Der für das Neugeschäft geschlossene Unfallversicherungstarif Unfall-Spezial in der Fassung 2001 basiert auf den AUB 94. Da damals noch keine Update-Garantie vereinbart war, gelten die seit damals erfolgten Leistungsverbesserungen (aktuell Stand 07.2022) nicht für den Altbestand.
Versicherbare Leistungen in diesem Tarif sind:
- Invaliditätsleistung ggf. mit 400 % Progression
- Unfall-Rente ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
- Leistung bei Unfalltod
- Unfalltagegeld
- Unfallkrankenhaustagegeld mit gestaffeltem Genesungsgeld
- Übergangsleistung
Unfallrente bzw. eine Leistung bei Unfalltod konnte in dieser Tarifgeneration nur zusammen mit einer eigenständigen Invaliditätsleistung versichert werden.
Da die aktuell verkaufsoffenen Tarife der VHV keine 400 %-Progression vorsehen, ist ein unmittelbarer Vergleich nicht möglich. Leistungsseitig ist eine Umstellung auf die aktuelle Tarifgeneration in jedem Fall sinnvoll.
Leistungsbeispiele aktueller Tarif Klassik-Garant mit Baustein Exklusiv und 500% Progression (Stand 07.2022)
- Verlust eines kleinen Fingers: 15 % Invalidität = 15% der Invaliditätsleistung
(Tarif Spezial: 7 % Invalidität =7 % Invaliditätsleistung)
- Verlust eines Daumens: 30% Invalidität = 50% der Invaliditätsleistung
(Tarif Spezial: 28 % Invalidität = 34 % Invaliditätsleistung)
- Verlust einer Hand: 70 % Invalidität = 290 % der Invaliditätsleistung
(Tarif Spezial: Hand im Handgelenk 70 % Invalidität = 180 % Invaliditätsleistung)
- Verlust eines Arms einschließlich Schulterhaupt- und Schultereckgelenk: 80 % Invalidität = 360 % der Invaliditätsleistung
(Tarif Spezial: Arm im Schultergelenk 80 % Invalidität = 240 % Invaliditätsleistung)
- Verlust eines Fußes: 60 % Invalidität = 220 % Invalidität
(Tarif Spezial: Fuß im Fußgelenk 50 % Invalidität = 100 % Invaliditätsleistung)
- Verlust eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels: 80 % Invalidität = 360 % der Invaliditätsleistung
(Tarif Spezial: 55 % Invalidität = 120 % Invaliditätsleistung)
- Verlust eines Beines über der Mitte des Oberschenkels: 80 % Invalidität = 360 % der Invaliditätsleistung
(Tarif Spezial: 80 % Invalidität = 240 % Invaliditätsleistung)
- Verlust einer Niere: 25 % Invalidität bzw. 100 %, falls die andere Niere vor dem Unfall bereits verloren war = 25% bzw. 500 % der Invaliditätsleistung
(Tarif Spezial: individuelle Bemessung)
Jede Änderung der Berufstätigkeit sollte unverzüglich, bei Wechsel in einen weniger gefahrträchtigen Beruf spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach dem Berufswechsel erfolgen. Da es sich um einen Alttarif handelt, ist dieser noch als Bisextarif nur mit den Berufsgruppen A und B kalkuliert. Entsprechend zahlen Frauen auch bei Ausübung einer handwerklichen oder körperlichen Tätigkeit die geringere Prämie für Angehörige der Berufsgruppe A.
Für unterjährige Zahlweise wird ein Ratenzahlungszuschlag von 8 % (monatlich), 5 % (vierteljährlich) bzw. 3 % (halbjährlich) erhoben.
Es wird ein Mehrpersonennachlass von 10 % ab der zweiten Person gewährt.
Hauptfälligkeit ist stets der 01.01. eines Jahres. Eine Kündigung ist mit Frist von drei Monaten zur nächsten Hauptfälligkeit möglich.
Ausgewählte Leistungen des Tarifs Unfall-Spezial aus dem Hause VHV
- Leicht verbesserte Gliedertaxe im Rahmen der Invaliditätsleistung, nicht jedoch im Rahmen der Unfallrente. Im Fall von unfallbedingtem Stimmverlust bzw. der Schädigung oder dem Verlust innerer Organe erfolgt eine individuelle Bemessung.
- Mitversicherung von durch erhöhte Kraftanstrengungen hervorgerufene Verrenkungen und Zerrungen an Gliedmaßen oder Wirbelsäule sowie, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt bzw. Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.
- Gesundheitsschädigungen, die der Versicherte bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei Bemühung zur Rettung von Menschenleben oder Sachen erleidet, gelten als unfreiwillig erlitten.
