Lemberg, Jörg und Luksch, Andreas: „Die Hausratversicherung. Eine Erläuterung anhand praktischer Fälle“. Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 3. Auflage, 2024, 238 Seiten, 34,80 Euro, Softcover
Gegenüber der 1. Auflage aus dem Jahre 2015 und der 2. Auflage aus dem Jahre 2020 haben die Autoren ihr bisheriges Standardwerk zum Thema grundlegend überarbeitet. Anlass hierzu waren unter anderem die Anpassungen der Proximus-Musterbedingungen (VHB 2021 – Versicherungssummenmodell) als Standardreferenz für die Ausbildung zum Versicherungskaufmann. Besonders berücksichtigt wurden Abweichungen von Proximus gegenüber den unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GVD).
Im Vergleich zur ersten Auflage mit damals 174 Seiten und der zweiten Auflage mit lediglich 90 Seiten wurde die dritte Auflage auf nunmehr 238 Seiten erhöht. Gleichzeitig änderte sich der Preis für das Buch von 39,99 Euro (1. Auflage) bzw. 29,90 Euro (2. Auflage) auf nunmehr 34,80 Euro.
Einführung gewährt eine gute Einführung
Da sich die Lektüre insbesondere auch an jene wendet, die neu in der Versicherungswirtschaft sind, fangen die Ausführungen bereits in der Einleitung damit an, u. a. grob zu skizzieren, was Hausrat ist, worum es sich bei einer Außenversicherung handelt und was neben den versicherten Gefahren als ausgeschlossen zu betrachten ist. Positiv ist auch zu bewerten, dass auf Seite 5 der Hinweis gegeben wird, dass z. B. ein grob fahrlässig herbeigeführter Versicherungsfall den Versicherer zur Kürzung der Leistung berechtigen kann, in konkreten Bedingungswerken jedoch oft auf dieses Recht verzichtet wird.
Personen, die sich das erste Mal mit dem Thema „Hausratversicherung“ beschäftigen, erhalten bereits über die Einleitung einen ersten guten Überblick über die Stärken und Begrenzung einer verbundenen Hausratversicherung.
Enge Orientierung an den Musterbedingen
Im ersten Teil der eigentlichen Ausführungen gehen die Autoren auf die versicherten Gefahren einer Hausratversicherung ein (ab S. 9), wobei sie mit der Gefahr „Feuer“ beginnen.
Korrekt wird unter anderem auf den üblichen Ausschluss für Seng- und Schmorschäden (S. 10 – 13) hingewiesen. Hier wäre ein Verweis darauf sinnvoll gewesen, dass zahlreiche Marktteilnehmer gerade für Sengschäden eine ausdrückliche Mitversicherung vorsehen. Gleiches gilt für den korrekt benannten Ausschluss für Schäden durch Kurzschluss oder Stromschwankungen (S. 14); auch hier bieten einzelne Marktteilnehmer eine entsprechende Mitversicherung. Leider fehlt im Zusammenhang mit dem Ausschluss für Seng- und Schmorschäden eine Erläuterung, worin sich beide voneinander unterscheiden[1]. Da sich die Lektüre an Personen wendet, die erst Grundlagenwissen erwerben müssen und nicht dazu, grundlegendes Marktwissen zu erwerben, ist ein Verzicht auf solche Hinweise nachvollziehbar.
