Wer ein eigenes Pferd sein Eigen nennt oder eine Reitbeteiligung unterhält, besitzt sicher auch sein eigenes Reitzubehör. In der Praxis verbleiben Sättel, Gerten, Trensen und ähnliche Dinge meist dauerhaft in einem Reitstall, der Sattelkammer oder einem speziellen Sattelschrank außerhalb der eigenen Wohnung. Daneben befinden sich solche Sachen immer wieder auch auf Turnierplätzen, Reitanlagen, in Pferdetransportanhängern, aber auch in speziellen Pferdetransportern.
Immer wieder kommt es vor, dass in Sattelkammern eingebrochen wird. Gerade wertvolle Sättel, selbst solche mit Sattelschloss, sind vielfach nicht vor Dieben sicher[1]. Die Kosten für solche Sättel reichen von unter 500 Euro bis deutlich über 5.000 Euro. Für eine mögliche Wiedererlangung ist es sicher sinnvoll, seinen Sattel entsprechend zu kennzeichnen.
In einem Artikel von Michelle Holtmeyer findet sich hierzu folgende Empfehlung:
„Jeder Eigentümer sollte seinen Sattel mit einer dauerhaften Kennzeichnung versehen. Fotografier Deinen Sattel im Idealfall von allen Seiten und notiere Dir auch die Sattelnummer. Fast jeder Markensattel hat außerdem im unteren Sattelblatt die Sattelgröße, Kammerweite und eventuell sogar das Herstellungsjahr eingeprägt. Preiswerte Importsättel haben allerdings meistens keine Einprägung.“[2]
Anderes Pferdezubehör wie Trensen, Satteldecken, Reitstiefel etc. können ebenfalls deutlich unterschiedliche Prämien aufrufen.
Im Rahmen der Hausratversicherung besteht standardmäßig Versicherungsschutz nur innerhalb des Versicherungsortes sowie zeitlich befristet auch außerhalb desselben (Außenversicherung). Unter dem Versicherungsort ist meist nur die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung, gegebenenfalls auch die dazugehörige Terrasse, seltener auch das Versicherungsgrundstück zu verstehen. Wenn sich also Reitzubehör dauerhaft außerhalb des Versicherungsortes befindet, entfällt regelmäßig der Versicherungsschutz aus der Außenversicherung einer Hausratversicherung.
Dauerhafte Mitversicherung von Sportausrüstung möglich
Es kommt vor, dass Hausratversicherer damit werben, dass bei ihnen Sportausrüstung auch dann versichert sei wenn sich diese dauerhaft außerhalb des Versicherungsortes befindet. An dieser Stelle könnte man auf die Idee kommen, dass der Pferdefreund auf eine spezielle Sattelversicherung verzichten könnte.
Neben z. B. Golfausrüstung bezieht sich die Hausratdeckung natürlich auch auf das eingangs benannte Reitzubehör. Beispielhaft heißt es hierzu im Tarif allsafe home perfect (Stand 10/2018, Vers. 1.02) aus dem Hause Konzept & Marketing wie folgt:
„Für versicherte Sachen die der Ausübung eines Sports dienen und die sich dauerhaft außerhalb des Versicherungsortes befinden, leisten wir Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung subsidiär* bis zu den folgenden Beträgen: […] 10.000 Euro“
Der benannte Tarif würde daher unter anderem dann Versicherungsschutz bieten, wenn es in der Sattelkammer zu einem Einbruchdiebstahl oder Brandschaden kommen würde. Nicht versichert wäre unter anderem der einfache Diebstahl von Sätteln aus unverschlossenen Räumen.
Ein weiterer Anbieter mit einer dauerhaften Mitversicherung von Sachen, die der Ausübung einer Sportart dienen, ist die Alte Leipziger mit ihrem Tarif Comfort (Stand 07.2023):
„Abweichend von A 12 – 1 AL-VHB 2016 sind versicherte Sachen, die der Ausübung einer Sportart dienen (Sportgeräte) und die sich im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person befinden oder die deren Gebrauch dienen, weltweit auch versichert, wenn sie sich nicht nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden.[….]“
Der Versicherer bietet an dieser Stelle Versicherungsschutz bis in Höhe von 10.000 Euro.
