Tarif­ana­ly­se: Die Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung der Rhion Ver­si­che­rung AG (Stand 07.2019)

Zum 01.07.2019 hat die Rhion ihre immer noch aktu­el­le und ver­kaufs­of­fe­ne Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung neu auf­ge­stellt. Zur Wahl ste­hen Deckungs­sum­men je nach Bran­che zwi­schen 2 Mil­lio­nen Euro für Per­so­nen- sowie 1 Mil­lio­nen Euro für Sach­schä­den und 10 Mio. Euro für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden.

So kön­nen etwa Maler, Tro­cken­bau­er oder der Ein­zel­han­del Deckungs­sum­men bis 10 Mio. Euro pau­schal für Per­so­nen- und Sach­schä­den, Dach­de­cker hin­ge­gen 3 Mio. pau­schal für Personen‑, Sach- und Ver­mö­gens­schä­den abschlie­ßen. Wer hin­ge­gen einen Kiosk, ein Nagel­stu­dio, einen Fri­sör bzw. einen Imbiss mit Lie­fer­dienst betreibt, dem steht eine maxi­ma­le Deckung von 10 Mil­lio­nen Euro pau­schal für Personen‑, Sach- und Ver­mö­gens­schä­den zur Verfügung.

Grund­sätz­lich bie­te die Rhion in der Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung eine zwei­fa­che Maxi­mie­rung der Deckungs­sum­me an.

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Erwei­ter­te Umwelt­scha­den­de­ckung inklusive

Weni­ge Leis­tun­gen sind bran­chen­üb­lich mit Sub­li­mits ver­se­hen. Nicht bran­chen­üb­lich ist der bei­trags­freie Ein­schluss des Zusatz­bau­steins 1 zur Umwelt­scha­den­ver­si­che­rung (Schä­den am eige­nen Grund­stück, auch an Gewäs­sern inklu­si­ve am Grund­was­ser). Hier ist ein Sub­li­mit von 300.000 Euro vor­ge­se­hen. Hier­zu gilt eine ver­bind­li­che Selbst­be­tei­li­gung von 10 Pro­zent, maxi­mal jedoch 5.000 Euro.

Zur Prä­mi­en­re­du­zie­rung kön­nen in der Plus-Deckung optio­na­le Selbst­be­hal­te von 250 Euro (10 Pro­zent Rabatt), 500 Euro (15 Pro­zent Rabatt) bzw. 1.000 Euro (25 Pro­zent Rabatt) ver­ein­bart wer­den. Wei­te­re Rabatt­mög­lich­kei­ten sind ein Neugründer‑, ein Bün­del- sowie ein Kos­ten­ra­batt, im Kom­pakt­ta­rif ledig­lich der Kos­ten­ra­batt. Letz­te­rer wird auto­ma­tisch gewährt, wenn die Net­to­jah­res­prä­mie 300 Euro über­steigt. Für Außer­halb des Kom­pakt­ta­ri­fes ist im Ein­zel­fall zudem ein Son­der­nach­lass möglich.

Kom­pakt-Deckung für Prämienbewusste

Sofern die kon­kre­ten Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind (Betriebs­art ist zuläs­sig), kann der Tarif Kom­pakt ver­si­chert wer­den.  Der Tarif beinhal­tet fest ein­kal­ku­lier­te Nach­läs­se. Die Deckung kann so ohne Risi­ko­fra­gen güns­tig ange­bo­ten werden.

Der Leis­tungs­um­fang wird über Pau­schal­de­kla­ra­tio­nen für ein­zel­ne Bran­chen dar­ge­stellt. Zur Ver­fü­gung ste­hen die fol­gen­den Branchen:

  • Pau­schal­de­kla­ra­ti­on zur Betriebs­haft­pflicht von Handels‑, Hand­werks- und Dienst­leis­tungs­be­trie­ben – Plus,
  • Pau­schal­de­kla­ra­ti­on zur Betriebs­haft­pflicht von Kfz-Han­dels- und Repa­ra­tur­be­trie­ben – Plus,
  • Pau­schal­de­kla­ra­ti­on zur Betriebs­haft­pflicht des Bau­ne­ben­ge­wer­bes – Plus,
  • Pau­schal­de­kla­ra­ti­on zur Betriebs­haft­pflicht von Gast­stät­ten- und Beher­ber­gungs­be­trie­ben sowie Cam­ping­platz­be­trei­bern – Plus

