Soll fünf­fa­che Mut­ter zum eige­nen Schutz fal­sche Tat­sa­chen zu Las­ten gegen ihre eige­ne Ärz­tin behaupten?

Am 03.08.2021 fand beim Amts­ge­richt Han­no­ver in Saal 3030 unter dem Akten­zei­chen NZS 248Cs 2172Js 1736/21 ein Straf­ver­fah­ren gegen Frau „Bea H.“ (32 Jah­re) aus Nord­rhein-West­fa­len statt. Ihr war im Okto­ber 2020 vor­ge­wor­fen wor­den, bei einer Demons­tra­ti­on von „Walk to Free­dom“ vom 25.07.2020 in Han­no­ver ein unrich­ti­ges ärzt­li­ches Gesund­heits­zeug­nis ver­wen­det zu haben. Kon­kret ging es um ein Attest, das ihr eine Befrei­ung vom Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­ckung attes­tier­te. Aus­ge­stellt wor­den war die­ses von der Ärz­tin Dr. med. Caro­la Javid-Kis­tel. Vie­les spricht dafür, dass damals nicht der Inhal­te des Attes­tes die Auf­merk­sam­keit der Poli­zei erreg­te, son­dern der Name der aus­stel­len­den Ärz­tin. „Bea H.“ zufol­ge habe sie bis vor Ver­hand­lungs­be­ginn kei­ne kon­kre­ten Grün­de benannt bekom­men, wes­halb das aus­ge­stell­te Attest Ver­dacht erregt hatte.

© 2021-08-03 Cri­ti­cal News – „Bea H.“ vor dem Amts­ge­richt Hannover

Der Straf­be­fehl und die Post mit der Ladung waren der sei­ner­zeit hoch­schwan­ge­ren Ange­klag­ten im Rah­men einer Haus­durch­su­chung zur Ver­fü­gung gestellt wor­den. Es sei ver­sucht wor­den, dass Attest der Ärz­tin sicher zu stel­len, aber nicht gefun­den wor­den, da sie es bereits ver­nich­tet hat­te. Dies hat­te sie sei­ner­zeit bereits vor­ge­tra­gen gehabt. Die Durch­su­chung währ­te etwa ¼ Stun­de und ver­lief ver­ständ­li­cher­wei­se ergeb­nis­los. Im Anschrei­ben des Amts­ge­richts Han­no­ver stand daher feh­ler­haft, dass das Attest bereits ein­ge­zo­gen wor­den sei.

Vor­wür­fe ohne kon­kre­te Nachweise

Vor­ge­wor­fen wur­den Ver­ge­hen nach §§ 279, 74 StGB, unter anderem:

„Auf einer Demons­tra­ti­on gegen die Maß­nah­men im Zusam­men­hang mit der Bekämp­fung der Coro­na-Pan­de­mie (Ver­samm­lung „Für einen Coro­na-Unter­su­chungs­aus­schuss und die Wie­der­her­stel­lung unse­rer Grund­rech­te) leg­ten Sie gegen­über den Poli­zei­be­am­ten [….] ein durch die Ärz­tin Dr. Caro­la Javid-Kis­tel aus Duder­stadt am 30.04.2020 aus­ge­stell­tes Attest vor, aus­weis­lich des­sen Sie gesund­heit­li­che Pro­ble­me hät­ten und daher aus ärzt­li­cher Sicht vom Tra­gen einer Atem­schutz­mas­ke bzw. einer Mund-Nase-Bede­ckung befreit sei­en. Dabei wuss­ten Sie, dass die Aus­stel­lung des Attes­tes kei­ne Unter­su­chung und ord­nungs­ge­mä­ße Befun­dung zugrun­de lag und das Attest aus rein ideo­lo­gi­schen Grün­den aus­ge­stellt wor­den war und bei Ihnen kei­ne schwer­wie­gen­de Erkran­kung vor­lag, die eine Befrei­ung von der Mas­ken­pflicht recht­fer­ti­gen konn­te und ver­wen­de­ten das Attest auch in Kennt­nis die­ser Sach­la­ge, um den Ein­druck einer ord­nungs­ge­mä­ßen Befrei­ung zu erwecken.“

Das Schrei­ben gibt indes kei­ne Bele­ge für die auf­ge­stell­ten Vor­wür­fe gegen Frau H. und ver­kehrt voll­kom­men die Beweislast.

Vor Beginn der Ver­hand­lung ab 11:30 Uhr hat­ten sich vor dem Amts­ge­richt im Vol­gers­weg 1 in Han­no­ver diver­se Unter­stüt­zer der Ange­klag­ten ein­ge­fun­den, sowie die als Zeu­gin der Ver­tei­di­gung zur Ver­fü­gung ste­hen­de Ärz­tin Dr. med. Caro­la Javid-Kis­tel. Die aus­ge­wie­se­ne Homöo­path­in aus Duder­stadt, wel­che im Sep­tem­ber 1989 mit ihrer Fami­lie in einem klei­nen grü­nen Trab­bi über Ungarn in die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land geflüch­tet war, fass­te die Fak­ten aus ihrer Sicht wie folgt zusammen:

„Die Bea hat kein fal­sches Attest. Ich habe kein fal­sches Zeug­nis aus­ge­stellt. Wir haben uns nichts vorzuwerfen.“

Ord­nungs­haft oder Cash

Die Ange­klag­te gab im Vor­ge­spräch an, dass sie neben dem Attest von Frau Dr. med. Javid-Kis­tel ein wei­te­res eines HNO-Arz­tes besä­ße. Ihr sei ange­droht wor­den, wahl­wei­se 30 Tages­sät­ze à 50 Euro (d.h. 1.500 Euro) zu zah­len oder eine Ord­nungs­haft von 30 Tagen anzu­tre­ten. Da sie als allein­er­zie­hen­de Mut­ter von fünf Kin­dern, eins davon ein Baby von weni­gen Mona­ten, von Arbeits­lo­sen­geld II lebe, sei der benann­te Betrag von ihr in kei­nem Fall zu leis­ten. Sie habe zudem kei­ne Straf­tat began­gen, um den Ein­druck einer ord­nungs­ge­mä­ßen Befrei­ung zu erwecken.

Was bedeu­tet das ange­droh­te Strafmaß?

Gemäß § 40 Absatz 1 Satz 2 StGB liegt die Zahl der ver­häng­ten Tages­sät­ze zwi­schen fünf und 360. Inner­halb die­ses Rah­mens kann sich das Gericht bewe­gen. Ist die Anzahl der Tages­sät­ze ent­schie­den, wird die Tages­satz­hö­he anhand des Net­to­ein­kom­mens ermit­telt. Ste­hen Anzahl und Höhe der Tages­sät­ze fest, wird die Gesamt­stra­fe durch Mul­ti­pli­ka­ti­on ermit­telt. Hier­zu wird die Anzahl der Tages­sät­ze mit der Tages­satz­hö­he mul­ti­pli­ziert.

Bei­spiel: Ein Täter wur­de zu 90 Tages­sät­zen ver­ur­teilt. Er hat ein Net­to­ein­kom­men von 3.000 Euro. Dies ergibt eine Tages­satz­hö­he von 100 Euro (3.000 : 30). Um die Gesamt­stra­fe zu ermit­teln, wird nun die Anzahl der Tages­sät­ze mit der Tages­satz­hö­he mul­ti­pli­ziert. 90 x 100 ergibt 9.000. Die Gesamt­stra­fe beträgt dem­nach 9.000 Euro.

