Tarif­ana­ly­se Rechts­schutz­ver­si­che­rung ARB 2022 aus dem Hau­se Arag (Stand 02.2022)

Zum Febru­ar 2022 hat die ARAG SE ihren Rechts­schutz­ta­rif aktua­li­siert. Das Unter­neh­men ist nach den Brut­to­ein­nah­men des Jah­res 2021 der größ­te deut­sche Rechts­schutz­ver­si­che­rer, dies bei einer unter­durch­schnitt­li­chen Scha­den­quo­te von nur 52,8 %[1].

Zur Aus­wahl ste­hen bei der ARAG die Tarif­stu­fen Aktiv-Rechts­schutz Basis, Aktiv-Rechts­schutz Kom­fort und Aktiv-Rechts­schutz Pre­mi­um. Ver­si­che­rungs­schutz wird sowohl für Nicht­selbst­stän­di­ge als auch für Selbst­stän­di­ge und Frei­be­ruf­ler angeboten.

Eine aus­führ­li­che Ana­ly­se des Vor­gän­ger­ta­rifs fin­den Sie hier bzw. hier.

Die Ver­si­che­rungs­sum­me ist in allen drei Tari­fen unbegrenzt. 

Gel­tungs­be­reich

Vor­über­ge­hen­de Aus­lands­auf­ent­hal­te sind im Tarif Kom­fort bis zu einer Dau­er von 12 Mona­ten, im Tarif Pre­mi­um bis zu einer Dau­er von 24 Mona­ten ver­si­chert. Im Basis-Tarif besteht Ver­si­che­rungs­schutz aus­schließ­lich inner­halb des all­ge­mei­nen Gel­tungs­be­reichs, d. h. inner­halb Euro­pas, den Anlie­ger­staa­ten des Mit­tel­mee­res, auf den Kana­ri­schen Inseln, auf Madei­ra sowie auf den Azoren.

Im Steuer‑, Sozi­al- und Opfer-Rechts­schutz, im Ver­wal­tungs-Rechts­schutz in nicht ver­kehrs­recht­li­chen Ange­le­gen­hei­ten, im Ehe- und im Unter­halts-Rechts­schutz und im Erb-Rechts­schutz besteht Ver­si­che­rungs­schutz aus­schließ­lich bei Zustän­dig­keit eines deut­schen Gerichts. Ist eine kon­kre­te Leis­tung nur auf deut­sche Gerich­te beschränkt, so gilt für die­se kein Ver­si­che­rungs­schutz im Aus­land. Dies betrifft bei­spiels­wei­se Aus­lands­auf­ent­hal­te im Zusam­men­hang mit einem Aus­lands­se­mes­ter oder einer vor­über­ge­hen­den Ent­sen­dung ins Ausland.

© 2023 Risi­ko & Vor­sor­ge – Ver­si­che­rungs­schutz auch auf Reisen

Für Straf­kau­ti­ons­dar­le­hen besteht im Tarif Basis eine Mit­ver­si­che­rung in Höhe von 200.000 Euro nur inner­halb Euro­pas. In den Tari­fen Kom­fort und Pre­mi­um gilt jeweils ein welt­wei­ter Anspruch auf ein zins­lo­ses Straf­kau­ti­ons­dar­le­hen und dies in unbe­grenz­ter Höhe.

Viel­fäl­ti­ge Leis­tungs­er­wei­te­run­gen möglich

Optio­nal kann § 26 ARB 2022 für Nicht­selbst­stän­di­ge um fol­gen­de Leis­tungs­bau­stei­ne ergänzt werden:

  • Unter­halts-Rechts­schutz (optio­nal in Basis und Kom­fort, bei Pre­mi­um auto­ma­tisch enthalten)
  • Inter­net-Schutz ARAG web@aktiv für Pri­vat­per­so­nen (in den Vari­an­ten Basis, Kom­fort und Pre­mi­um)
  • Bei­trags­frei­stel­lung bei Arbeits­lo­sig­keit (optio­nal nur in Kom­fort und Pre­mi­um)
  • ARAG JuraCh­eck (nur Basis-Tarif, in Kom­fort und Pre­mi­um obli­ga­to­risch mit­ver­si­chert) bzw. ARAG JuraCh­eck Plus (Kom­fort- oder Pre­mi­um-Tarif)
  • Bei­trags­ga­ran­tie (kei­ne Bei­trags­an­pas­sung wäh­rend der ers­ten drei Vertragsjahre)
  • Ver­mie­ter-Rechts­schutz für eine Wohn­ein­heit (nicht im Tarif Basis)
  • Ehe-Rechts­schutz
  • Dif­fe­renz­de­ckung (maxi­mal 3 Jahre)

Abwähl­bar sind sowohl der Berufs‑, der Ver­kehrs- als auch der Woh­nungs- und Grund­stücks-Rechts­schutz. Da die ARAG ihre Tari­fe als Bau­stein­sys­tem kon­zi­piert hat, ist es mög­lich, auch z. B. den Aktiv-Rechts­schutz Kom­fort für den Pri­vat­be­reich zusam­men mit einem Aktiv-Rechts­schutz Pre­mi­um für den Gewer­be­be­reich zu kombinieren.

Sol­len vom Ver­si­che­rungs­neh­mer ver­mie­te­te Wohn­ein­heí­ten ver­si­chert wer­den, so ist ergän­zend der oben benann­te Ver­mie­ter-Rechts­schutz für eine Wohn­ein­heit zu vereinbaren.

Rück­wir­ken­der Ver­si­che­rungs­schutz möglich

Als eigen­stän­di­ge Absi­che­rung kann der Ver­si­che­rungs­schutz ein­ma­lig rück­wir­kend und ohne War­te­zeit für Kun­den mit aku­ten Rechts­pro­ble­men erwei­tert wer­den. Dies betrifft die Berei­che Mie­te, Ver­kehr bzw. einen Rechts­schutz­be­reich nach Wahl des Antragsstellers.

Tarif­merk­ma­le

Unter­schie­den wird zwi­schen Rechts­schutz für Sin­gles und Rechts­schutz für Paa­re / Fami­li­en. Für Allein­er­zie­hen­de (Sin­gles mit Kind) kann der Tarif „Sin­gle“ abge­schlos­sen werden.

Prä­mi­en­re­le­van­te Tarif­merk­ma­le sind unter ande­rem die Post­leit­zahl des Wohn­or­tes und das Geburts­da­tum des Ver­si­che­rungs­neh­mers. Außer­dem erhöht die Inan­spruch­nah­me anwalt­li­cher Hil­fe in den ver­gan­ge­nen drei Mona­ten vor Antrags­stel­lung die Ver­trags­prä­mie dau­er­haft im erheb­li­chen Umfang. Anzu­ge­ben sind auch gleich­ar­ti­gen Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge von Ver­si­che­rungs­neh­mer und den mit­ver­si­cher­ten Per­so­nen, die wäh­rend der letz­ten fünf Jah­re vor Antrags­stel­lung von einem Scha­den betrof­fen waren.

Zah­lungs­op­tio­nen und Rabattmerkmale

Der Ver­si­che­rungs­bei­trag kann wahl­wei­se monat­lich, vier­tel­jähr­lich, halb­jähr­lich oder jähr­lich gezahlt wer­den. Bei unter­jäh­ri­ger Zahl­wei­se erfolgt ein Raten­zah­lungs­zu­schlag von 8 % (monat­lich), 6 % (vier­tel­jähr­lich) bzw. 5 % (halb­jähr­lich). Monat­li­che sowie vier­tel­jähr­li­che Zah­lungs­wei­sen sind nur im Last­schrift­ver­fah­ren mög­lich. Endet das Last­schrift­ver­fah­ren, erfolgt eine Umstel­lung der unter­jäh­ri­gen Zah­lungs­wei­se auf halb­jähr­li­che Zah­lungs­wei­se vor­be­halt­lich des Rechts für die Zukunft jähr­li­che Zah­lungs­wei­se ver­lan­gen zu können.

Zur Prä­mi­en­re­du­zie­rung kom­men dar­über hin­aus ver­schie­de­ne Selbst­be­halts­stu­fen in Betracht:

  • Ohne Selbst­be­tei­li­gung
  • Flex 0 / 150 Euro (150 Euro Selbst­be­tei­li­gung; wenn der Kun­de im Rechts­schutz­fall einen von der ARAG ver­mit­tel­ten Rechts­an­walt wählt, ermä­ßigt sich die Selbst­be­tei­li­gung auf 0 Euro. Für die tele­fo­ni­sche Erst­be­ra­tung (ARAG Jura­Tel®), die Media­ti­on und den ARAG Online Rechts-Ser­vice fällt kei­ne Selbst­be­tei­li­gung an)
  • 150 Euro Selbstbeteiligung
  • Flex 150 / 300 Euro (300 Euro Selbst­be­tei­li­gung; wenn der Kun­de im Rechts­schutz­fall einen von der ARAG ver­mit­tel­ten Rechts­an­walt wählt, ermä­ßigt sich die Selbst­be­tei­li­gung auf 150 Euro. Für die tele­fo­ni­sche Erst­be­ra­tung (ARAG Jura­Tel®), die Media­ti­on und den ARAG Online Rechts-Ser­vice fällt kei­ne Selbst­be­tei­li­gung an)
  • 250 Euro

Im Basis-Tarif besteht aus­schließ­lich die soge­nann­te „Basis-Selbst­be­tei­li­gung: 300 / 0 Euro“. Dies bedeu­tet, dass der Kun­de sei­ne Selbst­be­tei­li­gung von 300 Euro auf 0 Euro redu­zie­ren kann, wenn er eine von der ARAG vor­ge­schla­ge­ne Kon­flikt­lö­sungs­op­ti­on in Anspruch nimmt. Soll­te die­se schei­tern, kann der Kun­de danach einen Rechts­an­walt mit der redu­zier­ten Selbst­be­tei­li­gung von 0 Euro beauf­tra­gen. Wünscht der Kun­de bereits zu Beginn des Recht­schutz­falls die Beauf­tra­gung eines Rechts­an­walts, fällt die Selbst­be­tei­li­gung in Höhe von 300 Euro an.

Eine bei posi­ti­ven Scha­den­ver­lauf fal­len­de Selbst­be­tei­li­gung (z. B. bei der Itze­hoer oder KS Auxi­lia) wird nicht angeboten.

Für bestimm­te Leis­tun­gen (z. B. die tele­fo­ni­sche Erst­be­ra­tung via ARAG Jura­Tel®, Media­ti­on sowie den ARAG Online-Rechts-Ser­vice) ent­fällt die ver­ein­bar­te Selbst­be­tei­li­gung in allen Varianten.

Bün­del­nach­läs­se für meh­re­re Ver­trä­ge bei der ARAG wer­den nicht gewährt. Einen Nach­lass gewährt das Unter­neh­men jedoch für eine Zuge­hö­rig­keit zum Öffent­li­chen Dienst. Eben­falls rabat­tiert ist bei der ARAG eine Mit­ver­si­che­rung des Rechts­schutz­ri­si­kos im Rah­men des Ver­bund­pro­duk­tes Recht & Heim.

