Das letzte Update zur Hundehalterhaftpflichtversicherung „Tierhalterhaftpflichtversicherung Direkt“ der Schwarzwälder Versicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit erfolgte zum April 2019. Risikoträger ist die Ostangler Brandgilde.
Die Zeitschrift „Finanztest“ stellt den Tarif in ihrer im Dezember 2021 erschienenen Ausgabe 01/2022 als Tarif heraus, der nicht nur den dort definierten Grundschutz erfüllt, sondern darüber hinaus die niedrigste Prämie der getesteten Tarife hat. Abweichend nicht erfüllt sind die Mindestanforderungen für eine empfehlenswert Hundehalterhaftpflichtversicherung von Witte Financial Services. Unter anderem bestehen Ausschlüsse für Entschädigungen mit Strafcharakter im Rahmen der weltweiten Deckung.
Angeboten wird der Versicherungsschutz von der Schwarzwälder mit den Deckungssummen 10, 20 und 50 Millionen Euro, maximal jedoch 15 Millionen Euro je geschädigter Person.
Die gewählte Deckungssumme ist auf die zweifache Leistung pro Jahr begrenzt (Maximierung). Die Vorsorgedeckung besteht bis in Höhe der Deckungssumme.
Auch Listenhunde problemlos versicherbar
Die Bruttojahresprämie ist anders als bei vielen Wettbewerbern unabhängig von der Rasse des zu versichernden Hundes. Sie beträgt je nach gewünschter Deckungssumme 47,60 Euro (10 Mio. Euro), 50,46 Euro (20 Mio. Euro) bzw. 57,12 Euro (50 Mio. Euro) pro Jahr.
Sollen zwei Hunde versichert werden, gewährt der Versicherer einen Mehr-Hunde-Nachlass. Die entsprechenden Prämien betragen dann 95,20 Euro, 100,92 Euro bzw. 114,24 Euro.
Für unterjährige Zahlweise wird ein Ratenzahlungszuschlag in Höhe von 5 % (monatlich bzw. vierteljährlich) bzw. 3 % (halbjährlich) erhoben. Der Mindestbeitrag je Rate beträgt 29,75 Euro netto, so dass bei Versicherung von nur einem oder zwei Hunden keine monatliche Zahlweise möglich ist. Der Versicherer begründet dies mit Buchungskosten je Zahlungsbeleg.
Die Schwarzwälder bietet einen Rabatt von 5 % bei Vereinbarung einer Laufzeit von drei Jahren.
Der Vertrag ist zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Laufzeit von ein oder drei Jahren, anschließend um Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres mit Frist von drei Monaten zur Hauptfälligkeit kündbar.
Ausgewählte Leistungen des Tarifs Tierhalterhaftpflichtversicherung Direkt der Schwarzwälder
- Innovationsklausel
- Garantie, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) abgewichen wird (GDV-Garantie). Dabei bezieht sich die Garantie auf die GDV-Variante mit AHB. An verschiedenen Stellen widersprechen die dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen dieser Garantie (siehe „ausgewählte Einschränkungen“).
- Ausdrücklich mitversichert ist der Mithalter der versicherten Hunde
- Unbegrenzter Versicherungsschutz für vorübergehende Auslandsaufenthalte.
- Mitversichert sind Schäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Heimtextilien oder Geschirr) in zu privaten Zwecken gemieteten Ferienwohnungen oder ‑häusern oder in Hotelzimmern. Die maximale Entschädigung beträgt hier 10 Millionen Euro.
- Mitversicherung sind Mietsachschäden an sowie die Vernichtung von geliehenen oder gemieteten Tiertransportanhängern bis zu 3.000 Euro je Versicherungsfall
- Mitversichert sind Mietsachschäden sowie die Zerstörung oder das Abhandenkommen von fremden, beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer mit Bezug auf die Haltung des versicherten Hundes gemietet, gepachtet oder geliehen hat. Die Ersatzleistung ist je Versicherungsfall. Die Entschädigung ist auf 3.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt. Als Beispiel nennt der Versicherer gegenüber „Risiko & Vorsorge“ eine stabile Hundebox, die unter 1.000 Euro kosten würde.