Die Zahl der Tages­sät­ze soll sich an der Schuld des Ange­klag­ten orientieren:

„Jeder Täter, der eine bestimm­te Straf­tat begeht, soll daher die glei­che Zahl an Tages­sät­zen ver­hängt bekom­men. Hier spie­len allein die Regeln der Straf­zu­mes­sung nach § 46 StGB eine Rolle.

So wer­den für Belei­di­gungs­de­lik­te bei­spiels­wei­se übli­cher­wei­se 15 bis 20 Tages­sät­ze verhängt

  • Für Nöti­gung meist 10 bis 30 Tagessätze
  • für das uner­laub­te Ent­fer­nen vom Unfall­ort zum Bei­spiel übli­cher­wei­se 10 bis 50 Tages­sät­ze, abhän­gig von der ent­stan­de­nen Schadenshöhe.

Die Anga­ben sind jedoch nicht als fixe Wer­te zu ver­ste­hen, son­dern die­nen nur der Ori­en­tie­rung, letzt­lich sind die Tages­sät­ze ein­zel­fall­ab­hän­gig fest­zu­le­gen.“[1]

Eine Bewäh­rungs­stra­fe ist mög­lich, wenn maxi­mal 180 Tages­sät­ze ver­ein­bart wur­den, ab 90 Tages­sät­ze gilt man – außer im Fall einer Erst­ver­ur­tei­lung – als vor­be­straft, was einen Ein­trag ins Füh­rungs­zeug­nis zur Fol­ge hät­te. Kann eine Geld­stra­fe nicht gezahlt wer­den, besteht die Mög­lich­keit die­se nach § 42 StGB ent­we­der in Raten zu zah­len oder eine Ersatz­frei­heits­stra­fe abzu­sit­zen. Letz­te­re kann aller­dings nicht gewählt wer­den, wenn eine Zah­lung mög­lich wäre[2].

Hin­zu kommt, dass sie als Mut­ter nicht mehr für ihre Kin­der, dar­un­ter ein im April 2021 gebo­re­nes Baby, zur Ver­fü­gung ste­hen könn­te. So eine Inhaf­tie­rung könn­te in der Pra­xis auch dazu die­nen, eine zumin­dest vor­über­ge­hen­de Inob­hut­nah­me der fünf Kin­der zu realisieren.

Gute Zuschau­er, böse Zuschauer?

Da nur eine begrenz­te Zahl an Plät­zen im Ver­hand­lungs­saal zur Ver­fü­gung stand, wur­den die anwe­sen­den Unter­stüt­zer und Zuschau­er, sowie die anwe­sen­de Pres­se, die den Pro­zess ver­fol­gen woll­ten, gebe­ten, sich in zwei Grup­pen auf­zu­tei­len: jene, die eine Mund-Nasen-Bede­ckung tra­gen konn­ten und jene, die aus gesund­heit­li­chen Grün­den davon befreit waren. Letz­te­re soll­ten sich gesam­melt mit einer Jus­tiz­be­am­ten tref­fen, damit man ihre Attes­te ein­sam­meln und dem Vor­sit­zen­den vor­le­gen kön­ne. Die­ser habe auf die­se Vor­ge­hens­wei­se bestan­den. Dies gel­te auch für Pres­se­ver­tre­ter ohne Pres­se­aus­weis, wenn­gleich das Grund­ge­setz die Pres­se­frei­heit vor­sieht und es an einer recht­li­chen Grund­la­ge fehlt, einen Pres­se­aus­weis mit sich zu führen.

Pres­se­aus­weis kann Zugang erleichtern

In der beruf­li­chen Pra­xis erhal­ten meist nur haupt­be­ruf­li­che Jour­na­lis­ten einen Pres­se­aus­weis, und nicht über­all wer­den Pres­se­aus­wei­se aller Pres­se­ver­bän­de glei­cher­ma­ßen aner­kannt. Dabei gilt für Jour­na­lis­ten mit Pres­se­aus­weis gemäß § 6 Abs. 2 Ver­samm­lungs­ge­setz ein gesetz­li­cher Anspruch auf Zutritt zu öffent­li­chen Ver­samm­lun­gen in geschlos­se­nen Räumen.

Das Land­ge­richt Regensburg urteil­te in einem ähn­lich lau­ten­den Fall, dass es an einer recht­li­chen Grund­la­ge feh­le, wie vom Vor­sit­zen­den des Gerichts ver­langt Mas­ken zu tra­gen, zumal bei Gericht ein Ver­mum­mungs­ver­bot für Ver­fah­rens­be­tei­lig­te besteht. Beson­ders befremd­lich war der Sach­ver­halt, dass die­ser nach Aus­sa­ge der Ange­klag­ten selbst kei­ne Mas­ke trug und dies damit begrün­de­te, dass er reden wür­de. Die Staats­an­walt­schaft sei aus­drück­lich nicht davon aus­ge­nom­men gewesen.

„Grund­sätz­lich gilt in öffent­li­chen Gerichts­ver­hand­lun­gen für die Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten das Ver­mum­mungs­ver­bot gemäß § 176 Abs. 2 Gerichts­ver­fas­sungs­ge­setz. Die Kom­mu­ni­ka­ti­on ‚von Ange­sicht zu Ange­sicht‘ ist ein zen­tra­les Ele­ment im rechts­staat­li­chen Gerichts­ver­fah­ren. Aller­dings kön­nen die Vor­sit­zen­den als sit­zungs­po­li­zei­li­che Maß­nah­me Aus­nah­men von dem Ver­mum­mungs­ver­bot gestat­ten und auch eine Bede­ckungs­pflicht aus Grün­den des Gesund­heits­schut­zes im Gerichts­saal anord­nen.“[3]

Seit damals hat offen­bar das LG Regen­burg eine Neu­re­ge­lung gefunden:

„Neu ist ins­be­son­de­re, dass jeder – auch Ver­fah­rens­be­tei­lig­te, Rechts­an­wäl­te sowie Lai­en- und Berufs­rich­ter – ab Betre­ten der Jus­tiz­ge­bäu­de bis zum Errei­chen des Sit­zungs­saals eine Mund-Nasen-Bede­ckung tra­gen muss. Im Sit­zungs­saal ent­schei­det der jewei­li­ge Vor­sit­zen­de über deren wei­te­re Ver­wen­dung. Wäh­rend der Ver­hand­lung greift inso­weit prin­zi­pi­ell das Ver­mum­mungs­ver­bot nach § 176 Absatz 2 des Gerichts­ver­fas­sungs­ge­set­zes. Aus­nah­men etwa aus Grün­den des Gesund­heits­schut­zes kön­nen aller­dings vom Vor­sit­zen­den in rich­ter­li­cher Unab­hän­gig­keit zuge­las­sen oder ange­ord­net wer­den.“[4]

Zwei­klas­sen­ge­sell­schaft: Mas­ken­trä­ger und Maskenbefreite

Nach­dem die ein­zel­nen Attes­te (ver­mut­lich ohne vor­he­ri­ge Ein­wil­li­gung kopiert wor­den sind und) vom Vor­sit­zen­den über­prüft waren, wur­de den War­ten­den mit­ge­teilt, dass es nicht genug Sitz­plät­ze auch für Per­so­nen ohne Mund-Nasen-Bede­ckung geben wür­de. Das Zeug­nis der Ange­klag­ten spricht dafür, dass der vor­sit­zen­de Rich­ter von vorn­her­ein kei­ne kri­ti­schen Zuschau­er mit Mas­ken­be­frei­ung im Saal haben woll­te. Er hät­te ja auch einen Teil der Sitz­plät­ze für Mas­ken­be­frei­te zur Ver­fü­gung stel­len oder alle Plät­ze unter den Anwe­sen­den aus­lo­sen oder in einen grö­ße­ren Saal wech­seln kön­nen, der unbe­legt war. Hier zeigt sich bereits, dass durch die Aus­wahl eines zu klei­nen Saa­les Men­schen von ihrem Recht aus­ge­schlos­sen wer­den kön­nen, einer Ver­hand­lung beizuwohnen.

