Funktionsinvaliditätsversicherungen (FIV) wurden zunächst in den Jahren 2003 bis 2007 von der E+S Rück unter Führung von Dr. Nicola-Alexander Sittaro entwickelt. Als erstes dieser Produkte kam im Herbst 2006 die Axa Versicherung AG mit ihrer Unfall-Kombi-Rente (UKR) auf den Markt. Das Produkt wurde von 2006 bis 2010 angeboten. Nachfolgeprodukte sind bislang zwei Generationen der Existenzschutzversicherung (ESV).
Hinweis: eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte finden Sie am Ende dieses Beitrages.
Rechtsstreit um Verträge der ersten Produktgeneration
2018 wurde Kunden mit einer Unfall-Kombi-Rente ein Angebot auf Umstellung in ein Nachfolgeprodukt zu einem „Aktionsbeitrag“ angeboten. Laut Axa seien insgesamt 17.500 Kunden von dieser Aktion betroffen gewesen. Davon hätten mehr als die Hälfte der bis dahin im Alttarif versicherten Kunden das Angebot angenommen. Fristgerecht gekündigt worden seien der Axa zufolge nur die Verträge von Kunden, „die sich aktiv gegen die Umstellung entschieden haben“. Wenn also auf der Website „anwalt-leverkusen.de“ berichtet wurde, „dass die AXA ca. 18.000 Verträge kündigen wolle“[1], so ist dies so zu verstehen, dass das Unternehmen einer hohen Zahl von Kunden eine Änderungskündigung zukommen ließ[2]. Dies führte zu erheblicher Unruhe am Markt.
Deutlich unter ein Prozent der Kunden habe in Folge der Aktion Klagen gegen die Axa eingereicht. Mit Urteil vom 17.12.2021 (Az. 20 U 21 / 21) kam das OLG Köln in seinem von der Verbraucherzentrale Hamburg angestrengten Berufungsverfahren zu dem Schluss, dass die von der AXA ausgesprochenen Kündigungen unwirksam gewesen seien. Gemäß § 307 BGB hätten diese die Versicherten unangemessen benachteiligt[3]. Die Axa weist darauf hin, dass das Unternehmen alle „anderen (!) Klageverfahren wie auch die Vorinstanz“ gewonnen habe.
Was ist die Streitfrage?
In der Drucksache 19/4317 vom 10.09.2018 schrieb die Parlamentarische Staatssekretärin Christine Lambrecht zur Einschätzung der BaFin wie folgt:
„Die Unfall-Kombirente der AXA Versicherung AG ist eine Unfallversicherung, bei der zusätzliche Risiken gedeckt werden. Die BaFin hat die Definition des Versicherungsfalls analysiert und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Produkt der Schaden- und Unfallversicherung zuzuordnen ist.“[4]
Folgte man der Argumentation des Versicherers sei das Produkt als Unfallversicherung anzusehen und damit auch kündbar. Der Verbraucherzentrale zufolge sei sie allerdings vorrangig als preisgünstige Alternative zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung angeboten und wahrgenommen worden, diene somit der Existenzsicherung und sei mithin nur eingeschränkt kündbar[5]. Laut Axa sei diese Unterscheidung in einer Kundeninformation herausgestellt worden. Das Unternehmen betont:
„Das Wort Alternative macht allein schon deutlich, dass das Produkt eben nicht als Berufsunfähigkeitsversicherung vermittelt wurde.“
In einer internen Powerpoint-Präsentation für Vertriebspartner vom 16.01.2007 werden als eine der Fokus-Zielgruppen benannt „Personen, die ihre BU ergänzen möchten um einen höheren Lebensstandard abzusichern“[6]. Auf einer anderen Folie wurde das Produkt als „Basisabsicherung für Alle“[7] benannt. Weitere Vertriebsunterlagen stellten ebenfalls klar, dass es sich bei der Unfall-Kombi-Rente um eine „Existenzabsicherung […] ergänzend zu einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung“[8] handelte.
ESV 2.0 laut Axa „ALTERNATIVE und ERGÄNZUNG zur BU!“
Bei der Einführung des Nachfolgeprodukts, der so genannten „Existenzschutzversicherung ESV 2.0“, im Jahre 2017 informierte die AXA auf Seite 2 einer auf „01.2017“ datierten internen PowerPoint-Präsentation für Vertriebspartner über Presseberichten zu ihrer Produktwelt. In einer dieser Presseschlagzeilen, die sich scheinbar auf die bereits nicht mehr verkaufsoffenen „Unfall-Kombi-Rente“ bezog, hieß es „Funktionale Invalidität als Alternative für die BU“. Weitere Zitate beziehen sich auf die Existenzschutzversicherung der ersten Generation, die „ESV 1.0“, so etwa die „Zeitschrift für Versicherungswesen“ vom 01.06.2010 mit der Schlagzeile „Existenzschutzversicherung als Alternative zur BU“. Auch „Focus Money“ vom 10.05.2010 wird zitiert: „Mit der neuen Existenzschutzversicherung bietet die Axa jetzt eine Alternative zur privaten BU an.“[9] Noch deutlicher wird das Unternehmen an anderer Stelle, diesmal als eigenes Statement:
„FAZIT: Die ESV 2.0 ist auch zukünftig die ALTERNATIVE und ERGÄNZUNG zur BU!“[10]
Grundlegende Bedeutung des Rechtsstreits
Der Ausgang dieses laufenden Rechtsstreits um die Unfall-Kombi-Rente ist für die Sparte der FIV-Anbieter von grundlegender Bedeutung und betrifft im Ergebnis das mögliche Kündigungsrecht für alle Wettbewerber. Eine „Alternative“ zur BU dürften FIV-Produkt sachlich wohl nur für Jene sein, die keine Möglichkeit haben, sich gegen Berufsunfähigkeit zu versichern, für alle anderen sind die FIV-Produkte der AXA und ihrer Wettbewerber wohl eher eine sinnvolle Ergänzung zu einer bereits bestehenden BU.
Unabhängig von der individuellen Einschätzung der Unfall-Kombi-Rente oder der Existenzschutzversicherung sei die AXA vom OLG Köln dazu verpflichtet worden, ihre Kunden über die Unwirksamkeit der Kündigungsklausel zu informieren. Der Versicherer sei gegen das Urteil beim BGH in Berufung gegangen[11], [12]. Dies wurde am 07.10.2022 vom Unternehmen bestätigt:
„wir können bestätigen, dass wir in dieser Sache gegen das Urteil des OLG Köln Revision zum BGH einlegt haben. Insoweit ist das Urteil nicht rechtskräftig. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir dem Urteil des BGH nicht vorgreifen möchten und uns daher nicht weiter zum Sachverhalt äußern.“
Versicherbarer Personenkreis
Seit Januar 2017 bietet die AXA ihre dritte Tarifgeneration der Funktionsinvaliditätsversicherung und zugleich nach Einführung im Jahre 2010 zweite Generation ihrer „Existenzschutzversicherung für Kinder“ bzw. als „Existenzschutzversicherung für Erwachsene“ an. Beide Varianten existieren mit je optionaler Kapitalleistung. Eine optionale Beitragsrückgewähr ist seit Anfang 2021 nicht mehr verkaufsoffen.
