Die aktuelle Wohngebäudeversicherung aus dem Hause Gothaer Allgemeine Versicherung AG trägt den Bedingungsstand 01.2022. Angeboten wird diese in den Tarifvarianten Gothaer Wohngebäude Basis, Gothaer Wohngebäude Plus sowie Gothaer Wohngebäude Premium.
Tarifgrundlage ist die ortsübliche Neubauwert auf Basis der Preise des Jahres 1914. Anders als in Tarifen, die die Prämie nach der Wohnfläche ermitteln, bedeutet dies, dass sämtliche, wertsteigernden Baumaßnahmen anzeigepflichtig sind.
Nicht alle Gebäude online versicherbar
Versicherbar sind über den hier dargestellten Tarif sind Ein- oder Zweifamilienhäuser. Ist das zu versichernde Gebäude ein Mehrfamilienhaus oder über 100 Jahre alt, bietet der Versicherer keinen Onlineabschluss möglich. Als Baujahr maßgeblich ist das Jahr des Erstbezugs. Wurden Teile des Gebäudes in unterschiedlichen Jahren errichtet, so ist das Baujahr des ältesten Gebäudeteils anzugeben. Die Gothaer stellt auf ihrer Website klar, dass etwaige Modernisierungen oder Sanierungen keinen Einfluss auf das Baujahr haben. Dies ist ein Nachteil gegenüber Unternehmen, die zwischen einem tatsächlichen sowie einem technischen Baujahr unterscheiden.
Beitragsvorteil für Neubauten
Der Tarif sieht eine Altersstaffel vor. Für Neubauten wird ein Neubaurabatt von 40 % gewährt. Dieser baut sich jährlich um 2 % ab, so dass für Gebäude im Alter von Jahren der Rabatt entfällt. Anschließend steigt die Prämie jährlich bis zu einem Gebäudealter von 30 Jahren um 2 %, anschließend um 1 %. Ab einem Gebäudealter von 45 Jahren erfolgt eine Beitragsanpassung um 35 %.
Anzugeben ist, ob ein Gebäude unter Denkmalschutz steht und ob es ständig bewohnt ist. Hierzu gibt die Gothaer auf ihrer Website folgende Klarstellung:
„Ein Gebäude gilt als unbewohnt, wenn es dauerhaft leer steht und somit nicht mehr seinem eigentlichen Zweck dient. Ein Urlaub gilt nicht als Ursache für einen Leerstand.
Bei teilweise leerstehenden Gebäude, müssen über 50 Prozent der Fläche bewohnt sein. Ferien- und Wochenendhäuser gelten nicht als ständig bewohnt.
Eine Absicherung von leerstehenden oder unbewohnten Gebäuden ist online leider nicht möglich.“
Prämienrelevante Merkmale
Weiter zu benennen ist, ob ein Gebäude auch gewerblich genutzt wird. Bei einer mehr als 50 %igen Nutzung zu solchen Zwecken ist eine Versicherung als Wohngebäude wie branchenüblich nicht möglich. Ist der Antragsteller Arbeitnehmer und arbeitet im Homeoffice, so zählt dies nicht als gewerbliche Nutzung im Sinne der Annahmerichtlinien.
Weiter prämienrelevant ist es, ob es sich bei dem zu versichernden Objekt um ein Fertighaus oder ein konventionell errichtetes Objekt handelt. Prämienrelevant ist auch die Bauweise des Wohngebäudes. Falls die Außenwände überwiegend aus Holz- oder Holzkonstruktionen bestehen (z. B. Holzfachwerkhäuser, Gebäude mit Holzständer- oder Rahmenbauweise), ist anzugeben, dass die „Außenwänden überwiegend aus Holz“ bestehen. Anzugeben ist auch, inwiefern das Gebäude einen Keller hat.
Bei der Bedachung wird zwischen (einem ggf. ausgebauten) Schrägdach und Flachdach unterschieden. Als „nicht ausgebaut“ zählt ein Dach dann, wenn es lediglich als Staufläche oder Speicher genutzt wird. Unterschieden wird zwischen Dächern mit harter Bedachung (z. B. Ziegeln), Naturschiefer- oder Kupferdächern sowie weicher Dachung (z. B. Stroh oder Reet).
Hat ein Objekt zwei oder mehr Obergeschosse, so kann die Prämie nur durch einen Berater, nicht jedoch online ermittelt werden.
Verschiedene Optionen zur Berechnung der Wohnfläche
Anzugeben ist die Wohnfläche von Erdgeschoss und Obergeschossen sowie eine ggf. zusätzliche zu Wohn- oder Arbeitszwecken ausgebaute Fläche im Keller (z. B. Hobbyräume). Der Versicherer definiert die Wohnfläche dabei wie folgt:
„Als Wohnfläche gilt die Grundfläche aller zu versichernden Räume, die zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken genutzt werden. Dazu zählen zum Beispiel Ess‑, Schlaf‑, Arbeitszimmer sowie Flur, Bäder, Küche, Wintergärten und Hobbyräume. Für Dachschrägen erfolgt kein Abzug an der Fläche.
Nicht zu berücksichtigen sind die Flächen von Treppen, Balkonen, Loggien, Terassen, Heizungsräumen, Waschküchen und Trockenräumen. Alternativ akzeptieren wir auch die im Mietvertrag bzw. die im Bauplan oder der Wohnflächenberechnung angegebene Wohnfläche, sofern diese mit dem aktuellen Bauzustand übereinstimmt.“
Über den Onlinerechner versicherbar sind Gebäude mit einer Wohnfläche von maximal 999 Quadratmetern.
Prämienrelevant ist, ob eine oder mehrere der nachfolgend benannten Ausstattungsmerkmale bestehen:
- Handstrich-Klinker, Naturstein‑, Keramik‑, Kunststeinverkleidung der Außenwände
- Stuckarbeiten, Edelholzverkleidungen an den Wänden/ Decken
- Natursteinböden, Parkett- oder Teppichböden in hochwertiger Qualität
- PVC/ Balatum/ Linolium auf Estrich
- Leichtmetall- oder Holzsprossenfenster
- Einfaches Fensterglas
- Edelholztüren
- Hochwertige sanitäre Einrichtung (z.B. Whirlpool-Wanne, Natursteinböden, Dampfdusche)
- Kein Bad/ keine Dusche
- Fußbodenheizung
- Ofenheizung
- Schwimmbecken im Gebäude
Keine pauschale Mitversicherung von Garagen
Weiter anzugeben ist, ob zu dem Wohngebäude eine Photovoltaik-, eine Solarthermie- oder eine Geothermieanlage bzw. sonstige Wärmepumpen gehören. Ebenfalls prämienrelevant ist das Vorhandensein etwaiger Carportstellplätze bzw. Garagenstellplätze:
„Garagen und Carports werden bei der Wertermittlung Ihres Gebäudes berücksichtigt und im Tarif mitversichert.
