Tarif­ana­ly­se: KISS aus dem Hau­se Bar­me­nia, Stand 01.2023 

Da auch bei Kin­dern eine krank­heits­be­ding­te Inva­li­di­tät weit häu­fi­ger als eine durch Unfall beding­te Inva­li­di­tät ist (sie­he Gra­fi­ken aus dem Hau­se Bar­me­nia unten), kann ein umfas­sen­der Schutz über eine rei­ne Unfall­ver­si­che­rung hin­aus eine wich­ti­ge Rol­le spie­len. Zu den ers­ten Pro­duk­ten, die eine sol­che Absi­che­rung boten, gehör­ten die so genann­ten Kin­der­in­va­li­di­täts­ver­si­che­run­gen, dar­un­ter der seit 1999 ange­bo­te­ne Tarif KISS aus dem Hau­se Bar­me­nia, der unter ande­rem zum 01.02.2012 sowie neu zu Mit­te Janu­ar 2023 über­ar­bei­tet wur­de. Aktu­ell wird der Tarif sowohl direkt über die Bar­me­nia All­ge­mei­ne Ver­si­che­rungs-AG als auch über die Adcu­ri GmbH mit mit dem Risi­ko­trä­ger Bar­me­nia angeboten.

Quel­le: „WIR VERSICHERN DAS WERTVOLLSTE, DAS SIE HABEN – IHR KIND. Der Kin­der-Inva­li­di­täts-Sorg­los-Schutz (KISS) der Bar­me­nia“. Druck­stück WS 1243 01/2023, S. 1

Einen kur­zen Über­blick zur Inva­li­di­täts­ab­si­che­rung von Kin­dern fin­den Sie am Ende des Beitrages.

Die aktu­el­le Tarif­ge­stal­tung der Barmenia

Die Haupt­leis­tung der Adcu­ri / Bar­me­nia wird als gege­be­nen­falls lebens­lan­ge Inva­li­di­täts­ren­te erbracht. Optio­nal kann eine Unfall­kom­po­nen­te in den Tarif­va­ri­an­ten Basis­schutz, Top­schutz bzw. Pre­mi­um­schutz ein­ge­schlos­sen werden.

Das Kin­der­in­va­li­di­täts­pro­dukt der Adcu­ri / Bar­me­nia besteht bereits seit 2012 aus einem durch­ge­schrie­be­nen Bedin­gungs­werk. Eine Tren­nung in einen all­ge­mei­nen Teil und ergän­zen­de beson­de­re Bedin­gun­gen exis­tiert nicht. Die Haupt­leis­tung erfolgt in Form einer gege­be­nen­falls lebens­lan­gen Ren­te. Dar­über hin­aus besteht nach Zif­fer 2.1.3 der Bedin­gun­gen bei Ein­tritt des Leis­tungs­fal­les Anspruch auf eine ein­ma­li­ge Kapi­tal­leis­tung in Höhe von zwei Jah­res­ren­ten. Anders als bei einer Unfall­ver­si­che­rung oder bei dem KISS-Pro­dukt der Bar­me­nia vor dem 01.02.2012 erfolgt die Fest­stel­lung eines ver­si­cher­ten Leis­tungs­fal­les nicht anhand eines Inva­li­di­täts­gra­des nach Glie­derta­xe, son­dern nach einem Grad der Behin­de­rung (GdB) von min­des­tens 50 (sie­he Zif­fer 2.1).

Die Rege­lung zum GdB als Leis­tungs­ein­tritts­kri­te­ri­um ent­spricht den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des GDV (Gesamt­ver­band der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft. Dazu heißt es dort in Zif­fer 2.1 der KIV 2014 des GDV wie folgt:

„2.1 Inva­li­di­tät

Das ver­si­cher­te Kind hat eine Inva­li­di­tät erlitten.

Eine Inva­li­di­tät im Sin­ne die­ses Ver­trags liegt vor, wenn durch eine unfrei­wil­lig erlit­te­ne Gesundheitsschädigung

• die kör­per­li­che Funk­ti­on, die geis­ti­ge Fähig­keit oder die see­li­sche Gesund­heit des ver­si­cher­ten Kin­des län­ger als sechs Mona­te von dem für das Lebens­al­ter typi­schen Zustand abweicht,

• des­sen Teil­ha­be am Leben in der Gesell­schaft beein­träch­tigt ist und

• nach dem Schwer­be­hin­der­ten­recht im Sozi­al­ge­setz­buch IX ein Grad der Behin­de­rung (GdB)

von wenigs­tens 50 vorliegt.“

Neu­tra­le Fest­stel­lung des Gra­des der Behinderung

Ein sol­cher GdB wird meist durch die nach Lan­des­recht zustän­di­ge Behör­de (z.B. ein Ver­sor­gungs­amt) fest­ge­stellt. Vor­teil­haft dar­an ist, dass ein Inter­es­sen­kon­flikt zwi­schen dem von einem Ver­si­che­rer bezahl­ten Gut­ach­ter und dem berech­tig­ten Inter­es­se des Ver­si­cher­ten auf neu­tra­le Fall­be­wer­tung ver­mie­den wer­den kann. Kommt ein Gut­ach­ter ins Spiel, kann es zu einer lang­wie­ri­gen Regu­lie­rung des Leis­tungs­fal­les kom­men. Auch wenn ein Ver­sor­gungs­amt einen ent­spre­chend hohen Grad der Behin­de­rung attes­tiert, heißt es noch lan­ge nicht, dass ein Gut­ach­ter zu glei­chen Ergeb­nis­sen kommt. Ein zäher Rechts­streit ist in sol­chen Fäl­len kaum ver­meid­bar. Es ist daher posi­tiv, dass die Adcu­ri / Bar­me­nia auf eine zwin­gen­de gut­ach­ter­li­che Ent­schei­dung verzichtet.

Ein wei­te­rer Grund, wes­halb ein GdB gege­be­nen­falls leich­ter als eine krank­heits­be­ding­te Inva­li­di­tät nach Glie­derta­xe zu erlan­gen ist, ergibt sich dar­aus, dass es bereits fest­ste­hen­de Anhalts­punk­te in Form einer GdB / MdE-Tabel­le zur Ermitt­lung eines Inva­li­di­täts­gra­des gibt. Hier bei­spiel­haft Aus­zü­ge aus der Bewer­tung von Diabetes:

Quel­le: „Stoff­wech­sel, inne­re Sekre­ti­on“ auf „vsb​in​fo​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.vsb​in​fo​.de/​g​d​s​-​t​a​b​e​l​l​e​/​s​t​o​f​f​w​e​c​h​s​e​l​-​i​n​n​e​r​e​-​s​e​k​r​e​t​i​on/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 03.03.2023.

