Funktionsinvaliditätsversicherungen (FIV) wurden zunächst in den Jahren 2003 bis 2007 von der E+S Rück unter Führung von Dr. Nicola-Alexander Sittaro entwickelt[1]. Während das Produkt der Axa als erste dieser Entwicklungen bereits im Herbst 2006 auf den Markt kam, folgte im April 2008 mit der Multi-Rente von Janitos das erste Produkt, das allein für den Maklermarkt konzipiert wurde.
Seit einigen Jahren bietet die Janitos Versicherung AG als 100%ige Tochter der Gothaer Allgemeine Versicherung AG die dritte Generation ihrer Funktionsinvaliditätsversicherung an.
Tarifhistorie
Die erste Tarifgeneration mit gleichbleibender Prämie (auch: Einstiegsalter- oder Levelprämie), Bisex-Kalkulation und vollständigem Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht war verkaufsoffen von April 2008 bis zum November 2012, dabei wurde die Multi-Rente für Kinder erst zum 01.04.2009 auf den Markt gebracht. Im Unterschied zu den späteren Tarifgeneration erfolgten im Rahmen der Innovationsklausel zweimal Verbesserungen im Bestand:
- ab dem 01.04.2009 entfiel der bis dahin geltende Zuschlag von 25 % für Beifahrer auf einem Motorrad. Laut Janitos seien damals etwa 250 Kunden davon betroffen gewesen.
- Zum 01.06.2010 wurde für den Altbestand auch die bis dahin geltende Gliedertaxe verbessert (bei Verlust der Sehkraft, des Hörvermögens, des Geruchs, des Geschmacks, Arm bis unterhalb des Ellenbogens). Ebenfalls neu war das Recht auf Rentenerhöhung ohne erneute Gesundheitsprüfung sowie eine Verbesserung der Nachversicherungsgarantie (15 %iger Gehaltssprung). Zudem wurde damals im Erwachsenenprodukt neu eingeführt eine Kapitalleistung von drei Monatsrenten bei Eintritt des Leistungsfalles (sofern kein Motorradfahrer).
- Erstmals wurde für den Tarif mit Bedingungsstand 01.11.2012 eine Tarifnummer eingeführt. Auf diese bezog sich dann eine spätere Klarstellung, wonach Versicherungsschutz auch dann bestehe, wenn die versicherten Gesundheitsschäden „im ursächlichen Zusammenhang mit Schutzimpfungen (auch Corona-Schutzimpfungen) stehen“. Eine bedingungsseitige Klarstellung ist bis heute nicht erfolgt.
- Zu 01.2017 erfolgte eine Änderung der Pflegedefinition. Dadurch wurde die bisherige Bewertung nach Pflegestufen durch ein System auf Basis von ADL (Activities of Daily Life) umgestellt. Hierzu schrieb das Unternehmen seinerzeit:
„Da die bisherigen Pflegestufen durch die Pflegereform entfallen, haben wir in Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelung den bisher vereinbarten Leistungsinhalt aus den Pflegestufen ausformuliert. Hierzu sind Änderungen an den Versicherungsbedingungen notwendig.“
Vom 01.12.2012 an galt dann die zweite Tarifgeneration, erstmals auf Unisex-Basis, mit technisch einjähriger Kalkulation und ohne den vollständigen Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht. Bis auf das oben beschriebene Pflegeupdate zu 01.2017 sind zu dieser Tarifgeneration keine Leistungsupdates im Rahmen der Innovationsklausel erfolgt.
Der Tarif wurde mit jeweils neuer Bedingungsnummer zum 01.07.2013 und auch zum 01.04.2014 aktualisiert. Nur auf diese bezieht sich die oben benannte Klarstellung zur ebenfalls geltenden Mitversicherung von Schäden durch „Corona-Schutzimpfungen“.
Die dritte Tarifgeneration wurde zum 01.04.2016 eingeführt. Sie unterscheidet erstmals zwischen den Tariflinien Balance und Best Selection und wurde zudem vollständig neu kalkuliert. Neben der Prämienanpassungsklausel wurden diverse Leistungen der Organrente sowie der Krebsrente teilweise zum Vor‑, teilweise zum Nachteil der versicherten Personen geändert. Ebenfalls geändert wurden die Regelungen zur Neubemessung. Bis auf das oben beschriebene Pflegeupdate zu 01.2017 sind zu dieser Tarifgeneration keine Leistungsupdates im Rahmen der Innovationsklausel erfolgt. Es gab jedoch die oben beschriebene Klarstellung zur Mitversicherung von Gesundheitsschäden „im ursächlichen Zusammenhang mit Schutzimpfungen (auch Corona-Schutzimpfungen)“ auch zu diesem Tarif.
Versicherbarer Personenkreis
Versicherbar sind Personen ab einem Mindesteintrittsalter von 1 Jahren (Multi-Rente für Kinder) bzw. 18 Jahren (Multi-Rente für Erwachsene). Das Höchsteintrittsalter beträgt 59 Jahre. Die Rentendauer ist in dieser dritten Tarifgeneration generell lebenslang.
Für Kinder beträgt die versicherbare Rente einkommensunabhängig in 100-Euro-Schritten zwischen 500 Euro und 2.000 Euro pro Monat, für Erwachsene einkommensunabhängig zwischen 500 Euro und 3.000 Euro pro Monat. Eine Rentenhöhe über 3.000 Euro bei Erwachsenen führt zur individuellen Annahmeentscheidung. Diese Leistungen können zusätzlich zu den Leistungen einer Unfall‑, Berufsunfähigkeits‑, Grundfähigkeits- oder sonstigen Rente beantragt werden.
