Stand: 09.02.2021
Anbieter im Test: 97
Tarife im Test: 625
Kategorien: WFS 1 (Gold), WFS 2 (Silber)
Pferdehalterhaftpflichtversicherungen
Selbstständige Tierhalterhaftpflichtversicherung für nicht gewerbliche Besitzer von Pferden, Kleinpferden, Ponys, Eseln und Maultieren
Zu den typischen Haftpflichtfällen, die von Pferden regelmäßig verursacht werden, gehören unter anderem:
- Pferd bricht von der Koppel aus
- Pferd scheut und beißt jemanden oder rennt auf viel befahrene Straße mit Folge Verkehrsunfall (Personenschaden, Nutzungsausfall für Kfz, Schmerzensgeld, Regressansprüche Sozialversicherungsträger)
- Flurschaden bei Ausritt mit mangelnder Reiterfahrung oder als Folge von Spring- und Hindernisübungen
- Personenschäden durch Sturz vom Pferd bei einem winterlichen Geländeritt
- Sachschaden am gemieteten Pferdeanhänger oder der Pferdebox durch randalierendes Pferd
Wer einen Dritten durch ein privat gehaltenes Pferd einen Personen‑, Sach- oder Vermögensschaden zufügt, haftet entweder nach § 833 Satz 1 BGB (Gefährdungshaftung), nach § 823 (Verschuldenshaftung) bzw. als Tierhüter nach § 834 BGB.
Auch bei bestehender Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 BGB ist ein Mitverschulden des Geschädigten in jedem Einzelfall zu prüfen. Wer etwa ein Pferd von hinten am Schweif zieht, muss sich nicht wundern, wenn das Tier ausschlägt. Gleiches gilt für einen untrainierten Hengst, der eine Mauer oder Barrikade überspringen soll und kurz vor dem Hindernis scheut.
Immer wieder kommt es vor, dass es zwischen zwei Pferden zu Auseinandersetzungen aus Futterneid oder Rangordnungskämpfen kommt. Oft reicht es dafür aus, dass die Individualdistanz zum ranghöheren Pferd beim Weidegang nicht berücksichtigt wurde, und dass das ranghöhere Tier aus diesem Grund austritt. Da es für Außenstehende oft nicht ersichtlich ist, welches Tier den eingetretenen Schaden provoziert hat, werden solche Schäden meist zu je fünfzig Prozent reguliert. Beide Pferdehalter haben daher anteilig für die Hälfte der Tierarztkosten, Schäden durch eine dauerhafte Zucht- oder Reitunbrauchbarkeit oder auch andere Schadensfolgen aufzukommen. Für solche Fälle tritt dann grundsätzlich die Pferdehalterhaftpflichtversicherung der Tierhalter ein.
Grundsätzlich ergibt sich bereits bei der auch nur gelegentlichen Benutzung von Pferden die Notwendigkeit eines geeigneten Versicherungsschutzes. Liegt keine Tierhaltereigenschaft vor, kann dies auch eine Privathaftpflichtversicherung mit Haftung nach § 823 BGB sein.
Ratingsystematik
Geprüft wurde, inwiefern die erfassten Versicherer die unten definierten Mindestanforderungen an einen mit „Silber“ bzw. „Gold“ bewerteten Versicherungsschutz erfüllten. Das Rating trifft jedoch keine Aussagen zum Serviceumfang (telefonische Erreichbarkeit, Kündigungsfristen etc.) oder zum Preisniveau der getesteten Tarife. Eine Bruttojahresprämie von nicht über 150 Euro für ein Pferd bzw. nicht über 220 Euro für zwei Pferde erscheint als angemessen.
Die erfassten Leistungskriterien erfassen alle wesentlichen Unterschiede verschiedener Pferdehalterhaftpflichtversicherungen, u.a. Flurschäden, Mietsachschäden an Pferdetransportanhängern, Stallungen oder Boxen, die an nicht gewerblichen Turnieren, Distanz- oder Pferderennen, Schäden durch gewollten bzw. ungewollten Deckakt, Versehensklausel, Einsatz zu Therapiezwecken oder erweiterte Vorsorge.
