Tarif­ana­ly­se: Haus­rat­ver­si­che­rung der Adcu­ri und Bar­me­nia (06.2020)

Die aktu­el­le Haus­rat­ver­si­che­rung der Adcu­ri GmbH wird seit Juni 2020 mit den Tarif­li­ni­en Basis-Schutz, Top-Schutz und Pre­mi­um-Schutz ange­bo­ten. Risi­ko­trä­ger ist die Bar­me­nia All­ge­mei­ne Ver­si­che­rungs-AG. Die Bedin­gun­gen zur Haus­rat­ver­si­che­rung der Adcu­ri sind inhalt­lich iden­tisch mit denen der Bar­me­nia All­ge­mei­ne Ver­si­che­rungs-AG.

Alle drei Tari­fe las­sen sich optio­nal wie folgt erweitern:

  • Fahr­rad­dieb­stahl (im Top-Schutz ist bereits Ver­si­che­rungs­schutz bis 1 % der Ver­si­che­rungs­sum­me bei­trags­frei ein­ge­schlos­sen, im Pre­mi­um-Schutz sogar bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me. Die Mit­ver­si­che­rung im Basis- und Top-Schutz ist auf maxi­mal 10.000 Euro beschränkt)
  • Fahr­rad­kas­ko-Schutz (Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Unfall, Fall- und Sturz­schä­den sowie Van­da­lis­mus ergän­zend zur Mit­ver­si­che­rung von Fahr­rad­dieb­stahl. Die maxi­ma­le Mit­ver­si­che­rung beträgt 10.000 Euro. Im Pre­mi­um- und Top-Schutz mit­ver­si­chert auch Fahr­rad­an­hän­ger, nicht jedoch im Basis-Schutz)
  • Haus- und Woh­nungs­schutz­brief (Orga­ni­sa­ti­on und Ersatz not­wen­di­ger Kos­ten infol­ge defi­nier­ter Notfälle)
  • Glas­ver­si­che­rung (Ver­si­che­rungs­schutz für Bruch­schä­den an der Gebäu­de- und Mobiliarverglasung)
  • Wei­te­re Natur­ge­fah­ren (Über­schwem­mung, Rück­stau, Erd­be­ben, Erd­sen­kung, Erd­rutsch, Schnee­druck, Lawi­nen und Vulkanausbruch)

Für den Bau­stein gilt eine War­te­zeit von 14 Tagen nach Abschluss der Ver­si­che­rung. Frü­hes­tens tritt der Ver­si­che­rungs­schutz zum ver­ein­bar­ten Ver­trags­be­ginn in Kraft.

„Die­se War­te­zeit entfällt

a) bei durch Stark­re­gen ver­ur­sach­te Überschwemmung/ Rück­stau; Stark­re­gen liegt vor, wenn inner­halb eines unun­ter­bro­che­nen Zeit­raums von 12 Stun­den sol­che Men­gen an Wit­te­rungs­nie­der­schlä­gen am Ver­si­che­rungs­ort fal­len, die in der Fol­ge nicht schnell genug im Boden ver­si­ckern und über die Abwas­ser­ka­nal­sys­te­me nicht mehr abge­lei­tet wer­den können.

b) soweit vor die­sem Ver­trag über einen ande­ren Ver­trag Ver­si­che­rungs­schutz gegen die vor­ste­hend genann­ten Ele­men­tar­ge­fah­ren „Über­schwem­mung und Rück­stau“ bestan­den hat und der Ver­si­che­rungs­schutz ohne zeit­li­che Unter­bre­chung durch den vor­lie­gen­den Ver­trag fort­ge­setzt wird.“

Es gilt eine Selbst­be­tei­li­gung von 10 % des Scha­dens, maxi­mal 5.000 Euro.

Im Unter­schied zur Bean­tra­gung direkt über die Bar­me­nia ist auch die Mit­ver­si­che­rung erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren ohne die Risi­ken Rück­stau und Über­schwem­mung möglich.

  • Rei­se­ge­päck­ver­si­che­rung (Ver­si­che­rungs­schutz auf Rei­sen. Ver­si­che­rungs­schutz zwi­schen 1.000 und 5.000 Euro)
  • Erhö­hung Wert­sa­chen (im Basis-Schutz sind Wert­sa­chen bis 20 % der Ver­si­che­rungs­sum­me, im Top-Schutz bis 30 % der Ver­si­che­rungs­sum­me und m Pre­mum-Schutz bis zur ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­sum­me mit­ver­si­chert. In den Tari­fen Basis- und Top-Schutz ist eine Erhö­hung des Sub­li­mits auf bis zu 60 % der Ver­si­che­rungs­sum­me mög­lich. Sofern Wert­sa­chen über 250.000 Euro ver­si­chert wer­den sol­len, ist dies nur im Rah­men einer Direk­ti­ons­an­fra­ge mög­lich.)

Es han­delt sich um einen Tarif, der nach dem Ver­si­che­rungs­sum­men­mo­dell kal­ku­liert ist. Ein Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht wird ab einer Ver­si­che­rungs­sum­me von 650 Euro je Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che gewährt. Außer­dem gilt der Ver­zicht im Pre­mi­um-Schutz bei Klein­schä­den bis in Höhe von 5.000 Euro.

Gemäß Annah­me­richt­li­ni­en ist kei­ne maxi­ma­le Ver­si­che­rungs­sum­me vor­ge­se­hen. Beträgt die ver­ein­bar­te Ver­si­che­rungs­sum­me aller­dings mehr als 250.000 Euro, ist eine Ein­zel­fall­prü­fung erfor­der­lich, bei einer Ver­si­che­rungs­sum­me ab 150.000 Euro rei­chen zusätz­li­che Anga­ben zu den vor­han­de­nen Wertsachen.

Die Wohn­flä­che wird vom Ver­si­che­rer in den Bedin­gun­gen wie folgt definiert:

„Als Wohn­flä­che gilt die Grund­flä­che aller Räu­me der Woh­nung ein­schließ­lich Hobbyräume.

Nicht zu berück­sich­ti­gen sind Trep­pen, Bal­ko­ne, Log­gi­en und Ter­ras­sen sowie Keller‑, Spei­cher-/ Boden­räu­me, die nicht zu Wohn- oder Hob­by­zwe­cken genutzt werden.

