Tarif­ana­ly­se: Haus­rat­ver­si­che­rung der Inter­Risk (12.2016)

Die aktu­el­le Haus­rat­ver­si­che­rung der Inter­Risk Ver­si­che­rungs-AG Vien­na Insu­rance Group (Deutsch­land) mit den Tari­fen L (B26), XL (B27) und XXL (B28) ist gül­tig seit dem 19.12.2016, wur­de jedoch ursprüng­lich bereits zu März 2011 ein­ge­führt. Zu die­sen Tari­fen gehö­ren optio­na­le Klau­seln mit Stand 18.06.2015 sowie die All­ge­mei­nen Bedin­gun­gen für das Pri­vat­ge­schäft (B 01) mit Stand 28.03.2019.

Die ein­zel­nen Tarif­li­ni­en kön­nen durch optio­na­le Bau­stei­ne erwei­tert werden:

  • Schä­den durch wei­te­re Natur­ge­fah­ren (Über­schwem­mung, Rück­stau, Erd­be­ben, Erd­sen­kung, Erd­rutsch, Schnee­druck (ein­schließ­lich Dach­la­wi­nen), Lawi­nen oder Vulkanausbruch)
  • Nur im Tarif XXL: Schä­den durch unbe­nann­te Gefah­ren (nur bei Ein­schluss auch der wei­te­ren Natur­ge­fah­ren)
  • Nur im Tarif XXL: OnTour-Schutz (Ver­lust von Rei­se­ge­päck sowie ein­fa­cher Dieb­stahl auf Rei­sen. Ver­si­che­rungs­sum­me 3.000 Euro bis 10.000 Euro. Gene­rel­ler Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht für den Baustein)
  • Nur im Tarif XXL: Fahr­rad­Plus-Schutz (über die kos­ten­freie Mit­ver­si­che­rung des Dieb­stahls von Fahr­rä­dern oder Elek­tro­fahr­rä­dern hin­aus Mit­ver­si­che­rung von Sach­schä­den am Fahr­rad durch einen Unfall, Dieb­stahl von Elek­tro­fahr­rä­dern bis 500 Watt inkl. Zube­hör. Fahr­rad-Kas­ko mit Ver­si­che­rungs­sum­me zwi­schen 1.000 Euro und 10.000 Euro. Gene­rel­ler Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht für den Baustein)

Eine Haus­halts­glas­ver­si­che­rung wird von der Inter­Risk als sepa­ra­te Spar­te ange­bo­ten. Anders als üblich wird hier nur Geld‑, nicht jedoch Natu­ra­ler­satz geleis­tet.

Ver­si­cher­bar sind Woh­nun­gen bis zu Ver­si­che­rungs­sum­me von 300.000 Euro. Ab einer Ver­si­che­rungs­sum­me von 200.000 Euro ist dem Ver­si­che­rer eine Zusatz­er­klä­rung zu vor­han­de­nen Siche­run­gen bei­zu­brin­gen.

Ein Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht wird von der Inter­Risk ab einer Ver­si­che­rungs­sum­me von min­des­tens 600 Euro je Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che gewährt. Bei Unter­schrei­tung der Min­dest­sum­me im XL-Kon­zept zudem Ver­zicht bei Schä­den bis 3.000 Euro und im XXL-Kon­zept bei Schä­den bis 5.000 Euro. Der Ver­si­che­rer defi­niert die Wohn- und Nutz­flä­che wie folgt:

„Wohn­flä­che ist die Grund­flä­che aller zu Wohn­zwe­cken nutz­ba­ren Räu­me auf dem Versicherungsgrundstück.

Dazu zäh­len auch Hob­by- und Par­ty-Räu­me (auch im Kel­ler oder Dach­ge­schoss) sowie Win­ter­gär­ten, Schwimm­bä­der und ähn­li­che nach allen Sei­ten geschlos­se­ne Räume.

Flä­chen mit einer Decken­hö­he von weni­ger als zwei Metern wer­den nur zur Hälf­te gerech­net, Flä­chen mit einer Decken­hö­he von weni­ger als einem Meter über­haupt nicht.

Nicht gerech­net werden:

• Ter­ras­sen, Dach­gär­ten, Log­gi­en, Balkone,

• Trep­pen und Abstell­räu­me (z.B. im Kel­ler, auf dem Dach­bo­den oder in Nebengebäuden),

• Wasch­kü­chen, Trocken‑, Hei­zungs- und sons­ti­ge Zube­hör­räu­me sowie

• Gara­gen und Carports,

• Räu­me, die nicht aus­schließ­lich zur ver­si­cher­ten Woh­nung gehören.

Alter­na­tiv akzep­tiert die Inter­Risk auch die Anga­be der Gesamt­flä­che entsprechend

• der Wohn­flä­chen­ver­ord­nung (WoFlV),

• der Nutz­flä­che gemäß DIN 277,

• dem Miet- oder Kauf­ver­trag, sofern die­ser den aktu­el­len Aus­bau­zu­stand wiedergibt,

• ande­ren gül­ti­gen Berech­nungs­me­tho­den, sofern die Ermitt­lung durch einen sach­ver­stän­di­gen Drit­ten erfolgt.“

Gebäu­de, die bei Antrags­stel­lung mehr als 60 Tage im Jahr unbe­wohnt sind, sind anfra­ge­pflich­tig. Bei Unbe­wohnt­sein nach Ver­trags­ab­schluss, ent­fällt die Anzei­ge­pflicht im L- und XL-Kon­zept bis 60 Tage, im XXL-Kon­zept für Zeit­räu­me bis zu 180 Tagen.

