Rezen­si­on: 3. Auf­la­ge der Ein­füh­rung in die Haus­rat­ver­si­che­rung von Lem­berg und Luksch

Lem­berg, Jörg und Luksch, Andre­as: „Die Haus­rat­ver­si­che­rung. Eine Erläu­te­rung anhand prak­ti­scher Fäl­le“. Karls­ru­he (Ver­lag Ver­si­che­rungs­wirt­schaft), 3. Auf­la­ge, 2024, 238 Sei­ten, 34,80 Euro, Softcover

Gegen­über der 1. Auf­la­ge aus dem Jah­re 2015 und  der 2. Auf­la­ge aus dem Jah­re 2020 haben die Autoren ihr bis­he­ri­ges Stan­dard­werk zum The­ma grund­le­gend über­ar­bei­tet. Anlass hier­zu waren unter ande­rem die Anpas­sun­gen der Pro­xi­mus-Mus­ter­be­din­gun­gen (VHB 2021 – Ver­si­che­rungs­sum­men­mo­dell) als Stan­dard­re­fe­renz für die Aus­bil­dung zum Ver­si­che­rungs­kauf­mann. Beson­ders berück­sich­tigt wur­den Abwei­chun­gen von Pro­xi­mus gegen­über den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GVD).

Im Ver­gleich zur ers­ten Auf­la­ge mit damals 174 Sei­ten und der zwei­ten Auf­la­ge mit ledig­lich 90 Sei­ten wur­de die drit­te Auf­la­ge auf nun­mehr 238 Sei­ten erhöht. Gleich­zei­tig änder­te sich der Preis für das Buch von 39,99 Euro (1. Auf­la­ge) bzw. 29,90 Euro (2. Auf­la­ge) auf nun­mehr 34,80 Euro.

Ein­füh­rung gewährt eine gute Einführung

Da sich die Lek­tü­re ins­be­son­de­re auch an jene wen­det, die neu in der Ver­si­che­rungs­wirt­schaft sind, fan­gen die Aus­füh­run­gen bereits in der Ein­lei­tung damit an, u. a. grob zu skiz­zie­ren, was Haus­rat ist, wor­um es sich bei einer Außen­ver­si­che­rung han­delt und was neben den ver­si­cher­ten Gefah­ren als aus­ge­schlos­sen zu betrach­ten ist. Posi­tiv ist auch zu bewer­ten, dass auf Sei­te 5 der Hin­weis gege­ben wird, dass z. B. ein grob fahr­läs­sig her­bei­ge­führ­ter Ver­si­che­rungs­fall den Ver­si­che­rer zur Kür­zung der Leis­tung berech­ti­gen kann, in kon­kre­ten Bedin­gungs­wer­ken jedoch oft auf die­ses Recht ver­zich­tet wird.

Per­so­nen, die sich das ers­te Mal mit dem The­ma „Haus­rat­ver­si­che­rung“ beschäf­ti­gen, erhal­ten bereits über die Ein­lei­tung einen ers­ten guten Über­blick über die Stär­ken und Begren­zung einer ver­bun­de­nen Hausratversicherung.

Enge Ori­en­tie­rung an den Musterbedingen

Im ers­ten Teil der eigent­li­chen Aus­füh­run­gen gehen die Autoren auf die ver­si­cher­ten Gefah­ren einer Haus­rat­ver­si­che­rung ein (ab S. 9), wobei sie mit der Gefahr „Feu­er“ begin­nen.

Kor­rekt wird unter ande­rem auf den übli­chen Aus­schluss für Seng- und Schmor­schä­den  (S. 10 – 13) hin­ge­wie­sen. Hier wäre ein Ver­weis dar­auf sinn­voll gewe­sen, dass zahl­rei­che Markt­teil­neh­mer gera­de für Seng­schä­den eine aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung vor­se­hen. Glei­ches gilt für den kor­rekt benann­ten Aus­schluss für Schä­den durch Kurz­schluss oder Strom­schwan­kun­gen (S. 14); auch hier bie­ten ein­zel­ne Markt­teil­neh­mer eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung. Lei­der fehlt im Zusam­men­hang mit dem Aus­schluss für Seng- und Schmor­schä­den eine Erläu­te­rung, wor­in sich bei­de von­ein­an­der unter­schei­den[1]. Da sich die Lek­tü­re an Per­so­nen wen­det, die erst Grund­la­gen­wis­sen erwer­ben müs­sen und nicht dazu, grund­le­gen­des Markt­wis­sen zu erwer­ben, ist ein Ver­zicht auf sol­che Hin­wei­se nachvollziehbar.

