Am 03.04.2023 informierte die Zurich Gruppe Deutschland in einer Presseinformation über den Wegfall des bisher geltenden Sonderstatus der Diagnose COVID-19 in der Absicherung der Arbeitskraft sowie der Absicherung für den Todesfall. Dies gilt allerdings nicht ab sofort, sondern erst ab dem 01.07.2023.
Die bisherige Karenzzeit von vier Wochen nach der Genesung entfällt entsprechend ab dem 01.07.2023, auch ist der Abschluss einer Berufs- und Todesfallabsicherung künftig ohne Wartezeit möglich. Diese bestand bislang zwischen einer Ausheilung und dem jeweiligen Vertragsschluss.
„Weiterhin gilt, dass Covid-19 und Long Covid-Erkrankungen zwar sowohl in der Absicherung von Lebensrisiken als auch bei der Arbeitskraftabsicherung für den abgefragten Zeitraum abgefragt und anzeigt werden müssen. Nach Ausheilung der Krankheit wirkt sich diese aber nicht auf die Risikobewertung aus; die aktuell noch geltende Wartezeit entfällt.“
Gleichsetzung positiver Tests mit Infektionskrankheit?
Um einen Mehrwert für unsere Leser zu erhalten, wurden diverse Rückfragen beim Versicherer gestellt. Grundsätzlich könne laut Zurich sowohl ein positiver Antigenschnelltest, ein positiver PCR-Test oder eine entsprechende ärztliche Diagnose mit individueller Untersuchung gleichwertig
„zur Angabe von „COVID-19“ im Antragsprozess führen, da im ersten Schritt lediglich generell nach Infektionskrankheiten gefragt wird. Entscheidend ist für die Risikoeinschätzung einer stattgehabten oder aktuellen Infektion mit SARS-CoV2, ob eine stationäre Behandlung erfolgte und/oder die Diagnose „Long Covid“ gestellt wurde. Dies und evtl. weiterhin bestehende Beschwerden führen letztlich zur Entscheidung in der Risikoprüfung.“
Dass ein positiver Test nicht in der Lage ist, eine Infektion oder Infektiosität mit dem Corona-Virus nachzuweisen, bleibt hier als wissenschaftliche Erkenntnis unberücksichtigt (siehe hierzu z. B. Berufungsgericht Lissabon, Tribunal da Relação de Lisboa, Az. Proc. Nº 1783⁄20. 7T8PDL.L1[1], Verwaltungsgericht Wien, Entscheidung vom 24.03.2021, Geschäftszahl: VGW-103/048/3227/2021 – 2[2], Amtsgericht Weimar, Beschluss vom 08.04.2021, Az.: 9 F 148⁄21[3]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.11.2020, Az. 13 B 1780 / 20.NE[4]. Ähnlich siehe auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.11.2020, Az. 3 B 351/20[5]).
Positive Testergebnisse auch bei asymptomatischen Personen angabepflichtig
Bekanntermaßen wurde bei vielen Personen während der letzten drei Jahre ein positiver COVID-19-Test durchgeführt, ohne dass diese etwaige Krankheitssymptome aufgewiesen hätten. Auf die Frage, ob auch solche asymptomatischen Fälle bei Antragsstellung anzugeben sind, teilte die Zurich folgendes mit:
„Eine Infektion mit SARS-CoV2 ist grundsätzlich anzugeben. Asymptomatische Verläufe ohne jegliche Residuen (weiter anhaltende Symptome) werden bereits am Beratungspunkt normal angenommen und zur Policierung weitergeleitet.“
Positiv ist, dass die Zurich hier eine normale Annahme vorsieht, allerdings ist die wissenschaftliche Evidenz für eine mögliche asymptomatische Übertragung von COVID-19 ungeachtet dessen höchst fragwürdig:
„Based on the available literature, we found that there is scant, if any, evidence that asymptomatic or presymptomatic individuals play an important role in influenza transmission.“[6]
Hierzu die Übersetzung:
„Auf der Grundlage der verfügbaren Literatur haben wir festgestellt, dass es, wenn überhaupt, nur wenige Hinweise darauf gibt, dass asymptomatische oder präsymptomatische Personen eine wichtige Rolle bei der Influenzaübertragung spielen.“
Auch Dr. Karina Reiss und Dr. Sucharit Bhakdi kommen in ihrem 2021 erschienenen Buch „Corona Unmasked. Neue Zahlen, Daten und Hintergründe“ auf Basis diverser Studien zu dem Schluss, dass
„Menschen ohne Symptome […] in seltenen Fällen das Virus weitergeben, das geschieht dann allerdings nicht in der Öffentlichkeit, sondern in den eigenen Haushalten. Dieses wurde festgestellt in der Gesellschaft ohne Lockdown-Maßnahmen.“[7]
Long-Covid benannt. Was ist aber mit Impfschäden?