Mindesteintrittsalter in den Produkten für Kinder ist der vollendete 6. Lebensmonat (frühestens nach der U5), Höchsteintrittsalter liegt bei 15 Jahren. In den Tarifen für Erwachsene sind Personen zwischen 16 und 59 Jahren aufnahmefähig. Höchstendalter ist jeweils das vollendete 67. Lebensjahr.
Für Kinder beträgt die versicherbare Rente einkommensunabhängig in 50-Euro-Schritten zwischen 250 Euro und 2.000 Euro pro Monat, für Erwachsene einkommensunabhängig zwischen 250 Euro und 3.000 Euro pro Monat. Diese Leistungen können zusätzlich zu den Leistungen einer Unfall‑, Berufsunfähigkeits‑, Grundfähigkeits- oder sonstigen Rente beantragt werden.
Pauschal mitversichert ist eine Passivdynamik von 1,5 % p. a. Diese erhöht die versicherte Rentenleistung ab Eintritt des Leistungsfalles jährlich um den vereinbarten Prozentsatz.
Zu den Grundtarifen gibt es folgende optionale Leistungen:
- Aktivdynamik (wahlweise 0 % oder 3 %. Die Aktivdynamik erhöht die vereinbarte monatliche Rentenleistung bis zum Eintritt des Leistungsfalles jährlich um den vereinbarten Prozentsatz, höchstens jedoch auf 2.500 Euro für Kinder bzw. 3.500 Euro für Erwachsene. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer haben das Recht, das Recht auf dynamische Anpassung jederzeit mit Frist von drei Monaten für die Restlaufzeit des Vertrages zu kündigen.
- Kapitalsofortleistung in Höhe von 10.000 Euro im Leistungsfall sowie bei Tod.
Für die Beantragung des Versicherungsschutzes bei AXA ist eine volldynamische elektronische Risikoprüfung auf Basis von insbesondere Gewicht, Größe, Gesundheitszustand sowie Unfällen in der Vergangenheit erforderlich. Der Abfragezeitraum für Erkrankungen oder Unfälle, die zu Behandlungen geführt haben, ist auf 5 Jahre befristet. Darüber hinaus sind u. a. notwendige oder angeratene Kontrolluntersuchungen anzeigepflichtig. Abweichend wird für vollstationäre Behandlungen oder für den Fall einer festgestellten HIV-Infektion eine Abfragezeitraum von 10 Jahren zugrunde gelegt.
Für den Fall einer unterjährigen Zahlweise erhebt die AXA Ratenzahlungszuschläge in Höhe von 3 % (halbjährlich) bzw. 5 % (vierteljährlich oder monatlich).
Beitragskalkulation
Der Vertrag kann wahlweise als „Existenzschutzversicherung Start“ mit technisch einjähriger Beitragskalkulation oder mit dauerhaft gleichbleibender Prämienhöhe abgeschlossen werden. Bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres ist auch eine Umstellung vom technisch einjährig kalkulierten Tarif auf eine Levelprämie möglich. Dann würde sich daraus eine voraussichtlich dauerhaft konstante Prämie ergeben.
Beiträge steigen altersbedingt auch für Bestandskunden
Der Bruttojahresbeitrag für eine Rente von 1.000 Euro beträgt im Tarif Existenzschutzversicherung für Kinder zwischen 216,00 Euro und 451,53 Euro (Berufsgruppen A und B) bzw., für Erwachsene zwischen 417,14 Euro (Berufsgruppe A und B) und 821,72 Euro (Berufsgruppen A und B.
Der Versicherer unterscheidet zwischen den Berufsgruppen A (z. B. Schüler, kaufmännisch tätige Personen) und Berufsgruppe B (z. B. Dachdecker, überwiegend körperlich tätige Personen). Prämienseitig macht sich die Berufsgruppe nicht bemerkbar.
Beispiel 1:
Tarif Existenzschutzversicherung ohne Kapitalsofortleistung im Leistungsfall (Levelprämie)
- Kind bis 17 Jahre: 216,00 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
Tarif Existenzschutzversicherung mit Kapitalsofortleistung im Leistungsfall
- Kind bis 17 Jahre: 227,42 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
Beispiel 2:
Tarif Existenzschutzversicherung mit Kapitalsofortleistung im Leistungsfall, Beruf: Maurer (Levelprämie)
- Alter 20 Jahre: 451,43 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
- Alter 30 Jahre: 451,43 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
- Alter 40 Jahre: 673,15 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
- Alter 50 Jahre: 942,86 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
Beispiel 3:
Tarif Existenzschutzversicherung mit Kapitalsofortleistung im Leistungsfall, Beruf: Maurer (einjährige Kalkulation)
- Alter 20 Jahre: 204,60 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
- Alter 30 Jahre: 204,60 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
- Alter 40 Jahre: 257,20 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
- Alter 50 Jahre: 634,30 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
- Alter 60 Jahre: 1.228,60 Euro brutto p.a. je 1.000 € Monatsrente
Über die bereits bei Vertragsabschluss bekannte optionale Beitragsanpassung bei Wahl der technisch einjährigen Kalkulation, hat der Versicherer bedingungsseitig auch das Recht, die Beiträge für bestehende Verträge außer der Reihe zu erhöhen (siehe Ziffer 18.2).
Umstellung vom Kinder- auf den Erwachsenentarif
Grundsätzlich kann die Existenzschutzversicherung für Kinder zum Ablauf automatisch und ohne erneute Gesundheitsprüfung auf das entsprechende Erwachsenenprodukt umgestellt werden. Das setzt jedoch voraus, dass in den letzten fünf Jahren vor dem Umstellungszeitpunkt keine Rente (auch nicht ohne tatsächlichen Leistungsfall) beantragt wurde und bislang auch objektiv kein Rentenfall eingetreten ist. Gleichfalls nicht möglich ist eine Umstellung, wenn der bisherige Vertrag nur unter erschwerten Bedingungen (z. B. mit einem Leistungsausschluss) zustande gekommen ist oder
„ein Grad der Behinderung (GdB)/Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) von größer oder gleich 50 % oder ein Merkzeichen nach Feststellung einer Pflegebedürftigkeit gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) vorliegt oder vorgelegen hat.“
In all diesen Fälle ist eine mögliche Umstellung auf den Erwachsentarif von einer erneuten Gesundheitsprüfung abhängig.
