Ände­run­gen KS Auxi­lia (ARB 2016 zu ARB 2021)
Neu­er Berufs-Ver­trags-Rechts­schutz für Meisterbetriebe

Zum 01.01.2021 hat die KS Auxi­lia einen neu­en Rechts­schutz­ta­rif auf den Markt gebracht. Neben eini­gen Ver­bes­se­run­gen beinhal­tet der Tarif auch eine Rei­he neu­er Aus­schlüs­se und Ein­schrän­kun­gen. Lei­der konn­te der bedin­gungs­sei­ti­ge Rück­stand ins­be­son­de­re zu den Wett­be­wer­bern ARAG und Roland in vie­len Punk­ten nicht geschlos­sen wer­den. Attrak­tiv bleibt die KS Auxi­lia aber des­halb, da das Unter­neh­men neh­men dem obli­ga­to­ri­schen Schutz­brief und der Rechts­schutz­ver­si­che­rung kei­ne ande­ren Spar­ten betreibt und inso­fern auf das Kern­ge­schäft fokus­siert und spe­zia­li­siert bleibt.

Obwohl etwa 2018 in ver­schie­de­nen Schu­lun­gen damit gewor­ben wur­de (sie­he „Risi­ko & Vor­sor­ge“ 02/2018, S. 7 – 9), dass die KS Auxi­lia in allen ihren Tari­fen min­des­tens die emp­foh­le­nen Stan­dards des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se erfül­len wür­de, hat das Pro­dukt­ma­nage­ment des neu­en Tari­fes eine ent­spre­chen­de Garan­tie­er­klä­rung wei­ter­hin nicht bedin­gungs­sei­tig auf­ge­nom­men.

Unter­jäh­ri­ge Zahl­wei­se gegen Zuschlag

Der § 26 ARB 2021 (Privat‑, Berufs- und Ver­kehrs-Rechts­schutz, ohne Woh­nungs- und Grund­stücks-Rechts­schutz) für ein Ehe­paar (bei­de Ange­stell­te in einem ver­si­cher­ba­ren Beruf) mit oder ohne Kin­der kos­tet inklu­si­ve Spe­zi­al-Straf-Rechts­schutz bei jeweils 250 Euro fes­tem Selbst­be­halt 321,12 Euro brut­to p.a. Bei monat­li­cher Zahl­wei­se wird ein Raten­zah­lungs­zu­schlag von 6 Pro­zent erho­ben, womit sich der Bei­trag auf 26,76 Euro monat­lich erhöht.

Der Tarif JURPRIVAT (Privat‑, Berufs- und Ver­kehrs-Rechts­schutz sowie Woh­nungs- und Grund­stücks-Rechts­schutz) für ein Ehe­paar (bei­de Ange­stell­te in einem ver­si­cher­ba­ren Beruf) mit oder ohne Kin­der kos­tet inklu­si­ve Spe­zi­al-Straf-Rechts­schutz bei jeweils 250 Euro fes­tem Selbst­be­halt 343,56 Euro brut­to p.a. Bei monat­li­cher Zahl­wei­se wird ein Raten­zah­lungs­zu­schlag von 6 Pro­zent erho­ben, womit sich der Bei­trag auf 28,63 Euro monat­lich erhöht. Die Bei­trä­ge beinhal­ten jeweils die Mit­glied­schaft beim Schutz­brief der KS Auxilia.

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Neue Selbst­be­halts­op­tio­nen

Anders als im § 26 ARB 2021 gilt im JURPRIVAT der ver­ein­bar­te Selbst­be­halt pau­schal für den Ver­trag, wäh­rend im § 26 ARB 2021 der Selbst­be­halt für den Spe­zi­al-Straf-Rechts­schutz wahl­wei­se 250 Euro oder 500 Euro beträgt, wäh­rend für den rest­li­chen Ver­trag zwi­schen 250 Euro fest, 500 Euro fest, 300 /150 Euro Selbst­be­halt flex sowie 400 Euro fal­lend zur Opti­on ste­hen. Ver­si­che­rungs­schutz ohne Selbst­be­halt wird nicht ange­bo­ten. Die Bei­trä­ge beinhal­ten jeweils die Mit­glied­schaft beim Schutz­brief der KS Auxilia.

Auf viel­fa­chen Wunsch von ange­bun­den Ver­mitt­lern neu gegen­über dem bestehen­den Tarif auf­ge­nom­men wur­den die Selbst­be­halts­stu­fen 250 Euro bzw. 300 / 150 Euro flex.

Ver­bes­se­run­gen für Pri­vat­kun­den ARB 2021 gegen­über den bis­he­ri­gen ARB 2016

