Tarif­ana­ly­se: die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung der Manu­fak­tur Augs­burg (Stand 05.2018)

Die Manu­fak­tur Augs­burg Augs­burg GmbH ist recht­lich als Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter tätig. An ihr hält die SIGNAL IDUNA AG 100 % der Stimm­rech­te und des Kapi­tals. Gegrün­det wur­de die Manu­fak­tur im Jah­re 2013[1] von der SDV Ser­vice­part­ner der Ver­si­che­rungs­mak­ler AG[2]. Dabei ist die 2009[3] als „unab­hän­gi­ges Toch­ter­un­ter­neh­men der SIGNAL IDUNA HOLDING“ gegrün­de­te SDV AG mit­tels „einer Ser­vice- und Auf­trags­da­ten­ver­ein­ba­rung mit dem Mut­ter­kon­zern[4] ver­bun­den. Risi­ko­trä­ger ist die ADLER Ver­si­che­rung AG[5] als 100 %ige Toch­ter der SIGNAL IDUNA.

Ange­bo­ten wer­den über die Manu­fak­tur Unfall-, Pri­vat­haft­pflicht-, Haus­rat- und Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­run­gen. Dabei ist der aktu­el­le Wohn­ge­bäu­de­ta­rif bereits unver­än­dert seit Mai 2018 auf dem Markt, nach­dem der Vor­gän­ger­ta­rif 2013 ein­ge­führt wur­de und dann 2017 zwecks Neu­jus­tie­rung zunächst ohne Ersatz geschlos­sen wurde.

Weni­ge Tage schon mehr als 2 Monate

Am 16.03.2021 wur­de mit­ge­teilt, dass man „in weni­gen Tagen einen neu­en Tarif auf den Markt brin­gen“ wer­de und den hier bespro­che­nen Tarif daher schlie­ßen wer­de. Am 22.04.2022 wur­de tele­fo­nisch ergänzt, dass die Ver­öf­fent­li­chung des neu­en Tarifs vor­aus­sicht­lich noch etwa vier Wochen dau­ern wer­de. Eine erneu­te tele­fo­ni­sche Aus­sa­ge vom 19.05.2022 lau­te­te, dass es noch eine Wei­le dau­ern wer­de, bis man mit einem neu­en Tarif auf den Markt komme.

Als Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter hat die Manu­fak­tur laut Aus­sa­gen von Mit­ar­bei­tern vom 24.02.2022 eine Regu­lie­rungs­voll­macht für Schä­den bis 3.000 Euro. Abwei­chend kön­nen Schä­den durch erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren ohne Gren­ze und Sturm­schä­den aktu­ell auch über 3.000 Euro hin­aus regu­liert wer­den. Wel­che wei­te­ren Schä­den über 3.000 Euro hin­aus regu­liert wer­den kön­nen, ist abhän­gig vom Ein­zel­fall. Vom Unter­neh­men wur­de am 22.04.2022 mit­ge­teilt, dass man die kon­kre­ten Zah­len nicht nach außen tra­gen wol­le und dass in der Pra­xis ein abwei­chen­der Spiel­raum für die Regu­lie­rung bestehen wür­de. In jedem Fall gäbe es für die Scha­den­re­gu­lie­rung „kein kla­res „Sche­ma F“.

Zur Aus­wahl ste­hen in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Tari­fe Pre­mi­um und Pre­mi­um Plus. Ver­si­che­rungs­schutz in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung wird nach dem Qua­drat­me­ter­mo­dell gebo­ten. Sofern die Wohn­flä­che kor­rekt ange­ge­ben wird, wird auf die Anrech­nung einer mög­li­chen Unter­ver­si­che­rung im Scha­den­fall verzichtet.

In den Bedin­gun­gen der Manu­fak­tur wird die Wohn­flä­che wie folgt definiert

„Wohn­flä­che laut dem Kauf­ver­trag, den Bau­un­ter­la­gen oder der Wohn­flä­chen­ver­ord­nung, wenn die­se Anga­be dem aktu­el­len Bau­zu­stand ent­spricht, sowie die sons­ti­gen ver­ein­bar­ten Merkmale.“

Gemäß § 2 Wohn­flä­chen­ver­ord­nung ist die Wohn­flä­che unter ande­rem wie folgt definiert:

„Die Wohn­flä­che einer Woh­nung umfasst die Grund­flä­chen der Räu­me, die aus­schließ­lich zu die­ser Woh­nung gehö­ren. Die Wohn­flä­che eines Wohn­heims umfasst die Grund­flä­chen der Räu­me, die zur allei­ni­gen und gemein­schaft­li­chen Nut­zung durch die Bewoh­ner bestimmt sind.“

Nach § 4 WoFlV gel­ten Abzü­ge bei der ermit­tel­ten Grund­flä­che für Räu­me mit einer Decken­hö­he von unter 2 Metern:

„Die Grund­flä­chen

1. von Räu­men und Raum­tei­len mit einer lich­ten Höhe von min­des­tens zwei Metern sind vollständig,

2.von Räu­men und Raum­tei­len mit einer lich­ten Höhe von min­des­tens einem Meter und weni­ger als zwei Metern sind zur Hälfte,

3. von unbe­heiz­ba­ren Win­ter­gär­ten, Schwimm­bä­dern und ähn­li­chen nach allen Sei­ten geschlos­se­nen Räu­men sind zur Hälfte,

4.von Bal­ko­nen, Log­gi­en, Dach­gär­ten und Ter­ras­sen sind in der Regel zu einem Vier­tel, höchs­tens jedoch zur Hälfte

anzu­rech­nen.“

Ange­bo­ten wird Ver­si­che­rungs­schutz von der Manu­fak­tur für stän­dig bewohn­te Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser, sofern in die­se kein Gewer­be aus­ge­übt wird. Aus­ge­nom­men davon ist eine Büro­flä­che von maxi­mal 50 %, für die Ver­si­che­rungs­schutz gebo­ten wird. Vor­über­ge­hend voll­stän­dig unbe­wohn­te Gebäu­de bedeu­ten nach dem Wort­laut der Bedin­gun­gen eine Gefahr­er­hö­hung im Sin­ne der Bedin­gun­gen (sie­he § 10 Nr. 2.2). Inwie­fern Ver­si­che­rungs­schutz nach Antrags­stel­lung besteht, wenn ein Ver­si­cher­ter z. B. wegen eines Urlaubs, wegen Krank­heit oder aus ande­ren Grün­den län­ger­fris­tig nicht zu Hau­se weilt und das ver­si­cher­te Objekt daher leer steht, ist bedin­gungs­sei­tig nicht ersichtlich.