Relevant ist die Anzahl der Carport- und/ oder Garagenstellplätze. Bei einer Doppelgarage sind zum Beispiel zwei Stellplätze anzugeben.“
Eine Mitversicherung für Garagen besteht nur, sofern dies explizit beantragt und bei der Prämienermittlung berücksichtigt wurde.
Auch Nebengebäude sind bei der Ermittlung des Wertes 1914 zu berücksichtigen:
„Überwiegend privat genutzte Nebengebäude (z.B. Gartenhäuser, Bootshäuser, Scheunen oder Schuppen) können ebenfalls durch Ihre Wohngebäudeversicherung abgedeckt werden.
Nebengebäude sind bis 25m² Fläche automatisch (beitragsfrei) bis zu einer Höchstentschädigung von 10.000 € pro Versicherungsfall abgesichert.“
Die Klarstellung des Versicherers zu „überwiegend privat genutzten“ Objekten stellt klar, dass gewerblich oder landwirtschaftlich genutzte Nebengebäude nicht im Rahmen dieses Wohngebäudetarifs mitversichert werden können. Sind privat genutzte Gebäude entweder größer als 25 Quadratmeter oder haben sie einen Wert von über 10.000 Euro, so können sie nur im Rahmen einer persönlichen Beratung versichert werden.
Weiter anzugeben ist, ob für das zu versichernde Gebäude innerhalb der letzten sechs Monate vor Antragsstellung eine Wohngebäudeversicherung bestand.
Überschaubare Anzahl von Optionen
Die Grunddeckung kann durch optionale Bausteine ergänzt werden:
- Glasbruch (fest mit dem Gebäude verbundene Verglasungen, u. a. ohne Verglasung von Gewächshäusern sowie ohne Muschelbrüche)
- Allgefahrendeckung für Erneuerbare-Energien-Anlagen. Für die Mitversicherung anzugeben sind die Leistung der Anlage in kWp sowie das Baujahr der Anlage. Über die Gothaer können dabei nur Anlagen bis maximal 20 kWp versichert werden. Bei Versicherungsbeginn darf eine Anlage maximal 10 Jahre alt sein, andernfalls ist ein Einschluss dieses Bausteins nicht möglich.
- Elementargefahren. Versicherungsschutz gegen Schäden durch Überschwemmung (auch durch Starkregen), witterungsbedingter Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen sowie Vulkanausbruch. Dabei gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % der Schadensumme, min. 500 Euro, max. 5.000 Euro, für Schäden durch Erdbeben abweichend 5.000 Euro pauschal. Für erweiterte Elementargefahren gilt eine Wartezeit von einem Monat. Diese entfällt, soweit Versicherungsschutz gegen diese Gefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung fortgesetzt wird und nicht vom Vorversicherer gekündigt wurde. Die Wartezeit entfällt auch, wenn der Versicherungsbeginn mindestens einen Monat nach dem Antragseingang liegt.
- Ableitungsrohre. Versicherungsschutz für Rohre außerhalb des Gebäudes gegen Bruchschäden bis in Höhe von 1.500 Euro, bis 1 % der Versicherungssumme bzw. bis 2 % der Versicherungssumme.
Steht ein Wohngebäude unter Denkmalschutz, so kann es über den Angebotsrechner des Unternehmens normal versichert werden. Inwiefern Versicherungsschutz auch für Flächen- oder Ensembledenkmäler möglich ist, wird bedingungsseitig nicht geregelt.
Anzeigepflicht auch für unversicherte Schadenfälle
Zur Antragsstellung anzugeben sind alle Vorschäden durch
- Überschwemmungs‑, witterungsbedingte Rückstau‑, Erdbeben‑, Erdsenkungs‑, Erdrutsch‑, Schneedruck‑, Lawinen- oder Vulkanausbruch während der letzten 10 Jahre vor Antragsstellung,
- Leitungswasser, Sturm / Hagel oder Feuer während der letzten 5 Jahre vor Antragsstellung sowie
- Glasschäden während der letzten 5 Jahre vor Antragsstellung
Anzugeben sind jeweils auch solche Schäden, die nicht versichert oder nicht ersetzt wurden.
Prämie wahlweise zwischen 80 % und 130 %
Optional kann zum Vertrag ein Schadenfreiheitssystem vereinbart werden.
War ein Wohngebäude innerhalb der letzten 5 Jahre schadenfrei, so wird es in die Schadenfreiheitsklasse B4 mit einem Beitragssatz von 80 % eingestuft. Nach dem ersten Schaden erfolgt eine Rückstufung in die Schadenfreiheitsklasse B2, womit sich der Beitragssatz auf 90 % erhöht, nach sogar zwei Schäden erfolgt eine Rückstufung von der B4 auf die Schadenfreiheitsklasse M2 mit einem Beitragssatz von 110 %.
Gebäude, die bereits bei Antragsstellung zwei oder mehr Schäden während der letzten 5 Jahre hatten, werden mit einem Beitragssatz von 130 % in der höchsten Schadenfreiheitsklasse M6 eingestuft.
Rabattoptionen
Zur Auswahl stehen die Vertragslaufzeiten ein oder fünf Jahre. Wird eine fünfjährige Vertragslaufzeit vereinbart, gewährt die Gothaer einen Laufzeitnachlass von ca. 5 %. Bei Vereinbarung einer Vertragslaufzeit von fünf Jahren kann der Vertrag erstmals zum Ablauf des dritten Versicherungsjahres gekündigt werden.
Eine weitere Beitragsreduzierung ist durch Vereinbarung einer Selbstbeteiligung im Schadenfalls möglich. Zur Auswahl stehen eine Selbstbeteiligung in Höhe von 0 Euro, 150 Euro (ca. 10 % Rabatt), 250 Euro (ca. 15 % Rabatt) oder 500 Euro (ca. 25 % Rabatt).