In welchen Punkten die hier als empfehlenswert charakterisierten Anbieter hier besonders gut abschneiden, wurde nicht bewertet. In der konkreten Beratungssituation sollte jedoch durchaus geprüft werden, ob ein Pferd z.B. für Schulungs- oder Therapiezwecke Dritten zur Verfügung gestellt wird oder ein Kunde als Mitglied eines Reitvereins Prämiennachlässe in Anspruch nehmen kann.
Voraussetzungen für eine Bewertung mit „Silber“ in der selbständigen Pferdehalterhaftpflicht:
- Garantie, dass der Versicherer nicht zum Nachteil des Kunden von den aktuell gültigen AVB Private PferdehalterHV mit Stand 05.2020 (GDV-Garantie) oder den zuletzt gültigen AHB, Stand 02.2016 und der dazugehörigen Mustertarifstruktur III mit Stand 01.2015 oder alternativ durch die Garantie Arbeitskreis Vermittlerrichtlinie Dokumentation mit Stand 11.03.2008 oder jünger ODER Arbeitskreis Beratungsprozesse mit Stand 17.02.2010 oder jünger abweicht (GDV-Garantie)
- Garantie, dass der Versicherer prämienneutrale Bedingungsverbesserungen automatisch zum Vertragsbestandteil auch für laufende Verträge macht (Innovationsklausel)
- Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht des Tierhüters, sofern dieser nicht gewerbsmäßig tätig ist
- Keine vom GDV-Standard abweichenden Einschränkungen der mindestens einjährigen Auslandsdeckung (z.B. punitive oder exemplary damages, Einschränkungen in den USA, US-Territorien und Kanada, Forderung der Beibehaltung eines Wohnsitzes innerhalb von Deutschland). Als Einschränkung akzeptabel ist es höchstens, wenn vom Versicherungsnehmer eine Korrespondenzanschrift innerhalb der EU verlangt wird oder bei Zahlungen außerhalb des Euro-Raumes die bei der Währungsumrechnung entstehenden Risiken auf den VN abgewälzt werden.
- Deckungssumme für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden: mindestens 5.000.000 Euro pauschal oder mindestens 100.000 Euro für Vermögensschäden sowie 5.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden
- Ausdrückliche Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen wegen Schäden durch ungewollte und gewollte Deckakte einschließlich echter Vermögensschäden
- Ausdrückliche Mitversicherung für Fremd- / Gastreiter (ohne Eigenschäden), sofern diese Fremdreiter nicht gewerblich tätig sind
- Ausdrückliche Mitversicherung auch von Reitbeteiligten (ohne Eigenschäden), sofern die Reitbeteiligten nicht gewerblich tätig sind und dies ohne namentliche Nennung im Versicherungsschein
- Ausdrücklich uneingeschränkter Versicherungsschutz auch bei Flurschäden durch Weidevieh
- Ausdrücklicher Versicherungsschutz auch für Schäden durch jegliche privaten Kutsch- und Schlittenfahrten, bei denen kein Einkommen erzielt wird. Als Einschränkung zulässig ist es hingegen, dass für den Versicherungsschutz vorausgesetzt wird, dass alle Pferde über den gleichen Versicherer versichert sein müssen.
