Karlsruhe3 (Verlag Versicherungswirtschaft), 2015, 582 Seiten, Preis: 69,90 Euro; ISBN 978−3−89952−755−1
Erstveröffentlichung am 16.04.2015 in Risiko & Vorsorge 02.2015, S. 41 – 43
Im Text benannte Unternehmen: InterRisk, Konzept & Marketing, VHV
Seit der 2000 erschienenen zweiten Auflage gab es zahlreiche Änderungen auf dem deutschen Versicherungsmarkt, die die Sparte Wohngebäudeversicherung betreffen. Diesen versucht der neue Kommentar gerecht zu werden.
Entsprechend wurden die neuen Musterbedingungen des GDV berücksichtigt, wonach erweiterte Elementargefahren sowie Überspannungsschäden durch Blitz nunmehr Teil der Grunddeckung geworden sind. Im Sinne einer besseren Übersichtlichkeit folgt die Reihenfolge der Kommentierung nunmehr nicht mehr nach Sachgebieten, sondern nach der Reihenfolge der Bestimmungen im Rahmen der Musterbedingungen (S. V).
Überwiegend erfolgt die Kommentierung auf Basis der Bestimmungen des Wohnflächenmodells. Nur, wo dieses inhaltlich von dem hergebrachten Modell auf Basis des Wertes 1914 abweicht, wird dieses ergänzend kommentiert (S. 2).
Die Lektüre behandelt viele wichtige Punkte in der täglichen Leistungspraxis. Typische Beispiele betreffen etwa den konkreten Eintritt des Versicherungsfalles bei Feuer- oder Leitungswasserschäden, womit im Zweifel erst nach Vertragsabschluss bekannt gewordene Schäden nicht unter den Versicherungsschutz fallen (S. 6 – 7), die in der Regel bestehende Einheit des Versicherungsfalles und dessen Auswirkung etwa auf die Mitversicherung versicherter Kosten (S. 8 – 9; 15), Gründe für und Auswirkung der mitunter separaten Versicherung nur einzelner Gefahren (z.B. des Feuerrisikos) im Rahmen der Gebäudeversicherung im Unterschied zur Hausratversicherung (S. 9 – 10), die vorübergehende Entfernung von Gebäudeteilen vom Versicherungsgrundstück etwa zwecks Reparatur durch einen Handwerker (S. 14 – 15) oder auch, ob es auf einen objektiv oder subjektiv bestimmungsgemäßen Herd im Sinne der Branddefinition ankommt (S. 29 – 30). Gerade bei der Versicherung von Neubauten spielt auch der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit eine wichtige Rolle für den vorhandenen Versicherungsschutz (S. 94 – 95, 127).
Positiv ist auch, dass immer wieder auf die Folgen aktueller Rechtsprechung für die Schadenregulierung eingegangen wird. Beispielhaft benannt seien Rauch- und Rußschäden infolge von Kaminbrand oder einer durch Überhitzung in Brand geratenen Fritteuse mit daraus resultierenden Verschmutzungen von Wände und Decke. Der Betriebsschadenausschluss für Schäden durch Nutzfeuer, der hier früher oft eingewandt wurde, ist nach neuerer Ansicht nicht mehr anzuwenden, womit Folgeschäden von Betriebsschäden nunmehr „anders als der Wärme ausgesetzte Sachen vom Betriebsschadenausschluss nicht erfasst und infolgedessen vom Wohngebäudeversicherer entschädigt werden müssen.“ (S. 51 Rn. 119. Siehe auch S. 52 Rn. 120 ff.). Ebenfalls bedeutsam kann die Kommentierung zu Leitungswasserschäden aufgrund schadhafter Silikonfugen einer Dusche sein (siehe S. 78 Rn. 91).