Gemäß Angebotsrechner werden keine Bündelnachlässe gewährt.
Für die Vereinbarung einer unterjährigen Zahlweise wird ein Ratenzahlungszuschlag erhoben. Dieser beträgt 7 % bei monatlicher, 5 % bei vierteljährlicher Zahlweise bzw. 3 % bei halbjährlicher Zahlweise.
Das ordentliche Kündigungsrecht beträgt drei Monate zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres, bei Fünfjahresverträgen für den Versicherungsnehmer erstmals drei Monate zum Ablauf des dritten Versicherungsjahres.
Ausgewählte Leistungen des Tarifs Gothaer Wohngebäude Premium
- Innovationsklausel für prämienneutrale Leistungsverbesserungen für Bestandskunden.
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles.
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung von gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften sowie Obliegenheitsverletzungen bis in Höhe von 5.000 Euro. Darüber hinaus gilt z. B. nach B § 8 a) aa) gilt die branchenübliche Obliegenheit, wonach der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche sowie vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften einzuhalten habe. Diese Generalklausel wurde durch das OLG Schleswig mit Urteil vom 18.05.2017 (Az. 16 U 14/17) als unwirksam verworfen. Im konkreten Fall hatte der beklagte Versicherer nach einem Leitungswasserschaden eingewandt, dass der Versicherungsnehmer angeblich gegen die DIN-Norm EN 806 – 5 verstoßen habe, so dass er mit dieser Begründung seine Leistung um 30 Prozent gekürzt hatte. Laut OLG sei die benannte Klausel intransparent und daher rechtswidrig[1].
- Mitversicherung benannter Grundstücksbestandteile (z. B. Carports, Einfriedungen, Hundezwinger / – hütten, Hof, Gehsteig- und Terrassenbefestigungen, Ladestationen / Wallboxen für E‑Fahrzeuge, im Boden eingelassene Außenpools ohne Abdeckung und Zubehör). Versicherungsschutz besteht bis in Höhe des Versicherungswertes des versicherten Gebäudes.
- Mitversicherung von Zisternen und sonstigen Regenwassernutzungsanlagen als versicherte Sachen. Ergänzend mitversichert sind Schäden durch Wasser aus Regenwassersammelanlagen (Zisternen).
- Ausdrückliche Mitversicherung von Leitungen und Freileitungen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück (z. B. zur Versorgung einer Wallbox, zur Versorgung von Speichermedien, zur Elektrifizierung von Garten- und Gewächshäusern). Aufgrund einer fehlenden Einschränkung dürfte dies auch auf Leitungen außerhalb von Gebäuden zutreffen.
- Optionale Mitversicherung von sonstigem Gebäudezubehör sowie weiterer Grundstücksbestandteile, sofern der VN dafür die Gefahr trägt. Die Mitversicherung gilt nicht für Photovoltaikanlagen.
- Mitversicherung von Windkraftanlagen, soweit sie sich auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück befinden und der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Voraussetzung ist, dass diese fest mit dem Gebäude verbunden sind und eine technisch wirtschaftliche Einheit bilden.
- Für Gebäude im Rohbau kann eine kostenfreie Rohbauversicherung vereinbart werden. Diese besteht bis zur Bezugsfertigkeit. Die Mitversicherung gilt sowohl für die Gefahren Feuer, Leitungswasser (ausgenommen Frostschäden), bei u. a. fertig gedeckten Gebäuden auch Sturm / Hagel sowie bei Glasbruch für fertig eingesetzte Scheiben. Nicht versicherbar sind hierüber jedoch Schäden durch erweiterte Elementargefahren (z. B. Überschwemmung, Erdbeben oder Erdsenkung) oder unbenannte Gefahren.
- Optionale Mitversicherung von Schäden durch innere Unruhen, Streik und Aussperrung.
- Mitversicherung von Sengschäden an versicherten Sachen, auch wenn es sich um keine Brandfolgeschaden handelt.
- Mitversicherung von Schäden durch die Explosion von Blindgängern.
- Mitversicherung von Schäden unmittelbar durch Rauch und Ruß, allerdings nur, wenn diese bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Trocknungsanlagen sind.
- Mitversichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie der Anprall von Schienen‑, Wasser- oder Straßenfahrzeugen an versicherte Sachen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind demnach nur mitversichert, sofern es sich bei ihnen gleichzeitig um Straßenfahrzeuge handelt. Sofern ein Anprall gegen mitversicherte Mauern, Hecken oder Zäune als Einfriedungen besteht, fallen auch diese Schäden unter den Versicherungsschutz. Nicht versichert sind Schäden, die durch Fahrzeuge entstehen, die vom Versicherungsnehmer oder von Bewohnern desselben Gebäudes betrieben werden. Schäden durch unbemannte Flugkörper (z. B. Drohnen oder Silvesterraketen und ‑feuerwerk) sind bedingungsseitig nicht ausdrücklich benannt, jedoch im Sinne des Luftverkehrsgesetzes als mitversicherte Schäden durch Anprall oder Absturz von „Luftfahrzeugen“ anzusehen. Die Entschädigung ist auf den Versicherungswert der versicherten Gebäude begrenzt.
- Gegen Zuschlag Versicherungsschutz für außerhalb von Gebäuden auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Nicht versichert sind Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Die Mitversicherung besteht wahlweise in Höhe von 1 % der Versicherungssumme (max. 1.500 Euro), 1 % der Versicherungssumme bzw. 2 % der Versicherungssumme. Schäden durch Muffenversatz oder Wurzeleinwuchs fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
- Mitversicherung von frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung sowie an Rohren von der Warmwasserheizungs‑, Dampfheizungs‑, Klima– , Wärmepumpen‑, Regenwasseraufbereitungs-/Zisternenanlagen oder Solarheizungsanlagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks, die nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt (z.B. Schleusen- oder Kanalrohr zur Entwässerung des Grundstücks, um Oberflächenwasser bei Hanglage aufzufangen). Schäden durch Muffenversatz oder Wurzeleinwuchs fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
- Mitversicherung von frostbedingten Schäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser), für sonstige Schäden bis maximal 1 % der Versicherungssumme.
- Mitversicherung der Kosten für eine in Folge eines Versicherungsfalles notwendige Hotelunterbringung oder eine ähnliche Unterbringung für bis zu 200 Tage à 200 Euro. Nicht mitversichert sind etwaige Nebenkosten (z. B. Telefon- oder Internetgebühren).
