Mit­ver­si­che­rung von Ver­bre­chen im Rechts­schutz­ta­rif der KS Auxilia

Erst­ma­lig erschie­nen am 16.04.2015 in „Risi­ko & Vor­sor­ge“ 2/2015, S. 29 – 30

Im Text benann­te Unter­neh­men: Arag, KS/AUXILIA, Roland

Pro­duk­te im Fokus: Mit­ver­si­che­rung von Ver­bre­chen bei der KS/AUXILIA

Eine Beson­der­heit der KS/AUXILIA ist die Mit­ver­si­che­rung auch des Vor­wur­fes eines began­ge­nen Ver­bre­chens von einer ver­si­cher­ten Per­son im Rah­men des Spezial-Straf-Rechtsschutzes. 

Gemäß vor­lie­gen­den Infor­ma­tio­nen aus dem Jah­re 2013 han­delt es sich bei 13% aller straf­recht­lich rele­van­ten Tat­be­stän­de um so genann­te Fahr­läs­sig­keits­de­lik­te, bei 66% um Ver­ge­hen, die nur vor­sätz­lich began­gen wer­den kön­nen (auch wenn sie tat­säch­lich fahr­läs­sig began­gen sein soll­ten) und bei 21% um Ver­bre­chen. Auch Ver­bre­chen sind nur vor­sätz­lich begeh­bar. Die übli­chen Rechts­schutz­de­ckun­gen am Markt bie­ten Ver­si­che­rungs­schutz nur für Fahr­läs­sig­keits­de­lik­te und schlie­ßen zumin­dest im Rah­men eines Spe­zi­al-Straf-Rechts­schutz sol­che Ver­ge­hen mit ein, bei denen ein Vor­satz nicht nach­ge­wie­sen wer­den kann.

Typi­sche Ver­ge­hen sind der Vor­wurf von Betrug, Urkun­den­fäl­schung, Erschlei­chung von Leis­tun­gen (z.B. Schwarz­fah­ren), Ver­let­zung der Unter­halts­pflicht, Tötung, Dieb­stahl, Unter­schla­gung, Nöti­gung, Erpres­sung, Kör­per­ver­let­zung, unter­las­se­ne Hil­fe­leis­tung, uner­laub­ter Umgang mit Abfäl­len, uner­laub­ter Han­del mit Betäu­bungs­mit­teln, angeb­li­che Bestechung sowie das Vor­ent­hal­ten und Ver­un­treu­en von Arbeitsentgelt.

Ver­bre­chen sind Vor­satz­de­lik­te, die mit einer Frei­heits­stra­fe von min­des­tens einem Jahr belegt sind oder mehr als eine Min­dest­straf­an­dro­hung zur Fol­ge haben (z.B. Mein­eid, sexu­el­le Nöti­gung oder sexu­el­ler Miss­brauch von Kin­dern, Miss­hand­lung von Schutz­be­foh­le­nen, Mord etc.).

Sicher dürf­te es für die meis­ten Kun­den nach­voll­zieh­bar sein, dass tat­säch­lich began­ge­ne Vor­satz­ta­ten nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len sol­len, wäh­rend hin­ge­gen nur die Wenigs­ten dafür Ver­ständ­nis auf­brin­gen dürf­ten, dass der Vor­wurf eines angeb­lich began­ge­nen Ver­bre­chens auch bei Schuld­lo­sig­keit meist unver­si­chert ist. Ins­be­son­de­re ist zu beach­ten, dass kein Anwalt erfor­der­lich ist, um eine Straf­an­zei­ge zu stel­len und damit eine staats­an­walt­li­che Ermitt­lung gegen einen Drit­ten in Gang zu setzen.

Allein die­ser Vor­wurf kann  für den Betrof­fe­nen einen nicht uner­heb­li­chen Image­ver­lust oder per­sön­li­che Nach­tei­le (z.B. fami­liä­re Span­nun­gen oder sogar Ver­lust des Auf­ent­halts­be­stim­mungs­rechts für ein gemein­sa­mes Kind) bedeu­ten. Dazu kom­men oft immens hohe Ver­fah­rens­kos­ten mit Stun­den­ho­no­ra­ren von oft zwi­schen 150 und 400 Euro je ange­bro­che­ner Stun­de durch die Ein­schal­tung eines ver­sier­ten Straf­ver­tei­di­gers anstel­le einer Abrech­nung nach RVG wie üblich.

Das Risi­ko, eine Anzei­ge wegen eines angeb­lich began­ge­nen Ver­ge­hens oder Ver­bre­chens zu erhal­ten, schwebt als Damo­kles­schwert nicht nur über Leh­rern , Jus­tiz­be­am­ten oder gewerb­lich Täti­gen, son­dern kann einen jeden betref­fen. Gefah­ren dro­hen auch im pri­va­ten Bereich und bei der Aus­übung eines Ehrenamtes.

Die KS/AUXILIA nennt hier­zu in ihren Unter­la­gen ver­schie­de­ne Beispiele:

„Ihr Sohn nimmt an einer Klas­sen­rei­se teil. Wie­der zu Hau­se wird ihr Sohn von den Eltern der Klas­sen­ka­me­ra­din wegen Ver­ge­wal­ti­gung angezeigt.

