Tarif­ana­ly­se: Die Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung der VHV – HHD 2018 (Stand 09.2017)

Der Tarif „Han­del, Hand­werk, Dienst­leis­tun­gen (AVB FIRMENPROTECT) 2018“ der VHV ging am 01.09.2017 an den Start, ist aber immer noch ver­kaufs­of­fen und aktu­ell. Meist wird er kurz als „Han­del, Hand­werk und Dienst­leis­tun­gen“ („HHD“) bezeich­net.

Ver­si­che­rungs­schutz besteht in Höhe von 5 Mil­lio­nen Euro pau­schal für Personen‑, Sach- und Ver­mö­gens­schä­den ein­schließ­lich Bear­bei­tungs- und Lei­tungs­schä­den. Eine Ver­si­che­rungs­sum­men­er­hö­hung auf 10 Mil­lio­nen Euro wird von der VHV auf Anfra­ge ange­bo­ten.

Grund­sätz­lich bie­tet die VHV in der Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung eine zwei­fa­che Maxi­mie­rung der Ver­si­che­rungs­sum­me an.

Cri­ti­cal-News — Deckung auch für die Gastronomie

Ein­zel­ne Leis­tun­gen sind bran­chen­üb­lich mit Sub­li­mits ver­se­hen, bei­spiels­wei­se Miet­sach­schä­den an Arbeits­ma­schi­nen, Arbeits­ge­rä­ten, sons­ti­gen Kraft­fahr­zeu­gen und Was­ser­fahr­zeu­gen bis 300.000 Euro mit 500 Euro Selbst­be­halt oder Nach­bes­se­rungs­be­gleit­schä­den bis 300.000 Euro, davon Nut­zungs­aus­fall maxi­mal 100.000 Euro und jeweils mit 1.000 Euro Selbst­be­halt.

Ein gene­rel­ler Selbst­be­halt ist im Tarif für Han­del, Hand­werk und Dienst­leis­tun­gen nicht vorgesehen.

Lauf­zeit­nach­läs­se oder Rabat­te zur Prä­mi­en­re­du­zie­rung sind im Tarif grund­sätz­lich nicht vorgesehen.

Der Leis­tungs­um­fang wird über die AVB sowie ergän­zen­de Zusatz­ver­ein­ba­run­gen für bestimm­te Bran­chen dar­ge­stellt. Optio­na­le Zusatz­ver­ein­ba­run­gen für die AVB Fir­men­pro­tect sind:

  • Zusatz­be­din­gun­gen für Heil­ne­ben­be­ru­fe, Kör­per- und Gesund­heits­pfle­ge (ZB Heil­ne­ben­be­ru­fe) 2020, Stand 07.2019
  • Zusatz­be­din­gun­gen für Gas­tro­no­mie- und Beher­ber­gungs­be­trie­be (ZB Gas­tro­no­mie) 2020, Stand 07.2019
  • Zusatz­be­din­gun­gen für die Betriebs-Haft­pflicht­ver­si­che­rung von Kfz-Dienst­leis­tern (ZB Kfz-Dienst­leis­ter) 2018, Stand 09.2017

Der Ver­si­che­rungs­schutz kann optio­nal um eine Pri­va­te Haft­pflicht­ver­si­che­rung sowie eine Tier­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung ergänzt werden.

Obwohl das Ange­bot der VHV für vie­le Betriebs­ar­ten geeig­net sein kann, wird bei­spiels­wei­se kein Ver­si­che­rungs­schutz für Akus­ti­ker (der Begriff ist als sol­ches für die VHV zu unbe­stimmt – die VHV hat aber bspw. Hör­ge­rä­te­akus­ti­ker als Ver­si­cher­te Berufs­grup­pe) oder Zwangs­ver­wal­ter (die­se gehö­ren nach dem Ver­ständ­nis der VHV nicht in den Tarif für HDD, son­dern in VH) gebo­ten. Meso­the­ra­pie wer­de laut VHV auf Anfra­ge gegen Zuschlag mit­ver­si­chert.  Micro­need­ling sei bereits bedin­gungs­ge­mäß ein­ge­schlos­sen. Vor­aus­set­zung sei aber, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer die­se Tätig­kei­ten auf­grund sei­ner Aus- und Fort­bil­dung aus­üben dür­fe. Im Scha­den­fall sei dem Ver­si­che­rer ein ent­spre­chen­der Aus- und/oder Fort­bil­dungs­nach­weis vor­zu­le­gen (ZB Heil­ne­ben­be­ru­fe I, 1.).

