In der medialen Berichterstattung wird immer wieder auf die stark zunehmende Zahl von Cyberattacken gegen Firmen eingegangen[1]. Im aktuellen „Hiscox Cyber Readiness Report 2023“ wird ein Anstieg der Angriffe auf deutsche Firmen von 46 % im Jahre 2022 auf nunmehr 58 % im Jahre 2023 berichtet. Dabei würden durchschnittlich zehn anstatt 2022 noch sechs Cyberangriffe pro Jahr berichtet:
„There was a sharp jump in the number of German firms reporting attacks – up from 46% to 58% – with the median number of attacks per firm rising from six to ten.“[2]
Dass auch Privatpersonen von solchen Angriffen betroffen sein können, ist bei vielen Kunden noch nichts ins Bewusstsein gerückt, wenngleich die Medien auch darüber berichten[3]. Besonders weit verbreitet sind z. B. Schäden durch alle möglichen Formen von Social Engineering (z. B. Account– Spoofing, Dumpster Diving, IP– Spoofing[4], Mail– Spoofing, Pharming, Phishing, SMS– Spoofing, USB Drop).
Shreddern kann Cyberattacken verhindern
Im Zusammenhang mit Dumpster Diving kommt es vor, dass Abfall von missliebigen Personen nach weggeworfenen Vertragsunterlagen (z. B. Telefon- oder Versicherungsrechnungen) durchsucht wird, um damit z. B. durch Inanspruchnahme von First-Level-Support an Kundendaten zu gelangen, doch auch andere Zielsetzungen sind möglich:
„Dumpster Diving beschränkt sich nicht auf das Durchsuchen des Mülls nach offensichtlichen Schätzen wie Zugangsdaten oder Passwörtern, die auf Klebezetteln notiert sind. Scheinbar harmlose Informationen wie Telefonlisten, Kalender oder Organigramme können einem Angreifer dabei helfen, sich mit Social-Engineering-Techniken Zugang zum Netzwerk zu verschaffen.“ [5]
Auch Versicherungsschutz gegen Cyberrisiken wird von den meisten Unternehmen nur für Gewerbetreibende und Freiberufler angeboten (z. B. Hiscox S. A., Markel, rhion.digital mit dem Risikoträger Ergo).
Teilweise wieder geschlossene Cyber-Tarife
Bereits nicht mehr verkaufsoffen ist der für Privatkunden konzipierte Tarif „Schutzbrief-PC und Internet-Doc“ (Stand 10.2020) aus dem Hause rhion.digital. Hierzu äußert sich das Unternehmen wie folgt:
„Den PC- und Internet-Doc hatten wir zunächst eigenständig konzipiert und umgesetzt. Hierfür wurde im Zuge der Namensänderung von Rhion zu rhion.digital eine eigene Verkaufs- und Erklärplattform mit eigener Abschlussstrecke gebaut. Diese hatte wegen des hiermit verbundenen Medienbruchs bei den Maklern aber keinen Erfolg. Daher haben wir im Rahmen der letzten großen Überarbeitung der Hausrat-Versicherung 2020 den PC- und Internet-Doc als Baustein in die Sparte Hausrat überführt. Die Abschlussmöglichkeit des Produktes ist damit unverändert vorhanden, aber nicht mehr eigenständig, sondern als Sparten-Baustein im Rahmen Hausrat.“
Ebenfalls nicht mehr verkaufsoffen ist das Angebot aus dem Hause Berlin Direkt Versicherung AG.
Vielfältige Absicherungsoptionen
Versicherungsschutz sowohl für Gewerbe- als auch für Privatkunden (optional als Annex zu einer Rechtsschutzversicherung) bietet auch die ARAG SE an. Weiter bieten aktuell neben Unternehmen wie der Bavaria Direkt (Tarif 360 ⁰ Internetschutz) oder der INTER Versicherungsgruppe (Tarif INTER CyberGuard, Stand 01.03.2020), die rhion.digital (siehe oben) auch die Württembergische Gemeinde-Versicherung (WGV-Versicherung AG) eine Cyberversicherung für Privatpersonen an. Aktueller Bedingungsstand der AVB Cyber 2023 aus dem Hause WGV ist 07.2023.
Anders als viele Wettbewerber, z. B. Ammerländer (Tarif Excellent, Stand 02.2023), Konzept & Marketing (Tarif allsafe home, Stand 10.2018, Vers. 1.02) oder Signal Iduna (Zusatzbedingungen für den Baustein Hausrat Cyber, Stand 03.2020) oder Hiscox (Haus & Kunst by Hiscox, Stand 09.2019), handelt es sich bei dem Produkt aus dem Hause WGV um einen eigenständigen Vertrag und nicht um einen Baustein zur Hausratversicherung (oder zur Rechtsschutzversicherung).
Prämienberechnung zur Cyber-Versicherung
Für die Beitragsberechnung sind bei der WGV allein folgende Fragen zu beantworten:
- Tarifauskunftsdatum (diese Angabe kann vom tatsächlichen Versicherungsbeginn abweichen)
- Beschäftigung im Öffentlichen Dienst (Ja / Nein)
- Beruf
- Postleitzahl des Antragsstellers
Nimmt man beispielhaft einen Angestellten oder Selbstständigen in den Postleitzahlen 10559 Berlin oder 30519 Hannover an, so kommt man auf einen Bruttojahresbeitrag von 39,85 Euro. Bei unterjähriger Zahlweise ergeben sich als Prämien 20,53 Euro brutto (halbjährlich), 10,46 Euro brutto (vierteljährlich) bzw. 3,49 Euro brutto (monatliche Zahlweise). Dies bedeutet Ratenzahlungszuschläge in Höhe von 3 % (halbjährliche Zahlweise) bzw. 5 % (vierteljährliche oder monatliche Zahlweise).
Geltungsbereich und Kreis versicherter Personen
Der Geltungsbereich der Cyberversicherung aus dem Hause WGV besteht weltweit.
Versicherte Personen sind der Versicherungsnehmer sowie alle mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen (u. a. Eltern und Großeltern, Kinder und Enkel, Stiefeltern und ‑kinder).
Was ist versichert?
