Tarif­ana­ly­se: Haus­rat­ver­si­che­rung der Adcu­ri (Stand 01.2023)

Die aktu­el­le Haus­rat­ver­si­che­rung der Adcu­ri GmbH wird seit Janu­ar 2017 mit den Tarif­li­ni­en Basis-Schutz, Top-Schutz und Pre­mi­um-Schutz ange­bo­ten. Mit Stand 01.2023 wur­den ins­be­son­de­re die Infor­ma­tio­nen zur Ver­brau­cher­streit­bei­le­gung ergänzt. Die­se waren bis­her schon in den All­ge­mei­nen Kun­den­for­ma­tio­nen ent­hal­ten. Risi­ko­trä­ger ist die Bar­me­nia All­ge­mei­ne Ver­si­che­rungs-AG. Die Bedin­gun­gen zur Haus­rat­ver­si­che­rung der Adcu­ri sind inhalt­lich iden­tisch mit denen der Bar­me­nia All­ge­mei­ne Ver­si­che­rungs-AG.

Eine Ana­ly­se des Vor­gän­ger­ta­rifs mit Stand 06.2020 fin­den Sie hier.

Alle drei Tari­fe las­sen sich optio­nal wie folgt erweitern:

  • Wei­te­re Natur­ge­fah­ren (Über­schwem­mung, Rück­stau, Erd­be­ben, Erd­sen­kung, Erd­rutsch, Schnee­druck, Lawi­nen und Vul­kan­aus­bruch. Abwei­chend dazu wird im Bei­trags­rech­ner eine Mit­ver­si­che­rung von „Erd­fall“ anstel­le von „Erd­sen­kung“ benannt. Hier­zu hat das Unter­neh­men bereits ange­kün­digt, dies zeit­na­he zu korrigieren.
Quel­le: https://​ssl​.bar​me​nia​.de/​o​n​l​i​n​e​-​v​e​r​s​i​c​h​e​r​n​/​#​/​h​a​u​s​r​a​t​/​B​e​i​t​r​a​g​?​p​r​d​=​H​a​u​s​r​a​t​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​&​p​r​o​d​u​k​t​=​6​6​7​5​8​&​s​p​a​r​t​e​=​B​A​&​o​a​b​e​z​e​i​c​h​n​u​n​g​=​h​a​u​s​r​a​t​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​&​pid=HRV&dom=barmenia.de&p0=334003&referrer=https:%2F%2Fbarmenia.de%2Fdeu%2Fbde_privat%2Fbde_produkte_privat%2Fbde_haus_haftpflicht%2Fhausrat%2Fhausrat_1.xhtml, Screen­shot vom 27.04.2023

Nur für die Gefah­ren „Über­schwem­mung und Rück­stau“ gilt eine War­te­zeit von 14 Tagen nach Abschluss der Ver­si­che­rung gegen wei­te­re Natur­ge­fah­ren. Frü­hes­tens tritt der Ver­si­che­rungs­schutz zum ver­ein­bar­ten Ver­trags­be­ginn in Kraft.

„Die­se War­te­zeit entfällt

  1. bei durch Stark­re­gen ver­ur­sach­te Überschwemmung/ Rückstau;

Stark­re­gen liegt vor, wenn inner­halb eines unun­ter­bro­che­nen Zeit­raums von 12 Stun­den sol­che Men­gen an Wit­te­rungs­nie­der­schlä­gen am Ver­si­che­rungs­ort fal­len, die in der Fol­ge nicht schnell genug im Boden ver­si­ckern und über die Abwas­ser­ka­nal­sys­te­me nicht mehr abge­lei­tet wer­den können.

b) soweit vor die­sem Ver­trag über einen ande­ren Ver­trag Ver­si­che­rungs­schutz gegen die vor­ste­hend genann­ten Ele­men­tar­ge­fah­ren „Über­schwem­mung und Rück­stau“ bestan­den hat und der Ver­si­che­rungs­schutz ohne zeit­li­che Unter­bre­chung durch den vor­lie­gen­den Ver­trag fort­ge­setzt wird.“

Für Schä­den durch wei­te­re Natur­ge­fah­ren gilt eine Selbst­be­tei­li­gung von 10 % des Scha­dens, maxi­mal 5.000 Euro.

Im Unter­schied zur Bean­tra­gung direkt über die Bar­me­nia ist auch die Mit­ver­si­che­rung erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren ohne die Risi­ken Rück­stau und Über­schwem­mung möglich.

  • Erhö­hung Wert­sa­chen (im Basis-Schutz sind Wert­sa­chen bis 20 % der Ver­si­che­rungs­sum­me, im Top-Schutz bis 30 % der Ver­si­che­rungs­sum­me und im Pre­mi­um-Schutz bis zur ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­sum­me mit­ver­si­chert). In den Tari­fen Basis- und Top-Schutz ist eine Erhö­hung des Sub­li­mits auf bis zu 60 % der Ver­si­che­rungs­sum­me mög­lich. Dazu sind dann jedoch wei­ter­ge­hen­de Anga­ben dazu erfor­der­lich, in wel­cher Höhe benann­te Wert­sa­chen­po­si­tio­nen sich inner­halb oder außer­halb von Wert­schutz­schrän­ken befin­den. Sofern Wert­sa­chen über 250.000 Euro ver­si­chert wer­den sol­len, ist dies nur im Rah­men einer Direk­ti­ons­an­fra­ge möglich)
  • Fahr­rad­dieb­stahl (im Top-Schutz ist bereits Ver­si­che­rungs­schutz bis 1 % der Ver­si­che­rungs­sum­me bei­trags­frei ein­ge­schlos­sen, im Pre­mi­um-Schutz sogar bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me. Die Mit­ver­si­che­rung im Basis- und Top-Schutz ist auf maxi­mal 10.000 Euro beschränkt)
  • Fahr­rad­kas­ko-Schutz (Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Unfall, Fall- und Sturz­schä­den sowie Van­da­lis­mus ergän­zend zur Mit­ver­si­che­rung von Fahr­rad­dieb­stahl. Die maxi­ma­le Mit­ver­si­che­rung beträgt 10.000 Euro. Im Pre­mi­um- und Top-Schutz mit­ver­si­chert sind auch Fahr­rad­an­hän­ger. Im Basis-Tarif ist eine Mit­ver­si­che­rung nur mög­lich, sofern gegen Zuschlag auch der ein­fa­che Fahr­rad­dieb­stahl ein­ge­schlos­sen ist)
  • Haus- und Woh­nungs­schutz­brief (Orga­ni­sa­ti­on und Ersatz not­wen­di­ger Kos­ten infol­ge defi­nier­ter Notfälle)
  • Glas­ver­si­che­rung (Ver­si­che­rungs­schutz für Bruch­schä­den an der Gebäu­de- und Mobiliarverglasung)
  • Rei­se­ge­päck­ver­si­che­rung (Ver­si­che­rungs­schutz auf Rei­sen. Ver­si­che­rungs­schutz wahl­wei­se 1.000 Euro, 2.500 Euro oder 5.000 Euro)

Es han­delt sich um einen Tarif, der nach dem Ver­si­che­rungs­sum­men­mo­dell kal­ku­liert ist. Ein Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht wird ab einer Ver­si­che­rungs­sum­me von 650 Euro je Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che gewährt. Außer­dem gilt der Ver­zicht im Pre­mi­um-Schutz bei Schä­den bis in Höhe von 5.000 Euro.

Gemäß Annah­me­richt­li­ni­en ist kei­ne maxi­ma­le Ver­si­che­rungs­sum­me vor­ge­se­hen. Beträgt die ver­ein­bar­te Ver­si­che­rungs­sum­me aller­dings mehr als 250.000 Euro, ist eine Ein­zel­fall­prü­fung erfor­der­lich, bei einer Ver­si­che­rungs­sum­me ab 150.000 Euro rei­chen zusätz­li­che Anga­ben zu den vor­han­de­nen Wertsachen.

Die Wohn­flä­che wird vom Ver­si­che­rer in den Bedin­gun­gen wie folgt definiert:

„Als Wohn­flä­che gilt die Grund­flä­che aller Räu­me der Woh­nung ein­schließ­lich Hobbyräume.

Nicht zu berück­sich­ti­gen sind Trep­pen, Bal­ko­ne, Log­gi­en und Ter­ras­sen sowie Keller‑, Spei­cher-/ Boden­räu­me, die nicht zu Wohn- oder Hob­by­zwe­cken genutzt werden.