Für eine Einführung ins Thema mögen die fehlende Verweise verzeihlich sein. Sehr positiv sind in jedem Fall die zahlreichen Schadenbeispiele, die dem Leser dabei helfen, das theoretisch angeeignete Wissen in Praxisfällen umzusetzen. Beispielhaft sei auf einen exemplarischen Schaden durch Rauch und Ruß aus einem teilweise undichten Kachelofen verwiesen (S 17). Auch hier hätte man sich als jemand, der sich bereits langjährig mit dem Thema beschäftigt, gehofft, einen Hinweis auf die Möglichkeit der Mitversicherung auch solcher Schäden gewünscht. Praxisnah und hilfreich ist zudem der Hinweis in Bezug auf Schäden durch Feuerwerkskörper:
„Feuerwerkskörper sind jedoch keine (unbemannten) Luftfahrzeuge. Nach § 31 Abs. 2 Nr. 16 LuftVG stellen sie ausdrücklich eine Gefahr für den Luftraum dar, ohne selbst Luftfahrzeug zu sein.“[2]
Aktuelle Risiken werden thematisiert
Im Zusammenhang mit der Darstellung der Gefahr Einbruchdiebstahl sehr positiv zu begrüßen sind die Hinweise auf Schäden durch Relay-Attack (Funkwellenverlängerung) sowie Jamming (S. 24 – 25). Praxisnah sind auch die Beispiele auf den Seiten 27 – 28, die dabei helfen sollen, einen versicherten Vandalismusschaden von einem unversicherten Fall abzugrenzen. Hierzu heißt es z. B. auf Seite 28 wie folgt:
„Laura ist Lehrerin. Zwei ihrer Schüler glauben, wegen des letzten Versetzungszeugnisses noch eine Rechnung mit ihr offenzuhaben. Sie werfen durch ein offenstehendes Fenster Farbbeutel in ihre Wohnung. Dieser Vandalismusschaden ist nicht versichert, da er nicht nach einem Einbruch verursacht wurde.“
Ähnlich eindrückliche Beispiele präsentieren die Autoren auch für die Gefahr „Raub“ (siehe S. 28 – 29).
GDV-Abweichung benannt
Im Zusammenhang mit der Darstellung des Versicherungsschutzes für Wertsachen ist der Hinweis auf solche Versicherer sehr zu begrüßen, die etwa Uhren entgegen den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV generell als „Wertsachen“ zählen und dass einige Versicherer eine GDV-Garantie garantieren (siehe S. 36). Hier wäre es schön gewesen, den Mehrwert für Kunden in der Praxis ein wenig auszuführen.
Unbenannte Gefahren können wichtig sein
Immer wieder kommt es trotz Einschluss erweiterter Elementargefahren zu einer fehlenden Regulierung von Überschwemmungsschäden, die nicht die Definition des jeweiligen Versicherers erfüllen. Meist basieren die Regelungen der einzelnen Versicherer hier mehr oder minder wortgleich auf den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV. An zwei Beispielen zeigen die Autoren in ihrem Buch, wann der Leistungsfall erfüllt und wann er dies nicht ist (siehe S. 58 – 59). Die auf S. 224 zu findenden Beispiele zum Thema Allgefahrendeckung behandeln andere Fälle, so dass hierfür interessierte Leser ein Verweis auf https://critical-news.de/grundwasser-mitversichert/ oder https://critical-news.de/sachversicherung-allgefahrendeckung-mit-erheblichen-unterschieden/ gegeben wird.
Für Schäden durch Rückstau finden sich im Buch verschiedene versicherte und nicht versicherte Schadenfälle (siehe S. 59 – 61).
Auf den Seiten 63 – 64 beschäftigen sich die Autoren mit dem Versicherungsschutz im Fall einer Erdsenkung. Da sowohl die Proximus- als auch die GDV-Bedingungen den Erdfall nicht beinhalten, wird er auch in diesem Werk nicht mit aufgegriffen.
Auch Schneebretter können Lawinen sein
Positiv hervorzuheben ist das Beispiel eines Schadens durch ein sich lösendes Schneebrett und dessen Zuordnung als Schaden durch eine im Rahmen der erweiterten Elementargefahren grundsätzlich mitversicherte Lawine (siehe S. 66 – 67).
Nach der Darstellung der versicherten Gefahren widmet sich das Buch ab Seite 71 den versicherten Sachen. Sehr anschaulich sind hier etwa die Ausführungen zur (Nicht-)Mitversicherung von Anbau- oder Einbauküchen, die sich im Besitz des Mieters bzw. Gebäudeeigentümers befinden können:
„Problematisch ist aber die vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Anbauküche. Sie ist – wie die Einbauküche – nach Ziff. 9.2 VHB nicht in der Hausratversicherung von Adele versichert und in der Gebäudeversicherung ausdrücklich in Ziff. 7.2 VGB 2021 ausgeschlossen.“[3]
Alte Bedingungen mit Mehrwert
Sehr aktuell ist der Hinweis auf die unklare Mitversicherung von Balkonkraftwerken in der Hausratversicherung, sofern hierzu eine fehlende bedingungsseitige Klarstellung fehlen sollte (S. 73 – 74). Schön ist der Hinweis auf die in früheren Bedingungswerken eingeschlossene Mitversicherung von „Sommer– bzw. Winterreifen in der mitgemieteten Einzelgarage in der Nähe“ (S. 75). Hinweise auf weitergehenden Versicherungsschutz finden Sie unter https://critical-news.de/hausratversicherung-autoteile-mitversichert/.