- Ausdrückliche Mitversicherung der Teilnahme an Pferdeschauen, Reitturnieren sowie dem vorbereitenden Training hierzu, sofern die Teilnahme nicht gewerblich erfolgt. Dabei keine Einschränkungen, beispielsweise für das Erzielen von gelegentlichen Einnahmen (z.B. Einkommen durch Preisgelder). Zulässig ist hingegen eine Begrenzung der jährlichen Einnahmen auf einen Höchstbetrag von nicht unter 6.000 Euro
- Kein im- oder expliziter Ausschluss für die Teilnahme an Distanzritten, ohne die Möglichkeit, diesen durch einen Zuschlag für den Einschluss des Rennrisikos abzudingen
- Versicherungsschutz auch für Schäden an gemieteten Stallungen, Reithallen und Weidezäunen bis mindestens 10.000 Euro
- Mitversicherung von Regressansprüchen von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten Krankenversicherungsträgern sowie privaten und öffentlichen Arbeitgebern wegen Personenschäden von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartnern (nicht ausschließlich bezogen auf Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz), mitversicherten Personen oder Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft, auch wenn dieser über den gleichen Vertrag mitversichert sind. Klarstellend empfohlen wird eine zusätzliche Klarstellung zur Mitversicherung auch der Regressansprüche von Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes.
Zusätzliche Voraussetzungen für eine Bewertung mit „Gold“ in der selbständigen Pferdehalterhaftpflicht:
- Ausdrückliche Mitversicherung auch des Ehegatten und der in häuslicher Gemeinschaft lebenden, unverheirateten Kinder von Versicherungsnehmer und (Ehe)partner (oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) bzw. alternativ definiert als Mitversicherung der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers
- Versicherungsschutz auch für Schäden an gemieteten Pferdetransportanhängern und Pferdeboxen bis mindestens 5.000 Euro
- Versicherungsschutz auch für Schäden an gemieteten oder gepachteten Stallungen, Reithallen und Weidezäunen bis mindestens 100.000 Euro. Die rechtlichen Bestimmungen für einen Pachtvertrag werden in den §§ 581 bis 597 BGB festgeschrieben.
- Ausdrückliche Mitversicherung auch des Gewässerschadenrestrisikos für Schäden durch Kleingebinde gewässerschädlicher Stoffe (alternativ Verzicht auf Ausschluss für Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden)
- Beitragsfreie Mitversicherung von während der Vertragslaufzeit geborenen Fohlen eines beim gleichen Versicherer versicherten Muttertieres mindestens bis zur nächsten Hauptfälligkeit, sofern diese im Besitz des Versicherungsnehmers verbleiben
- Mitversicherung der Teilnahme an Pferderennen sowie dem vorbereitenden Training hierzu, sofern die Teilnahme nicht gewerblich erfolgt. Dabei ausdrücklich keine Einschränkungen, beispielsweise für das Erzielen von gelegentlichen Einnahmen (z.B. Einkommen durch Preisgelder)
- Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen der Reitbeteiligten und der Reittiernutzer gegen den Versicherungsnehmer
- Versicherer bzw. Risikoträger ist Mitgliedschaft bei Versicherungsombudsmann e.V.
Noch immer scheitern Versicherer daran, dass sie entweder keine Garantie aussprechen, wonach die Vertragsbedingungen die Kunden in keinem einzigen Punkt schlechter stellen als die unverbindliche Verbandsempfehlung des GDV. Darüber hinaus ist es noch immer nicht marktweit selbstverständlich, dass prämienneutrale Leistungsverbesserungen automatisch auch für bestehende Verträge gelten.
Kein Rating kann eine umfassende Bedarfsermittlung und Beratung beim Verbraucher ersetzen. Dies gilt auch für dieses Rating, da der konkrete Kunde vielleicht Leistungen benötigt, die hier nicht als Standards gesetzt wurden oder sein Tier gewerblich statt privat genutzt wird. In letzterem Fall empfiehlt sich auch der Einschluss einer Umweltschadendeckung wie sie zunehmend angeboten wird.
Info
Analysiert wurden Pferdehalterhaftpflichtversicherungen, die als selbständige Police abgeschlossen werden können.