Zu den Grundtarifen Balance und Best Selection gibt es folgende optionale Leistungen:
- Passivdynamik (wahlweise 0 %, 1 % oder 2 % p. a. Die Passivdynamik erhöht die versicherte Rentenleistung ab Eintritt des Leistungsfalles jährlich um den vereinbarten Prozentsatz. In den ersten beiden Tarifgenerationen gab es lediglich die Wahl einer Passivdynamik in Höhe von 1,5 %. Diese kann bei Umstellung auf die neue Tarifgeneration ohne Gesundheitsprüfung auf die 2 %-Variante erfolgen. Dabei kann die Umstellung wahlweise in den Tarif Balance oder den Tarif Best Selection erfolgen)
- Aktivdynamik (wahlweise 0 %, 3 % oder 5 %. Die Aktivdynamik erhöht die vereinbarte monatliche Rentenleistung bis zum Eintritt des Leistungsfalles jährlich um den vereinbarten Prozentsatz, höchstens jedoch auf 2.000 Euro für Kinder bzw. 3.000 Euro für Erwachsene. Ab einer Rentenhöhe über 2.200 Euro darf die Aktivdynamik von Erwachsenen maximal 3 % p. a. betragen. Bei einer Rentenhöhe ab 2.500 Euro ist eine Dynamisierung für Erwachsene nicht mehr möglich.
- Kapitalsofortleistung (als Option nur im Rahmen der Multi-Rente für Kinder, nicht zu verwechseln mit der beitragsneutralen Leistung im Rahmen der Multi-Rente für Erwachsene. Die Kapitalsofortleistung wird in Höhe einer Jahresrente sowohl bei Eintritt des Versicherungsfalls, als auch bei bestimmten, bedingungsgemäß definierten, schweren Operationen ausbezahlt, maximal jedoch einmal pro Jahr)
- Einschluss Motorradfahren (Zuschlag von 25 %)
Für die Beantragung des Versicherungsschutzes bei Janitos ist eine volldynamische elektronische Risikoprüfung auf Basis von insbesondere Gewicht, Größe, Gesundheitszustand sowie Unfällen in der Vergangenheit erforderlich. Der Abfragezeitraum für ambulante Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen ist auf 5 Jahre, der für Krankenhaus‑, Rehabilitations‑, Kuraufenthalt oder ambulante Operation auf 10 Jahre befristet.
Optional kann die Gesundheitsprüfung auch schriftlich erfolgen. Bereits seit dem 01.06.2010 kann der Versicherungsbeginn ab Antragsstellung maximal 3 Monate und 2 Wochen in der Zukunft liegen.
Für den Fall einer unterjährigen Zahlweise erhebt die Janitos Ratenzahlungszuschläge in Höhe von 3 % (halbjährlich) bzw. 5 % (vierteljährlich oder monatlich). Positiv ist, dass das Unternehmen auf seinem pdf-Antrag transparent die damit verbundenen Effektivzinsen ausweist.
Beiträge steigen altersbedingt auch für Bestandskunden
Analog zu den aktuellen Tarifen z. B. von Konzept & Marketing steigen die Prämien bei Janitos technisch einjährig kalkuliert mit dem Alter an. Eine optionale Levelprämie (gleiches Prämienniveau über die ganze Laufzeit) wie bei der Axa wird nicht angeboten.
Der Bruttojahresbeitrag für eine Rente von 1.000 Euro beträgt im Tarif Balance für Kinder zwischen 92,80 Euro und 174,20 Euro, für Erwachsene zwischen 164,20 Euro und 1.977,80 Euro. Im Tarif Best Selection zahlen Kinder zwischen 101,40 Euro und 182,80 Euro brutto p. a., Erwachsene zwischen 171,40 Euro und 2.463,30 Euro brutto p. a.
Der Versicherer unterscheidet in der Regel nicht zwischen verschiedenen Berufsgruppen. So zahlen etwa Schüler, Einzelhandelskaufleute oder Maurer die Normalprämie. Wird allerdings ein verbindliches Angebot berechnet, bei dem auch Angaben zur Gesundheit und zum Beruf gemacht werden, gibt es einige Berufe (insbesondere Profisportler), die mit einem Zuschlag belegt sind.
Für eine abschließende Liste von zum Stichtag 15 Tätigkeiten (Stand 06.10.2022) werden im Rahmen eines internen, dem Verfasser jedoch vorliegendem, Arbeitsdokuments Zuschläge von 50 % (z. B. Tennisspieler), 100 % (z. B. Fußballer) bzw. 200 % (z. B. Reitsportler) erhoben. Der Versicherer möchte die Entscheidungshoheit über die jeweiligen Risikozuschläge weiterhin im Einzelfall seiner Risikoprüfung überlassen.
Beispiel 1:
Tarif Best Selection, 1 % Passivdynamik, mit Kapitalsofortleistung im Leistungsfall, Beruf: Schüler
- Kind bis 17 Jahre: 139,90 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
Beispiel 2:
Tarif Best Selection, 1 % Passivdynamik, kein Motorradfahren, Beruf: Maurer
- Alter 20 Jahre: 215,60 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
- Alter 30 Jahre: 215,60 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
- Alter 40 Jahre: 338,40 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
- Alter 50 Jahre: 686,90 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
Über die bereits bei Vertragsabschluss bekannte Beitragsanpassung gemäß Altersstaffel, hat der Versicherer bedingungsseitig auch das Recht, die Beiträge für bestehende Verträge außer der Reihe auf Basis gestiegener Leistungen zu erhöhen. Selbstverständlich bedeutet eine Beitragsanpassung infolge einer optional gewählten Dynamik auch eine entsprechende Leistungserhöhung. Bereits im April 2017 machte das Unternehmen von einer umstrittenen Beitragsanpassung für die Verträge der ersten Tarifgeneration gebrauch. Hiergegen machte der Autor dieses Artikels als selbst Betroffener rechtliche Mittel geltend. Nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht möglich war, wurde ihm vom Versicherer ein Vergleichsangebot unterbreitet, um eine entsprechende gerichtliche Entscheidung zu verhindern. Schließlich wurde am 12.10.2022 ein Urteil des AG Lehrte zu Gunsten des Antragsstellers verkündet (Az. 9 C 3/21).
Umstellung vom Kinder- auf den Erwachsenentarif
Grundsätzlich wird der Multi-Rente für Kinder zum Ablauf automatisch und ohne erneute Gesundheitsprüfung auf das entsprechende bzw. nächstähnliche Erwachsenenprodukt umgestellt.
