Tarif­ana­ly­se: Haus­rat­ver­si­che­rung der DEVK (Stand 05.2017)

Die aktu­el­le Haus­rat­ver­si­che­rung der DEVK Deut­sche Eisen­bahn Ver­si­che­rung Sach- und HUK- Ver­si­che­rungs­ver­ein a. G. wird seit Mai 2017 in den Tarif­va­ri­an­ten Aktiv-Schutz, Kom­fort-Schutz sowie Pre­mi­um-Schutz ange­bo­ten. Im Aktiv-Schutz ist eine Selbst­be­tei­li­gung von 150 Euro im Scha­den­fall obligatorisch.

Die ein­zel­nen Tarif­li­ni­en kön­nen durch optio­na­le Bau­stei­ne erwei­tert werden:

  • Fahr­rad­dieb­stahl­ver­si­che­rung (Ver­si­che­rungs­schutz kann zwi­schen 200 und 30.000 Euro ver­ein­bart werden).
  • Fahr­rad-Kas­ko­ver­si­che­rung für Fahr­rä­der und Pedelecs (Kauf­preis zwi­schen 1.000 und 5.000 Euro. Es gilt eine Selbst­be­tei­li­gung von 150 Euro. Die Mit­ver­si­che­rung ist nur in Kom­bi­na­ti­on mit einer Fahr­rad­dieb­stahl­ver­si­che­rung mög­lich. Anzu­ge­ben sind Her­stel­ler, Modell und Rahmennummer).
  • Fahr­rad­schutz­brief (Ver­si­che­rungs­schutz bei Pan­ne oder Unfall. Zuschlag in Höhe von 9,59 Euro brut­to p. a.) 
  • Elek­tro­schutz­brief (Garan­tie­ver­län­ge­rung für Elek­tro­ge­rä­te auf bis zu fünf Jah­re. Aus­ge­nom­men von der Ver­si­che­rung sind Han­dys und Smart­phones und Tablets mit Tele­fo­nie sowie Akkus. Zuschlag in Höhe von 54,00 Euro brut­to p. a.).
  • Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung (Über­schwem­mung, Rück­stau, Erd­be­ben, Erd­sen­kung, Erd­rutsch, Schnee­druck, Lawi­nen und Vul­kan­aus­bruch) mit 500 Euro Selbst­be­tei­li­gung. Es gilt eine War­te­zeit von 1 Monat. Für Grund­stü­cke in der Erd­be­ben-Zone 3 wird ein Zuschlag von 0,25 Euro brut­to je 1.000 Euro Ver­si­che­rungs­sum­me erho­ben, in der ZÜRS-Zone 4 ist eine indi­vi­du­el­le Annah­me­ent­schei­dung erforderlich.
  • Haus- und Woh­nungs­schutz­brief (Zuschlag in Höhe von 23,71 Euro brut­to p. a.).

Die Haus­rat­ver­si­che­rung kann durch eine eigen­stän­di­ge Glas­ver­si­che­rung (Gebäu­de- oder Mobi­li­ar­ver­gla­sung in den Tarif­va­ri­an­ten Kom­fort-Schutz bzw. Pre­mi­um-Schutz; im Aktiv-Schutz ist kein Ein­schluss mög­lich. Ver­si­chert wer­den kön­nen auch Glas- und Kunst­stoff­schei­ben eines pri­vat genutz­ten Gewächs­hau­ses. Bis 10 qm Grund­flä­che beträgt der Zuschlag 27,50 Euro brut­to p. a., bis 25 qm Grund­flä­che abwei­chend 55,00 Euro brut­to p. a.) ersetzt wer­den. Dies ist also unab­hän­gig von dem gewähl­ten Schutz in der Haus­rat­ver­si­che­rung möglich.

Eine ergän­zen­de Rei­se­ge­päck­ver­si­che­rung wird von der DEVK optio­nal ange­bo­ten, jedoch als „Rei­se­ver­si­che­rung“ kate­go­ri­siert.

Ver­si­cher­bar sind Woh­nun­gen bis zu Ver­si­che­rungs­sum­me von 200.000 Euro. Eine Absi­che­rung dar­über ist nur per Ein­zel­an­fra­ge mög­lich. Glei­ches gilt für einen Wert­sa­chen­an­teil von mehr als 10 % (Aktiv-Schutz), 30 % (Kom­fort-Schutz) bzw. 40 % (Pre­mi­um-Schutz). Dabei sind ab einer Ver­si­che­rungs­sum­me von 300.000 Euro oder einer Erhö­hung der Ent­schä­di­gungs­gren­ze für Wert­sa­chen beson­de­re Siche­run­gen notwendig.

Ein Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht wird von der DEVK ab einer Ver­si­che­rungs­sum­me von min­des­tens 700 Euro je Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che gewährt. Die Wohn­flä­che wird vom Ver­si­che­rer wie folgt definiert:

„Als Wohn­flä­che wird die Grund­flä­che einer Woh­nung oder eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses ein­schließ­lich Hob­by­räu­men bezeich­net. Flä­chen unter Dach­schrä­gen sind bei der Ermitt­lung der Wohn­flä­che voll zu berück­sich­ti­gen. Aus­ge­nom­men sind Bal­ko­ne, Log­gi­en, Ter­ras­sen, Trep­pen sowie Kel­ler- und Spei­cher­räu­me, sofern die­se nicht zu Wohn- oder Hob­by­zwe­cken aus­ge­baut wur­den.“[1]

Wie bei den meis­ten Ver­si­che­rern ist für die Prä­mi­en­er­mitt­lung die jewei­li­ge Post­leit­zahl erfor­der­lich. Dabei wer­den sechs Tarif­zo­nen unterschieden.

Gebäu­de, die bei Antrags­stel­lung mehr als 60 Tage im Jahr unbe­wohnt sind, kön­nen nur im Kom­fort- sowie im Pre­mi­um-Schutz, nicht jedoch im Aktiv-Schutz, ver­si­chert wer­den. Ist eine Woh­nung bei Antrags­stel­lung län­ger als 180 Tage unbe­wohnt, so ist hier­für eine Ein­zel­an­fra­ge erforderlich.

Bei Unbe­wohnt­sein nach Ver­trags­ab­schluss, besteht Ver­si­che­rungs­schutz für Zeit­räu­me bis zu 60 Tagen, im Pre­mi­um-Schutz abwei­chend bis zu 180 Tagen.

