Seit Dezember 2021 bietet die VHV Allgemeine Versicherung AG ihren Kunden eine deutlich überarbeitete Wohngebäudeversicherung an, alternativ auf Basis Wert 1914 oder als Wohnflächentarif. Dabei steht der Versicherungssummentarif sowohl für Ein‑, Zwei- und Mehrfamilienhäuser, der Wohnflächentarif abweichend nur für Ein- und Zweifamilienhäuser zur Verfügung.
Tarifstand ist für beide Varianten 06.2021. Im Folgenden wird nur der Wohnflächentarif näher betrachtet.
Die Grunddeckung Klassik-Garant kann durch optionale Bausteine ergänzt werden:
- Baustein Exklusiv
- Baustein Best-Leistungs-Garantie (inkl. unbenannte Gefahren)
- Elementar 1 oder 2 (ohne / mit Überschwemmung infolge Ausuferung oberirdischer Gewässer)
- Garagen oder Carports außerhalb des Wohngebäudes
- Neubaupaket ProBau (für schlüsselfertige Wohngebäude-Neubauten von Ein- / Zweifamilienhäusern bis 500.000 Euro Gesamtbausumme und einer Bauzeit von bis zu zwei Jahren)
- Glas
- Photovoltaik mit 150 Euro Selbstbehalt
- Weitere Nebengebäude bis 25, 50 oder über 50 Quadratmetern Grundfläche
Gemäß Tarifrechner versicherbar sind Gebäude mit einer Wohnfläche zwischen einem und maximal 450 Quadratmetern. Laut Präsentation des Versicherers zum Tarif betrage die maximale Entschädigung 20 Millionen Euro.
Die Wohnfläche wird vom Versicherer dabei wie folgt definiert:
„Wohnfläche ist die Grundfläche aller Räume (bei Dachschrägen gilt die volle Grundfläche) eines Gebäudes einschließlich Hobbyräume, ausgenommen sind jedoch Treppen, Kellerräume und Speicherräume (soweit sie nicht zu Wohn- und Hobbyflächen ausgebaut sind) sowie Balkone, Loggien und Terrassen.“[1]
Eine alternative Berechnung der Wohnfläche gemäß Wohnflächenverordnung (WoFlV), Miet- oder Kaufvertrag ist im pdf-Antrag also nicht vorgesehen.
In der aktuellen Vermittlersoftware VOKIS (Version 91.1.05) gilt im Rahmen der Hilfefunktion abweichend folgende Definition:
„Die Wohnfläche ist die Grundfläche aller Räume des Gebäudes, ohne Abzüge bei Dachschrägen, einschließlich Hobbyräume, Wintergärten, Dielen, eingelassene Schwimmbecken im Gebäude und eventuell vorhandene Gewerbeflächen.
Nicht zu berücksichtigen sind Treppen, Balkone Loggien und Terrassen sowie Keller‑, Speicher-/Bodenräume, Hauswirtschaftsräume, Waschküchen, Vorrats- / Heizungsräume, die nicht zu Wohn- oder Hobbyzwecken ausgebaut wurden. Alternativ akzeptieren wir die Angabe der Gesamtfläche entsprechend
- der Wohnflächenverordnung (WoFLV),
oder
- dem Miet- oder Kaufvertrag, sofern dieser den aktuellen Ausbauzustand wiedergibt.
Eine Änderung der Wohnfläche ist unverzüglich anzuzeigen.“
Eine beitragsfreie Mitversicherung für Nebengebäude (z. B. Schuppen, Gewächs‑, Garten- und Gerätehäuser) besteht nur für solche bis maximal 10 Quadratmetern Grundfläche. Größere Objekte können gegen Zuschlag in den Vertrag eingeschlossen werden. Inwiefern auch gewerblich oder landwirtschaftlich bzw. ehemals gewerblich oder landwirtschaftlich genutzte Gebäude versicherungsfähig sind, ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar. Auch hier verweist der Versicherer auf VOKIS:
„Gewerblich oder landwirtschaftlich genutzte Gebäude sind nicht versicherbar (s. auch Produktspezifische Hilfe VOKIS). Sofern keine gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung mehr vorliegt sind die Gebäude gem. Annahmerichtlinien versicherbar, wir behalten uns ggf. eine gesonderte Risikoprüfung vor.“
Garagen und Carports, die sich außerhalb des Gebäudes befinden, müssen gegen Zuschlag eingeschlossen werden. Inwiefern sonstige Garagen oder Carports beitragsfrei mitversichert sind, ist weder aus den Bedingungen noch aus dem Angebotsrechner ersichtlich. Im pdf-Antrag wird abweichend nicht zwischen Garagen und Carports in bzw. außerhalb des Wohngebäudes unterschieden.
Hierzu führt die VHV aus:
„Auf der Antragsstrecke wird explizit nach Garagen/Carports außerhalb des Wohngebäudes gefragt. Garagen oder Carports innerhalb von Wohngebäuden sind keine eigenständigen Gebäude sondern Teil des Wohngebäudes.“
Versicherungsschutz ist nur für ständig bewohnte Wohngebäude möglich. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn das „Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes […] nicht mehr genutzt“ werde.
Erweiterte Elementargefahren können optional gegen Zuschlag eingeschlossen werden. Der Einschluss von Elementar II ist in der ZÜRS-Zone 4 nicht möglich. Ebenfalls nicht möglich ist der Einschluss von Elementar I oder II bei drei oder mehr Elementarschäden in den letzten 10 Jahren vor Antragsstellung. Anfragepflichtig ist der Einschluss bei einem oder zwei Vorschäden ab 1.000 Euro Schadenhöhe in den vergangenen fünf Jahren vor Antragsstellung – unabhängig davon, ob Versicherungsschutz besteht oder bestanden hat. Außerdem sind in diesem Fall zusätzliche Fragen zum Schaden und zu den zwischenzeitlich veranlassten Schutzmaßnahmen erforderlich. Anfragepflichtig sind auch Risiken, für die eine manuelle Einstufung der ZÜRS-Zone erforderlich sein sollte. Die Höchstentschädigung für erweiterte Elementargefahren beträgt 2,5 Millionen Euro.
