Zum 01.01.2021 hat die KS Auxilia einen neuen Rechtsschutztarif auf den Markt gebracht. Neben einigen Verbesserungen beinhaltet der Tarif auch eine Reihe neuer Ausschlüsse und Einschränkungen. Leider konnte der bedingungsseitige Rückstand insbesondere zu den Wettbewerbern ARAG und Roland in vielen Punkten nicht geschlossen werden. Attraktiv bleibt die KS Auxilia aber deshalb, da das Unternehmen nehmen dem obligatorischen Schutzbrief und der Rechtsschutzversicherung keine anderen Sparten betreibt und insofern auf das Kerngeschäft fokussiert und spezialisiert bleibt.
Obwohl etwa 2018 in verschiedenen Schulungen damit geworben wurde (siehe „Risiko & Vorsorge“ 02/2018, S. 7 – 9), dass die KS Auxilia in allen ihren Tarifen mindestens die empfohlenen Standards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllen würde, hat das Produktmanagement des neuen Tarifes eine entsprechende Garantieerklärung weiterhin nicht bedingungsseitig aufgenommen.
Unterjährige Zahlweise gegen Zuschlag
Der § 26 ARB 2021 (Privat‑, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz, ohne Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz) für ein Ehepaar (beide Angestellte in einem versicherbaren Beruf) mit oder ohne Kinder kostet inklusive Spezial-Straf-Rechtsschutz bei jeweils 250 Euro festem Selbstbehalt 321,12 Euro brutto p.a. Bei monatlicher Zahlweise wird ein Ratenzahlungszuschlag von 6 Prozent erhoben, womit sich der Beitrag auf 26,76 Euro monatlich erhöht.
Der Tarif JURPRIVAT (Privat‑, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz sowie Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz) für ein Ehepaar (beide Angestellte in einem versicherbaren Beruf) mit oder ohne Kinder kostet inklusive Spezial-Straf-Rechtsschutz bei jeweils 250 Euro festem Selbstbehalt 343,56 Euro brutto p.a. Bei monatlicher Zahlweise wird ein Ratenzahlungszuschlag von 6 Prozent erhoben, womit sich der Beitrag auf 28,63 Euro monatlich erhöht. Die Beiträge beinhalten jeweils die Mitgliedschaft beim Schutzbrief der KS Auxilia.
Neue Selbstbehaltsoptionen
Anders als im § 26 ARB 2021 gilt im JURPRIVAT der vereinbarte Selbstbehalt pauschal für den Vertrag, während im § 26 ARB 2021 der Selbstbehalt für den Spezial-Straf-Rechtsschutz wahlweise 250 Euro oder 500 Euro beträgt, während für den restlichen Vertrag zwischen 250 Euro fest, 500 Euro fest, 300 /150 Euro Selbstbehalt flex sowie 400 Euro fallend zur Option stehen. Versicherungsschutz ohne Selbstbehalt wird nicht angeboten. Die Beiträge beinhalten jeweils die Mitgliedschaft beim Schutzbrief der KS Auxilia.
Auf vielfachen Wunsch von angebunden Vermittlern neu gegenüber dem bestehenden Tarif aufgenommen wurden die Selbstbehaltsstufen 250 Euro bzw. 300 / 150 Euro flex.
Verbesserungen für Privatkunden ARB 2021 gegenüber den bisherigen ARB 2016
- Neu mitversichert sind gemäß Tarifbestimmungen A ‑13 Kinder bzw. Enkelkinder während der „Absolvierung eines ausbildungsintegrierten / ausbildungsbegleitenden dualen Studiengangs, bei dem der Abschluss der Berufsausbildung vor Beendigung des Studiums erfolgt und bis zum Studienabschluss eine Tätigkeit in diesem Beruf ausgeübt wird.“
- Laut „VersicherungsJournal“ vom 11.01.2021 gelte nunmehr: „Der Verkehrs-Rechtsschutz versichert Car-Sharing, Pedelecs und E‑Scooter.“[1] Bedingungsseitig ausdrücklich benannt sind „E‑Bikes bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h, S‑Pedelecs bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und Kleinkrafträder (Geschwindigkeit nicht über 50 km/h)“. sowie im Rahmen des § 21 auch E‑Scooter. Die Mitversicherung von Car-Sharing besteht wohl nach § 21 „als Mieter jedes […] als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers.“ Damit wäre dann aber privates Car-Sharing mit Freunden oder Bekannten als ausgeschlossen zu betrachten. Eine echte Klarstellung zum Car-Sharing ist bedingungsseitig nicht erkennbar. Unklar bleibt somit anhand der Bedingungen, in welchem Umfang Versicherungsschutz bei Inanspruchnahme von gewerblichem Car-Sharing besteht, wenn dies in der Eigenschaft des Versicherungsnehmers als Arbeitnehmer (oder im Rahmen von § 28 ARB 2021 als Gewerbetreibender) erfolgen sollte (z.B. StadtAuto). Auf Nachfrage beim Versicherer hieß es mit Verweis auf § 26 (2) b) cc) unter anderem, dass gewerbliches Car-Sharing (z.B. „Stadtauto“) oder die Nutzung von Nachbarsautos „natürlich nicht versichert“ sei.
