Horst Dietz, Sven Fischer und Chris­ti­an Gier­schek: „Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung. Kommentar.“

Karls­ru­he3 (Ver­lag Ver­si­che­rungs­wirt­schaft), 2015, 582 Sei­ten, Preis: 69,90 Euro; ISBN 978−3−89952−755−1

Erst­ver­öf­fent­li­chung am 16.04.2015 in Risi­ko & Vor­sor­ge 02.2015, S. 41 – 43

Im Text benann­te Unter­neh­men: Inter­Risk, Kon­zept & Mar­ke­ting, VHV

Seit der 2000 erschie­ne­nen zwei­ten Auf­la­ge gab es zahl­rei­che Ände­run­gen auf dem deut­schen Ver­si­che­rungs­markt, die die Spar­te Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung  betref­fen. Die­sen ver­sucht der neue Kom­men­tar gerecht zu werden.

Wohn­ge­bäu­de­kom­men­tar, 3. Auflage

Ent­spre­chend wur­den die neu­en Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV berück­sich­tigt, wonach erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren sowie Über­span­nungs­schä­den durch Blitz nun­mehr Teil der Grund­de­ckung gewor­den sind. Im Sin­ne einer bes­se­ren Über­sicht­lich­keit folgt die Rei­hen­fol­ge der Kom­men­tie­rung nun­mehr nicht mehr nach Sach­ge­bie­ten, son­dern nach der Rei­hen­fol­ge der Bestim­mun­gen im Rah­men der Mus­ter­be­din­gun­gen (S. V). 

Über­wie­gend erfolgt die Kom­men­tie­rung auf Basis der Bestim­mun­gen des Wohn­flä­chen­mo­dells. Nur, wo die­ses inhalt­lich von dem her­ge­brach­ten Modell auf Basis des Wer­tes 1914 abweicht, wird die­ses ergän­zend kom­men­tiert (S. 2).

Die Lek­tü­re behan­delt vie­le wich­ti­ge Punk­te in der täg­li­chen Leis­tungs­pra­xis. Typi­sche Bei­spie­le betref­fen etwa den kon­kre­ten Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les bei Feu­er- oder Lei­tungs­was­ser­schä­den, womit im Zwei­fel erst nach Ver­trags­ab­schluss bekannt gewor­de­ne Schä­den nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len (S. 6 – 7), die in der Regel bestehen­de Ein­heit des Ver­si­che­rungs­fal­les und des­sen Aus­wir­kung etwa auf die Mit­ver­si­che­rung ver­si­cher­ter Kos­ten (S. 8 – 9; 15), Grün­de für und Aus­wir­kung der mit­un­ter sepa­ra­ten Ver­si­che­rung nur ein­zel­ner Gefah­ren (z.B. des Feu­er­ri­si­kos) im Rah­men der Gebäu­de­ver­si­che­rung im Unter­schied zur Haus­rat­ver­si­che­rung (S. 9 – 10), die vor­über­ge­hen­de Ent­fer­nung von Gebäu­de­tei­len vom Ver­si­che­rungs­grund­stück etwa zwecks Repa­ra­tur durch einen Hand­wer­ker (S. 14 – 15) oder auch, ob es auf einen objek­tiv oder sub­jek­tiv bestim­mungs­ge­mä­ßen Herd im Sin­ne der Brand­de­fi­ni­ti­on ankommt (S. 29 – 30). Gera­de bei der Ver­si­che­rung von Neu­bau­ten spielt auch der Zeit­punkt der Bezugs­fer­tig­keit eine wich­ti­ge Rol­le für den vor­han­de­nen Ver­si­che­rungs­schutz (S. 94 – 95, 127).