Bargeld, das zum Betriebsvermögen des Versicherungsnehmers oder einer dritten Person gehört, falle Rüffer zufolge grundsätzlich nicht unter den Versicherungsschutz. Ob diese Abgrenzung im Einzelfall nachweisbar ist, steht naturgemäß auf einem anderen Blatt[4]. Hier vertreten Lemberg und Luksch eine andere Ansicht:
„Bargeld ist ohne Rücksicht darauf versichert, ob es privaten, beruflichen oder gewerblichen Zwecken dient. Dies auch schon deshalb, weil sich in der Praxis unlösbare Abgrenzungsprobleme damit ergeben würden.“[5]
Bargeld vor erstmaliger Heimkehr versichert?
Anschaulich wird an anderer Stelle des Buches der Meinungsstreit über die korrekte Auslegung von geraubtem Bargeld beschrieben, das sich zum Schadenszeitpunkt noch nie am Versicherungsort befunden hat und etwa erst zur Begleichung einer Restaurantrechnung genutzt oder anschließend direkt zum Versicherungsort verbracht werden soll (siehe S. 95 – 96). Über dieses Thema berichtete auch Critical News bereits in einem früheren Beitrag[6]. In diesen Kontext gehören dann auch die Ausführungen der Autoren zu geraubtem Bargeld, das dazu bestimmt war, Essen oder Souvenirs zu kaufen, also so genannte Surrogationen (S. 114).
Sehr positiv ist der Hinweis auf die Abgrenzung von den in der Regel im Rahmen der Hausratversicherung mitversicherten Haustieren zu den üblicherweise nicht mitversicherten Heimtieren:
„Unter letzten Begriff würden z. B. auch Gift- und Riesenschlangen in der Wohnung fallen, die aber nicht als Haustiere versichert sind.“[7]
Ergänzend wäre hier ein Hinweis auch auf die nach den Musterbedingungen nicht unter den Versicherungsschutz fallenden Nutztiere schön gewesen.
Wohnfläche in der Praxis nicht immer einheitlich definiert
Auf Seite 76 wird ausgeführt, dass ein Keller nicht bei der Ermittlung der Wohnfläche zu berücksichtigen sei. Korrekt wird ausgeführt, dass Hobbyräume nicht zu den Kellerräumen gehören, so dass sie der Wohnfläche auch dann zuzurechnen sind, wenn sie sich im Keller befinden. Dies hätte vielleicht noch etwas deutlicher hervorgehoben werden können (vgl. hier auch S. 85).
Zu begrüßen sind wiederum die zahlreichen Beispiele für die mögliche Mitversicherung von Schäden an der Verglasung eines Versicherungsnehmers. Wichtig ist hier der Hinweis darauf, dass im Rahmen der Glasversicherung keine Außenversicherung besteht und dass es Risiken gibt, die zwar über eine Glas‑, nicht jedoch über eine Hausratversicherung versicherbar wären (S. 79 – 82).
Auf S. 81 heißt es im Zusammenhang mit einem der Schadenbeispiele wie folgt:
„Der freiwillige Helfer kann den Schaden seiner Privathaftpflichtversicherung melden. Problematisch dürfte allerdings sein, dass hier ein Gefälligkeitsverhältnis vorlag. Ob der Haftpflichtversicherer den Schaden ersetzt, hängt letztlich davon ab, ob auch Schäden durch Gefälligkeitshandlungen mit in den Deckungsumfang eingeschlossen sind.“
Bedingungen auf dem aktuellen Stand?
Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26.04.2016 (Az. IV ZR 467 /15) haben die meisten Versicherungsbedingungen die Gefälligkeitsschäden mit eingeschlossen. Der Hinweis bezieht sich demnach auf mögliche Altverträge mit veraltetem Bedingungswerk.