Prä­mi­en­ni­veau variabel

Das Gesamt­pa­ket nach § 26 aus Privat‑, Berufs‑ Ver­kehrs- sowie Woh­nungs- und Grund­stücks-Rechts­schutz für alle selbst bewohn­ten Wohn­ein­hei­ten in Deutsch­land kos­tet auf der Web­site des Unter­neh­mens für ein in 30519 Han­no­ver woh­nen­des Ehe­paar mit oder ohne Kin­der im Tarif Pre­mi­um ohne wei­te­re Bau­stei­ne 849,83 Euro brut­to p.a. bzw. 76,49 Euro monat­lich (ohne Selbst­be­tei­li­gung) bzw. 543,14 Euro p. a. bzw. 48,88 Euro brut­to monat­lich (250 Euro Selbst­be­tei­li­gung). Ange­nom­men wur­de für die Berech­nung ein 30jähriger Ver­si­che­rungs­neh­mer, der als Arbeit­neh­mer tätig ist. Glei­ches gilt für den ange­nom­men Ehe­part­ner. Alle Fra­gen zu Vor­schä­den konn­ten wahr­heits­ge­mäß ver­neint werden.

Wahl­wei­se kann eine Ver­trags­lauf­zeit von ein, drei oder fünf Jah­ren abge­schlos­sen wer­den. Ein Lauf­zeit­nach­lass wird dafür nicht gewährt.

Im Rah­men des Ver­si­che­rungs­schut­zes für Nicht­selbst­stän­di­ge gilt bei der ARAG eine War­te­zeit von drei Mona­ten in fol­gen­den Leistungsarten:

  • Anstel­lungs-Ver­trags-Rechts­schutz (§ 26 p Absatz 1 b),
  • Arbeits-Rechts­schutz (§ 2 b),
  • Bera­tungs-Rechts­schutz bei Insol­venz­ver­fah­ren von Arbeit­ge­bern (§ 26 p Absatz 4 c),
  • Bera­tungs-Rechts­schutz in arbeits­recht­li­chen Ange­le­gen­hei­ten (§ 26 p Absatz 4 e),
  • Rechts­schutz für vor­be­rei­ten­de Tätig­kei­ten (§ 26 p Absatz 5 e),
  • Woh­nungs- und Grund­stücks-Rechts­schutz (§ 2 c),
  • Ver­wal­tungs-Rechts­schutz in nicht ver­kehrs­recht­li­chen Ange­le­gen­hei­ten (§ 2 g bb),
  • Rechts­schutz für ein­ma­li­ge Erschlie­ßungs- und Anlie­ger­ab­ga­ben (§ 26 p Absatz 4 h),
  • Rechts­schutz für Plan­fest­stel­lungs- und Ent­eig­nungs­ver­fah­ren (§ 26 p Absatz 4 g),

Eine erhöh­te War­te­zeit von sechs Mona­ten gilt für

  • Bei­trags­frei­stel­lung bei unver­schul­de­ter Arbeits­lo­sig­keit und Erwerbs­min­de­rung (§ 9 a Absatz 2 c),
  • Bau­her­ren-Rechts­schutz (§ 26 p Absatz 4 k),
  • Vor­sor­ge-Rechts­schutz (Klau­sel 7),
  • ARAG Arbeits­lo­sen-Schutz (Son­der­be­din­gung 23),
  • Aktiv-Rechts­schutz Basis (§ 26 b) bezo­gen auf die Leis­tungs­ar­ten Arbeits-Rechts­schutz, Woh­nungs- und Grund­stücks-Rechts­schutz sowie Rechts­schutz im Ver­trags- und Sachenrecht

Eine War­te­zeit von einem Jahr gilt für

  • Rechts­schutz in Unter­halts­sa­chen (§ 2 m),
  • Erb-Recht­schutz (§ 26 p Absatz 4)

Drei Jah­re War­te­zeit gel­ten für den

  • Rechts­schutz in Ehe­sa­chen vor Gerich­ten (§ 2 l),
  • Rechts­schutz in Ver­fah­ren über die Ver­ga­be von Stu­di­en­plät­zen (§ 26 p Absatz 4 f)

Kei­ne War­te­zeit gilt unter ande­rem für eine außer­ge­richt­li­che Media­ti­on, den ein­ma­li­gen Uni­ver­sal-Rechts­schutz sowie den Ver­kehrs- und Mietrechtsschutz.

Soweit nichts Abwei­chen­des ver­ein­bart wur­de, ent­spricht die jewei­li­ge Haupt­fäl­lig­keit dem Tag des Ver­si­che­rungs­be­ginns. Die ordent­li­che Kün­di­gung eines bestehen­den Ver­tra­ges ist jeweils mit Frist von drei Mona­ten zum Ablauf mög­lich. Bejaht die ARAG ihre Leis­tungs­pflicht für min­des­tens zwei inner­halb von zwölf Mona­ten ein­ge­tre­te­ne Ver­si­che­rungs­fäl­le, sind der Ver­si­che­rungs­neh­mer und die ARAG berech­tigt, den Ver­trag in Text­form vor­zei­tig zu kündigen.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs Aktiv-Rechts­schutz Pre­mi­um (§ 26 p) aus dem Hau­se ARAG

  • Künf­ti­ge Bedin­gungs­ver­bes­se­run­gen, für die kein Mehr­bei­trag erho­ben wird, gel­ten nach den Bestim­mun­gen von Klau­sel 8 auto­ma­tisch als mit­ver­si­chert (Inno­va­ti­ons­klau­sel). Das neue Bedin­gungs­werk fin­det für bestehen­de Ver­trä­ge ab Gül­tig­keit der neu­en Bedin­gun­gen Anwen­dung. Etwa­ige Leis­tungs­ver­schlech­te­run­gen blei­ben nach dem Wort­laut der Bedin­gun­gen unberücksichtigt.
  • Optio­na­le Dif­fe­renz­de­ckung für einen Zeit­raum von maxi­mal drei Jahren.
  • Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rungs­ga­ran­tie) bis in Höhe der Ver­si­che­rungs­sum­me des Vor­ver­si­che­rers, im Rah­men des Erwei­ter­ten Straf-Rechts­schutz bis maxi­mal 300.000 Euro. Für Kapi­tal­an­la­ge­ge­schäf­te aller Art und deren Finan­zie­rung besteht eine Teil­ver­si­che­rungs­sum­me von maxi­mal 20.000 Euro. Zur Anwen­dung kommt gene­rell die mit der ARAG ver­ein­bar­te bzw. eine gege­be­nen­falls höhe­re Selbst­be­tei­li­gung des unmit­tel­ba­ren Vor­ver­si­che­rers. Die Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie besteht maxi­mal wäh­rend der ers­ten drei Jah­re nach dem Wech­sel zur ARAG und gilt unter ande­rem nicht für den mög­li­chen Vor­wurf eines Ver­bre­chens gegen den Versicherungsnehmer.
  • Optio­na­le Bei­trags­ga­ran­tie für den Zeit­raum der ers­ten drei Versicherungsjahre.
  • Folg­er­eig­nis­theo­rie im Scha­den­er­satz-Rechts­schutz.
  • Wahl zwi­schen anwalt­li­chem Stich­ent­scheid und Schieds­gut­ach­ten zur Streit­bei­le­gung mit dem Ver­si­che­rer. In der Pra­xis kommt es vor, dass Rechts­an­wäl­te nicht dazu bereit sind, eine ent­spre­chen­de Stel­lung­nah­me bei zuvor ableh­nen­dem Bescheid des Ver­si­che­rers zu ver­fas­sen, ohne hier­für zusätz­li­ches Hono­rar zu kassieren.
  • Der dau­ernd an einem ande­ren Ort inner­halb von Deutsch­land oder dem Aus­land getrennt­le­ben­de Ehe­gat­te des Ver­si­che­rungs­neh­mers ist bedin­gungs­ge­mäß ohne Ein­schrän­kun­gen mitversichert.
  • Der nament­lich im Ver­si­che­rungs­schein benann­te, aber an einem ande­ren Ort in Deutsch­land oder dem Aus­land leben­de nicht ehe­li­che Lebens­part­ner ist bedin­gungs­ge­mäß ohne Ein­schrän­kun­gen mit­ver­si­chert. Ohne nament­li­che Nen­nung ist er nur dann ver­si­chert, wenn er am Wohn­sitz des Ver­si­che­rungs­neh­mers amt­lich gemel­det ist.
  • Ver­si­che­rungs­schutz auch für eine in Deutsch­land aus­ge­üb­te ehren­amt­li­che Tätig­keit. Inwie­fern auch eine übli­che Auf­wands­ent­schä­di­gung oder gar ein Ent­gelt (z. B. Arbeits­lohn, Ein­künf­te als Selbst­stän­di­ger) ein­ge­schlos­sen ist, wird nicht klargestellt.
  • Steu­er-Rechts­schutz (z. B. Strei­tig­kei­ten mit der Grund­steu­er) bereits ab dem vor­ge­schal­te­ten Ein­spruchs­ver­fah­ren vor deut­schen Finanz- und Ver­wal­tungs­ge­rich­ten. Ver­si­che­rungs­schutz besteht auch im vor­ge­schal­te­ten Ein- bzw. Wider­spruchs­ver­fah­ren, das sol­chen Ver­fah­ren vorausgeht.
  • Sozi­al-Rechts­schutz (z. B. Durch­set­zung von Ren­ten­an­sprü­chen nach einem Ver­kehrs­un­fall) bereits ab dem vor­ge­schal­te­ten Wider­spruchs­ver­fah­ren Gerich­ten in Euro­pa, den Anlie­ger­staa­ten des Mit­tel­meers, auf den Kana­ri­schen Inseln, Madei­ra und den Azo­ren. Mit­ver­si­chert ist im beruf­li­chen Bereich die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen als Arbeit­ge­ber für haus­wirt­schaft­li­che Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se / Pfle­ge­kräf­te.
  • Ver­wal­tungs-Rechts­schutz besteht in ver­kehrs­recht­li­chen Ange­le­gen­hei­ten vor Ver­wal­tungs­be­hör­den und ‑gerich­ten (z. B. bei Ent­zug, Ein­schrän­kung oder Wie­der­erlan­gung Ihrer Fahr­erlaub­nis). Ent­spre­chend ist auch das vor­ge­schal­te­te Wider­spruchs­ver­fah­ren mitversichert.
  • In nicht ver­kehrs­recht­li­chen Ange­le­gen­hei­ten besteht Ver­si­che­rungs­schutz vor deut­schen Ver­wal­tungs­ge­rich­ten und in Wider­spruchs­ver­fah­ren, die sol­chen Gerichts­ver­fah­ren vor­an­ge­hen. Anders als bei der DEVK mit ihrem Tarif Pre­mi­um­Schutz (Stand 12.2022) besteht jedoch kein aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz vor deut­schen Ver­wal­tungs­be­hör­den. Trotz feh­len­der Klar­stel­lung dürf­te das vor­ge­schal­te­te Wider­spruchs­ver­fah­ren grund­sätz­lich immer  vor einer Ver­wal­tungs­be­hör­de lau­fen und somit mit­ver­si­chert sein.
  •  Da kein Aus­schluss für etwa­ige Nor­men­kon­troll­kla­gen (z. B. wegen pan­de­mie­be­ding­ter Schlie­ßun­gen) exis­tiert, besteht auch in sol­chen Fäl­len Versicherungsschutz.
  • Im Rah­men des Ver­trags- und Sachen­rechts für ver­kehrs­recht­li­che Strei­tig­kei­ten besteht kein Aus­schluss für mit­ver­si­cher­te voll­jäh­ri­ge Kin­der (z. B. Erwerb eines gebrauch­ten Kfz durch ein mit­ver­si­cher­tes Kind). Glei­ches gilt für die Inter­es­sen­wahr­neh­mung wegen Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen, die Ange­hö­ri­ge für die Fahr­zeu­ge des Ver­si­che­rungs­neh­mers abschlie­ßen. Der Ver­si­che­rer stellt hier­zu klar:

„Auch Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge sind schuld­recht­li­che Ver­trä­ge und daher in der Leis­tungs­art Ver­trags- und Sachen­recht enthalten.“

Wei­ter heißt es:

„Bei uns fal­len der­ar­ti­ge Fäl­le in das Vertragsrecht.“

  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen im Rah­men eines Ord­nungs­wid­rig­kei­ten- oder Ver­wal­tungs­ver­fah­rens wegen eines Park- oder Hal­te­ver­sto­ßes in Deutsch­land, nicht jedoch im Aus­land, sofern der Fahr­zeug­füh­rer der zustän­di­gen Behör­de im Sin­ne des § 25 a StVG vor der Ent­schei­dung posi­tiv bekannt war oder benannt wur­de. Das Rechts­be­helfs­ver­fah­ren nach § 25 a Abs. 3 StVG ist vom Ver­si­che­rungs­schutz aus­ge­schlos­sen. Unter einem Rechts­be­helfs­ver­fah­ren wird ein „Außer­ge­richt­li­ches Ver­fah­ren zur Anfech­tung von Ver­wal­tungs­ak­ten in öffent­lich-recht­li­chen Abga­be­an­ge­le­gen­hei­ten[2] ver­stan­den.
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht im Rah­men des Ver­trags- und Sachen­rechts für die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen aus soge­nann­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen (zum Bei­spiel Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung, Kran­ken­ta­ge­geld-Ver­si­che­rung), die der Ver­si­che­rungs­neh­mer aus Grün­den der pri­va­ten Vor­sor­ge in der Eigen­schaft als Gewer­be­trei­ben­der, Frei­be­ruf­ler oder sonst Selbst­stän­di­ger für sich abge­schlos­sen haben.
  •  Ein aktu­ell sehr strit­ti­ges The­ma ist die Durch­set­zung recht­li­cher Inter­es­sen gegen die GEZ (Gebüh­ren­ein­zugs­zen­tra­le). Der Ver­si­che­rer stellt hier­zu klar:

„Bei uns fal­len der­ar­ti­ge Fäl­le in das Vertragsrecht.“

 An die­ser Stel­le sei auf ein aktu­el­les, zweit­in­stanz­li­ches Urteil des Land­ge­richts Mün­chen ver­wie­sen, das eine Juris­tin mit der Argu­men­ta­ti­on des Bei­trags­blo­ckers erstrit­ten hat­te. Auf MM-News wird die Juris­tin wie folgt zitiert:

„Sämt­li­che Gerichts­voll­zie­her in der Bun­des­re­pu­blik sind seit dem 01.08.2012 frei­be­ruf­lich tätig und auf­grund ein­schlä­gi­ger Geset­zes­än­de­run­gen u.a. in der GVO (Gerichts­voll­zie­her­or­dung) nicht mehr als Beam­te der Jus­tiz tätig.“ Vor­aus­set­zung für eine Ersatz­vor­nah­me – sprich dass ein Frei­be­ruf­li­cher hoheit­lich tätig wer­den darf – ist näm­lich, dass die Hand­lung über­trag­bar ist. Gemäß Art. 33 Abs. 4 GG iVm Art. 1 GG und Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ist jedoch die Zwangs­voll­stre­ckung – die ggf. unter Anwen­dung oder Andro­hung unmit­tel­ba­ren Zwangs erfolgt – nicht auf Frei­be­ruf­ler über­trag­bar und damit in der jet­zi­gen Form ver­fas­sungs­wid­rig.“[3]

© 2023 Risi­ko & Vor­sor­ge – Wider­stand gegen die GEZ

In die­sem Zusam­men­hang ist nicht nur der Aus­tausch öffent­lich erfass­ter Per­so­nen­da­ten an Pri­vat­un­ter­neh­men (u. a. Gerichts­voll­zie­her, Ber­tels­mann-Stif­tung) zu berück­sich­ti­gen, son­dern auch dass Gerichts­voll­zie­her immer wie­der auch von Poli­zis­ten beglei­tet wer­den, wodurch der Per­so­nen­kreis der im Zwei­fel zu Unrecht mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten betrau­ten Per­so­nen noch wei­ter erwei­tert wird. Auf der Web­sei­te des Bei­trags­blo­ckers wird unter ande­rem fol­gen­des ausgeführt:

„Die Ein­zie­hung der Rund­funk­ge­büh­ren ist ein Ver­wal­tungs­ver­fah­ren. Für die Durch­füh­rung sind sowohl for­mel­le als auch inhalt­li­che Anfor­de­run­gen zu erfül­len. So muss Dir, bevor Du zur Zah­lung ver­pflich­tet bist, immer ein Fest­set­zungs­be­scheid zuge­stellt wer­den. Die­ser Bescheid muss zudem inhalt­lich recht­mä­ßig sein. Hier hat unser Anwalts­team unter Feder­füh­rung der Rechts­an­wäl­tin Karo­lin Ahrens vie­le Feh­ler fin­den können.

In der Sache grei­fen wir daher in meh­re­ren Ver­fah­rens­ab­schnit­ten den Bescheid an. Zusätz­lich flan­kie­ren wir die­se Wel­le mit wei­te­ren juris­ti­schen Schrit­ten, indem wir etwa den Gerichts­prä­si­den­ten auf­for­dern, sei­ner Dienst­auf­sicht nach­zu­kom­men. Denn Du hast mit unse­rer Hil­fe, den Gerichts­voll­zie­her recht­lich auf­ge­for­dert, kei­ne Zwangs­voll­stre­ckung vor­zu­neh­men. In die­sem Zusam­men­hang ist wich­tig zu wis­sen: Seit dem 01.08.2012 ist der Gerichts­voll­zie­her frei­be­ruf­lich tätig und auf­grund ein­schlä­gi­ger Geset­zes­än­de­run­gen u. a. in der GVO nicht mehr Beam­te der Jus­tiz. Er ist daher u. a. auch nicht befugt, eine Ver­mö­gens­aus­kunft iSv § 802a, 802c ff ZPO abzu­neh­men. Aber auch Voll­stre­ckun­gen über ande­re Behör­den wie z.B. Kom­mu­nen oder Finanz­äm­ter sind nicht zuläs­sig, da soge­nann­te Amts­hil­fen nur in Ein­zel­fäl­len ein­ge­setzt wer­den dür­fen.“[4]

Der oben zitier­te Bei­trags­blo­cker ist aller­dings nicht unum­strit­ten. So schreibt etwa der Rechts­an­walt und Steu­er­be­ra­ter Chris­ti­an Moser auf Tele­gram:

„Ich hal­te es daher aus juris­ti­scher Sicht für erfor­der­lich, dar­auf hin­zu­wei­sen, dass die dort ange­bo­te­ne „Lösung“ ers­tens nicht trans­pa­rent ist, weil die in Bezug genom­me­ne gericht­li­che Ent­schei­dung nicht publi­ziert wird, so dass nicht erkenn­bar ist, wie die­se tat­säch­lich begrün­det wur­de und wie weit sie reicht.

Zwei­tens bezieht sich die „Lösung“ ledig­lich auf die Abwehr des Gerichts­voll­zie­hers, da die­ser angeb­lich nicht mehr arbei­ten dür­fe. Einer­seits ist es schwer vor­stell­bar, dass nun­mehr sämt­li­che Gerichts­voll­zie­her ihre Arbeit nie­der­le­gen, ande­rer­seits und das ist die Haupt­sa­che, soll­te sich jeder, der die­sen Dienst in Anspruch nimmt, dar­über klar sein, dass er im Erfolgs­fal­le ledig­lich den Gerichts­voll­zie­her eine Zeit lang auf­hält. Wäh­rend­des­sen blei­ben die For­de­run­gen der Gebüh­ren­an­stalt unan­ge­tas­tet und sum­mie­ren sich wei­ter auf. Spä­tes­tens wenn dann die Voll­stre­ckung wie­der mög­lich ist, wer­den sämt­li­che For­de­run­gen auf ein­mal ein­ge­zo­gen wer­den. Wer sich dar­über nicht klar ist, für den wird es ein böses Erwa­chen geben. Mit einer Haf­tung des Dienst­an­bie­ters Bönig wird man dabei nicht rech­nen kön­nen.“[5]

  • Im Rah­men des Rechts­schut­zes für Opfer von Gewalt­straf­ta­ten (Opfer-Rechtsschutz)besteht Rechts­schutz als Neben­klä­ger im Straf­ver­fah­ren. Ver­si­che­rungs­schutz besteht nur vor deut­schen Straf­ge­rich­ten.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang mit fami­li­en­recht­li­chen Ange­le­gen­hei­ten wegen Schei­dung bzw. Auf­he­bung und Schei­dungs- bzw. Auf­he­bungs­fol­ge­sa­chen vor deut­schen Fami­li­en­ge­rich­ten ist im Rah­men des optio­na­len Ehe-Recht­schutz  gegen Zuschlag bis 30.000 Euro mit­ver­si­chert. Für die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang mit Betreu­ungs­an­ord­nun­gen nach §§ 1896 ff. BGB besteht Ver­si­che­rungs­schutz ohne Sublimit.
  • Rechts­schutz in Unter­halts­sa­chen ist im Rah­men des Aktiv-Rechts­schutz Pre­mi­um ohne Mehr­bei­trag bis in Höhe von 30.000 Euro mit­ver­si­chert. Rechts­schutz besteht für fami­li­en­recht­li­che Strei­tig­kei­ten wegen gesetz­li­cher Unter­halts­pflich­ten, Sor­ge­recht und Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht z. B. Kin­des­un­ter­halt, Eltern­un­ter­halt). Vor­aus­set­zung für die Mit­ver­si­che­rung ist ins­be­son­de­re, dass ein deut­sches Fami­li­en­ge­richt zu ent­schei­den hät­te. Im Unter­halts-Rechts­schutz besteht  Ver­si­che­rungs­schutz für die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen des Ver­si­che­rungs­neh­mers gegen mit­ver­si­cher­te Per­so­nen. Laut Aus­kunft der ARAG bestehe „auch Ver­si­che­rungs­schutz gegen nicht mit­ver­si­cher­te Per­so­nen, denn auch die­se kön­nen unter­halts­pflich­tig sein“. Inso­fern besteht auch Ver­si­che­rungs­schutz bei Unter­halts­strei­tig­kei­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers gegen mit­ver­si­cher­te Kin­der oder Ehe­part­ner.  Nicht ver­si­chert ist gemäß von § 3 Abs. 3 a) ARB 2022 eine recht­li­che Inter­es­sen­wahr­neh­mung durch ver­si­cher­te Per­so­nen gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer. Glei­ches gilt für eine recht­li­che Inter­es­sen­wahr­neh­mung mit­ver­si­cher­ter Per­so­nen untereinander. 
  • Mit­ver­si­chert sind recht­li­che Inter­es­sen in erb­recht­li­chen Strei­tig­kei­ten, sofern im Fal­le einer gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung ein deut­sches Gericht zu ent­schei­den hät­te. Die Ver­si­che­rungs­sum­me für den Erb-Rechts­schutz beträgt ins­ge­samt 10.000 Euro pro Vertragslaufzeit.
  • Dar­über hin­aus besteht erwei­ter­ter Bera­tungs-Rechts­schutz im Familien‑, Lebens­part­ner­schafts- und Erbrecht bis in Höhe von 1.000 Euro., d. h. falls ein Rechts­an­walt über die rei­ne Bera­tung hin­aus außer­ge­richt­lich tätig wird. Nicht ver­si­chert ist über die­se Leis­tung Ver­si­che­rungs­schutz für unter­halts­recht­li­che Ange­le­gen­hei­ten (sie­he zur bestehen­den Mit­ver­si­che­rung oben).
  • Mit­ver­si­che­rung von Bau­her­ren­rechts­schutz, d. h. Ver­si­che­rungs­schutz für recht­li­che Strei­tig­kei­ten in ursäch­li­chem Zusam­men­hang mit bereits ver­si­cher­ten sowie noch nicht ver­si­cher­ten Gebäu­den oder Gebäu­de­tei­len. Ver­si­che­rungs­schutz besteht für die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen im Zusam­men­hang mit dem Erwerb des Bau­grund­stücks, der Errich­tung des Gebäu­des oder Gebäu­de­teils sowie bau­be­hörd­lich geneh­mi­gungs– / anzei­ge­pflich­ti­gen Ver­än­de­run­gen eines Grund­stücks, Gebäu­des oder Gebäu­de­teils. Die Ver­si­che­rungs­sum­me beträgt ins­ge­samt 10.000 Euro pro Ver­trags­lauf­zeit. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht über die­se Leis­tung für Strei­tig­kei­ten aus der Finan­zie­rung bzw. der Betei­li­gung an Immo­bi­li­en­fonds. Der Ver­si­che­rer nennt hier­für fol­gen­de Leistungsbeispiele:

