Sepa­ra­te Sat­tel­ver­si­che­rung erforderlich?

Wer ein eige­nes Pferd sein Eigen nennt oder eine Reit­be­tei­li­gung unter­hält, besitzt sicher auch sein eige­nes Reit­zu­be­hör. In der Pra­xis ver­blei­ben Sät­tel, Ger­ten, Tren­sen und ähn­li­che Din­ge meist dau­er­haft in einem Reit­stall, der Sat­tel­kam­mer oder einem spe­zi­el­len Sat­tel­schrank außer­halb der eige­nen Woh­nung. Dane­ben befin­den sich sol­che Sachen immer wie­der auch auf Tur­nier­plät­zen, Reit­an­la­gen, in Pfer­de­trans­port­an­hän­gern, aber auch in spe­zi­el­len Pfer­de­trans­por­tern.

Immer wie­der kommt es vor, dass in Sat­tel­kam­mern ein­ge­bro­chen wird. Gera­de wert­vol­le Sät­tel, selbst sol­che mit Sat­tel­schloss, sind viel­fach nicht vor Die­ben sicher[1]. Die Kos­ten für sol­che Sät­tel rei­chen von unter 500 Euro bis deut­lich über 5.000 Euro. Für eine mög­li­che Wie­der­erlan­gung ist es sicher sinn­voll, sei­nen Sat­tel ent­spre­chend zu kennzeichnen. 

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In einem Arti­kel von Michel­le Holt­mey­er  fin­det sich hier­zu fol­gen­de Empfehlung:

„Jeder Eigen­tü­mer soll­te sei­nen Sat­tel mit einer dau­er­haf­ten Kenn­zeich­nung ver­se­hen. Foto­gra­fier Dei­nen Sat­tel im Ide­al­fall von allen Sei­ten und notie­re Dir auch die Sat­tel­num­mer. Fast jeder Mar­ken­sat­tel hat außer­dem im unte­ren Sat­tel­blatt die Sat­tel­grö­ße, Kam­mer­wei­te und even­tu­ell sogar das Her­stel­lungs­jahr ein­ge­prägt. Preis­wer­te Import­sät­tel  haben aller­dings meis­tens kei­ne Ein­prä­gung.“[2]

Ande­res Pfer­de­zu­be­hör wie Tren­sen, Sat­tel­de­cken, Reit­stie­fel etc. kön­nen eben­falls deut­lich unter­schied­li­che Prä­mi­en aufrufen.

Im Rah­men der Haus­rat­ver­si­che­rung besteht stan­dard­mä­ßig Ver­si­che­rungs­schutz nur inner­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes sowie zeit­lich befris­tet auch außer­halb des­sel­ben (Außen­ver­si­che­rung). Unter dem Ver­si­che­rungs­ort ist meist nur die im Ver­si­che­rungs­schein bezeich­ne­te Woh­nung, gege­be­nen­falls auch die dazu­ge­hö­ri­ge Ter­ras­se, sel­te­ner auch das Ver­si­che­rungs­grund­stück zu ver­ste­hen. Wenn sich also Reit­zu­be­hör dau­er­haft außer­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes befin­det, ent­fällt regel­mä­ßig der Ver­si­che­rungs­schutz aus der Außen­ver­si­che­rung einer Hausratversicherung.

Dau­er­haf­te Mit­ver­si­che­rung von Sport­aus­rüs­tung möglich

Es kommt vor, dass Haus­rat­ver­si­che­rer damit wer­ben, dass bei ihnen Sport­aus­rüs­tung auch dann ver­si­chert sei wenn sich die­se dau­er­haft außer­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes befin­det. An die­ser Stel­le könn­te man auf die Idee kom­men, dass der Pfer­de­freund auf eine spe­zi­el­le Sat­tel­ver­si­che­rung ver­zich­ten könnte.

Neben z. B. Golf­aus­rüs­tung bezieht sich die Haus­rat­de­ckung natür­lich auch auf das ein­gangs benann­te Reit­zu­be­hör. Bei­spiel­haft heißt es hier­zu im Tarif all­safe home per­fect (Stand 10/2018, Vers. 1.02) aus dem Hau­se Kon­zept & Mar­ke­ting wie folgt:

„Für ver­si­cher­te Sachen die der Aus­übung eines Sports die­nen und die sich dau­er­haft außer­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes befin­den, leis­ten wir Ent­schä­di­gung im Rah­men der Außen­ver­si­che­rung sub­si­di­är* bis zu den fol­gen­den Beträ­gen: […] 10.000 Euro“

Der benann­te Tarif wür­de daher unter ande­rem dann Ver­si­che­rungs­schutz bie­ten, wenn es in der Sat­tel­kam­mer zu einem Ein­bruch­dieb­stahl oder Brand­scha­den kom­men wür­de. Nicht ver­si­chert wäre unter ande­rem der ein­fa­che Dieb­stahl von Sät­teln aus unver­schlos­se­nen Räumen.