Versicherte Leistungsarten
Als Funktionsinvaliditätsversicherung aus Basis einer Unfallversicherung sieht die AXA folgende Leistungsarten vor:
- Organrente
- Pflegerente
- Grundfähigkeitenrente
- Krebsrente
- Unfallrente
Ein Leistungsfall liegt vor, wenn die in den Bedingungen jeweils benannten Eintrittsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Rahmen der Unfallrente ist hierfür eine voraussichtlich länger als drei Jahre (Kinder abweichend fünf Jahre) bestehende Invalidität von mindestens 50 Prozent nachzuweisen. Dabei muss die bedingungsgemäße Invalidität innerhalb von 24 Monaten nach einem versicherten Unfall eingetreten sein und innerhalb dieser Frist ärztlich festgestellt sowie beim Versicherer geltend gemacht werden.
Wartezeit
Für Leistungsfälle infolge von Krebs besteht eine Wartezeit von sechs Monaten zwischen Vertragsbeginn und dem ersten Auftreten klinisch relevanter Symptome von Erkrankungen oder der Diagnoseerstellung. Bei Diagnosestellung innerhalb der Wartezeit sind auch die Folgen der Krankheit, die danach auftreten, dauerhaft nicht mitversichert. Abweichend beträgt die entsprechende Wartezeit für einen Leistungsanspruch wegen Multipler Sklerose 12 Monate.
Leistungsbeginn
Der Anspruch auf eine Leistung aus der Existenzschutzversicherung entsteht rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung eingetreten ist, höchstens jedoch sechs Monate rückwirkend.
Leistungsdauer
Die vereinbarte Unfall‑, Organ- und Grundfähigkeitenrente wird längstens bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres erbracht, die Krebsrente abweichend bis zu 12 Monaten (Stadium / Schweregrad II) bzw. bis zu 60 Monaten (Stadium / Schweregrad III oder IV). Zusätzlich wird eine mögliche Pflegerente infolge einer bedingungsgemäßen Pflegebedürftigkeit lebenslang gezahlt, sofern diese insgesamt für mindestens fünf Jahre am Stück gezahlt wurde. Hat ein Kunde eine optionale Kapitalleistung vereinbart, so wird auch diese bei Krebs ab Schweregrad bzw. Stadium III fällig.
Der Vertrag erlischt – außer bei Krebs – nach der ersten Rentenzahlung. Dies gilt, sofern der Kunde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Leistungseinstellung aktiv um eine Wiederinkraftsetzung bittet:
„16.3 Reaktivierung des Vertrages
Sofern eine Neubemessung gemäß Ziffer 14.4 ergibt, dass die Voraussetzungen für den eingetretenen Leistungen nicht mehr bestehen oder keine Pflegebedürftigkeit mehr besteht, wird die Rentenzahlung gemäß Ziffer 15 eingestellt.
Innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Rentenzahlung haben Sie das Recht, den Versicherungsvertrag in Höhe und Umgang der zuletzt bezogenen Rentenleistung rückwirkend zum Ende der Rentenzahlung ohne erneute Gesundheitsprüfung zu reaktiveren.“
Die Neubemessungsfrist im Rahmen der Unfall‑, Organ- und Grundfähigkeitenrente für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres beträgt fünf Jahre, für ältere Jugendliche fünf Jahre. Für Erwachsene gilt abweichend eine Frist von fünf Jahren.
Während die Krebsrente im Rahmen der ersten Tarifgeneration – vorbehaltlich einer Neubemessung während der ersten 36 Monate ab Stadium III / Schweregrad III eine lebenslange Verrentung vorsah, gibt es im Rahmen der aktuellen Tarifgeneration nur noch die zeitliche befristete Krebsrente, dafür aber 12 Monate im Stadium II bzw. Schweregrad II. In den Schweregraden III und IV gilt nunmehr eine Leistungsdauer von jeweils 60 Monaten.
Für alle Leistungsarten ist der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, den Wegfall der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen für eine versicherte Leistung, unverzüglich anzuzeigen (siehe Ziffer 15). Dies gilt auch für eine nur geringfügige Minderung der Funktionsunfähigkeit.
Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers
Der Versicherungsnehmer kann seinen Versicherungsvertrag jederzeit – auch während des ersten Versicherungsjahres – zum Ersten eines jeden Monats kündigen. Der Versicherer selbst verzichtet jedoch vollständig auf sein ordentliches Kündigungsrecht (siehe Ziffer 16.6.2). Gleichwohl behält sich das Unternehmen eine jährliche Prämienanpassung bei entsprechend geänderter Schadenquote vor. Dabei bietet das Unternehmen eine Wechseloption:
„Bis zu der Hauptfälligkeit, die auf die Vollendung des 35. Lebensjahres folgt, haben Sie einmalig zur jeweils nächsten Hauptfälligkeit die Option, ohne erneute Gesundheitsprüfung in einen Existenzschutzversicherungs-Tarif der AXA mit unabhängig vom steigenden Alter gleich bleibenden Beiträgen zu wechseln. Der neue Beitrag errechnet sich nach dem zum Zeitpunkt des Wechsels gültigen Neugeschäfts-Tarif für das dann erreichte Alter der versicherten Person. Alle vereinbarten Risikoausschlüsse oder Risikozuschläge bleiben bestehen.“
Ausgewählte Vorteile der Existenzschutzversicherung der AXA:
- Innovationsklausel für beitragsneutrale Leistungsverbesserungen dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeine Bedingungen für die Existenzschutzversicherung oder der Besonderen Bedingungen / Zusatzbedingungen.
- Keine Meldefrist bei Berufswechsel, aber Ausschluss für ansonsten versicherte Beeinträchtigungen der Gesundheit für benannte Berufsbilder (z. B. Unfälle als Bergungstaucher, Berufssportler, Personenschützer, Tauchlehrer oder Berufstaucher. Der Ausschluss entfällt, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit bei Militär, Feuerwehr, Polizei oder Zoll ausgeübt werden. Anders als bei z. B. im Tarif allsafe lavida von Konzept & Marketing gibt es keinen Ausschluss für gesundheitliche Beeinträchtigungen von vergleichbaren Freizeittätigkeiten).
- Anders als im Tarif für Erwachsene fehlt im Rahmen der Existenzschutzversicherung für Kinder vollständig ein Ausschluss für Funktionsinvalidität infolge von Flugrisiken (z. B. als Führer von Luftfahrzeugen). Dies kann für Jugendliche einen echten Mehrwert bedeuten, da man bereits im Alter von 13 Jahren mit Segelfliegen beginnen kann und mit 14 Jahren alleine Segelfliegen darf. Für Gleitschirme gilt ein Mindestalter von 14 Jahren, für Motorfliegen kann eine Ausbildung bereits mit 16 Jahren begonnen werden und der Luftfahrtführerschein mit 17. Überraschend kann es allerdings sein, wenn als Jugendlicher Versicherungsschutz besteht und dieser plötzlich bei Umstellung auf den Erwachsenentarif entfällt.
- Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers.
