, die der Ent­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen. Die Ent­schä­di­gung ist auf 10.000 Euro je Scha­den­fall beschränkt. Schä­den durch Muf­fen­ver­satz und Wur­ze­lein­wuchs fal­len nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz. Posi­tiv ist, dass der Ver­si­che­rer den Ver­si­che­rungs­schutz nicht von einer etwa­igen Druck­prü­fung abhän­gig macht. Die Klau­sel kann vom Ver­si­che­rer jeder­zeit mit Frist von drei Mona­ten gekün­digt werden.
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung sowie an Roh­ren von Hei­zungs- und Kli­ma­an­la­gen, an Roh­ren von ganz­jäh­rig im Boden ein­ge­las­se­nen Schwimm­be­cken, an Roh­ren von Zis­ter­nen außer­halb des Gebäu­des auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück. Dar­un­ter fal­len z. B. Ver­sor­gungs­roh­re zu ver­si­cher­ten Neben­ge­bäu­den und Gewächs­häu­sern auf dem Versicherungsgrundstück.
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung sowie an Roh­ren von Hei­zungs- und Kli­ma­an­la­gen auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks, die nicht der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer hier­für die Gefahr trägt (z.B. Schleu­sen- oder Kanal­rohr zur Ent­wäs­se­rung des Grund­stücks, um Ober­flä­chen­was­ser bei Hang­la­ge aufzufangen)
  • Mit­ver­si­che­rung von Bruch­schä­den an Roh­ren der Gas­ver­sor­gung auf und außer­halb des Versicherungsgrundstücks
  • Mit­ver­si­chert sind auch Bruch­schä­den an unter­ir­disch ver­leg­ten Regen­was­ser­ab­fluss­roh­ren außer­halb von Gebäu­den bis in Höhe von 10.000 Euro
  • Was­ser aus Whirl­pools zählt als Leitungswasser
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Graf­fi­ti, hier Wand­ma­le­rei­en durch Far­ben und Lacke (nicht z. B. Kratz­graf­fi­ti oder Farb­graf­fi­ti auf Fuß­bö­den) an Außen­sei­ten ver­si­cher­ter Sachen (Außen­wän­den) bis maxi­mal 20.000 Euro mit 500 Euro Selbst­be­halt. Schä­den durch Van­da­lis­mus von Schä­den an Türen, Schlös­sern, Fens­tern (aus­ge­nom­men Schau­fens­ter­ver­gla­sun­gen), Roll­lä­den und Schutz­git­tern des ver­si­cher­ten Gebäu­des infol­ge von Ein­bruch­dieb­stahl sind bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me und ohne Selbst­be­halt mit­ver­si­chert. Sons­ti­ge Schä­den durch Van­da­lis­mus infol­ge eines Ein­bruch­dieb­stahls (z. B. an Haus­rat des Ver­si­che­rungs­neh­mers) sind – wenn über­haupt – nur im Rah­men einer optio­na­len Haus­rat­ver­si­che­rung ver­si­chert. Schä­den durch sons­ti­ge mut­wil­li­ge Beschä­di­gung an den Außen­sei­ten, nicht jedoch an den Innen­wän­den (ergibt sich aus K 36), von Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­sern sind bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me mit 500 Euro Selbst­be­halt ver­si­chert. Die Klau­sel kann vom Ver­si­che­rer jeder­zeit mit Frist von drei Mona­ten gekün­digt werden.