Bei Antrags­stel­lung anzu­ge­ben sind Vor­schä­den wäh­rend der letz­ten fünf Jah­re vor Antrags­stel­lung, bei Ele­men­tar­schä­den der letz­ten zehn Jahr. Eine Annah­me von vor­scha­den­be­las­te­ten Ver­trä­gen erfolgt nach Prü­fung des Ein­zel­falls. Die vor­han­de­nen Antrags­un­ter­la­gen sowie der Tarif­rech­ner stel­len nicht klar, ob auch bis­lang nicht ver­si­cher­te oder beim Ver­si­che­rer gemel­de­te Schä­den anzu­ge­ben sind. Laut fern­münd­li­cher Aus­kunft des Ver­si­che­rers vom 04.04.2023 soll­ten auch sol­che Schä­den ange­mel­det wer­den, die weder gemel­det noch ver­si­chert waren.

Ver­si­che­rungs­schutz ist laut Unter­neh­mens­an­ga­ben auch für Haus­rat in Gebäu­den mit wei­cher Dachung (z. B. mit Holz­schin­deln, Reet oder Stroh) mög­lich. Eine ent­spre­chen­de Anga­be ist ohne Rele­vanz für die Prämienfindung.

Wahl­wei­se kann eine monat­li­che oder jähr­li­che Zahl­wei­se ver­ein­bart wer­den. Bei monat­li­cher Zahl­wei­se ist die Teil­nah­me am Last­schrift­ein­zugs­ver­fah­ren erfor­der­lich. Ein Raten­zah­lungs­zu­schlag wird nicht erhoben.

Die Ver­ein­ba­rung einer Selbst­be­tei­li­gung, eines Bün­del­nach­las­ses oder eines Senio­ren­ra­batts zur Bei­trags­re­du­zie­rung wer­den von der DEVK im Rah­men der Haus­rat­ver­si­che­rung nicht angeboten.

Für ein­zel­ne Per­so­nen­grup­pen (z. B. Mit­ar­bei­ter der Deut­schen Bahn, Mit­glie­der des ACV) gewährt die DEVK einen Bei­trags­nach­lass.

Die meis­ten Haus­rat­ver­si­che­rer ver­si­chern nur Woh­nun­gen mit von außen bün­di­gen Zylin­der­schlös­sern und ohne von außen ver­schraub­te Tür­be­schlä­ge / Tür­schil­der. Die Anga­be zu sol­chen und ande­ren Min­dest­si­che­run­gen ist bei der DEVK bis zu einer Ver­si­che­rungs­sum­me von 300.000 Euro nicht erforderlich.

Die Ver­trags­lauf­zeit beträgt pau­schal ein Jahr. Bei unter­jäh­ri­gem Ver­trags­be­ginn wird der Ver­trag zunächst bis zum 31.12. um 24:00 Uhr sowie für das gesam­te fol­gen­de Kalen­der­jahr abge­schlos­sen. Anschlie­ßend ver­län­gern sich unge­kün­dig­te Ver­trä­ge jeweils um ein Jahr.

Ver­si­che­rungs­neh­mer und Ver­si­che­rer kön­nen den ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­schutz mit Frist von drei Mona­ten zur Haupt­fäl­lig­keit kün­di­gen.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs Pre­mi­um-Schutz der DEVK