Anfra­ge­pflich­tig sind auch Gebäu­de, in denen sich feu­er­ge­fähr­li­che Betrie­be befin­den oder Gebäu­de, in deren Nach­bar­schaft (inner­halb 10 m) sich feu­er­ge­fähr­li­che Betrie­be oder Gebäu­de mit wei­cher Dachung befin­den, ohne dass eine Tren­nung durch eine Brand­mau­er besteht.

Für Gebäu­de, die in der ZÜRS — Zone 4 ste­hen ist kein Ver­si­che­rungs­schutz gegen wei­te­re Natur­ge­fah­ren mög­lich. Sofern Schä­den gegen wei­te­re Natur­ge­fah­ren mög­lich sind, gilt der gege­be­nen­falls gene­rell zum Ver­trag ver­ein­bar­te Selbst­be­halt. Eine War­te­zeit ist bedin­gungs­sei­tig nicht vorgesehen.

Für eine unter­jäh­ri­ge Zahl­wei­se ver­zich­tet die Inter­Risk auf die Anrech­nung eines Raten­zah­lungs­zu­schlags. Der Min­dest­brut­to­bei­trag je Rate beträgt 4,99 Euro.

Der Ver­si­che­rer bie­tet einen Deckungs­ra­bat von 5 %, 10 % bzw. 15 % bei 2, 3 bzw. mehr als 3 Deckun­gen (z. B. Privathaftpflicht‑, Hausrat‑, Glas oder Unfall­ver­si­che­rung). Vor­aus­set­zung für den Deckungs­ra­batt ist, dass sämt­li­che Ver­trä­ge zur aktu­el­len Tarif­ge­ne­ra­ti­on gehö­ren, den glei­chen Ver­si­che­rungs­neh­mer, den glei­chen Ablauf und die glei­che Zahl­wei­se aufweisen.

Um den Zahl­bei­trag zu sen­ken, besteht die Mög­lich­keit der Ver­ein­ba­rung einer Selbst­be­tei­li­gung für den Scha­den­fall. Die Grund-SB beträgt 300 Euro. Liegt jedoch eine min­des­tens fünf Jah­re scha­den­freie Vor­ver­si­che­rungs­zeit seit der letz­ten Scha­den­zah­lung vor, redu­ziert sich die­ser bis ein­schließ­lich zum nächs­ten ver­si­cher­ten Scha­den auf 0 Euro. Alter­na­tiv kann auch eine höhe­re Grund-SB ver­ein­bart wer­den: 500 Euro (bei Scha­den­frei­heit redu­ziert auf 150 Euro, 10 % Nach­lass), 750 Euro (bei Scha­den­frei­heit redu­ziert auf 300 Euro, 20% Nach­lass) oder 1.000 Euro (bei Scha­den­frei­heit redu­ziert auf 500 Euro, 30 % Nach­lass). Die gerin­ge­re Selbst­be­tei­li­gung gilt jeweils, wenn eine min­des­tens fünf­jäh­ri­ge scha­den­freie Vor­ver­si­che­rungs­zeit seit der letz­ten Scha­den­zah­lung vor­liegt. Die­ser Selbst­be­halt und der damit ver­bun­de­ne Bei­trags­nach­lass bezie­hen sich auf alle ver­si­cher­ten Gefah­ren (also ggf. auch auf die wei­te­ren Natur­ge­fah­ren und im Tarif XXL auch auf die unbe­nann­ten Gefah­ren). Ein abwei­chen­der Selbst­be­halt für ein­zel­nen Gefah­ren ist bei der Inter­Risk anders als bei vie­len Wett­be­wer­bern nicht vorgesehen.

Anstel­le der Vari­an­te Selbst­be­halts­re­gu­lie­rung kann der Kun­de auch die Vari­an­te Bei­trags­re­gu­lie­rung wäh­len. Hier gilt ein höhe­rer Bei­trag als in der Vari­an­te Selbst­be­halts­re­gu­lie­rung. Liegt jedoch eine min­des­tens 5 Jah­res scha­den­freie Vor­ver­si­che­rungs­zeit seit der letz­ten Scha­den­zah­lung vor, redu­ziert sich hier der Bei­trag um einen Nach­lass von 25 % (Scha­den­frei­heits­ra­batt).

Nach einer Scha­den­zah­lung fällt der Scha­den­frei­heits­ra­batt mit Wir­kung ab dem dar­auf­fol­gen­den Ver­si­che­rungs­jahr weg und wird anschlie­ßend auto­ma­tisch wie­der gewährt, wenn über einen Zeit­raum von 5 Ver­si­che­rungs­jah­ren kei­ne Ent­schä­di­gungs­leis­tung mehr erbracht wurde.

In der Vari­an­te Selbst­be­halts­re­gu­lie­rung mit Grund-SB besteht für den Kun­den nach einer Scha­den­zah­lung fer­ner die Mög­lich­keit zum Wech­sel in die Vari­an­te Bei­trags­re­gu­lie­rung. Auf die­se Wech­sel­op­ti­on wird der Kun­de bei der Aus­zah­lung der Ent­schä­di­gung auch hingewiesen.

Ist ein Ver­si­che­rungs­neh­mer bei Antrags­stel­lung min­des­tens 60 Jah­re alt (Beginn­jahr minus Geburts­jahr), so wird ein Senio­ren­ra­batt von 10 % gewährt. Nach Ver­trags­be­ginn fin­det kei­ne auto­ma­ti­sche Rabat­tie­rung bei Errei­chen die­ses Alters statt.

Die meis­ten Haus­rat­ver­si­che­rer ver­si­chern nur Woh­nun­gen mit von außen bün­di­gen Zylin­der­schlös­sern und ohne von außen ver­schraub­te Tür­be­schlä­ge / Tür­schil­der. Sol­che Min­dest­si­che­run­gen sind bei der Inter­Risk erst ab einer Ver­si­che­rungs­sum­me von über 200.000 Euro zu erfüllen.