- Ausdrücklich mitversichert sind Schäden durch tierische Ausscheidungen
- Sofern zur Prämienberechnung angegeben, besteht auch Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer als privater Hundezüchter oder ‑dresseur. Dies gilt auch für nicht zum Verkauf bestimmte Hunde (Stammhunde) oder die zum Verkauf bestimmten Zuchttiere. Ausgenommen davon sind Jagdhunde, für die Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht.
- Ausdrückliche Mitversicherung von Schäden durch gewollten sowie ungewollten Deckakt
- Einschluss einer Forderungsausfalldeckung ohne Mindestschadenhöhe und ohne Selbstbehalt bzw. Mindestschadenhöhe. Diese leistet allerdings nur für Personen- und Sachschäden, nicht jedoch für echte Vermögensschäden. Die Entschädigung ist auf maximal 20 Millionen Euro je Schadenereignis begrenzt. Hierzu äußerte sich der Versicherer am 12.01.2022 wie folgt:
„von uns sprachlich unglücklich – Seite 59 Ziffer 1.7.1 2. Absatz wird auf den Inhalt der Deckung der Hundehalterhaftpflicht verwiese, also einschließl. Vermögensschäden, im 6. Absatz wird die Ersatzleistung auf 20.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden begrenzt, für Vermögensschäden besteht bereits gemäß Ziffer 1.6 eine Begrenzung auf 10.000.000 Euro“
Mitversichert ist die Eigenschaft des Schädigers auch als Halter sonstiger Tiere (z. B. wenn der Hund des Versicherungsnehmers durch den Tritt eines Pferdes geschädigt wird. Mitversichert ist auch ein vorsätzliches Handeln des fremden Tierhalters oder ‑hüters.
- Erstattung von Rechtsverfolgungskosten (Schadenersatzrechtsschutz zur Ausfalldeckung) im Rahmen der Forderungsausfalldeckung, allerdings erst ab einer Mindestschadenhöhe von 5.000 Euro. Anders als die zugrunde liegende Forderungsausfalldeckung (hier muss ein zunächst ein vollstreckbares Urteil vor einem Gericht innerhalb der EU, Norwegens oder der Schweiz gegen den Dritten erwirkt worden sein) gilt für diesen Baustein eine weltweite Deckung.
- Kosten für Bergungs- und Rettungskosten für versicherte Hunde bis zu 3.000 Euro
- Versicherungsschutz als privater Nutzung der versicherten Hunde zu therapeutischen Zwecken
- Versicherungsschutz für neugeborene Welpen für bis zu 12 Monate, sofern im Besitz des Versicherungsnehmers
- Versehensklausel (versehentlich verspätete Schadenmeldung)
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs Tierhalterhaftpflichtversicherung Direkt der Schwarzwälder
- Keine Garantie, dass nicht zum Nachteil des Kunden von den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse abgewichen wird (Arbeitskreis-Garantie)
- Keine Best-Leistungs-Garantie (Erweiterte Vorsorge)
- Keine Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie). Das Unternehmen hält hier eine Tarifkalkulation für nicht möglich.
- Keine Differenzdeckung
- Fehlende Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit
- Voraussetzung für einen weltweiten Versicherungsschutz ist eine Korrespondenzanschrift im Inland und, sofern sich der Versicherungsnehmer über die jeweils folgende Beitragsfälligkeit hinaus im Ausland aufhält, auch ein SEPA-Mandat für die Abbuchung von einem deutschen Konto. Der Versicherer hat mitgeteilt, dass man das SEPA-Mandat auf eine Abbuchung von einem „EU-Konto“ ändern müsse.
Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien oder Kanada werden die Aufwendungen des Versicherers als Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Ansprüche auf Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive und exemplary damages oder Entschädigungen nach dem französischen Code Civil). Eine weitere Ausnahme für den weltweiten Versicherungsschutz gilt wie branchenüblich im Rahmen der Forderungsausfalldeckung.
- Nicht weltweit, sondern nur innerhalb des europäischen Auslands, wird bei entsprechender behördlicher Anordnung ein Strafkautionsdarlehen zur Verfügung gestellt wird. Es fehlt eine Klarstellung, inwiefern die dem Versicherungsnehmer bereit gestellte Kaution zinslos oder zu verzinsen ist. Der Versicherer sieht hier einen nur „arg eingeschränkten“ Bedarf. „Ohne Aussagen zur Verzinsung gelten hierzu die gesetzlichen Bestimmunen“.
- Kein Versicherungsschutz für unmittelbare Personenschäden der versicherten Personen untereinander (z. B. von Ehepartnern oder Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft). Abweichend davon sind mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche des Hüters gegen den Versicherungsnehmer und gegen die Mithalter des Hundes. Ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die Mithalter aus solchen Schäden, die durch ein bewusstes Abweichen von Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Verfügungen und Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers, welche der Haltung und Züchtung von Hunden dienen, verursacht wurden.
- Keine Mitversicherung von Regressansprüchen von Sozialversicherungsträgern, privaten Krankenversicherern und privaten oder öffentlichen Arbeitgebern bzw. Dienstherren bei Personenschäden. Solche Schäden kommen in der Praxis relativ häufig vor.
- Mitversichert sind Mietsachschäden an Wohnräumen sowie Räumen in Gebäuden bis maximal 20 Millionen Euro, nicht jedoch an z. B. Carports, Garagen, Stallungen oder Balkonen. Ausgeschlossen sind unter anderem Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung (Allmählichkeitsschäden). Ebenfalls nicht versichert sind Schäden an einer unentgeltlich in Obhut genommenen Wohnung (z. B. während einer urlaubsbedingten Abwesenheit).
- Keine Mitversicherung von Schäden durch versicherte Hunde an sonstigen fremden gemieteten, gepachteten, geliehenen oder in Obhut genommenen beweglichen Sachen, die keinen Bezug auf die Haltung versicherter Hunde haben (z. B. die Schuhe, Brille oder Laptop mit Laptopkabel des Nachbarn oder Schäden an fremden Kraft‑, Luft- oder Wasserfahrzeugen).
- Kein Versicherungsschutz für Schäden im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen, nebenberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit (z. B. als Therapiehund). In diesem Zusammenhang fehlt auch eine Klarstellung, ob etwa Preisgelder für die Teilnahme an Hundeschauen bis zu einer bestimmten Summe pro Jahr noch unter den Versicherungsschutz fallen – oder nicht. Hierzu äußert sich der Versicherer wie folgt:
„Ehrenamt sollte man ggf. klarstellend einschließen (z. B. ehrenamtlicher Suchhundeeinsatz mit dem versicherten Hund im Katastrophenfall. Nebenberuflich oder gewerblich ist bewusst ausgeschlossen, da hier eine entsprechende Gewerbehaftpflicht abgeschlossen werden muss – steht aber auch so in den Bedingungen. Das Preisgeldthema – entweder ist das eine berufliche Nutzung oder nicht – das hängt von der SW-Seite aber nicht an einer Summe“
- Keine verbesserte Kfz-Klausel (z. B. Be- und Entladeschäden oder Vollkaskoschäden an einem fremden gemieteten oder geliehenen Kfz, verursacht durch einen versicherten Hund). Zu dieser und vielen anderen Klauseln verweist das Unternehmen auf die Bezahlbarkeit des Versicherungsschutzes.