  • Neu mit­ver­si­chert sind gemäß Tarif­be­stim­mun­gen A ‑13 Kin­der bzw. Enkel­kin­der wäh­rend der „Absol­vie­rung eines aus­bil­dungs­in­te­grier­ten / aus­bil­dungs­be­glei­ten­den dua­len Stu­di­en­gangs, bei dem der Abschluss der Berufs­aus­bil­dung vor Been­di­gung des Stu­di­ums erfolgt und bis zum Stu­di­en­ab­schluss eine Tätig­keit in die­sem Beruf aus­ge­übt wird.
  • Laut „Ver­si­che­rungs­Jour­nal“ vom 11.01.2021 gel­te nun­mehr: „Der Ver­kehrs-Rechts­schutz ver­si­chert Car-Sha­ring, Pedelecs und E‑Scooter.[1] Bedin­gungs­sei­tig aus­drück­lich benannt sind E‑Bikes bis zu einer Höchst­ge­schwin­dig­keit von 25 km/h, S‑Pedelecs bis zu einer Höchst­ge­schwin­dig­keit von 45 km/h und Klein­kraft­rä­der (Geschwin­dig­keit nicht über 50 km/h)“. sowie im Rah­men des § 21 auch E‑Scooter.  Die Mit­ver­si­che­rung von Car-Sha­ring besteht wohl nach § 21 „als Mie­ter jedes […] als Selbst­fah­rer-Ver­miet­fahr­zeug zum vorüber­gehenden Gebrauch gemie­te­ten Motor­fahr­zeu­ges zu Lan­de sowie Anhän­gers. Damit wäre dann aber pri­va­tes Car-Sha­ring mit Freun­den oder Bekann­ten als aus­ge­schlos­sen zu betrach­ten.  Eine ech­te Klar­stel­lung zum Car-Sha­ring ist bedin­gungs­sei­tig nicht erkenn­bar. Unklar bleibt somit anhand der Bedin­gun­gen, in wel­chem Umfang Ver­si­che­rungs­schutz bei Inan­spruch­nah­me von gewerb­li­chem Car-Sha­ring besteht, wenn dies in der Eigen­schaft des Ver­si­che­rungs­neh­mers als Arbeit­neh­mer (oder im Rah­men von § 28 ARB 2021 als Gewer­be­trei­ben­der) erfol­gen soll­te (z.B. Stadt­Au­to). Auf Nach­fra­ge beim Ver­si­che­rer hieß es mit Ver­weis auf § 26 (2) b) cc) unter ande­rem, dass gewerb­li­ches Car-Sha­ring (z.B. „Stadt­au­to“) oder die Nut­zung von Nach­bars­au­tos „natür­lich nicht ver­si­chert“ sei.
  • Neu auf­ge­nom­men wur­de die Kos­ten­über­nah­me für eine anwalt­li­che Erst­be­ra­tung nach § 34 RVG für Rechts­schutz im Familien‑, Lebens­part­ner­schafts- und Erbrecht bei Vor­lie­gen eines Bera­tungs­be­darfs wegen einer mög­li­chen Unter­halts­ver­pflich­tung des Ver­si­che­rungs­neh­mers. Dies ersetzt kei­nen voll­wer­ti­gen Unter­halts­rechts­schutz wie ihn ins­be­son­de­re die ARAG optio­nal anbie­tet (aus­führ­li­cher sie­he „Risi­ko & Vor­sor­ge“ 1/2017, S. 21 – 22), zumal bei der KS Auxi­lia kein Ver­si­che­rungs­schutz für einen etwa­igen (Ehe-)Partner oder ande­re mit­ver­si­cher­te Per­son vor­ge­se­hen ist.
  • Galt bis­her laut offi­zi­el­lem Tarif­ver­gleich der KS Auxi­lia „Rechts­schutz ARB- / Tarif­ver­gleich 2016 – 2021“ noch die Anrech­nung eines Selbst­be­hal­tes für bestimm­te Ser­vice­leis­tun­gen, sind Ser­vice­leis­tun­gen nun­mehr voll­stän­dig ohne Selbst­be­halt ver­si­chert. Kon­kre­te Bei­spie­le für bis­lang gel­ten­de Selbst­be­hal­te wur­de nicht gefunden.
  • Als Leis­tungs­er­wei­te­rung in den Senio­ren­ta­rif neu auf­ge­nom­men wur­de im Rah­men des Nach­sor­ge-Ver­si­che­rungs­schut­zes inner­halb von sechs Mona­ten nach dem Tod des bis­he­ri­gen Ver­si­che­rungs­neh­mers die Mit­ver­si­che­rung von Strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit der Auf­lö­sung des Haus­hal­tes für Erben bei Haus­halts­auf­lö­sung. Ver­si­cher­te Per­son sind hier also die Erben einer bis­lang mit­ver­si­cher­ten Person.
  • Neu auf­ge­nom­men in den Senio­ren­ta­rif wur­de die Mit­ver­si­che­rungs­mög­lich­keit einer Per­son, die mit dem Ver­si­che­rungs­neh­mer in einer Alters­zweck­ge­mein­schaft lebt