Der Grund­ta­rif Pre­mi­um bzw. Pre­mi­um Plus lässt sich optio­nal wie folgt erweitern:

  • Wei­te­re Ele­men­tar­ge­fah­ren (Über­schwem­mung, Erd­be­ben u.a.)
  • Feu­er-Roh­bau­ver­si­che­rung (kos­ten­frei wäh­rend der Bau­pha­se, maxi­mal für 24 Monate)

Eine Gebäu­de- und Mobi­li­ar­glas­ver­si­che­rung wird von der Manu­fak­tur optio­nal als eigen­stän­di­ges Pro­dukt angeboten.

Ver­si­cher­bar sind Gebäu­de der Bau­art­klas­sen I, II und III bzw. der Fer­tig­haus­klas­sen 1, 2 und 3. Nicht ver­si­chert sind Gebäu­de mit wei­cher Dachung (z. B. Reet, Stroh). Posi­tiv ist, dass Gebäu­de mit Lehm­bal­ken­de­cken ohne Ein­schrän­kun­gen ver­si­che­rungs­fä­hig sind. Deren Vor­han­den­sein dürf­te nicht jedem Haus­be­sit­zer aktiv bekannt sein. Wer etwa ein ehe­ma­li­ges Bau­ern­haus erwor­ben hat, dass außen ver­klin­kert ist, dürf­te im Zwei­fel erst im Scha­den­fall das Fach­werk und die Lehm­bal­ken­de­cken im Innern erkennen.

Ver­si­cher­bar sind Gebäu­de mit einer Wohn­flä­che bis maxi­mal 300 Qua­drat­me­tern. Das maxi­ma­le Bau­jahr bei Ver­trags­be­ginn darf 60 Jah­re betra­gen. Dies gilt auch für (teil-)renovierte Gebäude.

Objek­te mit einem oder meh­re­ren Ele­men­tar­schä­den in den 10 Jah­ren vor Antrags­stel­lung sind nicht ver­si­cher­bar. Bis zu zwei Vor­schä­den im Vor­ver­trag für die ande­ren Gefah­ren (z. B. Sturm oder Lei­tungs­was­ser) in den letz­ten 5 Jah­ren vor Antrag­stel­lung sind je nach Scha­den­hö­he versicherbar.

Bestand ein Vor­ver­trag, der vom Vor­ver­si­che­rer gekün­digt wor­den ist, ist eine Annah­me nicht mög­lich. Ver­si­che­rungs­schutz für Gebäu­de ohne eine Vor­ver­si­che­rung ist nur nach Ein­zel­fall­prü­fung möglich.

Eine bei­trags­freie Mit­ver­si­che­rung für Neben­ge­bäu­de (z. B. Schup­pen, Gewächs‑, Gar­ten- und Gerä­te­häu­ser) besteht nur für sol­che bis maxi­mal 20 Qua­drat­me­tern Grund­flä­che (Pre­mi­um) bzw. 30.000 Euro (Pre­mi­um Plus). Zudem sind auch Gara­gen und Car­ports auto­ma­tisch mitversichert.

Inwie­fern auch gewerb­li­che, land­wirt­schaft­lich bzw. ehe­mals gewerb­lich oder land­wirt­schaft­lich genutz­te Gebäu­de ver­si­che­rungs­fä­hig sind, ist aus den vor­lie­gen­den Unter­la­gen nicht erkennbar. 

Laut tele­fo­ni­scher Aus­kunft vom 19.05.2022 kön­ne man im beschrie­be­nen Rah­men auch Ver­si­che­rungs­schutz für gewerb­lich oder land­wirt­schaft­lich genutz­te Objek­te erhalten.

Erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren kön­nen optio­nal gegen Zuschlag ein­ge­schlos­sen wer­den. Der Ein­schluss von Schä­den durch erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren ist in der ZÜRS-Zone 4 nicht möglich.

Im Rah­men der Mit­ver­si­che­rung von Ele­men­tar­schä­den hat sich der Ver­si­che­rungs­neh­mer an jedem Scha­den mit einer Selbst­be­tei­li­gung 250 Euro zu betei­li­gen. Es gilt eine War­te­zeit von 14 Tagen.

Denk­mal­ge­schütz­te Gebäu­de sind nicht ver­si­che­rungs­fä­hig. Eben­falls nicht ver­si­che­rungs­fä­hig sind Wohn­ge­bäu­de in der Nähe gefahr­er­hö­hen­der Betrie­be (z. B. Bars, Mas­sa­ge­sa­lons oder Wohnheimen).

Bran­chen­üb­lich ist das Gebäu­de­al­ter prä­mi­en­er­heb­lich. Eine Bei­trags­an­pas­sung in bedin­gungs­sei­tig unbe­nann­ter Höhe fin­det bei Errei­chen eines Alters von 8 sowie von 17 Jah­ren statt. Auch die Annah­me­richt­li­ni­en bie­ten hier­zu kei­ne wei­ter­füh­ren­den Infor­ma­tio­nen. Der Anbie­ter gibt hier­zu auf Nach­fra­ge fol­gen­de Auskunft:

„Das ist pau­schal nicht ganz genau zu beant­wor­ten, nach­dem hier kein abschmel­zen­der Nach­lass als viel­mehr ein Bei­trags­sprung hin­ter­legt ist. Der Bei­trags­sprung ist nicht an einen fes­ten Pro­zent­satz, son­dern an ent­spre­chen­de risi­ko­ad­äqua­te Prä­mi­en gekop­pelt. Der Bei­trag der Gebäu­de­ver­si­che­rung passt sich wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit an das Bau­jahr (Gebäu­de­al­ter) an. Die Anpas­sung sieht Bei­trags­sprün­ge für Gebäu­de die ein Alter von 8 bzw. 17 Jah­ren errei­chen. Die Bei­trags­an­pas­sung greift zur Haupt­fäl­lig­keit des Ver­tra­ges. Im ers­ten Schritt Im ers­ten Schritt stei­gen die Bei­trä­ge im Schnitt um 25%, im zwei­ten um ca. 22.%.“

Bei­spiel­haft ergibt die Berech­nung eines Wohn­ge­bäu­des mit den Bau­jah­ren 1962 bzw. 2022 einen Bei­trags­un­ter­schied von nahe­zu 35 % (349,02 Euro anschlie­ßend 225,28 Euro).