Bedingungsrating (Bewertung mit „Gold“ für die selbstständige Pferdehalterhaftpflichtversicherung)
- InterRisk (B 01, Stand 03.2019, B 62, Stand 10.2017: B 69 – XXL, Stand 07.2013) mit 5, 10, 25 Mio. oder 50 Mio. Euro pauschal für Personen‑, Sach‑, Vermögens- sowie Mietsachschäden an Räumen in Gebäuden, max. 15 Mio. Euro je geschädigter Person
- Janitos (AHB, Stand 01.02.2016; BBR‑V, Stand 01.01.2015; BBR Tierhalterhaftplichtversicherung Best Selection 2016, Stand 01.07.2016) mit 10 Mio. oder 20 Mio. Euro Deckungssumme pauschal für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden
- Konzept & Marketing (AT 2016, Stand 06/2016; THV-Pferd 2016, Stand 06/2016: allsafe cavallo, Version 1.04) mit 5, 10 oder 15 Mio. Euro pauschal für Personen‑, Sach- oder Vermögensschäden.
Hinweis: Voraussetzung für die Bewertung ist der Einschluss von Rennrisiko (somit implizit auch von Distanzritten) und Mietsachschadendeckung gegen Zuschlag.
Bedingungsrating (Bewertung mit „Silber“ für die selbständige Pferdehalterhaftpflichtversicherung)
- Adcuri (AVB THV Top-Schutz – private Tierhaltung, Stand 01.03.2020) mit 10 oder 50 Mio. Euro Deckungssumme pauschal für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden
- Adcuri (AVB THV Premium-Schutz – private Tierhaltung, Stand 01.03.2020) mit 20 oder 50 Mio. Euro Deckungssumme pauschal für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden
- Barmenia (AVB THV Top-Schutz – private Tierhaltung, Stand 01.03.2020) mit 10 oder 50 Mio. Euro Deckungssumme pauschal für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden
- Barmenia (AVB THV Premium-Schutz – private Tierhaltung, Stand 01.03.2020) mit 20 oder 50 Mio. Euro Deckungssumme pauschal für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden
- ConceptIF (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB CIF:PRO 2018) (Stand: Dezember 2017); Besondere Bedingungen für die Tierhalterhaftpflichtversicherung (B THV CIF:PRO best advice plus 2018) (Stand: 01.12.2017) mit 50 Mio. Euro Deckungssumme pauschal für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden
- Die Haftpflichtkasse (AHB, Stand 01.01.2021; Tierhalter-Haftpflichtversicherung Einfach Komplett, Stand 06.2018, mit 10, 20 oder 50 Mio. Euro pauschal für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden, maximal jedoch 10 Mio. Euro je geschädigter Person
- Haftpflicht Helden (PFERDEHAFTPFLICHT BEDINGUNGSWERK Version 13.0 – Stand 22.05.2018) mit 50 Mio. Euro Deckungssumme pauschal für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden. 150 Euro Selbstbehalt bei jedem Schaden
- Konzept & Marketing (AT 2016, Stand 06/2016; THV-Pferd 2016, Stand 06/2016: allsafe cavallo, Version 1.04) mit 5, 10 oder 15 Mio. Euro pauschal für Personen‑, Sach- oder Vermögensschäden.
Hinweis: Voraussetzung für die Bewertung ist der Einschluss von Rennrisiko (somit implizit auch von Distanzritten) und Mietsachschadendeckung gegen Zuschlag.
- maxPool (AHB 2008, Stad 03.2018; Besondere Bedingungen Tarif max-THV Premium für die Haftpflichtversicherung der Tierhalter aus privater Reit- und Zugtierhaltung, Stand 03.2018) mit 10, 15 oder 20 Mio. Euro pauschal für Personen‑, Sach- oder Vermögensschäden.
- maxPool (AHB 2008, Stand 03.2018; Besondere Bedingungen Tarif max-THV Plus für die Haftpflichtversicherung der Tierhalter aus privater Reit- und Zugtierhaltung, Stand 03.2018) mit 5, 7,5 oder 10 Mio. Euro pauschal für Personen‑, Sach- oder Vermögensschäden.