„Sie strei­ten mit der Bau­an­trags­be­hör­de, dem Bau­trä­ger, dem Hand­wer­ker, dem Archi­tek­ten oder es wird gegen Sie wegen des Vor­wurfs fahr­läs­si­ger Kör­per­ver­let­zung wegen unzu­rei­chen­der Siche­rung der Bau­stel­le ermittelt.“

  • Mit­ver­si­che­rung der recht­li­chen Inter­es­sen­wahr­neh­mung im Zusam­men­hang mit Enteignungs‑, Planfeststellungs‑, Flur­be­rei­ni­gungs- und im Bau­ge­setz­buch gere­gel­ten Ange­le­gen­hei­ten sowie von Erschlie­ßungs- oder sons­ti­gen Anlie­ger­ab­ga­ben bis in Höhe von 30.000 Euro mit einer War­te­zeit von drei Mona­ten.  Ver­si­che­rungs­schutz besteht im Rah­men des Woh­nungs- und Grund­stücks­rechts­schut­zes inner­halb Deutsch­lands (bezo­gen auf selbst bewohn­te Wohn­ein­hei­ten ein­schließ­lich einer vor­über­ge­hen­den Ver­mie­tung von bis zu acht Bet­ten an Feri­en­gäs­te) bzw. einer ver­mie­te­ten Immo­bi­lie im Ausland.
  • Rechts­schutz für Auf­he­bungs­ver­ein­ba­run­gen mit dem Arbeit­ge­ber bis in Höhe von 5.000 Euro.
  • Im Rah­men des Ver­kehrs-Rechts­schutz besteht Ver­si­che­rungs­schutz für recht­li­che Inter­es­sen im Zusam­men­hang mit gewerb­lich genutz­ten Motor­fahr­zeu­gen, die in steu­er­li­chen Hin­sicht nicht zum Betriebs‑, son­dern zum Pri­vat­ver­mö­gen gehö­ren. Glei­ches gilt für die Wahr­neh­mung der recht­li­chen Inter­es­sen als Gewer­be­trei­ben­der, Frei­be­ruf­ler oder sonst Selbst­stän­di­ger im Zusam­men­hang mit einem zum Betriebs­ver­mö­gen gehö­ren­den Motor­fahr­zeug zu Lan­de. Die­se Mit­ver­si­che­rung gilt nicht für vom Ver­si­che­rungs­neh­mer oder Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen beschäf­tig­ten Mit­ar­bei­tern und unter ande­rem auch nicht für Nutz­fahr­zeu­ge über vier Ton­nen Nutz­last, Omni­bus­se über neun Sit­zen oder für zulas­sungs­pflich­ti­ge selbst­fah­ren­de Son­der­fahr­zeu­ge und Arbeits­ma­schi­nen. Wenn ein Selbst­stän­di­ger den gewerb­li­chen Ver­si­che­rungs­schutz abge­wählt hat, bedeu­tet dies einen erheb­li­chen Mehr­wert (z. B. Ver­si­che­rungs­schutz bei der Fahrt mit dem als Betriebs­aus­ga­be abge­setz­ten Pkw zu einem Kun­den und anschlie­ßend mit dem Part­ner zu einer Betriebsveranstaltung).
  • Im Rah­men des Erwei­ter­ten Straf-Rechts­schutz besteht Ver­si­che­rungs­schutz bis in Höhe von 300.000 Euro. Die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen im Zusam­men­hang mit der Aus­übung einer ent­gelt­li­chen Tätig­keit als gesetz­li­cher Ver­tre­ter einer juris­ti­schen Per­son ist vom Ver­si­che­rungs­schutz nicht umfasst. Ange­mes­se­ne Ver­gü­tun­gen wer­den unter ent­spre­chen­der Anwen­dung des RVG (Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­set­zes) über­nom­men.  Laut Aus­kunft des Ver­si­che­rers wür­den ange­mes­se­ne Kos­ten inso­fern auch für Hono­rar­ver­ein­ba­run­gen über­nom­men. Ein­ge­schlos­sen ist die Inter­es­sen­wahr­neh­mung im Zusam­men­hang mit dem Vor­wurf einer Straf­tat, deren fahr­läs­si­ge Bege­hung nicht straf­bar ist. Han­delt es sich bei die­ser vor­ge­wor­fe­nen Straf­tat nicht um ein Ver­ge­hen, son­dern um ein Ver­bre­chen (Andro­hung einer Straf­tat von min­des­tens einem Jahr), ent­fällt der Ver­si­che­rungs­schutz. Man­che Ver­ge­hen gel­ten nach dem Gesetz auto­ma­tisch als vor­sätz­lich began­gen, auch wenn die ent­spre­chen­de Hand­lung sowohl vor­sätz­lich als auch fahr­läs­sig began­gen wer­den kann (z. B. Ver­let­zung von Pri­vat­ge­heim­nis­sen, Miss­hand­lung von Schutz­be­foh­le­nen, Nöti­gung, Abrech­nungs­be­trug, unter­las­se­ne Hil­fe­leis­tung, Belei­di­gung, Betrug, Sach­be­schä­di­gung, Steu­er­hin­ter­zie­hung). Ergibt es sich, dass das ent­spre­chen­de Ver­ge­hen nach gericht­li­cher Fest­stel­lung tat­säch­lich vor­sätz­lich began­gen wur­de, ent­fällt der Ver­si­che­rungs­schutz rück­wir­kend. Im Fall einer Ver­ur­tei­lung wegen Vor­sat­zes steht dem Ver­si­che­rer ein Rück­for­de­rungs­an­spruch gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer zu. Endet das Ver­fah­ren mit einem rechts­kräf­ti­gen Straf­be­fehl (z. B. straf­recht­li­che Geld­stra­fe wegen Urkun­den­fäl­schung), bleibt der Ver­si­che­rungs­schutz auch im Fall einer rechts­kräf­ti­gen Ver­ur­tei­lung wegen einer Vor­satz­straf­tat bestehen. Die Bedin­gun­gen sehen kei­nen Aus­schluss für die Inter­es­sen­wahr­neh­mung rund um den Vor­wurf einer Straf­tat gegen die sexu­el­le Selbst­be­stim­mung vor. Grund­la­ge für den Erwei­ter­ten Straf-Rechts­schutz sind neben den Son­der­be­din­gun­gen auch die ARB des Ver­si­che­rers. Die hier maß­geb­li­chen Aus­schluss­be­stim­mun­gen sind aus­schließ­lich in den Son­der­be­din­gun­gen des Erwei­ter­ten Straf-Rechts­schutz gere­gelt. Dies ergibt sich pri­mär aus § 7 der Son­der­be­din­gun­gen, die kei­nen Bezug auf § 3 der ARB neh­men. Auch die For­mu­lie­rung in § 4 der Son­der­be­din­gun­gen legt nahe, dass nur die dort benann­ten Aus­schlüs­se Gel­tung haben sol­len.  Die­se Aus­le­gung wur­de Der Erwei­ter­te Straf-Rechts­schutz bie­tet gemäß § 2 Nr. 2 nur Ver­si­che­rungs­schutz für den Ver­si­che­rungs­neh­mer und des­sen Ver­tre­ter bzw. den Ver­si­che­rungs­neh­mer und des­sen Lebenspartner(in).
© 2023 Risi­ko & Vor­sor­ge – Poli­zei­ge­walt auf Demo in Ber­lin vom 01.08.2021
  • Ein­ma­lig wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit bei­trags­neu­tra­ler Ein­schluss von Uni­ver­sal-Rechts­schutz bis in Höhe von 1.000 Euro ohne War­te­zeit. Ver­si­che­rungs­schutz besteht für den Ver­si­che­rungs­neh­mer pri­vat oder als Arbeit­ge­ber. Die Kos­ten der Bera­tung sowie einer wei­ter­ge­hen­den Tätig­keit wer­den von der ARAG unab­hän­gig vom abge­schlos­se­nen Deckungs­be­reich unter Anrech­nung einer Selbst­be­tei­li­gung von 300 Euro über­nom­men. Wird eine von der ARAG vor­ge­schla­ge­ne Kon­flikt­lö­sungs­op­ti­on (z. B. Media­ti­on, Legal-Tech-Dienst­leis­ter) in Anspruch genom­men ent­fällt die Selbst­be­tei­li­gung. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht u. a. für den Vor­wurf eines Ver­bre­chens oder grund­sätz­lich für die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen im Zusam­men­hang mit einer geplan­ten oder aus­ge­üb­ten gewerb­li­chen, frei­be­ruf­li­chen oder sonst selbst­stän­di­gen Tätigkeit.
  • Ver­si­che­rungs­fall im Rah­men des optio­na­len Spe­zi­al-Straf-Rechts­schutz ist für Straf- und Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren die Ein­lei­tung eines Ermitt­lungs­ver­fah­rens, so dass vor­her­ge­hen­de Bera­tun­gen bei bereits bestehen­dem Ver­si­che­rungs­schutz mit­ver­si­chert sind.
  • Über­nah­me der Kos­ten für neue Kfz-Kenn­zei­chen und der damit ver­bun­de­nen Kos­ten für deren Zulas­sung sowie die Ummel­dung sowie der damit ver­bun­de­nen Neu­aus­stel­lung einer Fein­staub­pla­ket­te infol­ge von Umzug, Ver­lust oder Diebstahl.
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht im Ver­trags- und Sachen­recht für die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen im unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hang mit der Anschaf­fung, der Instal­la­ti­on und dem Betrieb von Anla­gen zur Erzeu­gung erneu­er­ba­rer Ener­gien (zum Bei­spiel einer Pho­to­vol­ta­ik– , Solar‑, Wind­kraft- oder Flä­chen­geo­ther­mie­an­la­ge) auf dem Grund­stück des vom Ver­si­che­rungs­neh­mer nicht gewerb­lich genutz­ten Ein- oder Zwei­fa­mi­li­en­hau­ses, sofern sich die Anla­ge im Eigen­tum des Ver­si­che­rungs­neh­mers befin­det.  Das bedeu­tet, dass kein Ver­si­che­rungs­schutz wegen Strei­tig­kei­ten um die Finan­zie­rung einer sol­chen Anla­ge besteht. Eine Ver­si­che­rungs­lü­cke besteht auch dann, wenn sich im ver­si­cher­ten Ein­fa­mi­li­en­haus ein Büro, mit­hin ein Gewer­be­be­trieb, befindet.
  • Kein Aus­schluss für Rechts­strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit Nano-Tech­no­lo­gien.
