Tarif­ana­ly­se: Eigen­heim­ver­si­che­rung von K & M (Stand 04.2021, Vers. 1.02)

Konzept & Marketing bietet ihren Kunden seit Juni 2021 (Bedingungsstand 04.2021 Vers. 1.02) eine neue Generation von allsafe casa – die Eigenheimversicherung an. Zur Auswahl stehen die Tarife fine und prime nach dem Wohnflächenmodell.

Der bisherige Tarif allsafe casa – die Eigenheimversicherung ist nicht mehr verkaufsoffen. Besserstellungen und Einschränkungen gegenüber dem Alttarif finden Sie unter https://critical-news.de/eigenheimversicherung-von-konzept-marketing-2021/. Gleichwohl wurde für Altverträge der Tarifstände 05/2016 und 03/2017 mit E-Mail vom 12.01.2023 folgende bestandswirksame Verbesserung zum 01.01.2023 mitgeteilt:

„Zukünftig sind hier unter anderem folgende Leistungen neu versichert: Entfernung von Bienen-, Wespen und Hornissennestern bis 500 Euro je Schadenfall, Online-Handel Betrug bis 1.000 Euro bei 250 Euro Selbstbehalt sowie der Taschendiebstahl bis 1.000 Euro. Eine Übersicht aller verbesserten Leistungen können Sie gerne unter folgendem Link herunterladen: www.k-m.info/go/110419

Sowohl über den bisherigen als auch über den neuen Tarif besteht Versicherungsschutz sowohl für das versicherte Wohngebäude als auch für den Hausrat des Versicherungsnehmers. Insofern kann der Tarif nicht mit einer reinen Wohngebäude- oder alleinigen Hausratversicherung verglichen werden. Ein wesentlicher Vorteil ist, dass keine Abgrenzung zwischen (nicht) versicherte Hausrat oder Gebäudebestandteilen bzw. -zubehör erforderlich ist.

Übersicht über die Inhalte der Analyse
1. Tarifliches
2. Ausgewählte Leistungen des Tarifs allsafe casa prime
3. Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs allsafe casa prime

Der Anbieter definiert die Wohn- und Nutzfläche wie folgt:

"10. Definition und Ermittlung der Wohn- und Nutzfläche

a) Ermittlung der maßgeblichen Wohnfläche

Die maßgebliche Wohnfläche ist die zu Wohnzwecken nutzbare Grundfläche aller Räume des versicherten Haushaltes. Dachschrägen reduzieren die Grundfläche nicht.

Zur Wohnfläche zählen auch Hobbyräume (z. B. Partyraum, Fitnessraum), Wintergärten, Schwimmbäder, Saunen, die beruflich oder gewerblich genutzten Arbeitszimmer in der Wohnung und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume.

Nicht zur Wohnfläche zählen:

• Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen, Dachgärten

• Garagen oder Carports

• Treppen- und Abstellräume

• Waschküchen, Hauswirtschafts-, Heizungs- oder sonstige Zubehörräume (z. B. Heizöllagerraum)

• nicht zu Wohn- oder Hobbyzwecken ausgebaute Keller- oder Dachgeschosse

Die Wohnfläche kann auch anhand

• den Regelungen gemäß Wohnflächenverordnung (WoFlV)

• der dem aktuellen Ausbauzustands des Einfamilienhauses entsprechenden Bauplänen

• des dem aktuellen Ausbauzustands des Einfamilienhauses entsprechenden Miet- oder Kaufvertrags

• anderen gültigen Berechnungsmethoden, sofern die Ermittlung durch einen sachverständigen Dritten erfolgt

ermittelt bzw. entnommen werden.

b) Ermittlung der Nutzfläche

Nutzfläche ist die Gesamtgrundfläche aller geschlossenen Räume von Nebengebäuden und Anbauten, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden."

Versicherbar sind Einfamilienhäuser mit einer Wohnfläche zwischen 60 und 400 Quadratmetern. Beitragsfrei mitversichert sind dabei Nebengebäude (z. B. Gewächs- oder Gartenhäuser) bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 50 Quadratmetern. Größere Nebengebäude können im Einzelfall auf Anfrage mitversichert werden. Dafür kann der Anbieter, sofern das konkrete Objekt versicherbar ist, Zuschläge oder Einschränkungen erheben. Nicht versichert werden können Gebäude mit einer Nutzfläche, die größer als die Wohnfläche ist.

Pauschal mitversichert sind darüber hinaus privat genutzte Garagen bis zu einer Grundfläche von 25 Quadratmetern, sofern sich diese Garage in der politischen Gemeinde des Hauptwohnsitzes befindet. Carports sind unabhängig von ihrer Grundfläche als sonstige Grundstücksbestandteile beitragsfrei mitversichert.

Bei korrekter Angabe der Wohnfläche besteht ein Unterversicherungsverzicht, während die Höchstentschädigung für die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes und den Hausrat auf insgesamt 2.000.000 Euro (vor dem 01.01.2023 noch 1.500.000 Euro) beschränkt ist. Zusätzlich sind die Kosten gemäß den vereinbarten Versicherungsbedingungen versichert.

Folgende Leistungsbausteine sind optional für alle Tarife hinzuwählbar:

  • Erhöhung der Leistung bei Fahrraddiebstahl auf bis zu 10.000 Euro
  • Erhöhung der maximalen Entschädigung für Wertsachen (im Tarif fine von 25.000 Euro auf maximal 50.000 Euro, im Tarif prime von 50.000 Euro auf maximal 100.000 Euro)

Wie üblich bedeutet die Erhöhung der Höchstentschädigung für Wertsachen keine Erhöhung der Sublimits für einzelne Wertsachenpositionen wie Bargeld oder Schmuck. Der Assekuradeur behält sich bei Erhöhung der Mitversicherung von Wertsachen vor, eine erweiterte Sicherungsbeschreibung (ab 60.000 Euro Wertsachenanteil oder ab einer Wohnfläche von 300 Quadratmetern) oder individuelle Sicherungsmaßnahmen zu verlangen.

  • Mitversicherung von Glasbruchschäden
  • Mitversicherung von Elementarschäden
  • Mitversicherung von „Unterwegs & Reiseschutz“ (Versicherungssumme zwischen 1.000 Euro und 10.000 Euro)

Im Rahmen der verschiedenen Vertragsabläufe einer ggf. zuvor bestehenden Hausrat- und Gebäudeversicherung wird automatisch eine mögliche Konditions- und Summendifferenzdeckung (max. 12 Monate gegen Einmalbeitrag) berechnet. Da der Einschluss nicht optional, sondern automatisch erfolgt, reduziert dies eine mögliche Haftung.