- Neu aufgenommen wurde die Kostenübernahme für eine anwaltliche Erstberatung nach § 34 RVG für Rechtsschutz im Familien‑, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs wegen einer möglichen Unterhaltsverpflichtung des Versicherungsnehmers. Dies ersetzt keinen vollwertigen Unterhaltsrechtsschutz wie ihn insbesondere die ARAG optional anbietet (ausführlicher siehe „Risiko & Vorsorge“ 1/2017, S. 21 – 22), zumal bei der KS Auxilia kein Versicherungsschutz für einen etwaigen (Ehe-)Partner oder andere mitversicherte Person vorgesehen ist.
- Galt bisher laut offiziellem Tarifvergleich der KS Auxilia „Rechtsschutz ARB- / Tarifvergleich 2016 – 2021“ noch die Anrechnung eines Selbstbehaltes für bestimmte Serviceleistungen, sind Serviceleistungen nunmehr vollständig ohne Selbstbehalt versichert. Konkrete Beispiele für bislang geltende Selbstbehalte wurde nicht gefunden.
- Als Leistungserweiterung in den Seniorentarif neu aufgenommen wurde im Rahmen des Nachsorge-Versicherungsschutzes innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des bisherigen Versicherungsnehmers die Mitversicherung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auflösung des Haushaltes für Erben bei Haushaltsauflösung. Versicherte Person sind hier also die Erben einer bislang mitversicherten Person.
- Neu aufgenommen in den Seniorentarif wurde die Mitversicherungsmöglichkeit einer Person, die mit dem Versicherungsnehmer in einer Alterszweckgemeinschaft lebt
- Im Rahmen des Verkehrsrechtsschutz Steuer- sowie Sozial-Rechtsschutz für das Einspruchs- / Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden (z.B. Sozial-Rechtsschutz wegen Wegeunfällen). Bislang bezog sich der entsprechende Versicherungsschutz nur auf den privaten Bereich, also auch den privaten Verkehrsbereich, nicht jedoch auf den Verkehrsrechtsschutz im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Weder im bestehenden noch im neuen Tarif bestünde außergerichtlich Versicherungsschutz für Steuer- sowie Sozial-Rechtsschutz als Arbeitnehmer (beruflicher Bereich) oder bei nicht privater Vermietung im Rahmen des Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz nach § 29 ARB 2021.
- Im Rahmen des Verkehrsrechtsschutz nach § 21 ARB 2021 Rechtsschutz für eine versicherte Person als Nebenkläger vor einem deutschen Strafgericht als Opfer einer Gewaltstraftat. Bei Abschluss des § 26 ARB 2021 keine Besserstellung gegenüber dem bisherigen § 26 ARB 2016.
- Im Rahmen des § 29 ARB 2021 bzw. des Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzes zum JURPRIVAT mitversichert sind nunmehr „für Eigentümer oder Mieter einer selbst bewohnten Wohneinheit […] alle privat selbst genutzten Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätze“ im Inland. Bislang galten in den ARB 2016 nur die einer Wohneinheit zuzurechnenden Garagen oder Kfz-Abstellplätze als mitversichert.
- Im Rahmen des § 29 ARB 2021 bzw. des Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzes zum JURPRIVAT mitversichert sind auch „alle privat selbst genutzten Garagen / Carports, Schreber‑, Kleingarten‑, Wochenendgrundstücke im Inland“. Es fehlt eine Klarstellung, ob sich diese Leistungserweiterungen auch auf Dienstbarkeiten im Grundbuch bezieht (z.B. Wege- und Leitungsrechte, aber auch Niesbrauch).