Die hier benann­ten Bran­chen­lö­sun­gen kön­nen alle auch über den Tarif Kom­pakt abge­schlos­sen wer­den. Über den Gewer­be­schutz­ta­rif der Rhion exis­tie­ren des Weiteren:

  • Pau­schal­de­kla­ra­ti­on für das Bau­haupt­ge­wer­be – Plus,
  • Pau­schal­de­kla­ra­ti­on für pro­du­zie­ren­de Betrie­be – Plus,
  • Pau­schal­de­kla­ra­ti­on zur Betriebs­haft­pflicht von land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betrie­ben - Plus sowie
  • Pau­schal­de­kla­ra­ti­on für sons­ti­ge gewerb­li­che Risi­ken und Ver­ei­ne – Plus

Optio­na­le Ergänzungen

Der Ver­si­che­rungs­schutz kann optio­nal um eine pri­va­te Haft­pflicht­ver­si­che­rung sowie eine Haft­pflicht für Droh­nen oder eine AKB Zusatz­de­ckung für Gabel­stap­ler ergänzt werden.

Obwohl das Ange­bot der Rhion für vie­le Betriebs­ar­ten geeig­net sein kann, wird bei­spiels­wei­se kein Ver­si­che­rungs­schutz für Täto­wie­rer, Micro­bla­ding, Meso­the­ra­pie (u.a. BB Glow und Micro­need­ling / Need­ling) oder Per­ma­nent Make­up geboten.

Je nach Betriebs­art erfolgt die Prä­mi­en­kal­ku­la­ti­on auf Basis der Zahl der Beschäf­tig­ten ein­schließ­lich des Ver­si­che­rungs­neh­mers (z.B. Fri­sö­re, Kiosks, Nagel­stu­di­os), auf Grund­la­ge des Net­to­jah­res­um­sat­zes (z.B. Maler) bzw. der Lohn­sum­me (z.B. Gebäudereiniger).

Anbie­ter glänzt durch sehr gutes Preis-Leistungsverhältnis

Rhion bie­tet Ver­si­che­rungs­schutz nur für deut­sche Fir­men mit inlän­di­schen Rechts­for­men, also z.B. eine GmbH, UG, GbR und wei­te­re Rechts­for­men. Ein grund­sätz­li­ches Ver­bot, auch z.B. eine Limi­t­ed nach bri­ti­schem Recht zu ver­si­chern, gäbe es nicht.

Ins­ge­samt weist die Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung der Rhion bezo­gen auf die Pau­schal­de­ckung von Handels‑, Hand­werks- und Dienst­leis­tungs­be­trie­ben ein sehr gutes Preis-Leis­tungs-Ver­hält­nis für vie­le Betrie­be auf.

Aus­ge­wähl­te Vor­tei­le für die Pau­schal­de­kla­ra­ti­on der Betriebs­haft­pflicht von Handels‑, Hand­werks- und Dienstleistungsbetrieben

  • Deckungs­sum­me bis 10 Mio. Euro pau­schal für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden
  • Zusatz­bau­stein 1 zur Umwelt­scha­den­ver­si­che­rung max. 300.000 Euro (Selbst­be­halt 10% des Scha­dens, max. 5.000 Euro)
  • Umwelt­haft­pflicht- und Umwelt­scha­den­ba­sis­ri­si­ko bis 11.000 Liter
  • Optio­na­le Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie), aller­dings mit gewis­sen Ein­schrän­kun­gen (sie­he „aus­ge­wähl­te Nachteile“)
  • Dif­fe­renz­de­ckung / Exze­den­ten­de­ckung im Rah­men des optio­na­len Zusatz­bau­steins „ZB Dif­fe­renz­de­ckung 2012“ indi­vi­du­ell vereinbar
  • Haus- und Grund­be­sit­zer­haft­pflicht­ri­si­ko auch bei Ver­mie­tung des Betriebs­grund­stücks an Betriebsfremde
  • Miet­sach­schä­den an zu betrieb­li­chen Zwe­cken gemie­te­ten oder gepach­te­ten Gebäu­de, Räu­men und / oder wesent­li­chen Grund­stücks­be­stand­tei­len (z.B. Zäu­ne / Mau­ern) bis 10 Mil­lio­nen Euro
  • Be- und Ent­la­de­schä­den an Land- und Was­ser­fahr­zeu­gen bzw. Con­tai­nern bis 10 Mil­lio­nen Euro. Mit­ver­si­chert sind unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen auch Schä­den an nicht für den Ver­si­che­rungs­neh­mer bestimm­ter Ladung (Teil B Zif­fer 8.1.1 BBR Betrieb)
  • Tätig­keits­schä­den sind mit­ver­si­chert in den Berei­chen Be- und Ent­la­de­schä­den (s.o.), Lei­tungs­schä­den sowie Schä­den an bau­sei­tig gestell­tem Mate­ri­al. Ver­si­chert sind fer­ner Schä­den an Sachen, die dem Ver­si­che­rungs­neh­mer zur Lohn­be- oder ver­ar­bei­tung die­nen, sofern die­se nicht bei dem unmit­tel­ba­ren Bear­bei­tungs­vor­gang zur Erfül­lung des Ver­tra­ges ent­stan­den sind. Nicht ver­si­chert sind u.a. Schä­den an zu unter­fah­ren­den und unter­fan­gen­den Grund­stü­cken, Gebäu­den, Gebäu­de­tei­len und Anla­gen.  Ver­si­che­rungs­schutz besteht bis in Höhe der gewähl­ten Deckungs­sum­me. Posi­tiv ist auch, dass die Mit­ver­si­che­rung von benann­ten Tätig­keits­schä­den sowohl auf dem eige­nen Betriebs­grund­stück als auch auf frem­den Grund­stü­cken und an Fremd­ma­te­ri­al besteht.