  • Dieb­stahl von außen am Gebäu­de ange­brach­ten, abschlie­ßend benann­ten Sachen (z. B. Lam­pen, Brief­käs­ten oder Schil­dern eines Gewer­be­be­triebs) bis 2.500 Euro.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für in Fol­ge eines Ver­si­che­rungs­falls not­wen­di­ge Hotel­un­ter­brin­gung oder eine ähn­li­che Unter­brin­gung bis maxi­mal 24 Mona­te und bis maxi­mal 150 Euro Ent­schä­di­gung pro Tag. Nicht ver­si­chert sind Neben­kos­ten (z. B. Früh­stück, Tele­fon, Inter­net). Bei eigen­ge­nutz­ter Feri­en­woh­nung oder eigen­ge­nutz­ten Feri­en­haus wer­den ergän­zend Hotel­kos­ten für einen Zeit­raum von bis zu 7 Tagen bis höchs­tens 150 Euro pro Tag über­nom­men. Auch hier nicht ver­si­chert sind etwa­ige Nebenkosten.
  • Trans­port- und Lager­kos­ten bis zu 12 Monaten
  • Über­nah­me der Kos­ten für die Besei­ti­gung von Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen auf­grund des Alarms eines Hausnotrufs
  • Mit­ver­si­che­rung von Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten von Erd­reich bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me (anstatt bis 10.000 Euro im Alt­ta­rif aus 2016). Auch unter Berück­sich­ti­gung der Best-Leis­tungs-Garan­tie und durch Ver­weis auf z. B. Kon­zept & Mar­ke­ting (all­safe domo, Stand 03.2017, Vers. 1.04) kann eine Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes auf Kos­ten für die Dekon­ta­mi­na­ti­on von Was­ser oder sons­ti­gen Sub­stan­zen nicht her­ge­lei­tet wer­den.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für Miet­aus­fall oder orts­üb­li­cher Miet­wert von Wohn­räu­men für die Dau­er von höchs­tens 36 Mona­ten. Dies gilt sowohl für Wohn­räu­me als auch für gewerb­lich genutz­te Räu­me, für letz­te­re aller­dings bis maxi­mal 25.000 Euro und für einen Zeit­raum von maxi­mal 24 Mona­ten. Mit­ver­si­chert ist zudem zusätz­li­cher Miet­aus­fall bei Been­di­gung eines Miet­ver­hält­nis­ses wegen eines Ver­si­che­rungs­fal­les bis zu 4 Mona­ten bzw. bis zu 24 Mona­ten (gewerb­lich ver­mie­te­te Räu­me) bzw. 36 Mona­ten (Wohn­räu­me), wenn ein Miet­ver­hält­nis auf­grund eines Ver­si­che­rungs­fal­les nicht ange­tre­ten wer­den kann und der Miet­ver­trag zum Zeit­punkt des Ver­si­che­rungs­fal­les bereits geschlos­sen war. Anstel­le von Miet­aus­fall / Miet­wert wer­den auch monat­lich lau­fen­de Kre­dit­kos­ten ersetzt.
  • Miet­aus­fall bei Nach­bar­schafts­schä­den bis 24 Monate
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Besei­ti­gung und Wie­der­auf­fors­tung umge­stürz­ter, abge­knick­ter oder beschä­dig­ter Bäu­me durch Blitz­schlag, Sturm oder Hagel. Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch sons­ti­ge ver­si­cher­te benann­te oder unbe­nann­te Gefah­ren (z. B. durch Erd­be­ben oder Über­schwem­mung). Vor­aus­set­zung für die Ent­schä­di­gung ist, dass eine natür­li­che Rege­ne­ra­ti­on nicht zu erwar­ten ist.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Neu­be­pflan­zung von gärt­ne­ri­schen Anla­gen (z. B. Zier- oder Nutz­pflan­zen) bis 2.500 Euro, die unmit­tel­bar mit dem Erd­reich ver­wur­zelt sind. Nicht ver­si­chert sind Kübel‑, Topf- oder Balkonpflanzen.
  • Über­nah­me von Leck­or­tungs­kos­ten ohne Vor­lie­gen eines Ver­si­che­rungs­fal­les bis maxi­mal 500 Euro
