BGV kün­digt neu­en Wohn­ge­bäu­de­ta­rif an
Kfz-Ver­si­che­rung unverändert

Der Sitz der 1923 als kom­mu­na­ler Feu­er­ver­si­che­rungs­ver­band Baden gegrün­de­ten Ver­si­che­rungs­grup­pe BGV Badi­sche Ver­si­che­run­gen liegt in Karls­ru­he[1]. Mit über 760 Beschäf­tig­ten, einem Bei­trags­vo­lu­men von 400 Mil­lio­nen Euro sowie einem Bestand von rund 1,7 Mil­lio­nen Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen gehö­re die BGV nach eige­nen Anga­ben zu den größ­ten Ver­si­che­rern in Baden[2]. Unter ande­rem arbei­te man auch mit Pools wie Finan­ce Con­sult oder der VEMA zusammen.

Erwei­ter­ter Ver­si­che­rungs­schutz für Elek­tro- und Hybrid-Kfz

In Mak­ler­krei­sen beson­ders bekannt ist die Kfz-Ver­si­che­rung, die sich in vie­len Ver­gleichs­rech­nern befin­det. Am 29.11.2023 schrieb das Unter­neh­men hier­zu in einer Pres­se­mit­tei­lung wie folgt:

„Unser Kfz-Tarif wur­de von Fran­ke & Born­berg mit der Höchst­no­te FFF+ aus­ge­zeich­net und die BGV-Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung erziel­te 5‑S­ter­ne-Bewer­tun­gen im Ran­king der Unter­neh­mens­be­ra­tung eXulting.“

Auf Rück­fra­ge zu den Neue­run­gen im aktu­el­len Kfz-Tarif schrieb die BGV folgendes:

„In der Kfz-Ver­si­che­rung gab es im lau­fen­den Jahr kei­ne wesent­li­chen Neuerungen. “

Die aktu­el­len Kfz-Bedin­gun­gen tra­gen den Bedin­gungs­stand 08.2024. In der aktu­el­len Tarif­ge­ne­ra­ti­on feh­len unter ande­rem eine bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GVD) oder den Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se abge­wi­chen wird (GDV- bzw. Arbeits­kreis-Garan­tie). Auch eine Update­ga­ran­tie (Inno­va­ti­ons­klau­sel), eine Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie) oder eine Best-Leis­tungs-Garan­tie sind nicht enthalten.

Schä­den unmit­tel­bar durch Tier­biss an einem Pkw, Cam­ping­fahr­zeug, Kraft­rad oder Lkw bis 3,5 t zuläs­si­ge Gesamt­mas­se sind mit­ver­si­chert. Hier­von aus­ge­nom­men sind Schä­den an Man­schet­ten aus Gum­mi oder Kunst­stoff und Schä­den im Fahr­zeug­innen­raum. Dar­aus resul­tie­ren­de Fol­ge­schä­den m Fahr­zeug sind bis zu einer Ent­schä­di­gungs­ober­gren­ze von ins­ge­samt 5.000 Euro mit­ver­si­chert. Im Rah­men des Tarif­bau­steins Elek­tro­Plus für Elek­tro- und Hybrid-Kfz sind Fol­ge­schä­den an Antriebs-Akkus abwei­chend bis in Höhe von 20.000 Euro mitversichert.

Für Elek­tro- und Hybrid-Kfz wer­den unter ande­rem auch die Kos­ten für die Ent­sor­gung eines Antriebs-Akkus oder die Kos­ten der not­wen­di­gen Ver­brin­gung oder Lage­rung des Fahr­zeugs nach einem ver­si­cher­ten Scha­den­er­eig­nis in einem Was­ser­con­tai­ner oder einem ande­ren dem Zweck nach ver­gleich­ba­rem Gehäuse.

Im Fah­rer­schutz gel­ten diver­se Begren­zun­gen, so etwa 100.000 Euro Schmer­zens­geld unter Berück­sich­ti­gung der feh­len­den Genug­tu­ungs­funk­ti­on, Ver­dienst­aus­fall bis 4.000 Euro im Monat sowie Beer­di­gungs­kos­ten bis in Höhe von 7.500 Euro. 

Schutz vor Rück­stu­fung bereits ab SFR 1/2

Rabatt­schutz wird – wie all­ge­mein üblich – optio­nal gegen Zuschlag ange­bo­ten. Dabei ist ein Scha­den pro Jahr geschützt. Posi­tiv ist, dass der Ein­schluss bereits ab der Scha­den­frei­heits­klas­se (SFR) ½ abge­schlos­sen wer­den kann. Dabei gilt:

„Wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit wird Rabatt­schutz nur dann gewährt, solan­ge die Ein­stu­fung in die SF-Klas­se 1/2 oder bes­ser besteht. Erfolgt trotz des Rabatt­schut­zes eine Rück­stu­fung in eine schlech­te­re SF-Klas­se als SF 1/2, gilt der Rabatt­schutz für die Dau­er der schlech­te­ren Ein­stu­fung nicht.“

Sach­ver­si­che­run­gen eben­falls im Angebot

Weni­ger im Fokus steht bei Mak­lern und Mehr­fach­ver­tre­tern die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung (AVB Wohn­ge­bäu­de VGB 2011) des Unter­neh­mens. Sowohl die Aus­schließ­lich­keit als auch Mak­ler haben die Mög­lich­keit, die­sen Ver­si­che­rungs­schutz zu ver­mit­teln. Dabei besteht der Tarif in den Vari­an­ten Basis, Klas­sik und Exklu­siv und trägt den Bedin­gungs­stand Janu­ar 2022.

Wohn­ge­bäu­de­be­din­gun­gen aus 2022 eher leistungsschwach

In der aktu­el­len Tarif­ge­ne­ra­ti­on feh­len unter ande­rem eine bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GVD) oder den Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se abge­wi­chen wird (GDV- bzw. Arbeits­kreis-Garan­tie). Auch eine Update­ga­ran­tie (Inno­va­ti­ons­klau­sel), eine Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie) oder eine Best-Leis­tungs-Garan­tie sind nicht enthalten.

Für den Fall eines Ver­si­cher­er­wech­sels fehlt eine aus­drück­li­che Scha­den­über­nah­me bei unkla­rer Zustän­dig­keit (z. B. bei All­mäh­lich­keits­schä­den wie einer undich­ten Sili­kon­ab­dich­tung einer Dusche oder Badewanne).

Im aktu­el­len Exklu­siv-Schutz wird zwar bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­fal­les voll­stän­dig auf eine Kür­zung der Leis­tung ver­zich­tet, doch gilt dies etwa nicht für die grob fahr­läs­si­ge Ver­let­zung von Oblie­gen­hei­ten oder Sicher­heits­vor­schrif­ten. Seng­schä­den sind in der leis­tungs­stärks­ten Tarif­stu­fe nur bis 5.000 Euro mit­ver­si­chert. Schä­den unmit­tel­bar durch Rauch oder Ruß fal­len nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz, aller­dings wer­den sol­che Schä­den im Zusam­men­hang mit der Ver­si­che­rung von Ver­puf­fungs­schä­den thematisiert:

„Ver­puf­fungs­schä­den sind Ruß- und Rauch­schä­den, die infol­ge eines unvoll­stän­di­gen Ver­bren­nungs­vor­gan­ges mit gerin­ger Druck­wel­le und ohne Knall ent­stan­den sind.“

Posi­tiv ist die Mit­ver­si­che­rung von Näs­se­schä­den durch undich­te Sili­kon­fu­gen:

„In Erwei­te­rung zu den VGB 2011 § 3 Nr. 3 gel­ten auch durch Lei­tungs­was­ser ver­ur­sach­te Näs­se­schä­den, die an ver­si­cher­ten Sachen durch optisch nicht erkenn­ba­re, aber den­noch schad­haf­te Sili­kon- und/oder Flie­sen­fu­gen bzw. Abdich­tun­gen im unmit­tel­ba­ren Bereich einer Ein­zel­du­schen- oder einer Bade­wan­nen­ein­heit inner­halb des ver­si­cher­ten Gebäu­des ent­stan­den sind, mitversichert.

Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Näs­se­schä­den an ver­si­cher­ten Sachen, sofern es sich um Grup­pen- oder Gemein­schafts­du­schen bzw. Grup­pen- oder Gemein­schafts­räu­me mit meh­re­ren, auch optisch von­ein­an­der abge­grenz­ten, Dusch­mög­lich­kei­ten han­delt.“[3]

Hier­zu heißt es von Sei­ten der Pres­se­stel­le des Ver­si­che­rers wie folgt:

Die­ses The­ma der Grup­pen- oder Gemein­schafts­du­schen betrifft unse­rer Mei­nung nach die Mehr­heit der pri­va­ten Wohn­ge­bäu­de, die hier ja auch ver­si­chert wer­den sol­len, nicht.

Mit­ver­si­chert sind Schä­den an elek­tri­schen Lei­tun­gen sowie Däm­mun­gen und Unter­spann­bah­nen von Dächern und Außen­wän­den, die unmit­tel­bar durch Mar­der­biss oder den Biss sons­ti­ger wild leben­der Klein­na­ger ent­ste­hen. Dabei ist die Ent­schä­di­gung auf 5.000 Euro begrenzt. Etwa­ige Fol­ge­schä­den (z. B. Ver­lust der elek­tri­schen Span­nung oder das Uri­nie­ren in Dämm­ma­te­ria­li­en) fal­len nicht unter den Versicherungsschutz.

Eben­so fehlt eine Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch den Dieb­stahl von Gebäu­de­zu­be­hör und Grund­stücks­be­stand­tei­len.

Auch bei Ver­ein­ba­rung einer erwei­ter­ten Ele­men­tar­scha­den­de­ckung sind Schä­den durch Rück­stau bes­ten­falls bis 5.000 Euro mit­ver­si­chert und auch nur dann, „wenn das Gebäu­de nicht mit der erfor­der­li­chen Rück­stau­si­che­rung aus­ge­stat­tet ist.“ [4]Im Basis-Schutz sind erwei­ter­ten Ele­men­tar­schä­den gene­rell nicht mit­ver­si­chert. In kei­ner der drei Tarif­stu­fen las­sen sich Schä­den durch unbe­nann­te Gefah­ren mit­ver­si­chern.

Ab 2025 aktua­li­sier­ter Versicherungsschutz

Auf der DKM ange­kün­digt wur­de eine neue Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung, die den in die Jah­re gekom­me­nen Tarif aus dem Jah­re 2022 ablö­sen sol­le. Geplant sei ein Release im zwei­ten oder drit­ten Quar­tal 2025. Ent­hal­ten sein sol­le laut inter­nen Infor­ma­tio­nen unter ande­rem eine Ver­si­che­rungs­lö­sung für Wär­me­pum­pen. Dar­über hin­aus teil­te die Pres­se­stel­le des Ver­si­che­rers mit, dass das neue Pro­dukt unter ande­rem eine Update­ga­ran­tie (Inno­va­ti­ons­klau­sel), eine Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie) sowie eine Best-Leis­tungs-Garan­tie beinhal­ten werde.

Dar­über hin­aus gab der Ver­si­che­rer über sei­ne Pres­se­stel­le auf Anfra­ge fol­gen­des Statement:

„zum aktu­el­len Zeit­punkt kön­nen wir noch kei­ne kon­kre­ten Leis­tungs­bau­stei­ne der neu­en Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung nen­nen. Dies könn­te im kom­men­den Früh­jahr erfol­gen.

Es steht zu hof­fen, dass die ange­kün­dig­ten, neu­en Bedin­gun­gen zu einem ins­ge­samt deut­lich leis­tungs­stär­ke­ren Tarif füh­ren werden.


[1] „Der BGV – Schutz für Baden seit 1923“ auf „bgv​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.bgv​.de/​u​e​b​e​r​-​d​e​n​-​b​g​v​/​u​e​b​e​r​-​u​n​s​/​u​n​t​e​r​n​e​h​m​e​n​/​g​e​s​c​h​i​c​h​te/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 05.11.2024.

[2] „Wir ver­si­chern Baden“ auf „bgv​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.bgv​.de/​u​e​b​e​r​-​d​e​n​-​b​g​v​/​u​e​b​e​r​-​u​ns/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 05.11.2024.

[3] „Ver­brau­cher­infor­ma­ti­on zu Ihrer Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung. Stand 01/2022“,  S. 28 auf media​.bgv​.de. Auf­zu­ru­fen unter https://​media​.bgv​.de/​c​m​s​m​e​d​i​a​/​c​m​s​m​e​d​i​a​-​w​w​w​2​1​/​v​e​r​b​r​a​u​c​h​e​r​i​n​f​o​s​/​p​r​i​v​a​t​/​f​9​6​0​1​-​v​e​r​b​r​a​u​c​h​e​r​i​n​f​o​r​m​a​t​i​o​n​-​w​o​h​n​g​e​b​a​e​u​d​e​.​pdf, zuletzt auf­ge­ru­fen am 05.11.2024.

[4] „Ver­brau­cher­infor­ma­ti­on zu Ihrer Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung. Stand 01/2022“,  S. 21 auf media​.bgv​.de. Auf­zu­ru­fen unter https://​media​.bgv​.de/​c​m​s​m​e​d​i​a​/​c​m​s​m​e​d​i​a​-​w​w​w​2​1​/​v​e​r​b​r​a​u​c​h​e​r​i​n​f​o​s​/​p​r​i​v​a​t​/​f​9​6​0​1​-​v​e​r​b​r​a​u​c​h​e​r​i​n​f​o​r​m​a​t​i​o​n​-​w​o​h​n​g​e​b​a​e​u​d​e​.​pdf, zuletzt auf­ge­ru­fen am 05.11.2024.


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