Ins­ge­samt stün­den nur fünf bis sie­ben Plät­ze für Besu­cher zur Ver­fü­gung. Ein Unter­stüt­zer berich­te­te davon, dass er mit Mas­ke in den recht klei­nen Saal gekom­men sei. Rich­ter Olaf Wölt­je sei „arro­gant und hoch­nä­sig“ auf­ge­tre­ten. Er habe die Nut­zung von Steh­plät­zen aus­drück­lich ver­bo­ten. So kamen also von deut­lich über 20 Per­so­nen, die als Beob­ach­ter an der Ver­hand­lung teil­neh­men hät­ten kön­nen, nur eini­ge weni­ge, jeweils mit „Mas­ke“ hin­ein. Da auch Frau Dr. Javid-Kis­tel als Zeu­gin der Ver­tei­di­gung einen Mas­ken­be­frei­ungs­at­test besitzt, war es schon bemer­kens­wert, dass ihr kein Sitz­platz zur Ver­fü­gung gestellt wur­de (sie­he hier­zu auch das Inter­view mit Frau „Bea H.“ wei­ter hin­ten im Text). Bereits vor dem Ter­min gab eine Unter­stüt­ze­rin bekannt, dass der Rich­ter „der schlimms­te“ Straf­rich­ter in Han­no­ver sei und ihm alles ande­re als ein vor­teil­haf­ter Ruf vorauseile.

Steh­plät­ze nicht vorgesehen

Die weni­gen Zuschau­er, die letzt­lich zur Ver­hand­lung zuge­las­sen wur­den, muss­ten vor dem Betre­ten die vor­ge­leg­ten Kon­takt­bö­gen aus­fül­len. Dies galt auch für jene, die zwar eine Mas­ke tru­gen, letzt­lich aber kei­nen der begehr­ten Sitz­plät­ze zur Ver­fü­gung gestellt beka­men. Wozu die­se Daten im Anschluss ver­wen­det wer­den, und wie dies mit dem Daten­schutz über­ein­kommt, ist frag­lich. Gemäß DSGVO gilt ja de Grund­satz de Datenminimierung.

Steh­plät­ze bei Gericht sind übli­cher­wei­se nicht vor­ge­se­hen. Hier­zu schreibt etwa das Amts­ge­richt Augsburg:

„Eben­so­we­nig kön­nen wir aus­rei­chen­de Sitz­plät­ze garan­tie­ren. In der Regel fasst ein Sit­zungs­saal zwar ca. 30 Per­so­nen, wegen des Grund­sat­zes der Öffent­lich­keit kön­nen jedoch Plät­ze durch Drit­te bereits belegt sein. Steh­plät­ze sind nicht vor­ge­se­hen. Wir emp­feh­len daher früh­zei­ti­ge Anfahrt, zumal auch die Per­so­nen­kon­trol­le am Ein­gang mit ein­kal­ku­liert wer­den muss. Bit­te rech­nen Sie auch damit, dass sich Ihre Grup­pe unter Umstän­den auf­tei­len muss.“[5]

Bereits gegen 10:50 Uhr hat­ten sich vor dem Gericht vier Poli­zis­tin­nen und drei Poli­zis­ten ein­ge­fun­den. Laut Aus­kunft einer der anwe­sen­den Poli­zis­tin­nen kön­ne man ja nicht wis­sen, was pas­sie­ren wer­de. Tat­säch­lich sei die­ses gro­ße Auf­ge­bot wegen der anste­hen­den Ver­hand­lung erfolgt.

© 2021-08-03 Cri­ti­cal News – vor dem Amts­ge­richt Hannover

In der Ver­hand­lung habe der Rich­ter Frau H. zufol­ge aus­ge­führt, dass das aus­ge­stell­te Attest nicht wirk­sam sein kön­ne, da die „Ärz­tin bekannt“ sei. Das Attest sei „aus ideo­lo­gi­schen Grün­den“ aus­ge­stellt wor­den. Bewei­se für die­se Behaup­tung wur­den nicht vor­ge­legt. Eine Umkehr der Beweis­last zu Las­ten der Ange­klag­ten wäre nicht ein­mal juris­tisch begrün­det worden.

Wie Betrof­fe­ne den Pro­zess erlebten

Nach der Ver­hand­lung gab „Bea“ H. ein Inter­view dazu, wie sie die Ver­hand­lung erlebt hat:

„Bea H.“: Die Ver­hand­lung ist von vorn­her­ein schon nicht gut gelau­fen. Der Rich­ter war total vor­ein­ge­nom­men. Ich durf­te die Mas­ke auch nicht abset­zen im Gerichts­saal. Ich habe als Ein­zi­ge kei­ne gehabt. Da woll­te er bei mir auch noch mich dazu bewe­gen, eine Mas­ke auf­zu­set­zen. Dann hat er es als groß­zü­gig abge­tan, dass ich kei­ne auf­set­zen durf­te, ein­fach weil er kei­nen Neben­kriegs­schau­platz auf­ma­chen woll­te in Anfüh­rungs­stri­chen, so hat er das gesagt. Dann hat er ver­sucht, mir ein Ange­bot zu machen. Die haben sich dann zu dritt erst­mal zurück­ge­zo­gen im Neben­raum – Staats­an­walt­schaft, Rich­ter, mei­ne Anwäl­tin, und dort wur­de ein Ange­bot aus­ge­han­delt: ent­we­der ich zah­le 450 Euro und die Sache ist ein für alle Mal für mich erle­digt oder es geht wei­ter in die nächs­te Instanz mit Gut­ach­ten und allem Mög­li­chen. Ich haue mei­ne Ärz­tin nicht in die Pfan­ne. Ich hab‘ jetzt gesagt, ich kämp­fe. Ich habe nicht gesagt, ich wer­de jetzt nicht ein­kni­cken und Geld bezah­len. Das ist nicht mein Ding, einfach.“

Die Aus­kunft von Frau H. ist zunächst wider­sprüch­lich, löst sich aber für den um Ver­ständ­nis bemüh­ten Leser oder Zuhö­rer leicht auf: zunächst muss­ten alle, also auch sie, eine Mas­ke tra­gen, spä­ter wur­de sie „gnä­di­ger­wei­se“ von die­ser Pflicht ent­bun­den. Glaub­te der Rich­ter mög­li­cher­wei­se selbst, dass „Bea H.“ einen medi­zi­ni­schen Grund für das Nicht­tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­ckung hatte?