Mit dem Wegfall des Sonderstatus von COVID-19-Infektionen bei der Beantragung von biometrischem Versicherungsschutz begegne man bei der Zurich dem aktuellen Erkenntnisstand:
„Seit Ausbruch der Pandemie hat die Zurich Gruppe Deutschland den Umgang mit Covid-19 laufend überprüft und den wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst. Besonders die teils auftretenden Langzeitfolgen waren für die Risikobewertung zum Schutz der Versichertengemeinschaft eine Herausforderung. „Long Covid ist ein komplett neues Phänomen, ein Symptomkomplex, der über beinahe den gesamten Zeitraum der Pandemie nicht ausreichend definiert werden konnte. Die Symptome, die wir in diesem Kontext beschrieben bekommen, reichen von Kopfschmerzen bis hin zu generellen Erschöpfungszuständen“, sagt Heike Hommel, Chief Underwriting Officer, Individual Life bei der Zurich Gruppe Deutschland. „In solchen Fällen mussten wir erst mal beobachten, wie sich die Symptome entwickeln, bevor es zu einem Vertragsschluss kommt.”“
Erkennbar geht die Pressemeldung zwar auf das so genannte Long COVID ein, ignoriert aber das Risiko von Impfschäden. In den freien Medien wird der Begriff „Long Covid“ oft als Synonym für die unerwünschten Nebenwirkungen der Gen-Injektionen gesehen[8], [9]. Bereits im März 2023 sei vom Berliner Senat auf eine schriftliche Anfrage mitgeteilt worden, dass man
„anders als bei “Long Covid” – keinerlei Forschung zu Impfnebenwirkungen und ‑schäden geplant ist und dass man auch keine spezielle Unterstützung für die zahlreichen Betroffenen erwägt.“[10]
Konkrete Zahlen der Zurich nur teilweise bekannt
Auf Rückfrage zur Zahl der bislang gemeldeten Schadenfälle, wo bei der Zurich Versicherte infolge der COVID-19-Injektionen oder infolge von COVID-19 verstorben oder berufsunfähig geworden sind bzw. Leistungen aus der Existenzschutzversicherung beansprucht hätten, wurden folgendes mitgeteilt:
„In den drei Jahren seit Beginn der Pandemie hat die Zurich Gruppe Deutschland bis heute 39 Neuanmeldungen wegen Berufsunfähigkeit aufgrund Covid (Covid-19, Post-Vac & Long Covid) verzeichnet. “
Im Durchschnitt erhalte die Zurich Gruppe Deutschland
„ca. 2.600 Neuanmeldungen wegen Berufsunfähigkeit pro Jahr – also 7.800 Fälle in den drei Jahren“. „Demnach entfallen 0,5 Prozent der Fälle von Berufsunfähigkeit auf Covid (Covid-19, Post-Vac & Long Covid). “
Eine konkretere Aufschlüsselung der Einzeldiagnosen nach COVID-19, Long COVID bzw. Post-Vac könne das Unternehmen nicht zur Verfügung stellen,
„da sich die Fälle in der Diagnose nicht immer eindeutig voneinander trennen lassen, können wir Ihnen diese Information leider nicht zur Verfügung stellen.“
Keine Abfrage des Impfstatus
Bei Beantragung eines Versicherungsschutzes zur Absicherung der Arbeitskraft oder des Todes erfolge keine separate Abfrage nach Impfungen bzw. Impfschäden:
„Impfungen, egal welcher Art, werden in den Gesundheitsfragen per se nicht abgefragt. Etwaige Schäden werden nach Symptomatik & Art der Erkrankung erhoben, nicht nach dem Ursachenprinzip. Beispiel: liegt eine Herzmuskelentzündung vor, ist es für den Abschluss einer Versicherung unerheblich, ob diese auf eine Infektion oder einen möglichen Impfschaden zurückgeht. Wichtig für die Risikobewertung ist nur, ob die Erkrankung ausgeheilt oder als chronisch bzw. rezidivierend zu bewerten ist.“
Bei der Bearbeitung von Schadenfällen in z. B. der Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherung spielt es keine Rolle, ob der Leistungsfall die Folge von COVID-19, LONG-COVID oder POST-VAC eingetreten ist. Maßgeblich ist allein das Erreichen des definierten Mindestgrades der Berufsunfähigkeit bzw. ob der Tod eingetreten ist.