Der Ver­si­che­rungs­neh­mer kann den ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­schutz täg­lich ohne Ein­hal­tung einer Frist kün­di­gen, der Ver­si­che­rer mit Frist von drei Mona­ten zum ver­ein­bar­ten Ablauf­ter­min oder zum Ende jedes dar­auf­fol­gen­den Ver­si­che­rungs­jah­res. Das täg­li­che Kün­di­gungs­recht des Ver­si­che­rungs­neh­mers kann pro­ble­ma­tisch sein, wenn z. B. ein Kun­de einen Ver­trag auf­grund einer Bei­trags­an­pas­sung kün­digt, nicht recht­zei­tig einen geeig­ne­ten Ersatz­ver­trag fin­det und der betreu­en­de Mak­ler zum Zeit­punkt der Kün­di­gung urlaubs­be­dingt kei­ne zeit­na­he Kennt­nis erlangt. Kommt es dann zu einem Scha­den, kann es sein, dass der bis­he­ri­ge Kun­de unver­si­chert oder schlech­ter ver­si­chert ist.

Gegen­über dem Vor­gän­ger­ta­rif (VHB 2008) wur­den die Haus­rat-Geo­da­ten zur adress­ge­nau­en Tari­fie­rung über­ar­bei­tet. Neu ein­ge­führt wur­de unter ande­rem Ver­si­che­rungs­schutz für den ein­fa­chen Dieb­stahl von Elek­tro­fahr­rä­dern (max. 25 km / h bzw. 250 Watt), im Tarif XXL ein pau­scha­ler Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht für Schä­den bis 5.000 Euro sowie optio­na­le Leis­tun­gen wie der Bau­stein FahrradPlus-Schutz

Der aktu­el­le Tarif XXL (B28) erfüllt die aktu­el­len Min­dest­an­for­de­run­gen von Wit­te Finan­cial Ser­vices für eine Bewer­tung mit „WFS 1 (Gold)“.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs XXL der InterRisk

  • Kun­den­freund­li­che Klar­stel­lung zur Inno­va­ti­ons­klau­sel:

„Wenn wir künf­tig geän­der­te Bedin­gun­gen mit unver­än­der­ter Bedin­gungs­num­mer (also z.B. neue „B01“) ein­füh­ren, gel­ten die­se auto­ma­tisch auch für Ihren Ver­trag. Wir kön­nen uns dann auf even­tu­el­le Schlech­ter­stel­lun­gen der neu­en Bedin­gun­gen nicht beru­fen. Neue Bedin­gun­gen unter geän­der­ter Bedin­gungs­num­mer gel­ten nur im Fal­le aus­drück­li­cher Ver­ein­ba­rung, bei Anwen­dung des dann gül­ti­gen Tari­fes und unter unein­ge­schränk­ter Wirk­sam­keit der neu­en Bedingungsregelungen.“

Der Ver­si­che­rer stellt hier­zu ergän­zend klar:

„Für den aktu­el­len Hausrat­ta­rif gel­ten immer noch die B26, B27 bzw. B28. Soweit in die­sen Bedin­gun­gen seit deren Ein­füh­rung im März 2011 Ver­bes­se­run­gen vor­ge­nom­men wur­den, gel­ten die­se für Bestands­ver­trä­ge somit eben­falls gene­rell, sofern es sich hier­bei nicht um nur gegen Mehr­bei­trag abschließ­ba­re neue Zusatz­bau­stei­ne (z.B. OnTour-Schutz, Fah­r­ad­Plus-Schutz) han­delt. Even­tu­el­le Ver­schlech­te­run­gen in die­sen Bedin­gun­gen gel­ten hin­ge­gen nur für Ver­trä­ge, die erst nach dem jewei­li­gen Ände­rungs­zeit­punkt neu abge­schlos­sen wurden.“