Im Rahmen der Mitversicherung von Elementarschäden hat sich der Versicherungsnehmer an jedem Schaden mit einer Selbstbeteiligung von 10 Prozent, mindestens 250 Euro, maximal 5.000 Euro, zu beteiligen. Es gilt eine Wartezeit von 14 Tagen. Diese Wartezeit entfällt, soweit für das zu versichernde Objekt bereits Versicherungsschutz für weitere Elementargefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz nahtlos oder mit einer Unterbrechung von maximal 14 Tagen durch den Vertrag bei der VHV fortgesetzt wird.
Bei Gebäuden, die bei Antragsstellung über 40 Jahre alt sind, muss gegenüber dem bisherigen Tarif nur noch folgende Frage über die normalen Antragsfragen hinaus gestellt werden:
„Hat das Gebäude sichtbare oder dem Versicherungsnehmer bekannte Bau- oder Instandhaltungsmängel, zum Beispiel an den wasserführenden Leitungen, den elektrischen Installationen oder den Dächern?“
Ebenfalls neu gegenüber dem bisherigen Tarif ist die gewerbliche Nutzung als Büro kostenfrei eingeschlossen. Eine sonstige gewerbliche Nutzung ist ausschließlich im Versicherungssummentarif möglich. Hierzu wurde die VHV um einige Klarstellungen gebeten. Mit Mail vom 17.12.2021 teilte Frau Beate Koch aus dem Hause VHV hierzu folgendes mit:
Risiko & Vorsorge: Handelt es sich um ein „Büro“ im Sinne Ihrer Bedingungen auch dann, wenn z.B. ein Versicherungsmakler dort Kunden empfängt?
VHV: Ja
Risiko & Vorsorge: Wie sieht es aus, wenn ein Steuerberater in seinem „Büro“ auch private CDs oder Dekogegenstände stehen hat?
VHV: Fällt nicht in Wohngebäude sondern in Hausrat
Risiko & Vorsorge: Handelt es sich auch dann um ein Büro, wenn es (nachträglich) vom Finanzamt nicht als „gewerbliche Nutzung“ absetzen lässt?
VHV: Sofern es dennoch gewerblich genutzt wird ja
Risiko & Vorsorge: Wie sieht es aus, wenn ein Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeitet (Homeoffice) und das „Büro“ z.B. auch als Wohn- oder Schlafzimmer nutzt?
VHV: Keine Gewerbliche Nutzung. Equipment über Hausrat
Denkmalgeschützte Gebäude sind nunmehr versicherungsfähig, allerdings sind die damit verbundenen Mehrkosten laut Präsentation des Versicherers[2] und Angebotsrechner jeweils ausgeschlossen.
Bedingungsseitig fehlt ein solcher Ausschluss. Hinzu kommt, dass der Versicherer bedingungsseitig garantiert, nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV abzuweichen, so dass darüber eine Mitversicherung hergeleitet werden könnte. Die Verbraucherinformationen stellen lediglich klar, dass es anzeigepflichtig sei, wenn ein Gebäude nach Antragsstellung unter Denkmalschutz gestellt werden sollte (A 22.1.6). Dies schließt eine generelle Übernahme von Mehrkosten für den Denkmalschutz nicht aus. Inwiefern die VHV hier jeweils einen einzelvertraglichen Ausschluss vereinbart, ist nicht bekannt und aus den bekannten Annahmerichtlinien nicht ersichtlich. Im Zweifel dürfte eine „Heilung“ über die bedingungsseitige GDV-Garantie möglich sein.
Der Versicherer führt zum Thema folgendes aus:
„Die Vereinbarung des Kostenersatz für denkmalschutzrechliche Mehrkosten ist Direktionsanfrage (vgl. Annahmerichtlinien und Produktspezifische Hilfe VOKIS) und stellt somit eine Gefahrerhöhung dar, wenn ein Gebäude nachträglich unter Denkmalschutz gestellt wird. Der Ausschluss der genannten Mehrkosten wird einzelvertraglich vereinbart, da eine Übernahme des Versicherungsschutzes für diese Mehrkosten nicht generell abgelehnt wird.“
Entgegen dem bisherigen Tarif sind Gebäude mit Lehmbalkendecken nunmehr versicherungsfähig. Deren Vorhandensein dürfte nicht jedem Hausbesitzer aktiv bekannt sein. Wer etwa ein ehemaliges Bauernhaus erworben hat, dass außen verklinkert ist, dürfte im Zweifel erst im Schadenfall das Fachwerk und die Lehmbalkendecken im Innern und damit die Zuordnung in die Bauartklasse III erkennen.
Anfragepflichtig sind unter anderem Gebäude mit weicher Dachung wie Stroh oder Reet (Bauartklassen IV und V). Gleiches gilt für solche Gebäude, die nicht von landwirtschaftlich genutzten Gebäuden getrennt sind. Landwirtschaftlich genutzte Gebäude sind weiterhin nicht versicherungsfähig.
Branchenüblich ist das Gebäudealter prämienerheblich. Für Neubauten gilt ein Nachlass von 50 Prozent für die Gefahren Feuer, Leitungswasser und Sturm / Hagel. Dieser baut sich kontinuierlich jährlich um 2 % über 25 Jahre ab. Es gilt ein verbessertes technisches Gebäudealter bei entsprechender Teil- oder Vollsanierung. Dies gilt abweichend nicht für die Gefahr Sturm.
Um den Zahlbeitrag zu senken, besteht des Weiteren die Möglichkeit, eine Selbstbeteiligung für den Schadenfall zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen die Selbstbehaltsvarianten 300 Euro, 600 Euro, 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro Ein Bündelnachlass für mehrere bei der VHV bestehende Risiken wird weiterhin nicht gewährt.
Für eine unterjährige Zahlweise wird ein Ratenzahlungszuschlag von 3 Prozent für halbjährliche, 5 Prozent für vierteljährliche bzw. 8 Prozent für monatliche Zahlweise erhoben. Dieser Zuschlag entfällt entgegen dem bisherigen Tarif bei Vereinbarung des Lastschriftverfahrens. Im Tarifrechner ist allerdings eine monatliche Zahlweise nur mit Lastschrifteinzugsverfahren möglich.
Der tarifliche Mindestbeitrag für die Wohngebäudeversicherung inklusive aller optionalen Bausteine (ausgenommen Baustein Photovoltaik) beträgt 40,00 Euro netto, mit Baustein Photovoltaik 46,00 Euro netto.
Nettotarife werden von der VHV nicht angeboten.
Das ordentliche Kündigungsrecht beträgt drei Monate zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres.