  • Kos­ten für die Ret­tung aus­schließ­lich pri­vat genutz­ter Daten bis 500 Euro infol­ge eines ver­si­cher­ten Scha­dens. Nicht ver­si­chert wäre damit z. B. Kon­takt­da­ten in einem sowohl pri­vat als auch gewerb­lich genutz­ten Out­look.
  • Über­nah­me per­sön­li­cher Aus­la­gen nach einem Scha­den­fall ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 500 Euro bis in Höhe von 10 % der Ent­schä­di­gungs­leis­tung, maxi­mal bis 500 Euro
  • Über­nah­me von alters- und behin­der­ten­be­ding­ter Mehr­kos­ten (z. B. Roll­stuhl- und rol­la­tor­be­ding­ter Umbau oder Ein­bau eines Treppenlifts)ab 25.000 Euro Mindestschadenhöhe 
  • Mehr­kos­ten für behörd­lich nicht vor­ge­schrie­be­ne ener­ge­ti­sche Sanie­rung bis 25.000 Euro. Nicht ver­si­chert sind Mehr­kos­ten für eine sons­ti­ge nach­hal­ti­ge Modernisierung.
  • Über­nah­me der Kos­ten für die Ver­pfle­gung von Per­so­nen, die anläss­lich eines Ver­si­che­rungs­falls (z. B. eines Brand­scha­dens oder einer Über­schwem­mung) Hil­fe geleis­tet haben bis 500 Euro, nicht jedoch für sons­ti­ge frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen an Per­so­nen z. B. der Brand­be­kämp­fung nach einem Schadenfall
  • Über­nah­me von Rück­rei­se­kos­ten von Urlaubs- und Dienst­rei­sen ab 5.000 Euro Mindestschadenhöhe
  • Unbe­grenz­te Über­nah­me von Regie­kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung ver­si­cher­ter Sachen ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 25.000 Euro
  • Über­nah­me der erfor­der­li­chen und nach­weis­lich tat­säch­lich ange­fal­le­nen Kos­ten für das Auf­räu­men, die Ent­sor­gung, Rei­ni­gung, Des­in­fek­ti­on und Schäd­lings­be­kämp­fung von durch Mes­sies gemie­te­ten Woh­nun­gen, soweit die­se wegen eines zwang­haf­ten Ver­hal­tens vor allem nutz­lo­se Gegen­stän­de unor­dent­lich und chao­tisch in der Woh­nung ange­sam­melt oder die Woh­nung dadurch ver­müllt haben. Nicht ver­si­chert sind sons­ti­ge Schä­den durch Mes­sies oder Miet­van­da­len (z. B. eine her­aus­ge­ris­se­ne Türz­ar­ge). Der Ver­si­che­rungs­schutz besteht bis in Höhe 10.000 Euro mit 180 Tagen War­te­zeit ab Ver­trags­be­ginn.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den infol­ge von Gebäu­de­schä­den durch den unbe­merk­ten Tod eines Mie­ters bis in Höhe von 10.000 Euro
  • Kos­ten für die psy­cho­lo­gi­sche Erst­be­ra­tung und Behand­lung nach einem ver­si­cher­ten Scha­den­fall bis 5.000 Euro. Dabei gilt eine Min­dest­scha­den­hö­he von 10.000 Euro.
  • Kos­ten infol­ge des Fehl­alarms eines Rauch‑, Gas- oder Was­ser­mel­ders bis 500 Euro. Nicht ver­si­chert sind Falsch­alar­me durch Tabak­rauch, E‑Zigaretten, Koch­düns­te oder dergleichen.
  • Mit­ver­si­chert sind Mehr­kos­ten für Pri­mär­ener­gie bis in Höhe von 500 Euro
  • Vor­sor­ge­de­ckung nach Zif­fer A 14.1.1.4 für wert­stei­gern­de bau­li­che Maß­nah­men bis zum Ende der lau­fen­den Versicherungsperiode
  • Scha­den­über­nah­me bei unkla­ren Zustän­dig­kei­ten wegen eines Versicherungswechsels