Mög­li­cher­wei­se bestand Unmut auf Sei­ten der Ange­klag­ten, da ihr unklar war, wel­chem Zweck die vor­ge­schla­ge­ne Ein­stel­lung des Ver­fah­rens gegen Auf­la­ge einer Geld­zah­lung die­nen soll­te. Auch wur­de hier ver­kannt, dass es nicht die Auf­ga­be der Anwäl­tin ist, Frau Dr. med. Javid-Kis­tel als aus­stel­len­de Ärz­tin zu schüt­zen. Wie ein Ver­si­che­rungs­mak­ler allein die Inter­es­sen sei­ner Kun­den zu ver­tre­ten hat, gilt dies ana­log auch für das Ver­hält­nis einer Ärz­tin zu ihren Mandanten.

Nun wei­ter mit dem Interview:

„Cri­ti­cal News: Sie hat­ten Ihre Ärz­tin als Zeu­gin mitgenommen.

„Bea H.“: Da wur­de von vorn­her­ein gesagt; da hat der Rich­ter gesagt, solan­ge sie kei­ne Mas­ke auf­setzt, wird sie als Zeu­gin nicht eingelassen.

Cri­ti­cal News: Wur­den denn Mas­ken­at­tes­te nicht akzeptiert?

„Bea H.“: Nein, und bei mir hat er ja nur „groß­zü­gig“ dar­über hinweggesehen“.

Im Ter­min habe der Rich­ter Frau H. zufol­ge spon­tan erwo­gen, die ursprüng­li­chen 30 Tages­sät­ze auf 90 Tages­sät­ze zu erhö­hen, damit es mehr ins Vor­stra­fen­re­gis­ter fal­le. So sei laut „Bea H.“ der Ver­such unter­nom­men wor­den, Druck auf sie aus­zu­üben, doch dem Ange­bot, das sie als „Deal“ ver­stan­den hat­te, zuzustimmen. 

Bei dem Deal habe es sich laut „Bea H.“ um eine „Ein­stel­lung gegen Geld­bu­ße“ gehan­delt, womit eine Ein­stel­lung nach § 153 a ZPO, also eine Ein­stel­lung gegen Geld­auf­la­ge, gemeint war, also was gänz­lich Ande­res als ein Deal. Dies könn­te als Wink ver­stan­den wer­den, dass die Staats­an­walt­schaft nichts straf­recht­lich Belas­ten­des gegen „Bea H.“ vor­brin­gen konn­te und man sie daher letzt­lich durch finan­zi­el­le Erwä­gun­gen zum Ein­kni­cken bewe­gen wollte.

Unter­schie­de zwi­schen Deal und Ein­stel­lung gegen Geldauflage

Es bleibt fest­zu­hal­ten, dass ein Deal gemäß § 257c StPO (Straf­pro­zess­ord­nung) nicht einer Ein­stel­lung des Ver­fah­rens nach § 153a ZPO gegen Geld­auf­la­ge gleich­zu­set­zen ist:

„Der § 153a StPO wur­de im Jahr 1974 in die StPO auf­ge­nom­men und hat das Ziel, dass im Fall klei­ne­rer oder mitt­le­rer Kri­mi­na­li­tät ein Ver­fah­ren sehr schnell und effek­tiv erle­digt wer­den kann. Von dem Grund­ge­dan­ken ist die gän­gi­ge Pra­xis mitt­ler­wei­le ein wenig abge­wi­chen, da der § 153a StPO aktu­ell eher als All­zweck-Waf­fe bei einem Ver­fah­ren ein­ge­setzt wird.

[…]

Der wesent­li­che Unter­schied zwi­schen einer Ein­stel­lung des Straf­ver­fah­rens gegen Geld­auf­la­ge gem. § 153a StPO und der nor­ma­len Ein­stel­lung des Ver­fah­rens gem. § 153 StPO liegt in dem Umstand, dass der Beschul­dig­te Auf­la­gen sowie Wei­sun­gen erhält.“[6]

Wich­ti­ge Vor­aus­set­zung für die Anwend­bar­keit des § 153a StPO ist, dass es sich ledig­lich um ein „Ver­ge­hen“ han­delt, das dem Ange­klag­ten zur Last gelegt wird. Nach § 12 StGB sind Ver­ge­hen sol­che Hand­lun­gen, die mit einer Frei­heits­stra­fe von unter einem Jahr bedroht sind. Beträgt die in Aus­sicht gestell­te Frei­heits­stra­fe min­des­tens ein Jahr, ist von einem Ver­bre­chen die Rede. Die meis­ten Rechts­schutz­ver­si­che­rer bie­ten für den Vor­wurf eines auch fahr­läs­sig begeh­ba­ren Ver­ge­hens (z. B. Steu­er­hin­ter­zie­hung, Schwarz­fah­ren) Ver­si­che­rungs­schutz im Rah­men des erwei­ter­ten Straf-Rechts­schut­zes, für die Ver­tei­di­gung wegen des Vor­wurfs eines Ver­bre­chens (z. B. Mord) besteht in der Regel kein Versicherungsschutz.

Die Straf­pro­zess­ord­nung regelt in § 257c Abs. 2 und 3 StPO ins­be­son­de­re folgendes:

„(1) 1Das Gericht kann sich in geeig­ne­ten Fäl­len mit den Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten nach Maß­ga­be der fol­gen­den Absät­ze über den wei­te­ren Fort­gang und das Ergeb­nis des Ver­fah­rens ver­stän­di­gen. 2§ 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) 1Gegen­stand die­ser Ver­stän­di­gung dür­fen nur die Rechts­fol­gen sein, die Inhalt des Urteils und der dazu­ge­hö­ri­gen Beschlüs­se sein kön­nen, sons­ti­ge ver­fah­rens­be­zo­ge­ne Maß­nah­men im zugrun­de­lie­gen­den Erkennt­nis­ver­fah­ren sowie das Pro­zess­ver­hal­ten der Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten. 2Bestand­teil jeder Ver­stän­di­gung soll ein Geständ­nis sein. 3Der Schuld­spruch sowie Maß­re­geln der Bes­se­rung und Siche­rung dür­fen nicht Gegen­stand einer Ver­stän­di­gung sein.

(3) 1Das Gericht gibt bekannt, wel­chen Inhalt die Ver­stän­di­gung haben könn­te. 2Es kann dabei unter frei­er Wür­di­gung aller Umstän­de des Fal­les sowie der all­ge­mei­nen Straf­zu­mes­sungs­er­wä­gun­gen auch eine Ober- und Unter­gren­ze der Stra­fe ange­ben. 3Die Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten erhal­ten Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me. 4Die Ver­stän­di­gung kommt zustan­de, wenn Ange­klag­ter und Staats­an­walt­schaft dem Vor­schlag des Gerich­tes zustimmen.“

Die Anwäl­tin von „Bea H.“ habe vor der Ver­hand­lung ange­regt, die Öffent­lich­keit aus­zu­schlie­ßen, um den Rich­ter nicht wei­ter zu pro­vo­zie­ren. Die­sem Vor­schlag wur­de nicht gefolgt.