Ein wei­te­rer Anbie­ter mit einer dau­er­haf­ten Mit­ver­si­che­rung von Sachen, die der Aus­übung einer Sport­art die­nen, ist die Alte Leip­zi­ger mit ihrem Tarif Com­fort (Stand 07.2023):

„Abwei­chend von A 12 – 1 AL-VHB 2016 sind ver­si­cher­te Sachen, die der Aus­übung einer Sport­art die­nen (Sport­ge­rä­te) und die sich im Eigen­tum des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder einer mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Per­son befin­den oder die deren Gebrauch die­nen, welt­weit auch ver­si­chert, wenn sie sich nicht nur vor­über­ge­hend außer­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes befinden.[….]“

Der Ver­si­che­rer bie­tet an die­ser Stel­le Ver­si­che­rungs­schutz bis in Höhe von 10.000 Euro.

Als drit­te Vari­an­te sei hier der Ver­si­che­rungs­schutz aus dem Hau­se Inter benannt (PREMIUM Haus­rat­ver­si­che­rung (Zusatz­be­din­gun­gen VHB 2008), Stand 01.08.2012):

„§ 11 Reit­sport­ar­ti­kel in ver­schlos­se­nen Schrän­ken von Reit­sport­an­la­gen und Golf‑, Tennis‑,

Angel­aus­rüs­tun­gen, Kanus‑, Ruder‑, Falt- und Schlauch­boo­te ein­schließ­lich ihrer Moto­ren, Surf­ge­rä­te, Fall‑, Gleit­schir­me und nicht moto­ri­sier­te Flugdrachen

Für Reit­sport­ar­ti­kel in ver­schlos­se­nen Schrän­ken von Reit­sport­an­la­gen und Golf‑, Tennis‑, Angel­aus­rüs­tun­gen, Kanus‑, Ruder‑, Falt- und Schlauch­boo­te ein­schließ­lich ihrer Moto­ren, Surf­ge­rä­te, Fall‑, Gleit­schir­me und nicht moto­ri­sier­te Flug­dra­chen besteht im Rah­men der Außen­ver­si­che­rung wie folgt Versicherungsschutz:

a) Abwei­chend von Abschnitt „A“ § 7 Nr. 1 VHB 2008 gilt:

Reit­sport­ar­ti­kel in ver­schlos­se­nen Schrän­ken von Reit­sport­an­la­gen und Golf‑, Tennis‑, Angel­aus­rüs­tun­gen, Kanus‑, Ruder‑, Falt- und Schlauch­boo­te ein­schließ­lich ihrer Moto­ren, Surf­ge­rä­te, Fall‑, Gleit­schir­me und nicht moto­ri­sier­te Flug­dra­chen, die im Eigen­tum des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder einer mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Per­son ste­hen oder die deren Gebrauch die­nen, sind welt­weit ver­si­chert, auch wenn sie sich nicht nur vor­über­ge­hend außer­halb der Woh­nung befinden.

b) Die Ent­schä­di­gung ist je Ver­si­che­rungs­fall auf 2.000 EUR begrenzt.“

Im Ver­gleich zu den vor­be­nann­ten Wett­be­wer­bern geht die INTER im Ent­schä­di­gungs­be­trag nicht sehr hoch, dafür besteht der Ver­si­che­rungs­schutz hier aber welt­weit und ein ver­schlos­se­ner Schrank reicht.

Dieb­stahl durch Auf­bre­chen von Pferdetransportanhängern

Vie­le Haus­rat­ver­si­che­rer gewäh­ren ihren Ver­si­che­rungs­schutz auch bei Auf­bre­chen von bedin­gungs­sei­tig benann­ten Kraft­fahr­zeu­gen, mit­un­ter auch aus Kfz-Anhän­gern. Dies gilt bei­spiel­haft auch für den oben zitier­ten Tarif des han­no­ver­schen Asse­ku­ra­deurs Kon­zept & Mar­ke­ting:

„XV) Dieb­stahl von ver­si­cher­ten Sachen nach Auf­bre­chen von ver­schlos­se­nen Fahrzeugen

Der Dieb­stahl von ver­si­cher­ten Sachen nach Auf­bre­chen der nach­fol­gend benann­ten ver­schlos­se­nen Fahr­zeu­ge Fahr­zeug­be­rei­che bzw. Fahr­zeug­tei­le ist ohne Tages­zeit­be­gren­zung inner­halb Euro­pas* versichert.

Für Wert­sa­chen im Sin­ne die­ser Bedin­gun­gen und elek­tro­ni­sche Gerä­te sowie deren Zube­hör (z. B. Mobil­te­le­fo­ne, Tablets, PC, Lap­tops, trag­ba­re Medi­en­wie­der­ga­be­ge­rä­te, opti­sche Gerä­te) besteht Ver­si­che­rungs­schutz nur, wenn die­se von außen nicht sicht­bar im Fahr­zeug unter­ge­bracht sind. Ob und in wel­cher Höhe Ver­si­che­rungs-schutz besteht, ist nach­fol­gend ent­spre­chend des mit Ihnen ver­ein­bar­ten Tarifs dargestellt.