Als dritte Variante sei hier der Versicherungsschutz aus dem Hause Inter benannt (PREMIUM Hausratversicherung (Zusatzbedingungen VHB 2008), Stand 01.08.2012):
„§ 11 Reitsportartikel in verschlossenen Schränken von Reitsportanlagen und Golf‑, Tennis‑,
Angelausrüstungen, Kanus‑, Ruder‑, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren, Surfgeräte, Fall‑, Gleitschirme und nicht motorisierte Flugdrachen
Für Reitsportartikel in verschlossenen Schränken von Reitsportanlagen und Golf‑, Tennis‑, Angelausrüstungen, Kanus‑, Ruder‑, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren, Surfgeräte, Fall‑, Gleitschirme und nicht motorisierte Flugdrachen besteht im Rahmen der Außenversicherung wie folgt Versicherungsschutz:
a) Abweichend von Abschnitt „A“ § 7 Nr. 1 VHB 2008 gilt:
Reitsportartikel in verschlossenen Schränken von Reitsportanlagen und Golf‑, Tennis‑, Angelausrüstungen, Kanus‑, Ruder‑, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren, Surfgeräte, Fall‑, Gleitschirme und nicht motorisierte Flugdrachen, die im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person stehen oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit versichert, auch wenn sie sich nicht nur vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden.
b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 EUR begrenzt.“
Im Vergleich zu den vorbenannten Wettbewerbern geht die INTER im Entschädigungsbetrag nicht sehr hoch, dafür besteht der Versicherungsschutz hier aber weltweit und ein verschlossener Schrank reicht.
Diebstahl durch Aufbrechen von Pferdetransportanhängern
Viele Hausratversicherer gewähren ihren Versicherungsschutz auch bei Aufbrechen von bedingungsseitig benannten Kraftfahrzeugen, mitunter auch aus Kfz-Anhängern. Dies gilt beispielhaft auch für den oben zitierten Tarif des hannoverschen Assekuradeurs Konzept & Marketing:
„XV) Diebstahl von versicherten Sachen nach Aufbrechen von verschlossenen Fahrzeugen
Der Diebstahl von versicherten Sachen nach Aufbrechen der nachfolgend benannten verschlossenen Fahrzeuge Fahrzeugbereiche bzw. Fahrzeugteile ist ohne Tageszeitbegrenzung innerhalb Europas* versichert.
Für Wertsachen im Sinne dieser Bedingungen und elektronische Geräte sowie deren Zubehör (z. B. Mobiltelefone, Tablets, PC, Laptops, tragbare Medienwiedergabegeräte, optische Geräte) besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese von außen nicht sichtbar im Fahrzeug untergebracht sind. Ob und in welcher Höhe Versicherungs-schutz besteht, ist nachfolgend entsprechend des mit Ihnen vereinbarten Tarifs dargestellt.
Die Entschädigung übernehmen wir je versichertem Schadenfall bis zu den folgenden Beträgen:[
01) Diebstahl nach Aufbruch von Kraftfahrzeugen […]
5.000 Euro insgesamt; Wertsachen ohne Bargeld bis 1.500 Euro; Bargeld ist nicht versichert […]
02) Diebstahl von versicherten Sachen nach Aufbruch von Kraftfahrzeug-Anhängern, Kraftfahrzeug-Dachboxen oder Motorradkoffern […] 5.000 Euro insgesamt, innerhalb dieser Grenze: elektronische Geräte einschließlich deren Zubehör und Wertsachen ohne Bargeld insgesamt bis 1.500 Euro; Bargeld ist nicht versichert“
Im Unterschied zu vielen Wettbewerbern bestünde hier Versicherungsschutz nicht nur durch Aufbrechen von Pkws, sondern auch von anderen Kraftfahrzeugen (z. B. Pferdetransportern) bzw. Anhängern (z. B. Pferdetransportanhängern). Der Geltungsbereich ist mit der sehr weiten „Europa“-Definition von Konzept & Marketing zwar weitgehend, besteht aber nicht weltweit.
Auch die Alte Leipziger gewährt Versicherungsschutz für den Aufbruch von benannten Fahrzeugen. Dabei gilt eine Höchstentschädigung von 2 % der Versicherungssumme:
„In Erweiterung der AL-VHB 2016 (Teil A) wird auch Entschädigung geleistet für versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden und innerhalb der EU- und EFTA-Staaten durch Diebstahl von oder Einbruchdiebstahl aus abgestellten Kraftfahrzeugen, soweit sich die versicherten Sachen in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten Innen- oder Kofferraum oder einer durch Verschluss gesicherten Dachbox befinden, entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden.