  • Vor­sor­ge­de­ckung von 20 % über die ver­ein­bar­te Ver­si­che­rungs­sum­me hin­aus. Für die ver­si­cher­ten Kos­ten­po­si­tio­nen gilt abwei­chend nur eine Vor­sor­ge­de­ckung von 10 % über die Ver­si­che­rungs­sum­me hinaus.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Versicherungsfalles.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Wert­sa­chen besteht bis in Höhe von 40 % der Ver­si­che­rungs­sum­me. Außer­halb defi­nier­ter Wert­schutz­schrän­ke besteht eine maxi­ma­le Ver­si­che­rungs­sum­me von 2.000 Euro (Bar­geld, auf Geld­kar­ten gela­de­ne Beträ­ge mit Aus­nah­me von Mün­zen, deren Ver­si­che­rungs­wert den Nenn­be­trag über­steigt), 10.000 Euro (Urkun­den ein­schließ­lich Spar­bü­cher und sons­ti­ge Wert­pa­pie­re) bzw. 50.000 Euro (Schmuck­sa­chen, Edel­stei­ne, Per­len, Brief­mar­ken, Mün­zen und Medail­len sowie alle Sachen aus Gold und Pla­tin). Ent­ge­gen den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV gel­ten Arm­band- und Taschen­uh­ren sowie Samm­lun­gen von Arm­band- oder Taschen­uh­ren als Wert­sa­chen und fal­len unter die Mit­ver­si­che­rung von Schmucksachen.
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Sport­aus­rüs­tung (z. B. Reit­sät­tel, Golf­aus­rüs­tung), die sich dau­er­haft außer­halb von Gebäu­den, aber inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­lands, befin­det, bis in Höhe von 5.000 Euro. Für Sturm– und Hagel­schä­den gilt dies nur inner­halb von Gebäuden.
  • Mit­ver­si­che­rung von Han­dels­wa­ren und Mus­ter­kol­lek­tio­nen bis 10.000 Euro.
  • Sub­si­di­är zu einer etwa­igen Kfz-Ver­si­che­rung mit­ver­si­chert sind nicht am Fahr­zeug mon­tier­te Dach­bo­xen, Fahr­rad­an­hän­ger sowie Win­ter- / Som­mer­rei­fen ein­schließ­lich etwa­ig mon­tier­ter Fel­gen. Ver­si­che­rungs­schutz besteht bis in Höhe von 2.000 Euro. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für sons­ti­ges nicht am Fahr­zeug mon­tier­tes Kfz-Zube­hör (z.B. Ersatz­tei­le für die Karos­se­rie eines Old­ti­mers oder Auto­ra­di­os) oder Tei­le und Zube­hör von Luft- oder Was­ser­fahr­zeu­gen. Eben­falls nicht mit­ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl sol­cher Sachen.
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  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht in pri­vat genutz­ten Gara­gen, sofern sich die­se am Ver­si­che­rungs­ort oder in einer Ent­fer­nung von maxi­mal 500 Metern Luft­li­nie von dem Grund­stück ent­fernt befin­den, auf dem die ver­si­cher­te Woh­nung liegt.
  • Außen­ver­si­che­rung bis 12 Mona­te in Höhe von 40 % der Versicherungssumme.
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht bis in Höhe von 1.000 Euro für den Inhalt eines Aqua­ri­ums (Fische, Pflan­zen, Pum­pe), sofern der Scha­den dadurch ent­stan­den ist, dass Was­ser bestim­mungs­wid­rig aus die­sem aus­ge­tre­ten ist.
  • Optio­na­le Mit­ver­si­che­rung des ein­fa­chen Dieb­stahls von Fahr­rä­dern bis maxi­mal 30.000 Euro. 
  • Mit­ver­si­che­rung von Haus­rat aus dem ver­schlos­se­nen Innen- oder Kof­fer­raum eines Kraft­fahr­zeugs oder Kraft­fahr­zeug­an­hän­gers sowie aus dem Innen­raum eines Was­ser­fahr­zeugs oder Pas­sa­gier­schiffs. Ver­si­che­rungs­schutz besteht in Höhe von 5 % er Ver­si­che­rungs­sum­me. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht bei Dieb­stahl aus Luft­fahr­zeu­gen oder aus einer auf einem Kraft­fahr­zeug mon­tier­ten ver­schlos­se­nen Dach­box.  Dieb­stahl aus Wohn­mo­bi­len oder Wohn­wa­gen gel­ten laut DEVK als Kfz bzw. als Anhän­ger, auch wenn dies bedin­gungs­sei­tig nicht klar­ge­stellt wird. Ent­spre­chend bestehe „eben­falls Ver­si­che­rungs­schutz bei Dieb­stahl aus Wohn­mo­bi­len und Wohn­wa­gen.“ Ver­si­che­rungs­schutz besteht welt­weit. Nicht ver­si­chert ist der Dieb­stahl von Wert­sa­chen. Impli­zit aus­ge­schlos­sen sin Schä­den für Dieb­stahl infol­ge von Relay Attack (Funk­stre­cken­ver­län­ge­rung durch Abgrei­fen des Funk­si­gnals) etwa bei Keyl­ess-Go-Sys­te­men oder Jamming[2] (Blo­ckie­rung des Funk­si­gnals durch Jam­mer). Dies ent­spricht dem Markt­stan­dard und der gän­gi­gen Recht­spre­chung (z. B. LG Ber­lin vom 17.09.2014, Az. 23 S 32/14) zum The­ma Jamming bzw. das Urteil des AG Mün­chen vom 12.03.2020 (Az. 274 C 7752/19) zur unbe­fug­ten „Öff­nung eines durch ein keyl­ess-go-Sys­tem ver­schließ­ba­ren Fahr­zeugs durch elek­tro­ni­sche Ver­stär­kung oder Ver­fäl­schung eines Funk­si­gnals[3]. Sie­he auch AG Frank­furt, Urteil vom 18.02.2019 (Az. 32 C 2803/18) sowohl zum The­ma Jamming als auch Relay Attack im Rah­men der Hausratversicherung.
  • Mit­ver­si­che­rung des Ein­fa­chen Dieb­stahls unter ande­rem von Gar­ten­mö­beln sowie Garten‑, Spiel- und Grill­ge­rä­ten bis in Höhe von 10 % der Ver­si­che­rungs­sum­me. Anders als bei den meis­ten Wett­be­wer­bern bie­tet die DEVK hier jeweils eine Defi­ni­ti­on mit Bei­spie­len für ent­spre­chend ver­si­cher­te Sachen. Mobi­le Pools, die sich auf dem Grund­stück befin­den, auf dem die ver­si­cher­te Woh­nung liegt, sind abwei­chend zu sons­ti­gen Haus­rat auch gegen Schä­den durch Sturm / Hagel ab Wind­stär­ke 8 versichert.