- Optionsrecht auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung, sofern dies u. a. innerhalb der ersten fünf Jahre nach Vertragsbeginn erfolgte, der Vertrag nicht im Rahmen einer Umstellungsoption für Kinder zustande kam und die versicherte Person das vollendete 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Option ist anlassabhängig innerhalb von drei Monaten nach Eintritt definierter Ereignisse zu beanspruchen. Die jährliche Berufsunfähigkeitsrente kann im Einzelfall bis maximal 30.000 Euro betragen.
- Sofern eine optionale Kapitalleistung vereinbart wurde, besteht für Tarife, die vor Anfang 2021 abgeschlossen wurden, bei Eintritt einer versicherten Krankheit (bei Krebs erst ab Stadium III bzw. Schweregrad III) oder eines versicherten Unfalls Anspruch auf eine Auszahlung von 10.000 Euro. Im Neugeschäft ist diese Mitversicherung nicht mehr möglich.
- Im Rahmen der Multi-Rente für Kinder besteht Anspruch auf eine Prämienbefreiung für das versicherte Kind, wenn der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit stirbt, der Vertrag ungekündigt war und der Versicherungsnehmer bei Versicherungsbeginn noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet hat.
„17.6 Beitragsbefreiung bei der Kinder-Existenzschutzversicherung
Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und
- Sie bei Versicherungsbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten,
- und die Versicherung nicht gekündigt war, gilt Folgendes:
17.6.1 Die Versicherung wird mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungssummen als Versicherungsleistung bis zum Versicherungsablauf beitragsfrei weitergeführt.
17.6.2 Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.“
- Mitversicherung von Rehabilitationsleistungen infolge eines versicherten Leistungsfalls bis in Höhe von 10.000 Euro je Ereignis, darüber hinaus definierte besondere Rehamaßnahmen (z. B. psychologische Betreuung des Kindes nach Diagnose einer schweren Erkrankung) bis in Höhe von 15.000 Euro. Insgesamt werden jedoch höchstens 25.000 Euro geleistet. Die Leistung ist in der Existenzschutzversicherung für Kinder auf fünf Jahre, im Produkt für Erwachsene auf drei Jahre begrenzt. Für die Definition des Leistungsfalles gilt:
„Es muss sich um eine ununterbrochene, medizinisch notwendige, vollstationäre Heilbehandlung von mindestens 28 Tagen handeln oder eine voraussichtliche Invalidität von mindestens 50 % erwartet werden.“
- Keine einmalige Kapitalsofortleistung, sofern die Leistungsvoraussetzungen für mindestens eine Leistungsart erfüllt sind. Eine solche Leistung bietet beispielsweise die Multi-Rente der Janitos (Stand 04.2016) für Erwachsene.
- Verbesserte Gliedertaxe im Rahmen der Unfallrente (u. a. Verlust des Daumens, der Arme oder der Stimme).
- Verzicht auf Kürzung des Prozentsatzes der unfallbedingten Invalidität infolge der Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen bis zu einem Mitwirkungsanteil von 50 %. Hier verzichtet beispielsweise die Janitos (Stand 04.2016)mit ihrer Multi-Rente vollständig auf eine entsprechende Kürzung.
- In der Organ‑, der Grundfähigkeiten- und der Pflegerente wird auf eine Anrechnung von Vorerkrankungen verzichtet.
- Versicherungsschutz für Unfälle infolge definierter willensgesteuerter Eigenbewegungen, nicht jedoch für solche infolge erhöhter Kraftanstrengungen.
- Versicherungsschutz bei unfallbedingter Invalidität infolge Einatmung plötzlich ausströmender gasförmiger Stoffe (z. B. Gase und Dämpfe), sofern dies über einen Zeitraum von höchstens einigen Stunden geschieht. Ob auch Staubwolken als „gasförmige Stoffe“ verstanden werden sollen, ist fraglich.
- Im Rahmen der Unfallrente Versicherungsschutz auch für Invalidität infolge von Nahrungsmittelvergiftungen (außer Alkoholvergiftungen). Inwiefern sonstige Vergiftungen einen versicherten Unfall darstellen können, ist nicht klargestellt.
- Mitversichert sind Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen durch Alkohol, beim Lenken motorisierter Fahrzeuge bis maximal 1,3 ‰. Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person dabei unter Drogeneinfluss stand. Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen infolge von Herzinfarkten bzw. Schlaganfällen (hier fehlt es jeweils an der äußeren Einwirkung auf den Körper). Sonstige Bewusstseinsstörungen oder auch Unfälle durch Krampfanfälle sind nicht ausdrücklich ausgeschlossen, setzen aber die Verwirklichung eines versicherten Unfallereignisses voraus.
- Mitversicherung von Unfällen infolge von Hitze oder Kälte, d. h. auch infolge extremer Witterungsbedingungen (z. B. durch Erfrierungen).
- Ausdrückliche Mitversicherung von tauchtypischen Unfallschäden (z. B. Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzungen), nicht jedoch Übernahme etwaiger Dekompressionskammerkosten.
- Versicherungsschutz auch beim Führen von Krafträdern, sofern damit kein Drogen- oder erhöhter Alkoholgenuss (siehe oben) verbunden sind.
- Kein Versicherungsschutz im Kinder- oder Erwachsenentarif, wenn die versicherte Person ein Land- oder Wasserfahrzeug lenkt oder fährt, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein (ausgeschlossen als Straftat nach Ziffer 9.2.2). Abweichend bietet hier z. B. die Janitos (Stand 04.2016)mit ihrer Multi-Rente für Kinder entsprechenden Versicherungsschutz.
- Mitversicherung von Funktionsinvalidität infolge von Erkrankungen des zentralen Nervensystems (Gehirn und Rückenmark) mit der Folge einer definierten halbseitigen Lähmung. Dies schließt beispielweise eine Paraplegie oder eine andere Form der Querschnittlähmung mit ein. Nicht versichert ist etwa ein krankheitsbedingter Verlust der Kommunikationsfähigkeit. Hier lässt sich ggf. Versicherungsschutz im Rahmen der Grundfähigkeiten „Sehen“ bzw. „Hören“ herleiten.
- Organrente bei Funktionsinvalidität durch Nieren‑, Lungen- und Lebererkrankungen. Positiv im Rahmen der Mitversicherung von Leber- oder Lungenerkrankungen ist, dass der Leistungsanspruch auch nach einer Transplantation erhalten bleibt.
- Organrente bei Funktionsinvalidität durch Herzinfarkt und anderen Herzerkrankungen. Nachteilig ist hier die vergleichsweise enge harte Definition. So wird eine erhebliche Minderung der Pumpleistung (Ejektionsfraktion) unter anderem erst bei einer Ejektionsfraktion kleiner gleich 35 % angenommen. Andere Wettbewerber leisten hier bereits früher (z. B. allsafe lavida von Konzept & Marketing bei <=40%).