Die Ent­schä­di­gung über­neh­men wir je ver­si­cher­tem Scha­den­fall bis zu den fol­gen­den Beträgen:[

01) Dieb­stahl nach Auf­bruch von Kraft­fahr­zeu­gen […]

5.000 Euro ins­ge­samt; Wert­sa­chen ohne Bar­geld bis 1.500 Euro; Bar­geld ist nicht ver­si­chert […]

02) Dieb­stahl von ver­si­cher­ten Sachen nach Auf­bruch von Kraft­fahr­zeug-Anhän­gern, Kraft­fahr­zeug-Dach­bo­xen oder Motor­rad­kof­fern […] 5.000 Euro ins­ge­samt, inner­halb die­ser Gren­ze: elek­tro­ni­sche Gerä­te ein­schließ­lich deren Zube­hör und Wert­sa­chen ohne Bar­geld ins­ge­samt bis 1.500 Euro; Bar­geld ist nicht versichert“

Im Unter­schied zu vie­len Wett­be­wer­bern bestün­de hier Ver­si­che­rungs­schutz nicht nur durch Auf­bre­chen von Pkws, son­dern auch von ande­ren Kraft­fahr­zeu­gen (z. B. Pfer­de­trans­por­tern) bzw. Anhän­gern (z. B. Pfer­de­trans­port­an­hän­gern). Der Gel­tungs­be­reich ist mit der sehr wei­ten „Europa“-Definition von Kon­zept & Mar­ke­ting zwar weit­ge­hend, besteht aber nicht weltweit.

Auch die Alte Leip­zi­ger gewährt Ver­si­che­rungs­schutz für den Auf­bruch von benann­ten Fahr­zeu­gen. Dabei gilt eine Höchstent­schä­di­gung von 2 % der Versicherungssumme:

„In Erwei­te­rung der AL-VHB 2016 (Teil A) wird auch Ent­schä­di­gung geleis­tet für ver­si­cher­te Sachen, die dem Ver­si­che­rungs­neh­mer oder einer mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Per­son gehö­ren oder ihrem per­sön­li­chen Gebrauch die­nen, wenn sie sich vor­über­ge­hend außer­halb der Woh­nung befin­den und inner­halb der EU- und EFTA-Staa­ten durch Dieb­stahl von oder Ein­bruch­dieb­stahl aus abge­stell­ten Kraft­fahr­zeu­gen, soweit sich die ver­si­cher­ten Sachen in einem fest umschlos­se­nen und durch Ver­schluss gesi­cher­ten Innen- oder Kof­fer­raum oder einer durch Ver­schluss gesi­cher­ten Dach­box befin­den, ent­wen­det oder bei die­sem Ereig­nis zer­stört oder beschä­digt werden.

Eine Öff­nung des Fahr­zeu­ges durch eine Mani­pu­la­ti­on des Funk­si­gnals gilt als ver­si­cher­ter Einbruchdiebstahl. […]“

Im Unter­schied zu Kon­zept & Mar­ke­ting ent­fällt bei der Alte Leip­zi­ger der Ver­si­che­rungs­schutz für den Auf­bruch von Anhän­gern (z. B. Pferdetransportanhängern).

Die INTER gewährt ihren Ver­si­che­rungs­schutz nur inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land sowie in den Län­dern Däne­mark, Bel­gi­en, Nie­der­lan­de, Luxem­burg, Frank­reich, Öster­reich und Schweiz. Der Ver­si­che­rungs­schutz ent­fällt hier sowohl für den Auf­bruch von Wohn­mo­bi­li­en, Wohn­wa­gen und (für die Ver­si­che­rung von Pfer­den sicher maß­geb­li­cher) auch von sons­ti­gen Kraftfahrzeuganhängern.

Ver­schie­de­ne Unter­neh­men wie z. B. Die Haft­pflicht­kas­se bie­ten in ihren Bedin­gun­gen kei­nen aus­drück­li­chen Ver­si­che­rungs­schutz für Sport­aus­rüs­tung außer­halb des Versicherungsortes.

Unbe­ob­ach­te­ter Moment wäh­rend des Pferderennens…

Wer­den eine Gera­te oder ein Reit­sat­tel von einem Tur­nier­platz gestoh­len, so sehen bei­spiel­haft Kon­zept & Mar­ke­ting wie auch die Alte Leip­zi­ger für die­ses Risi­ko kei­nen Ver­si­che­rungs­schutz vor. Dies gilt auch im Rah­men der Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren oder beim ein­fa­chen Dieb­stahl, nach­dem ein Rei­ter das gute Stück kurz im Frei­en auf einer Wie­se abge­legt hat.