  • Mit­ver­si­che­rung von Media­ti­ons­kos­ten (außer­ge­richt­li­che Streit­schlich­tung) inner­halb Deutsch­lands bis zu einem Höchst­be­trag von 3.000 Euro je Media­ti­ons­ver­fah­ren, maxi­mal jedoch 6.000 Euro für alle in einem Kalen­der­jahr ein­ge­lei­te­ten Media­ti­ons­ver­fah­ren. Sind am Media­ti­ons­ver­fah­ren nicht ver­si­cher­te Per­so­nen betei­ligt, so wer­den die Kos­ten antei­lig im Ver­hält­nis ver­si­cher­ter zu nicht ver­si­cher­ten Per­so­nen über­nom­men. Die Mit­ver­si­che­rung gilt nur für ver­si­cher­te Rechts­be­rei­che. Bei außer­ge­richt­li­cher Streit­schlich­tung wird auf die Anrech­nung einer Selbst­be­tei­li­gung sowie einer War­te­zeit verzichtet.
  • Über­nah­me für Über­set­zungs- und Dol­met­scher­kos­ten bei Straf­ver­fol­gung im Aus­land. Für die Aus­wahl und Beauf­tra­gung eines amt­lich geprüf­ten Dol­met­schers für Gebär­den­spra­che oder eines Kom­mu­ni­ka­ti­ons­hel­fers im Sin­ne des § 1 Kom­mu­ni­ka­ti­ons­hil­fe­ver­ord­nung (KHV), wenn dies not­wen­dig ist, um außer­ge­richt­lich die recht­li­chen Inter­es­sen des Ver­si­che­rungs­neh­mers wahr­zu­neh­men, wer­den Kos­ten bis zu 500 Euro übernommen.
  • Mit­ver­si­chert sind die Rei­se­kos­ten des Rechts­an­walts in Deutsch­land bis zur Höhe der für Geschäfts­rei­sen von deut­schen Rechts­an­wäl­ten gel­ten­den Sätze.
  • Über­nah­me der Kos­ten für einen mobi­len Anwalt (Anwalt zu Hau­se), wenn der Besuch auf­grund beson­de­rer Situa­tio­nen erfor­der­lich ist (z. B. bei Krank­heit, Unfall, Unab­kömm­lich­keit in der Fir­ma). Die Rei­se­kos­ten und Abwe­sen­heits­gel­der wer­den bis zur Höhe der Sät­ze, die für Geschäfts­rei­sen deut­scher Rechts­an­wäl­te gel­ten, erstattet.
  • Rechts­schutz nach Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­gen (MFK) für die Gel­tend­ma­chung von indi­vi­du­el­len Ansprü­chen, soweit die MFK dem Kun­den grund­sätz­lich Recht gege­ben hat.
  • Über­nah­me der Kos­ten für einen Sach­ver­stän­di­gen bei Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten über die Scha­den­hö­he mit dem Kas­ko­ver­si­che­rer, obwohl kein Ver­si­che­rungs­fall im Sin­ne der Bedin­gun­gen vorliegt.
  • Bera­tungs-Rechts­schutz wegen einer Abmah­nung infol­ge von pri­va­ten Urhe­ber­rechts­ver­stö­ßen im Inter­net bis 1.000 Euro im Ver­si­che­rungs­jahr. Die für den Ver­trag ver­ein­bar­te Selbst­be­tei­li­gung ent­fällt in die­sem Zusam­men­hang. Wur­de der Bau­stein ARAG web@ktiv® Kom­fort ver­ein­bart, erhöht sich die maxi­ma­le Ent­schä­di­gung auf 10.000 Euro im Ver­si­che­rungs­jahr, im Rah­men des Bau­steins ARAG web@ktiv® Pre­mi­um sogar auf 15.000 Euro.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Strei­tig­kei­ten in ursäch­li­chem Zusam­men­hang mit dem Erwerb, der Ver­äu­ße­rung, der Ver­wal­tung und der Finan­zie­rung von Kapi­tal­an­la­gen (Kapi­tal­an­la­ge­strei­tig­kei­ten).  Abwei­chend besteht nach § 26 p (4) mit einer Teil­ver­si­che­rungs­sum­me von 20.000 Euro Ver­si­che­rungs­schutz für sol­che Strei­tig­kei­ten in Form von sowohl ein­zeln als auch in Fonds gekauf­ten Akti­en und Ren­ten­wer­ten.  Aus­ge­schlos­sen blei­ben sons­ti­ge Anla­gen wie z. B. Kryp­to­wäh­run­gen oder Ven­ture Capi­tal. Nicht als Kapi­tal­an­la­gen zäh­len Geld­an­la­gen auf Giro‑, Spar‑, Fest­geld- und Tages­geld­kon­ten, Spar­ver­trä­ge, Lebens- und Ren­ten­ver­si­che­run­gen (auch fonds­ge­bun­de­ne Ver­si­che­run­gen die­ser Art), Geld­an­la­gen aus ver­mö­gens­wirk­sa­men Leis­tun­gen oder in steu­er­lich geför­der­ten Alters­vor­sor­ge­pro­duk­ten. Aus die­sem Grund gel­ten damit ver­bun­de­ne Strei­tig­kei­ten grund­sätz­lich als mitversichert.
  • Bera­tungs-Rechts­schutz bei Insol­venz des Arbeit­ge­bers und dadurch dro­hen­der Auf­he­bung des Arbeits­ver­hält­nis­ses für ein ers­tes anwalt­li­ches Bera­tungs­ge­spräch. Eine ver­ein­bar­te Selbst­be­tei­li­gung zie­hen wir in die­sen Fäl­len nicht ab.
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Ver­trä­gen, die ein Gewer­be­trei­ben­der, Frei­be­ruf­ler oder sons­ti­ger Selbst­stän­di­ger im Rah­men der pri­va­ten Vor­sor­ge für sich abge­schlos­sen hat (z.B. Krankentagegeld‑, Berufs­un­fä­hig­keits- oder Unfall­ver­si­che­rung). Eine ein­deu­ti­ge Zuord­nung per­so­nen­be­zo­ge­ner Ver­trä­ge zum pri­va­ten oder beruf­li­chen Bereich ist in der Pra­xis umstrit­ten, wird aber oft dem pri­va­ten Bereich zuge­ord­net[6].
  • Tele­fo­ni­sche Rechts­be­ra­tung (ARAG Jura­Tel®) in allen, auch nicht mit­ver­si­cher­ten, Rechts­be­rei­chen, die von der ARAG ange­bo­ten wer­den. Ver­si­che­rungs­schutz besteht im Rah­men der Anwalts-Hot­line ohne War­te­zeit oder Selbst­be­tei­li­gung. Die­se Leis­tung steht in einer abschlie­ßend benann­ten Lis­te von 24 euro­päi­schen Län­dern sowie in den USA zur Ver­fü­gung. Im Aus­land ist die Erstat­tung auf 250 Euro begrenzt, für alle in einem Kalen­der­jahr ange­fal­le­nen Erst­be­ra­tun­gen bis maxi­mal 500 Euro.
  • Bei­trags­frei­stel­lung für bis zu fünf Jah­re bei unver­schul­de­ter Arbeits­lo­sig­keit oder Erwerbs­un­fä­hig­keit im Sin­ne der Bedin­gun­gen. Nach dem Tod des Ver­si­che­rungs­neh­mers gilt die Leis­tung fort für eine Per­son, die den Ver­trag ggf. fort­führt. In den ers­ten sechs Mona­ten nach Ver­trags­be­ginn kann die Leis­tung nicht bean­tragt werden.
  • Weg­fall der ver­trag­li­chen Selbst­be­tei­li­gung, wenn der Abschluss des Ver­si­che­rungs­fal­les durch die rei­ne anwalt­li­che Erst­be­ra­tung erle­digt wurde.
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Eigen­be­darfs­kün­di­gun­gen zu Las­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers als Mie­ter.  Da die Ver­mie­tung frem­der Wohn­ein­hei­ten eine Mit­ver­si­che­rung des Ver­mie­ter-Rechts­schutz nach § 29 ARB vor­aus­setzt, besteht in die­sen Fäl­len kein Ver­si­che­rungs­schutz als Ver­mie­ter oder Ver­päch­ter von Grund­stü­cken, Gebäu­den oder Gebäu­de­tei­len. Eine bedin­gungs­sei­ti­ge Klar­stel­lung zur Mit­ver­si­che­rung von Eigen­be­darfs­kün­di­gun­gen exis­tiert nicht. Der Ver­si­che­rer stellt hier­zu klar:

„Im Ver­mie­ter-RS ist die Eigen­be­darfs­kün­di­gung selbst­ver­ständ­lich ver­si­chert. Es gibt kei­nen Aus­schluss. Eini­ge Wett­be­wer­bern erwäh­nen die Eigen­be­darfs­kün­di­gung nur, weil sie für die­se die War­te­zeit auf 12 Mona­te ver­län­gern (z.B. DEURAG, LVM).“

  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen im Zusam­men­hang mit einer selbst­stän­di­gen Neben­tä­tig­keit bis zu einem Gesamt­um­satz von 22.000 Euro in den letz­ten zwölf Mona­ten vor dem Ver­si­che­rungs­fall. Vor­aus­set­zung ist, dass kei­ne Mit­ar­bei­ter beschäf­tigt wer­den. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht im Ver­trags- und Sach­sen­recht. Als ver­si­cher­tes Scha­den­bei­spiel benennt der Ver­si­che­rer den Ver­si­che­rungs­neh­mer in sei­ner ange­nom­me­nen Tätig­keit als Zei­tungs­aus­trä­ger, der vom Hund eines Abon­nen­ten gebis­sen wird. Inwie­fern hier auch dann Ver­si­che­rungs­schutz besteht, wenn kei­ne Haupt­tä­tig­keit (mehr) aus­ge­übt wird (z. B. bei Arbeits­lo­sig­keit oder einer Haupt­tä­tig­keit als Haus­frau oder Pri­va­tier), wird bedin­gungs­sei­tig nicht klar­ge­stellt. Der Ver­si­che­rer stellt hier­zu klar, dass dies mit­ver­si­chert sei, „z. B. auch bei Rent­nern oder Stu­den­ten“.
  • Über­nah­me der Kos­ten für die Erstel­lung, Regis­trie­rung oder Ände­rung einer stan­dar­di­sier­ten Pati­en­ten­ver­fü­gung mit Vor­sor­ge­voll­macht und Sor­ge­rechts­ver­fü­gung sowie einer Erklä­rung zur Organ­spen­de wer­den Kos­ten bis zu 500 Euro pro Kalen­der­jahr (mit Aus­nah­me der Regis­ter­ge­büh­ren) über­nom­men. Auf die Anrech­nung einer ver­ein­bar­ten Selbst­be­tei­li­gung wird ver­zich­tet. Über­nom­men wer­den die Kos­ten für due Erstel­lung oder Ände­rung eines Tes­ta­ments (nach § 26 p Abs. 4 b) bis in Höhe von 500 Euro wäh­rend der Ver­trags­dau­er). Der Ver­si­che­rer stellt hier­zu klar:

„Eine Ände­rung ist mög­lich, weil sie im Sin­ne der Bedin­gun­gen der Erstel­lung eines neu­en Tes­ta­men­tes gleich kommt.“

Nicht über­nom­men wer­den die Kos­ten für sons­ti­ge vor­sorg­li­che Ver­fü­gun­gen und Ver­ein­ba­run­gen (z. B.  Erstel­lung oder Ände­rung einer Betreu­ungs- oder Haus­tier­ver­fü­gung). Im Tarif Aktiv-Rechts­schutz Pre­mi­um für Selbst­stän­di­ge (§ 28 p) besteht ergän­zend Ver­si­che­rungs­schutz für eine Unter­neh­mer-Voll­macht für die Unternehmensnachfolge).