Gegenüber der bisherige Tarifgeneration aus 2016 haben sich die Prämien teilweise erhöht, teilweise wurden diese jedoch auch gesenkt.
Ausgewählte Leistungen des Tarifs Klassik-Garant mit Baustein Exklusiv aus dem Hause VHV
- Der Versicherer garantiert, dass die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen den Kunden nicht schlechter stellen als die unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) mit Stand VGB 2016 (GDV-Garantie).
- Garantie, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse vom 13.12.2018 abgewichen wird (Arbeitskreis-Garantie)
- Garantie, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) sowie der Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse abgewichen wird (GDV-Garantie bzw. Arbeitskreis-Garantie)
- Kundenfreundlich formulierte und seit Jahre auch aktiv gelebte Innovationsklausel. Diese greift dem Wortlaut nach, obwohl etwa im Unterschied zur Tarifgeneration aus 2016 keine Klarstellung zur Mitversicherung von Zimmerbrunnen mehr besteht.
Bereits 2012 bestätigte die VHV, dass etwaige Leistungsupdates auch weiterhin erfolgen würden. Wer also früher einen der Tarife Domus Medium oder Klassik-Garant abgeschlossen hat, kann alle Leistungsverbesserungen des aktuellen Klassik-Garant für sich beanspruchen. Wer früher die Tarife VGB 88 (ohne Tarifname), Domus Maximum, Exklusiv oder Klassik-Garant mit Baustein Exklusiv abgeschlossen hat, kann sich heute auf alle Leistungsverbesserungen des aktuellen Tarifs Klassik-Garant mit Baustein Exklusiv (ohne Baustein Best-Leistungs-Garantie) berufen. Entsprechend werden Kunden, die in der Vergangenheit entweder Erweiterte Elementargefahren (ohne Differenzierung nach Elementar I und II) oder Elementar II abgeschlossen haben, so gestellt, als hätten sie auch nach dem aktuellen Tarif Elementar II abgeschlossen. Die VHV erklärte hierzu am 05.12.2012 gegenüber Witte Financial Services:
„Da wir mit dem Bestandsupdate auch Leistungsverbesserungen für die Zukunft bestätigt haben, haben auch alle diese Verträge nunmehr immer den Leistungsstand der aktuellen Produkte im Neugeschäft.“
Weitere Leistungsverbesserungen optionaler Leistungsbausteine sind von der Updategarantie nicht erfasst. Ebenfalls nicht profitieren Kunden, die früher einen der Tarife domus minimum oder Basis abgeschlossen haben.
- Einschluss einer Best-Leistungs-Garantie. Diese kann zwar durch den Verweis auf einen verkaufsoffenen, allgemein zugänglichen Tarif eines Wettbewerbers bei der VHV bestehende Sublimits für versicherte Gefahren erweitern, etwaige Selbstbehalte bei der VHV reduzieren oder streichen, nicht jedoch den Versicherungsschutz um bislang nicht versicherte Leistungen erweitern.
- Beitragsfreie Konditionsdifferenzdeckung (Versicherungsschutz für Ereignisse, die bestehenden Vertrag des Wettbewerbers nicht oder nicht in vollem Umfang versichert sind) für einen Zeitraum von 12 Monaten. Darüber hinaus besteht eine ergänzende beitragsfreie Summendifferenzdeckung (Versicherungssummendifferenz zwischen dem Vertrag bei der VHV und dem bestehenden Versicherer), letztere allerdings bis maximal 20.000 Euro.
Dabei sind nur solche Gefahren über die Konditionsdifferenzdeckung versichert, die auch beim Vorversicherer versichert waren. Unklar bleibt, ob z. B. eine beim Vorversicherer fehlende Mitversicherung von Sengschäden erweitert werden kann oder ob damit die Gefahr Feuer gemeint ist. Der Versicherer stellt hierzu klar:
„Versichert werden Konditionsdifferenzen für versicherte Gefahren und versicherte Sachen die im bisherigen Versicherungsvertrag versichert sind. D. h. in diesem Beispiel:
- Versicherte Gefahr: Feuer
- Konditionsdifferenz: Sengschäden.
Sofern beim noch bestehenden Versicherungsvertrag die Gefahr Feuer versichert ist, diese jedoch keine Sengschäden inkludiert fallen diese in die Konditionsdifferenzdeckung der VHV.“
Sofern unbenannte Gefahren und eine erweiterte Elementarschadendeckung auch beim Vorversicherer versichert waren, ist hierfür eine Erweiterung möglich. Missverständlich ist im Rahmen der Konditionsdifferenzdeckung von einer Erhöhung der „Entschädigungsgrenzen“, in der Summendifferenzdeckung von einer Erhöhung der Versicherungssumme um bis zu 20.000 Euro die Rede. Sofern man die Entschädigungsgrenzen als Sublimits interpretiert, könnte man also ein Sublimit beim Vorversicherer entsprechend erhöhen. Da es sich bei der VHV jedoch um einen Wohnflächentarif handelt, entfallen bei der VHV faktisch alle Sublimits, so dass die Summendifferenzdeckung unzweideutig nur für den Versicherungssummentarif Sinn macht. Im Angebotsrechner der VHV, dem „Vokis-Rechner“, ist ein Einschluss der Differenzdeckung nicht möglich. Dies erklärt das Unternehmen wie folgt:
„Der Sofortschutz (Konditions- und Summendifferenzdeckung) wird kostenlos allen Versicherungsverträgen mit späterem Versicherungsbeginn zugrunde gelegt. Eine beitragspflichtige Beantragung ist nicht nötig.“
- Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, nicht jedoch Kurzarbeit oder Arbeitsunfähigkeit, bis max. 12 Monate. Versicherungsschutz besteht auch für Selbstständige, sofern diese ihre selbstständige Tätigkeit unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben. Positiv ist auch, dass die Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit ohne Wartezeit besteht und diese unabhängig vom Alter des Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluss oder bei Eintritt der Arbeitslosigkeit ist.
- Genereller Verzicht auf Anrechnung einer etwaigen Unterversicherung bei Schäden bis 5.000 Euro
- Mitversichert sind nachträglich vom Mieter eingefügte – nicht aber ausgetauschte – Sachen (z. B. elektronische Jalousien, Einbauküchen), die fest mit dem Gebäude verbunden sind
- Versichert sind Lüftlmalerei (Gebäudemalerei) sowie Schnitzereien an Gebäuden, soweit diese unvorhergesehen beschädigt oder zerstört werden bis 1.500 Euro mit 125 Euro Selbstbeteiligung
- Optionale Mitversicherung unbenannter Gefahren mit 250 Euro Selbstbehalt im Schadenfall
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles. Dies gilt abweichend nicht für die Mitversicherung unbenannter Gefahren.
