Immer wieder kommt es vor, dass Demonstrationsteilnehmer zur Dokumentation polizeilicher Manahmen diese mitfilmen oder Dritte dazu auffordern, dies ihrerseits zu tun. Dies kann etwa angezeigt sein, wenn Polizisten keine oder eine offenkundig falsche Rechtsgrundlage zur Durchsetzung ihrer Manahmen nennen. Wichtig kann eine zeitnahe Dokumentation auch bei offenkundigen Willkrmanahmen sein, so etwa der Einkesselung von Teilnehmern einer Demonstration auch bei Gewalt gegen einzelne Demonstranten.
Es ist in solchen Fllen durchaus keine Ausnahme, dass Polizisten hiergegen Strafanzeige stellen und sich auf die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gem 201 StGB berufen. Hiernach wird also das Begehen einer Straftat durch Aufzeichnung einer polizeilichen Manahme unterstellt.
Faktische ffentlichkeit als Norm
Rechtsanwalt Dik Sattelmaier aus Kln berichtet in seinem Telegramkanal (https://t.me/RASattelmaier) am 08.04.2021:
Es mehren sich hier die Einstellungsmitteilungen von Staatsanwaltschaften gem. 170 Abs.2 StPO in Fllen, in denen Demonstrationsteilnehmern ein Versto gegen die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes gem. 201 StGB vorgeworfen wurde.
Denn auch wenn Aufnahmen am Rande einer Demonstration zwischen Beamten und Teilnehmern stattfinden, so knnen sich die Beamten hier auf Grund einer sog. faktischen ffentlichkeit nicht auf eine Vertraulichkeit ihres Gesprches berufen, da die uerung unter Umstnden erfolgt, nach denen mit einer Kenntnisnahme durch Dritte gerechnet werden muss. Da ist auf Demonstrationen fast immer der Fall.
170 Abs. 2 StPO begrndet das Recht der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten dann einstellen zu drfen, wenn die konkreten Ermittlungen nach Ansicht der Behrde keinen gengenden Anlass zur Erhebung der ffentlichen Klage bieten.
Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Dirk Sattelmaier als Mitgrnder der Anwlte fr Aufklrung warnt,
solche Aufnahmen spter zu verffentlichen, da dies ein Versto gegen das KunstUrhG darstellen knnte.
Ein Verfahren kann auch auf Basis von 153 Abs. 1 StPO eingestellt werden:
1 Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des fr die Erffnung des Hauptverfahrens zustndigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Tters als gering anzusehen wre und kein ffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. 2 Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestma erhhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
Da die Einstellung von Verfahren nicht in jedem Fall gewhrleistet werden kann, ist es wichtig, dass bereits bei Vorladung als Beschuldigter eine Einsicht in die Ermittlungsakte erfolgt.