Inter­view mit Herrn Oli­ver Prei­ser aus dem Hau­se Ergo

Am 30.10.2024 führ­te „Risi­ko & Vor­sor­ge“ ein Inter­view mit Herrn Oli­ver Prei­ser, dem Direk­ti­ons­be­auf­trag­ten Mak­ler­ver­trieb der ERGO Group AG für Süd­deutsch­land im Bereich Gewer­be / Kom­po­sit. Gespro­chen wur­de unter ande­rem über die Beweis­last­um­kehr bei tech­ni­schen Ver­si­che­run­gen, Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­run­gen, die Antrags­fra­gen bei Cyber­po­li­cen sowie die Beson­der­hei­ten der Rechts­schutz­ver­si­che­rung aus dem Hau­se Ergo.

Cyber­ver­si­che­run­gen bie­ten Ver­si­che­rungs­schutz unter ande­rem, wenn ein Com­pu­ter­vi­rus das Büro oder Unter­neh­men lahm legt, Mit­ar­bei­ter ver­se­hent­lich eine wich­ti­ge Daten­bank löschen oder wenn es durch Cyber­kri­mi­nel­le zu Angrif­fe durch Phis­hing[1] oder DDoS (Dis­tri­bu­ted Deni­al of Ser­vice) kom­men soll­te. Die ERGO bie­te dabei Prei­ser zufol­ge in ihrem Bran­chen­ta­rif Ver­si­che­rungs­schutz für alle Unter­neh­men bis zu einem Jah­res­um­satz von 50 Mil­lio­nen Euro. Für Risi­ken, die dar­über lie­gen, sei­en Prei­ser zufol­ge wei­te­re Risi­ko­fra­gen erforderlich.

© 2024 Cri­ti­cal News — Oli­ver Prei­ser von der ERGO im Gespräch

Rechts­schutz­ver­si­che­rung mög­li­cher­wei­se mit Weg­fall der Selbstbeteiligung

Der aktu­el­le „ERGO Rechts­schutz für Selbst­stän­di­ge und Unter­neh­mer“ (KT 2020 RS SE – Stand 10.2022) wei­se Prei­ser zufol­ge eine beson­de­re Rege­lung auf, was die Selbst­be­tei­li­gung betref­fe. Nach drei scha­den­frei­en Jah­ren redu­zie­re sich die­se um die Hälf­te, nach fünf Jah­ren ent­fällt die ver­ein­bar­te Selbst­be­tei­li­gung. Bedin­gungs­sei­tig liest sich dies wie folgt:

„Ihre Selbst­be­tei­li­gung kann ganz oder teil­wei­se ent­fal­len. Vor­aus­set­zung ist, dass die Höhe der Selbst­be­tei­li­gung nicht pro­zen­tu­al ver­ein­bart ist und 1.000 Euro je Rechts­schutz­fall nicht über­steigt. Dann gilt: Die Selbst­be­tei­li­gung ent­fällt, sobald der Ver­trag fünf Jah­re scha­den­frei ist. Sie fällt ledig­lich hälf­tig an, sobald der Ver­trag drei Jah­re scha­den­frei ist.“

Wenn ein Kun­de im Scha­den­fall einen vom Ver­si­che­rer emp­foh­le­nen Anwalt in der nähe­ren Umge­bung in Anspruch nimmt, sei jedoch das Beson­de­re, dass die weg­ge­fal­le­ne Selbst­be­tei­li­gung dann erhal­ten bleibe:

„Der Ver­trag bei uns ist scha­den­frei, bis Sie Rechts­schutz bean­spru­chen, den wir bestä­ti­gen. Die Scha­den­frei­heit endet auch, wenn wir zu Ihren Guns­ten Kos­ten, Gebüh­ren oder Aus­la­gen tra­gen. Die Scha­den­frei­heit bleibt jedoch bestehen,

• wenn Sie aus­schließ­lich die tele­fo­ni­sche Erst­be­ra­tung in Anspruch nehmen;

• wenn Sie einen von uns emp­foh­le­nen Rechts­an­walt beauftragen;

• wenn ein Fall der erwei­ter­ten Tele­fon­be­ra­tung, des Bera­tungs-Rechts­schut­zes für Vor­sor­ge­ver­fü­gun­gen / Tes­ta­men­te oder des Media­ti­ons-Rechts­schut­zes vorliegt;

• wenn Sie den Doku­men­ten-Check, den Web-Check oder die Leis­tun­gen Boni­täts­prü­fung oder Iden­ti­täts­miss­brauch (Phis­hing) in Anspruch nehmen.

