Zum 01.08.2025 hat die GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG ihre Hausratversicherung aktualisiert. Der Bedingungsstand lautet 01.05.2025.
Angeboten werden die Tarife Smart, Premium sowie Premium Plus, wobei die beiden zuletzt benannten Tarifstufen wahlweise als Versicherungssummentarif (zwischen 10.000 Euro und 230.000 Euro) oder Wohnflächentarif (maximal 230 qm) abgeschlossen werden können.
Zahlreiche Leistungserweiterungen
Nur in den Tarifen Premium und Premium Plus besteht Versicherungsschutz auch für unbenannte Gefahren. Für diese gilt eine abweichende Selbstbeteiligung von 10 % des ersatzpflichtigen Schadens, mindestens jedoch 250 Euro.
Der Tarif Premium Plus weist neben diversen Leistungseinschlüssen, die über den Standard moderner Hausratversicherungen hinausgehen (z. B. Schäden durch Phishing, Pharming oder Skimming bis 4.000 Euro, Diebstahl von Jagdwaffen und Jagdoptik bis 10.000 Euro mit 100 Euro Selbstbeteiligung; im Rahmen der optionalen Elementarschadendeckung Versicherungsschutz auch für die Überflutung von Balkonen, innenliegenden Lichthöfen und Dachterrassen mit erheblichen Mengen von Wasser). Positiv ist auch die Mitversicherung von Schäden an versicherten Sachen durch polizeilich angezeigte Straftaten bis in Höhe von 2.500 Euro oder von Hausrat in Lauben, Wochenend- und Ferienhäusern bis in Höhe von 5.000 Euro.
Überraschende Obliegenheit bei Mitversicherung von Wertsachen
Die Mitversicherung von Wertsachen außerhalb von Wertschutzschränken sieht in der Tarifstufe Premium Plus großzügige Sublimits von z. B. 4.000 Euro für Bargeld und auf Karten geladene Beträge, 40.000 Euro für Urkunden und Sparbücher und sonstige Wertpapiere sowie 50.000 Euro für Schmucksachen, Edelsteine wie auch Sachen aus Gold und Platin vor. Dabei gilt allerdings in allen Tarifstufen eine von den Musterbedingungen des GDV abweichende negative Obliegenheit (hier zitiert nach den Bedingungen des Tarifs Premium Plus):
„C 8.11.4 Im Versicherungsfall ist bei Wertsachen, insbesondere Schmuckstücken und Uhren, darauf zu achten, dass Einzelstücke mit einem Wert von über 1.000 EUR mit Nachweisen in Bezug auf Hersteller, Fabrikat, Typenbezeichnung, Verkäufer, Anschaffungspreis zu belegen sind. Angaben zu Spezifikationen können unter anderem Fotos und Expertisen sein.“
Diese Obliegenheit erinnert stark an die bei der Ammerländer seit Jahren kritisierte Regelung zum gleichen Thema (siehe z. B. hier https://critical-news.de/tarifanalyse-hausratversicherung-der-ammerlaender-02 – 2024/). Dort findet sich beispielsweise im Tarif Excellent-Schutz (Stand 02.2024) unter Ziffer 87 eine wortgleiche Bestimmung.
Umfangreiche Garantien
In den beiden leistungsstärkeren Tarifstufen gewährt der Versicherer eine Garantie, dass nicht zum Nachteil des Kunden von den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV abgewichen wird (GDV-Garantie). Diese findet allerdings ihre Anwendung ausschließlich auf die VHB, nicht jedoch auf die besonderen Vertragsbedingungen. Da gleichzeitig eine Garantie hinsichtlich der unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse gewährt wird (Arbeitskreis-Garantie), kann daraus eine GDV-Garantie auch für die weiteren Bedingungen abgeleitet werden.
Neben einer Besitzstandsgarantie sieht das Bedingungswerk der Tarife Premium und Premium Plus auch eine Best-Leistungs-Garantie (Erweiterte Leistungsgarantie) vor. Zu letzterer kommt es in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten um die korrekte Auslegung.