Die Wohn­flä­che gilt als rich­tig ermit­telt, wenn sie nach Miet- bzw. Kauf­ver­trag ange­ge­ben oder durch sach­ver­stän­di­ge Drit­te ermit­telt wur­de (z. B. auf Grund­la­ge der Wohn­flä­chen­ver­ord­nung).

Wenn auch aus­schließ­lich beruflich/gewerblich genutz­te Räu­me gemäß A 1 – 8.2 b) zum Ver­si­che­rungs­ort gehö­ren, ist die Flä­che die­ser Räu­me der Wohn­flä­che hinzuzurechnen.“

Im Tarif Pre­mi­um-Schutz zählt zur Wohn­flä­che auch die Flä­che sol­cher beruf­lich / gewerb­lich genutz­ten Räu­me, die nicht aus­schließ­lich durch die Woh­nung betre­ten wer­den kön­nen. Dies ist bei der beschrie­be­nen Wohn­flä­chen­be­rech­nung ent­spre­chend zu berücksichtigen.

Ist ein ver­si­cher­tes Gebäu­de unbe­wohnt, so wird eine Gefahr­er­hö­hung erst dann ange­nom­men, wenn das Unbe­wohnt­sein län­ger als 60 Tage (Basis-Schutz), 3 Mona­te (Top-Schutz) bzw. 6 Mona­te (Pre­mi­um-Schutz) andauert.

Anders als bei vie­len Wett­be­wer­bern spielt die Bau­art­klas­se (z. B. mas­si­ve Außen­wän­de oder Reet­dach) für die Bean­tra­gung von Ver­si­che­rungs­schutz bei der Adcu­ri kei­ne Rolle.

Für Risi­ken, die sich in der ZÜRS — Zone 4 befin­den oder sol­che mit einem Ele­men­tar­scha­den in den letz­ten fünf Jah­ren vor Antrags­stel­lung ist ein Ver­si­che­rungs­schutz gegen Wei­te­re Ele­men­tar­ge­fah­ren nur im Rah­men einer Direktionsanfragemöglich.

Gab es vor Antrags­stel­lung Vor­schä­den, so gilt folgendes:

  • 1 Vor­scha­den oder 2 Vor­schä­den mit einer Gesamt­scha­den­sum­me von mehr als 1.500 Euro: Ein­zel­fall­ent­schei­dung
  • 2 Vor­schä­den in den letz­ten 5 Jah­ren vor Antrag­stel­lung: 25% Risi­ko­zu­schlag
  • 3 oder mehr Vor­schä­den: kei­ne Ver­si­che­rung möglich

Bei Ver­ein­ba­rung einer jähr­li­chen Zahl­wei­se wird von der Adcu­ri ein Bei­trags­nach­lass von 4 % gewährt, bei halb­jähr­li­cher Zah­lungs­wei­se beträgt der Nach­lass 2 %. Laut Annah­me­richt­li­ni­en besteht ein Min­dest­jah­res­bei­trag von 30,00 Euro (inkl. Ver­si­che­rungs­steu­er) – ggf. zuzüg­lich einer etwa­igen Kos­ten­pau­scha­le für den Doku­men­ten­ver­sand per Post. Für den Ein­schluss von Schä­den an der Ver­gla­sung beträgt der Min­dest­jah­res­bei­trag 9,15 Euro net­to zuzüg­lich Ver­si­che­rungs­steu­er. Der Bei­trags­ein­zug erfolgt jeweils zum Monats­ers­ten, zu dem der Bei­trag fäl­lig ist.

Für Kun­den ab einem Alter von 50 Jah­ren (50 plus) wird ein Bei­trags­nach­lass in Höhe von 5 % gebo­ten. Beam­te und Ange­hö­ri­ge des Öffent­li­chen Diens­tes erhal­ten einen Nach­lass in Höhe von 10 %. Im Scha­den­fall ist die Zuge­hö­rig­keit durch einen ent­spre­chen­den Nach­weis zu erbringen.

Ein Bün­del­nach­lass oder ein Rabatt für die Ver­ein­ba­rung einer Selbst­be­tei­li­gung wer­den nicht angeboten.

Laut fern­münd­li­cher Aus­kunft des Anbie­ters wür­den Net­to­ta­ri­fe von der Adcu­ri nicht angeboten.

Im Regel­fall sind die Prä­mi­en von Adcu­ri und Bar­me­nia iden­tisch. Vor allem beim Top-Schutz, in Ein­zel­fäl­len jedoch auch im Basis-Schutz sowie im Pre­mi­um-Schutz, kommt es zu Abwei­chun­gen der Prä­mie in Höhe von weni­gen Cent. Meist, aber nicht immer, erfol­gen die­se Abwei­chun­gen zu Guns­ten der Adcuri.

Bei Ein­schluss von ein­fa­chem Fahr­rad­dieb­stahl ist es bei der Adcu­ri mit­un­ter güns­ti­ger den Top-Schutz abzu­schlie­ßen als den Basis-Schutz- bzw. den Pre­mi­um-Schutz anstel­le des Top-Schut­zes. Wäh­rend hier der Ange­bots­rech­ner der Bar­me­nia im Zwei­fel nur ein Ange­bot nach dem Pre­mi­um-Schutz anbie­tet, agiert die Adcu­ri hier ent­ge­gen § 1a VVG nicht zwin­gend im best mög­li­chen Inter­es­se des Kun­den, son­dern unter­brei­tet z. B. auch einen leis­tungs­schwä­che­ren Basis- oder Top- anstel­le eines leis­tungs­stär­ke­ren Premium-Schutzes.

Die bis­he­ri­ge Opti­on, im Scha­den­fall „Optio­Pay“ oder eine Kom­bi­na­ti­on aus Erstat­tung auf das Kon­to und Optio­Pay anzu­bie­ten, wer­de laut Adcu­ri nicht mehr ange­bo­ten[1].

Die meis­ten Haus­rat­ver­si­che­rer ver­si­chern nur Woh­nun­gen mit defi­nier­ten Min­dest­si­che­run­gen (z. B.  bün­di­ge Zylin­der­schlös­ser mit von außen nicht abschraub­ba­ren Tür­schil­dern). Bei der Adcu­ri wird statt­des­sen auf ein sol­ches Erfor­der­nis verzichtet.