Wahl­recht bringt Vorteile

Sehr vor­teil­haft ist es, wenn ein Anbie­ter – anders als die Bar­me­nia – für die Fäl­le, bei denen das für Deutsch­land Anwen­dung fin­den­de Schwer­be­hin­der­ten­recht kei­ne Anwen­dung fin­den kann, aus­drück­lich auch einen vom Ver­si­cher­ten beauf­trag­ten, neu­tra­len Gut­ach­ter aner­kennt. Selbst­ver­ständ­lich ist ein sol­cher Gut­ach­ter dazu ver­pflich­tet, auch bei einem Leis­tungs­fall im Aus­land aus­schließ­lich die Grund­sät­ze des deut­schen Schwer­be­hin­der­ten­rechts zum Bewer­tungs­maß­stab zu nehmen.

Wie im Vor­gän­ger­ta­rif, der bis Ende 2022 abge­schlos­sen wer­den konn­te, sieht die Adcu­ri / Bar­me­nia im Neu­ge­schäft ein aus­drück­li­ches Wahl­recht zur Fest­stel­lung der Inva­li­di­tät vor

„2.1.1.1 Sie müs­sen die Ansprü­che wegen Inva­li­di­tät bei uns gel­tend machen und die Inva­li­di­tät nach­wei­sen. Dies kön­nen Sie, indem Sie uns

a) den Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis und den Bescheid über die Schwer­be­hin­de­rung vor­le­gen, die von der für die Fest­stel­lung des GdB zustän­di­gen Stel­le aus­ge­stellt wur­den (in der Regel das Ver­sor­gungs­amt), oder – sofern kein Schwer­be­hin­der­ten-aus­weis vor­ge­legt oder bean­tragt wurde -

b) ärzt­li­che Unter­la­gen (Berich­te, Attes­te, Dia­gno­sen, etc.) vor­le­gen, die nach unse­rer Fest­stel­lung zu einem GdB gemäß dem Schwer­be­hin­der­ten­recht nach Sozi­al­ge­setz­buch IX von min­des­tens 50 führen.“

Der Ver­si­che­rer sieht in die­sem Modell kla­re Vor­tei­le, „wenn bei­spiels­wei­se die Eltern nicht von Amts wegen ihr Kind als „schwer­be­hin­dert“ aus­ge­wie­sen haben möch­ten (unse­res Erach­tens ein kla­rer Nach­teil für die Über­nah­me des rei­nen GDV-Modells) oder wenn sich die ver­si­cher­te Per­son im Aus­land befin­det.

Der Nach­weis eines GdB von 50 oder mehr ist im Übri­gen kei­ne leich­te Hür­de. Vie­le Kin­der, die krank­heits­be­dingt behin­dert sind, gel­ten im Sin­ne des Geset­zes nicht als schwer behin­dert und wür­den dem­zu­fol­ge kei­ne Leis­tung erhal­ten. Ent­schei­dend ist allein, dass ein GdB von 50 oder mehr beschei­nigt wird. Ver­gleicht man die­se Rege­lung hin­ge­gen mit älte­ren Kin­der­in­va­li­di­täts­pro­duk­ten oder Pfle­ge­ta­ge­geld­ver­si­che­run­gen, die erst die Aner­kennt­nis der bei Kin­dern sehr sel­ten vor­kom­men­den Pfle­ge­stu­fe II oder III (heut­zu­ta­ge ent­spre­chend Pfle­ge­gra­de 3 bis 5) zur Vor­aus­set­zung für den Leis­tungs­fall machen, so ist dies eine akzep­ta­ble Lösung.

Der Ver­si­che­rungs­schutz im Rah­men des Tari­fes KISS besteht weltweit.

Nach­ver­si­che­rung für Spät­fol­gen von Vorteil

Immer wie­der kann es vor­kom­men, dass ein bedin­gungs­sei­ti­ger GdB erst nach dem Ende der Ver­si­che­rung fest­ge­stellt wird, so z. B. nach einer Infek­ti­on mit Bor­re­lio­se oder infol­ge eines Impf­scha­dens. Hier­zu gilt bei der Adcu­ri / Bar­me­nia ent­spre­chend zu den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV fol­gen­de Regelung:

„2.1.1.3 Wird eine Krank­heit, die Inva­li­di­tät zur Fol­ge hat, wäh­rend der Dau­er des Ver­tra­ges ärzt­lich fest­ge­stellt, kann ein Anspruch auf Leis­tung auch dann noch ent­ste­hen, wenn die Inva­li­di­tät inner­halb von 12 Mona­ten nach der Been­di­gung des Ver­tra­ges ein­ge­tre­ten ist. Dies gilt auch für einen wäh­rend der Dau­er des Ver­tra­ges ein­ge­tre­te­nen Unfall.“

Eine abwei­chen­de Frist von sogar 24 Mona­ten gilt für den Tarif Kin­der­in­va­li­di­täts­schutz (KIS) der Alli­anz (Stand 04.2017).

Unfall­ver­si­che­rungs­schutz optio­nal eingeschlossen

Um Ver­si­che­rungs­schutz auch schon für nur gering­fü­gi­ge Ver­let­zun­gen ab einem Inva­li­di­täts­grad von 1 % zu haben, kann optio­nal eine Grund­in­va­li­di­tät von min­des­tens 20.000 Euro (höchs­tens 100.000 Euro) ein­ge­schlos­sen wer­den. Zur Ver­fü­gung ste­hen die Pro­gres­si­ons­mo­del­le „Ohne Pro­gres­si­on“, 350 %, 500 % bzw. 700 %. Anders als im Rah­men der eigent­li­chen Kin­der­in­va­li­di­täts­ver­si­che­rung, gilt für die Unfall­leis­tun­gen eine Glie­derta­xe, die sich nach dem gewähl­ten Tarif rich­tet. Optio­nal kön­nen dazu ein Kran­ken­haus­ta­ge­geld zwi­schen 10 und 30 Euro sowie eine Kno­chen­bruch­leis­tung in Höhe von 5.000 Euro ver­ein­bart werden.