Berechnung von Fahrraddiebstahl bei Unterversicherung
Ab Seite 83 führen Lemberg und Luksch aus, was genau die Versicherungssumme ist und wie der Versicherungswert zu bestimmen ist. Neben einer allgemeinen Darstellung, wann eine Über- und wann eine Unterversicherung vorliegen können, gehen die Autoren am Beispiel eines Fahrraddiebstahls auch auf solche Konstellationen ein, bei denen sowohl die eigentliche Versicherungssumme als auch das vereinbarte Sublimit zu gering bemessen sind und damit eine tatsächliche Unterversicherung in beiden Fällen begründen. Im konkreten Beispiel hat ein Versicherungsnehmer einen Hausrat in Höhe von 100.000 Euro sowie ein Rennrad im Wert von 2.400 Euro. Tatsächlich versichert seien jedoch nur 60.000 Euro und bei Fahrraddiebstahl 2 % der Versicherungssumme. Ein Unterversicherungsverzicht wurde nicht vereinbart. Auf Basis einer Vorsorgedeckung von 10 % ergibt sich hier eine Entschädigung von nur 871,20 Euro[8].
Dies ergibt sich aus folgender Berechnung:
2 % bei Fahrraddiebstahl von 60.000 Euro Versicherungssumme zzgl. 10 % Vorsorgedeckung = 1.320 Euro. Das Verhältnis von Versicherungssumme (60.000 Euro zzgl. 10 % Vorsorgebeitrag) zum Versicherungswert (100.000 Euro) resultiert in einer Unterversicherung von 44 %. Folglich wird die vereinbarte Entschädigung für Fahrraddiebstahl in Höhe von 1.320 Euro im Verhältnis der Versicherungssumme (inkl. Vorsorgedeckung) zum Versicherungswert[9] um 44 % gekürzt:
„Das Beispiel hat also gezeigt, dass die Unterversicherung bei jedem Teilschaden und damit auch bei Erstrisiko-Positionen (Sublimits) greift. Eine „doppelte“ Unterversicherung kann allerdings nicht entstehen, wenn z. B. das Fahrrad deutlich mehr wert ist, als die prozentuale Entschädigungsgrenze (Sublimit). Gleiches gilt auch für die Entschädigungsgrenze für Wertsachen.“[10]
Raub und Unterschlagung in der Außenversicherung mitversichert?
Kapitel 4 behandelt nun den Versicherungsort sowie die Außenversicherung. Auch hier wird der Leser anhand von Beispielen an die Besonderheiten dieses Themenfeldes herangeführt. So wird etwa klargestellt, dass Raub auch im Rahmen der Außenversicherung zu den grundsätzlich mitversicherten Gefahren gehöre (siehe S. 92), das Aufbrechen eines Möbelwagens jedoch nicht die Kriterien eines Einbruchdiebstahls (Eindringen in einen Raum eines Gebäudes) erfülle (siehe S. 93). Schön ist hier z. B. der Hinweis auf Klauseln, wonach auch der Diebstahl versicherter Sachen durch Aufbrechen eines Kraftfahrzeuges unter den Versicherungsschutz einer Hausratversicherung fallen kann (S. 94). Auch der Aufbruch eines Möbelwagens, der über Nacht in einem Parkhaus abgestellt wurde, wird anschaulich ausgeführt (S. 94). Schön ist auch das Beispiel der Unterschlagung eines Kfz und des in diesem transportierten Hausrates. Da es sich um keine versicherte Gefahr handelt, bestünde in diesem Fall kein Versicherungsschutz (S. 103). Erwähnenswert sind in diesem Zusammenhang übrigens die Anbieter, die ihren Versicherungsschutz auch für polizeilich angezeigte Straftaten gewähren:
Maklermarkt weitergehend als GDV und Proximus
Nach den unverbindlichen Musterbedingungen der Proximus AG sowie des GVD besteht für Schäden durch Sturm sowie sonstige Elementargefahren kein Versicherungsschutz in der Außenversicherung und außerhalb von Gebäuden (siehe z. B. S. 97). Dies wird von den Autoren auch an verschiedenen Beispielen korrekt dargestellt.
An dieser Stelle sei z. B. auf den Tarif allsafe casa von Konzept & Marketing verwiesen, der einen weltweiten Versicherungsschutz auch für solche Schäden vorsieht. Dieses und auch weitere Unternehmen gewähren ihren Versicherungsschutz gegen Naturgefahren immerhin auch am Versicherungsort und außerhalb von Gebäuden.