Die Prä­mi­en­kal­ku­la­ti­on bei der VHV für den HHD-Tarif erfolgt auf Basis der Zahl der beschäf­tig­ten Per­so­nen ein­schließ­lich des Ver­si­che­rungs­neh­mers. Erzielt ein Unter­neh­men einen Jah­res­um­satz von über 2 Mil­lio­nen Euro, ist im Ein­zel­fall eine Prä­mi­en­be­stim­mung auf Basis des Brut­to­jah­res­um­sat­zes not­wen­dig. Dies wird jedoch nicht in dem für Mak­ler ver­füg­ba­ren Tarif­rech­ner VOKIS ausgewiesen. 

Betrie­be aus dem Bereich der Kfz-Dienst­leis­ter wer­den bei der VHV auf Grund­la­ge der Lohn- und Gehalts­sum­me policiert.

Die VHV bie­tet Versi­che­rungs­schutz nur für deut­sche Fir­men mit im Inland zuläs­si­gen Rechts­for­men, also z.B. eine GmbH, UG, GbR und wei­te­re Rechtsformen.

Eine all­ge­mei­ne Bewer­tung des Leis­tungs­um­fangs für den HHD-Tarif wird dadurch erschwert, dass je nach Betriebs­art unter­schied­li­che Klau­seln vom Sys­tem hin­zu­ge­wählt bzw. auto­ma­tisch als unver­si­chert ange­steu­ert wer­den. Das bedeu­tet zwar einen indi­vi­du­el­le­ren Ver­si­che­rungs­schutz für bestimm­te Betriebs­ar­ten, eine ins­ge­samt jedoch erschwer­te Über­sicht für den Vermittler.

Der Brut­to­jah­res­bei­trag für den HHD-Tarif liegt pau­schal für die ver­si­cher­ba­ren Berufs­grup­pen bei 119,00 Euro inklu­si­ve Versicherungssteuer.

Aus­ge­wähl­te Vor­tei­le für die AVB FIRMENPROTECT 2018 für Han­del, Hand­werk und Gewerbe

  • Deckungs­sum­me 5 Mil­lio­nen Euro pau­schal für Personen‑, Sach- und Ver­mö­gens­schä­den. Eine höhe­re Deckungs­sum­me ist auf Anfra­ge möglich.
  • Mit­ver­si­chert sind Heiz­öl­tanks zur Behei­zung eige­ner Räu­me ohne Men­gen­be­gren­zung und Die­sel­tanks zur Betan­kung eige­ner Fahr­zeu­ge bis 10.000 Liter. Für Klein­ge­bin­de gilt eine Begren­zung auf 50.000 l / kg ins­ge­samt bzw. 1.000 l / kg je Einzelgebinde.
  • Miet­sach­schä­den an zu betrieb­li­chen Zwe­cken gemie­te­ten oder gepach­te­ten Gebäu­den, Räu­men sowie deren Aus­stat­tung, deren wesent­li­chen Bestand­tei­len sowie wesent­li­chen Bestand­tei­len eines zu gewerb­li­chen Zwe­cken gemieteten/gepachteten Grund­stücks bis zur Deckungssumme.
  • Be- und Ent­la­de­schä­den an Land‑, Luft- und Was­ser­fahr­zeu­gen bzw. Con­tai­nern. Mit­ver­si­chert sind unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen auch Schä­den an nicht für den Ver­si­che­rungs­neh­mer bestimm­ter Ladung (Zif­fer A1‑6.4.2.3).
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Bearbeitungs‑, Tätig­keits- und Obhuts­schä­den. Dies gilt aller­dings nicht für alle ver­si­cher­ba­ren Beru­fe und wird z.B. über die Klau­sel A 956 für Anti­qua­ria­te aus­ge­schlos­sen. Aus­ge­schlos­sen sind bei Anti­qua­ria­ten Bear­bei­tungs­schä­den an Sachen, die sich beim VN zur Lohn­be- oder ‑ver­ar­bei­tung, Repa­ra­tur oder sons­ti­gen Zwe­cken (z. B. Verpackungs‑, Kom­mis­sio­nie­rungs­ar­bei­ten, Foto‑, Restau­ra­ti­ons­ar­bei­ten, Pro­duk­ti­ons­mit­tel) befin­den, befun­den haben oder von ihm über­nom­men wur­den.