Die Wohn­flä­che gilt als rich­tig ermit­telt, wenn sie nach Miet- bzw. Kauf­ver­trag ange­ge­ben oder durch sach­ver­stän­di­ge Drit­te ermit­telt wur­de (z. B. auf Grund­la­ge der Wohn­flä­chen­ver­ord­nung).

Wenn auch aus­schließ­lich beruflich/gewerblich genutz­te Räu­me gemäß A 1 – 8.2 b) zum Ver­si­che­rungs­ort gehö­ren, ist die Flä­che die­ser Räu­me der Wohn­flä­che hinzuzurechnen.“

Ist ein ver­si­cher­tes Gebäu­de unbe­wohnt, so wird eine Gefahr­er­hö­hung erst dann ange­nom­men, wenn das Unbe­wohnt­sein län­ger als 60 Tage (Basis-Schutz), 3 Mona­te (Top-Schutz) bzw. 6 Mona­te (Pre­mi­um-Schutz) andauert.

Anders als bei vie­len Wett­be­wer­bern spielt die Bau­art­klas­se (z. B. mas­si­ve Außen­wän­de oder Reet­dach) für die Bean­tra­gung von Ver­si­che­rungs­schutz bei der Adcu­ri kei­ne Rolle.

Für Risi­ken in der ZÜRS-Zone 4 ist Ver­si­che­rungs­schutz nur im Rah­men einer Direk­ti­ons­an­fra­ge möglich.

Über den Online­rech­ner für Mak­ler kann das Risi­ko nicht ver­si­chert wer­den, wenn es wäh­rend der letz­ten fünf Jah­re vor Antrags­stel­lung min­des­tens einen Ele­men­tar­scha­den gab.

Quel­le: https://​tarif​.bar​me​nia24​.de/​t​a​a​-​h​a​u​s​r​a​t​/​#​/​b​e​i​t​rag, Screen­shot vom 05.04.202

Gab es vor Antrags­stel­lung Vor­schä­den, so gilt also folgendes:

  • 1 Vor­scha­den oder 2 Vor­schä­den mit einer Gesamt­scha­den­sum­me von mehr als 1.500 Euro: Einzelfallentscheidung
  • 2 Vor­schä­den in den letz­ten 3 Jah­ren vor Antrag­stel­lung: 25% Risikozuschlag
  • 3 oder mehr Vor­schä­den: kei­ne Ver­si­che­rung möglich.

Bei Ver­ein­ba­rung einer jähr­li­chen Zahl­wei­se wird von der Adcu­ri ein Bei­trags­nach­lass von 4 % gewährt, bei halb­jähr­li­cher Zah­lungs­wei­se beträgt der Nach­lass 2 %. Der Min­dest­jah­res­bei­trag beträgt 30,00 Euro (inkl. Ver­si­che­rungs­steu­er). Für den Ein­schluss von Schä­den an der Ver­gla­sung beträgt der Min­dest­jah­res­bei­trag 9,15 Euro net­to inkl. Ver­si­che­rungs­steu­er. Eine unter­jäh­ri­ge Zahl­wei­se ist erst ab einem Zahl­bei­trag von min­des­tens 80,00 Euro mög­lich. Der Bei­trags­ein­zug erfolgt jeweils zum Monats­ers­ten, zu dem der Bei­trag fäl­lig ist.

Für Kun­den ab einem Alter von 50 Jah­ren (50 plus) wird ein Bei­trags­nach­lass in Höhe von 5 % gebo­ten. Beam­te und Ange­hö­ri­ge des Öffent­li­chen Diens­tes erhal­ten einen Nach­lass in Höhe von rund 10 %. Im Scha­den­fall ist die Zuge­hö­rig­keit durch einen ent­spre­chen­den Nach­weis zu erbrin­gen. Wer sowohl über 50 Jah­re alt ist als auch im Öffent­li­chen Dienst tätig ist, erhält einen Nach­lass von sogar 15 %.

Ein Bün­del­nach­lass oder ein Rabatt für die Ver­ein­ba­rung einer Selbst­be­tei­li­gung wer­den nicht angeboten.

Optio­nal stellt Adcu­ri ihren Ver­mitt­lern einen „Net­to­ta­rif“ zur Verfügung.

Bei Ein­schluss von ein­fa­chem Fahr­rad­dieb­stahl ist es bei der Adcu­ri mit­un­ter güns­ti­ger den Top-Schutz abzu­schlie­ßen als den Basis-Schutz- bzw.  den Pre­mi­um-Schutz anstel­le des Top-Schut­zes. Wäh­rend hier der Ange­bots­rech­ner der Bar­me­nia im Zwei­fel nur ein Ange­bot nach dem Pre­mi­um-Schutz anbie­tet, agiert die Adcu­ri hier ent­ge­gen § 1a VVG nicht zwin­gend im best mög­li­chen Inter­es­se des Kun­den, son­dern unter­brei­tet z. B. auch einen leis­tungs­schwä­che­ren Basis- oder Top- anstel­le eines leis­tungs­stär­ke­ren Premium-Schutzes.

Die meis­ten Haus­rat­ver­si­che­rer ver­si­chern nur Woh­nun­gen mit defi­nier­ten Min­dest­si­che­run­gen (z. B.  bün­di­ge Zylin­der­schlös­ser mit von außen nicht abschraub­ba­ren Tür­schil­dern). Bei der Adcu­ri wird statt­des­sen auf ein sol­ches Erfor­der­nis verzichtet.

Der Tarif­rech­ner ermög­licht eine Berech­nung von Risi­ken bereits ab einer (wohl eher theo­re­ti­schen) Wohn­flä­che von 1 Quadratmeter. 

Der Ver­si­che­rungs­neh­mer kann den ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­schutz inner­halb des ers­ten Jah­res zum ver­ein­bar­ten Zeit­punkt ohne Ein­hal­tung einer Frist kün­di­gen, nach Ablauf des ers­ten Ver­si­che­rungs­jah­res täg­lich. Der Ver­si­che­rer kann den Ver­trag jeweils mit Frist von drei Mona­ten zum Ende des jeweils lau­fen­den Ver­si­che­rungs­jah­res kündigen.

Das täg­li­che Kün­di­gungs­recht des Ver­si­che­rungs­neh­mers kann pro­ble­ma­tisch sein, wenn z. B. ein Kun­de einen Ver­trag auf­grund einer Bei­trags­an­pas­sung kün­digt, nicht recht­zei­tig einen geeig­ne­ten Ersatz­ver­trag fin­det und der betreu­en­de Mak­ler zum Zeit­punkt der Kün­di­gung urlaubs­be­dingt kei­ne zeit­na­he Kennt­nis erlangt. Kommt es dann zu einem Scha­den, kann es sein, dass der bis­he­ri­ge Kun­de unver­si­chert oder schlech­ter ver­si­chert ist.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Pre­mi­um-Schutz der Adcuri

  • Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV-Garan­tie) mit Stand 26.05.2017 anstel­le des aktu­el­len Stan­des 31.05.2022.
  • Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se (Arbeits­kreis-Garan­tie) mit Stand 10.10.2022.
  • Nicht-Schlech­ter­stel­lungs-Garan­tie (Vor­ver­si­che­rer- bzw. Besitz­stands­ga­ran­tie) für bes­se­re Leis­tun­gen des direk­ten Vor­ver­si­che­rers, nicht jedoch eines ande­ren Tari­fes der Bar­me­nia als Vor­ver­si­che­rer. Zwi­schen dem Ablauf des Vor­ver­tra­ges bei einem Wett­be­wer­ber und dem Ver­trags­be­ginn im neu­en Ver­trag bei der Adcu­ri mit der Bar­me­nia als Risi­ko­trä­ger dür­fen maxi­mal drei Mona­te lie­gen. Nicht geleis­tet wird z. B. für eine wil­lent­li­che Unter­ver­si­che­rung im neu­en Ver­trag. Wie bran­chen­üb­lich gilt die Besitz­stands­ga­ran­tie u. a. nicht für eine wei­ter­ge­hen­de Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren des direk­ten Vorversicherers.
  • aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz für Scha­dens­fäl­le bei unkla­rer Zustän­dig­keit nach Ver­si­cher­er­wech­sel.
  • Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung, nicht jedoch Sum­men­dif­fe­renz­de­ckung, für einen Zeit­raum von bis zu 15 Mona­ten. Beim Vor­ver­si­che­rer bestehen­de Sub­li­mits kön­nen erhöht, Selbst­be­hal­te redu­ziert und Leis­tun­gen erwei­tert wer­den. Nicht ver­si­chert sind Leis­tun­gen, die bei der Adcu­ri nur gegen Zuschlag ein­ge­schlos­sen wer­den kön­nen (z. B. erwei­te­re Ele­men­tar­ge­fah­ren, unbe­nann­te Gefah­ren). Sie gilt somit aus­drück­lich auch nur für die eigent­li­che Haus­rat­ver­si­che­rung, nicht jedoch z. B. für eine etwa­ige Glas- oder Reisegepäckversicherung.
  • Best-Leis­tungs-Garan­tie (Bar­me­nia-Leis­tungs-Garan­tie) für Leis­tun­gen, die im ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­ver­trag nicht ein­ge­schlos­sen, zum Zeit­punkt des Scha­den­ein­tritts jedoch Bestand­teil eines ande­ren dann aktu­ell wähl­ba­ren Hausrat­ta­rifs am deut­schen Markt sind. Die­se gel­ten dann im Scha­dens­fall – ent­spre­chend den Bedin­gun­gen des Mit­be­wer­bers – grund­sätz­lich mit­ver­si­chert. Nicht bedin­gungs­sei­tig ein­ge­schlos­sen ist eine pro-akti­ve Schadenregulierung.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­fal­les. Die­ser Ver­zicht gilt nicht für den Ein­schluss unbe­nann­ter Gefahren.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von Oblie­gen­hei­ten, nicht jedoch aus­drück­lich auch Sicher­heits­vor­schrif­ten, bis in Höhe von 10 % der Ver­si­che­rungs­sum­me, maxi­mal bis 10.000 Euro. Dar­über hin­aus wird ent­spre­chend dem Grad des Ver­schul­dens gekürzt. Laut Ver­si­che­rer sei­en „Sicher­heits­vor­schrif­ten“ eben­so als Oblie­gen­hei­ten anzu­se­hen, wes­halb auch für die­se der beschrie­be­ne Ver­zicht gelte:

„Auch die Ein­hal­tung von Sicher­heits­vor­schrif­ten, wie z. B. die Ein­hal­tung von behörd­li­chen / ver­trag­li­chen Sicher­heits­an­for­de­run­gen, sind Oblie­gen­hei­ten, die vor Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­falls zu beach­ten sind. Die­se sind in den Bedin­gun­gen unter B – 2 geregelt.

Der Ver­zicht auf eine Leis­tungs­kür­zung bezieht sich daher auch auf die Ver­let­zung von Sicher­heits­vor­schrif­ten – dies muss nicht aus­drück­lich in den Bedin­gun­gen genannt werden.“

  • Pau­scha­ler Ver­zicht auf Anrech­nung einer Unter­ver­si­che­rung bei Schä­den bis 5.000 Euro.
  • Zum Ver­si­che­rungs­ort gehö­ren auch zu pri­va­ten Zwe­cken genutz­te Räu­me in Neben­ge­bäu­den ein­schließ­lich Gar­ten­häu­sern auf dem Grund­stück, auf dem sich die ver­si­cher­te Woh­nung befin­det.
  • Mit­ver­si­chert sind Wert­sa­chen in defi­nier­ten Wert­schutz­schrän­ken bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me. Ab einem Wert­sa­chen­an­teil von 150.000 Euro sind zusätz­li­che Anga­ben zu den vor­han­de­nen Wert­sa­chen erforderlich.
  • Mit­ver­si­chert sind Wert­sa­chen außer­halb defi­nier­ter Wert­schutz­schrän­ke bis 5.000 Euro (Bar­geld und auf Geld­kar­ten gela­de­ne Beträ­ge), 20.000 Euro (Urkun­den etc.) bzw. 50.000 Euro (Schmuck, Sachen aus Gold, Sil­ber etc.).
  • Ver­si­che­rungs­schutz für ver­si­cher­te Sachen in Bank­schließ­fä­chern ohne zeit­li­che Befristung.
  • Han­dels­wa­ren und Mus­ter­kol­lek­tio­nen sind bis in Höhe von 10.000 Euro mit­ver­si­chert. Die Mit­ver­si­che­rung besteht im Rah­men der Außen­ver­si­che­rung auch außer­halb des Versicherungsortes.
  • Zum ver­si­cher­ten Haus­rat gehö­ren Tei­le und Zube­hör von Kraft­fahr­zeu­gen, Anhän­gern, auch Wohn­wa­gen­an­hän­gern (z. B. Fel­gen, Som­mer- und Win­ter­rei­fen, Dach­bo­xen, Karos­se­rie­tei­le, Kin­der­sit­ze, Fahr­rad­trä­ger). Posi­tiv ist eben­falls, dass die Mit­ver­si­che­rung ohne Sub­li­mit besteht.
  • Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren gegen Zusatz­bei­trag mög­lich. Der Ver­si­che­rungs­neh­mer hat sich mit 10 % an jedem Scha­den zu betei­li­gen. Der Ein­schluss kann jeder­zeit mit Frist von einer Woche vom Ver­si­che­rer gekün­digt wer­den. Benann­te Gefah­ren und deren Aus­schlüs­se blei­ben laut Ver­si­che­rer auch bei Ein­schluss der unbe­nann­ten Gefah­ren voll­um­fäng­lich bestehen, da sie ja „benannt“ sei­en Aus­ge­schlos­sen sind Schä­den an oder durch Tie­re. Nicht ver­si­chert sind z. B. Schä­den an Daten, alle Gefah­ren im Zusam­men­hang mit der Nut­zung des Inter­nets sowie Schä­den durch das Abhan­den­kom­men ver­si­cher­ter Sachen (z. B. gemäß Zif­fer A 8 – 2.3 b) infol­ge von Ste­hen- und Lie­gen­las­sen). Kei­ne aus­drück­li­che Beweis­last­um­kehr zu Guns­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers. Der Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung wegen grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­fal­les fin­det für die unbe­nann­ten Gefah­ren kei­ne Anwendung.
  • Auf dem gesam­ten Grund­stück, auf dem sich die ver­si­cher­te Woh­nung befin­det, besteht Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Hagel sowie durch wet­ter­be­ding­te Wind­be­we­gun­gen (z. B. Sturm) unab­hän­gig von der Wind­stär­ke. Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch nicht wet­ter­be­ding­te Wind­be­we­gun­gen (z. B. Durch­zug).
  • Mit­ver­si­che­rung des ein­fa­chen Dieb­stahls von Fahr­rä­dern (auch Pedelecs und Elek­tro­fahr­rä­dern) bis zu einer Geschwin­dig­keit von 25 km/h bzw. bis 6 km/h bei Ver­wen­dung einer elek­tro­ni­schen Tret­un­ter­stüt­zung. Die Mit­ver­si­che­rung gilt auto­ma­tisch bis in Höhe der ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­sum­me. Ähn­lich wie im XXL-Tarif der Inter­Risk (sie­he hier), gilt eine bedin­gungs­sei­tig defi­nier­te Kür­zung der Leis­tung, wenn gegen ver­trag­li­che Oblie­gen­hei­ten ver­sto­ßen wird:

„Sie haben den Kauf­be­leg sowie sons­ti­ge geeig­ne­te Unter­la­gen, die den Erwerb und die Iden­ti­tät (Her­stel­ler, Typbezeichnung/Modell und die Rah­men­num­mer) der ver­si­cher­ten Fahrräder/Fahrradanhänger bele­gen, zu beschaf­fen und auf­zu­be­wah­ren, soweit Ihnen dies bil­li­ger­wei­se zuge­mu­tet wer­den kann. Ver­letz­ten Sie die­se Pflicht, so kön­nen Sie Ent­schä­di­gung nur ver­lan­gen, wenn Sie die Merk­ma­le ander­wei­tig nach­wei­sen kön­nen. Andern­falls ist die Ent­schä­di­gung ins­ge­samt auf höchs­tens 150 EUR begrenzt.“

Für Akkus von Elek­tro­fahr­rä­dern besteht Ver­si­che­rungs­schutz nur, sofern die­se sepa­rat gegen Dieb­stahl gesi­chert sind oder zusam­men mit dem Fahr­rad abhandenkommen.