Alter­na­ti­ven zur Außen­ver­si­che­rung einer Hausratversicherung

Eini­ge Unter­neh­men bie­ten spe­zi­el­le Sat­tel­ver­si­che­run­gen an und spre­chen damit spe­zi­ell die Ziel­grup­pe der Pfer­de­freun­de an. Je nach gewähl­tem Leis­tungs­um­fang, rufen die Wett­be­wer­ber hier­zu höchst unter­schied­li­che Prä­mi­en auf. 

So ver­langt etwa Vive­go mit dem Risi­ko­trä­ger Ober­ös­ter­rei­chi­sche bei einer Ver­si­che­rungs­sum­me von 3.000 Euro für sei­ne Basis-Absi­che­rung Light 42,00 Euro im Jahr, für den deut­lich wei­ter­ge­hen­den Schutz Spe­zi­al hin­ge­gen 145,80 Euro.

Ein wei­te­rer Anbie­ter von Sat­tel­ver­si­che­run­gen ist die Müns­ter­dor­fer Mobi­li­en­gil­de von 1631. Die Prä­mie hängt hier davon ob, ob sich die ver­si­cher­ten Sachen unter einem Hart- oder einem Reet­dach befin­den sowie, ob sie mit Sicher­heits- oder Vor­hän­ge­schloss gesi­chert sind. Ver­si­cher­bar sind Sät­tel, die in einem Sat­tel­schrank auf­be­wahrt wer­den, nicht jedoch sol­che, die nur mit einem Über­wurf­bü­gel gesi­chert sind. Die Prä­mie vari­iert hier zwi­schen 23,23 Euro und 34,85 Euro im Jahr.

Hor­se-Life ruft bei einer Ver­si­che­rungs­sum­me von 5.000 Euro für ihren Basis-Schutz eine Jah­res­prä­mie von 47,05 Euro auf. Die maxi­ma­le Prä­mie für den Tarif Sat­tel-Voll­kas­ko-Plus-Schutz wird auf der Web­site nicht aufgerufen. 

Die Prä­mi­en des Ver­si­che­rungs­mak­lers „Bahl­mann Kon­zep­te“ mit der Alli­anz als Risi­ko­trä­ger und der Carl Rieck Asse­cu­ra­deur Ham­burg GmbH als Ver­tre­ter des Ver­si­che­rers betra­gen je nach gewähl­ter Tarif­va­ri­an­te zwi­schen 47,05 Euro und 134,05 Euro brut­to p. a. Da die Bedin­gun­gen denen von Hor­se-Life ent­spre­chen, sind iden­ti­sche Prei­se zumin­dest anzunehmen.

Mehr­bei­trag unumgänglich

Eine eigen­stän­di­ge Sat­tel­ver­si­che­rung hat Vor- und Nach­tei­le gegen­über der prä­mi­en­neu­tra­len Mit­ver­si­che­rung im Rah­men einer Hausratversicherung.

Der wich­tigs­te Nach­teil ist sicher die mit dem Abschluss ver­bun­de­ne Mehr­prä­mie. Selbst­ver­ständ­lich ersetzt eine Sat­tel­ver­si­che­rung kei­ne eigen­stän­di­ge Haus­rat­ver­si­che­rung, son­dern kann die­se höchs­tens erwei­tern. Auf­grund der ggf. teil­wei­sen Dop­pel­ver­si­che­rung bestimm­ter Risi­ken soll­ten bei­de Anbie­ter über den ent­spre­chen­den Par­al­lel­ver­trag infor­miert werden.

Nach­tei­lig bei Vive­go gegen­über dem bei­spiel­haf­ten Tarif von Kon­zept & Mar­ke­ting ist, dass die maxi­ma­le Absi­che­rung auf eine Ver­si­che­rungs­sum­me von 3.000 Euro bzw. 6.000 Euro begrenzt ist. Für die Mobil­de­ckung der Hor­se-Life beträgt die maxi­ma­le Ver­si­che­rungs­sum­me 5.000 Euro. Bei Bahl­mann Kon­zep­te gilt für die Mobil­de­ckung eben­falls eine maxi­ma­le Ver­si­che­rungs­sum­me von 5.000 Euro, die Gesamt­ver­si­che­rungs­sum­me optio­nal zwi­schen 5.000 Euro und 15.000 Euro. Bedin­gungs­sei­tig ist Bahl­mann Kon­zep­te mit Hor­se-Life identisch.

Bei der Müns­ter­dor­fer Mobi­li­en­gil­de von 1631 gilt eine pau­scha­le Ver­si­che­rungs­sum­me von 5.000 Euro.

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Sat­tel­kam­mer als Versicherungsort?

Der Ver­si­che­rungs­ort im Rah­men der selbst­stän­di­gen Sat­tel­ver­si­che­rung kann je nach Anbie­ter stark unter­schied­lich sein.