- Nach einem versicherten Brandschaden, Leitungswasser- oder versichertem Rückstauschaden werden ab einer Mindestschadenhöhe von 5.000 Euro die Kosten für die Anbringung eines Rauch- bzw. Wassermeldesystems bis in Höhe von 500 Euro übernommen.
- Mitversicherung von frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung sowie Rohren der Warmwasserheizungsanlagen auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks. Darunter fallen z. B. Versorgungsrohre zu versicherten Nebengebäuden und Gewächshäusern auf dem Versicherungsgrundstück oder Rohre von Solarthermieanlagen auf dem Nachbargrundstück, Rohre eines benachbarten Brunnens zu einer Zisterne für Waschmaschine oder Toilettenspülung oder Rohre der externen Gartenbewässerung. Auf dem Versicherungsgrundstück besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese Rohre nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Außerhalb des Versicherungsgrundstücks besteht der Schutz nur für Rohre, die der Versorgung versicherter Gebäuden oder Anlagen dienen und soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen sowie Schäden durch Muffenversatz oder Wurzeleinwuchs fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Die Mitversicherung besteht in Höhe des Versicherungswertes des versicherten Gebäudes.
- Mitversichert sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren von Klimaanlagen sowie Regenwasseraufbereitungs– und Zisternenanlagen innerhalb und außerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück. Außerhalb des Gebäudes besteht Versicherungsschutz, sofern die Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
- Ausdrückliche Mitversicherung von Nässeschäden aufgrund undichter Fugen oder Fliesen, so etwa aus Einzelduschen und Badewannen(z. B. undichte Silikonfuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand). Siehe hierzu das Urteil des BGH vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236 / 20)[2]. Versicherungsschutz besteht in Höhe des Versicherungswertes des versicherten Gebäudes.
- Innerhalb und außerhalb versicherter Gebäude mitversichert sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Gasrohren mitversichert, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. Als innerhalb eines Gebäudes gilt nicht der Bereich zwischen den Fundamenten unterhalb des Gebäudes.
- Mitversicherung von Schäden an versicherten Sachen durch Haarwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes sowie durch Waschbären. Versicherungsschutz besteht bis in Höhe von 1 % der Versicherungssumme. Die Mitversicherung gilt nicht für Schäden durch Haustiere, Tierausscheidungen sowie für die Kosten einer Vertreibung oder dauerhaften Vergrämung der Tiere.
- Mitversichert sind Schäden durch Graffiti durch Farben und Lacke (nicht z. B. Kratzgraffiti oder Farbgraffiti auf Fußböden) an Außenfassaden versicherter Sachen durch unbefugte Dritte bis 1 % der Versicherungssumme. Eine Klarstellung zur Mitversicherung möglicher Bearbeitungs- und Folgeschäden durch den Reinigungsvorgang ist bedingungsseitig nicht vorhanden. Graffitischäden an versicherten Zäunen oder Toren wären bestenfalls an deren Außenseiten mitversichert.
- Mitversicherung von Schäden durch sonstige mutwillige Beschädigung am versicherten Gebäude bzw. versicherten Sachen auf dem Versicherungsgrundstück (Vandalismus). Für Schäden durch Graffiti gelten die dort beschriebenen Bestimmungen. Sonstige Schäden durch Vandalismus infolge eines Einbruchdiebstahls (z. B. an Hausrat des Versicherungsnehmers) sind – wenn überhaupt – nur im Rahmen einer optionalen Hausratversicherung versichert.
- Subsidiäre Mitversicherung des Diebstahls von außen am Gebäude angebrachten Sachen (z. B. Satelliten-/Antennenanlagen, Markisen, Briefkästen, Außenlampen, Ladestationen/Wallboxen für E‑Fahrzeuge).
- Sofern die „Besondere Bedingungen für die Versicherung von Solarthermie‑, Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen – BSG Allrisk-Deckung (Klausel 7045)“ gegen Zuschlag eingeschlossen wurde, besteht auch Versicherungsschutz für den Diebstahl von betriebsfertigen Wärmepumpen.
- Übernahme von Transport- und Lagerkosten für bis zu 300 Tage.
- Ausdrückliche Mitversicherung der Kosten für das Auftauen von Zu- und Ableitungsrohren zur Verhinderung oder Verminderung eines Leitungswasserschadens..
- Übernahme der Kosten von Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte. Dies gilt nicht im Zusammenhang mit Rettungsmaßnahmen durch Polizei, Feuerwehr oder durch Nachbarn oder Freunde.
- Mitversicherung von Dekontaminationskosten von Erdreich bis in Höhe des Versicherungswertes des versicherten Gebäudes. Wie bei den meisten Wettbewerbern nicht versichert sind die Kosten für die Dekontamination von Wasser.
- Mitversicherung der Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische Modernisierungsmaßnahmen (z. B. Maßnahmen zum besseren Wärmeschutz oder zur Einsparung von Energie) ab einer Mindestschadenhöhe von 10.000 Euro. Nicht versichert sind Mehrkosten für eine sonstige nachhaltige Modernisierung (z. B. endbehandelte Bauteile für die Sanierung von Altbauten[3]). Die Entschädigung je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. Nach dem Wortlaut von A § 8 x) werden in diesem Umfang auch Kosten für umweltfreundliche Modernisierungen übernommen.
- Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen an versicherten Ableitungsrohren der Wasserversorgung innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück. Eine solche Verstopfung muss durch einen ersatzpflichtigen Schaden verursacht worden sein. Sonstige Ursachen für eine Verstopfung (z. B. Verstopfung einer Toilette mit nicht abfließendem Toilettenpapier) fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Ebenfalls nicht versichert sind Verstopfungen von Regenfall- oder Drainagerohren.
- Mitversichert sind die Kosten für die Entfernung, den Abtransport und die Entsorgung umgestürzter, nicht jedoch abgeknickter oder anderweitig beschädigter, Bäume durch Blitzschlag oder Sturm. Nicht versichert sind Schäden durch sonstige versicherte benannte oder unbenannte Gefahren (z. B. durch Erdbeben oder Überschwemmung) oder auch abgebrochene Äste oder Sträucher. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Inwiefern die Kosten auch für Bäume übernommen werden, die vom Grundstück des Versicherungsnehmers auf ein Nachbargrundstück gefallen sind, ist nicht klargestellt. Versicherte Kosten werden bis in Höhe der Versicherungssumme übernommen.