Tätig­keits­scha­den: Schä­den durch bewuss­te und gewoll­te Ein­wir­kung auf frem­de Sachen im Rah­men einer gewoll­ten gewerb­li­chen bzw. beruf­li­chen Tätig­keit durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer.  Nicht davon erfasst sind Erfüllungsschäden.

Bei­spie­le:

Mit­ver­si­chert sind bei der VHV die Repa­ra­tur eines Fahr­rads oder Fern­se­hers im Kun­den­be­sitz, Schä­den bei der Über­prü­fung der erfolg­rei­chen Repa­ra­tur von Kun­den­ei­gen­tum bzw. die War­tung einer Arbeits­ma­schi­ne, z.B. eines Aufsitzrasenmähers.

Ein typi­scher Tätig­keits­scha­den wäre auch die Lam­pe, die ein Hand­wer­ker abmon­tie­ren muss, um eine ande­re Tätig­keit aus­üben zu kön­nen und die anschlie­ßend bei der Mon­ta­ge beschä­digt oder zer­stört wird.

Für die in im Tarif ver­si­cher­ba­re Ziel­grup­pe ein pas­sen­des Bei­spiel wäre ein Restau­rant, dass einem Kun­den Spei­sen mit einem Wär­me­rechaud anlie­fert und die­ses auf den Tisch des Kun­den stellt. Am nächs­ten Tag holt der Restau­rant­be­trei­ber als Ver­si­che­rungs­neh­mer das Rechaud ab und stellt mit Schre­cken Seng­schä­den auf dem Tisch fest. Da der Ver­si­che­rungs­neh­mer kei­nen Auf­trag hat­te, den Tisch zu bear­bei­ten (also mit einem Seng­scha­den zu ver­se­hen), liegt hier ein bei der VHV ver­si­cher­ter Tätig­keits­scha­den vor.

Schwer­wie­gen­de­re Fol­gen hät­te ein Scha­den, bei dem ein Hand­wer­ker ver­se­hent­lich eine Was­ser­lei­tung anbohrt und dadurch einen erheb­li­chen Lei­tungs­was­ser­fol­ge­scha­den verursacht.

  • Im Rah­men der Sub­un­ter­neh­mer­klau­sel erstreckt sich der Ver­si­che­rungs­schutz auch auf vom Sub­un­ter­neh­mer aus­ge­führ­te Bau­tä­tig­kei­ten und ‑ver­rich­tun­gen, die über das Tätig­keits­feld des Ver­si­che­rungs­neh­mers hinausgehen.

Wer Gene­ral­un­ter- oder ‑über­neh­mer ver­si­chern möch­te, benö­tigt das Spe­zi­al­pro­dukt Bau­pro­tect, da im Tarif GDD Bau­tä­tig­kei­ten nicht zur Ziel­grup­pe gehö­ren. Hier­zu die VHV:

„Da GU/­GÜ-Tätig­kei­ten auch die unmit­tel­ba­re Eigen­aus­füh­rung und ‑ver­ant­wor­tung des VN für die­se Bau­tä­tig­kei­ten dar­stel­len wür­de, gehört dies schlicht­weg nicht in HHD“.

