Am 30.10.2024 führte „Risiko & Vorsorge“ ein Interview mit Herrn Oliver Preiser, dem Direktionsbeauftragten Maklervertrieb der ERGO Group AG für Süddeutschland im Bereich Gewerbe / Komposit. Gesprochen wurde unter anderem über die Beweislastumkehr bei technischen Versicherungen, Photovoltaikversicherungen, die Antragsfragen bei Cyberpolicen sowie die Besonderheiten der Rechtsschutzversicherung aus dem Hause Ergo.
Cyberversicherungen bieten Versicherungsschutz unter anderem, wenn ein Computervirus das Büro oder Unternehmen lahm legt, Mitarbeiter versehentlich eine wichtige Datenbank löschen oder wenn es durch Cyberkriminelle zu Angriffe durch Phishing[1] oder DDoS (Distributed Denial of Service) kommen sollte. Die ERGO biete dabei Preiser zufolge in ihrem Branchentarif Versicherungsschutz für alle Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 50 Millionen Euro. Für Risiken, die darüber liegen, seien Preiser zufolge weitere Risikofragen erforderlich.
Rechtsschutzversicherung möglicherweise mit Wegfall der Selbstbeteiligung
Der aktuelle „ERGO Rechtsschutz für Selbstständige und Unternehmer“ (KT 2020 RS SE – Stand 10.2022) weise Preiser zufolge eine besondere Regelung auf, was die Selbstbeteiligung betreffe. Nach drei schadenfreien Jahren reduziere sich diese um die Hälfte, nach fünf Jahren entfällt die vereinbarte Selbstbeteiligung. Bedingungsseitig liest sich dies wie folgt:
„Ihre Selbstbeteiligung kann ganz oder teilweise entfallen. Voraussetzung ist, dass die Höhe der Selbstbeteiligung nicht prozentual vereinbart ist und 1.000 Euro je Rechtsschutzfall nicht übersteigt. Dann gilt: Die Selbstbeteiligung entfällt, sobald der Vertrag fünf Jahre schadenfrei ist. Sie fällt lediglich hälftig an, sobald der Vertrag drei Jahre schadenfrei ist.“
Wenn ein Kunde im Schadenfall einen vom Versicherer empfohlenen Anwalt in der näheren Umgebung in Anspruch nimmt, sei jedoch das Besondere, dass die weggefallene Selbstbeteiligung dann erhalten bleibe:
„Der Vertrag bei uns ist schadenfrei, bis Sie Rechtsschutz beanspruchen, den wir bestätigen. Die Schadenfreiheit endet auch, wenn wir zu Ihren Gunsten Kosten, Gebühren oder Auslagen tragen. Die Schadenfreiheit bleibt jedoch bestehen,
• wenn Sie ausschließlich die telefonische Erstberatung in Anspruch nehmen;
• wenn Sie einen von uns empfohlenen Rechtsanwalt beauftragen;
• wenn ein Fall der erweiterten Telefonberatung, des Beratungs-Rechtsschutzes für Vorsorgeverfügungen / Testamente oder des Mediations-Rechtsschutzes vorliegt;
• wenn Sie den Dokumenten-Check, den Web-Check oder die Leistungen Bonitätsprüfung oder Identitätsmissbrauch (Phishing) in Anspruch nehmen.
Ziffer 15.2 bleibt unberührt.
In dem Rechtsschutzfall, der die Schadenfreiheit beendet, tragen Sie keine bzw. lediglich die hälftige
Selbstbeteiligung. Für weitere Rechtsschutzfälle fällt die Selbstbeteiligung aber in voller Höhe an, es sei denn, es ist im Anschluss an den Schadensfall, der die Schadenfreiheit beendete, ein neuer schadenfreier Zeitraum von drei oder fünf Jahren unter den genannten Bedingungen entstanden.“
Mitversicherung von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen
Im Premium-Rechtsschutz seien Preiser zufolge zudem alle Verwandten, die unter der gleichen Hausnummer wohnen, beitragsfrei im Privatbereich mitversichert. Bedingungsseitig liest sich dies wie folgt:
„8.2 Mitversichert sind im Premium-Rechtsschutz Selbstständige (Ziffer 2.1)
8.2.1 Ihr Lebenspartner, also entweder
• Ihr Ehepartner;
• Ihr eingetragener Lebenspartner oder
• Ihr nichtehelicher bzw. nichteingetragener Lebenspartner. Voraussetzung ist, dass er mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Er muss dort mit Erstwohnsitz gemeldet oder im Versicherungsschein benannt sein;
8.2.2 die minderjährigen Kinder;
8.2.3 die unverheirateten bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden, volljährigen Kinder.
Dies gilt jedoch maximal so lange, bis sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit mit leistungsbezogener Vergütung ausüben. Die Mitversicherung endet auch, wenn sie eine auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit aufnehmen;
8.2.4 Ihre Verwandten sowie die Ihres Lebenspartners.
Mitversichert sind auch die Lebenspartner dieser Verwandten.
Voraussetzung ist aber stets, dass diese Personen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Sie müssen zudem bei Ihnen mit ihrem Erstwohnsitz gemeldet sein. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Mitversicherung der volljährigen Kinder, sofern sie nicht bereits nach Ziffer 8.2.3 mitversichert sind;“
[1] Siehe z. B. „Cyber-Versicherung für Unternehmen. Schützen Sie Ihr Unternehmen gegen Cyber-Risiken“ auf „ergo.de“. Aufzurufen unter https://www.ergo.de/de/Geschaeftskunden-Produkte/Cyber-Versicherung-fuer-Unternehmen, zuletzt aufgerufen am 06.11.2024.