Bei Ver­ein­ba­rung einer unter­jäh­ri­gen Zahl­wei­se wird von der Manu­fak­tur ein Raten­zah­lungs­zu­schlag erho­ben. Die­ser beträgt 3 % (vier­tel­jähr­lich bzw. halb­jähr­lich). Eine monat­li­che Zahl­wei­se ist nicht mög­lich. Die Zah­lung ist sowohl per SEPA-Man­dat als auch per Rech­nung mög­lich. Der Min­dest­bei­trag je Zahl­wei­se betra­ge theo­re­tisch 10,00 Euro. Jah­res­rech­nun­gen erhält der Kun­de nur bei Ände­rung der Bei­trags­hö­he. Inso­fern han­delt es sich um Dau­er­bei­trags­rech­nun­gen. Auf die­sen Umstand soll­ten Ver­si­che­rungs­mak­ler ihre Kun­den hin­wei­sen, damit die­se nicht die frist­ge­rech­te Zah­lung von Fol­ge­prä­mi­en ver­ges­sen, nur, weil sie nicht zwin­gend jähr­lich auf ihre Bei­trags­zah­lungs­pflicht hin­ge­wie­sen werden.

Bei­trags­nach­läs­se durch Bün­del­ra­bat­te, die Ver­ein­ba­rung eines Selbst­be­hal­tes oder die Zuge­hö­rig­keit zum Öffent­li­chen Dienst sind nicht möglich.

Net­to­ta­ri­fe wer­den von der Manu­fak­tur nicht angeboten.

Ver­si­che­rungs­neh­mer und Ver­si­che­rer kön­nen den ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­schutz jeweils mit Frist von drei Mona­ten zum Ende des lau­fen­den Ver­si­che­rungs­jah­res kün­di­gen.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs Pre­mi­um Plus aus dem Hau­se Manu­fak­tur Augsburg