Stehen mehrere Varianten zur Verfügung, wird im Zweifel auf die leistungsstärkere Variante umgestellt. Keine Umstellung auf den Erwachsenentarif gilt, wenn die versicherte Person vor Erreichen des 18. Lebensjahres eine Rentenleistung erhalten haben. In diesem Fall endet der Vertrag mit Erreichen der Volljährigkeit. Weiter gilt:
„Die im Kinderprodukt enthaltenen Regelungen zur Rentenbezugsdauer, Aktiv- oder Passivdynamik werden übernommen. Eventuelle Sondervereinbarungen bei der Begrenzung des Versicherungsschutzes (siehe Versicherungsschein) oder Risikozuschläge bleiben in Höhe und Umfang weiterhin bestehen. Der Zusatzbaustein der Kapitalsofortleistung siehe B. Ziffer 5 der Multi-Rente für Kinder ist im Erwachsenenprodukt nicht mehr versicherbar und entfällt daher zum oben genannten Zeitpunkt der Umstellung automatisch.“
Versicherte Leistungsarten
Als Funktionsinvaliditätsversicherung auf Basis einer Unfallversicherung sieht die Janitos folgende Leistungsarten vor:
- Organrente
- Pflegerente
- Grundfähigkeitenrente
- Rentenleistung bei schwerer Krankheit
- Unfallrente
Ein Leistungsfall liegt vor, wenn die in den Bedingungen jeweils benannten Eintrittsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Rahmen der Unfallrente ist hierfür eine voraussichtlich länger als drei Jahre bestehende Invalidität von mindestens 50 Prozent nachzuweisen. Dabei muss die bedingungsgemäße Invalidität innerhalb von 24 Monaten nach einem versicherten Unfall eingetreten sein und innerhalb von weiteren 12 Monaten ärztlich festgestellt sowie beim Versicherer geltend gemacht werden.
Wartezeit
Für Leistungsfälle infolge von Krebs besteht eine Wartezeit von sechs Monaten zwischen Vertragsbeginn und dem ersten Auftreten klinisch relevanter Symptome von Erkrankungen oder der Diagnoseerstellung. Bei Diagnosestellung innerhalb der Wartezeit sind auch die Folgen der Krankheit, die danach auftreten, dauerhaft nicht mitversichert. Abweichend beträgt die entsprechende Wartezeit für einen Leistungsanspruch wegen Multipler Sklerose 12 Monate.
Leistungsbeginn
Der Anspruch auf eine Leistung aus der Multi-Rente entsteht rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung eingetreten ist, höchstens jedoch sechs Monate rückwirkend nach Schadenmeldung beim Versicherer.
Leistungsdauer
Im Tarif Multi-Rente für Kinder wird die vereinbarte Unfall‑, Organ- und Grundfähigkeitenrente bei Eintritt des Leistungsfalles vor dem 18. Lebensjahr über diesen Zeitpunkt hinaus erbracht, sofern sich die versicherte Person zu diesem Zeitpunkt weiter im Leistungsbezug befindet.
Die Neubemessungsfrist im Rahmen der Unfall‑, Organ- und Grundfähigkeitenrente für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres beträgt fünf Jahre, für ältere Jugendliche drei Jahre. Dabei gilt:
„Sofern länger als 5 Jahre ununterbrochen die Voraussetzungen für den Leistungsfall vorgelegen haben, wandelt sich – außer bei Krebs – der befristete Rentenanspruch in einen dauerhaften Rentenanspruch um und wir zahlen Ihre Rente lebenslang. Bei Krebs erfolgt die Leistung gemäß B. Ziffer 5.3.9 für einen befristeten Zeitraum.“
Für die Multi-Rente für Erwachsene gilt abweichend:
„Sofern länger als 3 Jahre ununterbrochen die Voraussetzungen für den Leistungsfall vorgelegen haben, zahlen wir Ihre Rente ohne weitere Überprüfung lebenslang. Bei Krebs erfolgt die Leistung gemäß B. Ziffer 5.3.9.2 für einen befristeten Zeitraum.“
Während die Krebsrente im Rahmen der ersten Tarifgeneration – vorbehaltlich einer Neubemessung während der ersten 36 Monate – wahlweise bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres oder lebenslang geleistet wurde, leistet der aktuelle Tarif eine Krebsrente von 18 Monaten (Stadium II), 36 Monaten (Stadium III) bzw. 60 Monaten (Stadium IV). Im Stadium I sieht der aktuelle Tarif keinen Anspruch auf eine Krebsrente vor.
Bei Pflegebedürftigkeit ist der ist der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen unverzüglich innerhalb eines Monats anzuzeigen. Dies gilt nicht für eine nur geringfügige Minderung der Funktionsunfähigkeit. Für alle anderen Rentenarten ist gemäß Ziffer 4.1 eine Minderung oder ein Fortfall der jeweiligen Beeinträchtigung sowie der Tod der versicherten Person unverzüglich anzuzeigen.
Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers?
Der Versicherungsnehmer kann seinen Versicherungsvertrag jährlich mit Frist von mindestens drei Monaten zur jeweiligen Hauptfälligkeit kündigen. Gegenüber der ersten Tarifgeneration besteht im aktuellen Tarif nur ein eingeschränkter Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers im nachfolgend beschriebenen Umfang. Sind die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt, so hat der Versicherer eine Frist von mindestens sechs Monaten zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres einzuhalten. Dabei gilt:
„Wir können unser Kündigungsrecht nur ausüben, wenn wir innerhalb eines Monats alle Versicherungsverträge des betreffenden Teilbestands kündigen, zu denen Ihr Versicherungsvertrag gehört.
Ein Teilbestand besteht aus allen mit uns abgeschlossenen Versicherungsverträgen, denen dieselben Kalkulationsmethoden und ‑größen sowie dieselben Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) und dieselben Besonderen Bedingungen zugrunde liegen.