Nützlich für die tägliche Praxis von Versicherungsvermittlern und Schadensachbearbeitern ist die Kommentierung zu immer wieder auftretenden Praxisfällen, so etwa einem Rohrbruch, bei dem erkannt wird, dass noch weitere Rohre kurz vor einem Schaden stehen (S. 64 Rn. 30), die generelle Instandhaltungs- und Schadenverhütungspflicht des Versicherungsnehmers (S. 64 Rn. 32) oder die Auslegung von Haftzeiten im Rahmen von versichertem Mietausfall (S. 182 Rn. 10 – 12). Ebenfalls praxisrelevant ist der beständige Hinweis auf Klarstellungen und materielle Verbesserungen der aktuellen Musterbedingungen des GDV gegenüber älteren Textfassungen (z.B. Mitversicherung von mit der Wasserversorgung verbundenen Schläuchen seit den VGB 2008. Siehe dazu S. 69 Rn. 51; Sturmschäden nunmehr definiert als Windgeschwindigkeit von min. 62 km/h anstatt bisher von 63 km/h. Siehe S. 100 Rn. 3).
Neben den versicherten Gefahren spielt für die Versicherungspraxis verständlicherweise auch der Umfang der versicherten Sachen eine erhebliche Rolle. Dem haben die Autoren in der Kommentierung zu § 5 (A) weitgehend Rechnung getragen, wonach etwa auch Leitern Teil des versicherten Gebäudezubehörs (S. 137 – 138 Rn. 21) oder Getreide und Obst an einem Baum Grundstücksbestandteile (S. 140 Rn. 25) sein können. Die Ausführungen zur möglichen Mitversicherung von Photovoltaikanlagen (S. 141 Rn. 27) sind allerdings wenig hilfreich, fehlen doch Hinweise auf zahlreiche mögliche Probleme in der Schadenregulierung wie auch im Rahmen der Mitversicherung überhaupt.
Besonders praxisrelevant sind auch die Ausführungen zu Versicherungswert und Versicherungssumme nach § 10 und 11 (A) der Musterbedingungen. Lehrreich sind dabei die Ausführungen zu den Auswirkungen des in der Praxis eher unüblichen „gemeinen Wertes“ (S. 199 – 200), aber auch zu den Vorteilen einer unbegrenzten Haftung bei gleitender Neuwertversicherung (S. 215 sowie S. 282 Rn 123). Irreführend sind jedoch die Ausführungen zum Thema „Wohnfläche“, da in der Praxis erhebliche Unterschiede der Wohnflächendefinition bestehen können und etwa eine unterschiedliche Anrechnung von Wohnräumen mit bzw. ohne Dachschrägen leicht zu Abweichungen der Wohnfläche von 10 bis 15 Prozent führen kann, mithin also nur „geringfügig und können in Kauf genommen werden“ (S. 226 Rn. 15). Falsch ist auch die Behauptung, dass ein Unterversicherungsverzicht nur in der gleitenden Neuwertversicherung möglich sei (S. 229 Rn. 19). Ein aktuelles Gegenbeispiel stellt der Tarif Z1 von Konzept & Marketing dar, bei dem trotz Neuwertversicherung ein Unterversicherungsverzicht gewährt wird, wenn ab dem 01.05.2015 eine Mindestversicherungssumme von 1.800 Euro / qm vereinbart wird.
Ausführlich werden im Kommentar unter anderem auch die Themen Unterversicherung (§ 13 (A)), Überversicherung (§ 10 (B)), vertraglich vereinbarte besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (§ 16 (A)) oder die Kürzungsrechte des Versicherers bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 16 (B)) handelt. Dazu gehören etwa die Bestimmungen und deren Umsetzung zum Thema „Instandhaltungspflicht“ oder Obliegenheiten rund um die „Kalte Jahreszeit“ (siehe hierzu insbesondere Pflichten bei urlaubsbedingter Abwesenheit im Winter auf S. 32 Rn. 41).
Lesenswert sind die Ausführungen zum Thema Vertragsschluss durch z.B. Eigentümer, Eheleute, Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Mieter von Wohngebäuden sowie den damit verbundenen Rechtsfolgen in der Praxis (S. 377 – 388).