- Mitversichert sind die Kosten für die Neubepflanzung von gärtnerischen Anlagen (z. B. Bäume, Hecken, Blumen, Zier- oder Nutzpflanzen) bis in Höhe von 1 % der Versicherungssumme. Nicht mitversichert sind die Kosten für die Neubepflanzung von Topfpflanzen. Inwiefern die Kosten für das Entfernen von Wurzeln der beschädigten Pflanzen, für eine dadurch notwendige Verfüllung und Angleichung an das übrige Geländeniveau mit Erdreich sowie die Kosten einer ersatzweisen Bepflanzung mit Jungpflanzen versichert sind, ist bedingungsseitig nicht klargestellt. Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass eine natürliche Regeneration der zerstörten oder beschädigten Pflanzen nicht mehr zu erwarten ist.
- Mitversicherung von Verkehrssicherungsmaßnahmen zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher oder öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
- Übernahme von Leckortungskosten ohne Vorliegen eines Versicherungsfalles bis in Höhe von 350 Euro.
- Mitversicherung der Kosten für den Mehrverbrauch von Frischwasser und Gas infolge eines entschädigungspflichtigen Versicherungsfalls. Die Mitversicherung ist auf 1 % der Versicherungssumme begrenzt. Nicht versichert ist der Mehrverbrauch von Abwasser, Öl sowie der Verlust von Strom aus Stromspeichern.
- Übernahme von Rückreisekosten aus dem Urlaub ab 5.000 Euro Mindestschadenhöhe. Versichert sind private Reisen zwischen 4 Tagen und 6 Wochen. Nicht versichert sind Rückreisekosten für Dienst- oder Bildungsreisen. Der Ersatz für Fahrtmehrkosten richtet sich nach dem vom Versicherungsnehmer benutzten Urlaubsreisemittel und nach der Dringlichkeit für seine Rückkehr an den Schadenort.
- Vorsorgedeckung für wertsteigernde bauliche Maßnahmen innerhalb des Versicherungsjahres besteht bis zum Schluss dieses Jahres Versicherungsjahres.
- Schadenübernahme bei unklaren Zuständigkeiten wegen eines Versicherungswechsels.
- Beitragsfreie „Extra-Service“ (Assistance) u. a. zur Vermittlung von Handwerkern und Dienstleistern, telefonische Dolmetscherdienste, Benennung und Vermittlung von Hotelunterkünften, Mietwagenstationen, Dolmetschern und Rechtsanwälten im In- und Ausland sowie Vermittlung von Pannenhilfs‑, Abschlepp- und Bergungsdiensten.
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs Gothaer Wohngebäude Premium
- Bedingungsseitige Garantie, dass die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen den Kunden nicht schlechter stellen als die unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV-Garantie) auf Basis der VGB 2010 – Wert 1914, Version 01.01.2013, dies anstelle des aktuellen Standes VGB 2022 – Wert 1914, Version 23.11.2023. Abweichend gilt eine Wartezeit von einem Monat für die Mitversicherung erweiterter Elementargefahren.
- Bedingungsseitige Garantie, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse abgewichen wird (Arbeitskreis-Garantie), dies bezogen auf den Stand 06.01.2016 anstelle des aktuellen Standes 10.10.2022.
- Keine Best-Leistungs-Garantie für weitergehende Leistungen eines zum Schadenszeitpunkt verkaufsoffenen Wettbewerbers.
- Kein Einschluss einer Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie).
- Keine (beitragsfreie) Summen– und / oder Konditionsdifferenzdeckung (Versicherungsschutz für Ereignisse, die bestehenden Vertrag des Wettbewerbers nicht oder nicht in vollem Umfang versichert sind).
- Keine Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Kurzarbeit.
- Kein Verzicht auf Anrechnung einer etwaigen Unterversicherung bei Kleinschäden bis zu einer bestimmten Höhe.
- Kein Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung der Meldung einer Gefahrerhöhung.
- Kein Regressverzicht gegenüber Angehörigen des Versicherungsnehmers.
- Keine pauschale Mitversicherung u. a. von Fahrradgaragen, Kleintierställen, Kleinkläranlagen inklusive deren Zu- und Ableitungsrohren, Teich‑, Pool- und Gartenpumpen. Inwiefern die versicherten „Einfriedungen“ auch Hecken oder Zäune einschließen, wird nicht klargestellt.
- Keine Mitversicherung von Schäden an vom Vermieter eingebrachten Küchen sowie von auf bewohnbaren Fußböden verlegten Bodenbelägen.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Schäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen, Tapeten sowie sonstigen Wand- und Deckenverkleidungen sowie der Kosten für die Trocknung und bei Leichtbauwänden ggf. auch für deren Wiederherstellung, die durch das Eindringen von Witterungsniederschlägen und Schmelzwasser in versicherte Gebäude entstanden sind.
- Keine Mitversicherung von nicht frostbedingten Schäden an Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts sowie deren Anschlussschläuchen wie auch von Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Teile von Warmwasserheizungs‑, Dampfheizungs‑, Klima‑, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen oder von Regenwasseraufbereitungs-/ Zisternenanlagen.
- Keine Mitversicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl an Zubehör, welches sich in dem Gebäude befindet oder außen an dem Gebäude angebracht ist und der Instandhaltung eines versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient.
- Mitversichert sind Schäden durch Tierbisse an elektrischen Leitungen und elektrischen Anlagen, die der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an Dämmungen und Unterspannbahnen, sowie für Schäden an Außenwänden / Fassaden. Inwiefern Folgeschäden z. B. durch das Fehlen elektrischer Spannung, durch Nisten oder Urinieren wildlebender Säugetiere) mitversichert sind, ist nicht klargestellt.
- Keine Mitversicherung von Schäden an Fassaden und Dämmungen versicherter Gebäude durch die unmittelbare Einwirkung von Spechten (z. B. Pick- oder Kratzschäden).
- Versicherungsschutz nur für ständig bewohnte Gebäude (ausgenommen Rohbauten im Rahmen der Rohbauversicherung). Keine bedingungsseitige Mitversicherung vorübergehenden Unbewohntseins.