Nach­prü­fung des Leis­tungs­an­spruchs auch bei KISS

Ana­log zu einer her­kömm­li­chen Unfall­ver­si­che­rung sehen die Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV ein ver­gleich­bar for­mu­lier­tes Recht auf regel­mä­ßi­ge Nach­prü­fun­gen des Leis­tungs­fal­les vor (sie­he Zif­fern 4.2 und 4.3). Bei der Adcu­ri / Bar­me­nia heißt es wie folgt:

„7.3 Wir sind zur Über­prü­fung der Vor­aus­set­zun­gen für den Ren­ten­be­zug berech­tigt, Lebens­be­schei­ni­gun­gen anzu­for­dern. Wenn uns die­se ange­for­der­ten Beschei­ni­gun­gen nicht unver­züg­lich über­sandt wer­den, ruht die Ren­ten­zah­lung ab der nächs­ten Fälligkeit.“

Aus den Bedin­gun­gen ist nicht ersicht­lich, in wel­chen Inter­val­len eine sol­che Nach­prü­fung der Leis­tungs­vor­aus­set­zun­gen mög­lich ist. Der Ver­si­che­rer hat hier­zu am 20.03.2023 fol­gen­de Klar­stel­lung gegeben:

„Lebens­be­schei­ni­gun­gen zu lau­fen­den Ren­ten wer­den in der Regel alle 2 Jah­re angefordert.“

Grad der Behin­de­rung ohne aus­ge­schlos­se­ne Ursachen

Um dem mit­ver­si­cher­ten Krank­heits­ri­si­ko gerecht zu wer­den, ent­fal­len in den Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV (GDV = Gesamt­ver­band der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft; der­zeit: KIV 2014, Stand 20.11.2015) die übli­chen Ein­schrän­kun­gen für die Mit­wir­kung von Krank­hei­ten und Gebre­chen. Sinn­ge­mäß, aber deut­li­cher als beim GDV klar­ge­stellt, gilt auch bei der Barmenia:

„2.1.1.5 Fol­gen von Krank­hei­ten und Unfäl­len, die nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz die­ses Ver­tra­ges fal­len, wer­den ärzt­lich fest­ge­stellt und aus dem GdB herausgerechnet.“

Gegen­über den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen gel­ten meh­re­re zeit­lich und ursäch­lich von­ein­an­der unab­hän­gi­ge Unfäl­le und Krank­hei­ten, die einen GdB (Grad der Behin­de­rung) von min­des­tens 50 bei der Bemes­sung der Inva­li­di­tät ver­ur­sa­chen, aus­drück­lich so, als wären sie zeit­gleich ein­ge­tre­ten (sie­he Zif­fer 2.1.1.4).

Zif­fer 2.1.1.4 bedeu­tet in der Pra­xis, dass ein vor Ver­trags­be­ginn bestehen­der GdB von 50 oder mehr, der dem Ver­si­che­rungs­neh­mer vor Ver­trags­be­ginn nicht bekannt war, auto­ma­tisch aus­ge­schlos­sen wür­de.  Gemäß Zif­fer 3.1 sind Per­so­nen, bei denen bereits bei Antrag­stel­lung eine Inva­li­di­tät nach 2.1.1 vor­liegt, auch wenn sie noch nicht ärzt­lich fest­ge­stellt wur­de (GdB von min. 50) nicht ver­si­cher­bar. Gemäß 3.1.1 wird der Ver­trag rück­wir­kend auf­ge­ho­ben und die Bei­trä­ge wer­den erstattet.

Bestands­kün­di­gung bleibt möglich

Die Adcu­ri / Bar­me­nia ver­zich­tet nur teil­wei­se auf ihr ordent­li­ches Kündigungsrecht:

„8.2.2 Ver­zicht auf das ordent­li­che Kün­di­gungs­recht zum Ablauf durch uns

Wir als Ver­si­che­rer ver­zich­ten auf unser Kün­di­gungs­recht zum jewei­li­gen Ablauf­ter­min gemäß Zif­fer 8.2 mit fol­gen­den Ausnahmen:

— Wir kön­nen Ihren Ver­trag unter Ein­hal­tung einer Frist von drei Mona­ten zum jewei­li­gen Ablauf­ter­min kün­di­gen, wenn wir inner­halb eines Zeit­rah­mens von drei Mona­ten alle Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge der Tarif­ge­ne­ra­ti­on, zu der Ihr Ver­trag gehört, zu deren jewei­li­gen Ablauf kün­di­gen (Bestands­sa­nie­rung).

Zu einer Tarif­ge­ne­ra­ti­on gehö­ren alle mit uns abge­schlos­se­nen Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge, denen die­sel­ben Rech­nungs­grund­la­gen sowie die­sel­be Fas­sung der Bedin­gun­gen zur Bar­me­nia-Inva­li­di­täts­ver­si­che­rung für Kin­der (KISS) zu Grun­de liegen.

Sofern wir zum Zeit­punkt der Kün­di­gung im Neu­ge­schäft wei­ter­hin ein ver­gleich­ba­res Kin­der-Inva­li­di­täts­pro­dukt anbie­ten, haben Sie das Recht ohne erneu­te Gesund­heits­prü­fung in den neu­en Tarif zu den in die­sem Tarif gül­ti­gen Kon­di­tio­nen zu wech­seln. Sie kön­nen in die­sem Fall im neu­en Tarif maxi­mal die glei­che Ren­ten­hö­he wie die zum Zeit­punkt der Wirk­sam­keit der Kün­di­gung im bis­he­ri­gen Ver­trag abge­si­cher­te Ren­ten­hö­he vereinbaren. […]“

Eine ein­zel­ver­trag­li­che Kün­di­gung ist also nicht mög­lich, jedoch die Kün­di­gung aller Ver­trä­ge der ent­spre­chen­den Tarif­ge­ne­ra­ti­on. Dass die­ses Risi­ko pra­xis­re­le­vant ist, hat die Axa mit der Kün­di­gung zahl­rei­cher Ver­trä­ge ihrer ers­ten Tarif­ge­ne­ra­ti­on ein­drucks­voll bewie­sen (sie­he hier).