Der Tarif­rech­ner ermög­licht eine Berech­nung von Risi­ken bereits ab einer (wohl eher theo­re­ti­schen) Wohn­flä­che von 1 Qua­drat­me­ter. Bestand ein Vor­ver­trag, der vom Vor­ver­si­che­rer gekün­digt wor­den ist, ist eine Annah­me nur nach Ein­zel­fall­prü­fung möglich.

Der Ver­si­che­rungs­neh­mer kann den ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­schutz inner­halb des ers­ten Jah­res zum ver­ein­bar­ten Zeit­punkt ohne Ein­hal­tung einer Frist kün­di­gen, nach Ablauf des ers­ten Ver­si­che­rungs­jah­res täg­lich. Der Ver­si­che­rer kann den Ver­trag jeweils mit Frist von drei Mona­ten zum Ende des jeweils lau­fen­den Ver­si­che­rungs­jah­res kündigen.

Das täg­li­che Kün­di­gungs­recht des Ver­si­che­rungs­neh­mers kann pro­ble­ma­tisch sein, wenn z. B. ein Kun­de einen Ver­trag auf­grund einer Bei­trags­an­pas­sung kün­digt, nicht recht­zei­tig einen geeig­ne­ten Ersatz­ver­trag fin­det und der betreu­en­de Mak­ler zum Zeit­punkt der Kün­di­gung urlaubs­be­dingt kei­ne zeit­na­he Kennt­nis erlangt. Kommt es dann zu einem Scha­den, kann es sein, dass der bis­he­ri­ge Kun­de unver­si­chert oder schlech­ter ver­si­chert ist.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Pre­mi­um-Schutz der Adcuri

  • Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV-Garan­tie) mit Stand 26.05.2017, d. h. mit dem aktu­el­len Stand 26.05.2017 (VHB 2016 – Versicherungssummenmodell).
  • Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se (Arbeits­kreis-Garan­tie) mit Stand 08.08.2018.
  • Nicht-Schlech­ter­stel­lungs-Garan­tie (Vor­ver­si­che­rer- bzw. Besitz­stands­ga­ran­tie) für bes­se­re Leis­tun­gen des direk­ten Vor­ver­si­che­rers, nicht jedoch eines ande­ren Tari­fes der Bar­me­nia als Vor­ver­si­che­rer. Zwi­schen dem Ablauf des Vor­ver­tra­ges bei einem Wett­be­wer­ber und dem Ver­trags­be­ginn im neu­en Ver­trag bei der Adcu­ri mit der Bar­me­nia als Risi­ko­trä­ger dür­fen maxi­mal drei Mona­te lie­gen. Nicht geleis­tet wird z. B. für eine wil­lent­li­che Unter­ver­si­che­rung im neu­en Ver­trag. Wie bran­chen­üb­lich gilt die Besitz­stands­ga­ran­tie u. a. nicht für eine wei­ter­ge­hen­de Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren des direk­ten Vorversicherers.
  • aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz für Scha­dens­fäl­le bei unkla­rer Zustän­dig­keit nach Ver­si­cher­er­wech­sel.
  • Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung, nicht jedoch Sum­men­dif­fe­renz­de­ckung, für einen Zeit­raum von bis zu 15 Mona­ten. Beim Vor­ver­si­che­rer bestehen­de Sub­li­mits kön­nen erhöht, Selbst­be­hal­te redu­ziert und Leis­tun­gen erwei­tert wer­den. Nicht ver­si­chert sind Leis­tun­gen, die bei der Adcu­ri nur gegen Zuschlag ein­ge­schlos­sen wer­den kön­nen (z. B. erwei­te­re Ele­men­tar­ge­fah­ren, unbe­nann­te Gefah­ren). Sie gilt somit aus­drück­lich auch nur für die eigent­li­che Haus­rat­ver­si­che­rung, nicht jedoch z. B. für eine etwa­ige Glas- oder Reisegepäckversicherung.
  • Best-Leis­tungs-Garan­tie (Bar­me­nia-Leis­tungs-Garan­tie) für Leis­tun­gen, die im ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­ver­trag nicht ein­ge­schlos­sen, zum Zeit­punkt des Scha­den­ein­tritts jedoch Bestand­teil eines ande­ren dann aktu­ell wähl­ba­ren Hausrat­ta­rifs am deut­schen Markt sind. Die­se gel­ten dann im Scha­dens­fall – ent­spre­chend den Bedin­gun­gen des Mit­be­wer­bers – grund­sätz­lich mit­ver­si­chert. Nicht bedin­gungs­sei­tig ein­ge­schlos­sen ist eine pro-akti­ve Schadenregulierung.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­fal­les. Die­ser Ver­zicht gilt nicht für den Ein­schluss unbe­nann­ter Gefah­ren,
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von Oblie­gen­hei­ten, nicht jedoch aus­drück­lich auch Sicher­heits­vor­schrif­ten, bis in Höhe von 10 % der Ver­si­che­rungs­sum­me, maxi­mal bis 10.000 Euro. Dar­über hin­aus wird ent­spre­chend dem Grad des Ver­schul­dens gekürzt. Laut Ver­si­che­rer sei­en „Sicher­heits­vor­schrif­ten“ eben­so als Oblie­gen­hei­ten anzu­se­hen, wes­halb auch für die­se der beschrie­be­ne Ver­zicht gelte.
  • Pau­scha­ler Ver­zicht auf Anrech­nung einer Unter­ver­si­che­rung bei Schä­den bis 5.000 Euro.
  • Mit­ver­si­chert sind Wert­sa­chen in defi­nier­ten Wert­schutz­schrän­ken bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me. Ab einem Wert­sa­chen­an­teil von 150.000 Euro sind zusätz­li­che Anga­ben zu den vor­han­de­nen Wert­sa­chen erforderlich.
  • Mit­ver­si­chert sind Wert­sa­chen außer­halb defi­nier­ter Wert­schutz­schrän­ke bis 5.000 Euro (Bar­geld und auf Geld­kar­ten gela­de­ne Beträ­ge), 20.000 Euro (Urkun­den etc.) bzw. 50.000 Euro (Schmuck, Sachen aus Gold, Sil­ber etc.).
  • Ver­si­che­rungs­schutz für ver­si­cher­te Sachen in Bank­schließ­fä­chern ohne zeit­li­che Befristung.
  • Han­dels­wa­ren und Mus­ter­kol­lek­tio­nen sind bis in Höhe von 10.000 Euro mit­ver­si­chert. Die Mit­ver­si­che­rung besteht im Rah­men der Außen­ver­si­che­rung auch außer­halb des Versicherungsortes.
  • Zum ver­si­cher­ten Haus­rat gehö­ren Tei­le und Zube­hör von Kraft­fahr­zeu­gen und Anhän­gern (z. B. Fel­gen, Som­mer- und Win­ter­rei­fen, Dach­bo­xen, Karos­se­rie­tei­le, Kin­der­sit­ze, Fahr­rad­trä­ger). Posi­tiv ist, dass die Mit­ver­si­che­rung ohne Sub­li­mit besteht.
  • Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren. Der Ver­si­che­rungs­neh­mer hat sich mit 10 % an jedem Scha­den zu betei­li­gen. Der Ein­schluss kann jeder­zeit mit Frist von einer Woche vom Ver­si­che­rer gekün­digt wer­den. Anders als bei vie­len Wett­be­wer­bern fin­den Aus­schlüs­se zu benann­ten Gefah­ren kei­ne Anwen­dung, sofern sie nicht auch im Rah­men der Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen sind. Aus­ge­schlos­sen sind Schä­den an oder durch Tie­re. Nicht ver­si­chert sind z. B. Schä­den an Daten, alle Gefah­ren im Zusam­men­hang mit der Nut­zung des Inter­nets sowie Schä­den durch das Abhan­den­kom­men ver­si­cher­ter Sachen (z. B. infol­ge von Ste­hen- und Lie­gen­las­sen). Kei­ne aus­drück­li­che Beweis­last­um­kehr zu Guns­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers. Der Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung wegen grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­fal­les fin­det für die unbe­nann­ten Gefah­ren kei­ne Anwendung.
  • Auf dem gesam­ten Grund­stück, auf dem sich die ver­si­cher­te Woh­nung befin­det, besteht Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Hagel sowie durch wet­ter­be­ding­te Wind­be­we­gun­gen (z. B. Sturm) unab­hän­gig von der Wind­stär­ke. Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch nicht wet­ter­be­ding­te Wind­be­we­gun­gen (z. B. Durch­zug).
  • Mit­ver­si­che­rung des ein­fa­chen Dieb­stahls von Fahr­rä­dern (auch Pedelecs und Elek­tro­fahr­rä­dern) bis zu einer Geschwin­dig­keit von 25 km/h bzw. bis 6 km/h bei Ver­wen­dung einer elek­tro­ni­schen Tret­un­ter­stüt­zung. Die Mit­ver­si­che­rung gilt auto­ma­tisch bis in Höhe der ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­sum­me. Für Akkus von Elek­tro­fahr­rä­dern besteht Ver­si­che­rungs­schutz nur, sofern die­se sepa­rat gegen Dieb­stahl gesi­chert sind oder zusam­men mit dem Fahr­rad abhandenkommen.
  • Mit­ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl unter ande­rem von Wäsche, Gar­ten­mö­beln, Gar­ten­ge­rä­ten, Grills, Tram­po­lins und Kin­der­spiel- und Sport­ge­rä­ten von inner­halb des Grund­stücks, auf dem die ver­si­cher­te Woh­nung liegt, sowie aus Gemein­schafts­räu­men (auch Treppenhaus).
  • Mit­ver­si­chert ist der Dieb­stahl von Gar­ten­mäh­ro­bo­tern von inner­halb des Grund­stücks, auf dem die ver­si­cher­te Woh­nung liegt, sowie aus Gemein­schafts­räu­men (auch Trep­pen­haus). Ver­si­chert ist zudem deren Beschä­di­gung durch wet­ter­be­ding­te Luft­be­we­gun­gen (A5 ‑1.1)   und Hagel (A5 – 1.2) auf dem gesam­ten Ver­si­che­rungs­grund­stück sowie für Schä­den durch mut­wil­li­ge Hand­lun­gen eines unbe­fug­ten Drit­ten, die zu Beschä­di­gung oder Zer­stö­rung von ver­si­cher­ten Gar­ten­mäh­ro­bo­tern füh­ren (sie­he A3 ‑13).
  • Mit­ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von Gar­ten­skulp­tu­ren und Zier­brun­nen bis in Höhe von 10.000 Euro von inner­halb des Grund­stücks, auf dem die ver­si­cher­te Woh­nung liegt, sowie aus Gemein­schafts­räu­men (auch Treppenhaus).
  • Mit­ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von Kin­der­wa­gen, Roll­stüh­len und Geh­hil­fen (z. B. Rollatoren)in gemein­schaft­lich genutz­ten Räu­men (auch Trep­pen­haus) des Gebäu­des, in dem sich die ver­si­cher­te Woh­nung befin­det, und bei deren Gebrauch auch außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks.  Zu den beson­de­ren Oblie­gen­hei­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers im Scha­den­fall gehö­ren die Beschaf­fung und Auf­be­wah­rung von

„Unter­la­gen über den Her­stel­ler, die Mar­ke und, sofern übli­cher­wei­se vor­han­den, die Rah­men- oder sons­ti­ge Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer oder –kenn­zei­chen […], soweit Ihnen dies bil­li­ger­wei­se zuge­mu­tet wer­den kann. Ver­letz­ten Sie die­se Pflicht, so kön­nen Sie Ent­schä­di­gung nur ver­lan­gen, wenn Sie die Merk­ma­le ander­wei­tig nach­wei­sen können.“