Tätig­keits­scha­den: Schä­den durch bewuss­te und gewoll­te Ein­wir­kung auf frem­de Sachen im Rah­men einer gewoll­ten gewerb­li­chen bzw. beruf­li­chen Tätig­keit durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer.  Nicht davon erfasst sind Erfüllungsschäden.

Bei­spie­le:

Mit­ver­si­chert sind bei der Rhion die Repa­ra­tur eines Fahr­rads oder Fern­se­hers im Kun­den­be­sitz, Schä­den bei der Über­prü­fung der erfolg­rei­chen Repa­ra­tur von Kun­den­ei­gen­tum bzw. die War­tung einer Arbeits­ma­schi­ne, z.B. eines Aufsitzrasenmähers.

Ein typi­scher Tätig­keits­scha­den wäre auch die Lam­pe, die ein Hand­wer­ker abmon­tie­ren muss, um eine ande­re Tätig­keit aus­üben zu kön­nen und die anschlie­ßend bei der Mon­ta­ge beschä­digt oder zer­stört wird.

Für die in der Pau­schal­de­kla­ra­ti­on benann­te Ziel­grup­pe ein pas­sen­des Bei­spiel wäre ein Restau­rant, dass einem Kun­den Spei­sen mit einem Wär­me­rechaud anlie­fert und die­ses auf den Tisch des Kun­den stellt. Am nächs­ten Tag holt der Restau­rant­be­trei­ber als Ver­si­che­rungs­neh­mer das Rechaud ab und stellt mit Schre­cken Seng­schä­den auf dem Tisch fest. Da der Ver­si­che­rungs­neh­mer kei­nen Auf­trag hat­te, den Tisch zu bear­bei­ten (also mit einem Seng­scha­den zu ver­se­hen), liegt hier ein bei der Rhion ver­si­cher­ter Tätig­keits­scha­den vor.

Lei­tungs­schä­den: Dies beschreibt Schä­den an unter­ir­di­schen Lei­tun­gen, Kabeln, aber auch an elek­tri­schen Frei- und Überleitungen.

Bei­spiel:

Schwer­wie­gen­de­re Fol­gen hät­te ein Scha­den, bei dem ein Hand­wer­ker ver­se­hent­lich eine Was­ser­lei­tung anbohrt und dadurch einen erheb­li­chen Lei­tungs­was­ser­fol­ge­scha­den verursacht.