- Policenwerk (AHB) – Stand April 2014; Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung Pferde PW Premium 2016) mit 10 Mio. Euro pauschal für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden
- S.L.P. Vertriebsservice AG (AVB Tierhalter-Haftpflicht 2018, Stand 01.01.2018: PRIMA) mit 8 Mio. Euro Deckung pauschal für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden
- S.L.P. Vertriebsservice AG (AVB Tierhalter-Haftpflicht 2018, Stand 01.01.2018; Zusatzbedingungen für den Baustein Sorglospaket Tierhalter 2018, Stand 01.01.2018: PRIMA mit Baustein Sorglospaket) mit 8 Mio. Euro Deckung pauschal für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden
- S.L.P. Vertriebsservice AG (AVB Tierhalter-Haftpflicht 2018), Stand 01.01.2018: PRIMA PLUS) mit 10 Mio. Euro Deckung pauschal für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden
- S.L.P. Vertriebsservice AG (AVB Tierhalter-Haftpflicht 2018), Stand 01.01.2018; Zusatzbedingungen für den Baustein Sorglospaket Tierhalter 2018, Stand 01.01.2018: PRIMA PLUS mit Baustein Sorglospaket) mit 10 Mio. Euro Deckung pauschal für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden
- VHV (AVB Tierhalter-Haftpflicht Klassik-Garant 2017 (H 142), Stand 05.2017) mit 5 oder 10 Mio. Euro pauschal für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden
- VHV (AVB Tierhalter-Haftpflicht Klassik-Garant 2017 (H 142), Stand 05.2017; ZB BEST-LEISTUNGS-GARANTIE TIERE 2017), Stand 05.2017) mit 5 oder 10 Mio. Euro pauschal für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden
Kleines Glossar zur Pferdehalterhaftpflichtversicherung
Wer das Haftpflichtrisiko im Zusammenhang mit Pferden umfassend versichern möchte, muss auf eine ganze Reihe von Details achten, um keinen Fehler zu begehen. Hier eine Auswahl möglicher für Sie oder Ihre Kunden relevanter Punkte und ergänzender Absicherungsformen über die reine Pferdehalterhaftpflichtversicherung hinaus:
Deckschäden: Haftpflichtansprüche aus dem ungewollten Deckakt sind stets versichert, sofern hierfür kein Ausschluss vereinbart wird. In den AHB 2010, den Musterbedingungen vom September 2014 sowie den AVB Private PferdehalterHV von 04.2016 und 05.2020 ist ein solcher nicht vorgesehen. Auch für den gewollten Deckakt ist in der Regel eine mindestens implizite Mitversicherung anzunehmen, da eine Schädigung der beteiligten Tiere hier sicher nicht Ziel der Angelegenheit ist. Damit scheidet ein Ausschluss für die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles aus.
Distanz- und Wanderritte: Entsprechend des in den AHB 2010, den Musterbedingungen vom September 2014 sowie den AVB PrivatePferdehalterHV von 04.2016 bzw. 05.2020 fehlenden Ausschlusses für Distanz- und Wanderritte bzw. Pferderennen sind diese meist implizit mitversichert. Ausdrücklich ausgeschlossen sind Distanzritte nur bei wenigen Versichern, aber auch ein ausdrücklicher Einschluss ist eher ungewöhnlich. Auch wenn es bei Distanzritten in der Regel um Geschwindigkeit geht, gibt es auch tempobegrenzte oder tempofreie Distanzritte. Nur Tiere, die innerhalb der meist vorgegebenen Zeit gesund das Ziel erreichen, werden gewertet. Distanzritte für Anfänger umfassen meist eine Strecke von höchstens 39 km, doch kommen auch Mehrtagesritte vor. Für den Makler ist es wichtig zu wissen, dass Distanzritte auch schon für Kinder ab 5 Jahren angeboten werden.
