Rezen­si­on: Wert­ermitt­lung und Übertragung

Hei­ko Buck: „Wert­ermitt­lung und Über­tra­gung von Ver­si­che­rungs­mak­ler­un­ter­neh­men und Ver­si­che­rungs­be­stän­den“. Karls­ru­he2 (Ver­lag Ver­si­che­rungs­wirt­schaft), 2021. XXII+268 Sei­ten. ISBN: 978−3−96329−287−3. Ver­kaufs­preis: 39,00 Euro

Dr. Hei­ko Buck ist tätig als Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer, Unter­neh­mens­be­ra­ter sowie als öffent­lich bestell­ter und ver­ei­dig­ter Sach­ver­stän­di­ger. Nun ist sein Buch in der zwei­ten Auf­la­ge erschie­nen. Ent­hal­ten ist auch Zusatz­ma­te­ri­al zum Down­load. Dabei han­delt es sich um Mus­ter­ver­trä­ge, die in der 1. Auf­la­ge noch in Papier­form zur Ver­fü­gung gestellt wur­den und im Ein­zel­fall indi­vi­du­ell anzu­pas­sen sei­en (S. IX).

Ziel­grup­pe für die Lek­tü­re sind neben Ver­si­che­rungs­mak­lern ins­be­son­de­re auch Rechts­an­wäl­te, Steu­er­be­ra­ter und Wirt­schafts­prü­fer (S. XI).

© 2021 Cri­ti­cal-News — Mono­gra­fie zur Wert­ermitt­lung und Übertragung

Buck führt in sei­nem Vor­wort zur 2. Auf­la­ge aus, dass vie­le Ver­si­che­rungs­mak­ler noch kei­ne Vor­sor­ge für das Ren­ten­al­ter getrof­fen hät­ten, was den Über­gang ihrer Mak­ler­be­stän­de betrifft. Beson­ders deut­lich wer­de die­ses Pro­blem bei den heu­te über 70jährigen, bei denen dies zu über 40 Pro­zent zutref­fend sei. Immer mehr an Bedeu­tung wür­den digi­tal geführ­te Bestän­de gewin­nen. Bei guter Pfle­ge lie­ßen sich die­se am bes­ten ver­kau­fen (S. VII).

„Für die meis­ten Ver­si­che­rungs­mak­ler ist die Suche nach einem geeig­ne­ten Nach­fol­ger eine sehr gro­ße Her­aus­for­de­rung. Sowohl im Rah­men der Unter­neh­mens­über­ga­be als auch im Erwerbs­fall spie­len sowohl wirt­schaft­li­che als auch steu­er­li­che und recht­li­che Fra­gen eine Rol­le. Für vie­le Ver­si­che­rungs­mak­ler besitzt der erziel­ba­re Ver­kaufs­preis eine wesent­li­che Bedeu­tung.“ (S. VII)

Gegen­sätz­li­che Inter­es­sen verständlich

Nicht immer pas­sen die Wün­sche und Erwar­tun­gen von Ver­si­che­rungs­mak­ler an den erziel­ba­ren Ver­kaufs­preis mit der Rea­li­tät zusam­men (S. 3). Das hat viel­fäl­ti­ge Grün­de, wie es Buck bereits in der Ein­lei­tung her­aus­ar­bei­tet. Ins­be­son­de­re tref­fen natür­lich der Wunsch des Ver­käu­fers auf einen mög­lichst hohen Preis und das Begeh­ren des Auf­käu­fers nach für ihn beson­ders vor­teil­haf­ten Kon­di­tio­nen zusam­men (S. 4).

Gegen­über der ers­ten Auf­la­ge sei­en laut Vor­wort erheb­li­che Erwei­te­run­gen und Ergän­zun­gen vor­ge­nom­men wor­den. Da dem Rezen­sen­ten die­se nicht vor­liegt, war hier kein Abgleich möglich.

Zu den neu auf­ge­nom­me­nen The­men gehö­re etwa die „Mak­ler­ren­te“, die­se auf Anre­gung von Prof. Dr. Mat­thi­as Been­ken. Berück­sich­ti­gung fin­den auch fami­li­en­ge­richt­li­che Ent­schei­dun­gen zur Bewer­tung klei­ne­rer und mitt­le­rer Unter­neh­men im Rah­men des Zuge­winn­aus­gleichs (S. VIII).