  • Mit­ver­si­che­rung des Dieb­stahls von Haus­rat aus dem ver­schlos­se­nen Innen- oder Kof­fer­raum inklu­si­ve ver­schlos­se­ner Gepäck­box (Dach­box) eines Kraft­fahr­zeugs (inklu­si­ve Wohn­mo­bils) oder Anhän­gers bzw. dem Innen­raum eines Was­ser­sport­fahr­zeugs bis in Höhe von 10.000 Euro. Im Rah­men der Außen­ver­si­che­rung welt­weit besteht unein­ge­schränk­ter Ver­si­che­rungs­schutz auch für elek­tro­ni­sche Klein­ge­rä­te, nicht jedoch für Wert­sa­chen oder für frem­des Eigen­tum. Da die Adcu­ri bedin­gungs­sei­tig kei­nen Auf­bruch der ver­si­cher­ten Fahr­zeu­ge, son­dern ledig­lich den Dieb­stahl als sol­chen vor­aus­setzt und auch von fest umschlos­se­nen, nicht jedoch ver­schlos­se­nen Räum­lich­kei­ten spricht, könn­te trotz feh­len­der Klar­stel­lung Ver­si­che­rungs­schutz auch für Dieb­stahl infol­ge von Relay Attack oder Jamming[2] erwar­tet werden.
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Sachen, die erst an den Ort der Her­aus­ga­be oder Weg­nah­me erst auf Ver­lan­gen des dro­hen­den bzw. Gewalt anwen­den­den Täters her­an­ge­schafft wer­den.
  • Mit­ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von ver­si­cher­ten Sachen am Arbeits­platz bis in Höhe von 10.000 Euro. Für elek­tro­ni­sche Gerä­te, Foto- und Film­ge­rä­te sowie deren Zube­hör besteht Ver­si­che­rungs­schutz nicht zum Neu­wert, son­dern ledig­lich zum Zeitwert.
  • Aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz auch bei Ein­bruch­dieb­stahl über nicht ver­si­cher­te Räu­me[3]. Sug­ge­riert wird damit eine Bes­ser­stel­lung gegen­über dem Basis- und dem Top-Schutz, wo trotz feh­len­der Klar­stel­lung ein dies­be­züg­lich gleich­wer­ti­ger Ver­si­che­rungs­schutz besteht.
  • Schä­den an mit­ver­si­cher­ten Sachen durch mut­wil­li­ge Hand­lun­gen (z. B. Graf­fi­ti) Drit­ter auch außer­halb des Versicherungsortes.
  • Mit­ver­si­che­rung von Seng- und Schmor­schä­den, ohne dass es sich um einen Feu­er­fol­ge­scha­den han­deln muss.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Rauch und Ruß, auch wenn die­ser nicht bestim­mungs­wid­rig aus Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Trock­nungs­an­la­gen auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück aus­ge­tre­ten ist. Inwie­fern Schä­den durch Fog­ging (Schwarz­staub) mit­ver­si­chert sind, geht aus den Bedin­gun­gen nicht ein­deu­tig her­vor. Bei ungüns­ti­ger Aus­le­gung könn­ten die­se als aus­ge­schlos­se­ner Scha­den durch dau­er­haf­te Ein­wir­kung im Sin­ne von Teil A A2‑2.3 AVB Haus­rat-Pre­mi­um-Schutz ange­se­hen wer­den und daher aus­ge­schlos­sen sein:

„In vie­le Fäl­len von Fog­ging in der Woh­nung wur­de häu­fig gera­de neu gestri­chen oder die Räum­lich­kei­ten frisch bezo­gen. Doch war­um tritt Fog­ging über­haupt erst auf? Der Grund kön­nen schwer­flüch­ti­ge Ver­bin­dun­gen (SVOC), wie Weich­ma­cher, sein, wel­che in die Raum­luft gelangen.

[…]

Das Fog­ging tritt nicht sofort auf. Das heißt, wenn Sie die Som­mer­ta­ge für eine Reno­vie­rungs­ak­ti­on nut­zen, wird die­ses Phä­no­men womög­lich erst im Herbst mit der ers­ten Heiz­pe­ri­ode auf­tre­ten. Ein Grund dafür ist, dass mit sin­ken­den Tem­pe­ra­tu­ren, mehr geheizt und weni­ger gelüf­tet wird. Dadurch kön­nen sich die schwer­flüch­ti­gen Ver­bin­dun­gen (SVOC) aus Tep­pi­chen, der Rau­fa­ser­ta­pe­te oder Kunst­stof­fober­flä­chen mit vor­han­de­nen Staub­par­ti­keln ver­bin­den und sich als schmie­ri­ger Film inner­halb des Raums abset­zen.“[4]