[…]
Sofern wir zum Zeitpunkt der Kündigung im Neugeschäft weiterhin ein vergleichbares Multi-Rentenprodukt anbieten, haben Sie das Recht ohne erneute Gesundheitsprüfung in den neuen Tarif zu den in diesem Tarif für Ihr erreichtes Alter gültigen Konditionen zu wechseln. Sie können in diesem Fall im neuen Tarif maximal die gleiche Rentenhöhe wie die zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung abgesicherte Rentenhöhe vereinbaren.“
Ausgewählte Vorteile des Tarifs Multi-Rente Best Selection
- Für die Leistungsart Invalidität durch Unfall (Unfallrente) garantiert der Versicherer, nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) abzuweichen (GDV-Garantie). Da für die anderen Leistungsarten keine vergleichbaren Musterbedingungen existieren, ist für diese keine entsprechende Garantieerklärung möglich. Aus der GDV-Garantie der Janitos kann jedoch ausdrücklich kein Leitungsanspruch für Invaliditätsgrade unter 50 % hergeleitet werden. Auch bleibt der Ausschluss für Unfälle der im Tarif benannten beruflichen Tätigkeiten bestehen.
- Innovationsklausel für beitragsneutrale Leistungsverbesserungen der gleichen Tarifgeneration. Aktuell betrifft dies die Bedingungsnummer 504101. Im Unterschied zur ersten Tarifgeneration haben Versicherte dieses Tarifes seit Einführung im Jahre 2016 von keinen Verbesserungen profitiert.
- Keine Meldefrist bei Berufswechsel, aber Ausschluss für ansonsten versicherte Beeinträchtigungen der Gesundheit für benannte Berufsbilder (z. B. Unfälle als Bergungstaucher, als Mitarbeiter von Munitions‑, Such- und Räumungstrupps oder als Werkfahrer. Kein Versicherungsschutz bei beruflichen Tätigkeiten als Luftsportgeräteführer. Der Versicherer stellt ergänzend klar:
„Auch im Hobbybereich besteht für Luftfahrzeugführer/ Luftgerätesportführer (oder sonstiges Besatzungsmitglied) sofern nach deutschem Recht eine Erlaubnis dafür benötigt wird kein Versicherungsschutz.“
Anders als bei z. B. im Tarif allsafe lavida von Konzept & Marketing gibt es keinen Ausschluss für gesundheitliche Beeinträchtigungen von vergleichbaren Freizeittätigkeiten).
- Eingeschränkter Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht (siehe oben).
- Versicherungsschutz besteht nach Eintritt eines ersten Leistungsfalles in uneingeschränktem Umfang fort.
- Prämienbefreiung während des berechtigten Rentenbezugs.
- Im Rahmen der Multi-Rente für Kinder besteht Anspruch auf eine Prämienbefreiung für das versicherte Kind, wenn der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit stirbt, der Vertrag ungekündigt war und der Versicherungsnehmer bei Versicherungsbeginn noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung ist, dass der volljährige Versicherungsnehmer selbst Leistungsempfänger einer Rentenzahlung aus der Janitos-Multi-Rente für Erwachsene ist und parallel dazu eine Multi-Rente für das Kind besteht. Zur Leistungsdauer heißt es in den Bedingungen wie folgt:
„Dies gilt nur so lange, wie Sie selbst Leistungen aus der Janitos Multi-Rente beziehen. Sollten Sie während Ihres Leistungsbezugs sterben oder das 67. Lebensjahr vollenden, so wird die Prämienbefreiung auch dann fortgeführt, wenn Sie selbst keine Leistungen mehr aus der Janitos Multi-Rente beziehen. Die Prämienfreiheit hat Gültigkeit bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr beendet.“
- Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers, sofern diese vor Vollendung des 58. Lebensjahres eintritt. Die Befreiung gilt für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten. Für Selbstständige, die die bedingungsgemäßen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kann diese Leistung nur einmal während der Vertragslaufzeit erfüllt werden. Kundenfreundlicher ist an dieser Stelle z. B. der Tarif allsafe lavida von Konzept & Marketing (Vers. 1.02). Erstmalig kann eine Befreiung frühestens 24 Monate nach Vertragsbeginn beansprucht werden.
- Nur im Rahmen der Multi-Rente für Kinder gilt: Verstirbt die versicherte Person während des Rentenbezuges wird zusätzlich eine weitere einmalige Kapitalsofortleistung in Höhe von drei Monatsrenten fällig.
- Einmalige Kapitalsofortleistung in Höhe von drei Monatsrenten (nur im Rahmen der Multi-Rente für Erwachsene), sofern die Leistungsvoraussetzungen für mindestens eine Leistungsart erfüllt sind.
„Die Kapitalsofortleistung entfällt, sofern der Leistungsfall durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten eingetreten ist, die der versicherten Person zustoßen, während sie Fahrer(in) eines Motorrades ist. Diese Einschränkung gilt nur, falls das Motorrad Fahren in dem jeweiligen Vertrag nicht gegen Zuschlag mitversichert und dies im Versicherungsschein entsprechend dargestellt ist. Als Motorräder werden alle Krafträder, Kraftroller, Quads, oder Trikes mit einem Hubraum über 50 ccm eingestuft.“
- Verbesserte Gliedertaxe im Rahmen der Unfallrente (u. a. Verlust des Daumens, der Arme oder der Stimme).
- Verzicht auf Kürzung des Prozentsatzes der unfallbedingten Invalidität infolge der Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen. Auch in der Organ‑, der Grundfähigkeiten- und der Pflegerente wird auf eine Anrechnung von Vorerkrankungen verzichtet.
- Versicherungsschutz für Unfälle infolge willensgesteuerter Eigenbewegungen, sowie erhöhter Kraftanstrengungen.
- Im Rahmen der Unfallrente Versicherungsschutz auch für Invalidität infolge von Vergiftungen, Infektionen oder Impfschäden (siehe Ziffer 1.6).
- Mitversichert sind Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen durch Alkohol, beim Lenken motorisierter Fahrzeuge bis maximal 1,3 ‰. Ebenfalls besteht Versicherungsschutz für Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, soweit diese durch Schlaganfälle, Herzinfarkt, Medikamenteneinfluss, Herz- oder Kreislaufstörungen oder durch die zum Unfallzeitpunkt herrschenden Witterungsbedingungen, Übermüdung, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicherten betreffen, hervorgerufen werden.
- Im Rahmen der Unfallrente für Kinder auch dann Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person ein Land- oder Wasserfahrzeug lenkt oder fährt, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass keine weitere Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde.
- Mitversicherung von Funktionsinvalidität infolge von Erkrankungen des Gehirns und des zentralen Nervensystems mit der Folge einer definierten halbseitigen Lähmung. Dies schließt beispielsweise eine Paraplegie oder eine andere Form der Querschnittlähmung mit ein. Nicht versichert ist etwa ein krankheitsbedingter Verlust der Kommunikationsfähigkeit. Hier lässt sich ggf. Versicherungsschutz im Rahmen der Grundfähigkeiten „Sehen“ bzw. „Hören“ herleiten.
- Organrente bei Funktionsinvalidität durch Nieren‑, Lungen- und Lebererkrankungen. Positiv im Rahmen der Mitversicherung von Leber- oder Lungenerkrankungen ist, dass der Leistungsanspruch auch nach einer Transplantation erhalten bleibt.
- Organrente bei Funktionsinvalidität durch Herzinfarkt und anderen Herzerkrankungen. Nachteilig ist hier die vergleichsweise enge harte Definition. So wird eine erhebliche Minderung der Pumpleistung (Ejektionsfraktion) unter anderem erst bei einer Ejektionsfraktion kleiner gleich 30 % angenommen. Andere Wettbewerber leisten hier bereits früher (z. B. Existenzschutzversicherung der Axa bei einer Pumpleistung <= 35%, allsafe lavida von Konzept & Marketing bei <=40%).
- Mitversicherung einer diastolischen Herzinsuffizienz:
„Bei der diastolischen Herzinsuffizienz, auch als diastolische Dysfunktion oder diastolische Funktionsstörung bezeichnet, besitzt das Herz genug Pumpkraft. Allerdings nimmt es nicht genügend Blut auf, da die linke Herzkammer ihre Elastizität verloren hat oder gar versteift ist. Medizinerinnen und Mediziner sprechen bei der diastolischen Herzschwäche von einer linksseitigen Herzinsuffizienz mit erhaltener Ejektionsfraktion, kurz HFpEF („Heart Failure with preserved Ejection Fraction“).“[2]
Voraussetzung für den Leistungsfall bei der Janitos ist eine „Herzinsuffizienz NYHA (New York Heart Association) IV“. Entsprechend besteht kein Leistungsanspruch im Schweregrad III NYHA. Eine positivere Leistung bietet z. B. die AXA mit ihrer Existenzschutzversicherung.
- Grundfähigkeitsrente bei Funktionsinvalidität durch Verlust des Sehvermögens, des Sprechvermögens, des Hörvermögens sowie der Orientierung (Verlust einer dieser Grundfähigkeiten gilt als Leistungsauslöser).
- Grundfähigkeitsrente bei Funktionsinvalidität durch Verlust von Handfunktionen, durch Verlust der Fähigkeit Heben und Tragen, Arme bewegen, Gehen, Stehen, Knien und Bücken, Sitzen und Erheben, Beugen sowie Auto / Kraftrad fahren (Verlust einer dieser Grundfähigkeiten gibt 34 von 100 Punkten, die erforderlich sind, um einen Leistungsanspruch auszulösen). Bei der Grundfähigkeit Auto / Kraftrad fahren gibt es ein generelles Problem, das auch beim Wettbewerb verbreitet ist: der Leistungsfall setzt voraus, dass der versicherten Person aus medizinischen Gründen ihre Fahrberechtigung der Klasse B entzogen wurde. In der Praxis wird allerdings von Ärzten oft nur dazu geraten, das Fahrzeug lieber nicht zu nutzen anstatt das gleich eine Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wird.
- Grundfähigkeitsrente bei Funktionsinvalidität durch Verlust der Grundfähigkeit Treppe steigen (Verlust jeweils der Grundfähigkeit Treppe hinauf bzw. hinunter gehen gibt jeweils 17 von 100 Punkten, die erforderlich sind, um einen Leistungsanspruch auszulösen).
- Da ein Anspruch auf Pflegebedürftigkeit unabhängig von der Definition des SGB ist, ist auf dieser Basis weltweit eine Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen möglich.
- Rentenleistung bei fortgeschrittener Demenz (einschließlich Alzheimer‘scher Krankheit), Creutzfeld-Jakob-Syndrom, schwerer Motoneuronenerkrankung, Polio (Kinderlähmung), Organtransplantationen, bei schweren Verbrennungen sowie bei psychischen Erkrankungen oder Geisteskrankheiten.
- Im Rahmen der Rentenleistung bei schwerer Erkrankung besteht bei Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen auch Versicherungsschutz für eine durch Bluttransfusion oder im Rahmen der Berufsausübung neu erworbene HIV-Infektion. Nicht im Rahmen dieser Klausel versichert sind Gesundheitsschäden infolge einer Transfusion von allogenem Blut[3], [4], [5] oder dem Blut einer mit mRNA-Vakzinen „geimpften“ Person[6], [7]. Entsprechend wurde bereits im April 2021 in Japan ein Verbot von Blutspenden von gegen COVID-19 „geimpften“ Personen ausgesprochen[8].
- Nur im Rahmen der Multi-Rente für Kinder Einmalleistung bei Notwendigkeit einer schweren Operation (gegen Zuschlag in Höhe einer Jahresrente, nicht gleichzeitig mit Rentenzahlung; d.h. bei Antragsstellung max. 24.000 Euro).
- Anlassbezogene Nachversicherungsoption ohne erneute Gesundheitsprüfung, jeweils um maximal 25 % der bisher versicherten monatlichen Rente, maximal je um 500 Euro. Eine Erhöhung ist maximal bis zu einem Alter der versicherten Person von 40 Jahren möglich und um nicht mehr als 50 % der ursprünglich versicherten Rente, höchstes jedoch um 1.000 Euro. Für Kinder gilt eine maximale Erhöhung auf 2.000 Euro, für Erwachsene auf 3.000 Euro. Eine Inanspruchnahme der Nachversicherungsgarantie nach Eintritt des Leistungsfalles ist nicht möglich. Sie bleibt aber bestehen, wenn ein Leistungsfall zwar fehlerhaft gemeldet wurde, dieser aber tatsächlich gar nicht vorlag.
- Anlassunabhängig kann unter den oben beschriebenen Voraussetzungen nach mindestens fünf Jahren eine Nachversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung beantragt werden.