  • Verlust frem­der Schlüs­sel, Code­kar­ten und Trans­pon­der bis 10 Mil­lio­nen Euro. Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an Schlüs­seln zu Tre­so­ren, Möbel oder sons­ti­gen beweg­li­chen Sachen (z.B. Kfz). Fol­ge­schä­den sind bis 25.000 Euro mitversichert.
  • Betrei­ber­haft­pflicht­ver­si­che­rung für Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen bis 10 Mil­lio­nen Euro, sofern die­se sich auf dem eige­nen Grund­stück des Ver­si­che­rungs­neh­mers befin­den und zur Ein­spei­sung in das öffent­li­che Netz des Ener­gie­ver­sor­gers die­nen. Ver­mö­gens­schä­den aus dem Ein­spei­se­ri­si­ko sind bis 100.000 Euro versichert
  • Im Rah­men von Teil B Zif­fer 2 der Pau­schal­de­kla­ra­ti­on sub­si­di­är ver­si­chert ist das Abhan­den­kom­men von Sachen (ein­schließ­lich Kraft­fahr­zeu­gen sowie Fahr­rä­dern mit Zube­hör) der Betriebs­an­ge­hö­ri­gen und Besu­cher sowie alle sich dar­aus erge­ben­den Ver­mö­gens­schä­den. Der Ver­si­che­rungs­schutz ist auf 50.000 Euro pro Jahr begrenzt. Nicht ver­si­chert ist u.a. der Ver­lust von Geld, bar­geld­lo­sen Zah­lungs­mit­teln, Schmuck, sons­ti­gen Wert­sa­chen oder Schlüs­seln. Das Ver­wahr­ri­si­ko für unbe­wach­te Gar­de­ro­be ist im Rah­men der Pau­schal­de­kla­ra­ti­on für Gast­stät­ten begrenzt. Die Erstat­tung ist dort auf max. 500 Euro je Tag und Gast, für Schä­den durch von Gäs­ten ein­ge­brach­te Sachen auf 25.000 Euro maxi­miert. Unbe­grenzt im Rah­men der gewähl­ten Deckungs­sum­me ist in allen die­sen Fäl­len die Abwehr unbe­rech­tig­ter Ansprü­che mitversichert.
  • Bei voll­stän­di­ger Betriebs­auf­ga­be Nach­haf­tung bis maxi­mal 10 Jahre
  • Mit­ver­si­chert sind Män­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten ohne Nach­bes­se­rungs­kos­ten, wenn kein Fol­ge­scha­den ein­ge­tre­ten ist und ohne die Kos­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers zur Besei­ti­gung des Man­gels an der Werk­leis­tung selbst. Ver­si­che­rungs­schutz besteht ohne Sub­li­mit oder Selbstbehalt

Bei­spiel:

Durch einen Hei­zungs­in­stal­la­teur wer­den Lei­tun­gen für eine Fuß­bo­den­hei­zung ver­legt. Nach dem Bezug des Hau­ses, wer­den Was­ser­schä­den fest­ge­stellt. Es stellt sich her­aus, dass die Was­ser­schä­den durch feh­ler­haf­te Ver­bin­dun­gen der Lei­tun­gen aus­ge­löst wurden.

Der aus­ge­leg­te Flie­sen­bo­den und der Est­rich müs­sen geöff­net und wie­der ver­schlos­sen wer­den. Ersetzt wer­den die Kos­ten für das Öff­nen der Lecka­gen sowie das Wie­der­ver­schlie­ßen, und die Kos­ten für die Bau­trock­nung. Nicht ersetzt wer­den die Kos­ten für die man­gel­haf­te Werk­leis­tung (Ver­le­gung der Wasserleitungen).