- Im Rahmen des § 29 ARB 2021 bzw. des Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzes zum JURPRIVAT mitversichert ist „die private Kurzzeitvermietung des Erstwohnsitzes für insgesamt nicht über 8 Wochen im Jahr, sofern eine notwendige Erlaubnis / Genehmigung vorliegt“. Das betrifft etwa eine Kurzzeitvermietung der Hauptwohnung des Versicherungsnehmers im Rahmen von AirBnB.
- Bislang galt im Rahmen des § 29 ARB 2021 bzw. des Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzes zum JURPRIVAT der Festpreis für vom Versicherungsnehmer als Vermieter / Verpächter vermietete Wohnungen bzw. Eigentumswohnungen bis zu einer Bruttojahresmiete von 12.000 Euro. Nunmehr gilt eine erhöhte Grenze von 15.000 Euro.
- Versicherbar sind im Rahmen des § 29 ARB 2021 bzw. des Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzes zum JURPRIVAT nunmehr private, kurzfristig vermietete Ferienhäuser /-wohnungen im Inland zum Festbeitrag
- Im Rahmen des Spezial-Straf-Rechtsschutzes wurde der Geltungsbereich von Europa auf weltweit erweitert, sofern dies eine private, ehrenamtliche oder berufliche Tätigkeit in Ausübung einer nichtselbstständigen Tätigkeit betrifft. Soweit eine selbstständige Tätigkeit betroffen ist, gilt weiterhin der Geltungsbereich Europa.
- Erheblich erweitert wurde der Umfang der Serviceleistungen: Online-Beratung XL auch für ausgeschlossene Leistungen, Online-Beratung für arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarungen, Online-Vertrags-Check für private Verbraucherverträge, Online-Reputations-Schutz, Cyber-Mobbing-Hilfe sowie BU-Antrags-Check bei Beantragung einer Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Ebenfalls erweitert wurden die Vorsorge-Generatoren zur Erstellung von Vorsorgeverfügungen: Bestattungs-. Haustier- und Sorgerechtsverfügung, Testament sowie Testament für den digitalen Nachlass.
Sonstige Verbesserungen ARB 2021 gegenüber den bisherigen ARB 2016
- Neu aufgenommen wurde nach § 5 Nr. 4 c) cc) eine Kostenübername „im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei gewerblich genutzten Grundstücken und Gebäude, Gebäuden und Gebäudeteilen für eine erforderliche umweltbedingte Beseitigung und Entsorgung von Schadstoffen und Abfällen“.
- Neu mitversichert ist Beratungs-Rechtsschutz bei Wettbewerbsverstößen bis 500 Euro p.a. im Rahmen von § 24, 27 und 28 (Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit) sowie als Klausel zu den Sonderbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR/2021) – Kleinunternehmer-Rechtsschutz
- im Rahmen von § 24, 27 und 28 (Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit) sowie als Klausel zu den Sonderbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR/2021) – Kleinunternehmer-Rechtsschutz besteht nunmehr Versicherungsschutz für die Beratung aufgrund einer Abmahnung wegen eines behauptete Urheberrechtsverstoßes bzw. für die Beratung wegen der Abwehr oder Geltendmachung von Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen aus dem Wettbewerbsrecht.
- Galt bisher laut offiziellem Tarifvergleich der KS Auxilia „Rechtsschutz ARB- / Tarifvergleich 2016 – 2021“ noch die Anrechnung eines Selbstbehaltes für bestimmte Serviceleistungen, sind Serviceleistungen nunmehr vollständig ohne Selbstbehalt versichert. Konkrete Beispiele für bislang geltende Selbstbehalte wurde nicht gefunden.
- Laut „VersicherungsJournal“ vom 11.01.2021 gelte nunmehr: „Der Verkehrs-Rechtsschutz versichert Car-Sharing, Pedelecs und E‑Scooter.“[2] Bedingungsseitig ausdrücklich benannt sind „E‑Bikes bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h, S‑Pedelecs bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und Kleinkrafträder (Geschwindigkeit nicht über 50 km/h)“. sowie im Rahmen des § 21 auch E‑Scooter. Die Mitversicherung von Car-Sharing besteht wohl nach § 21 „als Mieter jedes […] als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers.“ Damit wäre dann aber privates Car-Sharing mit Freunden oder Bekannten als ausgeschlossen zu betrachten. Eine echte Klarstellung zum Car-Sharing ist bedingungsseitig nicht erkennbar.