Der Verweis von Ziffer K 41 auf Ziffer B 5.1.2 VGB 2021 führt an dieser Stelle ins Leere; die entsprechende Ziffer existiert nicht. Gemeint ist sicher die B5‑5.1.2.
Hierzu führt der Versicherer folgendes aus:
„Der Verweis wird kurzfristig korrigiert und führt auf B5‑5.1.2. Da der Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit bereits im Grundbedingungswerk vereinbart ist, gilt dieser auch für unbenannte Gefahren.
Die Ausschlüsse 2.2. a) und 2.2. b) werden wir noch einmal kritisch prüfen und klar stellen.“
Diese Argumentation des Versicherers ist nicht verständlich, da in den unbenannten Gefahren konkret ein Ausschluss benannt wird, der nicht Teil des Grundbedingungswerkes ist. Vielmehr handelt es sich um eine Erweiterung des Versicherungsschutzes. Eine Klarstellung hierzu durch den Anbieter wird daher dringend angeraten. Offenbar ist dies nun auch geplant. Mit E‑Mail vom 26.01.2022 teilte das Unternehmen mit:
„Bzgl. der Unbenannten Gefahren stimme ich Ihnen zu, das gemäß der derzeitigen Formulierung in diesem Segment die grobe Fahrlässigkeit dem Versicherungsschutz schadet. Ich gehe davon aus, dass wir hier den Bedingungstext in Kürze überarbeiten werden.“
Da das Verhalten des Repräsentanten des Versicherungsnehmers diesem nach B5‑6 gleichzustellen ist, sind die Bedingungen so zu verstehen, dass auch auf eine Kürzung der Leistung verzichtet wird, wenn ein Schaden durch grob fahrlässiges Verhalten des Repräsentanten verursacht wurde.
Im Rahmen der unbenannten Gefahren gelten die Ausschlüsse nach Ziffer 2.2 der BBLG jeweils „ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen“ (analog auch Konzept & Marketing, Tarif allsafe casa fine und prime, Stand 04.2021 sowie VEMA mit Risikoträger Basler, Tarif VEMA-Wohngebäudekonzept, Stand 05.08.2021; ohne diese Klausel z. B. Alte Leipziger, Tarif comfort, Stand 12.2021 oder InterRisk, Tarif XXL mit Klausel 7281, Stand 28.04.2021). Das bedeutet, dass etwa ein Ausschluss auch dann zur Anwendung kommt, wenn ein Schaden durch den ausgeschlossenen Umstand lediglich vergrößert wird[3]. Das OLG Frankfurt am Main (Az. 2/08 O 74/12) kam in seinem Urteil vom 14.02.2014 zu dem Schluss, dass die Klausel generell unwirksam sei, ließ jedoch eine Revision zum BGH zu, gegen die sich der beklagte große deutsche Versicherer damals nach eingehender Beratung entschied. Die mögliche Revision wurde damit begründet, dass es ein für den Versicherer positiveres Urteil des OLG Saarbrücken aus dem Jahr 1996 gegeben hatte[4]. Im verhandelten Schaden beim OLG Frankfurt am Main ging es um einen Hausratschaden
„infolge eines bestimmungswidrigen Austritts von Wasser, das teilweise mit Fäkalien durchsetzt war, aus einer Toilette und einer Dusche. Dabei handelte es sich unstreitig um ein Gemisch aus Verbrauchs- und Regenwasser.“
In der Urteilsbegründung hieß es unter anderem wie folgt:
„Diesem Interesse [d. h. dem des Versicherers] dürfte zwar auch dann noch Rechnung getragen werden, wenn lediglich solche Schäden vom Versicherungsschutz ausgenommen würden, bei denen der Mitverursachungsanteil der Witterungsniederschläge ein bestimmtes Maß erreicht hat, von dem an die Gefahrenlage schwer berechenbar wird. Doch verbietet sich eine solche Auslegung der Klausel, weil für die Auslegung auch die gewählte Ausdrucksweise maßgeblich ist. Eine derartige Auslegung wäre nicht mehr von dem eindeutigen Wortlaut eingangs der Ziffer 4.3 a) der VHB 2008 „ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen“ gedeckt. Danach soll die Ausschlussklausel auch bei einem och geringen Mitverursachungsanteil der Witterungsniederschläge eingreifen (so auch OLG Saarbrücken, a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O. Rüffer in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Auf. 2009 § 32 Rn. 80). Die gegenteilige Auffassung von Jula (in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, VHB 2010 A § 4 Rn. 31), wonach der Ausschluss nicht einschlägig sei, wenn im Wesentlichen Leitungswasser den Schaden verursacht habe, wird a. a. O. nicht begründet.“
In jedem Fall ist die Formulierung in Ziffer 2.2 der Bedingungen der VHV so zu verstehen, dass ein Schaden nicht unmittelbar, sondern ggf. auch mittelbar verursacht wurde. Hierzu wäre eine Klarstellung sehr schön.
- Für Gebäude im Rohbau kann eine kostenfreie Rohbauversicherung gegen die Gefahren Feuer und Sturm für eine maximale Bauphase von 24 Monaten vereinbart werden. Nicht versicherbar sind hierüber jedoch Schäden durch Leitungswasser, erweiterte Elementargefahren (z. B. Überschwemmung, Erdbeben oder Erdsenkung) oder unbenannte Gefahren
- Schäden an versicherten Sachen infolge einer versuchten oder erfolgreichen Entschärfung von Blindgängern ohne eine Explosion könnte man im Rahmen der unbenannten Gefahren mit 250 Euro Selbstbehalt als versichert ansehen. Eine ausdrückliche Klarstellung zu Schäden infolge der Explosion von Blindgängern („Blindgängerschäden“) findet sich abweichend im Rahmen der Leistungsübersicht zum Tarif, dort als Teil der Feuergefahr. Dies bestätigt der Versicherer wie folgt:
„Blindgängerschäden sind im Rahmen der Gefahr Feuer ohne Selbstbehalt mitversichert (vgl. Produktübersicht).“
- Der bei vielen Wettbewerbern bestehende Ausschluss für „Schäden durch hoheitliche Eingriffe oder behördliche Anordnungen“ fehlt in diesem Tarif. Eine ausdrückliche Mitversicherung fehlt in den Bedingungen.