- Mitversicherung einer diastolischen Herzinsuffizienz:
„Bei der diastolischen Herzinsuffizienz, auch als diastolische Dysfunktion oder diastolische Funktionsstörung bezeichnet, besitzt das Herz genug Pumpkraft. Allerdings nimmt es nicht genügend Blut auf, da die linke Herzkammer ihre Elastizität verloren hat oder gar versteift ist. Medizinerinnen und Mediziner sprechen bei der diastolischen Herzschwäche von einer linksseitigen Herzinsuffizienz mit erhaltener Ejektionsfraktion, kurz HFpEF („Heart Failure with preserved Ejection Fraction“).“[13]
Voraussetzung für den Leistungsfall bei der AXA ist eine „Herzmuskelversteifung im Schweregrad III (fixierte Restriktion) und Schwergrad III oder IV gemäß der Einteilung der NYHA (New York Heart Association)“.
- Grundfähigkeitsrente bei Funktionsinvalidität durch Verlust des Sehvermögens, des Sprechvermögens, des Hörvermögens sowie– nur im Erwachsenenprodukt -der Orientierung (Verlust einer dieser Grundfähigkeiten gilt als Leistungsauslöser). Hier leistet beispielsweise die Janitos (Stand 04.2016) in der Multi-Rente für Kinder oder der Tarif allsafe lavida von Konzept & Marketing (Vers. 1.02) auch für den Verlust der Orientierung.
- Grundfähigkeitsrente bei Funktionsinvalidität durch Verlust von Handfunktionen, durch Verlust der Fähigkeit Heben und Tragen, Arme bewegen, Nicht gehen können, Stehen, Knien und Bücken, Sitzen und Erheben, Beugen, Treppe steigen sowie Auto fahren (Verlust einer dieser Grundfähigkeiten gibt 34 von 100 Punkten, die erforderlich sind, um einen Leistungsanspruch auszulösen; abweichend nur 20 Punkte für „sich erheben“). Bei der Grundfähigkeit Auto fahren gibt es ein generelles Problem, das auch beim Wettbewerb verbreitet ist: der Leistungsfall setzt voraus, dass der versicherten Person aus medizinischen Gründen ihre Fahrberechtigung der Klasse B entzogen wurde. In der Praxis wird allerdings von Ärzten oft nur dazu geraten, das Fahrzeug lieber nicht zu nutzen anstatt dass gleich eine Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wird. Anders als z. B. in der Multi-Rente der Janitos (Stand 04.2016)ist die Grundfähigkeit „Kraftrad fahren“ nicht mitversichert.
- Bei Vorliegen einer Einstufung in einen Pflegegrad 2 oder höher nach SGB XI besteht ein automatischer Anspruch auf Pflegerente.
- Nur im Rahmen der Existenzschutzversicherung für Kinder Einmalleistung bei Notwendigkeit einer versicherten schweren Operation in Höhe von sechs Monatsrenten.
- Übernahme diverser Assistanceleistungen (z. B. Kosten für Such‑, Bergungs- oder Rettungseinsätze durch Rettungsdienste oder für die Benachrichtigung einer dem Versicherten nahestehenden Person und, sofern der Versicherte dies wünscht, seines Arbeitgebers über den Unfall).
- Im Rahmen der Kinder-Existenzschutzversicherung Übernahme der Kosten für Nachhilfe des versicherten Kindes nach einem versicherten Unfall, einer versicherten schweren Operation oder einer versicherten Krebsdiagnose für bis zu 100 Tage. Der Anspruch besteht auch dann, wenn keine Nachhilfe in Anspruch genommen wird. Die Höhe des Nachhilfegeldes beträgt für den 21. bis 40. Tag maximal je 40 Euro, für den 41. bis 70. Tag maximal 80 Euro je Tag und für den 71. bis 100. Tag maximal 160 Euro pro Tag. Darüber hinaus werden bis zu 10.000 Euro im Rahmen der Rehaleistungen erbracht.
- Anlassbezogene Nachversicherungsoption ohne erneute Gesundheitsprüfung, um maximal 500 Euro. Eine Erhöhung ist maximal bis zu einem Alter der versicherten Person von 45 Jahren möglich und um nicht mehr als 50 % der ursprünglich versicherten Rente, mindestens jedoch um 250 Euro und höchstens um insgesamt 500 Euro. Für Kinder gilt eine maximale Erhöhung auf 2.500 Euro, für Erwachsene auf 3.500 Euro. Eine Inanspruchnahme der Nachversicherungsgarantie nach Eintritt des Leistungsfalles ist nicht möglich. Gleiches gilt, wenn ein Leistungsfall zwar fehlerhaft gemeldet wurde, dieser aber tatsächlich gar nicht vorlag. Eine anlassunabhängige Nachversicherungsgarantie wird nicht angeboten.
Ausgewählte Einschränkungen der Existenzschutzversicherung der AXA:
- Fehlende-Garantie, dass der Versicherer bezogen auf die Unfallrente nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV abweicht (GDV-Garantie).
- Bezogen auf die Leistungsart Unfallrente keine Garantie, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse abgewichen wird (Arbeitskreis-Garantie).
- Bei Nichtzahlung des Erstbeitrages sowie sonstigen Mehrbedarf, der über die normale Vertragsverwaltung hinausgeht, können „angemessene Geschäftsgebühren“ in Rechnung gestellt werden. Zurzeit sind dies 7,50 Euro für Mahnungen bzw. 10 Euro für Lastschriftrückläufer.
- Prämienanpassungsklausel. Anders als etwa in den aktuellen Tarifen Multi-Rente für Kinder und Erwachsene der Janitos (Stand 04.2016), aber vergleichbar mit dem Tarif allsafe lavida von Konzept & Marketing (Vers. 1.02) erfolgt eine mögliche Abänderung der bisherigen Beitragshöhe ohne ausdrückliche Einschaltung eines Treuhänders.
- Kein bedingungsgemäßer Verzicht auf das Kündigungsrecht bei schuldloser Anzeigepflichtverletzung nach § 19 VVG. Beispiel: ein Kunde fragt bei seinem Arzt nach bestimmten medizinischen Daten und gibt diese ungeprüft an den Versicherer weiter. Im Leistungsfall stellt sich jedoch heraus, dass der Arzt versehentlich Angaben zu einem falschen Patienten gegeben hat oder gar eine wesentliche Information zum Gesundheitszustand übersehen hat. In diesen Fällen ist der Kunde zwar subjektiv schuldlos, objektiv liegt allerdings dennoch eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vor, die den Versicherer zum Rücktritt berechtigen könnte. In jedem Fall dürfte in so einem Fall der Vorwurf des arglistigen Verschweigens ausfallen, so dass bestenfalls eine fahrlässige Anzeigepflichtverletzung anzunehmen wäre[14]. Ein entsprechender Verzicht auf Kündigung des Vertrages unter Bezugnahme auf § 19 VVG findet sich beispielsweise in Ziffer 14.2.5 der AVB_EV_GFV_2022_01 der selbstständigen Grundfähigkeitsversicherung (Swiss Life Vitalschutz Power, Spirit und Complete) der SwissLife (Stand 01.2022).