Eine Öffnung des Fahrzeuges durch eine Manipulation des Funksignals gilt als versicherter Einbruchdiebstahl. […]“
Im Unterschied zu Konzept & Marketing entfällt bei der Alte Leipziger der Versicherungsschutz für den Aufbruch von Anhängern (z. B. Pferdetransportanhängern).
Die INTER gewährt ihren Versicherungsschutz nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie in den Ländern Dänemark, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich, Österreich und Schweiz. Der Versicherungsschutz entfällt hier sowohl für den Aufbruch von Wohnmobilien, Wohnwagen und (für die Versicherung von Pferden sicher maßgeblicher) auch von sonstigen Kraftfahrzeuganhängern.
Verschiedene Unternehmen wie z. B. Die Haftpflichtkasse bieten in ihren Bedingungen keinen ausdrücklichen Versicherungsschutz für Sportausrüstung außerhalb des Versicherungsortes.
Unbeobachteter Moment während des Pferderennens…
Werden eine Gerate oder ein Reitsattel von einem Turnierplatz gestohlen, so sehen beispielhaft Konzept & Marketing wie auch die Alte Leipziger für dieses Risiko keinen Versicherungsschutz vor. Dies gilt auch im Rahmen der Mitversicherung unbenannter Gefahren oder beim einfachen Diebstahl, nachdem ein Reiter das gute Stück kurz im Freien auf einer Wiese abgelegt hat.
Alternativen zur Außenversicherung einer Hausratversicherung
Einige Unternehmen bieten spezielle Sattelversicherungen an und sprechen damit speziell die Zielgruppe der Pferdefreunde an. Je nach gewähltem Leistungsumfang, rufen die Wettbewerber hierzu höchst unterschiedliche Prämien auf.
So verlangt etwa Vivego mit dem Risikoträger Oberösterreichische bei einer Versicherungssumme von 3.000 Euro für seine Basis-Absicherung Light 42,00 Euro im Jahr, für den deutlich weitergehenden Schutz Spezial hingegen 145,80 Euro.
Ein weiterer Anbieter von Sattelversicherungen ist die Münsterdorfer Mobiliengilde von 1631. Die Prämie hängt hier davon ob, ob sich die versicherten Sachen unter einem Hart- oder einem Reetdach befinden sowie, ob sie mit Sicherheits- oder Vorhängeschloss gesichert sind. Versicherbar sind Sättel, die in einem Sattelschrank aufbewahrt werden, nicht jedoch solche, die nur mit einem Überwurfbügel gesichert sind. Die Prämie variiert hier zwischen 23,23 Euro und 34,85 Euro im Jahr.
Horse-Life ruft bei einer Versicherungssumme von 5.000 Euro für ihren Basis-Schutz eine Jahresprämie von 47,05 Euro auf. Die maximale Prämie für den Tarif Sattel-Vollkasko-Plus-Schutz wird auf der Website nicht aufgerufen.
Die Prämien des Versicherungsmaklers „Bahlmann Konzepte“ mit der Allianz als Risikoträger und der Carl Rieck Assecuradeur Hamburg GmbH als Vertreter des Versicherers betragen je nach gewählter Tarifvariante zwischen 47,05 Euro und 134,05 Euro brutto p. a. Da die Bedingungen denen von Horse-Life entsprechen, sind identische Preise zumindest anzunehmen.
Mehrbeitrag unumgänglich
Eine eigenständige Sattelversicherung hat Vor- und Nachteile gegenüber der prämienneutralen Mitversicherung im Rahmen einer Hausratversicherung.
Der wichtigste Nachteil ist sicher die mit dem Abschluss verbundene Mehrprämie. Selbstverständlich ersetzt eine Sattelversicherung keine eigenständige Hausratversicherung, sondern kann diese höchstens erweitern. Aufgrund der ggf. teilweisen Doppelversicherung bestimmter Risiken sollten beide Anbieter über den entsprechenden Parallelvertrag informiert werden.
Nachteilig bei Vivego gegenüber dem beispielhaften Tarif von Konzept & Marketing ist, dass die maximale Absicherung auf eine Versicherungssumme von 3.000 Euro bzw. 6.000 Euro begrenzt ist. Für die Mobildeckung der Horse-Life beträgt die maximale Versicherungssumme 5.000 Euro. Bei Bahlmann Konzepte gilt für die Mobildeckung ebenfalls eine maximale Versicherungssumme von 5.000 Euro, die Gesamtversicherungssumme optional zwischen 5.000 Euro und 15.000 Euro. Bedingungsseitig ist Bahlmann Konzepte mit Horse-Life identisch.