  • Kein Aus­schluss für recht­li­che Strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit dem Bür­ger­geld-Gesetz. Hier dürf­te Ver­si­che­rungs­schutz im Rah­men des Sozi­al-Rechts­schutz bereits ab dem vor­ge­schal­te­ten Wider­spruchs­ver­fah­ren bestehen.
  • Ver­si­che­rungs­schutz in Ver­fah­ren über die Ver­ga­be von Stu­di­en­plät­zen für höchs­tens fünf Ver­fah­ren wäh­rend der Ver­trags­dau­er.
  • Da (anders als z. B. bei der DEVK in ihrem Pre­mi­um­Schutz mit Stand 12.2022) kein Aus­schluss für die Inter­es­sen­wahr­neh­mung in ursäch­li­chem Zusam­men­hang mit einer staat­li­chen Impf­pflicht (z. B. Marburg‑, COVID-19- oder Masern-Schutz­imp­fung) oder psy­chi­schen bzw. psy­cho­men­ta­len Belas­tun­gen im Hin­blick auf eine mög­li­cher­wei­se künf­ti­ge Ver­wirk­li­chung von Krank­heits­bil­dern nach erfolg­ter Imp­fung besteht, gewährt die ARAG bedin­gungs­sei­tig auch in sol­chen Fäl­len Ver­si­che­rungs­schutz. Gene­rell erfolgt die Gewäh­rung von Rechts­schutz gegen­über einem Impf­arzt wegen mög­li­cher Impf­schä­den im Rah­men der Leis­tungs­art Ver­trags- und Sachen­recht. Dabei sind natür­lich die Erfolgs­aus­sich­ten in jedem Ein­zel­fall zu prü­fen.  Da gene­ti­sche Schä­den (aus­ge­nom­men für Schä­den aus einer medi­zi­ni­schen Behand­lung) als aus­ge­schlos­sen gel­ten, könn­te dies so ver­stan­den wer­den, dass zumin­dest bei Kla­gen gegen die neu­ar­ti­gen Gen-Injek­tio­nen von BioNTech / Pfi­zer, Moder­na etc. Ver­si­che­rungs­schutz zu erwar­ten wäre (wenn man die­se als Behand­lung ver­steht. Eine ande­re Sicht­wei­se sie­he unten).
  • Bera­tungs-Rechts­schutz für Fra­gen zur Ren­te oder Pen­si­on (Ren­ten­be­ra­tung bis in Höhe von 250 Euro je Kalenderjahr.
  • Über­nah­me der Kos­ten für einen Boni­täts­check von Hand­wer­kern sowie eine Boni­täts­selbst­aus­kunft für Mie­ter. Dabei sind die ers­ten vier Boni­täts­checks von Hand­wer­kern kos­ten­los, wei­te­re wer­den „zu Son­der­kon­di­tio­nen“ berech­net.
  • Anti-Stal­king-Rechts­schutz für die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen zur Gel­tend­ma­chung von Unter­las­sungs­an­sprü­chen wegen eines Ein­griffs in die Pri­vat­sphä­re durch beharr­li­che Ver­fol­gung im Sin­ne von § 238 StGB (Stal­king). Vor­aus­set­zung ist, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer oder eine mit­ver­si­cher­te Per­son Opfer der unbe­fug­ten Nach­stel­lung sind und Straf­an­zei­ge erstat­tet haben.
  • Im Rah­men des in § 26 Aktiv-Rechts­schutz Pre­mi­um ent­hal­te­nen Bau­steins ARAG JuraCh­eck besteht unter ande­rem Ver­si­che­rungs­schutz für die Prü­fung von Arbeits­zeug­nis­sen. Je Ver­trags- und Arbeits­zeug­ni­scheck (z. B. Arbeits­ver­trä­ge eines neu­en Arbeit­ge­bers) wer­den Anwalts­ge­büh­ren bis in Höhe von jeweils 100 Euro über­nom­men. Für alle in einem Kalen­der­jahr ange­fal­le­nen Prü­fun­gen wer­den maxi­mal 1.000 Euro getragen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Bera­tungs-Rechts­schutz zur Erstel­lung eines Tes­ta­ments, eines digi­ta­len Nach­las­ses (z.B. pri­va­tes Face­book- oder Tele­gram-Kon­to) sowie einer Bestat­tungs­ver­fü­gung bis in Höhe von 500 Euro.
  • Im Rah­men der optio­na­len Bau­stei­ne ARAG web@ktiv® Kom­fort und Pre­mi­um Mit­ver­si­che­rung von Iden­ti­täts-Schutz im Inter­net und Dark- bzw. Deep-Net (täg­li­ches Moni­to­ring der per­sön­li­chen Iden­ti­täts­da­ten im Dark‑, Deep- bzw. Inter­net, um dabei auf Hin­wei­se auf einen mög­li­chen Iden­ti­täts­miss­brauch zu prüfen).
  • Im Rah­men des optio­na­len Bau­steins ARAG web@ktiv® Kom­fort Über­nah­me der Kos­ten für die Ent­fer­nung ruf­schä­di­gen­der Inhal­te aus dem Inter­net bis 100 Euro je Ein­zel­fall bzw. bis 1.000 Euro je Kalen­der­jahr. Die­ser Ver­si­che­rungs­schutz gilt auch rück­wir­kend für Inhal­te, die sich bereits bis zu fünf Jah­ren vor Ver­trags­be­ginn im Inter­net befinden.
  • Im Rah­men der optio­na­len Bau­stei­ne web@ktiv Basis, web@aktiv Kom­fort und web@aktiv Pre­mi­um Ver­si­che­rungs­schutz für psy­cho­lo­gi­sche Hil­fe nach einem Fall von Cyber­mob­bing durch Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel (z. B. E‑Mails, Blogs, Dis­kus­si­ons­fo­ren, sozia­le Netz­wer­ke oder Websites).
  • Das Löschen von Rezen­sio­nen im Inter­net (z. B. als pri­va­ter Ver­käu­fer auf ebay) ist bei der ARAG im Rah­men des optio­na­len Bau­steins web@aktiv Basis ver­si­chert. Dar­un­ter fal­len z. B. Scha­den­er­satz-Rechts­schutz sowie ein Repu­ta­ti­ons-Check. Für Letz­te­ren wer­den bis zu 100 Euro je Ver­si­che­rungs­fall bzw. 1.000 Euro je Kalen­der­jahr übernommen.
  • Im Rah­men des optio­na­len Bau­steins ARAG web@ktiv® Kom­fort Rechts­schutz für Strei­tig­kei­ten aus kurz­zei­ti­ger pri­va­ter Woh­nungs­ver­mie­tung (z. B. Homesha­ring) als Mie­ter bzw. Ver­mie­ter, aber nicht mit dem eige­nen Ver­mie­ter oder der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft, wenn die­se die Ver­mie­tung unter­sa­gen wol­len. Ver­si­che­rungs­schutz besteht für einen Zeit­raum von bis zu vier Wochen im Kalenderjahr.
  • ARAG Online Rechts-Ser­vice. Die­ser ist bedin­gungs­ge­mäß nicht defi­niert. Auf der Web­site des Ver­si­che­rers wird fol­gen­de Defi­ni­ti­on geboten:

„In unse­rem ARAG Online Rechts-Ser­vice fin­den Sie Ant­wor­ten auf grund­le­gen­de Rechts­fra­gen. Sie kön­nen über 1.000 recht­lich geprüf­te Mus­ter­schrei­ben und Doku­men­te down­loa­den oder direkt online erstel­len – und Ihrem Bedarf anpas­sen. Die­ser Ser­vice steht allen ARAG Kun­den kos­ten­frei zur Ver­fü­gung.“[7]

  • Wird ein Ver­si­che­rungs­fall spä­ter als drei Jah­re nach Been­di­gung einer zuvor bestehen­den Vor­ver­si­che­rung gel­tend gemacht und geschieht dies weder vor­sätz­lich noch grob fahr­läs­sig, so über­nimmt die ARAG für die­sen Fall den ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­schutz (Ver­zicht auf Ein­re­de der Vorvertraglichkeit)
  • Ent­ste­hen aus dem­sel­ben Scha­den­er­eig­nis meh­re­re Rechts­schutz­fäl­le (z. B. ein Ver­kehrs­un­fall mit dar­aus resul­tie­ren­den Strei­tig­kei­ten im Straf‑, Opfer- und Sozi­al­ge­richts-Rechts­schutz), so wird eine ver­ein­bar­te Selbst­be­tei­li­gung nur ein­ma­lig berück­sich­tigt (sie­he § 5 Nr. 3 c).
  • Eine Vor­sor­ge­de­ckung besteht, sofern der Ver­si­che­rungs­ver­trag min­des­tens seit sechs Mona­ten besteht und sich seit­dem ein bis­lang ver­si­cher­tes Risi­ko geän­dert hat. In die­sem Fall kann der Ver­si­che­rungs­neh­mer ver­lan­gen, dass der Ver­si­che­rungs­schutz rück­wir­kend ab Ent­ste­hung des neu­en Risi­kos, Auf­nah­me der Tätig­keit, Ent­ste­hung oder Ent­fall der Vor­aus­set­zun­gen für die Mit­ver­si­che­rung einer Per­son ange­passt wird. Ver­si­che­rungs­schutz besteht ohne War­te­zeit im tarif­lich ent­spre­chen­dem Leis­tungs­um­fang und der gewähl­ten Selbst­be­tei­li­gung. Aus­ge­nom­men hier­von sind Ergän­zungs­de­ckun­gen nach den Stan­dard­klau­seln und Son­der­be­din­gun­gen. Ent­spre­chend neue Risi­ken sind dem Ver­si­che­rer inner­halb von 12 Mona­ten ab deren Ent­ste­hen anzuzeigen.
  • Rechts­schutz für die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen für vor­be­rei­ten­de Tätig­kei­ten, die der Auf­nah­me einer gewerb­li­chen, frei­be­ruf­li­chen oder sons­ti­gen selbst­stän­di­gen Tätig­keit unmit­tel­bar vor­aus­ge­hen. Wird eine bei der ARAG ver­si­cher­ba­re gewerb­li­che, frei­be­ruf­li­che oder sons­ti­ge selbst­stän­di­ge Tätig­keit neu auf­ge­nom­men, erstreckt sich der Ver­si­che­rungs­schutz auch auf vor­be­rei­ten­de Tätig­kei­ten, wie zum Bei­spiel die Ableh­nung einer Gewer­beer­laub­nis, die Anmie­tung einer hier­für vor­ge­se­he­nen Gewer­be­ein­heit und die erst­ma­li­ge Anschaf­fung von Ein­rich­tun­gen der Betriebs­stät­te in Deutsch­land. Vor­aus­set­zung ist, dass das neue Risi­ko ab Ent­ste­hen über die ARAG ver­si­chert wird.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs Aktiv-Rechts­schutz Pre­mi­um (§ 28 p) aus dem Hau­se ARAG für Selbstständige