  • Schä­den durch elek­tro­ni­schen Daten­aus­tausch bis 1 Mil­lio­nen Euro. Dem Ver­si­che­rungs­neh­mer obliegt es, dass sei­ne aus­zu­tau­schen­den, zu über­mit­teln­den, bereit­ge­stell­ten Daten durch z.B. Fire­wall und Viren­scan­ner gesi­chert und geschützt wer­den, die dem Stand der Tech­nik ent­spre­chen. Der Ver­si­che­rungs­schutz besteht nur, soweit die ver­si­cher­ten Haft­pflicht­an­sprü­che in euro­päi­schen Staa­ten und nach dem Recht euro­päi­schen Staa­ten gel­tend gemacht werden
  • Mit­ver­si­chert ist die Ver­let­zung von Per­sön­lich­keits­rechts­ver­let­zun­gen bis 1 Mil­lio­nen Euro und Namens­rechts­ver­let­zun­gen bis 250.000 Euro, nicht jedoch aus der Ver­let­zung von Urheberrechten
  • Bau­her­ren­haft­pflicht für eige­ne Bau­vor­ha­ben (Neu­bau­ten, Umbau­ten, Repa­ra­tu­ren, Abbruch- und Erd­ar­bei­ten) ohne Begren­zung der Bausumme
  • Ver­let­zung von Ver­mö­gens­schä­den durch die Verlet­zung von Daten­schutz­ge­set­zen durch Ver­wen­dung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten
  • Mit­ver­si­chert sind berufs­ty­pi­sche Neben­tä­tig­kei­ten in ande­ren Hand­wer­ken gemäß § 5 der Hand­werks­ord­nung, sofern sie mit dem aus­ge­üb­ten Hand­werk tech­nisch oder fach­lich zusam­men­hän­gen oder es wirt­schaft­lich ergän­zen. Nicht ver­si­chert ist die Über­nah­me und Aus­füh­rung selbst­stän­di­ger Auf­trä­ge in frem­den Handwerken
  • Mit­ver­si­chert sind Haft­pflicht­an­sprü­che aus der Teil­nah­me an Betriebs­ver­an­stal­tun­gen (z.B. Betriebs­aus­flü­ge oder Betriebs­fei­ern) inklu­si­ve der Teil­nah­me der Betriebs­an­ge­hö­ri­gen aus der Teil­nah­me an die­sen Ver­an­stal­tun­gen, soweit es sich dabei nicht um Hand­lun­gen oder Unter­las­sun­gen rein pri­va­ten Cha­rak­ters handelt
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für die gesetz­li­che Haft­pflicht des Ver­si­che­rungs­neh­mers für die Beauf­tra­gung von Sub­un­ter­neh­mern. Für Hand­werks­be­trie­be besteht der Ver­si­che­rungs­schutz auch dann, wenn Sub­un­ter­neh­mer mit Arbei­ten aus ande­ren Hand­wer­ken beauf­tragt wer­den, die der Ver­si­che­rungs­neh­mer gemäß § 5 Hand­werks­ord­nung hät­te selbst vor­neh­me kön­nen. Nur bei aus­drück­li­cher Ver­ein­ba­rung mit­ver­si­chert ist es, wenn die Arbei­ten und Tätig­kei­ten des Sub­un­ter­neh­mers nicht der Betriebs­be­schrei­bung ent­spre­chen bzw. das der Betriebs­be­schrei­bung ent­spre­chen­de Hand­werk gemäß § 5 Hand­werks­ord­nung nicht ergän­zen oder nicht mit die­sem zusam­men­hän­gen. Abwei­chend gilt bei Bau­hand­wer­ker die Deckung auch für Leis­tun­gen, die nicht der Betriebs­be­schrei­bung ent­spre­chen. Dies gilt aller­dings u.a. nicht für Dach­de­cker­ar­bei­ten, Gas‑, Was­ser- und Hei­zungs­in­stal­la­tio­nen oder Erd­boh­run­gen sowie Durch­ör­te­run­gen aus­ge­nom­men Boh­run­gen mit Klein­ge­rä­ten bis zu einer Tie­fe von 20 Metern (sie­he Zif­fer 11 Zusatz­be­din­gun­gen Bau)
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Ver­stö­ßen gegen das AGG im Rah­men AVB Benachteiligungen
  • Abwehr unbe­rech­tig­ter Ansprü­che auch bis zur Höhe eines ggf. ver­ein­bar­te Selbst­be­halts (sie­he Zif­fer 6.4 AHB). Bei eini­gen Wett­be­wer­bern besteht bis zur Höhe eines Selbst­be­halts kein Ver­si­che­rungs­schutz, was auch Fol­gen haben kann, falls der Ver­si­che­rungs­neh­mer gegen­über dem Schä­di­ger bereits ein Schuld­an­er­kennt­nis abge­ge­ben hat
  • Miet­sach­schä­den an gelie­he­nen bzw. gemie­te­ten selbst­fah­ren­den Arbeits­ma­schi­nen und Stap­lern bis 20 km/h sowie an Bau­ma­schi­nen- und gerä­ten sind bis 100.000 Euro ver­si­chert, aller­dings erst ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 1.000 Euro. Ein­schluss bereits kos­ten­frei in der Kompakt-Deckung
  • Als Zusatz­ri­si­ko abschließ­bar ist das Hal­ten und der Gebrauch von Arbeits­ma­schi­nen mit einer Höchst­ge­schwin­dig­keit von über 20 km/h (z.B. Gabel­stap­ler). Eine gene­rel­le Mit­ver­si­che­rung wür­de die Bei­trä­ge für die Ver­si­cher­ten­ge­mein­schaft anstei­gen las­sen, obwohl das Risi­ko nur Weni­ge betrifft
  • Ver­ein­fach­ter Umgang mit Misch­be­trie­ben. Im Ange­bots­pro­zess kön­nen bis zu vier Betriebs­ar­ten, der jewei­li­gen Bran­che kom­bi­niert wer­den. Unter­hält der Schreib­wa­ren­han­del bei­spiels­wei­se auch einen Paket­shop, so kann der Paket­shop als zwei­te Betriebs­art aus­ge­wählt wer­den. Es wer­den dann die Anzahl der Gesamt­be­schäf­tig­ten ange­ge­ben und ein­fach berech­net.  Das Glei­che gilt im Handwerk/Baunebengewerbe für Betrie­be, die bei­spiels­wei­se sowohl Tro­cken­bau als auch Maler­ar­bei­ten durch­füh­ren. Hier wird der Gesamt­um­satz ein­ge­tra­gen. Eine jewei­li­ge Auf­tei­lung der Umsät­ze oder Per­so­nen ist nicht notwendig.
© 2021 Cri­ti­cal News — Filia­len im Aus­land mitberücksichtigt?
  • Umgang mit meh­re­ren Betriebs­stät­ten, Filia­len, Ver­kaufs­stel­len, Ver­kaufs­wa­gen: Im Grund­ver­trag sind ohne Nen­nung alle Betriebs­stät­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers mit­ver­si­chert. Der tarif­li­che Min­dest­bei­trag wird nur ein­mal erho­ben. (Teil A – Zif­fer 3.16)
  • 24-Stun­den-Home-Ser­vice (Orga­ni­sa­ti­ons- und Vermittlungsdienstleistungen)

