Kurz­ana­ly­se: Der Tarif Tra­vel+ aus dem Hau­se Bar­me­nia (Stand 01.01.2024)

Zum 01.01.2024 hat die Bar­me­nia Kran­ken­ver­si­che­rung AG erst­mals seit Markt­ein­füh­rung ihrer aktu­el­len Aus­lands­rei­se­kran­ken­ver­si­che­rung Tra­vel+ zum 02.09.2019 die dazu­ge­hö­ri­gen Prä­mi­en angepasst.

Die letz­te Ände­rung des Bedin­gungs­werks erfolg­te zum 01.10.2021. Zu die­sem Zeit­punkt erfolg­ten  bedin­gungs­sei­ti­ge Hin­wei­se auf die Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le Ombuds­mann Pri­va­te Kran­ken– und Pfle­ge­ver­si­che­rung, die Ver­si­che­rungs­auf­sicht und den Rechts­weg. In § 8 Nr. 7 wur­de fol­gen­der Pas­sus eingefügt:

„Das Abtre­tungs­ver­bot nach Satz 1 gilt nicht für ab dem 1. Okto­ber 2021 abge­schlos­se­ne Ver­trä­ge; gesetz­li­che Abtre­tungs­ver­bo­te blei­ben unberührt.“

Wei­te­re Ände­run­gen waren neben geän­der­ten For­ma­tie­run­gen rein for­ma­ler Natur (z. B. auf Sei­te 5 der Bedin­gun­gen die Hin­wei­se zu den im Fami­li­en­ta­rif ver­si­cher­ba­ren Per­so­nen) ohne inhalt­li­che Änderungen.

Ver­si­cher­te Reisedauer

In den Tarif­va­ri­an­ten für Sin­gles und Fami­li­en besteht eine maxi­mal ver­si­cher­te Rei­se­dau­er von 56 Tagen (8 Wochen). 

Eine Beson­der­heit der Bar­me­nia ist Ver­si­che­rungs­schutz auch inner­halb Deutsch­lands, sofern der Ziel­ort der ein­zel­nen Rei­se min­des­tens 2 Über­nach­tun­gen beinhal­tet und die Ent­fer­nung vom stän­di­gen Wohn­ort oder Arbeits­ort min­des­tens 100 Kilo­me­ter beträgt.

Im Fami­li­en­ta­rif sind Kin­der solan­ge bei­trags­frei mit­ver­si­chert, solan­ge sie sich in häus­li­cher Gemein­schaft mit dem Ver­si­che­rungs­neh­mer befin­den und mit die­sem dort gemel­det sind.

Kos­ten­ri­si­ko Krankenrücktransporte

Mit­ver­si­chert sind medi­zi­nisch sinn­vol­le und ver­tret­ba­re Rück­trans­por­te aus dem Aus­land, dies inklu­si­ve medi­zi­ni­schem Begleit­per­so­nal. Scha­de ist, dass kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Klar­stel­lung besteht, wonach auch Eltern­tei­le als Begleit­per­son eines min­der­jäh­ri­gen Kin­des beim Trans­port mit­ver­si­chert wären. Bei gleich lau­ten­den Bedin­gun­gen war dies im Vor­gän­ger­ta­rif Tra­vel day durch­aus prak­tisch mög­lich, jedoch weder damals noch heu­te eine ver­bind­lich zuge­sag­te Leis­tung. Der Ver­si­che­rer gewährt aller­dings eine Pau­scha­le von 500 Euro

„zum Aus­gleich wei­te­rer Kos­ten bei einem medi­zi­nisch sinn­vol­len und ver­tret­ba­ren, durch uns ver­an­lass­ten Rück­trans­port wegen Krank­heit oder Unfallfolge.“

Wenn die Rück­rei­se aus dem Urlaub aus medi­zi­ni­schen Grün­den nicht bis zum Ende der ver­ein­ba­ren Höchst­leis­tungs­dau­er ange­tre­ten wer­den kann, besteht eine Nach­leis­tung solan­ge, bis die Rück­rei­se ohne Gefähr­dung der Gesund­heit der ver­si­cher­ten Per­son ange­tre­ten wer­den kann. Ver­brau­cher­freund­li­cher ist hier die Rege­lung im Tarif MediR der Gotha­er (Stand 01.04.2022). Hier gilt eine Nach­leis­tung dar­über hin­aus bis zur voll­stän­di­gen Durch­füh­rung, längs­tens bis zur Been­di­gung der Auslandsreise:

„Ist zwar Trans­port­fä­hig­keit gege­ben, der Kran­ken­trans­port oder eine Rück­rei­se aber aus Grün­den, die im unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hang mit sei­ner Durch­füh­rung ste­hen, nicht mög­lich, besteht Ver­si­che­rungs­schutz bis zu des­sen voll­stän­di­ger Durch­füh­rung, längs­tens bis zur Been­di­gung der Aus­lands­rei­se. Grün­de für eine ver­spä­te­te Rück­rei­se kön­nen ins­be­son­de­re sein: Flug­plan­vor­ga­ben, Flug­ha­fen-/Flug­zeug­füh­rer­streik, Flugplanänderungen/ ‑ver­spä­tun­gen auf­grund von Naturkatastrophen.“

Was eine ver­län­ger­te Nach­leis­tung prak­tisch bedeu­ten kann

Die ver­si­cher­te Per­son wird als rei­se­fä­hig aus dem Kran­ken­haus ent­las­sen. Auf dem Weg zum Flug­ha­fen kommt es zu einem schwe­ren Unfall. Anders als bei der Bar­me­nia bestün­de hier bei der Gotha­er wei­ter­hin Versicherungsschutz.

Mit dem Kind im Krankenhaus

Roo­ming-In wur­de wird bei der Bar­me­nia für Kin­der bis zur Voll­endung des 18. Lebens­jah­res. Im Fami­li­en­ta­rif gilt zudem eine aus­drück­li­che Kos­ten­über­nah­me für eine not­wen­di­ge Rei­se­be­treu­ung für Kin­der mit geis­ti­ger oder kör­per­li­cher Behinderung. 

Umfang der mit­ver­si­cher­ten Arznei‑, Heil- und Hilfsmittel

Zu den grund­le­gen­den Leis­tun­gen einer Aus­lands­rei­se­kran­ken­ver­si­che­run­gen gehört neben der Kos­ten­über­nah­me für akut medi­zi­nisch not­wen­di­ge ambu­lan­te oder sta­tio­nä­re Behand­lun­gen auch die Über­nah­me der Kos­ten für Arz­nei- und Ver­band­mit­tel. Die­se müs­sen von einem Arzt oder in den Bedin­gun­gen benann­ten The­ra­peu­ten ver­ord­net wor­den sein. Dabei zäh­len Nähr­mit­tel, Vit­amin­prä­pa­ra­te, Stär­kungs­mit­tel, Mit­tel zur Potenz­stei­ge­rung sowie kos­me­ti­sche Mit­tel (z. B.  Mit­tel zur Gewichts­re­du­zie­rung und Haar­wuchs­mit­tel) nicht zu den ver­si­cher­ten Arz­nei­mit­tel. Inwie­fern auf der Rei­se abhan­den gekom­me­ne Arz­nei­mit­tel mit­ver­si­chert sind, ist bedin­gungs­sei­tig nicht klar­ge­stellt. Eine ent­spre­chen­de Klar­stel­lung fin­det sich  bei­spiels­wei­se bei der Würz­bur­ger Ver­si­che­rungs-AG in ihrem Tarif Tra­vel Secu­re (Stand 08.2023. Sie­he dort Zif­fer 2.11.2).

Die Bar­me­nia stellt zu Ihrem Tarif klar:

„Durch den Arzt oder The­ra­peu­ten ver­ord­ne­te Arz­nei­mit­tel sind ver­si­chert. Die ärzt­li­che Ver­ord­nung ist hier ent­schei­dend, nicht der Bezugs­grund „Ver­lust“. Hier steht immer die medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit im Vordergrund.“

Ver­si­cher­te Heil­mit­tel sind Kran­ken­gym­nas­tik, Mas­sa­gen, Inha­la­tio­nen sowie Licht‑, Wär­me- und sons­ti­ge phy­si­ka­li­sche Behand­lun­gen. Im Unter­schied zum Tarif Tra­vel day (Stand 01.01.2017) fal­len not­wen­di­ge Bäder nicht mehr unter den Ver­si­che­rungs­schutz. Hier gewährt z. B. die Gotha­er in ihrem Tarif MediR S / F (Stand 01.04.2022) eine unein­ge­schränk­te Kos­ten­über­nah­me für alle medi­zi­nisch not­wen­di­gen Heilmittel.