Bei Vive­go gilt der im Ver­si­che­rungs­schein bezeich­ne­te Ver­si­che­rungs­ort. Dies kann auch eine Sat­tel­kam­mer sein. Eine aus­drück­li­che Außen­ver­si­che­rung sehen die Bedin­gun­gen nicht vor.

Hor­se-Life gestal­tet ihre Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen hin­ge­gen auf Basis einer klas­si­schen Haus­rat­ver­si­che­rung (VHB 2008, Stand 01.2008). Ent­spre­chend ist der maß­geb­li­che Ver­si­che­rungs­ort unter ande­rem wie folgt definiert:

„10.1.1 Ver­si­che­rungs­ort ist Ihre im Ver­si­che­rungs­schein und sei­nen Nach­trä­gen bezeich­ne­te Woh­nung. Hier­zu gehö­ren auch Neben­räu­me in Gebäu­den (zum Bei­spiel Ein­zel­kel­ler, Dach­spei­cher), die aus­schließ­lich Ihrer Woh­nung zuzu­rech­nen sind. Glei­ches gilt für Räu­me in Neben­ge­bäu­den auf dem­sel­ben Grundstück.“

Die „Son­der­de­kla­ra­ti­on Sat­tel­ver­si­che­rung“ der Hor­se-Life bie­tet hier­zu kei­ne ech­te Besserstellung:

„Deckungs­schutz besteht am benann­ten Versicherungsort“

Eine Sat­tel­kam­mer dürf­te kaum als „Woh­nung“ im Sin­ne von Zif­fer 10.1.1 der VHB 2008 zu ver­ste­hen sein. Hier soll­ten Kun­den daher dar­auf ach­ten, dass der Ver­si­che­rungs­schein einen abwei­chen­den Ver­si­che­rungs­ort deut­lich klar­stellt. Eine Außen­ver­si­che­rung sehen die Bedin­gun­gen von Hor­se-Life nicht vor.

Bei der Müns­ter­dor­fer Mobi­li­en­gil­de von 1631 gilt die im Ver­si­che­rungs­schein benann­te Adres­se als Ver­si­che­rungs­ort. Dar­über hin­aus besteht eine Außen­ver­si­che­rung für einen Zeit­raum von bis zu sechs Monaten.

Auf­bre­chen ver­schlos­se­ner Schränke

Jede Haus­rat­ver­si­che­rung ver­si­chert den Ein­bruch­dieb­stahl aus Räu­men eines Gebäu­des. Han­delt es sich um eine außer­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes befind­li­che Sat­tel­kam­mer, so leis­tet eine kon­ven­tio­nel­le Haus­rat­ver­si­che­rung nur im Rah­men der Außen­ver­si­che­rung und auch nur, wenn der Ver­si­che­rer Sät­tel oder ande­re Rei­tu­ten­si­li­en als ver­si­cher­ten Haus­rat betrachtet.

Sat­tel­ver­si­che­rer sehen das Auf­bre­chen eines abge­schlos­se­nen Schran­kes in einer ver­schlos­se­nen Sat­tel­kam­mer, auf einem Rei­ter- oder Bau­ern­hof typi­schen Ver­si­che­rungs­fall an.

Die Müns­ter­dor­fer Mobi­li­en­gil­de von 1631 sieht für ihre Bedin­gun­gen die klas­si­sche Defi­ni­ti­on von Ein­bruch­dieb­stahl einer bekann­ten Haus­rat­ver­si­che­rung vor. Dane­ben gewährt sie die Über­nah­me von Schloss­än­de­rungs­kos­ten der Sat­tel­kam­mer, wenn Schlüs­sel für Türen der Sat­tel­kam­mer oder für dort befind­li­che Wert­schutz­schrän­ke durch einen Ver­si­che­rungs­fall abhan­den­ge­kom­men sind.

Vive­go ori­en­tiert sich bei der Defi­ni­ti­on eines Ein­bruch­dieb­stahls am Wort­laut einer Haus­rat­ver­si­che­rung, hat die­sen aber auf das kon­kre­te Sat­tel­ri­si­ko angepasst:

„1.1. Unbe­rech­tig­tes Ein­drin­gen in die ver­schlos­se­ne Sat­tel­kam­mer und/oder ver­schlos­se­nen Sat­tel­schrank am Ver­si­che­rungs­ort (sie­he § 7 Pkt. 2).

Das liegt vor, wenn der Dieb in in [sic!] die ver­schlos­se­ne Sat­tel­kam­mer und/oder ver­schlos­se­nen Sat­tel­schrank inner­halb eines Gebäu­des ein­bricht, ein­steigt, mit fal­schem Schlüs­sel oder mit Hil­fe von ande­ren Werk­zeu­gen ein­dringt. Ein Schlüs­sel ist falsch, wenn sei­ne Anfer­ti­gung für das Schloss nicht von einer dazu berech­tig­ten Per­son ver­an­lasst oder gebil­ligt wurde.