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs Multi-Rente Best Selection
- Bezogen auf die Leistungsart Unfallrente keine Garantie, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse abgewichen wird (Arbeitskreis-Garantie).
- Prämienanpassungsklausel. Gegenüber der Regelung der beiden ersten Tarifgenerationen hat die Janitos eine Treuhänderklausel eingeführt und eine Bagatellgrenze für eine Anpassung von bisher 25 % (erste Tarifgeneration) bzw. 10 % (zweite Tarifgeneration) auf nunmehr 5 % gesenkt. Im Unterschied zur ersten Tarifgeneration, die gemäß aktuellem Urteil des AG Lehrte, verkündet am 12.10.2022 (Az. 9 C 3/21) gegen das Symmetriegebot von AVB (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2016, Az. IV ZR 44 / 15 Rn. 27 ff.) verstoßen hat, ist ein solcher Verstoß in der zweiten sowie dritten Tarifgeneration nicht erkennbar. Das hier zitierte BGH-Urteil war für die Entscheidung des AG Lehrte nicht entscheidend. Vielmehr ging es um die generelle Verpflichtung des Versicherers, gefallene und gestiegene Kosten nach gleichen Maßstäben sowohl zu Gunsten wie auch zu Lasten des Versicherungsnehmers Rechnung zu tragen. Eine Anpassung der Prämie ist im aktuellen Tarif alle 5 Jahre möglich, dies erstmals ab 2019.
- Kein bedingungsgemäßer Verzicht auf das Kündigungsrecht bei schuldloser Anzeigepflichtverletzung nach § 19 VVG. Beispiel: ein Kunde fragt bei seinem oder Arzt nach bestimmten medizinischen Daten und gibt diese ungeprüft an den Versicherer weiter. Im Leistungsfall stellt sich jedoch heraus, dass der der Arzt versehentlich Angaben zu einem falschen Patienten gegeben hat oder gar eine wesentliche Information zum Gesundheitszustand übersehen hat. In diesen Fällen ist der Kunde zwar subjektiv schuldlos, objektiv liegt allerdings dennoch eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vor, die den Versicherer zum Rücktritt berechtigen könnte. In jedem Fall dürfte in so einem Fall der Vorwurf des arglistigen Verschweigens ausfallen, so dass bestenfalls eine fahrlässige Anzeigepflichtverletzung anzunehmen wäre[9]. Ein entsprechender Verzicht auf Kündigung des Vertrages unter Bezugnahme auf § 19 VVG findet sich beispielsweise in Ziffer 14.2.5 der AVB_EV_GFV_2022_01 der selbstständigen Grundfähigkeitsversicherung (Swiss Life Vitalschutz Power, Spirit und Complete) der SwissLife (Stand 01.2022).
- Kein ausdrücklicher Verzicht auf eine Schadenminderungspflicht des Versicherungsnehmers[10].
- Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Allerdings kann der Versicherer verlangen, dass die für die Überprüfung des Leistungsfalles erforderlichen ärztlichen Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen sind. Dabei übernimmt der Versicherer die hierbei anfallen Untersuchungs- und angemessenen Reisekosten.
- Keine (optionale) Einmal- oder Rentenleistung bei einem Invaliditätsgrad unter 50 Prozent. Eine solche Leistung bieten beispielsweise (optional) die Unfallrente Plus der Gothaer (Stand 01.2022) oder der Tarif allsafe lavida von Konzept & Marketing(Vers. 1.02).
- Kein definierter Invaliditätsgrad im Rahmen der unfallbedingten Invalidität für die Beeinträchtigung oder den Verlust innerer Organe. Entsprechende Klarstellungen finden sich z. B. beim ARAG Existenz-Schutz (Stand 12.2021) oder bei der Gothaer Unfallrente Plus (Stand 01.2022).
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Unfällen infolge von Terroranschlägen. Ein Ausschluss ist bedingungsseitig nicht erkennbar.
- Kein ausdrücklicher Versicherungsschutz bei unfallbedingter Invalidität infolge Einatmung gesundheitlich schädlicher Stoffe.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von tauchtypischen Unfallschäden sowie keine Übernahme etwaiger Dekompressionskammerkosten.
- Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit. Eine Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit bietet z. B. der Tarif Prisma MultiSafe aus dem Hause PrismaLife (Stand 07.2022).
- Kein Anspruch auf Beitragsstundung wegen Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit. Wie oben ausgewiesen besteht ein Anspruch auf Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, dieser maximal für die ersten sechs Monate.
- Im Unterschied zu FIV-Produkten auf Lebensversicherungsbasis (z. B. Grundfähigkeitsversicherung 4Future aus dem Hause Nürnberger (Stand 01.2022) oder dem Tarif Prisma MultiSafe aus dem Hause PrismaLife, Stand 07.2022) besteht kein automatischer Leistungsanspruch bei unfallbedingter Berufsunfähigkeit.
- Kein Anspruch auf Beitragsstundung bei Zahlungsproblemen. So eine Leistung bieten beispielweise die auf Basis einer Lebensversicherung kalkulierten Tarife der Nürnberger (Tarif: NÜRNBERGER Grundfähigkeitsversicherung, Stand 01.2022), Prisma Life (Tarife: Prisma MultiSafe, Stand 07.2022) oder SwissLife (Tarife: Swiss Life Vitalschutz Power, Stand 01.2022; Swiss Life Vitalschutz Spirit, Stand 01.2022; Swiss Life Vitalschutz Complete, Stand 01.2022).
- Keine Versehensklausel[11] bei versehentlichem Unterbleiben einer Anzeige bzw. der versehentlichen Nichterfüllung einer vertraglichen Obliegenheit.
- Keine generelle Klarstellung, inwiefern Unfälle infolge von Witterungsbedingungen (z. B. durch extreme Hitze oder Frost) mitversichert sind. Klargestellt ist eine Mitversicherung allein von Unfällen infolge von Erfrierungen.