Versicherungsschutz bezieht sich auf von versicherten Personen über das Internet gekaufte Waren mit einem Kaufpreis zwischen 50 und 3.000 Euro inklusive Versandkosten, die dem persönlichen Gebrauch dienen und in einem Zahlvorgang vollständig gezahlt wurden, also ohne Ratenzahlung. Der Versicherungsfall tritt ein, wenn eine Ware entweder nicht- oder falschgeliefert wird bzw. die Ware beschädigt oder zerstört beim Versicherungsnehmer ankommt. Pro Kalenderjahr können insgesamt maximal zwei Versicherungsfälle geltend gemacht werden, wobei die Höchstentschädigung je Versicherungsfall 3.000 Euro beträgt. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn ein Kaufvertrag zwar über das Internet angebahnt, aber nicht abgeschlossen wurde.
Der Versicherer erstattet den Kaufpreis der versicherten Ware (zuzüglich gegebenenfalls vom Versicherungsnehmer gezahlter Versandkosten) nur, wenn bei Beschädigung, Nicht- oder Falschlieferung eine Rückabwicklung des Kaufvertrags sowie Rückerstattung des Kaufpreises durch den Versicherungsnehmer nicht erreicht werden kann. Eine Nichtlieferung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer die Ware nicht innerhalb eines Monats ab Rechnungsdatum nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises erhalten hat.
Anstehende Digitalisierung zeigt Grenzen des Versicherungsschutzes auf
Verständlicherweise bietet eine private Cyberversicherung keinen umfassenden Versicherungsschutz gegen alle Arten von Cyberkriminalität. Neben den in den Bedingungen klar erkennbaren Ausschlüssen besteht etwa auch kein Versicherungsschutz, wenn Dritte private Gesundheitsdaten des Versicherungsnehmers von Ärzten oder anderen Heilbehandlern hacken sollten. Vor dem Hintergrund digitaler Patientenakten sowie digitalen Impfzertifikaten dürften solche Fälle zukünftig weit häufiger zu Problemen führen, als es beispielhaft medienwirksame Hackerübergriffe auf Patientendaten in den USA im Jahre 2015[6], in Norwegen im Jahre 2018[7], in Finnland im Jahre 2020[8], in Frankreich im Jahre 2021[9] oder in Australien im Jahre 2022[10], [11] gezeigt haben. Im Zusammenhang mit der anstehenden Einführung der digitalen Identität[12], [13] ist zu erwarten, dass u. a. Daten zum geplanten digitalen Zentralbankkonto[14], [15], [16] als auch digitale Gesundheitsdaten zusammengeführt werden und damit zukünftigen Hackern noch deutlich weitergehende Möglichkeiten einräumen werden. So heißt es etwa auf der Website der Europäischen Kommission wie folgt:
„Die europäische digitale Identität kann in vielerlei Fällen verwendet werden:
• Nutzung aller öffentlichen Dienste wie Beantragung von Geburtsurkunden und ärztlichen Attesten oder Mitteilung bei Adressänderung
• Eröffnung eines Bankkontos
• Einreichung der Steuererklärung
• Bewerbung an einer Hochschule im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat
• Speicherung eines ärztlichen Rezepts, das überall in Europa eingelöst werden kann
• Altersnachweis
• Anmietung eines Autos mit digitalem Führerschein
• Check-in in einem Hotel“ [17]
Da die Bedingungen Schadenfälle im Zusammenhang mit digitalen Währungen ausschließen (siehe Ziffer A.4.1.7), wären hier im Zweifel auch der Schutz privater Patientenakten bei Zahlung z. B. ärztlicher Rezepte bzw. Rechnungen eines Heilpraktikers mit digitalem Zentralbankgeld (CDBC) über das Internet ausgeschlossen.
Updates und Firewall zwingend erforderlich
Wirksamer Versicherungsschutz setzt das Einhalten der vertraglichen Obliegenheiten voraus. Insbesondere gilt:
„Zum Schutz vor Schadsoftware und bekannten Software Schwachstellen sind auf internetfähigen Endgeräten stets wirkungsvolle und aktuelle Schutzprogramme (Antivirensoftware) einschließlich Schutz gegen unberechtigtes Eindringen aus dem Internet (Firewall) im Einsatz zu halten sowie regelmäßig zutreffende Sicherheits-Updates (Patches) einschließlich Betriebssystem-Updates (z.B. Windows, IOS) für die gesamte Software zeitnah (spätestens zwei Wochen nach Verfügbarkeit) einzuspielen.“
Diese Obliegenheit kann im Einzelfall den Versicherungsschutz nicht unerheblich einschränken. So gibt es hier z.. B. im Tarif allsafe home 2.0 mit dem Baustein Internet & Cyber (siehe dort § 6 Nr. 1 a)) aus dem Hause Konzept & Marketing eine kundenfreundlichere Regelung:
„Mit dem Internet verbundene Geräte, auf denen keine Sicherheitssoftware installiert werden kann (z. B. Smarthome-Geräte) stehen gesicherten Geräten gleich, soweit eine verschlüsselte Kommunikation mit diesen Geräten erfolgt.“
Laufzeit und Kündigungsoptionen
Vertragsbeginn ist stets um 00:00 Uhr. Dies entspricht der Regelung nach § 10 VVG. Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12. des jeweils folgenden Kalenderjahres, 24:00 Uhr. Der Versicherer kann den Vertrag ordentlich mit Frist von mindestens drei Monaten zum Ablauf kündigen.
Die ordentliche Kündigungsfrist für den Versicherungsnehmer ist erstmals zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit, anschließend täglich möglich. Das tägliche Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers kann problematisch sein, wenn z. B. ein Kunde einen Vertrag aufgrund einer Beitragsanpassung kündigt, nicht rechtzeitig einen geeigneten Ersatzvertrag findet und der betreuende Makler zum Zeitpunkt der Kündigung urlaubsbedingt keine zeitnahe Kenntnis erlangt. Kommt es dann zu einem Schaden, kann es sein, dass der bisherige Kunde unversichert oder schlechter versichert ist.
Eine Beitragszahlung ist sowohl gegen Rechnung als auch per Lastschrifteinzug möglich. Der monatliche Mindestbeitrag liegt bei 3,49 Euro.
Ausgewählte Leistungen der Cyberversicherung für Privatpersonen aus dem Hause WGV
- Versicherungsschutz für Interneteinkäufe (Online-Kaufverträge), wenn die Ware nicht oder beschädigt geliefert wird.
- Versicherungsschutz bis in Höhe von 3.000 Euro je Versicherungsfall für Internetverkäufe, wenn der Versicherungsnehmer über die Identität eines Dritten getäuscht wurde, indem dieser die Zugangsdaten zu einem Online-Portal einer anderen Person (vermeintlicher Käufer) rechtswidrig genutzt hat und der Versicherungsnehmer den Kaufpreis zu erstatten hat. Die Leistung ist zweifach maximiert pro Jahr.