Kom­bi­na­ti­on aus Ren­ten- und Kapi­tal­leis­tung bie­tet Vorteile

Da ein Kind im Zwei­fel lebens­lang von der monat­li­chen Inva­li­di­täts­ren­te leben muss, ist es vor­teil­haft, dass die Bar­me­nia ihre Leis­tun­gen als Ren­te erbringt und nicht etwa als ein­ma­li­ge Kapi­tal­leis­tung mit im Zwei­fel deut­lich gerin­ge­rem Ren­ten­bar­wert. Eine Ein­mal­zah­lung kann aller­dings sinn­voll sein, um im Bedarfs­fall kos­ten­in­ten­si­ve The­ra­pien und Behand­lungs­me­tho­den in Anspruch zu neh­men. Wie oben beschrie­ben, gewährt die Bar­me­nia bei Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­falls eine ein­ma­li­ge Inva­li­di­täts­ka­pi­tal­leis­tung in Höhe von zwei Jah­res­ren­ten. Ent­spre­chend äußer­te sich die Nürn­ber­ger am 15.05.2012 zu ihrem mitt­ler­wei­le nicht mehr ver­kaufs­of­fe­nen Tarif KIZ damals wie folgt:

„Natür­lich greift bei einer schwe­ren Erkran­kung auch der Sozi­al­staat den Eltern behin­der­ter Kin­der mit finan­zi­el­len Leis­tun­gen unter die Arme. Aber bei einer schwe­ren Behin­de­rung decken die staat­li­chen Sozi­al­leis­tun­gen oft nicht die Kos­ten. Oft wer­den The­ra­pie­for­men, die sich als hilf­reich erwei­sen wür­den, nicht bezahlt. Selbst der von den Pfle­ge­kas­sen gewähr­te Höchst­be­trag von 2.557 EUR für Umbau­maß­nah­men reicht oft nicht aus, um Haus oder Woh­nung behin­der­ten­ge­recht zu gestal­ten. Der Bund der Ver­si­cher­ten emp­fiehlt gera­de des­halb, eine Poli­ce mit Kapi­tal­zah­lung zu wäh­len. Er emp­fiehlt eine Absi­che­rung von rund 100.000 EUR Ein­mal­zah­lung oder auch höher. Gro­ßer Vor­teil: Die­se Absi­che­rung ist steu­er­frei und kann nicht zurück­ge­for­dert wer­den, selbst wenn die Behin­de­rung nur vor­über­ge­hend ist.“

Inhalt­lich ist die­se Aus­sa­ge bis heu­te zutref­fend, auch wenn sich die Kauf­kraft der benann­ten Leis­tun­gen auf­grund einer immer stär­ker wer­den­den Infla­ti­on sicher deut­lich geän­dert hat.

Für die ver­si­cher­te Per­son von beson­de­rem Inter­es­se ist der bedin­gungs­ge­mä­ße Leis­tungs­ein­tritt. Bei der Adcu­ri / Bar­me­nia gilt nach Zif­fer 2.1.2.1 ein Anspruch auf Ren­ten­leis­tung rück­wir­kend ab dem Beginn des Monats, in dem eine bedin­gungs­gen­mä­ße Inva­li­di­tät ein­ge­tre­ten ist. Dabei gilt die übli­che Ver­jäh­rungs­frist von drei Jah­ren nach BGB (sie­he Zif­fer 13.1).

Kei­ne Absi­che­rung ohne Ausschlüsse

Die Aus­schluss­be­stim­mun­gen des Ver­si­che­rers ori­en­tie­ren sich stark an denen einer Unfall­ver­si­che­rung. Aus­ge­schlos­sen sind unter ande­rem eine Inva­li­di­tät als Fol­ge einer vor­sätz­lich aus­ge­führ­ten oder ver­such­ten Straf­tat, mit­tel­bar oder unmit­tel­bar durch Kriegs- oder Bür­ger­kriegs­er­eig­nis­se sowie auf­grund unmit­tel­ba­rer Ein­wir­kung von Kern­ener­gie sowie eine Inva­li­di­tät durch vor­sätz­li­che Schä­di­gung des ver­si­cher­ten Kin­des durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer oder eine sor­ge­be­rech­tig­te Per­son. Aus­ge­schlos­sen sind fer­ner Unfäl­le durch Bewusst­seins­stö­run­gen beim Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen, soweit die Bewusst­seins­stö­rung durch einen Blut­al­ko­hol­ge­halt von mehr als 1,3 Pro­mil­le oder sucht­er­zeu­gen­de Mit­tel ver­ur­sacht wur­de. Dar­über hin­aus besteht ein Aus­schluss für Krank­hei­ten durch den Gebrauch sucht­er­zeu­gen­der Mit­tel. Die­ser Aus­schluss ent­fällt, sofern das Kind zum Scha­den­zeit­punkt das 14. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat.

Per­sön­lich­keits­stö­run­gen und Intel­li­genz­min­de­rung ausgeschlossen

In der Kin­der­in­va­li­di­täts­ver­si­che­rung üblich sind Aus­schlüs­se für diver­se psy­chi­sche Erkran­kun­gen. So gilt ein Aus­schluss für eine Inva­li­di­tät, die zu mehr als 50 % ein­ge­tre­ten ist

„auf Grund von Neu­ro­sen, Per­sön­lich­keits- und Ver­hal­tens­stö­run­gen sowie von Psy­cho­sen oder Intel­li­genz­min­de­rung. Zu die­sen Aus­schlüs­sen zählt das gesam­te Kapi­tel V des ICD 10-Kata­lo­ges (Inter­na­tio­nal Sta­tis­ti­cal Clas­si­fi­ca­ti­on of Dise­a­ses and Rela­ted Health Pro­blems) in der Fas­sung Janu­ar 2021.

Ver­si­che­rungs­schutz besteht jedoch, wenn die Beein­träch­ti­gung durch einen Unfall oder eine Erkran­kung mit hirn­or­ga­ni­schen Schä­den oder durch eine Ver­gif­tung oder Infek­ti­on ver­ur­sacht wur­de, die wäh­rend der Wirk­sam­keit der Bar­me­nia– Inva­li­di­täts­ver­si­che­rung für Kin­der ein­ge­tre­ten ist und inner­halb von zwölf Mona­ten nach Been­di­gung zur Inva­li­di­tät führt.“

Wäh­rend der GDV in sei­nen Mus­ter­be­din­gun­gen (sie­he dort Zif­fer 6.1) einen Aus­schluss für Oli­go­phre­nie, in die­sem Zusam­men­hang also eine „geis­ti­ge Behin­de­rung, Schwach­sinn“, vor­sieht, spricht die Adcu­ri / Bar­me­nia von „Intel­li­genz­min­de­rung“. Zur Fol­ge haben die beschrie­be­nen Aus­schluss­va­ri­an­ten, dass bei­spiels­wei­se kein Ver­si­che­rungs­schutz für Angst­psy­cho­sen, Ess­stö­run­gen oder bei Autis­mus bestehen wür­de. An die­ser Stel­le sind also weder die KIV 2014 des GDV noch die KISS-Bedin­gun­gen der Bar­me­nia beson­ders empfehlenswert.