Mit­ver­si­chert sind Hilfs­mit­tel, die auf der ver­si­cher­ten Rei­se erst­mals erfor­der­lich wer­den und auf eine Krank­heit oder einen Unfall zurück­zu­füh­ren sind. Dabei müs­sen Hilfs­mit­tel von einem Arzt oder in den Bedin­gun­gen benann­ten The­ra­peu­ten ver­ord­net wor­den sein. Nicht mit­ver­si­chert sind Seh­hil­fen und Hörgeräte.

Lücken­lo­ser Ver­si­che­rungs­schutz nicht möglich

Wie bei allen Ver­si­che­rungs­ta­ri­fen gel­ten auch bei der Bar­me­nia defi­nier­te Aus­schlüs­se. So sind bei­spiels­wei­se Behand­lungs­kos­ten infol­ge der akti­ven Teil­nah­me an Kriegs­hand­lun­gen aus­ge­schlos­sen. Für eini­ge Län­der oder Tei­le die­ser Län­der (aktu­ell z. B. Irak, Thai­land) gel­ten aktu­ell Teil­rei­se­war­nun­gen oder Rei­se­war­nun­gen wegen erhöh­ter Ter­ror­ge­fahr. So gilt etwa der­zeit eine Teil­rei­se­war­nung für den Irak (Stand 12.12.2023, unver­än­dert gül­tig seit dem 16.11.2023):

„Die ter­ro­ris­ti­sche Orga­ni­sa­ti­on IS übt seit Ende 2017 kei­ne ter­ri­to­ria­le Kon­trol­le mehr in Irak aus. Gleich­wohl gibt es im Land noch immer Grup­pen von Kämp­fern, von denen unver­än­dert Gefahr aus­geht. Es muss wei­ter­hin lan­des­weit mit schwe­ren Anschlä­gen und offe­nen bewaff­ne­ten Aus­ein­an­der­set­zun­gen zwi­schen ter­ro­ris­ti­schen Grup­pie­run­gen und Sicher­heits­kräf­ten gerech­net werden.

Die Sicher­heits­la­ge in Gesamt-Irak bleibt vola­til. Die Zahl der ter­ro­ris­ti­schen Anschlä­ge vor allem in Nord- und Zen­tral­irak ist seit Lan­gem sehr hoch. Per­so­nen, die sich in Irak auf­hal­ten, soll­ten Medi­en­be­rich­te auf­merk­sam ver­fol­gen und alle Vor­keh­run­gen tref­fen, um erfor­der­li­chen­falls kurz­fris­tig aus­rei­sen zu können.

Beson­ders gefähr­lich sind die Pro­vin­zen Anbar, Diya­la, Kir­kuk, Nine­wa (Sind­schar, Mos­sul, Gren­ze zu Syri­en), Salah Al-Din sowie der Nor­den der Pro­vinz Babel.

In die­sen Pro­vin­zen muss wei­ter­hin mit schwe­ren Anschlä­gen und offe­nen bewaff­ne­ten Aus­ein­an­der­set­zun­gen zwi­schen dem IS und ira­ki­schen Sicher­heits­kräf­ten gerech­net wer­den. In der nörd­li­chen Pro­vinz Nine­wa gibt es immer wie­der Aus­ein­an­der­set­zun­gen zwi­schen Sicher­heits­kräf­ten und PKK-nahen Kräf­ten, von denen auch Zivi­lis­ten betrof­fen sind. Glei­ches gilt für die nörd­li­che Gren­ze der Regi­on Kur­di­stan-Irak zu Syri­en und der Tür­kei. Hier ist es zu Angrif­fen auf tür­ki­sches Mili­tär und zu tür­ki­schen Luft­an­grif­fen auf PKK-Stel­lun­gen gekom­men. Auch an der Gren­ze der Regi­on Kur­di­stan-Irak zu Iran kommt es ver­ein­zelt zu Gefech­ten.“[1]

Eine Klar­stel­lung zur Mit­ver­si­che­rung von ter­ro­ris­ti­schen Anschlä­gen ist den Bedin­gun­gen nicht zu ent­neh­men. Auf Nach­fra­ge äußer­te sich das Unter­neh­men zu Rei­sen in sol­che Gebie­te wie folgt:

„in der Aus­lands­rei­se-Kran­ken­ver­si­che­rung ist nur die akti­ve Teil­nah­me an krie­ge­ri­schen Aus­ein­an­der­set­zun­gen ausgeschlossen.

