Pro­duk­te im Fokus: Unter­halts- und Ehe­rechts­schutz der Arag

Erst­ma­lig erschie­nen am 16.04.2015 in Risi­ko & Vor­sor­ge, Heft 2 – 2015, S. 25 – 27

Eine Beson­der­heit der Arag ist die Mög­lich­keit, sei­nen Rechts­schutz­ver­trag zu § 26 ARB 2015 um Ehe- und Unter­halts-Rechts­schutz zu erwei­tern. Ver­gleich­ba­rer Ver­si­che­rungs­schutz wird vom Wett­be­werb nicht angeboten.

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Der Ehe­rechts­schutz bezieht sich auf fami­li­en­recht­li­che Ange­le­gen­hei­ten wegen Schei­dung bzw. Auf­he­bung und Schei­dungs- bzw. Auf­he­bungs­fol­ge­sa­chen vor deut­schen Fami­li­en­ge­rich­ten. Außer­ge­richt­lich sehen die Rechts­schutz­be­din­gun­gen der Arag kei­nen Rechts­schutz für  Ehe­sa­chen vor, sieht man von Bera­tungs-Rechts­schutz in Familien‑, Lebens­part­ner­schafts- und Erbrecht ein­mal ab. Die Ver­si­che­rungs­sum­me für den Ehe­rechts­schutz beträgt 30.000 Euro. Es gilt eine War­te­zeit von drei Jah­ren. Ver­si­che­rungs­schutz besteht aus­schließ­lich bei Zustän­dig­keit eines deut­schen Gerichtes.

Ver­si­che­rungs­schutz besteht für den Ver­si­che­rungs­neh­mer und sei­nen ehe­li­chen bzw. ein­ge­tra­ge­nen Lebenspartner.

Der Rechts­schutz für fami­li­en­recht­li­che Strei­tig­kei­ten wegen gesetz­li­cher Unter­halts­pflich­ten, Sor­ge­recht inklu­si­ve Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht gilt abwei­chend zum Ehe-Rechts­schutz auch außer­ge­richt­lich, sofern im Fall einer gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung ein deut­sches Fami­li­en­ge­richt zu ent­schei­den hät­te. Die Ver­si­che­rungs­sum­me beträgt 30.000 Euro. Es gilt eine War­te­zeit von einem Jahr.  Ver­si­che­rungs­schutz besteht aus­schließ­lich bei Zustän­dig­keit eines deut­schen Gerichtes.

Ver­si­che­rungs­schutz besteht für den Ver­si­che­rungs­neh­mer und sei­nen ehe­li­chen bzw. ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner. Des­sen unge­ach­tet kann Ver­si­che­rungs­schutz auch für Kun­den bean­tragt wer­den, die bei Antrags­stel­lung bereits ver­hei­ra­tet sind bzw. in einer ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner­schaft leben.

Das mag wich­tig sein, da eine Haupt­ur­sa­che für Unter­halts­strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit nicht ehe­li­chen Kin­dern liegt. Gera­de hier mag es wich­tig sein, dass die War­te­zei­ten früh­zei­tig been­det wer­den und auch Sin­gles früh­zei­tig an Ver­si­che­rungs­schutz denken.

Auf­grund der Aus­schluss­be­stim­mung in § 3 Nr. 3 a) und b) besteht kein oder nur ein­ge­schränk­ter Ver­si­che­rungs­schutz für Unter­halts­strei­tig­kei­ten oder Strei­tig­kei­ten rund um das Sor­ge­recht für gemein­sa­me Kinder:

  1. Eine Schei­dung ist noch nicht rechts­kräf­tig (z.B. weil das Tren­nungs­jahr noch nicht voll­endet ist). In die­sem Fall sind nur Unter­halts­strei­tig­kei­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers gegen den Ehe­part­ner bzw. den ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner mit­ver­si­chert, nicht jedoch umge­kehrt des mit­ver­si­cher­ten Part­ners gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer. Rechts­schutz in Ehe­sa­chen besteht abwei­chend für bei­de Part­ner. Nach rechts­kräf­ti­ger Schei­dung besteht für den Ver­si­che­rungs­neh­mer Ver­si­che­rungs­schutz für Unter­halts­strei­tig­kei­ten gegen­über dem bis­he­ri­gen Ehepartner.
  2. Der Ver­si­che­rungs­neh­mer lebt in nicht­ehe­li­cher Gemein­schaft mit einem Part­ner oder einer Part­ne­rin. Unter­halts­strei­tig­kei­ten der mit­ver­si­cher­ten Per­son wegen eige­ner Kin­der, die nicht zugleich Kin­der des Ver­si­che­rungs­neh­mers sind, sind ausgeschlossen.