- Der Versicherer behält sich in Anlehnung an den für Lebensversicherer geltenden § 164 VVG vor, unter bestimmten Umständen die Vertragsbedingungen anzupassen.
- Keine automatisch Vertragsfortführung – außer bei Krebs - nach der ersten Rentenzahlung. Dies gilt, sofern der Kunde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Leistungseinstellung aktiv um eine Wiederinkraftsetzung bittet (siehe Ziffer 16.2).
- Keine Prämienbefreiung während des berechtigten Rentenbezugs. Im Regelfall endet der Vertrag allerdings nach Eintritt eines versicherten Leistungsfalles (siehe oben).
- Kein ausdrücklicher Verzicht auf eine Schadenminderungspflicht des Versicherungsnehmers[15].
- Der Versicherungsschutz gilt weltweit, allerdings kann der Versicherer verlangen, dass die für die Überprüfung des Leistungsfalles erforderlichen ärztlichen Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen sind. Anders als z. B. bei der Janitos (Stand 04.2016) werden die hierbei anfallen Untersuchungs- und angemessenen Reisekosten nicht von der AXA übernommen. Da sich die versicherte Pflegerente auf die Pflegegrade 2 bis 5 nach SGB XI bezieht, ist auch hier die weltweite Deckung eingeschränkt.
- Bei Ablehnung eines Leistungsfalles kann auf Grund der gleichen Krankheit frühestens nach einer Wartezeit von 12 Monaten erneut ein Leistungsantrag gestellt werden. Auf eigene Kosten ist das Einreichen medizinischer Unterlagen jedoch auch in kürzeren Abständen möglich. Dabei übernimmt die AXA dann bei Feststellung des Leistungsfalles einmalig die entstandenen Kosten für die medizinischen Unterlagen bis zur Höhe einer Monatsrente.
- Keine (optionale) Einmal- oder Rentenleistung bei einem Invaliditätsgrad unter 50 Prozent. Eine solche Leistung bieten beispielsweise (optional) die Unfallrente Plus der Gothaer (Stand 01.2022) oder der Tarif allsafe lavida von Konzept & Marketing (Vers. 1.02).
- Kein definierter Invaliditätsgrad im Rahmen der unfallbedingten Invalidität für die Beeinträchtigung oder den Verlust innerer Organe. Entsprechende Klarstellungen finden sich z. B. beim ARAG Existenz-Schutz (Stand 12.2021) oder bei der Gothaer Unfallrente Plus (Stand 01.2022).
- Kein Versicherungsschutz bei Lähmung nur eines Beines oder eines Beines. Das Erfüllen eines Leistungsanspruchs wegen „Erkrankungen des zentralen Nervensystems“ setzt voraus, dass mindestens ein Arm und ein Bein oder eine komplette Körperhälfte gelähmt wurde.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Unfällen infolge von Terroranschlägen. Ein Ausschluss ist bedingungsseitig nicht erkennbar.
- Im Rahmen der Leistungsart Unfallrente kein ausdrücklicher Versicherungsschutz für eine Invalidität infolge von Infektionen (z. B. Borreliose, Malaria). Im Zweifel ist hier von einem Ausschluss auszugehen.
- Im Rahmen der Leistungsart Unfallrente besteht keine ausdrückliche Mitversicherung von Impfschäden. Inwiefern hier im Einzelfall die Unfalldefinition erfüllt wird, ist fraglich. Im Produkt für Kinder besteht im Rahmen der Grundfähigkeitenrente Versicherungsschutz für Lähmungen durch Impfungen, nach dem Organkonzept abweichend Versicherungsschutz für Gesundheitsschäden als Folge einer Impfung gegen Tollwut, Wundstarrkrampf sowie FSME-Zeckeninfektionen. Inwiefern die bis vor kurzem nur bedingt zugelassenen experimentellen mRNA-Injektionen gegen Covid-19 als „Impfungen“ anzusehen sind, ist aufgrund der Tarifauflegung vor 2020 nicht klargestellt.
- Im Unterschied zu FIV-Produkten auf Lebensversicherungsbasis (z. B. Grundfähigkeitsversicherung 4Future aus dem Hause Nürnberger (Stand 01.2022) oder dem Tarif Prisma MultiSafe aus dem Hause PrismaLife, Stand 07.2022) besteht kein automatischer Leistungsanspruch bei unfallbedingter Berufsunfähigkeit. Optional ist allerdings eine Option auf Berufsunfähigkeitsleistungen einschließlich einer generellen Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit möglich.
- Kein Anspruch auf Beitragsstundung bei Zahlungsproblemen. So eine Leistung bieten beispielweise die auf Basis einer Lebensversicherung kalkulierten Tarife der Nürnberger (Tarif: NÜRNBERGER Grundfähigkeitsversicherung, Stand 01.2022), Prisma Life (Tarife: Prisma MultiSafe, Stand 07.2022) oder SwissLife (Tarife: Swiss Life Vitalschutz Power, Stand 01.2022; Swiss Life Vitalschutz Spirit, Stand 01.2022; Swiss Life Vitalschutz Complete, Stand 01.2022).
- Keine Versehensklausel[16] bei versehentlichem Unterbleiben einer Anzeige bzw. der versehentlichen Nichterfüllung einer vertraglichen Obliegenheit.
- Im Rahmen der Existenzschutzversicherung für Kinder besteht kein Versicherungsschutz für Funktionsinvalidität infolge psychischer Erkrankungen (z. B. organische psychische Erkrankungen, Intelligenz‑, Entwicklungs- oder Verhaltensstörungen, Schizophrenie). Als mitversichertes Unfallereignis zählt eine durch eine Infektion oder durch einen Impfschaden neu entstandener Intelligenzdefekt. Voraussetzung ist, dass der gemessene Intelligenzquotient die altersentsprechende Norm um mehr als 40 % unterschreitet. Bedingungsseitig wird dies als „Psychische Erkrankung“ gezählt.
- Im Rahmen der Existenzschutzversicherung für Erwachsene sehr eingeschränkter Versicherungsschutz für Funktionsinvalidität infolge psychischer Erkrankungen. Ausdrücklich ausgeschlossen ist z. B. psychogener Sprachverlust. Im Rahmen des Pflegebausteins eingeschlossen sind Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs‑, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen sowie jede psychische oder geistige Erkrankung, die zu einer dauerhaften Vormundschaft oder Pflegschaft, zu einer dauerhaften Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung bzw. zu einem dauerhaften Verlust der zeitlichen und räumlichen Orientierung geführt haben. Ausdrücklich nicht versichert ist eine solche dauerhafte Unterbringung infolge einer Straftat, einer Suchterkrankung und deren Folgen bzw. eines Suizidversuchs und dessen Folgen. Eine Funktionsinvalidität infolge sonstiger psychischer „seelischen“ Erkrankungen (z. B. Depressionen, Schizophrenie oder Antriebslosigkeit), die keine der oben benannten Voraussetzungen erfüllen, fallen nicht unter den Versicherungsschutz der Existenzschutzversicherung für Erwachsene. Für eine solche Absicherung sollte über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder z. B. einer Grundfähigkeitsversicherung nach dem Tarif Vitalschutz Complete aus dem Haus Swiss Life (Stand 01.2022) nachgedacht werden.