- Mitversicherung für den Ertragsausfall von Photovoltaikanlagen nur gegen Zuschlag im Rahmen der optionalen „Allrisk-Deckung einschließlich Ertragsausfall“. Darüber besteht dann auch Versicherungsschutz für maximal 6 Monate. Versicherbar sind Anlagen bis maximal 20 kW. Geleistet wird ab dem 3. Tag.
- Keine generelle Mitversicherung nachträglich vom Mieter eingefügter Sachen (z. B. elektronische Jalousien, Einbauküchen), die ein Mieter auf seine Kosten beschafft ober übernommen hat und für die er die Gefahr trägt.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Lüftlmalerei (Gebäudemalerei) sowie Schnitzereien an Gebäuden. Ein Ausschluss ist nicht erkennbar.
- Nicht zu den versicherten Sachen gehört Zubehör der hauswirtschaftlichen Selbstversorgung (u.a. Bienenvölker, die artgerecht gehalten werden; Rankhilfen für Nutzpflanzen und Hochbeete; Kräuter, Obst- und Gemüsepflanzen).
- Keine Mitversicherung von beweglichem Gebäudezubehör wie Kaminholz oder Baustoffen. Daraus abgeleitet besteht hierfür kein Versicherungsschutz für den Diebstahl solcher Sachen.
- Pauschale Mitversicherung von Geothermieanlagen als versicherte Sachen, soweit sie sich auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück befinden und der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Voraussetzung ist, dass diese fest mit dem Gebäude verbunden sind und eine technisch wirtschaftliche Einheit bilden. Weitergehender Versicherungsschutz auf Basis einer Allgefahrendeckung ist gegen Zuschlag möglich, sofern die zu versichernde Anlage eine Leistung von maximal 20 kW aufweist. Dabei besteht kein Versicherungsschutz für Anlagen, die vom Versicherungsnehmer selbst installiert wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Installation von einem zertifizierten Fachbetrieb abgenommen wurde.
- Keine Mitversicherung der Mehrkosten für Primärenergie, dies auch nicht im Rahmen der optionalen Bausteine „Besondere Bedingungen für die Versicherung von Solarthermie‑, Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen – BSG Allrisk-Deckung (Klausel 7045)“ bzw. „Besondere Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen – BPV Allrisk-Deckung einschließlich Ertragsausfall (Klausel 7044)“.
- Keine Mitversicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren ausgenommen einer optionalen Allgefahrendeckung für Schäden an Photovoltaikanlagen, Solarthermie‑, Geothermie- sowie sonstige Wärmepumpenanlagen.
- Keine Mitversicherung von Schäden an versicherten Sachen durch Schalenwild (z. B. Wildschweine, Rehe oder Rothirsche), Federwild (z. B. Fasane) oder sonstige wilde Tiere (z. B. Dachse oder Eichhörnchen). Abweichend mitversichert sind Bissschäden sowie Schäden durch Haarwild und Waschbären (siehe oben).
- Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Sturm ab Windstärke 8 (min. 62 km / h). Entsprechend besteht kein Versicherungsschutz für Schäden durch sonstige Windbewegungen oder infolge von Durchzug.
- Keine Mitversicherung von Schäden durch unmittelbare Einwirkung von eindringenden Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen.
- Keine Mitversicherung von Schäden an versicherten Sachen infolge einer versuchten oder erfolgreichen Entschärfung von Blindgängern ohne damit einhergehende Explosion.
- Keine Mitversicherung von Schmorschäden an versicherten Sachen.
- Mitversichert sind Schäden an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss durch Blitz oder sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität. Der Versicherungsschutz ist begrenzt auf den Versicherungswert des versicherten Gebäudes. Nicht blitzbedingte Überspanungsschäden, Schäden durch Überstrom oder durch Kurzschluss sind nicht mitversichert, ausgenommen durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität. Sofern die optionale Allgefahrendeckung für Photovoltaikanlagen bzw. jene für Solarthermie‑, Geothermie- sowie sonstige Wärmepumpenanlagen vereinbart wurde, sind darüber unter anderem auch Schäden durch Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung an den versicherten Anlagen versichert.
- Kein Versicherungsschutz für Schäden an versicherten Sachen durch Stromschwankungen / Spannungsschwankungen. Diese können z. B. Schäden an Heizungen, Wärmepumpen oder Klimaanlagen verursachen. Auch, wenn dies meist nicht geschieht, besteht ein erhöhtes Risiko, wenn das Stromnetz nach einem Stromausfall wieder hochgefahren wird[4].
- Keine Mitversicherung von Bruchschäden an Öl- und Entlüftungsrohren innerhalb sowie außerhalb versicherter Gebäude auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks.
- Nicht mitversichert sind Bruchschäden an unterirdisch verlegten Regenwasserabflussrohren außerhalb von Gebäuden auf oder außerhalb des Versicherungsgrundstücks. Mitversichert sind allein Bruchschäden an im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung an Rohren von frostbedingten oder sonstigen Bruchschäden an ganzjährig im Boden eingelassenen Schwimmbecken. Als mitversicherte Sachen werden jedoch „im Boden eingelassene Außenpools (ohne Abdeckung und Zubehör“ ausdrücklich benannt.. Nach A § 3 Nr. 2 könnte Versicherungsschutz dann hergeleitet werden, wenn ein solcher „Außenpool“ als versicherte „Anlage“ angesehen werden kann.
- Wie branchenüblich nicht versichert ist der Bruch oder das Zerreißen von Pressluft- / Druckluftleitungen. Diese kommen z. B. zum Einsatz, wenn eine zentrale Kompressoranlage dazu eingesetzt wird, um elektrische Werkzeuge damit zu betreiben. Solche Rohre könnten allerdings auch unterirdisch verlegt werden, um damit Werkzeuge im Garten zu betreiben. Während ein Kompressor regelmäßig als im Rahmen einer Hausratversicherung mitversichert angesehen werden kann, fehlt nicht nur bei der Gothaer für die Druckluftleitungen regelmäßig ein bedingungsseitiger Versicherungsschutz. Solche Rohre müsste der Versicherungsnehmer also einzelvertraglich bei der Gothaer einschließen.
- Keine bedingungsseitige Klarstellung, inwiefern Wasser aus Whirlpools als Leitungswasser zählt.
- Keine Mitversicherung für Schäden an versicherten Sachen durch Plansch- oder Reinigungswasser.