  • Sum­men- und Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung für einen Zeit­raum von bis zu 6 Mona­ten. Nicht ver­si­chert sind Leis­tungs­ar­ten, die im Vor­ver­trag nicht ver­si­chert waren (z. B. erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren). Inwie­fern eine im Vor­ver­trag bestehen­de Unter­ver­si­che­rung durch die­se Dif­fe­renz­de­ckung aus­ge­gli­chen wird, wird bedin­gungs­sei­tig nicht klargestellt.
  • Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie) bei unun­ter­bro­che­nem Ver­si­che­rungs­schutz zwi­schen dem bis­he­ri­gen Ver­si­che­rer und der Manu­fak­tur Augs­burg als neu­em Versicherer.
  • Um einen naht­lo­sen Über­gang von Ver­si­che­rungs­schutz zu gewäh­ren, beginnt der Ver­si­che­rungs­schutz abwei­chend von den Anga­ben im Ver­si­che­rungs­schein nicht um 12 Uhr, son­dern bereits um 00:00 Uhr. Dies setzt ins­be­son­de­re vor­aus, dass der Vor­ver­trag um 24:00 Uhr des Vor­ta­ges endet.
  • Mit­ver­si­che­rung benann­ter Grund­stücks­be­stand­tei­le ohne Sub­li­mit (z. B. Ein­frie­dun­gen, Hun­de­zwin­ger, im Boden ver­an­ker­te Kin­der­spiel­ge­rä­te, Über­da­chun­gen sowie Gerä­te- und Gewächs­häu­ser sowie Zis­ter­nen­an­la­gen, nicht jedoch z. B. Stütz­mau­ern, im Boden ver­an­ker­te Wäsche­spin­nen oder sta­tio­nä­re Lade­sta­tio­nen für Elek­tro­fahr­zeu­ge sowie unter­ir­di­sche Öl- und Gas­tanks).
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Versicherungsfalles.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von gesetz­li­chen, behörd­li­chen und ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Sicher­heits­vor­schrif­ten und Oblie­gen­hei­ten bis zur Höhe von 50.000 Euro. Der Ver­weis in § 22 Nr. 2.2 auf Zif­fer 3.1 führt ins Lee­re. Hier ist wohl ein Ver­weis auf § 22 Zif­fer 2.1 gemeint.
  • Ver­zicht auf Anrech­nung einer Unter­ver­si­che­rung für Klein­schä­den bis in Höhe von 5.000 Euro, dies auch bei ver­se­hent­lich oder grob fahr­läs­sig falsch ange­ge­be­ner Wohnfläche.
  • Sub­si­di­är mit­ver­si­chert sind nach­träg­lich vom Mie­ter ein­ge­füg­te, also nicht ein­fach nur aus­ge­tausch­te, Sachen (z. B. elek­tro­ni­sche Jalou­sien, Ein­bau­kü­chen), die fest mit dem Gebäu­de ver­bun­den sind.
  • Ver­si­chert sind die auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befind­li­chen elek­tri­schen Lei­tun­gen (z. B. zur Ver­sor­gung einer Wall­box, zur Ver­sor­gung von Spei­cher­me­di­en, zur Elek­tri­fi­zie­rung von Gar­ten- und Gewächs­häu­sern) gegen die ver­si­cher­ten Gefahren.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch die Explo­si­on von kon­ven­tio­nel­len Kampf­mit­teln aus dem 1. und 2. Welt­krieg (Blind­gän­ger­schä­den).
  • Mit­ver­si­che­rung von Seng- und Schmor­schä­den, ohne dass es sich um einen Feu­er­fol­ge­scha­den han­deln muss.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Rauch und Ruß, auch, wenn die­ser nicht plötz­lich bestim­mungs­wid­rig aus Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Trock­nungs­an­la­gen auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück aus­ge­tre­ten ist. Ein Aus­schluss für Schä­den durch das dau­er­haf­te Ein­wir­ken von Rauch und Ruß auf ver­si­cher­te Sachen, von sons­ti­gen All­mäh­lich­keits­schä­den oder von Schä­den durch Fog­ging (Schwarz­staub) ist nicht erkennbar.
  • Mit­ver­si­chert ist der Anprall von Luft‑, Straßen‑, Wasser‑, Schie­nen­fahr­zeu­gen, nicht jedoch von selbst­fah­ren­den Arbeits­ma­schi­nen, an ver­si­che­re Sachen. Nicht ver­si­chert sind Schä­den, wenn die benann­ten Land- oder Was­ser­fahr­zeu­ge vom Ver­si­che­rungs­neh­mer, den Benut­zern des ver­si­cher­ten Gebäu­des oder deren Arbeit­neh­mern selbst betrie­ben wer­den. Eben­so aus­ge­schlos­sen sind Schä­den durch unbe­mann­te Flug­kör­per (z. B. Droh­nen oder Sil­ves­ter­ra­ke­ten und ‑feu­er­werk). Nicht ver­si­chert sind Schä­den an Fahr­zeu­gen, Zäu­nen und Mau­ern sowie an Stra­ßen und Wegen, sofern es sich nicht um mit­ver­si­cher­te Grund­stücks­be­stand­tei­le han­delt. Ent­spre­chend abwei­chend mit­ver­si­cher­te Grund­stücks­be­stand­tei­le sind z. B. Grund­stücks­ein­frie­dun­gen (z. B. Hecken, Mau­ern und Zäu­ne), Hof- und Geh­wegs­be­fes­ti­gun­gen sowie Per­go­len. Teil­wei­se las­sen sich sol­che Eigen­schä­den im Rah­men einer Kfz-Ver­si­che­rung mit­ver­si­chern, dort aller­dings meist mit einer Selbst­be­tei­li­gung an den Kosten.
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Ter­ro­ris­mus.
  • Klar­stel­lung, wonach Was­ser aus Pools bedin­gungs­sei­tig als Lei­tungs­was­ser zählt. Unklar ist, ob dazu auch Was­ser aus Whirl­pools zählt.
  • Mit­ver­si­che­rung von Bruch­schä­den an Roh­ren von Solarthermie‑, Geothermie‑, Wärmepumpen‑, Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen oder bio­en­er­ge­ti­schen Anla­gen (außer Wind­kraft­an­la­gen) inner­halb von Gebäu­den auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks. Eben­falls mit­ver­si­chert sind Frost­schä­den, nicht jedoch sons­ti­ge Schä­den, an Solarthermie‑, Geothermie‑, Wärmepumpen‑, Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen oder bio­en­er­ge­ti­schen Anla­gen (außer Wind­kraft­an­la­gen) inner­halb ver­si­cher­ter Gebäude
  • Mit­ver­si­che­rung u. a. von Bruch­schä­den an Roh­ren von Regen­was­ser­nut­zungs­an­la­gen, Roh­ren von Fäka­li­en­an­la­gen / Klär­an­la­gen sowie an Roh­ren der Gas­ver­sor­gung inner­halb von Gebäu­den auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks sowie an Roh­ren von Lüf­tungs­an­la­gen (Lüf­tungs­roh­ren) inner­halb von Gebäuden
  • Mit­ver­si­che­rung von außer­halb von Gebäu­den auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks ein­tre­ten­den frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an den Ablei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung, die der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen und für die der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Gefahr trägt. Die Ent­schä­di­gung für Roh­re außer­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de ist auf 20.000 Euro je Scha­den­fall beschränkt. Die Begren­zung ent­fällt, wenn das Gebäu­de im Scha­den­fall nicht älter als 30 Jah­re ist und inner­halb der letz­ten 10 Jah­re eine Dich­tig­keits­prü­fung durch­ge­führt wor­den ist. Schä­den durch Muf­fen­ver­satz und Wur­ze­lein­wuchs fal­len nicht unter den Versicherungsschutz.