Bei der Münsterdorfer Mobiliengilde von 1631 gilt eine pauschale Versicherungssumme von 5.000 Euro.
Sattelkammer als Versicherungsort?
Der Versicherungsort im Rahmen der selbstständigen Sattelversicherung kann je nach Anbieter stark unterschiedlich sein.
Bei Vivego gilt der im Versicherungsschein bezeichnete Versicherungsort. Dies kann auch eine Sattelkammer sein. Eine ausdrückliche Außenversicherung sehen die Bedingungen nicht vor.
Horse-Life gestaltet ihre Versicherungsbedingungen hingegen auf Basis einer klassischen Hausratversicherung (VHB 2008, Stand 01.2008). Entsprechend ist der maßgebliche Versicherungsort unter anderem wie folgt definiert:
„10.1.1 Versicherungsort ist Ihre im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichnete Wohnung. Hierzu gehören auch Nebenräume in Gebäuden (zum Beispiel Einzelkeller, Dachspeicher), die ausschließlich Ihrer Wohnung zuzurechnen sind. Gleiches gilt für Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück.“
Die „Sonderdeklaration Sattelversicherung“ der Horse-Life bietet hierzu keine echte Besserstellung:
„Deckungsschutz besteht am benannten Versicherungsort“
Eine Sattelkammer dürfte kaum als „Wohnung“ im Sinne von Ziffer 10.1.1 der VHB 2008 zu verstehen sein. Hier sollten Kunden daher darauf achten, dass der Versicherungsschein einen abweichenden Versicherungsort deutlich klarstellt. Eine Außenversicherung sehen die Bedingungen von Horse-Life nicht vor.
Bei der Münsterdorfer Mobiliengilde von 1631 gilt die im Versicherungsschein benannte Adresse als Versicherungsort. Darüber hinaus besteht eine Außenversicherung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten.
Aufbrechen verschlossener Schränke
Jede Hausratversicherung versichert den Einbruchdiebstahl aus Räumen eines Gebäudes. Handelt es sich um eine außerhalb des Versicherungsortes befindliche Sattelkammer, so leistet eine konventionelle Hausratversicherung nur im Rahmen der Außenversicherung und auch nur, wenn der Versicherer Sättel oder andere Reitutensilien als versicherten Hausrat betrachtet.
Sattelversicherer sehen das Aufbrechen eines abgeschlossenen Schrankes in einer verschlossenen Sattelkammer, auf einem Reiter- oder Bauernhof typischen Versicherungsfall an.
Die Münsterdorfer Mobiliengilde von 1631 sieht für ihre Bedingungen die klassische Definition von Einbruchdiebstahl einer bekannten Hausratversicherung vor. Daneben gewährt sie die Übernahme von Schlossänderungskosten der Sattelkammer, wenn Schlüssel für Türen der Sattelkammer oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.
Vivego orientiert sich bei der Definition eines Einbruchdiebstahls am Wortlaut einer Hausratversicherung, hat diesen aber auf das konkrete Sattelrisiko angepasst:
„1.1. Unberechtigtes Eindringen in die verschlossene Sattelkammer und/oder verschlossenen Sattelschrank am Versicherungsort (siehe § 7 Pkt. 2).
Das liegt vor, wenn der Dieb in in [sic!] die verschlossene Sattelkammer und/oder verschlossenen Sattelschrank innerhalb eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.“
Schlossänderungskosten für Sattelkammern sind nach § 9 Nr. 1 der Bedingungen mitversichert.
Horse-Life schließlich bietet seinen Kunden im Rahmen der VHB 2008 die klassische Einbruchsdefinition einer Hausratversicherung und im Rahmen der Sonderdeklaration folgende Erweiterung ohne ergänzenden Bedingungstext:
„- versichert sind Sattel/Sättel und Reitzubehör bei Einbruchdiebstahl aus einer verschlossenen
Sattelkammer
- versichert sind Sattel/Sättel und Reitzubehör bei Einbruchdiebstahl aus einem verschlossenen
Sattelschrank“
Eine Mitversicherung der Schlossänderungskosten für eine Sattelkammer wird in den Bedingungen nicht benannt.
Versicherungsschutz auf dem Turnierplatz?