  • Ver­si­che­rungs­schutz für recht­lich selb­stän­di­ge Toch­ter­un­ter­neh­men besteht nur, sofern wei­te­re Ver­si­che­rungs­or­te gemäß Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­rung bean­tragt wur­den. Für unselb­stän­di­ge Filia­len oder Zweig­nie­der­las­sun­gen besteht im Rah­men der Bedin­gun­gen Deckungs­schutz wie für den Versicherungsnehmer
  • Ver­lust frem­der Schlüs­sel, Code­kar­ten und Trans­pon­der bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me. Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an Schlüs­seln zu Tre­so­ren, Möbel oder sons­ti­gen beweg­li­chen Sachen (z.B. Kfz). Fol­ge­schä­den sind bis 300.000 Euro mitversichert.
  • Betrei­ber­haft­pflicht­ver­si­che­rung für Haft­pflicht­an­sprü­che aus dem Betrieb von Block­heiz­kraft­wer­ken, von Windkraft‑, Wasserkraft‑, Geo­ther­mie- und Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen bis zu einer Gesamt­leis­tung klei­ner 1 MW, die der Eigen- und/oder Fremd­ver­sor­gung (als betrieb­li­cher Neben­zweck) auf den ver­si­cher­ten Gebäu­den, Gebäu­de­tei­len und Grund­stü­cken inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land, außer­halb ver­si­cher­ter Betriebs­grund­stü­cke nur auf­grund beson­de­rer Vereinbarung
  • Für Gas­tro­no­mie- und Beher­ber­gungs­be­trie­be gel­ten gene­rell auto­ma­tisch die ZB Gas­tro­no­mie 2020 (H 398) ver­ein­bart. Mit­ver­si­chert ist die gesetz­li­che Haft­pflicht aus Beschä­di­gung, Ver­nich­tung oder Abhan­den­kom­men der von Restau­ra­ti­ons­gäs­ten zur Auf­be­wah­rung über­ge­be­nen Sachen bis zu einer Höchs­ter­satz­leis­tung in Höhe von 10.000 Euro je Gast und Tag. Mit­ver­si­chert ist die gesetz­li­che Haft­pflicht aus Ver­lust, Ver­wech­se­lung oder Beschä­di­gung von Gar­de­ro­ben­stü­cken, die von Gäs­ten in einer stän­dig bewach­ten, nur dem Gar­de­ro­ben­per­so­nal zugäng­li­chen Gar­de­ro­be abge­ge­ben wor­den sind, in der Gar­de­ro­ben­schei­ne aus­ge­ge­ben wer­den. Als Gar­de­ro­ben­stü­cke gel­ten auch Taschen und Schir­me. Wei­ter­hin gibt es – wie all­ge­mein üblich – in 3.1.3 der ZB Haft­pflicht­an­sprü­che, die nicht ver­si­chert gel­ten. Mit­ver­si­chert ist die gesetz­li­che Haft­pflicht aus Beschä­di­gung, Ver­nich­tung oder Abhan­den­kom­men der von beher­berg­ten Gäs­ten ein­ge­brach­ten Sachen bis zu einer Höchs­ter­satz­leis­tung in Höhe von 10.000 Euro je Zim­mer und Tag.
  • Mit­ver­si­chert sind Män­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten ohne Nach­bes­se­rungs­kos­ten, sofern ein Fol­ge­scha­den ein­ge­tre­ten ist und ohne die Kos­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers zur Besei­ti­gung des Man­gels an der Werk­leis­tung selbst. Ver­si­che­rungs­schutz besteht ohne Sub­li­mit oder Selbst­be­halt. Über A1-18 (Nach­bes­se­rungs­be­gleit­schä­den) kön­nen Nach­bes­se­rungs­be­gleit­schä­den optio­nal mit einem Sub­li­mit und einem Selbst­behalt als Teil der Kos­ten abge­si­chert wer­den. Dar­über hin­aus gibt es für Händ­ler in Fir­men­pro­tect die Klau­sel A 947, wenn ein Gerät schon bei Gefahr­über­gang man­gel­haft war.  In der Regel spielt die Mit­ver­si­che­rung sol­cher Schä­den eher eine Rol­le für Per­so­nen, die hand­werk­lich z.B. im Bau­haupt- oder Neben­ge­wer­be tätig sind.