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Klas­sik-Garant mit Bau­stein Exklu­siv aus dem Hau­se VHV

  • Kein Ein­schluss einer Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie).
  • Feh­len­der Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von gesetz­li­chen, behörd­li­chen und ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Sicher­heits­vor­schrif­ten sowie Oblie­gen­heits­ver­let­zun­gen. Eben­falls aus­ge­schlos­sen ist die grob fahr­läs­si­ge Ver­let­zung der Mel­dung von Gefahr­er­hö­hun­gen.

Nach Zif­fer B3‑3.1.1 gilt die bran­chen­üb­li­che Oblie­gen­heit, wonach der Ver­si­che­rungs­neh­mer gesetz­li­che, behörd­li­che sowie ver­trag­lich ver­ein­bar­te Sicher­heits­vor­schrif­ten ein­zu­hal­ten habe. Die­se Gene­ral­klau­sel wur­de durch das OLG Schles­wig mit Urteil vom 18.05.2017 (Az. 16 U 14/17) als unwirk­sam ver­wor­fen. Im kon­kre­ten Fall hat­te der beklag­te Ver­si­che­rer nach einem Lei­tungs­was­ser­scha­den ein­ge­wandt, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer angeb­lich gegen die DIN-Norm EN 806 – 5 ver­sto­ßen habe, so dass er mit die­ser Begrün­dung sei­ne Leis­tung um 30 Pro­zent gekürzt hat­te. Laut OLG sei die benann­te Klau­sel intrans­pa­rent und daher rechts­wid­rig[5].

  • Ohne Regress­ver­zicht gegen­über Angehörigen
  • Ver­si­che­rungs­schutz nur für stän­dig bewohn­te Gebäu­de. Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Mit­ver­si­che­rung vor­über­ge­hen­den Unbewohntseins
  • Feh­len­de Klar­stel­lung, inwie­fern beweg­li­ches Gebäu­de­zu­be­hör wie Kamin­holz oder Bau­stof­fe zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren und dar­aus abge­lei­tet, inwie­fern der ein­fa­che Dieb­stahl sol­chen Zube­hörs unter den bedin­gungs­sei­ti­gen Ver­si­che­rungs­schutz fällt.
  • Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen gehört Zube­hör der haus­wirt­schaft­li­chen Selbst­ver­sor­gung (u.a. Bie­nen­völ­ker, die art­ge­recht gehal­ten wer­den; Rank­hil­fen für Nutz­pflan­zen und Hoch­bee­te; Kräu­ter, Obst- und Gemüsepflanzen)
  • Bedin­gungs­sei­tig fehlt eine aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Blind­gän­ger (Kampf­mit­tel aus been­de­ten Krie­gen oder von Feu­er­werks­kör­pern), wenn­gleich ein sol­cher Ein­schluss in der Leis­tungs­über­sicht zu den Bedin­gun­gen benannt ist.
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern Schä­den durch bestim­mungs­wid­ri­gen Aus­tritt von Lei­tungs­was­ser aus Was­ser­säu­len und Zim­mer­brun­nen mit­ver­si­chert sind. Im Vor­gän­ger­ta­rif aus 2016 bestand hier­für eine Klar­stel­lung inner­halb der den Bedin­gun­gen vor­an­ge­gan­ge­nen Leis­tungs­über­sicht, aller­dings auch dort nicht bedingungsseitig.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Plansch- oder Rei­ni­gungs­was­ser. Eine Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes durch Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie ist nicht möglich.
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Mit­ver­si­che­rung von Näs­se­schä­den auf­grund undich­ter Fugen oder Flie­sen (z. B. undich­te Sili­kon­fu­ge zwi­schen einer Dusch­wan­ne und einer angren­zen­den Wand). Sie­he hier­zu das Urteil des BGH vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236 / 20)[6]. Der Ver­si­che­rer hat erklärt, hier­zu in Kür­ze eine Auf­nah­me in das Bedin­gungs­werk zu ver­an­las­sen und hat als vor­läu­fi­gen ers­ten Schritt am 24.01.2022 fol­gen­de Stel­lung­nah­me ver­öf­fent­licht[7]:

„Eine undich­te Fuge im Bad ist kein ver­si­cher­ter Lei­tungs­was­ser­scha­den? Bei uns schon! Denn obwohl Ver­si­che­rer laut Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs bei der­ar­ti­gen Näs­se­schä­den nicht ein­sprin­gen müs­sen, deckt die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung der VHV die­se umfas­send mit ab.

[…] Unab­hän­gig vom jüngs­ten Urteil des BGH bie­ten wir unse­ren Kun­den den Schutz weiter

kon­se­quent an – was in der Ver­si­che­rungs­bran­che nicht bei allen Mit­be­wer­bern der Fall ist.“

  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Bruch­schä­den an Lüftungsrohren
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für frost­be­ding­te und sons­ti­ge Bruch­schä­den von außer­halb von Gebäu­den lie­gen­den Zulei­tungs­roh­ren außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks (z. B. Roh­re von Solar­ther­mie­an­la­gen auf dem Nach­bar­grund­stück; Roh­re eines benach­bar­ten Brun­nens zu einer Zis­ter­ne für Wasch­ma­schi­nen oder eine Toi­let­ten­spü­lung; Roh­re der exter­nen Gar­ten­be­wäs­se­rung), die der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen, für die der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Gefahr trägt und die nicht aus­schließ­lich gewerb­li­chen Zwe­cken die­nen. Sol­che Roh­re müss­te der Ver­si­che­rungs­neh­mer also ein­zel­ver­trag­lich bei der VHV einschließen.
  • Wie bran­chen­üb­lich nicht ver­si­chert ist der Bruch oder das Zer­rei­ßen von Press­luft- / Druck­luft­lei­tun­gen. Die­se kom­men z. B. zum Ein­satz, wenn eine zen­tra­le Kom­pres­sor­an­la­ge dazu ein­ge­setzt wird, um elek­tri­sche Werk­zeu­ge damit zu betrei­ben. Sol­che Roh­re könn­ten aller­dings auch unter­ir­disch ver­legt wer­den, um damit Werk­zeu­ge im Gar­ten zu betrei­ben. Wäh­rend ein Kom­pres­sor regel­mä­ßig als im Rah­men einer Haus­rat­ver­si­che­rung mit­ver­si­chert ange­se­hen wer­den kann, fehlt nicht nur bei der VHV für die Druck­luft­lei­tun­gen regel­mä­ßig ein bedin­gungs­sei­ti­ger Ver­si­che­rungs­schutz. Sol­che Roh­re müss­te der Ver­si­che­rungs­neh­mer also ein­zel­ver­trag­lich bei der VHV einschließen.
  • Eben­falls bran­chen­üb­lich fehlt eine Mit­ver­si­che­rung von elek­tri­schen Lei­tun­gen, die außer­halb von Gebäu­den auf dem Grund­stück ver­legt sind (z. B. zur Ver­sor­gung einer Wall­box, zur Ver­sor­gung von Spei­cher­me­di­en, zur Elek­tri­fi­zie­rung von Gar­ten- und Gewächs­häu­sern). Sol­che Lei­tun­gen müss­te der Ver­si­che­rungs­neh­mer also ein­zel­ver­trag­lich bei der VHV einschließen.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Roh­re und Instal­la­tio­nen unter­halb der tra­gen­den oder nicht tra­gen­den Boden­plat­te
  • Nicht mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung von Gar­ten­an­la­gen (z. B. Blu­men­bee­te, Wege (z. B. Gar­ten­brun­nen, Sand­käs­ten oder Teichanlagen)
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den an bzw. der Dieb­stahl von Garten‑, Teich- und Pool­zu­be­hör (z. B. Gar­ten­mö­bel, Hän­ge­mat­ten, Strand­kör­be, Bas­ket­ball­kör­be sowie Blu­men­käs­ten und ‑kübel) gegen ver­si­cher­te Gefahren
  • Nicht ver­si­chert sind Mehr­kos­ten für eine nach­hal­ti­ge Gestal­tung des Gar­tens (z. B. Anla­ge einer Bie­nen- und Hummelwiese)
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Pfle­ge eines Gar­tens durch eine Fach­fir­ma, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit eine schwer­wie­gen­de und unvor­her­ge­se­he­ne Ver­let­zung oder Krank­heit erlei­det, die ihn an der Pfle­ge des Gar­tens hindert