  • Im Rah­men des Ver­kehrs­rechts­schutz Steu­er- sowie Sozi­al-Rechts­schutz für das Ein­spruchs- / Wider­spruchs­ver­fah­ren vor deut­schen Behör­den (z.B. Sozi­al-Rechts­schutz wegen Wege­un­fäl­len). Bis­lang bezog sich der ent­spre­chen­de Ver­si­che­rungs­schutz nur auf den pri­va­ten Bereich, also auch den pri­va­ten Ver­kehrs­be­reich, nicht jedoch auf den Ver­kehrs­rechts­schutz im Zusam­men­hang mit einer gewerb­li­chen, frei­be­ruf­li­chen oder sons­ti­gen selbst­stän­di­gen Tätig­keit. Weder im bestehen­den noch im neu­en Tarif bestün­de außer­ge­richt­lich Ver­si­che­rungs­schutz für Steu­er- sowie Sozi­al-Rechts­schutz als Arbeit­neh­mer (beruf­li­cher Bereich) oder bei nicht pri­va­ter Ver­mie­tung im Rah­men des Woh­nungs- und Grund­stücks­rechts­schutz nach § 29 ARB 2021.
  • Im Rah­men des Ver­kehrs­rechts­schutz nach § 21 ARB 2021 Rechts­schutz für eine ver­si­cher­te Per­son als Neben­klä­ger vor einem deut­schen Straf­ge­richt als Opfer einer Gewalt­straf­tat. Bei Abschluss des § 26 ARB 2021 kei­ne Bes­ser­stel­lung gegen­über dem bis­he­ri­gen § 26 ARB 2016.
  • Im Rah­men des § 29 ARB 2021 bzw. des Woh­nungs- und Grund­stücks-Rechts­schut­zes zum JURPRIVAT mit­ver­si­chert sind nun­mehr „für Eigen­tü­mer oder Mie­ter einer selbst bewohn­ten Wohn­ein­heit […] alle pri­vat selbst genutz­ten Gara­gen und Kraft­fahr­zeug-Abstell­plät­ze“ im Inland. Bis­lang gal­ten in den ARB 2016 nur die einer Wohn­ein­heit zuzu­rech­nen­den Gara­gen oder Kfz-Abstell­plät­ze als mitversichert.
  • Im Rah­men des § 29 ARB 2021 bzw. des Woh­nungs- und Grund­stücks-Rechts­schut­zes zum JURPRIVAT mit­ver­si­chert sind auch „alle pri­vat selbst genutz­ten Gara­gen / Car­ports,  Schreber‑, Kleingarten‑, Wochen­end­grund­stü­cke im Inland“. Es fehlt eine Klar­stel­lung, ob sich die­se Leis­tungs­er­wei­te­run­gen auch auf Dienst­bar­kei­ten im Grund­buch bezieht (z.B. Wege- und Lei­tungs­rech­te, aber auch Niesbrauch).
  • Im Rah­men des § 29 ARB 2021 bzw. des Woh­nungs- und Grund­stücks-Rechts­schut­zes zum JURPRIVAT mit­ver­si­chert ist „die pri­va­te Kurz­zeit­ver­mie­tung des Erst­wohn­sit­zes für ins­ge­samt nicht über 8 Wochen im Jahr, sofern eine not­wen­di­ge Er­laubnis / Geneh­mi­gung vor­liegt“. Das betrifft etwa eine Kurz­zeit­ver­mie­tung der Haupt­woh­nung des Ver­si­che­rungs­neh­mers im Rah­men von AirBnB.
  • Bis­lang galt im Rah­men des § 29 ARB 2021 bzw. des Woh­nungs- und Grund­stücks-Rechts­schut­zes zum JURPRIVAT der Fest­preis für vom Ver­si­che­rungs­neh­mer als Ver­mie­ter / Ver­päch­ter ver­mie­te­te Woh­nun­gen bzw. Eigen­tums­woh­nun­gen bis zu einer Brut­to­jah­res­mie­te von 12.000 Euro. Nun­mehr gilt eine erhöh­te Gren­ze von 15.000 Euro.
  • Ver­si­cher­bar sind im Rah­men des § 29 ARB 2021 bzw. des Woh­nungs- und Grund­stücks-Rechts­schut­zes zum JURPRIVAT nun­mehr pri­va­te, kurz­fris­tig ver­mie­te­te Feri­en­häu­ser /-woh­nun­gen im Inland zum Festbeitrag
  • Im Rah­men des Spe­zi­al-Straf-Rechts­schut­zes wur­de der Gel­tungs­be­reich von Euro­pa auf welt­weit erwei­tert, sofern dies eine pri­va­te, ehren­amt­li­che oder beruf­li­che Tätig­keit in Aus­übung einer nicht­selbst­stän­di­gen Tätig­keit betrifft. Soweit eine selbst­stän­di­ge Tätig­keit betrof­fen ist, gilt wei­ter­hin der Gel­tungs­be­reich Europa.
  • Erheb­lich erwei­tert wur­de der Umfang der Ser­vice­leis­tun­gen: Online-Bera­tung XL auch für aus­ge­schlos­se­ne Leis­tun­gen, Online-Bera­tung für arbeits­recht­li­che Auf­he­bungs­ver­ein­ba­run­gen, Online-Ver­trags-Check für pri­va­te Ver­brau­cher­ver­trä­ge, Online-Repu­ta­ti­ons-Schutz, Cyber-Mob­bing-Hil­fe sowie BU-Antrags-Check bei Bean­tra­gung einer Leis­tung aus einer Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung. Eben­falls erwei­tert wur­den die Vor­sor­ge-Gene­ra­to­ren zur Erstel­lung von Vor­sor­ge­ver­fü­gun­gen: Bestat­tungs-. Haus­tier- und Sor­ge­rechts­ver­fü­gung, Tes­ta­ment sowie Tes­ta­ment für den digi­ta­len Nach­lass.