  • Mit­ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl unter ande­rem von Wäsche, Gar­ten­mö­beln, Gar­ten­ge­rä­ten, Grills, Tram­po­lins und Kin­der­spiel­ge­rä­ten und Sport­ge­rä­ten von inner­halb des Grund­stücks, auf dem die ver­si­cher­te Woh­nung liegt, sowie aus Gemein­schafts­räu­men (auch Treppenhaus).
  • Mit­ver­si­chert ist der Dieb­stahl von Gar­ten­mäh­ro­bo­tern von inner­halb des Grund­stücks, auf dem die ver­si­cher­te Woh­nung liegt, sowie aus Gemein­schafts­räu­men (auch Trep­pen­haus). Ver­si­chert ist zudem deren Beschä­di­gung durch wet­ter­be­ding­te Luft­be­we­gun­gen (A5 ‑1.1)   und Hagel (A5 – 1.2) auf dem gesam­ten Ver­si­che­rungs­grund­stück sowie für Schä­den durch mut­wil­li­ge Hand­lun­gen eines unbe­fug­ten Drit­ten, die z. B. zur Beschä­di­gung oder Zer­stö­rung von ver­si­cher­ten Gar­ten­mäh­ro­bo­tern füh­ren (sie­he A3 ‑13).
  • Mit­ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von Gar­ten­skulp­tu­ren und Zier­brun­nen bis in Höhe von 10.000 Euro von inner­halb des Grund­stücks, auf dem die ver­si­cher­te Woh­nung liegt, sowie aus Gemein­schafts­räu­men (auch Treppenhaus).
  • Mit­ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von Kin­der­wa­gen, Roll­stüh­len und Geh­hil­fen (z. B. Rol­la­to­ren) in gemein­schaft­lich genutz­ten Räu­men (auch Trep­pen­haus) des Gebäu­des, in dem sich die ver­si­cher­te Woh­nung befin­det, und bei deren Gebrauch auch außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks.  Zu den beson­de­ren Oblie­gen­hei­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers im Scha­den­fall gehö­ren die Beschaf­fung und Auf­be­wah­rung von

„Unter­la­gen, die die Iden­ti­tät der ver­si­cher­ten Sache bele­gen (Her­stel­ler, Typbezeichnung/ Modell und, sofern übli­cher­wei­se vor­han­den, die Rah­men- oder sons­ti­ge Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer oder –kenn­zei­chen), […], soweit Ihnen dies bil­li­ger­wei­se zuge­mu­tet wer­den kann. Ver­letz­ten Sie die­se Pflicht, so kön­nen Sie Ent­schä­di­gung nur ver­lan­gen, wenn Sie die Merk­ma­le ander­wei­tig nach­wei­sen können.“

  • Mit­ver­si­chert ist der Dieb­stahl von Haus­rat aus dem ver­schlos­se­nen Innen- oder Kof­fer­raum inklu­si­ve ver­schlos­se­ner Gepäck­box (Dach­box) eines Kraft­fahr­zeugs / Wohn­mo­bils oder Anhän­gers bzw. dem Innen­raum eines Was­ser­sport­fahr­zeugs bis in Höhe von 10.000 Euro. Im Rah­men der Außen­ver­si­che­rung welt­weit besteht unein­ge­schränk­ter Ver­si­che­rungs­schutz auch für elek­tro­ni­sche Klein­ge­rä­te, nicht jedoch für Wert­sa­chen oder für frem­des Eigen­tum. Impli­zit aus­ge­schlos­sen sind zudem Schä­den durch Jamming[1] (Blo­ckie­rung des Funk­si­gnals durch Jam­mer) sowie Relay Attack (Funk­stre­cken­ver­län­ge­rung durch Abgrei­fen des Funk­si­gnals) etwa bei Keyl­ess-Go-Sys­te­men. Die­se feh­len­de Mit­ver­si­che­rung ent­spricht dem Markt­stan­dard und der gän­gi­gen Recht­spre­chung (z. B.  Urteil des AG Mün­chen vom 12.03.2020 (Az. 274 C 7752/19)). Da die Bedin­gun­gen auf z. B. einen ver­schlos­se­nen Innen- oder Kof­fer­raum eines Kraft­fahr­zeugs abstel­len, setzt der Ver­si­che­rungs­schutz den Auf­bruch des Fahr­zeugs vor­aus. Ver­si­che­rungs­schutz für Dieb­stahl infol­ge von Jamming wäre aktu­ell z. B. unter Bezug­nah­me auf die Bar­me­nia-Leis­tungs-Garan­tie der Adcu­ri und Ver­weis auf Zif­fer C3‑3.9 des Tarifs Infi­ni­tus der Interl­loyd (Stand 01.2021) bis in Höhe von 1.000 Euro her­leit­bar. Nach dem oben zitier­ten Wort­laut der Bedin­gun­gen muss ein Kraft­fahr­zeug selbst nicht ver­si­chert sein, damit der Dieb­stahl aus die­sem ver­si­chert wäre. Inso­fern wäre Haus­rat, der sich für einen Zeit­raum von maxi­mal 24 Mona­ten außer­halb der Woh­nung befin­det (sie­he Zif­fer A 1 – 10.1), über die­sen Bau­stein auch im Fall von Jamming mitversichert.
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Sachen, die erst an den Ort der Her­aus­ga­be oder Weg­nah­me erst auf Ver­lan­gen des dro­hen­den bzw. Gewalt anwen­den­den Täters her­an­ge­schafft wer­den (räu­be­ri­sche Erpres­sung). Als Scha­den­bei­spiel sei auf den Hin­weis­be­schluss des OLG Köln vom 19.07.2021 (Az. 9 U 172 / 20) ver­wie­sen. Hier ging es um Geld das die ver­si­cher­te Per­son erst auf Ver­lan­gen des Täters von ihrer Bank holen und von dort an den Ver­si­che­rungs­ort brin­gen sollte.

Dabei gilt:

„Das Gericht muss auch beim Raub so lan­ge von der Glaub­wür­dig­keit des VN aus­ge­hen, bis sich aus unstrei­ti­gen oder voll bewie­se­nen Tat­sa­chen ernst­haf­te Zwei­fel an die­ser Glaub­wür­dig­keit erge­ben (Hamm VersR 1994, 48; s. auch Koblenz VersR 2012, 1558, 1559 f.).“[2]

Wei­ter gilt:

„Ob der Täter die Dro­hung zu rea­li­sie­ren beab­sich­tigt, ist uner­heb­lich. Es kommt nicht ein­mal dar­auf an, ob der Täter wünscht oder erwar­tet, das der Adres­sat der Dro­hung die­se ernst nimmt. Es genügt, dass der Täter sie aus­spricht, und das Opfer sie ernst nimt und nach den Umstän­den ohne gro­be Fahr­läs­sig­keit für Enst neh­men darf. Die Bedro­hung mit einer in Wirk­lich­keit unge­la­de­nen oder sonst nicht brauch­ba­ren Schuss­waf­fe reicht daher aus.“[3]

  • Mit­ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von ver­si­cher­ten Sachen am Arbeits­platz bis in Höhe von 10.000 Euro. Für elek­tro­ni­sche Gerä­te, Foto- und Film­ge­rä­te sowie deren Zube­hör besteht Ver­si­che­rungs­schutz nicht zum Neu­wert, son­dern ledig­lich zum Zeit­wert. Wert­sa­chen sind nicht versichert.
  • Aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz auch bei Ein­bruch­dieb­stahl über nicht ver­si­cher­te Räu­me[4]. Sug­ge­riert wird damit eine Bes­ser­stel­lung gegen­über dem Basis- und dem Top-Schutz, wo trotz feh­len­der Klar­stel­lung ein dies­be­züg­lich gleich­wer­ti­ger Ver­si­che­rungs­schutz besteht.
  • Schä­den an mit­ver­si­cher­ten Sachen durch mut­wil­li­ge Hand­lun­gen (z. B. Graf­fi­ti) Drit­ter auch außer­halb des Versicherungsortes.
  • Mit­ver­si­che­rung von Seng- und Schmor­schä­den, ohne dass es sich um einen Feu­er­fol­ge­scha­den han­deln muss.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Rauch und Ruß, auch wenn die­ser nicht bestim­mungs­wid­rig aus Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Trock­nungs­an­la­gen auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück aus­ge­tre­ten ist. Inwie­fern Schä­den durch Fog­ging (Schwarz­staub) mit­ver­si­chert sind, geht aus den Bedin­gun­gen nicht ein­deu­tig her­vor. Bei ungüns­ti­ger Aus­le­gung könn­ten die­se als aus­ge­schlos­se­ner Scha­den durch dau­er­haf­te Ein­wir­kung im Sin­ne von Teil A A2‑2.3 AVB Haus­rat-Pre­mi­um-Schutz ange­se­hen wer­den und daher aus­ge­schlos­sen sein:

„In vie­len Fäl­len von Fog­ging in der Woh­nung wur­de häu­fig gera­de neu gestri­chen oder die Räum­lich­kei­ten frisch bezo­gen. Doch war­um tritt Fog­ging über­haupt erst auf? Der Grund kön­nen schwer­flüch­ti­ge Ver­bin­dun­gen (SVOC), wie Weich­ma­cher, sein, wel­che in die Raum­luft gelangen.

[…]

Das Fog­ging tritt nicht sofort auf. Das heißt, wenn Sie die Som­mer­ta­ge für eine Reno­vie­rungs­ak­ti­on nut­zen, wird die­ses Phä­no­men womög­lich erst im Herbst mit der ers­ten Heiz­pe­ri­ode auf­tre­ten. Ein Grund dafür ist, dass mit sin­ken­den Tem­pe­ra­tu­ren, mehr geheizt und weni­ger gelüf­tet wird. Dadurch kön­nen sich die schwer­flüch­ti­gen Ver­bin­dun­gen (SVOC) aus Tep­pi­chen, der Rau­fa­ser­ta­pe­te oder Kunst­stof­fober­flä­chen mit vor­han­de­nen Staub­par­ti­keln ver­bin­den und sich als schmie­ri­ger Film inner­halb des Raums abset­zen.“[5]

  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch inne­re Unru­hen, Streik und Aus­sper­rung. Die Mit­ver­si­che­rung kann aller­dings vom Ver­si­che­rer jeder­zeit mit Frist von einer Woche gekün­digt wer­den. Da der Ver­si­che­rer immer dann kün­di­gen kann, wenn ein Scha­den zu erwar­ten ist, erscheint die­ses Son­der­kün­di­gungs­recht als extrem nach­tei­lig und wiegt einen Kun­den gege­be­nen­falls über lan­ge Zeit­räu­me in Sicher­heit, für den Fall der Fäl­le ver­si­chert zu sein. Nach der Kün­di­gung der Klau­sel durch die Adcu­ri dür­fe es unter Umstän­den schwer­fal­len, recht­zei­tig einen Ersatz­ver­trag zur Ein­de­ckung die­ses Risi­kos zu erhalten.
  • Mit­ver­si­chert ist die Beschä­di­gung, die Zer­stö­rung oder der Ver­lust ver­si­cher­ter Sachen durch den Unfall eines Kraft­fahr­zeugs oder öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­tels (Trans­port­mit­tel­un­fall).  Anders als bei vie­len Wett­be­wer­bern gel­ten kei­ne beson­de­ren Ein­schrän­kun­gen für Wert­sa­chen, Foto– / Film­ap­pa­ra­te, trag­ba­re elek­tro­ni­sche Gerä­te oder für Sachen aus Glas, Por­zel­lan oder Glas.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch die Explo­si­on von Blind­gän­gern nach Been­di­gung von Krie­gen, kriegs­ähn­li­chen Ereig­nis­sen, Bür­ger­krie­gen, Revo­lu­tio­nen, Rebel­lio­nen oder Aufständen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Meto­ri­ten­ein­schlag.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für das unmit­tel­ba­re Ein­drin­gen von Wit­te­rungs­nie­der­schlä­gen (z. B. Regen, Schnee oder Schmelz­was­ser) durch nicht sturm– / hagel­be­ding­te Öff­nun­gen bis in Höhe von 10.000 Euro.
  • Über­nah­me der Rück­rei­se­mehr- und Stor­nie­rungs­kos­ten für Urlaubs- und Dienst­rei­se­kos­ten. Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Rück­rei­se­mehr­kos­ten bei Schä­den ab 5.000 Euro für den Ver­si­che­rungs­neh­mer und mit­rei­sen­de Per­so­nen. Die Erstat­tung ist auf 10.000 Euro begrenzt.
  • Hotel­kos­ten infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les bis zu einem Jahr à 2,5 ‰ der Ver­si­che­rungs­sum­me pro Tag, min­des­tens jedoch 150 Euro pro Tag, nicht jedoch von Neben­kos­ten (z. B. Kos­ten für Tele­fon, Inter­net oder Früh­stück). Die Kos­ten wer­den auch für die Unter­brin­gung von Haus­tie­ren in einer Tier­pen­si­on oder einer ähn­li­chen Unter­brin­gung übernommen.
  • Trans­port- und Lager­kos­ten in ange­mes­se­ner Höhe bis zu einem Jahr.
  • Nach­ge­wie­se­ne Kos­ten für psy­cho­lo­gi­sche Hil­fe bis 10.000 Euro nach einem Versicherungsfall.
  • Daten­ret­tungs­kos­ten für die tech­ni­sche Wie­der­her­stel­lung von elek­tro­nisch gespei­cher­ten, aus­schließ­lich für die pri­va­te Nut­zung bestimm­te Daten (maschi­nen­les­ba­re Infor­ma­tio­nen) und Programme.
  • Mit­ver­si­chert sind Ver­mö­gens­schä­den durch Online-Ban­king-Betrug (Phis­hing) bis 10.000 Euro, nicht jedoch Schä­den durch Phar­ming, Skim­ming oder durch Kon­flik­te mit Online-Händ­lern. Schä­den durch Phis­hing sind aktu­ell stark anstei­gend. Bei­spiel­haf­ter Fall wäre die Bestel­lung von Waren über eine gefälsch­te Web­site, die auf den ers­ten Blick wie die Sei­te eines bekann­ten Anbie­ters aussieht.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an Smart-Home-Siche­rungs­kom­po­nen­ten, z. B. auch durch Bedie­nungs­feh­ler sowie Sturz­schä­den, bis in Höhe von 10.000 Euro. Der Ver­si­che­rungs­schutz gilt nicht für mobi­le End­ge­rä­te wie Smart­phones oder Laptops.
  • Schutz gegen Ein­bruch­dieb­stahl nach Mani­pu­la­ti­on (Hacken) von Smart Home-Siche­rungs­kom­po­nen­ten (z. B. Mel­der, Sen­so­ren, Kameras).
  • Ein­fa­cher Dieb­stahl von Scha­fen, Zie­gen, Hasen, Kanin­chen und Geflü­gel, sofern die Hal­tung die­ser Tie­re nicht gewerb­lich und/oder land­wirt­schaft­lich betrie­ben wird, vom Grund­stück, auf dem die ver­si­cher­te Woh­nung liegt sowie aus gemein­schaft­lich genutz­ten Räu­men, bis zur Versicherungssumme.
  • Beruf­lich genutz­te Räu­me: Grund­sätz­lich besteht Ver­si­che­rungs­schutz für ver­si­cher­te Sachen in Räu­men, die aus­schließ­lich beruf­lich oder gewerb­lich genutzt wer­den, nur dann, wenn die­se aus­schließ­lich durch die Woh­nung betre­ten wer­den kön­nen. Abwei­chend auch mit sepa­ra­tem Ein­gang ver­si­chert sind in einem selbst bewohn­ten Ein­fa­mi­li­en­haus sol­che Räu­me, wenn es sich um Büro­räu­me han­delt oder die­se für eine abschlie­ßen­de Zahl von Tätig­kei­ten (z. B. als Chi­ro­prak­ti­ker, Kos­me­ti­ker, Musik­leh­rer oder Psy­cho­the­ra­peut) genutzt wer­den. Außer einer ein­zi­gen mit dem Ver­si­che­rungs­neh­mer in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Per­son dür­fen kei­ne Ange­stell­ten beschäf­tigt werden.
  • Ver­si­che­rungs­schutz bei Trick­dieb­stahl besteht inner­halb der ver­si­cher­ten Woh­nung bis 10.000 Euro.
  • Ver­si­che­rungs­schutz bei Schä­den durch Miss­brauch von Kunden‑, Scheck- oder Kre­dit­kar­ten nach einem Ein­bruch­dieb­stahl, Raub oder Trick­dieb­stahl bis in Höhe von 10.000 Euro.
  • Bedin­gungs­sei­ti­ge Über­nah­me der Kos­ten für Ver­kehrs­si­che­rungs­maß­nah­men (z. B. Absper­ren von Grund­stü­cken, Wegen oder Straßen).
  • Aus­drück­li­che Über­nah­me von Feuerlöschkosten.
  • Mit­ver­si­chert sind Mehr­kos­ten durch Technologiefortschritt.
  • Mit­ver­si­chert sind Mehr­kos­ten durch Preissteigerungen.
  • Ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 5.000 Euro Über­nah­me der auf den Ver­si­che­rungs­neh­mer ent­fal­len­den Kos­ten des Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens.
  • Außen­ver­si­che­rung für ver­si­cher­te Sachen bis 24 Mona­te bis in Höhe der ver­ein­bar­ten Versicherungssumme.
  • Zeit­lich unbe­fris­te­ter Ver­si­che­rungs­schutz für Sport­ge­rä­te (z. B. Reit­sät­tel, Golf- oder Tauch­aus­rüs­tung) außer­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes. Die Ent­schä­di­gung ist je Ver­si­che­rungs­fall auf 10.000 EUR begrenzt. Kor­rekt müss­te die Adcu­ri hier von Sport­aus­rüs­tung spre­chen, da Sport­ge­rä­te eigent­lich z. B. Lauf­bän­der, Step­per oder Ruder­ge­rä­te bezeichnen.
  • Zeit­lich unbe­fris­te­ter Ver­si­che­rungs­schutz bis in Höhe von 20.000 Euro für ver­si­cher­te Sachen, die sich in einem aus beruf­li­chen Grün­den unter­hal­te­nen Zweit­wohn­sitz (Pend­ler­woh­nung) inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land befin­den. Für Wert­sa­chen gilt eine Begren­zung auf maxi­mal 2.500 Euro. Der Ver­weis auf Zif­fer A 1 – 4.1.1.1 schrän­ke laut Ver­si­che­rer die Mit­ver­si­che­rung von Wert­sa­chen des­halb nicht ein, da eine „davon abwei­chen­de Rege­lung“ getrof­fen wur­de. Ent­spre­chend sei­en nicht nur Anti­qui­tä­ten, son­dern auch etwa Bar­geld und Schmuck bis in Höhe von 2.500 Euro mitversichert.
  • Sofern der „Bau­stein Haus- und Woh­nungs­schutz­brief“ gegen Zuschlag ver­ein­bart wur­de, besteht die Mög­lich­keit zur Ein­rich­tung eines Doku­men­ten­de­pots (z. B. Aus­wei­se, Rei­se­vi­sa, Kre­dit­kar­ten) im Umfang von bis zu 20 Sei­ten DIN A4.
  • Vor­sor­ge­ver­si­che­rungs­sum­me bis in Höhe von 30 % der Versicherungssumme.
  • Vor­sor­ge­ver­si­che­rung für den ers­ten eige­nen Haus­stand der eige­nen Kin­der bis 40 % der Ver­si­che­rungs­sum­me. Die Mit­ver­si­che­rung gilt für einen Zeit­raum von bis zu 12 Mona­ten ab Umzugsbeginn.
  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit bis zu 12 Mona­ten, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer u. a. bei Ein­tritt der Arbeits­lo­sig­keit das 58. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat. Für Selbst­stän­di­ge ist eine Bei­trags­be­frei­ung nur ein­mal wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit, so etwa bei Insol­venz, möglich.
  • 24-Stun­den Bar­me­nia-Home-Ser­vice, u. a. für die Ver­mitt­lung von Hand­wer­ker oder Dienst­leis­tern oder die Bereit­stel­lung von Lager­raum für den Haus­rat des Ver­si­che­rungs­neh­mers bei Unbe­wohn­bar­keit der Wohnung.