Pro­zess­kos­ten­hil­fe nur ein­ge­schränkt für Strafprozesse

Die Ange­klag­te teil­te nach dem Ter­min mit, dass sie sich Sor­gen wegen der Anwalts- und Gerichts­kos­ten mache. Da es sich um einen Straf­pro­zess han­de­le, gäbe es kei­ne Pro­zess­kos­ten­hil­fe, so dass sie die Anwalts- und Gerichts­kos­ten voll­stän­dig allei­ne zah­len müs­se, wenn sie ver­lie­re. Das Gericht habe ihr mit­ge­teilt, dass die Gesamt­kos­ten für sie von den anfäng­lich auf­ge­ru­fe­nen 1.500 Euro auf bis zu 5.000 Euro hoch­ge­hen könn­ten. Im Zwei­fel könn­te es erfor­der­lich sein, für die zwei­te Instanz eine Pflicht­ver­tei­di­gung zu bean­tra­gen, so die für einen Rechts­schutz­ver­si­che­rer täti­ge Rechtsanwältin.

„Im Straf­ver­fah­ren ist jedoch nach dem Gesetz kei­ne Pro­zess­kos­ten­hil­fe vor­ge­se­hen.  Eine Aus­nah­me ist das soge­nann­te Adhä­si­ons­ver­fah­ren und die Neben­kla­ge. Beim Adhä­si­ons­ver­fah­ren kann der Geschä­dig­te einer Straf­tat schon im Straf­ver­fah­ren Scha­dens­er­satz- und Schmer­zens­geld­an­sprü­che gel­tend machen. […] Auch bei einer Neben­kla­ge kann ein Neben­klä­ger unmit­tel­bar im Straf­ver­fah­ren als Geschä­dig­ter einer Straf­tat nach § 397a Abs. 2 StPO Pro­zess­kos­ten­hil­fe für sich bean­spru­chen.“[7]

Eine ande­re Quel­le fasst die Fak­ten ähn­lich zusammen:

„Pro­zess­kos­ten­hil­fe (PKH) ist für einen Beschul­dig­ten im Straf­recht nicht vor­ge­se­hen. Denn hier­für gibt es gera­de das Insti­tut der Pflicht­ver­tei­di­gung. Aus­nah­men bil­den aller­dings die Neben­kla­ge und das Adhä­si­ons­ver­fah­ren. So kann ein Neben­klä­ger unmit­tel­bar im Straf­ver­fah­ren als Geschädigte/r einer Straf­tat nach § 397a Abs. 2 StPO Pro­zess­kos­ten­hil­fe bean­spru­chen.“[8]

Laut Aus­sa­ge eines Anwal­tes sei­en für die ers­te Instanz Rechts­an­walts­kos­ten nach Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ord­nung (RVG) in Höhe von 1.100 Euro anzu­set­zen (falls kei­ne Ver­tei­di­gung vor Ein­gang der Kla­ge abwei­chend nur ca. 890,00 Euro), dies zuzüg­lich Fahrt­kos­ten und Aus­la­gen (z. B. für das Por­to). In der zwei­ten Instanz sei mit Anwalts­kos­ten in Höhe von ca. 2.000 Euro zzgl. Fahrt­kos­ten und Aus­la­gen zu rechnen.

Hier­zu kom­men Gerichts­kos­ten in Höhe von etwa bis 400 bzw. 1.000 Euro in der ers­ten bzw. zwei­ten Instanz.

© 2021-08-03 Cri­ti­cal News – Dr. med. Caro­la Javid-Kistel

Eine aus­führ­li­che Stel­lung­nah­me zum Ter­min beim AG Han­no­ver gab auch Frau Dr. med. Javid-Kis­tel:

„Die Rechts­an­wäl­tin sag­te gleich am Anfang, ja, wahr­schein­lich wer­den nur die Zeu­gen der Ankla­ge zuge­las­sen; wenn sie auch noch zuge­las­sen wer­den, dann holen wir sie noch rein. Das sag­te die Jus­tiz­an­ge­stell­te vor­hin auch. Da habe ich mich dann gewun­dert, weil die Zeu­gen der Ankla­ge sind nur die Poli­zis­ten gewe­sen, die qua­si das Attest von der Bea zwi­schen­durch gese­hen und ein­ge­zo­gen hat­ten und sich dann auch ent­spre­chend geäu­ßert hat­ten. Es kann doch nicht sein, dass Zeu­gen der Ver­tei­di­gung gar nicht zuge­las­sen wer­den, dass es da kei­ne Zeu­gen geben darf. Es muss doch jemand sie ver­tei­di­gen. Die Ver­tei­di­gung mach­te lei­der Got­tes kei­nen sehr enga­gier­ten Ein­druck; ich kann das nur so sagen. Wir hät­ten das mit Pau­ken und Trom­pe­ten gewin­nen müssen.“

Es ist unklar, ob eine im Vor­feld abge­spro­che­ne eides­statt­li­che Ver­si­che­rung Ein­gang in die Gerichts­ak­te gefun­den hat. Es wäre aller­dings auch Teil der Arbeit des Man­dan­ten sicher­zu­stel­len, dass der Anwalt wich­ti­ge Doku­men­te in sei­nem Sin­ne in das Ver­fah­ren zeit­na­he ein­bringt. Ver­bind­li­che Abspra­chen zwi­schen Anwäl­ten und Man­dan­ten sind daher von gro­ßer Bedeutung.

„Letzt­end­lich wur­de die Bea dazu ver­don­nert, 450 Euro zu zah­len, und sie könn­te das in Raten zah­len; dann wür­de das Ver­fah­ren ein­ge­stellt wer­den. Sie hat sich, Gott sei Dank, nicht erpres­sen lassen.“

Hier von einer „Ver­don­ne­rung“ zu spre­chen, ist sicher falsch. Frau H. sei eine von Rich­ter, Staats­an­walt­schaft und Anwäl­tin Ein­stel­lung des Ver­fah­rens gegen Geld­zah­lung unter­brei­tet wor­den, also ein Ent­ge­gen­kom­men gegen­über den ursprüng­li­chen 1.500 Euro. Hin­zu kommt, dass die Ärz­tin als ein­zi­ge Zeu­gin der Ver­tei­di­gung nicht selbst in der Ver­hand­lung zuge­gen war und daher nur über das berich­ten konn­te, was ihr zuge­tra­gen wurde.

In jedem Fall wol­le Frau G. sie in die zwei­te Instanz gehen.

„Dann wur­de ihr ange­droht, es wür­de dann alles viel, viel teu­rer wer­den noch. Die Pro­zess­kos­ten kämen auch noch hin­zu. Sie hat sich nicht erpres­sen und nicht nöti­gen las­sen. Denn die wol­len eigent­lich nicht pri­mär nur an die Pati­en­ten ran, son­dern an die Ärz­te ran, die sol­che Attes­te aus­stel­len, die Ärz­te, die sol­che Attes­te aus­ge­stellt haben.

Das wäre ja wie ein Schuld­ein­ge­ständ­nis, wenn sie das zah­len wür­de, wie ein hal­bes Schuld­ein­ge­ständ­nis, ja, ich habe doch ein Attest, das nicht ganz koscher war, ganz in Ord­nung war. Dann zahl ich das jetzt mal.

Die­se Aus­sa­ge trä­fe nur zu, wenn es sich tat­säch­lich um einen Deal gehan­delt hät­te, nicht jedoch, wenn es sich wie im kon­kre­ten Fall um die Ver­fah­rens­ein­stel­lung durch Geld­auf­la­ge han­del­te – Fra­gen, die Frau H. selbst nicht sicher beant­wor­ten konnte.