Aus­ge­wähl­te Nach­tei­le für die Pau­schal­de­kla­ra­ti­on der Betriebs­haft­pflicht von Handels‑, Hand­werks- und Dienstleistungsbetrieben

Wich­ti­ger Hin­weis: Ein Teil der nach­fol­gen­den Aus­schlüs­se ist bran­chen­üb­lich, wor­auf im Fließ­text regel­mä­ßig hin­ge­wie­sen wird. Sie soll­ten den­noch in der Kun­den­be­ra­tung zur Spra­che kom­men, um Miss­ver­ständ­nis­sen vorzubeugen.

  • Feh­len­de Garan­tie, dass nicht zu Las­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV abge­wi­chen wird (feh­len­de GDV-Garan­tie)
  • Inno­va­ti­ons­klau­sel gilt nur, wenn durch ein Tari­f­up­date aus­schließ­lich Ver­bes­se­run­gen vor­ge­nom­men wer­den, d.h. es besteht kein Anspruch auf die­se Leis­tung, wenn ein Tari­f­up­date neben bei­spiels­wei­se 20 Ver­bes­se­run­gen eine ein­zi­ge Stel­le besitzt, die auch zum Nach­teil des Kun­den füh­ren könnte
  • Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie), sofern indi­vi­du­ell ver­ein­bart (ZB BHV Leis­tungs­ga­ran­tie Vor­ver­si­che­rung), max. bis 200.000 Euro pro Scha­den bzw. 500.000 Euro pro Ver­si­che­rungs­jahr. Pro­ble­ma­tisch ist ein Aus­schluss für „Risi­ken, für die kein Rück­ver­si­che­rungs­schutz besteht“. Es ist kaum vor­stell­bar, wie Ver­mitt­ler und Kun­den die­sen Aus­schluss in sei­ner Wirk­sam­keit über­prü­fen sol­len. Dabei ist es sogar vor­stell­bar, dass der Vor­ver­si­che­rer bei Antrags­stel­lung eine kon­kre­te Klau­sel rück­ver­si­chert hat, spä­ter jedoch nicht mehr. Somit dürf­te die Klau­sel gegen das Trans­pa­renz­ge­bot ver­sto­ßen und ggf. sogar als über­ra­schen­de Klau­sel nach § 305 c II BGB unwirk­sam sein.
  • Im Rah­men der Mit­ver­si­che­rung von Tätig­keits­schä­den (inklu­si­ve der dar­aus resul­tie­ren­den Fol­ge­schä­den)  mit­ver­si­chert sind nach Zif­fer B 8.4 auch Schä­den an bau­sei­tig gestell­tem Mate­ri­al, markt­üb­lich nicht jedoch Kos­ten zur Besei­ti­gung unmit­tel­ba­rer Män­gel an den vom Ver­si­che­rungs­neh­mer geschul­de­ten eige­nen Arbei­ten bzw. Leis­tun­gen (Erfül­lungs­scha­den). Ohne beson­de­re Ver­ein­ba­rung sind nicht ver­si­chert sind Tätig­keits­schä­den wegen Ansprü­chen auf­grund von Beschä­di­gung von sons­ti­gen Sachen, die sich beim Ver­si­che­rungs­neh­mer zur Lohn­be- oder ver­ar­bei­tung befin­den.  Lohn­ver­ar­bei­tungs­be­trie­be sind Betrie­be, die kei­ne eige­nen Sachen, son­dern frem­des Mate­ri­al im Lohn­auf­trag be- oder ver­ar­bei­ten, aber nicht repa­rie­ren. Wenn nur repa­riert wird, bleibt es beim Repa­ra­tur­be­trieb. Inso­fern ist auch der Aus­schluss for­mu­liert. Die­ser gilt jedoch nur für sol­che Schä­den, die bei dem unmit­tel­ba­ren Bear­bei­tungs­vor­gang zur Erfül­lung des Ver­tra­ges ent­stan­den sind. Tätig­keits­schä­den durch mit­ver­si­cher­te Per­so­nen nach Zif­fer 2 BBR Betrieb (z.B. das Per­so­nal des Ver­si­che­rungs­neh­mers) sind durch Ver­weis auf Zif­fer 27 AHB mitversichert