  • Ver­si­che­rungs­schutz bei Trick­dieb­stahl von Wert­sa­chen inner­halb der ver­si­cher­ten Woh­nung bis 1.500 Euro, maxi­mal bis 3.000 Euro p. a. Nicht mit­ver­si­chert ist Trick­dieb­stahl sons­ti­ger Sachen.
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für den ein­fa­chen Dieb­stahl von Aus­weis­pa­pie­ren, Führerschein‑, Scheck- oder Kre­dit­kar­ten bis 250 Euro. Für damit ver­bun­de­ne Fahrt- oder Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­kos­ten sowie erfor­der­li­che Behör­den­gän­ge anläss­lich eines Dieb­stahls, Ein­bruch­dieb­stahls oder Raubs wir eine Auf­wands­pau­scha­le von 50 Euro erstattet.
  • Kos­ten infol­ge des Miss­brauchs von Scheck- oder Kre­dit­kar­ten, die infol­ge eines Ein­bruch­dieb­stahls oder Raubs abhan­den­kom­men, wer­den bis 1.500 Euro übernommen.
  • Mit­ver­si­chert bis in Höhe von 1.000 Euro sind Schä­den durch Phis­hing, nicht jedoch durch z. B. Phar­ming, Skim­ming oder Betrug beim Online­han­del.
  • Bis 5 % der Ver­si­che­rungs­sum­me mit­ver­si­chert ist inner­halb der ver­si­cher­ten Woh­nung die Beschä­di­gung, Zer­stö­rung oder das Abhan­den­kom­men von Haus­rat durch wild leben­des Scha­len­wild (z. B. Wild­schwei­ne, Rehe, Hir­sche) gemäß Bun­des­jagd­ge­setz zäh­len. Ent­spre­chend nicht ver­si­chert sind Schä­den durch sons­ti­ge Wild­tie­re (z. B. Feder­wild). Ent­spre­chend aus­ge­schlos­sen sind Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen auf Bal­ko­nen oder Ter­ras­sen. Kein ent­spre­chen­der Ver­si­che­rungs­schutz besteht zudem im Rah­men der Außenversicherung.
  • Ver­si­che­rungs­schutz bis in Höhe von 5.000 Euro besteht für Schä­den unmit­tel­bar durch das Ein­drin­gen von Nie­der­schlä­gen oder Schmelz­was­serDies gilt u. a. nicht bei man­gel­haf­ter Instand­hal­tung des ver­si­cher­ten Gebäu­des oder bei Ein­drin­gen durch nicht ord­nungs­ge­mäß geschlos­se­ne Fens­ter, Außen­tü­ren oder ande­re Öffnungen.
  • Sofern erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren gegen Zuschlag mit­ver­si­chert wur­den, sind zusätz­lich zu den Schä­den durch Stark­re­gen, der über die Grund­stücks­ober­flä­che läuft, auch Schä­den ver­si­chert, wenn Stark­re­gen unmit­tel­bar durch Kel­ler­schäch­te oder Kel­ler­au­ßen­tü­ren in das Wohn­ge­bäu­de ein­dringt, ohne dass er zuvor die Ober­flä­che es übri­gen Grund­stücks über­schwemmt hat.
  • Mit­ver­si­chert sind Seng­schä­den, die nicht Fol­ge eines Bran­des sind. Eben­falls mit­ver­si­chert sind Seng­schä­den an fest mit dem Unter­grund ver­kleb­ten Boden­be­lä­gen in der dem Ver­si­che­rungs­neh­mer gehö­ren­den, selbst­ge­nutz­ten Eigen­tums­woh­nung sowie im selbst­ge­nutz­ten Ein- oder Zweifamilienhaus.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Rauch oder Ruß, die nicht Fol­ge eines Bran­des sind. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass dies durch eine Fehl­funk­ti­on einer Ver­bren­nungs­ein­rich­tung oder Feu­er­stel­le inner­halb der ver­si­cher­ten Woh­nung ent­stan­den ist. Ent­spre­chend besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz, wenn die Ursa­che für den Rauch– / Ruß­scha­den außer­halb der ver­si­cher­ten Woh­nung oder sogar auf einem benach­bar­ten Grund­stück ent­stan­den ist.
  • Mit­ver­si­chert ist die Explo­si­on von Blind­gän­gern (Kampf­mit­tel aus been­de­ten Krie­gen), nicht jedoch sons­ti­ge Schä­den durch die Ent­schär­fung von Blindgängern.
  • Über­nah­me der Rück­rei­se­mehr­kos­ten für den Abbruch von Urlaubs­rei­se, nicht jedoch Dienst- oder Bil­dungs­rei­se, zwi­schen 4 und 120 Tagen. Ver­si­che­rungs­schutz besteht bei Schä­den ab 5.000 Euro bis in Höhe von 5.000 Euro.
  • Mit­ver­si­che­rung von Hotel­kos­ten für max. 200 Tage à 2‰ der Ver­si­che­rungs­sum­me (min. 100 Euro, max. 300 Euro pro Tag) ohne Neben­kos­ten (z.B. Früh­stück, Tele­fon, TV). Die maxi­ma­le Leis­tung ist auf die Höhe der ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­sum­me begrenzt.
  • Lager­kos­ten für einen Zeit­raum von bis zu einem Jahr.
  • Bei der Durch­füh­rung eines Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens zur Fest­stel­lung der Scha­den­hö­he wird ab einer fest­ge­stell­ten Scha­den­hö­he von min­des­tens 40.000 Euro der Anteil des Ver­si­che­rungs­neh­mers an den Kos­ten eines von ihm beauf­trag­ten Sach­ver­stän­di­gen in vol­ler Höhe erstattet.
  • Mit­ver­si­chert sind pri­va­te Daten­ret­tungs­kos­ten bis in Höhe von 500 Euro.
  • Mit­ver­si­chert sind Feu­er­lösch­kos­ten der Feu­er­wehr oder ande­rer Insti­tu­tio­nen, wenn die öffent­li­che Hand die­ses recht­mä­ßig vom Ver­si­che­rungs­neh­mer ein­for­dern kann.
  • Mit­ver­si­chert sind Mehr­kos­ten durch Tech­no­lo­gie­fort­schritt und Preissteigerungen.
  • Kos­ten für Mehr­ver­brauch von Lei­tungs­was­ser bis 1.000 Euro.
  • Für die Mel­dung von Schä­den und Infor­ma­tio­nen zum Ver­hal­ten im Scha­den­fall steht eine 24-Stun­den-Ser­vice­hot­line zur Ver­fü­gung. Anru­fe aus dem deut­schen Fest­netz sind hier­bei kostenfrei.
  • Kein Raten­zah­lungs­zu­schlag bei monat­li­cher Zahlweise.