  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch inne­re Unru­hen, Streik und Aus­sper­rung. Die Mit­ver­si­che­rung kann aller­dings vom Ver­si­che­rer jeder­zeit mit Frist von einer Woche gekün­digt wer­den. Da der Ver­si­che­rer dann immer dann kün­di­gen kann, wenn ein Scha­den zu erwar­ten ist, erscheint die­ses Son­der­kün­di­gungs­recht als extrem nach­tei­lig und wiegt einen Kun­den gege­be­nen­falls über lan­ge Zeit­räu­me in Sicher­heit, für den Fall der Fäl­le ver­si­chert zu sein. Nach der Kün­di­gung der Klau­sel durch die Adcu­ri dür­fe es unter Umstän­den schwer­fal­len, recht­zei­tig einen Ersatz­ver­trag zur Ein­de­ckung die­ses Risi­kos zu erhalten.
  • Mit­ver­si­chert ist die Beschä­di­gung, die Zer­stö­rung oder der Ver­lust ver­si­cher­ter Sachen durch den Unfall eines Kraft­fahr­zeugs oder öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­tels (Trans­port­mit­tel­un­fall).  Anders als bei vie­len Wett­be­wer­bern gel­ten kei­ne beson­de­ren Ein­schrän­kun­gen für Wert­sa­chen, Foto– / Film­ap­pa­ra­te, trag­ba­re elek­tro­ni­sche Gerä­te sowie für Sachen aus Glas, Por­zel­lan oder Glas.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch die Explo­si­on von Blind­gän­gern nach Been­di­gung von Krie­gen, kriegs­ähn­li­chen Ereig­nis­sen, Bür­ger­krie­gen, Revo­lu­tio­nen, Rebel­lio­nen oder Aufständen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Meto­ri­ten­ein­schlag.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für das unmit­tel­ba­re Ein­drin­gen von Wit­te­rungs­nie­der­schlä­gen (z. B. Regen, Schnee oder Schmelz­was­ser) durch nicht sturm– / hagel­be­ding­te Öff­nun­gen bis in Höhe von 10.000 Euro.
  • Über­nah­me der Rück­rei­se­mehr- und Stor­nie­rungs­kos­ten für Urlaubs- und Dienst­rei­se­kos­ten. Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Rück­rei­se­mehr­kos­ten bei Schä­den ab 5.000 Euro für den Ver­si­che­rungs­neh­mer und mit­rei­sen­de Per­so­nen. Die Erstat­tung ist auf 10.000 Euro begrenzt.
  • Hotel­kos­ten infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les bis zu einem Jahr à 2,5 ‰ der Ver­si­che­rungs­sum­me pro Tag, min­des­tens jedoch 150 Euro pro Tag, nicht jedoch von Neben­kos­ten (z. B. Kos­ten für Tele­fon, Inter­net oder Früh­stück). Die Kos­ten wer­den auch für die Unter­brin­gung von Haus­tie­ren in einer Tier­pen­si­on oder einer ähn­li­chen Unter­brin­gung übernommen.
  • Lager­kos­ten in ange­mes­se­ner Höhe bis zu einem Jahr.
  • Nach­ge­wie­se­ne Kos­ten für psy­cho­lo­gi­sche Hil­fe bis 10.000 Euro nach einem Versicherungsfall.
  • Daten­ret­tungs­kos­ten für die tech­ni­sche Wie­der­her­stel­lung von elek­tro­nisch gespei­cher­ten, aus­schließ­lich für die pri­va­te Nut­zung bestimm­te Daten (maschi­nen­les­ba­re Infor­ma­tio­nen) und Programme.
  • Mit­ver­si­chert sind Ver­mö­gens­schä­den durch Online-Ban­king-Betrug (Phis­hing) bis 10.000 Euro, nicht jedoch Schä­den durch Phar­ming, Skim­ming oder durch Kon­flik­te mit Online-Händlern.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an Smart-Home-Siche­rungs­kom­po­nen­ten, z. B. auch durch Bedie­nungs­feh­ler sowie Sturz­schä­den, bis in Höhe von 10.000 Euro. Der Ver­si­che­rungs­schutz gilt nicht für mobi­le End­ge­rä­te wie Smart­phones oder Laptops.
  • Schutz gegen Ein­bruch­dieb­stahl nach Mani­pu­la­ti­on (Hacken) von Smart Home-Siche­rungs­kom­po­nen­ten (z. B. Mel­der, Sen­so­ren, Kameras).
  • Ein­fa­cher Dieb­stahl von Scha­fen, Zie­gen, Hasen, Kanin­chen und Geflü­gel, sofern die Hal­tung die­ser Tie­re nicht gewerb­lich und/oder land­wirt­schaft­lich betrie­ben wird, vom Grund­stück, auf dem die ver­si­cher­te Woh­nung liegt sowie aus gemein­schaft­lich genutz­ten Räu­men, bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me. Nicht ver­si­chert ist der Dieb­stahl von sons­ti­gem Klein­vieh (z. B. Meer­schwein­chen, Chin­chil­las) im Frei­en auf dem Grundstück.
  • Beruf­lich genutz­te Räu­me: Grund­sätz­lich besteht Ver­si­che­rungs­schutz für ver­si­cher­te Sachen in Räu­men, die aus­schließ­lich beruf­lich oder gewerb­lich genutzt wer­den, nur dann, wenn die­se aus­schließ­lich durch die Woh­nung betre­ten wer­den kön­nen. Abwei­chend auch mit sepa­ra­tem Ein­gang ver­si­chert sind in einem selbst bewohn­ten Ein­fa­mi­li­en­haus sol­che Räu­me, wenn es sich um Büro­räu­me han­delt oder die­se für eine abschlie­ßen­de Zahl von Tätig­kei­ten (z. B. als Chi­ro­prak­ti­ker, Kos­me­ti­ker, Musik­leh­rer oder Psy­cho­the­ra­peut) genutzt wer­den. Außer einer ein­zi­gen mit dem Ver­si­che­rungs­neh­mer in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Per­son dür­fen kei­ne Ange­stell­ten beschäf­tigt werden.
  • Ver­si­che­rungs­schutz bei Trick­dieb­stahl besteht inner­halb der ver­si­cher­ten Woh­nung bis 10.000 Euro.
  • Ver­si­che­rungs­schutz bei Schä­den durch Miss­brauch von Kunden‑, Scheck- oder Kre­dit­kar­ten nach einem Ein­bruch­dieb­stahl bis in Höhe von 10.000 Euro.
  • bedin­gungs­sei­ti­ge Über­nah­me der Kos­ten für Ver­kehrs­si­che­rungs­maß­nah­men (z. B. Absper­ren von Grund­stü­cken, Wegen oder Straßen).
  • Aus­drück­li­che Über­nah­me von Feuerlöschkosten.
  • Mit­ver­si­chert sind Mehr­kos­ten durch Technologiefortschritt.
  • Mit­ver­si­chert sind Mehr­kos­ten durch Preissteigerungen.
  • Ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 5.000 Euro Über­nah­me der auf den Ver­si­che­rungs­neh­mer ent­fal­len­den Kos­ten des Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens.
  • Außen­ver­si­che­rung für ver­si­cher­te Sachen bis 24 Mona­te bis in Höhe der ver­ein­bar­ten Versicherungssumme.
  • Zeit­lich unbe­fris­te­ter Ver­si­che­rungs­schutz ohne Sub­li­mit für Sport­ge­rä­te (z. B. Reit­sät­tel, Golf- oder Tauch­aus­rüs­tung) außer­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes. Kor­rekt müss­te die Adcu­ri hier von Sport­aus­rüs­tung spre­chen, da Sport­ge­rä­te eigent­lich z. B. Lauf­bän­der, Step­per oder Ruder­ge­rä­te bezeichnen.
  • Zeit­lich unbe­fris­te­ter Ver­si­che­rungs­schutz bis in Höhe von 20.000 Euro für ver­si­cher­te Sachen, die sich in einem aus beruf­li­chen Grün­den unter­hal­te­nen Zweit­wohn­sitz (Pend­ler­woh­nung) inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land befin­den. Für Wert­sa­chen gilt eine Begren­zung auf maxi­mal 2.500 Euro. Der Ver­weis auf Zif­fer A 1 – 4.1.1.1 schrän­ke laut Ver­si­che­rer die Mit­ver­si­che­rung von Wert­sa­chen des­halb nicht ein, da eine „davon abwei­chen­de Rege­lung“ getrof­fen wur­de. Ent­spre­chend sei­en nicht nur Anti­qui­tä­ten, son­dern auch etwa Bar­geld und Schmuck bis in Höhe von 2.500 Euro mitversichert.
  • Sofern der „Bau­stein Haus- und Woh­nungs­schutz­brief“ ver­ein­bart wur­de, besteht die Mög­lich­keit zur Ein­rich­tung eines Doku­men­ten­de­pots (z. B. Aus­wei­se, Rei­se­vi­sa, Kre­dit­kar­ten) im Umfang von bis zu 20 Sei­ten DIN A4.
  • Vor­sor­ge­ver­si­che­rungs­sum­me bis in Höhe von 30 % der Versicherungssumme.
  • Vor­sor­ge­ver­si­che­rung für den ers­ten eige­nen Haus­stand der eige­nen Kin­der bis 40 % der Ver­si­che­rungs­sum­me. Die Mit­ver­si­che­rung gilt für einen Zeit­raum von bis zu 12 Mona­ten ab Umzugsbeginn.
  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit bis zu 12 Mona­ten, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer u. a. bei Ein­tritt der Arbeits­lo­sig­keit das 58. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat. Für Selbst­stän­di­ge ist eine Bei­trags­be­frei­ung nur ein­mal wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit, so etwa bei Insol­venz, möglich.