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung sowie an Roh­ren von Hei­zungs- und Kli­ma­an­la­gen außer­halb des Gebäu­des auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks. Für den Ver­si­che­rungs­schutz uner­heb­lich ist es, ob die ver­si­cher­ten Roh­re der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen (z. B. Ver­sor­gungs­roh­re zu ver­si­cher­ten Neben­ge­bäu­den und Gewächs­häu­sern auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück; Roh­re von Solar­ther­mie­an­la­gen auf dem Nach­bar­grund­stück; Roh­re eines benach­bar­ten Brun­nens zu einer Zis­ter­ne für Wasch­ma­schi­nen oder eine Toi­let­ten­spü­lung; Roh­re der exter­nen Gar­ten­be­wäs­se­rung) oder nicht der Ver­sor­gung die­nen (z. B. Schleu­sen- und Kanal­roh­re zur Ent­wäs­se­rung des Grund­stücks, um Ober­flä­chen­was­ser bei Hang­la­ge auf­zu­fan­gen). Eben­falls uner­heb­lich ist es nach dem Wort­laut der Bedin­gun­gen, ob der Ver­si­che­rungs­neh­mer für die­se Roh­re die Gefahr trägt. Schä­den durch Muf­fen­ver­satz und Wur­ze­lein­wuchs fal­len nicht unter den Versicherungsschutz.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Graf­fi­ti (z. B. Wand­ma­le­rei­en durch Far­ben und Lacke, Kratz- oder Farb­graf­fi­ti) an ver­si­cher­ten Gebäu­den. Schä­den durch sons­ti­ge mut- und bös­wil­li­ge Beschä­di­gung (Van­da­lis­mus) an Tei­len des ver­si­cher­ten Gebäu­des (z. B. Türen, Schlös­sern, Fens­tern, Roll­lä­den und Schutz­git­tern) infol­ge von Ein­bruch­dieb­stahl oder des­sen Ver­such sind bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me mit­ver­si­chert. Aus­ge­nom­men davon sind Schä­den an Schau­fens­ter­ver­gla­sung. Sons­ti­ge Schä­den durch Van­da­lis­mus infol­ge eines Ein­bruch­dieb­stahls (z. B. an Haus­rat des Ver­si­che­rungs­neh­mers) sind – wenn über­haupt – nur im Rah­men einer optio­na­len Haus­rat­ver­si­che­rung versichert.
  • Mit­ver­si­che­rung des Dieb­stahls von außen am Gebäu­de ange­brach­ten, fest mit die­sem ver­bun­de­nen, Sachen (z. B. Lam­pen, Brief­käs­ten oder Schil­dern eines Gewerbebetriebs)
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den, die durch Tier­ver­biss (z. B. Mar­der, Wasch­bä­ren) an Däm­mun­gen und Unter­spann­bah­nen von Dächern und Außen­wän­den ent­ste­hen. Nicht ver­si­chert sind Schä­den an Gebäu­de­zu­be­hör oder Kratz­schä­den durch Tie­re. Eben­falls nicht ver­si­chert sind Fol­ge­schä­den aller Art (z. B. durch das Feh­len elek­tri­scher Span­nung, durch Nis­ten oder Uri­nie­ren wild­le­ben­der Säu­ge­tie­re). Muss durch einen sol­chen Fol­ge­scha­den im Ein­zel­fall das gan­ze Dach abge­ris­sen wer­den, so besteht also über den Tarif kein Ver­si­che­rungs­schutz.
  • Ver­si­chert sind Specht­schä­den (z. B.  Pick­schä­den) an ver­si­cher­ten Sachen.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für in Fol­ge eines Ver­si­che­rungs­falls not­wen­di­ge Hotel­un­ter­brin­gung oder eine ähn­li­che Unter­brin­gung bis maxi­mal 365 Tage und bis maxi­mal 500 Euro Ent­schä­di­gung pro Tag. Nicht ver­si­chert sind Neben­kos­ten (z. B. Früh­stück, Tele­fon, Internet).
  • Mit­ver­si­che­rung von Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten von Erd­reich ohne Sublimit.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Besei­ti­gung von Schä­den durch inne­re Unruhen.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für Miet­aus­fall oder orts­üb­li­cher Miet­wert von Wohn- oder Büro­räu­men für die Dau­er von höchs­tens 24 Mona­ten. Mit­ver­si­chert ist zudem zusätz­li­cher Miet­aus­fall bei Been­di­gung eines Miet­ver­hält­nis­ses wegen eines Ver­si­che­rungs­fal­les bis zu 3 Mona­ten, wenn ein Miet­ver­hält­nis auf­grund eines Ver­si­che­rungs­fal­les nicht ange­tre­ten wer­den kann und der Miet­ver­trag zum Zeit­punkt des Ver­si­che­rungs­fal­les bereits geschlos­sen war.
  • Ersatz von lau­fen­den, durch eine Bestä­ti­gung des Kre­dit­ge­bers nach­ge­wie­sen, Dar­le­hens­zin­sen nach voll­stän­di­ger Unbe­wohn­bar­keit für bis zu 25.000 Euro, maxi­mal jedoch für einen Zeit­raum von 24 Monaten.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Wie­der­stel­lung gärt­ne­ri­scher Anla­gen auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück, sofern eine natür­li­che Rege­ne­ra­ti­on nicht zu erwar­ten ist. Ver­si­che­rungs­schutz besteht für alle ver­ein­ba­ren Gefah­ren und umfasst sowohl die Neu­be­pflan­zung von gärt­ne­ri­schen Anla­gen (z. B. Bäu­me, Hecken, Sträu­cher, Zier­pflan­zen oder Topf­pflan­zen) als auch die Wie­der­her­stel­lung gärt­ne­ri­scher Anla­gen wie Tei­chen, Gar­ten­brun­nen, Sand­käs­ten, Blu­me und Hoch­bee­ten Wegen etc.
  • Über­nah­me von alters- und behin­der­ten­be­ding­ten Mehr­kos­ten (z. B. Roll­stuhl- und rol­la­tor­be­ding­tem Umbau oder Ein­bau eines Trep­pen­lifts) ab 25.000 Euro Min­dest­scha­den­hö­he. Vor­aus­set­zung ist, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer das Gebäu­de oder die Eigen­tums­woh­nung stän­dig bewohnt.
  • Mit­ver­si­chert sind die Mehr­kos­ten für eine behörd­lich nicht vor­ge­schrie­be­ne ener­ge­ti­sche Sanie­rung (ver­bes­ser­te Ener­gie­ef­fi­zi­enz) bis 25.000 Euro, nicht jedoch für sons­ti­ge nach­hal­ti­ge Sanierung.
  • Über­nah­me von Rück­rei­se­kos­ten von Urlaubs- oder Dienst­rei­sen, ab 5.000 Euro Min­dest­scha­den­hö­he. Die Kos­ten­über­nah­me erfolgt sowohl für den Ver­si­che­rungs­neh­mer als auch für mit­rei­sen­de Per­so­nen, die im Haus­halt des Ver­si­che­rungs­neh­mers leben.
  • Über­nah­me der Kos­ten für den Mehr­ver­brauch von Was­ser, Gas und Öl (Flüs­sig­keits­ver­lust) nach einem ver­si­cher­ten Scha­den. Nicht ver­si­chert sind die damit ver­bun­de­nen Mehr­kos­ten für Strom bzw. Strom­ver­lust aus Stromspeichern.
  • Über­nah­me der Kos­ten für die scha­den­be­ding­te Neu­ein­stel­lung von Anten­nen und Satel­li­ten­schüs­seln nach einem ver­si­cher­ten Schadenfall.
  • Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten infol­ge des Fehl­alarms eines Rauch- oder Rauch­warn­mel­ders, nicht jedoch eines Gas- oder Wassermelders.
  • Kos­ten für die Besei­ti­gung oder Umsied­lung von Bienen‑, Wespen‑, Hornissennestern.
  • Mit­ver­si­che­rung von Mehr­kos­ten für Wie­der­her­stel­lungs­be­schrän­kun­gen für Rest­wer­te ver­si­cher­ter Sachen.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kosten für die Wie­der­her­stel­lung oder Repro­duk­ti­on von pri­va­ten Unter­la­gen (z.B. Notar­ver­trä­ge, Urkun­den, Zer­ti­fi­ka­te) sowie elek­tro­nisch gespei­cher­ten Daten das ver­si­cher­te Gebäu­de betreffend
  • Vor­sor­ge­de­ckung für wert­stei­gern­de bau­li­che Maß­nah­men (Um‑, An- oder Aus­bau­ten) bis zum Ende der lau­fen­den Versicherungsjahres.

