ARAG Rechts­schutz: Halb­werts­zeit der neu­en Bedin­gun­gen nur zwei Monate

„Sol­len Rechts­ver­stö­ße wech­sel­sei­tig (das heißt vom Ver­si­che­rungs­neh­mer und vom Geg­ner) began­gen wor­den sein, wer­den die Ver­stö­ße bei­der Par­tei­en berück­sich­tigt. Dies gilt unab­hän­gig davon, ob die Gel­tend­ma­chung oder die Abwehr von Ansprü­chen den Gegen­stand des Rechts­strei­tes bil­den. (Bei­spiel: Sie machen einen Anspruch auf Leis­tun­gen aus Ihrer Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung gel­tend. Die Ver­si­che­rung ver­wei­gert die Zah­lung mit der Begrün­dung, Sie hät­ten bei Ver­trags­ab­schluss arg­lis­tig über Vor­er­kran­kun­gen getäuscht. Rechts­schutz­fall ist die angeb­li­che Täu­schungs­hand­lung.)“ wei­ter­le­sen…