ARAG Rechts­schutz: Halb­werts­zeit der neu­en Bedin­gun­gen nur zwei Monate

„Sol­len Rechts­ver­stö­ße wech­sel­sei­tig (das heißt vom Ver­si­che­rungs­neh­mer und vom Geg­ner) began­gen wor­den sein, wer­den die Ver­stö­ße bei­der Par­tei­en berück­sich­tigt. Dies gilt unab­hän­gig davon, ob die Gel­tend­ma­chung oder die Abwehr von Ansprü­chen den Gegen­stand des Rechts­strei­tes bil­den. (Bei­spiel: Sie machen einen Anspruch auf Leis­tun­gen aus Ihrer Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung gel­tend. Die Ver­si­che­rung ver­wei­gert die Zah­lung mit der Begrün­dung, Sie hät­ten bei Ver­trags­ab­schluss arg­lis­tig über Vor­er­kran­kun­gen getäuscht. Rechts­schutz­fall ist die angeb­li­che Täu­schungs­hand­lung.)“ wei­ter­le­sen…

Risi­ko & Vor­sor­ge Heft 2 – 2019

Bar­me­nia mit neu­er Auslandsreisekrankenversicherung
Zum 02.09.2019 hat die Bar­me­nia die Bedin­gun­gen zu ihrer bis­he­ri­gen Aus­lands­rei­se­kran­ken­ver­si­che­rung Tra­vel aktua­li­siert. Wei­ter­hin gibt es die Tarif­va­ri­an­ten für Sin­gles und Fami­lie und eine maxi­mal ver­si­cher­te Rei­se­dau­er von 56 Tagen (8 Wochen). Eine Beson­der­heit der Bar­me­nia ist Ver­si­che­rungs­schutz auch inner­halb Deutsch­lands, sofern der Ziel­ort der ein­zel­nen Rei­se min­des­tens 2 Über­nach­tun­gen beinhal­tet und die Ent­fer­nung vom stän­di­gen Wohn­ort oder Arbeits­ort min­des­tens 100 Kilo­me­ter beträgt. wei­ter­le­sen…

Risi­ko & Vor­sor­ge Heft 1 – 2018

Aus­ga­be mit fol­gen­den Inhalten:

Risi­ko & Vor­sor­ge Heft 4 – 2015

Aus­ga­be mit fol­gen­den Inhalten:

Pro­duk­te im Fokus: Unter­halts- und Ehe­rechts­schutz der Arag

Eine Beson­der­heit der Arag ist die Mög­lich­keit, sei­nen Rechts­schutz­ver­trag zu § 26 ARB 2015 um Ehe- und Unter­halts-Rechts­schutz zu erwei­tern. Ver­gleich­ba­rer Ver­si­che­rungs­schutz wird vom Wett­be­werb nicht ange­bo­ten. wei­ter­le­sen…

Mit­ver­si­che­rung von Ver­bre­chen im Rechts­schutz­ta­rif der KS Auxilia

Gemäß vor­lie­gen­den Infor­ma­tio­nen aus dem Jah­re 2013 han­delt es sich bei 13% aller straf­recht­lich rele­van­ten Tat­be­stän­de um so genann­te Fahr­läs­sig­keits­de­lik­te, bei 66% um Ver­ge­hen, die nur vor­sätz­lich began­gen wer­den kön­nen (auch wenn sie tat­säch­lich fahr­läs­sig began­gen sein soll­ten) und bei 21% um Ver­bre­chen. Auch Ver­bre­chen sind nur vor­sätz­lich begeh­bar. Die übli­chen Rechts­schutz­de­ckun­gen am Markt bie­ten Ver­si­che­rungs­schutz nur für Fahr­läs­sig­keits­de­lik­te und schlie­ßen zumin­dest im Rah­men eines Spe­zi­al-Straf-Rechts­schutz sol­che Ver­ge­hen mit ein, bei denen ein Vor­satz nicht nach­ge­wie­sen wer­den kann. wei­ter­le­sen…