- Im Rahmen der Organrente keine Mitversicherung von Funktionsinvalidität infolge von Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats. Teilweise ist diese Leistung über die Grundfähigkeit „Sitzen und Erheben“ abgedeckt.
- Im Rahmen der Grundfähigkeitenrente keine Mitversicherung von Funktionsinvalidität infolge von Verlust des Gleichgewichtsinns, Verlust der Fähigkeit zu Schreiben, Greifen und Halten (teilweise eingeschlossen im Rahmen der Grundfähigkeiten „Arme bewegen“ und „Handfunktionen“), Schizophrenie, Schwere Depression. So leistet beispielsweise die Grundfähigkeitsversicherung der Barmenia (Stand 01.2022) für den Verlust der Grundfähigkeit „Gleichgewichtssinn“.
- Im Zusammenhang der Mitversicherung der Grundfähigkeit „Verlust des Hörvermögens (Taubheit)“ kommt es auf die „allgemeine medizinische Meinung“ an, dass es nicht möglich sei „die Hörfähigkeit durch ein Hörgerät, Implantat oder anderes Hilfsmittel oder durch therapeutische Maßnahmen derart verbessert werden kann, dass auch Schallreize unterhalb von 90 Dezibel gehört werden können.“
- Für diverse Grundfähigkeiten besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn gleich mindestens drei davon verloren gehen (z. B. Verlust von Handfunktionen, Verlust der Grundfähigkeit Heben und Tragen).
- Kein Versicherungsschutz aus der Grundfähigkeiten- oder Pflegerente bei gerichtlich angeordneter Betreuungsbedürftigkeit ohne Einordnung in einen gesetzlichen Pflegegrad. Im Rahmen des Organkonzepts ggf. Leistung bei definierten psychischen Erkrankungen.
- Kein Anspruch auf Erst-Pflegeberatung bei Verdacht einer bedingungsgemäßen Pflegebedürftigkeit.
- Da ein Anspruch auf Pflegebedürftigkeit abhängig von der Definition des SGB XII erfolgt, besteht kein weltweiter Versicherungsschutz für die Inanspruchnahme einer Pflegerente.
- Keine Mitversicherung der Grundfähigkeiten Auffassung, Gedächtnis, Handlungsplanung oder Konzentration. Eine entsprechende Mitversicherung bieten jeweils z. B. die Lebensversicherungsprodukte KörperSchutzPolice aus dem Hause Allianz (Stand 12.2021) oder der Vitalschutz Power sowie Complete aus dem Hause Swiss Life (Stand 01.2022).
- Keine Mitversicherung der Grundfähigkeiten „Nutzung des öffentlichen Personennah- oder ‑fernverkehrs“, „Ziehen und Schieben“, „Bedienung von Touchscreen“ (Bedienung einer Tastatur ist im Rahmen der Grundfähigkeit „Handfunktionen“ mitversichert), „Riechen und Schmecken“ sowie „Beeinträchtigung aufgrund eines Tätigkeitsverbots nach dem Infektionsschutzgesetz“. Diese sind z. B. versichert im Lebensversicherungstarif KörperSchutzPolice der Allianz (Stand 12.2021). Vergleichbar nicht versichert sind die bei der Grundfähigkeitsversicherung der Barmenia (Stand 01.2022) benannten Grundfähigkeiten „Fingerfertigkeit / Gamecontroller-Nutzung“, „Benutzung Smartphone“, „Tippen“ bzw. „Bildschirmarbeit“. Im Einzelfall handelt es sich um Grundfähigkeiten, deren Verlust bei der AXA durch andere Leistungsauslöser abgedeckt wird, so z. B. „Bedienung von Tastatur oder Touchscreen“ im Rahmen der Grundfähigkeit „Handfunktionen“ oder „Arme bewegen“ oder der Grundfähigkeit „Bildschirmarbeit“ im Rahmen der Grundfähigkeit „Sehen“.
- Keine Mitversicherung von Funktionsinvalidität infolge der Beeinträchtigung bei der Ausübung bestimmter Berufe (z. B. dauerhafter Wegfall der Erlaubnis als Bus- oder Lkw-Fahrer; dauernde gesundheitliche Bedenken für das Arbeiten bei Lärmexposition; dauernde gesundheitliche Bedenken für die Eignung für Fahr‑, Steuer- und Überwachungstätigkeiten; dauernde gesundheitliche Bedenken für das Tragen von Atemschutzmasken). Diese sind z. B. optional versichert im Tarif KörperSchutzPolice der Allianz (Stand 12.2021). Der Einschluss auch solche Grundfähigkeiten rückt entsprechende Produkte zumindest teilweise in deutliche Nähe einer Berufsunfähigkeitsversicherung.
- Keine Leistung bei Krebs im Grad / Stadium I. Abweichend galt in der Unfall-Kombi-Rente noch eine bis zu lebenslange Krebsrente. Verkaufsoffene Tarife mit Leistungen bereits im Grad I bzw. Stadium 1 bieten z. B. die Arag (Tarif: ARAG Existenz-Schutz, Stand 12.2018, Fassung 12.2021) sowie Konzept & Marketing (Vers. 1.02).
- Keine Einmalleistung bei Eintritt definierter schwerer Erkrankungen (z. B. bei Herzinfarkt oder Schlaganfall). Eine solche Leistung findet sich vornehmlich bei Lebensversicherungsprodukten auf Basis einer Grundfähigkeitsversicherung.
- Keine automatische Leistung bei Funktionsinvalidität durch Koma (ggf. Leistung im Rahmen Pflegedefinition). Eine solche Leistung erbringt beispielsweise der Tarif allsafe lavida von Konzept & Marketing (Vers. 1.02).
- Kein Versicherungsschutz für eine durch Bluttransfusion oder durch Berufsausübung erworbene HIV-Infektion.
- Keine Mitversicherung von Kurbeihilfe.
- Laut einer internen Powerpoint-Präsentation für Vertriebspartner zum Produkt aus dem Januar 2017[17] seien auch die Kosten für kosmetische Operationen mitversichert:
„Für Leistungen des Reha-Managements sowie für kosmetische Operationen und Assistance-Leistungen (z. B. Bergungs- oder Rückholkosten) erstattet AXA bis zu 25.000 Euro.“
Eine bedingungsseitige Klarstellung hierzu ist nicht zu finden.