Die tariflichen Mindestsicherungen entsprechen für normale Schösser dem Branchenstandard, für Smart-Home-Schlösser gehen sie über den Standard hinaus:

„Sämtliche Außentüren und Wohnungseingangstüren der versicherten Wohneinheit besitzen Zylinderschlösser bei denen der Schließzylinder maximal zwei Millimeter übersteht und der Sicherheitsbeschlag nicht von außen abschraubbar ist. Fenstertüren werden Fenstern gleichgesetzt.

• Bei Schlössern einer elektronischen Schließanlagen bzw. bei Smarthome-Schlössern ist zusätzlich

• mindestens eine 128-Bit-Verschlüsselung erforderlich und

• die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers beträgt mindestens 100 Euro einschließlich der gesetzlich Mehrwertsteuer je verwendeten Schloss

Abweichungen oder Änderungen dieser Mindestsicherung sind nicht zulässig und können gegebenenfalls den Versicherungsschutz gefährden.“

Wie bisher verzichtet Konzept & Marketing auch im neuen Tarif auf die Erhebung eines Ratenzahlungszuschlags bei unterjähriger Zahlweise. Beiträge sind zwingend im Lastschrifteinzugsverfahren zu zahlen.

Zur Prämienreduzierung bietet Konzept & Marketing die optionale Vereinbarung einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300 Euro (11 % Rabatt), 500 Euro (20 % Rabatt), 1.000 Euro (25 % Rabatt) sowie 2.000 Euro (35 % Rabatt).

„Der tarifliche Selbstbehalt wird nur bei Schäden am Gebäude, Nebengebäuden, dem Versicherungsgrundstück und Grundstücks- und Gebäudebestandteilen wirksam. Ist in einem Versicherungsfall der Hausrat im Sinne der Versicherungsbedingungen betroffen, wird von der Entschädigungsleistung, die für den Hausrat anfällt, der tarifliche Selbstbehalt nicht abgezogen“

Inwiefern der Selbstbehalt auch für Schäden an der Gebäudeverglasung anfällt, ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.

Der Assekuradeur gewährt 15 Prozent Schadenfreiheitsrabatt für die die Eigenheimversicherung sowie alle Bausteine, sofern vorher ununterbrochen eine mindestens fünf Jahre schadenfreie Hausrat- und Wohngebäudeversicherung bestanden hat.

Ist ein Gebäude bei Antragsstellung älter als 60 Jahre, so

„muss eine vollständige Erneuerung aller Gewerke (Leitungswasser, Dach, Elektrik, Heizung) innerhalb der letzten 40 Jahre erfolgt sein, damit eine Annahme erfolgen kann. Andernfalls Ausschluss des Risikos oder Ablehnung des Antrages.“

Anders als bei vielen Wettbewerben sieht Konzept & Marketing kein Neubaurabattsystem an. Als Folge sind gerade ältere Gebäude vergleichsweise günstig zu versichern.

Nicht versichert werden können unter anderem Wohngebäude, die nicht vom Versicherungsnehmer selbst, sondern von Kindern, Verwandten oder sonstigen Dritten bewohnt werden. Ebenso grundsätzlich nicht versicherungsfähig sind Gebäude, die länger als 90 Tage unbewohnt sind. Liegt ein Gebäude in den ZÜRS-Zonen 3 oder 4, so können erweiterte Elementargefahren nur mit Einschränkungen versichert werden, d. h. ohne Überschwemmung oder Rückstau durch stehende oder fließende Gewässer.

Den Annahmerichtlinien zufolge wären im Rahmen von allsafe casa auch Gebäude der Bauartklassen III und IV, versicherbar, also z. B. solche aus Holzfachwerk, mit Lehmbalkendecken oder mit Dachung aus Ried, Stroh oder Schilf. Dies ist ein Fehler und werde kurzfristig korrigiert. Versicherbar sind tatsächlich nur Gebäude in den Bauartklassen I und II sowie Fertighäuser der FHG I und II.

Uneingeschränkt versicherbar sind auch unter Denkmalschutz stehende Gebäude, allerdings sind die damit verbundenen Mehrkosten nur im Tarif prime und auch nur bis höchstens 25.000 Euro versichert.

Sofern sich in einem privat genutzten Wohngebäude auch gewerblich genutzte Räume befinden, sind diese aktuell nur dann versichert, wenn sie ausschließlich durch die Wohnung betreten werden können. Dabei spielt es keine Rolle, ob Angestellte beschäftigt werden oder nicht. Hierzu werde es laut Konzept & Marketing eine Überarbeitung geben.

Nicht versicherbar sind Gebäude mit vier oder mehr Vorschäden während der letzten 5 Jahre vor Antragsstellung.

Da die Eigenheimversicherung nicht zwischen Hausrat- und Wohngebäudeversicherung unterscheidet, wird für den Fall eines Anbieterwechsels bei der Ausweisung von Vorschäden nicht zwischen Vorschäden in einer der beiden Sparten unterschieden. Gerade bei mehren Schäden, die üblicherweise nur als Hausrat- oder nur als Gebäudeschäden reguliert worden wären, kann dies ein Nachteil sein.

Die nächste Beitragsanpassung wurde für den 01.06.2023 angekündigt. In seinem Newsletter vom 08.12.2022 schrieb das Unternehmen:

„Für alle Neugeschäftsanträge, die bis zum angegebenen Datum mit Vertragsbeginn bis maximal 12 Monate im Voraus eingereicht werden, gilt damit noch der günstige Beitrag für das erste Versicherungsjahr.“

Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zur Hauptfälligkeit gekündigt werden.