Ein Aus­schluss für ange­bo­re­ne Erkran­kun­gen des ver­si­cher­ten Kin­des ist im Tarif KISS nicht vor­ge­se­hen. Sieht man von der zu die­sem The­ma bereits ergan­ge­nen Recht­spre­chung ein­mal ab, kön­nen sol­che Aus­schlüs­se zu erheb­li­chen Pro­ble­men füh­ren. Oft wird eine sol­che Dia­gno­se erst­mals vie­le Jah­re nach Geburt und nach Ver­trags­be­ginn gestellt.

BGH äußer­te sich bereits 2007 zu ange­bo­re­nen Erkrankungen

Bereits mit Urteil vom 26.09.2007 ent­schied der BGH dar­über, dass Ver­si­che­rungs­schutz auch bei ange­bo­re­nen Krank­hei­ten bestehen müs­se (Az.: IV ZR 252/06)[2], [3]. Aus­ge­nom­men davon sind ledig­lich Erkran­kun­gen, die bereits vor Ver­trags­ab­schluss zu einer bestehen­den Inva­li­di­tät geführt haben, für den Kun­den damit mit­hin kei­nen über­ra­schen­den Aus­schluss bedeu­ten. Ent­spre­chend sieht auch der GDV schon seit Jah­ren kei­ne ent­spre­chen­de Ein­schrän­kung mehr vor. Die Rich­ter begrün­de­ten dies damals damit, dass die meis­ten Kin­der­in­va­li­di­täts­ver­si­che­run­gen ohne­hin erst nach Voll­endung des ers­ten voll­ende­ten Lebens­jah­res abge­schlos­sen wer­den kön­nen und Eltern sonst nach Treu und Glau­ben über die Maßen benach­tei­ligt wer­den könn­ten. Auch sei­en sich vie­le Medi­zi­ner in der Pra­xis nicht immer einig dar­über, wann genau eine Krank­heit als „ange­bo­ren“ zu bewer­ten sei. Zudem blei­ben ange­bo­re­ne Krank­hei­ten oft jah­re­lang unbe­merkt und kom­men erst durch Zufall her­aus. Spe­zi­ell gilt dies für gene­ti­sche Vor­schä­di­gun­gen an Leber, Nie­ren oder ande­ren Orga­nen.

Zusatz­leis­tun­gen seit Janu­ar 2023

Die Adcu­ri / Bar­me­nia erbringt noch zusätz­li­che Leis­tun­gen über die beschrie­be­ne Kern­leis­tung Ren­te oder Kapi­tal hin­aus. Zum 01.01.2023 wur­de der bestehen­de Ver­si­che­rungs­schutz des Tari­fes KISS um fol­gen­de Leis­tun­gen erwei­tert:

  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit des Ver­si­che­rungs­neh­mers bis zu 12 Mona­ten, sofern die­se vor dem voll­ende­ten 58. Lebens­jahr des Ver­si­che­rungs­neh­mers auftritt
  • Kos­ten für psy­cho­lo­gi­sche Unter­stüt­zung bis zu 1.000 Euro, sofern gemäss vor­lie­gen­der ärzt­li­cher Befun­de ein GdB von min­des­tens von min­des­tens 50 zu erwar­ten wäre
  • Je nach Alter des ver­si­cher­ten Kin­des wer­den wei­te­re Zusatz­leis­tun­gen über­nom­men, u. a. Baby- bzw. See­pferd­chen-Schwimm­kur­se, Ers­te-Hil­fe-Kurs am Kind, Fahr­rad-Sicher­heits­trai­ning oder Kos­ten für eine Nachhilfe

Wie auch im Rah­men einer Unfall­ver­si­che­rung üblich ist eine Bei­trags­frei­stel­lung unter Bei­be­hal­tung des vol­len Ver­si­che­rungs­schut­zes für das ver­si­cher­te Kind maxi­mal bis zur Voll­endung des 25. Lebens­jah­res vor­ge­se­hen, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer bei Antrags­stel­lung das 55. Lebens­jahr noch nicht über­schrit­ten hat.

Eine Beson­der­heit von Adcu­ri und Bar­me­nia ist ein umfang­rei­ches Reha-Manage­ment in Zusam­men­ar­beit mit dem Dienst­leis­ter ReIn­tra. Dabei wer­den Eltern und Kind bis zur voll­stän­di­gen sozia­len und schu­li­schen / beruf­li­chen Reinte­gra­ti­on beglei­tet. Ins­ge­samt steht dafür jeweils ein Kapi­tal von bis zu 10.000 Euro zur Verfügung.

Nach­ver­si­che­rungs­an­spruch als FIV entfallen

Im Rah­men der bis­he­ri­gen Tarif­ge­ne­ra­ti­on bot die Bar­me­nia eine Nach­ver­si­che­rungs­op­ti­on im Rah­men ihrer mitt­ler­wei­le für das Neu­ge­schäft ein­ge­stell­ten Funk­ti­ons­in­va­li­di­täts­ver­si­che­rung Opti5Rente 2022. Der aktu­el­le Tarif für 2023 sieht statt­des­sen eine Opti­on zur Umstel­lung in eine Unfall-Ren­te vor, womit aller­dings eine umfas­sen­de Absi­che­rung auch des Krank­heits­ri­si­kos nicht mehr ver­bun­den ist. Der Ver­si­che­rer führt hier­zu aus:

„Der Kun­de kann nun unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine BU-Opti­on erhal­ten, wenn gleich­zei­tig eine Bar­me­nia-Pri­vat­Ren­te Invest abge­schlos­sen wird.“

Im ent­spre­chen­den Fly­er wer­den wesent­li­che Merk­ma­le der Opti­on wie folgt dargestellt:

Quel­le: „DER PASSEND-FÜR-KINDER-SCHUTZ #Machen­Wir­Gern. Die BU-Opti­on“, Druck­stück WB 1815 01/2023, S. 1

Für den Abschluss der Pri­vat­Ren­te Invest ist kei­ne Gesund­heits­prü­fung not­wen­dig. Der Min­dest­bei­trag für die­se beträgt bei lau­fen­der Bei­trags­zah­lung 240 Euro jähr­lich. Für die Inan­spruch­nah­me der BU-Opti­on ist die „bestan­de­ne“ Risi­ko­prü­fung der KISS notwendig.