Ein typisches Manko dieses wie auch weiterer Kommentare ist, dass zwar die Musterbedingungen kommentiert werden, an geeigneten Stellen jedoch nicht darauf hingewiesen wird, dass diverse Versicherer abweichend zu Gunsten ihrer Versicherten weitergehende Leistungen vorsehen.
Beispielsweise erweckt die Darstellung zu „Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte“ (S. 15) den Eindruck, dass eine entsprechende Mitversicherung generell nur für Mehrfamilienhäuser möglich sei. Entsprechende Einschränkungen gelten aber zum Beispiel nicht bei den aktuellen Bedingungswerken XL (§ 2 Nr. 6.1 der B 37) und XXL (§ 2 Nr. 7.1 der B 38) der InterRisk, von Konzept & Marketing (Teil D § 3 Nr. 19 allsafe domo bzw. im Rahmen der Allgefahrendeckung bei allsafe casa) oder der VHV (grundsätzliche Deckung in Zwei- und Mehrfamilienhäusern bzw. Subsidiärdeckung in Einfamilienhäusern nach § 35 der Bedingungen des Exklusiv-Bausteins zum Tarif Klassik-Garant).
Die Kommentierung zum Ausschluss Kernenergie (S. 20 Rn. 46) verkennt die Tatsache, dass die Klausel 7169 durchaus im Rahmen der Wohngebäudeversicherung von Bedeutung sein kann, da es – wenn auch selten – Ionisationsrauchmelder gibt, die mit radioaktiven Isotopen bestückt sind. Können diese nach einem Brand nicht gefunden werden, muss unter Umständen der gesamte Bauschutt als kontaminierter Sondermüll entsorgt werden.[1] Viele Versicherer bieten mittlerweile eine entsprechende Erweiterung des Versicherungsschutzes an.
Die Behauptung, dass „Schäden durch Verbrennungsvorgänge ohne Lichterscheinungen nicht versichert“ seien, damit also beispielhaft „Fermentationsschäden, also Schäden durch Gärung und Verkohlung, die mangels Luftzutritts ohne Lichterscheinung eintreten“, trifft zwar ebenfalls auf die der Kommentierung zugrunde liegenden GDV-Musterbedingungen, nicht jedoch auf den Gesamtmarkt zu. So sind beispielsweise bei der InterRisk im Rahmen von § 2 der XXL-Deckung Feuerschäden auch ohne die klassische Branddefinition mitversichert. Damit wären also beispielhaft auch Feuerschäden versichert, die dadurch entstehen, dass einzelne Funken einen bestimmungsgemäßen Herd (z.B. einen Kamin) verlassen oder eine Wunderkerze auf einen Teppich- oder Parkettboden fällt, hierbei jedoch nicht in der Lage sind, sich aus eigener Kraft auszubreiten. Eine entsprechende mögliche Erweiterung des Versicherungsschutzes wird jedoch in den Ausführungen auf S. 30 bis 32 nicht thematisiert.
Beispielhaft wird auf S. 33 zu Rn. 32 darauf eingegangen, dass „Kabelbrände“ regelmäßig nicht unter die bedingungsgemäße Branddefinition fallen und damit unversichert seien. Dass solche Brände unter Putz lange weiterbrennen können, der Schaden sich außerhalb einer Feuerungsanlage ereignet und keinen offenen Brand darstellt, ist sicher korrekt, doch gibt es hinreichend Versicherer, bei denen Sengschäden auch ohne diese Voraussetzungen mitversichert werden können. Sieht man von Allgefahrendeckungen einmal ab, seien beispielhaft benannt die grundsätzliche Mitversicherung von Seng- und Schmorschäden im Rahmen der XXL-Bedingungen aus dem Hause InterRisk (§ 2 Nr. 2 b) oder der Bedingungen des Tarifs Klassik-Garant der VHV (§ 6 Nr. 3).