Ausgewählte Leistungen des Tarifs allsafe casa prime

  • Bedingungsseitige Garantie, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) abgewichen wird (GDV-Garantie).
  • Bedingungsseitige Garantie, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse abgewichen wird (Arbeitskreis-Garantie).
  • Kundenfreundlich formulierte Innovationsklausel. Diese gilt nicht für Leistungserweiterungen gegenüber dem bestehenden Tarif allsafe casa, da es sich um die Einführung einer neuen Tariflinie handelt.
  • Best-Leistungs-Garantie (erweiterte Vorsorge) bis maximal 250.000 Euro. Dabei besteht ein jederzeitiges Sonderkündigungsrecht des Versicherers mit Frist von einem Monat.
  • Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie) bis maximal 250.000 Euro.
  • Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung bis maximal 12 Monate. Nicht versichert sind Leistungsarten, die im Vorvertrag nicht versichert waren (z. B. erweiterte Elementargefahren).
  • Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit bis maximal 12 Monaten, frühestens jedoch 6 Monate nach Versicherungsbeginn und höchstens bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres. Kein Versicherungsschutz für die Arbeitslosigkeit von Selbstständigen oder Freiberuflern, da ein vorhergehendes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorausgesetzt wird.
  • Bei Versichererwechsel Versicherungsschutz bei unklarer Zuständigkeit.
  • Versehensklausel bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung.
  • Bei korrekter Wohnflächenangabe pauschaler Unterversicherungsverzicht, jedoch kein genereller Unterversicherungsverzicht bei Kleinschäden bis zu einer definierten maximalen Schadenhöhe.
  • Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles
  • Bis zu einer Schadenhöhe von maximal 10.000 Euro Verzicht auf Leistungskürzung bei grob fahrlässigem Verstoß gegen gesetzliche und behördliche Vorschriften sowie vertragliche Obliegenheiten, nicht jedoch Sicherheitsvorschriften, vor dem Schadenfall.

Nach Ziffer § 6 Nr. 1 b) gilt die branchenübliche Obliegenheit, wonach der Versicherungsnehmer gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften einzuhalten habe. Diese Generalklausel wurde durch das OLG Schleswig mit Urteil vom 18.05.2017 (Az. 16 U 14/17) als unwirksam verworfen. Im konkreten Fall hatte der beklagte Versicherer nach einem Leitungswasserschaden eingewandt, dass der Versicherungsnehmer angeblich gegen die DIN-Norm EN 806-5 verstoßen habe, so dass er mit dieser Begründung seine Leistung um 30 Prozent gekürzt hatte. Laut OLG sei die benannte Klausel intransparent und daher rechtswidrig[1]. Betroffen von so einer Klausel wären auch Verstöße gegen einen vorgeschriebenen E-Check oder behördliche Vorschriften zu Rückstauklappen.

  • Versicherungsort ist das im Versicherungsschein bezeichnete Grundstück, also nicht wie üblich nur das konkrete Gebäude selbst. Steht das Gebäude auf mehreren Flurstücken, so zählen alle Flurstücke, auf denen dieses steht, zum Versicherungsort.

„Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungsort, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung (z. B. durch Festlegung als Ihr Sondereigentum gemäß Teilungserklärung) ausschließlich zu Ihrem versicherten Gebäude gehört.“

  • Versichert sind privat genutzte Garagen (siehe oben). Nach den Musterbedingungen des GVD zählen auch solche Garagen zum Versicherungsort, die nicht privat genutzt werden, sich jedoch in der Nähe des Versicherungsortes befinden (Ziffer A 10.4 VHB 2016 Quadratmetermodell).
  • Mitversicherung von Teilen und Zubehör von Kraftfahrzeugen (z. B. mobilen Wallboxen, Ersatzteile von Oldtimern, Kindersitzen) und deren Anhängern sowie gelagerte Sommer- bzw. Winterbereifung inklusive Felgen, die zum Zeitpunkt des Schadeneintritts nicht mit dem Fahrzeug verbunden sind und sich am Versicherungsort befinden. Die Entschädigung ist hierzu auf 5.000 Euro beschränkt.
  • Mitversicherung von Handelswaren und Musterkollektionen bis in Höhe von 10.000 Euro.
  • Mitversicherung von Wertsachen bis 50.000 Euro, darüber hinaus gegen Zuschlag bis 100.000 Euro. Außerhalb entsprechender Wertbehältnisse ist der Diebstahl von z. B. Bargeld bis 5.000 Euro, von Urkunden (z. B. Sparbüchern, Namensaktien) bis 35.000 Euro und der von Schmuck bis 50.000 Euro mitversichert.
  • Mitversicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren ohne Sublimit oder Selbstbeteiligung. Es gilt eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Versicherungsnehmers. Nicht versichert sind Sachschäden, die unmittelbar durch Personen (§ 5 Nr. 26) oder durch Tiere (z. B. im Haushalt lebende Haus- und Heimtiere) am Versicherungsort an versicherten Sachen (§ 5 Nr. 14). Ausgenommen von diesem Ausschluss die bereits benannte Schäden durch Marder, Waschbären und Nagetiere.

Im Rahmen der unbenannten Gefahren gelten die Ausschlüsse nach § 5 der Bedingungen jeweils „ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen“ (analog auch VHV, Tarif Klassik-Garant mit Baustein Exklusiv und Best-Leistungs-Garantie, Stand 12.2021 sowie VEMA mit Risikoträger Basler, Tarif VEMA-Wohngebäudekonzept, Stand 05.08.2021; ohne diese Klausel z. B. Alte Leipziger, Tarif comfort, Stand 12.2021 oder InterRisk, Tarif XXL mit Klausel 7281, Stand 28.04.2021). Das bedeutet, dass etwa ein Ausschluss auch dann zur Anwendung kommt, wenn ein Schaden durch den ausgeschlossenen Umstand lediglich vergrößert wird[2]. Das OLG Frankfurt am Main (Az. 2/08 O 74/12) kam in seinem Urteil vom 14.02.2014 zu dem Schluss, dass die Klausel generell unwirksam sei, ließ jedoch eine Revision zum BGH zu, gegen die sich der beklagte große deutsche Versicherer damals nach eingehender Beratung entschied. Die mögliche Revision wurde damit begründet, dass es ein für den Versicherer positiveres Urteil des OLG Saarbrücken aus dem Jahr 1996 gegeben hatte[3]. Im verhandelten Schaden beim OLG Frankfurt am Main ging es um einen Hausratschaden

„infolge eines bestimmungswidrigen Austritts von Wasser, das teilweise mit Fäkalien durchsetzt war, aus einer Toilette und einer Dusche. Dabei handelte es sich unstreitig um ein Gemisch aus Verbrauchs- und Regenwasser.“

In der Urteilsbegründung hieß es unter anderem wie folgt:

„Diesem Interesse [d. h. dem des Versicherers] dürfte zwar auch dann noch Rechnung getragen werden, wenn lediglich solche Schäden vom Versicherungsschutz ausgenommen würden, bei denen der Mitverursachungsanteil der Witterungsniederschläge ein bestimmtes Maß erreicht hat, von dem an die Gefahrenlage schwer berechenbar wird. Doch verbietet sich eine solche Auslegung der Klausel, weil für die Auslegung auch die gewählte Ausdrucksweise maßgeblich ist. Eine derartige Auslegung wäre nicht mehr von dem eindeutigen Wortlaut eingangs der Ziffer 4.3 a) der VHB 2008 „ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen“ gedeckt. Danach soll die Ausschlussklausel auch bei einem och geringen Mitverursachungsanteil der Witterungsniederschläge eingreifen (so auch OLG Saarbrücken, a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O. Rüffer in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Auf. 2009 § 32 Rn. 80). Die gegenteilige Auffassung von Jula (in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, VHB 2010 A § 4 Rn. 31), wonach der Ausschluss nicht einschlägig sei, wenn im Wesentlichen Leitungswasser den Schaden verursacht habe, wird a. a. O. nicht begründet.“

In jedem Fall ist die Formulierung in § 5 der Bedingungen von Konzept & Marketing so zu verstehen, dass ein ausgeschlossener Schaden nicht unmittelbar, sondern ggf. auch mittelbar verursacht wurde. Hierzu wäre eine Klarstellung sehr schön. Das Unternehmen sieht hierzu jedoch aktuell

„keine Notwendigkeit einer Ergänzung der Formulierungen.“

  • Schäden durch Stehen und Liegenlassen sind nur gegen Zuschlag bis 400 Euro im Rahmen des Bausteins Unterwegs & Reisegepäck mitversichert.
  • Außenversicherung bis 12 Monate, maximal 40.000 Euro.
  • Im Rahmen des Bausteins Unterwegs & Reisegepäck besteht unter anderem Versicherungsschutz im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Schäden durch Stehen-, Hängen- und Liegenlassen oder durch einfachen Diebstahl. Für Einkäufe, Geschenke und Reiseandenken, die erstmals erworben werden und vom Versicherungsnehmer zum Versicherungsort mitgeführt werden sollen, ist die Entschädigung auf 10 % der vereinbarten Versicherungssumme für den Baustein, maximal jedoch auf 400 Euro begrenzt. Obwohl die Bedingungen des Bausteins Abweichendes suggerieren, besteht für Schäden der Grunddeckung (z. B. durch Einbruchdiebstahl oder Leitungswasser) umfassender Versicherungsschutz bereits im Rahmen der Außenversicherung[4]. Für Gegenstände, die dem Versicherungsnehmer zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken durch Arbeitgeber, Dienstherrn oder Auftraggeber überlassen wurden, besteht im Rahmen des Bausteins nur Versicherungsschutz bei vorheriger Vereinbarung.
  • Mitversichert ist Hausrat in einem beruflich bedingten Zweitwohnsitz (Pendlerwohnung) bis in Höhe von 20.000 Euro, für Wertsachen bis in Höhe von 2.500 Euro.
  • Mitversicherung von Schäden an Lüftlmalerei (Gebäudemalerei) sowie Schnitzereien an Gebäuden nicht ausdrücklich klargestellt, jedoch im Rahmen der unbenannten Gefahren ohne Sublimit mitversichert.
  • Ausdrücklich mitversichert sind Nässeschäden durch Wasser, das durch undichte Silikonfugen, auch ohne Duschwanne (z. B. eine undichte Silikonfuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand oder von ebenerdigen Duschen) in Fugen von Duschplätzen eines versicherten Gebäudes eindringt. Vor dem Hintergrund des BGH-Urteils vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236 / 20)[5] ist dies eine kundenfreundliche Regelung. Am 12.01.2023 gab das Unternehmen hierzu folgendes bekannt:

„Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Versicherer nicht mehr für Nässeschäden aufkommen müssen, die durch eine undichte Silikonfuge, beispielweise in der Dusche, entstanden sind. Wir haben entgegen dieses Urteils in den Verbraucherinformationen klargestellt, dass die genannten Produkte weiterhin für diese Schäden aufkommen.“

Bedingungsseitig ist per 02.02.2023 noch keine Aktualisierung erfolgt.

  • Mitversicherung von außerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück eintretenden frostbedingten und sonstigen Schäden an den Ableitungsrohren von Gebäuden.  Für Rohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks besteht Versicherungsschutz, sofern der Versicherungsnehmer die Gefahr dafür trägt.

Mitversichert sind auch Schäden durch Muffenversatz und Wurzeleinwuchs sowie durch Verschieben oder Absenken der Ableitungsrohre. Versicherungsschutz besteht bis in Höhe von 20.000 Euro. Positiv ist, dass der Anbieter den Versicherungsschutz nicht von einer etwaigen Druckprüfung abhängig macht.

  • Mitversicherung von Schäden an innenliegenden Ableitungsrohren sowie innenliegenden Lüftungs-, Gas- und Rohren der Ölversorgung, nicht jedoch von solchen außerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück oder solchen unterirdisch verlegten Rohren.
  • Mitversicherung von frostbedingten und sonstigen Schäden an Zuleitungsrohren auf (z. B. Versorgungsrohre zu versicherten Nebengebäuden und Gewächshäusern auf dem Versicherungsgrundstück) und außerhalb (z. B. Rohre von Solarthermieanlagen auf dem Nachbargrundstück; Rohre eines benachbarten Brunnens zu einer Zisterne für Waschmaschinen oder eine Toilettenspülung; Rohre der externen Gartenbewässerung) des Versicherungsgrundstücks, sofern der Versicherungsnehmer die Unterhaltspflicht trägt.
  • Mitversicherung von frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die nicht der Versorgung versicherter Anlagen und Gebäude dienen, bis 10.000 Euro (z.B. Schleusen- oder Kanalrohr zur Entwässerung des Grundstücks, um Oberflächenwasser bei Hanglage aufzufangen).
  • Mitversichert sind auch Schäden an innenliegenden, nicht jedoch unterirdisch, verlegten Regenwasserabflussrohren innerhalb und außerhalb von Gebäuden
  • Mitversichert sind wetterbedingte Windbewegungen ohne Mindestwindstärke. Ausgeschlossen bleiben Schäden durch Durchzug.
  • Versicherungsschutz für Seng- und Schmorschäden, die nicht Folge eines Brandes sind
  • Schäden durch Stromschwankungen im öffentlichen Netz sind bis in Höhe von 2.500 Euro mitversichert. Im Rahmen der erweiterten Vorsorgedeckung nach § 15 kann die Höhe der Entschädigung mit Verweis auf z. B. auf § 2 Nr. 3 d) der InterRisk (XXL, Stand 12.2016) auf die vereinbarte Höchstentschädigung von Konzept & Marketing erhöht werden. Schäden durch Überstrom sind im Zweifel Schäden durch Stromschwankungen, bedingungsseitig jedoch nur als Blitzfolgeschaden klargestellt.
  • Mitversicherung von Schäden unmittelbar durch Rauch und Ruß, die nicht Folge eines Brandes sind, auch, wenn dieser nicht plötzlich aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist. Inwiefern Schäden durch Fogging (Schwarzstaub) mitversichert sind, geht aus den Bedingungen nicht eindeutig hervor. Bei ungünstiger Auslegung könnten diese als Allmählichkeitsschäden (§ 5 Nr. 23) angesehen werden und daher ausgeschlossen sein:

„In viele Fällen von Fogging in der Wohnung wurde häufig gerade neu gestrichen oder die Räumlichkeiten frisch bezogen. Doch warum tritt Fogging überhaupt erst auf? Der Grund können schwerflüchtige Verbindungen (SVOC), wie Weichmacher, sein, welche in die Raumluft gelangen.

[…]

Das Fogging tritt nicht sofort auf. Das heißt, wenn Sie die Sommertage für eine Renovierungsaktion nutzen, wird dieses Phänomen womöglich erst im Herbst mit der ersten Heizperiode auftreten. Ein Grund dafür ist, dass mit sinkenden Temperaturen, mehr geheizt und weniger gelüftet wird. Dadurch können sich die schwerflüchtigen Verbindungen (SVOC) aus Teppichen, der Raufasertapete oder Kunststoffoberflächen mit vorhandenen Staubpartikeln verbinden und sich als schmieriger Film innerhalb des Raums absetzen.“[6]

Konzept & Marketing stellt hierzu klar:

„Schäden durch Fogging werden in der Regel als Allmählichkeitsschäden eingeordnet und sind damit nicht versichert.“

  • Mitversichert sind Schäden durch die Explosion von Kampfmitteln aus beendeten Kriegen (Blindgängern). Zusätzlich versichert sind bis in Höhe von 10.000 Euro auch ohne Explosion Schadenfälle, die durch eine Kampfmittelbeseitigung an versicherten Sachen entstehen. Im Rahmen der erweiterten Vorsorgedeckung nach § 15 kann die Höhe der Entschädigung mit Verweis auf z. B. auf C.3-1.5 der Interlloyd (Eurosecure Plus Wohnflächenmodell, Stand 01.2021) auf die vereinbarte Höchstentschädigung von Konzept & Marketing erhöht werden.
  • Versichert sind die Kosten für Schäden durch radioaktive Isotope, nicht jedoch für deren Isolierung.
  • Subsidiäre Mitversicherung von Schäden durch TransportmittelunfälleNicht versichert sind Schäden an versicherten Sachen durch Reifenpannen, Betriebsschäden und Schäden durch Bremsen, es sei denn, diese Ereignisse führen zu einem Unfall des Fahrzeuges selbst.
  • Mitversichert ist der Anprall oder Aufprall von Straßen- und Schienenfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sowie sonstigen Landfahrzeugen wie auch der Anprall oder Aufprall von Luft- oder Wasserfahrzeugen an versicherte Sachen. Für Land- und Wasserfahrzeuge besteht der Versicherungsschutz nur, wenn diese weder vom Versicherungsnehmer noch von mitversicherten Personen geführt oder gehalten werden (§ 6 Nr. 14 b). Da es sich um keine Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherung handelt, kommen hier als mitversicherte Personen höchstens die Repräsentanten des Versicherungsnehmers in Frage. Versichert ist zwar der An- oder Aufprall dieser Fahrzeuge gegen Hecken, nicht jedoch gegen Zäune oder Mauern.
  • Einfacher Diebstahl von Fahrädern bis 5.000 Euro, für Zubehör bis 150 Euro. Gegen Zuschlag kann der einfache Diebstahl auf bis zu 10.000 Euro erhöht werden. Klargestellt ist die Mitversicherung von Pedelecs und Elektrofahrrädern.
  • Im Rahmen von Versicherungsschutz für Einbruchdiebstahl aus Kraftfahrzeugen (siehe ausgewählte Einschränkungen) besteht europaweiter Versicherungsschutz (sehr kundenfreundliche Definition), für elektronische Gegenstände bis maximal 3.000 Euro sowie Wertsachen bis 250 Euro. Voraussetzung für diese teilweise Mitversicherung ist, dass diese Gegenstände von außen nicht einsehbar sind. Für einfachen Diebstahl aus Kraftfahrzeug-Anhängern, Kraftfahrzeug-Dachboxen sowie Motorradkoffern gilt eine Begrenzung für elektronische Gegenstände auf 500 Euro sowie ein Ausschluss für Wertsachen.
  • Mitversicherung von Trickdiebstahl oder Trickbetrug innerhalb versicherter Gebäude bis 5.000 Euro bzw. außerhalb versicherter Gebäude bis 1.000 Euro mit 250 Euro Selbstbehalt.
  • Mitversicherung von Taschendiebstahl bis in Höhe von 1.000 Euro.
  • Übernahme von Reparaturkosten für Gebäudeschäden, die durch Rettungskräfte (z. B. Polizei, Feuerwehr oder andere Institutionen) bei der gewaltsamen Öffnung der versicherten Wohnung infolge eines Fehlalarms entstehen (z. B. Aufbruchschäden an Fenstern, Außentüren oder anderen Gebäudeöffnungen) bis in Höhe von 1.000 Euro
  • Versichert sind die Kosten für Gebühren für die infolge eines Schadenfalls erforderliche Wiederbeschaffung von amtlichen Ausweisen und Visa-Dokumenten, nicht jedoch von z. B. Zeugnissen oder Führerscheinen
  • Mitversichert sind Schäden durch unmittelbare Einwirkung von Witterungsniederschlägen und Schmelzwasser. Dabei gilt eine Selbstbeteiligung von 5 Prozent der Schadensumme, mindestens 500 Euro, maximal 5.000 Euro.
  • Mitversicherung von Hotelkosten oder Kosten für eine ähnliche Unterbringung bis zu zwei Jahren bis 200 Euro pro Tag, ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon, Internet). Kosten auch für selbstbewohnte Ferienhäuser oder -wohnungen, die in Folge eines Versicherungsfalles unbewohnbar geworden sind, werden nicht übernommen.
  • Kosten für zusätzlich infolge eines Versicherungsfalles notwendige Kinderbetreuungskosten ab einer Mindestschadenhöhe von 5.000 Euro bis 1.500 Euro, höchstens jedoch 50 Euro je Tag.
  • Unbegrenzte Übernahme von Regiekosten für die Wiederherstellung versicherter Sachen ab einer Mindestschadenhöhe von 20.000 Euro
  • Mitversicherung von Verkehrssicherungsmaßnahmen bis in Höhe von 20.000 Euro.
  • Unbegrenzte Mitversicherung von Dekontaminationskosten, z. B. für die Entseuchung von Erdreich oder Wasser.
  • Übernahme der Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen sowohl an Ab- als auch Zuleitungsrohren aller Art
  • Mitversichert sind die Kosten für die Umsiedlung von Bienen-, Wespen- oder Hornissenestern bis in Höhe von 500 Euro, maximal jedoch 1.500 Euro je Versicherungsjahr (keine separate Assistance). Unklar ist, weshalb eine Umsiedlung von Nestern, nicht jedoch die der darin lebenden Insekten, als versichert benannt wird. Der Assekuradeur führt hierzu aus:

„Wir orientieren uns bei Formulierung zur Umsiedlung von Insektennestern am Wettbewerb. Die Umsiedlung der in den Nestern lebenden Insekten ist damit keine garantierte Leistung, wird aber durch den ausführenden Dienstleister angestrebt. Weder garantiert K&M den Erfolg einer solchen Maßnahme, noch sind die in den Nestern lebenden Insekten selbst Teil der Versicherungsleistung.“

  • Bei der Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Feststellung der Schadenhöhe wird ab einer festgestellten Schadenhöhe von mindestens 10.000 Euro der Anteil des Versicherungsnehmers an den Verfahrenskosten bis in Höhe von 12.000 Euro übernommen. Beauftragt der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen individuell, werden die Kosten nur dann übernommen, sofern der Versicherungsnehmer vom Versicherer zur Hinzuziehung aufgefordert wurde (siehe § 11 Nr. 2).
  • Wiederherstellung vollständig versicherter Gebäude an einem anderen Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sofern der Versicherungsnehmer zum Schadenzeitpunkt das 70. Lebensjahr vollendet hat, schwerbehindert oder pflegebedürftig ist oder, sofern die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten ist. Nicht versichert ist es demnach, wenn eine Wiederherstellung z. B. aus psychologischen Gründen nach einer schweren Überschwemmung am bisherigen Versicherungsort nicht angezeigt sein sollte.
  • Übernahme von Darlehenskosten für eine Dauer von bis zu 18 Monaten mit einer Karenzzeit von 100 Tagen, wenn ein Gebäude infolge eines Versicherungsfalles vollständig unbewohnbar geworden ist. Positiv ist, dass keine Anrechnung auf den versicherten Mietwert- / Mietausfallersatz erfolgt.
  • Kosten für Schädlingsbekämpfung durch eine Fachfirma bis 500 Euro, maximal bis 1.500 Euro pro Jahr (keine separate Assistance).
  • Mitversichert sind die Kosten für die Neueinstellung von Antennen und Satellitenschüsseln, die durch Fremdeinwirkung so verstellt wurden, dass eine Neueinstellung erforderlich ist, bis in Höhe von 100,00 Euro je Schadenfall und Versicherungsjahr
  • Vorsorgeversicherungsschutz für An- oder Ausbauten besteht, wenn die Anzeige einer Wohnflächenerweiterung innerhalb von 12 Monaten erfolgt.
  • Mitversichert sind Schäden durch Vandalismus (z. B. Graffiti und Unbrauchbarmachung von Türschlössern). Dabei besteht keine Einschränkung der Mitversicherung solcher Schäden an Außenwänden von Gebäuden oder ein Ausschluss für Schäden durch Kratzgraffiti.
  • Diebstahl von außen am Gebäude angebrachten Gebäudezubehör und Grundstücksbestandteilen bis 1.000 Euro, abweichend ohne Sublimit für Überwachungsanlagen.
  • Transport- und Lagerkosten von in Gebäuden befindlichen versicherten Sachen bis zu einem Jahr
  • Übernahme von Leckageortungskosten ohne Vorliegen eines Versicherungsfalles bis maximal 500 Euro
  • Kosten für die erforderliche Wiederaufforstung und -bepflanzung von umgestürzten oder abgeknickten Bäumen (innerhalb des ersten Drittels ab Boden) mit Jungpflanzen (sogenannte Setzlinge) bis 5.000 Euro. Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für Schäden durch Blitzschlag und Sturm, sondern durch alle versicherten Gefahren.
  • Übernahme von Rückreisekosten von Urlaubs-, Geschäfts- und Dienstreisen ohne Mindestschadenhöhe. Die Kosten werden allerdings nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Versicherer übernommen.

Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs allsafe casa prime

  • Die Differenzdeckung gilt nicht für eine mögliche Unterversicherung des bestehenden Vorvertrages und bietet auch keine Erweiterung um im Vorvertrag nicht versicherte Leistungsarten (z. B. eine erweiterte Elementarschadenversicherung oder einen beim Wettbewerber fehlenden Einschluss der unbenannten Gefahren).
  • Nicht zu den versicherten Sachen gehört Zubehör der hauswirtschaftlichen Selbstversorgung (u.a. Bienenvölker, die artgerecht gehalten werden; Rankhilfen für Nutzpflanzen und Hochbeete; Kräuter, Obst- und Gemüsepflanzen).
  • Keine Klarstellung, wonach Versicherungsschutz auch bei Einbruchdiebstahl über nicht versicherte Räume besteht. Trotz fehlender Klarstellung besteht hier jedoch entsprechender Versicherungsschutz[7].
  • Kein Versicherungsschutz für beruflich genutzte Räumlichkeiten (Arbeitszimmer) mit separatem Eingang (z. B. auch durch eine nur von innen zu öffnende Terrassentür).
  • Für Gebäude im Rohbau kann eine kostenfreie Feuerrohbauversicherung für eine maximale Bauphase von 18 Monaten vereinbart werden. Nicht versicherbar sind hierüber jedoch Schäden durch Sturm / Hagel, Leitungswasser, erweiterte Elementargefahren (z. B. Überschwemmung, Erdbeben oder Erdsenkung) oder unbenannte Gefahren.
  • Keine bedingungsseitige Mitversicherung von Nässeschäden aufgrund undichter Fugen oder Fliesen (z. B. undichte Silikonfuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand). Siehe hierzu das Urteil des BGH vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236 / 20)[8]. Der Assekuradeur hat hierzu jedoch am 16.12.021 seine Vertriebspartner mit folgender Klarstellung angeschrieben:

„Im Interesse unserer gemeinsamen Kunden, haben wir im Nachgang a das BGH-Urteil Gespräche mit unseren risikotragenden Versicherungsgesellschaften geführt und die Zusage erhalten, dass wir aktuell an unserer bisherigen Regulierungspraxis festhalten dürfen.

Als Ihr Maklerpartner möchten wir diese Leistung für Sie und Ihre Kunde auch dauerhaft in unseren Versicherungsbedingungen verankern. Dafür stehen wir weiterhin im intensiven Austausch mit unseren Risikoträgern und werden Sie sobald möglich über die Fortschritte informieren.“

  • Keine Klarstellung, inwiefern Wasser aus Whirlpools als Leitungswasser zählt.
  • Mitversicherung für Schäden an versicherten Sachen durch Plansch- oder Reinigungswasser bis 250 Euro mit 150 Euro Selbstbehalt. Im Rahmen der erweiterten Vorsorgedeckung nach § 15 kann die Höhe der Entschädigung mit Verweis auf z. B. auf C.3-5.1 der Interlloyd (Eurosecure Plus Wohnflächenmodell, Stand 01.2021) auf die vereinbarte Höchstentschädigung von Konzept & Marketing erhöht werden.
  • Keine Mitversicherung von Bruchschäden an Lüftungsrohren.
  • Wie branchenüblich nicht versichert ist der Bruch oder das Zerreißen von Pressluft- / Druckluftleitungen. Diese kommen z. B. zum Einsatz, wenn eine zentrale Kompressoranlage dazu eingesetzt wird, um elektrische Werkzeuge damit zu betreiben. Solche Rohre könnten allerdings auch unterirdisch verlegt werden, um damit Werkzeuge im Garten zu betreiben. Während ein Kompressor regelmäßig als im Rahmen einer Hausratversicherung mitversichert angesehen werden kann, fehlt nicht nur bei Konzept & Marketing für die Druckluftleitungen regelmäßig ein bedingungsseitiger Versicherungsschutz. Solche Rohre müsste der Versicherungsnehmer also einzelvertraglich bei Konzept & Marketing einschließen.
  • Ebenfalls branchenüblich fehlt eine Mitversicherung von elektrischen Leitungen, die außerhalb von Gebäuden auf dem Grundstück verlegt sind (z. B. zur Versorgung einer Wallbox, zur Versorgung von Speichermedien, zur Elektrifizierung von Garten- und Gewächshäusern). Solche Leitungen müsste der Versicherungsnehmer also einzelvertraglich bei Konzept & Marketing einschließen.
  • Keine Klarstellung, inwiefern Versicherungsschutz für Rohre und Installationen unterhalb der tragenden oder nicht tragenden Bodenplatte steht. § 6 Nr. 18 b) der Bedingungen in Verbindung mit § 905 BGB schließt auch den Erdkörper unter der Grundstücksoberfläche ein, so dass Versicherungsschutz auch für Schäden unterhalb der Bodenplatte besteht.
  • Keine Mitversicherung von Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen durch rechtmäßiges Handeln Dritter bei vermuteten Schadeneintritt.
  • Keine generelle Mitversicherung polizeilich angezeigter Straftaten (z.B. Diebstahl von Solarzellen, Hacken von Smarthome-Anlagen, einfacher Diebstahl von nicht ausdrücklich benannten Sachen, Betrug).
  • Keine Mitversicherung von Schäden durch wild lebende Tiere (z. B. Wildschweine, Rehe oder Rothirsche) an versicherten Sachen innerhalb des versicherten Gebäudes, an Balkonen oder an Terrassen. Zur abweichenden Mitversicherung bestimmter Schäden durch Marder, Waschbären und Nagetiere siehe oben.
  • Keine Mitversicherung von Spechtschäden.
  • Ausschluss für Schäden durch Tsunamis. Dieser Ausschluss ist durch die bedingungsseitige GDV- und Arbeitskreis-Garantie heilbar. Hierzu heißt es in dem Kommentar zur Elementarschadenversicherung von Thomas Behrens wie folgt:

„Versicherungsschutz besteht in der Hausratversicherung für Reisegegenstände, die infolge eines Tsunamis zerstört werden, der seine Ursache in einem hunderte Kilometern entfernten Seebeben hat. Eine unmittelbare Einwirkung des Erdbebens auf versicherte Sachen fordern die AVB Elementar nicht.“[9]

  • Nicht versichert sind die Kosten für die infolge eines Versicherungsfalls erforderliche Stornierung einer gebuchten Urlaubs- oder Dienstreise.
  • Nicht versichert sind Schlossänderungskosten für Pkws und Krafträder.
  • Keine Kostenpauschale im Leistungsfall oder eine pauschale Erstattung persönlicher Auslagen.
  • Mitversicherung von Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte infolge eines versuchten oder erfolgten Einbruchdiebstahls nur infolge Vandalismus, nicht jedoch durch sonstige widerrechtliche Ereignisse (siehe § 5 Nr. 21) oder durch Personen (siehe § 5 Nr. 26). Diese Einschränkung kann nicht durch Verweis auf die GDV-Garantie geheilt werden, da sich die Klausel PK 7361 (16) der Musterbedingungen nur auf Gebäudebeschädigungen an Mehrfamilienhäusern bezieht).
  • Keine Übernahme der erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten von Schäden durch Messies oder Mietvandalen. Da es sich um eine Versicherung für das selbstbewohnte Einfamilienhaus des Versicherungsnehmers handelt, ist dieser Ausschluss wenig praxisrelevant.
  • Keine Übernahme der Kosten für die Beseitigung von Gebäudebeschädigungen aufgrund des Alarms eines Hausnotrufs.
  • Ohne Kosten einer klimafreundlichen CO2-Kompensation bei einem Feuerschaden.
  • Ohne Kosten für die Rekultivierung von begrünten Dächern.
  • Keine Übernahme der Mehrkosten für Primärenergie.
  • Keine Übernahme der Mehrkosten für eine behördlich nicht vorgeschriebene energetische Sanierung oder sonstige nachhaltige Modernisierung.
  • Keine Übernahme der Kosten für die Verpflegung von Personen, die anlässlich eines Versicherungsfalls (z. B. eines Brandschadens oder einer Überschwemmung) Hilfe geleistet haben oder für sonstige freiwillige Zuwendungen an Personen z. B. der Brandbekämpfung nach einem Schadenfall.
  • Ohne ausdrückliche Mitversicherung der Auftaukosten nach einem versicherten Frostschaden.
  • Keine Übernahme von schadenbedingten Kosten für die notwendige Stornierung einer Urlaubs- oder Dienstreise.
  • Nicht versichert sind Mehrkosten für eine nachhaltige Gestaltung des Gartens (z. B. Anlage einer Bienen- und Hummelwiese).
  • Nicht versichert sind die Kosten für die Pflege eines Gartens durch eine Fachfirma, wenn der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit eine schwerwiegende und unvorhergesehene Verletzung oder Krankheit erleidet, die ihn an der Pflege des Gartens hindert.
  • Nicht versichert sind nachgewiesener Kosten (z. B. für eine Online-Rechtsberatung oder das Zurückschneiden einer Hecke) zur Beilegung eines Nachbarschaftsstreites.
  • Nicht mitversichert sind die Kosten für eine qualifizierte Energieberatung durch einen durch die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) zugelassenen Energieberater bzw. einen baubiologischen Berater.
  • Nicht versichert sind sonstige Mehrkosten für eine Gebäudewiederherstellung mit umweltfreundlichen oder nachhaltigen Baustoffen.
  • Keine Übernahme der Kosten für eine Gefahrenberatung nach Überschwemmungsschäden.
  • Nicht versichert sind Trocknungskosten im Rahmen erweiterter Elementargefahren oder auch unbenannter Gefahren.
  • Keine Übernahme der Kosten für den Mehrverbrauch von Öl.
  • Keine Übernahme von alters- und behindertenbedingten Mehrkosten (z. B. Rollstuhl- und rollatorbedingtem Umbau oder Einbau eines Treppenlifts).
  • Keine Übernahme der Kosten für einen Erholungsurlaub nach Großschäden.
  • Keine Übernahme der Kosten für die Neubepflanzung von gärtnerischen Anlagen (z. B. Zier- oder Nutzpflanzen). Im Rahmen der erweiterten Vorsorgedeckung nach § 15 kann die Höhe der Entschädigung mit Verweis auf z. B.  auf Abschnitt A – Gebäude VI Nr. 5 von Hiscox (Haus & Kunst by Hiscox, Stand 09.2019) bis 15.000 Euro erhöht werden.
  • Nicht mitversichert sind die Kosten für die Wiederherstellung von Gartenanlagen (z. B. Blumenbeete, Wege (z. B. Gartenbrunnen, Sandkästen oder Teichanlagen). Ausgenommen sind Schäden an Hecken als Grundstückseinfriedungen. Im Rahmen der erweiterten Vorsorgedeckung nach § 15 kann die Höhe der Entschädigung mit Verweis auf z. B. auf Klausel 7368 der Helvetia (Komfort, Stand 01.01.2020) auf 10.000 Euro erhöht werden.
  • Keine Übernahme sonstiger unbenannter Kosten (z. B. für Wohnungsübergabeprotokolle oder Gebäudeschäden infolge des unbemerkten Todes des Versicherungsnehmers). Da nur vom Versicherungsnehmer selbst bewohnte Einfamilienhäuser versichert werden, existiert keine Mitversicherung von Mietausfall, ortsüblichem Mietwert, Mietausfall bei Beendigung eines Mietverhältnisses wegen eines Versicherungsfalles oder eine Mitversicherung von Mietausfall bei Nachbarschaftsschäden.
  • Keine ausdrückliche Anlage von Prämieneinnahmen in nachhaltigen Kapitalanlagen.
  • Optionaler Regressverzicht gegenüber (grob) fahrlässig handelnden Angehörigen. Wird dieser Verzicht in Anspruch genommen, muss sich der Versicherungsnehmer mit 10 Prozent am Entschädigungsbetrag beteiligen.
  • Kein Versicherungsschutz für Schäden durch Verschleiß.

[1] Siehe z. B. Hans Straßer „Sicherheitsklausel unwirksam“ auf „hans-strasser.de“ vom 28.12.2021. Aufzurufen unter https://hans-strasser.de/sicherheitsklausel-unwirksam/, zuletzt aufgerufen am 12.01.2022.

[2] Vgl. „Schwamm“ auf „intersam.de“. Aufzurufen unter http://www.intersam.de/schwamm.html, zuletzt aufgerufen am 10.01.2022

[3] Siehe Jürgen Hönig „Die unwirksame Vertragsklausel“ auf „ra-hoenig.net“. Aufzurufen unter https://www.ra-hoenig.net/urteile/die-unwirksame-versicherungsklausel.html, zuletzt aufgerufen am 10.01.2022. Diesem an dieser Stelle auch einen herzlichen Dank für die Bereitstellung des Urteils des OLG Frankfurt am Main.

[4] Siehe z. B. Wilfried Rüffer „§ 32. Hausrat- und Wohngebäudeversicherung“, S. 1937-2026, in „Versicherungsrechtshandbuch“, herausgegeben von Roland Michael Beckmann und Annemarie Matsche-Beckmann. München (C. H. Beck), 3. vollständig überarbeitete Auflage, 2015, S. 1967 Rn. 141.

[5] Siehe https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=3&nr=123945&pos=21&anz=822, zuletzt aufgerufen am 05.01.2021

[6] „Was ist Fogging? Und ist es gefährlich für mich?“ auf „isotec.de“. Aufzurufen unter https://www.isotec.de/ratgeber/schimmel/was-ist-fogging.html, zuletzt aufgerufen am 07.01.2022

[7] Siehe Stephan Witte „Nicht alle Versicherer bieten Leistungen nach GDV-Standard. Besteht Versicherungsschutz bei Einbruch über nicht versicherte Räume?“ in „Risiko & Vorsorge“, Ausgabe 2/2018, S. 11-12. Aufzurufen unter https://critical-news.de/risiko-und-vorsorge-heft-2-2018/, zuletzt aufgerufen am 07.01.2022.

[8] Siehe https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=3&nr=123945&pos=21&anz=822, zuletzt aufgerufen am 05.01.2021

[9] Behrens, Thomas„Elementarschadenversicherung. Kommentar.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 2014, S. 14, Rn. 31

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