Flurschäden: Gerade in älteren Tarifen gibt es nach wie vor Ausschlüsse für Flurschäden durch Weidevieh. Damit ist anzunehmen, dass Pferde, die nicht überwiegend im Stall stehen, von diesem Ausschluss betroffen wären. Dies wäre eine Schlechterstellung gegenüber dem GDV-Standard AHB 2010, 09.2014, 04.2016 sowie den AVB PrivatePferdehalterHV von 04.2016 bzw. 05.2020
Fremdreiterrisiko: Bei der Mitversicherung des Fremd- / Gastreiterisikos sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus der Zurverfügensstellung zu Vereinszwecken oder im Rahmen der Erteilung von Reitunterricht im Normalfall ausgeschlossen. In der Mustertarifstruktur des GDV ist ein Einschluss lediglich aus dem fehlenden Ausschluss herzuleiten, allerdings gilt dies nur für Fremd- / Gastreiter, die gleichzeitig eine Tierhütereigenschaft besitzen. Da der Versicherungsnehmer hier immer auf den Einzelfall abstellen müsste, kann für die Verbandsempfehlung im Zweifel ein Ausschluss als Standard gelten. Gemäß Arbeitskreis Beratungsprozesse (Stand 28.09.2015) sollen Fremdreiter nicht namentlich benannt werden müssem, was als Einschlussempfehlung gewertet werden kann. Ausgenommen von der namentlichen Benennung seien lediglich Reitbeteiligungen. Wird also im Einzelfall die private Nutzung von Tieren durch einen Reitlehrer oder sonstigen Fremdreiter vom Versicherungsschutz ausgenommen, so bedeutet dies im Zweifel eine Schlechterstellung gegenüber den Empfehlungen des Arbeitskreises vom 17.02.2010, 24.08.2015 bzw. 28.09.2015 bedeuten.
Garantie Arbeitskreis Beratungsprozesse: unverbindliche Empfehlungen zur Gestaltung eines minimalen Versicherungsschutzes. Nachzulesen unter https://www.beratungsprozesse.de/download/phv/phv.docx. Einige Versicherer garantieren, dass zumindest diese Mindeststandards erfüllt seien.
GDV-Garantie: eine zunehmende Anzahl von Versicherern garantiert bedingungsseitig, dass die Verbraucherinformationen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung in keinem Punkt zum Nachteil des Kunden von den unverbindlichen Musterempfehlungen des GDV abweichen. Alternativ kommt eine Herleitung über die Garantie der Erfüllung der Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse. in Frage. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn keine ausdrückliche GDV-Garantie oder ein veralteter GDV-Standard zugesagt wird.
Das Aussprechen einer GDV-Garantie bedeutet nicht, dass der Versicherer in keinem Punkt zum Nachteil des Kunden von den unverbindlichen Musterbedingungen abweicht, sondern nur, dass der Versicherungsnehmer diesen Mindeststandard zu seinem Vorteil einfordern kann. Mitunter gilt eine solche GDV-Garantie irreführend nur für die dem Vertrag zugrunde liegenden AHB, nicht jedoch für die BBR.
Innovationsklausel (teilweise auch Update-Garantie benannt): eine solche bewirkt, dass prämienneutrale Leistungsverbesserungen automatisch auch für bestehende Verträge gelten. Eine automatische Beitragsanpassung zum Vorteil des Versicherungsnehmers ist damit nicht verbunden. Einige Versicherer legen die Innovationsklausel sehr eng aus. Dann gelten Verbesserungen nur dann als mitversichert, wenn die Bedingungen an keiner anderen Stelle auch eine Verschlechterung vorsehen. Eine transparente Formulierung wäre z.B. „Künftige Verbesserungen des Umfanges des Versicherungsschutzes der Bedingungen und der Mindeststandards, die über den Umfang der vorliegenden Bedingungen hinausgehen, gelten automatisch für diesen Vertrag.“
Eine aktive Tarifumstellung von Verträgen mit Innovationsklausel kann im Zweifel nachteiliger sein als einen Vertrag unangetastet zu lassen.