Aufgrund der Anlehnung an die VHB 2010 ebenfalls nicht Teil der Kommentierung ist eine mögliche Allgefahrendeckung, wonach z.B. Schäden durch den Aufprall eines Feuerwerkskörpers ohne gleichzeitigen Explosions- oder Feuerschaden (S. 26 Rn. 8), die Sogwirkung eines Flugkörpers (S. 27 Rn. 10), Fermentationsschäden (S. 28 Rn. 14) mitversichert sein könnten. Gleiches gilt etwa für Folgeschäden von Bruch- oder Frostschäden, die nach den Musterbedingungen des GDV nicht unter den Versicherungsschutz fallen würden (S. 62 Rn. 25), für Temperatursturzfolgeschäden infolge von Hagel (S. 109 Rn. 35) oder für Schäden durch einen herabstürzenden Meteoriten auf ein versichertes Gebäude.
In der Schadenpraxis wichtige Leistungserweiterungen diverser Wohngebäudeversicherer werden durch die Kommentierung anhand der VGB 2010 des GDV (siehe S. V) also immer wieder ausgeblendet. Es fehlen somit Hinweise auf viele mehr oder weniger wichtige Leistungseinschlüsse, die der Markt gegenüber den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV anbietet. Beispielhaft seien benannt:
- Versicherungsschutz für Rauch- und Rußschäden, die nicht zugleich Feuerfolgeschäden sind (siehe S. 44 Rn. 83, S. 50 – 51 Rn. 115)
- Mitversicherung von Sengschäden (siehe S. 47 Rn. 100 – 101)
- Schäden durch vorsätzliche Leitungswasserschäden eines Repräsentanten des Versicherungsnehmers oder eines Einbrechers (siehe S. 79 – 80)
- Mitversicherung von Windbewegungen unterhalb von Windstärke 8 (siehe S. 101 Rn. 4, insbesondere aber die Kommentierung auf S. 105 Rn. 17)
- Übernahme von Rückreisekosten aus dem Urlaub, sofern die Rückreise wegen eines Versicherungsfalles erforderlich geworden ist
- Kostenübernahme für Schäden durch Marder und andere Nagetiere
- Bedeutung von bedingungsgemäßen Garantien diverser Versicherer hinsichtlich der unverbindlichen Musterbedingungen des GDV sowie der Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse als einklagbaren Mindeststandards
- Vollständiger oder teilweiser Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung von Sicherheitsvorschriften, Obliegenheiten bzw. der Herbeiführung des Versicherungsfalles (siehe u.a. S. 485 – 492)
Nachvollziehbar ist diese Betrachtungsweise, wenn man das Buch nicht wie im Titel angegeben als Kommentar zur Wohngebäudeversicherung, sondern als Kommentar zu den VGB 2010 begreift, so wie es aus dem Vorwort (siehe Seite V) auch ersichtlich wird.
Problematisch ist es, wenn aus der Aufnahme der Naturgefahrendeckung nach § 4 (A) und damit auch der erweiterten Elementarschadendeckung nach § 4 (A) Nr. 1 b) in die Grunddeckung der unverbindlichen Musterbedingungen des GDV abgeleitet wird, dass beispielsweise Erdbebenschäden nunmehr standardmäßig unter den Versicherungsschutz fallen würden und damit die Bedeutung der Ausschlussbestimmung abnehmen würde (siehe S. 47 Rn. 99 oder S. 92 Rn. 155). Leider ist es noch immer gängige Praxis, dass erweiterte Elementargefahren nur entweder vollständig oder gar nicht mitversichert werden können (Problem: ungünstige ZÜRS-Zone) und dass Kunden in statistisch eher unproblematischen Regionen sich immer wieder einer beitragspflichtigen Mitversicherung unbenannter Gefahren verweigern. Zu Recht weisen die Autoren zumindest auf das Problem hin, dass für Naturgefahren oft ein hoher Selbstbehalt vereinbart wird (siehe S. 92 Rn. 155) und dass in der Gefährdungsklasse 4 teilweise gar kein Versicherungsschutz vereinbart werden kann (S. 118 Rn. 70).