Einen weiteren Sonderfall für die Außenversicherung beschreiben die Autoren bei einem beispielhaften Umzug in den benachbarten Elsass. Da sich der neue „Versicherungsort“ im Ausland befindet, bestünde hier dann kein Versicherungsschutz (S. 105 – 106).
Einschränkung in der Außenversicherung
Eher unbekannt dürfte vielen Versicherten eine weitere Besonderheit der Außenversicherung sein. Während die Musterbedingungen der Proximus AG wie auch des GDV am Versicherungsort auch den Hausrat Dritter als mitversichert ansehen, besteht nach Ziffer 12.1.1 VHB im Rahmen der Außenversicherung Versicherungsschutz nur für Sachen im Eigentum des Versicherungsnehmers sowie solche, die seinem Gebrauch dienen. Ergänzend gilt dies auch für Sachen der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. Bei einem der Schadenbeispiele, bei denen die Besonderheiten des Zusammenwirkens von versicherten Sachen und Außenversicherung erläutert werden sollen, wird auf diesen Punkt besonders hingewiesen (S. 112).
Musterbedingungen nur mit eingeschränkter Kostenauswahl
Ab Seite 121 widmet sich Kapitel 5 den versicherten Kosten. Aufgrund der nur sehr wenigen Kostenpositionen in den maßgeblichen Musterbedingungen sind diese Ausführungen sehr knapp gehalten. Hier sei der Hinweis auf die weitergehende Mitversicherung von Kostenpositionen zahlreicher Tarife am Maklermarkt gestattet:
Zu beachtende Pflichten
In Kapitel 6 ab Seite 125 widmen sich Lemberg und Luksch den in der Hausratversicherung geltenden Obliegenheiten. Unter anderem wird am Beispiele eines Jahre nach Vertragsabschluss im Gebäude eines Versicherungsnehmers aufgenommenen Schnellimbisses die Obliegenheit zur Anzeige etwaiger Gefahrerhöhungen ausgeführt. Dabei werden auch die Folgen einer fehlenden Meldung benannt (S. 126 – 127). Auch die Schadenminderungspflicht wird gut dargestellt (S. 125). Ferner werden die zusätzlichen Obliegenheiten (Sicherheitsvorschriften) angesprochen (ab S. 128).
Ab wann greift der materielle Versicherungsschutz?
Kapitel 7 ab Seite 135 führt Näheres zum Abschluss und Beginn eines Hausratversicherungsvertrages aus. Hier wird unter anderem der Frage nachgegangen, ob Versicherungsschutz besteht, wenn ein Schadenfall zwar nach Antragsstellung, aber vor Bestätigung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer eintreten sollte (S. 136 – 139).
An das vorbenannte Thema anschließend ist ab Seite 141 die Vertragsbeendigung. Im Zusammenhang der Wahrung beidseitiger Fristen gehen die Autoren u. a. auf eine verzögerte Zustellung infolge von Poststreiks ein (S. 141 – 143). Auch wird auf die in § 11 Abs. 3 VVG geregelten Kündigungsfristen hingewiesen (S. 143).
Zahlreiche Ergänzungen und Anhänge
Im Anschluss an Kapitel 8 folgen ein Wertermittlungsbogen (S. 151 – 152), ein Literaturverzeichnis (S. 153 – 154), Links (S. 155), ein Abbildungsverzeichnis (S. 157 – 158) sowie als Anhänge die Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen VHB 2022 – Versicherungssummenmodell (S. 159 – 189). Mutmaßlich handelt es sich um jene des GDV. Dafür spricht ein Hinweis auf der Rückseite des Einbandes.
Darauf folgen (S. 191 – 196) optionale Erweiterungen des Versicherungsschutzes sowie der Gemeinsame Allgemeine Teil der Bedingungen (S. 197‑2015) des GDV. Anhang 4 auf den Seiten 217 – 223 behandelt Abweichungen der Proximus-Bedingungen gegenüber den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV. Es folgt ein kurzer Exkurs zu den bei manchen Versicherern optional vereinbaren unbenannten Gefahren (S. 223 – 224) mit Anwendungsbeispielen für einige der exemplarisch in den vorhergehenden Kapiteln ausgeführten Beispielen.