Posi­tiv ist auch, dass immer wie­der auf die Fol­gen aktu­el­ler Recht­spre­chung für die Scha­den­re­gu­lie­rung ein­ge­gan­gen wird. Bei­spiel­haft benannt sei­en Rauch- und Ruß­schä­den infol­ge von Kamin­brand oder einer durch Über­hit­zung in Brand gera­te­nen Frit­teu­se mit dar­aus resul­tie­ren­den Ver­schmut­zun­gen von Wän­de und Decke. Der Betriebs­scha­den­aus­schluss für Schä­den durch Nutz­feu­er, der hier frü­her oft ein­ge­wandt wur­de, ist nach neue­rer Ansicht nicht mehr anzu­wen­den, womit Fol­ge­schä­den von Betriebs­schä­den nun­mehr „anders als der Wär­me aus­ge­setz­te Sachen vom Betriebs­scha­den­aus­schluss nicht erfasst und infol­ge­des­sen vom Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rer ent­schä­digt wer­den müs­sen.“ (S. 51 Rn. 119. Sie­he auch S. 52 Rn. 120 ff.). Eben­falls bedeut­sam kann die Kom­men­tie­rung zu Lei­tungs­was­ser­schä­den auf­grund schad­haf­ter Sili­kon­fu­gen einer Dusche sein (sie­he S. 78 Rn. 91).

Nütz­lich für die täg­li­che Pra­xis von Ver­si­che­rungs­ver­mitt­lern und Scha­den­sach­be­ar­bei­tern ist die Kom­men­tie­rung zu immer wie­der auf­tre­ten­den Pra­xis­fäl­len, so etwa einem Rohr­bruch, bei dem erkannt wird, dass noch wei­te­re Roh­re kurz vor einem Scha­den ste­hen (S. 64 Rn. 30), die gene­rel­le Instand­hal­tungs- und Scha­den­ver­hü­tungs­pflicht des Ver­si­che­rungs­neh­mers (S. 64 Rn. 32) oder die Aus­le­gung von Haft­zei­ten im Rah­men von ver­si­cher­tem Miet­aus­fall (S. 182 Rn. 10 – 12). Eben­falls pra­xis­re­le­vant ist der bestän­di­ge Hin­weis auf Klar­stel­lun­gen und mate­ri­el­le Ver­bes­se­run­gen der aktu­el­len Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV gegen­über älte­ren Text­fas­sun­gen (z.B. Mit­ver­si­che­rung von mit der Was­ser­ver­sor­gung ver­bun­de­nen Schläu­chen seit den VGB 2008. Sie­he dazu S. 69 Rn. 51; Sturm­schä­den nun­mehr defi­niert als Wind­ge­schwin­dig­keit von min. 62 km/h anstatt bis­her von 63 km/h. Sie­he S. 100 Rn. 3).

Neben den ver­si­cher­ten Gefah­ren spielt für die Ver­si­che­rungs­pra­xis ver­ständ­li­cher­wei­se auch der Umfang der ver­si­cher­ten Sachen eine erheb­li­che Rol­le. Dem haben die Autoren in der Kom­men­tie­rung zu § 5 (A) weit­ge­hend Rech­nung getra­gen, wonach etwa auch Lei­tern Teil des ver­si­cher­ten Gebäu­de­zu­be­hörs (S. 137 – 138 Rn. 21) oder Getrei­de und Obst an einem Baum Grund­stücks­be­stand­tei­le (S. 140 Rn. 25) sein kön­nen. Die Aus­füh­run­gen zur mög­li­chen Mit­ver­si­che­rung von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen (S. 141 Rn. 27) sind aller­dings wenig hilf­reich, feh­len doch Hin­wei­se auf zahl­rei­che mög­li­che Pro­ble­me in der Scha­den­re­gu­lie­rung wie auch im Rah­men der Mit­ver­si­che­rung überhaupt.

Beson­ders pra­xis­re­le­vant sind auch die Aus­füh­run­gen zu Ver­si­che­rungs­wert und Ver­si­che­rungs­sum­me nach § 10 und 11 (A) der Mus­ter­be­din­gun­gen. Lehr­reich sind dabei die Aus­füh­run­gen zu den Aus­wir­kun­gen des in der Pra­xis eher unüb­li­chen „gemei­nen Wer­tes“ (S. 199 – 200), aber auch zu den Vor­tei­len einer unbe­grenz­ten Haf­tung bei glei­ten­der Neu­wert­ver­si­che­rung (S. 215 sowie S. 282 Rn 123). Irre­füh­rend sind jedoch die Aus­füh­run­gen zum The­ma „Wohn­flä­che“, da in der Pra­xis erheb­li­che Unter­schie­de der Wohn­flä­chen­de­fi­ni­ti­on bestehen kön­nen und etwa eine unter­schied­li­che Anrech­nung von Wohn­räu­men mit bzw. ohne Dach­schrä­gen leicht zu Abwei­chun­gen der Wohn­flä­che von 10 bis 15 Pro­zent füh­ren kann, mit­hin also nur „gering­fü­gig und kön­nen in Kauf genom­men wer­den“ (S. 226 Rn. 15). Falsch ist auch die Behaup­tung, dass ein Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht nur in der glei­ten­den Neu­wert­ver­si­che­rung mög­lich sei (S. 229 Rn. 19). Ein aktu­el­les Gegen­bei­spiel stellt der Tarif Z1 von Kon­zept & Mar­ke­ting dar, bei dem trotz Neu­wert­ver­si­che­rung ein Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht gewährt wird, wenn ab dem 01.05.2015 eine Min­dest­ver­si­che­rungs­sum­me von 1.800 Euro / qm ver­ein­bart wird.