„Dann kön­nen sie an die Ärz­te rich­tig ran. Dann kön­nen sie wirk­lich und wirk­lich ver­su­chen, die Appro­ba­ti­on zu ent­zie­hen, uns ein­sper­ren für zwei Jah­re wegen Aus­stel­lens von unrich­ti­gen Gesundheitszeugnissen.“

Frau Dr. med. Javid-Kis­tel ver­leiht hier ihren ver­ständ­li­chen Ängs­ten als Ärz­tin Aus­druck. An die­ser Stel­le sei dar­auf hin­zu­wei­sen, dass es natür­lich im kon­kre­ten Ver­fah­ren nur um die Ange­klag­te „Bea H.“ ging und nicht unmit­tel­bar um einen Straf­pro­zess auch gegen die das Attest aus­stel­len­de Ärz­tin. Dass der Straf­pro­zess sich natür­lich auch auf die Ärz­te aus­wirkt, steht auf einem ande­ren Blatt.

Beleh­rung statt Gesundheitszeugnis

Frau Dr. med. Javid-Kis­tel führt wei­ter aus:

„Das ist ja kein Gesund­heits­zeug­nis. Ein ärzt­li­ches Attest ist ja etwas Ande­res als ein Gesund­heits­zeug­nis. Ein Gesund­heits­zeug­nis ist ja etwas viel Umfas­sen­de­res, was im Prin­zip erstellt wer­den muss, zum Bei­spiel, wenn ein Pati­ent beren­tet wer­den soll, dass man umfas­send über alle Krank­hei­ten Aus­kunft geben muss, umfas­sen­de Unter­su­chun­gen machen muss, wei­ter­ge­hen­de fach­ärzt­li­che Unter­su­chun­gen machen muss und so. Das ist aber für ein ärzt­li­ches Attest zur Befrei­ung von der Nasen-Mund-Bede­ckung gar nicht not­wen­dig.

Das ist ja heut­zu­ta­ge so in Pan­de­mie­zei­ten ja auch mög­lich, Krank­schrei­bun­gen so zu machen, nur auf tele­fo­ni­sche Ansa­ge hin. Ich bin krank, kann nicht arbei­ten, habe Erkäl­tung oder so was. Dann konn­te man sich krank­schrei­ben. Da konn­te man ärzt­li­che Attes­te qua­si so aus­stel­len, aber wenn es um die Nase-Mund-Bede­ckung geht, wo im Prin­zip ja auch nur not­wen­dig ist, dass der Pati­ent qua­si glaub­haft macht, dass er z. B. unter der Mas­ke ver­stärkt unter Schwin­del, Kreis­lauf­pro­ble­men, Kopf­schmer­zen, Kon­zen­tra­ti­ons­pro­ble­men, Angst- und Panik­at­ta­cken, Atem­not und sonst was lei­det, dann kann er ja im Prin­zip auch die­se Mas­ke nicht tragen.

Da gibt es ja auch kei­ne unbe­ding­ten Unter­su­chun­gen noch dazu. Wie soll ich jeman­dem nach­wei­sen oder nicht nach­wei­sen, dass er Kopf­schmer­zen kriegt hin­ter der Mas­ke oder dass er Übel­keit hat? Das kann man schlecht nachweisen.“

Seit dem 01.01.2001 gilt in Deutsch­land das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz (IfSG). Das vor­her in den §§ 17 und 18 Bun­des­seu­chen­ge­setz gere­gel­te Gesund­heits­zeug­nis ist seit­dem nicht mehr existent.

„Das Gesund­heits­zeug­nis beschei­nig­te nicht die Gesund­heit einer Per­son. Es sag­te nur aus, dass der beauf­trag­te Arzt zu dem Zeit­punkt nichts fest­stel­len konn­te, was einer Tätig­keit im Lebens­mit­tel­be­reich entgegenstand.

[…]

Das heu­ti­ge Gesund­heits­zeug­nis heißt kor­rekt also Beleh­rung oder Erst­be­leh­rung. Der Begriff Gesund­heits­zeug­nis ist für die­se Beschei­ni­gung umgangs­sprach­lich aber wei­ter gebräuch­lich.“[9]

Die Ärz­tin führt wei­ter aus:

„Und das Fata­le an die­sem Pro­zess jetzt hier ist ja wirk­lich, dass die Bea vor eini­gen Wochen, als sie noch nicht ihr fünf­tes Kind gebo­ren hat­te, in der 33. / 34. Schwan­ger­schafts­wo­che genö­tigt wur­de, beim Gesund­heits­amt, beim zustän­di­gen Amts­arzt zu erschei­nen, weil man hier schon ein­mal nach­wei­sen woll­te, dass sie in der Hoch­schwan­ger­schaft, in der Spät­schwan­ger­schaft, ja, dass sie durch­aus die Mas­ke tra­gen könn­te. Ja, da hat man sie ein­be­stellt, da hat sie genö­tigt, die Unter­su­chung gemacht.

Sie soll­te dann auch noch Sau­er­stoff­mes­sung machen, mit und ohne Mas­ke; die hat sie dann ver­wei­gert. Das ist unfass­bar, was eigent­lich pas­siert. Eine hoch­schwan­ge­re Frau, die wirk­lich jedes Fit­zel­chen Sau­er­stoff braucht, um sich und ihr unge­bo­re­nes Kind zu ver­sor­gen, soll­te genö­tigt wer­den, da Tests zu machen mit Mas­ke. Das ist ein­fach schon – wo sind wir gelandet?“

Hygie­ne­über­wa­chungs­dik­ta­tur?

Wei­ter­hin sagt Frau Dr. med. Javid-Kistel:

„Das ist kein Recht mehr, das hier gespro­chen wird. Das ist kein Recht. Das ist Unrecht, und wir ste­hen, bit­te, bit­te jetzt alle mal auf. Wehrt euch dage­gen, sonst wer­den die uns alle platt machen. Das­sel­be pas­siert jetzt auch mit Impf­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gun­gen. Das wird genau­so passieren.“

Dr. Javid-Kis­tels Zukunfts­pro­gno­sen sind dystopisch:

„Das geht immer so wei­ter. Die machen immer so wei­ter, weil sie sehen, dass sie damit durch­kom­men. […] Das ist unfass­bar. Ich habe nicht damit gerech­net. Jetzt ist das der ein­deu­ti­ge Beweis: wir leben in kei­nem Rechts­staat mehr. Die­ser Staat hat aus­ge­dient. Das ist ein Staats­streich, der hier erfolgt ist. Die haben alles unter­ge­ord­net, alle Instan­zen qua­si die­sem Régime unter­wor­fen, und ich sehe im Moment nicht mehr, dass wir hier unser Recht krie­gen. Not­falls muss man dann viel­leicht doch irgend­wann mal das Land ver­las­sen, damit man nicht ein­ge­sperrt wird. Ich lass‘ mich nicht ein­sper­ren, ich lass‘ mich als Ärz­tin nicht ein­sper­ren und ich hof­fe, die Bea lässt sich nicht ein­sper­ren. Das ist eine ganz star­ke Frau; ich wir wer­den sie wei­ter unter­stüt­zen. Ich mach dann auch mal einen Spen­den­auf­ruf für sie. Sie muss ja alles aus eige­ner Tasche zah­len; sie kriegt kei­ne Pro­zess­kos­ten­hil­fe wohl. Das ist ein­fach fatal, was hier abläuft. Sie wol­len die Leu­te erpres­sen, nöti­gen, klein machen, mob­ben, bis kei­ner mehr einen Ton sagt; bis alle nur noch unten auf dem Boden krie­chen und das machen, was die Leu­te irgend­wie wollen.“

Die vor­ge­tra­ge­ne Ver­fah­rens­ein­stel­lung gegen Auf­la­ge einer Geld­zah­lung kann im ers­ten Zug als gute Arbeit der Anwäl­tin ver­stan­den wer­den, auch wenn es bei der Ange­klag­ten und ihrer Ärz­tin anders ankam. Immer­hin könn­te man auf die­ser Vor­ar­beit aufbauen.