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Pre­mi­um Plus aus dem Hau­se Manu­fak­tur Augsburg

  • Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV-Garan­tie), aller­dings mit Stand 01.01.2013 anstatt mit dem aktu­el­len Stand 26.05.2017.
  • Kei­ne Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se (Arbeits­kreis-Garan­tie).
  • Inno­va­ti­ons­klau­sel (Inno­va­tions-Garan­tie) gilt nur, wenn durch ein Tari­f­up­date aus­schließ­lich Ver­bes­se­run­gen vor­ge­nom­men wer­den, d.h. es besteht kein Anspruch auf die­se Leis­tung, wenn ein Tari­f­up­date neben bei­spiels­wei­se 20 Ver­bes­se­run­gen eine ein­zi­ge Stel­le besitzt, die auch zum Nach­teil des Kun­den füh­ren könn­te. Außer­dem gel­ten diver­se Ein­schrän­kun­gen (z. B. Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit, Schä­den durch unbe­nann­te Gefah­ren sowie erwei­ter­te Elementargefahren).
  • Kei­ne Best-Leis­tungs-Garan­tie (Erwei­ter­te Vor­sor­ge) für Leis­tun­gen eines ande­ren, zum Scha­den­zeit­punkt ver­kaufs­of­fe­nen Versicherers.
  • Kein aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz für Scha­den­fäl­le bei unkla­rer Zustän­dig­keit nach Ver­si­cher­er­wech­sel.
  • Kein Regress­ver­zicht gegen­über (grob) fahr­läs­sig han­deln­den Ange­hö­ri­gen, die kei­nen Anspruch über eine etwa­ige Haft­pflicht­ver­si­che­rung gel­tend machen können.
  • Für Gebäu­de im Roh­bau kann eine kos­ten­freie Roh­bau­ver­si­che­rung nur gegen die Gefahr Feu­er. Nicht ver­si­cher­bar sind hier­über jedoch Schä­den z. B. durch Sturm / Hagel, Lei­tungs­was­ser, erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren (z. B. Über­schwem­mung, Erd­be­ben oder Erd­sen­kung) oder unbe­nann­te Gefahren.
  • Bedin­gungs­sei­tig gene­rel­le Annah­me einer mög­lich Gefahr­er­hö­hung, wenn ein ansons­ten stän­dig bewohn­tes Wohn­ge­bäu­de vor­über­ge­hend unbe­wohnt ist (z. B. wegen Urlaubs oder aus ande­ren Grün­den). Gegen­über einem Mak­ler wur­de vom Anbie­ter hier­zu fol­gen­de Klar­stel­lung benannt:

„Die Woh­nung muss stän­dig bewohnt sein, eine Beauf­sich­ti­gung reicht nicht aus. Stän­dig bewohnt heißt, eine berech­tig­te voll­jäh­ri­ge Per­son hält sich zumin­dest nachts (außer an Wochen­en­den, Fei­er­ta­gen oder Urlaub) in der ver­si­cher­ten Woh­nung auf.“

Das bedeu­tet, dass bereits die Über­nach­tung bei der Freun­din / dem Freund oder eine Hotel­über­nach­tung anläss­lich eines Kon­zert­be­su­ches wäh­rend der Woche den Ver­si­che­rungs­schutz aus­höh­len würde.