- Neu im Tarif JURPRIVAT Mitversicherungsmöglichkeit von weiteren Firmen, wenn der Versicherungsnehmer Mehrheitseigentümer der mitzuversichernden Firma ist
- Neu mitversichert sind Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung sowie dem Zusammenschluss (Fusion) von Unternehmen / Betrieben. Dies gilt nicht für arbeitsrechtliche Streitigkeiten, außer es handelt sich um die Geltendmachung / Abwehr von Schadenersatzansprüchen Ebenfalls gilt die Leistungsverbesserung nicht für Arztpraxen und andere nach dem Tarif versicherbare Heilwesenberufe, es sei denn es ist ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) betroffen.
- Im Landwirtschafts-Rechtsschutz neu ist eine Mitversicherung des Hoferben und Mitinhabers sowie des Altenteilers, auch wenn dieser nicht auf dem Hof, sondern in dessen räumlicher Nähe wohnt
- Bislang konnte gewerblich selbst genutzte Objekte im Inland im Rahme des Spezial-Strafrechtsschutz bis zu einer Bruttojahresmiete von 300.000 Euro versichert werden. De Grenze wurde nun auf 350.000 Euro erhöht.
- Erheblich erweitert wurde der Umfang der Serviceleistungen: Online-Beratung XL auch für ausgeschlossene Leistungen, Web-Check für eine betriebliche Website, Online-Reputations-Schutz, Cyber-Mobbing-Hilfe sowie BU-Antrags-Check bei Beantragung einer Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Ebenfalls erweitert wurden die Vorsorge-Generatoren zur Erstellung von Vorsorgeverfügungen: Bestattungs-. Haustier- und Sorgerechtsverfügung, Testament sowie Testament für den digitalen Nachlass. Ebenfalls neu ist eine Unternehmervollmacht bezüglich der versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit.
- Für das Forderungsmanagement in Produkten der Gewerbekunden wirbt der Versicherer mit günstigen Konditionen im Rahmen von InkassoPro.
- Eingestellt wurde die bisherigen Tariflinien JURHOGA, JURSHOP bzw. JURSTUDIO. Neu ist der Tarif JURMEISTER für inhabergeführte Handwerksbetriebe mit Meisterpflicht und einem maximalen Jahresbruttoumsatz von 2 Mio. Euro mit eingeschlossenem Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (FVRS) bis 50.000 Euro je Rechtsschutzfall (3 Monate Wartezeit).
Verschlechterungen ARB 2021 gegenüber den bisherigen ARB 2016
- Strafkautionsdarlehen wurden gegenüber dem bestehenden Tarif von „unbegrenzt“ auf 1 Millionen Euro reduziert. Dies gilt auch für den Spezial-Straf-Rechtsschutz. Weiterhin gilt im privaten Verkehrsbereich, dass im Ausland als Teil der Kautionsleistung auch eine gesetzlich bedingte Sicherheitsleistung zur Verfügung gestellt wird, soweit diese einen vom Versicherungsnehmer selbst zu tragenden Betrag von 1.000, – Euro übersteigt.
- Gegenüber dem bisherigen Tarif ausgeschlossen sind rechtliche Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit dem Ankauf, der Veräußerung und der Produktion von Kryptowährungen (virtuelle Währungen). Unklar bleibt, ob der Ausschluss nur virtuelle Währungen wie den Bitcoin, die „Lemons“ bei DLive oder auch für den für Mitte 2021 angekündigten digitalen Euro gelten soll. Im bisherigen Tarif 2016 gilt abweichend kein Ausschluss, sofern die Kryptowährung nicht im Einzelfall als Kapitalanlage anzusehen ist. Da im Jahre 2020 / 2021 vielen Journalisten und sonstigen Systemkritiker ihre normalen Bankkonten unverhofft gekündigt wurden, spielen für viele von Diesen Kryptowährungen eine zentrale Rolle, um wirtschaftlich überleben zu können. Die KS Auxilia stellt hierzu klar: „Der Ausschluss hierzu in ARB/2021 § 3 (2) e) 6) lautet wörtlich: … dem Ankauf, der Veräußerung und der Produktion von Kryptowährungen (virtuelle Währungen)! Damit ist nicht die Verwendung der Kryptowährungen (virtuelle Währungen) als Zahlungsmittel ausgeschlossen“
Der offizielle Tarifvergleich der KS Auxilia „Rechtsschutz ARB- / Tarifvergleich 2016 – 2021“ versäumt es, auf diesen neu geschaffenen Ausschluss hinzuweisen.