Aus­führ­lich wer­den im Kom­men­tar unter ande­rem auch die The­men Unter­ver­si­che­rung (§ 13 (A)), Über­ver­si­che­rung (§ 10 (B)), ver­trag­lich ver­ein­bar­te beson­de­re Oblie­gen­hei­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers (§ 16 (A)) oder  die Kür­zungs­rech­te des Ver­si­che­rers bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­fal­les (§ 16 (B)) han­delt. Dazu gehö­ren etwa die Bestim­mun­gen und deren Umset­zung zum The­ma „Instand­hal­tungs­pflicht“ oder Oblie­gen­hei­ten rund um die „Kal­te Jah­res­zeit“ (sie­he hier­zu ins­be­son­de­re Pflich­ten bei urlaubs­be­ding­ter Abwe­sen­heit im Win­ter auf S. 32 Rn. 41).

Lesens­wert sind die Aus­füh­run­gen zum The­ma Ver­trags­schluss durch z.B. Eigen­tü­mer, Ehe­leu­te, Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten sowie Mie­ter von Wohn­ge­bäu­den sowie den damit ver­bun­de­nen Rechts­fol­gen in der Pra­xis (S. 377 – 388).

Ein typi­sches Man­ko die­ses wie auch wei­te­rer Kom­men­ta­re ist, dass zwar die Mus­ter­be­din­gun­gen kom­men­tiert wer­den, an geeig­ne­ten Stel­len jedoch nicht dar­auf hin­ge­wie­sen wird, dass diver­se Ver­si­che­rer abwei­chend zu Guns­ten ihrer Ver­si­cher­ten wei­ter­ge­hen­de Leis­tun­gen vorsehen.

Bei­spiels­wei­se erweckt die Dar­stel­lung zu „Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen durch unbe­fug­te Drit­te“ (S. 15) den Ein­druck, dass eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung gene­rell nur für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser mög­lich sei. Ent­spre­chen­de Ein­schrän­kun­gen gel­ten aber zum Bei­spiel nicht bei den aktu­el­len Bedin­gungs­wer­ken XL (§ 2 Nr. 6.1 der B 37) und XXL (§ 2 Nr. 7.1 der B 38) der Inter­Risk, von Kon­zept & Mar­ke­ting (Teil D § 3 Nr. 19 all­safe domo bzw. im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung bei all­safe casa) oder der VHV (grund­sätz­li­che Deckung in Zwei- und Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern bzw. Sub­si­di­är­de­ckung in Ein­fa­mi­li­en­häu­sern nach § 35  der Bedin­gun­gen des Exklu­siv-Bau­steins zum Tarif Klassik-Garant).

Die Kom­men­tie­rung zum Aus­schluss Kern­ener­gie (S. 20 Rn. 46) ver­kennt die Tat­sa­che, dass die Klau­sel 7169 durch­aus im Rah­men der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung von Bedeu­tung sein kann, da es – wenn auch sel­ten – Ioni­sa­ti­ons­rauch­mel­der gibt, die mit radio­ak­ti­ven Iso­to­pen bestückt sind. Kön­nen die­se nach einem Brand nicht gefun­den wer­den, muss unter Umstän­den der gesam­te Bau­schutt als kon­ta­mi­nier­ter Son­der­müll ent­sorgt wer­den.[1] Vie­le Ver­si­che­rer bie­ten mitt­ler­wei­le eine ent­spre­chen­de Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes an.

Die Behaup­tung, dass „Schä­den durch Ver­bren­nungs­vor­gän­ge ohne Licht­erschei­nun­gen nicht ver­si­chert“ sei­en, damit also bei­spiel­haft „Fer­men­ta­ti­ons­schä­den, also Schä­den durch Gärung und Ver­koh­lung, die man­gels Luft­zu­tritts ohne Licht­erschei­nung ein­tre­ten“, trifft zwar eben­falls auf die der Kom­men­tie­rung zugrun­de lie­gen­den GDV-Mus­ter­be­din­gun­gen, nicht jedoch auf den Gesamt­markt zu. So sind bei­spiels­wei­se bei der Inter­Risk im Rah­men von § 2 der XXL-Deckung Feu­er­schä­den auch ohne die klas­si­sche Brand­de­fi­ni­ti­on mit­ver­si­chert. Damit wären also bei­spiel­haft auch Feu­er­schä­den ver­si­chert, die dadurch ent­ste­hen, dass ein­zel­ne Fun­ken einen bestim­mungs­ge­mä­ßen Herd (z.B. einen Kamin) ver­las­sen oder eine Wun­der­ker­ze auf einen Tep­pich- oder Par­kett­bo­den fällt, hier­bei jedoch nicht in der Lage sind, sich aus eige­ner Kraft aus­zu­brei­ten. Eine ent­spre­chen­de mög­li­che Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes wird jedoch in den Aus­füh­run­gen auf S. 30 bis 32 nicht thematisiert.

Bei­spiel­haft wird auf S. 33 zu Rn. 32 dar­auf ein­ge­gan­gen, dass „Kabel­brän­de“ regel­mä­ßig nicht unter die bedin­gungs­ge­mä­ße Brand­de­fi­ni­ti­on fal­len und damit unver­si­chert sei­en. Dass sol­che Brän­de unter Putz lan­ge wei­ter­bren­nen kön­nen, der Scha­den sich außer­halb einer Feue­rungs­an­la­ge ereig­net und kei­nen offe­nen Brand dar­stellt, ist sicher kor­rekt, doch gibt es hin­rei­chend Ver­si­che­rer, bei denen Seng­schä­den auch ohne die­se Vor­aus­set­zun­gen mit­ver­si­chert wer­den kön­nen. Sieht man von All­ge­fah­ren­de­ckun­gen ein­mal ab, sei­en bei­spiel­haft benannt die grund­sätz­li­che Mit­ver­si­che­rung von Seng- und Schmor­schä­den im Rah­men der XXL-Bedin­gun­gen aus dem Hau­se Inter­Risk (§ 2 Nr. 2 b)  oder der Bedin­gun­gen des Tarifs Klas­sik-Garant der VHV (§ 6 Nr. 3).

Auf­grund der Anleh­nung an die VHB 2010 eben­falls nicht Teil der Kom­men­tie­rung ist eine mög­li­che All­ge­fah­ren­de­ckung, wonach z.B. Schä­den durch den Auf­prall eines Feu­er­werks­kör­pers ohne gleich­zei­ti­gen Explo­si­ons- oder Feu­er­scha­den (S. 26 Rn. 8), die Sog­wir­kung eines Flug­kör­pers (S. 27 Rn. 10), Fer­men­ta­ti­ons­schä­den (S. 28 Rn. 14) mit­ver­si­chert sein könn­ten. Glei­ches gilt etwa für Fol­ge­schä­den von Bruch- oder Frost­schä­den, die nach den Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len wür­den (S. 62 Rn. 25), für Tem­pe­ra­tur­sturz­fol­ge­schä­den infol­ge von Hagel (S. 109 Rn. 35) oder für Schä­den durch einen her­ab­stür­zen­den Meteo­ri­ten auf ein ver­si­cher­tes Gebäude.

In der Scha­den­pra­xis wich­ti­ge Leis­tungs­er­wei­te­run­gen diver­ser Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rer wer­den durch die Kom­men­tie­rung anhand der VGB 2010 des GDV (sie­he S. V) also immer wie­der aus­ge­blen­det. Es feh­len somit Hin­wei­se auf vie­le mehr oder weni­ger wich­ti­ge Leis­tungs­ein­schlüs­se, die der Markt gegen­über den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV anbie­tet. Bei­spiel­haft sei­en benannt:

  • Ver­si­che­rungs­schutz für Rauch- und Ruß­schä­den, die nicht zugleich Feu­er­fol­ge­schä­den sind (sie­he S. 44 Rn. 83, S. 50 – 51 Rn. 115)
  • Mit­ver­si­che­rung von Seng­schä­den (sie­he S. 47 Rn. 100 – 101)
  • Schä­den durch vor­sätz­li­che Lei­tungs­was­ser­schä­den eines Reprä­sen­tan­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder eines Ein­bre­chers (sie­he S. 79 – 80)
  • Mit­ver­si­che­rung von Wind­be­we­gun­gen unter­halb von Wind­stär­ke 8 (sie­he S. 101 Rn. 4, ins­be­son­de­re aber die Kom­men­tie­rung auf S. 105 Rn. 17)
  • Über­nah­me von Rück­rei­se­kos­ten aus dem Urlaub, sofern die Rück­rei­se wegen eines Ver­si­che­rungs­fal­les erfor­der­lich gewor­den ist
  • Kos­ten­über­nah­me für Schä­den durch Mar­der und ande­re Nagetiere
  • Bedeu­tung von bedin­gungs­ge­mä­ßen Garan­tien diver­ser Ver­si­che­rer hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV sowie der Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se als ein­klag­ba­ren Mindeststandards
  • Voll­stän­di­ger oder teil­wei­ser Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von Sicher­heits­vor­schrif­ten, Oblie­gen­hei­ten bzw. der Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­fal­les (sie­he u.a. S. 485 – 492)

Nach­voll­zieh­bar ist die­se Betrach­tungs­wei­se, wenn man das Buch nicht wie im Titel ange­ge­ben als Kom­men­tar zur Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung, son­dern als Kom­men­tar zu den VGB 2010 begreift, so wie es aus dem Vor­wort (sie­he Sei­te V) auch ersicht­lich wird.

Pro­ble­ma­tisch ist es, wenn aus der Auf­nah­me der Natur­ge­fah­ren­de­ckung nach § 4 (A) und damit auch der erwei­ter­ten Ele­men­tar­scha­den­de­ckung nach § 4 (A) Nr. 1 b) in die Grund­de­ckung der unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV abge­lei­tet wird, dass bei­spiels­wei­se Erd­be­ben­schä­den nun­mehr stan­dard­mä­ßig unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len wür­den und damit die Bedeu­tung der Aus­schluss­be­stim­mung abneh­men wür­de (sie­he S. 47 Rn. 99 oder S. 92 Rn. 155). Lei­der ist es noch immer gän­gi­ge Pra­xis, dass erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren nur ent­we­der voll­stän­dig oder gar nicht mit­ver­si­chert wer­den kön­nen (Pro­blem: ungüns­ti­ge ZÜRS-Zone) und dass Kun­den in sta­tis­tisch eher unpro­ble­ma­ti­schen Regio­nen sich immer wie­der einer bei­trags­pflich­ti­gen Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren ver­wei­gern. Zu Recht wei­sen die Autoren zumin­dest auf das Pro­blem hin, dass für Natur­ge­fah­ren oft ein hoher Selbst­be­halt ver­ein­bart wird (sie­he S. 92 Rn. 155) und dass in der Gefähr­dungs­klas­se 4 teil­wei­se gar kein Ver­si­che­rungs­schutz ver­ein­bart wer­den kann (S. 118 Rn. 70). 

Lei­der fehlt eine brauch­ba­re Kom­men­tie­rung, was die benann­ten Sicher­heits­vor­schrif­ten zum The­ma Rück­stau (S. 119 Rn. 76 sowie S. 333 Rn. 44 – 45) in der Pra­xis bedeu­ten. Hier ist drin­gend eine Lek­tü­re der Kom­men­tie­rung zur „Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung“ von Tho­mas Beh­rens aus dem glei­chen Ver­lag ange­ra­ten (ins­be­son­de­re S. 28 – 34). Scha­de ist es auch, dass im Zusam­men­hang mit der Kom­men­tie­rung der Bestim­mun­gen zum Eigen­tums­über­hang von Wohn­ge­bäu­den (S. 343 – 348) nicht auf damit ver­bun­de­ne Pro­ble­me ein­ge­gan­gen wird. Bei­spiel­haft benannt sei, dass die Anga­ben zum Risi­ko vom bis­he­ri­gen Besit­zer falsch oder unvoll­stän­dig waren und wel­che Fol­gen dies für den Erwer­ber hat, der im Zwei­fel gar kei­ne Kennt­nis von den Antrags­fra­gen oder den Falsch­an­ga­ben besitzt.