- Nach den zugrundliegenden Bedingungen setzt Sturm eine Windstärke von mindestens Windstärke 8 voraus. Im Rahmen der unbenannten Gefahren nicht versichert sind u. a. Schäden durch „Gefahren, die nach A 1.1 bis A 1.3.2 VGB 2021 versicherbar sind, einschließlich der zu diesen Gefahren nicht versicherten Schäden“. Da etwa eine Windstärke 6 oder 7 nicht unter die Sturmdefinition fallen würde, fallen Schäden durch sonstige Windbewegungen (also ohne Mindestwindstärke und mit 250 Euro Selbstbehalt) unter den Versicherungsschutz. Dies schließt auch Schäden durch Durchzug mit ein.
- Mitversicherung von Schäden durch unmittelbare Einwirkung von eindringenden Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen bis 5.000 Euro (ohne entsprechende weitere Klarstellung) einschließlich eines hierdurch bedingten Rückstaus. Schäden durch das Eindringen von Schnee- oder Schmelzwasser durch Öffnungen sind nur dann mitversichert, wenn erweiterte Elementargefahren mitversichert sind (dann jedoch abweichend bis maximal 2,5 Mio. Euro, dafür jedoch mit einem Selbstbehalt von 10 % der Schadenhöhe, min. 250 Euro, maximal 5.000 Euro) und sofern die Öffnungen durch Schneedruck entstanden sind.
- Mitversicherung benannter baulicher Grundstücksbestandteile ohne Sublimit (z. B. Grundstückseinfriedungen inkl. Hecken, Hof- und Gehwegsbefestigungen, Tierbehausungen bis 10 qm Grundfläche sowie stationäre Ladestationen für Elektrofahrzeuge, Öl- und Gastanks), nicht jedoch von z. B. Carports oder des Ertragsausfalls für versicherte fest installierte E‑Ladestationen (Wallboxen).
- Mitversichert sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren von Anlagen zur Regenwasseraufbereitung außerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück, die der Versorgung versicherter Gebäude dienen. Nicht ausdrücklich versichert sind solche Bruchschäden innerhalb von Gebäuden. Eine entsprechende Mitversicherung ergäbe sich laut VHV durch Verweis auf die Ziffern A 4.3, A 4.3.1 sowie A 4.3.1.1 VGB 2021 – Wohnfläche (Zuleitungsrohre der Wasserversorgung).
- Als versicherte Sache zählen Kleinwindkraftanlagen zur Stromerzeugung sowie Geothermieanlagen. Versicherungsschutz für versicherte Schäden an diesen besteht bis in Höhe von 25.000 Euro
- Mitversicherung von Schäden unmittelbar durch Rauch und Ruß, allerdings nur, wenn diese bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten sind.
- Mitversicherung von Seng- und Schmorschäden an versicherten Sachen
- Mitversicherung von Schäden durch Überstrom, Stromschwankungen oder Kurzschluss auch ohne Blitzschlag
- Mitversichert ist der Anprall von Luft‑, Straßen‑, Wasser‑, Schienenfahrzeugen sowie selbstfahrenden Arbeitsmaschinen an versichere Sachen. Nicht versichert sind Schäden, wenn die benannten Land- oder Wasserfahrzeuge vom Versicherungsnehmer selbst gehalten oder betrieben werden. Ebenso ausgeschlossen sind Schäden durch unbemannte Flugkörper (z. B. Drohnen oder Silvesterraketen und ‑feuerwerk). Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Zäunen, Straßen und Wegen, sofern diese nicht über weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile mitversichert gelten. Entsprechend abweichend mitversicherte Grundstücksbestandteile sind z. B. Grundstückseinfriedungen (auch Hecken), Trenn- und Schallschutzwände sowie Sichtschutzzäune. Teilweise lassen sich solche Eigenschäden im Rahmen einer Kfz-Versicherung mitversichern, dort allerdings meist mit einer Selbstbeteiligung an den Kosten.
- Mitversichert sind bis in Höhe von 5.000 Euro Schäden an elektrischen Einrichtungen (z. B. Leitungen und Anlagen) innerhalb von versicherten Gebäuden sowie Schäden an Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern, nicht jedoch von Außenwänden / Fassaden, die unmittelbar durch Tierbiss- und Kratzschäden oder Pickschäden von Vögeln (z. B. Spechtschäden) entstehen. Ausgeschlossen sind Folgeschäden aller Art (z. B. durch das Fehlen elektrischer Spannung, durch Nisten oder Urinieren wildlebender Säugetiere). Muss durch einen solchen Folgeschaden im Einzelfall das ganze Dach abgerissen werden, so besteht also über den Tarif kein Versicherungsschutz.
Durch Verweis auf die Best-Leistungs-Garantie der VHV können zwar etwaige Folgeschäden oder sonstige bei Wettbewerbern versicherbare Leistungen nicht erweitert werden, abweichend jedoch das Sublimit von 5.000 Euro beispielsweise durch den Verweis auf die aktuellen Wohngebäudebedingungen der VEMA (VEMA-Wohngebäudekonzept, Stand 08.2021 mit Risikoträger Basler) für Bisse durch Marder, Waschbären oder Nagetiere ohne Sublimit erweitert werden. Auch ein Verweis auf z. B. die Bedingungswerke der InterRisk (XXL, Stand 04.2021) der Signal Iduna (VWG 2018 Premium, Stand 09.2018) würde eine Regulierung ohne Sublimit ermöglichen.
- Versichert sind Schäden an versicherten Sachen durch Schalenwild (z. B. Wildschweine, Rehe oder Rothirsche).
- Mitversicherung von außerhalb von Gebäuden auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks eintretenden frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an den Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Die Entschädigung ist auf 10.000 Euro je Schadenfall beschränkt. Schäden durch Muffenversatz und Wurzeleinwuchs fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Positiv ist, dass der Versicherer den Versicherungsschutz nicht von einer etwaigen Druckprüfung abhängig macht. Die Klausel kann vom Versicherer jederzeit mit Frist von drei Monaten gekündigt werden.
- Mitversicherung von frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung sowie an Rohren von Heizungs- und Klimaanlagen, an Rohren von ganzjährig im Boden eingelassenen Schwimmbecken, an Rohren von Zisternen außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück. Darunter fallen z. B. Versorgungsrohre zu versicherten Nebengebäuden und Gewächshäusern auf dem Versicherungsgrundstück.