Bei­spie­le:

Nicht ver­si­chert sind Tätig­keits­schä­den an einem zulas­sungs­pflich­ti­gen S‑Pedelec, da hier­für der Aus­schluss nach Teil B Zif­fer 8.3.2 BBR Betrieb für Schä­den an Kraft­fahr­zeu­gen gilt. 

Ein Unter­neh­mer lackiert im Lohn­auf­trag ihm gelie­fer­te Werk­zeu­ge. Infol­ge eines unge­eig­ne­ten Lacks, sind die Werk­zeu­ge unmit­tel­bar nach Abschluss der Arbei­ten noch vor der Aus­lie­fe­rung unbrauch­bar. Hier greift der Ausschluss.

  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Bear­bei­tungs­schä­den. Über­wie­gend wer­den Bear­bei­tungs- und Tätig­keits­schä­den von Ver­si­che­rern und in der Lite­ra­tur als syn­onym bezeich­net.[1] Der Ver­si­che­rer posi­tio­niert sich hier­zu wie folgt: „Tätig­keits­schä­den sind ein Syn­onym für Bear­bei­tungs­schä­den. Der Ein­schluss erfolgt auf­grund des Aus­schlus­ses von Zif­fer 7.7 AHB.“
  • Welt­wei­te Aus­lands­de­ckung aus Anlass von Geschäfts­rei­sen, aus Teil­nah­me an Aus­stel­lun­gen, Kon­gres­sen, Mes­sen und Märk­ten. Für Ver­si­che­rungs­fäl­le in den USA, US-Ter­ri­to­ri­en und Kana­da durch Erzeug­nis­se, die im Zeit­punkt ihrer Aus­lie­fe­rung durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer oder beauf­trag­te Drit­te ersicht­lich für eines die­ser Län­der bestimmt waren (direk­te Expor­te), besteht Ver­si­che­rungs­schutz nur nach beson­de­rer Ver­ein­ba­rung. In kei­nem Fall mit­ver­si­chert sind in den USA, US-Ter­ri­to­ri­en oder Kana­da gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer gel­tend gemach­te Ansprü­che wegen Ver­si­che­rungs­fäl­len, die ins außer­eu­ro­päi­sche Aus­land gelie­fert wur­den oder hat lie­fern las­sen. Einer beson­de­ren Ver­ein­ba­rung bedarf die Ver­si­che­rung der Haft­pflicht für im Aus­land gele­ge­ne Betriebs­stät­ten (z.B. Pro­duk­ti­ons- oder Ver­triebs­nie­der­las­sun­gen, Läger etc.) sowie eine Erwei­te­rung des Export‑, Arbeits- und Leis­tungs­ri­si­kos auf Län­der außer­halb Europas.
  • Mit­ver­si­che­rung des Ver­triebs von Pro­duk­ten unter eige­nem Namen als Qua­si­her­stel­ler (z.B. bei Import von Waren aus dem Nicht-EWR-Raum wie Chi­na) nur ein­zel­ver­trag­lich auf Anfrage
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für die neben­be­ruf­li­che Gut­ach­ter­tä­tig­keit von Hand­werks­meis­tern als Ver­si­che­rungs­neh­mer. Abwei­chend mit­ver­si­chert nach Zif­fer 10 der Zusatz­be­din­gun­gen Bau für ent­spre­chen­de Betriebe.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Aus­lie­fe­rung von Waren (z.B. Home­ser­vice, Bring­dienst). Laut Rhion sei aber z.B. bei der Ver­si­che­rung einer Piz­ze­ria oder eins Restau­rants der ent­spre­chen­de Lie­fer­ser­vice auto­ma­tisch ohne Benen­nung mit­ver­si­chert. Aus­drück­lich erklärt sich der Ver­si­che­rer wie folgt: „Sofern die Aus­lie­fe­rung von Waren betriebs­üb­lich ist besteht im Rah­men der Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung Ver­si­che­rungs­schutz, da kein Aus­schluss vorliegt.“