- Ausgeschlossen sind nunmehr auch Streitigkeiten nach dem Staatsangehörigkeitsrecht. Bislang bestand ein Ausschluss nur für solche in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Asyl- und Ausländerrecht. Relevanz hat dieser Punkt für Personen mit z.B. italienischer als auch argentinischer oder thailändischer und auch deutscher Nationalität, was bei bestimmten Herkunftsländern generell vorgesehen sein kann. So besteht etwa für Männer aus bestimmten Ländern eine Wehrpflicht, zu der sie auch aus dem Ausland eingezogen werden können. Bedeutung hat das Staatsangehörigkeitsrecht im Einzelfall auch für steuerliche Belange, etwa im Zusammenhang mit einem Doppelbesteuerungsabkommen.
- In den vorherigen ARB 2016 der KS Auxilia galt nach § 3 Nr. 3 c) ein Ausschluss für Rechtsstreitigkeiten „in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person eröffnet wurde oder eröffnet worden soll“. Bislang bestand also z.B. Versicherungsschutz, wenn ein Insolvenzverfahren des Arbeitgebers oder eines Schuldners der versicherten Person eröffnet wurde. Nunmehr gilt nach § 3 Nr. 3 c) bb) ein Ausschluss als „Gläubiger in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen anderer, soweit es nicht um Forderungsanmeldungen zur Insolvenztabelle geht oder der Versicherungsnehmer im Insolvenzverfahren des Arbeitgebers betroffen ist“. Somit bleibt zumindest der Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers als betroffener Arbeitnehmer bestehen, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Versicherungsnehmer daher rechtlich begründete Forderungen gegen den bisherigen Arbeitgeber durchsetzen möchte.
- Gegenüber dem bisherigen Tarif ausgeschlossen sind Verwaltungsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden und deutschen Verwaltungsgerichten wegen staatlicher Subventionen, Finanz- oder Beihilfen für gewerbliche Tätigkeiten
- Ein weiterer neuer Ausschluss betrifft Verwaltungsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden und deutschen Verwaltungsgerichten zum Schutz der natürlichen Umwelt und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Ökosysteme (Umweltrecht)
- Vollständig ausgeschlossen sind rassistische, extremistische, pornografische oder sonstige sittenwidrige Angebote, Äußerungen oder Darstellungen, soweit diese durch den Versicherungsnehmer vorgenommen worden sind oder sein sollen. Bislang bestand kein entsprechender Ausschluss. Nachdem aktuell Regierungskritik regelmäßig, sehr oft unbegründet als „antisemitisch“, „rechts“ oder „extremistisch“ bezeichnet wird oder Ministerpräsident Söder sogar von „Corona-RAF“ spricht, erscheint ein – wenn auch oft unberechtigter – Verweis auf diesen neuen Ausschluss durchaus als relevante Verschlechterung des Versicherungsschutzes.[3] Immerhin reicht ja bereits der unbegründete Vorwurf, so dass auch ein juristisches Vorgehen gegen Rufmord durch Dritte erheblich erschwert werden dürfte. Positiv bleibt, dass die Sonderbedingungen zum Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR 2021) hier keinen entsprechenden Ausschluss erhalten hat.
- Für verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten besteht nunmehr ausdrücklich im Rahmen des § 21 ARB Versicherungsschutz, sofern nach der deutschen Bußgeld-Verordnung (bKatV) in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung einen Eintrag in das Verkehrszentralregister vorsieht (Punktesystem). Im bisherigen Tarif bestand allerdings im Rahmen von § 3 Nr. 3 e) ARB 2016 nicht nur Ordnungswidrigkeiten‑, sondern ausdrücklich auch Verwaltungsrechtsschutz. Der offizielle Tarifvergleich der KS Auxilia „Rechtsschutz ARB- / Tarifvergleich 2016 – 2021“ behauptet hier eine anhand der Bedingungen nicht erkennbare Besserstellung des neuen Tarifes gegenüber dem alten Tarif.