Der Tarif KISS im Überblick

Adcu­ri (Risi­ko­trä­ger: Bar­me­nia) / Tarif: Adcu­ri-KISS  / Bemer­kun­gen: das Pro­dukt ist iden­tisch mit dem nach­fol­gend beschrie­be­nen, gleich­na­mi­gen Barmenia-Produkt.

Bar­me­nia / Tarif: Bar­me­nia-Inva­li­di­täts­ver­si­che­rung für Kin­der (KISS) / Pro­dukt­start: 02.2019, die ers­te Tarif­ge­ne­ra­ti­on von KISS kam 01.1999 auf den Markt / Bedin­gungs­stand: 01.2023 / Ein­tritts­al­ter:  6. Lebens­wo­che bis 17 Jah­re / Bedin­gungs­stand: 01.2023 / Ein­tritts­al­ter: 6. Lebens­wo­che bis 17 Jah­re / Min­dest­bei­trag:  nicht zutref­fend. Statt­des­sen gilt eine monat­li­che Min­dest­ren­te von 300 Euro / maxi­mal ver­si­cher­ba­re Leis­tung: 2.000 Euro monat­li­che Ren­te / maxi­ma­le Ver­si­che­rungs­dau­er: der Ver­trag endet auto­ma­tisch, ohne dass es einer Kün­di­gung bedarf, zum Ende des Jah­res, indem das ver­si­cher­te Kind das 30. Lebens­jahr voll­endet / Leis­tungs­dau­er: bei andau­ern­dem GdB von min. 50 bis zum Ende des 6. Monats nach dem Tod der ver­si­cher­ten Per­son / Aktiv­dy­na­mik: optio­nal (5% p.a.) / Pas­siv­dy­na­mik: optio­nal (1,5% p.a.) / Beson­der­hei­ten bei unter­jäh­ri­ger Zahl­wei­se: 4 % Skon­to bei jähr­li­cher Zahl­wei­se bzw. 2 % bei halb­jähr­li­cher Zahl­wei­se / Kurz­cha­rak­te­ris­tik: Ver­si­che­rungs­schutz für eine unfrei­wil­lig ein­tre­ten­de Inva­li­di­tät durch Unfall oder Krank­heit mit einem GdB von min­des­tens 50. Als Zeit­punkt für den Ein­tritt der Inva­li­di­tät gilt der Tag, an dem der Antrag, der letzt­lich unmit­tel­bar zur Fest­stel­lung des GdB von min. 50 führ­te, der für die GdB-Fest­stel­lung zustän­di­gen Stel­le zuge­gan­gen ist oder der Tag, an dem sämt­li­che Unter­la­gen zur Fest­stel­lung des GdB von min. 50 in alter­na­ti­ver Form beim Ver­si­che­rer vor­ge­le­gen haben. Dazu ist eine ein­ma­li­ge Inva­li­di­täts­ka­pi­tal­leis­tung in Höhe von 24 Monats­ren­ten vor­ge­se­hen. Bei­trags­frei mit­ver­si­chert sind 5.000 Euro bei Unfall­tod. Gegen­über dem Alt­ta­rif nicht mehr mit­ver­si­chert sind Ber­gungs­kos­ten bis 10.000 Euro ein­schließ­lich eines medi­zi­nisch not­wen­di­gen Kran­ken­rück­trans­ports aus dem Aus­land sowie eine Bei­hil­fe für eine sta­tio­nä­re Kur- bzw. Reha­maß­nah­me in Höhe von 1.000 bzw. 500 Euro. Unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len des Wei­te­ren Reha­bi­li­ta­ti­ons-Manage­ment-Ser­vice­leis­tun­gen in Höhe von 10.000 Euro über den Reha­dienst­leis­ter ReIn­tra / ein Bud­get­bau­stein über beson­de­re Leis­tun­gen wie Ers­te-Hil­fe-am-Kind-Kurs, Baby-Schwimm­kurs, etc. (Die Bud­get­leis­tun­gen sind völ­lig unab­hän­gig von einem Vor­lie­gen eines GdB / nach­ge­wie­se­ne Kos­ten für psy­cho­lo­gi­sche Unter­stüt­zung bis 1.000 EUR und Nach­hil­fe­un­ter­richt, wenn ein GdB von mind. 50 zu erwar­ten ist / Nach­ver­si­che­rungs­ga­ran­tie:  nein  / Inno­va­ti­ons­klau­sel: ja: „Ändert die Bar­me­nia All­ge­mei­ne Ver­si­che­rungs-AG im Lau­fe der Ver­si­che­rungs­dau­er für neue Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge die „Bedin­gun­gen zur Bar­me­nia-Inva­li­di­täts­ver­si­che­rung für Kin­der (KISS)“ aus­schließ­lich zu Guns­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers, ohne dass dafür ein Zusatz­bei­trag berech­net wird, so gel­ten die­se neu­en Bedin­gun­gen mit sofor­ti­ger Wir­kung auch für die­sen Ver­trag.“/ Leis­tungs­vor­aus­set­zun­gen: Nach­weis und Gel­tend­ma­chung eines GdB von min. 50 durch Bescheid des Ver­sor­gungs­am­tes oder alter­na­tiv durch ärzt­li­che Unter­la­gen (Berich­te, Attes­te, Dia­gno­sen) / Fort­füh­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes mit Errei­chen der Voll­jäh­rig­keit: ja: „Die Bar­me­nia-Inva­li­di­täts­ver­si­che­rung für Kin­der endet für die jewei­li­ge ver­si­cher­te Per­son – ohne dass es einer Kün­di­gung bedarf – zum Ende des Ver­si­che­rungs­jah­res, in dem die ver­si­cher­te Per­son das 30. Lebens­jahr voll­endet.“  Aller­dings gilt nach Zif­fer 9.1 der der Bedin­gun­gen inner­halb von drei Mona­ten nach Ver­trags­be­en­di­gung ein Opti­ons­recht auf Ver­trags­fort­füh­rung als Unfall­ren­te nach dem zu die­sem Zeit­punkt gül­ti­gen Neu­ge­schäfts­ta­ri­fen / Fort­füh­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes bei Ver­ster­ben des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder unfall­be­ding­ter Inva­li­di­tät mit einem GdB von min­des­tens 50: ja (bei­trags­frei bis zur Voll­endung einer beruf­li­chen Erst­aus­bil­dung, max. jedoch bis Voll­endung des 25. Lebens­jah­res der VP, sofern VN bei Beginn noch nicht das 55. Lebens­jahr voll­endet hat. Die bei­trags­freie Ver­trags­fort­füh­rung gilt nicht, wenn der Tod des Ver­si­che­rungs­neh­mers durch Kriegs- oder Bür­ger­kriegs­er­eig­nis­se ver­ur­sacht wur­de) / Ver­zicht auf das ordent­li­che Kün­di­gungs­recht des Ver­si­che­rers: ein­ge­schränkt (gekün­digt wer­den kön­nen alle Ver­trä­ge der glei­chen Tarif­ge­ne­ra­ti­on. Sie­he oben) / Sons­ti­ge Bemer­kun­gen: Die Bar­me­nia sieht eine tarif­li­che GDV-Garan­tie vor, wonach die dem Ver­trag zugrun­de lie­gen­den Bedin­gun­gen die ver­si­cher­te Per­son in kei­nem Punkt schlech­ter stel­len als die vom GDV emp­foh­le­nen Mus­ter­be­din­gun­gen mit Stand Novem­ber 2015. Da nicht direkt benannt, auf wel­che Bedin­gun­gen sich die Garan­tie bezieht, kann nur ange­nom­men wer­den, dass die KIZ 2015 des GDV gemeint sind. Die­se Annah­me wur­de vom Ver­si­che­rer bestä­tigt, ist jedoch nicht bedin­gungs­sei­tig ver­an­kert. Wird die ver­si­cher­te Per­son wäh­rend der Wirk­sam­keit des Ver­tra­ges von meh­re­ren zeit­lich und ursäch­lich von­ein­an­der unab­hän­gi­gen Unfäl­len und/oder Krank­hei­ten betrof­fen, die jeweils eine Inva­li­di­tät von weni­ger als 50 % zur Fol­ge haben, so wer­den die­se bei der Bemes­sung der Inva­li­di­tät so betrach­tet, als sei­en sie zeit­gleich ein­ge­tre­ten. Die Gesamt­schä­di­gung muss spä­tes­tens zwölf Mona­te nach Been­di­gung des Ver­tra­ges ärzt­lich fest­ge­stellt wor­den sein.