- Keine Beitragsbefreiung, Beitragsfreistellung oder Beitragsstundung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers. Sofern der Versicherungsnehmer sein Optionsrecht auf Abschluss einer Berufsunfähigkeit in Anspruch genommen hat, besteht darüber auch eine Beitragsbefreiung auf Berufsunfähigkeit.
- Kein Verzicht auf Ratenzahlungszuschläge bei unterjährige Zahlweise.
Ausgewählte Punkte zum Tarif Existenzschutzversicherung 2.0 im Überblick
- vollständiger Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht
- Umfangreiche Mitversicherung von Rehamaßnahmen
- Diastolische Herzinsuffizienz versichert schon ab NYHA III
- Wahlweise Levelprämie oder technisch einjährige Kalkulation
- Im Zusammenhang mit der Mitversicherung von Herzfunktionsstörungen Leistungen erst bei einer Ejektionsfraktion (Pumpleistung) <= 35%
- Keine lebenslange Krebsrente sowie keine Krebsrente im Stadium/ Grad I
- Prämienanpassungsklausel
- Keine automatisch Vertragsfortführung – außer bei Krebs – nach der ersten Rentenzahlung
[1] Siehe hierzu ausführlicher Stephan Witte „AXA kündigt große FIV-Bestände. Mehr zu den Hintergründen“ n „Risiko & Vorsorge“ 1/2018, S. 7 – 8. Aufzurufen unter https://critical-news.de/risiko-und-vorsorge-heft‑1 – 2018/.
[2] Vgl. Guido Lenné „Unrechtmäßige Vertragskündigung: AXA erleidet Niederlage vor Gericht“ auf „anwalt-leverkusen.de“ vom 14.01.2022. Aufzurufen unter https://www.anwalt-leverkusen.de/aktuelles/detail/unrechtmaessige-vertragskuendigung-axa-erleidet-niederlage-vor-gericht.html, zuletzt aufgerufen am 26.09.2022.
[3] Guido Lenné „Unrechtmäßige Vertragskündigung: AXA erleidet Niederlage vor Gericht“ auf „anwalt-leverkusen.de“ vom 14.01.2022. Aufzurufen unter https://www.anwalt-leverkusen.de/aktuelles/detail/unrechtmaessige-vertragskuendigung-axa-erleidet-niederlage-vor-gericht.html, zuletzt aufgerufen am 26.09.2022.
[4] Deutscher Bundestag, 19. Wahlperiode, Drucksache 19/4317 vom 15.09.2018 „Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. September 2018 eingegangenen Antworten der Bundesregierung“, S. 17. Aufzurufen unter https://dserver.bundestag.de/btd/19/043/1904317.pdf, zuletzt aufgerufen am 10.11.2022.
[5] Guido Lenné „Unrechtmäßige Vertragskündigung: AXA erleidet Niederlage vor Gericht“ auf „anwalt-leverkusen.de“ vom 14.01.2022. Aufzurufen unter https://www.anwalt-leverkusen.de/aktuelles/detail/unrechtmaessige-vertragskuendigung-axa-erleidet-niederlage-vor-gericht.html, zuletzt aufgerufen am 26.09.2022.
[6] PowerPoint-Präsentation „Schutz vor Unfällen und schweren Krankheiten: Die Unfall-Kombirente von AXA“ vom 16.01.2007, Folie 24
[7] PowerPoint-Präsentation „Schutz vor Unfällen und schweren Krankheiten: Die Unfall-Kombirente von AXA“ vom 16.01.2007, Folie 27
[8] „Die Unfall-Kombirente von AXA. Lebenslange Rente nach Unfällen und schweren Krankheiten. Fachinformation“, Druckstück-Nr. 71003128 (8.06), S. 18
[9] „PowerPoint-Präsentation Die neue Existenzschutzversicherung ESV 2.0“. (ESV 2.0_Kurversion_final_MPV_01.2017), S. 2
[10] „PowerPoint-Präsentation Die neue Existenzschutzversicherung ESV 2.0“. (ESV 2.0_Kurversion_final_MPV_01.2017), S. 21
[11] Guido Lenné „Unrechtmäßige Vertragskündigung: AXA erleidet Niederlage vor Gericht“ auf „anwalt-leverkusen.de“ vom 14.01.2022. Aufzurufen unter https://www.anwalt-leverkusen.de/aktuelles/detail/unrechtmaessige-vertragskuendigung-axa-erleidet-niederlage-vor-gericht.html, zuletzt aufgerufen am 26.09.2022.
[12] „Streit um Unfall-Kombirente: AXA verliert und will vor den BGH“ auf „versicherungsprofi.online“ vom 22.12.2021. Aufzurufen unter https://versicherungsprofi.online/recht-ratgeber/faelle-und-urteile/streit-um-unfall-kombirente-axa-verliert-und-will-vor-den-bgh_01609/, zuletzt aufgerufen am 26.09.2022.
[13] „Steife Herzkammer? Diastolische Herzinsuffizienz verstehen“ auf „ratgeber-herzinsuffizienz.de“. Aufzurufen unter https://www.ratgeber-herzinsuffizienz.de/herzinsuffizienz/formen/diastolische-herzinsuffizienz#definition, zuletzt aufgerufen am 30.09.2022.
[14] Vgl. z. B. Neuhaus Kai-Jochen „Die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung in Recht und Praxis“. Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 2014, insbesondere S. 58−59172−173,233, 246. Hier speziell S. 233: „Schuldloses Handeln ist grundsätzlich nicht sanktioniert. Eine Ausnahme macht § 19 Abs. 4 VVG, indem auch bei einer schuldlosen Anzeigepflichtverletzung eine Vertragsanpassung möglich ist (strittig).“
[15] Juristisch findet sich den Hinweis auf die auch für die Unfallversicherung geltende Schadenminderungspflicht beispielsweise in der 4. Auflage des Unfallkommentars von Grimm auf S. 157 und 166 (2 19, 2 31) sowie S. 302 (7 6) ausführlicher beschrieben und begründet. Im speziellen Teil des VVG für die Unfallversicherung (Kapitel) ist allerdings im § 184 VVG geregelt, dass die §§ 82 und 83 sind auf die Unfallversicherung nicht anzuwenden seien
[16] Siehe hierzu Stephan Witte „Tarifanalyse: Wohngebäudeversicherung der Allianz (Stand 10.2019 bzw. 07.2020)“ auf „critical-news.de“ vom 28.09.2022. Aufzurufen unter https://critical-news.de/tarifanalyse_wohngebaeude_allianz_2020-07/, zuletzt aufgerufen am 06.10.2022.
[17] „PowerPoint-Präsentation Die neue Existenzschutzversicherung ESV 2.0“. (ESV 2.0_Kurversion_final_MPV_01.2017), S. 17