  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Gebäu­de­zu­be­hör, das künf­tig in das Gebäu­de ein­ge­fügt wer­den soll (z.B. Vor­rä­te an Flie­sen, Boden­be­lä­gen, Tapeten).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von beweg­li­chem Gebäu­de­zu­be­hör wie Kamin­holz oder Bau­stof­fen (außer­halb der Roh­bau­pha­se) sowie dar­aus abge­lei­tet des ein­fa­chen Dieb­stahls sol­chen Zubehörs.
  • Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen gehört Zube­hör der haus­wirt­schaft­li­chen Selbst­ver­sor­gung (u.a. Bie­nen­völ­ker, die art­ge­recht gehal­ten wer­den; Rank­hil­fen für Nutz­pflan­zen und Hoch­bee­te; Kräu­ter, Obst- und Gemüsepflanzen).
  • Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen zäh­len Klein­wind­kraft­an­la­gen zur Strom­erzeu­gung.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an Grund­stücks­zu­be­hör (z. B. einer Umwälz­pum­pe), das der Nut­zung oder Instand­hal­tung eines Schwimm­be­ckens dient.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Beschä­di­gun­gen oder Zer­stö­rung an Lüftl­ma­le­rei (Gebäu­de­ma­le­rei) sowie Schnit­ze­rei­en an Gebäu­den. Ein Aus­schluss für sol­che Schä­den ist bedin­gungs­sei­tig nicht erkennbar.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch unbe­nann­te Gefah­ren.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Wind­be­we­gun­gen unter­halb von Wind­stär­ke 8 oder infol­ge von Durch­zug.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Über­strom, Strom­schwan­kun­gen oder Kurz­schluss.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Ent­schär­fung von Blind­gän­gern, ohne damit ein­her­ge­hen­de Explosion.
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch unmit­tel­ba­re Ein­wir­kung von ein­drin­gen­den Regen, Hagel, Schnee, Schmelz­was­ser oder Schmutz durch nicht ord­nungs­ge­mäß geschlos­se­ne Fens­ter, Außen­tü­ren oder ande­re Öff­nun­gen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Plansch- oder Rei­ni­gungs­was­ser.
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Mit­ver­si­che­rung von Näs­se­schä­den auf­grund undich­ter Fugen oder Flie­sen (z. B. undich­te Sili­kon­fu­ge zwi­schen einer Dusch­wan­ne und einer angren­zen­den Wand). Sie­he hier­zu das Urteil des BGH vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236 / 20)[6].
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren von ganz­jäh­rig im Boden ein­ge­las­se­nen Schwimm­be­cken auf dem Versicherungsgrundstück.
  • Nicht ver­si­chert sind Bruch­schä­den an unter­ir­disch auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück ver­leg­ten Regen­was­ser­ab­fluss­roh­ren, son­dern nur sol­che an Regen­roh­ren auf und außer­halb des Grund­stücks. Sol­che Schä­den kön­nen in der Pra­xis recht teu­er sein.
  • Wie bran­chen­üb­lich nicht ver­si­chert ist der Bruch oder das Zer­rei­ßen von Press­luft- / Druck­luft­lei­tun­gen. Die­se kom­men z. B. zum Ein­satz, wenn eine zen­tra­le Kom­pres­sor­an­la­ge dazu ein­ge­setzt wird, um elek­tri­sche Werk­zeu­ge damit zu betrei­ben. Sol­che Roh­re könn­ten aller­dings auch unter­ir­disch ver­legt wer­den, um damit Werk­zeu­ge im Gar­ten zu betrei­ben. Wäh­rend ein Kom­pres­sor regel­mä­ßig als im Rah­men einer Haus­rat­ver­si­che­rung mit­ver­si­chert ange­se­hen wer­den kann, fehlt nicht nur bei der Manu­fak­tur für die Druck­luft­lei­tun­gen regel­mä­ßig ein bedin­gungs­sei­ti­ger Ver­si­che­rungs­schutz. Sol­che Roh­re müss­te der Ver­si­che­rungs­neh­mer also ein­zel­ver­trag­lich bei der Manu­fak­tur einschließen.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Roh­re und Instal­la­tio­nen unter­halb der tra­gen­den oder nicht tra­gen­den Boden­plat­te. Nach § 7 Nr. 1 besteht nur Ver­si­che­rungs­schutz für „Bruch­schä­den inner­halb ver­si­cher­ter Gebäude“.
  • Kei­ne gene­rel­le Mit­ver­si­che­rung poli­zei­lich ange­zeig­ter Straf­ta­ten (z.B. Dieb­stahl von Solar­zel­len, Hacken von Smar­thome-Anla­gen, Betrug).
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch wild­le­ben­de Tie­re (z. B. durch Scha­len­wild wie Wild­schwei­ne, Rehe oder Rothirsche).
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Lager- und Trans­port­kos­ten.
  • Über­nah­me von Leck­or­tungs­kos­ten ohne Vor­lie­gen eines Ver­si­che­rungs­fal­les (Ursa­chen­su­che bei an ver­si­cher­ten Gebäu­den fest­ge­stell­ter Näs­se).
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für das Ent­fer­nen, den Abtrans­port und die Ent­sor­gung von durch Sturm umge­stürz­ten (aber nicht abge­knick­ten oder beschä­dig­ten) Bäu­men oder deren Star­käs­ten sowie für durch Blitz­schlag zer­stör­te (aber nicht abge­knick­te oder beschä­dig­te) Bäu­me (aber nicht deren Star­käs­ten). Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch sons­ti­ge ver­si­cher­te benann­te oder unbe­nann­te Gefah­ren (z. B. durch Hagel, Erd­be­ben oder Überschwemmung).
  • Kei­ne Über­nah­me von Kos­ten für Daten­ret­tungs­kos­ten infol­ge eines ver­si­cher­ten Schadens.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Über­nah­me per­sön­li­cher Aus­la­gen nach einem Schadenfall.
  • Kei­ne Über­nah­me von Regie­kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung ver­si­cher­ter Sachen. 
  • Kei­ne Über­nah­me von psy­cho­lo­gi­scher Erst­be­ra­tung oder sons­ti­ger psy­cho­lo­gi­scher Betreu­ung, Bera­tung oder Behand­lung nach einem Scha­den­fall.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten für Primärenergie.
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den an bzw. der Dieb­stahl von Gar­ten- oder Teich­zu­be­hör (z. B. Gar­ten­mö­bel, Hän­ge­mat­ten, Strand­kör­be, Bas­ket­ball­kör­be sowie Blu­men­käs­ten und ‑kübel) gegen ver­si­cher­te Gefah­ren.
  • Nicht ver­si­chert sind Mehr­kos­ten für eine nach­hal­ti­ge Gestal­tung des Gar­tens (z. B. Anla­ge einer Bie­nen- und Hummelwiese).
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Pfle­ge eines Gar­tens durch eine Fach­fir­ma, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit eine schwer­wie­gen­de und unvor­her­ge­se­he­ne Ver­let­zung oder Krank­heit erlei­det, die ihn an der Pfle­ge des Gar­tens hindert.
  • Nicht ver­si­chert sind nach­ge­wie­se­ner Kos­ten (z. B. für eine Online-Rechts­be­ra­tung oder das Zurück­schnei­den einer Hecke) zur Bei­le­gung eines Nach­bar­schafts­strei­tes.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für eine qua­li­fi­zier­te Ener­gie­be­ra­tung durch einen durch die BAFA (Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le) zuge­las­se­nen Ener­gie­be­ra­ter bzw. einen bau­bio­lo­gi­schen Berater.
  • Nicht aus­drück­lich ver­si­chert sind Trock­nungs­kos­ten ins­be­son­de­re in Fol­ge eines Lei­tungs­was­ser- oder Über­schwem­mungs­scha­dens. In der Regel wer­den die­se Kos­ten auch ohne Klar­stel­lung übernommen.
  • Kei­ne Über­nah­me der erfor­der­li­chen und nach­weis­lich tat­säch­lich ange­fal­le­nen Kos­ten für das Auf­räu­men, die Ent­sor­gung, Rei­ni­gung, Des­in­fek­ti­on und Schäd­lings­be­kämp­fung von durch Mes­sies gemie­te­ten Woh­nun­gen, soweit die­se wegen eines zwang­haf­ten Ver­hal­tens vor allem nutz­lo­se Gegen­stän­de unor­dent­lich und chao­tisch in der Woh­nung ange­sam­melt oder die Woh­nung dadurch ver­müllt haben. Glei­ches gilt für sons­ti­ge Schä­den durch Mes­sies oder Miet­van­da­len (z. B. eine her­aus­ge­ris­se­ne Türzarge).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den infol­ge von Gebäu­de­schä­den durch den unbe­merk­ten Tod eines Mie­ters.
  • Nicht ver­si­chert ist die Über­nah­me der Kos­ten für die Ver­pfle­gung von Per­so­nen, die anläss­lich eines Ver­si­che­rungs­falls (z. B. eines Brand­scha­dens oder einer Über­schwem­mung) Hil­fe geleis­tet haben oder die Kos­ten für sons­ti­ge frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen an Per­so­nen (z. B. im Zusam­men­hang mit der Brand­be­kämp­fung) nach einem Schadenfall.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Über­nah­me der Kos­ten von Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen im Zusam­men­hang mit Ret­tungs­maß­nah­men (z. B. durch Poli­zei oder Feu­er­wehr) oder auf­grund des Alarms eines Haus­not­rufs.
  • Bei der Durch­füh­rung eines Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens zur Fest­stel­lung der Scha­den­hö­he wird erst ab einer fest­ge­stell­ten Scha­den­hö­he von min­des­tens 25.000 Euro der Anteil des Ver­si­che­rungs­neh­mers an den Ver­fah­rens­kos­ten in vol­ler Höhe über­nom­men. Der Ver­si­che­rungs­neh­mer kann ein Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­ren auch durch ein­sei­ti­ge Erklä­rung gegen­über dem Ver­si­che­rer verlangen.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die not­wen­di­ge Hotel­un­ter­brin­gung oder eine ähn­li­che Unter­brin­gung, wenn eine eigen­ge­nutz­te Feri­en­woh­nung oder ein eigen­ge­nutz­tes Feri­en­haus durch einen Ver­si­che­rungs­fall unbe­wohn­bar wird.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für Miet­aus­fall bei Nach­bar­schafts­schä­den.
  • Nicht ver­si­chert sind sons­ti­ge Mehr­kos­ten für eine Gebäu­de­wie­der­her­stel­lung mit umwelt­freund­li­chen oder nach­hal­ti­gen Bau­stof­fen.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für eine Gefah­ren­be­ra­tung nach Über­schwem­mungs­schä­den.
  • Ohne Kos­ten einer kli­ma­freund­li­chen CO2-Kom­pen­sa­ti­on bei einem Feuerschaden.
  • Ohne Kos­ten für die Rekul­ti­vie­rung von begrün­ten Dächern.
  • Ohne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Auf­tau­kos­ten nach einem ver­si­cher­ten Frostschaden.
  • Kei­ne Über­nah­me von scha­den­be­ding­ten Kos­ten für die not­wen­di­ge Stor­nie­rung einer Urlaubs- oder Dienstreise.
  • Nicht ver­si­chert ist Ertrags­aus­fall von Pho­to­vol­ta­ik- und Solar­an­la­gen nach einem Versicherungsfall.
  • Kein Ein­schluss einer Ver­se­hens­klau­sel bei ein­fa­chen (grob) fahr­läs­sig began­ge­nen Oblie­gen­heits­ver­let­zun­gen.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Anla­ge von Prä­mi­en­ein­nah­men in nach­hal­ti­gen Kapi­tal­an­la­gen.
  • Wie­der­auf­bau bei Total­scha­den an einem ande­ren Ort inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land nur dann, wenn die Wie­der­her­stel­lung des Wohn­ge­bäu­des an der bis­he­ri­gen Stel­le recht­lich nicht mög­lich oder wirt­schaft­lich nicht zu ver­tre­ten ist (§ 17 Nr. 5), also nicht z. B. wenn aus psy­cho­lo­gi­schen Grün­den nach einer schwe­ren Über­schwem­mung ein Wie­der­auf­bau am bis­he­ri­gen Ver­si­che­rungs­ort nicht anzeigt sein sollte.
  • Kei­ne Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit oder Arbeits­un­fä­hig­keit.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für denk­mal­ge­schütz­te Gebäu­de.