Zur Bean­tra­gung des Ver­si­che­rungs­schut­zes kann optio­nal auch eine Unfall­kom­po­nen­te ein­ge­schlos­sen wer­den. Hier­bei beträgt die Inva­li­di­täts­leis­tung min­des­tens 20.000 Euro. Dabei wird für die Unfall­leis­tung auch ein Rabatt für die Zuge­hö­rig­keit zum Öffent­li­chen Dienst gewährt (in einem bei­spiel­haft berech­ne­ten Ange­bot in Höhe von knapp 0,15 %).

Exkurs: Ein kur­zer Über­blick zur Inva­li­di­täts­ab­si­che­rung von Kindern

Wer sein Kind nicht nur gegen unfall­be­ding­te, son­dern auch gegen krank­heits­be­ding­te Inva­li­di­tät absi­chern möch­te, hat je nach Alter des Kin­des die Wahl zwi­schen einer Kin­der­in­va­li­di­täts­ver­si­che­rung (z. B. Adcu­ri, Alli­anz, Bar­me­nia), einer Funk­ti­ons­in­va­li­di­täts­ver­si­che­rung (z. B.  Axa, HUK-Coburg, Jani­tos oder Kon­zept & Mar­ke­ting), einer Grund­fä­hig­keits­ver­si­che­rung (z. B. Alte Leip­zi­ger, Bar­me­nia, Cana­da Life, Gotha­er), einer Schul­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung (z. B.  Nürn­ber­ger ab der Ein­schu­lung, Axa für Schü­ler ab 8 Jah­ren) oder einer „Schü­ler-BU“ (z. B. Berufs­un­fä­hig­keits­ta­ri­fe von Alte Leip­zi­ger, Axa, LV von 1871, Nürn­ber­ger, Stutt­gar­ter, bei der Bar­me­nia aller­dings erst ab einem Alter von 15 Jah­ren).

Gera­de bei Schul­un­fä­hig­keits­ver­si­che­run­gen bewe­gen sich die Anbie­ter eher auf dem Niveau einer Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung, wäh­rend man­che wohl­klin­gend ver­mark­te­te Schü­ler-BU wenig pra­xis­taug­li­che Nach­ver­si­che­rungs­op­tio­nen bie­tet. Dabei kommt es gera­de bei die­ser Ver­si­che­rungs­va­ri­an­te auf eine gute Opti­on auf spä­te­re Umstel­lung auf eine voll­wer­ti­ge Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung an. Meist wer­den die­se Tari­fe ab einem Ein­stiegs­al­ter von min­des­tens zehn Jah­ren angeboten.

Vie­le Unter­neh­men, die in der Ver­gan­gen­heit Kin­der­in­va­li­di­täts­ver­si­che­run­gen ange­bo­ten haben (z. B. Bru­der­hil­fe, DEVK, Ergo, Gotha­er, HUK-Coburg, max­Pool, Nürn­ber­ger) haben kei­ne sol­chen Pro­duk­te mehr, son­dern set­zen statt­des­sen heu­te meist auf Grund­fä­hig­keits- oder Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­run­gen. Die frü­her von der West­fä­li­schen Pro­vin­zi­al ange­bo­te­ne „Inva­li­di­täts-Zusatz­ver­si­che­rung von Kin­dern –KIZ“ wer­de nach Unter­neh­mens­an­ga­ben nur noch auf aus­drück­li­che Anfra­ge und nur für Bestands­kun­den, die vor 2019 dort abge­schlos­sen hat­ten, ange­bo­ten. Trä­ger­pro­dukt dazu sei die aktu­el­le Unfall­ver­si­che­rung aus dem Jah­re 2019. Die R+V ver­wies mit Mail vom 20.03.2023 auf eine Kom­bi­na­ti­on aus „Kin­der­Vor­sor­ge Index­In­vest, pri­va­te Kran­ken- und Pfle­ge-Zusatz­ver­si­che­run­gen und eine Risi­ko-Unfall­ver­si­che­rung.“ Eine ech­te Kin­der­in­va­li­di­täts­ver­si­che­rung wie in frü­he­ren Jah­ren scheint nicht mehr ange­bo­ten zu werden.