- Versicherungsschutz bis in Höhe von 15.000 Euro für Vermögensschäden durch Identitätsmissbrauch personenbezogener Daten von privat genutzten Kredit‑, Bank- oder sonstigen Debitkarten des Versicherungsnehmers, die ein Dritter rechtswidrig beim Bezahlen im Internet missbraucht, um sich damit einen Vermögensvorteil zu erschleichen bzw. zu dessen eigener Bereicherung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer rechtlich zur Lieferung der Ware oder zur Rückerstattung des Kaufpreises verpflichtet ist. Der Versicherungsschutz besteht für Schäden beim privaten Online-Banking, die Nutzung elektronischer Bezahlsysteme mit Bankfunktion (z. B. PayPal), durch Pharming, Phishing und Skimming. Die Leistung ist zweifach maximiert pro Jahr.
- Übernahme der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung des Geldinstituts bei Missbrauch von privat genutzten Kredit‑, Bank- oder sonstigen Debitkarten nach einem versicherten Identitätsmissbrauch. Voraussetzung ist u. a., dass dem Versicherungsnehmer auf seinem Bankkonto ein Vermögensschaden entstanden ist. Der Versicherungsschutz besteht ebenfalls nach Verlust oder Diebstahl der Zahlungskarte des Versicherungsnehmers.
- Mitversicherung der Wiederbeschaffungskosten bis in Höhe von 250 Euro von persönlichen und privaten Zahlungskarten (z. B. EC- oder Kreditkarten) und Identitätsdokumenten (z. B. Reisepass, Führerschein). Versicherungsschutz besteht auch nach Verlust oder Diebstahl der Zahlungskarte oder des Identitätsdokuments, ohne dass bereits ein Identitätsmissbrauch vorliegt. Die Leistung ist zweifach maximiert pro Jahr. Ohne Sublimit werden solche Kosten z. B. im Rahmen des Tarifs ARAG web@aktiv Premium aus dem Hause ARAG (Stand 10.2022) übernommen.
- Übernahme von Serviceleistungen (Beratung und Unterstützung), die im Rahmen der Sperrung von Konten, Karten und Zahlungsmitteln erbracht werden. Voraussetzung für die Erbring der Leistung ist entweder, dass der Versicherungsnehmer bereits Opfer eines versicherten Identitätsmissbrauchs geworden ist oder ein Vermögensschaden infolge des Handelns eines Dritten unmittelbar droht. Ebenfalls besteht Versicherungsschutz nach Verlust oder Diebstahl der Zahlungskarte, ohne dass ein Identitätsmissbrauch vorliegt.
- Übernahme der Kosten für Datenrettung und Wiederherstellung nach einer von außen geführten Online-Attacke zur Sabotage oder Informationsgewinnung bis in Höhe von 2.000 Euro. Dabei sehen die Bedingungen keinen Ausschluss für den Fall einer Wiederherstellung allein durch Zahlung eines Lösegeldes an den kriminellen Dritten vor. Versichert sind ausschließlich für private Zwecke genutzte Daten des Versicherungsnehmers., die auf einem Datenträger gespeichert waren. Beispielhaft benennt die WGV physische Datenträger wie Festplatten oder Speicherkarten. Als Datenträger könnte man auch Cloudspeicher ansehen. Zwar können sie nicht physisch zerstört werden, werden mitunter aber ebenfalls als Datenträger angesehen[18], [19], [20]. Ebenfalls als Datenträger könnte man Informationen in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Instagram ansehen[21]. Der Wortlaut der Bedingungen legt allerdings nahe, dass ausschließlich physische Datenträger gemeint sein sollen, da sich die versicherten Dringe nach Ziffer A.3.7.3.3 im Besitz des Versicherungsnehmers befunden haben müssen, was bei Cloudspeichern bzw. Daten in sozialen Netzwerken zumindest fraglich sein dürfte. Die Leistung ist zweifach maximiert pro Jahr. Nicht mitversichert ist u. a. der Versuch einer Datenwiederherstellung von „Daten, die auf Spielekonsolen, Fotokameras, Fahrzeugbordcomputern sowie Haushalts, Küchen- und Gartengeräten gespeichert sind“. Ob auch Daten auf Smartphones (also Handys mit der Funktion einer Fotokamera) ausgeschlossen sein sollen, ist unklar. Abweichend ist eine Rückübertragung von ausschließlich für private Zwecke genutzten Daten auch von einer Sicherungs-Cloud auf das von der Hacking-Attacke betroffene PC– / Notebook-System, sofern deren Beschaffung, Speicherung oder Nutzung durch die versicherte Person keinen Straftatbestand erfüllt, im Rahmen der Zusatzbedingungen für den Baustein Hausrat Cyber aus dem Hause Signal Iduna (Stand 03.2020) mitversichert.
- Versicherungsschutz für psychologische Erstberatung nach Cyber-Mobbing (z. B. üble Nachrede, Verleumdung, Beleidigungen). Mitversichert ist u. a. der Diebstahl der virtuellen Identität des Versicherungsnehmers, um in seinem Namen Beleidigungen vorzunehmen. Eine weitergehende Übernahme angefallener und nachgewiesener Kosten für psychologische Therapiesitzungen, sehen z. B. Zusatzbedingungen für den Baustein Hausrat Cyber aus dem Hause Signal Iduna (Stand 03.2020) unter bestimmten Voraussetzungen vor. Nicht versichert sind die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung durch einen Rechtsanwalt wegen Schadensersatz‑, Unterlassungs– und Beseitigungsansprüchen der versicherten Person gegen die Täter des Cyber-Mobbings. Abweichend mitversichert sind entsprechende Schäden im Tarif allsafe home 2.0 mit dem Baustein Internet & Cyber (siehe dort § 6 Nr. 1 d II)) aus dem Hause Konzept & Marketing oder als Rechtsschutzleistungen in den Tarifen web@aktiv basis, komfort und premium aus dem Hause ARAG (Stand 10.2022). Anders als bei Konzept & Marketing entfallen jedoch bei der WGV die Ausschlüsse für Fälle des Cyber-Mobbing, zu denen die versicherte Person u. a. durch eigene Provokation Anlass gegeben hat (z. B. Erwiderung auf eine vorangegangene Provokation der angreifenden Person). Ebenfalls im Unterschied zum Wettbewerber fehlt ein Ausschluss für Cyber-Mobbing als Reaktion auf ein durch den Versicherungsnehmer oder eine mit Ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person begangenes und durch rechtskräftiges Urteil festgestellte Straftat. Mitversichert ist bei der ARAG im Tarif web@aktiv ferner die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen Schädigung der E‑Reputation Als Schädigung der „E‑Reputation“ gilt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts z.B. durch Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung des Versicherungsnehmers mit Hilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärungen. Für die Erstellung von Strafanzeigen wegen Schädigung der E‑Reputation übernimmt die ARAG Kosten bis in Höhe von 1.000 Euro pro Kalenderjahr.