Interviewpartner zeigt sich transparent
Am 29.10.2025 führte der Autor dieser Zeilen auf der Maklermesse DKM in Dortmund mit Herrn Andreas Albers, dem Key Account Manager Maklervertrieb der GVO Versicherung, ein Interview zu diesem Thema. Die wesentlichen Punkte sind hier als Mitschrift wiedergegeben. So finde die die Best-Leistungs-Garantie Anwendung ausdrücklich auf alle am deutschen Markt zugängliche Versicherer- und Assekuradeurskonzepte Anwendung[1]:
Andreas Albers: „Wir haben das Ganze einmal auf den deutschen Versicherungsmarkt begrenzt, und es muss entweder ein Versicherungskonzept sein oder ein Assekuradeurskonzept sein. Diese Formulierung mit „frei am deutschen Markt erhältlich“ werden Sie bei uns in der Klausel nicht finden.“
Stephan Witte: „Das heißt, Sie können verweisen z. B. auf eine VGH, die nur in Niedersachsen tätig ist, auf eine Domcura…“
Andreas Albers: „Ja, Genau. Assekuradeur oder Versicherer in Deutschland.“
Stephan Witte: „eine VEMA…“
Andreas Albers: „Ja, genau, auch die VEMA-Konzepte. Auch dort haben wir unsere VEMA-Konzepte hinterlegt, das heißt, wir haben auch noch einmal Sonderklauseln, und da ist die Best-Leistungs-Garantie nämlich noch einmal separat geregelt.“
Stephan Witte: „O.K. Das heißt also, wenn man bei Ihnen einen Vertrag hat, könnte ich auch sagen, was weiß ich, ich verweise auf irgendeinen VEMA-Tarif, ich verweise auf irgendeinen Domcura-Tarif…“
Andreas Albers: „Genau. Es muss lediglich ein Versicherer oder Assekuradeur im deutschen Versicherungsmarkt sein, d. h. Sie könnten sich nicht auf eine Lloyds London irgendwie beziehen, denn da sind die rechtlichen Rahmenbedingungen doch ein bisschen anders.“
Stephan Witte: „Das ist klar. Wie sieht es aus mit so Sonderkonzepten, wo Hausrat und Gebäude gemischt sind?“
Andreas Albers: „Es muss eine Hausratbedingung sei.“
Stephan Witte: „Ein reines Hausratbedingungswerk?
Andreas Albers: „Ja, genau. Es kommt natürlich darauf an. Ist es einfach nur ein gebündelter Vertrag, d. h. eigentlich rechtlich selbstständig ein Hausrat(tarf); ich habe ein Gebäude, und der Versicherer packt es einfach nur unter eine Vertragsnummer. Es geht immer nur darum: ich muss ein Bedingungswerk für eine rechtlich eigenständige Hausratversicherung haben. Darauf kann ich mich berufen. Was davon ausgenommen ist, ist, wenn Sie ein Konzept haben, das nicht auf benannten Gefahren beruht, sondern Sie haben quasi eine All-Risk-Deckung; das ist natürlich dann nicht mit unserer Vertragskonstellation zu vereinbaren; das heißt, Sie können sich nicht ein All-Risk-Bedingungswerk nehmen und darauf die Best-Leistungs-Garantie anwenden.
Stephan Witte: „Wenn Sie ein Bedingungswerk haben, also nehmen wir mal die InterRisk oder Die Haftpflichtkasse, die haben ja Hausrattarife, wo man optional unbenannte Gefahren mitversichern könnte. Würde das also bei Ihnen so sein, also ich hätte eine InterRisk XXL, dass alle alle Leistungen erweiterbar wären außer den unbenannten Gefahren oder würde der generelle Tarif ausgeschlossen sein, weil auch unbenannte Gefahren dabei sind?“
Andreas Albers: „Genau. Themen, die gegen einen Zusatzbeitrag zu versichern sind, zumindest auf unserer Vertragswelt zurückzuführen, sind von dem Bereich nicht umfasst, von der Best-Leistungs-Garantie. Ganz einfaches Beispiel: vielleicht, wenn wir mit dem Elementarbaustein anfangen. Der Kunde schließt bei uns eine Hausratversicherung ohne Elementar ab. Dann kann ich mich nicht auf ein anderes Bedingungswerk inklusive Elementar berufen, denn er hätte bei uns ja auch die Möglichkeit gehabt, dieses Risiko gegen einen kleinen Zusatzbeitrag [zu versichern].“
Das vollständige Interview finden Sie im folgenden Video.
[1] Bei der Transkription wurde kleinere Grammatikfehler korrigiert, um die Lesbarkeit zu verbessern. Im Video ist fälschlich vom 28.10.2025 anstatt vom 29.10.2025 die Rede.