Buck betrach­tet in sei­nem Buch aus­schließ­lich die ent­gelt­li­che Über­tra­gung von Ver­si­che­rungs­mak­ler­un­ter­neh­men und ‑bestän­den, nicht jedoch eine sol­che, die ggf. unent­gelt­li­che z.B. inner­halb des Fami­li­en­krei­ses erfolgt. Da Ver­si­che­rungs­mak­ler nicht im Lager des Ver­si­che­rers ste­hen, kön­nen Sie ihr Unter­neh­men auch ohne des­sen Ein­wil­li­gung jeder­zeit ver­äu­ßern oder auf­ge­ben (S. 9). 

„Der Wert einer Ver­si­che­rungs­mak­ler­un­ter­neh­mung ver­kör­pert des­halb die Sum­me aus Fach­kom­pe­tenz, Akqui­si­ti­ons­ge­schick, Akzep­tanz am Markt, wirt­schaft­li­cher Unter­neh­mens­füh­rung und nicht zuletzt auch die effi­zi­en­te Umset­zung der Mak­ler­tä­tig­keit im Rah­men regu­la­to­ri­scher Vor­ga­ben und gesetz­li­cher Bestim­mun­gen.“ (S. 14)

Gute Vor­be­rei­tung kann sich lohnen

Grund­sätz­lich las­sen sich Buck zufol­ge höhe­re Erträ­ge durch den Ver­kauf von Bestän­den oder gar gan­zer Mak­ler­un­ter­neh­men erzie­len, wenn dies gut vor­be­rei­tet und zu Leb­zei­ten geschä­he (S. 19 sowie S. 31 – 32). Dabei soll­te sich kein Mak­ler dar­auf ver­las­sen, dass der Auf­bau einer wei­ter­ge­hen­den Absi­che­rung für das Alter unnö­tig sei – oft lie­ßen sich die erwar­te­ten Ver­kaufs­prei­se so nicht rea­li­sie­ren (S. 19 und 32). Ein guter Ver­kaufs­preis soll­te gera­de bei abseh­bar län­ge­rer Krank­heit unbe­dingt gesi­chert wer­den, da sie bis zur Auf­ga­be des Unter­neh­mens füh­ren könn­te. Häu­fig sei es so, dass

„die per­sön­li­chen Kun­den einen Wech­sel aus Krank­heits­grün­den am ehes­ten akzep­tie­re.“ (S. 20).

In die­sem Zusam­men­hang kann es von gro­ßer Bedeu­tung sein, wenn ein Mak­ler nicht allei­ne arbei­tet, son­dern auch Mit­ar­bei­ter für ihn tätig sind (S. 21). Beson­ders schwie­rig gestal­tet sich eine unge­plan­te Unter­neh­mens­über­ga­be bei plötz­li­chem Tod des Ver­si­che­rungs­mak­lers (S. 21 – 24).

Buck betrach­tet im Wei­te­ren auch sol­che Pro­ble­me, die mit der Über­nah­me der Bestän­de von beson­ders jun­gen Mak­lern (S. 24 – 25) oder sol­chen mit stark abwei­chen­den beruf­li­chen Qua­li­fi­ka­tio­nen ver­bun­den sind (S. 25 – 26). Er betrach­tet die Wert­ermitt­lung sowohl aus Sicht eines über­ge­ben­den als auch eines über­neh­men­den Ver­si­che­rungs­mak­lers (S. 27, 33 – 34), aber auch in Fol­ge der Been­di­gung einer Zuge­winn­ge­mein­schaft, also Zuge­winn und Unter­halt (S. 28 – 29). In die­sem Zusam­men­hang ist auch auf Teil C des Buches hin­zu­wei­sen, in dem wich­ti­ge Hin­wei­se zur Aus­wahl eines auch von Gerich­ten aner­kann­ten Sach­ver­stän­di­gen gege­ben wer­den (sie­he ins­be­son­de­re S. 85 sowie 89 – 90).

„Bei unsach­ge­mäß erstell­te Bewer­tungs­gut­ach­ten haben bei­de Par­tei­en erheb­li­che Nach­tei­le und deut­lich erhöh­te Kos­ten hin­zu­neh­men.“ (S. 90)

Objek­ti­ve und sub­jek­ti­ve Schwä­chen und Stärken

Wei­ter the­ma­ti­siert wer­den u.a. Geheim­hal­tungs­be­dürf­nis­se des Ver­käu­fers als auch die damit im Zusam­men­hang ste­hen­den Ver­trau­lich­keits­ver­ein­ba­run­gen (S. 37 – 40). Aus­führ­lich geht Buck auch auf die Due Dili­gence-Prü­fung im Kauf- und Ver­kaufs­pro­zess ein (S. 44 – 54), d.h. auf die ein­ge­hen­de Prü­fung eines Unter­neh­mens zur Wertermittlung:

„Im Rah­men einer Due Dili­gence sind wirt­schaft­li­che, finan­zi­el­le, recht­li­che und steu­er­li­che Umstän­de, die bei dem zu erwer­ben­den Unter­neh­men rele­vant sind, zu prü­fen. Bei einer Due Dili­gence-Prü­fung wer­den die Stär­ken und Schwä­chen des Kauf­ob­jekts ana­ly­siert sowie die Risi­ken in den ver­schie­de­nen Unter­neh­mens­be­rei­chen ermit­telt.“ (S. 45)

Buck gibt auch grund­le­gen­de Hin­wei­se zu Scha­den­er­satz­an­sprü­chen. Dazu gehört etwa, dass sol­che für den Käu­fer nach § 442 Abs. 1 BGB aus­ge­schlos­sen sind, wenn jener ent­spre­chen­de Risi­ken oder Män­gel bereits vor dem Kauf kann­te. Der Käu­fer müs­se sich auch jenes Wis­sen zurech­nen las­sen, dass er durch sei­ne gesetz­li­chen oder rechts­ge­schäft­li­chen Ver­tre­ter erwor­ben habe (S. 48 – 49).

Erwar­tungs­ge­mäß betrach­tet der Autor nicht nur Ein­zel­un­ter­neh­men, son­dern auch die Beson­der­hei­ten ande­rer Rechts­for­men, also Büro­ge­mein­schaf­ten, Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten oder GmbHs (S. 54 – 63). Das sechs­te Kapi­tel des Buches geht auf Asset Deal sowie Share Deal, also ver­schie­de­ne For­me des Bestands- oder Unter­neh­mens­kau­fes ein (S. 63 – 68).

Immer mehr an Bedeu­tung gewinnt die Koope­ra­ti­on von Ver­si­che­rungs­mak­lern mit Mak­ler­pools und Mak­ler­ver­bün­den. Dabei beschreibt es Buck kor­rekt, wenn er auf eine nicht immer schar­fe Abgren­zung zwi­schen bei­den Geschäfts­mo­del­len ver­weist. Dabei wird auch die Son­der­stel­lung von Asse­ku­ra­deu­ren betrach­tet (S. 69), wenn­gleich hier die Benen­nung kon­kre­ter Namen für man­che Leser sicher durch­aus infor­ma­tiv gewe­sen wäre. Haf­tungs­re­le­vant ist der Hin­weis, wonach sich ein Ver­si­che­rungs­ma­ler ein etwa­iges Fehl­ver­hal­ten des von ihm gewähl­ten Pools nach § 278 BGB zurech­nen las­sen muss (S. 71). Auch ein wei­te­rer Warn­hin­weis von Buck ver­dient Beachtung:

„Wenn ein Ver­si­che­rungs­mak­ler gene­rell nur unter Ein­schal­tung eines Pools in der Lage ist, die sich aus § 60 VVG erge­ben­den Pflich­ten zu erfül­len, kön­nen Zwei­fel ent­ste­hen, ob es sich bei dem Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler tat­säch­lich um einen Ver­si­che­rungs­mak­ler han­delt.“ (S. 72)

Ver­wie­sen wird von Buck in die­sem Zusam­men­hang auf ein Urteil des Lan­des­so­zi­al­ge­richts Bay­ern vom 03.06.2016. Im Zusam­men­hang mit der Beschrei­bung der Pools und Ver­bün­de als Erfül­lungs­ge­hil­fen eines Mak­lers passt sehr gut die Betrach­tung der Mak­ler­ren­te und der damit im Zusam­men­hang ste­hen­den insol­venz­recht­li­chen Absi­che­rungs­in­stru­men­te (S. 74 – 76). Da es sich um kei­ne Ein­mal­zah­lung für den Bestands- oder Unter­neh­mens­ver­kauf han­delt, hat vor alle der Ver­käu­fer ein beson­de­res Inter­es­se an der Absi­che­rung sei­ner Kauf­preis­ra­ten. Beden­ken äußert Buck hier etwa in Bezug auf nicht immer qua­li­ta­tiv geeig­ne­te „Patro­nats­er­klä­run­gen“. Deut­lich emp­feh­lens­wer­ter sei in der Regel eine Bank­bürg­schaft. Steu­er­recht­lich so Buck, sei eine Mak­ler­ren­te „ggf. eine Raten­zah­lung des Erwer­bers“ (S. 76).