Der Gebrauch eines fal­schen Schlüs­sels ist nicht schon dann bewie­sen, wenn fest­steht, dass ver­si­cher­te Sachen abhan­den­ge­kom­men sind.“

Schloss­än­de­rungs­kos­ten für Sat­tel­kam­mern sind nach § 9 Nr. 1 der Bedin­gun­gen mitversichert.

Hor­se-Life schließ­lich bie­tet sei­nen Kun­den im Rah­men der VHB 2008 die klas­si­sche Ein­bruchs­de­fi­ni­ti­on einer Haus­rat­ver­si­che­rung und im Rah­men der Son­der­de­kla­ra­ti­on fol­gen­de Erwei­te­rung ohne ergän­zen­den Bedingungstext:

„- ver­si­chert sind Sattel/Sättel und Reit­zu­be­hör bei Ein­bruch­dieb­stahl aus einer verschlossenen

Sat­tel­kam­mer

- ver­si­chert sind Sattel/Sättel und Reit­zu­be­hör bei Ein­bruch­dieb­stahl aus einem verschlossenen

Sat­tel­schrank“

Eine Mit­ver­si­che­rung der Schloss­än­de­rungs­kos­ten für eine Sat­tel­kam­mer wird in den Bedin­gun­gen nicht benannt.

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Ver­si­che­rungs­schutz auf dem Turnierplatz?

Befin­det sich Sät­tel oder ande­res Reit­zu­be­hör auf einem Tur­nier­platz oder ander­wei­tig im Frei­en und wer­den die­se von dort in einem unbe­ob­ach­te­ten Augen­blick durch ein­fa­chen Dieb­stahl ent­wen­det, so gewäh­ren hier­für weder Hor­se-Life noch Vive­go Ver­si­che­rungs­schutz. Eine Bes­ser­stel­lung gegen­über einer klas­si­schen Haus­rat­ver­si­che­rung besteht an die­ser Stel­le also nicht. Eben­falls kein Ver­si­che­rungs­schutz für ein­fa­chen Dieb­stahl besteht bei der Müns­ter­dor­fer Mobi­li­en­gil­de von 1631.

Umfang der ver­si­cher­ten Sachen

Ver­si­chern Kun­den ihre Sät­tel, Tren­sen oder das Zube­hör zum Strie­geln der Tie­re im Rah­men der Haus­rat­ver­si­che­rung, so zäh­len sowohl sol­che Din­ge als ver­si­cher­te Sport­aus­rüs­tung wie auch Golf­schlä­ger oder die Uten­si­li­en eines Sport­schüt­zen. Wie sieht es aber mit dem Umfang der ver­si­cher­ten Sachen im Rah­men der Sat­tel­ver­si­che­rung aus?

Hor­se-Life defi­niert die ver­si­cher­ten Sachen in sei­ner Son­der­de­kla­ra­ti­on Sat­tel­ver­si­che­rung jeweils bezo­gen auf die ver­si­cher­ten Gefah­ren. Benannt wer­den dabei „Sat­tel / Sät­tel und Reit­zu­be­hör“. Wäh­rend im Rah­men einer Haus­rat­ver­si­che­rung grund­sätz­lich immer ein Anspruch auf Neu­wer­t­er­stat­tung vor­sieht, gilt hier fol­gen­de Besonderheit:

„gebraucht gekauf­te Gegen­stän­de wer­den zum Wider­be­schaf­fungs­wert glei­cher Art und Güte ersetzt“

Die­se Son­der­be­din­gung kann wider­sprüch­lich erschei­nen, da gleich­zei­tig kon­sta­tiert wird, dass „die Bedin­gun­gen der ver­bun­de­nen Haus­rat­ver­si­che­rung VHB 2008“ Gel­tung haben sol­len. Hier gilt nach Zif­fer 11.2 „der Wie­der­be­schaf­fungs­wert von Sachen glei­cher Art und Güte in neu­wer­ti­gem Zustand (Neu­wert)“ als ver­si­chert. Dass die Son­der­de­kla­ra­ti­on hier­zu eine nega­ti­ve Abwei­chung vor­se­hen soll, wird so aus dem Wort­laut der Bedin­gun­gen nicht ersichtlich.

Vive­go defi­niert die ver­si­cher­ten Sachen deut­lich konkreter:

„Ver­si­chert ist der im Ver­si­che­rungs­schein ange­führ­te und im Eigen­tum des Ver­si­che­rungs­neh­mers befind­li­che Sat­tel inklu­si­ve Zube­hör und Reit­zu­be­hör (wie z.B. Steig­bü­gel, Steig­bü­gel­hil­fe, Steig­bü­gel­rie­men, Sat­tel­gur­te, Satteldecke/Pad, Zäume/Trensen).“

Auch die­ses Unter­neh­men unter­schei­det zwi­schen gebrauch­ten und nicht gebrauch­ten Gegenständen:

„1.1. Ver­si­che­rungs­wert für ver­si­cher­ten Sachen ist der Neu­wert. Das ist der Betrag, der auf­zu­wen­den ist, um Sachen glei­cher Art und Güte in neu­wer­ti­gem Zustand wiederzubeschaffen.