  • Nicht ver­si­chert sind nach­ge­wie­se­ner Kos­ten (z. B. für eine Online-Rechts­be­ra­tung oder das Zurück­schnei­den einer Hecke) zur Bei­le­gung eines Nachbarschaftsstreites
  • Nicht mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für eine qua­li­fi­zier­te Ener­gie­be­ra­tung durch einen durch die BAFA (Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le) zuge­las­se­nen Ener­gie­be­ra­ter bzw. einen bau­bio­lo­gi­schen Berater.
  • Nicht ver­si­chert sind sons­ti­ge Mehr­kos­ten für eine Gebäu­de­wie­der­her­stel­lung mit umwelt­freund­li­chen oder nach­hal­ti­gen Baustof­fen.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für eine Gefah­ren­be­ra­tung nach Überschwemmungsschäden
  • Nicht ver­si­chert sind Trock­nungs­kos­ten im Rah­men erwei­ter­ter Ele­men­tar­ge­fah­ren oder auch unbe­nann­ter Gefahren
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für den Mehr­ver­brauch von Öl
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten von Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen im Zusam­men­hang mit Ret­tungs­maß­nah­men (z. B. durch Poli­zei oder Feu­er­wehr). Aus­ge­nom­men davon sind die tat­säch­lich ange­fal­le­nen Kos­ten für die Besei­ti­gung von Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen, die dadurch ent­ste­hen, dass sich Ret­tungs­diens­te oder hier­zu befug­te Drit­te infol­ge des Alarms eines Haus­not­rufs Zugang zum Gebäu­de oder einer des­sen Woh­nun­gen ver­schaf­fen müssen.
  • Bei der Durch­füh­rung eines Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens zur Fest­stel­lung der Scha­den­hö­he wird erst ab einer fest­ge­stell­ten Scha­den­hö­he von min­des­tens 50.000 Euro der Anteil des Ver­si­che­rungs­neh­mers an den Ver­fah­rens­kos­ten in vol­ler Höhe über­nom­men. Beauf­tragt der Ver­si­che­rungs­neh­mer einen Sach­ver­stän­di­gen indi­vi­du­ell, wer­den die Kos­ten nur dann über­nom­men, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer vom Ver­si­che­rer zur Hin­zu­zie­hung auf­ge­for­dert wur­de (sie­he A 19.3).
  • Angeb­li­che Nicht­mit­ver­si­che­rung von Mehr­kos­ten für behörd­li­che Auf­la­gen zum Denk­mal­schutz (sie­he oben)
  • Kei­ne gene­rel­le Mit­ver­si­che­rung poli­zei­lich ange­zeig­ter Straf­ta­ten (z.B. Dieb­stahl von Solar­zel­len, Hacken von Smar­thome-Anla­gen, Betrug)
  • Ohne Kos­ten für die Neu­ein­stel­lung von Anten­nen und Satellitenschüsseln
  • Ohne Kos­ten einer kli­ma­freund­li­chen CO2-Kom­pen­sa­ti­on bei einem Feuerschaden
  • Ohne Kos­ten für die Rekul­ti­vie­rung von begrün­ten Dächern
  • Kos­ten für die Besei­ti­gung oder Umsied­lung von Bienen‑, Wespen‑, Hornissennestern
  • Ohne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Auf­tau­kos­ten nach einem ver­si­cher­ten Frostschaden
  • Kei­ne Über­nah­me von scha­den­be­ding­ten Kos­ten für die not­wen­di­ge Stor­nie­rung einer Urlaubs- oder Dienstreise
  • Kein Ein­schluss einer Versehensklausel
  • Kei­ne aus­drück­li­che Anla­ge von Prä­mi­en­ein­nah­men in nach­hal­ti­gen Kapitalanlagen
  • Wie­der­auf­bau bei Total­scha­den an einem ande­ren Ort inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land nur dann, wenn die Wie­der­her­stel­lung des Wohn­ge­bäu­des an der bis­he­ri­gen Stel­le recht­lich nicht mög­lich oder wirt­schaft­lich nicht zu ver­tre­ten ist, also nicht z. B. wenn aus psy­cho­lo­gi­schen Grün­den nach einer schwe­ren Über­schwem­mung ein Wie­der­auf­bau am bis­he­ri­gen Ver­si­che­rungs­ort nicht anzeigt sein soll­te.