Ertrags­wert­me­tho­de maßgeblich

Teil C des Buches geht auf betriebs­wirt­schaft­li­che Grund­la­gen ein, wobei Buck maß­geb­lich die Ertrags­wert­me­tho­de unter Berück­sich­ti­gung der Kos­ten zugrun­de legt, da die­se auch in gericht­li­chen Ver­fah­ren aner­kannt sei. Ein rei­ner Bezug auf den Umsatz sei nicht sach­ge­recht (S. 79. Sie­he auch S. 133). Berück­sich­ti­gung fän­den häu­fig auch sub­jek­ti­ve Ent­schei­dungs­kri­te­ri­en (S.82); ein wirk­lich „neu­tra­ler“ Wert kön­ne nicht ermit­telt wer­den, da Käu­fer und Ver­käu­fer den Wert nach jeweils ande­ren Grund­sät­zen bemes­sen wür­den (S. 83). Ent­schei­dend für die Bewer­tung sei­en u.a. die Lage und das Umfeld der Mak­ler­un­ter­neh­mung (S. 92 – 93) sowie Innen­dienst und Büro­or­ga­ni­sa­ti­on (S. 92). Rele­vanz haben u.a. auch Bestands- und Cour­ta­ge­struk­tur, Ver­trags- und Kun­den­an­zahl, Ver­si­che­rungs­spar­ten im Bestand und kon­kre­ter Kun­den­stamm (S. 97 – 101).

Am Anfang die­ser Rezen­si­on wur­de dar­auf ver­wie­sen, dass gera­de bei abseh­bar län­ge­rer Krank­heit wert­erhal­ten­de Maß­nah­men ein­ge­lei­tet wer­de soll­ten. Dies wird auf den Sei­ten 103 – 106 aus­führ­li­cher beschrieben.

In Teil D (S. 107 – 123) geht Buck auf die Wert­ermitt­lung des Bestands- und Unter­neh­mens­wer­tes ein. Dabei betont er gleich im Ein­gang, dass jedes Unter­neh­men für sich zu betrach­ten sei und pau­scha­le Mul­ti­pli­ka­ti­ons­fak­to­ren kei­ne Aus­sa­ge­kraft haben. Gera­de in fami­li­en­recht­li­chen Strei­tig­kei­ten soll­te jedem Mak­ler klar sein, dass pau­schal ange­setz­te Umsatz- und EBIT-Mul­ti­pli­ka­tio­nen nicht aner­kannt wer­den (S. 109).

„Die Cour­ta­ge­ent­wick­lung in der Ver­gan­gen­heit und die Wahr­schein­lich­keit ihrer Über­trag­bar­keit in die Zukunft auf den poten­ti­el­len Erwer­ber stel­len die Schlüs­sel­grö­ße für die zukünf­ti­gen finan­zi­el­len Über­schüs­se dar.“ (S. 125)

Ver­gan­ge­ne Umsät­ze nicht immer auf Zukunft projezierbar

Teil D ent­hält auch ein Kapi­tel zur Ermitt­lung des Zukunfts­wer­tes, wel­ches mit einer Berech­nungs­for­mel zur Ermitt­lung des Bar­wer­tes abge­run­det wird (S. 136 – 137). Eben­falls berück­sich­tigt wer­den mög­li­che Pen­si­ons­ver­pflich­tun­gen bei der Bewer­tung (S. 155 – 164) sowie die Unter­neh­mens­wert­ermitt­lung für den gericht­li­chen Zuge­winn­aus­gleich (S. 165 – 179). Hier­zu äußert sich Buck grund­le­gend wie folgt:

„Es exis­tie­ren grund­sätz­lich kei­ne gesetz­li­chen Vor­schrif­ten für die Bewer­tung von gewerb­li­chen oder frei­be­ruf­li­chen Unter­neh­men im Fami­li­en- und Erbrecht.“ (S. 165)

Er wen­det ein, dass vie­le Unter­neh­mer hier in der Pra­xis eine unge­rech­te Dop­pel­be­las­tung sehen und dass ver­trag­lich abwei­chen­de Rege­lun­gen grund­sätz­lich zwar mög­lich sei­en, aber juris­ti­schen Erfor­der­nis­sen genü­gen müs­sen. Nicht jede Ein­schrän­kung des Zuge­winns sei in der Pra­xis zuläs­sig (S. 165 – 166). Der Vor­trag emo­tio­nal begrün­de­ter Posi­tio­nen beim Streit um Unter­halt sei zwar in der Pra­xis häu­fig, kor­re­spon­die­ren aber oft nicht auf den tat­säch­li­chen wirt­schaft­li­chen Mög­lich­kei­ten der betrof­fe­nen Par­tei­en (S. 173). Eine Hoch­rech­nung der Umsatz­ent­wick­lung der Ver­gan­gen­heit in die Zukunft wer­de im gericht­li­chen Ver­fah­ren in der Regel nicht aner­kannt (S 179).