Sons­ti­ge Ver­bes­se­run­gen ARB 2021 gegen­über den bis­he­ri­gen ARB 2016

  • Neu auf­ge­nom­men wur­de nach § 5 Nr. 4 c) cc) eine Kos­ten­über­na­me „im Rah­men von Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men bei gewerb­lich genutz­ten Grund­stü­cken und Gebäu­de, Gebäu­den und Gebäu­de­tei­len für eine erfor­der­li­che umwelt­be­ding­te Besei­ti­gung und Ent­sor­gung von Schad­stof­fen und Abfäl­len“.
  • Neu mit­ver­si­chert ist Bera­tungs-Rechts­schutz bei Wett­be­werbs­ver­stö­ßen bis 500 Euro p.a. im Rah­men von § 24, 27 und 28 (Inter­net-Rechts­schutz im Zusam­men­hang mit der gewerb­li­chen, frei­be­ruf­li­chen oder sons­ti­gen selbst­stän­di­gen Tätig­keit) sowie als Klau­sel zu den Son­der­be­din­gun­gen für den Spe­zi­al-Straf-Rechts­schutz (SSR/2021) – Kleinunternehmer-Rechtsschutz
  • im Rah­men von § 24, 27 und 28 (Inter­net-Rechts­schutz im Zusam­men­hang mit der gewerb­li­chen, frei­be­ruf­li­chen oder sons­ti­gen selbst­stän­di­gen Tätig­keit) sowie als Klau­sel zu den Son­der­be­din­gun­gen für den Spe­zi­al-Straf-Rechts­schutz (SSR/2021) – Klein­un­ter­neh­mer-Rechts­schutz besteht nun­mehr Ver­si­che­rungs­schutz für die Bera­tung auf­grund einer Abmah­nung wegen eines behaup­te­te Urhe­ber­rechts­ver­sto­ßes bzw. für die Bera­tung wegen der Abwehr oder Gel­tend­ma­chung von Scha­den­er­satz- und Unter­las­sungs­an­sprü­chen aus dem Wett­be­werbs­recht.
  • Galt bis­her laut offi­zi­el­lem Tarif­ver­gleich der KS Auxi­lia „Rechts­schutz ARB- / Tarif­ver­gleich 2016 – 2021“ noch die Anrech­nung eines Selbst­be­hal­tes für bestimm­te Ser­vice­leis­tun­gen, sind Ser­vice­leis­tun­gen nun­mehr voll­stän­dig ohne Selbst­be­halt ver­si­chert. Kon­kre­te Bei­spie­le für bis­lang gel­ten­de Selbst­be­hal­te wur­de nicht gefunden.
  • Laut „Ver­si­che­rungs­Jour­nal“ vom 11.01.2021 gel­te nun­mehr: „Der Ver­kehrs-Rechts­schutz ver­si­chert Car-Sha­ring, Pedelecs und E‑Scooter.[2] Bedin­gungs­sei­tig aus­drück­lich benannt sind E‑Bikes bis zu einer Höchst­ge­schwin­dig­keit von 25 km/h, S‑Pedelecs bis zu einer Höchst­ge­schwin­dig­keit von 45 km/h und Klein­kraft­rä­der (Geschwin­dig­keit nicht über 50 km/h)“. sowie im Rah­men des § 21 auch E‑Scooter.  Die Mit­ver­si­che­rung von Car-Sha­ring besteht wohl nach § 21 „als Mie­ter jedes […] als Selbst­fah­rer-Ver­miet­fahr­zeug zum vorüber­gehenden Gebrauch gemie­te­ten Motor­fahr­zeu­ges zu Lan­de sowie Anhän­gers.Damit wäre dann aber pri­va­tes Car-Sha­ring mit Freun­den oder Bekann­ten als aus­ge­schlos­sen zu betrach­ten.  Eine ech­te Klar­stel­lung zum Car-Sha­ring ist bedin­gungs­sei­tig nicht erkennbar.
  • Neu im Tarif JURPRIVAT Mit­ver­si­che­rungs­mög­lich­keit von wei­te­ren Fir­men, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer Mehr­heits­ei­gen­tü­mer der mit­zu­ver­si­chern­den Fir­ma ist
  • Neu mit­ver­si­chert sind Strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit dem Erwerb, der Ver­äu­ße­rung sowie dem Zusam­men­schluss (Fusi­on) von Unterneh­men / Betrie­ben. Dies gilt nicht für arbeits­recht­li­che Strei­tig­kei­ten, außer es han­delt sich um die Gel­tend­ma­chung / Abwehr von Scha­den­er­satz­an­sprü­chen Eben­falls gilt die Leis­tungs­ver­bes­se­rung nicht für Arzt­pra­xen und ande­re nach dem Tarif ver­si­cher­ba­re Heil­we­sen­be­ru­fe, es sei denn es ist ein medi­zi­ni­sches Ver­sor­gungs­zen­trum (MVZ) betroffen.
  • Im Land­wirt­schafts-Rechts­schutz neu ist eine Mit­ver­si­che­rung des Hof­er­ben und Mit­in­ha­bers sowie des Alten­tei­lers, auch wenn die­ser nicht auf dem Hof, son­dern in des­sen räum­li­cher Nähe wohnt
  • Bis­lang konn­te gewerb­lich selbst genutz­te Objek­te im Inland im Rah­me des Spe­zi­al-Straf­rechts­schutz bis zu einer Brut­to­jah­res­mie­te von 300.000 Euro ver­si­chert wer­den. De Gren­ze wur­de nun auf 350.000 Euro erhöht.
  • Erheb­lich erwei­tert wur­de der Umfang der Ser­vice­leis­tun­gen: Online-Bera­tung XL auch für aus­ge­schlos­se­ne Leis­tun­gen, Web-Check für eine betrieb­li­che Web­site, Online-Repu­ta­ti­ons-Schutz, Cyber-Mob­bing-Hil­fe sowie BU-Antrags-Check bei Bean­tra­gung einer Leis­tung aus einer Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung. Eben­falls erwei­tert wur­den die Vor­sor­ge-Gene­ra­to­ren zur Erstel­lung von Vor­sor­ge­ver­fü­gun­gen: Bestat­tungs-. Haus­tier- und Sor­ge­rechts­ver­fü­gung, Tes­ta­ment sowie Tes­ta­ment für den digi­ta­len Nach­lass. Eben­falls neu ist eine Unter­neh­mer­voll­macht bezüg­lich der ver­si­cher­ten gewerb­li­chen, frei­be­ruf­li­chen oder sons­ti­gen selb­stän­di­gen Tätigkeit.
  • Für das For­de­rungs­ma­nage­ment in Pro­duk­ten der Gewer­be­kun­den wirbt der Ver­si­che­rer mit güns­ti­gen Kon­di­tio­nen im Rah­men von InkassoPro.
  • Ein­ge­stellt wur­de die bis­he­ri­gen Tarif­li­ni­en JURHOGA, JURSHOP bzw. JURSTUDIO. Neu ist der Tarif JURMEISTER für inha­ber­ge­führ­te Hand­werks­be­trie­be mit Meis­ter­pflicht und einem maxi­ma­len Jah­res­brut­to­um­satz von 2 Mio. Euro mit ein­ge­schlos­se­nem Fir­men-Ver­trags-Rechts­schutz (FVRS) bis 50.000 Euro je Rechts­schutz­fall (3 Mona­te War­te­zeit).

Ver­schlech­te­run­gen ARB 2021 gegen­über den bis­he­ri­gen ARB 2016

  • Straf­kau­ti­ons­dar­le­hen wur­den gegen­über dem bestehen­den Tarif von „unbe­grenzt“ auf 1 Mil­lio­nen Euro redu­ziert. Dies gilt auch für den Spe­zi­al-Straf-Rechts­schutz.  Wei­ter­hin gilt im pri­va­ten Ver­kehrs­be­reich, dass im Aus­land als Teil der Kautionsleis­tung auch eine gesetz­lich beding­te Sicher­heits­leis­tung zur Ver­fü­gung gestellt wird, soweit die­se einen vom Ver­si­che­rungs­neh­mer selbst zu tra­gen­den Betrag von 1.000, – Euro übersteigt.
  • Gegen­über dem bis­he­ri­gen Tarif aus­ge­schlos­sen sind recht­li­che Strei­tig­kei­ten im ursäch­li­chen Zusam­men­hang mit dem Ankauf, der Ver­äu­ße­rung und der Pro­duk­ti­on von Kryp­to­wäh­run­gen (vir­tu­el­le Wäh­run­gen). Unklar bleibt, ob der Aus­schluss nur vir­tu­el­le Wäh­run­gen wie den Bit­co­in, die „Lemons“ bei DLi­ve oder auch für den für Mit­te 2021 ange­kün­dig­ten digi­ta­len Euro gel­ten soll.  Im bis­he­ri­gen Tarif 2016 gilt abwei­chend kein Aus­schluss, sofern die Kryp­to­wäh­rung nicht im Ein­zel­fall als Kapi­tal­an­la­ge anzu­se­hen ist. Da im Jah­re 2020 / 2021 vie­len Jour­na­lis­ten und sons­ti­gen Sys­tem­kri­ti­ker ihre nor­ma­len Bank­kon­ten unver­hofft gekün­digt wur­den, spie­len für vie­le von Die­sen Kryp­to­wäh­run­gen eine zen­tra­le Rol­le, um wirt­schaft­lich über­le­ben zu kön­nen. Die KS Auxi­lia stellt hier­zu klar: „Der Aus­schluss hier­zu in ARB/2021 § 3 (2) e) 6) lau­tet wört­lich:  … dem Ankauf, der Ver­äu­ße­rung und der Pro­duk­ti­on von Kryp­to­wäh­run­gen (vir­tu­el­le Wäh­run­gen)! Damit ist nicht die Ver­wen­dung der Kryp­to­wäh­run­gen (vir­tu­el­le Wäh­run­gen) als Zah­lungs­mit­tel ausgeschlossen“

