Tarifanalyse: Die Privathaftpflichtversicherung der VHV (Stand 12.2019)
• Nicht mitversichert sind Schadenersatzansprüche aus der fahrlässigen Verletzung von Kunsturheberrechten. Meist wird es sich hier um Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach § 22 KunstUrhG handeln , ggf. aber auch um z. B. die Übernahme fremder „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.“ Zumindest bezogen auf „fahrlässige Verletzungen des Kunsturheberrechtsgesetzes (Recht am eigenen Bild)“ kann ggf. eine Leistung im Rahmen der Best-Leistungs-Garantie (fehlender Ausschluss) beansprucht werden, dies derzeit unter Verweis auf Abschnitt 2 Ziffer 6.15.2 des Tarifs PrivatPremium 6.0 (Stand 01.03.2021) der NV Versicherung. weiterlesen…