Kutschen- / Schlittenrisiko: ähnlich zu den Pferderennen ist auch hier kein Ausschluss in den AHB vorgesehen. Siehe hierzu auch das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20. Dezember 2005 (VI ZR 225/04). Entscheidend ist allein, dass sich im Schadenfall die Tiergefahr verwirklicht hat. Damit besteht beispielsweise Versicherungsschutz, wenn die vor eine Kutsche angespannten Pferde als Folge eines Wespenstiches durchgehen oder die Tiere aus anderen Gründen in erheblichem Maße erschreckt wurden und als Folge auskeilen. Allerdings sollte auch klar sein, dass durch die Mitversicherung des Kutschenrisikos kein Versicherungsschutz hergeleitet werden kann für Haftpflichtansprüche aus dem Besitz von Kutschen, Planwagen oder Schlitten sowie wegen Schäden, deren Ursache in der Konstruktion und / oder Mangelhaftigkeit der Kutschen, Planwagen oder Schlitten liegt. Kommt es also zu einem Achsenbruch oder einem Versagen der Hemmschuhe bzw. sonstigen Bremsen einer Kutsche, bei dem sich keine Tiergefahr realisiert hat, so lässt sich über die Tierhalterhaftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz herleiten.
Einige Versicherer versuchen ihr Risiko dadurch zu begrenzen, dass sie für die Mitversicherung des Kutschenrisikos einen Zuschlag verlangen.
Wer auf einen tariflich vorgesehenen Zuschlag für den Einschluss des Kutschenrisikos verzichtet, muss sich darüber im Klaren sein, dass dann auch das ausnahmsweise und kurzfristige Nutzen eines solchen Gefährtes nicht von der Vorsorgedeckung umfasst ist. Eine Versicherungslücke bleibt in solchen Fällen unumgänglich, sofern nicht VOR NUTZUNG der entsprechende Einschluss nachgemeldet und vom Anbieter bestätigt wurde.
Ein Schaden von über 10.000 Euro durch einen durchgehenden Pferdeschlitten ereignete sich beispielhaft am 27.01.2010 in Sachsen. Obwohl sechs Pkw und ein Polizeifahrzeug beschädigt wurden, kam es zum Glück zu keinem Personenschaden. Folgenreicher war da eine Kutschfahrt, von dem die Potsdamer Nachrichten im September 2006 erzählten. Hier wurde eine 13jährige als Folge einer von ihr selbst praktizierten Kutschfahrt so schwer verletzt, dass sie wohl nie wieder wird reiten können. Ein Verzicht auf einen möglichen Zuschlag kann folglich erhebliche Konsequenzen haben.
Obhutsversicherungen: Neben einer Tierhalterhaftpflichtversicherung für jeden Einsteller sollten Reitbetriebe / Reiterhöfe eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Einschluss von Obhutsschäden (Einstellerhaftpflichtversicherung) abschließen. Sinn und Zweck einer speziellen Obhutsversicherung erschließt sich am besten anhand eines Schadenbeispiels:
Jemand hat sein Pferd in einem Pensionsstall untergestellt. Der Stallbesitzer schließt die Weide nicht richtig. Die Pferde kommen frei, laufen auf die Straße und kollidieren mit einem Auto. Der Schaden am Auto wird zunächst über die Tierhalterhaftpflichtversicherung abgewickelt. Diese nimmt Regress bei der Person, die die Weide nicht richtig verschlossen hat.
Was ist mit dem Schaden am Tier? Wenn der Stallbesitzer den Schaden verschuldet hat, haftet er. In der Betriebshaftpflicht sind in der Regel Schäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten oder in Verwahrung genommenen Sachen üblicherweise ausgeschlossen, also auch der Schaden an dem eingestellten (in Verwahrung genommenen) Tier. Für einen derartigen Fall kann er sich über die Pensionspferdehaftpflicht (Obhutsversicherung) mit Schaden am Pensionstier absichern. Besteht eine solche Versicherung nicht, haftet er persönlich.
Der Stallbesitzer haftet nur aus Verschulden. Verschuldet er einen Schadenfall nicht, muss der Tierhalter selbst für den Schaden aufkommen, so etwa, wenn ein Pferd aus unerklärlichen Gründen selbst aus der sicher eingezäunten Weide ausbricht und sich dabei verletzt.
