Mit Ende der Herbstferien stellen sich viele Eltern die Frage, inwieweit es unter den aktuellen Bedingungen zuträglich ist, ihre Kinder in die Schule zu schicken. Eisige Räume und stundenlanges Maskentragen werden Kinder sicherlich an ihre Grenzen bringen. Insbesondere für Kinder mit gesundheitlichen Einschränkungen wird dieses Schuljahr über den Herbst und Winter einen enormen Kraftakt abverlangen.
Schulöffnung unter erschwerten Bedingungen – was tun?
Maskenatteste werden zudem vielfach nicht mehr akzeptiert, auch wenn für Kinder nachweislich medizinische oder psychische Gründe zur Befreiung vorliegen, seitdem das OVG Münster mit den Beschlüssen vom 20.08.2020, Az. 13 B 1197/20.NE und vom 29.07.2020 – 13 B 675/20 sowie das Bayrische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Oktober 2020, Az. 20 CE 20.2185 in Eilverfahren entschieden haben, dass Maskenatteste mit Diagnosen versehen sein sollen. Für diese Kinder werden die kommenden Monate zusätzlich erschwert.
Ohne eine Befreiung vom Präsenzunterricht müssen Eltern unter anderem mit Bußgeldbescheiden rechnen.
Antrag auf Befreiung vom Präsenzunterricht im Härtefall
Für Schülerinnen und Schüler, die mit Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, bei denen gemäß Definition des Robert-Koch-Instituts (kurz: RKI) das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs besteht, gibt es die Möglichkeit, sich auf Antrag vom Präsenzunterricht befreien zu lassen.
Ein Härtefall für eine Befreiung vom Präsenzunterricht kann hierbei nur angenommen werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Es kann glaubhaft gemacht werden (z.B. durch Vorlage eines Attestes), dass die bzw. der Angehörige zu einer Risikogruppe gehört, und
- die Schülerin oder der Schüler mit der oder dem Angehörigen in einem räumlich nicht trennbaren Bereich dauerhaft wohnt und sich enge Kontakte zwischen der Schülerin oder dem Schüler nicht vermeiden lassen, wobei davon ausgegangen wird, dass dies bei Alleinerziehenden, Erziehungsberechtigten und Geschwisterkindern vorrangig, bei Großeltern etc. nachrangig der Fall ist, und
- vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme der Schule verhängt wurde.
Manche Schulen halten auch Formulare vor, mit denen man sich auch dann vom „Präsenzunterricht“ befreien lassen kann, wenn
- die Schülerin oder der Schüler den Primärbereich besucht oder einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten „geistige Entwicklung“ und „motorische Entwicklung“ oder „Hören“ und „Sehen“ aufweist, oder
- am Standort der Schule oder am Wohnort der Schülerin oder des Schülers mindestens eine Inzidenz von 35 erreicht wurde.
Folgendes ist hierbei bei der Beantragung vom Präsenzunterricht zu beachten:
Es muss versichert werden, dass das betroffene Kind mit Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft lebt, die gemäß Definition des RKI das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs einer COVID-19-Infektion haben.
Die beantragenden Eltern müssen in derartigen Fällen eine dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes angemessene Betreuung während des Lernens zu Hause sicherstellen und sich um die erforderliche Ausstattung für das „Distanzlernen“ in Absprache mit der Schule kümmern.
Zur besseren Übersicht haben wir für Sie die unterschiedlichen Formulare der einzelnen Bundesländer und Schulen zusammengetragen (im Aufbau – bitte helfen Sie mit, indem Sie uns Links zu weiteren Formularen zusenden).
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Das Antragsformular des Niedersächsischen Kultusministeriums können Sie hier downloaden:
Die Realschule Misburg hält folgendes Antragsformular bereit, das Sie hier downloaden können.