- Übernahme der Kosten für den Versuch der Löschung persönlicher Daten des Versicherungsnehmers bis in Höhe von 2.000 Euro, die gegen den Willen des Versicherungsnehmers auf einer fremden Website veröffentlicht werden und die dazu geeignet sind, dessen persönliches Ansehen herabzusetzen. Die Leistung ist zweifach maximiert pro Jahr.
- Übernahme der Kosten für eine telefonische Rechtsberatung zu allen Rechtsfragen nach deutschem Recht rund um das Internet (z. B. private Urheberrechtsverstöße, Schwierigkeiten mit Providern, Cyber-Mobbing).
- Kein genereller Ausschluss für den Missbrauch von Passwortlisten oder –notizen, sowohl auf elektronischen Datenträgern als auch in Papierform. Dies könnte z. B. relevant sein, wenn ein PayPal-Passwort notiert wurde und es später zu einem damit realisierten Identitätsmissbrauch nach Ziffer A.3.3.2.3 der Bedingungen kommen sollte.
Ausgewählte Einschränkungen der Cyberversicherung für Privatpersonen aus dem Hause WGV
- Keine Garantie, dass der Versicherer nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) abweicht (GDV-Garantie). Aktueller Bedingungsstand sind die AVB Cyber mit Stand 04.2017.
- Keine Innovationsklausel für prämienneutrale Leistungsverbesserungen bestehender Versicherungsverträge. Diese Leistung erbringt z. B. der Tarif AVB CyberGuard 2020 aus dem Hause Inter (Stand 01.03.2020).
- Keine Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie) für weitergehende Leistungen eines unmittelbaren Vorversicherers.
- Keine Best-Leistungs-Garantie (erweiterte Vorsorge) für weitergehende Leistungen eines zum Schadenzeitpunkt verkaufsoffenen anderen Versicherungstarifs.
- Keine Summen– und / oder Konditionsdifferenzdeckung.
- Kein Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles.
- Kein Verzicht auf Kürzung der Leistungen bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten.
- Kein Versicherungsschutz für angefallene und nachgewiesene Kosten, wenn gesicherte Geräte von einer Schadsoftware gehackt bzw. befallen wurden und eine Mängelbeseitigung durch Reparatur möglich ist. Eine entsprechende Leistung besteht z. B. im Rahmen der Zusatzbedingungen für den Baustein Hausrat Cyber aus dem Hause Signal Iduna (Stand 03.2020).
- Kein Versicherungsschutz für angefallene und nachgewiesene Kosten, für gesicherte Geräte, die von einer Schadsoftware gehackt bzw. befallen wurden und die Wiederbeschaffung gleicher Art und Güte (sofern sich die schädliche Software oder der Virus von den betroffenen Geräten technisch nicht entfernen lässt) beschädigter oder unbrauchbar gewordener Geräte bzw. Geräteteile sowie den damit verbundenen Peripheriegeräten (z. B. Drucker, Wechseldatenträger Router). Eine entsprechende Leistung besteht z. B. im Rahmen der Zusatzbedingungen für den Baustein Hausrat Cyber aus dem Hause Signal Iduna (Stand 03.2020).
- Kein Versicherungsschutz für angefallene und nachgewiesene Kosten, wenn gesicherte Geräte von einer Schadsoftware gehackt bzw. befallen wurden und deshalb die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzgerätes im Falle einer veranlassten Reparatur, Untersuchung oder Wiederherstellung des gesicherten Gerätes durch eine Fachfirma oder den Versicherer notwendig wurde. Eine entsprechende Leistung besteht z. B. im Rahmen der Zusatzbedingungen für den Baustein Hausrat Cyber aus dem Hause Signal Iduna (Stand 03.2020), sofern die Reparatur oder Untersuchung nicht innerhalb von sieben Tagen abgeschlossen wurde, ab dem achten Tage, längstens für die Dauer von 10 Tagen. Auch der Tarif AVB CyberGuard 2020 aus dem Hause Inter (Stand 01.03.2020) übernimmt im dort beschriebenen Umfang Kosten für einen Ersatz-PC / Laptop.
- Kein Versicherungsschutz besteht für Online-Kaufverträge über „Bargeld (auch Gold, Silber oder Platinmünzen sowie weitere Edelmetalle oder Edelsteine als Wertanlage)“, Schecks, Reiseschecks, alle sonstigen Wertpapiere, Kapital- und Spekulationsgeschäfte. Die in den Bedingungen benannte Definition von „Bargeld“ liest sich so als ob z. B. Münzbarren ausgeschlossen sein sollen, nicht jedoch sonstige Arten von Edelmetallen (z. B. Gold- und Silberbarren).
- Kein Versicherungsschutz besteht für Online-Kaufverträge über Waren im Zusammenhang mit Abrechnungen von Telefon oder Internetprovidern.
- Kein Versicherungsschutz besteht für Online-Kaufverträge über Gutscheine und Eintrittskarten.
- Kein Versicherungsschutz besteht für Online-Kaufverträge über Strom, Gas, Pflanzen und Tiere.