- Kein Versicherungsschutz für Schäden an versicherten Sachen unmittelbar durch Grundwasser bzw. durch Grundwasser, das nicht an die Erdoberfläche getreten ist. Dringt beispielsweise Wasser nach einem Starkregen durch eine Hauswand im Keller, dürfte regelmäßig ein Ausschluss für Schäden durch Grundwasser eingewandt werden.
- Kein Versicherungsschutz für Schäden durch Überschwemmung, wenn zwar unmittelbar angrenzende Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwege überflutet werden, nicht jedoch der Grund und Boden des Gebäudes, in dem sich versicherte Sachen befinden, mit Oberflächenwasser.
- Kein Versicherungsschutz für Rohre und Installationen unterhalb der tragenden oder nicht tragenden Bodenplatte. Liegen Ableitungsrohre der Wasserversorgung unterhalb des Gebäudes zwischen den Fundamenten, jedoch unterhalb der Bodenplatte, entfällt entsprechend ebenfalls der Versicherungsschutz.
- Kein Versicherungsschutz für Schäden infolge von Verschleiß (Alterung) oder Schwamm. Für „Verschleiß“ ergibt sich dies daraus, dass dieser keine benannte versicherte Gefahr ist.
- Keine Übernahme der Kosten infolge des Fehlalarms eines Brand‑, Gas- oder Wassermelders.
- Nicht mitversichert sind die Kosten für die Wiederherstellung von Gartenanlagen (z. B. Blumenbeete, Wege (z. B. Gartenbrunnen, Sandkästen oder Teichanlagen).
- Nicht versichert sind Schäden an bzw. der Diebstahl von Gartenzubehör (z. B. Gartenmöbel, Hängematten, Strandkörbe, Basketballkörbe sowie Blumenkästen und ‑kübel) gegen versicherte Gefahren.
- Nicht versichert sind Mehrkosten für eine nachhaltige Gestaltung des Gartens (z. B. Anlage einer Bienen- und Hummelwiese).
- Nicht versichert sind die Kosten für die Pflege eines Gartens durch eine Fachfirma, wenn der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit eine schwerwiegende und unvorhergesehene Verletzung oder Krankheit erleidet, die ihn an der Pflege des Gartens hindert.
- Nicht versichert sind nachgewiesener Kosten (z. B. für eine Online-Rechtsberatung oder das Zurückschneiden einer Hecke) zur Beilegung eines Nachbarschaftsstreites.
- Nicht mitversichert sind die Kosten für eine qualifizierte Energieberatung durch einen durch die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) zugelassenen Energieberater bzw. einen baubiologischen Berater.
- Keine Übernahme der Kosten für eine Gefahrenberatung nach Überschwemmungsschäden.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Trocknungskosten.
- Bei der Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Feststellung der Schadenhöhe wird erst ab einer festgestellten Schadenhöhe von mindestens 25.000 Euro der Anteil des Versicherungsnehmers an den Verfahrenskosten in voller Höhe übernommen. Beauftragt der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen individuell, werden die Kosten nur dann übernommen, sofern der Versicherungsnehmer vom Versicherer zur Hinzuziehung aufgefordert wurde (siehe B § 13 Nr. 2a).
- Keine Klarstellung zur möglichen Übernahme von Mehrkosten für behördliche Auflagen zum Denkmalschutz. Wird ein Gebäude nach Antragsstellung unter Denkmalschutz gestellt, so ist dies dem Versicherer als Gefahrerhöhung anzuzeigen.
- Keine Übernahme der Kosten für die Rettung privat genutzter Daten.
- Keine generelle Mitversicherung polizeilich angezeigter Straftaten (z.B. Diebstahl von Solarzellen, Hacken von Smarthome-Anlagen, Betrug).
- Keine Übernahme der Kosten für die Neueinstellung von Antennen und Satellitenschüsseln, ohne dass ein Sachschaden vorliegt.
- Mitversichert sind die Kosten für Mietausfall oder den ortsüblichen Mietwert von Wohn– oder Gewerberäumen für die Dauer von höchstens 36 Monaten. Eine Übernahme solcher Kosten auch für Nebengebäude ist bedingungsgemäß nicht erkennbar. Nicht mitversichert ist zusätzlicher Mietausfall bei Beendigung eines Mietverhältnisses wegen eines Versicherungsfalles, wenn ein Mietverhältnis aufgrund eines Versicherungsfalles nicht angetreten werden kann und der Mietvertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles bereits geschlossen war.
- Keine Mitversicherung von Mietausfall bei Nachbarschaftsschäden.
- Keine Übernahme von alters- und behindertenbedingter Mehrkosten (z. B. Rollstuhl- und rollatorbedingter Umbau oder Einbau eines Treppenlifts).
- Keine Mitversicherung von Aufräumungskosten für Hausrat von nicht versicherten Mietern inklusive Transport und Lagerung bzw. Entsorgung.
- Keine bedingungsseitige Übernahme von Regiekosten für die Wiederherstellung versicherter Sachen. Im Zweifel können solche Kosten unter die Reparaturkosten fallen, wie sie insbesondere § 14 Nr. 1 bb) geregelt sind:
„Der Ersatz von Reparaturkosten umfasst auch die sogenannten Regiekosten, d. h. die notwendigen Aufwendungen für die Auswahl, Beauftragung und Überwachung der Handwerker sowie die Arbeiten für das Aus– und Einräumen der Möbel. Dazu können bei schwierigen Schäden auch die Kosten eines Sachverständigen oder Architekten zählen, die der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um die zweckmäßigste Reparaturmaßnahme ermitteln zu lassen, die Aufträge an verschiedene Firmen zu vergeben, deren Arbeiten zu koordinieren und die Reparaturleistungen abzunehmen.“[5] (Hervorhebungen gemäß Quelle)
Sieht man von den oben beschriebenen Reparaturkosten ab, sind bei Totalschäden stets auch die Architektenleistungen beinhaltet, der auch koordinierende Maßnahmen zu leisten hat. So ist es stets angezeigt für die Bauüberwachung einen externen Architekten zu beauftragen. Sollte der Architekt, der bereits die Bauplanung erstellt hat, für einen Schaden verantwortlich sein, läge für dessen Vermögensschadenshaftpflicht ein in der Regel nicht mitversicherter Eigenschaden vor.