Befindet sich Sättel oder anderes Reitzubehör auf einem Turnierplatz oder anderweitig im Freien und werden diese von dort in einem unbeobachteten Augenblick durch einfachen Diebstahl entwendet, so gewähren hierfür weder Horse-Life noch Vivego Versicherungsschutz. Eine Besserstellung gegenüber einer klassischen Hausratversicherung besteht an dieser Stelle also nicht. Ebenfalls kein Versicherungsschutz für einfachen Diebstahl besteht bei der Münsterdorfer Mobiliengilde von 1631.
Umfang der versicherten Sachen
Versichern Kunden ihre Sättel, Trensen oder das Zubehör zum Striegeln der Tiere im Rahmen der Hausratversicherung, so zählen sowohl solche Dinge als versicherte Sportausrüstung wie auch Golfschläger oder die Utensilien eines Sportschützen. Wie sieht es aber mit dem Umfang der versicherten Sachen im Rahmen der Sattelversicherung aus?
Horse-Life definiert die versicherten Sachen in seiner Sonderdeklaration Sattelversicherung jeweils bezogen auf die versicherten Gefahren. Benannt werden dabei „Sattel / Sättel und Reitzubehör“. Während im Rahmen einer Hausratversicherung grundsätzlich immer ein Anspruch auf Neuwerterstattung vorsieht, gilt hier folgende Besonderheit:
„gebraucht gekaufte Gegenstände werden zum Widerbeschaffungswert gleicher Art und Güte ersetzt“
Diese Sonderbedingung kann widersprüchlich erscheinen, da gleichzeitig konstatiert wird, dass „die Bedingungen der verbundenen Hausratversicherung VHB 2008“ Geltung haben sollen. Hier gilt nach Ziffer 11.2 „der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert)“ als versichert. Dass die Sonderdeklaration hierzu eine negative Abweichung vorsehen soll, wird so aus dem Wortlaut der Bedingungen nicht ersichtlich.
Vivego definiert die versicherten Sachen deutlich konkreter:
„Versichert ist der im Versicherungsschein angeführte und im Eigentum des Versicherungsnehmers befindliche Sattel inklusive Zubehör und Reitzubehör (wie z.B. Steigbügel, Steigbügelhilfe, Steigbügelriemen, Sattelgurte, Satteldecke/Pad, Zäume/Trensen).“
Auch dieses Unternehmen unterscheidet zwischen gebrauchten und nicht gebrauchten Gegenständen:
„1.1. Versicherungswert für versicherten Sachen ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.
1.2. Wurden Sachen bereits gebraucht angeschafft, ist der Versicherungswert der Wiederbeschaffungswert. Als Wiederbeschaffungswert gelten die Kosten für die Wiederbeschaffung von Sachen im gleichwertigen Zustand.“
Bei der Münsterdorfer Mobiliengilde von 1631 besteht Versicherungsschutz für den Sattel, aber auch für weitere Sachen:
„Zu den versicherten Sachen gehören alle Sachen (keine Tiere), die dem Reitsport des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch ) dienen.“
Nicht versicherst sind darüber unter anderem Kraftfahrzeuge sowie „Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag versichert sind (z.B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen)“.
Unachtsamkeit geschützt
Im Unterschied zur Hausratversicherung bietet z. B. die Sattelversicherung Spezial (AVB-SATTEL.22, Stand 01.04.2022) aus dem Hause Vivego Versicherungsschutz auch bei Schäden durch Unfall, Sturz oder Unachtsamkeit mit 150 Euro Selbstbeteiligung:
„§ 2 Schäden am Sattel durch Unfall, Sturz, Unachtsamkeit
1. In Erweiterung von § 1 AVB-Sattel gelten Schäden am versicherten Sattel verursacht durch Unfall, Sturz oder Unachtsamkeit (insbesondere Sattelbaumbruch, Abriss des Sattelblattes, o.Ä.) als mitversichert.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall mit EUR 2.000,00 auf erstes Risiko begrenzt.
3. Selbstbeteiligung
In jedem Versicherungsfall gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 150,00 als vereinbart.
4. Nicht versichert sind,
- Schäden für die Dritte haften;
- Schäden die mutwillig herbeigeführt wurden, oder die vom Versicherungsnehmer in Kauf genommen werden.“
Auch Horse-Life gewährt seinen Kunden in den Tarifen einen Sattel-Vollkasko-Schutz und Sattel-Vollkasko-Plus-Schutz
„Versicherungsschutz „Vollkaskoversicherung für den Sattel/die Sättel durch Unfall, Sturz, Unachtsamkeit (z. B. Sattelbaumbruch, Abriss des Sattelblattes) bis zu einer Deckungssumme von € 2.500,- mit einer Selbstbeteiligung von € 350,-.“
Bei der Münsterdorfer Mobiliengilde von 1631 besteht kein Versicherungsschutz für Schäden durch Unfall, Sturz oder Unachtsamkeit.