Für eine Ein­füh­rung ins The­ma mögen die feh­len­de Ver­wei­se ver­zeih­lich sein. Sehr posi­tiv sind in jedem Fall die zahl­rei­chen Scha­den­bei­spie­le, die dem Leser dabei hel­fen, das theo­re­tisch ange­eig­ne­te Wis­sen in Pra­xis­fäl­len umzu­set­zen. Bei­spiel­haft sei auf einen exem­pla­ri­schen Scha­den durch Rauch und Ruß aus einem teil­wei­se undich­ten Kachel­ofen ver­wie­sen (S 17). Auch hier hät­te man sich als jemand, der sich bereits lang­jäh­rig mit dem The­ma beschäf­tigt, gehofft, einen Hin­weis auf die Mög­lich­keit der Mit­ver­si­che­rung auch sol­cher Schä­den gewünscht. Pra­xis­nah und hilf­reich ist zudem der Hin­weis in Bezug auf Schä­den durch Feuerwerkskörper:

„Feu­er­werks­kör­per sind jedoch kei­ne (unbe­mann­ten) Luft­fahr­zeu­ge. Nach § 31 Abs. 2 Nr. 16 LuftVG stel­len sie aus­drück­lich eine Gefahr für den Luft­raum dar, ohne selbst Luft­fahr­zeug zu sein.“[2]

Aktu­el­le Risi­ken wer­den thematisiert

Im Zusam­men­hang mit der Dar­stel­lung der Gefahr Ein­bruch­dieb­stahl sehr posi­tiv zu begrü­ßen sind die Hin­wei­se auf Schä­den durch Relay-Attack (Funk­wel­len­ver­län­ge­rung) sowie Jamming (S. 24 – 25).  Pra­xis­nah sind auch die Bei­spie­le auf den Sei­ten 27 – 28, die dabei hel­fen sol­len, einen ver­si­cher­ten Van­da­lis­mus­scha­den von einem unver­si­cher­ten Fall abzu­gren­zen. Hier­zu heißt es z. B. auf Sei­te 28 wie folgt:

„Lau­ra ist Leh­re­rin. Zwei ihrer Schü­ler glau­ben, wegen des letz­ten Ver­set­zungs­zeug­nis­ses noch eine Rech­nung mit ihr offen­zu­ha­ben. Sie wer­fen durch ein offen­ste­hen­des Fens­ter Farb­beu­tel in ihre Woh­nung. Die­ser Van­da­lis­mus­scha­den ist nicht ver­si­chert, da er nicht nach einem Ein­bruch ver­ur­sacht wurde.“

Ähn­lich ein­drück­li­che Bei­spie­le prä­sen­tie­ren die Autoren auch für die Gefahr „Raub“ (sie­he S. 28 – 29).

GDV-Abwei­chung benannt

Im Zusam­men­hang mit der Dar­stel­lung des Ver­si­che­rungs­schut­zes für Wert­sa­chen ist der Hin­weis auf sol­che Ver­si­che­rer sehr zu begrü­ßen, die etwa Uhren ent­ge­gen den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV gene­rell als „Wert­sa­chen“ zäh­len und dass eini­ge Ver­si­che­rer eine GDV-Garan­tie garan­tie­ren (sie­he S. 36). Hier wäre es schön gewe­sen, den Mehr­wert für Kun­den in der Pra­xis ein wenig auszuführen.

Unbe­nann­te Gefah­ren kön­nen wich­tig sein

Immer wie­der kommt es trotz Ein­schluss erwei­ter­ter Ele­men­tar­ge­fah­ren zu einer feh­len­den Regu­lie­rung von Über­schwem­mungs­schä­den, die nicht die Defi­ni­ti­on des jewei­li­gen Ver­si­che­rers erfül­len. Meist basie­ren die Rege­lun­gen der ein­zel­nen Ver­si­che­rer hier mehr oder min­der wort­gleich auf den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV. An zwei Bei­spie­len zei­gen die Autoren in ihrem Buch, wann der Leis­tungs­fall erfüllt und wann er dies nicht ist (sie­he S. 58 – 59). Die auf S. 224 zu fin­den­den Bei­spie­le zum The­ma All­ge­fah­ren­de­ckung behan­deln ande­re Fäl­le, so dass hier­für inter­es­sier­te Leser ein Ver­weis auf https://​cri​ti​cal​-news​.de/​g​r​u​n​d​w​a​s​s​e​r​-​m​i​t​v​e​r​s​i​c​h​e​rt/ oder https://​cri​ti​cal​-news​.de/​s​a​c​h​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​-​a​l​l​g​e​f​a​h​r​e​n​d​e​c​k​u​n​g​-​m​i​t​-​e​r​h​e​b​l​i​c​h​e​n​-​u​n​t​e​r​s​c​h​i​e​d​en/ gege­ben wird.