1.2. Wur­den Sachen bereits gebraucht ange­schafft, ist der Ver­si­che­rungs­wert der Wie­der­be­schaf­fungs­wert. Als Wie­der­be­schaf­fungs­wert gel­ten die Kos­ten für die Wie­der­be­schaf­fung von Sachen im gleich­wer­ti­gen Zustand.“

Bei der Müns­ter­dor­fer Mobi­li­en­gil­de von 1631 besteht Ver­si­che­rungs­schutz für den Sat­tel, aber auch für wei­te­re Sachen:

„Zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren alle Sachen (kei­ne Tie­re), die dem Reit­sport des Ver­si­che­rungs­neh­mers zur pri­va­ten Nut­zung (Gebrauch bzw. Ver­brauch ) dienen.“

Nicht ver­si­cherst sind dar­über unter ande­rem Kraft­fahr­zeu­ge sowie „Sachen im Pri­vat­be­sitz, die durch einen geson­der­ten Ver­si­che­rungs­ver­trag ver­si­chert sind (z.B. für Schmuck­sa­chen und Pel­ze, Kunst­ge­gen­stän­de, Musik­in­stru­men­te bzw. Jagd- und Sportwaffen)“.

Unacht­sam­keit geschützt

Im Unter­schied zur Haus­rat­ver­si­che­rung bie­tet z. B. die Sat­tel­ver­si­che­rung Spe­zi­al (AVB-SATTEL.22, Stand 01.04.2022) aus dem Hau­se Vive­go Ver­si­che­rungs­schutz auch bei Schä­den durch Unfall, Sturz oder Unacht­sam­keit mit 150 Euro Selbst­be­tei­li­gung:

„§ 2 Schä­den am Sat­tel durch Unfall, Sturz, Unachtsamkeit

1. In Erwei­te­rung von § 1 AVB-Sat­tel gel­ten Schä­den am ver­si­cher­ten Sat­tel ver­ur­sacht durch Unfall, Sturz oder Unacht­sam­keit (ins­be­son­de­re Sat­tel­baum­bruch, Abriss des Sat­tel­blat­tes, o.Ä.) als mitversichert.

2. Die Ent­schä­di­gung ist je Ver­si­che­rungs­fall mit EUR 2.000,00 auf ers­tes Risi­ko begrenzt.

3. Selbst­be­tei­li­gung

In jedem Ver­si­che­rungs­fall gilt eine Selbst­be­tei­li­gung in Höhe von EUR 150,00 als vereinbart.

4. Nicht ver­si­chert sind,

- Schä­den für die Drit­te haften;

- Schä­den die mut­wil­lig her­bei­ge­führt wur­den, oder die vom Ver­si­che­rungs­neh­mer in Kauf genom­men werden.“

Auch Hor­se-Life gewährt sei­nen Kun­den in den Tari­fen einen Sat­tel-Voll­kas­ko-Schutz und Sattel-Vollkasko-Plus-Schutz

„Ver­si­che­rungs­schutz „Voll­kas­ko­ver­si­che­rung für den Sattel/die Sät­tel durch Unfall, Sturz, Unacht­sam­keit (z. B. Sat­tel­baum­bruch, Abriss des Sat­tel­blat­tes) bis zu einer Deckungs­sum­me von € 2.500,- mit einer Selbst­be­tei­li­gung von € 350,-.“

Bei der Müns­ter­dor­fer Mobi­li­en­gil­de von 1631 besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Unfall, Sturz oder Unachtsamkeit.

In den meis­ten Haus­rat­ver­si­che­run­gen sind Schä­den unmit­tel­bar durch Per­so­nen nicht mit­ver­si­chert oder nur (z. B. „All­ge­fah­ren­de­ckung Plus“ von Kon­zept & Mar­ke­ting), wenn die­se durch im Haus­halt gemel­de­te Per­so­nen inner­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes began­gen werden.

Wei­ter­ge­hen­der Schutz in Pferdetransportanhängern?

Wie oben beschrie­ben, gewäh­ren vie­le Haus­rat­ver­si­che­rer Ver­si­che­rungs­schutz für das Abhan­den­kom­men von Haus­rat infol­ge des Auf­bre­chens benann­ter Kraft­fahr­zeu­ge. Ist der Ver­si­che­rungs­schutz hier bei den Spe­zi­al­ver­si­che­rern für Reit­zu­be­hör wei­ter­ge­hend oder ledig­lich ver­gleich­bar? Die zen­tra­le Fra­ge stellt sich nach dem Gel­tungs­be­reich der Mit­ver­si­che­rung sowie nach den Fahr­zeu­gen aus denen ein Auf­bre­chen mit­ver­si­chert ist.