Weiterhin fehlende Leistungen und Klarstellungen (eine Auswahl):
- Es fehlt eine bedingungsseitige Garantie, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV abgewichen wird (GDV-Garantie)
- Es fehlt eine bedingungsseitige Garantie, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse abgewichen wird (Arbeitskreis-Garantie)
- Weiterhin fehlt eine Klarstellung, wonach § 26 ARB 2021 auch die Leistungen des § 21 ARB 2021 umfassen solle. Ebenfalls nicht bedingungsseitig eindeutig klargestellt ist der Umfang des Tarifs JURPRIVAT, der im Umfang die §§ 21, 26 und § 29 umfasst, bei letzterem allerdings nur in der Eigenschaft des Versicherungsnehmers als Eigentümer, Mieter, Pächter oder sonstiger Nutzungsberechtigter aller selbstbewohnten Wohnobjekte im Inland. Weiterhin nicht klargestellt ist mithin im Rahmen des § 26 ARB 2021 der Fußgänger-Rechtsschutz. Der Versicherer führt hierzu, dass der § 26 (Privat‑, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz) die §§ 21 und 25 einschließe und daher keiner zusätzlichen Erwähnung bedürfe.
- Unklar bleibt, in welchem Umfang Versicherungsschutz bei ausschließlicher Versicherung des § 26 ARB 2021 bzw. des JURPRIVAT gilt, wenn die versicherte Person als Selbstständiger einen Pkw auch privat nutzt, dieser aber steuerlich als Gewerbeausgabe abgesetzt wird. Hierzu schreibt der Versicherer: „Mit unserer Regelung in § 26 ARB/2021 kann sich ein Selbständiger, der nur seinen Privatbereich absichern möchte, über diesen Weg auch versichern. Anders sieht es natürlich für seine Gefahrenbereiche im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit aus. Diese Bereiche müssen über unsere Geschäftskundentarife abgesichert werden. Daher ist ein Fahrzeug, das er steuerlich als Gewerbeausgabe absetzt, bei einer möglichen Streitigkeit mit dem Finanzgericht (Steuer-RS für Geschäftskunden) auch nur hierüber versicherbar!“
- Unklar bleibt im Rahmen des § 26 ARB 2021 bzw. des JURPRIVAT, ob Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer besteht, wenn dieser ein Kfz oder einen Anhänger zur Eigennutzung erwerben möchte, es letztlich aber nicht zu einer Zulassung auf den VN kommt. Hierzu äußert sich der Anbieter mit Verweis auf § 26 (4): „ja, dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum gewerblichen Weiterverkauf oder nur zum vorübergehenden Eigengebrach erworben wird.“
- Weiterhin besteht der Versicherungsschutz für rechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit personenbezogenen Versicherungsverträgen, wenn diese mit einer ausgeschlossenen Kapitalanlage gekoppelt sind (z.B. IBU als Berufsunfähigkeitsversicherung mit Investmentbonus aus dem Hause Nürnberger oder Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr aus dem Hause Volkswohl Bund) nur mit Einschränkungen: „Der Ausschluss greift nur für die ausgeschlossenen Kapitalanlage, nicht die Leistung aus der betreffenden BU oder Unfallversicherung!“ Weiter scheibt der Versicherer: „Versichert ist für den betreffenden Kunden im Rahmen des § 26 ARB bzw. im JURPRIVAT die Streitigkeit bezügl. der Leistungsanerkennung/oder Ablehnung des BU-Falles gem. ARB/2021 § 4 Eintritt des RS-Falles. Nicht versichert ist mögliche Streitigkeit im Zusammenhang mit der Kapitalanlage zur Erhöhung der monatliche Rente“.
- Im Rahmen der §§ 21 und 26 ARB bzw. des JurPrivat besteht Versicherungsschutz für volljährige versicherte Kinder, wenn diese ein grundsätzlich versichertes Kfz (z.B. einen Pkw) erwerben, dieses aber noch nicht auf sie zugelassen wurde oder aufgrund eines Sachmangels nicht auf sie zugelassen werden kann (siehe § 26 (2) bb) und (4)). Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum gewerblichen Weiterverkauf oder nur zum vorübergehenden Eigengebrauch erworben wird.