- Mitversicherung von Unfällen infolge von Bewusstseinsstörungen, soweit diese durch Trunkenheit verursacht wurden, beim Lenken von Kraftfahrzeugen jedoch nur, wenn der Blutalkoholgehalt unter 0,5 Promille liegt.
- Mitversichert sind die Folgen von Lebensmittelvergiftungen.
- Mitversichert sind die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen Unfall eintreten, dann Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzuführen sind.
- Für Personen zwischen dem 65. und 75. Lebensjahr besteht bei Eintritt eines versicherten Unfalls das Wahlrecht zwischen einer Leistung als Kapitalzahlung oder einer vom Lebensalter abhängigen Rentenzahlung. Nach Vollendung des 75. Lebensjahres wird die Leistung ausschließlich als Rente erbracht.
- Wird ein Unfalltagegeld vereinbart, wird es nicht zu Ungunsten des Verletzten ausgelegt, wenn dieser aus Pflichtgefühl seinem Beruf soweit wie möglich nachgeht. Für die Bemessung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ist nur der objektive ärztliche Befund maßgebend. Das vereinbarte Tagegeld wird auch über das erste Unfalljahr hinaus für die Dauer eines stationären Krankenhausaufenthaltes sowie für längstens 14 Tage danach bezahlt. Ansonsten ist die Leistung auf höchstens ein Jahr befristet.
- Wird ein Unfallkrankenhaustagegeld vereinbart, wird dieses dann über das zweite Unfalljahr hinaus bezahlt, wenn der Krankenhausaufenthalt zur Entfernung von eingebrachten Osteosynthesematerialien dient. Ansonsten ist die Leistung auf höchstens zwei Jahre befristet. Für Kinder bis 18 Jahren wird für Rooming-in ein Zuschuss in Höhe des vereinbarten Krankenhaustagegeldes, maximal jedoch für einen Zeitraum von bis zu 30 Tagen übernommen.
- Bei unfallbedingt notwendiger vollstationärer Krankenhausbehandlung werden die Kosten für eine Haushaltshilfe in Höhe von bis zu 50 Euro je Tag, höchstens jedoch insgesamt 1.250 Euro übernommen. Voraussetzung ist, dass im Haushalt der verunfallten Person mindestens ein im Verhältnis zum Versicherten unterhaltsberechtigtes Kind unter 16 Jahren zu versorgen ist.
- Versichert ist ein Schulausfallgeld in Höhe von bis zu 25 Euro pro Tag, längstens jedoch für die Dauer eines Jahres. Dabei gilt eine Staffelung der Leistung (40 % für die Tage 20 bis 99, 60 % für die Tage 100 bis 159 und 100 % ab dem 160. Schulausfalltag).
- Kurkostenbeihilfe in Höhe von 2.500 Euro.
- Komageld für einen Zeitraum von bis zu 10 Wochen à 175 Euro je Woche.
- Geringfügigkeitsklausel.
- Auf eine Woche verlängerte Frist für die Meldung von Unfalltod.
- Kann bei Unternehmern, Geschäftsführern, Selbständigen usw. der Lohn- oder Verdienstausfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand konkret nachgewiesen werden, so wird ein fester Betrag erstattet, der 1‰ der versicherten Invaliditätssumme, höchstens jedoch 500 Euro pro Unfallereignis, beträgt.
- Vollständige Übernahme alle ärztlichen Gebühren, die dem Versicherungsnehmer zur Begründung seines Leistungsanspruches entstehen.
- Im Rahmen der Übernahme kosmetischer Operationskosten werden auch die Kosten für natürlichen Zahnersatz, nicht jedoch für den Ersatz künstlicher Zähne (z. B. Implantate) übernommen.
- Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit für bis zu 12 Monate, sofern der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Leistungsfalles das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs Unfall-Spezial aus dem Hause VHV
- Keine Garantie, das nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) abgewichen wird (GDV-Garantie).
- Keine Garantie, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse abgewichen wird (Arbeitskreis-Garantie).
- Keine automatische Mitversicherung von beitragsneutralen Leistungsverbesserungen durch neue Tarife und g des Versicherers (Innovationsklausel).
- Keine Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie).
- Keine Best-Leistungs-Garantie (d. h. im Leistungsfall daher kein Verweis auf ggf. bessere Leistungen eines verkaufsoffenen, allgemein zugänglichen Wettbewerbers mit weitergehenden Leistungen).
- Keine Summen- und Konditionsdifferenzdeckung.
- Kein bedingungsgemäßer Versicherungsschutz für Unfälle infolge willensgesteuerter Eigenbewegungen.
- Kein Versicherungsschutz für Bauch- und Unterleibsbrüche sowie Meniskusschäden infolge erhöhter Kraftanstrengungen oder willensgesteuerter Eigenbewegungen.