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Pre­mi­um-Schutz der DEVK

  • Kei­ne Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV) abge­wi­chen wird (GDV-Garan­tie).
  • Kei­ne Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se abge­wi­chen wird.
  • Kei­ne Inno­va­ti­ons­klau­sel (Update-Garan­tie) für bei­trags­neu­tra­le Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen bei Ein­füh­rung neu­er Bedingungen.
  • Kei­ne Best-Leis­tungs-Garan­tie (Erwei­ter­te Vor­sor­ge) für wei­ter­ge­hen­de Leis­tun­gen eines Wettbewerbers.
  • Kei­ne Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie).
  • Kei­ne Sum­men- und / oder Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung. Wird ein Ver­trag inner­halb der DEVK umge­stellt, so gilt abweichend:

„Bis zum bean­trag­ten Ände­rungs­be­ginn wird der zusätz­lich bean­trag­te Ver­si­che­rungs­schutz bei­trags­frei gewährt.“

  • Ohne Ver­se­hens­klau­sel bei ein­fa­chen fahr­läs­sig began­ge­nen Obliegenheitsverletzungen.
  • Kein Regress­ver­zicht gegen­über fahr­läs­sig han­deln­den Ange­hö­ri­gen (z. B. auch sol­chen in häus­li­cher Gemeinschaft).
  • Kein Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung ver­trag­li­cher Oblie­gen­hei­ten.
  • Kein Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung gesetz­li­cher und behörd­li­cher Sicherheitsvorschriften.
  • Kein voll­stän­di­ger oder teil­wei­ser Ver­zicht auf eine Kür­zung der Leis­tung bei Ver­let­zung der ver­trag­li­chen Anzei­ge­pflicht für den Fall einer Gefahr­er­hö­hung.
  • Kein Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht für Kleinschäden.
  • Zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren unter ande­rem Haus­tie­re (z. B. Fischen, Kat­zen, Vögel), nicht jedoch Heim­tie­re (z. B. Chin­chil­las, Spin­nen, Schlan­gen) oder Nutz­tie­re. Im Gegen­satz zu den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV beträgt die maxi­ma­le Ent­schä­di­gung für Haus­tie­re 10 % der Ver­si­che­rungs­sum­me.
  • Nicht ver­si­chert sind Bie­nen­stö­cke und Bie­nen­völ­ker auf dem Versicherungsgrundstück.
  • Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren Smart-Home-Gerä­te, die zur Über­wa­chung des ver­si­cher­ten Haus­ra­tes die­nen und sich auf dem Grund­stück der ver­si­cher­ten Woh­nung befinden.
  • Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren nicht ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge E‑Scooter, da sie nach § 1 Abs. 1 eKFV der Elek­tro­klein­fahr­zeu­ge-Ver­ord­nung als Kraft­fahr­zeu­ge gel­ten (Aus­schluss nach H1 Zif­fer 1.2.3). Sie­he hier­zu auch das Urteil des AG Frank­furt (Az.: 976 Cs 661 Js 59155/19) vom 16.06.2020[4].
  • Tech­ni­sche, opti­sche sowie akus­ti­sche Siche­rungs­an­la­gen, die zum Schutz des ver­si­cher­ten Haus­ra­tes auf dem Grund­stück, auf dem die ver­si­cher­te Woh­nung liegt, exis­tie­ren, gehö­ren nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen.
  • Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren pri­vat genutz­te Wall­bo­xen ein­schließ­lich etwa­iger sind Fol­ge­schä­den an dem Kraft­fahr­zeug, an der Spei­cher­ein­heit des Kraft­fahr­zeu­ges oder an dem Gebäu­de selbst.
  • Eine Mit­ver­si­che­rung pri­vat genutz­ter Bal­kon­kraft­wer­ken (sog. Plug- and-Play Solar­an­la­gen) ist bedin­gungs­sei­tig nicht klar­ge­stellt. Laut Ver­si­che­rer sei­en die­se ver­si­chert. Ver­wie­sen wird auf eine ent­spre­chen­de Pres­se­mit­tei­lung vom 30.08.2022:

Gerä­te bis 600 Watt als Haus­rat mitversichert

Obwohl die Gerä­te drau­ßen ange­bracht sind, ver­si­chert die DEVK sie als Haus­rat – ähn­lich wie Anten­nen. Üblich ist das in der Bran­che nicht. Damit das Kraft­werk auf dem Bal­kon ohne Auf­preis mit­ver­si­chert ist, darf die Leis­tung des Wech­sel­rich­ters, der den erzeug­ten Gleich­strom in haus­halts­üb­li­chen Wech­sel­strom umwan­delt, nicht mehr als 600 Watt betra­gen. Die Haus­rat­po­li­ce ver­si­chert die Bal­kon-Kraft­wer­ke vor allem gegen Sturm, Hagel, Feu­er und Über­span­nungs­schä­den durch Blitz. Wich­tig ist aber auch ein Haft­pflicht­schutz, denn die mobi­len Gerä­te kön­nen etwa vom Sturm abge­ris­sen und auf das Ter­ras­sen­dach des Nach­barn geschleu­dert wer­den. Die DEVK kommt für sol­che Schä­den auf. Bei leis­tungs­stär­ke­ren Anla­gen ist zwin­gend erfor­der­lich, dass ein Fach­be­trieb die Instal­la­ti­on vor­nimmt. Hier bie­tet die DEVK unter­schied­li­che Ver­si­che­rungs­mög­lich­kei­ten über die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung an.

Strom für den Kühl­schrank selbst erzeugen

Wer sich ein Mini-Kraft­werk zulegt, muss dar­über ver­schie­de­ne Betei­lig­te infor­mie­ren: Den Ver­mie­ter, denn die Anla­ge ver­än­dert das äuße­re Erschei­nungs­bild. Die Bun­des­netz­agen­tur und den Ener­gie­ver­sor­ger, um zu klä­ren, ob ein nor­ma­ler Ste­cker aus­reicht oder eine Ein­spei­se-Steck­do­se nötig ist. Und den Ver­si­che­rer. Laut Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW erzeugt ein Stan­dard­so­lar­mo­dul mit 380 Watt Leis­tung an einem Süd­bal­kon jähr­lich so viel Strom wie der Kühl­schrank oder die Wasch­ma­schi­ne in einem Zwei-Per­so­nen-Haus­halt ver­brau­chen. Der Strom­zäh­ler dreht ent­spre­chend lang­sa­mer. Mini-PV-Anla­gen gibt es als Kom­plett­pa­ket schon für weni­ge hun­dert Euro. Leis­tungs­stär­ke­re Model­le über 600 Watt kön­nen auch meh­re­re tau­send Euro kos­ten.“[5]

  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Gerä­ten aus dem Bereich Smart-Home, die zur Über­wa­chung des ver­si­cher­ten Haus­ra­tes die­nen und sich auf dem Grund­stück der ver­si­cher­ten Woh­nung befin­den, so z. B. Gegen­stän­de wie Kame­ras, Bewe­gungs­mel­der oder ander­wei­ti­ge Sen­so­ren, die  Gebäu­de­be­stand­tei­le oder Gebäu­de­zu­be­hör darstellen.
  • Gemäß Leis­tungs­über­sicht besteht Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Sturm / Hagel auch für ver­si­cher­ten Haus­rat auf Bal­ko­nen und Ter­ras­sen. Bedin­gungs­sei­tig beschreibt Zif­fer 6.1.2 den Ver­si­che­rungs­ort, wozu dann auch z. B. Log­gi­en, Bal­ko­ne oder unmit­tel­bar an das Gebäu­de angren­zen­de Ter­ras­sen gehö­ren wür­den. Dies macht ent­spre­chen­de Orte jedoch noch nicht zu dem Raum eines Gebäu­des. Ent­spre­chend greift der Aus­schluss für Schä­den von Sturm / Hagel außer­halb von Gebäu­den gemäß Zif­fer 6.2.5. Hier­zu bezieht der Ver­si­che­rer wie folgt Position:

„vie­len Dank für den wich­ti­gen Hinweis.