Kommt ein Ver­si­che­rungs­mak­ler zu Tode, bevor eine Über­tra­gung sei­ner Ver­mö­gens­wer­te an einen Drit­ten rea­li­siert wer­den konn­te, kom­me das ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren für erb­schafts- und schen­kungs­steu­er­li­che Zwe­cke zur Anwen­dung (S. 181).  Auch dies wird von Buck aus­führ­lich beschrie­ben (S.181 – 186).

Vor­be­rei­ten­de Maß­nah­men möglich

In Teil E (S. 189 – 202) bie­tet der Autor sei­nen Lesern Pra­xis­hin­wei­se für eine kon­kre­te Ver­trags­ge­stal­tung. Der Ver­käu­fer soll­te dem­nach vor allem Jah­res­ab­schlüs­se und Steu­er­erklä­run­gen, Bestands‑, Kun­den- und Geschäfts­part­ner­lis­ten, ein Inven­tar­ver­zeich­nis sowie eine Über­sicht über die für die Unter­neh­mung bese­hen­den Ver­trä­ge zur Ver­fü­gung stel­len kön­nen (S. 191). Auch auf wich­ti­ge Inhal­te des Kauf­ver­tra­ges geht Buck ein (S. 195 – 198).

Da jede ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung mög­li­che Strei­tig­kei­ten bei der Aus­le­gung beinhal­tet, geht Buck hier­zu auf wesent­li­che Pro­blem­stel­lun­gen ein (S. 201 – 202).

Teil F (S. 203 – 214) gibt Hin­wei­se zur Haf­tung. Die­se sind aber aus­drück­lich nicht als abschlie­ßend zu ver­ste­hen (S. 205). Bei­spiel­haft sei auf eine wei­ter bestehen­de gesamt­schuld­ne­ri­sche Haf­tung des Ver­äu­ße­rers (S. 209) oder auch die etwa­iger Erben für Ver­bind­lich­kei­ten und Ver­mö­gens­chä­den (S. 211 – 212) einzugehen.

In Teil G (S. 215 – 236) bie­tet Buck sei­nen Lesern Hin­wei­se für die Finan­zie­rung des Kauf­prei­ses. Hier­zu gehört u.a. auch die Höhe der Finan­zie­rungs­kos­ten (S. 227 – 228).

Die Lek­tü­re wird durch ein umfang­rei­ches Lite­ra­tur- und Stich­wort­ver­zeich­nis abge­run­det. Hier­bei fin­den sich auch Ein­trä­ge zur aktu­el­len Coro­na­kri­se (S. 30) sowie zum The­ma Daten­schutz. Es wer­den zwar als Ein­trä­ge zum Stich­wort „Daten­schutz“ die Sei­ten 46, 65 und 72 benannt, nicht jedoch die Sei­te 73, die in die­sem Kon­text spe­zi­ell auch die DSGVO anspricht. Dabei fehlt im Stich­wort­ver­zeich­nis die DSGVO als eigen­stän­di­ger Punkt.

Immer wie­der wird der Text durch kon­kre­te Pra­xis­emp­feh­lun­gen zu ver­schie­de­nen der im Buch bespro­che­nen Umstän­den unter­bro­chen. Die­se fas­sen wich­ti­ge Punk­te noch ein­mal ein­drück­lich zusammen.

Fazit: Ins­ge­samt ist es Buck gelun­gen, in sei­ner Mono­gra­fie zen­tra­le Punk­te des The­mas über­zeu­gend zusam­men­zu­stel­len und die­se für den inter­es­sier­ten Leser infor­ma­tiv zu prä­sen­tie­ren. Die teil­wei­se ent­hal­ten­den finanz­ma­the­ma­ti­schen For­meln sind sicher nicht für jeden Leser ohne Wei­te­res ver­ständ­lich. Der Autor ver­merkt aller­dings in sei­ner Schluss­be­mer­kung (S. 239), dass nicht inter­es­sier­te Leser die­se Pas­sa­gen ger­ne außer Acht las­sen können.

Wer sich also auf den Kauf oder Ver­kauf von Mak­ler­be­stän­den oder gar ‑unter­neh­men ein­rich­ten möch­te, hat in die­sem Buch ein wert­vol­les Hilfs­mit­tel gefunden.

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