- Kein Versicherungsschutz besteht für Online-Kaufverträge über Waffen und illegal erworbene oder verbotene bzw. sittenwidrige Waren. Auf anwalt.de findet sich zum Thema folgende Klarstellung:
„Typische Fallgruppen der Sittenwidrigkeit sind anerkanntermaßen, dass eine Knebelung des Schuldners aus der Sicherungsübereignung resultiert, dass das Gesamtgeschäft eine rechtlich verbotene Insolvenzverschleppung begünstigt oder dass sich sonstige Umstände für eine unzulässige anderweitige Gläubigergefährdung oder Kredittäuschung aus dem Geschäft ergeben.“[22]
In einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11.09.2019 heißt es ergänzend:
„Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB und damit nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist (Senatsurteile vom 28. April 2015 – XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 69 und vom 12. April 2016 – XI ZR 305/14, BGHZ 210, 30 Rn. 37, jeweils mwN). Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts (Senatsurteil vom 28. April 2015, aaO mwN).“[23]
- Kein Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Zusammenhang mit pornographischen Inhalten, Lotterien, Preisausschreiben, Werbe- oder anderen Glücksspielen sowie digitalen Währungen (z.B. Bitcoins, Terracoins, Litecoins, Ethereum, digitales Zentralbankgeld). Abweichend besteht Versicherungsschutz für die widerrechtliche Entwendung von Bitcoins aus virtuellen Wallets im Tarif allsafe home 2.0 mit dem Baustein Internet & Cyber (siehe dort § 6 Nr. 1 a)) aus dem Hause Konzept & Marketing. Ebenfalls entfällt im benannten Tarif ein Ausschluss für die Entwendung staatlich reglementierter Zahlungsmittel (z. B. digitaler Rubel[24], zukünftig digitaler Euro). Siehe dort § 6 Nr. 4 b).
- Kein Versicherungsschutz besteht für Online-Kaufverträge über Grundstücke und Gebäude.
- Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden im Zusammenhang mit Online-Verträgen über Dienstleistungen, Reisen, Mieten, Sicherheits-Updates (Patches), Downloads, (Software-)Lizenzen oder Urheberrechten.
- Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Verkäufer seinen Firmen- oder Wohnsitz außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums (EU-Mitgliedsstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen), dem Vereinigten Königreich oder der Schweiz hat. Wer also Waren etwa aus den USA (z. B. Medien oder vergriffene Fanartikel auf Ebay) oder Japan (z. B. Animes oder Mangas) bestellt, hat durch diesen Tarif keinen Versicherungsschutz.
- Kein Versicherungsschutz bei Versicherungsfällen durch innere Unruhen, Krieg (auch z. B. Cyber-War) oder Cyberterrorismus. So könnten etwa innere Unruhen zu Störungen im Bankensystem führen, die sich auch auf das Online-Banking von Privatpersonen auswirken. Denkbar sind auch verstärkte Cyberangriffe, die wiederum zu Identitätsdiebstahl und finanziellen Schäden für Privatpersonen führen könnten.
- Kein Versicherungsschutz bei Versicherungsfällen durch Terrorismus. Abweichend keinen entsprechenden Ausschluss sieht etwa der Tarif allsafe home 2.0 mit dem Baustein Internet & Cyber (siehe dort § 6 Nr. 1 a)) aus dem Hause Konzept & Marketing vor.
- Ausgeschlossen sind Schadenfälle durch Handlungen von staatlichen Stellen (z. B. Hacken von Computern, Laptops oder Handys wegen des Verdachts auf Straftaten[25]; Identitätsdiebstahl, um politischen Dissidenten zu schaden; Softwareschäden durch Jammer). Der Onkologe und Palliativmediziner Dr. Heinrich Fiechtner äußert sich zum Thema wie folgt:
„Eine Absicherung ist heute mehr denn je nötig. Staatliche Stellen mißbrauchen immer mehr die ihnen zugewiesene Macht und greifen immer mehr auch zum Mittel der Beschlagnahmung, insbesondere von elektronischem Gerät. Sollte ein Betroffener keine externen Sicherungen haben, ist er unter Umständen in seiner Arbeit vollständig blockiert. Aber auch sonst, ist er seiner zum Teil sehr kostspieligen Geräte beraubt. Das kann auf Dauer sein, mindestens aber viele Monate in Anspruch nehmen. Hier ist eine Versicherung existenzrettend.“
- Ausgeschlossen sind Schadenfälle infolge von durch Sonnensturm freigesetzten elektromagnetischen Impulsen (EMP). Vorstellbar wäre es, dass durch EMP eine bestehende Internetverbindung gestört würde und es dadurch zu fehlerhaften Zahlvorgängen oder nicht durchgeführten PayPal-Überweisungen kommen könnte.
- Ausgeschlossen sind Schadenfälle durch Beeinträchtigungen von IT-Systemen und Anwendungen, für die der Hersteller keinen Support mehr bietet, insbesondere keine Sicherheitsupdates (Patches) mehr bereitstellt. Dies betrifft z. B. Versicherte, die noch einen Computer mit Microsoft XP nutzen.
- Keine Übernahme von Telefonkosten, die einer versicherten Person infolge einer Cyber-Attacke dadurch entstehen, dass hierbei die unbefugte Nutzung der Telefonanlage ermöglicht wurde. Diese Leistung erbringt z. B. der Tarif AVB CyberGuard 2020 aus dem Hause Inter (Stand 01.03.2020).
- Keine Übernahme von Mehrkosten für Energieverbrauch, die einer versicherten Person infolge einer Cyber-Attacke auf die informationsverarbeitenden Systeme der Smart-Home-Geräte einer versicherten Person entstanden sind. Diese Leistung erbringt z. B. der Tarif AVB CyberGuard 2020 aus dem Hause Inter (Stand 01.03.2020).
- Keine Übernehme von Kosten, die einer versicherten Person von einem Kreditinstitut berechtigterweise als Verzugszinsen berechnet werden, weil die versicherte Person infolge einer Cyber-Attacke auf die zur Zahlungsveranlassung üblicherweise genutzten Geräte wiederkehrende Zahlungen – auch unter Nutzung anderer Zahlungswege – nicht fristgerecht veranlassen könnte. Diese Leistung erbringt z. B. der Tarif AVB CyberGuard 2020 aus dem Hause Inter (Stand 01.03.2020).
- Keine Übernahme der Kosten für eine anwaltliche Erstberatung einer versicherten Person, wenn gegen diese wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung unter Verwendung eines von ihr unterhaltenen Internetzugangs gerichtlich oder außergerichtlich Unterlassung– und Beseitigungsansprüchen in Form einer Abmahnung nach § 97 a UrhG geltend gemacht werden. Diese Leistung erbringt z. B. der Tarif AVB CyberGuard 2020 aus dem Hause Inter (Stand 01.03.2020).
- Kein Versicherungsschutz für Schäden an legal aus dem Internet geladenen Videos bzw. Musik infolge einer versicherten Gefahr oder infolge eines versicherten Schadens. Diese Leistung erbringt z. B. der Tarif Excellent aus dem Hause Ammerländer bis in Höhe von 3.500 Euro.