Bei­spiel: nach meh­re­ren Jah­ren des Zusam­men­le­bens wird bestrit­ten, dass der Mann der leib­li­che Vater des Kin­des sei und er stellt daher die Unter­halts­zah­lun­gen ein. Als Fol­ge trennt sich das Paar.

  • Der Ver­si­che­rungs­neh­mer lebt in nicht­ehe­li­cher Gemein­schaft mit einem Part­ner oder einer Part­ne­rin. Unter­halt­strei­tig­kei­ten für gemein­sa­me Kin­der sind nur dann ver­si­chert, wenn die­se Strei­tig­kei­ten nicht in ursäch­li­chem Zusam­men­hang mit der Part­ner­schaft lie­gen. Ent­ste­hen die­se Pro­ble­me also zeit­gleich mit dem Aus­zug eines der bei­den Part­ner, ist der Aus­schluss­tat­be­stand sicher ein­deu­tig. Kommt es Mona­te oder Jah­re spä­ter erst­mals zu Unter­halts­strei­tig­kei­ten, so könn­te der Ver­si­che­rer immer noch ein­wen­den, dass die­se „Strei­tig­kei­ten im ursäch­li­chen Zusam­men­hang mit der Part­ner­schaft ste­hen. Dies gilt auch, wenn die Part­ner­schaft been­det ist.“

Bei­spiel: Der gemein­sam mit sei­nem Part­ner in häus­li­cher Gemein­schaft leben­de Ver­si­che­rungs­neh­mer gerät mit die­sem in Streit über die Kos­ten der Aus­bil­dung für ein gemein­sa­mes Kind. Als Fol­ge kommt es zur Tren­nung. Es besteht kein Versicherungsschutz.

Der Ver­si­che­rer schreibt dazu, dass der Aus­schluss aktu­ell so in Pra­xis nicht ange­wen­det wer­de. „Wir neh­men den Aspekt ger­ne auf und prü­fen, ob wir die­sen bei der nächs­ten Bedin­gungs­an­pas­sung klar­stel­len können.“

  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht hin­ge­gen, wenn ein Kind als Fol­ge eines One-Night-Stands gebo­ren wird und es als Fol­ge des­sen zu Unter­halts­strei­tig­kei­ten gegen den nicht mit­ver­si­cher­ten Eltern­teil kom­men soll­te. Weder kommt der Aus­schluss für eine mit­ver­si­cher­te Per­son nach § 3 Nr. 3 a) noch ein Aus­schluss nach § 3 Nr. 3 b) für den ursäch­li­chen Zusam­men­hang der Strei­tig­keit mit einer bestehen­den oder been­de­ten Part­ner­schaft in Frage.
  • Strei­tig kann eine Mit­ver­si­che­rung von Unter­halts­strei­tig­kei­ten dann sein, wenn zwar nach­weis­lich eine lang­jäh­ri­ge Bezie­hung zwi­schen zwei Per­so­nen bestand, die­se jedoch zu kei­nem Zeit­punkt einen gemein­sa­men Haus­halt hat­ten. Damit war der nicht­ehe­li­che Part­ner zu kei­nem Zeit­punkt eine mit­ver­si­cher­te Per­son im Sin­ne von § 3 Nr. 3 a), doch stellt sich die Fra­ge, ob der Ver­si­che­rer eine Part­ner­schaft im Sin­ne von § 3 Nr. 3 b) auch dann anneh­men darf, wenn zu kei­nem Zeit­punkt eine häus­li­che Gemein­schaft bestan­den hat.

Hier­zu sieht der Ver­si­che­rer das so wie bei dem benann­ten Bei­spiel c).

  • Ein ver­si­cher­tes Kind beginnt eine Leh­re oder ein Stu­di­um. Mit Errei­chen der Voll­jäh­rig­keit stellt der nicht in häus­li­cher Gemein­schaft leben­de Vater des Kin­des die Zah­lun­gen ein. Er begrün­det dies damit, dass nun­mehr das Kind und nicht mehr die Mut­ter direkt einen Unter­halts­an­spruch habe. Ver­si­che­rungs­schutz aus einem ent­spre­chen­den Ver­trag bei der Arag bestün­de hier nach Ablauf der ein­jäh­ri­gen War­te­zeit, sofern kei­ne Vor­ver­trag­lich­keit vor­liegt und der Kin­des­va­ter sei­ne Ein­stel­lung der Unter­halts­zah­lun­gen nicht schon vor Ver­trags­be­ginn nach­weis­lich ange­kün­digt hat.