Für Schä­den durch Rück­stau fin­den sich im Buch ver­schie­de­ne ver­si­cher­te und nicht ver­si­cher­te Scha­den­fäl­le (sie­he S. 59 – 61).

Auf den Sei­ten 63 – 64 beschäf­ti­gen sich die Autoren mit dem Ver­si­che­rungs­schutz im Fall einer Erd­sen­kung. Da sowohl die Pro­xi­mus- als auch die GDV-Bedin­gun­gen den Erd­fall nicht beinhal­ten, wird er auch in die­sem Werk nicht mit aufgegriffen.

Auch Schnee­bret­ter kön­nen Lawi­nen sein

Posi­tiv her­vor­zu­he­ben ist das Bei­spiel eines Scha­dens durch ein sich lösen­des Schnee­brett und des­sen Zuord­nung als Scha­den durch eine im Rah­men der erwei­ter­ten Ele­men­tar­ge­fah­ren grund­sätz­lich mit­ver­si­cher­te Lawi­ne (sie­he S. 66 – 67).

Nach der Dar­stel­lung der ver­si­cher­ten Gefah­ren wid­met sich das Buch ab Sei­te 71 den ver­si­cher­ten Sachen. Sehr anschau­lich sind hier etwa die Aus­füh­run­gen zur (Nicht-)Mitversicherung von Anbau- oder Ein­bau­kü­chen, die sich im Besitz des Mie­ters bzw. Gebäu­de­ei­gen­tü­mers befin­den können:

„Pro­ble­ma­tisch ist aber die vom Gebäu­de­ei­gen­tü­mer ein­ge­brach­te Anbau­kü­che. Sie ist – wie die Einbau­kü­che – nach Ziff. 9.2 VHB nicht in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Ade­le ver­si­chert und in der Gebäu­de­ver­si­che­rung aus­drück­lich in Ziff. 7.2 VGB 2021 aus­ge­schlos­sen.“[3]

Alte Bedin­gun­gen mit Mehrwert

Sehr aktu­ell ist der Hin­weis auf die unkla­re Mit­ver­si­che­rung von Bal­kon­kraft­wer­ken in der Haus­rat­ver­si­che­rung, sofern hier­zu eine feh­len­de bedin­gungs­sei­ti­ge Klar­stel­lung feh­len soll­te (S. 73 – 74). Schön ist der Hin­weis auf die in frü­he­ren Bedin­gungs­wer­ken ein­ge­schlos­se­ne Mit­ver­si­che­rung von „Sommer– bzw. Win­ter­rei­fen in der mit­ge­mie­te­ten Ein­zel­ga­ra­ge in der Nähe“ (S. 75). Hin­wei­se auf wei­ter­ge­hen­den Ver­si­che­rungs­schutz fin­den Sie unter  https://​cri​ti​cal​-news​.de/​h​a​u​s​r​a​t​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​-​a​u​t​o​t​e​i​l​e​-​m​i​t​v​e​r​s​i​c​h​e​rt/.

Bar­geld, das zum Betriebs­ver­mö­gen des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder einer drit­ten Per­son gehört, fal­le Rüf­fer zufol­ge grund­sätz­lich nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz. Ob die­se Abgren­zung im Ein­zel­fall nach­weis­bar ist, steht natur­ge­mäß auf einem ande­ren Blatt[4]. Hier ver­tre­ten Lem­berg und Luksch eine ande­re Ansicht:

„Bar­geld ist ohne Rück­sicht dar­auf ver­si­chert, ob es pri­va­ten, beruf­li­chen oder gewerb­li­chen Zwe­cken dient. Dies auch schon des­halb, weil sich in der Pra­xis unlös­ba­re Abgren­zungs­pro­ble­me damit erge­ben wür­den.“[5]

Bar­geld vor erst­ma­li­ger Heim­kehr versichert?