Es ist nichts Coro­na-Spe­zi­fi­sches, wenn Anwäl­te ihren Man­dan­ten nach Bespre­chung mit dem Gericht und der Staats­an­walt­schaft die Offer­te einer Ver­fah­rens­ein­stel­lung gegen Auf­la­ge einer Geld­bu­ße unter­brei­ten. Dabei ist der Anwalt ledig­lich Über­brin­ger des Vor­schla­ges. Dass dies nicht dem gewünsch­ten Frei­spruch ent­spricht, den sich die Ange­klag­te wünscht, steht auf einem ande­ren Blatt.

© 2021-08-03 Cri­ti­cal News – Ein Unter­stüt­zer posi­tio­niert sich

Unschulds­nach­weis mit Ver­gleichs­zah­lung unmöglich

Der Weg in die zwei­te Instanz ist ganz gewiss mit einem Kos­ten­ri­si­ko ver­bun­den, ermög­licht jedoch einen Frei­spruch. Der Aus­schluss von Frau Dr. med. Javid-Kis­tel als ein­zi­ger Zeu­gin der Ver­tei­di­gung könn­te so ver­stan­den wer­den, dass sie „weich­ge­kocht“ wer­den soll­te. Auch wenn das Ver­fah­ren selbst durch die Auf­la­ge einer Geld­zah­lung been­det wor­den wäre, stün­de wei­ter der Vor­wurf im Raum, dass das Attest tat­säch­lich zu Unrecht aus­ge­stellt wor­den wäre. Ein Ver­fah­ren mit Beweis­last­um­kehr und ohne Beweis­auf­nah­me wür­de dazu füh­ren, dass es dau­er­haft kei­nen Nach­weis für die feh­len­de Schuld geben wür­de. Die Ver­fah­rens­ein­stel­lung gegen Auf­la­ge einer Geld­zah­lung käme einem Schuld­an­er­kennt­nis gleich. Nur ein ech­ter Frei­spruch bie­tet für „Bea H.“ die Mög­lich­keit, ihre Unschuld zu beweisen.

Die Staats­an­walt­schaft hat den Beweis zu füh­ren, dass ein durch die Ärz­tin Dr. Caro­la Javid-Kis­tel aus Duder­stadt am 30.04.2020 aus­ge­stell­tes Attest, aus­weis­lich des­sen Sie gesund­heit­li­che Pro­ble­me hät­te und daher aus ärzt­li­cher Sicht vom Tra­gen einer Atem­schutz­mas­ke bzw. einer Mund-Nase-Bede­ckung befreit sei, kei­ne Unter­su­chung und ord­nungs­ge­mä­ße Befun­dung zugrun­de lag und das Attest aus rein ideo­lo­gi­schen Grün­den aus­ge­stellt wor­den war und bei ihr kei­ne schwer­wie­gen­de Erkran­kung vor­lag, die eine Befrei­ung von der Mas­ken­pflicht recht­fer­ti­gen konn­te und das ver­wen­de­te Attest auch in Kennt­nis die­ser Sach­la­ge, um den Ein­druck einer ord­nungs­ge­mä­ßen Befrei­ung zu erwe­cken, genutzt hat­te. Die­sen Beweis konn­te die Staats­an­walt­schaft offen­bar nicht füh­ren. Sie hat sich somit die Mög­lich­keit „ertrickst“, in einer zwei­ten Instanz die­sen Beweis füh­ren zu kön­nen bzw. die Ange­klag­te wei­ter zu zermürben.

Wenig Lie­be für Interviews

Wenig aus­kunfts­freu­dig für ein Inter­view war die Rechts­an­wäl­tin der Ange­klag­ten, Frau Yvette Weber von der Kanz­lei Par­ri­ger & Col­legen, ihres Zei­chens gelern­te Bank­kauf­frau und Fach­an­wäl­tin für Medi­zin­recht sowie unter ande­rem Autorin von „„Die Beweis­re­geln des § 630h BGB in der anwalt­li­chen Pra­xis – Die Auf­klä­rungs­pflicht­ver­let­zung“ in ZMGR 3/2017“.[10] Sie hät­te schon schlech­te Erfah­run­gen mit Inter­views gehabt, so dass sie weder vor noch nach der Ver­hand­lung zu einem sol­chen bereit war. Wäh­rend Frau Dr. med. Javid-Kis­tel ver­deut­lich­te, dass es einen erheb­li­chen Unter­schied zwi­schen einem ärzt­li­chen Attest und einem ärzt­li­chen Gesund­heits­zeug­nis gäbe (sie­he zum The­ma auch oben), teil­te Frau Weber mit, dass es wohl eine Ent­schei­dung des BGH gäbe, wonach selbst eine ärzt­li­che Über­wei­sung als ärzt­li­ches Gesund­heits­zeug­nis ange­se­hen wer­den könne.

Von einer Pro­zess­be­tei­lig­ten wur­de die Anwäl­tin in ihrem Auf­tre­ten bei Gericht als „sehr pas­siv und ver­un­si­chert“ beschrie­ben. Auch wenn der Unmut über die von der Anwäl­tin über­brach­ten Ein­stel­lung des Ver­fah­rens gegen Auf­la­ge einer Geld­zah­lung ver­ständ­lich ist, darf dies nicht dar­über hin­weg­täu­schen, dass Frau Weber allein die Inter­es­sen ihrer Man­dan­tin und nicht die von Frau Dr. med. Javid-Kis­tel zu ver­tre­ten hat­te und dass die ledig­lich Über­brin­ge­rin der Bot­schaft war, nicht jedoch die Per­son, von der die­ser ausging. 

Da hier offen­bar Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­fi­zi­te zwi­schen Rechts­an­wäl­tin und Man­dan­tin bestan­den, ist es nicht ver­wun­der­lich, dass einem Tag nach dem Gerichts­ter­min der Anwäl­tin ihr Man­dat gekün­digt wur­de. Zum Glück wur­de mitt­ler­wei­le ein neu­er Rechts­bei­stand gefun­den, um die Inter­es­sen von Frau K. wei­ter ver­tre­ten zu können.

Der Weg in die zwei­te Instanz

Was ist nun ange­zeigt? Um in die Beru­fung zu gehen, besteht eine Frist von einer Woche ab der Urteils­ver­kün­di­gung am 03.08.2021. Es kann sinn­voll sein, den Antrag auf Beru­fung unmit­tel­bar per Fax mit Sen­de­be­richt zu stel­len oder sich einen Ein­gang per­sön­lich bei Gericht bestä­ti­gen zu lassen.