Sta­tis­tisch wer­den in Deutsch­land etwa 36 Pro­zent aller in einem Jahr geschlos­se­nen Ehe bin­nen von 25 Jah­ren geschie­den, wobei die meis­ten Ehen nach sechs Jah­ren ihr Ende fin­den. 2013 erfolg­ten 5,2 Pro­zent aller Schei­dun­gen nach sechs Ehe­jah­ren. Ehen, die mehr als 25 Jah­re bestan­den haben, wur­den 2013 immer­hin in 14,3 Pro­zent aller Fäl­le geschie­den.[1]

Die Kos­ten für eine sol­che Schei­dung hän­gen vom Gegen­stands­wert ab. Die­ser ist umso höher, so mehr die Ehe­leu­te ver­die­nen und umso mehr Ver­mö­gen vor­han­den ist.  Für eine rechts­gül­ti­ge Schei­dung besteht Anwalts­pflicht. Da der Groß­teil der Kos­ten auf die Tätig­keit des Anwal­tes und nicht auf die Gerichts­kos­ten ent­fällt, kön­nen die­se maß­geb­lich dadurch gesenkt wer­den, dass zumin­dest im Rah­men einer ein­ver­nehm­li­chen Schei­dung nur ein Anwalt tätig wird. Für die Mehr­zahl der Kun­den dürf­ten die Schei­dungs­kos­ten bei einem Gegen­stands­wert bis 19.000 Euro und damit bei ins­ge­samt deut­lich unter 5.000 Euro lie­gen. Spe­zia­li­sier­te Anwäl­te für Fami­li­en­recht, die nicht nach RVG abrech­nen, neh­men oft Stun­den­ho­no­ra­re zwi­schen 200 und 250 Euro.

Die Arag über­nimmt nach § 5 Nr. 1 a) aller­dings höchs­tens die gesetz­li­chen Kos­ten für einen Anwalt nach RVG. Wählt ein Kun­de also einen Anwalt, der nach Stun­den abrech­net oder der beson­ders weit vom Wohn­ort des Ver­si­che­rungs­neh­mers ent­fernt wohnt, so muss der Ver­si­cher­te dadurch ent­ste­hen­de Mehr­kos­ten (z.B. für eine län­ge­re Anrei­se) selbst tragen.

Immer wenn Kin­der in eine Schei­dung invol­viert sind, erhöht sich erheb­lich das Risi­ko, dass es zusätz­lich zu wei­te­ren Strei­tig­kei­ten rund um das Sor­ge­recht, ins­be­son­de­re das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht, sowie um Unter­halts­pflich­ten geht. Auch Aus­ein­an­der­set­zun­gen rund um das The­ma „Umgang“ sind nicht unge­wöhn­lich. Hier lässt sich theo­re­tisch vie­les außer­ge­richt­lich regeln, doch lässt sich die Ein­schal­tung eines Fami­li­en­ge­rich­tes in vie­len Fäl­len nicht ver­mei­den. Die von der Arag vor­ge­se­he­ne Ver­si­che­rungs­sum­me von 30.000 Euro dürf­te in der Regel aus­rei­chend hoch bemes­sen sein. Das gilt aller­dings nicht für hoch­strit­ti­ge Schei­dun­gen mit wie­der­hol­ten Ver­stö­ßen gegen gericht­lich gere­gel­ten Umgang und straf­recht­lich rele­van­ten Hand­lun­gen eines Ehe­part­ners, die zusätz­lich auch straf- und zivil­recht­li­che Maß­nah­men gegen den ande­ren Ehe­part­ner zur Fol­ge haben. In die­sem Fall wird nicht immer ein Fami­li­en­ge­richt zustän­dig sein.

Ein wei­te­res Pro­blem kann sich bei bina­tio­na­len Ehen dar­aus erge­ben, dass ein Part­ner ver­su­chen könn­te, mit einem gemein­sa­men Kind ins Hei­mat­land zu ver­zie­hen. Soll­te dies gelin­gen, so fehlt es im Zwei­fel an der Zustän­dig­keit eines deut­schen Gerich­tes. Glei­ches gilt bei Ehe­schlie­ßung im Aus­land und Ver­zug nur eines Part­ners nach Deutsch­land. Soll­te bei­spiels­wei­se Mut­ter und Kind gegen den Wil­len des Vaters in Deutsch­land ver­blei­ben wol­len, ist die Zustän­dig­keit eines deut­schen Gerichts für Ehe­sa­chen wie auch für Unter­halts­strei­tig­kei­ten eher unwahrscheinlich.