  • Seit Anfang 2020 nun auch aus­drück­lich benann­ter Ein­schluss der kon­ven­tio­nel­len Pro­dukt­haft­pflicht (A 1.2). Mit­ver­si­chert sind auch Per­so­nen- und Sach­schä­den auf­grund von Sach­män­geln infol­ge des Feh­lens von ver­ein­bar­ten Eigen­schaf­ten (B 16). Ver­si­che­rungs­schutz für die erwei­ter­te Pro­dukt­haft­pflicht (Verbindungs‑, Vermischungs‑, Verarbeitungs‑, Wei­ter­ver- sowie bear­bei­tungs­schä­den, Aus- und Ein­bau­kos­ten) sind auf Anfra­ge nach Ein­zel­fall­prü­fung mög­lich.  Gene­rell besteht eine sol­che Mit­ver­si­che­rung nur für Bau­be­trie­be und Bau­ne­ben­ge­wer­be. Für her­stel­len­de Betrie­be und Händ­ler ist eine sol­che Mit­ver­si­che­rung auf Anfra­ge möglich.
  • Auch bei Tari­fen ohne all­ge­mei­nen Selbst­be­halt gibt es in der Pau­schal­de­kla­ra­ti­on und den Bedin­gun­gen benann­te Selbst­be­hal­te:
    • Nach­bes­se­rungs­be­gleit­schä­den mit 500 Euro Selbstbehalt,
    • Im Rah­men des Zusatz­bau­steins zur Umwelt­scha­den­ver­si­che­rung Selbst­be­halt 10% des Scha­dens, maxi­mal jedoch 5.000 Euro
    • inte­gra­ler Selbst­be­halt (Min­dest­scha­den­hö­he) von 25 Euro für Sach­schä­den ver­si­cher­ter Per­so­nen untereinander
    • inte­gra­ler Selbst­be­halt (Min­dest­scha­den­hö­he) von 1.000 Euro für Miet­sach­schä­den an gelie­he­nen bzw. gemie­te­ten selbst­fah­ren­den Arbeits­ma­schi­nen und Stap­lern bis 20 km/h sowie an Bau­ma­schi­nen und ‑gerä­ten
  • Im Rah­men der Sub­un­ter­neh­mer­klau­sel besteht wie markt­üb­lich kei­ne Gene­ral­über­neh­mer­klau­sel, wonach der Sub­un­ter­neh­mer unab­hän­gig vom kon­kre­ten Gewerk Ver­si­che­rungs­schutz besitzt (Bei­spiel: ein Maler­meis­ter kann einen Elek­tri­ker als Sub­un­ter­neh­mer beauf­trag­ten, nicht jedoch ohne beson­de­re Ver­ein­ba­rung einen Dach­de­cker, Gas‑, Was­ser- oder Hei­zungs­in­stal­la­teur). Ver­si­che­rungs­schutz bie­tet die Rhion hier nur für den Gene­ral­un­ter­neh­mer und auch nur im Rah­men der Pau­schal­de­kla­ra­ti­on für das Bau­haupt- und Bau­ne­ben­ge­wer­be im Bereich Hoch- und Tief­bau (sie­he Zif­fer 11 der Zusatz­be­din­gun­gen Bau).

[1] Ggf. abwei­chend sind dies Gui­do Sche­pers in „Ver­si­che­rungs­rechts­hand­buch“, Hg.: Beck­mann und Beck­mann-Matu­sche, 3. Auf­la­ge, Ver­lag C.H. Beck, 2015, § 35 Rn. 141, S. 2143

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