Bei Teilschäden gilt in der Wohngebäudeversicherung, dass grundsätzlich nur die abschließend benannten Kostenpositionen unter den Versicherungsschutz fallen, so dass in der Tat eine Versicherungslücke vorstellbar ist. Angenommen, ein Kunde möchte deshalb einen Dritten als Koordinator zur Behebung eines Schadens einschalten, da er z. B. arbeiten oder um die Betreuung seiner Kinder kümmern muss bzw. seinen Urlaub (weiter) genießen will, so besteht sicher keine Verpflichtung des Versicherers zur Übernahme von nicht ausdrücklich vereinbarten Regiekosten.
Je nach Einzelfall kommt hier jedoch auch eine Bezugnahme von Regiekosten als Schadenminderungskosten (z. B. Ersparnis der Kosten für Inanspruchnahme von Nutzungsausfall) bzw. Aufwendungsersatz nach § 83 I S. 1 VVG in Betracht. Dies dürfte immer dann der Fall sein, wenn der Nutzungsausfall versichert ist und die Koordination der Handwerker ganz sicher zu einer deutlichen Beschleunigung der Reparatur führen würde. Zu beachten ist, dass gemäß § 87 VVG nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers von den Bestimmungen des § 83 abgewichen werden darf. Wenn dieser also z. B. die Beauftragung eines (weiteren) Architekten zur Koordination von Baumaßnahmen beauftragt hat, könnte hier unter Umständen eine Mitversicherung angenommen werden. Eine verbindliche Klarstellung durch die Gothaer bleibt dennoch in jedem Fall angeraten.
- Keine Übernahme der erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für das Aufräumen, die Entsorgung, Reinigung, Desinfektion und Schädlingsbekämpfung von durch Messies gemieteten Wohnungen, soweit diese wegen eines zwanghaften Verhaltens vor allem nutzlose Gegenstände unordentlich und chaotisch in der Wohnung angesammelt oder die Wohnung dadurch vermüllt haben.
- Keine Mitversicherung von Schäden infolge von Gebäudeschäden durch den unbemerkten Tod eines Mieters.
- Keine Übernahme der Kosten für die psychologische Erstberatung und Behandlung nach einem versicherten Schadenfall.
- Keine Übernahme der Kosten für die Wiederherstellung oder Reproduktion von privaten Unterlagen (z.B. Notarverträgen, Urkunden, Zertifikaten) sowie für elektronisch gespeicherte Daten, die das versicherte Gebäude betreffen.
- Keine Übernahme der Kosten für die Beseitigung von Gebäudebeschädigungen aufgrund des Alarms eines Hausnotrufs.
- Keine Übernahme der Kosten einer klimafreundlichen CO2-Kompensation bei einem Feuerschaden.
- Keine Übernahme der Kosten für die Rekultivierung von begrünten Dächern.
- Keine Übernahme der Kosten für die Beseitigung oder Umsiedlung von Bienen‑, Wespen‑, Hornissen- oder Hummelnestern.
- Keine Übernahme der Kosten für die Verpflegung von Personen, die anlässlich eines Versicherungsfalls (z. B. eines Brandschadens oder einer Überschwemmung) Hilfe geleistet haben oder für sonstige freiwillige Zuwendungen an Personen z. B. der Brandbekämpfung nach einem Schadenfall.
- Keine Übernahme von Darlehenskosten nach einem Versicherungsfall.
- Keine Übernahme persönlicher Auslagen nach einem Versicherungsfall.
- Keine Übernahme von schadenbedingten Kosten für die notwendige Stornierung einer Urlaubs- oder Dienstreise.
- Kein Einschluss einer Versehensklausel.
- Keine ausdrückliche Anlage von Prämieneinnahmen in nachhaltigen Kapitalanlagen.
- Wiederaufbau bei Totalschaden an einem anderen Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur dann, wenn die Wiederherstellung des Wohngebäudes an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, also nicht z. B. wenn aus psychologischen Gründen nach einer schweren Überschwemmung ein Wiederaufbau am bisherigen Versicherungsort nicht anzeigt sein sollte.
- Wie bei den meisten Wettbewerbern erfolgt keine Neuwerterstattung, sofern kein Wiederaufbau des Gebäudes erfolgt. Dies liegt darin begründet, dass es sich um keine Wiederaufbauversicherung handelt.
- Analog zu den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV (Gemeinsamer Allgemeiner Teil für die Allgemeine Haftpflichtversicherung, die Sachversicherung und die Technischen Versicherungen (ohne Projektgeschäft) Monoline-Variante, Stand 05.2022) gilt eine Embargoklausel, die nicht nur Wirtschafts‑, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt, sondern auch solche der USA, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Für Kunden, z. B. mit iranischer oder russischer Nationalität kann die Embargoklausel zum Problem werden.
Hinweis: eine am 21.02.2024 zugesagte Überprüfung des Dokuments durch den Versicherer ist bis Redaktionsschluss nicht erfolgt. Obwohl die Inhalte nach bestem Wissen und Gewissen erfasst wurden, lassen sich mögliche Fehler nicht vermeiden. Sollten Ihnen solche auffallen, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis.
[1] Siehe z. B. Hans Straßer „Sicherheitsklausel unwirksam“ auf „hans-strasser.de“ vom 28.12.2021. Aufzurufen unter https://hans-strasser.de/sicherheitsklausel-unwirksam/, zuletzt aufgerufen am 12.01.2022.
[2] Siehe https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=3&nr=123945&pos=21&anz=822, zuletzt aufgerufen am 05.01.2021
[3] Siehe z. B. „Altbauten nachhaltig sanieren“ auf „baunetzwissen.de“. Aufzurufen unter https://www.baunetzwissen.de/nachhaltig-bauen/fachwissen/bauteilsanierung/altbauten-nachhaltig-sanieren-683722, zuletzt aufgerufen am 08.02.2024.
[4] Vgl. „Stromausfälle und Spannungsschwankungen“ auf „elektrotechnik-siebert.com“. Aufzurufen unter https://elektrotechnik-siebert.com/stromausfaelle-und-spannunsschwankungen/, zuletzt aufgerufen am 08.02.2024.
[5] Gierschek, Christian „§ 13 Entschädigungsberechnung“, S. 251 – 287 in „Wohngebäudeversicherung. Kommentar“ Hg. Horst Dietz, Sven Fischer und Christian Gierschek. Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 3. Auflage, 2015, S. 263.