In der Pra­xis ent­schä­di­gen wir Sturm­schä­den auf Bal­ko­nen und Ter­ras­sen grund­sätz­lich – auch wenn wir die­se Rege­lung in unse­ren Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen noch nicht über­all aus­drück­lich zusa­gen. Wir wer­den unse­re Bedin­gun­gen dies­be­züg­lich bei nächs­ter Gele­gen­heit anpassen“

  • Nicht mit­ver­si­chert ist der Haus­rat einer Pfle­ge­kraft oder eines Au-Pair, die wäh­rend der Aus­übung ihrer Tätig­keit die Woh­nung des Ver­si­che­rungs­neh­mers mit­be­wohnt. Sol­che Per­so­nen zäh­len übli­cher­wei­se nicht zum Haus­halt des Ver­si­che­rungs­neh­mers im Sin­ne von Abschnitt H1 Zif­fer 1.1 der Bedingungen.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für aus­schließ­lich beruf­lich oder gewerb­lich genutz­te Räu­me, sofern die­se nicht aus­schließ­lich durch die Woh­nung betre­ten wer­den kön­nen. Sofern im Ein­zel­fall Ver­si­che­rungs­schutz besteht, ist dies auf 30 % der Ver­si­che­rungs­sum­me begrenzt.
  • Kein auto­ma­ti­scher Ver­si­che­rungs­schutz für Haus­rat an einem beruf­lich beding­ten Zweit­wohn­sitz (Pend­ler­woh­nung). Sofern hier eine Mit­ver­si­che­rung erfolg­reich bean­tragt wer­den kann, besteht ein Aus­schluss für Wert­sa­chen im Sin­ne der Bedin­gun­gen (z. B. Bar­geld, Schmuck, Taschen- und Arm­band­uh­ren) mit Aus­nah­me von Antiquitäten.
  • Nicht mit­ver­si­chert ist die Ent­schä­di­gung, für Haus­rat in Lau­ben, Wochen­end- und Feri­en­häu­sern. Sofern hier eine Mit­ver­si­che­rung erfolg­reich bean­tragt wer­den kann, besteht ein Aus­schluss für Wert­sa­chen im Sin­ne der Bedin­gun­gen (z. B. Bar­geld, Schmuck, Taschen- und Arm­band­uh­ren) mit Aus­nah­me von anti­qua­ri­schen Möbeln.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mitversicherung/ Ver­si­cher­bar­keit des Haus­rats von Wohn­ge­mein­schaf­ten.
  • Sofern für ein­ge­la­ger­ten Haus­rat in Lager­häu­sern, Spe­di­tio­nen und ver­gleich­ba­ren Ein­rich­tun­gen Ver­si­che­rungs­schutz ver­ein­bart wur­de, besteht die­ser nicht für Wert­sa­chen im Sin­ne der Bedin­gun­gen (aus­ge­nom­men anti­qua­ri­schen Möbeln), für Schuss­waf­fen, Foto- und opti­sche Geräte.
  • Mit­ver­si­che­rung von Rückstau­schä­den nur, sofern gleich­zei­tig auch erwei­ter­te Natur­ge­fah­ren gegen Zuschlag mit­ver­si­chert wurden.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Trans­port­mit­tel­un­fäl­le (z. B. Unfäl­le mit Bus, Bahn, Taxi oder Miet-Pkw).
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Schmor­schä­den, die nicht Fol­ge eines Bran­des sind.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten elek­tri­schen Gerä­ten durch Span­nungs­schwan­kun­gen (Strom­schwan­kun­gen) mitversichert.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch unbe­nann­te Gefah­ren (All­ge­fah­ren­de­ckung).
  • Kei­ne Klar­stel­lung hin­sicht­lich von Ein­bruch­dieb­stahl über nicht ver­si­cher­te Räu­me[6]. Inhalt­lich bedeu­tet eine sol­che Klau­sel aller­dings kei­nen Mehr­wert gegen­über den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV).
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für den Dieb­stahl von Pool­ro­bo­tern bzw. der Beschä­di­gung von Gar­ten- und / oder Pool­ro­bo­tern. Der Dieb­stahl von Rasen­mäh­ro­bo­ter ist nicht klar­ge­stellt. Der Ver­si­che­rer stellt hier­zu jedoch klar:

„Rasen­mäh­ro­bo­ter sind Rasen­mä­her; daher gilt für die Gerä­te der Schutz gemäß Zif­fer 16.19

  • Nicht ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von Sport­ge­rä­ten (z. B. Lauf­bän­dern, Step­pern oder Rudergeräten).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung des ein­fa­chen Dieb­stahls von Gepäck­stü­cken und deren Inhalt.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Beschä­di­gun­gen an Fahr­rä­dern, die als Rei­se­ge­päck eines öffent­li­chen Nah­ver­kehrs­mit­tels auf­ge­ge­ben wur­den.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung des ein­fa­chen Dieb­stahls von fest ver­an­ker­ten Skulp­tu­ren vom Grund­stück des Versicherungsnehmers.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung des ein­fa­chen Dieb­stahls von Hör- und Seh­hil­fen, Zäh­nen und Gebissen.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Dieb­stahl von Haus­rat durch Auf­bre­chen von Luft­fahr­zeu­gen oder aus Dach­bo­xen. Dieb­stahl durch Auf­bre­chen auch von Wohn­mo­bi­len und Wohn­wa­gen ist bedin­gungs­sei­tig nicht klar­ge­stellt. Der Ver­si­che­rer stellt jedoch klar:

„Es besteht eben­falls Ver­si­che­rungs­schutz bei Dieb­stahl aus Wohn­mo­bi­len und Wohn­wa­gen. Die­se gel­ten als Kfz bzw. Anhän­ger.