Der offi­zi­el­le Tarif­ver­gleich der KS Auxi­lia „Rechts­schutz ARB- / Tarif­ver­gleich 2016 – 2021“ ver­säumt es, auf die­sen neu geschaf­fe­nen Aus­schluss hinzuweisen.

  • Ausge­schlos­sen sind nun­mehr auch Strei­tig­kei­ten nach dem Staats­an­ge­hö­rig­keits­recht. Bis­lang bestand ein Aus­schluss nur für sol­che in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang mit dem Asyl- und Aus­län­der­recht. Rele­vanz hat die­ser Punkt für Per­so­nen mit z.B. ita­lie­ni­scher als auch argen­ti­ni­scher oder thai­län­di­scher und auch deut­scher Natio­na­li­tät, was bei bestimm­ten Her­kunfts­län­dern gene­rell vor­ge­se­hen sein kann. So besteht etwa für Män­ner aus bestimm­ten Län­dern eine Wehr­pflicht, zu der sie auch aus dem Aus­land ein­ge­zo­gen wer­den kön­nen. Bedeu­tung hat das Staats­an­ge­hö­rig­keits­recht im Ein­zel­fall auch für steu­er­li­che Belan­ge, etwa im Zusam­men­hang mit einem Doppelbesteuerungsabkommen.
  • In den vor­he­ri­gen ARB 2016 der KS Auxi­lia galt nach § 3 Nr. 3 c) ein Aus­schluss für Rechts­strei­tig­kei­ten „in ursäch­li­chem Zusam­men­hang mit einem Insol­venz­ver­fah­ren, das über das Ver­mö­gen des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder einer mit­ver­si­cher­ten Per­son eröff­net wur­de oder eröff­net wor­den soll“. Bis­lang bestand also z.B. Ver­si­che­rungs­schutz, wenn ein Insol­venz­ver­fah­ren des Arbeit­ge­bers oder eines Schuld­ners der ver­si­cher­ten Per­son eröff­net wur­de.  Nun­mehr gilt nach § 3 Nr. 3 c) bb) ein Aus­schluss als „Gläu­bi­ger in einem Insol­venz­ver­fah­ren über das Ver­mö­gen ande­rer, soweit es nicht um For­de­rungs­an­mel­dun­gen zur Insol­venz­ta­bel­le geht oder der Ver­si­che­rungs­neh­mer im Insol­venz­ver­fah­ren des Arbeit­ge­bers betrof­fen ist“. Somit bleibt zumin­dest der Ver­si­che­rungs­schutz des Ver­si­che­rungs­neh­mers als betrof­fe­ner Arbeit­neh­mer bestehen, wenn über das Ver­mö­gen des Arbeit­ge­bers ein Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net wur­de und der Ver­si­che­rungs­neh­mer daher recht­lich begrün­de­te For­de­run­gen gegen den bis­he­ri­gen Arbeit­ge­ber durch­set­zen möchte.
  • Gegen­über dem bis­he­ri­gen Tarif aus­ge­schlos­sen sind Ver­wal­tungs­ver­fah­ren vor deut­schen Ver­wal­tungs­be­hör­den und deut­schen Ver­wal­tungs­ge­rich­ten wegen staat­li­cher Sub­ven­tio­nen, Finanz- oder Bei­hil­fen für gewerb­li­che Tätigkeiten
  • Ein wei­te­rer neu­er Aus­schluss betrifft Ver­wal­tungs­ver­fah­ren vor deut­schen Ver­wal­tungs­be­hör­den und deut­schen Ver­wal­tungs­ge­rich­ten zum Schutz der natür­li­chen Umwelt und zur Erhal­tung der Funk­ti­ons­fä­hig­keit der Öko­sys­te­me (Umwelt­recht)
  • Voll­stän­dig aus­ge­schlos­sen sind ras­sis­ti­sche, extre­mis­ti­sche, por­no­gra­fi­sche oder sons­ti­ge sit­ten­wid­ri­ge Ange­bo­te, Äuße­run­gen oder Dar­stel­lun­gen, soweit die­se durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer vor­ge­nom­men wor­den sind oder sein sol­len. Bis­lang bestand kein ent­spre­chen­der Aus­schluss. Nach­dem aktu­ell Regie­rungs­kri­tik regel­mä­ßig, sehr oft unbe­grün­det als „anti­se­mi­tisch“, „rechts“ oder „extre­mis­tisch“ bezeich­net wird oder Minis­ter­prä­si­dent Söder sogar von „Coro­na-RAF“ spricht, erscheint ein – wenn auch oft unbe­rech­tig­ter – Ver­weis auf die­sen neu­en Aus­schluss durch­aus als rele­van­te Ver­schlech­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes.[3] Immer­hin reicht ja bereits der unbe­grün­de­te Vor­wurf, so dass auch ein juris­ti­sches Vor­ge­hen gegen Ruf­mord durch Drit­te erheb­lich erschwert wer­den dürf­te. Posi­tiv bleibt, dass die Son­der­be­din­gun­gen zum Spe­zi­al-Straf-Rechts­schutz (SSR 2021) hier kei­nen ent­spre­chen­den Aus­schluss erhal­ten hat.
  • Für ver­kehrs­recht­li­che Ord­nungs­wid­rig­kei­ten besteht nun­mehr aus­drück­lich im Rah­men des § 21 ARB Ver­si­che­rungs­schutz, sofern nach der deut­schen Buß­geld-Ver­ord­nung (bKatV) in der zum Tat­zeit­punkt gel­ten­den Fas­sung einen Ein­trag in das Ver­kehrs­zen­tral­re­gis­ter vor­sieht (Punk­te­sys­tem). Im bis­he­ri­gen Tarif bestand aller­dings im Rah­men von § 3 Nr. 3 e) ARB 2016 nicht nur Ordnungswidrigkeiten‑, son­dern aus­drück­lich auch Ver­wal­tungs­rechts­schutz. Der offi­zi­el­le Tarif­ver­gleich der KS Auxi­lia „Rechts­schutz ARB- / Tarif­ver­gleich 2016 – 2021“ behaup­tet hier eine anhand der Bedin­gun­gen nicht erkenn­ba­re Bes­ser­stel­lung des neu­en Tari­fes gegen­über dem alten Tarif.