- Keine Mitversicherung von Kleiderschäden und Körperverletzung durch versicherte Hunde an Figuranten (Scheinverbrecher). Dies stellt eine Schlechterstellung gegenüber der bedingungsseitigen GDV-Garantie dar, die keine solche Einschränkung vorsieht. Der Versicherer schreibt hierzu:
„Da es sich nach unserer Ansicht um doppelten Vorsatz (durch Hundehalter und Figuranten) handelt, greift der Vorsatzausschluss. Eine entsprechende Deckung müsste daher aktiv eingeschlossen werden“
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen gegen den Versicherungsnehmer aus der Teilnahme am Unterricht eines Hundevereins oder Unterrichts einer Hundeschule. Der Versicherer stellt klar, dass hierzu „kein Ausschluss“ bestehe.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen gegen den Versicherungsnehmer in seiner Funktion als Hundetrainer (ausgenommen davon ist eine mögliche Dressurtätigkeit). Das Unternehmen sieht es so, dass sich
„die Tätigkeit als Hundetrainer […] nur auf fremde Hunde beziehen“ könne, „diese wären über diesen Vertrag aber gar nicht versichert, dass hier ist eine Hundehalterhaftpflicht für bestimmte Hunde und keine Berufshaftpflichtversicherung“
Selbstverständlich können bei der Tätigkeit als Hundetrainer auch durch einen vom Trainer eingesetzten eigenen Hund oder durch andere Umstände fremde Hunde zu Schaden kommen. Der Argumentation des Versicherers kann also an dieser Stelle nicht gefolgt werden.
- Keine Klarstellung, inwiefern Versicherungsschutz besteht, wenn ein versicherter Hund als Wachhund eingesetzt wird, ohne dass eine ehrenamtliche oder gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Der Versicherer stellt klar, dass hierzu „kein Ausschluss“ bestehe.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung versicherter Tiere als Assistenzhund (z. B. Such‑, Rettungs‑, Blinden- oder Begleithund, ausgenommen als privater Therapiehund). Für einen privaten Assistenzhund gäbe es laut Versicherer keinen Ausschluss, Blinden- und Begleithunde seien im Rahmen der Privaten Haftpflichtversicherung mitversichert. Diese Aussage trifft jedoch nicht allgemein zu, sondern hängt vom Bestehen eines solchen Vertrages sowie vom konkret gewählten Tarif ab.
- Kein aktiver Rechtsschutz (im Unterschied zum im Tarif enthaltenen Schadenersatzrechtsschutz in Ergänzung der Forderungsausfalldeckung)
- Keine Mitversicherung von Opferhilfe für den Versicherungsnehmer als Geschädigten. Eine solche setzt im Unterschied zur Forderungsausfalldeckung voraus, dass der Schädiger nicht bekannt ist.
- Kein Verzicht auf Anrechnung einer Mithaftung (z.B. bei Hund gegen Hund oder Pferd gegen Hund)
- Keine Neuwertentschädigung über die gesetzliche Haftung (Anspruch auf Zeitwertersatz) hinaus
- Keine Mitversicherung von Tierarztkosten, z. B. nach Verletzung versicherter Hunde durch einen fremden Hund oder einen fremden Täter, der nicht ohne erheblichen Aufwand zu ermitteln ist
- Schäden durch Kleingebinde (z. B. von Hunden umgeworfene Farben oder Lacke) bis maximal 50 l / Kg je Einzelgebinde bzw. 500 l / kg Gesamtfassungsvermögen. Dies stellt eine Schlechterstellung gegenüber dem bedingungsseitig garantierten GDV-Standard dar, der das allgemeine Umweltrisiko ohne Begrenzung einschließt.
- Keine Mitversicherung von Schäden nach dem Umweltschadengesetz
- Gemäß IV § 23 der Satzung kann eine Nachschusspflicht in Höhe von 50 % eines Jahresbeitrags verlangt werden. Das Unternehmen begründet dies damit, dass man als Versicherungsnehmer „Mitglied“ eines Vereins sei und dass dieser nicht gewinn‑, sondern deckungsorientiert sei.