  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung des ein­fa­chen Dieb­stahls ver­si­cher­ter Sachen durch im Haus­halt des Ver­si­che­rungs­neh­mers leben­de Haus­an­ge­stell­te (z. B. Pfle­ge­kraft, AuPair).
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch die Her­aus­ga­be des PIN des Ver­si­che­rungs­neh­mers infol­ge räu­be­ri­scher Erpressung.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Cyber-Mob­bing.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der wider­recht­li­chen Ent­wen­dung von Kryp­to­wäh­run­gen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Fol­ge­schä­den durch die Mani­pu­la­ti­on / das Hacken von Smart-Home-Kom­po­nen­ten.
  • Kei­ne pau­scha­le Mit­ver­si­che­rung von poli­zei­lich ange­zeig­ten Straf­ta­ten (z. B. Dieb­stahl von Solar­zel­len, ein­fa­cher Dieb­stahl von nicht aus­drück­lich benann­ten Sachen).
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch ein­fa­chen Taschen­dieb­stahl.
  • Nicht aus­drück­lich ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von Haus­rat aus der Obhut der Gar­de­ro­ben­auf­be­wah­rung eines Ver­an­stal­ters.
  • Nicht mit­ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von Jagd­waf­fen- und Jagd­op­tik außer­halb der ver­si­cher­ten Woh­nung. Inner­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes ist Ver­si­che­rungs­schutz für Jagd- und Sport­waf­fen dann aus­ge­schlos­sen, wenn für die­se eine ander­wei­ti­ge Ver­si­che­rung (z. B. eine Jagd­waf­fen­ver­si­che­rung) bestehen sollte.
  • Nicht ver­si­chert ist der Dieb­stahl tech­ni­scher, opti­scher oder akus­ti­schen Siche­rungs­an­la­gen auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück, die zum Schutz der ver­si­cher­ten Woh­nung gehören.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an ver­si­cher­ten Schä­den durch Wind­be­we­gun­gen oder Sturm, wenn nicht min­des­tens die Wind­stär­ke 8 (62 km / h) erreicht wur­de. Eben­falls kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Schä­den durch Sturm, Hagel oder ande­re Natur­ge­fah­ren besteht, wenn sich die ver­si­cher­ten Sachen außer­halb von Gebäu­den befinden.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Kurz­schluss besteht nur, sofern es sich um einen Scha­den durch Blitz oder sons­ti­ge atmo­sphä­risch beding­te Elek­tri­zi­tät han­delt. Aus­ge­schlos­sen sind daher z. B. Kurz­schlüs­se, die durch einen Schalt­feh­lers in elek­tri­schen Anla­gen bzw. Strom­krei­sen ver­ur­sacht wurden.
  • Nicht mit­ver­si­chert ist der Anprall von selbst­fah­ren­den Arbeits­ma­schi­nen, sofern es sich bei die­sen weder um Stra­ßen- noch Schie­nen­fahr­zeu­ge handelt.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Schä­den durch sowie für die Ent­seu­chung radio­ak­ti­ve Iso­to­pe (z.B. in Rauchmeldern).
  • Ohne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Plansch- und Reinigungswasser.
  • Ohne Schä­den am ver­si­cher­ten Haus­rat bzw. Abhan­den­kom­men von ver­si­cher­tem Haus­rat durch Haustiere.
  • Nicht mit­ver­si­chert ist die Ent­schä­di­gung ver­si­cher­ter Sachen, die dadurch zer­stört oder beschä­digt wer­den, weil Pum­pen der zum Ver­si­che­rungs­ort gehö­ren­den Drai­na­ge aus­fal­len und dadurch Ent­wäs­se­rungs­schäch­te über­lau­fen.
  • Nicht ver­si­chert sind die Mehr­kos­ten für Gas- oder Ölver­lust bzw. Strom­ver­lust aus z. B. Stromspeichern.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für Ver­kehrs­si­che­rungs­maß­nah­men.
  • Kei­ne Über­nah­me von Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Rei­se­rück­tritts­kos­ten (Stor­no­kos­ten) einer Urlaubs- oder Dienst­rei­se in Fol­ge eines Versicherungsfalls.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten infol­ge eines Fehl­alarms durch Rauch- oder Gas­mel­der, z. B. bei einem Feu­er­wehr­ein­satz bzw. für die Besei­ti­gung von Schä­den durch gewalt­sa­men Zutritt von Poli­zei oder Feu­er­wehr in die ver­si­cher­te Wohnung.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Instand­set­zungs­kos­ten bei Beschä­di­gun­gen von behin­der­ten­ge­rech­ten Ein­bau­ten in gemie­te­ten, in Son­der­ei­gen­tum befind­li­chen Woh­nun­gen sowie in Einfamilienhäusern.
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Über­nah­me des Mobil­funk­ver­tra­ges nach einem ver­si­cher­ten Scha­den am Mobil­funk­ge­rä­tes bzw. die Wei­ter­zah­lung von TV-Abon­ne­ments nach Aus­fall oder Ver­lust des TV-Gerätes.
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für einen scha­den­be­ding­ten Kran­ken­haus­auf­ent­halt.
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für eine Sicher­heits­be­ra­tung, die im Anschluss an einen erfolg­ten Ein­bruch­dieb­stahl oder den Ver­such einer sol­chen Tat durch­ge­führt wird. Glei­ches gilt für die Kos­ten von bei der Bera­tung emp­foh­le­ner Sicher­heits­tech­nik, wenn die­se nach VdS-Stan­dard her­ge­stellt und ein­ge­rich­tet wird.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Abmah­nung auf Grund einer (angeb­li­chen) Urhe­ber­rechts­ver­let­zung.
  • Nicht ver­si­chert sind Miet­fort­zah­lungs­kos­ten, wenn und solan­ge trotz Unbe­wohn­bar­keit der Woh­nung Miet­kos­ten wei­ter­be­zahlt wer­den müssen.
  • Nicht ver­si­chert sind Schloss­än­de­rungs­kos­ten für Gemein­schafts­tü­ren sowie für Schlös­ser von eige­nen Kraftfahrzeugen.
  • Kei­ne Über­nah­me von Leck­or­tungs­kos­ten ohne einen ver­si­cher­ten Schadenfall.
  • Ohne Fremd­kos­ten für die Koor­di­na­ti­on der Wie­der­her­stel­lung ver­si­cher­ter Sachen.
  • Ohne Über­nah­me der Betreu­ungs­kos­ten für infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les pfle­ge­be­dürf­ti­ge Personen.
  • Kei­ne Über­nah­me der Betreu­ungs­kos­ten für infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les not­wen­di­ge Kin­der­be­treu­ung. Im Rah­men des optio­na­len Haus- und Woh­nungs­schutz­brie­fes wer­den hier­für ledig­lich Orga­ni­sa­ti­ons­leis­tun­gen erbracht.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder einer mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Per­son für eine psy­cho­lo­gi­sche Betreu­ung nach einem ver­si­cher­ten Schaden.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für einen Schlüs­sel­dienst bei abge­bro­che­nen oder abhan­den gekom­me­nen Schlüs­seln für die Woh­nungs- oder Haus­tür einer ver­si­cher­ten Woh­nung oder eines ver­si­cher­ten Ein­fa­mi­li­en­hau­ses nur, wenn gegen Zuschlag der Haus- und Woh­nungs­schutz­brief ein­ge­schlos­sen wurde.
  • Kos­ten für die Ent­fer­nung von Wespen‑, Hor­nis­sen- und Bie­nen­nes­tern sind nur im Rah­men des optio­na­len Haus- und Woh­nungs­schutz­brie­fes mitversichert.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die vor­über­ge­hen­de Anmie­tung von Haus­halts­ge­rä­ten (z. B. Wasch­ma­schi­ne, Wäsche­trock­ner, Kühl­schrank, Gefrier­schrank oder ‑tru­he, Herd / Ofen, Geschirr­spül­ma­schi­ne), sofern die­se durch einen Ver­si­che­rungs­fall beschä­digt, zer­stört oder abhan­den­ge­kom­men sind und eine umge­hen­de Repa­ra­tur oder Ersatz­be­schaf­fung nicht mög­lich sein sollte.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für einen Erho­lungs­ur­laub nach Großschäden.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind unbe­nann­te Kosten.
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Orga­ni­sa­ti­on eines Dol­met­schers, die Bereit­stel­lung eines tele­fo­ni­schen Dol­met­scher­ser­vices bei Aus­lands­rei­sen oder die Kos­ten für einen ent­spre­chen­den Dol­met­scher / Über­set­zer.
  • Kei­ne pau­scha­le Ent­schä­di­gung bei Großschäden.
  • Doku­men­ten­de­pot für z. B. Aus­wei­se, Rei­se­vi­sa oder Kre­dit­kar­ten (max. 15 Sei­ten) nur, sofern der optio­nal Haus- und Woh­nungs­schutz­brief mit­ver­si­chert wurde.
  • Kei­ne Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­un­fä­hig­keit oder Kurzarbeit.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für vor­über­ge­hen­de Berufs‑, Stu­di­en- oder Urlaubs­auf­ent­hal­te oder die Tätig­keit als Au-pair im Aus­land über den Umfang der Außen­ver­si­che­rung hinaus.
  • Der Ver­si­che­rungs­schutz beginnt pau­schal um 24:00 Uhr eines Tages. Dadurch besteht kein naht­lo­ser Über­gang von Ver­si­che­rungs­schutz, falls Vor­ver­trag nicht um 24:00 Uhr, son­dern bereits um 12 Uhr des Vor­ta­ges enden sollte.
  • Kein bedin­gungs­ge­mä­ßer Ver­si­che­rungs­schutz, wenn unklar ist, ob der Ein­tritt eines Scha­dens bei gedehn­ten Ver­si­che­rungs­fäl­len in die Ver­trags­lauf­zeit des alten oder in die des neu­en Ver­si­che­rers fällt.
  • Kein Ver­zicht auf das außer­or­dent­li­che Kün­di­gungs­recht des Ver­si­che­rers wegen Nicht­zah­lung eines Folgebeitrages.
  • Kei­ne Bei­trags­re­du­zie­rung bei Umzug in ein Senio­ren­heim.
  • Kei­ne Nach­hal­tig­keits­klau­sel für die Über­nah­me der Mehr­kos­ten eines öko­lo­gisch höher­wer­ti­gen Ersat­zes glei­cher Art und Güte für benann­te Sachen (z. B. Möbel, Haushaltsgeräte).
  • Kei­ne optio­na­le Gegen­stands­ver­si­che­rung (Ver­si­che­rungs­schutz für Gegen­stän­de mit ideelen Wer­ten, z. B. Foto­zu­be­hör, Jagd­aus­rüs­tun­gen oder Autogrammsammlungen).