Wei­ter­hin feh­len­de Leis­tun­gen und Klar­stel­lun­gen (eine Auswahl):

  • Es fehlt eine bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV abge­wi­chen wird (GDV-Garan­tie)
  • Es fehlt eine bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se abge­wi­chen wird (Arbeits­kreis-Garan­tie)
  • Wei­ter­hin fehlt eine Klar­stel­lung, wonach § 26 ARB 2021 auch die Leis­tun­gen des § 21 ARB 2021 umfas­sen sol­le. Eben­falls nicht bedin­gungs­sei­tig ein­deu­tig klar­ge­stellt ist der Umfang des Tarifs JURPRIVAT, der im Umfang die §§ 21, 26 und § 29 umfasst, bei letz­te­rem aller­dings nur in der Eigen­schaft des Ver­si­che­rungs­neh­mers als Eigen­tü­mer, Mie­ter, Päch­ter oder sons­ti­ger Nut­zungs­be­rech­tig­ter aller selbst­be­wohn­ten Wohn­ob­jek­te im Inland. Wei­ter­hin nicht klar­ge­stellt ist mit­hin im Rah­men des § 26 ARB 2021 der Fuß­gän­ger-Rechts­schutz. Der Ver­si­che­rer führt hier­zu, dass der § 26 (Privat‑, Berufs- und Ver­kehrs-Rechts­schutz) die §§ 21 und 25 ein­schlie­ße und daher kei­ner zusätz­li­chen Erwäh­nung bedürfe.
  • Unklar bleibt, in wel­chem Umfang Ver­si­che­rungs­schutz bei aus­schließ­li­cher Ver­si­che­rung des § 26 ARB 2021 bzw. des JURPRIVAT gilt, wenn die ver­si­cher­te Per­son als Selbst­stän­di­ger einen Pkw auch pri­vat nutzt, die­ser aber steu­er­lich als Gewer­be­aus­ga­be abge­setzt wird. Hier­zu schreibt der Ver­si­che­rer: „Mit unse­rer Rege­lung in § 26 ARB/2021 kann sich ein Selb­stän­di­ger, der nur sei­nen Pri­vat­be­reich absi­chern möch­te, über die­sen Weg auch ver­si­chern. Anders sieht es natür­lich für sei­ne Gefah­ren­be­rei­che im Zusam­men­hang mit sei­ner selb­stän­di­gen Tätig­keit aus. Die­se Berei­che müs­sen über unse­re Geschäfts­kun­den­ta­ri­fe abge­si­chert wer­den. Daher ist ein Fahr­zeug, das er steu­er­lich als Gewer­be­aus­ga­be absetzt, bei einer mög­li­chen Strei­tig­keit mit dem Finanz­ge­richt (Steu­er-RS für Geschäfts­kun­den) auch nur hier­über ver­si­cher­bar!
  • Unklar bleibt im Rah­men des § 26 ARB 2021 bzw. des JURPRIVAT, ob Ver­si­che­rungs­schutz für den Ver­si­che­rungs­neh­mer besteht, wenn die­ser ein Kfz oder einen Anhän­ger zur Eigen­nut­zung erwer­ben möch­te, es letzt­lich aber nicht zu einer Zulas­sung auf den VN kommt. Hier­zu äußert sich der Anbie­ter mit Ver­weis auf § 26 (4): „ja, dies gilt nicht, wenn das Fahr­zeug zum gewerb­li­chen Wei­ter­ver­kauf oder nur zum vor­über­ge­hen­den Eigen­ge­brach erwor­ben wird.
  • Wei­ter­hin besteht der Ver­si­che­rungs­schutz für recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen im Zusam­men­hang mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen, wenn die­se mit einer aus­ge­schlos­se­nen Kapi­tal­an­la­ge gekop­pelt sind (z.B. IBU als Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung mit Invest­ment­bo­nus aus dem Hau­se Nürn­ber­ger oder Unfall­ver­si­che­rung mit Prä­mi­en­rück­ge­währ aus dem Hau­se Volks­wohl Bund) nur mit Ein­schrän­kun­gen: „Der Aus­schluss greift nur für die aus­ge­schlos­se­nen Kapi­tal­an­la­ge, nicht die Leis­tung aus der betref­fen­den BU oder Unfall­ver­si­che­rung!“ Wei­ter scheibt der Ver­si­che­rer: „Ver­si­chert ist für den betref­fen­den Kun­den im Rah­men des § 26 ARB bzw. im JURPRIVAT die Strei­tig­keit bezügl. der Leistungsanerkennung/oder Ableh­nung des BU-Fal­les gem. ARB/2021 § 4 Ein­tritt des RS-Fal­les. Nicht ver­si­chert ist mög­li­che Strei­tig­keit im Zusam­men­hang mit der Kapi­tal­an­la­ge zur Erhö­hung der monat­li­che Ren­te“.
  • Im Rah­men der §§ 21 und 26 ARB bzw. des Jur­Pri­vat besteht Ver­si­che­rungs­schutz für voll­jäh­ri­ge ver­si­cher­te Kin­der, wenn die­se ein grund­sätz­lich ver­si­cher­tes Kfz (z.B. einen Pkw) erwer­ben, die­ses aber noch nicht auf sie zuge­las­sen wur­de oder auf­grund eines Sach­man­gels nicht auf sie zuge­las­sen wer­den kann (sie­he § 26 (2) bb) und (4)). Dies gilt nicht, wenn das Fahr­zeug zum gewerb­li­chen Wei­ter­ver­kauf oder nur zum vor­über­ge­hen­den Eigen­ge­brauch erwor­ben wird.
  • Eine ange­droh­te Kün­di­gung des Ver­si­che­rungs­neh­mers durch des­sen Arbeit­ge­ber, ohne dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Ernst­haf­tig­keit der Dro­hung nach­wei­sen kann, ist nach dem Wort­laut der Bedin­gun­gen wei­ter­hin nicht versichert
  • Für Auf­he­bungs­ver­ein­ba­run­gen, ohne dass der Ver­si­che­rungs­fall bereits ein­ge­tre­ten ist, besteht wei­ter­hin kein umfas­sen­der Ver­si­che­rungs­schutz, son­dern ledig­lich Media­ti­ons-Rechts­schutz in unver­än­der­tem Umfang
  • Nicht ver­si­chert waren und sind Bau­her­ren­strei­tig­kei­ten (z.B. Finan­zie­rung von Immo­bi­li­en oder Grund­stü­cken oder mit Hand­wer­kern im Zusam­men­hang mit dem Umbau- oder Neu­bau von Immobilien)
  • Nicht ver­si­chert waren und sind Ehe­schei­dun­gen und Schei­dungs­fol­ge­sa­chen, sieht man von der neu ein­ge­schlos­se­nen Erst­be­ra­tung für Unter­halts­strei­tig­kei­ten ein­mal ab
  • Im Rah­men des Spe­zi­al-Straf-Rechts­schutz gel­ten wei­ter­hin abwei­chend gerin­ge­re Ver­si­che­rungs­sum­men für mit­ver­si­cher­te Per­so­nen (z.B. den Ehe­part­ner oder mit­ver­si­cher­te Kinder)
  • Aus­ge­schlos­sen ist die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen in ursäch­li­chem Zusam­men­hang mit „Schä­den, die durch Bio‑, Nano- oder Gen­tech­no­lo­gie entstan­den sind sowie Nukle­ar- und gene­ti­sche Schä­den, soweit die­se nicht auf eine medi­zi­ni­sche Behand­lung zurück­zu­füh­ren sind“. Auf­grund der aktu­ell auch in Deutsch­land ein­ge­setz­ten modR­NA-/mR­NA-Impf­stof­fe, hat die­ser Aus­schluss eine neue Bedeu­tung gewon­nen. Eine sol­che „Schutz­imp­fung“ kann nicht als „medi­zi­ni­sche Behand­lung“ ange­se­hen wer­den, da Impf­stof­fe nicht unter das Arz­nei­mit­tel­ge­setz fal­len. Für ver­schie­de­ne der neu­ar­ti­gen Impf­stof­fe ist bekannt, dass die­se Nano­par­ti­kel beinhal­ten. So heißt es bei­spiels­wei­se in einem Arti­kel der Schwei­zer UNCUT-NEWS wie folgt:

„Die schnell ent­wi­ckel­ten und der­zeit ver­trie­be­nen mRNA-Impf­stof­fe basie­ren auf einem neu­en, auf Nano­par­ti­keln basie­ren­den „Trä­ger­sys­tem“, das PEG ver­wen­det. Das Trä­ger­sys­tem aus Lipid-Nano­par­ti­keln (LNPs), das in den bei­den COVID-19-Impf­stof­fen ver­wen­det wird, um den Trans­port der mRNA in die Zel­le zu erleich­tern, ist pegy­liert – das heißt, mit PEG beschich­tet. Die Beschich­tung der Lipid-Nano­par­ti­kel mit PEG ver­hin­dert, dass sie abge­baut wer­den.“[4]

Sie­he zum The­ma PEG auch fol­gen­den Bei­trag auf Cri­ti­cal News:

Auch der Ein­satz von Gen­tech­no­lo­gie bei der Ent­wick­lung von mRNA-Impf­stof­fen dürf­te unstrit­tig sein. Somit dürf­te es schwer wer­den, als Ver­si­che­rungs­neh­mer recht­li­che Inter­es­sen gegen Impf­ärz­te, die Impf­stoff­her­stel­ler oder auch die Bun­des­re­gie­rung durch­set­zen zu kön­nen. Glei­ches gilt für recht­li­che Ansprü­che z.B. gegen Unfall­ver­si­che­rer, die aktu­ell damit wer­ben, Impf­schä­den durch eine Imp­fung gegen Covid-19 zu ver­si­chern, und im Leis­tungs­fall zah­lungs­un­wil­lig sein sollten.

Hin­weis:

Der Text wur­de der Pres­se­stel­le der KS Auxi­lia zur Qua­li­täts­si­che­rung zur Ver­fü­gung gestellt. Lei­der sei die­ser eine „Über­prü­fung von Unter­la­gen, Ana­ly­sen und Aus­sa­gen Drit­ter“ nicht mög­lich. Dort, wo auf ande­rem Wege Stel­lung­nah­men des Ver­si­che­rers zur Ver­fü­gung gestellt wur­den, fan­den die­se für den Text Berück­sich­ti­gung. Zuletzt wur­den Aktua­li­sie­run­gen am 28.01.2021 um 00:09 Uhr sowie am 10.02.2023 um 13:24 Uhr vorgenommen.


[1] https://​www​.ver​si​che​rungs​jour​nal​.de/​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​e​n​-​u​n​d​-​f​i​n​a​n​z​e​n​/​n​e​u​e​-​t​a​r​i​f​-​i​d​e​e​n​-​f​u​e​r​-​p​r​i​v​a​t​k​u​n​d​e​n​-​1​4​0​8​2​5​.​php

[2] https://​www​.ver​si​che​rungs​jour​nal​.de/​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​e​n​-​u​n​d​-​f​i​n​a​n​z​e​n​/​n​e​u​e​-​t​a​r​i​f​-​i​d​e​e​n​-​f​u​e​r​-​p​r​i​v​a​t​k​u​n​d​e​n​-​1​4​0​8​2​5​.​php