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Pre­mi­um-Schut­zes der Adcuri

  • Der Ver­si­che­rungs­schutz beginnt ana­log § 10 VVG stets um 00:00 Uhr des als „Ver­si­che­rungs­be­ginn“ ange­ge­be­nen Tages. Dies kann zu einer Unter­bre­chung des Ver­si­che­rungs­schut­zes füh­ren, falls der Vor­ver­trag nicht eben­falls um 00:00 Uhr, son­dern bereits um 12:00 Uhr geen­det hat. Der Ver­si­che­rer sieht die­sen Punkt nicht als Nega­tiv­merk­mal. Dies wäre nur dann ange­zeigt, wenn die Min­dest­an­for­de­rung des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se nicht erfüllt wäre. Ver­wie­sen wird hier­bei dar­auf, dass der Arbeits­kreis nur dann eine abwei­chen­de Bestim­mung emp­fiehlt, wenn von der Rege­lung des § 10 VVG abge­wi­chen wird. Außer­dem schreibt das Unternehmen:

Da Ver­si­che­rungs­be­gin­ne mit 0:00 Uhr Markt­stan­dard (weil VVG) sind, müss­ten Kun­den mit abwei­chen­den Uhr­zei­ten sich für 12 Stun­den dop­pelt ver­si­chern. Daher sehen wir hier kein Pro­blem.

  • Inno­va­ti­ons­klau­sel gilt nur, wenn durch ein Tari­f­up­date aus­schließ­lich Ver­bes­se­run­gen vor­ge­nom­men wer­den, d.h. es besteht kein Anspruch auf die­se Leis­tung, wenn ein Tari­f­up­date neben bei­spiels­wei­se 20 Ver­bes­se­run­gen eine ein­zi­ge Stel­le besitzt, die auch zum Nach­teil des Kun­den füh­ren könnte.
  • Zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren unter ande­rem Haus­tie­re (z. B. Kat­zen[6], Fischen, Vögel), nicht jedoch Heim­tie­re (z. B. Chin­chil­las[7], Spin­nen, Schlan­gen) oder Nutz­tie­re (z. B. Hüh­ner, Scha­fe, Zie­gen oder Schwei­ne). In der Pra­xis ist die Abgren­zung von Haus- und Heim­tie­ren oft schwie­rig[8]. Bedin­gungs­sei­tig sind Haus­tie­re[9] ana­log zu den Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV wie folgt definiert:

„Tie­re, die regel­mä­ßig art­ge­recht in Woh­nun­gen […] gehal­ten wer­den (z. B. Fische, Kat­zen, Vögel).“

  • Nicht ver­si­chert sind Bie­nen­stö­cke und Bie­nen­völ­ker auf dem Versicherungsgrundstück.
  • Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren pri­vat genutz­te Wall­bo­xen bzw. nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len etwa­ige Fol­ge­schä­den an dem Kraft­fahr­zeug, an der Spei­cher­ein­heit des Kraft­fahr­zeu­ges oder an dem Gebäu­de selbst.
  • Nicht aus­drück­lich zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren pri­vat genutz­te Bal­kon­kraft­wer­ken (sog. Plug- and-Play Solar­an­la­gen). Hier­zu stellt die Adcu­ri  fol­gen­des klar:

„Die übli­cher­wei­se unter den Begrif­fen „(PlugIn)-Mini-Solaranlagen“ bzw. „Bal­kon­kraft­wer­ke“ bezeich­ne­ten Solar­an­la­gen wer­den in der Regel durch ein­fa­ches Ein­ste­cken eines Schutz­kon­takt­ste­ckers in eine Steck­do­se der zu ver­sor­gen­den Woh­nung in Betrieb genom­men. Inso­fern wer­den die­se durch ihre Mon­ta­ge i. d. R. nicht zum Gebäudebestandteil.

Sol­che Anla­gen fal­len in der Haus­rat­ver­si­che­rung unter die ver­si­cher­ten Sachen und sind dem­entspre­chend gegen die glei­chen Gefah­ren ver­si­chert, wie die übri­gen Haus­rat­ge­gen­stän­de. Wie für alle ver­si­cher­ten Sachen sind auch bei den o.g. Solar­an­la­gen die Rege­lun­gen zum Ver­si­che­rungs­ort und zur Außen­ver­si­che­rung zu beach­ten (so besteht z. B. nach den GDV-Mus­ter­be­din­gun­gen für Sachen außer­halb von Gebäu­den kein Ver­si­che­rungs­schutz gegen Ele­men­tar­ge­fah­ren – bei der Bar­me­nia gibt es aber auch in die­ser Hin­sicht – je nach gewähl­tem Pro­dukt – Leistungserweiterungen).“

Das Unter­neh­men stellt wei­ter­hin klar, dass soge­nann­te Bal­kon­kraft­wer­ke dem „Gebrauch“ die­nen wür­den, „denn damit erzeug­ter Strom wird von en Bewoh­nern des Haus­hal­tes »kon­su­miert«.“

  • Kein aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz für den Inhalt eines Aqua­ri­ums (Fische, Pflan­zen, Pum­pe), sofern der Scha­den dadurch ent­stan­den ist, dass Was­ser bestim­mungs­wid­rig aus die­sem aus­ge­tre­ten ist. Der Ver­si­che­rer stellt klar:

„Da Fische sowie der Inhalt eines Aqua­ri­ums einschl. der für den Betrieb des Aqua­ri­ums not­wen­di­gen Gerä­te zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren, leis­ten wir Ent­schä­di­gung, wenn die­se Sachen durch den ver­si­cher­ten Was­ser­aus­tritt zer­stört oder beschä­digt wer­den oder abhandenkommen.