Quel­le: http://​www​.bar​me​nia​.de/​p​r​o​d​u​k​t​e​/​9​9​.​a​s​p​?​p​r​d​T​a​b=2, Stand 08.05.2012

Wich­ti­ge Anmer­kung: Die­se Scha­den­über­sicht fußt nicht auf der „GdB ab 50-Vari­an­te“. Statt­des­sen wird die aus­ge­wie­se­ne Ren­te bei den Scha­den­fäl­len gezahlt, bei denen der Inva­li­di­täts­grad auf Basis der alten KISS-Bedin­gun­gen min­des­tens 50% beträgt.

Anders als eine Kin­der­in­va­li­di­täts­ver­si­che­rung kön­nen Kran­ken- und Pfle­ge­zu­satz­ver­si­che­run­gen ein Leben lang erhal­ten blei­ben, ohne dass es dafür einer spe­zi­el­len Nach­ver­si­che­rungs­ga­ran­tie bedarf. Der Bei­trag wird mit Errei­chen des 16. oder 18. Lebens­jah­res (meist) ein­ma­lig in den nied­rigs­ten Erwach­sen­be­trag umge­stellt. Anschlie­ßend bleibt das güns­ti­ge Ein­tritts­al­ter in der Regel erhal­ten und dies, ohne dass sich etwas am ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­schutz ändert. Sieht der ver­ein­bar­te Pfle­ge­er­gän­zungs­ta­rif dyna­mi­sche Leis­tungs­er­hö­hun­gen auch noch nach Ein­tritt des Leis­tungs­fal­les vor, so bleibt der Geld­wert der ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­leis­tung auf Wunsch sogar lebens­lang eini­ger­ma­ßen wertstabil.

Frü­her Ver­si­che­rungs­be­ginn vorteilhaft

Nach Aus­sa­ge der Alli­anz vom 22.03.2023 kön­ne deren Tarif Kin­der­in­va­li­di­täts­schutz (KIS) mit Stand 04.2017 ohne ein defi­nier­tes Min­dest­al­ter abge­schlos­sen wer­den. Die Adcu­ri / Bar­me­nia ver­si­chert im Tarif KISS Kin­der frü­hes­tens ab der voll­ende­ten 6. Lebens­wo­che. Wer sich bereits ab Geburt ver­si­chern möch­te, ohne das Risi­ko einer feh­len­den Ver­si­cher­bar­keit ein­zu­ge­hen, schließt am bes­ten eine leis­tungs­star­ke pri­va­te Kran­ken­voll- oder Zusatz­ver­si­che­rung für sich selbst ab. Kom­men dann Kin­der zur Welt, so kön­nen die Eltern ein ent­spre­chen­des Nach­ver­si­che­rungs­recht in Anspruch neh­men und ihr Kind inner­halb von zwei Mona­ten ab Geburt ohne Gesund­heits­prü­fung und ohne War­te­zei­ten rück­wir­kend ab Geburt nach dem Tarif der Eltern mit­ver­si­chern. Inter­es­sant ist die­se Lösung auch im Rah­men der Pflegetagegeldversicherung.

Bei­spiels­wei­se kom­men rund ein Pro­zent aller Neu­ge­bo­ren mit einem Herz­feh­ler zur Welt.[1] Bestehen für einen Eltern­teil eine sta­tio­nä­re Ergän­zungs- sowie Pfle­ge­zu­satz­ver­si­che­rung, so kann im Rah­men der Mit­ver­si­che­rung ab Geburt eine Spe­zi­al­kli­nik mit Chef­arzt­be­hand­lung auf­ge­sucht wer­den. Die Mehr­kos­ten, die von der GKV nicht erstat­tungs­fä­hig sind (Kli­nik­wahl, beson­de­re Unter­brin­gung und Chef­arzt) sind über die Zusatz­ver­si­che­rung gedeckt. Bei Pfle­ge­be­dürf­tig­keit kann das Pfle­ge­ta­ge­geld frei ver­wen­det wer­den, so etwa für ambu­lan­te und häus­li­che Pfle­ge, für zusätz­li­che Hilfs­mit­tel oder als Ein­kom­mens­er­satz, wenn die Pfle­ge durch Ange­hö­ri­ge oder von den Eltern erbracht wird.


[1] Sie­he Rei­che, Dag­mar „Ange­bo­re­ne Herz­feh­ler“ auf „gesund​heit​.de“ vom 08.08.2017. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.gesund​heit​.de/​k​r​a​n​k​h​e​i​t​e​n​/​h​e​r​z​/​h​e​r​z​f​e​h​l​e​r​/​a​n​g​e​b​o​r​e​n​e​-​h​e​r​z​f​e​h​ler, zuletzt auf­ge­ru­fen am 07.03.2023.

[2] Sie­he aus­führ­li­cher Hell­mann, Hans-Chris­toph „Inva­li­di­täts­ver­si­che­rung muss trotz ange­bo­re­ner Krank­heit leis­ten“ auf „anwalt​.de“  vom 29.02.2008. Auf­zu­ru­fen unter https://web.archive.org/web/20110923003506/http://www.anwalt.de/rechtstipps/invaliditaetsversicherung-muss-trotz-angeborener-krankheit-leisten_001404.html, zuletzt auf­ge­ru­fen am 07.03.2023.

[3] Sie­he auch „Kin­der-Inva­li­di­täts-Zusatz­ver­si­che­rung“ auf „onlineurtei​le​.de“ vom 26.09.2007. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.onlineurtei​le​.de/​u​r​t​e​i​l​/​k​i​n​d​e​r​-​i​n​v​a​l​i​d​i​t​a​e​t​s​-​z​u​s​a​t​z​v​e​r​s​i​c​h​e​r​ung, zuletzt auf­ge­ru­fen am 07.03.2023.

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