Hin­weis:

Eine inhalt­li­che Über­prü­fung durch die Manu­fak­tur Augs­burg oder durch den Risi­ko­trä­ger ist nicht erfolgt.

Am 16.03.2022 wur­de unter ande­rem fol­gen­des mitgeteilt:

herz­li­chen Dank für die Zusen­dung Ihrer Zusam­men­fas­sung. Lei­der kön­nen wir Sie der­zeit in Ihren Aus­füh­run­gen nicht unter­stüt­zen. Das hat vor allem den Grund, dass wir in weni­gen Tagen einen neu­en Tarif auf den Markt brin­gen und der bis­he­ri­ge Tarif dadurch nicht mehr wei­ter ange­bo­ten wird.  Eine ent­spre­chen­de Tarif­ana­ly­se eines Alt­ta­ri­fes hal­ten wir daher nicht mehr für sinn­voll.

Soll­te die Ana­ly­se etwa­ige Feh­ler ent­hal­ten, wird der auf­merk­sa­me Leser um einen ent­spre­chen­den Hin­weis gebeten.


[1] „Ver­si­che­rungs­lö­sun­gen wie von Hand gemacht“ auf „sdv​.ag“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.sdv​.ag/​m​a​n​u​f​a​k​t​u​r​-​a​u​g​s​b​u​rg/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 24.02.2022.

[2] „Kun­den­in­for­ma­ti­on zur Erfül­lung der gesetz­li­chen Infor­ma­ti­ons­pflicht gemäß § 15 Vers­VermV sowie § 12 Fin­VermV“ auf „sdv​.ag“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.sdv​.ag/​e​r​s​t​i​n​f​o​r​m​a​t​i​on/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 24.02.2022.

[3] „Auf uns kön­nen Sie sich ver­las­sen“ auf „sdv​.ag“. Auf­zu­ru­fen https://​www​.sdv​.ag/​w​e​r​-​w​i​r​-​s​i​nd/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 24.02.2022.

[4] „Ver­si­che­rungs­lö­sun­gen wie von Hand gemacht“ auf „sdv​.ag“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.sdv​.ag/​m​a​n​u​f​a​k​t​u​r​-​a​u​g​s​b​u​rg/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 24.02.2022.

[5] „Test: Manu­fak­tur Augs­burg Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung“ auf „bes​ser​be​ra​ter​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​bes​ser​be​ra​ter​.de/​t​e​s​t​-​m​a​n​u​f​a​k​t​u​r​-​a​u​g​s​b​u​r​g​-​w​o​h​n​g​e​b​a​e​u​d​e​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​ng/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 24.02.2022

[6] Sie­he https://​juris​.bun​des​ge​richts​hof​.de/​c​g​i​-​b​i​n​/​r​e​c​h​t​s​p​r​e​c​h​u​n​g​/​d​o​c​u​m​e​n​t​.​p​y​?​G​e​r​i​c​h​t​=​b​g​h​&​A​r​t​=​e​n​&​D​a​t​u​m​=​A​k​t​u​e​l​l​&​S​o​r​t​=​3​&​n​r​=​1​2​3​9​4​5​&​p​o​s​=​2​1​&​a​n​z​=​822, zuletzt auf­ge­ru­fen am 05.01.2021

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