Wei­ter ist es anzu­ra­ten, die Akten von Gericht und Staats­an­walt­schaft ein­zu­for­dern. Oft kom­men durch eine sol­che Ein­sicht wei­te­re Sach­ver­hal­te her­aus. Kos­ten für eine ent­spre­chen­de Aktenein­for­de­rung lie­gen bei etwa 12,00 Euro zuzüg­lich etwa­igen Kopier­kos­ten gemäß RVG.

Es ist drin­gend ange­ra­ten, die zur Ver­fü­gung gestell­ten Akten als Man­dant selbst durch­zu­ar­bei­ten und auch auf etwa­ige Unstim­mig­kei­ten oder nach­träg­li­che Ände­run­gen zu über­prü­fen. Für Anwäl­te, die nicht nach Stun­den­sät­zen, son­dern – wie üblich – nach RVG abrech­nen, ist eine sol­che Auf­ga­be kaum wirt­schaft­lich sinn­voll zu leis­ten. Wenn Man­dan­ten ihren Anwäl­ten ent­spre­chend zuar­bei­ten und eige­ne Ent­wür­fe erstel­len, die der Anwalt dann nur noch in juris­tisch kor­rek­tes Deutch umset­zen muss, gibt dies die bes­ten Ergebnisse.


[1] fachanwalt.de-Redaktion „Geld­stra­fe – Anzahl der Tages­sät­ze und Berech­nung der Höhe“ auf fach​an​walt​.de vom 13.05.2019. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.fach​an​walt​.de/​m​a​g​a​z​i​n​/​s​t​r​a​f​r​e​c​h​t​/​g​e​l​d​s​t​r​a​f​e​-​t​a​g​e​s​s​a​e​tze, zuletzt auf­ge­ru­fen am 04.08.2021

[2] fachanwalt.de-Redaktion „Geld­stra­fe – Anzahl der Tages­sät­ze und Berech­nung der Höhe“ auf fach​an​walt​.de vom 13.05.2019. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.fach​an​walt​.de/​m​a​g​a​z​i​n​/​s​t​r​a​f​r​e​c​h​t​/​g​e​l​d​s​t​r​a​f​e​-​t​a​g​e​s​s​a​e​tze, zuletzt auf­ge­ru­fen am 04.08.2021

[3] Zitiert nach Dr. Mar­tin Heu­ser und Prof. Dr. Jan Bocke­mühl „“Der Rechts­staat braucht den frei­en Blick ins Gesicht“ Mas­ke­ra­de in der Haupt­ver­hand­lung“ in Kri­PoZ 6&2020, S. 2. Auf­zu­ru­fen unter https://​kri​poz​.de/​w​p​-​c​o​n​t​e​n​t​/​u​p​l​o​a​d​s​/​2​0​2​0​/​1​1​/​h​e​u​s​e​r​-​b​o​c​k​e​m​u​e​h​l​-​d​e​r​-​r​e​c​h​t​s​s​t​a​a​t​-​b​r​a​u​c​h​t​-​d​e​n​-​f​r​e​i​e​n​-​b​l​i​c​k​-​i​n​s​-​g​e​s​i​c​h​t​.​pdf, zuletzt auf­ge­ru­fen am 03.08.2021. Der im Text ange­ge­be­ne Link ist weder direkt noch übe die Way­back­ma­chi­ne aufrufbar.

[4] Land­ge­richt Regen­burg / Pres­se­mit­tei­lung „Coro­na-Schutz bei der Regens­bur­ger Jus­tiz – Sicher­heits­maß­nah­men im Jus­tiz­ge­bäu­de wer­den erwei­tert“ auf „wochen​blatt​.de“ vom 08.05.2020, Stand 10.01.2021 um 15:07 Uhr, auf­zu­ru­fen unter https://​www​.wochen​blatt​.de/​a​r​c​h​i​v​/​c​o​r​o​n​a​-​s​c​h​u​t​z​-​b​e​i​-​d​e​r​-​r​e​g​e​n​s​b​u​r​g​e​r​-​j​u​s​t​i​z​-​s​i​c​h​e​r​h​e​i​t​s​m​a​s​s​n​a​h​m​e​n​-​i​m​-​j​u​s​t​i​z​g​e​b​a​e​u​d​e​-​w​e​r​d​e​n​-​e​r​w​e​i​t​e​r​t​-​3​2​6​101, zuletzt auf­ge­ru­fen am 03.08.2021

[5] „Jus­tiz ist für die Men­schen da, Straf­ver­fah­ren“ auf „jus​tiz​.bay​ern​.de“. Auf­zu­ru­fen unter ‚https://​www​.jus​tiz​.bay​ern​.de/​g​e​r​i​c​h​t​e​-​u​n​d​-​b​e​h​o​e​r​d​e​n​/​a​m​t​s​g​e​r​i​c​h​t​e​/​a​u​g​s​b​u​r​g​/​v​e​r​f​a​h​r​e​n​_​2​2​.​php, zuletzt abge­ru­fen am 04.08.2021

[6] „Die Ein­stel­lung eines Straf­ver­fah­rens gegen Geld­auf­la­ge. Was bedeu­tet eine Ein­stel­lung nach 153a StPO?“ auf „straf​recht​sie​gen​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.straf​recht​sie​gen​.de/​d​i​e​-​e​i​n​s​t​e​l​l​u​n​g​-​e​i​n​e​s​-​s​t​r​a​f​v​e​r​f​a​h​r​e​n​s​-​g​e​g​e​n​-​g​e​l​d​a​u​f​l​a​ge/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 04.08.2021

[7] Kanz­lei Jans­sen „Pro­zess­kos­ten­hil­fe im Straf­recht?“ auf „pro​zess​kos​ten​hil​fe​-direkt​.de“ vom 16.01.2019, aktua­li­siert am 13.10.2019. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.pro​zess​kos​ten​hil​fe​-direkt​.de/​p​o​s​t​/​p​r​o​z​e​s​s​k​o​s​t​e​n​h​i​l​f​e​-​i​m​-​s​t​r​a​f​r​e​cht, zuletzt auf­ge­ru­fen am 03.08.2021.

[8] „Bekom­me ich im Straf­recht Pro­zess­kos­ten­hil­fe?“ auf „pflicht​ver​tei​di​ger​.ham​burg“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.pflicht​ver​tei​di​ger​.ham​burg/​f​a​q​/​p​r​o​z​e​s​s​k​o​s​t​e​n​h​i​l​f​e​-​i​m​-​s​t​r​a​f​r​e​c​ht/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 03.08.2021

[9] „Gesund­heits­zeug­nis – was Sie wis­sen und beach­ten müs­sen!“ auf „anwalt​.de“ vom 21.10.2019. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.anwalt​.de/​r​e​c​h​t​s​t​i​p​p​s​/​g​e​s​u​n​d​h​e​i​t​s​z​e​u​g​nis, zuletzt auf­ge­ru­fen am 04.08.2021

[10] „Yvette Weber“ auf „par​ri​ger​.eu“. Auf­zu­ru­fen unter http://​www​.parig​ger​.eu/​k​a​n​z​l​e​i​/​a​n​w​a​e​l​t​e​/​y​v​e​t​t​e​-​w​e​b​e​r​/​i​n​d​e​x​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 03.08.2021

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