  • Schä­den durch elek­tro­ni­schen Daten­aus­tausch bis 1 Mil­li­on Euro. Dem Ver­si­che­rungs­neh­mer obliegt es, dass sei­ne aus­zu­tau­schen­den, zu über­mit­teln­den, bereit­ge­stell­ten Daten durch z.B. Fire­wall und Viren­scan­ner gesi­chert und geschützt wer­den, die dem Stand der Tech­nik ent­spre­chen. Der Ver­si­che­rungs­schutz besteht welt­weit, also auch, wenn die ver­si­cher­ten Haft­pflicht­an­sprü­che nicht in euro­päi­schen Staa­ten und nicht nach dem Recht euro­päi­schen Staa­ten gel­tend gemacht werden
  • Mit­ver­si­chert ist die Ver­let­zung von Per­sön­lich­keits­rechts­ver­let­zun­gen und Namens­rechts­ver­let­zun­gen, nicht jedoch aus der Ver­let­zung von Urhe­ber­rech­ten. Die Mit­ver­si­che­rung von Haft­pflicht­an­sprü­chen infol­ge von Per­sön­lich­keits- und Namen­rechts­ver­let­zun­gen ist nicht beschränkt auf Schä­den im Zusam­men­hang mit elek­tro­ni­schem Daten­ver­kehr bzw. der ver­si­cher­ten Ver­let­zung von Datenschutzgesetzen
  • Bau­her­ren­haft­pflicht für eige­ne Bau­vor­ha­ben (Neu­bau­ten, Umbau­ten, Repa­ra­tu­ren, Abbruch- und Erd­ar­bei­ten) bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me eingeschlossen)
  • Mit­ver­si­che­rung von Ver­mö­gens­schä­den durch die Ver­let­zung von Datenschutzgesetzen
  • Mit­ver­si­chert sind Haft­pflicht­an­sprü­che aus der Teil­nah­me an Betriebs­ver­an­stal­tun­gen (z.B. Betriebs­aus­flü­gen oder Betriebs­fei­ern). Betriebs­an­ge­hö­ri­ge gel­te als Mit­ver­si­cher­te nach Zif­fer A1‑2.1.2 mit den­sel­ben Deckungs­rech­ten wie der Ver­si­che­rungs­neh­mer selbst. Klar­ge­stellt ist die Mit­ver­si­che­rung der Bewir­tung der Gäs­te sowie den Vor­be­rei­tun­gen hier­zu inner­halb und außer­halb der Betriebsräume.
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für die gesetz­li­che Haft­pflicht des Ver­si­che­rungs­neh­mers für die Beauf­tra­gung von Sub­un­ter­neh­mern.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Ver­stö­ßen gegen das AGG bis in Höhe von 3 Mil­lio­nen Euro
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an selbst­fah­ren­den und nicht selbst­fah­ren­den Arbeits­ma­schi­nen und Arbeits­ge­rä­ten, an Anhän­gern sowie an sons­ti­gen nicht zulas­sungs­pflich­ti­gen Kraft­fahr­zeu­gen, die der Ver­si­che­rungs­neh­mer aus Anlass von Arbei­ten auf frem­den Grund­stü­cken oder auf sons­ti­gem eige­nen Betriebs­ge­län­de von einem dort täti­gen ande­ren Unter­neh­men gemie­tet, gelie­hen, gepach­tet oder auf­grund eines beson­de­ren Ver­wah­rungs­ver­tra­ges in Besitz hat bis 300.000 Euro mit 500 Euro Selbstbehalt
  • Miet­sach­schä­den an selbst­fah­ren­den und nicht selbst­fah­ren­den Arbeits­ma­schi­nen, Arbeits­ge­rä­ten und Anhän­gern, die der Ver­si­che­rungs­neh­mer von frem­den Unter­neh­men bis maxi­mal 3 Mona­ten gemie­tet, gelie­hen, gepach­tet oder auf­grund eines beson­de­ren Ver­wah­rungs­ver­tra­ges in Besitz hat bis 300.000 Euro mit 500 Euro Selbstbehalt