Anhang 5 auf den Seiten 225 bis 229 führt eine Synopse der Proximus 5 VHB 2021 zu den GDV VHB 2033 auf. Daran schließt sich ein Stichwortverzeichnis (S. 231 – 233) an. Bislang fehlende Stichworte wie „unbenannte Gefahren“ oder „Schneebrett“ könnten bei künftigen Auflagen gerne ergänzend aufgeführt werden.
Eine klare Kaufempfehlung
Fazit: Insgesamt eine hervorragende Einführung in die Hausratversicherung mit zahlreichen Beispielen, die die Lektüre sowohl für Versicherungsvermittler wie auch für interessierte Kunden wertvoll macht.
Die Autoren sprechen mit diesem Werk erkennbar die Zielgruppe von Personen in der Aus- und Weiterbildung an. Daher stellen sie die Proximus-Bedingungen in den Fokus ihrer Ausarbeitung. Für gestandene Vermittler sind zumindest die mit aufgeführten GDV-Bedingungen sowie die konkreten Hinweise auf bestehende Abweichungen zwischen Proximus und GDV hilfreich, anhand derer man sein Wissen über den GDV-Standard auffrischen kann. Weichen die GDV-Bedingungen von den Proximus-Bedingungen ab, wird man zudem im Text darauf hingewiesen, und es finden sich im Anhang neben entsprechenden Erläuterungen hierzu auch die vollständigen GDV-Bedingungen sowie eine Proximus-GDV-Synopse.
Die dritte Auflage ist in jedem Fall umfangreicher als seine Vorgänger und speziell für die Aus- und Weiterbildung bestens geeignet.
Das Buch bleibt eine klare Kaufempfehlung.
[1] Siehe Witte, Stephan „Sonne als Brennglas: Schmor- und Sengschäden in der Sachversicherung“ auf „critical-news.de“ vom 03.03.2021. Aufzurufen unter https://critical-news.de/sonne-als-brennglas/, zuletzt aufgerufen am 20.09.2024.
[2] Lemberg, Jörg und Luksch, Andreas „Die Hausratversicherung. Eine Erläuterung anhand praktischer Fälle.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 3. Auflage, 2024, S. 18.
[3] Lemberg, Jörg und Luksch, Andreas „Die Hausratversicherung. Eine Erläuterung anhand praktischer Fälle.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 3. Auflage, 2024, S. 72
[4] Rüffer, Wilfried „§ 32 Hausrat- und Wohngebäudeversicherung“ In Beckmann, Roland Michael und Beckmann-Matusche, Annemarie „Versicherungsrechtshandbuch.“ München (C. H. Beck), 3. Auflage, § 32 Rn. 15a auf S. 1942.
[5] Lemberg, Jörg und Luksch, Andreas „Die Hausratversicherung. Eine Erläuterung anhand praktischer Fälle.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 3. Auflage, 2024, S. 75. Verwiesen wird an dieser Stelle auf Dietz, Horst „Hausratversicherung 84“, 2. Auflage, Karlsruhe, 1987„ § 1, Seite 27, Rn. 3.4.1.
[6] Siehe Witte, Stephan „Mitversicherung von Wertsachen in der Hausratversicherung“ auf „critical-news.de“ vom 18.04.2024. Aufzurufen unter https://critical-news.de/wertsachen_in_hausratversicherung/, zuletzt aufgerufen am 24.09.2024.
[7] Lemberg, Jörg und Luksch, Andreas „Die Hausratversicherung. Eine Erläuterung anhand praktischer Fälle.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 3. Auflage, 2024, S. 76.
[8] Lemberg, Jörg und Luksch, Andreas „Die Hausratversicherung. Eine Erläuterung anhand praktischer Fälle.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 3. Auflage, 2024, S. 86 – 87.
[9] Lemberg, Jörg und Luksch, Andreas „Die Hausratversicherung. Eine Erläuterung anhand praktischer Fälle.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 3. Auflage, 2024, S. 87.
[10] Lemberg, Jörg und Luksch, Andreas „Die Hausratversicherung. Eine Erläuterung anhand praktischer Fälle.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 3. Auflage, 2024, S. 87.