- Eine angedrohte Kündigung des Versicherungsnehmers durch dessen Arbeitgeber, ohne dass der Versicherungsnehmer die Ernsthaftigkeit der Drohung nachweisen kann, ist nach dem Wortlaut der Bedingungen weiterhin nicht versichert
- Für Aufhebungsvereinbarungen, ohne dass der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, besteht weiterhin kein umfassender Versicherungsschutz, sondern lediglich Mediations-Rechtsschutz in unverändertem Umfang
- Nicht versichert waren und sind Bauherrenstreitigkeiten (z.B. Finanzierung von Immobilien oder Grundstücken oder mit Handwerkern im Zusammenhang mit dem Umbau- oder Neubau von Immobilien)
- Nicht versichert waren und sind Ehescheidungen und Scheidungsfolgesachen, sieht man von der neu eingeschlossenen Erstberatung für Unterhaltsstreitigkeiten einmal ab
- Im Rahmen des Spezial-Straf-Rechtsschutz gelten weiterhin abweichend geringere Versicherungssummen für mitversicherte Personen (z.B. den Ehepartner oder mitversicherte Kinder)
- Ausgeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit „Schäden, die durch Bio‑, Nano- oder Gentechnologie entstanden sind sowie Nuklear- und genetische Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind“. Aufgrund der aktuell auch in Deutschland eingesetzten modRNA-/mRNA-Impfstoffe, hat dieser Ausschluss eine neue Bedeutung gewonnen. Eine solche „Schutzimpfung“ kann nicht als „medizinische Behandlung“ angesehen werden, da Impfstoffe nicht unter das Arzneimittelgesetz fallen. Für verschiedene der neuartigen Impfstoffe ist bekannt, dass diese Nanopartikel beinhalten. So heißt es beispielsweise in einem Artikel der Schweizer UNCUT-NEWS wie folgt:
„Die schnell entwickelten und derzeit vertriebenen mRNA-Impfstoffe basieren auf einem neuen, auf Nanopartikeln basierenden „Trägersystem“, das PEG verwendet. Das Trägersystem aus Lipid-Nanopartikeln (LNPs), das in den beiden COVID-19-Impfstoffen verwendet wird, um den Transport der mRNA in die Zelle zu erleichtern, ist pegyliert – das heißt, mit PEG beschichtet. Die Beschichtung der Lipid-Nanopartikel mit PEG verhindert, dass sie abgebaut werden.“[4]
Siehe zum Thema PEG auch folgenden Beitrag auf Critical News:
Auch der Einsatz von Gentechnologie bei der Entwicklung von mRNA-Impfstoffen dürfte unstrittig sein. Somit dürfte es schwer werden, als Versicherungsnehmer rechtliche Interessen gegen Impfärzte, die Impfstoffhersteller oder auch die Bundesregierung durchsetzen zu können. Gleiches gilt für rechtliche Ansprüche z.B. gegen Unfallversicherer, die aktuell damit werben, Impfschäden durch eine Impfung gegen Covid-19 zu versichern, und im Leistungsfall zahlungsunwillig sein sollten.
Hinweis:
Der Text wurde der Pressestelle der KS Auxilia zur Qualitätssicherung zur Verfügung gestellt. Leider sei dieser eine „Überprüfung von Unterlagen, Analysen und Aussagen Dritter“ nicht möglich. Dort, wo auf anderem Wege Stellungnahmen des Versicherers zur Verfügung gestellt wurden, fanden diese für den Text Berücksichtigung. Zuletzt wurden Aktualisierungen am 28.01.2021 um 00:09 Uhr sowie am 10.02.2023 um 13:24 Uhr vorgenommen.