- Abweichend zur verbesserten Gliedertaxe für die Invaliditätsleistung keine verbesserte Gliedertaxe im Rahmen der Unfallrente.
- Keine bedingungsseitig definierten Invaliditätsgrade bei Stimmverlust oder dem Verlust innerer Organe (z. B. Nieren, Milz, Gebärmutter) oder von Penis bzw. Hoden. Hier erfolgt eine individuelle Bemessung.
- Sehr kurze Fristen für den Eintritt und die Feststellung einer versicherten Unfallinvalidität. Der Eintritt einer bedingungsgemäßen Invalidität muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Ereignis eingetreten sein und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht werden.
- Kürzung des Prozentsatzes vom Invaliditätsgrad schon ab einer Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen an den Unfallfolgen ab 30 %. Abweichend zur Invaliditätsleistung findet im Rahmen der Unfallrente eine Kürzung bereits ab einem Mitwirkungsanteil von mindestens 25 % statt.
- Übernahme von unfallbedingten Bergungskosten nur bis maximal 5.000 Euro.
- Übernahme der Kosten für unfallbedingte kosmetische Operationen nur bis maximal 5.000 Euro.
- Keine Mitversicherung von Unfällen infolge von Bewusstseinsstörungen durch einen Blutalkoholgehalt über 0,5 Promille, durch Medikamente, Herzinfarkt, Schlaganfall, durch Kreislaufstörungen (z. B. Ohnmacht), Witterungsbedingungen (z. B. extreme Hitze), Schlafwandeln, unfreiwillige Einnahme von K.O.-Tropfen, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
- Kein Verzicht auf möglichen Leistungsausschluss (z. B. bis zu einer bestimmten Höchstsumme) bei Bewusstseinsstörungen bei Unfalltod.
- Keine Immunklausel über die Infektion mit Tollwut oder Wundstarrkrampf hinaus. Insofern besteht kein Versicherungsschutz für eine Infektion z. B. mit Chikungunja-Fieber, Dengue-Fieber, FSME, Hirnhautentzündung (Genickstarre, Meningitis), Japanische Enzephalitis, Lyme-Borreliose (Neuroborreliose), Malaria, Masern, Pest, Ringelröteln, Rückfallfieber, Tuberkulose, Typhus.
- Verbesserte Infektionsklausel gilt nur bei Ausübung der versicherten Berufstätigkeit. Solche Infektionen sind nur versichert, wenn aus dem Befund oder der Natur der Erkrankung hervorgeht, dass die Krankheitserreger durch irgendeine Beschädigung der Haut, wobei aber mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss, oder durch Einspritzen infektiöser Massen in Auge, Mund oder Nase in den Körper gelangt sind. Anhauchen, Anniesen oder Anhusten erfüllen den Tatbestand des Einspritzens nicht. Anhusten ist nur dann versichert, wenn durch einen Hustenstoß eines Diphtheriekranken infektiöse Massen in Auge, Mund oder Nase geschleudert werden.
- Kein Versicherungsschutz für eine dauerhafte Schädigung der Gesundheit durch Impfungen einschließlich Gen-Injektionen gegen COVID-19.
- Mitversicherung der Einnahme fester und flüssiger Stoffe durch den Schlund (Vergiftungen) sind nur bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres versichert.
- Keine Übernahme der Kosten für Reparatur oder Ersatz von beschädigten Gliedmaßenprothesen.
- Kein Versicherungsschutz für unfallbedingte Totgeburt.
- Keine psychologische Soforthilfe nach einem Raubüberfall oder Geiselnahme.
- Keine Kostenübernahme für psychologische Unterstützung bei schweren Unfällen.
- Kein Schmerzensgeld für Opfer eines Raubüberfalls oder einer Geiselnahme.
- Keine zusätzliche Leistung bei Unfällen mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
- Im Rahmen eines optional vereinbarten Krankenhaustagegeldes keine Übernahme des gesetzlichen Eigenanteils.
- Das ggf. vereinbarte Genesungsgeld wird maximal für die Dauer eines Jahres gezahlt. Dabei gilt eine Staffelung der Leistung (100 % des vereinbarten Krankenhaustagegeldes für die Tage 1 bis 10, 50 % für die Tage 11 bis 20 sowie 25 % vom 21. Bis zum 365. Tag).
- Optional mitversicherte Unfallrente ohne Rentengarantiezeit und ohne Passiv-Dynamik (d. h. beitragsfreier Erhöhung der vereinbarten Unfallrente nach Eintritt eines Leistungsfalles) und ohne automatische Leistung bei Einstufung in einen Pflegegrad der gesetzlichen oder privaten Pflegepflichtversicherung.
- Keine Einmalleistung bei Krebs, Gehirntumor oder anderen benannten Erkrankungen.
- Keine Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit.