Buchen­wald: 2G-Regel!

Laut Inter­net­auf­tritt der Stif­tung Gedenk­stät­ten „Buchen­wald“ und „Mit­tel­bau-Dora“ gilt für den Besuch der Aus­stel­lun­gen die „2G-Regel“. Gesun­de, selbst getes­tet, dür­fen somit z. B. die Dau­er­aus­stel­lung „Buchen­wald. Aus­gren­zung und Gewalt 1937 bis 1945“ im ehe­ma­li­gen Kam­mer­ge­bäu­de sowie die Aus­stel­lung „Sowje­ti­sche Spe­zi­al­la­ger Nr. 2 1945 bis 1950“ nicht besuchen.[1] Nina Hall­mann, die auch eine Web­sei­te https://​nina​hall​mann​.de/ zu wei­ter­le­sen…

Inter­view: Rechts­an­walt Dr. Uwe Lipin­ski zur Impf­pflicht gegen Masern

Das sog. Masern­schutz­ge­setz sieht lei­der vor, dass auch Kom­bi­na­ti­ons­impf­stof­fe akzep­tiert wer­den müs­sen. Das ist auch einer der sehr vie­len ver­fas­sungs­recht­li­chen Angriffs­punk­te gegen das Gesetz. Die Phar­ma­in­dus­trie ent­schei­det damit fak­tisch, ob man sel­ber oder das eige­ne Kind gegen drei, fünf oder sie­ben Krank­heits­er­re­ger geimpft wer­den muss. Es gibt noch eine Mög­lich­keit, über das Aus­land einen Ein­zel­impf­stoff zu erhal­ten oder sich im Aus­land mit­tels Ein­zel­impf­stoffs imp­fen zu las­sen und dann einen Masern­ti­ter-Nach­weis hier in Deutsch­land bei einem deut­schen Arzt bestim­men zu las­sen. Aber das ist natür­lich extrem umständ­lich und auch teu­er und wird für die aller­meis­ten Eltern und deren Kin­dern kei­ne prak­ti­ka­ble Mög­lich­keit sein, das ver­fas­sungs­wid­ri­ge Masern­schutz­ge­setz legal zu umge­hen. wei­ter­le­sen…