- Sehr eingeschränkter Versicherungsschutz für Funktionsinvalidität infolge psychischer Erkrankungen. Ausdrücklich ausgeschlossen ist z. B. psychogener Sprachverlust. Als mitversichertes Unfallereignis zählt eine durch eine Infektion oder durch einen Impfschaden neu entstandener Intelligenzdefekt. Voraussetzung ist, dass der gemessene Intelligenzquotient die altersentsprechende Norm um mehr als 35 % unterschreitet. Bedingungsseitig wird dies als „Psychische Störungen oder Geisteskrankheiten“ gezählt. Ebenfalls mitversichert sind krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen. Im Rahmen des Pflegebausteins eingeschlossen sind Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs‑, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen sowie jede psychische oder geistige Erkrankung, die zu einer dauerhaften Totalbetreuung oder dauerhaften Pflegschaft oder zu einer dauerhaften Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder zu einem dauerhaften Verlust der zeitlichen und räumlichen Orientierung geführt haben. Eine Funktionsinvalidität infolge sonstiger psychischer „seelischen“ Erkrankungen (z. B. Depressionen, Schizophrenie oder Antriebslosigkeit), die keine der oben benannten Voraussetzungen erfüllen, fallen nicht unter den Versicherungsschutz der Multi-Rente. Für eine solche Absicherung sollt über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder z. B. einer Grundfähigkeitsversicherung nach dem Tarif Vitalschutz Complete aus dem Haus Swiss Life(Stand 01.2022) nachgedacht werden.
- Im Rahmen der Organrente keine Mitversicherung von Funktionsinvalidität infolge von Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats. Teilweise ist diese Leistung über die Grundfähigkeit „Sitzen und Erheben“ abgedeckt.
- Im Rahmen der Grundfähigkeitenrente keine Mitversicherung von Funktionsinvalidität infolge von Verlust des Gleichgewichtsinns, Verlust der Fähigkeit zu Schreiben, Greifen und Halten (teilweise eingeschlossen im Rahmen der Grundfähigkeiten „Arme bewegen“ und „Handfunktionen“), Schizophrenie, Schwere Depression. So leistet beispielsweise die Grundfähigkeitsversicherung der Barmenia (Stand 01.2022) für den Verlust der Grundfähigkeit „Gleichgewichtssinn“.
- Im Zusammenhang der Mitversicherung der Grundfähigkeit „Verlust des Hörvermögens (Taubheit)“ kommt es auf die „allgemeine medizinische Meinung“ an, dass es nicht möglich sei „die Hörfähigkeit durch ein Hörgerät, oder anderes Hilfsmittel oder durch therapeutische Maßnahmen derart verbessert werden kann, dass auch Schallreize unterhalb von 90 Dezibel gehört werden können.“
- Für diverse Grundfähigkeiten besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn gleich mindestens drei davon verloren gehen (z. B. Verlust von Handfunktionen, Verlust der Grundfähigkeit Heben und Tragen).
- Kein Versicherungsschutz aus der Grundfähigkeiten- oder Pflegerente bei gerichtlich angeordneter Betreuungsbedürftigkeit ohne Einordnung in einen gesetzlichen Pflegegrad. Im Rahmen des Organkonzepts ggf. Leistung bei definierten psychischen Erkrankungen.
- Auch bei Vorliegen einer Einstufung in einen gesetzlichen Pflegegrad besteht kein automatischer Anspruch auf Pflegerente. Vielmehr sind die konkreten Leistungsvoraussetzungen der Janitos zu erfüllen.
- Kein Anspruch auf Erst-Pflegeberatung bei Verdacht einer bedingungsgemäßen Pflegebedürftigkeit.
- Keine Mitversicherung der Grundfähigkeiten Auffassung, Gedächtnis, Handlungsplanung oder Konzentration. Eine entsprechende Mitversicherung bieten jeweils z. B. die Lebensversicherungsprodukte KörperSchutzPolice aus dem Hause Allianz (Stand 12.2021) oder der Vitalschutz Power sowie Complete aus dem Hause Swiss Life(Stand 01.2022).
- Keine Mitversicherung der Grundfähigkeiten „Nutzung des öffentlichen Personennah- oder ‑fernverkehrs“, „Ziehen und Schieben“, „Bedienung von Touchscreen“ (Bedienung einer Tastatur ist im Rahmen der Grundfähigkeit „Handfunktionen“ mitversichert) sowie „Riechen und Schmecken“ sowie „Beeinträchtigung aufgrund eines Tätigkeitsverbots nach dem Infektionsschutzgesetz“. Diese sind z. B. versichert im Lebensversicherungstarif KörperSchutzPolice der Allianz (Stand 12.2021). Vergleichbar nicht versichert sind die bei der Grundfähigkeitsversicherung der Barmenia (Stand 01.2022) benannten Grundfähigkeiten „Fingerfertigkeit / Gamecontroller-Nutzung“, „Benutzung Smartphone“, „Tippen“ bzw. „Bildschirmarbeit“. Im Einzelfall handelt es sich um Grundfähigkeiten, deren Verlust bei der Janitos durch andere Leistungsauslöser abgedeckt wird, so z. B. „Bedienung von Tastatur oder Touchscreen“ im Rahmen der Grundfähigkeit „Handfunktionen“ oder „Arme bewegen“ oder der Grundfähigkeit „Bildschirmarbeit“ im Rahmen der Grundfähigkeit „Sehen“.
- Keine Mitversicherung von Funktionsinvalidität infolge der Beeinträchtigung bei der Ausübung bestimmter Berufe (z. B. dauerhafter Wegfall der Erlaubnis als Bus- oder Lkw-Fahrer; dauernde gesundheitliche Bedenken für das Arbeiten bei Lärmexposition; dauernde gesundheitliche Bedenken für die Eignung für Fahr‑, Steuer- und Überwachungstätigkeiten; dauernde gesundheitliche Bedenken für das Tragen von Atemschutzmasken). Diese sind z. B. optional versichert im Tarif KörperSchutzPolice der Allianz (Stand 12.2021). Der Einschluss auch solche Grundfähigkeiten rückt entsprechende Produkte zumindest teilweise in deutliche Nähe einer Berufsunfähigkeitsversicherung.
