Erstmalig erschienen am 16.04.2015 in „Risiko & Vorsorge“ 2/2015, S. 29 – 30
Im Text benannte Unternehmen: Arag, KS/AUXILIA, Roland
Produkte im Fokus: Mitversicherung von Verbrechen bei der KS/AUXILIA
Eine Besonderheit der KS/AUXILIA ist die Mitversicherung auch des Vorwurfes eines begangenen Verbrechens von einer versicherten Person im Rahmen des Spezial-Straf-Rechtsschutzes.
Gemäß vorliegenden Informationen aus dem Jahre 2013 handelt es sich bei 13% aller strafrechtlich relevanten Tatbestände um so genannte Fahrlässigkeitsdelikte, bei 66% um Vergehen, die nur vorsätzlich begangen werden können (auch wenn sie tatsächlich fahrlässig begangen sein sollten) und bei 21% um Verbrechen. Auch Verbrechen sind nur vorsätzlich begehbar. Die üblichen Rechtsschutzdeckungen am Markt bieten Versicherungsschutz nur für Fahrlässigkeitsdelikte und schließen zumindest im Rahmen eines Spezial-Straf-Rechtsschutz solche Vergehen mit ein, bei denen ein Vorsatz nicht nachgewiesen werden kann.
Typische Vergehen sind der Vorwurf von Betrug, Urkundenfälschung, Erschleichung von Leistungen (z.B. Schwarzfahren), Verletzung der Unterhaltspflicht, Tötung, Diebstahl, Unterschlagung, Nötigung, Erpressung, Körperverletzung, unterlassene Hilfeleistung, unerlaubter Umgang mit Abfällen, unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln, angebliche Bestechung sowie das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.
Verbrechen sind Vorsatzdelikte, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr belegt sind oder mehr als eine Mindeststrafandrohung zur Folge haben (z.B. Meineid, sexuelle Nötigung oder sexueller Missbrauch von Kindern, Misshandlung von Schutzbefohlenen, Mord etc.).
Sicher dürfte es für die meisten Kunden nachvollziehbar sein, dass tatsächlich begangene Vorsatztaten nicht unter den Versicherungsschutz fallen sollen, während hingegen nur die Wenigsten dafür Verständnis aufbringen dürften, dass der Vorwurf eines angeblich begangenen Verbrechens auch bei Schuldlosigkeit meist unversichert ist. Insbesondere ist zu beachten, dass kein Anwalt erforderlich ist, um eine Strafanzeige zu stellen und damit eine staatsanwaltliche Ermittlung gegen einen Dritten in Gang zu setzen.
Allein dieser Vorwurf kann für den Betroffenen einen nicht unerheblichen Imageverlust oder persönliche Nachteile (z.B. familiäre Spannungen oder sogar Verlust des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ein gemeinsames Kind) bedeuten. Dazu kommen oft immens hohe Verfahrenskosten mit Stundenhonoraren von oft zwischen 150 und 400 Euro je angebrochener Stunde durch die Einschaltung eines versierten Strafverteidigers anstelle einer Abrechnung nach RVG wie üblich.
Das Risiko, eine Anzeige wegen eines angeblich begangenen Vergehens oder Verbrechens zu erhalten, schwebt als Damoklesschwert nicht nur über Lehrern , Justizbeamten oder gewerblich Tätigen, sondern kann einen jeden betreffen. Gefahren drohen auch im privaten Bereich und bei der Ausübung eines Ehrenamtes.
Die KS/AUXILIA nennt hierzu in ihren Unterlagen verschiedene Beispiele:
„Ihr Sohn nimmt an einer Klassenreise teil. Wieder zu Hause wird ihr Sohn von den Eltern der Klassenkameradin wegen Vergewaltigung angezeigt.
In Ihrer Nachbarschaft brennt ein Haus nieder. Zufälligerweise waren sie zur Tatzeit in der Nähe beim alltäglichen Spaziergang – Ihnen wird schwere Brandstiftung vorgeworfen.
Auf einem Spielplatz passen Sie auf ein Kind auf.
Obwohl das Kind die blauen Flecken vom Spielen an der Rutsche davongetragen hat, wird Ihnen unberechtigter Weise sexueller Missbrauch vorgeworfen.“
„Gegen den Inhaber sowie den Koch einer stark frequentierten Gaststätte mit Stehimbiss wurde Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verstoß gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz erhoben:
Kunden, die ein Nudelgericht verzehrt hatten, mussten wegen Vergiftungserscheinungen im Krankenhaus behandelt werden.
Der Inhaber befürchtete massive Umsatzverluste für den Fall, dass eine Verletzung von Hygienevorschriften nachgewiesen werden sollte.
Der mit der Verteidigung beauftragte Strafrechtsexperte bewirkte eine eingehende Untersuchung der Krankheitserreger. Dadurch wurde festgestellt, dass bereits die gelieferten Nudeln infiziert waren und der Koch dies auch bei größter Sorgfalt nicht bemerken konnte. Daraufhin wurde das Verfahren eingestellt.
Die Kosten für die Verteidigung der beiden Angeklagten in der zweitägigen Hauptverhandlung beliefen sich auf 4.350,- €.-
Die möglichen Kosten sind im Rahmen der SSR-Bedingungen gedeckt. Bei der normalen Straf-RS wäre nur ein geringer Teil der Kosten abgesichert.“
Bei Abschluss des Strafverfahrens einer vorsätzlichen begangenen Straftat durch einen rechtskräftigen Strafbefehl bleibt im SSR der KS/AUXILIA Kostenschutz bestehen.
Verständlicherweise sieht auch die KS/AUXILIA Einschränkungen zu diesem Baustein vor. Nach § 4 der Sonderbedingungen ausgeschlossen ist Versicherungsschutz „für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung
a) einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes;“
Dieser Bereich ist über die normale ARB-Deckung im Verkehrs‑, und im Privat‑, Berufs-und Verkehrs-RS versichert – Kostenerstattung nach RVG.
„b) einer Vorschrift des Kartellrechtes sowie einer anderen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Kartellverfahren verfolgt wird.“
Die allgemeinen Risikoausschlüsse nach § 3 (z.B. für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Zusammenhang mit Krieg und feindseligen Handlungen, Schäden, die durch Bio‑, Nano- oder Gentechnologie entstanden sind sowie Nuklear- und genetische Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind oder in Asylrechtsverfahren und Ausländerrechtsverfahren) gelten nicht für den Spezial-Straf-Rechtsschutz.
Fazit: aufgrund der beschriebenen Beispiele sollte es einleuchten, dass eine Mitversicherung auch des Vorwurfes von Verbrechen einem Kunden in jedem Fall zumindest angeboten werden sollte. Soweit bekannt, ist die KS/AUXILIA der einzige Anbieter mit einem solchen Einschluss für den SSR für den privaten Bereich, wobei die dort geltenden Sublimits zu beachten sind. Davon abgesehen gibt es jedoch verschiedene Anbieter, bei denen der Vorwurf eines Verbrechens zumindest im gewerblichen Bereich und auch dort nur im Rahmen der jeweils leistungsstärksten, angebotenen Spezial-Straf-Rechtsschutz-Variante (z.B. Arag, D.A.S, Roland) mitversichert ist.
Eine ausführliche Betrachtung des aktuellen Rechtsschutztarifes der KS Auxilia erfolgte in „Risiko & Vorsorge“ 04/2012 auf den Seiten 66 – 71.