Hor­se-Life sieht in sei­ner Son­der­de­kla­ra­ti­on Ver­si­che­rungs­schutz für Ein­bruch­dieb­stahl in das ver­schlos­se­ne Zug­fahr­zeug bzw. in die abge­schlos­se­ne Sat­tel­kam­mer des Pfer­de­an­hän­gers bzw. Pfer­de­trans­por­ters vor. Vor­aus­set­zung für die Mit­ver­si­che­rung ist, dass Sat­tel und Aus­rüs­tung nicht sicht­bar gela­gert wer­den. Die Mit­ver­si­che­rung ist auf bis zu 5.000 Euro begrenzt. Ein­fa­cher Dieb­stahl ist nicht mit­ver­si­chert. Ein­schrän­kun­gen des Gel­tungs­be­reichs sind der Dekla­ra­ti­on nicht zu ent­neh­men, so dass eine welt­wei­te Mit­ver­si­che­rung anzu­neh­men ist.

Vive­go gewährt ihren Ver­si­che­rungs­schutz nur inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land und zwar bei Auf­bre­chen ver­schlos­se­ner Kraft­fahr­zeu­ge, Pfer­de­an­hän­ger sowie Pfer­de­trans­por­ter. Die zen­tra­le Vor­aus­set­zung für die Mit­ver­si­che­rung ist wie folgt definiert:

„Vor­aus­set­zung für den Ver­si­che­rungs­schutz ist, dass das Kraft­fahr­zeug, Pferdeanhänger,

Pfer­de­trans­por­ter fest umschlos­sen sind und die ver­si­cher­ten Sachen nicht ein­seh­bar verwahrt

wer­den. Pla­nen oder ähn­li­ches gel­ten nicht als fes­te Umschließung.“

 Ver­si­che­rungs­schutz besteht in ver­ein­fach­ter Höhe, also bis maxi­mal 6.000 Euro. Der ein­fa­che Dieb­stahl von ver­si­cher­ten Sachen aus sol­chen Fahr­zeu­gen ist aus­drück­lich ausgeschlossen.

Die Müns­ter­dor­fer Mobi­li­en­gil­de von 1631 bie­tet kei­nen Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den infol­ge des Auf­bre­chens von Kraft­fahr­zeu­gen, Pfer­de­an­hän­gern sowie Pferdetransportern.

Fazit: Sofern Ver­si­cher­te sich für eine leis­tungs­star­ke Haus­rat­ver­si­che­rung ent­schei­den, geht der Ver­si­che­rungs­schutz einer eigen­stän­di­gen Sat­tel­ver­si­che­rung ent­we­der nicht oder nur wenig über einen sol­chen Schutz hinaus.

Der wesent­li­che Mehr­wert ist eine mög­li­cher­wei­se vor­han­de­ne Absi­che­rung auch bei Schä­den durch Unfall, Sturz oder Unacht­sam­keit sowie der Über­nah­me von Schloss­än­de­rungs­kos­ten nach einem Ver­si­che­rungs­fall auch für eine Sattelkammer.

Vor allem Kun­den, die  kei­ne Sport­aus­rüs­tung im Rah­men ihrer Haus­rat­ver­si­che­rung dau­er­haft außer­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes ver­si­chern kön­nen, haben die Mög­lich­keit, von einer eigen­stän­di­gen Sat­tel­ver­si­che­rung zu profitieren.

Hin­weis: die im Text benann­ten Unter­neh­men Bahl­mann Kon­zep­te, Die Haft­pflicht­kas­se, Hor­se-Life, Kon­zept & Mar­ke­ting, Müns­ter­dor­fer Mobi­li­en­gil­de von 1631 sowie Vive­go haben bis Redak­ti­ons­schluss kei­ne schrift­li­che Rück­mel­dung gege­ben. Kon­zep­te Bahl­mann sowie die Müns­ter­dor­fer Mobi­li­en­gil­de haben mit­ge­teilt, dass sie  auf­grund ihres Arbeits­auf­kom­mens kei­ne zeit­na­he Rück­mel­dung geben könnten.


[1] Sie­he z. B. „Sat­tel­dieb­stahl“ auf „pferd​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.pferd​.de/​t​h​r​e​a​d​s​/​5​9​0​5​0​1​-​s​a​t​t​e​l​d​i​e​b​s​t​ahl, zuletzt auf­ge­ru­fen am 13.03.2024.

[2] Holt­mey­er, Michel­le „Sat­tel­ver­si­che­rung – Das musst Du wis­sen“ auf „ehor​ses​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.ehor​ses​.de/​m​a​g​a​z​i​n​/​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​-​s​a​t​t​e​l​d​i​e​b​s​t​a​hl/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 13.03.2024.

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