Angeboten werden Obhutsversicherungen nur von wenigen Versicherern mit durchaus unterschiedlichen Versicherungssummen und Leistungen. Nicht selten kommen auch Selbstbehalte in diesem Zusammenhang zum Tragen.
Die Versicherung des Obhutsschadens an eingestellten Pferden ist eine sinnvolle Ergänzung zur Hütehaftpflicht für diese Pferde und deckt die Schäden ab, die durch ein Verschulden des Betriebsinhabers oder seiner Angestellten an dem eingestellten Pferd entstehen (die Hütehaftpflicht tritt für die Schäden ein, die Dritten entstehen).
Pferderennen: in den aktuellen Musterbedingungen besteht kein Ausschluss mehr für Pferderennen (z.B. Galopper- oder Trabrennen). Auch wenn private Reiter eher selten an solchen teilnehmen, kommt es doch zunehmend auf Turnieren am Rande zu „Spaßrennen“ von Warmblütern. Ein typisches Amateurpferderennen ist jedoch auch das „Duhner Wattrennen“. Akzeptabel ist es daher gerade noch, wenn ein Versicherer das Rennrisiko nur gegen Zuschlag versichern möchte. Kritisch wird es erst, wenn eine Mitversicherung laut Tarif auch gegen Zuschlag nicht möglich ist, da ein Kunde dann selbst bei veränderten Bedürfnissen keine adäquate Absicherung bekommen kann.
Reitlehrerversicherung: Ein falsches Kommando, die Auswahl eines unpassenden Pferdes, ein zu hoch aufgebautes Hindernis – als Reitlehrer läuft man schnell Gefahr, das Verschulden an einem Unfall des Reitschülers zu tragen. Aus diesem Grund sollte niemand ohne Ausbilderhaftpflichtversicherung unterrichten. Entsprechende Tarife werden nur von wenigen Versicherern angeboten. Unterschieden wird u.a. zwischen freiberuflich tätigen und angestellten Reitlehrern.
Seuchenrisiko: Versicherer sehen für gewöhnlich keinen ausdrücklichen Einschluss für durch Pferde übertragene Infektionskrankheiten (z.B. Druse) vor. Dies bedeutet jedoch keinen Ausschluss im Einzelfall, so dass im Leistungsfall gemäß § 254 BGB jeder Tierhalter die Hälfte des Schadens zu tragen hätte, dies nämlich, wenn zwei Tiere aufeinandertreffen, da schließlich von beiden Tieren eine Gefahr ausgeht.
Die unverbindlichen Musterbedingungen des GDV vom September 2014 sehen nach Ziffer A1‑7.11 einen Ausschluss nur für Sachschäden vor, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Analoges gilt auch für die seither neu gefassten Musterbedingungen des GDV, zuletzt aus Mai 2020.
Turnierrisiko: sehr oft äußern sich Versicherer nicht dazu, ob die Teilnahme an Pferderennen, Reitveranstaltungen oder Pferdeschauen versichert ist. Ohne Ausschluss gilt die bekannte Regel, dass eine Mitversicherung besteht, sofern aufgrund erhobener Haftpflichtansprüche eines Dritten berechtigte Ansprüche erhoben oder unberechtigte Ansprüche abgewehrt werden müssen.. Kritisch ist es, wenn einzelne Tarife eine Mitversicherung davon abhängig machen, dass kein „Einkommen“ erzielt wird. Aus steuerrechtlicher Sicht zu bedenken ist, dass der Begriff „Einkommen“ sehr unterschiedlich definiert werden kann und demnach ein rechtlich unbestimmter Terminus im Sinne des allgemeinen Verständnisses zu interpretieren wäre. „Einkommen“ umfasst auch Versicherungsleistungen und grenzt sich damit von „Gewinn“ bzw. „Umsatz“ ab.