  • Über den Erwei­ter­ten Straf-Rechts­schutz hin­aus wird nur im Gewer­be­be­reich auch der Spe­zi­al-Straf-Rechts­schutz ange­bo­ten. Maß­geb­lich für die­se Leis­tung sind die All­ge­mei­nen Bedin­gun­gen für die Spe­zi­al-Straf‑, Ver­mö­gens­scha­den- und Anstel­lungs­ver­trags-Rechts­schutz­ver­si­che­rung SVA 2022 mit dem Stand 10.2022. Ver­si­chert ist die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen in Ver­fah­ren wegen der Ver­let­zung von Vor­schrif­ten des Straf‑, Ordnungswidrigkeiten‑, Dis­zi­pli­nar- oder Stan­des­rechts ein­schließ­lich der Ver­fah­ren zur Straf­voll­stre­ckung. Im Unter­schied zum Pri­vat­be­reich ist über den SVA 2022 auch der Vor­wurf eines Ver­bre­chens mit­ver­si­chert. Ver­bre­chen sind Ver­ge­hen, die mit einer Frei­heits­stra­fe von min­des­tens einem Jahr bedroht sind. Anders als im Pri­vat­be­reich wer­den nach vor­he­ri­ger Abstim­mung mit dem Ver­si­che­rer auch die Kos­ten für mehr als einen Rechts­an­walt über­nom­men. Sach­dien­lich­keit liegt vor, wenn unter­schied­li­che Rechts­ge­bie­te ver­schie­de­ne fach­li­che Qua­li­fi­ka­tio­nen von Rechts­an­wäl­ten erfor­der­lich machen. Eine ange­mes­se­ne Ver­gü­tung wird ohne Begren­zung auf die gesetz­li­che Ver­gü­tung für Rechts­an­wäl­te gemäß Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG) über­nom­men. Laut Aus­kunft des Ver­si­che­rers wür­den ange­mes­se­ne Kos­ten inso­fern auch für Hono­rar­ver­ein­ba­run­gen über­nom­men. Die Bedin­gun­gen sehen kei­nen Aus­schluss für die Inter­es­sen­wahr­neh­mung rund um den Vor­wurf einer Straf­tat gegen die sexu­el­le Selbst­be­stim­mung vor. Anders als im Erwei­ter­ten Straf-Recht­schutz sind die Grund­la­ge für den Erwei­ter­ten Straf-Rechts­schutz nicht die ARB, son­dern die Son­der­be­din­gun­gen des Ver­si­che­rers, so dass die in den ARB benann­ten Aus­schlüs­se für den Bau­stein kei­ne Gel­tung haben. Ver­si­che­rungs­schutz besteht auch für eine vor­sorg­li­che Rechts­be­ra­tung, wenn ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer unmit­tel­bar bevor­ste­hen soll­te. Sofern nicht für ein­zel­ne Leis­tun­gen (z. B. Media­ti­on) Teil­ver­si­che­rungs­sum­men ver­ein­bart sind, besteht eine unbe­grenz­te Versicherungssumme.
  • Mit­ver­si­chert ist im Rah­men des Spe­zi­al-Straf-Rechts­schutz in Pri­vat­kla­ge­ver­fah­ren die Anru­fung der Ver­gleichs­be­hör­de durch den Pri­vat­klä­ger, d. h. , wenn der Ver­si­cher­te im Rah­men einer Pri­vat­kla­ge gemäß § 374 ff. StPO ange­klagt wird, ein­schließ­lich eines vor­her­ge­hen­den Süh­n­ever­suchs gemäß § 380 StPO vor der zustän­di­gen Ver­gleichs­be­hör­de. Auch die akti­ve Straf­ver­fol­gung fällt unter den bedin­gungs­ge­mä­ßen Ver­si­che­rungs­schutz. Da Straf­an­zei­gen von der Staats­an­walt­schaft in vie­len Fäl­len höchs­tens unzu­rei­chend bear­bei­tet wer­den, kann die­se Leis­tung einen ech­ten Mehr­wert bedeuten.
  • Optio­na­ler Back-Up-Straf-Rechts­schutz für einen aus einem Unter­neh­men aus­schei­den­den Geschäfts­füh­rer. Damit besteht im Zwei­fel Ver­si­che­rungs­schutz, wenn bis­lang Spe­zi­al-Straf-Rechts­schutz über die Fir­ma bestand und nun­mehr ein sol­cher ver­wei­gert wer­den sollte.
  • Optio­na­ler Fir­men-Ver­trags-Rechts­schutz (Klau­sel 6) für z. B. Strei­tig­kei­ten mit Lie­fe­ran­ten. Vor­aus­set­zung für die Mit­ver­si­che­rung über den § 28 ARB ist die Absi­che­rung von min­des­tens drei Bau­stei­nen (z. B. ergän­zend der bereits über § 26 ARB ein­ge­schlos­se­ne Ver­kehrs-Bereich oder der Arbeits-Rechts­schutz als Arbeit­ge­ber). Ein mög­li­cher Ein­schluss ist von der Art des zu ver­si­chern­den Unter­neh­mens abhän­gig. Ver­si­chert über den Bau­stein ist die gericht­li­che, nicht jedoch außer­ge­richt­li­che, Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen vor deut­schen Gerich­ten aus pri­vat­recht­li­chen Schuld­ver­hält­nis­sen und ding­li­chen Rech­ten. Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Schä­den ab einer Scha­den­hö­he von min­des­tens 300 Euro mit einer Ver­si­che­rungs­sum­me von 300.000 Euro nur vor deut­schen Gerich­ten.

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Aktiv-Rechts­schutz Pre­mi­um (§ 26 p) aus dem Hau­se ARAG

  • Kei­ne Garan­tie, das nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV (Gesamt­ver­band der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft) abge­wi­chen wird (GDV-Garan­tie). Eine sol­che bie­tet bei­spiels­wei­se bie­ten bei­spiels­wei­se die Con­cep­tIF PRO GmbH mit ihrem Tarif CIF4ALL best pro­tect (Stand 01.06.2021) sowie Roland mit sei­nem Tarif ARB 2022 mit Ergän­zungs-Bau­stein Plus (Stand 22.11.2021).
  • Kei­ne Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se abge­wi­chen wird (Arbeits­kreis-Garan­tie). Eine sol­che bie­tet bei­spiels­wei­se bie­tet bei­spiels­wei­se die Con­cep­tIF PRO GmbH mit ihrem Tarif CIF4ALL best pro­tect (Stand 01.06.2021).
  • Kei­ne Best-Leis­tungs-Garan­tie (d. h. im Leis­tungs­fall daher kein Ver­weis auf ggf. bes­se­re Leis­tun­gen eines ver­kaufs­of­fe­nen, all­ge­mein zugäng­li­chen Wett­be­wer­bers mit wei­ter­ge­hen­den Leistungen).
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung wegen Rechts­strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit einer nur ange­droh­ten Kün­di­gung des Arbeit­ge­bers ohne Nach­weis von deren Ernst­haf­tig­keit[8].
  • Bei Selbst­stän­di­gen nicht ver­si­chert ist die Ver­tre­tung recht­li­cher Inter­es­sen bei Ver­dienst­aus­fall eines neben­be­ruf­lich Selbst­stän­di­gen / Frei­be­ruf­lers (z. B. Job­ver­lust infol­ge eines Unfalls oder durch Ver­leum­dung eines Drit­ten. So könn­te z. B. bis­he­ri­ge Auf­trag­ge­ber Auf­trä­ge nun­mehr nur noch an Drit­te ver­ge­ben). Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung bis in Höhe von 50.000 Euro bie­tet z. B. die Itze­hoer in ihrem Tarif Pri­vat Com­fort (Stand 11.2021).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen im Zusam­men­hang mit ras­sis­ti­schen, extre­mis­ti­schen, por­no­gra­phi­schen oder sonst sit­ten­wid­ri­gen Ange­bo­ten, Äuße­run­gen oder Dar­stel­lun­gen. Davon abwei­chend nicht erfasst ist der Scha­den­er­satz-Rechts­schutz. Dies gilt nur, soweit die­se durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer vor­ge­nom­men oder ver­an­lasst wur­den bezie­hungs­wei­se vor­ge­nom­men oder ver­an­lasst wor­den sein sollen.
  • Keine aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit der Auf­lö­sung des Haus­hal­tes für Erben des Ver­si­che­rungs­neh­mers. Hier bie­tet etwa die KS Auxi­lia mit ihrem Tarif ARB / 2021 (Stand 01.2021) eine Mit­ver­si­che­rung an. Die ARAG ver­weist auf § 12 Nr. 2 der Bedin­gun­gen, wes­halb eine Spe­zi­al­re­ge­lung nicht erfor­der­lich sei:

„Der Ver­si­che­rungs­schutz besteht über Ihren Tod hin­aus bis zum Ende der Ver­si­che­rungs­pe­ri­ode. Dies gilt, wenn der Bei­trag am Todes­tag gezahlt war und die Ver­si­che­rung nicht aus sons­ti­gen Grün­den been­det ist. Wenn der nächs­te fäl­li­ge Bei­trag bezahlt wird, bleibt der Ver­si­che­rungs­schutz bestehen.“

  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Daten-Rechts­schutz zur gericht­li­chen Abwehr von Ansprü­chen Betrof­fe­ner nach der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) und dem Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) auf Aus­kunft, Berich­ti­gung, Sper­rung und Löschung von Daten. Die­se Leis­tung wird z. B. ange­bo­ten von der DEVK in ihrem Pre­mi­um-Tarif (Stand 12.2022). Vie­le Ver­si­che­rer (z. B. auch die ARAG) bie­ten eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung nur für z. B. Gewer­be­trei­ben­de oder Ver­ei­ne. Die ARAG schreibt hier­zu, dass die rei­ne Abwehr­leis­tung für Pri­vat­kun­den nicht rele­vant sei, da sich die abzu­weh­ren­den Ansprü­che auf Aus­kunft, Berich­ti­gung etc. nicht gegen Pri­vat­leu­te rich­ten wür­den. Sie räumt aber ein, dass es für im Neben­be­ruf Gewer­be­trei­ben­de tat­säch­lich von Bedeu­tung sein könn­te, die­se Lücke aber nicht beab­sich­tigt sei. 
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für psy­cho­lo­gi­sche tele­fo­ni­sche Hil­fe nach einem Ärz­te­feh­ler oder im Fall von Cyber­g­roo­ming im Inter­net. Eine sol­che Leis­tung bie­tet bei­spiels­wei­se die DEVK in ihrem Tarif Pre­mi­um­Schutz (Stand 12.2022).
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz bei Erlö­schen der Betriebs­er­laub­nis eines Kfz durch tech­ni­sche Ver­än­de­run­gen am Fahr­zeug. Viel­mehr gilt: Der Fah­rer eines ver­si­cher­ten Kfz muss bei Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­falls die vor­ge­schrie­be­ne Fahr­erlaub­nis besit­zen und berech­tigt sein, das Fahr­zeug zu füh­ren (sie­he § 7 Nr. 7). Dazu gehört auch, dass das Fahr­zeug zuge­las­sen sein muss oder ein Ver­si­che­rungs­kenn­zei­chen (soge­nann­tes Num­mern­schild) haben muss. Hier bie­tet bei­spiels­wei­se die Itze­hoer mit ihrem Tarif Pri­vat Com­fort (Stand 11.2021) wei­ter­ge­hen­den Ver­si­che­rungs­schutz. Wird bei der ARAG gegen die­se Bedin­gun­gen ver­sto­ßen, bestehe laut Ver­si­che­rer nur für die­je­ni­gen ver­si­cher­ten Per­so­nen Ver­si­che­rungs­schutz, die von die­sem Ver­stoß nichts wussten.