  • Optio­na­le Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren ohne abwei­chend ver­ein­bar­te Selbst­be­tei­li­gung zum Haupt­ta­rif. Aus­schlüs­se zu benann­ten Gefah­ren blei­ben erhal­ten. Aus­ge­schlos­sen sind Schä­den an oder durch Tie­re. Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren Sachen aus Glas, Kera­mik und Por­zel­lan, Schei­ben und Plat­ten aus Kunst­stoff sowie Bril­len und Kon­takt­lin­sen als auch mobi­le elek­tro­ni­sche Gerä­te (z.B. Mobil­te­le­fo­ne oder Lap­tops). Da kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den ohne äuße­re Ein­wir­kung besteht, sind auch Schä­den durch Ste­hen- und Lie­gen­las­sen aus­ge­schlos­sen. Kei­ne aus­drück­li­che Beweis­last­um­kehr zu Guns­ten des Versicherungsnehmers.
  • Vor­sor­ge­de­ckung von 10 %. Wird eine Ver­si­che­rungs­sum­me von min­des­tens 700 Euro pro Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che ver­ein­bart, erhöht sich die Vor­sor­ge­de­ckung auf 30 %.
  • Um einen naht­lo­sen Über­gang von Ver­si­che­rungs­schutz zu gewäh­ren, beginnt der Ver­si­che­rungs­schutz abwei­chend von den Anga­ben im Ver­si­che­rungs­schein nicht um 12 Uhr, son­dern bereits um 0 Uhr, falls die Vor­ver­si­che­rung um 0 Uhr des glei­chen Tages bzw. um 24 Uhr des Vor­ta­ges endet.
  • Bei Ver­si­cher­er­wech­sel Ver­si­che­rungs­schutz bei unkla­rer Zuständigkeit
  • Ver­zicht auf das außer­or­dent­li­che Kün­di­gungs­recht des Ver­si­che­rers wegen Nicht­zah­lung eines Folgebeitrages
  • Ein­fa­cher Dieb­stahl von Fahr­rä­dern (auch Elek­tro­fahr­rä­dern) bis 750 Euro. Die Leis­tung erhöht sich seit dem 07.02.2022 im Neu­ge­schäft sowie in Bestands­ver­trä­gen auf 5.000 Euro (vor­her auf 3.000 Euro), sofern der Fahr­rad­rah­men wur­de durch ein eigen­stän­di­ges Fahr­rad­schloss mit ande­ren Gegen­stän­den so ver­bun­den, dass eine ein­fa­che Weg­nah­me nicht mög­lich war und sofern nach been­de­tem Gebrauch das Fahr­rad zudem in einem Gebäu­de unter­ge­bracht wur­de. Eine Erhö­hung der Sum­me für ein­fa­chen Fahr­rad­dieb­stahl ist nicht möglich.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Versicherungsfalles
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei Ver­let­zung behörd­li­cher Vor­schrif­ten über Rückstausicherungen
  • Pau­scha­ler Ver­zicht auf Anrech­nung einer Unter­ver­si­che­rung bei Schä­den bis 5.000 Euro
  • Mit­ver­si­chert sind Wert­sa­chen bis 40 % der Ver­si­che­rungs­sum­me. Eine Erhö­hung ist laut Tarif nicht möglich.
  • Mit­ver­si­chert sind Wert­sa­chen außer­halb defi­nier­ter Wert­schutz­schrän­ke bis 1.500 Euro (u. a. Bar­geld), 20.000 Euro (u. a. Urkun­den) bzw. 40.000 Euro (u. a. Schmuck). Für Bar­geld, das maxi­mal eine Woche vor dem Ver­si­che­rungs­fall vom Kon­to des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder dem Kon­to einer mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Per­son abge­ho­ben wur­de, beträgt die Ent­schä­di­gungs­gren­ze abwei­chend je Ver­si­che­rungs­fall 7.500,00 Euro.
  • Han­dels­wa­ren und Mus­ter­kol­lek­tio­nen sind sowohl inner­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes ver­si­chert. Inner­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes besteht Ver­si­che­rungs­schutz bis zu Ver­si­che­rungs­sum­me, außer­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes im Rah­men der Außenversicherung.
  • Ein­fa­cher Dieb­stahl unter ande­rem von Gar­ten­mö­beln bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me sowie von Gar­ten­in­ven­tar (z. B. Kin­der­spiel- und Sport­ge­rä­ten) bis 10.000 Euro, jeweils außer­halb der Ver­si­che­rungs­räu­me auf dem Grund­stück. Gar­ten­mö­bel, Gar­ten­ge­rä­te und sons­ti­ges Gar­ten­in­ven­tar sind laut Inter­Risk als ver­si­cher­ter Haus­rat anzu­se­hen, da gemäß § 6 Nr. 1.2 der B28 zum Haus­rat alle Sachen zäh­len, die dem Haus­halt des Ver­si­che­rungs­neh­mers zur pri­va­ten Nut­zung (Gebrauch und Ver­brauch) die­nen, zäh­len und sie hier­von gemäß § 6 Nr. 2 der B28 auch nicht expli­zit aus­ge­nom­men sind. Gemäß § 8 Nr. 4 der B28 gilt für Gar­ten­mö­bel, Gar­ten­ge­rä­te und sons­ti­ges Gar­ten­in­ven­tar zudem das gesam­te Ver­si­che­rungs­grund­stück als Ver­si­che­rungs­ort. Ver­si­chert sind somit neben dem ein­fa­chen Dieb­stahl bei­spiels­wei­se auch Brand‑, Sturm- oder Hagel­schä­den sowie die bös­wil­li­ge Beschä­di­gung an die­sen Sachen, solan­ge sie sich inner­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stü­ckes – auch außer­halb von Gebäu­den – befin­den. Die beson­de­re Ent­schä­di­gungs­gren­ze für sons­ti­ges Gar­ten­in­ven­tar bezieht sich hier­bei nur auf den ein­fa­chen Diebstahl.
  • Mit­ver­si­che­rung von Haus­rat aus dem ver­schlos­se­nen Innen- oder Kof­fer­raum eines Kraft­fahr­zeugs oder Kraft­fahr­zeug­an­hän­gers, aus einer auf einem Kraft­fahr­zeug mon­tier­ten ver­schlos­se­nen Dach­box oder aus dem ver­schlos­sen Innen­raum eines Was­ser­fahr­zeugs bis in Höhe von 3.000 Euro. Nicht aus­drück­lich klar­ge­stellt sind Wohn­mo­bi­le (Kraft­fahr­zeu­ge) bzw. Wohn­wa­gen (Kfz-Anhän­ger). Da die Bedin­gun­gen jedoch kei­nen Aus­schluss vor­se­hen, besteht auch für Ver­si­che­rungs­schutz bei Auf­bruch­dieb­stahl aus Wohn­mo­bi­len und Wohn­wa­gen. Nicht ver­si­chert ist ledig­lich der dar­in befind­li­che Haus­rat (z. B. fes­tes Mobi­li­ar). Ver­si­che­rungs­schutz besteht welt­weit. Wert­sa­chen sowie elek­tro­ni­sche Gerä­te und Foto­ap­pa­ra­te müs­sen so unter­ge­bracht wer­den, dass sie von außen nicht sicht­bar sind. Der Ver­si­che­rungs­schutz für die­se Sachen ist auf 1.500 Euro begrenzt. Nicht ver­si­chert ist der Dieb­stahl von Geld, Urkun­den sowie Wert­pa­pie­ren sowie der Ver­lust von Haus­rat aus Kraft­fahr- oder Was­ser­fahr­zeu­gen sowie Dach­bo­xen durch Relay Attack oder Jamming[1].
  • Schä­den durch Wind­be­we­gun­gen unab­hän­gig von der Wind­stär­ke. Nicht ver­si­chert sind jedoch Schä­den durch Durch­zug infol­ge von Druck­un­ter­schie­den zwi­schen ver­schie­de­nen Gebäudeteilen.
  • Mit­ver­si­chert ist das Ein­drin­gen von Regen oder Schmelz­was­ser durch nicht sturm– / hagel­be­ding­te Öff­nun­gen bis in Höhe von 3.000 Euro
  • Mit­ver­si­che­rung von Seng- und Schmorschäden
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Rauch und Ruß, auch wenn die­se nicht plötz­lich bestim­mungs­wid­rig aus Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Trock­nungs­an­la­gen auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück aus­ge­tre­ten sind. Inwie­fern Schä­den durch Fog­ging (Schwarz­staub) mit­ver­si­chert sind, geht aus den Bedin­gun­gen nicht ein­deu­tig her­vor. Bei ungüns­ti­ger Aus­le­gung könn­ten die­se als aus­ge­schlos­se­ner Scha­den durch dau­ern­de Ein­wir­kung (§ 2 Nr. 2 c) B28) bzw. All­mäh­lich­keits­schä­den (Klau­sel 7280 Nr. 2.2 d)) ange­se­hen wer­den und daher aus­ge­schlos­sen sein:

„In vie­le Fäl­len von Fog­ging in der Woh­nung wur­de häu­fig gera­de neu gestri­chen oder die Räum­lich­kei­ten frisch bezo­gen. Doch war­um tritt Fog­ging über­haupt erst auf? Der Grund kön­nen schwer­flüch­ti­ge Ver­bin­dun­gen (SVOC), wie Weich­ma­cher, sein, wel­che in die Raum­luft gelangen.

[…]

Das Fog­ging tritt nicht sofort auf. Das heißt, wenn Sie die Som­mer­ta­ge für eine Reno­vie­rungs­ak­ti­on nut­zen, wird die­ses Phä­no­men womög­lich erst im Herbst mit der ers­ten Heiz­pe­ri­ode auf­tre­ten. Ein Grund dafür ist, dass mit sin­ken­den Tem­pe­ra­tu­ren, mehr geheizt und weni­ger gelüf­tet wird. Dadurch kön­nen sich die schwer­flüch­ti­gen Ver­bin­dun­gen (SVOC) aus Tep­pi­chen, der Rau­fa­ser­ta­pe­te oder Kunst­stof­fober­flä­chen mit vor­han­de­nen Staub­par­ti­keln ver­bin­den und sich als schmie­ri­ger Film inner­halb des Raums abset­zen.“[2]

  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Kurz­schluss und Strom­schwan­kun­gen, auch wenn es sich nicht um einen Blitz­fol­ge­scha­den handelt.
  • Kos­ten für Mehr­ver­brauch von Gas und Was­ser nach einem ver­si­cher­ten Scha­den­fall, nicht jedoch von Ölver­lust oder Strom­ver­lust aus Stromspeichern
  • Über­nah­me der Stor­nie­rungs- und Rück­rei­se­mehr­kos­ten für Urlaubs- und Dienst­rei­sen. Ver­si­che­rungs­schutz besteht bei Schä­den ab 5.000 Euro für den Ver­si­che­rungs­neh­mer und für Ange­hö­ri­ge des Haus­halts des Versicherungsnehmers.
  • Über­nah­me der Kos­ten für Ver­kehrs­si­che­rungs­maß­nah­men
  • Hotel­kos­ten ohne zeit­li­che Begren­zung, nicht jedoch von Neben­kos­ten (z. B. Kos­ten für Tele­fon, Inter­net oder Frühstück)
  • Über­nah­me von Miet­fort­zah­lungs­kos­ten, wenn und solan­ge trotz Unbe­wohn­bar­keit der Woh­nung Miet­kos­ten wei­ter­be­zahlt wer­den müssen
  • Lager­kos­ten in ange­mes­se­ner Höhe ohne zeit­li­che Begrenzung
  • Über­nah­me der Kos­ten für die Orga­ni­sa­ti­on und Durch­füh­rung einer psy­cho­lo­gi­schen Betreu­ung nach einem ver­si­cher­ten Scha­den­fall bis in Höhe von 1.000 Euro
  • Ver­si­chert sind Schloss­än­de­rungs­kos­ten für Woh­nungs- und Gemein­schafts­tü­ren, für in der Woh­nung befind­li­che Wert­schutz­schrän­ke sowie für Schlös­ser von eige­nen Kraft­fahr­zeu­gen, jeweils infol­ge von Ein­bruch­dieb­stahl oder infol­ge eines sons­ti­gen Versicherungsfalles.
  • Daten­ret­tungs­kos­ten bis 3.000 Euro
  • Mit­ver­si­chert sind Mehr­kos­ten durch Tech­no­lo­gie­fort­schritt und Preissteigerungen
  • Orga­ni­sa­ti­on eines Dol­met­schers oder alter­na­tiv Bereit­stel­lung eines tele­fo­ni­schen Dol­met­scher­ser­vices bei Aus­lands­rei­sen. Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für einen ent­spre­chen­den Dolmetscher.
  • Bei der Durch­füh­rung eines Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens zur Fest­stel­lung der Scha­den­hö­he wird ab einer fest­ge­stell­ten Scha­den­hö­he von min­des­tens 5.000 Euro der Anteil des Ver­si­che­rungs­neh­mers an den Ver­fah­rens­kos­ten in vol­ler Höhe über­nom­men (§ 23 Nr. 5.2 der B 28). Beauf­tragt der Ver­si­che­rungs­neh­mer einen Sach­ver­stän­di­gen indi­vi­du­ell, wer­den die Kos­ten nur dann über­nom­men, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer vom Ver­si­che­rer zur Hin­zu­zie­hung auf­ge­for­dert wur­de (§ 10 Nr. 1.2 der B 28).
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Phis­hing bis 3.000 Euro. Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch sons­ti­gen Online-Betrug (z. B. Pharming).
  • Ver­si­che­rungs­schutz für aus­schließ­lich beruf­lich oder gewerb­lich genutz­te Räu­me, auch, wenn die­se nicht aus­schließ­lich durch die Woh­nung betre­ten wer­den kön­nen. Dies gilt jedoch nicht, wenn in die­sen Räu­men Publi­kums­ver­kehr statt­fin­det oder Ange­stell­te beschäf­tigt werden.
  • Ver­si­che­rungs­schutz aus­drück­lich auch bei Ein­bruch­dieb­stahl über nicht ver­si­cher­te Räu­me[3].
  • Ver­si­che­rungs­schutz bei Trick­dieb­stahl besteht inner­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes bis 10.000 Euro. Wer­den hier­bei Kunden‑, Scheck- oder Kre­dit­kar­ten gestoh­len, so wird auch für die Fol­gen eines dar­aus resul­tie­ren­den Miss­brauchs geleis­tet. Eben­falls eine Ent­schä­di­gung bis 10.000 Euro wird bei Ent­wen­dung bzw. Weg­nah­me infol­ge eines Ein­bruch­dieb­stahls oder Raubs geleistet.
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht auch in pri­vat genutz­ten Gara­gen in der glei­chen oder angren­zen­den Gemeinde.
  • Außen­ver­si­che­rung bis 6 Mona­te (maxi­mal 40 % der Ver­si­che­rungs­sum­me). Für vor­über­ge­hen­de Berufs‑, Stu­di­en- oder Urlaubs­auf­ent­halt im Aus­land besteht abwei­chend eine Außen­ver­si­che­rung von einem Jahr. Inwie­fern die Tätig­keit als AuPair als ver­si­cher­ter beruf­li­cher Auf­ent­halt gilt, ist bedin­gungs­sei­tig nicht klargestellt.