In den meisten Hausratversicherungen sind Schäden unmittelbar durch Personen nicht mitversichert oder nur (z. B. „Allgefahrendeckung Plus“ von Konzept & Marketing), wenn diese durch im Haushalt gemeldete Personen innerhalb des Versicherungsortes begangen werden.
Weitergehender Schutz in Pferdetransportanhängern?
Wie oben beschrieben, gewähren viele Hausratversicherer Versicherungsschutz für das Abhandenkommen von Hausrat infolge des Aufbrechens benannter Kraftfahrzeuge. Ist der Versicherungsschutz hier bei den Spezialversicherern für Reitzubehör weitergehend oder lediglich vergleichbar? Die zentrale Frage stellt sich nach dem Geltungsbereich der Mitversicherung sowie nach den Fahrzeugen aus denen ein Aufbrechen mitversichert ist.
Horse-Life sieht in seiner Sonderdeklaration Versicherungsschutz für Einbruchdiebstahl in das verschlossene Zugfahrzeug bzw. in die abgeschlossene Sattelkammer des Pferdeanhängers bzw. Pferdetransporters vor. Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass Sattel und Ausrüstung nicht sichtbar gelagert werden. Die Mitversicherung ist auf bis zu 5.000 Euro begrenzt. Einfacher Diebstahl ist nicht mitversichert. Einschränkungen des Geltungsbereichs sind der Deklaration nicht zu entnehmen, so dass eine weltweite Mitversicherung anzunehmen ist.
Vivego gewährt ihren Versicherungsschutz nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und zwar bei Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge, Pferdeanhänger sowie Pferdetransporter. Die zentrale Voraussetzung für die Mitversicherung ist wie folgt definiert:
„Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das Kraftfahrzeug, Pferdeanhänger,
Pferdetransporter fest umschlossen sind und die versicherten Sachen nicht einsehbar verwahrt
werden. Planen oder ähnliches gelten nicht als feste Umschließung.“
Versicherungsschutz besteht in vereinfachter Höhe, also bis maximal 6.000 Euro. Der einfache Diebstahl von versicherten Sachen aus solchen Fahrzeugen ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Münsterdorfer Mobiliengilde von 1631 bietet keinen Versicherungsschutz für Schäden infolge des Aufbrechens von Kraftfahrzeugen, Pferdeanhängern sowie Pferdetransportern.
Fazit: Sofern Versicherte sich für eine leistungsstarke Hausratversicherung entscheiden, geht der Versicherungsschutz einer eigenständigen Sattelversicherung entweder nicht oder nur wenig über einen solchen Schutz hinaus.
Der wesentliche Mehrwert ist eine möglicherweise vorhandene Absicherung auch bei Schäden durch Unfall, Sturz oder Unachtsamkeit sowie der Übernahme von Schlossänderungskosten nach einem Versicherungsfall auch für eine Sattelkammer.
Vor allem Kunden, die keine Sportausrüstung im Rahmen ihrer Hausratversicherung dauerhaft außerhalb des Versicherungsortes versichern können, haben die Möglichkeit, von einer eigenständigen Sattelversicherung zu profitieren.
Hinweis: die im Text benannten Unternehmen Bahlmann Konzepte, Die Haftpflichtkasse, Horse-Life, Konzept & Marketing, Münsterdorfer Mobiliengilde von 1631 sowie Vivego haben bis Redaktionsschluss keine schriftliche Rückmeldung gegeben. Konzepte Bahlmann sowie die Münsterdorfer Mobiliengilde haben mitgeteilt, dass sie aufgrund ihres Arbeitsaufkommens keine zeitnahe Rückmeldung geben könnten.
[1] Siehe z. B. „Satteldiebstahl“ auf „pferd.de“. Aufzurufen unter https://www.pferd.de/threads/590501-satteldiebstahl, zuletzt aufgerufen am 13.03.2024.
[2] Holtmeyer, Michelle „Sattelversicherung – Das musst Du wissen“ auf „ehorses.de“. Aufzurufen unter https://www.ehorses.de/magazin/versicherung-satteldiebstahl/, zuletzt aufgerufen am 13.03.2024.