Eine aus­drück­li­che Nen­nung in den Bedin­gun­gen ist daher nicht erforderlich.“

  • Nicht aus­drück­lich mit­ver­si­chert ist der Haus­rat einer Pfle­ge­kraft oder eines Au-Pair, die wäh­rend der Aus­übung ihrer Tätig­keit die Woh­nung des Ver­si­che­rungs­neh­mers mit­be­wohnt. Sol­che Per­so­nen zäh­len übli­cher­wei­se nicht zum Haus­halt des Ver­si­che­rungs­neh­mers im Sin­ne von Abschnitt A 1−5.1 der Bedin­gun­gen. Ent­spre­chend der Ver­bands­emp­feh­lung mit­ver­si­chert wären jedoch nach A 1– 5.3.7 „Arbeits­ge­rä­te und Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de, die Ihne Ihnen oder einer Per­son, die mit Ihnen in häus­li­cher Gemein­schaft lebt, zu aus­schließ­lich beruf­li­chen oder gewerb­li­chen Zwe­cken die­nen“.  Dar­über hin­aus gilt für eine Pfle­ge­kraft / eine AuPair, die nicht als Unter­mie­ter in der Woh­nung lebt, nach Zif­fer A 1 – 5.5: „Zum Haus­rat gehört auch frem­des Eigen­tum nach A 1 ‑5.1 bis A 1 – 5.3, das sich in Ihrem Haus­halt befindet.“
  • Kei­ne auto­ma­ti­sche Bei­trags­re­du­zie­rung bei Umzug in ein Senio­ren­heim.
  • Kein auto­ma­ti­scher Ver­si­che­rungs­schutz für ein­ge­la­ger­ten Haus­rat in Lager­häu­sern, Spe­di­tio­nen und ver­gleich­ba­ren Einrichtungen.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mitversicherung/ Ver­si­cher­bar­keit des Haus­rats von Wohn­ge­mein­schaf­ten.
  • Nicht mit­ver­si­chert ist die Ent­schä­di­gung, für Haus­rat in Lau­ben, Wochen­end- und Feri­en­häu­sern. Sofern hier eine Mit­ver­si­che­rung erfolg­reich bean­tragt wer­den kann, besteht ein Aus­schluss für Wert­sa­chen im Sin­ne der Bedin­gun­gen mit Aus­nah­me von anti­qua­ri­schen Möbeln.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Kurz­schluss, sofern es sich nicht um einen Blitz­fol­ge­scha­den oder durch sons­ti­ge atmo­sphä­risch beding­te Elek­tri­zi­tät bzw. einen ver­si­cher­ten Scha­den an Kühl­gut handelt.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Strom­schwan­kun­gen. Im Ein­zel­fall ggf. Ver­si­che­rungs­schutz im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren mit 10 % Selbst­be­halt. Aus­ge­schlos­sen blei­ben z. B. Schä­den durch Repa­ra­tur sowie den Ver­lust von Daten.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Ent­schär­fung von Blind­gän­gern, ohne damit ein­her­ge­hen­de Explo­si­on (sie­he auch Zif­fer A 8 – 2.3 o)).
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Dieb­stahl durch Haus­an­ge­stell­te (z. B. Pfle­ge­kräf­te, Au-pair).
  • Nicht aus­drück­lich ver­si­chert sind Schä­den durch die Her­aus­ga­be des PIN des Ver­si­che­rungs­neh­mers infol­ge räu­be­ri­scher Erpres­sung. Hier könn­te ggf. Ver­si­che­rungs­schutz durch Ver­weis auf die Bar­me­nia-Leis­tungs-Garan­tie und z. B. den zum Scha­den­zeit­punkt noch immer ver­kaufs­of­fe­nen Tarif Excel­lent der Ammer­län­der (Stand 02.2023) Ver­si­che­rungs­schutz bis in Höhe von 1.000 Euro her­ge­lei­tet wer­den. Im Rah­men der bei der Ammer­län­der bestehen­den Mit­ver­si­che­rung poli­zei­lich ange­zeig­ter Straf­ta­ten besteht für den damit ver­bun­de­nen Ver­lust von Bar­geld als Wert­sa­che Ver­si­che­rungs­schutz bis maxi­mal 1.000 Euro.
  • Kei­ne gene­rel­le Mit­ver­si­che­rung poli­zei­lich ange­zeig­ter Straf­ta­ten (z.B. Dieb­stahl von Solar­zel­len, Hacken von Smar­thome-Anla­gen, ein­fa­cher Dieb­stahl von nicht aus­drück­lich benann­ten Sachen, Betrug). Bei­spiel­haft ver­si­chert sind jedoch Schä­den durch Ein­bruch­dieb­stahl nach Mani­pu­la­ti­on (Hacken) von Smart-Home-Siche­rungs­kom­po­nen­ten. Hier könn­te ggf. Ver­si­che­rungs­schutz durch Ver­weis auf die Bar­me­nia-Leis­tungs-Garan­tie und z. B. den zum Scha­den­zeit­punkt noch immer ver­kaufs­of­fe­nen Tarif Excel­lent der Ammer­län­der (Stand 02.2023) Ver­si­che­rungs­schutz bis in Höhe von 1.000 Euro her­ge­lei­tet werden.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für den ein­fa­chen Dieb­stahl oder die Beschä­di­gung von Pool­ro­bo­tern. Hier könn­te ggf. Ver­si­che­rungs­schutz durch Ver­weis auf die Bar­me­nia-Leis­tungs-Garan­tie und z. B. den zum Scha­den­zeit­punkt noch immer ver­kaufs­of­fe­nen Tarif Excel­lent der Ammer­län­der (Stand 02.2023) Ver­si­che­rungs­schutz bis in Höhe von 1.000 Euro her­ge­lei­tet werden.
  • Nicht ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von Haus­rat aus der Obhut der Gar­de­ro­ben­auf­be­wah­rung eines Ver­an­stal­ters. Hier gilt im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren ein Aus­schluss nach § A 8 – 2.3 b) für Schä­den durch Abhan­den­kom­men ver­si­cher­ter Sachen.
  • Nicht mit­ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von Jagd­waf­fen- und Jagd­op­tik außer­halb der ver­si­cher­ten Woh­nung.  Hier gilt im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren ein Aus­schluss nach § A 8 – 2.3 b) für Schä­den durch Abhan­den­kom­men ver­si­cher­ter Sachen.
  • Ohne Schä­den am ver­si­cher­ten Haus­rat bzw. Abhan­den­kom­men von ver­si­cher­tem Haus­rat durch Haustiere.
  • Ohne Schä­den am ver­si­cher­ten Haus­rat bzw. Abhan­den­kom­men von ver­si­cher­tem Haus­rat durch wild­le­ben­de Tie­re (z. B. Scha­len­wild und Feder­wild im Sin­ne des Bun­des­jagd­ge­set­zes).
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz bezo­gen auf die wider­recht­li­che Ent­wen­dung von Kryp­to­wäh­run­gen. Wür­de z. B. ein Led­ger mit dar­auf gespei­cher­ten Bit­co­ins infol­ge eines ein­fa­chen Dieb­stahls oder Ein­bruch­dieb­stahls geklaut wer­den, dürf­te der Nach­weis eines Scha­dens kaum beweis­bar sein. Auch eine (Teil-)Enteignung von Kryp­to­wäh­run­gen durch staat­li­che Ein­grif­fe wäre im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren (sie­he A 8 – 2.3 o) aus­ge­schlos­sen, über die Bar­me­nia Leis­tungs-Garan­tie (sie­he Zif­fer A 10 – 1.3 e)) gene­rell die Erwei­te­rung um sol­che Ein­schlüs­se von Wettbewerbern.
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch Taschen­dieb­stahl.
  • Ohne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Plansch- und Reinigungswasser.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Stark­re­gen, der über die Grund­stücks­ober­flä­che läuft, auch Schä­den ver­si­chert, wenn Stark­re­gen unmit­tel­bar durch Kel­ler­schäch­te oder Kel­ler­au­ßen­tü­ren in das Wohn­ge­bäu­de ein­dringt, ohne dass er zuvor die Ober­flä­che es übri­gen Grund­stücks über­schwemmt hat. Hier greift im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren der Aus­schluss nach Zif­fer A 8 – 2.3 e).
  • Kei­ne beson­de­re Mit­ver­si­che­rung von nach­hal­ti­gen Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen (z. B. Mehr­kos­ten für nach­hal­ti­ge Wie­der­be­schaf­fung; Erhö­hung Hotel­kos­ten bei Unter­brin­gung in nach­hal­tig zer­ti­fi­zier­ten Hotels) aus­ge­nom­men Mehr­kos­ten für die ener­ge­ti­sche Moder­ni­sie­rung von Haus­halts­ge­rä­ten nach einem Versicherungsfall.
  • Kei­ne Über­nah­me von Leck­or­tungs­kos­ten ohne einen ver­si­cher­ten Schadenfall.
  • Kos­ten für Mehr­ver­brauch von Frisch­was­ser und Gas nach einem ver­si­cher­ten Scha­den­fall, nicht jedoch von Ölver­lust bzw. von Strom­ver­lust aus Stromspeichern.
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für Schloss­än­de­run­gen nach einem ein­fa­chen Schlüs­sel­dieb­stahl (z. B. von Woh­nungs- oder Kfz-Türen).
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Über­nah­me des Mobil­funk­ver­tra­ges nach einem ver­si­cher­ten Scha­den am Mobil­funk­ge­rä­tes bzw. die Wei­ter­zah­lung von TV-Abon­ne­ments nach Aus­fall oder Ver­lust des TV-Gerätes.
  • Nicht mit­ver­si­chert ist die Ent­schä­di­gung ver­si­cher­ter Sachen, die dadurch zer­stört oder beschä­digt wer­den, weil Pum­pen der zum Ver­si­che­rungs­ort gehö­ren­den Drai­na­ge aus­fal­len und dadurch Ent­wäs­se­rungs­schäch­te über­lau­fen.
  • Kei­ne Über­nah­me von Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten.
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für einen scha­den­be­ding­ten Kran­ken­haus­auf­ent­halt.
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für eine Sicher­heits­be­ra­tung, die im Anschluss an einen erfolg­ten Ein­bruch­dieb­stahl oder den Ver­such einer sol­chen Tat durch­ge­führt wird. Glei­ches gilt für die Kos­ten von bei der Bera­tung emp­foh­le­ner Sicher­heits­tech­nik, wenn die­se nach VdS-Stan­dard her­ge­stellt und ein­ge­rich­tet wird.
  • Ohne Über­nah­me der Betreu­ungs­kos­ten für infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les pfle­ge­be­dürf­ti­ge Personen.
  • Ohne Über­nah­me der Betreu­ungs­kos­ten für infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les not­wen­di­ge Kin­der­be­treu­ung. Hier­für kann gegen Zuschlag Ver­si­che­rungs­schutz im Rah­men des Haus- und Woh­nungs­schutz­brie­fes (sie­he dort § 14) bean­tragt werden.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für einen Erho­lungs­ur­laub nach Großschäden.
  • Im Rah­men des Bar­me­nia-Home-Ser­vice über­nimmt der Ver­si­che­rer die Orga­ni­sa­ti­on von Dienst­leis­tern und Hand­wer­ken, so also auch Dol­met­schern oder Über­set­zern. Dies­be­züg­lich besteht eine Rund-um-die-Uhr-Erreich­bar­keit des Ver­si­che­rers. Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Bereit­stel­lung eines tele­fo­ni­schen Dol­met­scher­ser­vices bei Aus­lands­rei­sen oder die Kos­ten für einen ent­spre­chen­den Über­set­zer.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Abmah­nung auf Grund einer (angeb­li­chen) Urheberrechtsverletzung.
  • Kei­ne Über­nah­me von Miet­fort­zah­lungs­kos­ten, wenn und solan­ge trotz Unbe­wohn­bar­keit der Woh­nung Miet­kos­ten wei­ter­be­zahlt wer­den müssen.
  • Ohne Fremd­kos­ten für Koor­di­na­ti­on der Wie­der­her­stel­lung ver­si­cher­ter Sachen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Regie­kos­ten.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Cyber-Mob­bing im Internet.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Zah­lungs­mit­tel­da­ten­dieb­stahl im Inter­net, aus­ge­nom­men durch Online-Ban­king-Betrug (Phis­hing).
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Iden­ti­täts­dieb­stahl im Inter­net, aus­ge­nom­men durch Online-Ban­king-Betrug (Phis­hing).
  • Ohne Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Kosten.
  • Ohne Versehensklausel.
  • Der Ver­si­che­rer ver­zich­tet zwar dar­auf, das Auf­stel­len eines Gerüs­tes als Gefahr­er­hö­hung zu wer­ten, ver­langt aber an die­ser Stel­le beson­de­re Obliegenheiten:

„Wird das Gebäu­de, in dem sich die ver­si­cher­te Woh­nung befin­det, zum Zweck der Reno­vie­rung oder Repa­ra­tur ein­ge­rüs­tet, Sie sind ver­pflich­tet, wäh­rend der Zeit der Gerüst­stel­lung bei Abwe­sen­heit aus der Woh­nung alle Fens­ter, Bal­kon­tü­ren und der­glei­chen zu ver­schlie­ßen und alle Siche­run­gen zu tätigen“

  • Kein Regress­ver­zicht gegen­über (grob) fahr­läs­sig han­deln­den Ange­hö­ri­gen, die kei­nen Anspruch über eine etwa­ige Haft­pflicht­ver­si­che­rung gel­tend machen können.
  • Kein Ver­zicht auf das außer­or­dent­li­che Kün­di­gungs­recht des Ver­si­che­rers wegen Nicht­zah­lung eines Folgebeitrages.
  • Kei­ne optio­na­le Gegen­stands­ver­si­che­rung (Ver­si­che­rungs­schutz für Gegen­stän­de mit ideelen Werten).
  • Kei­ne Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeitsunfähigkeit.

[1] Sie­he hier­zu z. B. „Jamming und Relay Attack. Auto­ein­bruch per Funk oft kein Fall für die Ver­si­che­rung“ auf „test​.de“ vom 08.12.2020. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.test​.de/​J​a​m​m​i​n​g​-​u​n​d​-​R​e​l​a​y​-​A​t​t​a​c​k​-​A​u​t​o​e​i​n​b​r​u​c​h​-​p​e​r​-​F​u​n​k​-​o​f​t​-​k​e​i​n​-​F​a​l​l​-​f​u​e​r​-​d​i​e​-​V​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​-​4​8​2​4​449 – 0/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 03.02.2022

[2] „Dieb­stahl, Raub, räu­be­ri­sche Erpres­sung (Buchst. A)“ zu „AKB 2015 Abs. A_2_2_1 A.2.2.1 Wel­che Ereig­nis­se sind in der Teil­kas­ko ver­si­chert“ von Prölss / Mar­tin „Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­setz: VVG“, 31. Auf­la­ge, 2021, Rn 11.16. Auf­zu­ru­fen auf  „Beck-Online“, zuletzt auf­ge­ru­fen am 06.04.2023.

[3] Knöp­per, Isa­bell „§ 8 Ein­bruch­dieb­stahl­ver­si­che­rung“ in „Mün­che­ner Anwalts­hand­buch Ver­si­che­rungs­recht“ Hg. Knut Höra. Mün­chen (C. H. Beck), 4. Auf­la­ge, 2017, S. 341.

[4] Sie­he Ste­phan Wit­te „Nicht alle Ver­si­che­rer bie­ten Leis­tun­gen nach GDV-Stan­dard. Besteht Ver­si­che­rungs­schutz bei Ein­bruch über nicht ver­si­cher­te Räu­me?“ in „Risi­ko & Vor­sor­ge“, Aus­ga­be 2/2018, S. 11 – 12. Auf­zu­ru­fen unter https://critical-news.de/risiko-und-vorsorge-heft‑2 – 2018/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 07.01.2022.

[5] „Was ist Fog­ging? Und ist es gefähr­lich für mich?“ auf „iso​tec​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.iso​tec​.de/​r​a​t​g​e​b​e​r​/​s​c​h​i​m​m​e​l​/​w​a​s​-​i​s​t​-​f​o​g​g​i​n​g​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 07.01.2022

[6] Sie­he z. B. Hugel, Car­men „Haft­pflicht­ver­si­che­rung“, Karls­ru­he (Ver­lag Ver­si­che­rungs­wirt­schaft), 3. Auf­la­ge, 2008, S. 192

[7] Sie­he z. B. „Chin­chil­las“ auf „wiki​pe​dia​.org“. Auf­zu­ru­fen unter https://​de​.wiki​pe​dia​.org/​w​i​k​i​/​C​h​i​n​c​h​i​l​las, zuletzt auf­ge­ru­fen am 19.02.2022

[8] Vgl. „Heim­tier“ auf „wiki​pe​dia​.org“. Auf­zu­ru­fen unter https://​de​.wiki​pe​dia​.org/​w​i​k​i​/​H​e​i​m​t​ier, zuletzt auf­ge­ru­fen am 19.02.2022

[9] Vgl. „Haus­tier“ auf „wiki​pe​dia​.org“. Auf­zu­ru­fen unter https://​de​.wiki​pe​dia​.org/​w​i​k​i​/​H​a​u​s​t​ier, zuletzt auf­ge­ru­fen am 19.02.2022

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