- Ausgeschlossen sind Schadenfälle im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit sowie einer Mitgliedschaft in einem Verein, einem Verband, einer Partei oder einer Gewerkschaft stehen. Trotz fehlender Klarstellung dürfte dies in der Regel auch Schäden im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausschließen. Es liegt nahe, diesen Ausschluss auch so zu verstehen, dass kein Versicherungsschutz u. a. für Handys, Laptops, Computer besteht, die sowohl privat als auch gewerblich genutzt werden (z. B. ein privat und auch gewerblich genutztes MS Outlook). Da seit der „Corona-Krise“ viele Menschen weiterhin im Homeoffice arbeiten, dürfte auch hier ein entsprechender Ausschluss zur Anwendung kommen, wenn mit einem auch beruflich genutzten Gerät etwa private Mails abgerufen oder private Käufe getätigt werden. Für eine nebenberufliche Nebentätigkeit bis in Höhe von 22.000 Euro Umsatz p. a. werden hier Leistungen z. B. durch den Tarif ARAG web@aktiv Premium aus dem Hause ARAG (Stand 10.2022) übernommen.
- Keine Gleichstellung von Schäden durch Hacking mit dem Einschleusen einer Schadsoftware über ein Speichermedium (z. B. USB-Stick). Diese Leistung besteht z. B. im Rahmen der Zusatzbedingungen für den Baustein Hausrat Cyber aus dem Hause Signal Iduna (Stand 03.2020).
- Kein Versicherungsschutz für Schäden an Hardware (z. B. Schäden an Handys oder Laptops nach Sturz oder Vandalismus). Hier bietet z. B. der Tarif allsafe home 2.0 mit dem Baustein Internet & Cyber aus dem Hause Konzept & Marketing einen weitergehenden Versicherungsschutz für Hard- und Softwarereparatur oder ‑wiederherstellung nach Cyber-Attacken auf zu privaten Zwecken dienenden gesicherten Geräten (siehe dort § 6 Nr. 1 a)). Der Tarif ARAG web@aktiv Premium aus dem Hause ARAG (Stand 10.2022) leistet ergänzend bei Unachtsamkeit, Kurzschluss, Fehlbedienung oder Missgeschick an benannten elektronischen Geräten.
- Da die WGV Versicherungsschutz für benannte Vermögensschäden durch Cyberkriminalität bietet, entfällt eine Position auch für versicherte Sachen. Dies betrifft sowohl Hardware wie auch Daten oder Programme. Abweichend mitversichert als versicherte Sachen sind ausschließlich privat genutzte, elektronisch gespeicherte Daten oder Programme im Tarif allsafe home 2.0 mit dem Baustein Internet & Cyber (siehe dort § 6 Nr. 1 a)) aus dem Hause Konzept & Marketing.
- Kein Versicherungsschutz besteht für Cyberattacken u. a. auf Heizungs‑, Klima- oder sonstige Anlagen zur Raumklimasteuerung (z. B. Thermostate), automatisierte Herde, Kühlschränke, Waschmaschinen oder andere Haushaltsgeräte, Beleuchtungen (ausgenommen sind Leuchtmittel), Anwesenheitssimulationsanlagen bzw. vollelektronische Jalousien, Rollläden oder Plissees. Abweichend mitversichert sind entsprechende Schäden im Tarif allsafe home 2.0 mit dem Baustein Internet & Cyber (siehe dort § 6 Nr. 1 a)) aus dem Hause Konzept & Marketing.
- Keine Übernahme der Kosten für ein freiwilliges Monitoring der persönlichen Identitätsdaten des Versicherungsnehmers im Internet sowie im so genannten Dark / Deep Web (Online-Radar). Diese Leistung besteht z. B. im Rahmen der Zusatzbedingungen für den Baustein Hausrat Cyber aus dem Hause Signal Iduna (Stand 03.2020), als „Darknet-Screening“ auch im Rahmen des Tarifs InternetSchutz aus dem Hause Provinzial Rheinland (Stand 09.2018) oder als „Online-Monitoring“ im Rahmen der Tarife ARAG web@aktiv Komfort (für Privatpersonen)und Premium aus dem Hause ARAG (Stand 10.2022).
- Kein Speicherplatz zur Schadenverhütung. So bietet etwa der Tarif InternetSchutz aus dem Hause Provinzial Rheinland (Stand 09.2018) einen 50 GB großen Speicherplatz „zur Schadenverhütung im Bereich der Datenrettung“.
- Kein beitragsneutraler Zugang zu einer Virensoftware. Diese Leistung bietet z. B. der Tarif InternetSchutz aus dem Hause Provinzial Rheinland (Stand 09.2018).
- Kein 24-Stunden-Anwalts-Telefon. Eine solche Leistung bieten z. B. die Tarife ARAG web@aktiv Basis, Komfort und Premium aus dem Hause ARAG (Stand 10.2022). Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden diesem Anwälte empfohlen, die ihn zu Rechtsfragen rund ums Internet beraten – zum Beispiel beim Streit um eine online gebuchte Urlaubsreise oder dem Vorwurf, einen urheberrechtlich geschützten Song heruntergeladen zu haben.
- Kein Online-Rechts-Service. Eine solche Leistung bietet z. B. der Tarif ARAG web@aktiv Premium aus dem Hause ARAG (Stand 10.2022). Hierzu schreibt die ARAG:
„In einer umfangreichen Datenbank finden Sie über 1.000 Musterschreiben und ‑verträge, zum Beispiel Mietvertrag, Betriebskostenabrechnung, Mieterhöhung/Mietminderung, Hausordnung, Abstandsregelung“
- Keine Rechtsschutz für Mediationsverfahren (Vermittlung inkl. Kostenübernahme eines Mediators). Diese Leistung bieten z. B. die Tarife ARAG web@aktiv Basis, Komfort und Premium aus dem Hause ARAG (Stand 10.2022).
- Keine Empfehlung von Anwälten im Schadensfall. Diese Leistung bieten z. B. die Tarife ARAG web@aktiv Basis, Komfort und Premium aus dem Hause ARAG (Stand 10.2022).
- Keine Übernahme von Rechtsverfolgungskosten (z. B. Schadenersatz-Rechtsschutz, Rechtsschutz im Vertrag- und Sachenrecht, Aktiver Straf-Rechtsschutz, Rechtsschutz bei privaten Urheberverstößen im Internet, Straf-Rechtsschutz, Arbeits-Rechtsschutz) bezogen auf z. B. Reputationsschäden, über das Internet abgeschlossene Verträge oder Rechtsschutz bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses infolge eines angeblich rufschädigenden Beitrags in den sozialen Netzwerken). Diese Leistung bietet z. B. der Tarif ARAG web@aktiv Premium aus dem Hause ARAG (Stand 10.2022).