[1] Antrag Wohn­ge­bäu­de, Stand 06.2021. Druck­stück­num­mer: 660.0001.26 Stand 06.2021 Druck 06.2021

[2] Power­point-Prä­sen­ta­ti­on „VHV Tarif­pro­gramm VOKIS Ver­si­on 91.0. Neue­run­gen im Über­blick“, S. 12, Down­load vom 13.12.2021

[3] Vgl. „Schwamm“ auf „inter​sam​.de“. Auf­zu­ru­fen unter http://​www​.inter​sam​.de/​s​c​h​w​a​m​m​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 10.01.2022

[4] Sie­he Jür­gen Hönig „Die unwirk­sa­me Ver­trags­klau­sel“ auf „ra​-hoe​nig​.net“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.ra​-hoe​nig​.net/​u​r​t​e​i​l​e​/​d​i​e​-​u​n​w​i​r​k​s​a​m​e​-​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​s​k​l​a​u​s​e​l​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 10.01.2022. Die­sem an die­ser Stel­le auch einen herz­li­chen Dank für die Bereit­stel­lung des Urteils des OLG Frank­furt am Main.

[5] Sie­he z. B. Hans Stra­ßer „Sicher­heits­klau­sel unwirk­sam“ auf „hans​-stras​ser​.de“ vom 28.12.2021. Auf­zu­ru­fen unter https://​hans​-stras​ser​.de/​s​i​c​h​e​r​h​e​i​t​s​k​l​a​u​s​e​l​-​u​n​w​i​r​k​s​am/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 12.01.2022.

[6] Sie­he https://​juris​.bun​des​ge​richts​hof​.de/​c​g​i​-​b​i​n​/​r​e​c​h​t​s​p​r​e​c​h​u​n​g​/​d​o​c​u​m​e​n​t​.​p​y​?​G​e​r​i​c​h​t​=​b​g​h​&​A​r​t​=​e​n​&​D​a​t​u​m​=​A​k​t​u​e​l​l​&​S​o​r​t​=​3​&​n​r​=​1​2​3​9​4​5​&​p​o​s​=​2​1​&​a​n​z​=​822, zuletzt auf­ge­ru­fen am 05.01.2021

[7] „Nicht ganz dicht? Wir regu­lie­ren auch bei undich­ten Fugen!“ auf „vhv​-par​ter​.de“ vom 24.01.2022. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.vhv​-part​ner​.de/​m​a​g​a​z​i​n​/​2​0​2​2​/​0​2​/​w​a​s​s​e​r​s​c​h​a​den, zuletzt auf­ge­ru­fen am 25.01.2022.

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