In Ihrer Nach­bar­schaft brennt ein Haus nie­der. Zufäl­li­ger­wei­se waren sie zur Tat­zeit in der Nähe beim all­täg­li­chen Spa­zier­gang – Ihnen wird schwe­re Brand­stif­tung vorgeworfen.

Auf einem Spiel­platz pas­sen Sie auf ein Kind auf.

Obwohl das Kind die blau­en Fle­cken vom Spie­len an der Rut­sche davon­ge­tra­gen hat, wird Ihnen unbe­rech­tig­ter Wei­se sexu­el­ler Miss­brauch vorgeworfen.“

„Gegen den Inha­ber sowie den Koch einer stark fre­quen­tier­ten Gast­stät­te mit Steh­im­biss wur­de Ankla­ge wegen fahr­läs­si­ger Kör­per­ver­let­zung und Ver­stoß gegen das Lebens­mit­tel- und Bedarfs­ge­gen­stän­de­ge­setz erhoben:

Kun­den, die ein Nudel­ge­richt ver­zehrt hat­ten, muss­ten wegen Ver­gif­tungs­er­schei­nun­gen im Kran­ken­haus behan­delt werden.

Der Inha­ber befürch­te­te mas­si­ve Umsatz­ver­lus­te für den Fall, dass eine Ver­let­zung von Hygie­ne­vor­schrif­ten nach­ge­wie­sen wer­den sollte.

Der mit der Ver­tei­di­gung beauf­trag­te Straf­rechts­exper­te bewirk­te eine ein­ge­hen­de Unter­su­chung der Krank­heits­er­re­ger. Dadurch wur­de fest­ge­stellt, dass bereits die gelie­fer­ten Nudeln infi­ziert waren und der Koch dies auch bei größ­ter Sorg­falt nicht bemer­ken konn­te. Dar­auf­hin wur­de das Ver­fah­ren eingestellt.

Die Kos­ten für die Ver­tei­di­gung der bei­den Ange­klag­ten in der zwei­tä­gi­gen Haupt­ver­hand­lung belie­fen sich auf 4.350,- €.-

Die mög­li­chen Kos­ten sind im Rah­men der SSR-Bedin­gun­gen gedeckt. Bei der nor­ma­len Straf-RS wäre nur ein gerin­ger Teil der Kos­ten abgesichert.“

Bei Abschluss des Straf­ver­fah­rens einer vor­sätz­li­chen began­ge­nen Straf­tat durch einen rechts­kräf­ti­gen Straf­be­fehl bleibt im SSR der KS/AUXILIA Kos­ten­schutz bestehen.

Ver­ständ­li­cher­wei­se sieht auch die KS/AUXILIA Ein­schrän­kun­gen zu die­sem Bau­stein vor. Nach § 4 der Son­der­be­din­gun­gen aus­ge­schlos­sen ist Ver­si­che­rungs­schutz „für die Ver­tei­di­gung gegen den Vor­wurf der Verletzung

a) einer ver­kehrs­recht­li­chen Vor­schrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes;“

Die­ser Bereich ist über die nor­ma­le ARB-Deckung im Verkehrs‑, und im Privat‑, Berufs-und Ver­kehrs-RS ver­si­chert – Kos­ten­er­stat­tung nach RVG.

„b) einer Vor­schrift des Kar­tell­rech­tes sowie einer ande­ren Straf- oder Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­vor­schrift, die in unmit­tel­ba­rem Zusammen­hang mit einem Kar­tell­ver­fah­ren ver­folgt wird.“

Die all­ge­mei­nen Risi­ko­aus­schlüs­se nach § 3 (z.B. für die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen in Zusam­men­hang mit Krieg und feind­se­li­gen Hand­lun­gen, Schä­den, die durch Bio‑, Nano- oder Gen­tech­no­lo­gie entstan­den sind sowie Nukle­ar- und gene­ti­sche Schä­den, soweit die­se nicht auf eine medi­zi­ni­sche Behand­lung zurück­zu­füh­ren sind oder in Asyl­rechts­ver­fah­ren und Aus­län­der­rechts­ver­fah­ren) gel­ten nicht für den Spezial-Straf-Rechtsschutz.

Fazit: auf­grund der beschrie­be­nen Bei­spie­le soll­te es ein­leuch­ten, dass eine Mit­ver­si­che­rung auch des Vor­wur­fes von Ver­bre­chen einem Kun­den in jedem Fall zumin­dest ange­bo­ten wer­den soll­te. Soweit bekannt, ist die KS/AUXILIA der ein­zi­ge Anbie­ter mit einem sol­chen Ein­schluss für den SSR für den pri­va­ten Bereich, wobei die dort gel­ten­den Sub­li­mits zu beach­ten sind. Davon abge­se­hen gibt es jedoch ver­schie­de­ne Anbie­ter, bei denen der Vor­wurf eines Ver­bre­chens zumin­dest im gewerb­li­chen Bereich und auch dort nur im Rah­men der jeweils leis­tungs­stärks­ten, ange­bo­te­nen Spe­zi­al-Straf-Rechts­schutz-Vari­an­te (z.B. Arag, D.A.S, Roland) mit­ver­si­chert ist.

Eine aus­führ­li­che Betrach­tung des aktu­el­len Rechts­schutz­ta­ri­fes der KS Auxi­lia erfolg­te in „Risi­ko & Vor­sor­ge“ 04/2012 auf den Sei­ten 66 – 71.

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