- Keine Zahlung von Schadenersatz bei Vermögensschäden des Versicherungsnehmers infolge von Identitätsmissbrauch oder Rufschädigung eines Dritten. Diese Leistung bieten z. B. die Tarife ARAG web@aktiv Komfort und Premium aus dem Hause ARAG (Stand 10.2022).
- Keine Übernahme der Kosten für die Erstellung eines digitalen Nachlasses über einen hierfür spezialisierten Dienstleister. Diese Leistung bieten z. B. die Tarife ARAG web@aktiv Komfort und Premium aus dem Hause ARAG (Stand 10.2022).
- Keine telefonische Beratung bei Spiel‑, Handy- oder Onlinesucht. Diese Leistung bietet z. B. der Tarif ARAG web@aktiv Premium aus dem Hause ARAG (Stand 10.2022).
- Keine Überprüfung der eigenen Homepage des Versicherungsnehmers (Web-Check), z. B. auf die Verletzung von Namens- und Kennzeichnungsrechten der Domain oder die Vereinbarkeit des Impressums mit dem Telemediengesetz. Diese Leistung bietet z. B. der Tarif ARAG web@aktiv Premium aus dem Hause ARAG (Stand 10.2022).
- Kein rückwirkender Versicherungsschutz für rufschädigende Inhalte, die sich bereits seit bis zu 5 Jahren vor Vertragsbeginn im Internet befinden. Diese Leistung bieten z. B. die Tarife ARAG web@aktiv Basis, Komfort und Premium aus dem Hause ARAG (Stand 10.2022).
- Ratenzahlungszuschlag bei unterjähriger Zahlweise.
Hinweis: Eine Überprüfung der Angaben durch die Ammerländer, Bavaria Direkt, durch Konzept & Marketing sowie durch die Provinzial Rheinland ist nicht erfolgt.
[1] Siehe z. B. Witte, Stephan „Interview: Risiko & Vorsorge im Gespräch mit Stephen Voss von der Neodigital Versicherung“ auf „critical-news.de“ vom 26.10.2023. Aufzurufen unter https://critical-news.de/interview_neodigital_cyberatacken/, zuletzt aufgerufen am 27.11.2023.
[2] „Hiscox Cyber Readiness Report 2023“ auf „hiscoxgroup.com“ vom 10.2023, S. 7. Aufzurufen unter https://www.hiscoxgroup.com/sites/group/files/documents/2023 – 10/Hiscox-Cyber-Readiness-Report-2023.pdf, zuletzt aufgerufen am 27.11.2023.
[3] Siehe z. B. dpa „Hacker-Angriffe:Intimer Einbruch, der jeden treffen kann“ auf „zdf.de“ vom 16.05.2023 um 13:58 Uhr. Aufzurufen unter https://www.zdf.de/nachrichten/wissen/cybersicherheit-hacker-bot-schadsoftware-100.html, zuletzt aufgerufen am 27.11.2023.
[4] Siehe z. B. Veeck, Marco „iArbeitnehmerhaftung bei Spoofing“ auf „dgbrechtschutz.de“ vom 20.09.2017. Aufzurufen unter https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/lohn/themen/beitrag/ansicht/lohn/arbeitnehmerhaftung-bei-spoofing/details/anzeige/, zuletzt aufgerufen am 27.11.2023.
[5] Siehe z. B. Wright, Gavin „Dumpster Diving“ auf „computerweekly.com“. Aufzurufen unter https://www.computerweekly.com/de/definition/Dumpster-Diving, zuletzt aufgerufen am 27.11.2023.
[6] Reuters „Massive Anthem health insurance hack exposes millions of customers‘ details” auf „theguardian.com” vom 05.02.2015 um 16:09 Uhr. Aufzurufen unter https://www.theguardian.com/us-news/2015/feb/05/millions-of-customers-health-insurance-details-stolen-in-anthem-hack-attack, zuletzt aufgerufen am 26.11.2023.
[7] Regensburger, Florian „Hacker stehlen Daten von drei Millionen Patienten“ auf „br.de“ vom 19.02.2018 um 13:00 Uhr. Aufzurufen unter https://www.br.de/nachrichten/netzwelt/norwegen-hacker-stehlen-daten-von-3-millionen-patienten,Qk6DgSH, zuletzt aufgerufen am 26.11.2023.
[8] „Vertrauliche Psychotherapiedaten in Finnland gehackt“ auf „aerzteblatt.de“ vom 27.10.2020. Aufzurufen unter https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/117742/Vertrauliche-Psychotherapiedaten-in-Finnland-gehackt, zuletzt aufgerufen am 26.11.2023.
[9] „Cyber attacks hit two French hospitals in one week” auf „france24.com” vom 16.02.2021 um 19:19 Uhr. Aufzurufen unter https://www.france24.com/en/europe/20210216-cyber-attacks-hit-two-french-hospitals-in-one-week, zuletzt aufgerufen am 26.11.2023.
[10] Wingeier, Christian „Gesundheitsdaten jedes dritten Australiers im Darkweb“ auf „inside-it.ch“ vom 09.11.2022 um 11:44 Uhr. Aufzurufen unter https://www.inside-it.ch/gesundheitsdaten-jedes-dritten-australiers-im-darkweb-20221109, zuletzt aufgerufen am 26.11.2023.
[11] „Gesundheitsdaten von Millionen Australiern gestohlen“ auf „aerzteblatt.de“ vom 09.11.2022. Aufzurufen unter https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/138692/Gesundheitsdaten-von-Millionen-Australiern-gestohlen, zuletzt aufgerufen am 26.11.2023.
[12] Siehe z. B. Reuter, Markus „Im Dschungel der digitalen Identität“ auf „netzpolitik.org“ vom 12.09.2023 um 16:21 Uhr. Aufzurufen unter https://netzpolitik.org/2023/elektronischer-ausweis-im-dschungel-der-digitalen-identitaet/, zuletzt aufgerufen am 26.11.2023.
[13] „Europäische digitale Identität“ auf „commission.europa.eu“ vom 09.03.2023. Aufzurufen unter https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/priorities-2019 – 2024/europe-fit-digital-age/european-digital-identity_de, zuletzt aufgerufen am 26.11.2023.