Anschau­lich wird an ande­rer Stel­le des Buches der Mei­nungs­streit über die kor­rek­te Aus­le­gung von geraub­tem Bar­geld beschrie­ben, das sich zum Scha­dens­zeit­punkt noch nie am Ver­si­che­rungs­ort befun­den hat und etwa erst zur Beglei­chung einer Restau­rant­rech­nung genutzt oder anschlie­ßend direkt zum Ver­si­che­rungs­ort ver­bracht wer­den soll (sie­he S. 95 – 96). Über die­ses The­ma berich­te­te auch Cri­ti­cal News bereits in einem frü­he­ren Bei­trag[6]. In die­sen Kon­text gehö­ren dann auch die Aus­füh­run­gen der Autoren zu geraub­tem Bar­geld, das dazu bestimmt war, Essen oder Sou­ve­nirs zu kau­fen, also so genann­te Sur­ro­ga­tio­nen (S. 114).

Sehr posi­tiv ist der Hin­weis auf die Abgren­zung von den in der Regel im Rah­men der Haus­rat­ver­si­che­rung mit­ver­si­cher­ten Haus­tie­ren zu den übli­cher­wei­se nicht mit­ver­si­cher­ten Heim­tie­ren:

„Unter letz­ten Begriff wür­den z. B. auch Gift- und Rie­sen­schlan­gen in der Woh­nung fal­len, die aber nicht als Haus­tie­re ver­si­chert sind.“[7]

Ergän­zend wäre hier ein Hin­weis auch auf die nach den Mus­ter­be­din­gun­gen nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len­den Nutz­tie­re schön gewesen.

Wohn­flä­che in der Pra­xis nicht immer ein­heit­lich definiert

Auf Sei­te 76 wird aus­ge­führt, dass ein Kel­ler nicht bei der Ermitt­lung der Wohn­flä­che zu berück­sich­ti­gen sei. Kor­rekt wird aus­ge­führt, dass Hob­by­räu­me nicht zu den Kel­ler­räu­men gehö­ren, so dass sie der Wohn­flä­che auch dann zuzu­rech­nen sind, wenn sie sich im Kel­ler befin­den. Dies hät­te viel­leicht noch etwas deut­li­cher her­vor­ge­ho­ben wer­den kön­nen (vgl. hier auch S. 85).

Zu begrü­ßen sind wie­der­um die zahl­rei­chen Bei­spie­le für die mög­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an der Ver­gla­sung eines Ver­si­che­rungs­neh­mers. Wich­tig ist hier der Hin­weis dar­auf, dass im Rah­men der Glas­ver­si­che­rung kei­ne Außen­ver­si­che­rung besteht und dass es Risi­ken gibt, die zwar über eine Glas‑, nicht jedoch über eine Haus­rat­ver­si­che­rung ver­si­cher­bar wären (S. 79 – 82).

Auf S. 81 heißt es im Zusam­men­hang mit einem der Scha­den­bei­spie­le wie folgt:

„Der frei­wil­li­ge Hel­fer kann den Scha­den sei­ner Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung mel­den. Pro­ble­ma­tisch dürf­te aller­dings sein, dass hier ein Gefäl­lig­keits­ver­hält­nis vor­lag. Ob der Haft­pflicht­ver­si­che­rer den Scha­den ersetzt, hängt letzt­lich davon ab, ob auch Schä­den durch Gefäl­lig­keits­hand­lun­gen mit in den Deckungs­um­fang ein­ge­schlos­sen sind.“

Bedin­gun­gen auf dem aktu­el­len Stand?

Seit dem Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 26.04.2016 (Az. IV ZR 467 /15) haben die meis­ten Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen die Gefäl­lig­keits­schä­den mit ein­ge­schlos­sen. Der Hin­weis bezieht sich dem­nach auf mög­li­che Alt­ver­trä­ge mit ver­al­te­tem Bedingungswerk.