Der Ver­si­che­rer stellt hier­zu auf Nach­fra­ge klar:

„Die Tätig­keit als AuPair wird von der Interr­Risk als vor­über­ge­hen­de beruf­li­che Tätig­keit im Aus­land aner­kannt und es gilt hier­für der auf 1 Jahr ver­län­ger­te Außen­ver­si­che­rungs­schutz gemäß § 9 Nr. 2.2 der B28.“

  • Da Schä­den durch Sturm oder Hagel inner­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes ver­si­chert sind und es kei­nen bedin­gungs­sei­ti­gen Aus­schluss von Sachen außer­halb von Gebäu­den gibt, besteht Ver­si­che­rungs­schutz für sämt­li­che ver­si­cher­ten Sachen (z. B. Blu­men­kü­bel, Stüh­le) auf den zur Woh­nung gehö­ren­den Log­gi­en, Bal­ko­nen und unmit­tel­bar ans Gebäu­de anschlie­ßen­den Ter­ras­sen. Für bestimm­te ver­si­cher­te Sachen (z. B. Gar­ten­mö­bel, Tram­po­li­ne, Wäsche­spin­nen, Fahr­rä­der, Kin­der­wa­gen) gilt gemäß § 8 Nr. 4 der B28 zudem das gesam­te Ver­si­che­rungs­grund­stück als Ver­si­che­rungs­ort. Für die­se Sachen besteht hier inner­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks daher eben­falls Ver­si­che­rungs­schutz auch außer­halb von Gebäuden.
  • Sport­aus­rüs­tung (z. B. Reit­sät­tel, Golf­aus­rüs­tung) außer­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes ohne zeit­li­che Begren­zung bis 40 % der Ver­si­che­rungs­sum­me. Die Begren­zung ergibt sich dar­aus, dass es sich trotz der feh­len­den Befris­tung um eine Leis­tung der Außen­ver­si­che­rung handelt.
  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit bis 36 Monate bei gleich­zei­ti­gem Abschluss oder dem Bestehen einer aktu­ell ver­kaufs­of­fe­nen Unfall­ver­si­che­rung nach dem Tarif XXL (B 182). Vor­aus­set­zung ist u. a., dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer bei Ein­tritt der Arbeits­lo­sig­keit das 58. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat. Die Bei­trags­be­frei­ung gilt dann für alle ver­si­cher­ten Sparten.
  • Regress­ver­zicht gegen­über (grob) fahr­läs­sig han­deln­den Ange­hö­ri­gen, die kei­nen Anspruch über eine etwa­ige Haft­pflicht­ver­si­che­rung gel­tend machen können
  • 24-Stun­den-Not­ruf­te­le­fon
  • Mög­lich­keit zur Ein­rich­tung eines Doku­men­ten­de­pots (z. B. Aus­wei­se, Rei­se­vi­sa, Kre­dit­kar­ten; max. 20 Sei­ten DIN A4) und Hil­fe bei der Ersatz­be­schaf­fung von ent­spre­chen­den Dokumenten

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs XXL der InterRisk

  • Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV-Garan­tie) mit Stich­tag 01.01.2013 anstel­le des aktu­el­len Stan­des 26.05.2017 (VHB 2016 – Quadratmetermodell)
  • Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se (Arbeits­kreis-Garan­tie) mit Stand Febru­ar 2010 anstel­le des aktu­el­len Stan­des 08.08.2018. Dar­aus ergibt sich eine Hei­lung für die benann­te GDV-Garantie:

„Die vom Ver­si­che­rer ver­wen­de­ten All­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen, Beson­de­re Bedin­gun­gen und Klau­seln für die Haus­rat­ver­si­che­rung dür­fen in kei­nem ein­zi­gen Punkt Rege­lun­gen ent­hal­ten, die aus Ver­brau­cher­sicht ungüns­ti­ger sind als die vom Gesamt­ver­band der Deut­schen Ver­si­che­rungs-wirt­schaft e.V. (GDV)  „emp­foh­le­nen“ All­ge­mei­nen Haus­rat-Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen VHB 2008 und Klau­seln 2008 und den Beson­de­ren Bedin­gun­gen für die Ver­si­che­rung wei­te­rer Ele­men­tar­schä­den in der Haus­rat­ver­si­che­rung sowie jeweils neu her­aus­ge­ge­be­ne Mus­ter­be­din­gun­gen, Klau­seln und Ände­rungs­emp­feh­lun­gen. Sofern der­zeit noch Abwei­chun­gen vor­han­den sind, garan­tiert der Ver­si­che­rer, dass Schä­den min­des­tens nach den vom GdV emp­foh­le­nen Bedin­gun­gen regu­liert wer­den. Im Fal­le von Abwei­chun­gen wird der Ver­si­che­rer sei­ne Ver­trags­be­din­gun­gen inner­halb eines Jah­res min­des­tens auf den Deckungs­um­fang des Ver­bands­mo­dells umstel­len. Abwei­chun­gen, die den Ver­si­che­rungs­um­fang unbe­rührt las­sen, sind zulässig.“

  • Kei­ne Best-Leis­tungs-Garan­tie (Erwei­ter­te Vor­sor­ge) für Leis­tun­gen eines ande­ren, zum Scha­den­zeit­punkt ver­kaufs­of­fe­nen Versicherers
  • Feh­len­de Sum­men- und oder Konditionsdifferenzdeckung
  • Feh­len­de Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie)
  • Kein Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von Oblie­gen­hei­ten und Sicher­heits­vor­schrif­ten aus­ge­nom­men einer Ver­let­zung behörd­li­cher Vor­schrif­ten über Rück­stau­si­che­run­gen. Außer­dem wird bei einer grob fahr­läs­si­gen Ver­let­zung von Oblie­gen­hei­ten auf eine Leis­tungs­kür­zung ver­zich­tet, sofern und solan­ge die Oblie­gen­heits­ver­let­zung aus Unkennt­nis einer Sicher­heits­vor­schrift oder Anzei­ge­pflicht erfolg­te oder der Ver­si­che­rungs­neh­mer ver­geb­lich ver­such­te, die­se zu erfüllen.
  • Zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren unter ande­rem Haus­tie­re (z. B. Fischen, Kat­zen, Vögel), nicht jedoch Heim­tie­re (z. B. Chin­chil­las, Spin­nen, Schlan­gen) oder Nutz­tie­re
  • Nicht aus­drück­lich ver­si­chert sind Tei­le und Zube­hör von Kraft- und Was­ser­fahr­zeu­gen und deren Anhän­gern, z. B. Fel­gen, Som­mer- und Win­ter­rei­fen, Karos­se­rie­tei­le, Kin­der­sit­ze. Der Ver­si­che­rer stellt hier­zu klar:

„Tei­le und Zube­hör von Kraft­fahr­zeu­gen, Kfz-Anhän­gern und Was­ser­er­fahr­zeu­gen sind gemäß § 6 Nr. 2.1 b) und c) der B28 nicht aus­ge­schlos­sen und daher ver­si­chert. (sie­he hier­zu auch den ent­spre­chen­den Aus­schluss in den B26 und B27).“

  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Dieb­stahl durch Hausangestellte
  • Kein aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz für den Dieb­stahl oder die Beschä­di­gung von Gar­ten- und / oder Pool­ro­bo­tern. Der Ver­si­che­rer stellt hier­zu klar:

„Mäh­ro­bo­ter sind wie ein Schie­be- oder Auf­sitz­ra­sen­mä­her Gar­ten­ge­rä­te und als sol­che gemäß § 3 Nr. 5.1 b) inner­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stü­ckes gegen ein­fa­chen Dieb­stahl ver­si­chert. Ver­si­che­rungs­schutz für Gar­ten­ge­rä­te besteht inner­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stü­ckes über­dies auch im Rah­men der ande­ren ver­si­cher­ten Gefah­ren, da für Gar­ten­ge­rä­te gemäß § 8 Nr. 4 der B28 das gesam­te Ver­si­che­rungs­grund­stück als Ver­si­che­rungs­ort gilt.“

  • Ohne Schä­den am ver­si­cher­ten Haus­rat bzw. Abhan­den­kom­men von ver­si­cher­tem Haus­rat durch Haus­tie­re.
  • Ohne Schä­den am ver­si­cher­ten Haus­rat bzw. Abhan­den­kom­men von ver­si­cher­tem Haus­rat durch wild­le­ben­de Tie­re (z. B. Scha­len­wild und Feder­wild im Sin­ne des Bundesjagdgesetzes).
  • Ohne Klar­stel­lung zum mög­li­chen Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Trans­port­mit­tel­un­fäl­le im Rah­men der optio­nal ver­si­cher­ba­ren unbe­nann­ten Gefah­ren (dort u. a. ohne Schä­den an Sachen aus Glas, Kera­mik oder Por­zel­lan).
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Ent­schär­fung von Blind­gän­gern nicht klar­ge­stellt. Ver­si­che­rungs­schutz für sol­che Schä­den ggf. im Rah­men der optio­nal ver­si­cher­ba­ren unbe­nann­ten Gefah­ren. Gene­rell mit­ver­si­chert ist nur die Explo­si­on von Blind­gän­gern (Kampf­mit­tel aus been­de­ten Krie­gen). Der Ver­si­che­rer stellt hier­zu klar:

„es ist kor­rekt, dass Schä­den am Haus­rat infol­ge der Ent­schär­fung von Blind­gän­gern ohne damit ein­her­ge­hen­de Explo­si­on im XXL-Kon­zept im Rah­men der benann­ten Gefah­ren nicht ver­si­chert sind.“

  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an Kom­po­nen­ten einer Smart-Home-Über­wa­chung bzw. Gerä­te­steue­rung oder dar­aus resul­tie­ren­den Fol­ge­schä­den. Im Ein­zel­fall Ver­si­che­rungs­schutz z. B. in Fol­ge von Kurz­schluss, Strom­schwan­kun­gen oder optio­nal mit­ver­si­cher­ten unbe­nann­ten Gefah­ren (hier u. a. ohne Schä­den durch Bedie­nung oder an mobi­len elek­tri­schen Gerä­ten).
  • Ohne Cyber­bau­stein (z. B. Ver­si­che­rungs­schutz gegen Cyber-Atta­cken, Cyber-Mob­bing oder wider­recht­li­che Ent­wen­dung von Kryptowährungen).
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch Taschen­dieb­stahl.
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch Phar­ming oder Skim­ming.
  • Ohne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Plansch- und Rei­ni­gungs­was­ser.
  • Kein auto­ma­ti­scher Ver­si­che­rungs­schutz im beruf­lich beding­ten Zweit­wohn­sitz (Pend­ler­woh­nung). Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung kann im Ein­zel­fall per Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­rung getrof­fen werden.
  • Kei­ne beson­de­re Mit­ver­si­che­rung von nach­hal­ti­gen Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen (z. B. Mehr­kos­ten für nach­hal­ti­ge Wie­der­be­schaf­fung; Erhö­hung Hotel­kos­ten bei Unter­brin­gung in nach­hal­tig zer­ti­fi­zier­ten Hotels).
  • Ohne Über­nah­me von Leck­or­tungs­kos­ten ohne einen ver­si­cher­ten Schadenfall.
  • Kei­ne gene­rel­le Mit­ver­si­che­rung poli­zei­lich ange­zeig­ter Straf­ta­ten (z.B. Dieb­stahl von Solar­zel­len, Hacken von Smar­thome-Anla­gen, ein­fa­cher Dieb­stahl von nicht aus­drück­lich benann­ten Sachen, Betrug)
  • Ohne Über­nah­me der Betreu­ungs­kos­ten für infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les pfle­ge­be­dürf­ti­ge Personen
  • Ohne Über­nah­me der Betreu­ungs­kos­ten für infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les not­wen­di­ge Kinderbetreuung
  • Ohne aus­drück­li­che Über­nah­me von Feu­er­lösch­kos­ten. Der Ver­si­che­rer stellt hier­zu klar:

Feu­er­lösch­kos­ten wer­den als Auf­wen­dun­gen zur Abwen­dung und Min­de­rung des Scha­dens gemäß § 10 Nr. 1.1 der B28 ersetzt. Aus­ge­nom­men sind hier ledig­lich Auf­wen­dun­gen für Leis­tun­gen der Feu­er­wehr oder ande­rer Insti­tu­tio­nen, sofern die­se Leis­tun­gen im öffent­li­chen Inter­es­se kos­ten­frei zu erbrin­gen sind.“

  • Nicht ver­si­chert sind Schloss­än­de­rungs­kos­ten infol­ge von ein­fa­chem Diebs­tahl.
  • Ohne Fremd­kos­ten für Koor­di­na­ti­on der Wie­der­her­stel­lung ver­si­cher­ter Sachen.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für einen Erho­lungs­ur­laub nach Groß­schä­den.
  • Ohne Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Kos­ten.
  • Ohne aus­drück­li­che Ver­se­hens­klau­sel. Posi­tiv gilt jedoch:

„Wir ver­zich­ten auf eine Leis­tungs­kür­zung wegen gro­ber Fahr­läs­sig­keit, sofern und solan­ge die Oblie­gen­heits­ver­let­zung aus Unkennt­nis einer Sicher­heits­vor­schrift oder Anzei­ge­pflicht erfolg­te oder Sie ver­geb­lich ver­such­ten, die­se zu erfüllen.“

  • Kei­ne optio­na­le Gegen­stands­ver­si­che­rung (Ver­si­che­rungs­schutz für Gegen­stän­de mit ideelen Werten).

[1] Sie­he hier­zu z. B. „Jamming und Relay Attack. Auto­ein­bruch per Funk oft kein Fall für die Ver­si­che­rung“ auf „test​.de“ vom 08.12.2020. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.test​.de/​J​a​m​m​i​n​g​-​u​n​d​-​R​e​l​a​y​-​A​t​t​a​c​k​-​A​u​t​o​e​i​n​b​r​u​c​h​-​p​e​r​-​F​u​n​k​-​o​f​t​-​k​e​i​n​-​F​a​l​l​-​f​u​e​r​-​d​i​e​-​V​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​-​4​8​2​4​449 – 0/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 03.02.2022

[2] „Was ist Fog­ging? Und ist es gefähr­lich für mich?“ auf „iso​tec​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.iso​tec​.de/​r​a​t​g​e​b​e​r​/​s​c​h​i​m​m​e​l​/​w​a​s​-​i​s​t​-​f​o​g​g​i​n​g​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 07.01.2022

[3] Sie­he Ste­phan Wit­te „Nicht alle Ver­si­che­rer bie­ten Leis­tun­gen nach GDV-Stan­dard. Besteht Ver­si­che­rungs­schutz bei Ein­bruch über nicht ver­si­cher­te Räu­me?“ in „Risi­ko & Vor­sor­ge“, Aus­ga­be 2/2018, S. 11 – 12. Auf­zu­ru­fen unter https://critical-news.de/risiko-und-vorsorge-heft‑2 – 2018/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 07.01.2022.

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