Wenn ein Anwalt sein Man­dat nie­der­legt oder eine ver­si­cher­te Per­son ihrer­seits auf­grund von Unzu­frie­den­heit den Anwalt wech­seln möch­te, trägt die Arag nur die Kos­ten, die ohne Anwalts­wech­sel ange­fal­len wären, nicht jedoch etwa­ige Mehr­kos­ten für den Wech­sel (sie­he § 5 Nr. 1 a).

Fazit: Wer recht­zei­tig Ver­si­che­rungs­schutz bei der Arag bean­tragt, kann in vie­len Fäl­len einen Groß­teil der Kos­ten für eine Ehe­schei­dung und damit im Zusam­men­hang ste­hen­den­de recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen absi­chern. Sinn­voll ist eine Mit­ver­si­che­rung auch für Sin­gles oder in einer nicht­ehe­li­chen Part­ner­schaft leben­de Per­so­nen, bei denen zukünf­ti­ge Unter­halts­strei­tig­kei­ten bzw. eine Ehe­schlie­ßung denk­bar sind.

Gera­de bei hohem Ein­kom­men oder Ver­mö­gen min­des­tens von einem  Ehe­gat­ten sind Unter­halts­strei­tig­kei­ten und Strei­tig­kei­ten beim Ver­sor­gungs­aus­gleich als Teil des Rechts­schut­zes für Ehe­sa­chen ohne Absi­che­rung sehr kostenintensiv.

Eine (voll­stän­di­ge) Kos­ten­über­nah­me durch die Arag ist gera­de bei der Wahl spe­zia­li­sier­ter Fach­an­wäl­te, die nicht nach RVG abrech­nen wol­len, oder bei feh­len­der Zustän­dig­keit eines deut­schen Gerich­tes nicht gewährleistet.

In der Pra­xis wäre eine auto­ma­ti­sche Mit­ver­si­che­rung von Schei­dungs- und Unter­halts­rechts­schutz vor­teil­haf­ter, da gera­de frisch ver­mähl­te Ehe­paa­re schwer davon zu über­zeu­gen sein dürf­ten, dass auch die eige­ne Ehe durch Schei­dung been­det wer­den könn­te. Wer dies bei Ver­trags­ab­schluss zumin­dest bereit ist, zu erwä­gen, wird mög­li­cher­wei­se die tarif­li­che War­te­zeit nicht erfüllen.

Mak­lern steht also eine Men­ge Über­zeu­gungs­ar­beit bevor, um Kun­den davon zu über­zeu­gen, hier eine Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes zu bean­tra­gen. Ein mög­li­ches Argu­ment kann natür­lich sein, dass ein recht­zei­ti­ger Ver­trags­ab­schluss auch im Fall einer ein­ver­nehm­li­chen Schei­dung spä­ter hel­fen kann, vor­han­de­nes Ver­mö­gen zu scho­nen. Glei­ches gilt für die Absi­che­rung gegen zukünf­ti­ge Unter­halts­an­sprü­che der eige­nen Eltern, die etwa ins Pfle­ge­heim kom­men und die erfor­der­li­chen Kos­ten nicht aus eige­nen Mit­teln tra­gen können.

Leich­ter dürf­te es sein, Sin­gles davon zu über­zeu­gen, recht­zei­tig eine Absi­che­rung zu erwä­gen, die eine zukünf­ti­ge Ehe­schei­dung oder zukünf­tig vor­stell­ba­re Unter­halts­strei­tig­kei­ten ein­schließt.  Nach Unter­neh­mens­an­ga­ben sei eine Absi­che­rung von Sin­gles für den Ehe­rechts­schutz aller­dings nicht mög­lich, da das ver­si­cher­ba­re Risi­ko (Ehe) noch nicht vor­lie­ge, wäh­rend der Unter­halts­rechts­schutz durch­aus auch von Sin­gles abge­schlos­sen wer­den könne.


[1] Sie­he https://​www​.desta​tis​.de/​D​E​/​Z​a​h​l​e​n​F​a​k​t​e​n​/​G​e​s​e​l​l​s​c​h​a​f​t​S​t​a​a​t​/​B​e​v​o​e​l​k​e​r​u​n​g​/​E​h​e​s​c​h​e​i​d​u​n​g​e​n​/​E​h​e​s​c​h​e​i​d​u​n​g​e​n​.​h​tml

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