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an ver­si­cher­ten Was­ser­fahr­zeu­gen, die der Ver­si­che­rungs­neh­mer für betriebliche/berufliche Zwe­cke gemie­tet, gelie­hen, gepach­tet oder auf­grund eines beson­de­ren Ver­wah­rungs­ver­tra­ges in Besitz hat, bis 300.000 Euro mit 500 Euro Selbstbehalt
  • Ein­schluss der kon­ven­tio­nel­len Pro­dukt­haft­pflicht bezo­gen auf den Pro­duk­ti­ons- und Tätig­keits­um­fang der Betriebs­be­schrei­bung, die sich aus dem Ver­si­che­rungs­schein und sei­nen Nach­trä­gen ergibt. Ein­ge­schlos­sen ist die Pro­dukt­haft­pflicht für ver­ein­bar­te Eigen­schaf­ten, das Umwelt­haft­pflicht-Pro­dukt­ri­si­ko sowie Schä­den durch Strahlen.
  • Abwehr unbe­rech­tig­ter Ansprü­che auch bis zur Höhe eines ggf. ver­ein­bar­ten Selbst­be­halts (sie­he Zif­fer A‑1.5). Bei eini­gen Wett­be­wer­bern besteht bis zur Höhe eines Selbst­be­halts kein Ver­si­che­rungs­schutz, was auch Fol­gen haben kann, falls der Ver­si­che­rungs­neh­mer gegen­über dem Schä­di­ger bereits ein Schuld­an­er­kennt­nis abge­ge­ben hat
  • Zusatz­bau­stein 1 zur Umwelt­scha­den­ver­si­che­rung ist je Ver­si­che­rungs­fall sowie für alle Ver­si­che­rungs­fäl­le eines Ver­si­che­rungs­jah­res im Rah­men einer geson­der­ten Ver­si­che­rungs­sum­me in Höhe der für sons­ti­ge Schä­den (Sach- und Ver­mö­gens­schä­den) ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­sum­me, höchs­tens jedoch in Höhe von 5.000.000 Euro mit­ver­si­chert. Der Zusatz­bau­stein 2 (Schä­den durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer als Ver­ur­sa­cher als Eigen­tü­mer, Mie­ter, Lea­sing­neh­mer, Päch­ter oder Ent­lei­her des Bodens) kann optio­nal nach Risi­ko­prü­fung durch die VHV für die im Ver­si­che­rungs­schein dekla­rier­ten Grund­stü­cke mit­ver­si­chert werden.
  • Die erwei­ter­te Pro­dukt­haft­pflicht z.B. für durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer gelie­fer­te Erzeug­nis­se wird von der VHV gegen Zuschlag und auf Anfra­ge ange­bo­ten. Sofern ver­ein­bart, gilt der Ver­si­che­rungs­schutz auch für Verbindungs‑, Ver­mi­schungs- und Ver­ar­bei­tungs­schä­den, Wei­ter­ver- oder ‑bear­bei­tungs­schä­den, Aus- und Ein­bau­kos­ten, Ersatz­maß­nah­men inkl. Ein­zel­tei­le­aus­tausch bis 300.000 Euro je Ver­si­che­rungs­fall, Schä­den durch man­gel­haf­te Maschi­nen, Mess‑, Steu­er- und Regel­tech­nik, For­men und Werk­zeu­ge inkl. erwei­ter­ter Maschi­nen­klau­sel, Prüf- und Sor­tie­rungs­kos­ten (neu bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me), Man­gel­haf­te Ver­pa­ckungs­ma­te­ria­li­en mit/ohne EAN-Codie­rung sowie die Erwei­ter­te Pro­dukt­haft­pflicht bei lohn­be­ar­bei­te­ten Sachen
  • Bei voll­stän­di­ger Betriebs­auf­ga­be Nach­haf­tung gemäß Zif­fer A1‑3.2.3 bis 10 Jah­re. Die­se Frist kann im Ein­zel­fall wich­tig sein, da aktu­ell für Bücher, Inven­ta­re, Jah­res­ab­schlüs­se und sons­ti­ge rele­van­te Unter­le­gen in der Regel eine Auf­be­wah­rungs­frist von zehn Jah­re zu beach­ten ist