Gleich­wohl emp­feh­len wir drin­gend Rei­se­war­nun­gen des Aus­wär­ti­gen Amtes mit Not­wen­dig­kei­ten einer Ein­rei­se abzuwägen.

In der Kran­ken­ver­si­che­rung besteht das Risi­ko, dass bestimm­te Leis­tun­gen zwar ver­si­chert sind, die­se aber wegen einer all­ge­mei­nen Unsi­cher­heits­la­ge logis­tisch nicht durch­führ­bar sind (z.B. Rück­trans­por­te oder Kostenzusagen/Überweisungen an Krankenhäuser).“

Typi­sche Lücke für Kun­den in medi­zi­ni­scher Behandlung

Kei­ne Leis­tungs­pflicht besteht für die in den letz­ten drei Mona­ten vor Antritt der jewei­li­gen Rei­se behan­del­ten Krank­hei­ten ein­schließ­lich ihrer Fol­gen und für Unfall­fol­gen, soweit bei Rei­se­be­ginn fest­stand, dass Behand­lun­gen bei plan­mä­ßi­ger Durch­füh­rung der Rei­se statt­fin­den muss­ten. Dies gilt abwei­chend nicht, wenn die Rei­se wegen des Todes des Ehe­gat­ten, des Lebens­part­ners  oder eines Ver­wand­ten ers­ten Gra­des unter­nom­men wer­den muss­te. Der Ver­si­che­rer nennt hier­zu fol­gen­des Bei­spiel nebst Handlungsempfehlung:

„Es besteht ein chro­ni­scher Dia­be­tes, der eine regel­mä­ßi­ge Medi­ka­ti­on und Über­wa­chen mit­tels Mes­sen des Blut­zu­ckers bedarf. Wäh­rend der Aus­lands­rei­se sind die Kos­ten der Medi­ka­ti­on und des regel­mä­ßi­gen Über­wa­chens des Blut­zu­ckers nicht ver­si­chert. Dies gilt auch dann, wenn Sie

- die erfor­der­li­chen Medi­ka­men­te oder Hilfs­mit­tel ver­ges­sen oder verlieren

und

- die­se im Aus­land neu besor­gen müssen.

Ergibt sich aber eine Ver­schlech­te­rung (zum Bei­spiel durch einen „Zucker­schock“), die eine umge­hen­de, not­fall­mä­ßi­ge Behand­lung zur Fol­ge hat, sind die dadurch ent­ste­hen­den Kos­ten mitversichert.

Wir emp­feh­len Ihnen Fol­gen­des: Bestehen Erkran­kun­gen oder nicht abschlie­ßend aus­ge­heil­te Unfall­fol­gen, las­sen Sie sich vor der Rei­se ein Attest von Ihrem Arzt aus­stel­len. Dar­aus soll­te Fol­gen­des hervorgehen:

- Gegen die Rei­se bestehen kei­ne Bedenken.

- Für die geplan­te Rei­se­dau­er sind kei­ne Behand­lun­gen geplant oder ange­ra­ten („Fit to Travel“).“

Ver­si­chert sind not­wen­di­ge ein­fa­che Repa­ra­tu­ren an vor­han­de­nen Zahn­ersatz sowie pro­vi­so­ri­scher Zahn­ersatz. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht jedoch für nicht pro­vi­so­ri­schen Zahn­ersatz ein­schließ­lich Kro­nen, Kie­fer­or­tho­pä­die sowie damit im Zusam­men­hang ste­hen­de Behandlungen.

Eine Aus­wahl her­aus­ra­gen­der Leistungen

Bei Tarif­ein­füh­rung hob die Bar­me­nia eini­ge neue Leis­tun­gen beson­ders hervor:

  • Leis­tun­gen von The­ra­peu­ten, die im Auf­ent­halts­land zuge­las­sen sind bzw. dort aner­kann­te Heil­be­ru­fe aus­üben (z. B. Heil­prak­ti­ker, Chi­ro­prak­ti­ker und Osteo­pa­then) zu 100 Prozent.
  • Wei­ter­trans­port“ (z. B. vom Arzt ins Kran­ken­haus) zu 100 Prozent.
  • Kos­ten für die Rück­fahrt nach einer medi­zi­ni­schen Behand­lung (also sowohl ambu­lant als auch sta­tio­när) zur Unter­kunft vor Ort im Aus­land (z. B. ins Hotel) bis zu 100 Euro. Hier gewährt z. B. die Gotha­er in ihrem Tarif MediR S / F (Stand 01.04.2022) eine unein­ge­schränk­te Kostenübernahme.
  • Tele­me­di­zi­ni­sche Leis­tun­gen zu 100 Pro­zent, sofern die Kon­sul­ta­ti­on durch einen von der Bar­me­nia genann­ten Dienst­leis­ter erfolgt.
  • Erstat­tung von Tele­fon­kos­ten für Anru­fe bei der tele­me­di­zi­ni­schen Bera­tung, einem der Assis­tance­part­ner des Unter­neh­mens oder bei der Bar­me­nia im Fal­le eines medi­zi­ni­schen Not­falls (Ein­zel­ver­bin­dungs­nach­weis erforderlich).
  • Repa­ra­tu­ren an vor­han­de­nen, fest­sit­zen­den kie­fer­or­tho­pä­di­schen Appa­ra­tu­ren (z. B. Bra­ckets) zu 100 Prozent.
  • Kos­ten­er­stat­tung für Not­fall­be­treu­ung von min­der­jäh­ri­gen Kin­dern im Aus­land bzw. ent­stan­de­ne zusätz­li­che Rück­rei­se­kos­ten der Kin­der sowie An- und Rück­rei­se­kos­ten von Auf­sichts­per­so­nen zu 100 Prozent.

Wei­te­re Leistungen

  • Im Kran­ken­haus fal­len bei der Bar­me­nia alle medi­zi­nisch not­wen­di­gen Leis­tun­gen unter den Ver­si­che­rungs­schutz. Dazu gehö­ren ins­be­son­de­re die Kos­ten für die Unter­kunft und Ver­pfle­gung im Kran­ken­haus ein­schließ­lich even­tu­el­ler Mehr­kos­ten für die Nut­zung eines Ein- oder Zwei­bett­zim­mers. Bei vie­len Wett­be­wer­bern wird eine mög­li­che Über­nah­me ent­spre­chen­der Mehr­kos­ten nicht aus­drück­lich in den Bedin­gun­gen klargestellt.
  • Geleis­tet wird auch für sol­che Unter­su­chungs- und Behand­lungs­me­tho­den, die im gül­ti­gen Hufe­land-Leis­tungs­ver­zeich­nis der Beson­de­ren The­ra­pie­rich­tun­gen (Stand 2012) auf­ge­führt sind. Das Glei­che gilt für Behand­lungs­me­tho­den, die im gül­ti­gen Gebüh­ren­ver­zeich­nis für Heil­prak­ti­ker (GebüH) auf­ge­führt sind. Ent­spre­chend gewährt die Bar­me­nia einen sehr umfang­rei­chen Ver­si­che­rungs­schutz auch für die Behand­lung mit alter­na­ti­ven Heil­me­tho­den. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für psy­cho­ana­ly­ti­sche und psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Behand­lung. Inwie­fern die Kos­ten für eine medi­zi­nisch not­wen­di­ge Hyp­no­se­the­ra­pie über­nom­men wer­den, ist bedin­gungs­sei­tig nicht klargestellt.
  • Im Gegen­satz zu vie­len Wett­be­wer­bern wird klar­ge­stellt, dass Leis­tun­gen für im Aus­land ent­stan­de­ne Kos­ten bei ambu­lan­ter und sta­tio­nä­rer Heil­be­hand­lung sowie Zahn­be­hand­lung auch dann über­nom­men wer­den, „wenn eine sich aus­brei­ten­de Infek­ti­ons­krank­heit (Pan­de­mie) die Heil­be­hand­lun­gen ver­ur­sacht“ hat.
  • Aus dem Aus­land steht Kun­den sowohl die medi­zi­ni­sche Hot­line Medi­Li­ne unter der Ruf­num­mer 0202 438 44888 als auch in der Zeit von 07:00 Uhr bis um 20:00 Uhr die Kun­den­be­treu­ung unter 0202 438 2055 zur Ver­fü­gung. In der Ver­gan­gen­heit zeich­ne­te sich das Unter­neh­men dabei durch eine sehr gute tele­fo­ni­sche Erreich­bar­keit aus.