Berech­nung von Fahr­rad­dieb­stahl bei Unterversicherung

Ab Sei­te 83 füh­ren Lem­berg und Luksch aus, was genau die Ver­si­che­rungs­sum­me ist und wie der Ver­si­che­rungs­wert zu bestim­men ist. Neben einer all­ge­mei­nen Dar­stel­lung, wann eine Über- und wann eine Unter­ver­si­che­rung vor­lie­gen kön­nen, gehen die Autoren am Bei­spiel eines Fahr­rad­dieb­stahls auch auf sol­che Kon­stel­la­tio­nen ein, bei denen sowohl die eigent­li­che Ver­si­che­rungs­sum­me als auch das ver­ein­bar­te Sub­li­mit zu gering bemes­sen sind und damit eine tat­säch­li­che Unter­ver­si­che­rung in bei­den Fäl­len begrün­den. Im kon­kre­ten Bei­spiel hat ein Ver­si­che­rungs­neh­mer einen Haus­rat in Höhe von 100.000 Euro sowie ein Renn­rad im Wert von 2.400 Euro. Tat­säch­lich ver­si­chert sei­en jedoch nur 60.000 Euro und bei Fahr­rad­dieb­stahl 2 % der Ver­si­che­rungs­sum­me. Ein Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht wur­de nicht ver­ein­bart. Auf Basis einer Vor­sor­ge­de­ckung von 10 % ergibt sich hier eine Ent­schä­di­gung von nur 871,20 Euro[8].

Dies ergibt sich aus fol­gen­der Berechnung:

2 % bei Fahr­rad­dieb­stahl von 60.000 Euro Ver­si­che­rungs­sum­me zzgl. 10 % Vor­sor­ge­de­ckung = 1.320 Euro. Das Ver­hält­nis von Ver­si­che­rungs­sum­me (60.000 Euro zzgl. 10 % Vor­sor­ge­bei­trag) zum Ver­si­che­rungs­wert (100.000 Euro) resul­tiert in einer Unter­ver­si­che­rung von 44 %. Folg­lich wird die ver­ein­bar­te Ent­schä­di­gung für Fahr­rad­dieb­stahl in Höhe von 1.320 Euro im Ver­hält­nis der Ver­si­che­rungs­sum­me (inkl. Vor­sor­ge­de­ckung) zum Ver­si­che­rungs­wert[9] um 44 % gekürzt:

„Das Bei­spiel hat also gezeigt, dass die Unter­ver­si­che­rung bei jedem Teil­scha­den und damit auch bei Erst­ri­si­ko-Posi­tio­nen (Sub­li­mits) greift. Eine „dop­pel­te“ Unter­ver­si­che­rung kann aller­dings nicht ent­ste­hen, wenn z. B. das Fahr­rad deut­lich mehr wert ist, als die pro­zen­tua­le Ent­schä­di­gungs­gren­ze (Sub­li­mit). Glei­ches gilt auch für die Ent­schä­di­gungs­gren­ze für Wert­sa­chen.“[10]

Raub und Unter­schla­gung in der Außen­ver­si­che­rung mitversichert?

Kapi­tel 4 behan­delt nun den Ver­si­che­rungs­ort sowie die Außen­ver­si­che­rung. Auch hier wird der Leser anhand von Bei­spie­len an die Beson­der­hei­ten die­ses The­men­fel­des her­an­ge­führt. So wird etwa klar­ge­stellt, dass Raub auch im Rah­men der Außen­ver­si­che­rung zu den grund­sätz­lich mit­ver­si­cher­ten Gefah­ren gehö­re (sie­he S. 92), das Auf­bre­chen eines Möbel­wa­gens jedoch nicht die Kri­te­ri­en eines Ein­bruch­dieb­stahls (Ein­drin­gen in einen Raum eines Gebäu­des) erfül­le (sie­he S. 93). Schön ist hier z. B. der Hin­weis auf Klau­seln, wonach auch der Dieb­stahl ver­si­cher­ter Sachen durch Auf­bre­chen eines Kraft­fahr­zeu­ges unter den Ver­si­che­rungs­schutz einer Haus­rat­ver­si­che­rung fal­len kann (S. 94). Auch der Auf­bruch eines Möbel­wa­gens, der über Nacht in einem Park­haus abge­stellt wur­de, wird anschau­lich aus­ge­führt (S. 94). Schön ist auch das Bei­spiel der Unter­schla­gung eines Kfz und des in die­sem trans­por­tier­ten Haus­ra­tes. Da es sich um kei­ne ver­si­cher­te Gefahr han­delt, bestün­de in die­sem Fall kein Ver­si­che­rungs­schutz (S. 103). Erwäh­nens­wert sind in die­sem Zusam­men­hang übri­gens die Anbie­ter, die ihren Ver­si­che­rungs­schutz auch für poli­zei­lich ange­zeig­te Straf­ta­ten gewähren:

Mak­ler­markt wei­ter­ge­hend als GDV und Proximus 

Nach den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen der Pro­xi­mus AG sowie des GVD besteht für Schä­den durch Sturm sowie sons­ti­ge Ele­men­tar­ge­fah­ren kein Ver­si­che­rungs­schutz in der Außen­ver­si­che­rung und außer­halb von Gebäu­den (sie­he z. B. S. 97). Dies wird von den Autoren auch an ver­schie­de­nen Bei­spie­len kor­rekt dargestellt.

An die­ser Stel­le sei z. B. auf den Tarif all­safe casa von Kon­zept & Mar­ke­ting ver­wie­sen, der einen welt­wei­ten Ver­si­che­rungs­schutz auch für sol­che Schä­den vor­sieht. Die­ses und auch wei­te­re Unter­neh­men gewäh­ren ihren Ver­si­che­rungs­schutz gegen Natur­ge­fah­ren immer­hin auch am Ver­si­che­rungs­ort und außer­halb von Gebäuden.

Einen wei­te­ren Son­der­fall für die Außen­ver­si­che­rung beschrei­ben die Autoren bei einem bei­spiel­haf­ten Umzug in den benach­bar­ten Elsass. Da sich der neue „Ver­si­che­rungs­ort“ im Aus­land befin­det, bestün­de hier dann kein Ver­si­che­rungs­schutz (S. 105 – 106).

Ein­schrän­kung in der Außenversicherung

Eher unbe­kannt dürf­te vie­len Ver­si­cher­ten eine wei­te­re Beson­der­heit der Außen­ver­si­che­rung sein. Wäh­rend die Mus­ter­be­din­gun­gen der Pro­xi­mus AG wie auch des GDV am Ver­si­che­rungs­ort auch den Haus­rat Drit­ter als mit­ver­si­chert anse­hen, besteht nach Zif­fer 12.1.1 VHB im Rah­men der Außen­ver­si­che­rung Ver­si­che­rungs­schutz nur für Sachen im Eigen­tum des Ver­si­che­rungs­neh­mers sowie sol­che, die sei­nem Gebrauch die­nen. Ergän­zend gilt dies auch für Sachen der mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Per­so­nen. Bei einem der Scha­den­bei­spie­le, bei denen die Beson­der­hei­ten des Zusam­men­wir­kens von ver­si­cher­ten Sachen und Außen­ver­si­che­rung erläu­tert wer­den sol­len, wird auf die­sen Punkt beson­ders hin­ge­wie­sen (S. 112).

Mus­ter­be­din­gun­gen nur mit ein­ge­schränk­ter Kostenauswahl

Ab Sei­te 121 wid­met sich Kapi­tel 5 den ver­si­cher­ten Kos­ten. Auf­grund der nur sehr weni­gen Kos­ten­po­si­tio­nen in den maß­geb­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen sind die­se Aus­füh­run­gen sehr knapp gehal­ten. Hier sei der Hin­weis auf die wei­ter­ge­hen­de Mit­ver­si­che­rung von Kos­ten­po­si­tio­nen  zahl­rei­cher Tari­fe am Mak­ler­markt gestattet:

Zu beach­ten­de Pflichten

In Kapi­tel 6 ab Sei­te 125 wid­men sich Lem­berg und Luksch den in der Haus­rat­ver­si­che­rung gel­ten­den Oblie­gen­hei­ten. Unter ande­rem wird am Bei­spie­le eines Jah­re nach Ver­trags­ab­schluss im Gebäu­de eines Ver­si­che­rungs­neh­mers auf­ge­nom­me­nen Schnell­im­bis­ses die Oblie­gen­heit zur Anzei­ge etwa­iger Gefahr­er­hö­hun­gen aus­ge­führt. Dabei wer­den auch die Fol­gen einer feh­len­den Mel­dung benannt (S. 126 – 127). Auch die Scha­den­min­de­rungs­pflicht wird gut dar­ge­stellt (S. 125). Fer­ner wer­den die zusätz­li­chen Oblie­gen­hei­ten (Sicher­heits­vor­schrif­ten) ange­spro­chen (ab S. 128).

Ab wann greift der mate­ri­el­le Versicherungsschutz?

Kapi­tel 7 ab Sei­te 135 führt Nähe­res zum Abschluss und Beginn eines Haus­rat­ver­si­che­rungs­ver­tra­ges aus. Hier wird unter ande­rem der Fra­ge nach­ge­gan­gen, ob Ver­si­che­rungs­schutz besteht, wenn ein Scha­den­fall zwar nach Antrags­stel­lung, aber vor Bestä­ti­gung des Ver­si­che­rungs­schut­zes durch den Ver­si­che­rer ein­tre­ten soll­te (S. 136 – 139).

An das vor­be­nann­te The­ma anschlie­ßend ist ab Sei­te 141 die Ver­trags­be­en­di­gung. Im Zusam­men­hang der Wah­rung beid­sei­ti­ger Fris­ten gehen die Autoren u. a. auf eine ver­zö­ger­te Zustel­lung infol­ge von Post­streiks ein (S. 141 – 143).  Auch wird auf die in § 11 Abs. 3 VVG gere­gel­ten Kün­di­gungs­fris­ten hin­ge­wie­sen (S. 143).

Zahl­rei­che Ergän­zun­gen und Anhänge

Im Anschluss an Kapi­tel 8 fol­gen ein Wert­ermitt­lungs­bo­gen (S. 151 – 152), ein Lite­ra­tur­ver­zeich­nis (S. 153 – 154), Links (S. 155), ein Abbil­dungs­ver­zeich­nis (S. 157 – 158) sowie als Anhän­ge die All­ge­mei­nen Haus­rat Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen VHB 2022 – Ver­si­che­rungs­sum­men­mo­dell (S. 159 – 189). Mut­maß­lich han­delt es sich um jene des GDV. Dafür spricht ein Hin­weis auf der Rück­sei­te des Einbandes.

Dar­auf fol­gen (S. 191 – 196) optio­na­le Erwei­te­run­gen des Ver­si­che­rungs­schut­zes sowie der Gemein­sa­me All­ge­mei­ne Teil der Bedin­gun­gen (S. 197‑2015) des GDV. Anhang 4 auf den Sei­ten 217 – 223 behan­delt Abwei­chun­gen der Pro­xi­mus-Bedin­gun­gen gegen­über den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV. Es folgt ein kur­zer Exkurs zu den bei man­chen Ver­si­che­rern optio­nal ver­ein­ba­ren unbe­nann­ten Gefah­ren (S. 223 – 224) mit Anwen­dungs­bei­spie­len für eini­ge der exem­pla­risch in den vor­her­ge­hen­den Kapi­teln aus­ge­führ­ten Beispielen.

Anhang 5 auf den Sei­ten 225 bis 229 führt eine Syn­op­se der Pro­xi­mus 5 VHB 2021 zu den GDV VHB 2033 auf. Dar­an schließt sich ein Stich­wort­ver­zeich­nis (S. 231 – 233) an. Bis­lang feh­len­de  Stich­wor­te wie „unbe­nann­te Gefah­ren“ oder „Schnee­brett“ könn­ten bei künf­ti­gen Auf­la­gen ger­ne ergän­zend auf­ge­führt werden.

Eine kla­re Kaufempfehlung

Fazit: Ins­ge­samt eine her­vor­ra­gen­de Ein­füh­rung in die Haus­rat­ver­si­che­rung mit zahl­rei­chen Bei­spie­len, die die Lek­tü­re sowohl für Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler wie auch für inter­es­sier­te Kun­den wert­voll macht.

Die Autoren spre­chen mit die­sem Werk erkenn­bar die Ziel­grup­pe von Per­so­nen in der Aus- und Wei­ter­bil­dung an. Daher stel­len sie die Pro­xi­mus-Bedin­gun­gen in den Fokus ihrer Aus­ar­bei­tung. Für gestan­de­ne Ver­mitt­ler sind zumin­dest die mit auf­ge­führ­ten GDV-Bedin­gun­gen sowie die kon­kre­ten Hin­wei­se auf bestehen­de Abwei­chun­gen zwi­schen Pro­xi­mus und GDV hilf­reich, anhand derer man sein Wis­sen über den GDV-Stan­dard  auf­fri­schen kann.   Wei­chen die GDV-Bedin­gun­gen von den Pro­xi­mus-Bedin­gun­gen ab, wird man zudem im Text dar­auf hin­ge­wie­sen, und es fin­den sich im Anhang neben ent­spre­chen­den Erläu­te­run­gen hier­zu auch die voll­stän­di­gen GDV-Bedin­gun­gen sowie eine Pro­xi­mus-GDV-Syn­op­se.