Zif­fer 15.2 bleibt unberührt.

In dem Rechts­schutz­fall, der die Scha­den­frei­heit been­det, tra­gen Sie kei­ne bzw. ledig­lich die hälftige

Selbst­be­tei­li­gung. Für wei­te­re Rechts­schutz­fäl­le fällt die Selbst­be­tei­li­gung aber in vol­ler Höhe an, es sei denn, es ist im Anschluss an den Scha­dens­fall, der die Scha­den­frei­heit been­de­te, ein neu­er scha­den­frei­er Zeit­raum von drei oder fünf Jah­ren unter den genann­ten Bedin­gun­gen entstanden.“

Mit­ver­si­che­rung von in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Angehörigen

Im Pre­mi­um-Rechts­schutz sei­en Prei­ser zufol­ge zudem alle Ver­wand­ten, die unter der glei­chen Haus­num­mer woh­nen, bei­trags­frei im Pri­vat­be­reich mit­ver­si­chert. Bedin­gungs­sei­tig liest sich dies wie folgt:

„8.2 Mit­ver­si­chert sind im Pre­mi­um-Rechts­schutz Selbst­stän­di­ge (Zif­fer 2.1)

8.2.1 Ihr Lebens­part­ner, also entweder

• Ihr Ehepartner;

• Ihr ein­ge­tra­ge­ner Lebens­part­ner oder

• Ihr nicht­ehe­li­cher bzw. nicht­ein­ge­tra­ge­ner Lebens­part­ner. Vor­aus­set­zung ist, dass er mit Ihnen in häus­li­cher Gemein­schaft lebt. Er muss dort mit Erst­wohn­sitz gemel­det oder im Ver­si­che­rungs­schein benannt sein;

8.2.2 die min­der­jäh­ri­gen Kinder;

8.2.3 die unver­hei­ra­te­ten bzw. nicht in einer ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner­schaft leben­den, voll­jäh­ri­gen Kinder.

Dies gilt jedoch maxi­mal so lan­ge, bis sie erst­ma­lig eine auf Dau­er ange­leg­te beruf­li­che Tätig­keit mit leis­tungs­be­zo­ge­ner Ver­gü­tung aus­üben. Die Mit­ver­si­che­rung endet auch, wenn sie eine auf Dau­er ange­leg­te selbst­stän­di­ge Tätig­keit aufnehmen;

8.2.4 Ihre Ver­wand­ten sowie die Ihres Lebenspartners.

Mit­ver­si­chert sind auch die Lebens­part­ner die­ser Verwandten.

Vor­aus­set­zung ist aber stets, dass die­se Per­so­nen mit Ihnen in häus­li­cher Gemein­schaft leben. Sie müs­sen zudem bei Ihnen mit ihrem Erst­wohn­sitz gemel­det sein. Die­se Vor­aus­set­zun­gen gel­ten auch für die Mit­ver­si­che­rung der voll­jäh­ri­gen Kin­der, sofern sie nicht bereits nach Zif­fer 8.2.3 mit­ver­si­chert sind;“

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[1] Sie­he z. B. „Cyber-Ver­si­che­rung für Unter­neh­men. Schüt­zen Sie Ihr Unter­neh­men gegen Cyber-Risi­ken“ auf „ergo​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.ergo​.de/​d​e​/​G​e​s​c​h​a​e​f​t​s​k​u​n​d​e​n​-​P​r​o​d​u​k​t​e​/​C​y​b​e​r​-​V​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​-​f​u​e​r​-​U​n​t​e​r​n​e​h​men, zuletzt auf­ge­ru­fen am 06.11.2024.

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