Am 03.04.2023 informierte die Zurich Gruppe Deutschland in einer Presseinformation über den Wegfall des bisher geltenden Sonderstatus der Diagnose COVID-19 in der Absicherung der Arbeitskraft sowie der Absicherung für den Todesfall. Dies gilt allerdings nicht ab sofort, sondern erst ab dem 01.07.2023.
Die bisherige Karenzzeit von vier Wochen nach der Genesung entfällt entsprechend ab dem 01.07.2023, auch ist der Abschluss einer Berufs- und Todesfallabsicherung künftig ohne Wartezeit möglich. Diese bestand bislang zwischen einer Ausheilung und dem jeweiligen Vertragsschluss.
„Weiterhin gilt, dass Covid-19 und Long Covid-Erkrankungen zwar sowohl in der Absicherung von Lebensrisiken als auch bei der Arbeitskraftabsicherung für den abgefragten Zeitraum abgefragt und anzeigt werden müssen. Nach Ausheilung der Krankheit wirkt sich diese aber nicht auf die Risikobewertung aus; die aktuell noch geltende Wartezeit entfällt.“
Long-Covid, was ist aber mit Impfschäden?
Damit begegne man dem aktuellen Erkenntnisstand.
„Seit Ausbruch der Pandemie hat die Zurich Gruppe Deutschland den Umgang mit Covid-19 laufend überprüft und den wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst. Besonders die teils auftretenden Langzeitfolgen waren für die Risikobewertung zum Schutz der Versichertengemeinschaft eine Herausforderung. „Long Covid ist ein komplett neues Phänomen, ein Symptomkomplex, der über beinahe den gesamten Zeitraum der Pandemie nicht ausreichend definiert werden konnte. Die Symptome, die wir in diesem Kontext beschrieben bekommen, reichen von Kopfschmerzen bis hin zu generellen Erschöpfungszuständen“, sagt Heike Hommel, Chief Underwriting Officer, Individual Life bei der Zurich Gruppe Deutschland. „In solchen Fällen mussten wir erst mal beobachten, wie sich die Symptome entwickeln, bevor es zu einem Vertragsschluss kommt.”“
Erkennbar geht die Pressemeldung zwar auf das so genannte Long COVID ein, ignoriert aber das Risiko von Impfschäden. In den freien Medien wird der Begriff oft als Synonym für die unerwünschten Nebenwirkungen der Gen-Injektionen gesehen[1], [2]. Bereits im März 2023 sei vom Berliner Senat auf eine schriftliche Anfrage mitgeteilt worden, dass man
„anders als bei “Long Covid” – keinerlei Forschung zu Impfnebenwirkungen und ‑schäden geplant ist und dass man auch keine spezielle Unterstützung für die zahlreichen Betroffenen erwägt.“[3]
Konkrete Zahlen der Zurich nur teilweise bekannt
Auf Rückfrage zur Zahl der bislang gemeldeten Schadenfälle, wo bei der Zurich Versicherte infolge der COVID-19-Injektionen oder infolge von COVID-19 verstorben oder berufsunfähig geworden sind bzw. Leistungen aus der Existenzschutzversicherung beansprucht hätten, wurden folgendes mitgeteilt:
„In den drei Jahren seit Beginn der Pandemie hat die Zurich Gruppe Deutschland bis heute 39 Neuanmeldungen wegen Berufsunfähigkeit aufgrund Covid (Covid-19, Post-Vac & Long Covid) verzeichnet. “
Im Durchschnitt erhalte die Zurich Gruppe Deutschland
„ca. 2.600 Neuanmeldungen wegen Berufsunfähigkeit pro Jahr – also 7.800 Fälle in den drei Jahren“. „Demnach entfallen 0,5 Prozent der Fälle von Berufsunfähigkeit auf Covid (Covid-19, Post-Vac & Long Covid). “
Eine konkretere Aufschlüsselung der Einzeldiagnosen nach COVID-19, Long COVID bzw. Post-Vac könne das Unternehmen nicht zur Verfügung stellen:
„da sich die Fälle in der Diagnose nicht immer eindeutig voneinander trennen lassen, können wir Ihnen diese Information leider nicht zur Verfügung stellen.“
Keine Abfrage des Impfstatus
Bei Beantragung eines Versicherungsschutzes zur Absicherung der Arbeitskraft oder des Todes erfolge keine separate Abfrage nach Impfungen bzw. Impfschäden:
„Impfungen, egal welcher Art, werden in den Gesundheitsfragen per se nicht abgefragt. Etwaige Schäden werden nach Symptomatik & Art der Erkrankung erhoben, nicht nach dem Ursachenprinzip. Beispiel: liegt eine Herzmuskelentzündung vor, ist es für den Abschluss einer Versicherung unerheblich, ob diese auf eine Infektion oder einen möglichen Impfschaden zurückgeht. Wichtig für die Risikobewertung ist nur, ob die Erkrankung ausgeheilt oder als chronisch bzw. rezidivierend zu bewerten ist.“
Bei der Bearbeitung von Schadenfällen in z. B. der Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherung spielt es keine Rolle, ob der Leistungsfall die Folge von COVID-19, LONG-COVID oder POST-VAC eingetreten ist. Maßgeblich ist allein das Erreichen des definierten Mindestgrades der Berufsunfähigkeit bzw. ob der Tod eingetreten ist.
[1] Siehe z. B. „Studie: Long-Covid unter Jugendlichen mit und ohne Covid-Infektion gleich verteilt“ auf „report24.news“ vom 02.04.2023. Aufzurufen unter https://report24.news/studie-long-covid-unter-jugendlichen-mit-und-ohne-covid-infektion-gleich-verteilt/, zuletzt aufgerufen am 05.04.2023.
[2] Vgl. Querengässer, Imke und Reitschuster, Boris „Das Rätsel „Long Covid“ „Missbrauch“ des PCR-Tests?“ auf „reitschuster.de“ vom 04.03.2023. Aufzurufen unter https://reitschuster.de/post/das-raetsel-long-covid/, zuletzt aufgerufen am 05.04.2023.
[3] „Berliner Senat: Nein, es wird keine Unterstützung und Forschung zu Covid-Impfschäden geben“ auf „report24.news“ vom 01.03.2023. Aufzurufen unter https://report24.news/berliner-senat-nein-es-wird-keine-unterstuetzung-und-forschung-zu-covid-impfschaeden-geben/, zuletzt aufgerufen am 05.04.2023.