Aus­ge­wähl­te Nach­tei­le für die AVB FIRMENPROTECT 2018 für Han­del, Hand­werk und Dienstleistungen

  • Leis­tungs-Update-Garan­tie gilt nur, wenn durch ein Tari­f­up­date aus­schließ­lich Ver­bes­se­run­gen vor­ge­nom­men wer­den, d.h. es besteht kein Anspruch auf die­se Leis­tung, wenn ein Tari­f­up­date neben bei­spiels­wei­se 20 Ver­bes­se­run­gen eine ein­zi­ge Stel­le besitzt, die auch zum Nach­teil des Kun­den füh­ren könn­te. In der Ver­gan­gen­heit hat die VHV die Inno­va­ti­ons­klau­sel abwei­chend sehr kun­den­freund­lich ausgelegt.
  • Feh­len­de Garan­tie, dass nicht zu Las­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV abge­wi­chen wird (feh­len­de GDV-Garan­tie).
  • Feh­len­de Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie).
  • Feh­len­de Dif­fe­renz­de­ckung / Exze­den­ten­de­ckung.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Hal­tung von Hun­den für den ver­si­cher­ten Betrieb (z.B. als Wach­hun­de). Über die optio­na­le Tier­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung kann nur das pri­va­te Hun­de­hal­ter- und hüter­ri­si­ko ver­si­chert wer­den.
  • Ver­mie­tung des Betriebs­grund­stücks an Betriebs­frem­de im Rah­men des Haus- und Grund­be­sit­zer­haft­pflicht­ri­si­kos nicht aus­drück­lich klar­ge­stellt, nach Ver­si­che­rer­aus­kunft aber eingeschlossen.
  • Keine Mit­ver­si­che­rung berufs­ty­pi­scher Neben­tä­tig­kei­ten in ande­ren Hand­wer­ken gemäß § 5 der Hand­werks­ord­nung, auch dann nicht, wenn sie mit dem aus­ge­üb­ten Hand­werk tech­nisch oder fach­lich zusam­men­hän­gen oder es wirt­schaft­lich ergän­zen. Eben­falls nicht ver­si­chert sind die Über­nah­me und Aus­füh­rung selbst­stän­di­ger Auf­trä­ge in frem­den Hand­wer­ken. Die­se Leis­tung spielt nur für sol­che Betrie­be eine Rol­le, die neben der Han­dels­tä­tig­keit auch hand­werk­lich tätig sind (z.B. Musi­ka­li­en­han­del, der auch Musik­in­stru­men­te repa­riert). Grund­sätz­lich, so die VHV,