- Keine Leistung bei Krebs im Grad / Stadium I. Abweichend galt in der Multi-Rente für Kinder mit Tarifstand 04.2009 noch eine bis zu lebenslange Leistung ab Grad I bzw. Stadium 1, sofern mit Lymphknotenbeteiligung oder N positiv. Verkaufsoffene Tarife mit Leistungen bereits im Grad I bzw. Stadium 1 bieten z. B. die Arag (Tarif: ARAG Existenz-Schutz, Stand 12.2018, Fassung 12.2021) sowie Konzept & Marketing (Vers. 1.02).
- Keine Einmalleistung bei Eintritt definierter schwerer Erkrankungen (z. B. bei Herzinfarkt oder Schlaganfall) über die mögliche Kapitalsofortleistung (für Kinder max. 12 Monate, für Erwachsene max. 3 Monate) hinaus. Eine solche Leistung unabhängig vom Eintritt eines sonstigen Leistungsfalles findet sich vornehmlich bei Lebensversicherungsprodukten auf Basis einer Grundfähigkeitsversicherung.
- Keine automatische Leistung bei Funktionsinvalidität durch Koma (ggf. Leistung im Rahmen Pflegedefinition). Eine solche Leistung erbringt beispielsweise der Tarif allsafe lavida von Konzept & Marketing (Vers. 1.02).
- Keine Mitversicherung von Rehaleistungen, Kurbeihilfe, Nachhilfe oder von Assistanceleistungen. Eine solche Mitversicherung bieten in unterschiedlichem Umfang beispielsweise die Existenzschutzversicherung der Axa (Stand 01.2017) oder die Unfallrente Plus der Gothaer (Stand 02.2018).
- Die anfangs günstigeren Einstiegsprämien steigen mit zunehmendem Alter je nach Altersstufe an (technisch einjährige Kalkulation). Abweichend eine Levelprämie bietet aktuell z. B. die AXA (Tarif: Existenzschutzschutzversicherung, Stand 01.2017) an.
- Kein Verzicht auf Ratenzahlungszuschläge bei unterjährige Zahlweise.
[1] Siehe Hagenau, Thorben S. „Abschließende Risikoprüfung biometrischer Risiken am P.O.S., Teil 2“, S. 59 in „Risiko & Vorsorge“, Ausgabe 01.2012, S.56 – 59.
[2] „Steife Herzkammer? Diastolische Herzinsuffizienz verstehen“ auf „ratgeber-herzinsuffizienz.de“. Aufzurufen unter https://www.ratgeber-herzinsuffizienz.de/herzinsuffizienz/formen/diastolische-herzinsuffizienz#definition, zuletzt aufgerufen am 30.09.2022.
[3] „“Böses Blut” – Bluttransfusionen mit Risiken? Das “Horrorkabinett” der Blutspende“ auf „naturheilt.com“ vom 04.05.2015. Aufzurufen unter https://naturheilt.com/blog/boeses-blut-bluttransfusionen-mit-risiken/, zuletzt aufgerufen am 06.10.2022.
[4] Deutsche Gesellschaft für Transfusionsmedizin und Immunhämatologie „Stellungnahme der Sektion «Transplantation und Zelltherapie» zur Transplantation hämatopoetischer Stammzellen mit Blutgruppendifferenz“ auf „Society Bulletins“ (Transfus Med Hemother 2004; 31:56 – 60). Aufzurufen unter https://www.karger.com/Article/Pdf/76989, zuletzt aufgerufen am 06.10.2022.
[5] Vgl. Dr. Dr. Erwin Strobel und Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Schramm „Blutgruppenkompatible Auswahl der Blutprodukte“ auf „Bayerisches Ärzteblatt 10/2003“, S. 484 – 486. Aufzurufen unter https://www.bayerisches-aerzteblatt.de/fileadmin/aerzteblatt/ausgaben/2003/10/einzelpdf/483_486_10_03.pdf, zuletzt aufgerufen am 06.10.2022.
[6] Vgl. z. B. „SERIOUS: Stanford Study Finds Cytotoxic Spike Protein Level in Vaccinees “Overlaps with the Range of Spike Antigen… in… Acute Infection!”“ auf „newsrecue.com“ vom 11.04.2022. Aufzurufen unter https://newsrescue.com/stanford-study-finds-cytotoxic-spike-protein-level-in-vaccinees-overlaps-with-the-range-of-spike-antigen-in-acute-infection/, zuletzt aufgerufen am 06.10.2022.
[7] Stew Peters „Bluttransfusion – ein Trojanisches Pferd für Ungeimpfte?!“ auf „https://t.me“ vom 20.03.2022. Aufzurufen unter https://t.me/coronawahrheit/8940
[8] Japan Red Cross „Japan Forbids Blood Donations by Covid-19 Injection Recipients” auf „home.solari.com” vom 02.04.2021. Aufzurufen unter https://home.solari.com/japan-forbids-blood-donation-by-covid-19-recipients/, zuletzt aufgerufen am 06.10.2022.
[9] Vgl. z. B. Neuhaus Kai-Jochen „Die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung in Recht und Praxis“. Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 2014, insbesondere S. 58−59172−173,233, 246. Hier speziell S. 233: „Schuldloses Handeln ist grundsätzlich nicht sanktioniert. Eine Ausnahme macht § 19 Abs. 4 VVG, indem auch bei einer schuldlosen Anzeigepflichtverletzung eine Vertragsanpassung möglich ist (strittig).“
[10] Juristisch findet sich den Hinweis auf die auch für die Unfallversicherung geltende Schadenminderungspflicht beispielsweise in der 4. Auflage des Unfallkommentars von Grimm auf S. 157 und 166 (2 19, 2 31) sowie S. 302 (7 6) ausführlicher beschrieben und begründet. Im speziellen Teil des VVG für die Unfallversicherung (Kapitel) ist allerdings im § 184 VVG geregelt, dass die §§ 82 und 83 sind auf die Unfallversicherung nicht anzuwenden seien
[11] Siehe hierzu Witte, Stephan „Tarifanalyse: Wohngebäudeversicherung der Allianz (Stand 10.2019 bzw. 07.2020)“ auf „critical-news.de“ vom 28.09.2022. Aufzurufen unter https://critical-news.de/tarifanalyse_wohngebaeude_allianz_2020-07/, zuletzt aufgerufen am 06.10.2022.