[3] Sebas­ti­an Rich­ter „Mar­kus Söder befürch­tet Bil­dung von „Coro­na-Mob oder einer Art Coro­na-RAF“ in Deutsch­land“ in „Frank­fur­ter Rund­schau“ vom 11.01.2021 um 11:56 Uhr. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.fr​.de/​p​o​l​i​t​i​k​/​m​a​r​k​u​s​-​s​o​e​d​e​r​-​c​s​u​-​c​o​r​o​n​a​-​r​a​f​-​a​u​s​s​c​h​r​e​i​t​u​n​g​e​n​-​w​a​s​h​i​n​g​t​o​n​-​t​e​r​r​o​r​-​q​u​e​r​d​e​n​k​e​r​-​u​s​a​-​9​0​1​6​3​7​7​5​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 12.01.2021 um 11:15 Uh

[4] „Nach wei­te­ren Impf­schä­dem! Fünf Fra­gen, die Fau­ci und die FDA zu den COVID-Impf­stof­fen von Pfi­zer und Moder­na beant­wor­ten müs­sen“ auf „uncut​-news​.ch“ vom 26.12.2020. Auf­zu­ru­fen unter https://​uncut​-news​.ch/​n​a​c​h​-​w​e​i​t​e​r​e​n​-​i​m​p​f​s​c​h​a​e​d​e​m​-​f​u​e​n​f​-​f​r​a​g​e​n​-​d​i​e​-​f​a​u​c​i​-​u​n​d​-​d​i​e​-​f​d​a​-​z​u​-​d​e​n​-​c​o​v​i​d​-​i​m​p​f​s​t​o​f​f​e​n​-​v​o​n​-​p​f​i​z​e​r​-​u​n​d​-​m​o​d​e​r​n​a​-​b​e​a​n​t​w​o​r​t​e​n​-​m​u​e​s​s​en/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 21.01.2021 um 18:39 Uhr.

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3rain3ug
3rain3ug
3 Jahre zuvor

Super Ana­ly­se! Vie­len Dank schon mal an die­ser Stelle.

Kann man gene­rell von einer all­ge­mei­nen tarif­li­chen Ver­bes­se­rung bei einer Umstel­lung spre­chen? Oder sind die meis­ten Punk­te nicht indi­rekt auch im alten Ver­trag ent­hal­ten, weil nicht expli­zit aus­ge­schlos­sen z.B. eScooter.
Ich hal­te und hand­le mit Kryp­to­wäh­run­gen ‑für mich ist der neue Tarif glau­be allein des­halb uninteressant. 

Stephan Witte
Reply to  3rain3ug
3 Jahre zuvor

Liebe/r 3rain3ug,

dan­ke für die Lorbeeren.
Grund­sätz­lich kommt es natür­lich auf die indi­vi­du­el­le Risi­ko­si­tua­ti­on und die kon­kre­ten eige­nen Bedürf­nis­se an. Ich selbst sehe eine Umstel­lung für Pri­vat­kun­den in aller Regel als nicht sinn­voll an, für Gewer­be­kun­den wird es m.E. häu­fi­ger Beweg­grün­de geben, die für eine Tarif­um­stel­lung spre­chen. Ins­be­son­de­re gilt dies für Per­so­nen, die Fir­men-Ver­trags-Rechts­schutz ein­schlie­ßen wollen.
Inwie­fern bis­lang nicht benann­te Leis­tun­gen bereits im alten Tarif impli­zit mit­ver­si­chert waren, wäre im Ein­zel­fall zu prü­fen. Hier­zu macht es in jedem Fall Sinn, die KS Auxi­lia jeweils um eine schrift­li­che Bestä­ti­gung zu bit­ten oder aber ent­spre­chen­de Recht­spre­chung hin­zu­zie­hen. Dabei soll­te der Ver­si­che­rer im Sin­ne von § 1a VVG eine Aus­le­gung im best­mög­li­chen Inter­es­se anstreben. 

bihu4life
bihu4life
Reply to  Stephan Witte
2 Jahre zuvor

Auch von mir…Ein Dan­ke­schön für die Mühen, dies so auf­ge­ar­bei­tet zu haben! Ich habe den JURPRIVAT und soll ca. 40 € mehr bezah­len oder eine Tarif­um­stel­lung auf den neu­en ARB 2021 vor­neh­men las­sen, wodurch ich 90,00 € spa­ren wür­de. Ich habe Fami­li­en und bin im öffent­li­chen Dienst. Wür­dest du eine Umstel­lung empfehlen?

Stephan Witte
Reply to  bihu4life
2 Jahre zuvor

Hal­lo bihu4life,
eine kla­re Emp­feh­lung, ob sich eine Umstel­lung lohnt, setzt eine vor­he­ri­ge Risi­ko­ana­ly­se vor­aus. Manch­mal beinhal­tet ein Alt­ta­rif Leis­tun­gen, die in einem neu­en Tarif nicht mehr vor­han­den sind, die aber für Sie oder ein Fami­li­en­mit­glied wich­tig sein könn­ten. Pau­scha­le Emp­feh­lun­gen sind daher schwer.
Wenn eine Umstel­lung emp­foh­len wird, so gilt nach VVG, dass die­se Emp­feh­lung vor Ver­trags­schluss zwin­gend schrift­lich zu begrün­den ist. Auch darf kei­ne Emp­feh­lung aus­ge­spro­chen wer­den, bevor erst der indi­vi­du­el­le Bedarf ermit­telt wur­de. Wer etwa als Leh­rer oder in einer JVA arbei­tet, soll­te dar­auf ach­ten, dass der Vor­wurf eines Ver­bre­chens (z.B. Kör­per­ver­let­zung im Amt) im Rah­men des Spe­zi­al-Straf-RS / erwei­ter­ten Straf-RS mit­ver­si­chert ist. Auch soll­ten die Leis­tun­gen auch von Wett­be­wer­bern (z.B. Bauherren‑, Unter­halts- oder Schei­dungs- RS) zumin­dest ange­spro­chen wer­den. Wer etwa ein Neben­ge­wer­be aus­übt, soll­te zumin­dest dar­auf ach­ten, dass der Ver­kehrs-RS nicht bei Fahr­ten zu einem Kun­den wegfällt.
Ein seriö­ser Mak­ler ver­gleicht schaut sich nicht nur eine Gesel­schaft an, son­dern schaut, wel­cher Anbie­ter am bes­ten den indi­vi­du­ell ermit­tel­ten Bedarf erfüllt. Eine pau­scha­le Emp­feh­lung ist aus die­sen Grün­den daher lei­der nicht möglich.