Neben der rei­nen Kom­men­tie­rung der Mus­ter­be­din­gun­gen und der dazu ergan­ge­nen Recht­spre­chung ist der unvoll­stän­di­ge Index ein wei­te­res Man­ko des Buches.

Bei­spiel­haft fin­den sich hier kei­ne Ein­trä­ge zu Blind­gän­gern (the­ma­ti­siert als „unent­deck­te Spreng­la­dun­gen“ auf S. 18 Rn. 37), Über­strom­schä­den (sie­he S. 39 – 40), Rauch- und Ruß­schä­den (S. 44, 50 – 51) oder Rück­stau­si­che­run­gen (S. 119 Rn. 76) oder urlaubs­be­ding­ter Abwe­sen­heit (S. 332 Rn. 41 sowie S. 357 Rn. 11), wäh­rend bei Seng­schä­den zwar auf die Kom­men­tie­run­gen zu § 2 (A) Rn. 13 und 30 ver­wie­sen wird, nicht jedoch zu § 2 (A) Rn. 100 und 101. Wird auf S. 50 im Text zu § 2 (A) Rn. 114 auf die beson­de­re Bedeu­tung von Kamin­brän­den ein­ge­gan­gen, die der Betriebs­scha­den­aus­schluss durch Nutz­feu­er besitzt, fin­det sich im Index jedoch kein Hin­weis auf die Rand­num­mern 113 bis 118, in denen das The­ma eben­falls maß­geb­lich behan­delt wird. Eben­falls im Index fin­det sich zwar ein Ein­trag zu „Vor­satz“, nicht jedoch zu den ent­spre­chen­den Kom­men­tie­run­gen von § 3 (A) in den Rand­num­mern 93 – 95. Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten sind im Index gleich­falls nur unvoll­stän­dig erfasst.  So fehlt bei­spiels­wei­se ein Ver­weis auf die Kom­men­tie­rung zu § 7 (A) Rn. 6, wo dem The­ma brei­ter Raum ein­ge­räumt wird. Ähn­lich unvoll­stän­dig wird bei den Scha­den­min­de­rungs­kos­ten im Index zwar auf § 7 (A) Rn 12, aber nicht auf die Rn 11 ver­wie­sen, beim Gemei­nen Wert auf § 10 (A) Rn. 21, aber nicht Rn 22 bis 28. Wer nach „Scha­den­min­de­rungs­kos­ten“ im Anhang sucht, wird unter ande­rem auf die Kom­men­tie­rung zu § 8 (B) Rn. 33 ver­wie­sen. Dort fin­den sich zwar Hin­wei­se zur Scha­den­min­de­rung, nicht jedoch zu Scha­den­min­de­rungs­kos­ten. Inso­fern soll­te der Ein­trag ent­we­der zu „Scha­den­min­de­rung“ ver­kürzt wer­den oder es soll­te eine Tei­lung in zwei sepa­ra­te Ein­trä­ge erfolgen.

Fazit: Grund­sätz­lich han­delt es sich um einen sehr emp­feh­lens­wer­ten Kom­men­tar zu den VGB 2010 mit vie­len Hin­wei­sen für die täg­li­che Pra­xis. Der Index ist zwar hilf­reich, weist jedoch diver­se Män­gel auf.

Die Autoren soll­ten in ihrem Kom­men­tar deut­li­cher her­aus­stel­len, dass diver­se Ver­si­che­rer zu Guns­ten ihrer Ver­si­cher­ten mit­un­ter erheb­lich von den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV abwei­chen und die­se Kom­men­tie­rung dem­nach für kon­kre­te Ver­si­che­rungs­fäl­le im Zwei­fel nicht maß­geb­lich sein muss.


[1] Sie­he z.B. http://​www​.rauch​mel​der​test​.net/​w​i​e​-​f​u​n​k​t​i​o​n​i​e​r​e​n​-​r​a​u​c​h​m​e​l​d​e​r​-​e​i​n​-​v​e​r​g​l​e​i​ch/ sowie http://​de​.wiki​pe​dia​.org/​w​i​k​i​/​I​o​n​i​s​a​t​i​o​n​s​r​a​u​c​h​m​e​l​der.

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