Für eini­ge Leis­tun­gen sieht die Bar­me­nia gewis­se Ein­schrän­kun­gen vor:

  • Kran­ken­haus­ta­ge­geld in Höhe von 15 Euro bei sta­tio­nä­rem Kran­ken­haus­auf­ent­halt bzw. wahl­wei­se 30 Euro bei sta­tio­nä­rer Kran­ken­haus­be­hand­lung an Stel­le der Kos­ten­er­stat­tung. Für einen Eltern­teil als Begleit­per­son eines ver­si­cher­ten Kin­des  beträgt das ersatz­wei­se Kran­ken­haus­ta­ge­geld bei sta­tio­nä­rer Kran­ken­haus­be­hand­lung 15 Euro. Inner­halb Deutsch­lands besteht Anspruch auf ein Kran­ken­haus­ta­ge­geld von 30 Euro bei sta­tio­nä­rer Kran­ken­haus­be­hand­lung, wenn das Kran­ken­haus mehr als 100 km vom stän­di­gen Wohn­sitz ent­fernt ist.
  • Ber­gungs­kos­ten wer­den bis höchs­tens 5.000 Euro über­nom­men. Hier lohnt sich eine ergän­zen­de Absi­che­rung z. B. im Rah­men einer Unfallversicherung.
  • Über­nah­me der Kos­ten für eine Bestat­tung im Aus­land bzw. eine Über­füh­rung des Leich­nams einer ver­si­cher­ten Per­son nach Deutsch­land bis 10.000 Euro. Hier gewährt z. B. die Gotha­er in ihrem Tarif MediR S / F (Stand 01.04.2022) eine unein­ge­schränk­te Kos­ten­über­nah­me. Dafür über­nimmt die Bar­me­nia aller­dings unter den wei­ter oben beschrie­be­nen Vor­aus­set­zun­gen bis in Höhe von 600 Euro die Kos­ten für die Bestat­tung inner­halb Deutsch­lands bei einem Ver­si­che­rungs­fall inner­halb Deutsch­lands.

Ver­si­cher­bar­keit, Ver­trags­lauf­zeit und Kündigungsmöglichkeiten

Ver­si­cher­bar sind Ver­si­che­rungs­neh­mer mit einem gewöhn­li­chen Wohn­sitz inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land (also Auf­ent­halt von min­des­tens 6 Mona­ten im Jahr an die­sem Ort). Für Per­so­nen mit einem stän­di­gen Wohn­sitz im Aus­land, besteht bzw. ent­fällt der Ver­si­che­rungs­schutz. Ent­spre­chend sind aus­län­di­sche Gat­ten eines Ver­si­che­rungs­neh­mers, die noch im Aus­land woh­nen, frü­hes­tens nach dem Zuzug nach Deutsch­land und der Anmel­dung am neu­en gemein­sa­men Wohn­sitz mitversichert.

Der Tarif Tra­vel+ wird stets auf Dau­er eines Jah­res abge­schlos­sen. Die Bean­tra­gung ist dabei aus­schließ­lich online mög­lich. Das ordent­li­che Kün­di­gungs­recht des Ver­si­che­rungs­neh­mers beträgt drei Mona­te zur Hauptfälligkeit.

Prä­mi­en­ni­veau

Die Jah­res­prä­mie für Sin­gles steigt gegen­über dem bis­he­ri­gen Tarif aus 2021 von 12,60 Euro auf 16,90 Euro, in der Fami­li­en-Deckung von 25,20 Euro auf 33,80 Euro. Mit Voll­endung des 65. Lebens­jah­res stei­gen die Prä­mi­en für Sin­gles auf 59,60 Euro (2021: 45,60 Euro), für Fami­li­en auf 115,00 Euro (2021: 90,00 Euro). Damit folgt der Ver­si­che­rer einem aktu­el­len Trend von Prä­mi­en­an­pas­sun­gen in der Auslandsreisekrankenversicherung.

Das Unter­neh­men betont:

„Der Bar­me­nia-Tarif Tra­vel+ wird aktu­ell durch Stif­tung Waren­test mit der Note Sehr Gut bewer­tet. Die Tarif­in­hal­te sind kun­den­ori­en­tiert und zeitgemäß.“


[1] „Irak: Rei­se- und Sicher­heits­hin­wei­se (Teil­rei­se­war­nung)“ auf „aus​waer​ti​ges​-amt​.de“ vom 12.12.2023. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.aus​waer​ti​ges​-amt​.de/​d​e​/​s​e​r​v​i​c​e​/​l​a​e​n​d​e​r​/​i​r​a​k​-​n​o​d​e​/​i​r​a​k​s​i​c​h​e​r​h​e​i​t​/​2​0​2​738, zuletzt auf­ge­ru­fen am 12.12.2023.

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