Die drit­te Auf­la­ge ist in jedem Fall umfang­rei­cher als sei­ne Vor­gän­ger und spe­zi­ell für die Aus- und Wei­ter­bil­dung bes­tens geeignet.

Das Buch bleibt eine kla­re Kaufempfehlung.


[1] Sie­he Wit­te, Ste­phan „Son­ne als Brenn­glas: Schmor- und Seng­schä­den in der Sach­ver­si­che­rung“ auf „cri​ti​cal​-news​.de“ vom 03.03.2021. Auf­zu­ru­fen unter https://​cri​ti​cal​-news​.de/​s​o​n​n​e​-​a​l​s​-​b​r​e​n​n​g​l​as/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 20.09.2024.

[2] Lem­berg, Jörg und Luksch, Andre­as „Die Haus­rat­ver­si­che­rung. Eine Erläu­te­rung anhand prak­ti­scher Fäl­le.“ Karls­ru­he (Ver­lag Ver­si­che­rungs­wirt­schaft), 3. Auf­la­ge, 2024, S. 18.

[3] Lem­berg, Jörg und Luksch, Andre­as „Die Haus­rat­ver­si­che­rung. Eine Erläu­te­rung anhand prak­ti­scher Fäl­le.“ Karls­ru­he (Ver­lag Ver­si­che­rungs­wirt­schaft), 3. Auf­la­ge, 2024, S. 72

[4] Rüf­fer, Wil­fried „§ 32 Haus­rat- und Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung“ In Beck­mann, Roland Micha­el und Beck­mann-Matu­sche, Anne­ma­rie „Ver­si­che­rungs­rechts­hand­buch.“ Mün­chen (C. H. Beck), 3. Auf­la­ge, § 32 Rn. 15a auf S. 1942.

[5] Lem­berg, Jörg und Luksch, Andre­as „Die Haus­rat­ver­si­che­rung. Eine Erläu­te­rung anhand prak­ti­scher Fäl­le.“ Karls­ru­he (Ver­lag Ver­si­che­rungs­wirt­schaft), 3. Auf­la­ge, 2024, S. 75. Ver­wie­sen wird an die­ser Stel­le auf Dietz, Horst „Haus­rat­ver­si­che­rung 84“, 2. Auf­la­ge, Karls­ru­he, 1987„ § 1, Sei­te 27, Rn. 3.4.1.

[6] Sie­he Wit­te, Ste­phan „Mit­ver­si­che­rung von Wert­sa­chen in der Haus­rat­ver­si­che­rung“ auf „cri​ti​cal​-news​.de“ vom 18.04.2024. Auf­zu­ru­fen unter https://​cri​ti​cal​-news​.de/​w​e​r​t​s​a​c​h​e​n​_​i​n​_​h​a​u​s​r​a​t​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​ng/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 24.09.2024.

[7] Lem­berg, Jörg und Luksch, Andre­as „Die Haus­rat­ver­si­che­rung. Eine Erläu­te­rung anhand prak­ti­scher Fäl­le.“ Karls­ru­he (Ver­lag Ver­si­che­rungs­wirt­schaft), 3. Auf­la­ge, 2024, S. 76.

[8] Lem­berg, Jörg und Luksch, Andre­as „Die Haus­rat­ver­si­che­rung. Eine Erläu­te­rung anhand prak­ti­scher Fäl­le.“ Karls­ru­he (Ver­lag Ver­si­che­rungs­wirt­schaft), 3. Auf­la­ge, 2024, S. 86 – 87.

[9] Lem­berg, Jörg und Luksch, Andre­as „Die Haus­rat­ver­si­che­rung. Eine Erläu­te­rung anhand prak­ti­scher Fäl­le.“ Karls­ru­he (Ver­lag Ver­si­che­rungs­wirt­schaft), 3. Auf­la­ge, 2024, S. 87.

[10] Lem­berg, Jörg und Luksch, Andre­as „Die Haus­rat­ver­si­che­rung. Eine Erläu­te­rung anhand prak­ti­scher Fäl­le.“ Karls­ru­he (Ver­lag Ver­si­che­rungs­wirt­schaft), 3. Auf­la­ge, 2024, S. 87.

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