[1] Aufzurufen unter https://crlisboa.org/wp/juris/processo-n-o1783-20 – 7t8pdl-l1‑3/, zuletzt aufgerufen am 30.10.2021. Siehe hierzu u. a. folgende Passage: „Face à actual evidência científica, esse teste mostra-se, só por si, incapaz de determinar, sem margem de dúvida razoável, que tal positividade corresponde, de facto, à infecção de uma pessoa pelo vírus SARS-CoV‑2, por várias razões, das quais destacamos duas (a que acresce a questão do gold standard que, pela sua especificidade, nem sequer abordaremos) […]“. Hier die Übersetzung: „Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft ist dieser Test allein nicht in der Lage, zweifelsfrei festzustellen, ob eine solche Positivität tatsächlich einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus entspricht, und zwar aus einer Reihe von Gründen, von denen wir zwei hervorheben (abgesehen von der Frage des Goldstandards, auf die wir angesichts seiner Spezifität gar nicht eingehen wollen): […]“
[2] Aufzurufen unter http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at/Content.Node/rechtsprechung/103 – 048‑3227 – 2021.pdf, zuletzt aufgerufen am 30.10.2021. Siehe insbesondere folgende Passagen: „Mutatis mutandis sagt er damit, dass ein PCR-Test nicht zur Diagnostik geeignet ist und daher für sich alleine nichts zur Krankheit oder einer Infektion eines Menschen aussagt. […] Laut einer Studie aus dem Jahr 2020 (Bullard, J., Dust, K., Funk, D., Strong, J. E., Alexander, D., Garnett, L., … & Poliquin, G. (2020). Predicting infectious severe acute respiratory syndrome coronavirus 2 from diagnostic samples. Clinical Infectious Diseases, 71(10), 2663 – 2666.) ist bei CT-Werten größer als 24 kein vermehrungsfähiger Virus mehr nachweisbar und ein PCR Test nicht dazu geeignet, die Infektiosität zu bestimmen.“
[3] Aufzurufen unter https://openjur.de/u/2334639.html, zuletzt aufgerufen am 30.10.2021. Siehe hier u. a. folgenden Passus: „Zur Testung asymptomatischer Menschen anhand eines Nasen-Rachenabstrichs, wie er massenweise unkritisch und überwiegend von nicht-medizinischen Personal OHNE (hierbei entscheidend: entgegen der WHO-Forderung!) Anamnese- und Symptomerhebung bei den Getesteten erfolgt, ist die eingesetzte RT-qPCR nicht tauglich, eine Infektion mit SARS-CoV‑2 zu erkennen. […] Wie die RT-PCR können auch Antigenschnelltests prinzipiell nicht nachweisen, ob das gefundene Virusantigen zu einem intakten, infektiösen Virus gehört oder ein Überbleibsel (Bruchstück) von Viren ist, welche durch das Immunsystem abgetötet wurden.“
[4] Aufzurufen unter https://openjur.de/u/2311149.html, zuletzt aufgerufen am 30.10.2021: „2. Der Antragsteller weist zwar zutreffend darauf hin, dass ein positiver PCR-Test als solcher noch keine Infektiosität im Einzelfall belegt. Siehe dazu etwa https://dgn.org/neuronews/journal_club/vorhersagederinfektiositaetvonsarscov-2-beipositiverpcr/, abgerufen am 24. November 2020.“. Der im Beschluss benannte Internetverweis ist nicht mehr aufrufbar.
[5] Aufzurufen unter https://openjur.de/u/2334639.html, zuletzt aufgerufen am 30.10.2021. Siehe hier u. a. folgenden Passus: „Zur Testung asymptomatischer Menschen anhand eines Nasen-Rachenabstrichs, wie er massenweise unkritisch und überwiegend von nicht-medizinischen Personal OHNE (hierbei entscheidend: entgegen der WHO-Forderung!) Anamnese- und Symptomerhebung bei den Getesteten erfolgt, ist die eingesetzte RT-qPCR nicht tauglich, eine Infektion mit SARS-CoV‑2 zu erkennen. […] Wie die RT-PCR können auch Antigenschnelltests prinzipiell nicht nachweisen, ob das gefundene Virusantigen zu einem intakten, infektiösen Virus gehört oder ein Überbleibsel (Bruchstück) von Viren ist, welche durch das Immunsystem abgetötet wurden.“
[6] Patrozou, Eleni und Mermei, Leonard A. Viewpoint. Does Influenza Transmission Occur from Asymptomatic Infection or Prior to Symptom Onset? Public Health Reports / March – April 2009 / Volume 124, S. 193. Aufzurufen unter https://journals.sagepub.com/doi/pdf/10.1177/003335490912400205, zuletzt aufgerufen am 06.04.2023.
[7] Reiss, Karina und Bhakdi, Sucharit „Corona Unmasked. Neue Zahlen, Daten, Hintergründe“. Berlin (Goldegg), 2. Auflage, 2021, S. 76.
[8] Siehe z. B. „Studie: Long-Covid unter Jugendlichen mit und ohne Covid-Infektion gleich verteilt“ auf „report24.news“ vom 02.04.2023. Aufzurufen unter https://report24.news/studie-long-covid-unter-jugendlichen-mit-und-ohne-covid-infektion-gleich-verteilt/, zuletzt aufgerufen am 05.04.2023.
[9] Vgl. Querengässer, Imke und Reitschuster, Boris „Das Rätsel „Long Covid“ „Missbrauch“ des PCR-Tests?“ auf „reitschuster.de“ vom 04.03.2023. Aufzurufen unter https://reitschuster.de/post/das-raetsel-long-covid/, zuletzt aufgerufen am 05.04.2023.
[10] „Berliner Senat: Nein, es wird keine Unterstützung und Forschung zu Covid-Impfschäden geben“ auf „report24.news“ vom 01.03.2023. Aufzurufen unter https://report24.news/berliner-senat-nein-es-wird-keine-unterstuetzung-und-forschung-zu-covid-impfschaeden-geben/, zuletzt aufgerufen am 05.04.2023.