[14] Siehe z. B. „Analysen und Berichte. Digitales Zentralbankgeld und der digitale Euro“ auf „bundesfinanzministerium.de“ vom April 2023. Aufzurufen unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2023/04/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3 – 1‑digitales-zentralbankgeld-und-digitaler-euro.html, zuletzt aufgerufen am 26.11.2023.
[15] Siehe hierzu auch „Digitaler Euro“ auf „ecb.europa.eu“. Aufzurufen unter https://www.ecb.europa.eu/paym/digital_euro/html/index.de.html, zuletzt aufgerufen am 26.11.2023.
[16] „„Eurosystem sollte digitales Zentralbankgeld vorantreiben““ auf „bundesbank.de“ vom 28.09.2022. Aufzurufen unter https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/themen/-eurosystem-sollte-digitales-zentralbankgeld-vorantreiben – 897546, zuletzt aufgerufen am 26.11.2023.
[17] „Europäische digitale Identität“ auf „commission.europa.eu“ vom 09.03.2023. Aufzurufen unter https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/priorities-2019 – 2024/europe-fit-digital-age/european-digital-identity_de, zuletzt aufgerufen am 26.11.2023.
[18] „Cloud Storage: Wie funktioniert die Datenspeicherung in der Cloud?“ auf „ionos.de“ vom 08.12.2022. Aufzurufen unter https://www.ionos.de/digitalguide/server/knowhow/was-ist-cloud-storage/, zuletzt aufgerufen am 26.11.2023: „Disketten, CDs, DVDs, USB-Sticks, portable Festplatten – im Laufe der Jahre haben sich nicht nur Computer und ihre Leistungsfähigkeit, sondern auch die Art und Kapazität externer Speichermedien erheblich verändert. Mit Cloud Storage steht heutzutage sogar eine Speicherlösung zur Verfügung, bei der Sie nicht einmal eigene Hardware benötigen, um Fotos, Videos oder Dokumente außerhalb des eigenen Systems zu speichern und abrufbar zu machen.“
[19] „Möglichkeiten Daten zu speichern und zu löschen. Informatik und Gesellschaft“ auf „informatik.uni-oldenburg.de“. Aufzurufen unter http://www.informatik.uni-oldenburg.de/~iug16/ls/Moeglichkeiten.html, zuletzt aufgerufen am 26.11.2023: „In diesem Kapitel werden unterschiedliche Möglichkeiten vorgestellt, durch die eine Speicherung von Daten möglich ist. In diesem Zusammenhang wird sich auf drei unterschiedliche Speichermöglichkeiten beschränkt, die besonders von Bedeutung sind. Die drei Speichermöglichkeiten werden zunächst definiert und die Anwendungsbereiche genauer erklärt. Neben den Vor- und Nachteilen werden zusätzlich Löschmöglichkeiten vorgestellt. […] Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit der Datenspeicherung in der Cloud. Es wird genau erklärt, was unter einer Cloud zu verstehen ist, und welche Möglichkeiten für unterschiedliche Nutzer existieren.“
[20] Zahner, Daniela „Was ein Cloud-Speicher ist und warum Sie diesen für Ihre Dokumente nutzen sollten“ auf „yousign.com“ vom 02.11.2023. Aufzurufen unter https://yousign.com/de-de/blog/was-ist-ein-cloud-speicher, zuletzt aufgerufen am 26.11.2023: „Bis vor wenigen Jahren war es üblich, alle im Unternehmen anfallenden Daten auf physischen Datenspeichern wie Festplatten zu sichern. Diese konnten zwar große Datenmengen speichern, waren jedoch fehleranfällig. Eine Festplatte darf weder zu großen Temperaturschwankungen noch Erschütterungen ausgesetzt werden. Zudem kann sie genau wie ein klassischer Aktenordner gestohlen oder mutwillig zerstört werden. Hier schaffen moderne Cloud-Speicher Abhilfe: Sie sind mit einer großen virtuellen Festplatte zu vergleichen.“
[21] „Möglichkeiten Daten zu speichern und zu löschen. Informatik und Gesellschaft“ auf „informatik.uni-oldenburg.de“. Aufzurufen unter http://www.informatik.uni-oldenburg.de/~iug16/ls/Moeglichkeiten.html, zuletzt aufgerufen am 26.11.2023:
„In diesem Kapitel werden unterschiedliche Möglichkeiten vorgestellt, durch die eine Speicherung von Daten möglich ist. In diesem Zusammenhang wird sich auf drei unterschiedliche Speichermöglichkeiten beschränkt, die besonders von Bedeutung sind. Die drei Speichermöglichkeiten werden zunächst definiert und die Anwendungsbereiche genauer erklärt. Neben den Vor- und Nachteilen werden zusätzlich Löschmöglichkeiten vorgestellt. […] Als letzte Möglichkeit wird auf die sozialen Plattformen Facebook und XING eingegangen..“
[22] Gäbhardt, Babette „Urteil des Bundesgerichtshofs v. 12.04.2016 zum Az. XI ZR 305/14: Sittenwidrige Warenlagerübereignung“ auf „anwalt.de“ vom 28.08.2016. Aufzurufen unter https://www.anwalt.de/rechtstipps/urteil-des-bundesgerichtshofs-v-12042016-zum-az-xi-zr-30514-sittenwidrige-warenlageruebereignung_086520.html, zuletzt aufgerufen am 29.11.2023.
[23] Bundesgerichtshof „BGH 11.09.2018 – XI ZR 380/16“ auf „urteile-gesetze.de“ vom 11.09.2018. Aufzurufen unter https://urteile-gesetze.de/rechtsprechung/xi-zr-380 – 16, zuletzt aufgerufen am 29.11.2023.
[24] Siehe z. B. Attlee, David „Russische Zentralbank stellt offizielles Logo für digitalen Rubel vor“ auf „cointelegraph.com“ vom 04.08.2023. Aufzurufen unter https://de.cointelegraph.com/news/bank-of-russia-presents-digital-ruble-s-logo-and-commission-fees, zuletzt aufgerufen am 28.11.2023.
[25] Siehe z. B. Meister, Andre „Polizei hackt alle elf Tage mit Staatstrojanern“ auf „netzpoltik.org“ vom 22.08.2023 um 11:29 Uhr. Aufzurufen unter https://netzpolitik.org/2023/justizstatistik-2021-polizei-hackt-alle-elf-tage-mit-staatstrojanern/, zuletzt aufgerufen am 26.11.2023.