[1] „Wohn­flä­che (Haus­rat)“ auf „devk​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://www.devk.de/kundenservice/lexikon/index‑w.jsp, zuletzt auf­ge­ru­fen am 02.04.2023.

[2] Sie­he hier­zu z. B. „Jamming und Relay Attack. Auto­ein­bruch per Funk oft kein Fall für die Ver­si­che­rung“ auf „test​.de“ vom 08.12.2020. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.test​.de/​J​a​m​m​i​n​g​-​u​n​d​-​R​e​l​a​y​-​A​t​t​a​c​k​-​A​u​t​o​e​i​n​b​r​u​c​h​-​p​e​r​-​F​u​n​k​-​o​f​t​-​k​e​i​n​-​F​a​l​l​-​f​u​e​r​-​d​i​e​-​V​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​-​4​8​2​4​449 – 0/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 03.02.2022

[3] „AG Mün­chen, End­ur­teil v. 12.03.2020 – 274 C 7752/19“ auf „geset​ze​-bay​ern​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y‑300-Z-BECKRS-B-2020-N-27479?hl=true, zuletzt auf­ge­ru­fen am 09.02.2023.

[4] „E‑Scooter – Wider­le­gung der Regel­ver­mu­tung der Fahr­un­taug­lich­keit bei Trun­ken­heits­fahrt“ auf „straf​recht​sie​gen​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://www.strafrechtsiegen.de/e‑scooter-widerlegung-der-regelvermutung-der-fahruntauglichkeit-bei-trunkenheitsfahrt/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 08.02.2023.

[5] „DEVK ver­si­chert Kraft­wer­ke auf dem Bal­kon.“ Pres­se­mit­tei­lung vom 30.08.2022 auf „devk​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.devk​.de/​p​r​e​s​s​e​/​p​r​e​s​s​e​m​i​t​t​e​i​l​u​n​g​e​n​/​p​m​_​1​8​2​5​2​8​.​jsp, zuletzt auf­ge­ru­fen am 01.05.2023.

[6] Sie­he Ste­phan Wit­te „Nicht alle Ver­si­che­rer bie­ten Leis­tun­gen nach GDV-Stan­dard. Besteht Ver­si­che­rungs­schutz bei Ein­bruch über nicht ver­si­cher­te Räu­me?“ in „Risi­ko & Vor­sor­ge“, Aus­ga­be 2/2018, S. 11 – 12. Auf­zu­ru­fen unter https://critical-news.de/risiko-und-vorsorge-heft‑2 – 2018/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 07.01.2022.

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