- Mitversicherung von frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung sowie an Rohren von Heizungs- und Klimaanlagen auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks, die nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt (z.B. Schleusen- oder Kanalrohr zur Entwässerung des Grundstücks, um Oberflächenwasser bei Hanglage aufzufangen)
- Mitversicherung von Bruchschäden an Rohren der Gasversorgung auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks
- Mitversichert sind auch Bruchschäden an unterirdisch verlegten Regenwasserabflussrohren außerhalb von Gebäuden bis in Höhe von 10.000 Euro
- Wasser aus Whirlpools zählt als Leitungswasser
- Mitversichert sind Schäden durch Graffiti, hier Wandmalereien durch Farben und Lacke (nicht z. B. Kratzgraffiti oder Farbgraffiti auf Fußböden) an Außenseiten versicherter Sachen (Außenwänden) bis maximal 20.000 Euro mit 500 Euro Selbstbehalt. Schäden durch Vandalismus von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern des versicherten Gebäudes infolge von Einbruchdiebstahl sind bis zur Versicherungssumme und ohne Selbstbehalt mitversichert. Sonstige Schäden durch Vandalismus infolge eines Einbruchdiebstahls (z. B. an Hausrat des Versicherungsnehmers) sind – wenn überhaupt – nur im Rahmen einer optionalen Hausratversicherung versichert. Schäden durch sonstige mutwillige Beschädigung an den Außenseiten, nicht jedoch an den Innenwänden (ergibt sich aus K 36), von Ein- und Zweifamilienhäusern sind bis zur Versicherungssumme mit 500 Euro Selbstbehalt versichert. Die Klausel kann vom Versicherer jederzeit mit Frist von drei Monaten gekündigt werden.
- Diebstahl von außen am Gebäude angebrachten, abschließend benannten Sachen (z. B. Lampen, Briefkästen oder Schildern eines Gewerbebetriebs) bis 2.500 Euro.
- Mitversichert sind die Kosten für in Folge eines Versicherungsfalls notwendige Hotelunterbringung oder eine ähnliche Unterbringung bis maximal 24 Monate und bis maximal 150 Euro Entschädigung pro Tag. Nicht versichert sind Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon, Internet). Bei eigengenutzter Ferienwohnung oder eigengenutzten Ferienhaus werden ergänzend Hotelkosten für einen Zeitraum von bis zu 7 Tagen bis höchstens 150 Euro pro Tag übernommen. Auch hier nicht versichert sind etwaige Nebenkosten.
- Transport- und Lagerkosten bis zu 12 Monaten
- Übernahme der Kosten für die Beseitigung von Gebäudebeschädigungen aufgrund des Alarms eines Hausnotrufs
- Mitversicherung von Dekontaminationskosten von Erdreich bis zur Versicherungssumme (anstatt bis 10.000 Euro im Alttarif aus 2016). Auch unter Berücksichtigung der Best-Leistungs-Garantie und durch Verweis auf z. B. Konzept & Marketing (allsafe domo, Stand 03.2017, Vers. 1.04) kann eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Kosten für die Dekontamination von Wasser oder sonstigen Substanzen nicht hergeleitet werden.
- Mitversichert sind die Kosten für Mietausfall oder ortsüblicher Mietwert von Wohnräumen für die Dauer von höchstens 36 Monaten. Dies gilt sowohl für Wohnräume als auch für gewerblich genutzte Räume, für letztere allerdings bis maximal 25.000 Euro und für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten. Mitversichert ist zudem zusätzlicher Mietausfall bei Beendigung eines Mietverhältnisses wegen eines Versicherungsfalles bis zu 4 Monaten bzw. bis zu 24 Monaten (gewerblich vermietete Räume) bzw. 36 Monaten (Wohnräume), wenn ein Mietverhältnis aufgrund eines Versicherungsfalles nicht angetreten werden kann und der Mietvertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles bereits geschlossen war. Anstelle von Mietausfall / Mietwert werden auch monatlich laufende Kreditkosten ersetzt.
- Mietausfall bei Nachbarschaftsschäden bis 24 Monate
- Mitversichert sind die Kosten für die Beseitigung und Wiederaufforstung umgestürzter, abgeknickter oder beschädigter Bäume durch Blitzschlag, Sturm oder Hagel. Nicht versichert sind Schäden durch sonstige versicherte benannte oder unbenannte Gefahren (z. B. durch Erdbeben oder Überschwemmung). Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist.
- Mitversichert sind die Kosten für die Neubepflanzung von gärtnerischen Anlagen (z. B. Zier- oder Nutzpflanzen) bis 2.500 Euro, die unmittelbar mit dem Erdreich verwurzelt sind. Nicht versichert sind Kübel‑, Topf- oder Balkonpflanzen.
- Übernahme von Leckortungskosten ohne Vorliegen eines Versicherungsfalles bis maximal 500 Euro
- Kosten für die Rettung ausschließlich privat genutzter Daten bis 500 Euro infolge eines versicherten Schadens. Nicht versichert wäre damit z. B. Kontaktdaten in einem sowohl privat als auch gewerblich genutzten Outlook.
- Übernahme persönlicher Auslagen nach einem Schadenfall ab einer Mindestschadenhöhe von 500 Euro bis in Höhe von 10 % der Entschädigungsleistung, maximal bis 500 Euro
- Übernahme von alters- und behindertenbedingter Mehrkosten (z. B. Rollstuhl- und rollatorbedingter Umbau oder Einbau eines Treppenlifts)ab 25.000 Euro Mindestschadenhöhe
- Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische Sanierung bis 25.000 Euro. Nicht versichert sind Mehrkosten für eine sonstige nachhaltige Modernisierung.