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Pre­mi­um-Schut­zes der Adcuri

  • Der Ver­si­che­rungs­schutz beginnt stets um 00:00 Uhr des als „Ver­si­che­rungs­be­ginn“ ange­ge­be­nen Tages. Dies kann zu einer Unter­bre­chung des Ver­si­che­rungs­schut­zes füh­ren, falls der Vor­ver­trag nicht eben­falls um 00:00 Uhr, son­dern bereits um 12:00 Uhr geen­det hat.
  • Inno­va­ti­ons­klau­sel gilt nur, wenn durch ein Tari­f­up­date aus­schließ­lich Ver­bes­se­run­gen vor­ge­nom­men wer­den, d.h. es besteht kein Anspruch auf die­se Leis­tung, wenn ein Tari­f­up­date neben bei­spiels­wei­se 20 Ver­bes­se­run­gen eine ein­zi­ge Stel­le besitzt, die auch zum Nach­teil des Kun­den füh­ren könnte.
  • Zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren unter ande­rem Haus­tie­re (z. B. Kat­zen[5], Fischen, Vögel), nicht jedoch Heim­tie­re (z. B. Chin­chil­las[6], Spin­nen, Schlan­gen) oder Nutz­tie­re (z. B. Hüh­ner, Scha­fe, Zie­gen oder Schwei­ne). In der Pra­xis ist die Abgren­zung von Haus- und Heim­tie­ren oft schwie­rig[7]. Bedin­gungs­sei­tig sind Haus­tie­re[8] ana­log zu den Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV wie folgt definiert:

„Tie­re, die regel­mä­ßig art­ge­recht in Woh­nun­gen […] gehal­ten wer­den (z. B. Fische, Kat­zen, Vögel).“

  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Kurz­schluss, sofern es sich nicht um einen Blitz­fol­ge­scha­den handelt.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Strom­schwan­kun­gen. Im Ein­zel­fall ggf. Ver­si­che­rungs­schutz im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren mit 10 % Selbst­be­halt. Aus­ge­schlos­sen blei­ben z. B. Schä­den durch Repa­ra­tur sowie den Ver­lust von Daten.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Ent­schär­fung von Blind­gän­gern, ohne damit ein­her­ge­hen­de Explosion.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Dieb­stahl durch Haus­an­ge­stell­te (z. B. Pfle­ge­kräf­te, Au-pair).
  • Kei­ne gene­rel­le Mit­ver­si­che­rung poli­zei­lich ange­zeig­ter Straf­ta­ten (z.B. Dieb­stahl von Solar­zel­len, Hacken von Smar­thome-Anla­gen, ein­fa­cher Dieb­stahl von nicht aus­drück­lich benann­ten Sachen, Betrug). Bei­spiel­haft ver­si­chert sind jedoch Schä­den durch Ein­bruch­dieb­stahl nach Mani­pu­la­ti­on (Hacken) von Smart-Home-Sicherungskomponenten.
  • Kein aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz für den Dieb­stahl oder die Beschä­di­gung von Gar­ten- und / oder Pool­ro­bo­tern.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für den ein­fa­chen Dieb­stahl oder die Beschä­di­gung von Pool­ro­bo­tern.
  • Ohne Schä­den am ver­si­cher­ten Haus­rat bzw. Abhan­den­kom­men von ver­si­cher­tem Haus­rat durch Haustiere.
  • Ohne Schä­den am ver­si­cher­ten Haus­rat bzw. Abhan­den­kom­men von ver­si­cher­tem Haus­rat durch wild­le­ben­de Tie­re (z. B. Scha­len­wild und Feder­wild im Sin­ne des Bun­des­jagd­ge­set­zes).
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz bezo­gen auf die wider­recht­li­che Ent­wen­dung von Kryp­to­wäh­run­gen. Wür­de z. B. ein Led­ger mit dar­auf gespei­cher­ten Bit­co­ins infol­ge eines ein­fa­chen Dieb­stahls oder Ein­bruch­dieb­stahls geklaut wer­den, dürf­te der Nach­weis eines Scha­dens kaum beweis­bar sein. Auch eine (Teil-)Enteignung von Kryp­to­wäh­run­gen durch staat­li­che Ein­grif­fe wäre im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren aus­ge­schlos­sen (sie­he A 8 – 2.3 o).
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch Taschen­dieb­stahl.
  • Ohne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Plansch- und Reinigungswasser.
  • Kei­ne beson­de­re Mit­ver­si­che­rung von nach­hal­ti­gen Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen (z. B. Mehr­kos­ten für nach­hal­ti­ge Wie­der­be­schaf­fung; Erhö­hung Hotel­kos­ten bei Unter­brin­gung in nach­hal­tig zer­ti­fi­zier­ten Hotels) aus­ge­nom­men Mehr­kos­ten für die ener­ge­ti­sche Moder­ni­sie­rung von Haus­halts­ge­rä­ten nach einem Versicherungsfall.
  • Ohne Über­nah­me von Leck­or­tungs­kos­ten ohne einen ver­si­cher­ten Schadenfall.
  • Kos­ten für Mehr­ver­brauch von Frisch­was­ser und Gas nach einem ver­si­cher­ten Scha­den­fall, nicht jedoch von Ölver­lust bzw. von Strom­ver­lust aus Stromspeichern.
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für Schloss­än­de­run­gen nach einem ein­fa­chen Schlüs­sel­dieb­stahl (z. B. von Woh­nungs- oder Kfz-Türen).
  • Ohne Über­nah­me der Betreu­ungs­kos­ten für infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les pfle­ge­be­dürf­ti­ge Personen.
  • Ohne Über­nah­me der Betreu­ungs­kos­ten für infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les not­wen­di­ge Kinderbetreuung.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für einen Erho­lungs­ur­laub nach Großschäden.
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Orga­ni­sa­ti­on eines Dol­met­schers, die Bereit­stel­lung eines tele­fo­ni­schen Dol­met­scher­ser­vices bei Aus­lands­rei­sen oder die Kos­ten für einen ent­spre­chen­den Über­set­zer.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Abmah­nung auf Grund einer (angeb­li­chen) Urheberrechtsverletzung.
  • Kei­ne Über­nah­me von Miet­fort­zah­lungs­kos­ten, wenn und solan­ge trotz Unbe­wohn­bar­keit der Woh­nung Miet­kos­ten wei­ter­be­zahlt wer­den müssen.
  • Ohne Fremd­kos­ten für Koor­di­na­ti­on der Wie­der­her­stel­lung ver­si­cher­ter Sachen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Regie­kos­ten.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Cyber-Mob­bing im Internet.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Zah­lungs­mit­tel­da­ten­dieb­stahl im Internet.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Iden­ti­täts­dieb­stahl im Inter­net, aus­ge­nom­men durch Online-Banking-Betrug.
  • Ohne Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Kosten.
  • Ohne Versehensklausel.
  • Der Ver­si­che­rer ver­zich­tet zwar dar­auf, das Auf­stel­len eines Gerüs­tes als Gefahr­er­hö­hung zu wer­ten, ver­langt aber an die­ser Stel­le beson­de­re Obliegenheiten:

„Wird das Gebäu­de, in dem sich die ver­si­cher­te Woh­nung befin­det, zum Zweck der Reno­vie­rung oder Repa­ra­tur ein­ge­rüs­tet, Sie sind ver­pflich­tet, wäh­rend der Zeit der Gerüst­stel­lung bei Abwe­sen­heit aus der Woh­nung alle Fens­ter, Bal­kon­tü­ren und der­glei­chen zu ver­schlie­ßen und alle Siche­run­gen zu tätigen“

  • Kein Regress­ver­zicht gegen­über (grob) fahr­läs­sig han­deln­den Ange­hö­ri­gen, die kei­nen Anspruch über eine etwa­ige Haft­pflicht­ver­si­che­rung gel­tend machen können.
  • Kein Ver­zicht auf das außer­or­dent­li­che Kün­di­gungs­recht des Ver­si­che­rers wegen Nicht­zah­lung eines Folgebeitrages.
  • Kei­ne optio­na­le Gegen­stands­ver­si­che­rung (Ver­si­che­rungs­schutz für Gegen­stän­de mit ideelen Werten).
  • Kei­ne 24-Stun­den-Not­ruf­te­le­fon (Tele­fon­hot­line).
  • Kei­ne Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeitsunfähigkeit.

[1] „Optio­Pay“ auf „adcu​ri​.bar​me​nia24​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​adcu​ri​.bar​me​nia24​.de/​d​e​/​s​e​r​v​i​c​e​/​m​e​h​r​w​e​r​t​e​/​o​p​t​i​o​p​a​y​.​x​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 13.04.2022.

[2] Sie­he hier­zu z. B. „Jamming und Relay Attack. Auto­ein­bruch per Funk oft kein Fall für die Ver­si­che­rung“ auf „test​.de“ vom 08.12.2020. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.test​.de/​J​a​m​m​i​n​g​-​u​n​d​-​R​e​l​a​y​-​A​t​t​a​c​k​-​A​u​t​o​e​i​n​b​r​u​c​h​-​p​e​r​-​F​u​n​k​-​o​f​t​-​k​e​i​n​-​F​a​l​l​-​f​u​e​r​-​d​i​e​-​V​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​-​4​8​2​4​449 – 0/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 03.02.2022

[3] Sie­he Ste­phan Wit­te „Nicht alle Ver­si­che­rer bie­ten Leis­tun­gen nach GDV-Stan­dard. Besteht Ver­si­che­rungs­schutz bei Ein­bruch über nicht ver­si­cher­te Räu­me?“ in „Risi­ko & Vor­sor­ge“, Aus­ga­be 2/2018, S. 11 – 12. Auf­zu­ru­fen unter https://critical-news.de/risiko-und-vorsorge-heft‑2 – 2018/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 07.01.2022.

[4] „Was ist Fog­ging? Und ist es gefähr­lich für mich?“ auf „iso​tec​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.iso​tec​.de/​r​a​t​g​e​b​e​r​/​s​c​h​i​m​m​e​l​/​w​a​s​-​i​s​t​-​f​o​g​g​i​n​g​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 07.01.2022

[5] Sie­he z. B. Hugel, Car­men „Haft­pflicht­ver­si­che­rung“, Karls­ru­he (Ver­lag Ver­si­che­rungs­wirt­schaft), 3. Auf­la­ge, 2008, S. 192

[6] Sie­he z. B. „Chin­chil­las“ auf „wiki​pe​dia​.org“. Auf­zu­ru­fen unter https://​de​.wiki​pe​dia​.org/​w​i​k​i​/​C​h​i​n​c​h​i​l​las, zuletzt auf­ge­ru­fen am 19.02.2022

[7] Vgl. „Heim­tier“ auf „wiki​pe​dia​.org“. Auf­zu­ru­fen unter https://​de​.wiki​pe​dia​.org/​w​i​k​i​/​H​e​i​m​t​ier, zuletzt auf­ge­ru­fen am 19.02.2022

[8] Vgl. „Haus­tier“ auf „wiki​pe​dia​.org“. Auf­zu­ru­fen unter https://​de​.wiki​pe​dia​.org/​w​i​k​i​/​H​a​u​s​t​ier, zuletzt auf­ge­ru­fen am 19.02.2022


 [S1]Abwei­chend zu den Annah­me­richt­l­ni­en „Ein­zel­fall­an­fra­ge erforderlich“

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