Leider fehlt eine brauchbare Kommentierung, was die benannten Sicherheitsvorschriften zum Thema Rückstau (S. 119 Rn. 76 sowie S. 333 Rn. 44 – 45) in der Praxis bedeuten. Hier ist dringend eine Lektüre der Kommentierung zur „Elementarschadenversicherung“ von Thomas Behrens aus dem gleichen Verlag angeraten (insbesondere S. 28 – 34). Schade ist es auch, dass im Zusammenhang mit der Kommentierung der Bestimmungen zum Eigentumsüberhang von Wohngebäuden (S. 343 – 348) nicht auf damit verbundene Probleme eingegangen wird. Beispielhaft benannt sei, dass die Angaben zum Risiko vom bisherigen Besitzer falsch oder unvollständig waren und welche Folgen dies für den Erwerber hat, der im Zweifel gar keine Kenntnis von den Antragsfragen oder den Falschangaben besitzt.
Neben der reinen Kommentierung der Musterbedingungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung ist der unvollständige Index ein weiteres Manko des Buches.
Beispielhaft finden sich hier keine Einträge zu Blindgängern (thematisiert als „unentdeckte Sprengladungen“ auf S. 18 Rn. 37), Überstromschäden (siehe S. 39 – 40), Rauch- und Rußschäden (S. 44, 50 – 51) oder Rückstausicherungen (S. 119 Rn. 76) oder urlaubsbedingter Abwesenheit (S. 332 Rn. 41 sowie S. 357 Rn. 11), während bei Sengschäden zwar auf die Kommentierungen zu § 2 (A) Rn. 13 und 30 verwiesen wird, nicht jedoch zu § 2 (A) Rn. 100 und 101. Wird auf S. 50 im Text zu § 2 (A) Rn. 114 auf die besondere Bedeutung von Kaminbränden eingegangen, die der Betriebsschadenausschluss durch Nutzfeuer besitzt, findet sich im Index jedoch kein Hinweis auf die Randnummern 113 bis 118, in denen das Thema ebenfalls maßgeblich behandelt wird. Ebenfalls im Index findet sich zwar ein Eintrag zu „Vorsatz“, nicht jedoch zu den entsprechenden Kommentierungen von § 3 (A) in den Randnummern 93 – 95. Dekontaminationskosten sind im Index gleichfalls nur unvollständig erfasst. So fehlt beispielsweise ein Verweis auf die Kommentierung zu § 7 (A) Rn. 6, wo dem Thema breiter Raum eingeräumt wird. Ähnlich unvollständig wird bei den Schadenminderungskosten im Index zwar auf § 7 (A) Rn 12, aber nicht auf die Rn 11 verwiesen, beim Gemeinen Wert auf § 10 (A) Rn. 21, aber nicht Rn 22 bis 28. Wer nach „Schadenminderungskosten“ im Anhang sucht, wird unter anderem auf die Kommentierung zu § 8 (B) Rn. 33 verwiesen. Dort finden sich zwar Hinweise zur Schadenminderung, nicht jedoch zu Schadenminderungskosten. Insofern sollte der Eintrag entweder zu „Schadenminderung“ verkürzt werden oder es sollte eine Teilung in zwei separate Einträge erfolgen.
Fazit: Grundsätzlich handelt es sich um einen sehr empfehlenswerten Kommentar zu den VGB 2010 mit vielen Hinweisen für die tägliche Praxis. Der Index ist zwar hilfreich, weist jedoch diverse Mängel auf.
Die Autoren sollten in ihrem Kommentar deutlicher herausstellen, dass diverse Versicherer zu Gunsten ihrer Versicherten mitunter erheblich von den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV abweichen und diese Kommentierung demnach für konkrete Versicherungsfälle im Zweifel nicht maßgeblich sein muss.
[1] Siehe z.B. http://www.rauchmeldertest.net/wie-funktionieren-rauchmelder-ein-vergleich/ sowie http://de.wikipedia.org/wiki/Ionisationsrauchmelder.