- Übernahme der Kosten für die Verpflegung von Personen, die anlässlich eines Versicherungsfalls (z. B. eines Brandschadens oder einer Überschwemmung) Hilfe geleistet haben bis 500 Euro, nicht jedoch für sonstige freiwillige Zuwendungen an Personen z. B. der Brandbekämpfung nach einem Schadenfall
- Übernahme von Rückreisekosten von Urlaubs- und Dienstreisen ab 5.000 Euro Mindestschadenhöhe
- Unbegrenzte Übernahme von Regiekosten für die Wiederherstellung versicherter Sachen ab einer Mindestschadenhöhe von 25.000 Euro
- Übernahme der erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für das Aufräumen, die Entsorgung, Reinigung, Desinfektion und Schädlingsbekämpfung von durch Messies gemieteten Wohnungen, soweit diese wegen eines zwanghaften Verhaltens vor allem nutzlose Gegenstände unordentlich und chaotisch in der Wohnung angesammelt oder die Wohnung dadurch vermüllt haben. Nicht versichert sind sonstige Schäden durch Messies oder Mietvandalen (z. B. eine herausgerissene Türzarge). Der Versicherungsschutz besteht bis in Höhe 10.000 Euro mit 180 Tagen Wartezeit ab Vertragsbeginn.
- Mitversicherung von Schäden infolge von Gebäudeschäden durch den unbemerkten Tod eines Mieters bis in Höhe von 10.000 Euro
- Kosten für die psychologische Erstberatung und Behandlung nach einem versicherten Schadenfall bis 5.000 Euro. Dabei gilt eine Mindestschadenhöhe von 10.000 Euro.
- Kosten infolge des Fehlalarms eines Rauch‑, Gas- oder Wassermelders bis 500 Euro. Nicht versichert sind Falschalarme durch Tabakrauch, E‑Zigaretten, Kochdünste oder dergleichen.
- Mitversichert sind Mehrkosten für Primärenergie bis in Höhe von 500 Euro
- Vorsorgedeckung nach Ziffer A 14.1.1.4 für wertsteigernde bauliche Maßnahmen bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode
- Schadenübernahme bei unklaren Zuständigkeiten wegen eines Versicherungswechsels
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs Klassik-Garant mit Baustein Exklusiv aus dem Hause VHV
- Kein Einschluss einer Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie).
- Fehlender Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung von gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften sowie Obliegenheitsverletzungen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die grob fahrlässige Verletzung der Meldung von Gefahrerhöhungen.
Nach Ziffer B3‑3.1.1 gilt die branchenübliche Obliegenheit, wonach der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche sowie vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften einzuhalten habe. Diese Generalklausel wurde durch das OLG Schleswig mit Urteil vom 18.05.2017 (Az. 16 U 14/17) als unwirksam verworfen. Im konkreten Fall hatte der beklagte Versicherer nach einem Leitungswasserschaden eingewandt, dass der Versicherungsnehmer angeblich gegen die DIN-Norm EN 806 – 5 verstoßen habe, so dass er mit dieser Begründung seine Leistung um 30 Prozent gekürzt hatte. Laut OLG sei die benannte Klausel intransparent und daher rechtswidrig[5].
- Ohne Regressverzicht gegenüber Angehörigen
- Versicherungsschutz nur für ständig bewohnte Gebäude. Keine bedingungsseitige Mitversicherung vorübergehenden Unbewohntseins
- Fehlende Klarstellung, inwiefern bewegliches Gebäudezubehör wie Kaminholz oder Baustoffe zu den versicherten Sachen gehören und daraus abgeleitet, inwiefern der einfache Diebstahl solchen Zubehörs unter den bedingungsseitigen Versicherungsschutz fällt.
- Nicht zu den versicherten Sachen gehört Zubehör der hauswirtschaftlichen Selbstversorgung (u.a. Bienenvölker, die artgerecht gehalten werden; Rankhilfen für Nutzpflanzen und Hochbeete; Kräuter, Obst- und Gemüsepflanzen)
- Bedingungsseitig fehlt eine ausdrückliche Mitversicherung von Schäden durch Blindgänger (Kampfmittel aus beendeten Kriegen oder von Feuerwerkskörpern), wenngleich ein solcher Einschluss in der Leistungsübersicht zu den Bedingungen benannt ist.
- Keine Klarstellung, inwiefern Schäden durch bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser aus Wassersäulen und Zimmerbrunnen mitversichert sind. Im Vorgängertarif aus 2016 bestand hierfür eine Klarstellung innerhalb der den Bedingungen vorangegangenen Leistungsübersicht, allerdings auch dort nicht bedingungsseitig.
- Keine Mitversicherung für Schäden an versicherten Sachen durch Plansch- oder Reinigungswasser. Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes durch Verweis auf die Best-Leistungs-Garantie ist nicht möglich.
- Keine bedingungsseitige Mitversicherung von Nässeschäden aufgrund undichter Fugen oder Fliesen (z. B. undichte Silikonfuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand). Siehe hierzu das Urteil des BGH vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236 / 20)[6]. Der Versicherer hat erklärt, hierzu in Kürze eine Aufnahme in das Bedingungswerk zu veranlassen und hat als vorläufigen ersten Schritt am 24.01.2022 folgende Stellungnahme veröffentlicht[7]:
„Eine undichte Fuge im Bad ist kein versicherter Leitungswasserschaden? Bei uns schon! Denn obwohl Versicherer laut Urteil des Bundesgerichtshofs bei derartigen Nässeschäden nicht einspringen müssen, deckt die Wohngebäudeversicherung der VHV diese umfassend mit ab.
[…] Unabhängig vom jüngsten Urteil des BGH bieten wir unseren Kunden den Schutz weiter
konsequent an – was in der Versicherungsbranche nicht bei allen Mitbewerbern der Fall ist.“
- Keine Mitversicherung von Bruchschäden an Lüftungsrohren
- Kein Versicherungsschutz für frostbedingte und sonstige Bruchschäden von außerhalb von Gebäuden liegenden Zuleitungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks (z. B. Rohre von Solarthermieanlagen auf dem Nachbargrundstück; Rohre eines benachbarten Brunnens zu einer Zisterne für Waschmaschinen oder eine Toilettenspülung; Rohre der externen Gartenbewässerung), die der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, für die der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt und die nicht ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Solche Rohre müsste der Versicherungsnehmer also einzelvertraglich bei der VHV einschließen.
- Wie branchenüblich nicht versichert ist der Bruch oder das Zerreißen von Pressluft- / Druckluftleitungen. Diese kommen z. B. zum Einsatz, wenn eine zentrale Kompressoranlage dazu eingesetzt wird, um elektrische Werkzeuge damit zu betreiben. Solche Rohre könnten allerdings auch unterirdisch verlegt werden, um damit Werkzeuge im Garten zu betreiben. Während ein Kompressor regelmäßig als im Rahmen einer Hausratversicherung mitversichert angesehen werden kann, fehlt nicht nur bei der VHV für die Druckluftleitungen regelmäßig ein bedingungsseitiger Versicherungsschutz. Solche Rohre müsste der Versicherungsnehmer also einzelvertraglich bei der VHV einschließen.