 „gehö­ren Schä­den aus Repa­ra­tur­ar­bei­ten hier­aus zum Erfül­lungs­scha­den und sind damit außer­halb der Deckung.

Wir haben jedoch in den AVB unter A1‑6.4.1.2 die Lohn­be­ar­bei­tungs­schä­den mit­ver­si­chert – aller­dings mit einem Selbst­be­halt von 10%, min­des­tens 5.000 EUR.

Auch wen der recht hohe Selbst­be­halt eine prak­ti­sche Ein­schrän­kung bedeu­tet, haben wir damit als einer der weni­gen Ver­si­che­rer über­haupt eine Deckung eben für die­sen sonst nicht gedeck­ten Erfül­lungs­be­reich bei Repa­ra­tur­ar­bei­ten etc.“

  • Es besteht Ver­si­che­rungs­schutz auch für die Ver­ga­be von (Teil-)Leistungen aus selbst über­nom­me­nen Auf­trä­gen an frem­de Unter­neh­men (Sub­un­ter­neh­mer).  Der Ver­si­che­rungs­schutz erstreckt sich auch auf vom Sub­un­ter­neh­mer aus­ge­führ­te Bau­tä­tig­kei­ten und ‑ver­rich­tun­gen, die über das Tätig­keits­feld des Ver­si­che­rungs­neh­mers hin­aus­ge­hen. Kein Ver­si­che­rungs­schutz kann her­ge­lei­tet wer­den für Arbei­ten und Tätig­kei­ten des Sub­un­ter­neh­mers, die nicht der Betriebs­be­schrei­bung ent­spre­chen bzw. das der Betriebs­be­schrei­bung ent­spre­chen­de Hand­werk gemäß § 5 Hand­werks­ord­nung nicht ergän­zen oder nicht mit die­sem zusam­men­hän­gen, sofern die­se weder Bau­tä­tig­kei­ten noch Bau­ver­rich­tun­gen sind.  Vom Ver­si­che­rungs­schutz aus­ge­schlos­sen bleibt in jedem Fall die per­sön­li­che gesetz­li­che Haft­pflicht die­ser Unter­neh­men und ihrer Betriebsangehörigen)
  • Welt­wei­te Aus­lands­de­ckung aus Anlass von Geschäfts­rei­sen, aus Teil­nah­me an Aus­stel­lun­gen, Kon­gres­sen, Mes­sen und Märk­ten, für indi­rek­te Expor­te sowie welt­wei­te Direkt­im­por­te. Für Erzeug­nis­se, die der Ver­si­che­rungs­neh­mer in die USA, US-Ter­ri­to­ri­en oder Kana­da gelie­fert oder lie­fern las­sen hat bzw. die dort­hin gelangt sind, besteht Ver­si­che­rungs­schutz nur nach beson­de­rer Ver­ein­ba­rung. Eben­falls einer beson­de­ren Ver­ein­ba­rung bedarf die Ver­si­che­rung der Haft­pflicht für im Aus­land gele­ge­ne selbst­stän­di­ge Betriebs­stät­ten (z.B. Pro­duk­ti­ons- oder Ver­triebs­nie­der­las­sun­gen, Läger etc.) bzw. recht­lich unselbst­stän­di­ge Betriebs­stät­ten des ver­si­cher­ten Unter­neh­mens in den USA, US-Ter­ri­to­ri­en, Kana­da sowie der Schweiz.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung des Ver­triebs von Pro­duk­ten unter eige­nem Namen als Qua­si­her­stel­ler (z.B. bei Import von Waren aus dem Nicht-EWR-Raum wie China)
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für die neben­be­ruf­li­che Gut­ach­ter­tä­tig­keit von Hand­werks­meis­tern als Versicherungsnehmer
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Aus­lie­fe­rung von Waren (z.B. Home­ser­vice, Bring­dienst). Die­se Leis­tung sei nach Aus­kunft der VHV aus­drück­lich mit­ver­si­chert, da die Bedin­gun­gen hier­für kei­nen Aus­schluss vorsehen
  • Nicht ver­si­chert ist der Besitz, das Hal­ten, Ver­wen­den, Ver­mie­ten oder Ver­lei­hen von selbst­fah­ren­den Arbeits­ma­schi­nen und Stap­lern mit einer Höchst­ge­schwin­dig­keit von über 20 km/h
  • „Ver­steck­te“ Selbst­be­hal­te für Nach­bes­se­rungs­be­gleit­schä­den (1.000 Euro), Miet­sach­schä­den an Arbeits­ma­schi­nen, Arbeits­ge­rä­ten, sons­ti­gen Kraft­fahr­zeu­gen und Was­ser­fahr­zeu­gen (500 Euro) sowie im Rah­men der erwei­ter­ten Pro­dukt­haft­pflicht (10% Selbst­be­halt, min. 2.500 Euro, bei Seri­en­schä­den abwei­chend pau­schal 5.000 Euro). „Ver­steckt“ bezeich­net hier Selbst­be­hal­te, die zusätz­lich zu einem all­ge­mein zum Ver­trag gel­ten­den Selbst­be­halt Anwen­dung finden.
  • Kei­ne 24-Stun­den-Home-Ser­vice (Orga­ni­sa­ti­ons- und Ver­mitt­lungs­dienst­leis­tun­gen)
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