[1] https://www.versicherungsjournal.de/versicherungen-und-finanzen/neue-tarif-ideen-fuer-privatkunden-140825.php
[2] https://www.versicherungsjournal.de/versicherungen-und-finanzen/neue-tarif-ideen-fuer-privatkunden-140825.php
[3] Sebastian Richter „Markus Söder befürchtet Bildung von „Corona-Mob oder einer Art Corona-RAF“ in Deutschland“ in „Frankfurter Rundschau“ vom 11.01.2021 um 11:56 Uhr. Aufzurufen unter https://www.fr.de/politik/markus-soeder-csu-corona-raf-ausschreitungen-washington-terror-querdenker-usa-90163775.html, zuletzt aufgerufen am 12.01.2021 um 11:15 Uh
[4] „Nach weiteren Impfschädem! Fünf Fragen, die Fauci und die FDA zu den COVID-Impfstoffen von Pfizer und Moderna beantworten müssen“ auf „uncut-news.ch“ vom 26.12.2020. Aufzurufen unter https://uncut-news.ch/nach-weiteren-impfschaedem-fuenf-fragen-die-fauci-und-die-fda-zu-den-covid-impfstoffen-von-pfizer-und-moderna-beantworten-muessen/, zuletzt aufgerufen am 21.01.2021 um 18:39 Uhr.
Super Analyse! Vielen Dank schon mal an dieser Stelle.
Kann man generell von einer allgemeinen tariflichen Verbesserung bei einer Umstellung sprechen? Oder sind die meisten Punkte nicht indirekt auch im alten Vertrag enthalten, weil nicht explizit ausgeschlossen z.B. eScooter.
Ich halte und handle mit Kryptowährungen ‑für mich ist der neue Tarif glaube allein deshalb uninteressant.
Liebe/r 3rain3ug,
danke fr die Lorbeeren.
Grundstzlich kommt es natrlich auf die individuelle Risikosituation und die konkreten eigenen Bedrfnisse an. Ich selbst sehe eine Umstellung fr Privatkunden in aller Regel als nicht sinnvoll an, fr Gewerbekunden wird es m.E. hufiger Beweggrnde geben, die fr eine Tarifumstellung sprechen. Insbesondere gilt dies fr Personen, die Firmen-Vertrags-Rechtsschutz einschlieen wollen.
Inwiefern bislang nicht benannte Leistungen bereits im alten Tarif implizit mitversichert waren, wre im Einzelfall zu prfen. Hierzu macht es in jedem Fall Sinn, die KS Auxilia jeweils um eine schriftliche Besttigung zu bitten oder aber entsprechende Rechtsprechung hinzuziehen. Dabei sollte der Versicherer im Sinne von 1a VVG eine Auslegung im bestmglichen Interesse anstreben.
Auch von mir…Ein Dankeschön für die Mühen, dies so aufgearbeitet zu haben! Ich habe den JURPRIVAT und soll ca. 40 € mehr bezahlen oder eine Tarifumstellung auf den neuen ARB 2021 vornehmen lassen, wodurch ich 90,00 € sparen würde. Ich habe Familien und bin im öffentlichen Dienst. Würdest du eine Umstellung empfehlen?
Hallo bihu4life,
eine klare Empfehlung, ob sich eine Umstellung lohnt, setzt eine vorherige Risikoanalyse voraus. Manchmal beinhaltet ein Alttarif Leistungen, die in einem neuen Tarif nicht mehr vorhanden sind, die aber fr Sie oder ein Familienmitglied wichtig sein knnten. Pauschale Empfehlungen sind daher schwer.
Wenn eine Umstellung empfohlen wird, so gilt nach VVG, dass diese Empfehlung vor Vertragsschluss zwingend schriftlich zu begrnden ist. Auch darf keine Empfehlung ausgesprochen werden, bevor erst der individuelle Bedarf ermittelt wurde. Wer etwa als Lehrer oder in einer JVA arbeitet, sollte darauf achten, dass der Vorwurf eines Verbrechens (z.B. Krperverletzung im Amt) im Rahmen des Spezial-Straf-RS / erweiterten Straf-RS mitversichert ist. Auch sollten die Leistungen auch von Wettbewerbern (z.B. Bauherren‑, Unterhalts- oder Scheidungs- RS) zumindest angesprochen werden. Wer etwa ein Nebengewerbe ausbt, sollte zumindest darauf achten, dass der Verkehrs-RS nicht bei Fahrten zu einem Kunden wegfllt.
Ein seriser Makler vergleicht schaut sich nicht nur eine Geselschaft an, sondern schaut, welcher Anbieter am besten den individuell ermittelten Bedarf erfllt. Eine pauschale Empfehlung ist aus diesen Grnden daher leider nicht mglich.