- Ebenfalls branchenüblich fehlt eine Mitversicherung von elektrischen Leitungen, die außerhalb von Gebäuden auf dem Grundstück verlegt sind (z. B. zur Versorgung einer Wallbox, zur Versorgung von Speichermedien, zur Elektrifizierung von Garten- und Gewächshäusern). Solche Leitungen müsste der Versicherungsnehmer also einzelvertraglich bei der VHV einschließen.
- Kein Versicherungsschutz für Rohre und Installationen unterhalb der tragenden oder nicht tragenden Bodenplatte
- Nicht mitversichert sind die Kosten für die Wiederherstellung von Gartenanlagen (z. B. Blumenbeete, Wege (z. B. Gartenbrunnen, Sandkästen oder Teichanlagen)
- Nicht versichert sind Schäden an bzw. der Diebstahl von Garten‑, Teich- und Poolzubehör (z. B. Gartenmöbel, Hängematten, Strandkörbe, Basketballkörbe sowie Blumenkästen und ‑kübel) gegen versicherte Gefahren
- Nicht versichert sind Mehrkosten für eine nachhaltige Gestaltung des Gartens (z. B. Anlage einer Bienen- und Hummelwiese)
- Nicht versichert sind die Kosten für die Pflege eines Gartens durch eine Fachfirma, wenn der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit eine schwerwiegende und unvorhergesehene Verletzung oder Krankheit erleidet, die ihn an der Pflege des Gartens hindert
- Nicht versichert sind nachgewiesener Kosten (z. B. für eine Online-Rechtsberatung oder das Zurückschneiden einer Hecke) zur Beilegung eines Nachbarschaftsstreites
- Nicht mitversichert sind die Kosten für eine qualifizierte Energieberatung durch einen durch die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) zugelassenen Energieberater bzw. einen baubiologischen Berater.
- Nicht versichert sind sonstige Mehrkosten für eine Gebäudewiederherstellung mit umweltfreundlichen oder nachhaltigen Baustoffen.
- Keine Übernahme der Kosten für eine Gefahrenberatung nach Überschwemmungsschäden
- Nicht versichert sind Trocknungskosten im Rahmen erweiterter Elementargefahren oder auch unbenannter Gefahren
- Keine Übernahme der Kosten für den Mehrverbrauch von Öl
- Keine Übernahme der Kosten von Gebäudebeschädigungen im Zusammenhang mit Rettungsmaßnahmen (z. B. durch Polizei oder Feuerwehr). Ausgenommen davon sind die tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Gebäudebeschädigungen, die dadurch entstehen, dass sich Rettungsdienste oder hierzu befugte Dritte infolge des Alarms eines Hausnotrufs Zugang zum Gebäude oder einer dessen Wohnungen verschaffen müssen.
- Bei der Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Feststellung der Schadenhöhe wird erst ab einer festgestellten Schadenhöhe von mindestens 50.000 Euro der Anteil des Versicherungsnehmers an den Verfahrenskosten in voller Höhe übernommen. Beauftragt der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen individuell, werden die Kosten nur dann übernommen, sofern der Versicherungsnehmer vom Versicherer zur Hinzuziehung aufgefordert wurde (siehe A 19.3).
- Angebliche Nichtmitversicherung von Mehrkosten für behördliche Auflagen zum Denkmalschutz (siehe oben)
- Keine generelle Mitversicherung polizeilich angezeigter Straftaten (z.B. Diebstahl von Solarzellen, Hacken von Smarthome-Anlagen, Betrug)
- Ohne Kosten für die Neueinstellung von Antennen und Satellitenschüsseln
- Ohne Kosten einer klimafreundlichen CO2-Kompensation bei einem Feuerschaden
- Ohne Kosten für die Rekultivierung von begrünten Dächern
- Kosten für die Beseitigung oder Umsiedlung von Bienen‑, Wespen‑, Hornissennestern
- Ohne ausdrückliche Mitversicherung der Auftaukosten nach einem versicherten Frostschaden
- Keine Übernahme von schadenbedingten Kosten für die notwendige Stornierung einer Urlaubs- oder Dienstreise
- Kein Einschluss einer Versehensklausel
- Keine ausdrückliche Anlage von Prämieneinnahmen in nachhaltigen Kapitalanlagen
- Wiederaufbau bei Totalschaden an einem anderen Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur dann, wenn die Wiederherstellung des Wohngebäudes an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, also nicht z. B. wenn aus psychologischen Gründen nach einer schweren Überschwemmung ein Wiederaufbau am bisherigen Versicherungsort nicht anzeigt sein sollte.
[1] Antrag Wohngebäude, Stand 06.2021. Druckstücknummer: 660.0001.26 Stand 06.2021 Druck 06.2021
[2] Powerpoint-Präsentation „VHV Tarifprogramm VOKIS Version 91.0. Neuerungen im Überblick“, S. 12, Download vom 13.12.2021
[3] Vgl. „Schwamm“ auf „intersam.de“. Aufzurufen unter http://www.intersam.de/schwamm.html, zuletzt aufgerufen am 10.01.2022
[4] Siehe Jürgen Hönig „Die unwirksame Vertragsklausel“ auf „ra-hoenig.net“. Aufzurufen unter https://www.ra-hoenig.net/urteile/die-unwirksame-versicherungsklausel.html, zuletzt aufgerufen am 10.01.2022. Diesem an dieser Stelle auch einen herzlichen Dank für die Bereitstellung des Urteils des OLG Frankfurt am Main.
[5] Siehe z. B. Hans Straßer „Sicherheitsklausel unwirksam“ auf „hans-strasser.de“ vom 28.12.2021. Aufzurufen unter https://hans-strasser.de/sicherheitsklausel-unwirksam/, zuletzt aufgerufen am 12.01.2022.
[6] Siehe https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=3&nr=123945&pos=21&anz=822, zuletzt aufgerufen am 05.01.2021
[7] „Nicht ganz dicht? Wir regulieren auch bei undichten Fugen!“ auf „vhv-parter.de“ vom 24.01.2022. Aufzurufen unter https://www.vhv-partner.de/magazin/2022/02/wasserschaden, zuletzt aufgerufen am 25.01.2022.