„Das heißt, die Per­so­nen haben ohne Ver­schul­den oder höchs­tens leicht fahr­läs­sig gehan­delt. Wenn der Ver­stoß grob fahr­läs­sig war, sind wir berech­tigt, unse­re Leis­tung zu kür­zen, und zwar ent­spre­chend der Schwe­re des Ver­schul­dens. (Bei­spiel für „grob fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten“: Jemand ver­letzt die all­ge­mein übli­che Sorg­falt in unge­wöhn­lich hohem Maße.)

Wenn die ver­si­cher­te Per­son nach­weist, dass ihre Unkennt­nis nicht grob fahr­läs­sig war, bleibt der Ver­si­che­rungs­schutz bestehen.“

  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz bei Vor­wurf eines Ver­bre­chens, auch wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer tat­säch­lich nicht wegen eines Ver­bre­chens ver­ur­teilt wird (z. B. Vor­wurf einer Ver­ge­wal­ti­gung wie im Fall Kachelm­ann). Eine sol­che bie­ten bei­spiels­wei­se die KS Auxi­lia mit ihrem Tarif ARB / 2021 (Stand 01.2021) oder der Roland mit ihrem Tarif ARB 2022 (Stand 22.11.2021). Vor­aus­set­zung ist dort jeweils, dass das ent­spre­chen­de Ver­bre­chen nach gericht­li­cher Fest­stel­lung nicht vor­sätz­lich began­gen wurde.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz in Asyl- und Aus­län­der­rechts­ver­fah­ren.
  • Aus­schluss für Rechts­strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit Ver­wal­tungs­ver­fah­ren, in denen es um staat­li­che Sub­ven­tio­nen. Ein Aus­schluss auch für Finanz- oder Bei­hil­fen ist nicht erkennbar.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für recht­li­che Strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit gene­ti­schen Schä­den, aus­ge­nom­men im Zusam­men­hang mit einer medi­zi­ni­schen Behand­lung. Da etwa die so genann­ten „Coro­na-Imp­fun­gen“ kei­ne ste­ri­le Immu­ni­tät bie­ten, und sie vor Markt­ein­tritt nie dar­auf unter­sucht wur­den[9], [10] und inso­fern die Ver­hü­tung der frag­li­chen Krank­heit nicht sicher ver­hü­tet wer­den kann, bleibt unklar, ob sol­che Injek­tio­nen gegen COVID-19 im Sin­ne von § 630a Abs. 1 BGB[11] als ver­si­cher­te Behand­lun­gen anzu­se­hen sind. Grund­sätz­lich kann eine sol­che „Schutz­imp­fung“ nicht als „medi­zi­ni­sche Behand­lung“ ange­se­hen wer­den, da Impf­stof­fe nicht unter das Arz­nei­mit­tel­ge­setz fal­len. Pro­ble­ma­tisch ist der Aus­schluss auch vor dem Hin­ter­grund, dass Gen­tech­nik auch in man­chen Lebens­mit­teln ein­ge­setzt wird (z. B. Gen­mais oder Gensoja).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der recht­li­chen Inter­es­sen­wahr­neh­mung im Zusam­men­hang mit Berg­bau­schä­den. Hier bie­tet bei­spiels­wei­se die Itze­hoer in ihrem Tarif Pri­vat Com­fort (Stand 11.2021) ent­spre­chen­den Ver­si­che­rungs­schutz bis in Höhe von 1.000 Euro.
  • Wie bei allen bekann­ten Wett­be­wer­ben aus­ge­schlos­sen sind die Kos­ten für die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen vor Ver­fas­sungs­ge­rich­ten bzw. inter­na­tio­na­len oder supra­na­tio­na­len Gerich­ten (z. B. Euro­päi­scher Gerichts­hof, Inter­na­tio­na­ler Gerichts­hof, Euro­päi­scher Gerichts­hof für Men­schen­rech­te). Ein­ge­schlos­sen sind abwei­chend die recht­li­chen Inter­es­sen des Ver­si­che­rungs­neh­mers als Bediens­te­ter inter­na­tio­na­ler oder supra­na­tio­na­ler Organisationen
  • Wird über den nor­ma­len § 26 ARB hin­aus auch der Ver­mie­ter-Rechts­schutz für fremd ver­mie­te­ten Wohn­raum nach § 29 ARB ein­ge­schlos­sen, so ist eine vor­sorg­li­che Prü­fung der Miet­ne­ben­kos­ten­rech­nung nicht mitversichert.
  • Kein mit­ver­si­cher­ter Daten­tre­sor (elek­tro­ni­scher Spei­cher­platz für wich­ti­ge Doku­men­te). Eine sol­che Leis­tung bie­tet bei­spiels­wei­se die DEVK in ihrem Tarif Pre­mi­um­Schutz (Stand 12.2022).
  • Kei­ne Über­nah­me des Wäh­rungs­kos­ten­ri­si­kos im Ausland.

[1] Harms, Andre­as „Brut­to­prä­mi­en und Scha­den­quo­ten. Das sind die 20 größ­ten Anbie­ter von Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen“ auf „pfef​fer​min​zia​.de“ vom 04.04.2023 um 10:43 Uhr. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.pfef​fer​min​zia​.de/​b​r​u​t​t​o​p​r​a​e​m​i​e​n​-​u​n​d​-​s​c​h​a​d​e​n​q​u​o​t​e​n​-​d​a​s​-​s​i​n​d​-​d​i​e​-​2​0​-​g​r​o​e​s​s​t​e​n​-​a​n​b​i​e​t​e​r​-​v​o​n​-​r​e​c​h​t​s​s​c​h​u​t​z​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​en/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 05.04.2023.

[2] „Rechts­be­helfs­ver­fah­ren“ auf „finan​zen​.net“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.finan​zen​.net/​w​i​r​t​s​c​h​a​f​t​s​l​e​x​i​k​o​n​/​r​e​c​h​t​s​b​e​h​e​l​f​s​v​e​r​f​a​h​ren, zuletzt auf­ge­ru­fen am 21.03.2023.

[3] Pres­se­mit­tei­lung „Schock für ARD + ZDF: Kla­ge gegen GEZ erfolg­reich“ auf „mmnews​.de“ vom 18.10.2023. Auf­zu­ru­fen unterhttps://www.mmnews.de/politik/206275-schock-fuer-ard-zdf-klage-gegen-gez-erfolgreich, zuletzt auf­ge­ru­fen am 01.12.2023.

[4] „Wer­de den Rund­funk­bei­trag los – egal war­um Du nicht mehr bezah­len möch­test!“ auf „bei​trags​blo​cker​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.bei​trags​blo​cker​.de/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 01.12.2023.

[5] https://t.me/RAStBChrisMoser/1021 vom 27.11.2023, zuletzt auf­ge­ru­fen am 04.12.2023.

[6] Sie­he Oba­row­ski, § 23 Rn 32 – 35 in Har­bau­er „Rechts­schutz­ver­si­che­rung“, Ver­lag C.H. Beck, 2018, 9. Auf­la­ge, S. 832 – 834.

[7] „ARAG Online Rechts-Ser­vice“ auf „arag​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.arag​.de/​s​e​r​v​i​c​e​/​k​u​n​d​e​n​s​e​r​v​i​c​e​/​a​r​a​g​-​o​n​l​i​n​e​-​r​e​c​h​t​s​-​s​e​r​v​i​ce/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 21.03.2023.

[8] Sie­he hier­zu Use­bach, Jens „Muss die Rechts­schutz­ver­si­che­rung für einen Auf­he­bungs­ver­trag bezah­len?“ auf „anwalt​.de“ vom 06.09.2020. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.anwalt​.de/​r​e​c​h​t​s​t​i​p​p​s​/​m​u​s​s​-​d​i​e​-​r​e​c​h​t​s​s​c​h​u​t​z​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​-​f​u​e​r​-​e​i​n​e​n​-​a​u​f​h​e​b​u​n​g​s​v​e​r​t​r​a​g​-​b​e​z​a​h​l​e​n​_​1​7​9​7​1​2​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 12.03.2023.

[9] Tweet von Ste­fan Hom­burg mit der ent­spre­chen­den Pas­sa­ge der Anhö­rung vom 11.10.2022. Auf­zu­ru­fen unter https://​twit​ter​.com/​s​h​o​m​b​u​r​g​/​s​t​a​t​u​s​/​1​5​7​9​8​5​0​3​1​2​6​5​0​9​8​5​480, zuletzt auf­ge­ru­fen am 08.01.2023.

[10] Sumpf, Tim „Pfi­zer-Direk­to­rin: „Impf­stof­fe zuvor nicht getes­tet, ob sie Über­tra­gung stop­pen““ auf „epocht​i​mes​.de“ vom 12.10.2022. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.epocht​i​mes​.de/​p​o​l​i​t​i​k​/​a​u​s​l​a​n​d​/​p​f​i​z​e​r​-​d​i​r​e​k​t​o​r​i​n​-​i​m​p​f​s​t​o​f​f​e​-​z​u​v​o​r​-​n​i​c​h​t​-​g​e​t​e​s​t​e​t​-​o​b​-​s​i​e​u​e​b​e​r​t​r​a​g​u​ng-

stoppen-a3996317.html, zuletzt auf­ge­ru­fen am 09.03.2023.

[11] Zur Aus­le­gung sie­he z. B. Erwin Deutsch, Andre­as Spick­hoff und Kris­tin Ull­rich „Die Pflicht des Arz­tes, den Pati­en­ten auf eine Imp­fung hin­zu­wei­sen“ auf „gesun​de​.sach​sen​.de“ vom Mai 2017, S. 9. Auf­zu­ru­fen unter https://www.gesunde.sachsen.de/download/Download_Gesundheit/Band%2015,%20die%20Pflicht%20des%20Arztes.pdf, zuletzt auf­ge­ru­fen am 12.03.2023.

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